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© Springer-Verlag 2011 wobl 50 Rechtsprechung/ABGB 2011, Heft 2 Februar 23. Unterlassungsansprüche wegen Lärmentwicklung durch Einsatz von motorisch betriebenen Garten- geräten DOI 10.1007/s00719-010-1532-y § 364 Abs 2 ABGB: Die Lärmentwicklung von motorisch betriebenen Gar- tengeräten bei nicht für diese Geräte vorgesehenem Be- trieb, also zum Zweck der Lärmentwicklung, entspricht ebenso wenig ortsüblicher Liegenschaftsnutzung wie aggressives, überraschendes, wiederholtes und andau- erndes Schreien, wodurch eine wesentliche Beeinträchti- gung der ortsüblichen Nutzung des Nachbargrundstücks herbeigeführt wird. Dass die tatsächliche Abgrenzung der den allgemeinen Gepflogenheiten entsprechenden Gartenbetreuung unter Geräteeinsatz von bloß der Lärmerzeugung dienenden Veranstaltungen im Einzel- fall schwierig sein mag, ändert nichts daran, dass ein Liegenschaftsnachbar iSd von den §§ 364 ff ABGB an- gestrebten Interessenausgleichs iSd friedlichen Zusam- menlebens der Nachbarn zwar den mit dem Einsatz heute üblicher Gartengeräte bei zweckentsprechender Verwen- dung verbundenen Lärm ebenso dulden muss wie gele- gentliche Wahrnehmungen menschlicher Stimmen, nicht aber den Geräteeinsatz zur Lärmerzeugung oder wieder- holtes aggressives und andauerndes Schreien. OGH 23. 2. 2010, 4 Ob 9/10t (OLG Wien 12 R 67/08y; LG Wr. Neustadt 24 Cg 84/05a) Aus den Entscheidungsgründen des OGH: (. . .) 1. Das Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB besteht dann, wenn die auf den betroffenen Grund wir- kenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Ver- hältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesent- lich beeinträchtigen, wobei die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten sind (stRsp, RIS-Justiz RS0010587). Ob eine Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die orts- übliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beein- trächtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0010558; 10 Ob 46/04v). Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein aufgrund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungs- abhängiger Rechtsbegriff (7 Ob 286/03i mwN). Der Maß- stab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrund- stücke abstellt und daher von der Natur und der Zweck- bestimmung des beeinträchtigten Grundstücks (hier: für Wohnzwecke und Kindergarten) abhängig ist. Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört füh- lenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmen- schen, der sich in der Lage des Gestörten befindet (RIS- Justiz RS0010607, RS0010557 und RS0010583). Die dem Berufungsurteil zu Grunde liegende Rechts- ansicht, dass die Lärmentwicklung von motorisch betrie- benen Gartengeräten bei nicht für diese Geräte vorgese- henem Betrieb, also zum Zweck der Lärmentwicklung, ebenso wenig ortsüblicher Liegenschaftsnutzung ent- spricht wie aggressives überraschendes wiederholtes und andauerndes Schreien, wodurch eine wesentliche Be- einträchtigung der ortsüblichen Nutzung des Nachbar- grundstücks herbeigeführt wird, bildet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Dass die tatsächliche Abgrenzung der den allgemeinen Gepflogenheiten ent- sprechenden Gartenbetreuung unter Geräteeinsatz von bloß der Lärmerzeugung dienenden Veranstaltungen im Einzelfall schwierig sein mag, ändert nichts daran, dass ein Liegenschaftsnachbar iSd von den §§ 364 ff ABGB angestrebten Interessenausgleichs iSd friedlichen Zu- sammenlebens der Nachbarn (RIS-Justiz RS0010501) zwar den mit dem Einsatz heute üblicher Gartengeräte bei zweckentsprechender Verwendung verbundenen Lärm ebenso dulden muss wie gelegentliche Wahrneh- mungen menschlicher Stimmen, nicht aber den Geräte- einsatz zur Lärmerzeugung oder wiederholtes aggressi- ves und andauerndes Schreien. 2. Die Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass eine Wiederholung der unzulässigen Immission zu erwarten ist (RIS-Justiz RS0010553); hat sich der Bekl bereits rechtswidrig verhalten, so ist zu vermuten, dass er sich auch in Zukunft nicht an das Ge- setz halten werde (6 Ob 27/09w). Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Sie ist daher auch anzunehmen, wenn der mit der Unterlassungsklage Belangte sein Unrecht nicht ein- sieht (RIS-Justiz RS0010497). Die Annahme, dass das Einschalten von Gartengeräten primär zum Zweck der Lärmerzeugung – so die getroffenen Feststellungen – de- ren Gebrauch zu betriebsfremden Zwecken ganz all- gemein befürchten lässt, bildet gleichfalls keine korrek- turbedürftige Fehlbeurteilung. 3. Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerecht- fertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch im Stande gewe- sen wäre (8 Ob 111/06s mwN; vgl RIS-Justiz RS0053260). Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte iSd Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist (RIS-Justiz RS0011737). Diesen Grundsätzen der Rsp trägt die angefochtene Entschei- dung Rechnung. Auch die Erstbekl setzte einzelne Stö- rungshandlungen, den Feststellungen ist auch in keiner Weise zu entnehmen, dass sie den vom Zweitbekl gesetz- ten Störungshandlungen entgegengetreten wäre. Aus ih- rem Verhalten im Verfahren ergibt sich vielmehr, dass sie die Vorgangsweise des Zweitbekl, ihres Ehemanns, billigt. Dass sie versucht hätte, ihn von seinen Störungshandlun- gen abzuhalten, behauptete sie nicht. Die bloß unsubstan- tiierte Bestreitung einer Einflussmöglichkeit steht daher der berufungsgerichtlichen Annahme der passiven Klage- legitimation auch der Erstbekl nicht entgegen. Das besondere im Eigentumsschutz übliche Unterlas- sungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot“; bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem – der Art nach ihm zu überlassenden – Handeln zu zwin- gen, das bewirken soll, dass die verbotene Immission un- terbleibt (RIS-Justiz RS0010566). 4. (. . .) 5. (. . .) Beide Revisionen waren daher zurückzuweisen. (. . .) 24. Umwandlung einer Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek DOI 10.1007/s00719-009-1317-3 § 451 Abs 1 ABGB; § 8 Z 1, § 14, § 20 lit a und lit b, § 136 GBG: Die Änderung des Pfandbestellungsvertrags dahin, dass an Stelle der Haftung für einen Höchstbetrag die

