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*connectedthinking tipps & trends* Ausgabe 46 • Juni 2007 Erscheinungsort Wien • Postentgelt bar bezahlt Schwerpunktthema Verrechnungspreise Transfer Pricing-Lösungen optimal gestalten Richtig Verrechnen. Die wichtigsten Aspekte rund um Verrechnungspreise. 4 OECD-Report. Wie die Ergeb- nisse von Betriebsstätten optimal verteilt werden. 14 Steuerbilanzsysteme. Eine PwC Studie schafft Klarheit auf europäischer Ebene. 24

trends* - pwc.at · die OECD geführt, die sich insbesonders auch mit den Methoden zur Ermittlung von Verrechnungspreisen auseinandersetzt. Grundsätzlich gilt, dass …

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Schwerpunktthema Verrechnungspreise

Transfer Pricing-Lösungenoptimal gestalten

Richtig Verrechnen. Die

wichtigsten Aspekte rund

um Verrechnungspreise. 4

OECD-Report. Wie die Ergeb-

nisse von Betriebsstätten

optimal verteilt werden. 14

Steuerbilanzsysteme. Eine

PwC Studie schafft Klarheit

auf europäischer Ebene. 24

PwC Österreich ist auch 2007 wieder Transfer Pricing Firma des Jahres

Im Rahmen der International Tax Review Awards am 24. Mai 2007 wurde PwC zur European Transfer Pricing Firma des Jahres gewählt.

PwC Österreich darf die begehrte Auszeichnung zur nationalen Transfer Pricing Firma des Jahres bereits zum zweiten Mal in Folge mit nach Hause nehmen.

„Wir sind stolz, dass wir auch heuer wieder ausge-zeichnet wurden und sehen das als Bestätigung für unseren Einsatz und die Expertise, die wir in zahl-reichen Verrechnungspreisprojekten unter Beweis stellen konnten“, freut sich Dr. Herbert Greinecker, Leiter der Transfer Pricing Gruppe bei PwC Öster-reich, im Namen seines gesamten Teams.

TransferPricing_neu_2.indd 1 31.05.2007 13:49:30

Juni 2007 tipps&trends �

Liebe Kunden und Geschäftsfreunde!

Die Internationalisierung ist der heiß laufende

Dynamo des weltweiten wirtschaftlichen Auf-

schwungs. Neben dem Aufspüren von Chancen

auf bisher nicht bearbeiteten Absatzmärkten

entstehen für Unternehmen neue Potenziale auf der Ertrags- und Kosten-

seite. In vielen Fällen ist etwa die Errichtung von Betriebsstätten im Aus-

land daher eine sinnvolle Konsequenz. Damit steigt auch die Bedeutung

der Verrechnung von Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Das hat zu internationalen Regelungen und Empfehlungen wie z.B. durch

die OECD geführt, die sich insbesonders auch mit den Methoden zur

Ermittlung von Verrechnungspreisen auseinandersetzt.

Grundsätzlich gilt, dass Verrechnungspreise zwischen Konzerngesell-

schaften fremdüblich anzusetzen sind. Sowohl aus gesellschaftsrecht-

licher Sicht als auch wegen wichtigen steuerlichen Aspekten kommt

darüber hinaus der richtigen Dokumentation der verwendeten Verrech-

nungspreise steigende Bedeutung zu. Dieser Trend macht auch vor den

österreichischen Finanzbehörden nicht Halt. Bis zum Jahr 2008 ist geplant,

nationale Richtlinien für Verrechnungspreise und deren Dokumentation

zu erstellen. Worauf bei der gesamten Thematik der Verrechnungspreise

jedenfalls dringend zu achten ist, lesen Sie in den Beiträgen zum Schwer-

punktthema „Transfer Pricing“ der vorliegenden tipps&trends auf den

Seiten 4 bis 18.

Die in Europa geltenden Steuerbilanzsysteme sind alles andere als ein-

heitlich. In dieser gleichsam babylonischen Vielfalt verschafft eine aktuelle

PwC Studie den richtigen Überblick. Für Praktiker ist sicher auch der ent-

haltene Vergleich der steuerlichen Situation an potenziellen Investitions-

standorten von besonderem Interesse. Weitere Details zur Studie erfahren

Sie ab Seite 24.

INHALT

Schwerpunktthema

Verrechnungspreise: Ein heikler Dauerbrenner 4

Funktionstransfers: Neues aus Deutschland 5

Angemessene Zinssätze bei Konzerndarlehen 5

Finanzstrafe nach Verrechnungspreiskorrektur? 6

Betriebsstättenergebnisse und Funktionsträger 6

Dokumentation und Fremdvergleichsanalyse 7

Steuerliche Behandlung eines Cashpools 8

Zurechnung des Standortvorteils 9

Transfer Pricing: Ein Blick über die Grenzen 10

Gesellschaftsrechtliche Bedeutung 11

Verrechnung mit oder ohne Gewinnaufschlag 12

Verrechnungspreis und Corporate Governance 1�

Tücken der Bandbreiten 1�

OECD-Report zum Betriebsstättenergebnis 14

Wie sich Unbundling auf Verrechnungs-preise für Netzbetreiberdienstleistungen auswirkt 16

Auswirkungen auf Umsatzsteuer und Zollwert 18

Recht

Neues aus dem Recht 19

Steuern

Vorsteuerabzug bei Bankenmodellen? 20

Neuheiten bei der Umsatzsteuer 21

Details der Schwerarbeiterverordnung 22

MiFID: Mehr Transparenz und Kundenschutz 2�

Dschungel der Steuerbilanzsysteme:Gemeinsames Durcheinander 24

OpCo/PropCo: Steuerliche Gestaltung 26

Prüfung&Bilanzierung

IASB-Standardentwurf für KMU 27

Serie: UGB-Pflichtangaben 28

Sonderrechnungslegungsgesetz 29

Was die Novelle des Börsegesetzes bringt �0

Impressum �

Seminare und Vorträge �2

Impressum

Medieninhaber & Herausgeber: PwC PricewaterhouseCoopers GmbH, Erdbergstraße 200, 10�0 Wien

Für den Inhalt verantwortlich: Johannes Mörtl

Unsere Beiträge wurden sorgfältig ausgearbeitet, können jedoch im Einzelfall individuelle Beratung nicht ersetzen. Wir übernehmen daher keine Haftung für die Richtigkeit.

Design Produktionwww.creaktiv.biz – Karin Joppich

ChefredaktionRobert Winter

Druck & HerstellungDruckerei Gröbner/Oberwart

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PS: Sämtliche Ausgaben der „tipps&trends“ finden Sie auf www.pwc.at

In diesem Sinne wünsche ich

Ihnen eine spannende Lektüre

Ihr Dipl.-Ing. Mag. Friedrich Rödler

4 tipps&trends Juni 2007

Schwerpunktthema

Interessierte Verrechnungspreis-praktiker beobachten Entwick-lungen sowohl auf internationaler Ebene als auch in Österreich. Inter-national beschäftigt sich die OECD derzeit mit folgenden Themen:

Restrukturierung und Funktions-verlagerungenGewinnermittlung für Betriebs-stättenVergleichbarkeitGewinnmethoden als Verrechnungspreismethoden

Da die Reaktion der Finanzverwal-tungen auf Funktionsverlagerungen uneinheitlich ist und das Risiko der Doppelbesteuerung besteht, ist dieses Thema seit 2005 auf der Agenda der OECD. Ziel ist, mehr Sicherheit für wirtschaftlich begrün-dete Strukturierungen zu schaffen und sie von „missbräuchlichen“ Strukturierungen „ohne Substanz“ abzugrenzen. Für Ende 2008 wurde ein Berichtsentwurf für die öffent-liche Diskussion angekündigt. Dies wird für manche Gesetzesvorhaben oder Maßnahmen der jeweiligen Finanzverwaltungen wohl zu spät kommen.

Das OECD-Projekt zur Betriebs-stätten-Gewinnermittlung ist hin-gegen fast abgeschlossen. Ende 2006 hat die OECD festgelegt, dass Betriebsstätten funktional wie gesonderte Einheiten behandelt werden sollen. Insbesondere sollen die sogenannten „significant people

••

functions“ der Ausgangspunkt für Verrechnungspreisbestimmungen sein. Die Einarbeitung in den Kom-mentar des OECD-Musterabkom-mens wird vorbereitet.

Viele UnsicherheitenDer beim Transfer Pricing dominie-rende Fremdvergleichsgrundsatz birgt bei näherer Betrachtung Un-sicherheiten. Die OECD arbeitet an einem Papier, das die Standards für das Vorgehen bei der Erhebung von Vergleichsdaten, die für Benchmarking Studien be-sonders wichtig sind, festlegen soll.

Gewinnmethoden sind gemäß OECD-Richtlinien „Methods of last resort“. Ganz anders ist dies in der Praxis, egal ob in Benchmar-king-Analysen oder bei Verhand-lungen mit der Finanzverwaltung: Gewinnmethoden gewinnen stark an Bedeutung. Die OECD hat da-her aufgefordert, über praktische Erfahrungen mit Gewinnmethoden zu berichten. Die Ergebnisse sollen veröffentlicht werden. Der Trend ist vorhersehbar: Gewinnmethoden werden wohl einen höheren Stellen-wert erhalten.

Ein wichtiger Meilenstein war die Verabschiedung des Verhaltens-kodex zur Verrechnungspreisdoku-mentation, das sogenannte Master-file-Konzept am 27. Juni 2006 durch

die EU-Kommission. Diese „best practice“ soll insbesondere jenen EU-Ländern als Vorlage dienen, die geplant haben eine Dokumentation für Verrechnungspreise einzuführen.

Entwicklungen in ÖsterreichUnd wie sieht es damit in Öster-reich aus? Die Absicht, „in naher Zukunft“ nationale Verrechnungs-

preisrichtlinien und Dokumentati-onsvorschriften zu erstellen, wurde 2006 zumindest

geäußert. Unmittelbar erkennbar sind derartige Ansätze jedoch noch nicht. In diesem Zusammenhang wird allerdings die Dokumentation im Sinne des Masterfile-Konzeptes immer wohlwollend erwähnt (siehe Artikel ab Seite 10). Hinsichtlich der Schwerpunkte bei Betriebs-prüfungen sei auf einen weiteren Artikel in diesem Heft verwiesen. Nur so viel vorweg: Die Lernkurve der Finanzverwaltung steigt stark an. Eine Durchsicht von Manage-ment-Fee-Vereinbarungen ging gestern noch durch. Heute gilt: Harte Diskussion um angemessene Zinssätze gegenüber Konzern-finanzierungsgesellschaften in Niedrigsteuerländern, Aufnahme oder Ablehnung von Vergleichs-unternehmen in Transfer Pricing-Studien, Aufteilung oder Ablehnung derer von Standortvorteilen.

[email protected]

Verrechnungspreise: Ein heikler DauerbrennerDie Kreativität der Wirtschaft bei Verrechnungspreisgestaltungen und das Kräftemessen mit der Finanzverwaltung über deren steuerliche Beurteilung geben der Thematik Schwung.

Die Lernkurve der Finanz-

verwaltung steigt bei

Verrechnungspreisen

Juni 2007 tipps&trends 5

Die Übertragung von Funktionen, hauptsächlich bei Produktion oder Vertrieb, ins kostengünstigere Ausland steht immer noch auf der Agenda vieler Konzerne. Da mit einer Restrukturierung regelmäßig erhebliches Steuersubstrat abwan-dert, liegen solche Gestaltungen im Fokus der betroffenen Finanz-verwaltungen. Jüngst erregte dazu ein Vorhaben in Deutschland große Aufmerksamkeit. Nach dem Ent-wurf eines Steuerreformgesetzes sowie dessen geplanter Umset-

zung durch die Finanzverwaltung soll die gänzliche Verlagerung von Funktionen ins Ausland bzw. die sogenannte „Abschmelzung“ von Funktionen im Inland besteuert werden. Die Exitbesteuerung soll unter Berücksichtigung des ge-samten künftigen Gewinnpotenzials der übertragenen oder reduzierten Funktion berechnet werden. Dabei wären Standortvorteile im Ausland, das Gewinnpotenzial des auslän-dischen Funktionserwerbers sowie Synergieeffekte mit zu berücksich-

tigen. Sie wären somit in Deutsch-land steuerpflichtig.

Wie im umgekehrten Szenario die Übertragung einer Funktion nach Deutschland steuerlich zu behan-deln wäre, braucht wohl nicht näher beurteilt zu werden: Wenn nach der geplanten Regelung Funktionen de facto auf immer steuerverstrickt bleiben, wird eine solche Konstella-tion wohl kaum mehr eintreten.

[email protected]

Funktionstransfers: Neues aus DeutschlandDer Entwurf des Unternehmensteuerreformgesetzes enthält brisante Neuregelungen und trägt damit zur Diskussion über Funktionsver-lagerungen bei. Lesen Sie über die aktuellen Vorhaben.

Betriebsprüfer hinterfragen immer häufiger die Angemessenheit der Zinssätze konzerninterner Finan-zierungen. Zu Recht, denn die involvierten Beträge sind häufig erheblich, während eine Dokumen-tation über die Angemessenheit der Zinssätze fehlt. Damit handelt es sich hier um ein Prüffeld, in dem sehr effizient ein Mehrergebnis zu erzielen ist. Wenn jedoch die Ange-messenheit der Zinssätze mit einer professionellen Dokumentation belegt werden kann, sind die Zin-

sen für Betriebsprüfer nur schwer angreifbar.

Ziel ist nachzuweisen, dass der vereinbarte Zinssatz auch unter unabhängigen Dritten unter den sel-ben Umständen vereinbart worden wäre. Zu diesen Umständen gehö-ren die Bonität des Schuldners, die Laufzeit, Sicherheiten oder auch die Währung. Die Bonität des Schuld-ners kann für den Fall, dass kein unabhängiges Rating vorliegt, mit-tels einfacher, auf Bilanzkennzahlen

basierender Verfahren geschätzt werden. Darauf aufbauend werden häufig über den Einsatz von Infor-mationsportalen, wie Bloomberg oder Reuters, vergleichbare Trans-aktionen ermittelt. Dazu zählen etwa Emissionen von Anleihen. Um die Vergleichbarkeit mit der Kon-zernfinanzierung sicherzustellen, kommen ergänzend fiktive Swaps oder andere Finanzinstrumente zum Einsatz.

[email protected]

Angemessene Zinssätze bei KonzerndarlehenKonzerninterne Finanzierungen sind eines der mächtigsten Instru-mente zur Reduktion der Konzernsteuerquote. Lesen Sie, wie Zins-sätze festzulegen sind, um einer Betriebsprüfung standzuhalten.

Schwerpunktthema

6 tipps&trends Juni 2007

Schwerpunktthema

Betriebsprüfungsberichte werden dem Strafreferenten des Finanz-amts zugeleitet. Dieser prüft, ob ein Strafverfahren einzuleiten ist. Wer die abgabenrechtliche Offen-legungspflicht verletzt und vorsätz-lich oder fahrlässig eine Abgaben-verkürzung bewirkt, ist mit einer Finanzstrafe bedroht. Aufgrund der formalisierten bzw. elektronisch einzureichenden Abgabenerklä-rungen ist dann, wenn die Betriebs-prüfung (BP) die Verrechnungs-preise korrigiert, zwangsläufig die

Offenlegungspflicht verletzt. Eine Korrektur durch die BP ist trotzdem nur ein Indiz. Im Strafverfahren sind an den Nachweis durch die Finanz-behörde höhere Anforderungen gestellt als für die BP. Schätzungen der BP oder die Missachtung des nur wenig konkretisierten Fremd-verhaltensgrundsatzes reichen für eine Bestrafung nicht aus. Es kann auch ein entschuldbarer Irrtum, etwa über den Fremdvergleichs-preis, vorliegen. Daher werden Verrechnungspreiskorrekturen, vor

allem wenn ausreichende Doku-mentation vorliegt, kaum finanz-strafrechtliche Folgen haben. Vor-sicht ist bei extremen Gestaltungen geboten, wenn Funktionstransfers lediglich „auf dem Papier“ ohne Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen oder wenn Leistungen nicht bloß unwesent-lichen Umfangs unentgeltlich an ausländische Konzernunternehmen erbracht werden.

