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26. Studierendenrat der MLU Halle-Wittenberg Tischvorlage der 8. Sitzung des 26. Studierendenrates am 15.02.2016 Ort: Hallescher Saal [Tulpe] Zeit: 18:00 s.t.

Tischvorlage der 8. Sitzung des 26. Studierendenrates … · Ort: Hallescher Saal [Tulpe] Zeit: 18:00 s.t. Bericht Referat für innere Hochschul- und Bildungspolitik V ... vom Stura

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26. Studierendenrat der

MLU Halle-Wittenberg

Tischvorlage der 8. Sitzung des 26. Studierendenrates am 15.02.2016

Ort: Hallescher Saal [Tulpe]

Zeit: 18:00 s.t.

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Bericht Referat für innere Hochschul- und Bildungspolitik V 18.01.16 - 15.02.16 Da ich meinen Bericht auf der letzten Stura-Sitzung nicht schriftlich eingereicht, sondern nur mündlich vorgetragen habe, kommt nun ein etwas längerer mit den Tätigkeiten der letzten Wochen. Als wichtigster Aufgabenbereich Ende Januar hat sich die Vorbereitung auf die Senatssitzung am 27.01. herausgestellt. Dort ging es einerseits um den Haushalt der Universität, andererseits um die vom Stura unterstützte Initiative des AK Zivilklausel zur Festschreibung einer solchen in die Grundordnung. Dafür gab es 20.01. bereits ein Gespräch mit Rektor und Kanzler der Universität, die dem Vorhaben an sich eher skeptisch gegenüberstanden, wobei deren Kritik weniger politischer als juristischer Natur war. Deshalb wurde der Antrag nach dem Gespräch auch noch verändert und beschränkt, um das Totschlagargument der vermeintlich bedrohten „Wissenschaftsfreiheit“ zu umgehen. Leider gab es auf der Senatssitzung selbst dann offenen Widerstand aus der Professor*innenschaft – jenseits von Behauptungen der Verfassungswidrigkeit oder der bezeichnenden Sorge (wer Angst vor einer Zivilklausel hat, forscht wahrscheinlich problematisch) um die finanzielle Ausstattung der Universität, wurden auch Uneinigkeiten bei ganz banalen Sachen deutlich. So wurde zB darüber diskutiert, ob die Bundeswehr als „Friedens- und Verteidigungsarmee“ nicht grundsätzlich „friedlich und zivil“, von der Zivilklausel aber nicht betroffen sei. Festzuhalten ist, dass über einige Bereiche diskutiert werden muss und es ein Mangel an Transparenz gibt. So ist die Zahl problematischer Drittmittelprojekte nicht bekannt, während offene Projekte wie die Kooperation von Bundeswehr und Medizin humanistisch beschönigt werden kann. Eine Chance bietet hier eine Selbstverpflichtung der Landesrektorenkonferenz: Auf Veranlassung der Landtagsfraktion der Grünen haben sich die Rektor*innen der Hochschulen Sachsen-Anhalt dazu verpflichtet zu bestimmten Terminen (der nächste wäre voraussichtlich der 30. Juni) einige Zahlen offen zu legen, hier wäre Transparenz gegeben und es könnten konkrete Projekte angeprangert werden. Das Ergebnis der Zivilklausel-Debatte war im Übrigen keine Ablehnung des Antrags, sondern seine faktische Vertagung darauf und ein Angebot einen „statusgruppenübergreifenden Dialog“ zu führen. Dieser wurde bereits durch ein Rechtsgutachten aus dem juristischen Bereich eröffnet und wird – bei aller gebotener Skepsis gegenüber einer „Arbeitskreis-Kultur“ – im Idealfall zumindest eine breitere Zustimmung für eine „weiche“ Zivilklausel (also ohne weitgehende Konsequenzen und als symbolisch-moralischer Anknüpfungspunkt für anti-militaristische Forderungen) generieren können. Zum Haushalt lässt sich in erster Linie sagen, dass sich nicht allzu viel ändert: Trotz der legitimen Kritik, die vor allem von Seiten der Beschäftigen vorgetragen wurden, liegen Mittel brach und der Haushalt wird fortgeschrieben – mit allen Defiziten, die das für den studentischen Alltag mit sich bringt. Das Dilemma lässt sich etwas verkürzt damit erklären, dass die Universität zwar nicht wenige Gelder theoretisch zur Verfügung hat, diese aber nicht Teil der Grundfinanzierung, sondern zeitlich begrenzt sind (HSP, ESF etc.) und in wenigen Jahren (2019-20) wegfallen könnten. Etwas Sinnvolles damit zu tun, also zB neue langfristige Stellen zu schaffen, erscheint der Unileitung dementsprechend zu riskant, weshalb der Zustand beim Alten bleibt und „zur Sicherheit“ auch noch Reserven angehäuft werden. Eine ausführliche Beschreibung dazu würde ich allerdings gerne extra verfassen wollen. Dieser Punkt wäre unter Umständen etwas für einen nächsten, absolut nicht polemischen

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Hochschulpolitischen Newsletter – ähnlich wie andere noch zu erörternde Punkte wie zB die Änderung der Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. In der Senatssitzung wurden darüber hinaus auch die studentischen Vertreter*innen der Kommissionen bestätigt, was ohne Probleme funktioniert hat. Somit ist die Studierendenschaft wieder vollzählig in allen Uni-Gremien, die mir gerade einfallen, vertreten. Darüber habe ich Ende Januar auch noch an einem Rektoratsgespräch teilgenommen, in dem es unter anderem um die Anwesenheitspflicht ging. Hier versprach der Prorektor für Studium und Lehre noch einmal auf die Illegalität der Praxis (besonders in den Fakultäten 1 und 2) hinzuweisen und in Absprache mit anderen zuständigen Stellen eine öffentliche Stellungnahme dazu vorzubereiten. Diese könnte und sollte dann von den studentischen Gremien geteilt und als Argumentationshilfe gegen die Praxis genutzt werden. Es wird trotzdem nötig sein, noch einmal gesondert darauf hinzuweisen bzw. ein Konzept auszuarbeiten, welches der Verbreitung unserer Positionen und des rechtlichen Hintergrundes dient. Im Februar hat meine Mitarbeit im Projekt des Studierendenrates zur Landtagswahl 2016 relativ viel Zeit gefressen, da es den Bericht aber sicherlich an anderer Stelle gibt, erspare ich der Welt genauere Schilderungen an dieser Stelle einmal.

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12.02.2016

Bericht der Referentin für äußere Hochschul- und Bildungspolitik

Zur SPK-Sitzung am 27.01.2016 haben uns zwei Mitglieder des StuRa-Magdeburg besucht, um sich mit uns auszutauschen, allgemein Kontakt herzustellen und Themen wie den fzs, die KSSA, die Landtagswahl und Sprecher_innen-Bezahlungen zu besprechen.

Fzs: Der StuRa-Magdeburg ist seit Dezember 2015 ein vollwertiges Mitglied beim fzs, vorher waren sie nur Fördermitglied (ohne Stimmrecht). Sie haben Erfahrungen seit den Bildungskürzungsdebatten 2014. Ihrer Ansicht nach hat der fzs ein sehr gutes und umfangreiches Angebot an Seminaren und Gestaltungsmöglichkeiten. Allerdings seien das Angebot und der Einsatz auch sehr Vorstandsabhängig und dementsprechend schwankend, da der Vorstand jedes Jahr wechselt. Magdeburg sieht viel Positives in den Vernetzungstreffen, den Erfahrungsaustauschen und der Vertretung auf Bundesebene, gerade da der fzs auch oftmals in Ausschüssen des Bundestages vertreten sei. Ihr Fazit war, dass der Beitritt zum fzs erstrebenswert sei.

KSSA: Darüber hinaus haben wir auch über die KSSA gesprochen. Die KSSA ist eine im Landeshochschulgesetz verankerte Konferenz der Studierendenschaften Sachsen-Anhalts. Sie ist zwar konstituiert, allerdings arbeitet sie nicht und liegt, bis auf ein Treffen letztes Jahr im April (aus Halle sei Carlo dort gewesen, laut Magdeburg) brach. Es wurde darüber gesprochen, dass man diese Konferenz wiederaufleben lassen könnte bzw. sollte, um auch die gesamte Studierendenschaft Sachsen-Anhalts zu stärken und gemeinsam mehr zu bewegen. Magdeburg hat dahingehend um Unterstützung gebeten und ich werde mich mit dem Thema beschäftigen und es dann zu gegebener Zeit auf einer StuRa-Sitzung vorstellen, sodass der StuRa darüber entscheiden kann ob und inwiefern er an der KSSA interessiert ist und mitwirken möchte.

Ein weiteres Thema, welches vom StuRa-Magdeburg angesprochen wurde war die Sprecher_innen-Bezahlung bzw. Aufwandsentschädigungen. In Magdeburg bekommt noch niemand finanzielle Entschädigungen für ihre Arbeit und da dies bei uns anders ist, wollten sie wissen, wie das bei uns gehandhabt wird. Ansonsten ging es noch kurz um die Landtagswahl im März und was sie dahingehend noch geplant haben (z.B. Wahlprüfsteine).

Des Weiteren war ich zusammen mi Lukas, Christian und dem Kamerateam am 29.01. im Landtag in Magdeburg. Es lief nahezu alles nach Plan und der Tag kann als Erfolg verbucht werden. Wir haben uns bereits letzten Mittwoch zur Sichtung des Materials und zur Besprechung des weiteren Ablaufs und Schnitts getroffen.

Der fzs kommt zur Sitzung am 29.02.16, sie kommen zu Dritt und haben angefragt, ob es möglich sei, dass sie bei irgendjemandem von uns übernachten könnten, da es bis Berlin doch relativ weit ist. Wenn jemand den Platz hat und bereit wäre, die drei (oder auch nur einen oder so) bei sich übernachten zu lassen, melde sich bitte bei mir.

Der Pressespiegel pausiert bis zum 28.02., da ich momentan absolut keine Zeit habe, ihn zu erstellen und zudem eine Woche auf einem Seminar in München bin.

Friederike Schröer

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Bericht des Sport- und Gesundheitsreferates zur Stura Sitzung am 15.02.2016

Allgemeine Referatsarbeit:

- Die Vorbereitung für die Brainstormingrunde zusammen mit den Mitarbeitern des usz laufen gerade an. Diese Runde (04.03.2016) dient dazu, dass Angebot des Unisportfestes erweitern und neue Ansätze zu finden um das Sportfest wie jedes Jahr zu etwas Besonderem zu machen

- Die Problematik bezüglich der Sportanlagenbeleuchtung am Sportplatz „Ziegelwiese“ ist leider noch nicht weiter bearbeiten zu können. Die gesamte Problematik wurde zur letzten Stura Sitzung (25.01.2016) erläutert

Bezüglich des Allgemeinen Deutschen Hochschulsportbundes (adh)

- Ich habe mich dafür entschieden, in einer vom adh berufenen Gremium mitzuarbeiten. Diese Projektgruppe wird derzeit noch als „Forum Studis“ bezeichnet (Arbeitstitel). Die Aufgabe dieser deutschlandweiten Projektgruppe ist es:“ Diese neue Gremienstruktur(der Projektgruppe pers. Anm.) sieht auch ein eigenes Forum für die Studierenden als die zentrale Zielgruppe des Verbandes vor. In dessen Fokus sollen die Befassung mit relevanten studentischen Themen und die Intensivierung des Austauschs unter den Studierenden stehen. (…)Aufgabe der Projektgruppe soll es sein, eigenverantwortlich den weiteren Prozess zu gestalten, ggf. erforderliche Expertinnen und Experten sowie Ratgeberinnen und Ratgeber hinzuzuziehen, Vorschläge und Optimierungen für die studentische Partizipation im Verband zu erarbeiten“

- Der adh sucht noch Austragungsstätten für deutschlandweite Hochschulwettkämpfe, ich persönlich halte es für durchaus möglich solche Wettkämpfe an unserer Hochschule durchzuführen (auch noch in diesem Jahr) dazu werde ich in dieser Woche noch ins Gespräch mit dem USZ und weiteren Verantwortlichen treten, um die allgemeine Möglichkeit der Durchführung zu besprechen. Alles weitere folgt.