Umwandlung einer Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek

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Page 1: Umwandlung einer Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek

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wobl50 Rechtsprechung/ABGB 2011, Heft 2

Februar

23.Unterlassungsansprüche wegen Lärmentwicklungdurch Einsatz von motorisch betriebenen Garten-geräten

DOI 10.1007/s00719-010-1532-y

§ 364 Abs 2 ABGB:Die Lärmentwicklung von motorisch betriebenen Gar-

tengeräten bei nicht für diese Geräte vorgesehenem Be-trieb, also zum Zweck der Lärmentwicklung, entsprichtebenso wenig ortsüblicher Liegenschaftsnutzung wieaggressives, überraschendes, wiederholtes und andau-erndes Schreien, wodurch eine wesentliche Beeinträchti-gung der ortsüblichen Nutzung des Nachbargrundstücksherbeigeführt wird. Dass die tatsächliche Abgrenzungder den allgemeinen Gepflogenheiten entsprechendenGartenbetreuung unter Geräteeinsatz von bloß derLärmerzeugung dienenden Veranstaltungen im Einzel-fall schwierig sein mag, ändert nichts daran, dass einLiegenschaftsnachbar iSd von den §§ 364ff ABGB an-gestrebten Interessenausgleichs iSd friedlichen Zusam-menlebens der Nachbarn zwar den mit dem Einsatz heuteüblicher Gartengeräte bei zweckentsprechender Verwen-dung verbundenen Lärm ebenso dulden muss wie gele-gentliche Wahrnehmungen menschlicher Stimmen, nichtaber den Geräteeinsatz zur Lärmerzeugung oder wieder-holtes aggressives und andauerndes Schreien.OGH 23. 2. 2010, 4 Ob 9/10t (OLG Wien 12 R 67/08y; LG Wr. Neustadt 24 Cg84/05a)

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:(. . .)1. Das Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB

besteht dann, wenn die auf den betroffenen Grund wir-kenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Ver-hältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleichdie ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesent-lich beeinträchtigen, wobei die örtlichen Verhältnisse inbeiden Belangen zu beachten sind (stRsp, RIS-JustizRS0010587). Ob eine Einwirkung das nach den örtlichenVerhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die orts-übliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beein-trächtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab(RIS-Justiz RS0010558; 10 Ob 46/04v).

Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zubeurteilen ist, ist nicht allein aufgrund rein empirischerErgebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungenzu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungs-abhängiger Rechtsbegriff (7 Ob 286/03i mwN). Der Maß-stab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linieein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrund-stücke abstellt und daher von der Natur und der Zweck-bestimmung des beeinträchtigten Grundstücks (hier: fürWohnzwecke und Kindergarten) abhängig ist. Maßgeblichist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört füh-lenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmen-schen, der sich in der Lage des Gestörten befindet (RIS-Justiz RS0010607, RS0010557 und RS0010583).

Die dem Berufungsurteil zu Grunde liegende Rechts-ansicht, dass die Lärmentwicklung von motorisch betrie-benen Gartengeräten bei nicht für diese Geräte vorgese-henem Betrieb, also zum Zweck der Lärmentwicklung,ebenso wenig ortsüblicher Liegenschaftsnutzung ent-spricht wie aggressives überraschendes wiederholtes undandauerndes Schreien, wodurch eine wesentliche Be-einträchtigung der ortsüblichen Nutzung des Nachbar-grundstücks herbeigeführt wird, bildet keine vom OGHaufzugreifende Fehlbeurteilung. Dass die tatsächlicheAbgrenzung der den allgemeinen Gepflogenheiten ent-sprechenden Gartenbetreuung unter Geräteeinsatz von

bloß der Lärmerzeugung dienenden Veranstaltungen imEinzelfall schwierig sein mag, ändert nichts daran, dassein Liegenschaftsnachbar iSd von den §§ 364ff ABGBangestrebten Interessenausgleichs iSd friedlichen Zu-sammenlebens der Nachbarn (RIS-Justiz RS0010501)zwar den mit dem Einsatz heute üblicher Gartengerätebei zweckentsprechender Verwendung verbundenenLärm ebenso dulden muss wie gelegentliche Wahrneh-mungen menschlicher Stimmen, nicht aber den Geräte-einsatz zur Lärmerzeugung oder wiederholtes aggressi-ves und andauerndes Schreien.

2. Die Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGBsetzt voraus, dass eine Wiederholung der unzulässigenImmission zu erwarten ist (RIS-Justiz RS0010553); hatsich der Bekl bereits rechtswidrig verhalten, so ist zuvermuten, dass er sich auch in Zukunft nicht an das Ge-setz halten werde (6 Ob 27/09w). Bei der Prüfung derWiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangenwerden. Sie ist daher auch anzunehmen, wenn der mitder Unterlassungsklage Belangte sein Unrecht nicht ein-sieht (RIS-Justiz RS0010497). Die Annahme, dass dasEinschalten von Gartengeräten primär zum Zweck derLärmerzeugung – so die getroffenen Feststellungen – de-ren Gebrauch zu betriebsfremden Zwecken ganz all-gemein befürchten lässt, bildet gleichfalls keine korrek-turbedürftige Fehlbeurteilung.

3. Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbstdie störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer,so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerecht-fertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl ersie zu hindern berechtigt und dazu auch im Stande gewe-sen wäre (8 Ob 111/06s mwN; vgl RIS-Justiz RS0053260).Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtungin sich, auf solche Dritte iSd Unterlassung einzuwirken,auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zunehmen in der Lage ist (RIS-Justiz RS0011737). DiesenGrundsätzen der Rsp trägt die angefochtene Entschei-dung Rechnung. Auch die Erstbekl setzte einzelne Stö-rungshandlungen, den Feststellungen ist auch in keinerWeise zu entnehmen, dass sie den vom Zweitbekl gesetz-ten Störungshandlungen entgegengetreten wäre. Aus ih-rem Verhalten im Verfahren ergibt sich vielmehr, dass siedie Vorgangsweise des Zweitbekl, ihres Ehemanns, billigt.Dass sie versucht hätte, ihn von seinen Störungshandlun-gen abzuhalten, behauptete sie nicht. Die bloß unsubstan-tiierte Bestreitung einer Einflussmöglichkeit steht daherder berufungsgerichtlichen Annahme der passiven Klage-legitimation auch der Erstbekl nicht entgegen.

