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Unternehmens -bilanz - Steuerbilanz Rechtliche Bestimmungen Steuerliche Mehr- Weniger-Rechnung

Unternehmens- bilanz - Steuerbilanz Rechtliche Bestimmungen Steuerliche Mehr-Weniger- Rechnung

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Unternehmens-bilanz - SteuerbilanzRechtliche BestimmungenSteuerliche Mehr-Weniger-Rechnung

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Wer muss wie bilanzieren? Einzelunternehmen und

Personengesellschaften (OG, KG)bis € 220.000,-- Umsatz im Vorjahr wahlweise Pauschalierung, Einnahmen/Aus-gaben-Rechnung oder doppelte BH möglichbis € 700.000,-- Umsatz im Vorjahr wahlweise E/A-Rechnung oder doppelte BHbei Umsatz-Überschreitung (2x € 700.000,-- oder 1x € 900.000,--) doppelte BH verpflichtend

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & CoKG)doppelte BH zwingend vorgeschrieben

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Normenhierarchie EG RL 4; 7; 8 (4., 7., 8. EU-Richtlinie) UGB (Unternehmergesetzbuch),

EStG (Einkommenssteuergesetz) GOB (Grundsätze ordnungsgemäßer

Buchführung)Bei Konzernen zusätzlich:IASUS-GAAP für an US-Börsen notierende KonzerneIAS = International Accounting StandardsUS-GAAP = Generally Accepted Accounting Principles

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(c) Mag. Karin Kilian

Vorschriften für die Erstellung des Jahresabschlusses

Erstellungspflicht und Erstellungszeitpunkt

Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung

Bewertung der Bilanzpositionen Inhalt und Gliederung der Bilanz und der

GuV-Rechnung

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Erstellungspflicht und Erstellungszeitpunkt

SBK und GuV Geschäftsjahr darf 12 Mo. nicht überschreiten Bilanzstichtag 31.12. od. anderer Tag

(Wirtschaftsjahr) Jahresabschluss innerhalb der ersten 9 Monate

des Folgejahres (Bilanzerstellungstag) Jahresabschluss ist vom Unternehmer zu

unterzeichnen Zu berücksichtigen sind alle Tatsachen, die bis

zum Abschlussstichtag eingetreten sind, aber erst bis zum Abschlusserstellungstag bekannt werden.

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GOB1. Bilanzwahrheit2. Vollständigkeit3. Bilanzklarheit4. Grundsatz der U-Fortführung5. Einzelbewertung -> Ausnahmen:

Festwert, Gruppenbewertung mit gew. Ø, Verbrauchsverfolgeverfahren wie Fifo

6. Grundsatz der kfm. Vorsicht Nur tatsächliche Gewinne ausweisen Imparitätsprinzip (Risiken auch nur bei

Vorhersehbarkeit ausweisen) NWP bei Vermögen HWP bei Verbindlichkeiten

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GOB Stichtagsprinzip Grundsatz der Periodenabgrenzung Grundsatz der Bilanzkontinuität

EBK=SBK des VorjahresGliederungen beibehaltenBewertungsmethoden beibehalten (Ausnahmen sind möglich)

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Bewertung nach UGB Nicht abnutzbares AV gemildertes

NWP Abnutzbares AV NWP (mit Afa) Umlaufvermögen strenges NWP Schulden/

Verbindlichkeiten HWP

… ergibt sich aus dem Prinzip der kfm. Vorsicht (Zielsetzung: Gläubigerschutz)

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Bilanz nach UGBAktivaA: Anlagevermögen I. Immat. AV II. Sachanlagen III. Finanz-AVB: Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen III. Wertpapiere IV. Kassen, Guthaben bei KreditinstitutenC: ARA

PassivaA: Eigenkapital I. Nennkapital II. Kapitalrücklagen III. Gewinnrücklagen IV. Bilanzgewinn (-verl.)B: Unversteuerte RLc: Investitionszuschüsse aus öffentl. MittelnD: RückstellungenE: VerbindlichkeitenF: PRA