[email protected]

Finanzstrafe nach Verrechnungspreiskorrektur?Die Zahl der Feststellungen zu Verrechnungspreisen seitens der Betriebsprüfungen und die Höhe der erzielten Mehrergebnisse steigt. Das schürt die Frage der finanzstrafrechtlichen Relevanz.

Künftig wird genau zu dokumen-tieren sein, welche Personen im Unternehmen welche Funktionen ausfüllen und welche Risiken sie managen. Darüber hinaus wird eine eigene Betriebsstättenbilanz zu er-stellen sein, die mitunter stark von der handelsrechtlichen Bilanzierung abweichen wird.

Schon bisher galt: „Profit follows risk“, „risk follows function“ und „function follows people“. Dabei haben die für die Wertschöpfung

wesentlichen Funktionsträger (significant people functions) den bedeutendsten Einfluss. Die OECD teilt nun aber auch Wirtschaftsgüter und Kapital (das sog. „free capital“) entsprechend dieser Logik auf. Zusätzlich sind geschäftliche Trans-aktionen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte zu berücksichtigen. Aus dem so adaptierten Gesamt-bild ist das fremdübliche Ergebnis der Betriebsstätte abzuleiten. Der Report bringt derzeit mehr Fragen als Klarstellungen. Sicher hingegen

ist, dass Funktionsanalysen künftig wesentlich tiefer zu gehen haben als bisher. Die Dokumentation der Funktionen wird nicht nur inner-betriebliche Abläufe darzustellen haben, sondern auch die jeweils handelnden Personen und ihre Tätigkeit. Dies wird auf sämtliche Funktionsanalysen bei verbundenen Unternehmen Auswirkung haben, da auch dort die Anforderungen steigen werden.

[email protected]

Betriebsstättenergebnisse und FunktionsträgerDer OECD-Report und der neue Entwurf des geänderten OECD-Richtlinienkommentars geben der Einkommensabgrenzung einer Betriebsstätte künftig eine neue Dimension.

Juni 2007 tipps&trends 7

Schwerpunktthema

Abgabenpflichtige haben den Nachweis zu erbringen, dass die zwischen Konzerngesellschaften angewandten Verrechnungspreise fremdüblich angesetzt wurden. Die rechtlichen Grundlagen für die Dokumentationserstellung finden sich in den in Erlassform übernom-menen OECD-Verrechnungspreis-richtlinien, die in Kapitel V zum AÖF Nr. 114/1996 die Form der Nach-weisführung regeln. Nationale Doku-mentationsvor-schriften, wie in Deutschland, gibt es in Österreich nicht. Die Finanz-behörde plant jedoch bis 2008 nationale Verrechnungspreisricht-linien zu erstellen. In diesen sollen die Dokumentationserfordernisse geregelt sein. Nach Angaben der Finanzverwaltung „müssen dabei die Arbeiten der OECD einfließen“. Derzeit steht Betriebsprüfern ein Musterkatalog zur Verfügung, der eine Liste von Faktoren für eine Basisdokumentation, die der Steuer-pflichtige im Wege einer Außen-prüfung vorlegen muss, enthält. Diese Basisdokumentation hat unter anderem die Darstellung der Konzernstruktur und der Transak-tionen mit verbundenen Unterneh-men zu enthalten. Sie hat auch eine

Begründung für die angewandte Verrechnungspreismethode und eine Dokumentation zu liefern, wie der angemessene Konzernverrech-nungspreis ermittelt wurde.

Eine Verrechnungspreisstudie ermöglicht umfangreiche und komplexe Dokumentation. Die Studie enthält unter anderem eine

Funktions- und Risikoanalyse sowie eine Fremd-vergleichsanalyse zur Bestimmung

der fremdüblichen Bandbreite eines Verrechnungspreises. Grund-lage für die Durchführung einer Fremdvergleichsanalyse sind Da-tenbanken, wie etwa die Amadeus Datenbank. Aus der Datenbank können Finanzdaten und Informa-tionen unabhängiger europäischer Unternehmen herausgefiltert werden. Da Betriebsprüfer bisher keinen Zugang zur Datenbank hat-ten, waren die Auswertungen nicht überprüfbar. So war beispielsweise nicht feststellbar, ob die ausge-wählten Unternehmen tatsächlich für einen Fremdvergleich geeignet sind. Die Finanzverwaltung hat laut Protokoll „Außensteuerrecht und Internationales Steuerrecht 2006“ mit einem Erlass des BMF vom

1. Dezember 2006 reagiert und aus-gewählten Betriebsprüfern diesen Datenbankzugang ermöglicht. Die auf Konzernverrechnungspreise spezialisierten Mitarbeiter der Finanzverwaltung sind deswegen in der Lage, die für die Fremd-vergleichsanalyse ausgewählten Unternehmen auf Herz und Nieren zu prüfen. Sie können feststellen, ob die vom Abgabenpflichtigen vorgelegte Datenbankanalyse die Angemessenheit des angewandten Verrechnungspreises richtig doku-mentiert.

Die zunehmende Spezialisierung auf Konzernverrechnungspreise und der Zugriff auf externe Daten-banken für die Überprüfung des Benchmarking ermöglicht Betriebs-prüfern, die angewandten Konzern-verrechnungspreise genau unter die Lupe zu nehmen. Nicht selten führt dies zu einer Feststellung, die in un-angenehme Steuernachzahlungen mündet. Der Dokumentation zur Angemessenheit der angewandten Verrechnungspreise ist daher er-höhte Aufmerksamkeit zu widmen. Ziel soll sein, so wenig wie möglich, aber dennoch so viel wie nötig, an Dokumentation aufzubereiten.

[email protected]

Dokumentation und FremdvergleichsanalyseDie Finanzverwaltung „rüstet auf“. Ausgewählte Betriebsprüfer erhalten Datenbankzugang für die Überprüfung des Benchmarking. Die Spezialisierung auf Konzernverrechnungspreise nimmt zu.

Betriebsprüfer haben

Zugang zu Benchmarking-

Datenbanken

8 tipps&trends Juni 2007

Schwerpunktthema

Die österreichischen Finanzbe-hörden hinterfragen die gängige steuerliche Behandlung eines Cashpools kritisch (siehe Protokoll der Salzburger Steuertagung 2006 und taxlex 2006, 50�ff). Bisher war es üblich, Einlagezinsen über dem Bankniveau, Sollzinsen jedoch knapp unter dem Bankniveau an-zusiedeln. Der aus der Zinsmarge erzielte Residualgewinn wurde der Mastercompany (MasterCo) zugerechnet. Im Kern vertritt die Finanzverwaltung derzeit die An-sicht, die für die Poolgesellschaften maßgeblichen Zinssätze hätten sich an den Zinssätzen zu orientieren, die der MasterCo seitens der Bank gewährt werden. Abgesehen von einer Dienstleistungsvergütung auf Basis der Kosten plus Zuschlag dürfe kein weiterer Residualgewinn bei der MasterCo verbleiben. Synergien wären somit voll an die Poolgesellschaften wei-terzugeben.

Ermittlung der fremdüblichen AbgeltungDiese Aussage verdient nähere Betrachtung. Als Anker bleibt die Rückbesinnung auf die Grundprin-zipien der Fremdüblichkeit: Anhand der übernommenen Funktionen und Risiken und des eingesetzten Vermögens ist die fremdübliche Abgeltung der MasterCo zu ermit-teln. Zinsen sind durch verfügbare Marktdaten zu belegen. Dazu eignet sich die Preisvergleichsmethode.

Mit der Kenntnis über Bonität des Schuldners, Laufzeit, Volumen oder auch Sicherheiten ist in der Regel ein Vergleichspreis ermittelbar.

Vergibt nun eine MasterCo, wie eine Bank, Kredite an Konzernunterneh-men und agiert sie mit den einer Bank vergleichbaren Funktionen und Risken, so gebühren ihr zwei-fellos Zinsen. Diese orientieren sich am Marktpreis und nicht an der eigenen Refinanzierung. Wird die MasterCo also im Wesentlichen wie eine konzerninterne Bank tätig und übernimmt sie Risiken der Wäh-rungs- und Zinssatzschwankungen, oder eines Forderungsausfalls, so gilt die bisher übliche Faustregel: Habenzinsen liegen über dem

Niveau üblicher Bankzinsen, weil ein Cashpool ban-kenübliche Son-derbestimmungen,

wie etwa Liquidität oder Mindestre-serven, nicht einhalten muss. Daher kann die Kostenersparnis weiter-gegeben werden. Aus der Sicht der einlegenden Poolgesellschaft ge-bührt ein höheres Zinsniveau, weil es unter Umständen mehr Risiko darstellt, Geld bei der MasterCo an-zulegen als bei einer zugelassenen Bank.

Aufteilung der SynergienDie Sollzinsen orientieren sich nicht am Refinanzierungszinssatz der MasterCo, sondern an den üblichen Bankzinsen. Ein Unterschied be-steht in der Risikoverminderung

durch die Möglichkeit der Infor-mationsbeschaffung und Einsicht innerhalb des Konzerns. Die Auftei-lung der Synergien bleibt dem Pool überlassen. Keinesfalls aber kann generell gelten, dass sämtliche Residualgewinne auf die Poolmit-glieder aufzuteilen sind.

Sind jedoch die Bedingungen des Cashpools nicht mit jenen einer Bank vergleichbar, sind die Vergleichspreise und vielleicht sogar die Methoden zu adaptie-ren: Besorgt die MasterCo nur die Koordination und die vertragliche Einbindung der Poolgesellschaften, gebührt ihr eine Abgeltung ihrer Dienstleistung, die in der Regel schwer mittels Zinsspread dar-stellbar ist. Dies besonders dann, wenn der Pool tatsächlich von einer fremden Bank verwaltet und durch-geführt wird und die Poolmitglieder eventuell noch wechselseitig haf-ten. Die Abgeltung sollte dann den allgemeinen Regeln für die Abgel-tung von Dienstleistungen folgen.Cashpool-Verträge stehen derzeit im Fokus der Betriebsprüfung. Die Verrechnung bestehender Verträge sind daher auf Vereinbarkeit mit den dargestellten Kriterien zu überprü-fen. Ein weiterer Handlungsbedarf ergibt sich aus gebührenrechtlicher Sicht. Auch hier gibt es geänderte Ansichten der Finanzbehörde zur Beurkundung, die den Cashpool-Vertrag selbst sowie die alltägliche Abwicklung betreffen.

[email protected]

Steuerliche Behandlung eines CashpoolsDie bisher übliche Gestaltung eines Cashpools aus Sicht des Trans-fer Pricing kommt unter Druck. Damit wird die Gewinnerzielung aus der Zinsmarge, den die Mastercompany erhält, in Frage gestellt.

Gewinne aus der

Zinsmarge sind zur

Gänze weiterzugeben

Juni 2007 tipps&trends 9

Schwerpunktthema

Durch die Verlagerung von Produk-tions- oder Dienstleistungsfunkti-onen in andere Länder wollen Kon-zerne Kostenvorteile (sog. Stand-ortvorteile) erzielen. Dabei stellt sich die Frage, ob die inländische Konzerngesellschaft, die den Vor-teil zu hohen Sätzen zu versteuern hätte, profitieren soll. Oder soll der Nutzen aus dem Standortvorteil der ausländischen Gesellschaft zufal-len? Zu den wesentlichen Vorteilen zählen geringere Personalkosten und niedrigere Steuerbelastungen. Analysiert man Fälle der Verlage-rung der Produkti-onsfunktion, dann zeigt sich, dass die Produktion oft an Konzernge-sellschaften mit stark begrenztem Funktions- und Risikoumfang (sog. Lohnfertiger) übertragen wird. Aus Verrechnungspreissicht ergeben sich durch Produktionsverlagerung an ausländische Lohnfertiger zwei Fragestellungen.

Besteuerungsfolgen im InlandEinerseits ist zu klären, ob die Um-stellung selbst Besteuerungsfolgen im Inland auslöst. Dies kann be-sonders dann der Fall sein, wenn immaterielles Vermögen, wie etwa Know-how, übertragen wird. Wegen der Beendigung des bisherigen Vertrages kann eine Abgeltung zu leisten sein.

Angemessene VerrechnungspreiseAndererseits stellt sich die Frage nach der angemessenen Höhe der Verrechnungspreise, die der inlän-dische Abnehmer an den Lohnfer-tiger leisten muss. Zur Kalkulation wird regelmäßig die Kostenauf-schlagsmethode herangezogen. Bei der Höhe des Gewinnaufschlages vertreten die Finanzverwaltungen oft die Auffassung, dass einem ausländischen Lohnfertiger nur ein Standardgewinnaufschlag zwi-schen fünf und zehn Prozent auf die

Selbstkosten zu-steht. So eine Ver-rechnungspreis-festsetzung hätte zur Folge, dass

bei der typischerweise niedrigeren Kostenbasis die Einkaufspreise des inländischen Abnehmers gering sind. Somit ist der Standortvorteil im Inland zu versteuern.

Im Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 16. März 2006 hat erstmals ein deutsches Gericht explizit zur Aufteilung von Stand-ortvorteilen zwischen Auftrag-geber und Lohnfertiger Stellung genommen. Dieses Urteil könnte für Österreich maßgeblich sein. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Preisuntergrenze eines unabhängigen Lohnfertigers aus den Selbstkosten zuzüglich eines Standardgewinnaufschlages ergibt.

Umgekehrt wird die Preisobergren-ze für den Auftraggeber durch die Selbstkosten des Auftraggebers bei Eigenfertigung im Inland bestimmt. Die Bandbreite zwischen der Preis-unter- und -obergrenze stellt den Einigungsbereich einer fingierten Verhandlung dar. Alle Preise im Eini-gungsbereich könnten zwischen unabhängigen Unternehmen ver-einbart werden. Welcher Preis im Einigungsbereich vereinbart wird, hängt von mehreren Umständen, wie etwa der jeweiligen Verhand-lungsposition, ab. Im Zweifel ergibt nach Ansicht des Finanzgerichtes die Mitte des Einigungsbereiches einen angemessenen Verrech-nungspreis. Somit ist also der Mit-telwert zwischen Preisober- und -untergrenze ausschlaggebend.

Damit ist laut deutschem Finanzge-richt der mit der Funktionsverlage-rung verbundene Kostenvorteil auf-zuteilen. Der Vorteil soll also nicht nur der inländischen Gesellschaft zufallen und deren steuerpflichtiges Ergebnis erhöhen. Er soll im Zweifel je zur Hälfte zu teilen sein. Dass diese Schlussfolgerung von der österreichischen Betriebsprüfung nicht gerne anerkannt wird, liegt nahe. Spannende Diskussionen sind zu erwarten.

[email protected]@at.pwc.com

Zurechnung des StandortvorteilsKonzerne verlagern Funktionen ins Ausland, um Kostenvorteile zu generieren. Soll davon die inländische Konzerngesellschaft oder die die Funktion ausübende ausländische Gesellschaft profitieren?