Das besondere im Eigentumsschutz übliche Unterlas-sungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein„Erfolgsverbot“; bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach§ 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem –der Art nach ihm zu überlassenden – Handeln zu zwin-gen, das bewirken soll, dass die verbotene Immission un-terbleibt (RIS-Justiz RS0010566).

4. (. . .)5. (. . .)Beide Revisionen waren daher zurückzuweisen.(. . .)

24.Umwandlung einer Höchstbetragshypothek in eineFestbetragshypothek

DOI 10.1007/s00719-009-1317-3

§ 451 Abs 1 ABGB; § 8 Z 1, § 14, § 20 lit a und lit b,§ 136 GBG:

Die Änderung des Pfandbestellungsvertrags dahin,dass an Stelle der Haftung für einen Höchstbetrag die

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woblRechtsprechung/ABGB 512011, Heft 2

Februar

Haftung für eine bestimmte Geldsumme treten soll, stelltkeine bloße Berichtigung, sondern eine Abänderung derwechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten dar. Auf-grund einer derartigen Vereinbarung mit dem Schuldnerkann zwar nach den für Fälle der Einlösung entwickeltenGrundsätzen die Umwandlung der Höchstbetragshypo-thek in eine gleichrangige Verkehrshypothek bewilligtwerden, sie hat jedoch als rechtsbegründender Vorgangim Wege der Einverleibung zu erfolgen.OGH 24. 3. 2009, 5 Ob 10/09w (LG Innsbruck 51 R 78/08g; BG KufsteinTZ 2324/08)

Ob der EZ X GB 83020 Wörgl-Kufstein ist zu B-LNR60 und 61 das mit WE an Top 44 verbundene Eigentums-recht für Petra und Helmut F einverleibt. Im Lastenblattdieser Liegenschaft ist ob diesen Anteilen zu C-LNR120a zu Gunsten der ASt das Pfandrecht im Höchst-betrag von 97.500 E einverleibt. Unter Vorlage einer als„Berichtigungsurkunde“ bezeichneten Erklärung vom2. Mai 2008 begehrt die ASt, beim Pfandrecht C-LNR120a die Anmerkung der Umwandlung in eine Festbe-tragshypothek im Betrag von 97.500 E zu bewilligen. Diegenannte Urkunde enthält die Erklärung der ASt und derbeiden Kreditnehmer und Pfandbesteller, dass mit demHöchstbetragspfandrecht C-LNR 120a nur ein einmali-ger, nicht wieder ausnützbarer Kredit über 75.000 E be-sichert worden sei. Aus diesem Grund hätten die Ver-tragsteile mit dinglicher Wirkung vereinbart, den haften-den Kreditrahmen auf die einzelne durch den genanntenKredit begründete Forderung zu reduzieren und das ein-getragene Höchstbetragspfandrecht in eine Festbetrags-hypothek im eingetragenen Umfang von 97.500 E umzu-wandeln.

Mit Beschluss vom 28. Mai 2008 wies das ErstG denAntrag auf Anmerkung der Umwandlung des Höchstbe-tragspfandrechts ab. (. . .)

Das RekursG gab dem gegen diese Entscheidung erho-benen Rekurs der ASt nicht Folge. (. . .) Das RekursGsprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands20.000 E übersteige, und erklärte den Revisionsrekurs fürzulässig, weil zur Frage der bücherlichen Durchfüh-rungsart der Umwandlung einer Höchstbetrags- in eineFestbetragshypothek – soweit überblickbar – keinehöchstgerichtliche Rsp bestehe. (. . .)

Der Revisionsrekurs ist aus den vom RekursG ange-führten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:1. Das RekursG hat die unterschiedlichen Lehrmei-

nungen und die Rsp der Gerichte erster und zweiter Ins-tanz zur Frage der grundbücherlichen Durchführung derUmwandlung einer Höchstbetragshypothek eingehenddargestellt (vgl auch Kodek in Kodek Grundbuchsrecht§ 14 GBG Rz 90, § 136 Rz 49). Wird bei einer Höchst-betragshypothek das ursprüngliche Grundverhältniszwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet,etwa durch Kündigung des Kreditgebers fällig gestellt,somit der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelnefällige Forderung reduziert und damit klar, dass eineWiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, hat dieszur Folge, dass auch die Höchstbetragshypothek bei Ein-lösung als Festbetragshypothek behandelt wird und beiEinlösung als Verkehrshypothek auf den Drittzahlerübergeht (3 Ob 108/03h = ÖBA 2004/1218, 640; 5 Ob285/05f). Diese Umwandlung und der Übergang werdenex lege und nicht erst durch eine (allfällige) Verbüche-rung begründet, woraus aber für die verfahrensrechtlicheFrage der Art der bücherlichen Eintragung noch nichtsabzuleiten ist.

