24
Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit

Titel Mutterschutzbrosch bel 08.12.2009 19:19 Uhr Seite 1 · traglich bestehenden arbeitsrecht-lichen Ansprüche vorenthalten. Arbeitnehmerinnen in einem „Mini- ... und Mutterschutz

Embed Size (px)

Citation preview

Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit

Muma FR 11 / 2286-26109

Titel Mutterschutzbrosch_bel 08.12.2009 19:19 Uhr Seite 1

Inhalt

Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit

1. Mutterschutz

2. Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (Allg.)

a) Elternzeitb) Elterngeldc) Teilzeitarbeit in der Elternzeit

3. Der Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz 16

4. „Kontakt halten zum Betrieb“Qualifizierung in der Elternzeit

5. Broschüren und Flyer

2

11

122027

34

40

43

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 1

3

lingsgeburten). In den letzten 6 Wo-chen vor der Geburt des Kindesbesteht ein allgemeines Beschäfti-gungsverbot für werdende Mütter.Sie dürfen nur dann weiter arbeiten,wenn sie sich ausdrücklich dazubereit erklären. Diese Erklärungkann jederzeit widerrufen werden.Nach der Geburt des Kindes dürfenFrauen bis zum Ablauf von 8 Wochen(bzw. 12 Wochen für Früh- undMehrlingsgeburten) nicht beschäf-tigt werden. Dabei handelt es sichum ein absolutes Beschäftigungs-verbot.

Während der Mutterschutzfristerhalten gesetzlich versicherteArbeitnehmerinnen Mutterschafts-geld in Höhe von 13 Euro pro Tag, d. h. 364 Euro bzw. 403 Euro je nachLänge des Monats.

Privat versicherte Arbeitnehmerinnenerhalten kein tägliches Mutter-schaftsgeld, sondern eine Einmal-zahlung für die gesamte Zeit inHöhe von 210 Euro.

Mutterschaftsgeld

1. Mutterschutz

2

Mutterschutz ist Gesundheits-schutz für Arbeitnehmerinnen.Mutterschutz besteht in einerumfassenden und früh einsetzen-den Vorsorge für die Gesundheitvon Mutter und Kind sowie derwirtschaftlichen Existenzsicherungder Mutter während der Schwan-gerschaft und der ersten Wochennach der Geburt des Kindes.

Die empfohlene Mitteilung dientdem Zweck, die gesundheitsfürsor-gerischen und sozialen Schutzbe-stimmungen des Mutterschutzge-setzes im Interesse von Mutter undKind wirksam werden zu lassen.Der im ärztlichen Attest bzw. derHebammenbescheinigung angege-bene mutmaßliche Geburtsterminist sodann bei der Berechnung dersechswöchigen Schutzfrist zugrun-de zu legen.

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor und endet 8 Wochennach der Geburt des Kindes (12 Wochen bei Früh- und Mehr-

Kenntnis von der

Schwangerschaft:

Mitteilung an den

Arbeitgeber

Mutterschutzfrist

Mutterschutz

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 2

Mutterschutz

4 5

Der Arbeitgeber zahlt einen „Zu-schuss“ zum Mutterschaftsgeld.Dieser ist unabhängig von der eige-nen Mitgliedschaft in einer gesetz-lichen Krankenversicherung undbeläuft sich auf den vollen Diffe-renzbetrag zwischen 13 Euro unddem durchschnittlichen, kalender-täglichen Nettoarbeitsentgelt. Dasdurchschnittliche, kalendertäglicheNettoarbeitsentgelt richtet sichnach dem Verdienst in den letztendrei abgerechneten Kalendermona-ten vor Beginn der Mutterschutz-frist. Das gesamte Nettoeinkom-men der letzten drei Monate wirddurch 90 geteilt.

Arbeitnehmerinnen in einem „Mini-Job“ sind arbeitsrechtlich ihrenvollzeitbeschäftigten Kolleg/innengleichgestellt. Vielfach werdenBeschäftigten in „Mini-Jobs“ aller-dings die gesetzlich oder tarifver-traglich bestehenden arbeitsrecht-lichen Ansprüche vorenthalten.

Arbeitnehmerinnen in einem „Mini-Job“ sind in den überwiegendenFällen nicht selbst Mitglied einergesetzlichen Krankenkasse, son-dern über ihren Ehepartner versi-chert. Daher erhalten sie wie privatversicherte Frauen ein Mutter-schaftsgeld vom Bundesversiche-rungsamt gezahlt. Dieses beträgtmaximal 210 Euro für die Zeit derSchutzfristen und wird nur gezahlt,wenn folgende Voraussetzungenalternativ erfüllt sind:

• zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen (hierzu zählt ausdrücklich auch ein geringfügiges Arbeitsver-hältnis, also ein „Mini-Job“,

• das Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufge-löst. Das geht nur mit Zustim-mung der zuständigen Landes-behörde, z. B. das Gewerbeauf-sichtsamt.

Arbeitgeber-

zuschuss zum

Mutterschafts-

geld

Arbeitnehmer-

innen in

geringfügigen

Beschäftigungs-

verhältnissen

(sog. „Mini-Jobs“)

und Mutterschutz

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 4

MutterschutzMutterschutz

6 7

Beantragt werden kann das Mutter-schaftsgeld beim Bundesversiche-rungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38in 53113 Bonn.

Privat versicherte Arbeitnehmer-innen und solche, die nicht selbstgesetzlich versichert sind, könnenab der Geburt des Kindes das volleElterngeld erhalten, welches nicht– wie bei gesetzlich versichertenFrauen – mit dem Mutterschafts-geld verrechnet wird.

