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Ausgabe 4 April 2017 Verrechnungspreise BEPS Aktion 7: Die neue Vertreterbetriebsstätte und deren Gewinnermittlung Seite 05 Unternehmensbesteuerung Abzugsverbot für Geld- beschaffungskosten: VwGH präzisiert Zinsbegriff iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG Seite 07 Umsatzsteuer und Zoll Ausweitung der Kleinunter- nehmerregelung Seite 08 Allgemeines und neue Gesetze Die wesentlichen Bestim- mungen des neuen Wiederein- gliederungsteilzeitgesetzes Seite 12 Tax News

Tax News April 2017 · Fragebogen zur Beurteilung von Museen als spendenbegünstigte Einrichtungen 13 ... für die Nutzung von Kapital angesehen werden können. Rechtslage. ... Erstellung

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Ausgabe 4April 2017

VerrechnungspreiseBEPS Aktion 7: Die neue Vertreterbetriebsstätte und deren Gewinnermittlung

Seite 05

UnternehmensbesteuerungAbzugsverbot für Geld-beschaffungskosten: VwGH präzisiert Zinsbegriff iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG

Seite 07

Umsatzsteuer und ZollAusweitung der Kleinunter-nehmerregelung

Seite 08

Allgemeines und neue GesetzeDie wesentlichen Bestim-mungen des neuen Wiederein-gliederungsteilzeitgesetzes

Seite 12

Tax News

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Tax News | Inhalt

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Editorial

Liebe Leser,

die Tax News geben Ihnen im Mai erneut Einblick in aktuelle steuerrechtliche Themen. Darüber hinaus haben wir in dieser Ausgabe auch eine aktuelle Information in eigener Sache zu vermelden: Am 1.7.2017 startet Deloitte Legal auch in Österreich mit der jungen, dynamischen Kanzlei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte.

JWO legen ihren Fokus auf Beratung nationaler und internationaler Mandanten in den Bereichen Corporate / M&A, Banken- und Finanzierungsrecht sowie Real Estate. Mit Eintritt in das Netzwerk von Deloitte Legal wird JWO zu einer Full-Service-Kanzlei mit breitem Beratungsspektrum ausgebaut. Deloitte Legal versteht Rechtsberatung als integrierte Komponente: In enger Kooperation mit Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Consulting und Financial Advisory lösen die Anwälte von Deloitte Legal wirtschaftsrechtliche Fragestellungen.

Des Weiteren möchten wir Sie auch auf den Deloitte Radar aufmerksam machen. Mit der Metastudie haben wir heuer bereits zum vierten Mal den Standort Österreich analysiert und bewertet. Die erfreuliche Conclusio: Mit dem Wirtschaftsstandort geht es wieder bergauf. Näheres dazu lesen Sie im aktuellen Radar, der Ihnen zum Download zur Verfügung steht.

Eine interessante Lektüre wünscht

Georg Erdé[email protected]

Deloitte Tax, Georg ErdélyiDeloitte Services Wirtschaftsprüfungs GmbHRenngasse 1/ Freyung |1010 WienTel: +43 1 53 700E-Mail: [email protected]

GeschäftsführerBitzyk Peter, Breit Harald, Bürgler Christian, Edelmann Barbara, Eckhart Karin, Engel-Kazemi Nora, Erdélyi Georg, Feige Martin, Fischl Leopold, Frei Gunnar, Freudhofmeier Martin, Fritsch Wolfgang, Fritscher-Notthaft Claudia, Gratzl Gerhard, Grave Andreas, Gröhs Bernhard, Haunold Peter, Hlavenka Andreas, Hohendanner Alexander, Holzer Erwin, Holzinger Gabriele, Hübner Stefan, Huemer Edgar, Huppmann Bernhard, Kapferer Andreas, Karre Michael, Kovar Herbert, Kopecek Andrea, Lahodny-Bauer Andrea, Lang Alexander, Marterbauer Gerhard, Möstl Friedrich, Müller Walter, Pejhovsky Robert, Pfeiffer Bernhard, Priester Franz Xaver, Römer Gabriele, Schaffer Nikolaus, Schober Michael, Schuch Josef, Schuster Gernot, Spitzer Gottfried, Stimpfl-Abele Alfons, Vlk Gerald, Weber Anton, Weismann Michael, Weninger Patrick, Wiedermann Klaus, Wiesmüllner Friedrich, Wilplinger Christian

BlattlinieInformationsmedium für Kunden

Grafik und LayoutElisabeth Schnaitt

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die grammatikalisch weibliche Form bzw die Kombination von männlicher und weiblicher Form verzichtet. Im gesamten Magazin sind unabhängig von der gewählten Form jeweils beide Geschlechter gleichberechtigt gemeint.