Eine schöne vorlesungsfreie Zeit, viel Erfolg für Eure Prüfungen und einen gelungenen Semesterabschluss wünscht euch

Mit sportlichen und gesunden Wünschen

Johannes Daehre

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Referat für Soziales 15.02.2015Felix Schiedlowski

Bericht zur Stura-Sitzung

Gleichstellung:

Wie bereits in einigen Berichten angekündigt, wird derzeit ein Leitbild Gleichstellung der Martin-Luther-Universität erstellt. Dies wird von einigen Mitgliedern des Beirats für Gleichstellung erarbeitet, zu der auch ich in der Funktion als Sozialreferent gehöre. Dieses Leitbild ist in thematisch verschiedene Sektoren gegliedert, welche von verschiedenen Mitgliedern der Arbeitsgruppe erstellt werden. Ich bin für den Komplex Gleichstellung in Studium und Lehre verantwortlich. Ich würde mich sehr freuen, wenn einige von euch Zeit und Lust hätten, an der Erarbeitung mitzuwirken. So könnten wir sicher stellen, dass das Ergebnis möglichst plural und gut ist.Wenn ihr also Lust habt, meldet euch bei mir ([email protected]). Für die Erstellung haben wir auch noch etwas Zeit, Mitte März muss es fertig sein (eine Seite).

Semesterticket:

Vor einigen Tagen habe ich eine E-Mail von einem ehemaligen Vertreter des Stura Leipzig bekommen. Er war auf Leipziger Seite an der Ausarbeitung des aktuellen Semestertickets beteiligt und möchte nun seine Masterarbeit dazu durchführen. Konkret will er wissen, wie das Ticket das soziale Zusammenleben zwischen den Städten Halle und Leipzig geprägt hat. Hierzu will er u.a. qualitative Umfragen unter den Studierenden in Halle und Leipzig durchführen. Im SPK wurde entschieden, dass er das via E-Mail in Halle machen kann und wir ihn dabei unterstützen.Wenn ihr Fragen habt, die ihr den Studierenden zum Semesterticket stellen wollt, könnt ihr mir diese gerne schicken. Dann werden diese mit in die Umfrage aufgenommen. Am Ende der Forschung dienen uns die Ergebnisse möglicherweise als guter Gradmesser, wie das Ticket angenommen wird.

Sonstiges:

Nach nunmehr drei Jahren werde ich zum 30.03. als Sozialreferent zurücktreten.

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Lieber Stura,

Nach dem Ende der Vorlesungszeit und der Herausgabe unserer Februar-Ausgabe konzentrieren

wir uns nun voll auf das kommende Semester. Das nächste Heft kommt Mitte April (Endredaktion

am 06.04.) und wir werden wieder eine ASQ anbieten. Der Workshop dazu soll am 16.04.

stattfinden. Ansonsten sind wir voll zufrieden und freuen uns auf alles, was kommt.

Auch werden wir wieder die Kandidaten der Hochschulwahl auf unserer Website vorstellen. Wir

würden uns freuen, wenn ihr hier zuarbeitet, damit die Seite ein Erfol wird. Dazu hier die Links:

Seite für Kandidaten:

http://hastuzeit.de/wahlvorstellung/

Allgemeine Übersicht:

http://hastuzeit.de/wahlen/

Mit journalistischem Gruße,

Julia Plagentz (Stellvertretende Chefredakteurin hastuzeit)

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Bericht vom AK que(e)r_einsteigen Halle, 26.11.2015Wir sind immer noch damit beschäftigt, das Wintersemester auszuwerten, und beginnne, das Sommersemester zu planen.Leider stehen bei uns noch viele Überweisungen an unserere Referent_innen und für Auslagen von Mitgliedern des AKs aus. Wir mussten auch zur Kenntnis nehmen, dass eingereichte Belege und Rechnungen in Unordnung gerieten, ebenso dass das Angebot, bei deren Beseitigung zu helfen ignoriert wurden.Monatelang ausstehende Rechnungen sabotieren unsere Arbeit, der Ruf schlechter Zahlungsmoral wird es schwerer machen, Referent_innen für unsere Vorträge zu gewinnen. Wir möchten den StuRa hiermit dringend bitten, eine Lösung für Missstände zu finden.

Wenn ihr Fragen oder Feedback habt, meldet euch einfach bei uns. Ebenso gilt das Hilfsangebot an die Finanzer noch, die Belege den Rechnungen [email protected] Michael Ledwa, Sprecher AK que(e)r_einsteigen

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Bericht des AK ProRat vom 12. Februar 2016

• Wir bitten um die Abrechnung des Promotionsvortragsabends, dessen unterlagen jetzt eingereicht wurden.

• Wir bitten um Entschuldigung für das Fernbleiben der SPK-Sitzung vom 11. Februar, obwohl wir unser Kommen angekündigt hatten. Kurzfristige berufliche und dissertationsbezogene Verpflichten kamen dazwischen.

• Wir treten zeitnah mit dem Stura in Verbindung, um über die Zukunft des AK ProRat zu sprechen. Tatsächlich verflüchtigten sich zunehmend die Aktiven, da sie ihre Dissertationen abgeschlossen haben. Wir regen an, dass der AK ProRat entweder ruhen oder aufgelöst werden sollte, wenn kein entsprechender Nachwuchs gefunden werden kann. Ich selbst werde mein Amt als Sprecher spätestens in drei Monaten niederlegen, wenn auch ich meine Dissertation abgegeben habe. Zu dem angekündigten Sprecherwechsel wird es nicht kommen, da der vorgesehene Kandidat jüngst umfangreichere berufliche Verpflichtungen übernommen hat.

• Hieran kann man im Übrigen ausgezeichnet beobachten, warum überwiegend Stipendiaten zuletzt im AK ProRat und der Promovierenden Initiative aktiv waren: bei Antritt einer Stelle - und sei es auch eine halbe - bleibt zu wenig Zeit für hochschulpolitisches Engagement. Das knappe Zeitbudget – was ja nichts anderes bedeutet, als Prioritäten zu setzen – ist außerdem der Grund dafür, warum sich der AK ProRat selten hat blicken lassen bei den Sitzungen des Stura. Das war auch seit Gründung 2012 des AK jedem neuen Stura vermittelbar gewesen.

Viele Grüße, Frank Ursin

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CORAX e.V. – Unterberg 11 – 06108 Halle / Saale

Halle/Saale, 11.01.16

Betreff: Projektförderung Studis On Air 2016

Liebe Mitglieder des Studierendenrates, anbei übersende ich Euch unseren Antrag auf finanzielle Unterstützung des Projektes „Studis On Air“. Das Projekt ist eine Kooperation von studentischen Gremien der Uni Halle und Radio Corax. Es handelt sich um ein mediales Ausbildungs- und Publikationskonzept von und für Studierende im Bereich Hörfunk, das bereits seit 8 Jahren existiert. Es spricht Studierende aller Fachrichtungen an. In den vergangenen Jahren hat der Studierendenrat und diverse Fachschaftsräte das Projekt unterstützt. Weit über 300 Studierende haben dadurch den Weg zu Radio Corax und damit ihren ganz persönlichen Zugang zum Medium Radio gefunden. Zudem erhalten studentische Themen und hochschulpolitische Positionen der Studierendenschaft eine verstärkte Öffentlichkeit durch das Projekt. Mehr Informationen zu den Zielen und Inhalten des Projektes, sowie ein detaillierter Ausgaben- und Finanzierungsplan ist beigefügt. Der Beantragungszeitraum läuft bis zum 30.September 2016. Ab dem Wintersemester 2016/17 streben wir eine engere Zusammenarbeit zwischen „Studis On Air“ und der Studierendenschaft an und damit eine Verstetigung der Projektförderung. Einen entsprechenden Vorschlag würden wir gern auf einer kommenden Sturasitzung vorstellen. Wir möchten den Studierendenrat um eine finanzielle Bezuschussung des Projektes in Höhe von insgesamt 4000,-€ bitten. Der formelle Antrag auf Finanzzuschuss ist anhängig. Wir danken Euch für eine freundliche Berücksichtigung und würden uns freuen das Projekt im Rahmen einer Eurer Sitzungen persönlich vorstellen zu können!

Mit besten Grüßen vom Unterberg,

Stephanie Scholz und Michael Nicolai.

Projektkoordination - Radio Corax -

Studierendenrat Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Universitätsplatz 7 06099 Halle/Saale

CORAX e. V. Unterberg 11

06108 Halle/Saale

Stephanie Scholz

www.radiocorax.de

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Projektantrag:

„Studis On Air“ – Studentische Radioprojekte in Halle

beantragt von:

Corax e.V.

Unterberg 11

06108 Halle/Saale

Ansprechpartner*innen:

Michael Nicolai

Projektkoordination Radio Corax

Stephanie Scholz

Koordination Tagesaktuelle Programm

www.studis.radiocorax.de

Inhalt

1) Projektbeschreibung

2) Ziele des Projekts

3) Resümee „Studis On Air“ 2016

4) Finanzierungsplan und Aufschlüsselung der Positionen

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1) Projektbeschreibung

Die Verknüpfung zwischen Radio Corax und Studierenden der Uni Halle besteht bereits seit weit über

15 Jahren. Schon vor der Lizenzierung des Senders im Jahr 2000 engagierten sich Studierende beim

Freien Radio in Halle. Studentisches Leben und studentische Initiativen, sowie für Studierende

relevante hochschulpolitische und universitätsstrukturelle Fragen finden dadurch regelmäßig Eingang

ins Programm von Radio Corax und damit mediale Verbreitung. Studentische Gremien haben diese

Zusammenarbeit von Studierenden und Radio immer unterstützt. Seit dem Jahr 2008 fördert der

Studierendenrat der Uni Halle das Projekt „Studis On Air“ auch finanziell. Seit 2010 beteiligen sich

zudem die Fachschaften der Philosophischen Fakultät I und II an der Finanzierung, sowie mittlerweile

auch die Fachschaft der Wirtschaftswissenschaften und der Erziehungswissenschaften.

Das Zusammenwirken der Studierenden der Uni Halle und Radio Corax basiert auf verschiedenen

Interessen der Studierenden am Medium Radio. Die Möglichkeit für ein journalistisches Praktikum bei

Corax wird häufig als Referenz- bzw. zusätzliches Ausbildungsangebot wahrgenommen. In den

vergangenen sieben-acht Jahren konnten durch das Projekt „Studis On Air“ über 300 Studierende der

Uni Halle betreute, praktische journalistische Erfahrung sammeln.

Zugleich ist Radio Corax für zahlreiche Studierende der MLU ein attraktiver Ort, um sich außerhalb

universitärer Strukturen zu engagieren. Deshalb suchen Studierende bei Radio Corax auch

Partizipationsmöglichkeiten außerhalb eines Praktikums, z.B. als SendungsmacherInnen,

ModeratorInnen oder Redakteure. Von den 300 Mitgliedern des Vereins sind mehr als 120 Personen

Studierende bzw. ehemalige Studierende der Uni Halle.

Ein großer Teil der halleschen Studierenden gehört außerdem zur Hörer*innenschaft von Radio Corax.

Auch an Entscheidungsfindungsprozessen bei Corax sind maßgeblich Studierende der Uni Halle

beteiligt. Auch im Vereinsvorstand engagieren sich Studierende der Uni Halle.

Das Projekt „Studis On Air“ ermöglicht es Studierenden außerhalb des Studiums bei einem

Medienprojekt aktiv zu werden. Um die Einbindung der verschiedenen Interessent*innen aus dem

studentischen Umfeld in das laufende Programm bzw. die bestehenden Strukturen von Radio Corax zu

gewährleisten, führt Corax regelmäßig Radioeinstiegsworkshops für Studierende durch. Außerdem gab

und gibt es bislang mit Stephanie Scholz eine Ansprechpartnerin, die die Studierenden und auch die

studentischen Gremien einerseits je nach Interesse bei Radio Corax integriert und andererseits

Grundkenntnisse der journalistischen Radioarbeit vermittelt. Darüber hinaus werden durch die

Koordinatorin des Projekts Beiträge der Studierenden auf der Webseite studis.radiocorax.de sowie

lokal.radiocorax.de online zur Verfügung gestellt und mit anderen Webseiten vernetzt. Des Weiteren

wirft die Koordinatorin einen regelmäßigen Blick auf die aktuellen Geschehnisse an der Uni Halle und

Themen studentischen Lebens, über die in den Tagesaktuellen Magazinen regelmäßig berichtet wird.

