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Ausgabe 2 | April 2017 Frühjahresputz für Körper, Geist und Seele | Beschäftigte Studenten: Versicherungspflicht neu geregelt | Arbeitsunfall: Wie verhält man sich richtig? Unternehmensgründung: Kosten senken mit den richtigen Fördermitteln Mit

Unternehmensgründung - BKK Mahle · 2018-05-16 · für die Einstellung neuer Mitarbeiter Zuschüsse erhalten und so Ihre Personalkosten senken. Die erste Anlauf-stelle, wenn es

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Ausgabe 2 | April 2017

Frühjahresputz für Körper, Geist und Seele | Beschäftigte Studenten: Versicherungspflicht neu geregelt | Arbeitsunfall: Wie verhält man sich richtig?

Unternehmensgründung: Kosten senken mit den richtigen Fördermitteln

Mit

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2 | SVinside – April 2017

Bildnachweise:

Titelseite, Seite 4 - 7: © contrastwerkstatt - Fotolia.com

Seite 8: © AllebaziB - Fotolia.com

Seite I - III: © industrieblick - Fotolia.com

Seite IV: © Syda Productions - Fotolia.com

Seite 9: © exclusive-design - Fotolia.com

© bnenin - Fotolia.com

© Frank Gärtner - Fotolia.com

Seite 10-11: © Halfpoint - Fotolia.com

Rückseite: © christophe papke - www.fotolia.com

Liebe Leserin, lieber Leser,

bei der Gründung eines Unternehmens kommt es in der Regel auf jeden Cent an. Gut zu wissen, dass es vielfältige Förderprogramme vom Bund, den Bundes­ländern und der Europäischen Union gibt. Auch für die Einstellung neuer Mitarbeiter können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse erhalten und so die Personalkosten senken. In unserem Titelthema auf den Seiten 4 bis 7 stellen wir Ihnen die wichtigsten Unterstützungsmöglichkeiten vor.

Die kalte Jahreszeit liegt hinter uns – und viele Menschen werden vom Drang nach einem befreienden Großreine­machen befallen. Ein guter Zeitpunkt, den Frühjahrsputz auch auf das auszudehnen, was uns eigentlich noch viel näher sein sollte als vieles andere: unseren Körper, unseren Geist und unsere Seele. Viele nützliche Tipps, wie man diese wieder in Einklang bringt, lesen Sie auf den Seiten 10 und 11 dieser Ausgabe.

Über einige neue versicherungsrechtliche Regelungen für beschäftigte Studenten informieren die Seiten 12 und

13. Da das bereits in 2004 von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung veröffentlichte Rundschreiben „in die Jahre“ gekommen war, wurde es unter Berück­sichtigung von aktueller Rechtsprechung und Gesetzge­bung neu gefasst und im November 2016 veröffentlicht.

Im letzten Beitrag dieser Ausgabe geht es um das Thema „Arbeitsunfälle“. Zwar hat sich die Zahl der Arbeits unfälle in Deutschland in den letzten zwanzig Jahren in etwa halbiert – dennoch ereigneten sich allein 2015 rund 866.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder sogar den Tod zur Folge hatten. Umso wichtiger, dass man weiß, wie man sich bei Arbeitsunfällen richtig verhält. Auf den Seiten 14 und 15 gibt es die wichtigsten Antworten hierzu.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihre BKK

ImpressumHerausgeber und Verlag:

inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm 9 48739 Legden

Telefon (0 25 66) 933 99 - 0 Telefax (0 25 66) 933 99 - 99

info@inside partner.de www.inside-partner.de

© inside partner

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vielschichtige Ursachen hat: Neben der unterschiedlichen Berufswahl ist auch die familienbedingte Er-werbsunterbrechung und der an-schließende Wiedereinstieg in Teil-zeit ein Grund – denn hier sind es oft nur die Frauen, die im Beruf kür-zer treten. Und das hat Folgen, zum Beispiel für die Altersversorgung.

Kern des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines individuellen Aus- kunftsanspruches. So müssen Ar-beitgeber mit mehr als 200 Beschäf-tigten ihren Beschäftigten künftig auf Anfrage erläutern, nach welchen Kriterien sie bezahlt werden. Unter-nehmen mit mehr als 500 Beschäf-tigten müssen zudem regelmäßig über den Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit berichten . In Kraft treten sollen die – nicht unumstrittenen – gesetzlichen Neu-regelungen im Juli 2017.

Kampf gegen Schwarzarbeit soll effektiver werden

Schwarzarbeit vernichtet legale Ar-beitsplätze und erhöht damit die Ar-beitslosigkeit. Sie bringt den Staat um Steuern und die Sozialversiche-rungen um Beiträge. Mehr als 6.700 Zollbeamte gehen bundesweit ge-gen Schwarzarbeit und illegale Be-schäftigung vor. Ihre tägliche Arbeit zu erleichtern und somit Schwarz-arbeit und illegale Beschäftigung künftig wirkungsvoller zu bekämp-fen – das ist Ziel des zwischenzeitlich beschlossenen Ge setzes zur Stär-kung der Bekämpfung der Schwarz-arbeit und illegalen Beschäftigung.

Das Gesetz soll insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls und für die zuständigen Landesbehörden verbessern. Zudem soll eine moderne informations-technologische Ausstattung dabei helfen, die Prüfungs- und Ermitt-lungsarbeit zu verstärken.

Bundeskabinett beschließt Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit

Im Januar 2017 hat das Bundeska-binett das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingebrachte Gesetz zur Förderung der Transparenz von Ent-geltstrukturen (Entgelttranspa renz-gesetz – EntgTranspG) beschlossen. Das Gesetz will den seit über 50 Jahren geltenden Anspruch von Frauen auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen. Zudem sollen neue In-strumente geschaffen werden, um die Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben auch beim Lohn voranzutreiben.