Der Kostenvorteil aus

Funktionsverlagerung löst

Diskussionen aus

10 tipps&trends Juni 2007

Schwerpunktthema

Internationale Konzerne erbringen untereinander in vielfältigster Form Lieferungen und Leistungen. Wenn verbundene Unternehmen grenz-überschreitende Transaktionen tätigen, können sie jedoch nicht ohne weiteres bestimmen, welcher Preis dem Leistungsaustausch zu Grunde zu legen ist. Die in Rech-nung gestellten konzerninternen Verrechnungspreise müssen dem Grundsatz des Fremdvergleiches standhalten. Um die Überprüfung der Fremdüblichkeit der Verrechnungs-preise durch die Steuerbehörden zu erleichtern, wurden in einigen Ländern umfas-sende Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise eingeführt. Die Vorreiterrolle haben hierbei die USA übernommen. Mittlerweile verfügen jedoch fast alle bedeu-tenden Wirtschaftsnationen über entsprechende Dokumentations-vorschriften.

Im europäischen Raum haben al-lein in den letzten Jahren Länder, wie Deutschland, Finnland, Polen, die Niederlande, Schweden, die Slowakei, Ungarn oder Dänemark Verrechnungspreis- und zugehörige Dokumentationsvorschriften erlas-sen. Norwegen und Russland pla-

nen mit Beginn 2008 die Einführung neuer Dokumentationsvorschriften.

Rapid steigende AnforderungenAktuelle Erfahrungen mit Steuerver-waltungen und Betriebsprüfungen in verschiedensten Ländern zeigen, dass die Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation durch detaillierte gesetzliche Rege-lungen massiv gestiegen sind. Dar-über hinaus ist eine immer konse-

quentere Anwen-dung durch lokale Steuerbehörden zu beobachten. Mittlerweile gibt

es in zahlreichen Ländern, wie Deutschland, Frankreich, Däne-mark, Finnland oder Polen, auch gesetzlich normierte Sanktionen in Form von Strafzuschlägen. Diese kommen im Fall des Nichteinhaltens der Dokumentationserfordernisse zum Tragen. Die Tatsache, dass die Dokumentationsvorschriften der einzelnen Länder mitunter sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, kann für Unternehmen ein Hindernis im Binnenmarkt darstellen. Zur Har-monisierung der Dokumentations-vorschriften innerhalb der EU wurde 2002 ein gemeinsames EU-Ver-rechnungspreisforum eingerichtet. Basierend auf den darin erarbei-teten Vorschlägen hat der Rat der

Europäischen Union im Juni 2006 einen Verhaltenskodex für eine einheitliche Verrechnungspreisdo-kumentation verabschiedet. Dessen Kern ist das Masterfile-Konzept.

Obwohl sich die Grundsätze für die Verrechnungspreisgestaltung in den meisten Ländern nach den OECD-Richtlinien richten, bestehen Unter-schiede in den materiellrechtlichen Verrechnungspreisvorschriften. Die-se können zu Widersprüchlichkeiten und dadurch zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für internatio-nal tätige Konzerne führen. Es kann im schlimmsten Fall sogar zu einer Doppelbesteuerung innerhalb des Konzerns kommen. Ein wirksames Instrument zur Erlangung eines gewissen Grades an Rechtsicher-heit und zur Vorbeugung vor Recht-streitigkeiten zwischen den Steuer-zahlern und den Finanzbehörden sind bilaterale bzw. multilaterale Advance Pricing Agreements (APA).

Advance Pricing AgreementBei einem bilateralen bzw. multila-teralen APA handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen den Steuer-pflichtigen und den involvierten Steuerverwaltungen. Mit der Verein-barung wird die angewandte Ver-rechnungspreismethode über einen bestimmten Zeitraum hinweg fest-

Transfer Pricing: Ein Blick über die GrenzenJüngste Entwicklungen zeigen, dass immer mehr Länder spezifische Transfer Pricing-Gesetze verabschieden. Diese Gesetze enthalten oft umfangreiche Dokumentations- und Sanktionsvorschriften.

Steuerbehörden achten

stärker auf Verrechnungs-

preisdokumentation

Juni 2007 tipps&trends 11

gelegt. Daneben werden in einem APA auch kritische Annahmen ge-troffen, die entscheidenden Einfluss auf die Anwendung der vereinbar-ten Verrechnungspreismethode ha-ben. Das kann etwa eine bestimmte Marktsituation sein. Das APA ist vom Steuerpflichtigen mittels An-trag zu initiieren. Ein zwischenstaat-liches Verständigungsverfahren soll eine Doppelbesteuerung im Nach-hinein beseitigen. Im Gegensatz dazu bietet ein bilaterales bzw. ein multilaterales APA die Möglichkeit, die Gefahr einer Doppelbesteue-rung im Vorhinein zu minimieren. Die Wirkung eines APA liegt darin, dass bei Einhaltung der darin ver-einbarten Bedingungen die kon-zerninternen Verrechnungen dem Fremdüblichkeitsprinzip entspre-chend gelten. Sie sind daher eine gute Möglichkeit zur präventiven Lösung von Verrechnungspreisri-siken im Konzern. In der Praxis wer-den dabei meist Geltungszeiträume von drei bis fünf Jahren vereinbart.APA spielen seit ungefähr zwanzig

Jahren in der Steuerrechtspraxis der USA, in Japan und Australien, eine bedeutende Rolle. In anderen Ländern, wie etwa auch in Öster-reich, wurden sie dagegen eher zögerlich praktiziert. Mittlerweile wurden nationale APA-Vorschriften in Ländern, wie Frankreich, Großbri-tannien, Spanien und den Nieder-landen eingeführt. In Deutschland wurde erst kürzlich vom deutschen Bundesministerium für Finanzen ein Merkblatt betreffend APA ver-öffentlicht. Dieses enthält unter anderem Ausführungen zum Inhalt, der vorzulegenden Unterlagen, der Verfahrensgrundsätze sowie der Gültigkeitsbedingungen.

Leitlinien auf EU-EbeneAuf europäischer Ebene hat die Kommission eine Mitteilung be-treffend Leitlinien für APA ange-nommen. Auch diese Leitlinien basieren auf den Arbeiten des EU-Verrechnungspreisforums. Sinn und Zweck der Leitlinien ist, Probleme mit welchen sich international tä-

tige Unternehmen aufgrund von unterschiedlichen Verrechnungs-preisvorschriften konfrontiert sehen zu vermeiden. Die Leitlinien stellen „soft law“ dar. Sie enthalten Erläu-terungen, wie die Mitgliedstaaten das Verfahren der APA anwenden sollen und sie geben zusätzlich Hinweise für die Anwendung der Vorschriften.

In Österreich sind APA bzw. ver-bindliche Vorabzusagen seitens der Finanzbehörden derzeit gesetzlich weder vorgesehen noch geplant. Allerdings besteht die Möglichkeit im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben de facto verbind-liche Auskünfte der Finanzbehörden zu erlangen. Voraussetzung dafür ist eine wahrheitsgetreue und de-taillierte Offenlegung des Sachver-haltes. In den meisten Fällen geht eine derartige Vorabzusage mit einer Außenprüfung des Unterneh-mens einher.

[email protected]

Neben der steuerlichen Relevanz der Konzernverrechnungspreise, dem Brennpunkt dieser Ausgabe der tipps&trends, verdient die ge-sellschaftsrechtliche Dimension fehlerhafter Verrechnungspreise eine ausdrückliche Beachtung. Die verdeckte Gewinnausschüt-tung des Körperschaftsteuerrechts weist enge Parallelen zur gesell-schaftsrechtlich verbotenen Ein-lagenrückgewähr auf. Nach den Bestimmungen des GmbHG sowie des AktG ist es Geschäftsführern

und Vorständen bei sonstiger Nichtigkeit des in Frage stehenden Rechtsgeschäftes untersagt, der Gesellschaft außerhalb der dafür vorgesehenen Formen Vermögen zu entziehen. Als Faustregel kann festgehalten werden, dass eine ver-deckte Gewinnausschüttung das Vorliegen einer verbotenen Einla-genrückgewähr indiziert.

Während verdeckte Gewinnaus-schüttungen im Zuge von Außen-prüfungen nur in seltenen Fällen

eine finanzstrafrechtliche Facette bekommen, ist die gesellschafts-rechtlich verbotene Einlagenrück-gewähr mit einer unmittelbaren Haf-tung der Geschäftsführer verknüpft. Die Gesellschaft erlangt hinsichtlich des rechtswidrig entzogenen Ver-mögens einen Rückforderungsan-spruch. Für einen solchen Anspruch hat der verantwortliche Geschäfts-führer unter Umständen mit seinem Privatvermögen zu haften.

[email protected]

Gesellschaftsrechtliche BedeutungFehlerhafte Konzernverrechnungspreise sind mit einer ernstzuneh-menden gesellschaftsrechtlichen Problematik verbunden. Besonders dann, wenn die verbotene Einlagenrückgewährung betroffen ist.

12 tipps&trends Juni 2007

Schwerpunktthema

Nach den OECD-Verrechnungs-preis-Richtlinien sind bei der Fest-setzung der Verrechnungspreise für Konzerndienstleistungen folgende Überlegungen anzustellen und Fra-gen zu beantworten:1. Handelt es sich bei den angefal-

lenen Kosten überhaupt um an die Konzerngesellschaft verre-chenbare Aufwendungen? Oder haben die Kosten ihren Ursprung rein im Eigentümerinteresse und dürfen daher gar nicht an die Konzerngesellschaft weiterbelas-tet werden?

2. Ist eine Einzelabrechnung der Leistung gar nicht oder nur schwer möglich? Nur unter dieser Voraussetzung ist eine Abrech-nung im Weg einer Konzernumla-ge zulässig.

�. Wird im Sinne des „Marktkon-zeptes“ ausschließlich eine Dienstleistung erbracht? Oder liegt eine gemeinschaftliche Tä-tigkeit im Interesse aller teilneh-menden Gesellschaften entspre-chend dem „Poolkonzept“ vor? Nur im letzteren Fall ist gemäß OECD-Richtlinien eine reine Ver-teilung der angefallenen Kosten ohne Gewinnaufschlag möglich.

4. Wahl eines passenden Kosten-verteilungs- oder Umlageschlüs-sels, der in Relation zum Wert und Nutzen der erbrachten Leis-tung für den Empfänger steht.

5. Würde der Leistungsempfänger

diese Leistung selbst aus freien Stücken auch beauftragen? Wäre ein fremder Dritter bereit, den verrechneten Preis für die Leis-tung zu bezahlen? Steht der ver-rechnete Betrag in Relation zum Nutzen, den der Empfänger aus der Leistung zieht?

Die OECD-Richtlinien sehen eine Abrechnung mittels Kostenteilungs- oder Poolvertrag dann als gerecht-fertigt an, wenn sich die Vertrags-parteien zu einem gemeinsamen Zweck und Nutzen für eine gemein-same Sache zu-sammenschließen. Dies trifft etwa bei einem Pool für Forschungstä-tigkeit zu. Alle im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit angefallenen Kosten werden gesammelt und auf die einzelnen Poolteilnehmer ohne Gewinnaufschlag verteilt. Die Aufteilung folgt dem Nutzen, den jede Vertragspartei aus dem Projekt zieht. Üblicherweise werden bei diesem Konzept auch Ein- und Aus-trittszahlungen für neu hinzukom-mende oder austretende Mitglieder vereinbart.

Konzerninterne DienstleistungenFür die Erbringung konzerninterner Dienstleistungen sehen die OECD-Richtlinien in Kapitel VII das Markt-konzept vor. Danach erbringt eine

Konzerngesellschaft bestimmte Dienstleistungen, wie z.B. Rech-nungswesenleistungen, an eine oder mehrere andere Konzernge-sellschaften, ohne die Ergebnisse dieser Leistungserbringung selbst zu nutzen. Es liegt weder ein ge-meinschaftliches Interesse noch ein wechselseitiger Austausch von Leistungen zwischen den Vertrags-partnern vor. Gemäß OECD-Richtli-nien hat die Verrechnung in solchen Fällen zuzüglich Gewinnaufschlag zu erfolgen. Die jüngste Entwick-lung der Betriebsprüfungs- und

Verwaltungspraxis in Deutschland zeigt diesbezüg-lich ein Abgehen von den OECD-

Richtlinien. In Deutschland ist die Betriebsprüfung weitgehend der Meinung, dass die Verrechnung von Konzerndienstleistungen keinen Platz für Gewinnaufschläge lässt. Die Reaktion der österreichischen Finanzverwaltung auf diesen Ansatz bleibt abzuwarten.

Konzernumlagen bieten große Ge-staltungsspielräume, die von Fall zu Fall ausgelotet und entsprechend dem gewünschten Ergebnis genutzt werden können. Ihre Betreuer bzw. die PwC Verrechnungspreisspezia-listen unterstützen Sie dabei gerne.

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Verrechnung mit oder ohne GewinnaufschlagBei der Verrechnung von Konzerndienstleistungen stellt sich häufig die Frage, in welchen Situationen ein Gewinnaufschlag auf die weiterverrechneten Kosten erfolgen kann oder muss.

Konzernumlagen

bieten weite Gestaltungs-

spielräume

Juni 2007 tipps&trends 1�

Corporate Governance umfasst all-gemein die Summe aller Werte und Grundsätze für gute und verantwor-tungsvolle Unternehmensführung. Zum Thema Corporate Governance wurden national und auch inter-national diverse Richtlinien und Empfehlungen verfasst, die zu einer Verbesserung und Vereinheitlichung der entsprechenden Strukturen füh-ren sollen. Seit geraumer Zeit sind von dieser Entwicklung nicht mehr nur börsenotierte Unternehmen betroffen. In Österreich gibt es seit

dem Jahr 2002 mit dem Corporate Governance Kodex eine bereits mehrfach adaptierte Leitlinie für gute Unternehmensführung.

Erhebliches SteuerrisikoDer Kodex sieht unter anderem einen angemessenen Umgang mit Risken vor. Dazu gehören auch detaillierte Aussagen im Geschäftsbericht über bestehen-de Risken, wie zum Beispiel zu leistende Steuernachzahlungen. Nicht fremdüblich ausgestaltete

Verrechnungspreise können beson-ders über Jahre hinweg gesehen zu einem erheblichen Steuerrisiko bei Betriebsprüfungen führen.

Dieses Risiko und die damit im Zusammenhang stehende Steuer-nachzahlung müsste unter Corpo-rate Governance-Gesichtspunkten im Geschäftsbericht, der auch der Betriebsprüfung zugänglich ist, an-geführt werden.

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Verrechnungspreis und Corporate GovernanceZu Corporate Governance gehört ein angemessener Umgang mit Risken, zu denen auch Steuerrisiken zählen. In diesem Zusammen-hang ist die Beachtung fremdüblicher Verrechnung unerlässlich.

In der Vergangenheit wurden manchmal IT-Tools für „do it your-self“-Transferpreisdokumentation angeboten. Speziell für bestimmte Branchen enthielten diese auch zum Teil vorgefertigte Vergleichs-zahlen.