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Editorial Inhalt

05VerrechnungspreiseBEPS Aktion 7: Die neue Vertreterbetriebsstätte und deren Gewinnermittlung

10EinkommensteuerVwGH: Keine Liebhaberei bei „großem“ Reitstall

07UnternehmensbesteuerungAbzugsverbot für Geld-beschaffungskosten: VwGH präzisiert Zinsbegriff iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG

11FinanzstrafrechtEUR 3,3 Mrd aus der Schweiz und Liechtenstein – BMF veröffentlicht erste Zahlen zur Kapitalzufluss-Meldepflicht

08Umsatzsteuer und ZollAusweitung der Kleinunter-nehmerregelung

12Allgemeines und neue GesetzeDie wesentlichen Bestim-mungen des neuen Wiederein-gliederungsteilzeitgesetzes

09EinkommensteuerFragebogen zur Beurteilung von Museen als spendenbegünstigte Einrichtungen

13Fristen und VerfahrenVerjährung: BFG zum Nachweis des Vorsatzes bei abgeleiteten Abgabenbescheiden

14Kurz NewsSteuertermine im Mai 2017, Events, World Tax Advisor, Veröffentlichungshinweis

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Tax News | Verrechnungspreise

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Tax News | Inhalt

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BEPS Aktion 7: Die neue Vertreterbetriebsstätte und deren Gewinner-mittlungDer finale Bericht 2015 zu BEPS Aktion 7 (über die Verhinderung der künstlichen Vermeidung von Betriebsstätten) sieht eine Ausweitung des Betriebsstättenbegriffes gem Art 5 OECD-MA vor. In Folge dessen sollen in Zukunft insbesondere Kommissionärs-Strukturen und Warenlager zur Begründung einer Betriebsstätte führen.

Tax News | Verrechnungspreise

Neben zusätzlichen steuerlichen Registrier-ungspflichten, sehen sich dadurch Unter- nehmen mit neuen Fragestellungen iZm der Gewinnzurechnung an Betriebs-stätten im Ausland konfrontiert, welche bereits vor dem BEPS-Projekt regelmäßig ein heikles Thema darstellten. Im neuen

Diskussionsentwurf zu BEPS Aktion 7 (über zusätzliche Leitlinien zur Gewinnallokation an Betriebsstätten) legt die OECD anhand von Beispielen dar, wie die Gewinnzurech-nung an Betriebsstätten iZm dem ausge-weiteten Betriebsstättenbegriff gemäß AOA erfolgen soll.

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Tax News | Inhalt

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Steuerliche Konsequenzen. Durch die Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs durch BEPS Aktion 7 wird es wohl vermehrt zur Begründung von Vertreterbetriebs-stätten kommen. Dadurch ergeben sich für Unternehmen zusätzliche steuerliche Registrierungs- und Erklärungspflichten. Während deren Erfüllung wohl mit erhöhten administrativen Kosten verbunden sein wird, drohen bei Miss-achtung zum Teil nicht unwesentliche Strafzahlungen. Insbesondere bei Kommissionärsstrukturen im Vertriebs- bereich dürften verbundene Unter-nehmen zukünftig regelmäßig eine Vertreterbetriebsstätte auslösen. Dies hat zur Folge, dass im Betriebsstättenstaat zwei Steuersubjekte existieren und somit auch zwei Steuererklärungen abzugeben sind. Weiters verdeutlichen die Beispiele des Diskussionsentwurfs, wie komplex sich die Gewinnermittlung in solchen Fällen mitunter darstellt. Während die Bestimmung von fremdüblichen Verrechnungspreisen zwischen den beiden verbundenen Unternehmen in solchen Fällen nämlich auf Basis von Art 9 OECD-MA erfolgt, ist für die Gewinnallokation zwischen Stammhaus und Betriebsstätte Art 7 (2) OECD-MA relevant. Nach Ansicht der OECD ist der Vertreterbetriebsstätte mitunter ein zusätzlicher, durch die fremdübliche Vergütung der Mutter- an die Tochtergesellschaft nicht abgedeckter „Residualgewinn“ zuzuordnen. Dies scheint einerseits der Tatsache geschuldet, dass unter Art 9 das rechtliche Eigentum an einem Vermögensgegenstandes (bspw dem Inventar) zumindest teilweise berücksichtigt werden soll, während für die Beurteilung unter Art 7 ausschließlich das wirtschaftliche Eigentum relevant sein soll und kann. Andererseits stellt der AOA in Bezug auf die Gewinnzurechnung in erster Linie auf die wesentlichen Mitarbeiterfunktionen ab, während es für Zuordnung von Renditen auf Basis von Art 9 auch darauf ankommt, wer die Kontrolle über Funktionen und Risiken

Tax News | Verrechnungspreise

innehat. Als Folge dieser unterschiedlichen Auslegungen ist der Vertreterbetriebsstätte nach OECD-Meinung mitunter ein (zusätz-licher) Gewinn zuzuordnen, dh bei der Betriebsstätte entsteht zusätzliches Steuersubstrat. Dadurch steigt auch das Doppelbesteuerungsrisiko.

Fazit. Die Ausweitung des Betriebsstätten-begriffes führt zu zusätzlichen Kosten für Unternehmen. Insbesondere iZm Vertreterbetriebsstätten, die durch ein verbundenes Unternehmen begründet werden, stellt sich diesbezüglich die Frage, ob das meist gering ausfallende zusätzliche Steuersubstrat im Quellenstaat den erhöhten bürokratischen Aufwand rechtfertigen kann. Überdies erscheint eine Anpassung des Authorized OECD Approach an die BEPS-Berichte, wodurch es grundsätzlich zu einer Annäherung bzw Angleichung der Auslegungen von Art 9 und Art 7 kommen sollte, erforderlich. Ob und wie die OECD im finalen Bericht auf diese Fragestellungen eingeht, bleibt abzuwarten.