Die Neuregelungen, so der Gesetz-geber, sind ein weiterer Schritt hin zu mehr Geschlechtergerechtigkeit in der Gesellschaft, für die sich das Bundesfrauenministerium kontinu-ierlich einsetzt. Denn in Deutschland liegt die Lohnlücke zwischen Frauen und Männern bei 21 Prozent, was

Auf den ersten Blick

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Inhalt SeiteAuf den ersten Blick: Neuigkeiten zur Sozialversicherung 3

Unternehmensgründung: Kosten senken mit den richtigen Fördermitteln 4 bis 7

Aktuelles aus der Rechtsprechung 8

Zahlen, Daten, Fakten 9

Frühjahrsputz für Körper, Geist und Seele 10 bis 11

Beschäftigte Studenten: Versicherungspflicht neu geregelt 12 bis 13

Arbeitsunfall: Wie verhält man sich richtig? 14 bis 15

Mit vier zusätzlichen Seiten in der I bis IV Heftmitte:

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Für Existenzgründer sowie kleine und mittlere Unternehmen gibt es zahlreiche Förderprogramme vom Bund,

den Bundesländern und der Europäischen Union. Auch für die Einstellung neuer Mitarbeiter können Sie

unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse erhalten und so Ihre Personalkosten senken.

Auf den folgenden Seiten stellen wir Ihnen zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten vor.

Unternehmensgründung: Kosten senken mit den richtigen Fördermitteln

4 | SVinside – April 2017

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Unternehmensgründung: Kosten senken mit den richtigen Fördermitteln

Für junge Unternehmen, die bereits am Markt sind, gibt es ein Förderprogramm vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Hierüber können Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und or-ganisatorischen Fragen bezuschusst werden. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Standort Ihres Unternehmens (www.bafa.de).

Darlehen und Kredite der KfW-Bankengruppe

Über die KfW-Bankengruppe erhalten Existenzgründer besonders zinsgünstige Darlehen und Kredite. Diese werden aus dem Europäischen Sondervermögen, dem sogenannten ERP-Kapital, finanziert (www.kfw.de – Suchbegriff: Inlandsförderung).

Mit dem ERP-Kapital für Gründung können Sie bis zu 500.000 Euro Kredit erhalten, um Ihr Unternehmen ein-zurichten und zu betreiben. Im Wesentlichen werden gefördert:

• INVESTITIONEN (z. B. Anschaffung von

Anlagen, Maschinen, Computer, Grundstücke und

Gebäude, Baukosten, Einrichtungsgegenstände

Firmenfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsaus-

stattung),

• IMMATERIELLE INVESTITIONEN wie Lizenzen und Patente,

• MATERIAL- UND WARENLAGER (in der Regel nur Erstausstattung),

• KAUF EINES UNTERNEHMENS ODER UNTERNEHMENSANTEILS, wenn eine

Geschäftsführerfunktion übernommen wird.

Mikrokredit

Über den Mikrokreditfonds Deutschland können Sie Kredite mit einem Volumen von bis zu 20.000,00 Euro aufnehmen. Hinter dem Fonds stehen das Bundesmi-nisterium für Arbeit und Soziales und das Bundesminis-terium für Wirtschaft und Energie. Die Mikrokredite werden von ausgewählten Partnern des Fonds verge-ben. Sie sind insbesondere für junge Unternehmen gedacht, die über ihre Banken keine Kredite erhalten. Finanziert werden dabei ausschließlich unternehme-rische Tätigkeiten. Zudem muss ein konkreter unter-nehmerischer Verwendungszeck angegeben werden (www.mein-mikrokredit.de).

Beratungsförderung

In der Gründungsphase können Sie sich von erfahrenen Unternehmens- oder Existenzgründungsberatern helfen lassen. Die Bundesländer zahlen Zuschüsse zu den Be-ratungskosten und bieten teilweise sogar kostenfreie Gründungsberatungen an. Mehr hierzu finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (www.existenzgruender.de – Suchbegriff: Beratungsförderung).

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6 | SVinside – April 2017

Mikromezzaninfonds Deutschland

Mit dem Mikromezzaninfonds Deutschland fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Beteili-gungen an Existenzgründungen sowie an kleinen und jungen Unternehmen. Mezzaninkapital stellt im recht-lichen Sinne eine Mischform aus Eigen- und Fremdka-pital dar. Der Begriff „Mezzanin“ leitet sich von dem italienischem Wort „mezzo“ für „halb“ ab und führt auf die Kombination beider Kapitalarten zurück. Die Beteili-gungen umfassen bis zu 50.000,00 Euro.

Der Fonds wird aus Mitteln des Europäischen Sonder-vermögens und des Europäischen Sozialfonds finan ziert und soll die Eigenkapitalbasis von jungen Unter nehmen stärken. Gefördert werden sämtliche Investitionen in die Errichtung eines neuen oder die Fortführung eines beste-henden Unternehmens, für die langfristige Finanzierungs-mittel erforderlich sind. (www.mikromezzaninfonds- deutschland.de)

Gründungszuschuss der Arbeitsagentur

Wenn Sie Ihr Unternehmen aus einer Arbeitslosigkeit heraus gründen, werden Sie von der Arbeitsagentur mit dem Gründungszuschuss unterstützt. In den ersten sechs Monaten nach der Gründung erhalten Sie einen monatlichen Zuschuss in Höhe Ihres letzten Arbeitslo-sengeldes. Zusätzlich wird ein Betrag von 300,00 Euro monatlich gezahlt, damit Sie für Ihre soziale Absicherung sorgen können (z. B. für eine Krankenversicherung).

Wenn Sie der Arbeitsagentur nach den sechs Monaten Ihre Geschäftstätigkeit nachweisen, wird der Zuschuss für weitere neun Monate in Höhe von 300,00 Euro gezahlt (www.arbeitsagentur.de – Suchbegriff: Finanzielle Hilfen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer).

Förderdatenbank des Bundes

Neben den aufgeführten Förderprogrammen bieten der Bund, die Bundesländer und die Europäische Union noch eine Vielzahl weiterer Fördermöglichkeiten an. Einen umfassenden Überblick finden Sie in der Förderdaten-bank des Bundes. Dort können Sie auch gezielt nach passgenauen Fördermöglichkeiten für Ihr Unternehmen suchen (www.foerderdatenbank.de).