Diese Tools mit unspezifischem Datenmaterial, anders als bei PwC Studien, waren Wasser für die Mühlen der Finanzbehörde. Es konnte nachgewiesen werden, dass Äpfel mit Birnen, wie etwa

ein Pharmavertrieb mit einem Ge-sundheitsartikelvertrieb, verglichen wurden. In der Praxis zeigt sich, dass die Finanzbehörde die Doku-mentation der Vergleichszahlen exakt nachvollzieht. Meist wird mit der Studie auch der „trail“, also das Protokoll des Ablaufes der Datenbankabfrage (die ver-wendeten Codes, die Liste des Comparables, sowie alle weiteren, insbesonders manuellen Bearbei-tungsschritte zur Verdichtung des Datenmaterials), verlangt. Wenn

das Ergebnis der Studie eindeutig widerlegbar ist, verwirft die Finanz-behörde das Resultat, ermittelt ihre eigene Bandbreite und dreht so das Spiel. Vergleichszahlen sind grundlegender Bestandteil jeder Transferpreisdokumentation. Der Wert der Datenbankanalyse steht und fällt mit deren sorgfältiger Durchführung. Hier ist Know-how erforderlich, das nicht durch Soft-ware zu ersetzen ist.

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Tücken der BandbreitenTransferpreise haben die Eigenheit, dass eindeutige, in exakte Zahlen gegossene Vergleiche nicht verfügbar sind, sondern Fremdüblichkeit in Bandbreiten gemessen wird.

Schwerpunktthema

14 tipps&trends Juni 2007

Die Ergebnisaufteilung zwischen Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte stellt in der Praxis aufgrund unterschiedlicher Interpre-tationen große Unsicherheiten dar. Das Committee on Fiscal Affairs der OECD hat am 21. Dezember 2006 in einem neuen Bericht Aus-sagen zur Aufteilung der Ergeb-nisse zwischen Stammhaus und Betriebsstätte veröffentlicht. Dieser Bericht ersetzt alle vorhergehenden Entwürfe zu diesem Thema. Ziel ist es, basierend auf dem Fremd-verhaltensgrundsatz der OECD-Verrechnungspreisrichtlinie (OECD Transfer Pricing Guidelines 1995), eine Doppel- oder Nichtbesteue-rung auch im Bereich der Betriebs-stättenergebnisermittlung zu ver-hindern. Der neue Bericht gliedert sich in drei Teile:

Teil 1: Allgemeine Überlegungen zur ErgebnisaufteilungTeil 2: Besonderheiten bei BankenTeil �: Besonderheiten im interna-tionalen Handel mit Finanzinstru-menten

Für die Zuteilung der Ergebnisse bei Versicherungsbetriebsstätten liegt seit 2005 ein Entwurf vor, der ebenfalls überarbeitet werden soll.

Allgemeine Prinzipien Als Verfahren der Ergebnisauftei-lung zwischen Stammhaus und Be-triebsstätte sieht der Bericht zwei generelle Schritte vor. In den Über-legungen wird jeweils davon ausge-

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gangen, dass die Betriebsstätte ein vom Stammhaus getrenntes, recht-lich eigenständiges Unternehmen darstellt („functional separate entity approach“). Dies bedeutet, dass im Gegensatz zum „relevant business approach“ die Betriebsstätte auch dann einen Gewinn zu versteuern hat, wenn das Gesamtunternehmen ein negatives Ergebnis ausweist. Die vom Stamm-haus oder der Be-triebsstätte über-nommenen Funk-tionen und Risiken stellen die wesentlichen Indikatoren für die Aufteilung der Ergebnisse dar.

Schritt 1Zunächst wird analysiert, welche Funktionen und Aktivitäten die Betriebsstätte oder das Stamm-haus ausübt. Ausgehend von den bedeutsamen Funktionen und Ver-antwortungen („significant people function“, kurz: SPF) werden in der Folge jene Vermögensgegenstände, Risiken und das Dotationskapital der Betriebsstätte zugeordnet, damit diese die signifikanten Funk-tionen ausüben kann. Die mit den ausgeübten Kerntätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken sind untrennbar miteinander ver-bunden. Diesem Umstand folgt die Zuteilung der Risiken zu den aus-geübten Kerntätigkeiten. Die Be-triebsstätte soll in diesem Zusam-

menhang so betrachtet werden, als würde sie jegliche Risiken selbst tragen, die sie durch ihre Tätigkeit eingeht. Gemäß dieser Risikover-teilung werden auch Einnahmen und Ausgaben zugerechnet. Die in den bisherigen OECD-Entwür-fen erfolgte Zuteilung von Risiken und Wirtschaftsgütern anhand der „key entrepreneurial risk taking

function“ (KERT) wurde für den Bankenbereich aufrecht erhalten. Ansonsten wurde

sie durch die „significant people function“ ersetzt. Die Änderung hat aber für die Ergebnisaufteilung nur wenig praktische Auswirkungen.Die Zuteilung von Wirtschaftsgütern ist davon abhängig, ob sie materi-eller oder immaterieller Natur sind. Materielle Wirtschaftsgüter sollen jenem Ort zugeordnet werden, an dem diese tatsächlich genützt werden. Wo die „significant people function“ hinsichtlich der materi-ellen Wirtschaftsgüter ausgeübt wird, ist dabei irrelevant. Dies trifft etwa auf die Entscheidung über die Anschaffung zu. Unkörperliche Wirtschaftsgüter werden stets ent-sprechend der „significant people function“ zugeteilt. Dies gilt z.B. für die wesentlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anschaf-fung, Entwicklung oder Verwaltung der immateriellen Güter. In der Praxis können dabei Schwierig-

Schwerpunktthema

OECD-Report zum BetriebsstättenergebnisDie Aufteilung von Unternehmensergebnissen zwischen Sitz- und Betriebsstättenstaat ist ein wesentlicher Aspekt der internationalen Unternehmensbesteuerung. Er wirft in der Praxis viele Fragen auf.

Die OECD-Verrechnungs-

preisrichtlinie soll

Steuerfragen klären

Juni 2007 tipps&trends 15

keiten auftreten, da unkörperliche Vermögensgegenstände meist nicht nur von einem Unternehmensteil beschafft, genutzt oder verwaltet werden. Weiters wird im Bericht die Zuordnung eines Dotationska-pitals (sog. „free capital“) erläutert. Dabei handelt es sich um eine fiktive Eigenkapitalausstattung der Betriebsstätte, für die kein Zinsen-abzug möglich ist. Der Betriebs-stätte soll so viel Dotationskapital zugerechnet werden, dass diese die von ihr ausgeübten Funktionen erfüllen und die damit verbundenen Risiken selbst tragen kann. Hin-sichtlich der Berechnung der Höhe des Dotationskapitals gibt es un-terschiedliche Ansätze, die alle auf dem Prinzip der Fremdüblichkeit aufbauen.

Schritt 2In einem zweiten Schritt wird das Gesamtergebnis der Betriebsstätte und dem Stammhaus entsprechend der OECD-Verrechnungspreis-richtlinie zugerechnet. Dies erfolgt ausgehend von den zugeteilten Funktionen, Risiken und Vermö-gensgegenständen. Dabei wird wie-der unterstellt, dass die Betriebs-stätte ein eigenständiges, rechtlich unabhängiges Unternehmen ist. Es wird davon ausgegangen, dass alle Funktionen, die die Betriebsstätte übernimmt, entsprechend dem Fremdverhaltensgrundsatz entlohnt werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Funktionen keine Kernfunk-tionen sind. Die Ermittlung der

Ergebnisaufteilung erfolgt grund-sätzlich unter analoger Anwendung traditioneller Verrechnungspreis-methoden der Richtlinie. Das Prin-zip der Fremdüblichkeit ist auch für etwaige Geschäftsführungskosten vom Stammhaus für die Betriebs-stätte anzuwenden.

DokumentationVerträge zwischen Stammhaus und Betriebsstätte sind nicht mit rechtlichen Konsequenzen verbun-den. Für Dokumentationszwecke ist trotzdem von einem Leistungs-austausch, wie zwischen fremden Dritten auszugehen. Unter dem Gesichtspunkt der Fremdüblich-keit soll dieser Austausch, wie bei einem Geschäft mit fremden Dritten dokumentiert werden. Dies kann anhand von Buchhaltungs-unterlagen, Belegen und sonstigen Aufzeichnungen erfolgen. Diese Unterlagen können auch für die Ergebnisaufteilung herangezogen werden.

VertreterbetriebsstätteDer OECD-Report erläutert klar, dass durch die Aussagen im Report die Definition der Vertreterbetriebs-stätte im Sinne des Art. 5 OECD-Musterabkommen nicht beeinflusst wird.

Umsetzung der ErgebnisseAm 10. April 2007 wurde nunmehr aufgrund der Aussagen im Report ein erster Entwurf der überarbeite-ten OECD-Kommentierung zum

Art. 7 OECD-Musterabkommen ver-öffentlicht. In diesem Entwurf wur-de der Kommentar um jene Aussa-gen des Reports ergänzt, die nicht mit der bestehenden Interpretation des Art. 7 OECD-Musterabkommen in Widerspruch stehen. Im Entwurf des Kommentars wurde etwa die Vorgehensweise der Ergebniser-mittlung anhand der beschriebenen zwei Schritte aufgenommen. Darü-ber hinaus wurden Aussagen zum Dotationskapital in den Kommen-tarentwurf eingearbeitet. Da es für die Zuteilung des Dotationskapitals unterschiedliche Methoden gibt, die dem Fremdverhaltensgrund-satz unterliegen, könnte es zu ei-ner Doppelbesteuerung kommen. Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebs- und Ansässigkeitsstaat unterschiedliche akzeptierte An-sätze für die Zuteilung des Dotati-onskapitals vorsehen. Daher wurde im Kommentarentwurf festgehalten, dass die OECD-Mitgliedstaaten jenen Ansatz akzeptieren, der im Betriebsstättenstaat angewendet wird. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Ansatz fremdüblich ist.

Bis Ende des Jahres 2007 ist die Veröffentlichung einer neuen Ver-sion des Art. 7 OECD-Musterab-kommen mit einer entsprechenden Kommentierung geplant. Damit soll das Ziel erreicht werden, Un-sicherheiten im Rahmen der Be-triebsstättenergebnisermittlung zu beseitigen. Fraglich ist jedoch der Erfolg dieses Projektes, da zahlreiche Punkte des OECD-Be-richtes im Vorfeld nicht von allen OECD-Mitgliedstaaten befürwortet wurden. Somit bleibt abzuwarten, ob das Ziel einer einheitlichen Be-triebsstättengewinnermittlung und damit verbunden die Vermeidung der Doppelbesteuerung tatsächlich erreicht wird.

[email protected]@at.pwc.comQuelle: PwC

Betriebsstättengewinnermittlung

Schritt 1funktionelle und faktische Analyse

> Funktionen der BS> übernommene Risiken> verwendete Wirtschaftsgüter

Schritt 2Gewinnzurechnung

> fremdübliche Entlohnung> �ktive Geschäfte BS-Stammhaus> Selbständigkeits�ktion

16 tipps&trends Juni 2007

Österreichische Energieversor-gungsunternehmen mussten in den letzen Jahren die Anforderungen des Unbundling umsetzen. Un-bundling bedeutet, dass die Netze vom bisherigen Unternehmen zu trennen sind. Die Trennung ist min-destens auf Unternehmensebene durchzuführen, das heißt es sind eigene Gesellschaften zu grün-den. Diese Gesellschaften führen ihre Kernaufgaben selbst durch, während sie aufgrund von Syner-giepotenzialen bestimmte Dienst-leistungen zukaufen. Damit wurde die Verrechnungspreisproblematik auch in der Energiewirtschaft ein wichtiges Thema.

Unbundling als Auslöser Durch das Unbundling wurden ei-genständige Netzgesellschaften gegründet. Um den wirtschaftlichen Betrieb effizient zu gestalten, kau-fen die Netzbetreiber Dienstleis-tungen zu. In der Regel bleibt das eigentliche Netz im Besitz des bis-herigen Eigentümers und die neuen Netzbetreiber pachten das Netz. Die Umsetzung des Unbundlings in Österreich zeigt somit folgende

wesentliche Merkmale der Netz-gesellschaften:

Pachtmodelle für das Asset, also die Nutzung des NetzesService Level Agreements (kurz: SLA) für die einzelnen Dienstleis-tungen

Da die Netzanlagen bei der Mut-tergesellschaft verbleiben, wurde die Nutzung des Netzes mit spe-zifischen Pachtverträgen geregelt. Einzelne Dienstleistungen, etwa für Personal, Informationstechno-logie oder Customer Relationship Management, kauft die Netzgesell-schaft über Service Level Agree-ments zu. Die Kostenkalkulation für diese SLAs basiert auf den Metho-den der Transferpreisberechnung.

Vereinfachte Klassifizierung der NetzbetreibertätigkeitenUnter Sichtweise der Verrech-nungspreise sind die Tätigkeiten des Netzbetreibers in Bereiche zu unterscheiden, für die es einen oder keinen bzw. kaum einen Vergleichs-markt gibt. Netzbetreiberspezi-fische Tätigkeiten sind vor allem im technischen Bereich zu finden.

Dazu zählen beispielsweise:NetzbetriebNetzausbauNotfallsystemeQualitätsmanagementWartenbetrieb

Vor allem Gasnetzbetreiber sind hier sehr eingeschränkt, denn in der Regel sind diese zertifiziert und müssen damit auch erhöhte Aufla-gen erfüllen, wenn sie Dienstleis-tungen extern vergeben. Externe Unternehmen müssen z.B. die glei-chen entsprechenden Dokumenta-tionen und Qualitätsanforderungen erfüllen oder auch entsprechende Personalschulungen durchführen. All diese zusätzlichen Anforde-rungen schränken einen möglichen Zukauf von Dienstleistungen sehr stark ein. Wenn jedoch kein ent-sprechender Vergleichsmarkt ge-geben ist, ist für die Kalkulation der möglichen Preise eine Kostenkal-kulation mit einem angemessenen Gewinn durchzuführen.

Anders sieht es bei den allgemei-nen Overheadaufgaben aus, da es hier in der Regel einen Markt gibt.

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Schwerpunktthema

Wie sich Unbundling auf Verrechnungspreise für Netzbetreiberdienstleistungen auswirktDurch Unbundling entstanden im Energiebereich eigenständige Netzgesellschaften. Diese kaufen Dienstleistungen zu, wodurch Verrechnungspreise im Stromsektor steigende Bedeutung haben.

Juni 2007 tipps&trends 17

Das bedeutet, dass die Netzbetrei-ber Dienstleistungen ausschreiben und so einen wirtschaftlichen Preis erzielen können.

Grundsätzlich gibt es einen Ver-gleichsmarkt für folgende Tätig-keiten des Netzbetreibers:

Personalverwaltung (Human Resources)BuchhaltungRechnungslegung (Billing)IT-SystemeCall Center

Preisparamter bei Service Level AgreementsDie Dienstleistungen werden in den sogenannten Service Level Agree-ments beschrieben. Für die Ener-giewirtschaft und insbesondere für den regulierten Netzbereich ist es überaus wichtig, dass die Service Level Agreements so beschrieben werden, dass ein klarer Preispa-rameter, also ein Preistreiber, defi-niert ist. Preispa-rameter sind unter anderem tatsäch-lich angefallene Arbeitsstunden, IT-Arbeitsplätze oder Buchungssätze. Pauschaldefinitionen sind aus regu-latorischer Sicht nicht empfehlens-wert, da diese spätestens bei einer Kostenprüfung durch den Regulator zumindest kritisch hinterfragt wer-den.