Andreas [email protected]

Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs.Während eine Vertreterbetriebsstätte bisher grundsätzlich nur durch eine Person mit Abschlussvollmacht ausgelöst werden konnte, begründet ein ausländisches Unternehmen nach BEPS Aktion 7 bereits dann eine Betriebsstätte, wenn es im Inland über eine Person verfügt, die gewöhnlich den wesentlichen Beitrag zum Abschluss von Verträgen leistet. Diese Voraussetzung soll bereits dann erfüllt sein, wenn eine Person Kunden über die Preisstruktur und die Rahmenbedingungen eines Vertragsabschlusses informiert. Damit sollen insbesondere Vertriebs- und Kommissionärsstrukturen erfasst werden. Des Weiteren sollen alle Tätigkeiten, die bislang gem Art 5 (4) OECD-MA explizit keine Betriebsstätte begründet haben, zukünftig nur dann keine Betriebsstätte begründen, wenn sie einzeln oder zusammen betrachtet Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten darstellen. Dadurch können in Zukunft vor allem auch Warenlager eine Betriebsstätte auslösen.

Authorized OECD Approach. Der AOA geht auf den Betriebsstättenbericht der OECD aus dem Jahr 2010 zurück und sieht für Gewinnermittlungszwecke bei Betriebsstätten grundsätzlich die Selbstständigkeitsfiktion vor. Für die Gewinn-allokation sind der Betriebsstätte zuerst Funktionen, Risiken und Wirtschaftsgüter sowie Kapital zuzuordnen. Diesbezüglich wird primär auf die wesentlichen Mit-arbeiterfunktionen („significant people functions“) abge-stellt, dh entscheidend ist, wo die wesentlichen Aktivitäten stattfinden und die wesentlichen Entscheidung getroffen werden. Anschließend werden der Betriebsstätte unter Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes Gewinne zugerechnet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der AOA auf Artikel 7 des OECD-MA aus dem Jahr 2010 beruht, welcher in vielen Doppelbesteuerungsabkommen noch nicht umgesetzt wurde; dies führt zu verstärkter Rechtsunsicherheit für Unternehmen.

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Tax News | Inhalt

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Wie bereits berichtet (vgl unseren Beitrag vom 25.4.2014 zum weiten Zinsbegriff), war der Begriff „Zinsen“ mit Verweis auf ein früheres Erkenntnis des VwGH (27.2.2014, 2011/15/0199) bisher dahingehend auszulegen, dass hiervon jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital erfasst war. „Geldbeschaffungskosten“ wurden daher generell als abzugsfähig angesehen. Im jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH 25.1.2017, 2015/13/0027) präzisiert der VwGH diese Ansicht: „Geldbeschaffungskosten“ können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie wirtschaftlich als Entgelt für die Nutzung von Kapital angesehen werden können.

Rechtslage. Nach § 12 Abs 2 KStG besteht grundsätzlich ein Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben, die mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Daraus ergibt sich grundsätzlich ein Abzugsverbot für Fremdfinanzierungskosten, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Beteiligungserträgen iSd § 10 KStG stehen. Als ausdrückliche Ausnahme dazu sieht § 11 Abs 1 Z 4 KStG vor, dass Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungen iSd § 10 KStG abzugsfähig sind, sofern die Kapitalanteile im Betriebsvermögen gehalten werden und nicht unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben wurden. Seit 13.6.2014 besteht ein ausdrückliches gesetzliches Abzugsverbot für Geldbeschaffungs- und Nebenkosten. Fraglich ist jedoch, wie davor angefallene

Tax News | Unternehmensbesteuerung

Abzugsverbot für Geldbe-schaffungskosten: VwGH präzisiert Zinsbegriff iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG

Geldbeschaffungskosten zu behandeln waren.

Sachverhalt. Eine GmbH machte für die Jahre 2005 und 2006 Finanzierungsauf-wendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung iSd § 10 KStG als Betriebsausgaben geltend. Im Zuge einer Außenprüfung wurden die nicht auf Darlehenszinsen entfallenden Geldbeschaffungskosten als nicht abzugsfähige Zinsen iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG behandelt und neue Sachbescheide erlassen. Das BFG gab der dagegen von der GmbH erhobenen Beschwerde statt und bezog sich auf das VwGH-Erkenntnis vom 27.2.2014, wonach von einem weiten – generell alle Geldbeschaffungskosten umfassenden – Zinsbegriff auszugehen sei. Das zuständige Finanzamt erhob gegen die BFG-Entscheidung außerordentliche Revision.

Entscheidung. Der VwGH stellte zunächst klar, dass seine bisherige Rechtsprechung nicht zum Ausdruck bringen soll, dass jegliche Geldbeschaffungskosten unter den Zinsbegriff des § 11 Abs 1 Z 4 KStG fallen. Als „Zinsen“ seien nur jene Aufwendungen zu qualifizieren, die als Entgelt für die Nutzung des Wirtschaftsgutes Kapital anzusehen seien, wozu unverändert auch Bereitstellungsgebühren zählen. Andere Geldbeschaffungskosten, laufender Verwaltungsaufwand und Depotgebühren seien – soweit sie kein Nutzungsentgelt darstellen – wirtschaftlich dagegen nicht als Zinsen anzusehen. Nach Ansicht des VwGH sei einerseits keine Einschränkung des Zinsenbegriffes vorzunehmen, anderer- seits sei jedoch nicht jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital vom Zinsbegriff erfasst. Die Entscheidung des

BFG war daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Fazit. Geldbeschaffungskosten unterliegen seit 13.6.2014 aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in § 11 Abs 1 Z 4 KStG dem Betriebsausgabenabzugsverbot. Für bis 12.6.2014 angefallene Geldbeschaffungskosten kann das gegenständliche Erkenntnis jedoch insbesondere bei noch ausstehenden Betriebsprüfungen relevant sein.