Auch Beschäftigte in der „Gleit-zone“ erhalten während des Mut-terschutzes wie alle berufstätigenund pflichtversicherten Frauen einMutterschaftsgeld von ihrer Kran-kenkasse, welches der Arbeitgeberbis zur Höhe des Nettolohns auf-stockt.

Gesetzlich krankenversicherteArbeitnehmerinnen beantragen dasMutterschaftsgeld bei ihrer Kran-kenkasse. Arbeitnehmerinnen, dieprivat versichert sind oder nicht

selbst Mitglied einer gesetzlichenKrankenkasse sind, erhalten Mutter-schaftsgeld auf Antrag vom Bundes-versicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn.

Der Anspruch auf Zuschuss desArbeitgebers zum Mutterschafts-geld ist gegenüber dem Arbeitgebergeltend zu machen.

Ausfallzeiten wegen mutterschutz-rechtlicher Beschäftigungsverbotegelten als Beschäftigungszeiten. Der Erholungsurlaub für werdendeMütter darf nicht um die Zeiten desMutterschutzes gekürzt werden.

Beschäftigungs-

verhältnisse in

der sog. „Gleit-

zone“ (Entgelte

zwischen 400,01

und 800,00 Euro

Antrag auf

Mutterschafts-

geld und Arbeit-

geberzuschuss

Mutterschutz und

Urlaub

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 6

9

Kolumnentitel

8

Hat die Arbeitnehmerin den Urlaubvor Beginn der Beschäftigungsver-bote nicht oder nicht vollständig er-halten, kann sie diesen auch nachAblauf der Schutzfristen im laufen-den oder im nächsten Urlaubsjahrbeanspruchen (anders als im Bun-desurlaubsgesetz, da ist der Über-tragungszeitraum nur auf das ersteQuartal des nachfolgenden Kalen-derjahres beschränkt!). Schließt sichan die Mutterschutzfrist eine Eltern-zeit an, so ist der Resturlaub nach derElternzeit im dann laufenden oder imnächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Wenn aus bestimmtem Anlass oderzu bestimmten Terminen, zusätzlichzum laufenden Arbeitsentgelt, Leis-tungen vom Arbeitgeber erbrachtwerden (z. B. Weihnachts- oder Ur-laubsgeld), haben auch Arbeitneh-merinnen, für die mutterschutzrecht-liche Beschäftigungsverbote gelten,einen Anspruch darauf (s. u. a. den jeweils gültigen Tarifvertrag,Betriebsvereinbarung oder Bestim-mungen des Arbeitsvertrages).

Vom Beginn der Schwangerschaftbis 4 Monate nach der Geburt desKindes ist eine Kündigung (vonganz wenigen Ausnahmen abge-sehen) gegenüber der Frau unzu-lässig. Voraussetzung ist aber,dass dem Arbeitgeber zur Zeit derKündigung die Schwangerschaftbekannt war oder ihm innerhalbvon 2 Wochen nach Zugang derKündigung mitgeteilt wird. Nur das sichere Wissen löst das Kün-digungsverbot aus.

Hat die Arbeitnehmerin einen be-fristeten Arbeitsvertrag, so endetdieses Arbeitsverhältnis mit Ablaufder Frist auch dann, wenn eineArbeitnehmerin schwanger wirdoder im Mutterschutz ist. In einigenwenigen besonders gelagertenAusnahmefällen kann ein Anspruchauf Weiterbeschäftigung bestehen.

Das könnte beispielsweise der Fallsein, wenn vergleichbare Arbeits-verhältnisse verlängert werden, nur das Arbeitsverhältnis der

Kündigungs-

schutz

Mutterschutz

und Sonderver-

gütungen

Mutterschutz

Werdende Mutter

und Geburt des

Kindes bei einem

befristeten

Arbeitsverhältnis

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 8

2. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz: BEEG)

Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzMutterschutz

10 11

Schwangeren oder jungen Mutternicht oder eine Übung (Regel-mäßigkeit) im Betrieb besteht,befristete Verträge zu verlängernoder bei Projektarbeit, wenn dieHöchstgrenze für befristete Ar-beitsverträge noch nicht erreicht istund das Projekt noch nicht abge-schlossen ist und es bisher keineBeanstandungen bezüglich derArbeitsleistung gegeben hat.

Bei Zweifeln bitte Rücksprache mitdem Betriebsrat oder der IG Metall-Verwaltungsstelle halten.

Das Bundeselterngeld- und Eltern-zeitgesetz wurde novelliert undbringt für Eltern mit Geburt einesKindes ab dem 1. Januar 2007 vieleneue Möglichkeiten. Für Kinder mitGeburtsdatum vor dem 1. Januar2007 gelten weiterhin die Regelun-gen des Bundeserziehungsgeldge-setzes.

Grund für die Novellierung war u. a.die Tatsache, dass Frauen und Män-ner auch nach der Geburt eines Kindes weiterhin erwerbstätig seinwollen. Das BEEG orientiert sich amIdeal erwerbstätiger Eltern, die part-nerschaftlich die Erziehung des Kin-des organisieren. Durch die Neure-gelungen soll mehr Wahlfreiheit beider Aufgabenverteilung in der Fami-lie, eine größere ökonomische Un-abhängigkeit, eine bessere Verein-barkeit von Familie und Beruf, sowieeine Attraktivitätssteigerung derInanspruchnahme von Elternzeit für Männer erzielt werden.

