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Unternehmens-bilanz - SteuerbilanzRechtliche BestimmungenSteuerliche Mehr-Weniger-Rechnung
Wer muss wie bilanzieren? Einzelunternehmen und
Personengesellschaften (OG, KG)bis € 220.000,-- Umsatz im Vorjahr wahlweise Pauschalierung, Einnahmen/Aus-gaben-Rechnung oder doppelte BH möglichbis € 700.000,-- Umsatz im Vorjahr wahlweise E/A-Rechnung oder doppelte BHbei Umsatz-Überschreitung (2x € 700.000,-- oder 1x € 900.000,--) doppelte BH verpflichtend
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & CoKG)doppelte BH zwingend vorgeschrieben
Normenhierarchie EG RL 4; 7; 8 (4., 7., 8. EU-Richtlinie) UGB (Unternehmergesetzbuch),
EStG (Einkommenssteuergesetz) GOB (Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung)Bei Konzernen zusätzlich:IASUS-GAAP für an US-Börsen notierende KonzerneIAS = International Accounting StandardsUS-GAAP = Generally Accepted Accounting Principles
(c) Mag. Karin Kilian
Vorschriften für die Erstellung des Jahresabschlusses
Erstellungspflicht und Erstellungszeitpunkt
Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung
Bewertung der Bilanzpositionen Inhalt und Gliederung der Bilanz und der
GuV-Rechnung
(c) Mag. Karin Kilian
Erstellungspflicht und Erstellungszeitpunkt
SBK und GuV Geschäftsjahr darf 12 Mo. nicht überschreiten Bilanzstichtag 31.12. od. anderer Tag
(Wirtschaftsjahr) Jahresabschluss innerhalb der ersten 9 Monate
des Folgejahres (Bilanzerstellungstag) Jahresabschluss ist vom Unternehmer zu
unterzeichnen Zu berücksichtigen sind alle Tatsachen, die bis
zum Abschlussstichtag eingetreten sind, aber erst bis zum Abschlusserstellungstag bekannt werden.
GOB1. Bilanzwahrheit2. Vollständigkeit3. Bilanzklarheit4. Grundsatz der U-Fortführung5. Einzelbewertung -> Ausnahmen:
Festwert, Gruppenbewertung mit gew. Ø, Verbrauchsverfolgeverfahren wie Fifo
6. Grundsatz der kfm. Vorsicht Nur tatsächliche Gewinne ausweisen Imparitätsprinzip (Risiken auch nur bei
Vorhersehbarkeit ausweisen) NWP bei Vermögen HWP bei Verbindlichkeiten
GOB Stichtagsprinzip Grundsatz der Periodenabgrenzung Grundsatz der Bilanzkontinuität
EBK=SBK des VorjahresGliederungen beibehaltenBewertungsmethoden beibehalten (Ausnahmen sind möglich)
Bewertung nach UGB Nicht abnutzbares AV gemildertes
NWP Abnutzbares AV NWP (mit Afa) Umlaufvermögen strenges NWP Schulden/
Verbindlichkeiten HWP
… ergibt sich aus dem Prinzip der kfm. Vorsicht (Zielsetzung: Gläubigerschutz)
Bilanz nach UGBAktivaA: Anlagevermögen I. Immat. AV II. Sachanlagen III. Finanz-AVB: Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen III. Wertpapiere IV. Kassen, Guthaben bei KreditinstitutenC: ARA
PassivaA: Eigenkapital I. Nennkapital II. Kapitalrücklagen III. Gewinnrücklagen IV. Bilanzgewinn (-verl.)B: Unversteuerte RLc: Investitionszuschüsse aus öffentl. MittelnD: RückstellungenE: VerbindlichkeitenF: PRA
Staffelförmige GuVUmsatzerlöse (Klasse 4)+/- Bestandsveränderungen (Klasse 4)+ Eigenleistungen (Klasse 4)Betriebsleistung+ Sonstige Betriebliche Erträge (Klasse 4)- Betriebliche Aufwendungen (Klassen 5, 6, 7)Betriebserfolg+/- Finanzerfolg (Klasse 8)Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)+/- Außerordentliches Ergebnis (Klasse 8)Unternehmensergebnis (vor Steuern)- Steuern vom Einkommen und Ertrag (KöSt., Klasse 8)Jahresüberschuss oder -fehlbetrag(oder Unternehmensergebnis nach Steuern)+/- Veränderungen von Rücklagen (Klasse 8)Bilanzgewinn oder Bilanzverlust