Claudia [email protected]

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Tax News | Umsatzsteuer und Zoll

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde vom Gesetzgeber eine Ausweitung der Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz beschlossen. Die neuen Bestimmungen gelten ab 1.1.2017.

Ausweitung der Kleinunternehmer-regelung

Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG. Als Kleinunternehmer gelten (inländische) Unternehmer mit einem jährlichen Umsatz von nicht mehr als EUR 30.000. Sie unterliegen somit grundsätzlich einer „unechten“ Umsatzsteuerbefreiung. Dies hat zur Konsequenz, dass der Kleinunternehmer seine Umsätze nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat und gleichzeitig ein Vorsteuerabzug aus seinen unternehmerischen Aktivitäten allerdings auch nicht zusteht. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Bisherige Rechtslage. Nach der bis- herigen Rechtslage wurden zur Berech-nung der Kleinunternehmergrenze sämtliche Umsätze des Unternehmers – somit steuerpflichtige als auch steuer-befreite Umsätze – herangezogen. Eine Ausnahme bestand lediglich für Umsätze aus Hilfsgeschäften und der Geschäftsveräußerung im Ganzen. Aufgrund dieser Regelung waren vor allem Unternehmer mit unecht befreiten Umsätzen benachteiligt, welche neben ihrer unecht befreiten Haupttätigkeit weitere steuerpflichtige Umsätze von bloß geringem Umfang erzielten. Denn trotz der bloß geringfügigen steuerpflichtigen Nebenumsätze konnte für diese die Kleinunternehmerregelung im Regelfall nicht genutzt werden, da die Gesamtumsätze (inkl der unecht befreiten Haupttätigkeit) meist in der Regel über der Kleinunternehmergrenze lagen. Davon waren vor allem Ärzte betroffen, die neben ihren unecht steuerbefreiten Heilbehandlungsumsätzen allenfalls noch in geringerem Ausmaß steuerpflichtige Umsätze – beispielsweise aus Vortragstätigkeiten, Erstellung von

Gutachten, Umsätze aus Vermietung und Verpachtung – erzielten.

Ausweitung der Kleinunternehmer-regelung. Mit dem Abgabenänderungs-gesetz 2016 wurde die bisher streng definierte Klein-unternehmerregelung zugunsten unecht steuerbefreiter Unternehmer ausgeweitet. Zur Beurteilung der Anwendung der Klein-unternehmerregelung sind ab 1.1.2017 bestimmte steuerbefreite Umsätze nicht mehr miteinzubeziehen und zwar insbesondere unecht steuerbefreite Umsätze von Ärzten, Zahnärzten und Zahntechnikern, Psychotherapeuten, Heilmasseuren.

Beispiel. Ein Arzt weist im Veranlagungs-jahr Umsätze aus Heilbehandlung in Höhe von EUR 80.000 aus. Weiters erzielt er Umsätze aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 10.000 sowie aus Vortragstätigkeiten in Höhe von EUR 5.000. Nach bisheriger Rechtslage war die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung aufgrund der Überschreitung der Kleinunter-nehmergrenze (Gesamtumsatz EUR 95.000 und damit größer EUR 30.000) nicht möglich. Ab 1.1.2017 sind steuerfreie Umsätze aus Heilbe-handlungen bei Beurteilung der Klein-unternehmerbefreiung auszunehmen. Da die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 10.000 sowie aus Vortragstätigkeiten in Höhe von EUR 5.000 unter dem Schwellenwert von EUR 30.000 liegen, kann für diese Tätigkeiten die Kleinunternehmerregelung zukünftig angewandt werden. Eine Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist somit in der Regel nicht mehr notwendig.

Fazit. Durch die neue Regelung, können bestimmte unecht befreite Unternehmer, die auch grundsätzlich steuerpflichtige Nebeneinkünfte erzielen, bei Einhaltung der Grenze von EUR 30.000 die Umsatzsteuerbefreiung aus der Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Zu beachten ist allerdings, dass bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung auch der Vorsteuerabzug entfällt und der Umstieg allenfalls auch Vorsteuerberichtigungen aus Investitionen der Vorjahre nach sich ziehen kann. Es gilt daher im Einzelfall abzuwägen, ob die Kleinunternehmerregelung für die Nebeneinkünfte genutzt werden soll, oder auf Regelbesteuerung optiert werden soll.