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Durch diese Verortung, Einführung und Betreuung werden Studierende der MLU zur Mitgestaltung

von Radio Corax befähigt und studentische Themen erhalten eine breite Öffentlichkeit.

2) Ziele des Projekts

Die Verzahnung von studentischen Gremien, Studierendenschaft und Radio in Halle soll auch

weiterhin durch das Projekt „Studis On Air“ gesichert werden. Dabei steht die Erhaltung der

Schnittstelle für die Ausbildung und Betreuung von Studierenden der Uni Halle bei Radio Corax im

Vordergrund. Studierende sollen zur selbstständigen redaktionellen Arbeit befähigt werden und dabei

einen Blick für studentische und hochschulpolitische Themen erhalten. Weiterhin soll der

Informationsaustausch zwischen Studierenden und Radio aufrechterhalten werden. Auch die

Einzigartigkeit dieses selbstverwalteten medialen Kooperationsprojektes zwischen Studierenden und

Radio soll weiter nach außen kommuniziert werden. Beides kann über eine stetige Ausweitung der

crossmedialen Vernetzung erreicht werden. Denkbar und wünschenswert wäre hier zukünftig z.B. eine

stärkere Verbindung der Webseiten und damit ein Austausch an Informationen und Beiträgen sowie

ein eigener Programmslot für den STURA oder eine regelmäßige Rubrik im Tagesaktuellen Programm

von Radio CORAX.

Radioeinstiegsworkshops

Der Radioeinstiegsworkshop vermittelt die Grundlagen der Radioarbeit und führt die Studierenden an

das Handwerk eines Radiojournalist*innen heran. Die betreuten Studierenden erhalten im Rahmen

eines Workshops zunächst einen Überblick über grundlegende Arbeitstechniken für das Medium

Radio. Es werden verschiedene journalistische Darstellungsformen aus dem Bereich Hörfunk erprobt,

wie z.B. gebauter Beitrag, Feature oder Kommentar. Es werden weiterhin Sprech- und Schreibtechniken

vermittelt und es findet die Einführung in verschiedene Recherchetechniken statt. Ein Schwerpunkt ist

die Gestaltung und Durchführung von Interviews, sowie das Sprechen vorm Mikrophon. Auch die

technischen Komponenten, wie Audioschnittprogramme, Studio- und Reportagetechnik, nehmen einen

zentralen Platz ein. Der Workshop befähigt die Studierenden, selbstständig Radioprogramm zu

produzieren.

Diejenigen Studierenden, die einen tieferen Einblick in die journalistische Arbeit erhalten möchten,

beginnen nach dem Workshop ein Praktikum bei Radio Corax, oder engagieren sich innerhalb ihrer

zeitlichen Ressourcen ehrenamtlich in der Tagesaktuellen Redaktion. Mit der Betreuung während des

Praktikums oder der Engagementzeit durch die Koordinatorin gehen weitere Ausbildungseinheiten

einher, wie z.B. Nachrichten- und Moderationsworkshops und Einführung in das redaktionelle

Arbeiten.

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Zum Einstieg in die Radioarbeit sollen auch 2016 Radioeinstiegsworkshops für Studierende angeboten

werden. Diese Workshops sind für jeweils 10 Studierende konzipiert. Sie werden von zwei

Teamer*Innen durchgeführt, die über langjährige journalistische sowie medienpädagogische

Erfahrung verfügen.

Koordinatorin für Studentische Radioprojekte

Durch die kontinuierliche Zusammenarbeit von studentischen Gremien und Corax ist es in den

vergangenen sieben-acht Jahren gelungen, dass das Projekt „Studis On Air“ als studentische Initiative

von den Studierenden in Halle wahrgenommen wird. Es wird auch als ein relevantes Podium für

Diskussionen zu studentischen Themen, freiwilliges Engagement bzw. zum Kompetenzerwerb im

Bereich Hörfunk-Journalismus betrachtet. Zusätzlich ist Radio Corax aber auch ein regionales Medium

mit einer technischen Reichweite von über 600.000 Zuhörenden, das Informationen zu studentischen

bzw. universitären Themen aufbereitet.

Auf Grund der ungebrochenen Nachfrage nach Praktika und Partizipationsmöglichkeiten möchten wir

auch in diesem Jahr weiterhin die ausbildungstechnische Schnittstelle für Studierende bei Radio Corax

erhalten. Damit sichert die Stelle auch das thematische Aufgreifen studentischer Anliegen im

Programm von Radio Corax ab. Dadurch erhalten hochschulpolitische und studentische Themen eine

breitere Öffentlichkeit. Wir erachten die verstärkte crossmediale Vernetzung bzw. Verlinkung der

entstandenen Beiträge als Chance, diese öffentliche Wahrnehmung der Themen nochmals zu

vergrößern. Damit kann auch eine größere öffentliche Wahrnehmung des selbstverwalteten

studentischen Projekts selbst erreicht werden.

Überarbeitung des Blogs

Radio Corax wird 2016-17 seine Webpräsenz überarbeiten und strebt deshalb auch eine Neuauflage des

„Studis On Air“ Blogs an ( http://studis.radiocorax.de ). Der Blog soll den zeitgemäßen Ansprüchen

crossmedialer Vernetzung angepasst werden und ein neues Erscheinungsbild erhalten. Darüber hinaus

wird auch eine stärkere Vernetzung zwischen der Onlinepräsenz des Studierendenrates und dem

„Studis On Air“-Projekt angezielt, um studentische Themen öffentlichkeitswirksamer zu präsentieren.

Auf den Corax-Webseiten soll künftig auch die Sichtbarkeit aller studentischen Gremien, die das Projekt

fördern, verbessert werden. Das Ziel der Überarbeitung des Blogs konnte aufgrund des fehlender

finanziellen Ressourcen für „Studis On Air“ 2015 nicht realisiert werden.

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3) Resümee „Studis On Air“ 2015

Das Projekt „Studis On Air“ ist für Studierende aus allen Fachrichtungen offen. Von Januar bis

Dezember 2015 wurden 73 Studierende der Uni Halle in die Abläufe des Radios eingearbeitet und

kontinuierlich betreut. Davon beteiligten sich 61 Studierende erstmalig in der journalistisch

arbeitenden tagesaktuellen Redaktion, zwölf weitere Studierende engagierten sich im Bereich

Radiotechnik. Die meisten von ihnen beteiligen sich auch über ihre Praktikumszeit hinaus bei Corax.

So verändert und wächst der studentische ModeratorInnen- und Redaktionspool der tagesaktuellen

Redaktion stetig. Neben den täglichen Magazinen und dem Bereich Radiotechnik, partizipieren viele

Studierende auch im Rahmen eigener Sendungen oder Sendungskollektive bei Corax, etwa im

Hochschulmagazin „Unimono“.

Im Rahmen des Projekts „Studis On Air“ wurden die Studierenden innerhalb der Tagesaktuellen

Redaktion an drei bis fünf Tagen in der Woche von Stephanie Scholz betreut. Die Betreuung schloss die

Ausbildung und Koordination der Studierenden, sowie das Feedback auf entstandene Beiträge, die

gemeinsame redaktionelle Aufbereitung der Magazine und die Verlinkung der Beiträge im Internet ein.

Corax bietet vor allem Langzeitpraktika mit einer Mindestlaufzeit von 2 Monaten an. Die Koordinatorin

Stephanie Scholz ist seit vielen Jahren am Programm der Tagesaktuellen Redaktion beteiligt und

betreut diverse medienpädagogische Projekte bei Radio Corax, unter anderem seit dreieinhalb Jahren

das Projekt „Studis On Air“.

Der Aufgabenbereich der Koordinatorin umfasste neben der studentischen Ausbildung und Begleitung

auch die Thematisierung studentischer Anliegen im Tagesaktuellen Programm. Nennenswert wäre die

regelmäßige und intensive Berichterstattung über die Kürzungsdebatte an der Hochschule und die

Fokussierung auf die Positionen der Studierendenschaft und des Aktionsbündnis MLU - Perspektiven

gestalten. Dazu entstanden zahlreiche Interviews, Ankündigungen sowie Berichte von

Demonstrationen. Weiterhin wurden durch das Projekt diverse studentische Veranstaltungen im

Programm von Radio Corax beworben. So wurden zum Beispiel regelmäßig die Vorträge des

Alternativen Vorlesungsverzeichnisses angekündigt, sowie die Veranstaltungen von queer einsteigen

und diverser studentischer Gruppen wie dem SFI. Thematisch wurden zudem aktuelle und diskursive

Debatten an der Hochschule aufgegriffen, wie etwa der Fall sexueller Diskriminierung an der Uni Halle

und die Überarbeitung der Richtlinien gegen sexuelle Belästigung an der Hochschule aus Sicht des AK

und des Bündnisses gegen sexuelle Belästigung. Es wurde zudem der Versuch unternommen, die

Hörer und Hörerinnen für Hochschulpolitik zu sensibilisieren und Entscheidungsfindungsprozesse an

der Hochschule transparenter zu gestalten. Für 2016 wird von Seiten des Projektes angestrebt, diese

Kooperation mit studentischen Gremien und Gruppen für thematische Anliegen auszubauen. Um dies

zu verwirklichen, schlagen die Projektverantwortlichen die Gründung des Arbeitskreises „Studis On Air

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bei Radio Corax“ im Studierendenrat vor. Die konkrete Vorstellung dieser Absichten folgt an späterer

Stelle.

Die im Rahmen der Tagesaktuellen Magazine entstandenen Beiträge wurden auf die Webseite

lokal.radiocorax.de sowie studis.radiocorax.de hochgeladen und damit einer größeren

Internetöffentlichkeit zugänglich gemacht und archiviert. Die Beiträge wurden zudem auf weiteren

Audioportalen verlinkt und über soziale Netzwerke beworben.

Die angestrebte Überarbeitung des Blogs studis.radiocorax.de konnte aufgrund fehlender finanzieller

Ressourcen nicht erbracht werden. Das Vorhaben steht demnach erneut für 2016 an.

Resümierend ist festzuhalten, dass wir auch in diesem Jahr die ausbildungstechnische Schnittstelle für

Studierende bei Radio Corax erhalten wollen. Diese bildet nicht nur PraktikantInnen aus, sondern ist

auch Ansprechpartnerin und Koordinatorin für studentische Themen auf Radio Corax. Auch die

intensive crossmediale Vernetzung der Beiträge und Themen sowie die Kontaktaufnahme und - pflege

mit weiteren studentischen Gremien und studentischen Initiativen soll weiterhin durch eine

Koordinatorin vorangetrieben werden.

Da das Budget für „Studis On Air“ in 2015 geringer ausfiel, als beantragt, konnten im Rahmen des

Projekts leider keine Radioeinstiegsworkshops für Studierende angeboten werden. Dennoch wurde

versucht, allen an einem Praktikum und einem Engagement interessierten Studierenden einen

Workshopplatz zu gewährleisten. Dies wurde durch externe Träger, wie etwa die Medienanstalt

Sachsen-Anhalt, sowie das Jugendamt Halle, ermöglicht. Wünschenswert wäre für 2016, dass es wieder

speziell auf die Themen und Bedürfnisse der Studierenden abgestimmte Radioeinstiegsworkshops im

Rahmen von „Studis On Air“ geben wird.

4) Finanzierungsplan 2016 und Aufschlüsselung der Positionen

Mit dem Ziel das Projekt „Studis On Air“ auch für 2016 zu sichern, schlägt Radio Corax die

Finanzierung des Projekts durch mehrere studentische Gremien vor. Die finanzielle Projektförderung

wird bis einschließlich September 2016 beantragt. Ab dem Wintersemester 2016/17 strebt „Studis On

Air“ eine neue Form der Finanzierung und Anbindung an den Studierendenrat an. Die an „Studis On

Air“ beteiligten Studierenden beabsichtigen ähnlich der Arbeits- und Finanzierungsweise der

„Hastuzeit" oder dem Alternativen Vorlesungsverzeichnis ALV einen eigenen Arbeitskreis im

Studierendenrat zu gründen. Dieser Vorschlag wird als gesonderter Antrag von „Studis On Air“ zu

einer Sturasitzung eingereicht werden.