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch für die Einstellung neuer Mitarbeiter Zuschüsse erhalten und so Ihre Personalkosten senken. Die erste Anlauf-stelle, wenn es um Fördermittel für die Einstellung neuer Mitarbeiter geht, ist die örtliche Arbeitsagentur (www.arbeitsagentur.de). Nachfolgend eine Aufstellung der wichtigsten finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten.

Eingliederungszuschuss

Sie möchten einen Mitarbeiter einstellen, dessen Ver-mittlung auf dem Arbeitsmarkt erschwert ist? In diesem Fall haben Sie ggf. Anspruch auf einen Eingliederungs-zuschuss der Arbeitsagentur. Dieser wird dann gezahlt,

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wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen, der (noch) nicht über die erforderlichen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse für die Stelle verfügt und dessen Einarbei-tung voraussichtlich länger als üblich dauert bzw. mehr Aufwand als üblich verursacht.

Hierbei können von der Arbeitsagentur bis zu 50 % der vereinbarten Vergütung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr übernommen werden. Zusätzlich können die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbei-trägen mit einem Anteil von bis zu 20 % erstattet wer-den. Wenn Sie einen über 50 Jahre alten Mitarbeiter einstellen, kann die Förderung sogar bis zu 36 Monate gezahlt werden. Auch für die Einstellung behinderter Menschen gibt es erweiterte Leistungen der Arbeits-agentur.

Einstellung von Langzeitarbeitslosen

Die örtlichen Jobcenter können Leistungsbezieher, die bereits sehr lange arbeitslos sind, Arbeitgebern zuweisen. Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach der erwarteten Minderleistung des betreffenden Langzeitarbeitslosen. Hierbei können bis zu 75 % der vereinbarten Vergütung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren übernommen werden. Zusätzlich kann der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen mit einem Anteil von bis zu 20 % erstattet werden. Das geförderte Beschäftigungsverhältnis ist versicherungs-frei zur Arbeitslosenversicherung.

Ausbildungszuschuss für behinderte Menschen

Wenn Sie einem behinderten Menschen die Chance ge-ben, in Ihrem Unternehmen eine Ausbildung zu absol-vieren, dann können Sie von der Arbeitsagentur mit Zu-schüssen zur Ausbildungsvergütung gefördert werden. Die Zuschüsse werden für die gesamte Ausbildungszeit gezahlt.

Weiterbildungsförderung

Nicht immer muss es ein finanzieller Zuschuss zum Arbeitsentgelt sein, mit dem Sie als Arbeitgeber unter-stützt werden. Auch die Weiterbildung Ihrer neu einge-stellten Mitarbeiter kann von der Arbeitsagentur geför-dert werden. So können Unternehmen für die berufliche Weiterbildung eines gering qualifizierten Mitarbeiters einen Zuschuss erhalten, wenn diesem der Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses oder eine berufsan-schlussfähige Teilqualifikation ermöglicht wird.

Weitere Voraussetzung ist, dass das Gehalt während der Weiterbildung fortgezahlt wird und der Mitarbeiter aufgrund der Teilnahme an der Maßnahme nicht oder nicht voll arbeiten kann. Der Zuschuss der Arbeitsagen-tur kann bis zur Höhe der weiterbildungsbedingt aus-gefallenen Arbeitszeit erbracht werden. Zudem können die Lehrgangskosten in voller Höhe erstattet werden. Dies gilt übrigens unabhängig von der Betriebsgröße.

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Strafbare Handlung: Kein Werbungskostenabzug

Macht sich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit strafbar, liegen keine Werbungs-kosten vor, wenn er durch die Tat seinen Arbeitgeber bewusst schädigen oder sich bereichern wollte. Im Streitfall war der Kläger Vorstandsmitglied einer AG und an dieser beteiligt. Aus dieser Aktienbeteiligung floss ihm für das Geschäftsjahr 1997 eine Dividendenzahlung zu. Nach der Veräußerung der Beteiligung und dem Ausscheiden aus dem Vorstand wurde der Kläger wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zum 31. Dezember 1997 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Überdies machte die AG zivilgerichtlich Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend. Der Zivilrechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wollte der Kläger Zahlungen von über 1,2 Mio. € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wissen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Die Zahlungen seien nicht beruflich, sondern privat veranlasst, weil der Kläger aus der schädigenden Handlung – insbesondere der unrichtigen Darstel-lung der Vermögensverhältnisse der AG - einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe. Der BFH hat diese Rechts-auffassung bestätigt (BFH – AZ: VI R 27/15).

Arbeitgeber übernimmt Verwarnungsgeld: Kein Arbeitsentgelt

Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst zählt nicht zum Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer – so eine aktuelle Entschei-dung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf. Das klagende Unternehmen betreibt einen Paketzustelldienst und trägt in bestimmten Fällen die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder – einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend – als lohn-steuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Es fehle bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Ver-warnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (FG Düsseldorf – AZ: 1 K 2470/14).

Gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht bei NachbarschaftsstreitEine tätliche Auseinandersetzung im Zuge einer jahrelangen Nachbarschaftsstreitigkeit löst keinen Versicherungs-fall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung aus, auch dann nicht, wenn sich das Geschehen während einer beruflichen Tätigkeit abgespielt hat. Zu dieser Entscheidung gelangte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Mitte Dezember 2016. Der 78jährige Kläger ist Landwirt und bei der beklagten Sozialversiche-rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gesetzlich unfallversichert. Dort beantragte er im Jahr 2015 – erfolglos – Versicherungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalls und gab an, sein Nachbar habe ihn im Jahr 2010 im Wald angegriffen und mit einem Messer einen Nervenstrang des rechten Unterarms durchtrennt. Die Klage des Landwirts blieb jedoch erfolglos. Wie auch das Sozialgericht Reutlingen in der ersten Instanz lehnte es das Landessozialgericht ab, dem Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren: So läge ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann vor, wenn die berufliche Tätigkeit Ursache für einen eingetretenen Gesundheitsschaden sei. Der angebliche Angriff sei jedoch – nach den Erkenntnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – allein auf einen jahrelangen Nachbarschaftsstreit zurückzuführen (LSG Baden-Württemberg – AZ: L 6 U 3639/16).