Denise [email protected]

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Tax News | Inhalt

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Fragebogen zur Beurteilung von Museen als spendenbegünstigte Einrichtungen

Tax News | Einkommensteuer

Vor Inkrafttreten des Abgabenänderungs-gesetz 2016 waren nur die im Gesetz genannten öffentlichen Museen spendenbegünstigt, dh Spender konnten Zuwendungen an öffentliche Museen von der Steuer absetzen. Seit dem 1.1.2017 können nunmehr auch Privatmuseen in den Genuss der Spendenbegünstigung kommen, sofern sie öffentlichen Museen vergleichbar sind (dh insbesondere vergleichbare Öffnungszeiten haben und von überregionaler Bedeutung sind; vgl Art News vom 16.1.2017).

Fragebogen für Museen veröffentlicht.Bislang wurde den Museen die Vergleich-barkeit durch eine Bescheinigung des für Bundesmuseen zuständigen Bundes-ministers bestätigt. Ab dem 1.1.2017 besteht für Spenden an inländische Privat-museen von überregionaler Bedeutung die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Spender-Daten (vgl Art

News vom 16.12.2016). Die Prüfung, ob ein Museum von überregionaler Bedeutung ist, wird nun bereits im Zulassungsverfahren zur verpflichtenden Datenübermittlung geprüft. Das BMF hat dafür kürzlich einen eigenen Fragebogen veröffentlicht, der vom Antragsteller auszufüllen und zu beantworten ist (vgl Formular Spend1-m in der Formulardatenbank des BMF).

Barbara Behrendt-Krü[email protected]

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Tax News | Inhalt

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VwGH: Keine Liebhaberei bei „großem“ Reitstall

Liebhaberei kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden und muss sodann im Zuge der Kriterienprüfung durch das Nichtvorhandensein einer Gewinnabsicht belegt werden (vgl § 2 Abs 4 LVO).

Sachverhalt. Eine GmbH und zwei natürliche Personen hatten zum Betrieb eines Reitstalles eine Personengesellschaft gegründet, die von Beginn an Verluste erwirtschaftete. Der Betrieb des Reitstalles umfasste im Wesentlichen die Einstellung von zwei eigenen und über zwanzig fremden Pferden sowie die Abhaltung von Reitunterricht durch zwei Reitlehrer. Das zuständige Finanzamt sah in dieser Form der Betätigung Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 LVO, da die Betätigung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes keinen Gesamtgewinn erwarten lasse. Somit stelle der Betrieb des Reitstalles nach Ansicht des Finanzamtes keine Einkunftsquelle dar, wodurch letztlich auch die Verlust-verwertung untersagt wurde.

Rechtsansicht des BFG. Das BFG teilte die Rechtsansicht des zustän-digen Finanzamtes und sah im vor-liegenden Sachverhalt ebenfalls eine Liebhabereibetätigung, weil nach abstrak-ter Beurteilung des Sachverhaltes „ein Reitstall nach der Verkehrsauffassung in besonderem Maße zur Sport- und Freizeitausübung diene und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspreche.“ Der Umstand, dass der Revisionswerber selbst den Reitsport ausübe und bei der Wahl der Räumlichkeiten für den Reitstall bewusst auf ein „schönes Objekt“ geachtet wurde, waren nach Ansicht des BFG ausreichend Indizien dafür, dass auch subjektive Umstände für das

Vorliegen von Liebhaberei sprechen. Des Weiteren hielt das BFG fest, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Größe des Reitstalles in den Hintergrund der Beurteilung trete.

Erkenntnis des VwGH. Der VwGH stützte sich bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes auf ein bereits im Jahr 2014 erlassenes Erkenntnis 2011/15/0614 vom 18.12.2014 (vgl unseren Beitrag vom 27.4.2015) und betonte erneut, dass bei der Liebhabereibeurteilung stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sei. Konkret sollen Anzahl und Umfang der Wirtschaftsgüter sowie die Qualität der Betätigung den Fokus der Beurteilung bilden. Nach Ansicht des VwGH wurde vom BFG auf die Größe des streitgegenständlichen Reitstalles nicht ausreichend Bedacht genommen, da ansonsten bereits das BFG zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass bei einem Reitstall dieses Umfanges regelmäßig keine Liebhaberei anzunehmen ist. Der VwGH gab letztlich der Beschwerde des Revisionswerbers statt, womit dieser seiner im Jahr 2014 gewonnenen Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Liebhabereibeurteilung von „großen“ Reitställen treu blieb.

Fazit. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis erneut festgehalten, dass für die Lieb-habereibeurteilung auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf Qualität der Betätigung sowie Anzahl und Umfang der betreffenden Wirtschaftsgüter abzu- stellen ist. Es ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung künftig diese höchst-gerichtliche Rechtsansicht bei der Lieb- habereibeurteilung vergleichbarer Betätigungen größeren Umfangs

berücksichtigen und sinngemäß zur Anwendung bringen wird.

Alexandra [email protected]

Tax News | Einkommensteuer

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 2015/13/0002 von 21.12.2016 erneut festgehalten, dass ein Reitstall mit einer größeren Anzahl von Pferden regelmäßig nicht als Betätigung iSd § 1 Abs 2 LVO anzusehen ist.

