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Übung zu den Vorlesungen im Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier Universität Trier Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Haller Universität Trier Universität Trier SS 2005 SS 2005 SS 2005 SS 2005

Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

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Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier. SS 2005. Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller. Universität Trier. SS 2005. Sachentscheidungsvoraussetzungen. Lösung. 3.Klagebefugnis, § 42 II VwGO. - PowerPoint PPT Presentation

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SS 2005SS 2005

1. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO

Wird um die unmittelbare Rechtsfolge aus der Anwendung einer

öffentlich-rechtlichen Norm gestritten?

Streitentscheidende NormStreitentscheidende Norm ist § 5 TierZG: Ausschließlich ein Träger

hoheitlicher Gewalt wird berechtigt.

2. Klageart

richtet sich nach dem Klageziel Anfechtungsklage? (–)

Verpflichtungsklage? (+)

LösungLösung

I.I. SachentscheidungsvoraussetzungenSachentscheidungsvoraussetzungen (zur Übung sehr ausführlich)(zur Übung sehr ausführlich)

SachentscheidungsvoraussetzungenSachentscheidungsvoraussetzungen

3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

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SS 2005SS 2005

3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des L?

… durch einen Rechtssatz begründet, der nicht nur öffentlichen

Interessen, sondern zumindest auch Individualinteressen zu dienen

bestimmt ist.

AdressatenformelAdressatenformel? zumindest in Art. 2 I GG verletzt?

nur bei der Anfechtungsklage (str.)

hier: subjektiv-öffentliches Recht aus § 5 III TierZG evtl. verletzt

4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO (+)

5. Richtiger Beklagter, § 78 VwGO (+) (Prozessführungsbefugnis auf Bekl.-Seite)(Prozessführungsbefugnis auf Bekl.-Seite)

6. Vorverfahren, § 68 ff. VwGO (+)

7. Frist, § 74 VwGO (+)

8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (+)

SachentscheidungsvoraussetzungenSachentscheidungsvoraussetzungen

II. BegründetheitII. Begründetheit

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SS 2005SS 2005

Die Klage ist begründet, Die Klage ist begründet, soweitsoweit die Ablehnung der Körentscheidung die Ablehnung der Körentscheidung

rechtswidrig, der L dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache rechtswidrig, der L dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache

spruchreif ist (spruchreif ist (§ 113§ 113  V VwGOV VwGO).).

1. Anspruch des L auf Erlass einer positiven Körentscheidung

a) Anspruchsgrundlage: § 5 III TierZG (gebundene Entscheidung: „ist“)

b) Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage

– Nr. 3 (+)

– Nr. 1: Zuchtwert? Nr. 2: Zuchttauglichkeit?

beides unbestimmte Rechtsbegriffe

ProblemProblem: Wer darf den Inhalt dieser Begriffe bestimmen?

II. BegründetheitII. Begründetheit

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1.1. VertretbarkeitslehreVertretbarkeitslehreEine vertretbare Entscheidung der Behörde ist zu respektieren.

2.2. Lehre von der Einschätzungsprärogative der BehördeLehre von der Einschätzungsprärogative der Behörde Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wird der Verwaltungs-behörde i. d. R. ein Beurteilungsspielraum zugestanden, d. h. ein Bereich eigener Wertung und Entscheidung.Das VG kann nur prüfen, ob die Grenzen dieses Bereichs eingehalten sind.

Kritik: Art. 19 IV GG.

3.3. Unbeschränkte gerichtliche Kontrolle unbestimmter Rechtsbe-Unbeschränkte gerichtliche Kontrolle unbestimmter Rechtsbe-griffe (st. Rspr./h. M.)griffe (st. Rspr./h. M.)

Ein behördlicher Spielraum ist grdsl. nicht anzuerkennen.

Begr.: Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG).

Gerichtliche Kontrolle unbestimmter RechtsbegriffeGerichtliche Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe

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SS 2005SS 2005

Ein begrenzter Entscheidungsfreiraum kommt nur in Betracht, wenn Ein begrenzter Entscheidungsfreiraum kommt nur in Betracht, wenn

unbestimmte Rechtsbegriffe wegen der unbestimmte Rechtsbegriffe wegen der hohen Komplexitäthohen Komplexität und der und der

besonderen Dynamikbesonderen Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung

im Nachvollzug der Ver-waltungsentscheidung so schwierig sind, dass die im Nachvollzug der Ver-waltungsentscheidung so schwierig sind, dass die

gerichtliche Kontrolle an die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der RechtsprechungFunktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. stößt.