BenchmarkingWenn Dienstleistungen ausge-schrieben werden können, wird das Ergebnis einen entsprechenden Preisvergleich zeigen. Doch wie sieht es mit Dienstleistungen aus, die nicht ausgeschrieben werden können und für die dennoch eine eigene Kostenkalkulation durch-geführt werden muss? Hier bietet sich ein Vergleich der Ergebnisse mit entsprechenden Kennzahlen in Form des Benchmarkings an. Dabei ist zu beachten, dass ein einfacher

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Preisvergleich einzelner Service Levels oder einzelner Tätigkeiten zu einem eingeschränkten Ergebnis führen kann. Die Erfahrung zeigt, dass ein Gesamtvergleich der ein-zelnen Bereiche zielführender ist. Bei diesem Vergleich werden die einzelnen Kostenblöcke, etwa die gesamten Personal- oder IT-Kosten, in Relation zum Gesamtumsatz oder einer vergleichbaren Basis ge-setzt. Somit kann in einem raschen und einfachen Vergleich die eigene Kostenkalkulation geprüft werden.

Da Benchmarking vor allem für technische Bereiche notwendig ist, ist es überaus wichtig, auf eine aus-reichend große Anzahl von Bench-marks zugreifen zu können.

Anforderungen an Benchmarks zum Vergleich der KostenkalkulationBenchmarking wird vor allem für einen Vergleich der Kostenkalkula-

tion der netzspezi-fischen Tätigkeiten notwendig sein.

Benchmarks ha-ben dabei folgende Anforderungen zu erfüllen:

Ausreichende Anzahl von Bench-marksBranchenspezifische BenchmarksVergleichbare Benchmarks über mehrere andere BranchenEntsprechende Prozessdokumen-tation

Neben einer ausreichenden Anzahl von Benchmarks aus der gleichen Branche, unter anderem können Gas, Strom, Öl, Wasser oder Fern-wärme betroffen sein, sind auch notwendige Benchmarks aus an-deren Branchen, wie z.B. Telekom, notwendig. Vor allem der Vergleich mit anderen Branchen zeigt, ob die gleichen Dienstleistungen in anderen Branchen im gleichen Preisbereich liegen. Weiters ist es unbedingt notwendig, schon vor

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dem eigentlich Vergleichen mit den Benchmarks eine Vereinheitlichung der Prozessdefinitionen durchzu-führen. Denn was hilft das beste Benchmark-Ergebnis, wenn sich in der Detailanalyse herausstellt, dass die hinterlegten Prozesse un-terschiedlich sind? Aufgrund der Erfahrungen von PwC legen wir ein besonderes Augenmerk auf die grundsätzliche Prozessdefinition, um so qualitativ hochwertige Er-gebnisse zu erzielen.

Anreizregulierung und VerrechnungspreiseDie Anreizregulierung ist ein Re-gulierungssystem, bei dem der Netzbetreiber vom Regulator einen Zeithorizont vorgegeben bekommt, innerhalb dessen er die Kosten ent-sprechend zu senken hat. Kann der Netzbetreiber die Kosten stärker senken als vorgegeben, verbleibt der Gewinn auf seiner Seite. Dies stellt den Anreiz dar.

Die Kostensenkung oder Effizienz-steigerung ist für einen bestimm-ten Zeitraum vorgegeben. Der Netzbetreiber muss nun bei den Vereinbarungen der Service Level Agreements darauf achten, dass auch über diesen Zeitraum entspre-chende Index- oder Effizienzsteige-rungen berücksichtigt werden.

FazitVerrechnungspreise sind für Netz-betreiber durch die Umsetzung von Unbundling notwendig geworden. Der Netzbetreiber muss jedoch zwischen allgemeinen und netzbe-treiberspezifische Funktionen un-terscheiden. Für erstere ist die Ver-rechnungspreismethodik anwend-bar, für zweitere ist jedoch eine eigenständige Kostenkalkulation notwendig. Empfehlenswert ist wei-ters eine zusätzliche Absicherung und Kontrolle über Benchmarks.

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Unbundling macht

Verrechnungspreise im

Energiesektor wichtiger

18 tipps&trends Juni 2007

Schwerpunktthema

Bestimmungen über Verrechnungs-preise sind in österreichischen ertrags- und zollrechtlichen Be-stimmungen berücksichtigt. Das Umsatzsteuergesetz kennt jedoch keine Verrechnungspreisbestim-mungen. Seit kurzem sieht die Euro-päische Mehrwertsteuerrichtlinie Verrechnungspreisbestimmungen vor, die von den Mitgliedstaaten wahlweise umzusetzen sind.

ZollwertDer Zollwert bestimmt sich im Wesentlichen auf Basis des zur Ausfuhr in die Europäische Union zu zahlenden Preises. Dabei han-delt es sich um den sogenannten Transaktionswert. So ist auch der Preis zwischen verbundenen Un-ternehmen akzeptabel, sofern er durch die Konzernverflechtung nicht beeinflusst wurde. Dies gilt es nachzuweisen. Verrechnungspreise, die von den Steuerbehörden bei der Körperschaftsteuerprüfung als fremdüblich anerkannt werden, ent-sprechen nicht immer den Vorstel-lungen der Zollbehörden.

UmsatzsteuerIm Umsatzsteuergesetz gilt die Prämisse der Fremdüblichkeit der Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen nur eingeschränkt. Dies deshalb, weil

die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer grundsätzlich immer nur das tatsächlich entrichtete Entgelt ist. Werden Gegenstände besonders günstig an andere Konzernunternehmen verkauft oder Dienstleistungen gegen einen unan-gemessen niedrigen Preis erbracht, ist zu hinterfragen, ob überhaupt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaus-tausch vorliegt. Maßgeblich ist da-bei die Motivation des Leistenden.

Ist die Leistungserbringung grund-sätzlich entgeltlich motiviert, liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungs-austausch vor. Bemessungsgrund-lage ist das tatsächlich entrichtete niedrige Entgelt. Dies gilt selbst dann, wenn die Preisminderung aus unterneh-mensfremden oder gesellschaftsrecht-lichen Gründen erfolgt. Sollte die Grundintention jedoch in einer un-entgeltlichen Zuwendung des Ge-genstandes oder der Dienstleistung aus unternehmensfremden oder ge-sellschaftsrechtlichen Gründen lie-gen, ist insgesamt Eigenverbrauch gegeben. Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch ist in die-sem Fall nicht der jeweils bezahlte Preis, sondern nur die unter Um-ständen erheblich niedrigeren Ein-

kaufspreise oder die für die Ausfüh-rung der Dienstleistung anfallenden Kosten.

Regelung im Europäischen Umsatzsteuersystem Die Europäische Mehrwertsteuer-richtlinie sah bis vor kurzem keine Entgeltsregelung für Transaktionen zwischen verbundenen Unterneh-men vor. Am 12. August 2006 hat der Europäische Rat die Europä-ische Mehrwertsteuerrichtlinie jedoch diesbezüglich ergänzt. Den Mitgliedstaaten ist es künftig frei-gestellt, ob sie Verrechnungspreis-bestimmungen in ihrem lokalen Umsatzsteuergesetz verankern. Tatsächlich wird es aber zu keiner

Harmonisierung bei den Verrech-nungspreisbe-stimmungen für die Umsatzsteuer

innerhalb der Europäischen Union kommen, da die Mitgliedstaaten eine freie Wahl hinsichtlich des An-wendungsbereiches und der prak-tischen Maßnahmen haben. Derzeit ist ungewiss, ob die Verrechnungs-preisbestimmung auch in das öster-reichische Umsatzsteuergesetz implementiert werden wird.

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Auswirkungen auf Umsatzsteuer und ZollwertDer fremdübliche Preis ist im Ertragsteuer- und Zollrecht nichts Ungewöhnliches, im Umsatzsteuergesetz jedoch nicht geregelt. Hier sind Verrechnungspreise nach EU-Recht jedoch wahlweise möglich.

Verrechnungspreisregeln

können Teil lokaler

USt-Gesetze sein

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Recht-Neu

Bank haftet bei ausgespähtem PIN-CodeIn seinem Erkenntnis vom 22. Feb-ruar 2007 (OGH 22.2.2007, � Ob 248/06a) hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit den Sorg-faltspflichten des Inhabers einer Bankomatkarte befasst. Nach Einschätzung des OGH führt es zu einer Überspannung der Sorg-faltspflichten, wenn man bei einer alltäglichen Bargeldbehebung bei einem Bankomaten stets auf Aus-spähversuche achten muss. Die Tastenfelder des Bankomaten müs-sen daher weder mit der zweiten Hand noch durch eine besondere Körperhaltung vor seitlicher Einsicht geschützt werden. Weiters reicht es aus, wenn die Bankomatkarte in der Geldbörse oder in einem verschlos-senen Rucksack verwahrt wird. Auch die Aufbewahrung in einer Tasche unmittelbar am Körper, etwa einer Hosen-, Jacken- oder Mantel-tasche, reicht aus. Eine strengere Beurteilung würde eine unzumutba-re Einschränkung der Bewegungs-freiheit darstellen. Die Bank muss daher nach einem Kartendiebstahl dem betroffenen Konsumenten den vom Dieb behobenen Betrag zu-rückerstatten. Vorausgesetzt wird jedoch, dass der Konsument nicht sorgfaltswidrig gehandelt und den Verlust der Karte umgehend der Bank gemeldet hat.

Entlassung wegen verbotener privater Nutzung des DiensthandysIn einem weiteren Erkenntnis (OGH 2�.11.2006, 8 ObA 69/06i) hat sich

der OGH mit der Entlassung eines Außenhandelsangestellten wegen der verbotenen Privatnutzung des Diensthandys auseinandergesetzt. Laut OGH ist die Entlassung ge-rechtfertigt, weil das Verbot des privaten Gebrauches bereits im Dienstvertrag schriftlich festgehal-ten und die schriftliche Vereinba-rung auch mündlich besprochen wurde.

Der Angestellte nutzte das Telefon nicht nur geringfügig für private Zwecke, sondern führte zahlreiche Gespräche und versendete etwa 1�0 Kurzmitteilungen. Darüber hin-aus wurde er zwei Mal verwarnt. Wegen der Verfehlungen war somit auch das nach dem Angestellten-gesetz erforderliche Tatbestands-merkmal der „Beharrlichkeit“ erfüllt. Dem Grundsatz der Unverzüglich-keit bei Ausspruch der Entlassung wurde ebenfalls entsprochen, obwohl der Arbeitnehmer erst fünf Tage nach Zustellung der Handy-rechnung an den Arbeitgeber von der Entlassung in Kenntnis gesetzt wurde. Dem Arbeitgeber muss nämlich die Möglichkeit eingeräumt werden zu überprüfen, ob die ge-führten Telefongespräche beruf-licher oder privater Natur waren.

Vollstreckung von Auslands- VerkehrsstrafenWer in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Verwaltungsstrafe – z.B. wegen Überschreitung der zu-lässigen Höchstgeschwindigkeit – erhält, muss künftig damit rechnen,

dass die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße von einer öster-reichischen Behörde eingetrieben wird. Ein entsprechender Entwurf des EU-Verwaltungsstrafvollstre-ckungsgesetz (EU-VStVG) wurde vor kurzem dem Nationalrat vor-gelegt und soll voraussichtlich mit 1. Juli 2007 in Kraft treten. Bisher hatte Österreich nur mit Deutsch-land ein ähnliches Vollstreckungs-abkommen abgeschlossen.

Für die Vollstreckung der Strafen werden die Bezirksverwaltungsbe-hörden zuständig sein. Diese haben die Vollstreckung zu verweigern, wenn die Geldstrafe unter 70 EUR liegt, die Vollstreckbarkeit nach österreichischem Recht verjährt ist oder nach österreichischem Recht keine strafbare Handlung vorliegt. Weiters muss die ausländische Be-hörde die Verwaltungsübertretung ausreichend bescheinigen und eine Übersetzung der Bescheinigung in deutscher Sprache übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden können im Fall der Uneinbringlich-keit der Geldstrafe oder Geldbuße auch eine Ersatzfreiheitsstrafe festsetzen. Entsprechend dem EU-Rahmenbeschluss vom 24. Februar 2005, der dem EU-VStVG zugrunde liegt, fließt der Erlös aus der Voll-streckung dem jeweiligen Vollstre-ckungsstaat zu. In den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten wur-den oder werden daher ähnliche Gesetze entworfen.

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Neues aus dem Recht

20 tipps&trends Juni 2007

Steuer

Wenn eine Bank bei der Erstel-lung eines Betriebsgebäudes eine Personengesellschaft vorschaltet, die das Gebäude errichtet und anschließend unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an die Bank vermietet, kann darin ein Rechts-missbrauch bestehen. Bankum-sätze schließen Unternehmer vom Vorsteuerabzug aus. Errichtet eine Bank ein Betriebsgebäude, sind die Vorsteuern nicht abzugsfähig. Wird eine Personengesellschaft zur Erstellung eines Betriebsgebäu-des zwischengeschaltet, hat die Personengesellschaft den Abzug der Vorsteuer aus dem von ihr zu verwirklichenden Bauvorhaben. Die Zwischenschaltung der Personen-gesellschaft allein zur Erlangung der Vorsteuer, kann als Missbrauch qualifiziert werden. Dieser führt bei der Personengesellschaft zur Versagung des Vorsteuerabzuges aus den Herstellungskosten des Gebäudes.

Wann Missbrauch vorliegtDer Europäische Gerichtshof hat am 21. Februar 2006 (Rs C-255/02, „Halifax“) die Anwendbarkeit von Missbrauchsabwehrregeln in der Umsatzsteuer im Grundsatz bejaht. Ein Missbrauch des Rechtes auf Vorsteuerabzug liegt nur dann vor,

wennUmsätze trotz formaler Anwen-dung der Bedingungen des Ge-meinschaftsrechtes sowie des nationalen Rechtes einen Steuer-vorteil zum Ergebnis haben, des-sen Gewährung dem Ziel der Be-stimmungen aber zuwiderlaufenaus einer Reihe objektiver An-haltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil be-zweckt wird.

Der Steuerpflichtige hat die Freiheit, eine für ihn vorteilhafte steuerliche Gestaltung zu wählen. Sofern die gewählte Gestaltung eine andere Erklärung hat als nur die Erlangung des Steuervorteils, kann ein Miss-brauch ausgeschlossen werden.

Wichtige außersteuerrechtliche GründeInsbesondere im Bereich der öffent-lichen Verwaltung werden ähnliche Modelle gefördert: Die Gebiets-körperschaften gliedern ihre Immo-bilien auf GmbHs oder Personenge-sellschaften aus. Diese optieren zur Umsatzsteuerpflicht, investieren mit Vorsteuerabzug und vermieten oder verpachten anschließend an die

Gebietskörperschaften. Ziel dieser Modelle ist die Erleichterung von In-vestitionen durch den Vorsteuerab-zug, die Belebung des Wirtschafts-wachstums und die Erneuerung der Infrastruktur der Körperschaften öffentlichen Rechtes. Unserer An-sicht nach sprechen auch für die Ausgliederung der Immobilien einer Bank in eine Tochtergesellschaft

gewichtige au-ßersteuerrecht-liche Gründe. Dazu zählen eine Verbesserung

beim Risikomanagement durch die Trennung der Haftungs- und Risiko-sphären aus dem Bank- und Immo-biliengeschäft sowie eine organi-satorische Trennung verschiedener Geschäftsbereiche.

Eine Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes, mit welcher das Urteil Halifax einer näheren Interpretation unterzogen ist, gibt es derzeit noch nicht. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom �0. März 2006 hingewiesen, dass auf die im Halifax aufgestellten Grundsätze im Bereich der Mehrwertsteuer Be-dacht zu nehmen ist.

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Vorsteuerabzug bei Bankenmodellen?Beim „Bankenmodell“ wird Gebäudeerrichtung an eine Personenge-sellschaft ausgelagert, die den Bau unter Verzicht auf die Steuerfrei-heit an die Bank vermietet. Dabei kann Steuermissbrauch vorliegen.

