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Mag. Gerald PETER, Stand 23.2.2007Folie 1

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Ablöse der bisher geltenden Bestimmungen

Vereinigung mit anderen bisherigen Gesetzen, wie z.B. Veranstaltungsbetriebsstättengesetz oder

Lichtschauspielgesetz

getrennte Kompetenzen

Geltung für alle ab 1.1.2007 neu angemeldeten Veranstaltungen

ZIELStärkere Verantwortung Veranstalter Sicherheit für Besucher Anmeldesystem

Grundgedanke

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Unberührt bleiben Bewilligungspflichtendie nach anderen Rechtsvorschriften, wie z.B.

Feuerpolizei

Sicherheitspolizeigesetz - Gefahrenabwehr

Gebrauchsabgabegesetz

Straßenverkehrsordnung

Gewerberecht

Luftfahrtrecht

Wasserrecht etc.

Grundgedanke

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Aufrechte Genehmigungen gelten bis zum Ablauf weiter

Bewilligungen nach Tanzschulgesetz oder Lichtschauspielgesetz gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz

Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen

Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten: 1.1.2007

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Theatervorstellungen, Filmvorführungen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen

Öffentliche Veranstaltungen

die

allgemein zugänglich

d.h. für einen unbestimmten Personenkreis ohne persönliches Naheverhältnis (auch Tagesmitgliedschaften) bestimmt sind

und nicht

ausgenommen sind.

Begriff

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Ausnahmen

juristische Personen öffentlichen Rechtes oder politische Parteien im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches (NICHT bei

überwiegendem Unterhaltungszweck mit Verabreichung Speisen und Getränke –

z.B. Feuerwehrfest

Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgemeinschaften

Glücksspiele oder Versammlungen, ebenso Vereine jeweils andere gesetzliche Regelung

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Ausnahmen

in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen im dafür vorgesehenen Umfang (ZWECK)

Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden (ZWECK)

in Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten durch Einrichtung oder Insassen (baurechtliche Eignung)

Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der ZUSCHAUER nicht erwarten lassen

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Ausnahmen

kulturelle und sportliche Veranstaltungen oder solche zum Zweck der Jugendbildung von

Vereinen, deren Zweck in der Pflege des Jugendlebens liegt (NICHT Tanzveranstaltungen)

Volksbrauchtum

Muster- und Warenausstellungen von Gewerbetreibenden oder von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die im Haushalt verwendet werden (weniger 9 m2)

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Ausnahmen

üblicher Zusammenhang mit Erwerbsausübung z.B. Messe, Modeschau, Präsentation, Werbeveranstaltungen

Spielautomaten nach NÖ Spielautomatengesetz und Glücksspiele nach dem Glückspielmonopol

Veranstaltungen der Bundestheater

Musikdarbietungen ohne Berufsmusiker

Vorträge, Kurse udgl. zu wissenschaftlichen Zwecken oder Volksbildung

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Verbote

Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit

sittenwidrig oder verrohend

am Karfreitag oder 24. Dezember bei Eignung zum Stören des Charakters dieser Tage

bei Staats- und Landestrauer mit Verordnung möglich

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Veranstalter

natürliche oder juristische Person

z.B. der Feuerwehrkommandant

eigenberechtigt und verlässlich

FEHLT bei

mehr als 3 Monate gerichtlicher Freiheitsstrafe

mehr als 3 Verwaltungsstrafen in 5 Jahren auf dem Gebiet des Veranstaltungs-, Suchtmittel-, Jugend- oder Gewerbewesens + Befürchtung des Missbrauchs

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Veranstalter

volle Verantwortung

Betriebssicherheit der Betriebsstätte und ordnungsgemäße Durchführung

Anwesenheit während der gesamten Dauer

zumindest gemeldete Ansprechperson bis 1 Tag vor Beginn möglich

Name und Adresse muss auf sämtlichen schriftlichen Ankündigungen aufscheinen

SONST Entfernung durch Behörde möglich

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Veranstalter

Veranstalter muss Maßnahmen setzen

Abweisen von Personen

Auffordern zum Verlassen

Abbruch

Überwachung dass Höchstzahl

der Besucher nicht überschritten wird

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Zuständigkeit

Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung

Veranstaltung nur in einer Gemeinde

Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Gemeinden

Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Bezirke

bis 3.000 Besucher gleichzeitig

ab 3.000 Besucher gleichzeitig ab 50.000 Besucher gleichzeitig

Übertragungs-möglichkeit ab 500 Besuchern an BH

Grundsätzlich

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Zuständigkeit

Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung

Filmvorführungen Projektionsfläche >9m2

Außen- und Innenflächen

Motorsportveranstaltungen außerhalb StVO

Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmittelnz.B. Schaum-/Styroporparty

Freizeit-/Themenparks

Zurschaustellung gefährlicher Tiere

speziell

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Zuständigkeit

Persönliche Bewilligung

Veranstaltungen im Umherziehen

Bewilligung zur Führung einer Tanzschule unter der Bezeichnung „Tanzschule“

Landesregierung

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Fristen

Gemeinde

4 Wochen vor Beginn

Bezirksverwaltungsbeginn, Landesregierung

8 Wochen vor Beginn

sämtliche Unterlagen müssen vorliegen

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Inhalt der Ameldung

WERVeranstalter samt Ansprechperson

WASBezeichnung und Gegenstand

WANN

WOBezeichnung der Betriebsstätte

samt Lageplan

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Inhalt der Anmeldung

sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und rettungstechnisches Konzept