2. Grundbücherliche Anmerkungen können zur Er-sichtlichmachung persönlicher Verhältnisse (§ 20 lit a

GBG), oder zur Begründung bestimmter, nach den Vor-schriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit ver-bundener Rechtswirkungen eingetragen werden (lit b legcit).

2.1. Vielfach werden drei Gruppen von Anmerkun-gen nach § 20 lit b GBG unterschieden (Hoyer NZ 1996,76; Feil GBG3 § 20 Rz 1 mwN; Kodek aaO § 20 Rz 8 ff).Sie umfassen zunächst die im weiteren Sinne rangwah-renden, wie die Anmerkung der Rangordnung oder derAbschreibung von Grundstücken. Eine zweite Gruppebilden jene Anmerkungen, die den aus ihnen ersichtli-chen Vorgängen und deren Ergebnissen volle Wirksam-keit gegen nach der Anmerkung erlangte bücherlicheRechte verleihen, etwa die Anmerkungen der Streit-anhängigkeit und der Löschungsklage. Ihre Wirkungist nicht vom Rang der zeitlich nachfolgenden Eintra-gungen, sondern von der Nachträglichkeit des Erlan-gens bücherlicher Rechte – selbst in einem besserenRang geschehend – abhängig. Eine dritte Gruppe bil-den jene Anmerkungen, die bestimmte Tatsachen,rechtliche Vorgänge und gerichtliche Entscheidungenmit der Wirkung bekannt machen, dass sich niemandauf deren Unkenntnis berufen kann. Dazu zählen bei-spielsweise die Eintragungen von Bestandverträgen,die Anmerkungen der Mietzinsvorauszahlung oder derSimultanhaftung.

2.2. Von der Einverleibung oder Vormerkung unter-scheiden sich die Anmerkungen generell dadurch, dasssie zur Feststellung von Tatsachen dienen, die gewisserechtliche Folgen nach sich ziehen. Sie können keinedinglichen Rechte begründen, abändern oder aufheben,sondern haben den Zweck, im Interesse Dritter be-stimmte tatsächliche und für den Realverkehr interes-sante Verhältnisse bekannt zu machen oder bestimmtegesetzlich besonders geregelte Rechtswirkungen herbei-zuführen. So bewirkt die von der Revisionsrekurswerbe-rin ins Treffen geführte bücherliche Anmerkung der Auf-kündigung einer Hypothekarforderung (der Hypothekar-klage, der Vollstreckbarkeit) nicht die Umwandlung derHöchstbetrags- in eine Festbetragshypothek, sondernstellt lediglich die Publizität der zu Grunde liegendenTatsachen mit ihren weiteren gesetzlich geregelten Fol-gen her.

2.3. Nach überwiegender L und Rsp sind Anmerkun-gen, die in keinem Gesetz vorgesehen sind und derenWirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, unzu-lässig (Kodek aaO § 20 Rz 1 [relativierend: aaO Rz 42];Feil/Marent/Preisl § 20 Rz 1; RIS-Justiz RS0060628;RS0060679; 5 Ob 9/99f = wobl 1999/101 [Call] = NZ 2000,455 [präzisierend Hoyer]; 5 Ob 132/94 = NZ 1995/336;aber: NZ 1902, 383; KG [LG] Krems RPflSlg 251; KG[LG] St. Pölten, RPflSlg 227; Hoyer, NZ 1996, 76 [zumProblem der Abweisungsanmerkung]).

3. Der Erwerb von Rechten, die nur durch Bucheintragerworben, aufgehoben oder beschränkt werden können,erfolgt durch Einverleibung (§ 8 Z 1 GBG).

Auch Rechte, deren Erwerb in Durchbrechung desIntabulationsprinzips erfolgt, sind durch Einverlei-bung einzutragen, ebenso die Berichtigung des Grund-buchs gem § 136 GBG zur Herstellung der Über-einstimmung des Grundbuchsstands mit der wahrenRechtslage, wenn damit ein bücherlicher Rechtserwerbverbunden ist (Kodek aaO § 136 Rz 49 je mwN; RIS-Justiz RS0016154).