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Staffelförmige GuVUmsatzerlöse (Klasse 4)+/- Bestandsveränderungen (Klasse 4)+ Eigenleistungen (Klasse 4)Betriebsleistung+ Sonstige Betriebliche Erträge (Klasse 4)- Betriebliche Aufwendungen (Klassen 5, 6, 7)Betriebserfolg+/- Finanzerfolg (Klasse 8)Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)+/- Außerordentliches Ergebnis (Klasse 8)Unternehmensergebnis (vor Steuern)- Steuern vom Einkommen und Ertrag (KöSt., Klasse 8)Jahresüberschuss oder -fehlbetrag(oder Unternehmensergebnis nach Steuern)+/- Veränderungen von Rücklagen (Klasse 8)Bilanzgewinn oder Bilanzverlust

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Die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung

…. für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinnes…. durch Kollision unternehmensrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften notwendig…. abgeleitet aus der unternehmensrechtl. Bilanz…. außerbücherlich vorgenommen „Steuerbilanz“

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Die Steuerbilanz Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz

= es sind die unternehmensrechtlichen Wertansätze heranzuziehen, soweit keine zwingenden steuerrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen

Grundsätze für die Berechnung des steuerpfl. Gewinns/Verlustes:

Unternehmensrecht Steuerrecht Anwendung

MUSS-Vorschrift MUSS-Vorschrift MUSS Steuerrecht

KANN-Vorschrift MUSS-Vorschrift MUSS Steuerrecht

MUSS-Vorschrift KANN-Vorschrift MUSS Unternehmensrecht

KANN-Vorschrift KANN-Vorschrift KANN Unternehmensrecht

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Maßgeblichkeitsprinzip Wenn bei Fall 4 (Kann/Kann) in der U-Bilanz

die Kann-Vorschrift gewählt wurde, muss sie auch in der Steuerbilanz angesetzt werden

Wenn Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, müssen sie daher bereits in der U-Bilanz angewendet werden (Umkehr des Maßgeblichkeits-prinzips)

Kleine Untern. bilanzieren häufig nur nach Steuerrecht Verstoß gegen GOB!!!

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Errechnung des steuerpfl. Gewinns/Verlustes:

Erträge lt. GuV - Aufwände lt. GuV Bilanzgewinn/-verlust

+ Zurechnungsposten der strl. M-W-Re.

- Abzugsposten der strl. M-W-Rechnung

Zwischensumme - Gewinnfreibetrag Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust

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Zurechnungsposten

Spenden (ausgenommen an begünstigte Empfänger lt. www.bmf.gv.at) „Absetzbare Steuern“ bis max. 10% des Vorjahresgewinns

KESt (Bank-/WP-Zinsen), KöSt (bei Kapitalgesellsch.)

Aufwendungen für Lebensführung soweit sie Gewinn mindernd verbucht wurden (auch wenn betriebl. veranlasste Aufwendungen unangemessen hoch sind z. B. PKW‘s u. Kombis über 40.000,-- €)

Tages- und Nächtigungsgelder, die die amtlichen Sätze übersteigen (Taggeld € 26,40; Nächtigungs-geld € 15,--; übersteigender Betrag ist Zurechnungsposten)

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Zurechnungsposten

Im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer sind nur abzugsfähig, wenn sie der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit sind)

Repräsentationsaufwendungen (bei Nachweis einer überwiegend betrieblichen Veranlassung zu 50% abzugsfähig )

Privatanteile KFZ‘s, Telefonkosten, Betriebskosten etc. sind hinzuzurechnen, außer sie wurden auf dem Konto Privat erfasst

Abschreibungsdifferenzen (PKW‘s u. Kombis mind. 8 J. ND) sind hinzuzurechnen

Zuweisung zu Pauschalen WB zu Forderungen sind steuerlich nicht abzugsfähig, lfr. Rückstellungen nur bis max. 80%

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Abzugsposten Auflösung von Pauschalen WB zu Ford.

oder lfr. Rückstellungen Endbesteuerte Zins- und Dividenden-

erträge Bildungsfreibetrag von max. 20% der

Fortbildungskosten (externer/interner Bildungsfreibetrag) od. 6% Bildungsprämie statt ext. BFB als Steuergutschrift beim FA (interessant für ertragsschwache Unternehmen)

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Gewinnfreibetrag Für natürliche Personen 13% vom strl. Gewinn, max. €

100.000,-- Grundfreibetrag: 13% von € 30.000,-- Investitionsbedingter Freibetrag:

13% vom übersteigenden Gewinn, wenn Investitionen in dieser Höhe getätigt wurden (in abnutzbares AV mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder begünstigte WP)