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Bis Ende September 2016 wird eine ähnliche Finanzierung wie in den letzten Jahren angestrebt. Dazu

wird der Studierendenrat, aber auch diverse Fachschaftsräte angefragt, sich an der Finanzierung zu

beteiligen.

Der hier vorgelegte Finanzplan erstreckt sich über den Zeitraum: 1. Januar bis 30. September 2016.

Ausgabenplan:

Einnahmenplan:

Positionen Zusammensetzung Betrag in Euro

2 Radioeinstiegsworkshops 2 Teamer, 2 Workshops a 450 Euro

1.800

Ausbildung/Betreuung/Vernet-zung/ Koordination

18 Stunden pro Woche a 12,50 Euro

8.100

Werbung Webseite, Hosting 34

Neugestaltung Blog 1 Person, Erstellung neue Oberfläche und Content

500

anteilige Betriebskosten Telekomm., Studiotechnik, Miete, Strom

700

Gesamt 11.134

Gremium Förderung 2013

Förderung 2014

Förderung 2015 Beantragt 2016 (bis Ende

September)

Studierendenrat 6800 6000 5500 4000

Fachschaft Philosophische Fakultät I

1200 1700 1600 1600

Fachschaft Philosophische Fakultät II Mu-sik/Sport/Medien

1200 - 600 800

Fachschaft Philosophische Fakultät II Neuphilologien

800 400 400 600

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Radioeinstiegsworkshops:

2 Workshops a 2,5 Tage mit 2 medienpädagogischen TeamerInnen (entspricht einem Tageshonorar von

150 Euro pro TeamerIn) = 1800 Euro

Der Radioeinstiegsworkshop findet an einem Wochenende einschließlich Freitag statt. Er umfasst 21

Stunden Workshopzeit + Vor- und Nachbereitungszeit der Teamer.

Ausbildung/Betreuung/ Vernetzung/Koordination:

18 Stunden pro Woche a 12,50 Euro

Durch die Finanzierung einer Honorarstelle wird gewährleistet, dass an drei Tagen pro Woche je 6

Stunden ein*e Ansprechpartner*in für Studierende bei Corax zur Verfügung steht. Diese Person ist für

die Betreuung und Ausbildung der Studierenden verantwortlich. Die Planung beinhaltet ein Budget für

crossmediale Vernetzung.

Fachschaft Wirtschaftswissenschaften

400 600 600 800

Fachschaft Erziehungswissenschaften

- - 1200 1200

Fachschaft Medizin - - - 400

Fachschaftsrat Biologie 400

Teilnahmegebühren Workshop 600 (Workshops über externe

Träger)

(Workshops über externe

Träger)

600

Eigenanteil CORAX e.V. 734 834 934 734

Beantragt 12.834 13834 14.334 11.134

Gesamt 11.734 9534 10.834

Gremium Förderung 2013

Förderung 2014

Förderung 2015 Beantragt 2016 (bis Ende

September)

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Werbung:

Webseite: Domain pro Jahr 10 Euro + Webspace pro Jahr 24 Euro = 34 Euro

Überarbeitung der Webseite:

Die Webseite studis.radiocorax.de muss überarbeitet werden. Die Benutzeroberfläche und das

Erscheinungsbild entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Mittlerweile registrieren wir im

Schnitt 7150 Zugriffe auf die Webseite im Monat. Die Radioeinstiegsworkshops werden außerdem über

radiocorax.de und Facebook beworben.

Honorarvertrag für Erstellung und Programmierung der neuen Oberfläche: 500 Euro

Eigenanteil Corax:

seitens des Radiovereins Corax e.V. werden zur Verfügung gestellt bzw. realisiert:

• räumliche und technische Infrastruktur (Seminar- und Redaktionsraum, Studios und Schnittplätze,

Reportagetechnik u.a.)

• Verbrauchsmittel für die Radioarbeit (Batterien, Kassetten, CD-R u.a.)

• Büro- und Internetarbeitsplätze inklusive Telefonnutzung

• Projektverwaltung und Verwendungsnachweisführung

Zusammensetzung der Workshopgebühren:

2 Workshops a 10 Teilnehmende je 30 Euro Workshopgebühr = 300 Euro pro Workshop = gesamt 600

Euro

Mit den Workshopgebühren werden anteilige Kosten für Strom und Miete abgedeckt. Außerdem wird

dadurch ein kleiner Snack und Getränke finanziert.

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Beitragsordnungsänderung bzgl. des Projektes „Studis on air“ Aktuell: § 2 Beitragshöhe, Teilbeträge (1) Der Studierendenschaftsbeitrag beträgt ab dem Sommersemester 2013 7,50 Euro. Er ist für folgende Zwecke bestimmt: 1. Für den Studierendenrat als Beitrag insgesamt 5,30 Euro, davon sind a. für den Studierendensport 0,15 Euro, b. für den Sozialfonds 0,40 Euro, c. für die Studierendenschaftszeitschrift 0,50 Euro, d. für Aufwandsentschädigungen der Sprecher und Referenten des Studierendenrates 0,75 Euro e. für den allgemeinen Haushalt des Studierendenrates 3,50 Euro bestimmt. 2. Der Fachschaftsanteil beträgt 2,20 Euro. Änderung: § 2 Beitragshöhe, Teilbeträge (1) Der Studierendenschaftsbeitrag beträgt ab dem Wintersemster 2016/2017 8,00 Euro. Er ist für folgende Zwecke bestimmt: 1. Für den Studierendenrat als Beitrag insgesamt 5,30 Euro, davon sind a. für den Studierendensport 0,15 Euro, b. für den Sozialfonds 0,40 Euro, c. für die Studierendenschaftszeitschrift 0,50 Euro, d. für das Studierendenradio Studis on air 0,50 Euro, e. für Aufwandsentschädigungen der Sprecher und Referenten des Studierendenrates 0,75 Euro f. für den allgemeinen Haushalt des Studierendenrates 3,50 Euro bestimmt. 2. Der Fachschaftsanteil beträgt 2,20 Euro.

Finanzordnungsänderung Aktuell: § 12 Kommissionen, Arbeitskreise und Institutsgruppen; Studierendenschaftszeitschrift Änderung: § 12 Kommissionen, Arbeitskreise und Institutsgruppen; Studierendenschaftszeitschrift, Studierendenradio

Satzungsänderung Änderung § 9 Studierendenradio (1) Die Studierendenschaft führt ein Studierendenradio. Diese ist den Aufgaben der Studierendenschaft nach § 2 dieser Satzung verpflichtet. (2) Weitere Grundsätze regelt eine gesonderte Ordnung, die vom Studierendenrat beschlossen wird.

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Antrag auf Einrichtung einer Projektstelle zum Thema Semesterticket

Antragsteller: Paul Kurzmann

Umfang: eine Person (nach Möglichkeit Studierende der Soziologie oder Psychologie)

Tätigkeitsbeschreibung: Die Person soll herausfinden, ob unter den Studierenden der Wunsch nach Änderungen am Semesterticket besteht. Zu diesem Zweck soll sie Umfragen erstellen und durchführen und die dabei entstehenden Daten statistisch auswerten.

Budget: wage ich nicht zu beurteilen, möge der StuRa darüber entscheiden

Begründung des Antrages:

Ich persönlich finde das Semesterticket in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung eher suboptimal. Insbesondere kritisiere ich, dass Orte, die in unmittelbarer Nähe von Halle liegen (z.B. Zörbig) nicht mit dem Semesterticket zu erreichen sind. Auch die Gültigkeit in bestimmten Verkehrsmitteln (z.B. Ausweitung auf den Fernverkehr) wäre zu hinterfragen.

Doch dies ist nur eine Privatmeinung von mir. Ob in der Studierendenschaft ähnliche Überlegungen gehegt werden, kann nur durch geeignete Umfragen ermittelt werden.

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Satzungsänderungsantrag Stellen in Klammern geschrieben - (….) - fallen weg Stellen Fett geschrieben – ABC – werden neu eingefügt

A. Hochschulwahlen – Satzung § 13 Zusammensetzung

(1) Für die Wahlen zum Studierendenrat bildet der Studierendenrat Wahlkreise. Dabei ist darauf zu achten das die Wahlkreise annähernd gleich viele Stimmberechtigte hat und eine räumliche und fachliche Nähe dieser Studiengänge gegeben ist. Die Wahlkreise ergeben sich aus Absatz 2 und Absatz 4.

(2) Es gibt 9 Wahlkreise, bestehend aus den Fakultäten, die sich wie folgt zusammensetzen 1. Jura, bestehend aus den Mitgliedern im Juristischen Bereich der

Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät 2. Wirtschaftswissenschaften, bestehend aus den Mitgliedern im

Wirtschaftswissenschaftlichen Bereich der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

3. Medizin, bestehend aus den Mitgliedern der Medizinischen Fakultät 4. Philosophische Fakultät I, bestehend aus den Mitgliedern an dieser

Fakultät 5. Philosophische Fakultät II, bestehend aus den Mitgliedern an dieser

Fakultät 6. Erziehungswissenschaften und Theologie, bestehend aus den Mitgliedern

an der Philosophischen Fakultät III und der Theologischen Fakultät 7. Naturwissenschaftliche Fakultät I, bestehend aus den Mitgliedern dieser

Fakultät. 8. Naturwissenschaftliche Fakultät II,bestehend aus den Mitgliedern dieser

Fakultät und den Mitgliedern des Instituts für Informatik 9. Agrar- und Ernährungswissenschaften & Geowissenschaften und

Geographie, bestehend aus den Mitgliedern der Institute Agrar- und Ernährungswissenschaften & Geowissenschaften und Geographie

(3) Jeder Wahlkreis im Sinne des Absatzes 2 hat das Recht zwei

Vertreter*innen in den Studierendenrat zu entsenden. (4) Das Studienkolleg (ist ein eigener) bildet den 10. Wahlkreis. Es hat die

Möglichkeit eine*n Vertreter*in durch dieses wahlkreisgebundene Mandat zu entsenden.

(5) Die nicht nach den Absätzen 3 und 4 vergebenen Sitze werden bis zur maximal zu vergebenden Zahl an Sitzen unabhängig vom Wahlkreis nach Maßgabe der erhaltenen Stimmen in absteigender Reihenfolge vergeben. Hierbei wird ein personalisiertes Verhältniswahlrecht durchgeführt.

(6) Der Studierendenrat setzt sich aus bis zu 37 gewählten Mitgliedern zusammen. 19 Plätze sind wahlkreisgebunden entsprechend den Absätzen 3 und 4. 18 Plätze sind nicht an eine Fakultätszugehörigkeit gebunden.

(7) Auf Grundlage der Absätze 2 bis 6 erhalten diejenigen Kandidat*innen einen

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Sitz im Studierendenrat, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. (8) Bei Verlust der Mitgliedschaft der verfassten Studierendenschaft verfällt das

Mandat. In diesem Fall rückt der/die Kandidat*in mit den meisten Stimmen, der/die noch nicht Mitglied des Studierendenrates ist, unter Berücksichtigung des Absatzes 5 nach.

B. Urabstimmung Satzung

1. Satzung

§ 20 Urabstimmung –neu- (1) Urabstimmungen können zu Entscheidungen über diese Satzung und die auf ihrer Grundlage zu beschließenden Ordnungen sowie grundsätzliche Angelegenheiten, ausgenommen die Feststellung des Haushaltsplanes, die zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehören, durchgeführt werden. (2) Abstimmungsgegenstände einer Urabstimmung müssen rechtlich zulässig sein. (3) Die Urabstimmung erfolgt während der Vorlesungszeit in geheimer Abstimmung. An der Urabstimmung müssen mindestens fünf v. H. der Mitglieder der Studierendenschaft teilgenommen haben. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Satzungsänderungen ist hingegen eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (4) Eine Urabstimmung wird durchgeführt auf Beschluss des Studierendenrates mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, auf Antrag von mindestens zwei Fachschaftsräten oder auf von mindestens fünf v. H. der Mitglieder der Studierendenschaft schriftlich beim Studierendenrat gestellten Antrag. (5) Die Urabstimmung ist innerhalb von (vier) sechs Wochen nach dem Beschluss während der Vorlesungszeit durchzuführen. Diese Frist gilt auch, wenn sie durch die vorlesungsfreie Zeit unterbrochen wird. Der in der laufenden Vorlesungszeit verstrichene Zeitraum wird angerechnet. (6) Die Urabstimmung muss mindestens sechs Werktage vor ihrer Durchführung unter genauer Benennung des Abstimmungsgegenstands öffentlich bekanntgegeben werden. (7) Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Studierendenrat. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenrates. (8) Die Ergebnisse der Urabstimmung sind für alle (anderen) Organe der Studierendenschaft bindend und durch diese umzusetzen, wenn ihre Rechtskräftigkeit durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Universität festgestellt wurden.