VwGH-Entscheidung zur

Interpretation des Halifax-

Urteils steht aus

Juni 2007 tipps&trends 21

Steuer

Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine irrtümlich in Rech-nung gestellte Umsatzsteuer von der lokalen Finanzverwaltung nicht erstattet werden. Die Rechnungs-berichtigung steht jedoch offen. Mit Urteil vom 15. März 2007 hat der EuGH entschieden (Rs C-�5/05), dass vom leistenden Unternehmer an nicht im Inland ansässige Un-ternehmer unrichtig in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den Leistungsempfänger nicht erstat-tungsfähig ist. Ausgangsfall war ein italienisches Unternehmen, das für ein deutsches Unternehmen Wer-beleistungen erbracht hat. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e der 6. MwSt-Richtlinie ist der Ort der Werbeleis-tung jener, an dem der Empfänger seinen Sitz hat. Das ist in diesem Fall also Deutschland. Trotzdem wurde für die Leistung irrtümlich italienische Umsatzsteuer fakturiert und entrichtet. Diese irrtümlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist für das deutsche Unternehmen in Italien nicht erstattungsfähig.

Obwohl der EuGH die Erstattungs-möglichkeit nach der 8. Richtlinie somit abgelehnt hat, ist die Um-satzsteuer nicht verloren. Dem Er-kenntnis des EuGH folgend hat der Leistende das Recht auf Erstattung der zuviel entrichteten Umsatzsteu-er gegenüber dem Fiskus. Er muss diesen Vorteil an den Empfänger der Leistung weitergeben. Anders

ist die Lage, wenn die Erstattung der Mehrwertsteuer für den Leis-tenden unmöglich oder übermä-ßig erschwert wird. Dann hat der Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, die auch eine direkte Erstattung an den Leis-tungsempfänger ermöglichen.

Rückersatz von AusbildungskostenDie umsatzsteuerliche Behandlung des Rückersatzes von Ausbildungs-kosten war lange umstritten. Un-längst hat das Finanzministerium seine Rechtsmeinung zu dieser Frage veröffentlicht. § 2 Abs. 2 lit. d AVRAG ermöglicht dem Arbeitgeber, mit seinen Arbeit-nehmern den Rückersatz von Ausbildungskosten zu vereinbaren. Wenn der Arbeitnehmer innerhalb der im Gesetz genannten Amorti-sationszeit aus dem Unternehmen ausscheidet, gilt Folgendes: Der Ar-beitgeber kann dem Arbeitnehmer Seminarkosten, Reisespesen und aliquotes Gehalt samt Lohnneben-kosten für die Zeit der Freistellung für Ausbildungszwecke verrechnen.

Nach Rechtsauffassung der Finanz-verwaltung stellen Aus- und Fort-bildungskosten Sachleistungen des Arbeitgebers dar. Wenn für den Fall der Beendigung oder vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages eine Kompensationszahlung zu

leisten ist, so ist dies Entgelt für die Sachleistung des Arbeitgebers. Es ist als solches steuerbar und steuerpflichtig. Die Aus- und Fort-bildungskosten unterliegen dem Normalsteuersatz.

Vorsteuererstattung im übrigen EU-RaumDie Frist für die Einreichung der Vorsteuervergütungsanträge im üb-rigen EU-Raum für Vorsteuern aus 2006 endet am �0. Juni 2007. Be-achten Sie, dass die Ausschlussfrist nicht verlängert werden kann. In manchen EU-Mitgliedstaaten, wie

etwa in Deutsch-land, müssen die Unterlagen bei der zuständigen Be-hörde am �0. Juni

2007 bereits eingegangen sein. Zu den Unterlagen zählen der Antrag samt Beilage, Originalrechnungen, Zahlungsnachweise und Unter-nehmerbescheinigung. Ein Aufga-bestempel der Post ist nicht aus-reichend. Achten Sie bitte darauf, dass die Unternehmensbescheini-gung nicht älter als zwölf Monate ist und der Antrag bei einer GmbH vom Geschäftsführer, bei einer AG vom Vorstand, eigenhändig unter-schrieben ist. Die Unterschrift nur eines Prokuristen oder steuerlichen Vertreters wird in manchen EU-Län-dern nicht anerkannt.

[email protected]

Neuheiten bei der UmsatzsteuerWas bei irrtümlich in Rechnung gestellter Umsatzsteuer, dem Rückersatz von Ausbildungskosten und der Vorsteuererstattung im übrigen EU-Raum im Detail zu beachten ist.

Irrtümlich verrechnete

Umsatzsteuer muss nicht

erstattet werden

22 tipps&trends Juni 2007

Steuer

Politiker diskutieren noch immer, ob „schwere“ Arbeit gerecht und aus-reichend bei der Pensionsberech-nung berücksichtigt wird. Dienstge-ber müssen ab 2007 Schwerarbeit erkennen und melden. Menschen, die längere Zeit „schwer“ gearbeitet haben, soll ein früherer Pensions-antritt mit geringeren Abschlägen ermöglicht werden. Versicherte können ab 1. Jänner 2007 eine Schwerarbeiterpen-sion in Anspruch nehmen, wenn sie das 60. Lebens-jahr vollendet und 45 Versicherungsjahre oder 540 Versicherungsmonate erworben ha-ben. Sie müssen in den letzten 20 Jahren oder 240 Kalendermonaten mindestens durch zehn Jahre oder 120 Monate Schwerarbeit verrichtet haben. Die Schwerarbeitsverord-nung zählt die Tätigkeiten, die als Schwerarbeit gelten, auf und regelt die Meldevorschriften. Als Schwer-arbeit gelten schwere körperliche Tätigkeiten bei denen Männer min-destens 2.000 und Frauen 1.400 Arbeitskilokalorien bei achtstündiger Arbeitszeit verbrauchen. Die Berufs-listen (www.sozialversicherung.at/ mediaDB) sind lediglich Arbeitsbe-helfe. Im Einzelfall ist eine Prüfung des Berufsbildes nötig.

Auch Schicht- und Wechseldienst zählen zu Schwerarbeit. Ein solcher

liegt bei mindestens sechs Stun-den unregelmäßigem Nachtdienst zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat vor.

Weiters fallen Tätigkeiten unter re-gelmäßiger Hitze oder Kälte unter Schwerarbeit. Hitze wird bei mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit bei �0 Grad Celsius und 50 Prozent

relativer Luftfeuch-tigkeit und Luft-geschwindigkeit von 0,1 Meter pro Sekunde festge-

legt. Kälte liegt bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräu-men bei Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius vor. Der ständige Wechsel zwischen sol-chen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen wird berücksichtigt.

Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Er-werbsfähigkeit von mindestens zehn Prozent verursacht wurde, sind ebenfalls als Schwerarbeit anzuse-hen. Die Einflüsse werden anhand gesundheitsgefährdender Erschüt-terungen, Tragen von Atemschutz- oder Tauchgeräten sowie dem ständigen Einwirken von inhalativen Schadstoffen erfasst. Die Feststel-lung erfolgt im Nachhinein durch den Unfallversicherungsträger.

Auch gilt die berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Be-handlungs- oder Pflegebedarf, wie etwa in einer Institution der Hospiz- oder Palliativmedizin als Schwerar-beit. Hierzu kann auch ambulante Pflege zählen.

Arbeiten von Pflegegeldbeziehern ab Pflegestufe � bei Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 Prozent, sofern für die Zeit nach dem �0. Juni 199� ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe � bestanden hat, sind ebenso als Schwerarbeit einzureihen.

Für Männer, die das 40., und für Frauen, die das �5. Lebensjahr voll-endet haben, ist die Schwerarbeit eines Kalenderjahres bis spätestens Ende Februar des Folgejahres an den Krankenversicherungsträger zu melden. Anzugeben sind alle Schwerarbeitstätigkeiten, die Na-men und SV-Nummern jener Per-sonen, die diese verrichtet haben, und die Dauer. Für Leiharbeitskräfte erfolgt die Meldung durch den Überlasser. Für geringfügige Be-schäftigung erfolgt keine Meldung. Das amtliche Formular wird erst etwa Mitte 2007 verfügbar sein. Ge-eignete Aufzeichnungen zu führen, ist bereits jetzt angeraten.

[email protected]

Details der SchwerarbeiterverordnungWie Schwerarbeit definiert ist, welche Regelungen bei der Schwerarbeiterverordnung zum Tragen kommen und wie sich der Administrationsaufwand in der Personalverwaltung erhöht.

Ab 2007 müssen

Dienstgeber Schwerarbeit

erkennen und melden

Steuern

Die MiFID-Richtlinie ist ein Teil des Aktionsplans für Finanzdienstleis-tungen (FSAP) der Europäischen Union. MiFID ist als Neufassung der Investment Services Directive (ISD) aus 199� zu sehen. Diese wurde in Österreich 1996 durch das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) umgesetzt.

Die Umsetzung der Richtlinie im Sinne einer Maximalharmonisie-rung ist zur Zeit in Österreich und in anderen EU-Mitgliedstaaten voll im Gange. Der österreichische Gesetzgeber hat eine Neufassung des WAG vorgeschlagen. Diese begrüßte Vorgangsweise erhöht die Lesbarkeit und reduziert die Verweistechnik. Den ersten Ent-wurf des „WAG neu“ gibt es seit 28. März 2007. Die Umsetzung der MiFID in nationales Recht hat bis 1. November des laufenden Jahres zu erfolgen. Transparenz und Kun-denschutz stehen im Vordergrund

und ziehen sich durch alle MiFID-Themen. Kunden sollen in Zukunft besser und transparenter aufgeklärt werden. Ihnen ist generell mehr Information über Finanzinstru-mente und Serviceleistungen zur Verfügung zu stellen. So müssen dem Kunden die gesamten Kos-ten für eine Finanzdienstleistung offengelegt und aufgeschlüsselt werden. Schon bisher gibt es dazu Vorschriften in den §§ 11 ff WAG, die Wertpapierfirmen verpflichten im bestmöglichen Interesse ihres Kunden zu handeln. Hinkünftig werden Wertpapierfirmen in einer „Best Execution Policy“ die Ent-scheidungskriterien für die optimale Orderausführung im Sinne ihres Kunden festlegen müssen. Der Informationsbedarf ist dabei vom Kunden und der Art der angebote-nen Leistung abhängig. Je nach-dem, ob ein Kunde als Kleinanleger, professioneller Kunde oder geeig-nete Gegenpartei eingestuft wird,

variiert sein Schutzbedürfnis und damit die Informationspflichten des Finanzdienstleisters.

Der Begriff „Märkte“ wird generell neu definiert. Auch für Transak-tionen die nicht über Börsen im klassischen Sinn abgewickelt wer-den, gelten die gleichen Veröffent-lichungsvorschriften, wie bei Börse-transaktionen. Dadurch soll der Wettbewerb und die Konkurrenz zwischen den Anbietern verstärkt werden. Darüber hinaus sind die Finanzdienstleister gefordert, mehr Transparenz in ihr Dienstleistungs-angebot zu bringen. Dies geht mit einer entsprechenden Compliance Struktur und mehr Dokumentations-pflichten einher. MiFID bringt demnach für Finanzdienstleister die Chance, bestehende Geschäfts-modelle zu überdenken und neue zu entwickeln.

[email protected]

MiFID: Mehr Transparenz und KundenschutzMiFID ist als Teil eines internationalen Regelungsprozesses und -werkes zu sehen. Die EU-Richtlinie hat zum Ziel, einen einheitlichen europäischen Finanz- und Kapitalmarkt zu verwirklichen.

MiFID Mehr Chancen durch Informationsvorsprung

Bestellkontakt: Lucija Dzojic, Tel.: +43 1 501 88-3602, [email protected] Sie können die Loseblattsammlung auch auf unserer Website www.pwc.at bestellen.

Die Erstausgabe erschien im März 2007 zum Subskriptionspreis von EUR 75,--. Nach Umsetzung der Richtlinie in österreichisches Recht wird den Beziehern der Erstausgabe

unverbindlich eine Ergänzungslie-ferung angeboten. Diese wird die gesetzlichen Grundlagen, Verord-nungen und aktualisierte Analysen enthalten.

MiFID.indd 1 30.05.2007 21:37:41

24 tipps&trends Juni 2007

Steuer

Unternehmen, die innerhalb der EU zwischen verschiedenen Standor-ten abwägen, müssen aufpassen. Sie sollten nicht ausschließlich von der Höhe der Steuersätze am jeweiligen Standort auf die Höhe ihrer tatsächlichen Steuerbelastung schließen. Dafür ist die Vielfalt der Bemessungsgrundlagen in den je-weiligen EU-Staaten zu verwirrend. Das Regelungsdickicht reicht von der Bilanzierung und Abschreibung des Vermögens über die Bewer-tung der Rückstellungen bis hin zur Frage der Verlustverrechnung und Konsolidierung der Gewinne von Unternehmensgruppen. Hier wäre eine Harmonisierung sinnvoll, um die Steuersysteme der Staaten so transparent zu machen, dass Un-ternehmen eine belastbare Kalkula-tionsgrundlage haben. Politiker wie-derum hätten eine Datenbasis, auf der über die Höhe der Steuersätze diskutiert werden kann.

Harmonisierung der Bemessungs-grundlagenGenau zu dieser Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen in den Steuersystemen der EU-Staaten soll eine aktuelle PwC Studie in Zusammenarbeit mit den Univer-sitäten Göttingen, Mannheim und Erlangen-Nürnberg beitragen. In der Studie mit dem Titel „The De-termination of Corporate Taxable Income in the EU Member States“ wurde der Stand der steuerlichen Gewinnermittlung im Jahr 2006 dokumentiert. Damit soll eine um-

fassende Informationsbasis in der Diskussion über die Bemessungs-grundlagen geschaffen werden. Gleichzeitig wurde in die Untersu-chung einbezogen, inwieweit die International Financial Reporting Standards (IFRS) als Ansatzpunkt für die Steuerharmonisierung die-nen können. Dabei kann es natür-lich nicht darum gehen, in Zukunft Steuerbilanzen nach IFRS zu erstel-len. Die IFRS sind explizit nicht für die Steuerbilanzierung gemacht, sondern für die Erstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen. Zudem gibt es einen wichtigen po-litischen Grund, warum ein Steuer-bilanzsystem nicht direkt an die IFRS angebunden sein kann: Kein Finanzminister, kein Parlament wird sich die Hoheit über die Steuerer-hebung von einem privaten Zusam-menschluss, wie dem International Accounting Standard Board, der die IFRS erstellt, abnehmen lassen.

IFRS-Regeln als LeitplankeHingegen könnten die Regeln der IFRS als eine Art Leitlinie für die Harmonisierung der Steuerbilanz-systeme dienen. Als Grundlage einer eigenständigen Definition, wie international einheitlich die Steuerbemessungsgrundlage er-mittelt werden soll. Im Einzelnen wird in der Studie festgestellt, dass die gegenwärtigen IFRS in vielen Bereichen mit den allgemein aner-kannten Prinzipien der steuerlichen Gewinnermittlung im Einklang ste-hen. Ausnahmen bilden etwa die

Marktbewertung von Finanzinstru-menten oder die Behandlung des Firmenwertes nach IFRS. Kritische Abweichungen bestehen zum Teil auch bei der Definition und der Bewertung des bilanzierungspflich-tigen Vermögens. Das gilt auch für die Regelungsinhalte des Realisa-tionsprinzips oder die Behandlung von entstandenen Wertminde-rungen, die erst in Zukunft realisiert werden. Für die Besteuerung käme eine Bewertung zu Marktwerten genauso wenig in Betracht, wie die Realisation des Gewinnes aus Fertigungsaufträgen schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. In vielen Fällen stimmen aber die steuerlichen Regelungen verschie-dener Mitgliedstaaten schon heute mit den Vorgaben der IFRS überein. Deshalb können die IFRS einen nützlichen Bezugspunkt für die ein-heitliche Regelung in der EU liefern. In einigen Bereichen, etwa im Hin-blick auf die steuerliche Verlustver-rechung oder die Ergebniskonso-lidierung, bieten die IFRS mangels entsprechender Instrumente keine geeigneten Anknüpfungspunkte.