Aktuelles aus derRechtsprechung

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April 2017

„Betriebliche Gesundheitsförderung“, kurz BGF, wird für die Unternehmen immer wichtiger.

Daher exklusiv für Sie:

I

Liebe Leserin, lieber Leser,

Unternehmen, die sich mit dem Thema „Betriebliche Gesundheitsförderung“, kurz BGF, beschäftigen, haben den ersten Schritt zu einem gesünderen und produktiveren Arbeitsklima bereits getan. Doch wie sieht z.B. die optimale Einrichtung und Gestaltung des individuellen Arbeitsplatzes aus und worauf müssen Unternehmen beim Arbeits-schutz achten? Oder welche Möglichkeiten gibt es, seine ganz persönliche „Work-Life-Balance“ wieder herzustellen?

Nützliche Hinweise und Tipps hierzu finden Sie auf den folgenden Seiten. Für weitere Informationen zum Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihre BKK

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Jedes Unternehmen ist dazu verpflichtet, bestimmte Gesetze und Vorschriften u. a.

beim Arbeitsschutz einzuhalten. Dazu gehört, dass es in regelmäßigen Abständen

eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und die Arbeitsmittel durch befähigte Personen

prüfen lässt.

Darüber hinaus gibt es

noch eine ganze Reihe

weiterer Vorschriften, die

es zu beachten gilt.

II

Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz regelt, dass jedes Unternehmen regelmä-ßig die Gefährdungen und Belas-tungen der Beschäftigten bei der Arbeit ermitteln muss. Diese stets aktuelle Gefährdungsbeurteilung sollte als Nachweis dafür aufbe-wahrt werden, dass man seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Bei der Erstellung sollten die Si-cherheitsfachkraft, der Betriebsarzt und die betroffenen Beschäftigten dabei sein. Sie können wertvol-le Lösungsvorschläge einbringen bzw. aufzeigen, wo Probleme und Gefährdungen am Arbeitsplatz vor-kommen.

Prüfung der Arbeitsmittel durch befähigte Personen

Die so genannte Betriebssicherheits-verordnung sieht vor, dass Arbeits-mittel regelmäßig von einer befä-higten Person geprüft, gewartet und instand gehalten werden müssen. Beschäftigte müssen informiert sein, dass nur mit geprüften Arbeitsmit-teln gearbeitet werden darf und dass mangelhafte Arbeitsmittel so-fort ausgetauscht werden müssen. Die Prüfung dient auch der Produk-tivität: Nur wenn die Arbeitsmittel fehlerfrei funktionieren, läuft auch die Arbeit reibungslos.

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

Jedes Unternehmen, das Arbeit-nehmer beschäftigt, muss eine sicherheitstechnische und arbeits-medizinische Betreuung sicherstel-len. Beides hilft, den Betrieb pro-duktiv und gesund zu organisieren und dabei auch schwierige Sach-verhalte zu klären.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Arbeitgeber bei Fragen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung (sicherheitstech-nische Betreuung). Der Betriebsarzt wird bei der Betriebsbegehung Fra-gen zu Arbeitsabläufen und -stoffen stellen sowie einzelne Arbeitsplätze näher untersuchen, um dann Ver-besserungen zum Schutz vor ar-beitsbedingten Gesundheitsgefah-ren vorzuschlagen.

Mitarbeiterqualifikation

Eine der wichtigsten Aufgaben ist es, den Mitarbeitern alle erforder-lichen Informationen zukommen zu lassen, damit sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse vertiefen und wei-terentwickeln können.

Regelmäßige Erfolgskontrolle

Um ein erfolgreiches BGF zu etablie-ren, muss nachhaltig auf die Einhal-tung der Vereinbarungen geachtet werden. Ein offenes, freundliches Arbeitsklima macht es einfach, re-gelmäßig mit allen Beteiligten über Belastungen und Arbeitsbedingun-gen zu reden. Die Erfolgskontrolle sollte in regelmäßigen Abständen stattfinden und alle Beteiligten mit einbeziehen. Der Grund liegt nahe: Erst wenn man weiß, welche Maß-nahme wie gewirkt hat, kann man ihren Nutzen beurteilen.

und -organisation TIPP: Legen Sie eine

eine Terminliste an. So be-halten Sie den Überblick, wann welche Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert wer-den müssen – als Basis hier-für können zum Beispiel die Herstellerangaben dienen.

TIPP: Einen Aktivitä-tenplan für jeden Beschäftig-ten erstellen und ihm seinen Verantwortungsbereich genau erklären. Den Mitarbeiter ge-zielt nach seinem Weiterbil-dungsbedarf oder eigenen Vorschlägen fragen.

ARBEITSSCHUTZ

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Arbeitsplätze sollten stets so eingerichtet werden, dass die Mitarbeiter schnell, effektiv

und störungsfrei arbeiten können. Dazu gehören freie Verkehrswege, ein ergonomisch

eingerichtetes Büro und ein organisiertes Lager. Wichtig in allen Bereichen: eine

optimale Beleuchtung, die auf den einzelnen Arbeitsplatz ausgerichtet werden kann.

III

Der optimaleGesund im Büro

Ein gutes Arbeiten im Büro hängt wesentlich von Raumklima und von der Gestaltung und Nutzung der Büromöbel ab. Temperatur, Feuch-te und Bewegung der Luft sowie die Wärmestrahlung im Raum soll-ten als optimal empfunden werden. Als ideal gilt im Sommer eine Luft-feuchte von 60 bis 70 Prozent, im

Winter sollte sie wegen der Gefahr der Schimmelbildung nur bei 50 Prozent liegen. Allgemeine Richt-werte zum Raumklima und der opti-malen Temperatur finden sich in § 6 der Arbeitsstättenrichtlinie.