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Ordnung zur Durchführung von Wahlen der studentischen Selbstverwaltung an der Martin-Luther-Universität Halle-

Wittenberg -nichtamtliche Lesefassung der Ordnung in der Fassung XX.XX.XXXX § 1 Geltungsbereich, Zeitpunkt der Wahlen

(1) Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für die Wahlen 1. zum Studierendenrat, 2. zu den Fachschaftsräten

(2) Die Wahlen sollen während der Vorlesungszeit als verbundene Wahlen gleichzeitig vorbereitet und zeitgleich mit den Wahlen der Universität durchgeführt werden. Der oder die Wahltage und die Dauer der Abstimmungszeit werden von der*dem Rektor*in festgesetzt.

§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit

(1) Wählen und gewählt werden können nur Mitglieder, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Maßgebender Zeitpunkt für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der Tag des vorläufigen Abschlusses des Wählerverzeichnisses (§ 5 Abs. 4 Satz 1). Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit wird durch eine Beurlaubung nicht berührt.

(2) Sind Studierende in einem Studiengang zugelassen, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, so sind sie nur in einer Fakultät wählbar und wahlberechtigt. Sie bestimmen im Löwenportal in welcher Fakultät sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen.

(3) Gehört ein*e Wahlberechtigte*r mehreren Gruppen an, so hat er*sie jeweils vor einer Wahl eine Erklärung abzugeben, für welche Gruppe er*sie sein*ihr Wahlrecht ausüben will. Der*Die Wahlleiter*in kann unter Fristsetzung zur Abgabe einer Zugehörigkeitserklärung auffordern und bis dahin die Eintragung in das Wählerverzeichnis aussetzen. Liegt nach Ablauf der Frist eine Zugehörigkeitserklärung nicht vor, kann der*die Wahlleiter*in die Zuordnung nach eigenem Ermessen vornehmen; entsprechendes gilt, wenn eine Aufforderung nach Satz 2 nicht ergangen ist. Ein Antrag auf nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis gilt als Zugehörigkeitserklärung.

§ 3 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss, der*die Wahlleiter*in des Studierendenrates und der*die Kanzler*die kraft Amtes als oberste*r Wahlleiter*in, im Folgende Wahlleiter*in genannte Person meint die*den durch den Studierendenrat gewählte*n Wahlleiter*in. Wahlbewerber*innen sowie Vertreter*innen eines Wahlvorschlages und deren Stellvertretende können nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses sein.

(2) Der Studierendenrat wählt die Mitglieder des Wahlausschusses und den*die Wahlleiter*in aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule, in der Regel für die Dauer von einem Jahr, aber mindestens so lange bis ein*e neue*r Wahlleiter*in gewählt ist. Der*Die Wahlleiter*in kann weitere Wahlhelfer*innen bestellen. Er*Sie verpflichtet die Mitglieder des Ausschusses und die

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Wahlhelfer*innen schriftlich auf die gewissenhafte und unparteiische Erledigung ihrer Aufgaben.

(3) Dem Wahlausschuss obliegt die Beschlussfassung über die eingereichten Wahlvorschläge sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Er führt zusammen mit dem*der Wahlleiter*in die Gesamtaufsicht über die Wahlen.

(4) In jedem Wahlraum leitet ein Abstimmungsausschuss die Abstimmung und ermittelt das Abstimmungsergebnis. Der Abstimmungsausschuss besteht aus einem*einer Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzer*innen. Hierbei kann der Abstimmungsausschuss, durch einen von der Universität gestellten Abstimmungsausschuss ersetzt werden.

(5) Der Wahlausschuss kann gleichzeitig die Aufgaben eines Abstimmungsausschusses wahrnehmen.

(6) Der*Die Wahlleiter*in sichert die technische Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen. Er*sie führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 4 Bekanntmachung der Wahl

(1) Der*Die Wahlleiter*in hat spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag die Wahl bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten: 1. den oder die Wahltage und die Abstimmungszeit; 2. die Lage der Wahlräume und die Zuweisung der Wahlberechtigten zu diesen Wahlräumen; 3. die zu wählenden Kollegialorgane und die Zahl der von den einzelnen Wählergruppen zu wählenden Mitglieder und deren Amtszeit; 4. die Zahl der für Kollegialorgane von einzelnen Wählergruppen in einem Wahlbereich zu wählenden Mitglieder; 5. den Hinweis, dass in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt wird und unter welchen Voraussetzungen Mehrheitswahl stattfindet; 6. die Aufforderung, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag Wahlvorschläge bei dem*der Wahlleiter*in einzureichen; dabei sind Hinweise auf Form und Inhalt der Wahlvorschläge zu geben; 7. dass nur wählen kann, wer in das für die jeweilige Wahl anzulegende Wählerverzeichnis eingetragen ist, sowie Ort und Zeitraum der Offenlegung der Wählerverzeichnisse; 8. dass durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum oder durch Briefwahl gewählt werden kann und dass jeweils nur mit amtlichen Stimmzetteln und bei Briefwahlen mit amtlichen Wahlumschlägen abgestimmt werden darf; 9. dass Briefwahlunterlagen nur bis zum dritten Tag vor dem Wahltag beantragt und ausgegeben werden können; 10. dass Wahlbewerber*innnen, Vertreter*innen eines Wahlvorschlages und deren Stellvertreter*innen nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses sein können; 11. dass ein*e Wahlberechtigte*r, der*die mehreren Wählergruppen angehört, nur in einer Wählergruppe wahlberechtigt ist; 12. dass wählbar nur ist, wer am Tage des vorläufigen Abschlusses des Wählerverzeichnisses in diesem eingetragen ist; 13. Hinweise auf Einschränkungen der Wahlberechtigung und der

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Wählbarkeit. § 5 Wählerverzeichnisse

(1) Es sind alle Wahlberechtigten nach Wählergruppen getrennt und bei deren Aufgliederung nach Wahlbereichen sowie nach Fakultäten in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Mitglieder einer Gruppe, die keiner Fakultät zugeordnet sind, werden gesondert aufgeführt. Die Aufstellung dieser in Listenform zu führenden Verzeichnisse obliegt dem*der Wahlleiter*in.

(2) Die Wählerverzeichnisse müssen gebunden oder geheftet sein und Raum für folgende Angaben enthalten: 1. laufende Nummer, 2. Familienname, 3. Vorname, 4. die Matrikel-Nummer, 5. die Fakultätszugehörigkeit, 6. Vermerk über die Stimmabgabe, 7. Erklärung über die Zugehörigkeit zu einer Wählergruppe nach § 62 Abs. 3 HSG LSA, 8. Vermerk über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen. Weitere Angaben (z.B. Anschrift, Studiengang) sind aufzuführen, wenn das notwendig ist, um Verwechslungen auszuschließen.

(3) Bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen kann ein einheitliches Wählerverzeichnis für jede Wählergruppe aufgestellt werden, aus dem jedoch hervorgehen muss, wer für die einzelne Wahl wahlberechtigt ist.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind vor der Auflegung vorläufig abzuschließen und von dem*der Wahlleiter*in unter Angabe des Datums als richtig und vollständig zu beurkunden. Die Beurkundung ist am Schluss der Eintragung zu vollziehen.

(5) Die Wählerverzeichnisse sind spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag für fünf Tage während der Bürozeiten des Studierendenrats, zur Einsicht für Mitglieder der Studierendenschaft, aufzulegen.

(6) Die Auflegung ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss angeben: 1. Ort, Dauer und Zeit der Auflegung der Wählerverzeichnisse; 2. bis zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Stelle Berichtigungen oder Ergänzungen beantragt werden können; 3. dass nur wählen darf, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist; 4. dass nach Ablauf der Auflegungsfrist ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung der Wählerverzeichnisse nicht mehr zulässig ist. Diese Bekanntmachung kann gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 erfolgen.

(7) Der Tag und die Art der Bekanntmachung sowie Ort, Beginn und Ende der Auflegung sind am Schluss der Wählerverzeichnisse von dem*der Wahlleiter*in zu beurkunden.

§ 6 Änderung der Wählerverzeichnisse

(1) Die Wählerverzeichnisse können bis zum Ablauf der Auflegungsfrist von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.

(2) Jedes Mitglied der Studierendenschaft kann, wenn sie ein Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, dessen Berichtigung oder Ergänzung während der Dauer der Auflegung beantragen. Sie haben die erforderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt

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oder offenkundig sind. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Über den Berichtigungsantrag entscheidet der*die Wahlleiter*in. Sind von dem Berichtigungs- oder Ergänzungsantrag Dritte betroffen, so ist diesen vor der Entscheidung über den Antrag Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung muss spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag ergehen. Sie ist dem*der Antragsteller*in und gegebenenfalls einem*einer darüber hinaus Betroffenen mitzuteilen.

(3) Nach Ablauf der Auflegungsfrist bis zum endgültigen Abschluss der Wählerverzeichnisse können Eintragungen und Streichungen nur in Vollzug von Entscheidungen im Berichtigungsverfahren vorgenommen werden.

(4) Das Wählerverzeichnis kann bis zum Tag vor dem ersten Wahltag von dem*der Wahlleiter*in berichtigt und ergänzt werden, wenn es offensichtliche Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibversehen enthält.

(5) Änderungen sind als solche kenntlich zu machen und mit Datum und Unterschrift des*der Wahlleiters*in zu versehen.

§ 7 Endgültiger Abschluss der Wählerverzeichnisse, Unterbleiben einer Wahl

(1) Die Wählerverzeichnisse sind spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag unter Berücksichtigung der im Berichtigungsverfahren ergangenen Entscheidungen von dem*der Wahlleiter*in endgültig abzuschließen. Dabei ist von dem*der Wahlleiter*in in den Wählerverzeichnissen zu beurkunden: 1. die Zahl der eingetragenen Wahlberechtigten, getrennt nach Wählergruppen, 2. die Zahl der Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses.

(2) Stellt der*die Wahlleiter*in aufgrund der Wählerverzeichnisse fest, dass einer Wählergruppe nicht mehr Mitglieder angehören, als Vertreter*innen zu wählen sind, so bestimmt er bzw. sie, dass für diese Wählergruppe eine Wahl unterbleibt und die wählbaren Mitglieder ohne Wahl Mitglieder des betreffenden Gremiums sind. Diese Mitglieder sind hiervon zu verständigen.

§ 8 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind, jeweils für die einzelnen Wählergruppen getrennt, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag bis 15:00 Uhr beim Wahlamt einzureichen.

(2) Der Wahlvorschlag muss bei allen Wählergruppen von mindestens drei Mitgliedern der betreffenden Gruppe unterzeichnet sein. Umfasst eine Wählergruppe bei Bildung von Wahlbereichen weniger als 15 Mitglieder, so verringert sich die Zahl der Unterzeichner auf mindestens ein Mitglied.

(3) Unterzeichnende eines Wahlvorschlages müssen für die betreffende Wahl und Wählergruppe wahlberechtigt sein; sie müssen ihre Namen in Block-oder Maschinenschrift wiederholen und dazu ihre Matrikel-Nummer angeben. Der Wahlvorschlag soll eine Angabe darüber enthalten, welche*r Unterzeichnende zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem*der Wahlleiter*in und dem Wahlausschuss berechtigt ist, und wer ihn im Fall einer Verhinderung vertritt. Fehlt eine solche Angabe, so gilt der*die an erster Stelle stehende Unterzeichnende als Vertreter*in des Wahlvorschlags; er*sie wird von dem*der an zweiter Stelle stehenden Unterzeichnenden vertreten.