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 10

Elternzeit

12 13

Elternzeit ist ein höchstpersönlicher,privatrechtlicher Anspruch auf Frei-stellung von der Arbeit zur Betreu-ung und Erziehung von Kindern.

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer, die als Elternteil ein Kind,mit dem sie in einem Haushaltzusammen leben, betreuen und versorgen wollen. Während der Elternzeit wird keineoder keine volle Erwerbstätigkeitausgeübt. Eine Teilzeitbeschäftigungbis zu 30 Stunden in der Woche isterlaubt.

Maximal 3 Jahre bis zur Vollendungdes 3. Lebensjahres des Kindes,wobei max. 12 Monate mit Zustim-mung des Arbeitgebers bis zum 8. Lebensjahr des Kindes übertragenwerden können. Damit soll ermög-licht werden, z. B. besser auf die Ein-schulungsphase zu reagieren. EinAnteil der Elternzeit von bis zu zwölfMonaten kann mit Zustimmung desArbeitgebers auf die Zeit bis zurVollendung des 8. Lebensjahres des

Wer kann

Elternzeit

nehmen?

Wie lange kann

ich Elternzeit

nehmen?

Wie kann ich

die Elternzeit

einteilen?

Kindes auch dann übertragen wer-den, wenn sich wegen kurzer Gebur-tenfolge oder MehrlingsgeburtenZeiträume überschneiden. Die Inan-spruchnahme von Elternzeit istletztlich ein Individualanspruch, d. h. jedes Elternteil hat die Mög-lichkeit, max. 3 Jahre (bis zur Vollen-dung des 3. Lebensjahres des Kin-des) für sich in Anspruch zu nehmen.

Mutter und Vater können die Eltern-zeit jeweils alleine nehmen, sie können sich abwechseln oder dieElternzeit gemeinsam nehmen.

Elternzeit kann für jedes Elternteil(unabhängig vom anderen) auf zweiZeitabschnitte verteilt werden. DieseRegelung betrachtet jedes Arbeits-verhältnis der Elternteile für sich.Eine weitere Aufteilung ist nur mitZustimmung des Arbeitgebers möglich.

a) Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub)

Was ist

Elternzeit?

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 12

ElternzeitElternzeit

14 15

Nein, es bedarf auch keiner Zustim-mung des Arbeitgebers. Sollte derWunsch bestehen, einen Elternzeit-Anteil von bis zu 12 Monaten auf den Zeitraum bis zum max. 8. Lebens-jahr des Kindes zu übertragen, istdie Zustimmung des Arbeitgebers zur Übertragung erforderlich. Sollteallerdings zwischenzeitlich der Ar-beitgeber gewechselt werden, ist ein neuer Arbeitgeber nicht an dieZustimmung zur Übertragung gebun-den und der Rest Elternzeit verfällt.Anders beim Betriebsübergang: Hiermuss der Erwerber die Vereinbarunggegen sich gelten lassen.

Die Elternzeit wird wirksam, wenn dieArbeitnehmerin oder der Arbeitnehmerfristgemäß seine Erklärung gegenüberdem Arbeitgeber abgegeben hat undzwar spätestens 7 Wochen vor Beginnder Elternzeit. Dabei muss man erklä-ren, Elternzeit beanspruchen zu wol-len und dabei angeben, für welcheZeiten innerhalb von zwei Jahren sieElternzeit nehmen werden. Der Arbeit-geber soll die Elternzeit bestätigen.

Wirksamwerden

der Elternzeit?

Vorzeitige

Beendigung oder

Verlängerung der

Elternzeit

Die Dauer der Elternzeit solltesorgfältig überdacht werden, bevordie Elternzeit vom Arbeitgeber ver-langt und verbindlich festgelegtwird. Falls bei der Festlegung derElternzeit nicht die gesamte Dauerdes Zweijahreszeitraums, für dendie Elternzeit beim erstmaligenVerlangen festzulegen ist, verlangtworden ist, ist eine Verlängerungnur mit Zustimmung des Arbeitge-bers möglich.

Der Arbeitgeber muss der Verlän-gerung (bis zur vollen Dauer derElternzeit) allerdings zustimmen,wenn sich die Ehepartner dieElternzeit aufgeteilt haben, der vor-gesehene Wechsel aber aus wichti-gem Grund nicht erfolgen kann.

Die unmittelbar im Anschluss anden Zweijahreszeitraum bean-spruchte weitere Elternzeit bedarfnicht der Zustimmung des/derArbeitgeber/in. Die Anmeldung derElternzeit für das dritte Lebensjahrmuss dem Arbeitgeber sieben

Kann mein

Arbeitgeber mir

die Elternzeit

verbieten?

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 14

Elternzeit

16 17

Wochen vor Beginn schriftlich zuge-gangen sein.

Der vorzeitigen Beendigung wegender Geburt eines weiteren Kindesoder wegen eines besonderen Här-tefalles (z. B. schwere Krankheit,Schwerbehinderung oder Tod einesElternteils oder eines Kindes oderbei erheblich gefährdeter wirt-schaftlicher Existenz der Eltern)kann der Arbeitgeber nur innerhalbvon vier Wochen aus dringendenbetrieblichen Gründen schriftlichwidersprechen.

Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, wird die laufende Elternzeit dadurch nichtautomatisch beendet. Es bleibt beider ursprünglichen Elternzeit. Eineweitere Elternzeit für das zweiteKind kann sich demnach erst an dieabgelaufene Elternzeit des erstenKindes anschließen.