Gesamtheit aller Maßnahmen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten - einzelfallorientiert

sicherheitstechnisch:

Securitypersonal, besondere Zutrittsregelungen

Maßnahmen gegen störende Kräfte

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Inhalt der Anmeldung

brandschutztechnisch:

erste Löschhilfe organisatorisch

Brandschutzpersonal

Evakuierungsregelungen

verkehrstechnisch:

Parkplatzregelungen

Freihaltung von Zufahrtswegen

Einweiser

sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und rettungstechnisches Konzept

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Inhalt der Anmeldung

rettungstechnisch:

Sanitätskräfte

Notfalleinrichtungen

Verbandsmaterialbereitstellung

Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände ausreichende Anzahl an Toiletten

Ablauf im Umgang mit Lebensmittel

sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und rettungstechnisches Konzept

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Inhalt der Anmeldung

Erklärung des Veranstalters über die Einhaltung sämtlicher sicherheitsrelevanten und bautechnischen Bestimmungen

Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

über 500 Besucher Einsatz besonderer technischer Geräte

Gesamtbesucheranzahl

Höchstzahl von Besuchern, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können

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Inhalt der Anmeldung

Bescheinigung über die Zertifizierung mobiler Einrichtungen wie zB. Zelte, Autodrom, Schaukeln udgl.

Betriebsstättenbewilligung oder Nachweis dass eine solche nicht erforderlich ist

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Überwachung

Veranstaltungsbegriff

Anmeldung

Eignung der Betriebsstätte

Einhaltung der Bestimmungen

Einhaltung der Auflagen

veranstaltungspolizeilich:

sicherheitspolizeilich:

nur auf besondere Anordnung der BH

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Überwachung

Behördenorgane haben jederzeit Zutritt

Räumung möglich, wenn:

- Gründe für Untersagung

- unzumutbare Belästigung (Lärm, Rauch, etc.)

- unmittelbare Gefahr

- Überschreitung der Besucherhöchstzahl

- Verstoß gegen Jugendgesetz

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Sanktionen

Verwaltungsstrafen bei:

• Veranstaltungen ohne Anmeldung

• verbotenen Veranstaltungen

• Nichterfüllung der Verpflichtungen als Veranstalter

• Fehlen einer Ansprechperson

Strafbehörde ist die BH

Strafen bis zu € 7.000.- möglich

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Veranstaltungs-betriebsstätten

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Bewilligung

grundsätzlich Bewilligung erforderlich

NICHT jedoch bei:

Veranstaltungsbetriebsstätten in gastgewerberechtlich bewilligten Betriebsanlagen

baubehördlich bewilligten Gebäuden wenn bereits eine Bewilligung erteilt wurde

bestehender Genehmigung innerhalb der letzten 5 Jahre für gleichartige Veranstaltung

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grundsätzlich Bewilligung erforderlich

NICHT jedoch bei:

Vorlage einer TÜV-Bescheinigung (mobile Einrichtungen – keine Baubewilligung erforderlich bei Bestand bis zu 2 Wochen)

Anpassung der BautechnikVO noch ausständig

derzeit daher analog BauO

Bewilligung

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Zuständigkeit

grundsätzlich wie bei Anmeldung

wenn bei Veranstaltungsbetriebstätte besondere technische Betriebseinrichtungen (Bühnenanlage mit bes. Bühnenmaschinerie) oder Betriebsmittel (erhöhte Brand und Explosionsgefahr) vorgesehen sind Nutzung der Betriebsstätte im Umherziehen Landesregierung

zusätzlich jedoch:

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Verfahren

wenn zusätzlich Baubewilligung notwendigVerfahren möglichst gemeinsam- erstmalige Errichtung ODER- bewilligungspflichtige Änderung

keine Parteistellung für Anrainer

Bescheid hat dingliche Wirkung

Teilnahme der Feuerwehr wünschenswert

CHECKLISTE

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Beurteilungskriterien

• Sicherheit der Besucher

• Sicherheit der Teilnehmer

• Brandschutz

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Feuerwehrfeste

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keine Ausnahme vom Veranstaltungsgesetz

NICHT im gesetzlichen Wirkungsbereich

Betriebsstättengenehmigung erforderlich

wenn Durchführung im Gerätehaus

muss bei Anmeldung bereits vorliegen und gilt 5 Jahre

zumeist Zuständigkeit der Gemeinde bestehen

Anmeldung 4 Wochen vor Beginn

Kommandant gilt als Veranstalter

muss auch mit Namen und zumindest FF-Adresse sichtbar aufscheinen (Plakate, Transparente etc.)

Allgemeines

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Unterlagen

Objektplan mit folgendem Inhalt (analog BauO):• Fluchtwege• Notausgänge• Löscheinrichtungen• technische Einrichtungen (Küchengeräte)• Be- und Entlüftungsmöglichkeiten Geräteliste (Prüfbescheinigungen)

Betriebsbeschreibung

Lageplan mit eingezeichneten Zufahrtswegen für Einsatzfahrzeuge