(4) Ein*e Wahlberechtigte*r darf für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Hat ein*e Wahlberechtigte*r Satz 1 nicht beachtet, so ist sein bzw. ihr Name unter allen eingereichten Wahlvorschlägen zu streichen. Bewerber*innen können gleichzeitig Unterzeichnende sein.

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(5) Sofern ein Wahlvorschlag mehrere Bewerber*innen enthält, sind diese in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Für jede*n Bewerber*in ist anzugeben: 1. Familienname, 2. Vorname, 3. die Matrikel-Nummer, 4. die Fakultätszugehörigkeit, 5. bei Bildung von Wahlbereichen die Wahlbereichszugehörigkeit

(6) Ein*e Bewerber*in darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge für die Wahl desselben Gremiums aufnehmen lassen. Er*Sie hat durch Unterschrift zu bestätigen, dass er*sie der Aufnahme als Bewerber*in zugestimmt hat.

(7) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen, von Unterschriften unter Wahlvorschlägen oder von Zustimmungserklärungen von Bewerbern*innen ist nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zulässig.

(8) Auf dem Wahlvorschlag hat der*die Wahlleiter*in Datum und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los über die Reihenfolge des Eingangs. Etwaige Mängel hat er*sie dem*der Vertreter*in des Wahlvorschlags unverzüglich, spätestens aber am Tag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist, mitzuteilen und ihn*sie aufzufordern, unverzüglich die Mängel zu beseitigen. Neben dem*der Vertreter*in des Wahlvorschlages sind die einzelnen Kandidat*innen zur Abgabe und zum Empfang von Erklärungen gegenüber Wahlorganen berechtigt, sofern nur sie selbst betroffen sind. Der Wahlvorschlag muss spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag wieder eingereicht sein.

(9) Ist die Einreichungsfrist versäumt oder fehlen die erforderlichen Unterschriften oder Zustimmungserklärungen oder sind diese oder der ganze Wahlvorschlag unter einer Bedingung abgegeben, so können diese Mängel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden.

§ 9 Beschlussfassung über die Wahlvorschläge und deren Bekanntmachung

(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die 1. nicht rechtzeitig eingereicht worden sind; 2. eine Bedingung oder einen Vorbehalt enthalten oder sich nicht auf die verlangten Angaben beschränken; 3. ein Kennwort enthalten, das den Anschein erweckt, als handele es sich um die Liste einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder das beleidigend wirken könnte; 4. nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welche Wählergruppe sie gelten sollen; 5. nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter, unterzeichnet sind.

(2) In den Wahlvorschlägen sind diejenigen Bewerber*innen zu streichen, 1. die so unvollständig bezeichnet sind, dass Zweifel über ihre Person bestehen können; 2. deren Zustimmungserklärung fehlt oder nicht rechtzeitig oder unter einer Bedingung eingegangen ist; 3. die in mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl desselben Gremiums aufgeführt sind; 4. die ihre Zustimmungserklärung vor Ablauf der Einreichungsfrist zurückgezogen haben oder

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5. die nicht wählbar sind. (3) Über die Verhandlungen des Wahlausschusses ist eine Niederschrift

aufzunehmen, welche die gefassten Beschlüsse und ihre Begründungen enthält. Sie ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Die eingereichten Wahlvorschläge sind der Niederschrift beizufügen.

(4) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein*e Bewerber*in gestrichen, sind diese Entscheidungen dem*der Vertreter*in des Wahlvorschlages sowie dem*der betroffenen Bewerber*in unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Wahlausschuss entscheidet für jede Wahl und Wählergruppe, ob die Bestimmungen über die Verhältniswahl (§ 10), über die Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber*innen (§ 11) oder über die Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber*innen (§ 12) Anwendung finden. Für offene Plätze, laut § 13 (5) der Satzung des Studierendenrates, findet die Verhältniswahl Anwendung.

(6) Spätestens am 7. Tag vor der Wahl gibt der*die Wahlleiter*in die zugelassenen Wahlvorschläge durch Aushang am Wahlamt bekannt.

(7) Die Bekanntmachung hat für jede Wahl und Wählergruppe zu enthalten: 1. die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge des Eingangs, 2. den Hinweis, dass nur mit amtlichen Stimmzetteln gewählt werden darf, 3. den Hinweis auf das Unterbleiben einer Wahl nach § 7 Abs. 2, 4. die Entscheidung nach Abs. 5, 5. die Bestimmungen über die Art der Wahl (§§ 10 bis 12).

§ 10 Verhältniswahl

(1) Verhältniswahl findet statt, wenn 1. von einer Wählergruppe drei oder mehr Vertreter*innen zu wählen sind und 2. von dieser Wählergruppe mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, die zusammen mindestens doppelt so viele Bewerber*innen aufweisen wie Mitglieder zu wählen sind. Sind Wahlbereiche gebildet, so ist die Zahl der in dem Wahlbereich zu wählenden Vertreter*innen einer Wählergruppe maßgeblich; dies gilt auch für die Gesamtstimmenzahl. 3. offene Plätze zu wählen sind.

(2) Der*Die Wähler*in hat so viele Stimmen, wie Mitglieder seiner*ihrer Gruppe zu wählen sind (Gesamtstimmenzahl). Er*sie kann die Gesamtstimmenzahl auf die Bewerber*innen der Wahlvorschläge verteilen, eine Häufung ist möglich

(3) Der*Die Wähler*in stimmt unter Beachtung der Gesamtstimmenzahl so ab, dass er*sie auf dem Stimmzettel die vorgedruckten Namen von Bewerbern*innen ankreuzt oder auf andere Weise die neben dem Namen jedes*jeder Kandidaten*Kandidatin vorgesehene Stelle kennzeichnet oder die dem*der Bewerber*in zugedachte Stimmenzahl einträgt.

(4) Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Sainte-Laguë-Verfahren. § 11 Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber*innen

(1) Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber*innen findet statt, wenn von einer Wählergruppe weniger als drei Vertreter*innen zu wählen sind und mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, die zusammen mindestens doppelt so viele Bewerber*innen aufweisen wie Mitglieder zu wählen sind. Sind Wahlbereiche gebildet, so ist die Zahl der in dem Wahlbereich zu wählenden Vertreter*innen einer Wählergruppe

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maßgeblich; dies gilt auch für die Gesamtstimmenzahl. (2) Der*Die Wähler*in hat so viele Stimmen, wie Mitglieder seiner*ihrer Gruppe zu

wählen sind (Gesamtstimmenzahl). Er*sie kann die Gesamtstimmenzahl auf die Bewerber*innen der Wahlvorschläge verteilen. Er*sie kann einem*einer Bewerber*in nur eine Stimme geben.

(3) Der*Die Wähler*in soll unter Beachtung der Gesamtstimmenzahl so abstimmen, dass er*sie auf dem Stimmzettel die vorgedruckten Namen von Bewerbern*Bewerberinnen ankreuzt oder auf andere Weise die neben dem Namen jedes*jeder Kandidaten*Kandidatin vorgesehene Stelle kennzeichnet.

(4) Die Bewerber*innen mit den höchsten Stimmenzahlen erhalten in der Reihenfolge dieser Zahlen einen Sitz (§ 24 Abs. 2).

§ 12 Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber*innen

(1) Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber*innen findet statt, wenn von einer Wählergruppe nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag oder nur Wahlvorschläge mit einem*einer einzigen Bewerber*in eingereicht wurden oder die Zahl der Bewerber*innen in den eingereichten Wahlvorschlägen zusammen nicht doppelt so groß ist, wie die Zahl der zu wählenden Mitglieder. Sind Wahlbereiche gebildet, so ist die Zahl der in dem Wahlbereich zu wählenden Vertreter*innen einer Wählergruppe maßgeblich; dies gilt auch für die Gesamtstimmenzahl.

(2) Der*Die Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder seiner*ihrer Gruppe zu wählen sind (Gesamtstimmenzahl). Er*sie kann einem*einer Bewerber*in oder einer anderen wählbaren Person nur eine Stimme geben.

(3) Der*Die Wähler*in soll unter Beachtung der Gesamtstimmenzahl so abstimmen, dass er bzw. sie auf dem Stimmzettel 1. vorgedruckte Namen von Bewerbern*Bewerberinnen ankreuzt oder auf andere Weise die neben dem Namen jedes*jeder Kandidaten*Kandidatin vorgesehene Stelle kennzeichnet oder 2. Namen anderer wählbarer Mitglieder seiner*ihrer Wählergruppe unter unzweifelhafter Bezeichnung der Person einträgt. Zur eindeutigen Identifizierung können ergänzend der Studiengang und das aktuelle Fachsemester angegeben werden.

(4) Die Bewerber*innen oder andere wählbare Personen mit den höchsten Stimmenzahlen erhalten in der Reihenfolge dieser Zahlen einen Sitz (§ 24 Abs. 2).

§ 13 Stimmzettel

(1) Bei der Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel und bei der Briefwahl amtliche Wahlumschläge verwendet werden. Die Stimmzettel und Umschläge sind mit dem Dienstsiegel der Hochschule zu versehen. Das Dienstsiegel kann gedruckt sein. Für die Herstellung der Stimmzettel, der Wahlumschläge und der Wahlbriefumschläge sorgt der*die Wahlleiter*in. Er*Sie achtet darauf, dass für die Wahlberechtigten in den Wahlräumen Stimmzettel in ausreichender Zahl bereitgehalten werden.

(2) Der Stimmzettel darf nur die in § 8 Abs. 5 Satz 2 aufgeführten Angaben oder Raum für diese Angaben und eine Spalte für die Stimmabgabe enthalten. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge ihres Eingangs aufgeführt. Bei Mehrheitswahl ohne Bindung sind die Bewerber*innen anzuführen und die Anzahl an Leerzeilen, wie Mitglieder der Gruppe zu wählen sind. Für jede Wahl und Wählergruppe müssen

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gesonderte Stimmzettel von gleicher Größe und Farbe verwendet werden, die die betreffende Wahl eindeutig bezeichnen. Für die einzelnen Wahlen und Wählergruppen können Stimmzettel verschiedener Farben verwendet werden. Auf dem Stimmzettel ist deutlich darauf hinzuweisen, wie viele Stimmen bei dieser Wahl zu vergeben sind.

(3) Die Wahlumschläge bei der Briefwahl müssen undurchsichtig, verschließbar, von gleicher Größe und Farbe und amtlich gekennzeichnet sein. Für die einzelnen Wahlen und Wählergruppen können Wahlumschläge verschiedener Größe und Farbe verwendet werden.

§ 14 Briefwahl

(1) Ein*e Wahlberechtigte*r, der*die zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, die Abstimmung im Wahlraum vorzunehmen, erhält auf schriftlichen Antrag für die Wahl eines jeden Gremiums gesondert einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Wahlumschlag und Wahlbriefumschlag). Der Wahlschein wird von dem*der Wahlleiter*in erteilt. Er muss von dem*der Wahlleiter*in oder von dem*der mit der Ausstellung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die Ausgabe von Wahlscheinen und die Aushändigung oder Übersendung der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Der Wahlbriefumschlag muss den Vermerk "Briefwahl" tragen und mit der Anschrift des*der Wahlleiters*Wahlleiterin versehen sein. Der Wahlbriefumschlag muss die Wählergruppe und das zu wählende Gremium erkennen lassen. Bei der Bildung von Wahlbereichen ist auch der Wahlbereich anzugeben. Die entsprechenden Angaben sind vor der Aushändigung oder Zusendung an den*die Wahlberechtigte*n auf dem Wahlbriefumschlag zu vermerken. Der*Die Briefwähler*in ist darauf hinzuweisen, dass er*sie die Kosten der Übersendung zu tragen hat.

(3) Briefwahlunterlagen können nur bis zum dritten Tag vor dem Wahltag beantragt und ausgegeben werden. An einen anderen als den*die Wahlberechtigte*n persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(4) Wahlbriefumschläge müssen als solche gekennzeichnet sein. § 15 Wahlräume

(1) Der*Die Wahlleiter*in bestimmt die Wahlräume und sorgt dafür, dass die Wähler*innen die Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen können. Für die Aufnahme der gefalteten Stimmzettel sind verschließbare Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlurnen müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor dem Öffnen der Urne entnommen werden können.