Soll z. B. die Kinderbetreuung unterden Elternteilen neu geregelt wer-

Elternzeit und

Urlaub

den, kann mit Zustimmung desArbeitgebers die erste Elternzeitvorzeitig beendet werden.

Die vorzeitige Beendigung wegender Geburt eines weiteren Kindeskann der Arbeitgeber nur innerhalbvon vier Wochen aus dringendenbetrieblichen Gründen schriftlichablehnen.

Erholungsurlaub kann anteilig fürjeden vollen Monat Elternzeit umein Zwölftel gekürzt werden (dasgilt nicht bei Elternzeit – Teilzeitar-beit!). Restlichen Erholungsurlaubhat der Arbeitgeber dem/derArbeitnehmer/in nach der Eltern-zeit im laufenden oder nächstenUrlaubsjahr zu gewähren. DerErholungsurlaub wird automatischübertragen.

Geburt eines

weiteren Kindes

in der Elternzeit

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 16

ElternzeitElternzeit

18 19

Ein im direkten Anschluss an dieMutterschutzfrist genommenerErholungsurlaub wird auf die Eltern-zeit angerechnet.

Durch die Geburt eines weiterenKindes wird der Übertragungszeit-raum verlängert, wenn sich an dieerste Elternzeit nahtlos eine weitereanschließt. Der übertragene Restur-laub kann dann im laufenden oderim nächsten Urlaubsjahr nach Endeder weiteren Elternzeit genommenwerden.

Wenn das Arbeitsverhältnis wäh-rend oder mit Ablauf der Elternzeitendet, wird der verbleibende Urlaubin Geld abgegolten.

Zum Thema Sondervergütungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld)findet sich im BEEG keine ausdrück-liche Regelung. Ob Sondervergütun-gen auch für Arbeitnehmer/innen inElternzeit zu gewähren sind, hängtim Einzelfall vom jeweiligen Tarifver-trag, Betriebsvereinbarung oder

Arbeitsvertrag ab. Ist eine ausdrück-liche Regelung nicht getroffen wor-den, muss jeweils auf den Zweck der Leistung durch den Arbeitgeberabgestellt werden.

Eine Sondervergütung muss währendder Elternzeit dann gezahlt werden,wenn diese nicht auf die Arbeitsleis-tung (die während der Elternzeitnicht erbracht wird), sondern auf dieBetriebszugehörigkeit abstellt. Hateine Leistung Mischcharakter, darfdie Leistung ohne ausdrückliche Re-gelungen nicht gekürzt oder ganzausgeschlosssen werden.

Elternzeit und

Sonderver-

gütungen

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 18

Elterngeld

20

Elterngeld

21

b) Elterngeld

Elternteil für mindestens 2 MonateElterngeld beantragen.

Eine Ausnahme gilt für Arbeitslose:Sie erhalten nur 12 Monate Eltern-geld.

Beide Partner können auch gleich-zeitig Elterngeld beziehen, dannreduziert sich die Zahl der Monateentsprechend.

Die Bezugsdauer des Elterngeldeskann bei gleichem Budget auf diedoppelte Anzahl Monate verlängertwerden. Ein Elternteil kann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld be-ziehen.

Das Elterngeld beträgt 67 Prozentdes individuellen pauschaliertenNettoentgelts. Jedoch mindestens300 Euro und maximal 1.800 Europro Monat (67 % von maximal 2.700Euro, die als Netto-Einkommenberücksichtigt werden).

Was ist

Elterngeld?

Wer bekommt

Elterngeld?

Wie lange wird

Elterngeld

gezahlt?

Wie viel Geld

bekomme ich?

Elterngeld ist eine Einkommenser-satzleistung, die vom Tag der Ge-burt des Kindes bis zur Vollendungdes 12. bzw. 14. Lebensmonatsgezahlt wird.

Einen Anspruch auf Elterngeld hat,wer (wie bei der Elternzeit) miteinem Kind in einem Haushalt lebt,dieses Kind selbst betreut underzieht und keine oder keine volle(bis 30 Std. wöchentlich oderBeschäftigung zur Berufsausbil-dung) Erwerbstätigkeit ausübt.Auch nichteheliche Väter können,bei Glaubhaftmachung einer Aner-kennung der Vaterschaft, Eltern-geld erhalten, bereits vor förmli-cher Vaterschaftsfeststellung.

Elterngeld wird maximal bis zum14. Lebensmonat des Kindes ge-zahlt. Ein Elternteil kann mindes-tens für 2 Monate und höchstensfür 12 Monate Elterngeld beantra-gen (Ausnahme: Alleinerziehende).Um die vollen 14 Monate Elterngeldzu bekommen, muss der andere

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 20

Elterngeld

2322

Das Elterngeld wird auf der Basisdes durchschnittlichen Einkommensder Antragstellenden in den letztenzwölf Kalendermonaten vor derGeburt des Kindes bzw. vor der inAnspruch genommenen Mutter-schutzfrist berechnet.Dieser Zeitraum gilt auch, wennnicht durchgehend gearbeitet wurde.

Nicht mitgezählt werden von vorn-herein Kalendermonate, in denen

> Mutterschaftsgeld oder> Elterngeld für ein früher

geborenes Kind, oder> Wehr- und Zivildienst

geleistet wurden oder

> aufgrund einer schwanger-schaftsbedingten Erkrankungdas Einkommen gesunken ist(ärztliches Attest erforder-lich!).

Wie wird die Höhe

des Elterngeldes

errechnet?

