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DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN e.V. (DGVN) Die Zukunft des Weltrechts und der Weltorganisation “Gründe für die Schaffung eines Weltgerichtshofs für Menschenrechte “ Roundtable - Effektivierung des globalen Menschenrechtsschutzes im Rahmen der Weltorganisation und der internationalen Gerichtsbarkeit Manfred Nowak Professor für Internationalen Menschenrechtsschutz, Universität Wien Direktor, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte UN Sonderberichterstatter über Folter Berlin, 07. November 2008 UN Special Rapporteur on Torture

UN Special Rapporteur on Torture

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Page 1: UN Special Rapporteur on Torture

DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN e.V. (DGVN)Die Zukunft des Weltrechts und der Weltorganisation

“Gründe für die Schaffung eines Weltgerichtshofs für Menschenrechte “

Roundtable - Effektivierung des globalen Menschenrechtsschutzesim Rahmen der Weltorganisation und der internationalen Gerichtsbarkeit

Manfred NowakProfessor für Internationalen Menschenrechtsschutz, Universität WienDirektor, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte UN Sonderberichterstatter über Folter

Berlin, 07. November 2008

UN Special Rapporteur on Torture

Page 2: UN Special Rapporteur on Torture

UN Special Rapporteur on Torture

Überblick

1.Fehlen einer gerichtlichen Menschenrechtsschutzinstanz im Rahmen der Vereinten Nationen

2.Institutionelle Visionen der 1940er Jahre

3.Regionale Vorbilder

4.Schwierigkeit der Novellierung bestehender Menschenrechtsverträge

5.Souveränität der Staaten, selbst zu bestimmen, für welche Verträge der Weltgerichtshof zuständig ist

6.Verantwortlichkeit nichtstaatlicher Akteure

7.Recht der Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen auf Rechtsschutz und angemessene Wiedergutmachung

8.Aufgabenverteilung zwischen gerichtlichen Rechtsschutzorganen und politischen Durchsetzungsorganen

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1. Fehlen einer gerichtlichen Menschenrechtsschutzinstanz im Rahmen der Vereinten Nationen

  Deklaration: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 Konvention: Menschenrechtspakte 1966 und 7 weitere

Kernkonventionen der Vereinten Nationen (CERD, CEDAW, CAT, CRC, CMW, CED, CRPD)

Implementierung: quasi-judizielle Expertenorgane ohne Befugnis zu rechtlich verbindlichen Entscheidungen, Staatenberichtsprüfung als einziges obligatorisches Überwachungsverfahren, Individualbeschwerden fakultativ und selektiv

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2. Institutionelle Visionen der 1940er Jahre  Hochkommissariat für Menschenrechte: verwirklicht als

Ergebnis der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz 1993 Internationaler Strafgerichtshof: verwirklicht mit dem Römer

Statut 1998 Weltgerichtshof für Menschenrechte: noch nicht verwirklicht

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3. Regionale Vorbilder  Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Strasbourg Inter-Amerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte San

José Afrikanischer Gerichtshof für die Rechte der Menschen und

Völker Arusha

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4. Schwierigkeit der Novellierung bestehender Menschenrechtsverträge

  Vielfalt bestehender Expertenorgane mit zum Teil

überlappenden Kompetenzen Zusammenlegung zu einem „Super-Komitee“ erfordert

Novellierung bestehender Verträge Schaffung eines Weltgerichtshofs mit der Funktion der

Behandlung von Individualbeschwerden könnte durch einen neuen Vertrag nach Vorbild des ICC-Statuts erfolgen

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5. Souveränität der Staaten, selbst zu bestimmen, für welche Verträge der Weltgerichtshof zuständig ist

  „À la carte“-System bei Ratifizierung des Statuts Möglichkeit der schrittweisen Erweiterung der Zuständigkeit des

Gerichtshofs bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Kompetenzen bestehender Vertragsüberwachungsorgane

Flexibilität

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6. Verantwortlichkeit nichtstaatlicher Akteure  Zunahme der Macht und Verantwortung nichtstaatlicher

Akteure Schwierigkeit, nichtstaatliche Akteure an internationale

Menschenrechtsstandards zu binden Möglichkeit, die Kompetenz des Weltgerichtshofs für

Menschenrechte auch auf Klagen gegen nichtstaatliche Akteure zu erstrecken: z.B. zwischenstaatliche Organisationen, internationale Finanzinstitutionen, transnationale Konzerne

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7. Recht der Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen auf Rechtsschutz und angemessene Wiedergutmachung

  Subjektive Rechte bedingen Pflichten, Verantwortung und

Einklagbarkeit gegenüber den Verpflichteten Im Fall der Verletzung steht den Opfern auch eine

angemessene Wiedergutmachung zu: Grundsätze und Richtlinien der Vereinten Nationen (GV-Res. 60/147 vom 16. 12. 2005

Formen der Wiedergutmachung: Restitution, Rehabilitation, Kompensation, Satisfaktion

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8. Aufgabenverteilung zwischen gerichtlichen Rechtsschutzorganen und politischen Durchsetzungsorganen

  Beispiel Europarat: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

und Ministerkomitee des Europarates Im Rahmen der Vereinten Nationen wurde im Jahr 2006 der

Menschenrechtsrat als höchstes politisches Organ eingerichtet Ein Weltgerichtshof für Menschenrechte wäre eine ideale Ergänzung

des Menschenrechtsrates Die Umsetzung der bindenden Urteile des Gerichtshofs sollten vom

Menschenrechtsrat überwacht werden: z.B. im Rahmen der universellen periodischen Überprüfung der Durchsetzung der Menschenrechte in allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

UN Sonderberichterstatter über Folter, OHCHR/Genf:http://www.ohchr.org/english/issues/torture/rapporteur/

Ludwig Boltzmann Institute of Human Rights, Wien:http://univie.ac.at/bim