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Tax News | Finanzstrafrecht

EUR 3,3 Mrd aus der Schweiz und Liechtenstein – BMF veröffentlicht erste Zahlen zur Kapitalzufluss-MeldepflichtBereits in den Jahren 2012 und 2013 wurden im Zuge der „Steuerabkommen“ mit der Schweiz und Liechtenstein auf eine Nachversteuerung bislang unversteuerten Vermögens abgezielt. Um jene Steuerpflichtige auszuforschen, die vor Inkrafttreten der Abkommen Geld nach Österreich transferiert und sich dadurch der Anwendbarkeit entzogen haben, wurden österreichische Banken verpflichtet, bestimmte Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein bis 31.12.2016 an das BMF zu melden. Einzige Ausnahme war eine anonyme Abgeltungszahlung iHv 38% der meldepflichtigen Zuflüsse (vgl unseren Beitrag vom 22.7.2015).

Wer ist betroffen? Die Banken wurden verpflichtet, Kapitalzuflüsse über EUR 50.000 aus der Schweiz zwischen 1.7.2011 und 31.12.2012 bzw aus Liechtenstein zwischen 1.1.2012 und 31.12.2013 zu melden. Die Meldepflicht traf jene Bank, welche die Zuflüsse entgegengenommen hat und bestand unabhängig davon, ob die Kundenbeziehung im Zeitpunkt der Meldung noch aufrecht war. Die meldepflichtigen Banken waren nicht gesetzlich verpflichtet, die Betroffenen über die Meldung in Kenntnis zu setzen.

BMF veröffentlicht Zahlen. Auf eine parlamentarische Anfrage wurden erste Zahlen im Zusammenhang mit den Kapitalzufluss-Meldungen veröffentlicht. Demnach sind insgesamt 19.189 Meldungen über zugeflossene meldepflichtige Vermögenswerte iHv EUR 3,3 Mrd eingelangt. Davon entfallen 15.345 Meldungen (rd EUR 2,6 Mrd) auf die Schweiz und 3.844 Meldungen

(rd EUR 700 Mio) auf Liechtenstein. Anonyme Einmalzahlungen wurden iHv rd EUR 30 Mio (entspricht meldepflichtigen Zuflüssen in Höhe von rd EUR 79 Mio) verzeichnet. Bislang wurden auf Basis der gemeldeten Daten noch keine Verfahren eingeleitet.

Lückenlose Aufklärung. Das Gesetz schreibt eine lückenlose Überprüfung jedes gemeldeten Kapitalzuflusses durch die Abgabenbehörden vor (§ 12 Abs 2 KapMeldeG). In den kommenden Monaten werden die Behörden somit alle 19.189 Meldungen auf abgaben- und finanzstrafrechtliche Relevanz überprüfen müssen. Betroffene sind dementsprechend gut beraten, die eigene Situation vor Tätigwerden der Finanzbehörde zu evaluieren. In vielen Fällen wird die Meldung lediglich Nachweispflichten nach sich ziehen, da ohnehin immer schon alle abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt wurden, bereits eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet oder im Zuge des Abkommens zur anonymen Abgeltung optiert wurde. In jenen Fällen, in denen die Sanierung der Vergangenheit nicht vollständig erfolgte, kann noch bis zum Tätigwerden der Behörde eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet werden.

Fazit. Viele der gemeldeten Personen werden in den kommenden Wochen und Monaten Post von ihrem Finanzamt erhalten. In Fällen ohne strafrechtliche Relevanz ist dabei von einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen zur Aufklärung des Sachverhalts auszugehen, da ein Auslandsbezug besteht. Entsprechende Nachweise über

die Besteuerung ausländischer Erträge sollten somit bereitgehalten werden. In finanzstrafrechtlich noch relevanten Fällen steht eine Tatentdeckung jedoch unmittelbar bevor, es besteht in diesen Fällen somit akuter Handlungsbedarf.

Alexander [email protected]

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Tax News | Allgemeines und neue Gesetze

Die wesentlichen Bestim-mungen des neuen Wiederein-gliederungsteilzeitgesetzesFür Menschen, die in Beschäftigung stehen und für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, wird durch das Wiedereingliederungsteilzeitgesetz, BGBI I Nr 30/2017 ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell geschaffen, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Die entsprechenden gesetzlichen Änderungen treten grundsätzlich mit 1.7.2017 in Kraft.

Grundsätzliches. Nach mindestens sechswöchigem ununterbrochenem Krankenstand können Dienstgeber und Dienstnehmer unter Einbindung von fit2work (hierbei handelt es sich um eine durch das Sozialministeriumservice, vormals Bundessozialamt, koordinierte Maßnahme betreffend ein gesetzlich verankertes Informations- und Beratungsangebot für Personen und Betriebe) eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren (einen Rechtsanspruch auf diese Form der Teilzeitbeschäftigung gibt es allerdings nicht). Neben dem entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot gebührenden Entgelt aus der Teil-zeitbeschäftigung steht dem Dienstnehmer hierbei ein Wiedereingliederungsgeld (= anteiliges Krankengeld aus Mitteln der Krankenversicherung) zu.

Wiedereingliederungsteilzeit. Hat das Dienstverhältnis vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert – wobei allfällige Karenzzeiten sowie alle Zeiten des Krankenstands auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen sind – besteht für den Dienstnehmer gemäß § 13a AVRAG nach einem mindes-tens sechswöchigen Krankenstand für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten die Möglichkeit, sich Schritt für Schritt wieder in den Arbeitsprozess einzufügen. Bei Vorliegen

der medizinischen Notwendigkeit ist eine einmalige Verlängerung zulässig, wobei das Gesamtausmaß der Wiederein-gliederungsteilzeit neun Monate nicht überschreiten darf.