Zur optimalen ergonomischen Büro-einrichtung gehören individuelle an- passbare Bürostühle, funktionelle und gut bedienbare Aufbewahrungs-möbel (Container, Hängere gistratu - ren, Schränke etc.), ein blend- und flimmerfreier Bildschirm, der außer-dem höhenverstellbar ist, ergono-mische Tastatur und Maus sowie je nach individuellem Bedarf Zusatz-geräte wie eine Handballenauflage oder Fußstütze.

Sichere Verkehrswege

Verkehrswege sind im Idealfall eben und trittsicher, d. h. frei von Löchern, Rillen oder Stolperstellen. Sie müssen einen rutschhemmen-

den Belag haben, der bei Gebrauch nicht glatt wird. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernis-sen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen außerdem gegen herabfal-lende Gegenstände geschützt sein. Stolperfallen wie Kabel gilt es so zu verlegen, dass sie nicht im Weg liegen. Beschäftigte sollten dazu angehalten werden, keine Hinder-nisse in den Weg zu stellen und Ver-unreinigungen und Nässe sofort zu beseitigen.

Aufgeräumtes Lager

Das Lager sollte gut sortiert und ausgeleuchtet sein – sonst kommt es schnell zu Fehlern und Unfällen durch Stolpern, schlecht gebaute Stapel, herumliegendes Verpac kungs-material oder im Weg stehen de Pa-letten. Auch im Lager gilt, dass Ver-kehrswege breit genug und nicht verstellt sind.

ARBEITSPLATZ

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IV

Viele Arbeiten lassen sich aus Termin- und Auftragsgründen nicht mehr im Betrieb

fertigstellen und werden zu Hause erledigt. Die Folge: Die Grenzen zwischen Arbeit

und Freizeit sowie zwischen Berufs- und Privatleben zerfließen zunehmend;

auf Dauer kann sich dies negativ auf Gesundheit und Leistungsfähigkeit auswirken.

Zu-Hause-Arbeiten kann wiederum auch sehr positive Effekte haben. Unternehmen,

die ihren Beschäftigten ein Home-Office anbieten, berichten von einer motivierteren

und effektiveren Arbeit.

IM GLEICHGEWICHTArbeit und Leben

Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben

Die Vereinbarkeit von Familie, Pri-vatleben und Beruf nimmt an Be-deutung zu. Immer mehr gut aus-gebildete Frauen mit Kindern sind berufstätig, Männer äußern vermehrt den Wunsch, sich stärker als Vater einbringen zu können. Gleichzeitig sind Fach- und Führungskräfte zu-nehmend schwieriger zu finden. Umso wichtiger ist es, die richtige Balance zwischen Arbeit und Privat-leben zu finden – zum Beispiel durch:

• Flexibilität bei Arbeitszeit, Arbeitsort und der Gestaltung der Arbeitsabläufe und -inhalte,

• finanzielle und soziale Angebote,

• Qualifizierung und Personalentwicklung,

• Stressmanagement und Betriebssport.

DIE VORTEILE einer ausgewogenenWork-Life-Balance liegen auf der Hand:

• Erhöhte Zufriedenheit, Motivation und Loyalität der Mitarbeiter,

• Steigerung von Gesundheit und Wohlbefinden,

• Gewinnung von Leistungsträgern,

• Steigerung von Kundenzufriedenheit, Kundenbindung,

• größere Produktivität und mehr wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,

• Verbesserung des Images des Unternehmens.

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ZAHLEN/DATEN/FAKTENAlkohol und Rauchen:

Im Doppelpack besonders riskant

Krebserkrankungen waren im Jahr 2015 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes die zweithäufigste Todesursache. Für die Entstehung von Krebs ist Rauchen nach wie vor der wichtigste vermeidbare Risiko faktor. Hierüber informierte die Bun deszentrale für gesundheit-liche Aufklärung (BZgA) in einer Pressemitteilung. „Sowohl für das Rauchen als auch für den Alkohol-konsum gilt: Je mehr konsumiert wird, umso höher ist das Risiko für eine Krebserkrankung. Im Doppel-pack sind Alkohol und Rauchen be-sonders riskant“, erklärt Dr. Heidrun Thaiss, Leiterin der BZgA. „Bei Raucherinnen und Rauchern kann schon der moderate Konsum von Alkohol eher zu einer Krebserkran-kung führen als bei Menschen, die nicht rauchen. Die beste Vorbeugung gegen die Entstehung von Krebs ist der konsequente Rauchstopp.“ Zehn Jahre nach einem Rauchstopp ist zum Beispiel das Lungenkrebs-risiko eines Exrauchers halbiert im Vergleich zu einer Person, die un-verändert weiter geraucht hat. Um den Schritt in ein rauchfreies Leben zu erleichtern, bietet die BZgA unter anderem ein Online-Ausstiegspro-gramm.

61 % der Unternehmen ermöglichen mobiles Arbeiten

Im Jahr 2016 ermöglichen 61 % der Unternehmen in Deutschland mobiles Arbeiten, indem sie ihren Beschäftigten mit einem mobilen Internetzugang über ein tragbares Gerät (zum Beispiel Smartphone oder Tablet) ausstatten. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Dabei sind nicht alle Beschäf-tigten in den Unternehmen mit ei-nem mobilen Internetzugang aus-gestattet. In 93 % der Unternehmen mit der Möglichkeit des mobilen Ar-beitens kann dies mindestens jeder zehnte Beschäftigte nutzen, bei 36 % dieser Unternehmen mittlerweile sogar über die Hälfte der Beschäf-tigten. Der Anteil der Unternehmen, die ihren Beschäftigten die Option zum mobilen Arbeiten bieten, steigt mit der Unternehmensgröße. Wäh-rend 60 % der Kleinstunternehmen (1 bis 9 Beschäftigte) mobiles Ar-beiten einrichten, sind es 65 % der kleinen Unternehmen (10 bis 49 Beschäftigte). Bei 83 % der mittel-großen Unternehmen (50 bis 249 Beschäftigte) ist mobiles Arbeiten möglich. Bei den großen Unterneh-men (250 und mehr Beschäftigte) beträgt der Anteil 94 %.