Die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung
…. für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinnes…. durch Kollision unternehmensrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften notwendig…. abgeleitet aus der unternehmensrechtl. Bilanz…. außerbücherlich vorgenommen „Steuerbilanz“
(c) Mag. Karin Kilian
Die Steuerbilanz Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz
= es sind die unternehmensrechtlichen Wertansätze heranzuziehen, soweit keine zwingenden steuerrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen
Grundsätze für die Berechnung des steuerpfl. Gewinns/Verlustes:
Unternehmensrecht Steuerrecht Anwendung
MUSS-Vorschrift MUSS-Vorschrift MUSS Steuerrecht
KANN-Vorschrift MUSS-Vorschrift MUSS Steuerrecht
MUSS-Vorschrift KANN-Vorschrift MUSS Unternehmensrecht
KANN-Vorschrift KANN-Vorschrift KANN Unternehmensrecht
Maßgeblichkeitsprinzip Wenn bei Fall 4 (Kann/Kann) in der U-Bilanz
die Kann-Vorschrift gewählt wurde, muss sie auch in der Steuerbilanz angesetzt werden
Wenn Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, müssen sie daher bereits in der U-Bilanz angewendet werden (Umkehr des Maßgeblichkeits-prinzips)
Kleine Untern. bilanzieren häufig nur nach Steuerrecht Verstoß gegen GOB!!!
(c) Mag. Karin Kilian
Errechnung des steuerpfl. Gewinns/Verlustes:
Erträge lt. GuV - Aufwände lt. GuV Bilanzgewinn/-verlust
+ Zurechnungsposten der strl. M-W-Re.
- Abzugsposten der strl. M-W-Rechnung
Zwischensumme - Gewinnfreibetrag Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust
(c) Mag. Karin Kilian
Zurechnungsposten
Spenden (ausgenommen an begünstigte Empfänger lt. www.bmf.gv.at) „Absetzbare Steuern“ bis max. 10% des Vorjahresgewinns
KESt (Bank-/WP-Zinsen), KöSt (bei Kapitalgesellsch.)
Aufwendungen für Lebensführung soweit sie Gewinn mindernd verbucht wurden (auch wenn betriebl. veranlasste Aufwendungen unangemessen hoch sind z. B. PKW‘s u. Kombis über 40.000,-- €)
Tages- und Nächtigungsgelder, die die amtlichen Sätze übersteigen (Taggeld € 26,40; Nächtigungs-geld € 15,--; übersteigender Betrag ist Zurechnungsposten)
(c) Mag. Karin Kilian
Zurechnungsposten
Im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer sind nur abzugsfähig, wenn sie der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit sind)
Repräsentationsaufwendungen (bei Nachweis einer überwiegend betrieblichen Veranlassung zu 50% abzugsfähig )
Privatanteile KFZ‘s, Telefonkosten, Betriebskosten etc. sind hinzuzurechnen, außer sie wurden auf dem Konto Privat erfasst
Abschreibungsdifferenzen (PKW‘s u. Kombis mind. 8 J. ND) sind hinzuzurechnen
Zuweisung zu Pauschalen WB zu Forderungen sind steuerlich nicht abzugsfähig, lfr. Rückstellungen nur bis max. 80%
Abzugsposten Auflösung von Pauschalen WB zu Ford.
oder lfr. Rückstellungen Endbesteuerte Zins- und Dividenden-
erträge Bildungsfreibetrag von max. 20% der
Fortbildungskosten (externer/interner Bildungsfreibetrag) od. 6% Bildungsprämie statt ext. BFB als Steuergutschrift beim FA (interessant für ertragsschwache Unternehmen)
Gewinnfreibetrag Für natürliche Personen 13% vom strl. Gewinn, max. €
100.000,-- Grundfreibetrag: 13% von € 30.000,-- Investitionsbedingter Freibetrag:
13% vom übersteigenden Gewinn, wenn Investitionen in dieser Höhe getätigt wurden (in abnutzbares AV mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder begünstigte WP)