Berechnung des

monatlichen

berücksichtigungs-

fähigen Netto-

einkommens

Ist Steuerklassen-

wechsel für

höheres Eltern-

geld erlaubt?

Elterngeld

Anstelle dieser Monate werdenweiter zurückliegende Monate her-angezogen. Das Elterngeld verrin-gert sich in diesen Fällen nicht.

Das Nettoeinkommen ergibt sichaus der Entgeltbescheinigung des/der Arbeitgeber/in.

Bei nichtselbständiger Arbeit wer-den vom Brutto als Erstes Einmal-zahlungen wie z. B. Weihnachts-und Urlaubsgeld abgezogen.

Dann werden die Lohnsteuer ein-schließlich Kirchensteuer und Soli-daritätszuschlag, Sozialabgabeneinschließlich der Beiträge zurArbeitsförderung sowie Arbeitneh-merpauschbetrag in Höhe vonmonatlich rund 77 Euro (pro Jahr920 Euro) abgezogen.

Ja. Vor der Geburt des Kindes dür-fen die angehenden Eltern ihreLohnsteuerklassen wechseln, umso mehr Elterngeld zu erhalten.

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 22

ElterngeldElterngeld

24 25

Will nur ein Elternteil Elterngeldbeanspruchen, kann es sich daherlohnen, möglichst früh, gegebenen-falls sogar schon vor der Schwan-gerschaft, die Steuerklassen zuwechseln. Die dann zunächst fälli-gen höheren Steuerabzüge der Partnerin/des Partners bekommtdas Paar mit der Steuererklärungzurück.

Nicht zum Erwerbseinkommenzählen zum Beispiel Kurzarbeiter-geld, Krankengeld, Renten, Stipen-dien, BAföG oder Arbeitslosengeld.Diese Zahlungen fließen in die Be-rechnung des Elterngeldes nniicchhttein und mindern entsprechend daszustehende Elterngeld.

Geringverdiener/innen mit einemNettoeinkommen unter 1.000 Eurobekommen ein erhöhtes Elterngeld.Für je 20 Euro, die ihr Einkommenunter 1.000 Euro liegt, bekommen sie zusätzlich zu den 67 Prozent 1 Prozentpunkt dazu.

Wird Mutter-

schaftsgeld auf

das Elterngeld

angerechnet?

Wie wirkt sich

das Elterngeld auf

andere Zahlungen

aus?

Das Mutterschaftsgeld (einschließ-lich Arbeitgeberzuschuss) wird tag-genau auf das Elterngeld der Muttervoll angerechnet. Nicht angerechnetwird das einmalige Mutterschafts-geld i. H. v. 210 Euro, das vom BVAgezahlt wird (siehe S. 7).

Wenn nach der Geburt eines KindesEntgeltersatzleistungen (alsoArbeitslosengeld, Krankengeld,Kurzarbeitergeld oder Rente), oderandere einkommensabhängige Sozialleistungen (wie Arbeitslosen-geld II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohn-geld, Kinderzuschlag) gezahlt wer-den, werden diese auf das Eltern-geld angerechnet, soweit dasElterngeld 300 Euro übersteigt.

BBeeaacchhttee: Bei Mehrlingen gilt einerhöhter Freibetrag von je 300 Eurofür das zweite und jedes weitereKind. Bei Inanspruchnahme der ver-längerten Auszahlung des Elterngel-des gilt der halbierte Freibetrag voni. d. R. 150 Euro.

Wie werden

Einnahmen, die

nicht Erwerbsein-

kommen sind,

berücksichtigt?

Wie sieht es mit

dem Elterngeld

für Geringver-

diener aus?

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 24

TeilzeitarbeitElterngeld

26 27

Teilzeit während der Elternzeit istbis zu einer Erwerbstätigkeit vonmaximal 30 Stunden pro Woche fürjeden Elternteil zulässig.

Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können beide eineErwerbstätigkeit von jeweils bis zu30 Wochenstunden (zusammen 60 Stunden) ausüben. Väter undMütter sind also nicht mehr ge-zwungen, ihre Erwerbstätigkeit zuunterbrechen, und können trotz-dem die Betreuung ihres Kindesselbst übernehmen.

Findet zwischen der/dem Arbeit-nehmer/in keine Einigung statt,besteht unter bestimmten Bedin-gungen ein einklagbarer Anspruchauf Arbeitszeitreduzierung wäh-rend der Elternzeit.

Was ist Teilzeit-

arbeit in der

Elternzeit?

Gibt es einen

Rechtsanspruch

auf Teilzeit

während der

Elternzeit?

c) Teilzeitarbeit in der Elternzeit

Mit Erwerbseinkommen

67 % des wegfallenden durch-

schnittlichen Nettogehalts der

letzten 12 Monate ohne Mut-

terschutzfrist. Mind. 300 Euro,

max. 1.800 Euro monatlich für

Arbeitnehmer/innen, Selbst-

ständige, Auszubildende, Stu-

dierende mit Nebeneinkünften.

Teilzeitarbeit von bis zu 30

Stunden pro Woche möglich.

300 Euro monatlich –

gegebenenfalls

zusätzlich zu anderen

Sozialleistungen.

Für

Elternpaare:

Auszahlung

12 Monate plus

2 Partnermonate

Alleiner-

ziehende:

Auszahlung

14 Monate

Für Elternpaare und

Alleinerziehende:

Auszahlung

12 Monate

> Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um

300 Euro je Kind.

> Familien mit mehreren Kindern erhalten zusätzlich einen

Geschwisterbonus von 10 % oder mind. 75 Euro.