Integration schafft Wachstum

Die Flüchtlinge haben einen posi-tiven Effekt auf die deutsche Kon-junktur. Das ist das Ergebnis einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW). Demnach er-höht die jüngste Zuwanderung das Bruttoinlandsprodukt bis 2020 um insgesamt rund 90 Milliarden Euro. In den vergangenen zwei Jahren sind etwa 1,2 Millionen Flüchtlinge nach Deutschland gekommen. Rund 90 Prozent von ihnen möchten Be-fragungen zufolge langfristig hier bleiben – mit positiven Auswirkun-gen auf die Konjunktur. Das liegt so-wohl am erhöhten privaten Konsum als auch an den zusätzlichen Staats-ausgaben für die Integration. Im gleichen Zeitraum dürfte allerdings auch die Erwerbslosenquote um rund 1,5 Prozentpunkte steigen. Das wirkt sich wiederum negativ auf das jährliche Pro-Kopf-Einkommen aus, das um bis zu 800 Euro sinken könnte. „Wie stark die simulierten Effekte tatsächlich ausfallen, wird maßgeblich davon abhängen, wie gut die Integration in den Arbeits-markt gelingt“, sagt IW-Experte Tobias Hentze. Dafür müsse in die Qualifizierung von Flüchtlingen in-vestiert werden. Denn während fast jeder fünfte Asylbewerber studiert hat, haben mindestens ebenso vie-le nur eine Grundschule oder über-haupt keine Schule besucht.

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10 | SVinside – April 2017

Statt auf eine der beliebten Diäten zu setzen, denen ohnehin meist kein dauerhafter Erfolg beschieden ist, könnten Sie es in diesem Frühling einmal ganz anders angehen und über eine komplette Ernährungsumstel-lung nachdenken. Dabei geht es nicht nur darum, be-stimmte kalorienträchtige Lebensmittel aus dem Spei-seplan zu streichen oder von allem weniger zu essen, sondern darum, die Grundlagen der bisherigen Ernäh-rung infrage zu stellen. Hier einige wichtige Faust regeln für eine gesündere Ernährung:

Weißmehlprodukte liefern nur leere Kalorien, keine In-haltsstoffe. Gehen Sie zu Vollkornprodukten über, die enthalten wichtige Vitalstoffe und sättigen außerdem anhaltender und tragen durch den Ballaststoffanteil zu einer besseren Verdauung bei.

Fett macht nicht notwendig fett, sondern kann sehr ge-sund sein. Bevorzugen Sie Öle mit mehrfach oder ein-fach ungesättigten Fettsäuren wie Oliven- oder Rapsöl, beides möglichst schonend hergestellt (kaltgepresst, erste Pressung). Auch vor nicht fettreduzierten Milch-produkten müssen Sie keine Angst haben – der natür-liche Fettanteil in der Milch von Weidevieh enthält ge-sunde Omega-3-Fettsäuren.

Essen Sie mehr Fisch als Fleisch. Fleisch müssen Sie nicht essen, um gesund zu bleiben – im Gegenteil. Wenn Sie jedoch nicht ganz ohne Fleisch leben möchten, re-duzieren Sie die Mengen. Zweimal pro Woche maximal 200 g Fleisch reichen völlig aus.

Trinken Sie bevorzugt Wasser – es ist garantiert kalori-enfrei. Wenn Sie kaltes Wasser trinken, hilft es Ihnen so-gar beim Abnehmen, da es der Körper auf Körpertem-peratur bringen muss und dabei Kalorien verbraucht. Meiden Sie gesüßte Tees, zuckerhaltige Limonaden und Alkoholisches und andere Genussgifte wie z. B. Nikotin.

Wenn die Tage spürbar länger und die Sonnenstrahlen wärmer werden

und das erste frische Grün sprießt, werden viele Menschen vom Drang

nach einem befreienden Großreinemachen befallen:

Der Wintermuff muss raus, die Wohnung wird bis in die letzten Ecken blitzblank geputzt, der Kleiderschrank neu

sortiert. Jetzt wäre der beste Zeitpunkt, den Frühjahrsputz auch auf das auszudehnen, was uns eigentlich noch

viel näher sein sollte als vieles andere: unseren Körper, unseren Geist und unsere Seele.

FRÜHJAHRSPUTZfür Körper, Geist

und Seele

Mit der Frühjahrsdiät ist es nicht getan

KÖRPER

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Jeden Tag stürzen Hunderte von Nachrichten und Bot-schaften auf unser Bewusstsein ein und wollen wahr-genommen und verarbeitet werden. Je intensiver wir uns in der Welt digitaler Medien bewegen, desto mehr Botschaften werden es. Das allermeiste davon ist bei kritischer Betrachtung nicht wichtig oder hält uns sogar von den wirklich wichtigen Dingen ab, indem es unsere Aufmerksamkeit über Gebühr beansprucht und uns Zeit und Energie raubt. Zum Großreinemachen im Frühjahr gehört deswegen auch eine Fastenkur in Sachen Medi-enkonsum. Denn wie beim Umgang mit unserer Ernäh-rung entscheidet auch hier nicht allein die Quantität, sondern die Qualität.