Grundlage der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit nach erfolgter Beratung der beiden Vertragsparteien durch fit2work. Diese hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Beschäftigung zu enthalten. Überdies muss ein Wiedereingliederungsplan vorliegen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen über die Ausgestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit beizuziehen.

Wesentlich ist der für die Vereinbarung zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion. Dieser legt fest, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit während der Wiederein-gliederungsteilzeit grundsätzlich um mindestens 25 % und höchstens 50 % herabzusetzen ist. Des Weiteren darf die wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das gebührende monatliche Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze (im Kalenderjahr 2017: EUR 425,70) liegen.Der Dienstgeber darf im Rahmen der Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit weder Mehrarbeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen. Eine einvernehmliche Leistung von Mehrarbeitsstunden ist jedoch möglich. Auch darf zB für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz oder einer Altersteilzeit eine Wiedereinglieder-ungsteilzeit nicht vereinbart werden. Zu beachten gilt weiters, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit kein besonderer Kündigungsschutz (nur ein Motivkündigungsschutz) besteht.

Wiedereingliederungsgeld. Um den Einkommensverlust, der durch ein aufgrund der Teilzeitvereinbarung nur in geringerem Ausmaß zustehendes Entgelt bewirkt wird, auszugleichen, besteht ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld im Bereich der Krankenversicherung (§ 143d ASVG). Die dementsprechende befristete Genehmigung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgt nur dann, wenn auf Grund der vom Versicherten vorgelegten Unterlagen (Wiedereingliederungsplan von fit2work, ärztliche Befunde) davon ausgegangen werden kann, dass die Wiedereingliederung medizinisch zweckmäßig ist.

Das Wiedereingliederungsgeld gebührt ab dem Beginn der Teilzeit bis zu deren vereinbartem Ende, sofern es nicht frühzeitig durch den Krankenversicher-ungsträger entzogen wird (zB im Falle des Überschreitens der in der Wiederein-gliederungsteilzeitvereinbarung fest-gelegten Arbeitszeit um mindestens 10 %). Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld gemäß § 141 Abs 2 ASVG und ist entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normal-arbeitszeit zu aliquotieren (wird diese zB um die Hälfte herabgesetzt, gebührt die Leistung in der Höhe von 50 % des erhöhten Krankengeldes).

Nach dem Ende der Wiedereinglie-derungsteilzeit kann ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld erst nach Ablauf von achtzehn Monaten entstehen.

Philipp [email protected]

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Tax News | Fristen und Verfahren

In der Entscheidung RV/7102541/2012 vom 4.11.2016 hat sich das BFG mit der Anwendbarkeit der verlängerten Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben auseinandergesetzt.

Verjährung: BFG zum Nachweis des Vorsatzes bei abgeleiteten Abgabenbescheiden

Es stellte sich die Frage, ob bei Abgaben-verkürzungen im zugrundeliegenden Einkünftefeststellungsverfahren zu Recht eine Abänderung eines abgeleiteten Abgabenbescheiden nach § 295 Abs 1 BAO unter Anwendung der 10-jähringen Verjährungsfrist vorgenommen werden darf.

Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin war an einer GmbH & atypisch stillen Gesellschaft beteiligt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass der Geschäftsführer der GmbH Aufwendungen durch Scheinrechnungen künstlich erzeugt hat. Da für die Abgabenbehörde der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt war, wurden auch die Abgabenbescheide der Beschwerdeführerin unter Anwendung der verlängerten zehnjährigen Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert. Gegen die neu erlassenen Einkommensteuerbescheide wurde Beschwerde erhoben, die damit begründet wurde, dass für die betroffenen Jahre bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sei, da die Beschwerdeführerin von der Abgabenverkürzung nichts gewusst hätte. Daher komme die verlängerte Verjährungsfrist nicht zur Anwendung.

Rechtslage. Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 207 ff BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist für eine Abgabenfestsetzung beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Wenn von hinterzogenen Abgaben auszugehen ist, verjährt das Recht, diese festzusetzen,

nach zehn Jahren. Zwischen dem Abgabenverfahren eines Beteiligten und dem Einkünftefeststellungsverfahren einer Mitunternehmerschaft (zB eine atypisch stille Beteiligung) als Grundlagenverfahren herrscht nach § 295 BAO grundsätzlich Bindungswirkung; dh jede Änderung des Einkünfteanteils im Grundlagenverfahren bei der Mitunternehmerschaft muss im Abgabenverfahren der Beteiligten berücksichtigt werden, solange nicht Verjährung eingetreten ist.