> Der Auszahlungszeitraum lässt sich verdoppeln, dann

wird die monatliche Leistung halbiert.

Ohne Erwerbseinkommen

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 26

TeilzeitarbeitTeilzeitarbeit

28 29

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

> Der/die Arbeitgeber/in beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer/innen (ohne Azubis)

> Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als 6 Monaten

> Arbeitszeit ist für mindestens2 Monate zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert

> Antragsfrist: 7 Wochen vor Beginn

> Keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe

Eine Teilzeitarbeit bis zu 30 Stundenwöchentlich steht dem Anspruch aufElterngeld nicht entgegen. Das Ein-kommen aus der Teilzeitbeschäfti-gung wird aber bei der Berechnungdes Elterngelds berücksichtigt.

Elterngeld bei

Teilzeittätigkeit

Wer kann in der

Elternzeit Teilzeit

arbeiten?

Muss ich meinen

Teilzeitwunsch

begründen?

Kann mein Arbeit-

geber mir meinen

Wunsch nach

Teilzeitarbeit

ablehnen?

Alle Elternteile, die elternzeitbe-rechtigt wären und seit mindestens6 Monaten bei ihrem Arbeitgeber(der mehr als 15 Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer beschäftigt, Aus-zubildende nicht mitgerechnet)beschäftigt sind.

Nein, grundsätzlich muss der Antragauf Verringerung der Arbeitszeit inder Elternzeit nicht begründet wer-den. Allerdings muss der Beginnund die gewünschte Arbeitszeitre-duzierung im Antrag angegebenwerden. Die gewünschte Verteilungsollte ebenfalls angegeben werden.

Der Arbeitgeber kann die Inan-spruchnahme der Elternzeit nichtverhindern, d. h. die gänzliche Frei-stellung von der Arbeit. Er kann aber dem Wunsch auf Teilzeitarbeitwährend der Elternzeit sog. „drin-gende betriebliche Gründe“ entge-gen bringen. Sollte zwar der Wunschnach Elternzeit bestehen, ist aberder oder die Antragsteller/in aufeine Teilzeitbeschäftigung aus

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 28

Teilzeitarbeit

3130

finanziellen Gründen angewiesen,so sollte die Elternzeit nur unterder Bedingung in Anspruch genom-men werden, dass eine gleichzeiti-ge Teilzeitarbeit ermöglicht wird.Gelingt mit dem Arbeitgeber keineeinvernehmliche Regelung über dieangestrebte Teilzeitarbeit, so ist alsletzte Möglichkeit der Gang vor einArbeitsgericht erforderlich. Dorttrifft den Arbeitgeber die volle Be-weislast für seine, die Teilzeitarbeitablehnenden Gründe.

Sofern die Arbeitnehmerin oder derArbeitnehmer in der Elternzeit dasArbeitsverhältnis nicht selbst been-det hat, so lebt das Arbeitsverhält-nis mit Ende der Elternzeit wiedervoll auf. Der Arbeitgeber muss dieArbeitnehmerin oder den Arbeit-nehmer wieder entsprechend demArbeitsvertrag beschäftigen. Esbesteht aber kein Anspruch aufden alten Arbeitsplatz. Der Arbeit-geber kann den/die Arbeitneh-mer/in unter Umständen auf einem

Teilzeitarbeit

anderen, aber gleichwertigenArbeitsplatz einsetzen.

Allgemeiner Hinweis:Solange und soweit eine eigeneErwerbstätigkeit wegen der Ezie-hung eines Kindes nicht erwartetwerden kann, kann Betreuungsun-terhalt verlangt werden. Aber aktu-elle Änderungen im Unterhaltsrechtmachen deutlich, dass ein kinder-betreuender Elternteil besondereGründe darlegen und beweisenmuss, die für eine Verlängerung desBetreuungsunterhalts über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaussprechen. Liegen diese Gründe nicht

Bekomme ich

nach Beendigung

der Elternzeit

meinen alten

Arbeitsplatz

wieder?

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 30

3332

vor, muss der betreuende Elternteilfrüher Vollzeit arbeiten gehen.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsver-hältnis ab dem Zeitpunkt, von deman Elternzeit verlangt worden ist,höchstens jedoch acht Wochen vorBeginn der Elternzeit und währendder Elternzeit nicht kündigen. Dasgilt grundsätzlich auch dann, wennder/die Arbeiternehmer/in währendder Elternzeit bei „seinem“ Arbeit-geber Teilzeitarbeit bis zu 30 Std.wöchentlich leistet (Elternzeit-Teil-zeit).

Wird die Elternzeit auf Teilabschnitteaufgeteilt, so gilt der Kündigungs-schutz nur für diesen jeweiligenZeitraum.

In der Elternzeit kann auch beieinem „anderen“ Arbeitgeber eineTeilzeitarbeit bis zu 30 Stundenwöchentlich aufgenommen werden.Der „andere“ Arbeitgeber ist dannein Zweitarbeitgeber.

Teilzeitarbeit Teilzeitanspruch

Die Elternzeit beim Erstarbeitgeberwirkt wie eine Freitstellung von der Arbeit. Das Arbeitsverhältnis bleibtbestehen und lebt nach der Eltern-zeit in seiner urspünglich verein-barten Form wieder auf.

Arbeitnehmer/innen, die bei einem„anderen“ Arbeitgeber einer Teil-zeitbeschäftigung nachgehen wol-len, während sie bei ihrem Arbeit-geber Elternzeit beanspruchthaben, bedürfen dazu der Zustim-mung ihre Arbeitgebers; es seidenn, es wird ein bereits vor derGeburt des Kindes begründetesZweitarbeitsverhältnis fortgesetzt.