Wichtigste Regel für Kommunikationsangebote und so-ziale Netzwerke im Internet: Man muss nicht alles mit-machen, was einem angeboten wird. Man muss nicht alles mitteilen und teilen, man muss auch nicht alles zur Kenntnis nehmen, was andere einem ungebeten aufdrängen. Nur im wählerischen Umgang mit all den angebotenen Informationen lässt sich Freiraum gewin-nen für eigenes Nachdenken. Wer immer nur mitmacht, wird niemals zum Eigenen gelangen. Aber genau dar-um sollte es uns gehen: zu eigenen Gedanken, eigenen Wünschen, eigenen Entscheidungen zu kommen. Set-zen Sie sich einmal ganz bewusst mit der Frage ausein-ander, ob die Welt wohl wirklich so ist, wie die Medien sie Ihnen verkaufen möchten – vergleichen Sie das im Fernsehen als Wahrheit Angebotene mit der Realität vor Ihrer Haustür. Stimmt es überein? Wahrscheinlich nicht. Schaffen Sie Freiraum für eigene Erfahrungen!

Klarheit gewinnen und sich von Unwichtigem

trennen

Entspannen, Atem holen, zu sich kommen

GEIST

SEELE

Wer dauernd Vollgas gibt, ist nicht schneller am Ziel, sondern früher fertig – und zwar total. Unsere Arbeits- und Lebenswelt gibt oft ein hohes Tempo vor. Ein dau-erhaft hohes Tempo aber hält auf lange Sicht niemand durch, Stress und Burn-out sind die fast zwangsläufi-ge Folge. Gönnen Sie sich öfter mal eine Auszeit – und zwar nicht bloß die große in Gestalt Ihres Jahresur-laubs, sondern außerdem noch viele kleine Auszeiten. Öfter mal abschalten und ausschalten und sich ganz aus der Alltagshektik rausnehmen – das ist nichts, was Sie punktuell nur im Frühjahr machen sollten. Doch das Großreinemachen im Frühjahr bietet die perfekte Gele-genheit für den Einstieg in eine neue Pausenkultur. Wie die aussehen kann?

Richten Sie Ihren Tagesablauf so ein, dass Sie mindes-tens dreimal am Tag eine halbe Stunde ganz für sich allein haben. Das kann morgens nach dem Aufstehen sein, auf dem Weg zur Arbeit, während der Mittagspau-se, direkt nach Feierabend oder auch später am Abend vor der Nachtruhe. Tun Sie einfach mal nichts – lassen Sie die Gedanken wandern, träumen Sie ein wenig vor sich hin. Meditieren Sie, machen Sie einige Yoga-Übun-gen oder Atemübungen, machen Sie einen kleinen Spa-ziergang, gehen Sie schwimmen. Oder hören Sie Musik zur Entspannung.

Bei den ersten Versuchen dieser Art werden Sie vermut-lich unruhig werden. Ignorieren Sie die Unruhe, lassen Sie sich nicht ablenken. Bald schon werden Sie diese kleinen Kraftquellen in Ihrem Alltag zu schätzen wissen.

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BESCHÄFTIGTE STUDENTEN

12 | SVinside – April 2017

Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäf-tigung ausüben, sind grundsätz-lich versicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen. Abweichend hier von sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als or-dentliche Studierende einer Hoch-schule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, als

Arbeitnehmer krankenversicherungs-frei (Werkstudentenprivileg). Ent-sprechendes gilt für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung, jedoch nicht für die Rentenversicherung.

Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachli-chen Ausbildung dienenden Schu-le eingeschrieben (immatrikuliert)

sind und deren Zeit und Arbeits-kraft überwiegend durch das Stu-dium in Anspruch genommen wird.

BESCHÄFTIGUNG „NEBEN“ DEM STUDIUMAus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften über die Versicherungs-freiheit ergibt sich, dass diese für Studenten geschaffen worden sind, die neben ihrem Studium eine ent-

Für Studenten, die neben ihrem

Studium eine Beschäftigung aus-

üben, gelten besondere versiche-

rungsrechtliche Regelungen. Diese wurden

von den Spitzenorganisationen der Sozialver-

sicherung zuletzt in 2004 in einem Rundschreiben zusammengefasst. Da in den vergangenen

Jahren zahlreiche gesetzliche Veränderungen in Kraft getreten sind, wurde das Rundschreiben

vor einigen Monaten neu gefasst und veröffentlicht.

Beispiel

Studentenbeschäftigung Wochenstunden Tage/Woche

Ab 01.04. (unbefristet) 25 Stunden 5

(davon 7 am Wochenende)

Beurteilung:

Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig, obwohl sich die

wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden den

Erfordernissen des Studiums anpasst. Die Versicherungsfreiheit

ist deshalb ausgeschlossen, weil bei Aufnahme der unbefristeten

Beschäftigung absehbar ist, dass sie über einen Zeitraum von mehr

als 26 Wochen im Umfang von mehr als 20 Std./Woche ausgeübt

werden wird.

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Vom Erscheinungsbild eines Stu-denten ist jedoch nicht mehr aus-zugehen, wenn eine derartige Be schäftigung mit einer Wochenar-beitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist (s. Beispiel links).

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivi-legs anzunehmen ist. Etwas ande-res gilt dann, wenn sich derartige Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden im Laufe des Jah-res wiederholen und insgesamt mehr als 26 Wochen ausmachen.

MEHRERE BESCHÄFTIGUNGEN IM LAUFE DES JAHRESÜbt ein Student im Laufe eines Jah-res (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer wö-chentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studieren-der anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist in diesen Fällen auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäf-tigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.

geltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunter-halts erforderlichen Mittel zu ver-dienen. Die Beschäftigung ist daher nur versicherungsfrei, wenn und solange sie „neben“ dem Studium ausgeübt wird. Die Frage, wann das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache ist, hat in der Rechtsprechung des BSG zu einer Vielzahl von Entscheidun-gen geführt, in denen Kriterien zur versicherungsrechtlichen Abgren-zung aufgestellt worden sind.

20-WOCHENSTUNDEN-GRENZEPersonen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchent-lich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätz-lich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Be-

deutung.

Die Dauer der wöchentli-chen Arbeitszeit ist aller-dings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versiche-

rungsrechtliche Beurtei-lung, wenn sie im Einzel-

fall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums

anpasst und unterordnet. Dem-entsprechend kann bei Beschäf-tigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kom-men, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten über-wiegend durch das Studium in An-spruch genommen werden.