Entscheidung des BFG. Die Beurteilung, ob eine Abgabenhinterziehung vorliegt, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH konkrete und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung, insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen Vorsatz, voraus. Das BFG führt aus, dass die Einkommensteuer der beteiligten Beschwerdeführerin durch die künstlich erzeugten Scheinrechnungen unbestritten verkürzt wurde. Jedoch wurde es in den erlassenen Einkommensteuerbescheiden gänzlich unterlassen zu begründen, welche Handlungen der Beschwerdeführerin als vorsätzliche (Mit-)Beteiligung an der strafbaren Handlung zu sehen sind. Ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht der GmbH ist nicht ausreichend. Die automatisch abgeleitete verlängerte Verjährungsfrist im Rahmen des § 295 Abs 1 BAO ist ohne den Nachweis, worin genau die (Mit-)Beteiligung der Beschwer-deführerin bestanden hat, nicht mit der uneingeschränkten Bindungswirkung zwischen Gewinnfest-stellungsverfahren bei der Gesellschaft und Einkommen-steuerveranlagungsverfahren bei den

Beteiligten begründbar.Überdies wird ausgeführt, dass der Geschäfts- führer und die beteiligte Beschwerde-führerin keinesfalls in einem Gesamt-schuldverhältnis stehen, was bedeutet, dass die strafbare Handlung des Geschäftsführers nicht automatisch die Anwendung der längeren Verjährungsfrist auf die abgeleiteten Abgaben der betei-ligten Beschwerdeführerin bewirkt.

Fazit. Für das Vorliegen von hinterzogenen Abgaben muss bei abgeleiteten Bescheiden die subjektive Tatseite, dh das Vorliegen eines konkreten Vorsatzes, für jeden Abgabepflichtigen gesondert geprüft und festgestellt werden. Erst wenn dies für den einzelnen Abgabepflichtigen zu bejahen ist, kann die verlängerte Verjährungsfrist zugrunde gelegt werden. Eine automatische Anwendbarkeit der verlängerten Verjährungsfrist einzig aus dem Grund, dass die betroffene Abgabe im Grundlagenverfahren verkürzt wurde, ist nicht zulässig.

Gegen die gegenständliche BFG-Entscheidung wurde außerordentliche Amtsrevision erhoben (anhängig zu Ra 2017/13/0007). Es bleibt daher abzuwarten, ob der VwGH sich der Ansicht des BFG anschließt.

Madeleine Grü[email protected]

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Am 15.5.2017 sind ua fällig:

• Kammerumlage für das I. Quartal 2017.• Kraftfahrzeugsteuer für das I. Quartal

2017.• Umsatzsteuervorauszahlung für das

I. Quartal 2017 bzw für März 2017.• Normverbrauchsabgabe für März 2017.• Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge

aus Forderungswertpapieren für März 2017.

• Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für März 2017.

• Werbeabgabe für März 2017.• Lohnsteuer für April 2017.• Dienstgeberbeitrag zum

Familienbeihilfen-ausgleichsfonds für April 2017.

Steuertermine im Mai 2017

Kurz News

Tax News | Kurz News

Lunch and Talk: Expertengespräch Verrechnungspreise

Themenschwerpunkte:• Künftige Definition der Betriebsstätte nach

OECD BEPS Action 7• Ständiger Vertreter• Kommissionärsstrukturen• Ausnahmenkatalog – Hilfsleistungen• Ort der Geschäftsleitung• Auswirkungen auf die Betriebsstätten-

gewinnermittlung

29. 5.2017, Wien

Events

• Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für April 2017.

• Kommunalsteuer für April 2017.• Abzugsteuer gem § 99 EStG für April

2017.• U-Bahn Steuer für Wien für April 2017.• Sozialversicherung für Dienstnehmer für

April 2017.• Einkommen- und Körperschaftsteuer-

vorauszahlung für das II. Quartal 2017.

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Radar 2017

Abwärtstrend am Wirtschaftsstandort Österreich gestoppt – Deloitte ortet Momentum für Trendumkehr

Der Deloitte Radar bewertet heuer zum vierten Mal die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich. Das erfreuliche Ergebnis der Metastudie: Der Abwärtstrend der letzten Jahre ist vorerst gestoppt. Der Indexwert über die sieben bewerteten Standortfaktoren steigt im Jahresvergleich von 2,86 auf 3,00 von maximal 5 Punkten. Deloitte sieht gerade jetzt die Chance für eine nachhaltige Verbesserung und fordert die schnelle Umsetzung der vorliegenden Konzepte. Österreich braucht laut den Experten eine klare Vision, um wieder an der Spitze mitspielen zu können.

Zur Studie.

The World Tax Advisor 18 April 2017 includes in particular:

• Changes to Vietnam’s transfer pricing rules bring the rules in line with BEPS actions

• Australia: Corporate tax rate reduction scaled back

• Australia: Diverted profits tax becomes law

• Canada: Innovation support included in 2017-18 federal budget

• India: ITAT upholds taxation of capital gains on transfer of shares of a foreign company

• Taiwan: VAT rules governing nonresident suppliers of e-services announced

• United Kingdom: Prime Minister notifies European Council of intent to withdraw from EU

• BEPS corner

The World Tax Advisor 28 April 2017 includes in particular:

• Azerbaijan tax reform includes new transfer pricing and anti-avoidance rules

• Japan: 2017 tax reform enacted• Philippines: Rules for claiming tax treaty

benefits revised• Russia: New rules in effect for claiming

tax treaty relief• Saudi Arabia: Minister of Finance issues

new zakat regulations• Switzerland: Update on revised

corporate tax reform proposal• United Kingdom: Scope of double

taxation treaty passport scheme expanded

• United States: White House unveils largely familiar tax reform principles

• BEPS corner

World Tax Advisor Veröffentlichungs- hinweis

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Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine “UK private company limited by guarantee” („DTTL“), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch “Deloitte Global” genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an impact that matters” – mehr als 220.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnis für den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen.

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