3.1. Für den Erwerb von Pfandrechten an verbücher-ten Liegenschaften gilt das Eintragungsprinzip (§ 451Abs 1 ABGB; Hofmann in Rummel3 § 451 Rz 5; 3 Ob13/86 = SZ 59/75), das Pfandrecht wird daher durch Ein-verleibung erworben.

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wobl52 Rechtsprechung/ABGB 2011, Heft 2

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3.2. Dem vorliegenden Antrag liegt, soweit aus dervorgelegten Urkunde erkennbar, nur eine Novation desverbücherten Pfandbestellungsvertrags zugrunde. Wederwurde ein Wechsel in der Person des Schuldners oderGläubigers noch eine Änderung oder Beendigung desdem eingetragenen Höchstbetragspfandrecht zugrunde-liegenden Titelgeschäfts behauptet.

Die Rechtsmittelwerberin vermengt die Voraussetzun-gen für die Übertragbarkeit eines Höchstbetragspfand-rechts mit jenen für seine Bestellung, wenn sie folgert,zur Besicherung eines nicht wiederausnützbaren Einmal-kredits sei von vorne herein nur eine Festbetragshypo-thek möglich und die Einverleibung einer Höchstbetrags-hypothek daher eine der materiellen Rechtslage wider-sprechende Fehlbezeichnung. Auch aus einem Einmal-kreditverhältnis können verschiedene Forderungen ent-stehen, insb laufende Zinsen, Verzugszinsen und verein-barte Spesen, die – auch über den Dreijahreszeitraumnach § 17 GBG hinaus – im Rahmen des Limits einerHöchstbetragshypothek gedeckt sind.

3.3. Die Änderung des Pfandbestellungsvertrags da-hin, dass an Stelle der Haftung für einen Höchstbetragdie Haftung für eine bestimmte Geldsumme treten soll,stellt daher keine bloße Berichtigung, sondern eine Ab-änderung der wechselseitigen Rechte und Verbindlich-keiten dar. Aufgrund einer derartigen Vereinbarung mitdem Schuldner kann zwar nach den für Fälle der Einlö-sung entwickelten Grundsätzen die Umwandlung derHöchstbetragshypothek in eine gleichrangige Verkehrs-hypothek bewilligt werden, sie hat jedoch als rechtsbe-gründender Vorgang im Wege der Einverleibung zu erfol-gen (Hofmann in Rummel3 § 451 Rz 12; 5 Ob 58/75 =SZ 48/58; 5 Ob 53/86 = SZ 59/67).

3.4. Dem rein wirtschaftlichen Interesse an einer Ver-meidung der Eintragungsgebühr kommt keine selbst-ständige Bedeutung zu.

4. Lediglich zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen,dass dem Eintragungsbegehren der Revisionsrekurswer-berin aufgrund der vorgelegten Urkunde auch weitereEinwände entgegenstünden.

4.1. Gem § 94 Abs 1 Z 3 GBG darf das Grundbuchsge-richt eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewil-ligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beige-brachten Urkunden begründet erscheint. Der hier vorge-legten „Berichtigungsurkunde“ ist zu entnehmen, dassdas umzuwandelnde Pfandrecht der Besicherung einesvor mehreren Jahren gewährten, nicht wieder ausnütz-baren Abstattungskredits von 75.000 E diente; allfälligeZinsen oder Nebengebühren finden keine Erwähnung.Eine Begründung für die Einverleibung eines Festbe-tragspfandrechts für einen 75.000 E übersteigenden Be-trag wäre daher aus der vorgelegten Beilage nicht abzu-leiten.