(2) Der Abstimmungsausschuss leitet die Abstimmung und achtet darauf, dass sie ordnungsgemäß vor sich geht. Der Wahlraum darf während der Öffnungszeit nicht abgeschlossen werden; während der Öffnungszeit müssen zwei Mitglieder des Abstimmungsausschusses im Wahlraum anwesend sein.

(3) Der*Die Vorsitzende wahrt, unbeschadet des Hausrechts des*der Rektors*Rektorin, die Hausordnung und sorgt für die Freiheit der Wahl und die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Er*Sie hat sich unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe zu überzeugen, dass die Wahlurnen leer sind; dann hat er*sie

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die Wahlurnen zu verschließen. Erstreckt sich die Abstimmung über mehrere Tage, so hat der*die Vorsitzende die Wahlurnen so zu verschließen und zu versiegeln, dass zwischen den Abstimmungszeiten Stimmzettel weder eingeworfen noch entnommen werden können.

(4) Jede*r Wahlberechtigte hat Zutritt zum Wahlraum. Bekundungen in Wort, Ton, Bild oder Schrift sind im Wahlraum nicht gestattet. Wer die Ruhe und Ordnung der Abstimmung stört, kann aus dem Wahlraum gewiesen werden. Handelt es sich bei dem*der Störer*in um eine*n Wahlberechtigte*n Wahlberechtigte, so ist ihm*ihr, sofern dies mit der Ordnung im Wahlraum vereinbar ist, vorher Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

(5) Die Wählerverzeichnisse können während der Abstimmung nicht eingesehen werden. Der Abstimmungsausschuss ist während der Abstimmung nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 16 Stimmabgabe im Wahlraum

(1) Der*Die Wahlberechtigte kann sein*ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben. Wahlberechtigte, die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

(2) Nach dem Betreten des Wahlraumes zum Zwecke der Stimmabgabe erhält der*die Wahlberechtigte den oder die Stimmzettel. Ohne den Wahlraum zu verlassen, begibt er*sie sich damit an den Tisch mit der Schutzvorrichtung oder in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Nebenraum, füllt den Stimmzettel aus und faltet ihn in der Mitte. Danach tritt er*sie an den Tisch des Abstimmungsausschusses und weist sich durch Vorlage des Personalausweises oder des Studentenausweises oder wenn dies nicht möglich ist, auf Verlangen auf andere Weise über seine*ihre Person aus. Der Abstimmungsausschuss prüft die Wahlberechtigung durch Einsicht in das Wählerverzeichnis. Der*Die Wahlberechtigte oder ein Mitglied des Abstimmungsausschusses wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.

(3) Die Stimmabgabe wird hinter dem Namen des*der Wahlberechtigten in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt.

§ 17 Stimmabgabe durch Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl kennzeichnet der*die Wahlberechtigte seinen*ihren Stimmzettel und steckt ihn in den Wahlumschlag. Er*Sie bestätigt auf dem Wahlschein durch Unterschrift, dass er*sie den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat und legt den Wahlschein mit dem verschlossenen Wahlumschlag in den Wahlbriefumschlag. Der Wahlbriefumschlag ist zu verschließen.

(2) Der Wahlbrief ist an die vorgedruckte Anschrift des*der Wahlleiters*Wahlleiterin freigemacht zu übersenden oder während der Dienststunden in der Dienststelle des*der Wahlleiters*Wahlleiterin abzugeben. Der*Die Wahlleiter*in kann dem*der Wahlberechtigten die Möglichkeit geben, bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Dabei ist Sorge zu tragen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Der*Die Wahlleiter*in nimmt sodann den Wahlbrief entgegen.

(3) Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief am Wahltag bis zum Ende der Abstimmungszeit bei dem*der Wahlleiter*in eingeht. Auf dem Wahlbriefumschlag ist der Tag des Eingangs, auf den am Wahltag eingehenden Wahlbriefumschlägen die Uhrzeit des Eingangs zu vermerken.

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Sind eingehende Wahlbriefe unverschlossen, so ist dies auf diesen Wahlbriefen zu vermerken.

(4) Die eingegangenen Wahlbriefe sind nach Weisung des*der Wahlleiters*Wahlleiterin unter Verschluss ungeöffnet aufzubewahren. Der*Die Wahlleiter*in bestimmt den Zeitpunkt, in dem sie zur Auszählung in den Wahllokalen dem Abstimmungsausschuss auszuhändigen sind.

(5) Die Mitglieder der Abstimmungsausschüsse öffnen die eingegangenen Wahlbriefe und entnehmen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Die Wahlscheine werden mit den Eintragungen im Wählerverzeichnis verglichen.

(6) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn 1. er nicht bis zum Ende der Abstimmungszeit eingegangen ist, 2. er unverschlossen eingegangen ist, 3. der Wahlumschlag nicht einheitlich gekennzeichnet oder wenn er mit einem Kennzeichen versehen ist oder wenn er außer dem Stimmzettel einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthält, 4. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein mit der vorgeschriebenen Versicherung versehener Wahlschein beigefügt ist, 5. der oder die Stimmzettel sich nicht in einem Wahlumschlag befinden.

(7) In den Fällen des Abs. 6 liegt eine Stimmabgabe nicht vor. (8) Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind einschließlich ihres Inhalts

auszusondern und im Falle des Abs. 6 Nr. 1 ungeöffnet im Übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlages, verpackt als Anlage, der Niederschrift (§ 23) beizufügen; sie sind nach der Wahlprüfung zu vernichten.

(9) Der Wahlumschlag aus einem nicht zurückgewiesenen Wahlbrief wird nach im Wählerverzeichnis vermerkter Stimmabgabe von einem Mitglied des Abstimmungsausschusses ungeöffnet in die Wahlurne geworfen. § 18 Schluss der Abstimmung Der*Die Vorsitzende des Abstimmungsausschusses stellt den Ablauf der Abstimmungszeit fest. Danach dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Abstimmung zugelassen werden. Haben sie abgestimmt und sind die den Abstimmungsausschuss betreffenden Wahlbriefe nach § 17 behandelt, so erklärt der*die Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen. Erstreckt sich die Abstimmung auf mehrere Tage, so ist an jedem Tag entsprechend zu verfahren, wobei die Wahlbriefe erst am letzten Tage vorliegen müssen. Der*Die Vorsitzende hat in diesem Fall am letzten Wahltag die Gesamtabstimmung für geschlossen zu erklären.

§ 19 Ermittlung der Abstimmungsergebnisse

(1) Die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungs-und Wahlergebnisse erfolgen hochschulöffentlich.

(2) Die Abstimmungsergebnisse werden von den Abstimmungsausschüssen unmittelbar nach Schluss der Abstimmung ermittelt. Die Bildung von Zählergruppen, die mindestens aus zwei Mitgliedern des Abstimmungsausschusses bestehen müssen, ist zulässig.

(3) Findet die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse in einem Wahlraum aus besonderen Gründen mit Zustimmung des Wahlausschusses nicht unmittelbar nach Schluss der Abstimmung statt, so gibt der*die Vorsitzende des Abstimmungsausschusses mündlich bekannt, auf welchen Zeitpunkt sie vertagt wird. In diesem Fall ist die Wahlurne in Gegenwart des Abstimmungsausschusses zu versiegeln und sorgfältig aufzubewahren. In gleicher Weise sind die Stimmzettel und die übrigen Unterlagen bei jeder

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Unterbrechung der Stimmzählung für die Dauer der Abwesenheit des Abstimmungsausschusses zu verwahren.

(4) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Abstimmungstisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel und Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen den übrigen Stimmzetteln hinzugefügt; danach werden die Stimmzettel getrennt nach den einzelnen Wählergruppen gezählt. Ihre Zahl muss mit der Summe der Zahl der Abstimmungsvermerke im Wählerverzeichnis übereinstimmen. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Niederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 20 Ungültige Stimmzettel

(1) Ungültig und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Abstimmungsausschuss nicht anzurechnen sind Stimmzettel, 1. die als nicht amtlich erkennbar sind, 2. die ganz durchgerissen oder ganz durchstrichen sind, 3. die mit Bemerkungen versehen sind oder ein auf die Person des*der Wählers*Wählerin hinweisendes Merkmal enthalten, 4. aus denen sich der Wille des*der Wählers*Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt, 5. in denen die zulässige Gesamtstimmzahl bei der Verteilung der Stimmen auf zwei oder mehr Wahlvorschläge überschritten ist.

(2) Ein Wahlumschlag, der für die Wahl eines Gremiums keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel für eine Wahl gelten als ein ungültiger Stimmzettel, wenn 1. keiner von Ihnen eine Stimmabgabe enthält oder 2. sie nicht gleichlautend sind und die zulässige Gesamtstimmenzahl überschritten wurde.

§ 21 Ungültige Stimmen

(1) Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Abstimmungsausschuss nicht anzurechnen.

(2) Ungültig sind Stimmen, 1. bei denen nicht erkennbar ist, für welche*n Bewerber*in sie abgegeben wurden; 2. bei denen der Name des*der Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar oder die Person des*der Gewählten aus dem Stimmzettel nicht zweifelsfrei erkennbar ist; 3. die bei Verhältniswahl oder bei Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber*innen für Personen abgegeben worden sind, deren Namen auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag der Wählergruppe stehen; 4. die für Personen abgegeben worden sind, die offensichtlich nicht wählbar sind.

(3) Stehen nach Streichung der in Abs. 2 bezeichneten Stimmen noch mehr Stimmen auf dem Stimmzettel, als Bewerber*innen zu wählen sind, so sind, unter Beachtung des erkennbaren Willens des*der Wählers*Wählerin, die überschüssigen Stimmen zu streichen; im Zweifel sind die überzähligen Stimmen in der Reihenfolge von unten zu streichen.

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§ 22 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für jede Wahl und Wählergruppe die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel und der gültigen Stimmen fest. Bei Bildung von Wahlbereichen ist das Ergebnis nach Wahlbereichen gegliedert festzustellen.

(2) Bei der Verhältniswahl werden folgende Zahlen ermittelt: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, 2. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, 3. die auf alle Bewerber*innen eines jeden Wahlvorschlags entfallenden gültigen Stimmen, 4. die auf die einzelnen Bewerber*innen entfallenden gültigen Stimmen. Hat ein*e Wähler*in bei der Verhältniswahl Bewerber*innen aus anderen Wahlvorschlägen übernommen, so sind die für diese Bewerber*innen abgegebenen Stimmen bei den Wahlvorschlägen mitzuzählen, aus denen die Bewerber*innen übernommen wurden.

(3) Bei Mehrheitswahl wir die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel und die für jede*n Bewerber*in oder eine andere wählbare Person sowie die insgesamt abgegebene Zahl der gültigen Stimmen ermittelt.

§ 23 Niederschrift über Verlauf und Ergebnis der Abstimmung, Übergabe der Unterlagen an den Wahlausschuss

(1) Über den gesamten Verlauf der Abstimmung hat der Abstimmungsausschuss eine Niederschrift anzufertigen, aus der alle für die Abstimmung und für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses wesentliche Umstände hervorgehen müssen.

(2) Die Niederschrift hat in jedem Fall zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Ausschusses; 2. die Namen und Funktionen seiner Mitglieder und Stellvertretenden; 3. Tag, Beginn und Ende der Abstimmung; 4. die Zahl, getrennt für jede Wahl und Wählergruppe a. der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, b. der Wähler*innen, c. der gültigen und ungültigen Stimmzettel, d. der gültigen Stimmen, e. der für jede*n Bewerber*in oder für eine andere wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen und bei Verhältniswahl die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt entfallenen gültigen Stimmen; 5. die Unterschriften aller Mitglieder des Abstimmungsausschusses.

(3) Der Abstimmungsausschuss übergibt nach der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses dem Wahlausschuss: 1. die Niederschrift, 2. die Zähllisten, die bei der Stimmenauszählung angefallen sind, 3. die Stimmzettel, Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge, 4. die Wählerverzeichnisse, 5. alle sonst entstandenen Urkunden und Schriftstücke.

§ 24 Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss

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(1) Der Wahlausschuss hat die von den Abstimmungsausschüssen getroffenen Entscheidungen über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen nachzuprüfen, gegebenenfalls das Ergebnis der Zählung zu berichtigen, die Entscheidungen in der Wahlniederschrift zu vermerken und die Ergebnisse zusammenzustellen.