Der Arbeitgeber kann seine Zustim-mung nur binnen vier Wochen ausdringenden betrieblichen Gründenverweigern.

Der besondere Kündigungsschutznach BEEG gilt nicht gegenüberanderen Arbeitgeber/innen, beidenen keine Elternzeit genommenwird.

Elternzeit –

Teilzeitarbeit und

Kündigungs-

schutz bei

„seinem“

Arbeitgeber

Elternzeit –

Teilzeitarbeit bei

einem „anderen“

Arbeitgeber

Kündigungs-

schutz bei einem

„anderen“

Arbeitgeber

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 32

3534

Auch nach der Elternzeit kann weiterhin Teilzeit gearbeitet wer-den. Dann richtet sich der Teilzeit-wunsch nach dem gültigen Teilzeit-und Befristungsgesetz.

Regelungsgegenstand des Geset-zes ist die Förderung von Teilzeitar-beit, die Festlegung der Vorausset-zungen für die Zulässigkeit befris-teter Arbeitsverträge sowie die Ver-hinderung der Diskriminierung vonTeilzeitbeschäftigten und befristetbeschäftigten Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern. Teilzeitbe-schäftigt ist der- bzw. diejenige,dessen/deren regelmäßige wö-chentliche Arbeitszeit kürzer ist alsdie eines vergleichbaren Vollzeit-beschäftigten. Teilzeitbeschäftigtsind auch Arbeitnehmer/innen, dieeiner geringfügigen Beschäftigung(sog. 400-Euro- oder „Mini-Jobs“)nachgehen.

Einen Rechtsanspruch auf Teilzeit-arbeit haben Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, deren Arbeits-

Teilzeitanspruch

verhältnis mehr als 6 Monate be-steht und deren Arbeitgeber min-destens 15 Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer beschäftigt (ohne Azubis).

Nein, es muss aber der Umfang derArbeitszeitverringerung (z. B. 25 statt 35 Stunden/Woche) angege-ben werden. Daneben sollten Be-schäftigte auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit innerhalbder Woche angeben (z. B. montags bis donnerstags ganztägig oder Montag bis Freitag nur 8.00 Uhr bis14.00 Uhr usw.)

Das Teilzeit- und Befristungsgesetzverlangt keine bestimmte Form beider Anmeldung des Teilzeitwunsches.Aus Beweisgründen sollte aber einschriftlicher Antrag erfolgen.

Allerspätestens 3 Monate vor demgewünschten Beginn der Teilzeitar-beit müssen Beschäftigte ihren An-spruch auf Arbeitszeitverringerungbeim Arbeitgeber geltend machen.

Teilzeitanspruch

Wer hat einen

Anspruch auf

Teilzeitarbeit?

Was regelt das

neue TzBfG?

3. Der Teilzeitanspruch nach demTeilzeit- und Befristungsgesetz

Muss ich meinen

Teilzeitwunsch

beim Arbeitgeber

begründen?

Was muss ich bei

der Anmeldung

meines Teilzeit-

wunsches

beachten?

Wie ist das weitere

Verfahren nach der

Anmeldung meines

Teilzeitwunsches?

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 34

Teilzeitanspruch

3736

Nach der Antragstellung „hat“ derArbeitgeber mit dem Arbeitneh-mer/der Arbeitnehmerin den Teil-zeitwunsch mit dem Ziel zu erör-tern, zu einer Vereinbarung zukommen. Den Abschluss dieserangestrebten einvernehmlichenVorgehensweise würde eine Teil-zeitvereinbarung darstellen.

Haben der/die Arbeitnehmer/inund der Arbeitgeber keine einver-nehmliche Lösung gefunden, kannes verschiedene Reaktionen geben:Entweder der Arbeitgeber reagiert

Teilzeitanspruch

gar nicht bis spätestens 1 Monatvor dem gewünschten Beginn derTeilzeitarbeit. Dann tritt die Vertei-lung und Verringerung der Arbeits-zeit wie vom/von der Arbeitneh-mer/in gewünscht mit Ablauf derMonatsfrist in Kraft oder der Ar-beitgeber lehnt den Teilzeitwunsch(Arbeitszeitverringerung und/oder-verteilung) schriftlich ab. Dies hater spätestens 1 Monat vor Beginnder gewünschten Verringerung derArbeitszeit zu tun. Der Arbeitgebermuss seine Ablehnung nicht be-gründen. Zwar ist es schwierig, aus einem bestehenden, gut funk-tionierenden Arbeitsverhältnis her-aus einen Rechtsstreit mit seinemArbeitgeber vom Zaun zu brechen,trotzdem sollte die arbeitsgericht-liche Erzwingung des Teilzeitan-spruches überlegt werden. Ineinem solchen Verfahren mussdann der Arbeitgeber (und nichtder oder die Arbeitnehmer/in)seine betrieblichen (Ablehnungs-)Gründe vollständig beweisen.

Kann der Arbeit-

geber meinen Teil-

zeitwunsch ab-

lehnen? Was kann

ich dann machen?