Bewegung in der Harmonisierungs-debatteJüngst ist in die Debatte um Har-monisierung der Bemessungs-grundlagen Bewegung gekommen. Auf EU-Ebene gibt es derzeit unter anderem eine Arbeitsgrup-pe aus Vertretern der nationalen Finanzverwaltungen und der EU-Kommission. Dieses Projekt

Dschungel der Steuerbilanzsysteme: Gemeinsames DurcheinanderDie EU leistet sich eine babylonische Vielfalt von Steuerbilanz-systemen. Eine aktuelle PwC Studie verschafft Durchblick. Lesen Sie, welche Schritte zur Harmonisierung gesetzt werden.

Juni 2007 tipps&trends 25

„Common Consolidated Tax Base“ beschäftigt sich mit den gleichen Themen, wie die PwC Untersu-chung. Deutschland hat während seiner EU- Präsidentschaft im ers-ten Halbjahr 2007 in dieser Debatte neue Impulse gesetzt. Im Rahmen einer vom deutschen Finanzminis-terium organisierten internationalen Fachkonferenz in Berlin wurden die Möglichkeiten der Einführung einer harmonisierten konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungs-grundlage ausgewertet. Dass auch Österreich an diesem Thema sehr interessiert ist, zeigt sich daran, dass mit Sektionschef Dr. Nolz und Doz. Dr. Mayr zwei hochrangige Vertreter der österreichischen Finanzverwaltung als Sprecher auf-traten.

Ergegnis der Konferenz war, dass zwar eine Vereinheitlichung des Bi-lanzsteuerrechtes in Europa grund-sätzlich vorstellbar ist, dass aber die administrativen Probleme (z.B. Rechtschutz, grenzüberschreitende Betriebsprüfungen) sowie Fragen des Verhältnisses zu Drittstaaten (Auswirkungen auf Doppelbesteu-erungsabkommen, Besteuerung von Einkünften aus Drittstaaten) bei Einführung ei-ner gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungs-grundlage noch weitestgehend ungelöst sind. Hinter den unter-schiedlichen Prinzipien, die in den Mitgliedstaaten bei der steuerlichen Gewinnermittlung benutzt werden, stecken auch jeweils unterschied-liche historische Erfahrungen. Da-hinter stehen auch Philosophien vom Leben, Arbeiten und Wirt-schaften. Diese kulturellen Unter-schiede erschweren die kurzfristige Einigung auf einheitliche Standards. Annäherungen sind sicherlich mög-lich. Aber auch mittelfristig ist es zweifelhaft, ob es zur Verabschie-

dung eines verbindlichen Steuerbi-lanzierungsrechtes kommen wird.

In Steuerfragen gilt nämlich in der EU nicht das Mehrheits- sondern das Konsensprinzip. Jede Ent-scheidung ist einstimmig zu treffen. Und es ist derzeit unrealistisch, für eine europäische Steuerreform die Zustimmung aller nationalen Regierungen zu bekommen. Insbe-sondere Großbritannien, Irland und die Slowakei haben ihre Bedenken deutlich angemeldet. Es ist aber möglich, dass sich eine Gruppe von mindestens acht europäischen Kernländern als „First Mover“ im Rahmen der verstärkten Zusam-menarbeit in die Richtung einer im Wesentlichen einheitlichen Steuer-bilanzierung bewegt. Dass es keinen direkten Einfluss der EU auf die Harmonisierung der Steuerbilanzsysteme gibt, ist politisch gewollt. Eingriffe in die Steuerhoheit der nationalen Parla-mente sind heikel und unpopulär. In den Römischen Verträgen bei-spielsweise, in denen für eine große Anzahl von Politikbereichen die

Perspektive einer europäischen Einheitlichkeit ent-halten ist, kommt die Steuerpolitik

überhaupt nicht vor. Eine direkte Eingriffsmöglichkeit gibt es aber für den Europäischen Gerichtshof, insbesondere vor dem Hintergrund des allgemeine Diskriminierungs-verbots. Von dieser Möglichkeit macht der EuGH, wie jüngste Ur-teile belegen, nachhaltig Gebrauch. Das kann eine Harmonisierung ankurbeln. Der EuGH kann aber kein einheitliches europäisches Bi-lanzsteuerrecht schaffen, sondern nur nationale Regeln, die beispiels-weise ausländische Einkünfte oder Investitionen im Ausland diskrimi-nieren, für rechtswidrig (und damit für ungültig) erklären.

Begrenztes TempoDie EU kann die Harmonisierung der Steuerbilanzsysteme unter an-derem wegen des Einstimmigkeits-prinzips nur in begrenztem Tempo forcieren. Auch der EuGH wird nur auf dem Umweg über das Diskrimi-nierungsverbot tätig. Trotzdem bie-tet die verstärkte Zusammenarbeit der besonders interessierten Staa-ten einen Weg zur Harmonisierung. Wenn es eine solche Initiative gibt, wobei ein erster formeller Vorschlag der EU-Kommission für 2008 ab-sehbar ist, kann sie faktisch einen europäischen Standard der Steuer-bilanzierung schaffen, ohne dafür auf die Zustimmung des letzten Mit-gliedstaates warten zu müssen.

Vergleich der steuerlichen SituationTrotz der Initiativen der EU-Kom-mission rechnen selbst die größten Optimisten nicht mit einer grund-legenden Einigung der wichtigsten Nationen in unmittelbarer Zukunft. Innerhalb der kommenden drei bis fünf Jahre sollte die Meinungsbil-dung der EU und bei den EU-Mit-gliedstaaten aber so weit sein, dass es einen Überblick über die wich-tigsten Eckpunkte einer Harmoni-sierung gibt. Ob sich daraus ein für alle EU-Staaten einheitliches und verbindliches Regelwerk ergibt, ist jetzt noch nicht absehbar.

Die nun veröffentlichte Studie kann als Bestandsaufnahme der Situa-tion im Jahr 2006 eine wichtige Hilfestellung für die Harmonisie-rungsdebatte leisten. Sie bietet auch für Praktiker in Unternehmen wertvolle Informationen. Insbe-sondere für den Vergleich der steuerlichen Situation an mehreren potenziellen Investitionsstandorten existiert nun ein Überblickswerk, das alle Regelungen aufführt und vergleichbar macht.

[email protected]@de.pwc.com

PwC Studie schafft

Durchblick bei Steuer-

bilanzsystemen der EU

26 tipps&trends Juni 2007

Steuer

Grundsätzlich stehen bei der Überlegung zur Trennung von Lie-genschaftsbesitz und operativem Betrieb mehrere Varianten zur Ver-fügung. Einerseits die Trennung des Liegenschaftsbesitzes von der betriebsführenden Gesellschaft und andererseits die Trennung des Be-triebes vom Liegenschaftsbereich. Letztlich bleibt noch die Möglichkeit beide – den Betrieb und den Lie-genschaftsbesitz – in neue Gesell-schaften auszulagern.

Abtrennung Liegenschaftsbesitz von betriebsführender EinheitDie Abtrennung des Liegenschafts-besitzes bringt folgende steuerliche Vorteile: Beim Verkauf und an-schließender Anmietung von Grund und Boden sowie Gebäuden sind Mietzahlungen steuerlich Betriebs-ausgaben. Seitens des Käufers ist zu beachten, dass der Kauf zu einem „step-up“ führt. In der Bi-lanz des Käufers sind die anteiligen Anschaffungskosten auszuweisen. Der Kaufpreis wird dem Marktwert entsprechen. Dies bewirkt in der Regel höhere Abschreibungen. Da-rüber hinaus sind die Fremdfinan-zierungskosten für die Anschaffung der Liegenschaft grundsätzlich ab-zugsfähig.

Nachteilig sind vor allem die Trans-aktionskosten, die bei einem Ver-kauf anfallen würden. Aus Eigen-tümersicht werden die stillen Re-serven im Liegenschaftsvermögen

aufgedeckt. Der Gewinn stellt dabei den Differenzbetrag zwischen dem bilanziellen Buchwert und dem Ver-kaufspreis dar. Die stillen Reserven unterliegen dem normalen Körper-schaftsteuersatz von 25 Prozent bei Kapitalgesellschaften.

Beim Käufer führen vor allem die Grunderwerbsteuer in Höhe von �,5 Prozent des Kaufpreises und die Grundbucheintragungsgebühr mit einem Prozent des Kaufpreises zu einer Belastung.

Wurde im Zuge des Liegenschafts-verkaufs zur Umsatzsteuerpflicht optiert, kann die bezahlte Umsatz-steuer vom Erwerber in der Regel geltend gemacht werden. Voraus-setzung ist, dass der Erwerber die Liegenschaften um-satzsteuerpflichtig vermietet. Wird die Liegenschaft ohne Umsatzsteuer verkauft, ist zu untersuchen, ob und in welchem Umfang für die in den vergangenen zehn Jahren getätig-ten Investitionen Vorsteuerabzüge geltend gemacht wurden. Diese wären anteilig an das Finanzamt zurückzuzahlen und würden zu Zu-satzkosten führen.

Abtrennung des operativen GeschäftesBei dieser Variante verbleibt der Liegenschaftsbesitz, während der operative Geschäftsteil abgetrennt

wird. Liegt der Marktwert des Ge-schäftsteiles über dem Buchwert der Vermögensgegenstände, kann dies ebenfalls zu einer Veräuße-rungsgewinnbesteuerung beim Ver-käufer führen. Als Transaktionskos-ten sind gebührenrechtliche Aus-wirkungen zu prüfen. Diese können In Form von Zessionsgebühr bei Forderungen und Rechten auftre-ten. Grunderwerbsteuer würde in diesem Fall vermieden.

Die entgeltliche Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes führt beim Käufer zu einem Ansatz mit den Anschaffungskosten. Bei dieser Variante bieten sich unter-schiedliche umgründungsteuer-rechtlich anwendbare Techniken

an, wie z.B. die Einbringung oder Abspaltung des operativen Betriebes. Die

Vorteile, die sich daraus ergeben, sind vor allem die steuerliche Neu-tralität bei der Übertragung des Vermögens. Voraussetzung ist jedoch, dass ganze Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden. Die Entscheidungsfindung und Durchführung einer OpCo/PropCo-Transaktion muss, egal für welche Variante man sich entscheidet, auch in steuerlicher Hinsicht sorg-fältig geplant sein.

[email protected]@at.pwc.com

OpCo/PropCo: Steuerliche GestaltungNeben Fragen zur wirtschaftlichen Trennung von Eigentum und Betrieb einer Immobilie sind steuerliche Überlegungen für Transaktionskosten und die Aufdeckung stiller Reserven wichtig.

OpCo-PropCo-Transak-

tionen verlangen gründ-

liche Steuerplanung

Juni 2007 tipps&trends 27

Prüfung&Bilanzierung

Ziel des Standardentwurfs ist die Entwicklung vereinfachter, in sich geschlossener Bilanzierungsvor-schriften. Sie sollen für KMU maß-geschneidert sein und auf den voll-ständigen IFRS basieren. Der Stan-dardentwurf ist in �8 Abschnitte gegliedert. Bei der Festlegung des Anwendungsbereiches der Vor-schriften für KMU wird nicht auf Größenmerkmale abgestellt. KMU werden als Unternehmen definiert, die nicht öffentlich rechenschafts-pflichtig sind. Sie veröffentlichen Jahresabschlüsse, die allgemeinen Zwecken dienen, und die für externe Adressaten bestimmt sind. Öffentlich rechenschaftspflichtig sind dagegen vor allem börseno-tierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen.

Wichtige VereinfachungenIm Standardentwurf sind bei Finanz-instrumenten unter anderem nur noch zwei Bewertungskategorien vorgesehen: Die erfolgswirksame Zeitwertbewertung und fortge-führte Anschaffungskosten. Bei Leasingverträgen sind die Rechte und Verpflichtungen aus dem Lea-singvertrag nicht wie nach IAS 17 zum kleineren Betrag vom beizu-legenden Zeitwert des Leasingge-genstandes und Barwert der Min-destleasingzahlungen anzusetzen. Vielmehr ist auf den beizulegenden

Zeitwert des Leasinggegenstandes abzustellen. Hinsichtlich der Fir-menwertabschreibung verlangt der Standardentwurf die Berechnung des erzielbaren Betrages nur dann, wenn Indikatoren auf eine Wertmin-derung hindeuten. Des Weiteren besteht ein explizites Aktivierungs-wahlrecht für Entwicklungskosten. Hinsichtlich der Aktivierbarkeit von Entwicklungskosten wird auf IAS �8 verwiesen. Die Erfassung von Entwicklungskosten als Aufwand konnte allerdings auch bereits nach IAS �8 durch die Nichterbringung der Nachweise gemäß IAS �8.57 er-reicht werden. Anteile an assoziier-ten Unternehmen sind entweder zu fortgeführten An-schaffungskosten nach der Equity-Methode oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewer-ten. Bei Gemeinschaftsunterneh-men gelten die selben Wahlmög-lichkeiten. Als weitere Alternative wird die Quotenkonsolidierung an-geführt. Der Standardentwurf ent-hält für latente Steuern Regelungen, die mit IAS 12 inhaltlich vergleich-bar sind. Dies, obwohl die Definition für die zu verwendenden Steuer-werte sowie die Ausdrucksweise geändert wurden. Bei Pensionsver-pflichtungen sind versicherungsma-thematische Gewinne und Verluste

sofort erfolgswirksam zu erfassen. Die Wahlrechte des IAS 19 wurden nicht übernommen. Weitere Erleich-terungen bestehen u.a. bei der Um-stellung auf IFRS für KMU.

Hindernis für die AkzeptanzEin wichtiges Hindernis für die Akzeptanz des Standardentwurfes in Österreich und Deutschland ist, dass der Entwurf keine von den vollständigen IFRS abweichende Abgrenzung von Eigen- und Fremd-kapital enthält. Nach IAS �2 und IFRIC 2 führt eine Rückzahlungs-pflicht oder eine Rückforderungs-möglichkeit in Bezug auf das bereit-

gestellte Kapital zur Einstufung als finanzielle Verbind-lichkeit. Dieser Ansatz führt bei

Personengesellschaften zu keinem befriedigenden Ergebnis und ist da-her theoretisch nicht ausgereift.

AusblickDie Verabschiedung des endgül-tigen Standards ist für die zweite Jahreshälfte 2008 geplant. Die nationalen Gesetzgeber werden darüber zu entscheiden haben, für welche Unternehmen die Anwen-dung der Bestimmungen für KMU zulässig oder verpflichtend ist.

[email protected]

IASB-Standardentwurf für KMUIm Februar des laufenden Jahres hat das IASB einen Standardent-wurf für die Anwendung der IFRS bei Klein- und Mittelbetrieben ver-abschiedet. Dieser Entwurf sieht mehrere Vereinfachungen vor.