4.2. Die Ausnützung des Rangs einer Höchstbetrags-hypothek ist mit dem Höchstbetrag begrenzt. An ihrerStelle kann daher nur eine Festbetragshypothek miteinem Kapitalsbetrag einverleibt werden, der erst unterHinzurechnung der drei Jahre rückständigen Zinsen denHöchstbetrag erreicht (Kodek, aaO § 14 Rz 89; JakschHandbuch 101f; vgl 8 Ob 618/87 = JBl 1988, 379). Wer-den neben dem Kapital keine vereinbarten Zinsen ein-getragen (§ 14 Abs 1 GBG), dann deckt ein Festbetrags-pfandrecht im Zweifel die gesetzlichen, insb Verzugs-zinsen (Kodek aaO § 17 GBG Rz 7). Mit der Einver-leibung eines Festbetragspfandrechts im Betrag von97.500 E würde daher im vorliegenden Fall auchder maximal ausnützbare Höchstbetragsrahmen über-schritten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

25.Berücksichtigung finanzieller Nachteile im Rah-men der Abwägung der Interessen im Verhältniszwischen Servitutsberechtigtem und -verpflichte-tem

DOI 10.1007/s00719-009-1263-0

§§ 472ff ABGB:Eine Abwägung der Interessen im Verhältnis zwischen

Dienstbarkeitsberechtigten und -verpflichteten findetsich sowohl in Fällen der Anpassung ungemessenerDienstbarkeiten an die zeitbedingten Bedürfnisse desherrschenden Guts als auch im Zusammenhang mitBeschränkungen der Servitutsausübung. Ziel der Inte-ressenabwägung ist es stets, dem Dienstbarkeitsberech-tigten den angestrebten Vorteil zu ermöglichen, den Ver-pflichteten aber so wenig wie möglich zu schaden. Eineumfassende Interessenabwägung bedeutet, dass auchwirtschaftliche Vor- und Nachteile einzubeziehen sind.Finanzielle Nachteile dürfen daher nicht ausgeklammertwerden.OGH 15. 12. 2008, 4 Ob 217/08b (LG St. Pölten 21 R 126/08z; BG Haag 2C 1052/06x)

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:1. Die Kl bezweifeln nicht, dass die Wegeservitut im

ländlichen Raum auch das Recht beinhaltet, Holz überden Servitutsweg zu schleifen, und dass die Bekl diesesRecht auch seit jeher in mehr oder weniger großem Um-fang ausgeübt haben. Sie machen aber geltend, die Servi-tutsberechtigte dürfe von ihrem Recht nur schonend Ge-brauch machen. Sie müsse es – soweit dies nach Naturund Zweck des Rechts möglich ist – in einer schonende-ren Bringungsmethode ausüben. Sie streben damit imKern eine Einschränkung der bisher zulässigen Aus-übung des Servitutsrechts an.

2. Der OGH hat sich mit der Frage der schonendenAusübung des Bringungsrechts über einen Servitutswegbereits in seiner E 8 Ob 84/68 (= SZ 41/49) befasst. Auchdamals hatte der Eigentümer des dienenden Grundstückseingewendet, der Weg werde durch das Schleifen derHolzstämme zerstört, er sei zum Transport mittels Trak-tors geeignet. Der OGH bekräftigte die schon zuvor ver-tretene Ansicht, das Recht des Fahrwegs schließe grund-sätzlich auch das Recht mit ein, schwere Lasten auf demWeg zu schleifen. Allerdings sei der Servitutsberechtigteverpflichtet, von seinem Recht nur schonend Gebrauchzu machen, ja es, soweit nach Natur und Zweck desRechts möglich, einzuschränken. Daraus folge, dass ervermeidbare Beschädigungen des Servitutswegs zu un-terlassen habe. Es könne sich ergeben, dass der Servituts-berechtigte infolge der auf die Modernisierung der land-wirtschaftlichen Betriebe zurückzuführenden Änderun-gen nicht mehr weiter darauf beharren könne, das Holzaus seinem Waldgrundstück über den Weg zu schleifen,weil – nach den damals noch nicht bewiesenen Prozess-behauptungen – nunmehr eine schonendere Art des Holz-transports möglich sei.

2.1. Die Vorinstanzen haben eine Interessenabwägungvorgenommen und dabei auch wirtschaftliche Interessender Servitutsberechtigten berücksichtigt.

Eine Abwägung der Interessen im Verhältnis zwischenDienstbarkeitsberechtigten und -verpflichteten findetsich sowohl in Fällen der Anpassung ungemessenerDienstbarkeiten an die zeitbedingten Bedürfnisse desherrschenden Guts (8 Ob 60/04p = RIS-Justiz RS0011733[T11]) als auch im Zusammenhang mit Beschränkungender Servitutsausübung. Ziel der Interessenabwägung istes stets, dem Dienstbarkeitsberechtigten den angestreb-