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 36

TeilzeitanspruchTeilzeitanspruch

38 39

Das kommt darauf an, welche Artvon Teilzeitvereinbarung mit demArbeitgeber geschlossen wurde. Entweder wurde eine Teilzeitverein-barung auf unbestimmte Zeit abge-schlossen. Dann besteht keinRechtsanspruch auf Rückkehr zurVollzeitarbeit, sondern nur einebevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung frei werdender Voll-zeitarbeitsplätze. Hier kann evtl.eine Rückkehr zur Vollzeitarbeit problematisch werden. Es bestehtaber auch die Möglichkeit, sich mitseinem Arbeitgeber auf eine Redu-zierung der Arbeitszeit für einenganz bestimmten Zeitraum, z. B. 24 Monate zu einigen. Nach der vertraglich bestimmten Zeit giltdann die ursprünglich vereinbarteArbeitszeit (Vollzeit) wieder.

Hinweis: Grundsätzlich besteht keinAnspruch auf eine befristete Redu-zierung. Eine unbedingte Befristungkann dazu führen, dass der Antragunzulässig wird. So dass der Arbeit-geber frei darüber entscheiden

kann, ob er den Antrag auf Änderungdes Arbeitsvertrags annimmt oderablehnt. Lehnt er ihn nicht frist- undformgerecht ab, so tritt die Zustim-mungsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2TzBfG nicht ein. Deshalb sollte aufjeden Fall bei einem Antrag auf Befris-tung der Zusatz aufgenommen wer-den, dass für den Fall der Ablehnungein unbefristeter Antrag gestellt wird.

Der Arbeitgeber kann die vereinbar-te Arbeitszeitverringerung (z. B. 25 statt 35 Stunden/Woche) nicht mehr einseitig ändern. Allerdingskann er aber, sofern ein „überwie-gendes betriebliches Interesse“bestehen sollte, die Verteilung derArbeitszeit auf die verschiedenenWochentage wieder einseitig än-dern. Er muss dazu (mündlich oderschriftlich) eine einmonatige Ankün-digungsfrist einhalten.

Weitere Verkürzungen oder Verlän-gerungen der Arbeitszeit sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebersmöglich.

Kann ich

unproblematisch

wieder zu meiner

ursprünglichen

Arbeitszeit

zurückkehren?

Kann der

Arbeitgeber meine

bestehende Teil-

zeitvereinbarung

ändern?

Teilzeitänderung

durch

Arbeitnehmer/in?

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 38

Qualif iz ierungQualif iz ierung

40 41

Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisa-tionen sind einem schnellen Wandelunterworfen. Gerade Beschäftigte,die sich in Elternzeit befinden, habenes schwer, mit diesen EntwicklungenSchritt zu halten. Kommen sie nacheinem oder mehreren Jahren in ihrenBetrieb zurück, finden sie u. U. einenvöllig veränderten Arbeitsplatz mitvöllig neuen Anforderungen vor. Fürdie Rückkehrer/innen ist dieses Er-lebnis oftmals mit der Angst verbun-den, nicht mehr den Anforderungengewachsen zu sein.

Es ist daher sehr wichtig, dass dieKolleginnen und Kollegen, die sichin der Elternzeit befinden, währenddieser Zeit die Möglichkeit erhaltenund wahrnehmen können, in Kon-takt mit ihrem Beruf zu bleiben, zuerfahren, wenn es irgendwo Verän-derungen gibt, ihre Kenntnisse auf-zufrischen oder auch neue Fach-kenntnisse hinzuzugewinnen.

Das Ziel sollte sein: Beschäftigte in Elternzeit solltenKontakt halten zum Betrieb und Fortbildungen wahrnehmen.

Erhalt und Anpassung der beruf-lichen Qualifizierung (Teilnahme an allgemeinen und evtl. speziellbetrieblichen Bildungsmaßnahmen).

Aufrechterhalten des Kontakts zumBetrieb (Urlaubs-, Krankheitsvertre-tungen und ggf. kleinere Projektar-beiten wahrnehmen, um nicht denAnschluss an die Arbeit zu verlieren).

4. „Kontakt halten zum Betrieb“ Qualifizierung in der Elternzeit

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 40

InfomaterialInformationen

42 43

Weitere Informationen:Weitere Informationen sind erhält-lich beim Betriebsrat, den Vertrau-ensfrauen und -männern der IG Metall oder direkt in der ört-lichen IG Metall-Verwaltungsstelle.

Teilzeit„Das Teilzeitgesetz – Eine Chance auch für Männer“(Flyer)

„Teilzeit: Das aktuelle Gesetz betrieblich umsetzen– Hinweise für Betriebsräte“ (Broschüre)

Mutterschutz und Elternzeit„Für zwei denken – Informationen zum Mutter-schutz“ (Broschüre und Flyer)

„Elterngeld – Neue Chancen für Väter und Mütter“(Broschüre)

„Neue Chancen für Väter – Informationen zurElternzeit“ (Flyer)

„Zeit fürs Kind – Informationen zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (Flyer)

„Wenn mein Kind krank ist – Freistellung bei Erkrankung des Kindes“ (Flyer)

Unsere Broschüren und Flyer sind in Einzel-exemplaren via Internet zu bestellen www.igmetall.de oder über die örtliche IG Metall-Verwaltungsstelle erhältlich.

5. Unsere Broschüren und Flyerzum Thema Mutterschutz, Eltern-zeit, Elterngeld und Teilzeitarbeit

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 42

Impressum

44

Impressum:IG Metall-VorstandFB Frauen- und Gleichstellungspolitik,FB Sozialpolitik / Ressort ArbeitsrechtRedaktion: Isaf Gün Gestaltung: kus-design, MannheimFotos: Sven Ehlers; IngramDruck: apm AG, DarmstadtDezember 2009

Mutterschutzbro_2009.qxp 16.12.2009 11:17 Uhr Seite 44