(2) Der Wahlausschuss ermittelt die Verteilung der Sitze und stellt das Wahlergebnis folgendermaßen fest:

1. bei Verhältniswahl: a) Sainte-Laguë

2. bei Mehrheitswahl: Die Bewerber*innen mit den höchsten Stimmenzahlen erhalten in der Reihenfolge dieser Zahlen einen Sitz. Die Bewerber*innen, die keinen Sitz erhalten haben, sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen als Stellvertreter*innen festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der*Die Vorsitzende des Wahlausschusses zieht das Los. Werden bei der Mehrheitswahl weniger Mitglieder gewählt als Sitze zu besetzen sind, so bleiben diese unbesetzt.

(3) Der Wahlausschuss fertigt eine Wahlniederschrift an. Diese hat insbesondere zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Ausschusses; 2. die Namen und Funktionen seiner Mitglieder und Stellvertretenden; 3. Vermerke über gefasste Beschlüsse; 4. die Gesamtzahl, getrennt für jede Wahl und Wählergruppe, a. der in die Wählerverzeichnisse eingetragenen Wahlberechtigten, b. der Abstimmenden, c. der gültigen und ungültigen Stimmzettel, d. der gültigen Stimmen 5. das Ergebnis der Nachprüfung von Entscheidungen über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen; 6. die Verteilung der Sitze und die Feststellung der Stellvertreter*innen: a. bei Verhältniswahl: die Zahl der auf die einzelnen Bewerber*innen und Wahlvorschläge der einzelnen Wählergruppen insgesamt entfallenen gültigen Stimmen, die Errechnung der Höchstzahlen und deren Verteilung auf die Wahlvorschläge der einzelnen Wählergruppen, die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber*innen und die Feststellung der Stellvertreter*innen, b. bei Mehrheitswahl: die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber*innen und die Feststellung der Stellvertreter*innen; 7. die Unterschriften aller Mitglieder des Wahlausschusses.

(4) Die Mitglieder der Organe nach § 1 werden im Falle ihrer Verhinderung von den nicht gewählten Kandidat*innen vertreten, die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern als Ersatzmitglieder nachrücken.

(5) Mit der Unterzeichnung der Wahlniederschrift ist das Wahlergebnis festgestellt.

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§ 25 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten (1) Der*Die Wahlleiter*in gibt die Namen der Gewählten und der

Stellvertreter*innen bekannt. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses hat, getrennt für jede Wahl und Wählergruppe, zu enthalten: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel, 3. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, 4. den Prozentsatz der Wahlbeteiligung, 5. bei Verhältniswahl: die auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Wählergruppe und ihre Bewerber*innen entfallenen gültigen Stimmen unter Angabe der Verteilung der Sitze und die Reihenfolge der Gewählten, 6. bei Mehrheitswahl: die Namen und Reihenfolge der Gewählten für die einzelnen Wählergruppen mit den Zahlen ihrer gültigen Stimmen, 7. die Namen der Mitglieder, die nach § 7 Abs. 2 ohne Wahl Mitglieder des Gremiums sind.

(2) Der*Die Wahlleiter*in hat die Gewählten von ihrer Wahl schriftlich zu benachrichtigen. Gewählte, die nicht in einem Wahlvorschlag aufgenommen waren, haben innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Benachrichtigung eine Erklärung abzugeben, ob Sie die Wahl annehmen. Geht keine Erklärung ein, so gilt die Wahl als nicht angenommen.

§ 26 Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl

(1) Die Wahlen sind mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, unbeschadet der durch den Wahlprüfungsausschuss durchzuführenden Wahlprüfung, gültig. Der Wahlprüfungsausschuss hat innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahlen zu prüfen.

(2) Der Wahlprüfungsausschuss ist vom Studierendenrat vor dem Wahltag zu bestellen. Er besteht aus fünf Mitgliedern der verfassten Studierendenschaft. Dem Wahlprüfungsausschuss muss je ein*e Vertreter*in einer Wählergruppe nach § 60 HSG LSA angehören.

(3) Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses können weder Wahlbewerber*innen noch Mitglieder eines Wahlorgans bestellt werden. Wird ein zunächst bestelltes Mitglied des Wahlprüfungsausschusses in ein Gremium gewählt, so bestellt der Studierendenrat ein Ersatzmitglied.

(4) Zur Prüfung der Wahlen hat der*die Wahlleiter*in dem Wahlprüfungsausschuss unverzüglich nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschrift mit den Anlagen, jedoch ohne die gültigen Stimmzettel, vorzulegen. Der Wahlprüfungsausschuss erstattet dem Studierendenrat über die Wahlprüfung einen Bericht. Hält der Studierendenrat aufgrund des Wahlprüfungsberichts die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig, so hat er diese aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.

(5) Die Wahlen sind vom Studierendenrat ganz oder teilweise für ungültig zu erklären und in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen, wenn wesentliche Bestimmungen über die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

§ 27 Fristen Auf die Berechnung der in dieser Wahlordnung bestimmten Fristen finden die

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Vorschriften der §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. § 28 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Die gesamten Wahlunterlagen sind bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren; § 17 Abs. 8 bleibt unberührt. § 29 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

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Diskriminierung von unverheirateten Frauen durch das Universitätssportzentrum

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Bericht der Vorsitzenden des Sprecher_innenkollegiums 25.01.16. – 10.02.16

- Filmdreh in Magdeburg zur Landtagswahl am 29.01.16 - Besprechung mit dem Filmteam und Auswahl der Szenen am 10.02.16 - Regelmäßige Sprechstunde am Mittwoch - Transponderübergabe an den FSR Philfak I (studentisch verwalteter

Raum) - Vorbereitung und Durchführung der SPK-Sitzungen - Absprache mit der Stadt wegen einer WG-Börse für Geflüchtete - Veranstaltungsorganisation bzgl. einer antikapitalistischen

Vorlesungsreihe im SoSe (Infos folgen) - Sonstige alltägliche Sprecher_innenarbeit

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Bericht der Sprecher für Finanzen zur 8. Sitzung des 26. Studierendenrates

Liebe Stura-Mitglieder,

Liebe SprecherkollegInnen,

Werte Öffentlichkeit,

anbei folgt unser erster Sprecherbericht in diesem Kalenderjahr. In der letzten Zeit haben wir vor allem das leider etwas ausufernde Tagesgeschäft erledigt, wobei mit ausufernd gemeint ist, dass es aufgrund einer hohen Anzahl von Abrechnungen gegen Ende des letzten Jahres zu einem Stau gekommen ist. Wir sind guter Dinge, im Februar das laufende Geschäft wieder tagesaktuell aufgeholt haben.

Fachschaften:

Erfreulicherweise lässt sich berichten, das ALLE Fachschaften ihre Mittel für das Haushaltsjahr 2016 in voller Höhe erhalten haben. Die nächste Tranche an Fachschaftsmitteln wird dann wie üblich im Juni nach der Berechnung der Studierendenzahlen und dem Workshop für die neuen Finanzer der Fachschaften ausgezahlt werden können. Das Geld kann erst im Juni ausgezahlt werden, da wir erst im Mai die endgültigen Studierendenzahlen der Fachschaften übermittelt bekommen, was sich seitens der Uni auf Grund der Austrittsfrist für Studierende aus einem Studiengang auch nicht früher bewerkstelligen ließe.

Sozialdarlehen:

Die Sozialsprecher vergeben weiter fleißig mit Augenmaß die Sozialdarlehen und kümmern sich ausgezeichnet um die Erinnerung und Mahnung von ausstehenden Rückzahlungen an Darlehensempfänger, die im Verzug sind. Ebenso ist es sehr erfreulich, dass der letzte Weg über eine anwaltliche Mahnung durch unserer Anwälte dazu führt, dass komplette Darlehen, bei denen schon länger ein Rückstand in der Rückzahlung vorlag, komplett seitens der Darlehensnehmer überwiesen worden. Im aktuellen Kalenderjahr sind vom Sozialdarlehenskonto 11.767€ abgegangen (wobei 8.000 € auf die Randzeitenbetreuung „WeinbergKids“ entfallen, die der Stura seit 2013 zusammen mit der Uni und dem Studentenwerk vertraglich zugesichert mitfinanziert). Demgegenüber stehen ca. 8300 € Einnahmen aus Rückzahlungen von Darlehen. Bei einer Aufwiegung von Ausgaben für Sozialdarlehen (11.767€ Ausgaben abzüglich 8.000€ WeinbergKids = 3767€ bewillgte Darlehen) und Rückzahlungen in Höhe von 8.300€ ist die Rückzahlungsquote sehr positiv zu bewerten. Ein Dank im Namen des Stura geht daher an unsere Sozialsprecher.

Projekte:

Der Studierendenrat hat im aktuellen Kalenderjahr 3.250€ für studentische Projekte bewilligt (media.h mit 850€, TDSE mit 900€ und monstronale mit 1.500€). Abzüglich der bereits bewilligten Mittel bleibt ein Haushaltstopf für Projekte im gesamten Kalenderjahr 2016 in Höhe von 33.601€. Aus eigener Erfahrung möchten wir alle Mitglieder/Entscheidungsträger darauf hinweisen, dass noch

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einige, etwas größere Projekte im Kalenderjahr dazukommen werden und sie verantwortungsvoll mit ihrer Entscheidung über die Bewilligung von Mitteln umgehen sollten, auch wenn das Budget noch relativ groß erscheint, wir haben ja auch erst Februar.

Arbeitskreise:

Bezüglich der Unstimmigkeiten mit dem AK Antifa sind wir ein Stückweit vorangekommen und konnten zumindest die Konferenz im November vollständig bearbeiten. Sukzessive werden jetzt die weiteren offenen Zahlungsrückstände bearbeitet. Unstimmigkeiten mit anderen Arbeitskreisen konnten wir bisher zu aller Zufriedenheit klären.

Stura:

Ebenso möchten wir, da zu der Sitzung des SperecherInnenkollegiums noch kein Protokoll vorliegt, darüber informieren, dass das Filmprojekt des Vorsitzenden eine Aufstockung der Summe bei der SPK Sitzung beantragt und bewilligt bekommen hat. Nähere Informationen dazu können auf der Stura Sitzung oder persönlich bei den Vorsitzenden erfragt werden.

In diesem Sinne hoffen wir, ihr hattet eine aufregende Lektüre unseres Berichts und freuen uns auf die kommenden Sitzungen. Allen, die noch Prüfungen schreiben wünschen wir viel Erfolg.

Eure Finanzmenschen

Raik & Tobi

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Bericht Sozialsprecher*innen 11.2. Klausurzeit -aufgrund der Klausurzeit haben wir uns v.a. auf das Kerngeschäft, die Sozialdarlehensvergabe, konzentriert Sozialdarlehen -vergebene Sozialdarlehen: 2 -Termine: 4 -Mahnungen: 10 Technik -uns wurde allerdings nicht der Schreck erspart, dass die Daten und Zahlungsstände aller Darlehensnehmer*innen in unserer Excel-Tabelle aus Gründen (?!) gelöscht waren -dank Max konnten wir den Großteil wieder herstellen und müssen jetzt nur noch die Daten der letzten 4 Wochen nachtragen -aus diesem Schreck haben wir eine Lehre gezogen und nun werden monatlich automatisch Sicherungen erstellt (auch hier Dank an Max!) Obligatorisches Mandala

Laktosefreie und inspirierte Grüße Eva und sam

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Bericht der Sitzungsleitung

Lieber Studierendenrat,

wie üblich waren wir die letzte Zeit vor Allem mit dem Tagesgeschäft beschäftigt. Wir haben allerlei Mails bearbeitet, Gremienzeitbescheinigungen erstellt und Bescheide ausgefertigt. Des Weiteren waren wir hauptsächlich mit der Nachbereitung der letzten Sitzungen beschäftig, sodass ihr am Freitag nun alle fehlenden Protokolle bekommen habt, die wir nach Ablauf der Frist auch veröffentlichen werden. Wir waren auf der SPK Sitzung und haben selbstverständlich auch diese Sitzung vorbereitet. Es ging also alles seinen gewohnten Gang.

Beste Grüße

Eure Sitzungsleitung Kevin & Jenny