Der IASB-Standard-

entwurf bringt KMU

mehrere Vereinfachungen

28 tipps&trends Juni 2007

Aktienoptionen haben spezifische Offenlegungsvorschriften. Gemäß § 2�9 Abs. 5 UGB ist die Anzahl und Aufteilung der gesamten und im Geschäftsjahr eingeräumten Optionen anzugeben. Die Angabe der Anzahl der Aktien bei Arbeit-nehmern und leitenden Angestellten kann pauschal erfolgen. Bei Organ-mitgliedern, also Vorständen und Aufsichtsräten, sind diese Angaben für jedes namentlich zu nennende Mitglied zu machen, soweit diese schon bekannt sind. Anders als bei sonstigen Bezügen sieht diese An-gabe eine größere Transparenz vor.

Um den Bilanzleser über eine mögliche Optionenkumulierung zu informieren, wie sie etwa bei einem Optionsberechtigten durch all-jährliche Zusagen entstehen kann, bezieht der Gesetzeswortlauf die Berichtspflicht auf „einzuräumende und bereits eingeräumte“ Optionen. Da im Anhang nur die Information über tatsächlich entstandene Ver-bindlichkeiten der Gesellschaft, nicht aber über die bloße Absicht auf Gewährung von Optionen im Rahmen eines Aktienoptionsplans bedeutsam ist, bezieht sich die „eingeräumte“ Option auf die ein-zelvertragliche Zusage an den Op-tionsberechtigten. Anzugeben sind auch die beziehbare Anzahl an Ak-tien sowie der Ausübungspreis, die Grundlagen oder die Formel seiner Berechnung. Auch die Laufzeit so-wie zeitliche Ausübungsfenster, die

Übertragbarkeit von Optionen, eine allfällige Behaltefrist für bezogene Aktien und die Art der Bedienung der Option haben enthalten zu sein. Anzahl, Aufteilung und der tatsäch-lich bezahlte Ausübungspreis der im Geschäftsjahr ausgeübten Opti-onen auf Arbeitnehmer und leitende Angestellte sind separat anzuge-ben. Auch hier sind die Organmit-glieder namentlich zu nennen.

Bewertung der OptionenBörsenotierte Unternehmen müs-sen die eingeräumten Optionen im Anhang jeweils zum Bilanzstichtag bewerten. Im Jahr der Ausübung ist ihr Wert zum Ausübungszeit-punkt anzuführen, der sich aus der Differenz zwischen Börsekurs und Ausübungspreis ergibt. Bei nicht börsenotierten Gesellschaften wird darauf verzichtet, da wiederholte Gutachten zur Bewertung des Unternehmens nötig wären. Die Schutzklausel des § 241 Abs. 1 UGB kann hier nicht angewendet werden. Deshalb sind die Angaben über Aktienoptionen jedenfalls im Anhang aufzuneh-men. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die aus der Optionszusage resultierenden Auf-wendungen und Verpflichtungen im Rechnungsabschluss erfasst werden. Bei Erfassung der aus der Optionszusage resultierenden Auf-wendungen und Verpflichtungen

in einem Rechungsabschluss ist Folgendes ratsam: Neben den im UGB vorgeschriebenen Angaben sind auch jene in den Abschnitten 44 bis 52 von IFRS 2 „Aktienba-sierte Vergütungen“ angeführten im Anhang aufzunehmen. Diese sind zu einem besseren Verständnis der wirtschaftlichen Auswirkungen der Optionszusagen hilfreich.

Angabe der OrganmitgliederKapitalgesellschaften müssen die während des Geschäftsjahres tä-tigen Mitglieder der Geschäftsfüh-rung und des Aufsichtsorgans mit vollem Namen angeben. Die Pflicht erstreckt sich ebenso auf die nach Ende des Geschäftsjahres aus-geschiedenen und eingetretenen Mitglieder bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses. Dabei ist es

zweckmäßig, das Datum des Endes bzw. des Beginns der Funktionsaus-übung anzugeben.

Dies bedeutet nicht, dass nur die Mitglieder aufzunehmen sind, die erst nach Ende des Geschäfts-jahres bestellt wurden, sondern alle im Geschäftsjahr tätigen Personen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, sein Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Vorstandes, sind als solche zu bezeichnen. Aufzu-nehmen sind auch die Arbeitneh-mervertreter im Aufsichtsrat.

[email protected]

Serie: UGB-PflichtangabenDer zweite Teil der Serie über Anhangangaben im UGB beschäftigt sich mit den Pflichtangaben über Organe und Arbeitnehmer. Beschrieben werden Anhangangaben bei Aktienoptionen.

Aktienoptionen sind

für Organmitglieder

namentlich anzugeben

Prüfung&Bilanzierung

Juni 2007 tipps&trends 29

Der Zweck dieses Gesetzes, das am 20. April 2007 in Kraft getreten ist, besteht darin, die finanziellen Beziehungen zwischen Stellen der öffentlichen Hand und bestimmter im Gesetz defi-nierter Unterneh-men zu gestalten. Durch die Umset-zung wurde dem Anliegen der Transparenzrichtlinie Rechnung getragen. Unter den Anwendungsbereich des Sonder-rechnungslegungsgesetzes fallen Stellen der öffentlichen Hand. Dazu zählen etwa Bund, Länder, Gemein-den und andere gesetzlich einge-richtete Selbstverwaltungskörper. Anwendung findet das Regelwerk auch auf öffentliche sowie private Unternehmen.

UnternehmensbegriffUnter Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit aus-übende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“, zu verstehen. Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Organisationsform der Unterneh-men an, sondern auf das Handeln der Organisation im geschäftlichen Verkehr. Das Gesetz gilt nur für jene privaten Unternehmen, denen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche

Rechte gewährt werden. Weiters gilt es auch für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allge-meinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind. Das sind marktbezo-

gene, wirtschaft-liche Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und mit

besonderen Gemeinwohlverpflich-tungen verbunden werden. Für die Tätigkeiten erhalten sie öffentliche Leistungen in unterschiedlicher Form. Diese Leistungen wurden nicht für einen angemessenen Zeit-raum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskrimi-nierenden Verfahrens festgesetzt.

Ausgenommen sind einerseits jene Unternehmen, deren Tätig-keit nicht geeignet ist den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union merklich zu beeinflussen. Ausgenommen sind andererseits Unternehmen, deren Jahresumsatz in den beiden der Mittelzuführung vorangegangenen Rechnungsjahren den Schwellen-wert von 40 Mio. EUR bzw. bei Kre-ditinstituten die Bilanzsumme von 800 Mio. EUR nicht erreicht hat.

Getrennte Führung der Bücher§ 5 SRLG verpflichtet die Unter-nehmen, Bücher über die Kosten

und Erlöse für jeden einzelnen nicht privilegierten Geschäftsbereich zu führen. Darüber hinaus sind davon getrennte Bücher für den privile-gierten Bereich zu führen. Innerhalb des privilegierten Bereiches ist je-doch nur dann eine Trennung nach den einzelnen Geschäftsbereichen erforderlich, wenn andernfalls eine Zuweisung der Kosten und Erlöse zu den nicht privilegierten Geschäftsbereichen nicht nachvoll-ziehbar wäre.

Mittel gegen Quersubventionen und ÜberkompensationenBei diesen Rechnungslegungs-vorschriften handelt es sich um gesetzliche Vorschriften, die der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung und dem darüber abzulegenden Bericht zu berücksichtigen hat. Die Prüfung hat sich demnach darauf zu beziehen, ob die rechnungs-mäßige Transparenzverpflichtung zur Verfolgung von etwaigen miss-bräuchlichen Quersubventionen und allfälligen Überkompensa-tionen eingehalten wurde. Diese getrennten Konten zur Erfassung von Kosten und Erlösen der ver-schiedenen Geschäftsbereiche sind erstmals in dem Geschäftsjahr zu führen, das nach dem Inkrafttreten beginnt.

[email protected]

Sonderrechnungslegungsgesetz (SRLG)Das Bundesgesetz über Sonderrechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die zu einer getrennten Buchführung verpflichtet sind, soll den Anforderungen der Transparenzrichtlinie gerecht werden.

Prüfung&Bilanzierung

Bücher über die nicht

privilegierten Geschäfts-

bereiche sind zu führen

�0 tipps&trends Juni 2007

Die Novellierung war erforder-lich, um die Transparenz-Richtli-nie umzusetzen. Diese Richtlinie (2004/109/EG) ist Bestandteil des Aktionsplans zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Finanz-dienstleistungen aus dem Jahr 2005. Sie aktualisiert das EU-Recht über Informationen, die Aktionären und Anteilsinhabern regelmäßig zu übermitteln sind. Neu gefasst werden auch die Regelungen über Meldungen zu Beteiligungsände-rungen. Weiters sieht die Richtlinie umfassende Regelungen über an-zuwendende Sprachenregime, In-formationen von Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat sowie Behörden-kompetenzen vor.

Die wesentlichen Neuerungen des Börsegesetzes betreffen die Berichterstattungspflichten für Emittenten. Diese gelten nun für alle Emittenten an einem geregel-ten Markt. Betroffen sind sowohl Emittenten im amtlichen Handel als auch jene im geregelten Freiverkehr.

Die neue JahresberichterstattungNeu ist die Einführung des Begriffes Jahresfinanzbericht (§ 82 Abs. 4 BörseG). Dieser ist spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Ge-schäftsjahres zu veröffentlichen. Der Emittent hat sicherzustellen, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst den geprüften Jahresabschluss, den

Lagebericht sowie Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emit-tenten, dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungs-legungsstandards aufgestellte Jahresabschluss ihres Wissens ein möglichst getreues Bild der Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt.

Der Lagebericht hat den Geschäfts-verlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Ver-mögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht. Der Lagebericht hat die wesentlichen Risiken und Unge-wissheiten zu beschreiben, denen die Unternehmen ausgesetzt sind.

Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Eine Möglichkeit, durch das Börse-unternehmen von der Verpflich-tung zur Vorlage einer der beiden Abschlüsse befreit zu werden, besteht nicht mehr. Der Bestäti-gungsvermerk ist in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanz-bericht zu veröffentlichen. Die FMA wird ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, unter welchen tech-

nischen Voraussetzungen ein ver-öffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsver-merkes öffentlich zugänglich sein muss.

ZwischenberichterstattungBei der Zwischenberichterstattung (§ 87 BörseG) wird nun zwischen dem Halbjahresfinanzbericht sowie den Quartalsberichten (Zwischen-mitteilungen) unterschieden.

HalbjahresfinanzberichtBisher waren lediglich Aktiengesell-schaften, deren Aktien amtlich no-tieren, von den Bestimmungen über die Zwischenberichterstattung er-fasst. Nun sind alle Emittenten von Aktien und Schuldtiteln verpflichtet, über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einen Halbjahres-finanzbericht zu veröffentlichen. Die Frist zur Veröffentlichung wird von bisher drei Monaten auf zwei Mo-nate verkürzt.

Der Halbjahresfinanzbericht um-fasst einen verkürzten Abschluss, einen Halbjahreslagebericht und Er-klärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten versichern, dass der im Einklang mit den maß-gebenden Rechnungslegungs-standards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen

Was die Novelle des Börsegesetzes bringtAm 25. April 2007 wurde die Novelle des Börsegesetzes als Bundesgesetz veröffentlicht und damit das Börsegesetz und das Bankwesengesetz geändert (BGBl. I Nr. 19/2007).

Prüfung&Bilanzierung

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Unternehmen vermittelt. Damit kann der Halbjahreslagebericht eine um-fassende Information für Kapitalin-vestoren bieten.

Falls der Emittent einen Konzern-abschluss erstellen muss, ist der Zwischenbericht jedenfalls in konsolidierter Form zu veröffent-lichen. Für Emittenten, die nicht verpflichtet sind, einen Konzern-abschluss aufzustellen, werden Mindestanforderungen an einen verkürzten Abschluss normiert. In diesem Fall besteht dieser aus einer verkürzten Bilanz, einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung so-wie einem erläuternden Anhang. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss ausschließlich nach Maßgabe der von der EU übernom-menen IFRS für die Zwischenbe-richterstattung aufzustellen. Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft oder einer prüferischen Durchsicht unterzogen, so sind der Bestäti-gungsvermerk bzw. der Bericht über die prüferische Durchsicht in vollem Umfang wiederzugeben. Er-folgte weder eine Prüfung noch eine prüferische Durchsicht des Halb-jahresfinanzberichtes, so ist dies im Bericht anzugeben.

Auch der Inhalt des Halbjahres-lageberichts wird nun geregelt, da dieser von allen Emittenten aufzustellen ist und die IFRS keine Vorschriften über den Lagebericht kennen. Der Halbjahreslagebericht hat zumindest über wichtige Ereig-nisse in den ersten sechs Monaten und über wesentliche Risiken in den restlichen sechs Monaten zu berichten. Aktienemittenten müs-sen zusätzlich noch Angaben zu Großgeschäften mit nahestehen-den Personen und Unternehmen machen.

ZwischenmitteilungenIn der Novelle wird entsprechend den europarechtlichen Vorgaben auch normiert, dass für den Fall, dass ein Aktienemittent keine Quar-talsberichte nach den von der EU übernommenen IFRS erstellt, zur Veröffentlichung von Zwischenmit-teilungen des Vorstandes über das erste und dritte Quartal spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Be-richtszeitraumes verpflichtet ist.

Die Zwischenmitteilung umfasst jedenfalls eine Erläuterung der we-sentlichen Ereignisse und Transakti-onen, die in dem betreffenden Zeit-raum stattgefunden haben. Darüber

hinaus sind ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrol-

lierten Unternehmen darzustellen. Dabei ist, soweit für das Unterneh-men wesentlich, auf Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer und Investi-tionen einzugehen.

Weiters beinhaltet die Zwischenmit-teilung eine allgemeine Beschrei-bung der Finanzlage und des Ge-schäftsergebnisses des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen sowie die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr.

Der FMA wird die Ermächtigung er-teilt, durch eine Verordnung festzu-legen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffent-lichter Halbjahresfinanzbericht ein-schließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich sein muss. Weiters ist genau zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist. Zusätzlich ist festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die

verkürzte Gewinn- und Verlust-rechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen.

Von den Berichtspflichten aus-genommen sind Emittenten von Schuldtiteln mit einer Mindeststü-ckelung von 50.000 EUR. Diese müssen weder Jahresfinanzbericht noch Zwischenbericht veröffentli-chen. Ebenso sind jene Emittenten ausgenommen, die am �1. Dezem-ber 200� bereits existiert haben und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garan-tiert werden. Diese müssen keinen Halbjahresfinanzbericht veröffentli-chen, sehr wohl aber einen Jahres-finanzbericht.

Die Bestimmungen über die Jahres-finanzberichte und Zwischenbe-richte sind erstmals für einen Zeit-raum anzuwenden, der frühestens am �0. Juni 2007 endet. Somit ist bei einem Bilanzstichtag �1. De-zember bereits zum �0. Juni 2007 erstmals der Halbjahresfinanzbe-richt nach den neuen Regeln zu er-stellen und zu veröffentlichen.

Weitere Neuerungen durch die Änderung des Börsegesetzes be-treffen die Regelungen über die Beteiligungsänderungsmeldung. Vor allem die Verkürzung der Frist von bisher sieben Tagen auf eine Frist von zwei Handelstagen ist zu beachten. Die Berechnung der Frist wird ebenfalls neu geregelt. Gänz-lich neue Vorschriften enthält die Novelle über die bei der Veröffentli-chung zu verwendenden Sprachen, die Drittstaatsregelungen sowie die Bestimmungen über die Behörden-kompetenzen und das Speicher-medium.

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