Daher: Ausnahmen nach Rspr. und h. L.Daher: Ausnahmen nach Rspr. und h. L.

a)a) Prüfungsentscheidungen und prüfungsähnliche Entscheidungen.Prüfungsentscheidungen und prüfungsähnliche Entscheidungen.

b)b) Verteidigungspolitische Entscheidungen.Verteidigungspolitische Entscheidungen.

c)c) Dienstrechtliche Beurteilungen von Beamten/Disziplinarmaßnahmen etc.Dienstrechtliche Beurteilungen von Beamten/Disziplinarmaßnahmen etc.

d)d) Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie, mit Sachverständigen Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie, mit Sachverständigen besetzte Ausschüsse; verwaltungspolitische Entscheidungen.besetzte Ausschüsse; verwaltungspolitische Entscheidungen.

e)e) Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen v. a. im Bereich des Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen v. a. im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts.Umwelt- und Wirtschaftsrechts.

Gerichtliche Kontrolle unbestimmter RechtsbegriffeGerichtliche Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe

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SS 2005SS 2005

Die Klage ist begründet, Die Klage ist begründet, soweitsoweit die Ablehnung der Körentscheidung die Ablehnung der Körentscheidung

rechtswidrig, der L dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache rechtswidrig, der L dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache

spruchreif ist (spruchreif ist (§ 113 V VwGO§ 113 V VwGO).).

1. Anspruch des L auf Erlass einer positiven Körentscheidunga) Anspruchsgrundlage: § 5 III TierZG (gebundene Entscheidung: „ist“)b) Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage

– Nr. 3 (+)– Nr. 1: Zuchtwert? Nr. 2: Zuchttauglichkeit? beides unbestimmte Rechtsbegriffe ProblemProblem: Wer darf den Inhalt dieser Begriffe bestimmen?

2. Rechtsverletzung (+)

3. Spruchreife (+)

4. Ergebnis: Klage begründet.

II. BegründetheitII. Begründetheit

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SS 2005SS 2005

I. SachentscheidungsvoraussetzungenI. Sachentscheidungsvoraussetzungen (zur Übung sehr ausführlich)(zur Übung sehr ausführlich)

1. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO

2. Klageart: Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage

3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

5. Richtiger Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGO (Rechtsträger)

6. Vorverfahren, § 68 ff.VwGO

7. Klagefrist, § 74 VwGO

8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

LösungLösungII. BegründetheitII. Begründetheit

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Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Urlaubsgesuchs rechtswidrig, Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Urlaubsgesuchs rechtswidrig,

B dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist B dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 V (§ 113 V

VwGO)VwGO)..

1. Anspruch des B auf Erlass einer positiven Entscheidunga) § 32 UrlaubsVO: kein Anspruch... „kann“ Ermessenb) Aber: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

– Voraussetzungen des § 32 UrlaubsVO? (+)– Ermessensfehler? Ausgangs-VA

Ermessensfehlgebrauch (+)aber: § 79 I Nr. 1 VwGO analog

WiderspruchsbescheidErmessensnichtgebrauch (–)Missachtung von Grundrechten (–)Selbstbindung d. Verw.Selbstbindung d. Verw. durch Verwaltungsvorschriften?

2. Ergebnis: Klage unbegründet.

II. BegründetheitII. BegründetheitAbgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — ErmessenAbgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — Ermessen

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Abgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — ErmessenAbgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — Ermessen

unbestimmter Rechtsbegriffunbestimmter Rechtsbegriff: Worte des Normtextes; TB od. Rechtsfolgenseite

Ermessen („kann“/„darf“)Ermessen („kann“/„darf“): Normstruktur; betrifft die Rechtsfolgenseite

Gericht prüft nur Ermessensfehler.

ErmessensfehlerErmessensfehler

Ermessensnichtgebrauch: überhaupt keine Ermessenserwägungen

Ermessensunterschreitung: eine Ermessensvariante bleibt unberücksichtigt

Ermessensüberschreitung: nicht vorgesehene Rechtsfolge gesetzt

Ermessensfehlgebrauch: unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt; Ge-sichtspunkte, die nicht ausschließlich dem Zweck der Vorschrift entsprechen

Missachtung von Grundrechten, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes...

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SS 2005SS 2005

Vielen Dank für Vielen Dank für die die

Aufmerksamkeit Aufmerksamkeit und Mitarbeit!und Mitarbeit!

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