Beispiel

Studentenbeschäftigung Wochenstunden Tage/Woche

Ab 01.04. (unbefristet) 25 Stunden 5

(davon 7 am Wochenende)

Beurteilung:

Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig, obwohl sich die

wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden den

Erfordernissen des Studiums anpasst. Die Versicherungsfreiheit

ist deshalb ausgeschlossen, weil bei Aufnahme der unbefristeten

Beschäftigung absehbar ist, dass sie über einen Zeitraum von mehr

als 26 Wochen im Umfang von mehr als 20 Std./Woche ausgeübt

werden wird.

Der Jahreszeitraum zur Statusbe-stimmung von Studenten ist in der Weise zu ermitteln, dass vom vor-aussichtlichen Ende der zu beur-teilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beur-teilung – die wöchentliche Arbeits-zeit mehr als 20 Stunden beträgt.

Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, be-steht Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Diese Pflicht besteht ab dem ersten Tag der zu beurteilenden Beschäftigung oder von dem Zeitpunkt an, an dem er-kennbar ist, dass die 26-Wochen-Grenze überschritten wird.

WERKSTUDENTENPRIVILEG: ENDE DER HOCHSCHUL AUS-BILDUNGIn der Vergangenheit wurde die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudenten-privilegs als beendet angesehen, sobald der Studierende die nach den maßgebenden Prüfungsbestim-mungen vorgesehene letzte Prü-fungsleistung (z. B. Ablegen der Di-plomprüfung) erbracht hatte. Dies gilt so nicht mehr. Die Hochschul-ausbildung wird nun mit Ablauf des Monats als beendet angesehen, in dem der Studierende vom Gesamt-ergebnis der Prüfungsleistung offi-ziell schriftlich unterrichtet worden ist (Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläu-figen Zeugnisses).

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Versicherungspflicht neu geregelt

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Was ist ein Arbeitsunfall?

Von einem Arbeitsunfall spricht man, wenn der Unfall unmittelbar am Arbeitsplatz passiert oder im Zusam-menhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Dazu ge-hören auch Unfälle, die sich auf dem täglichen Weg von zu Hause zur Arbeitsstätte oder auf dem Weg zurück er-eignen. Ebenfalls als Arbeitsunfälle gelten zum Beispiel Unfälle, die bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder bei Betriebsausflügen und -feiern passieren, sofern die Ver-anstaltungen vom Unternehmen durchgeführt werden.

Viele Unfallgefahren lauern dort, wo wir uns die meiste Zeit aufhalten: am Arbeitsplatz und auf dem täglichen Weg dorthin. Zwar hat sich die Zahl der Arbeitsunfälle in Deutschland in den letzten zwanzig Jahren in etwa hal-biert – dennoch ereigneten sich allein 2015 rund 866.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfä-higkeit von mehr als drei Tagen oder sogar den Tod zur Folge hatten. Eine beträchtliche Anzahl – und treffen kann es jeden. Doch die wenigsten wissen, wie man sich bei Arbeitsunfällen richtig verhält.

14 | SVinside – April 2017

Arbeitsunfall: Wie verhält man sich richtig?

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Nach Arbeitsunfall Durchgangsarzt aufsuchen

Sobald ein Mitarbeiter aufgrund eines Arbeitsunfalls medizinisch behandelt werden muss, gilt das sonst be-stehende Recht auf freie Arztwahl nur eingeschränkt. Nach Möglichkeit sollte ein sogenannter Durchgangs-arzt aufgesucht werden. Dieser ist auf die Behandlung von Arbeitsunfällen spezialisiert und eigens dafür zuge-lassen.

Die Vorstellung bei einem Durchgangsarzt ist erforder-lich, wenn

• die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, oder

• die notwendige ärztliche Behandlung voraussicht-lich über eine Woche andauert, oder

• Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind, oder

• es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.

Der Durchgangsarzt ist darauf hinzuweisen, dass der Unfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Eine direkte Kontaktaufnahme zum Unfallversi-cherungsträger ist nicht erforderlich. Dies übernimmt der Durchgangsarzt und leitet gleichzeitig die Behand-lung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung ein.

Zudem entscheidet der Durchgangsarzt über die Art und Weise der weiteren Behandlung. Bei leichten Ver-letzungen kann es sein, dass eine Weiterbehandlung durch den Hausarzt erfolgt. In diesen Fällen überwacht der Durchgangsarzt das Heilverfahren z.B. durch Wie-dervorstellungstermine (Nachschau).

Unfallverletzte mit alleinigen Augen- oder Hals-, Na-sen-, Ohrenverletzungen können sich auch direkt bei ei-nem entsprechenden Facharzt vorstellen oder werden dorthin überwiesen.

Wie findet man den nächstgelegenen Durchgangsarzt?

Bundesweit gibt es rund 3.800 Durch- gangsärzte. Über den nächst ge le - ge nen Durchgangsarzt kann man sich beim zuständigen Unfallver- sicherungsträger erkundigen. Zudem steht auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.dguv.de) eine umfangreiche Daten- bank zur Suche eines passenden Durch- gangsarztes zur Verfügung.

Wer übernimmt die Behandlungskosten bei einem Arbeitsunfall?

Alle Beschäftigten in Deutschland sind über ihren Arbeit geber automatisch in der gesetzlichen Unfall-versicherung versichert. Diese übernimmt auch die Behandlungskosten bei Arbeitsunfällen.

Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?

In Deutschland gibt es derzeit neun nach Branchen ge-gliederte Berufsgenossenschaften für die gewerbliche Wirtschaft. Darüber hinaus existieren 19 Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände. Diese sind regional gegliedert und einerseits für die Beschäftig-ten im öffentlichen Dienst zuständig, andererseits für Schüler, Studenten und Kinder in Tageseinrichtungen. Außerdem gibt es vier Feuerwehr-Unfallkassen sowie die Unfallversicherung Bund und Bahn, die bundesweit zuständig ist.

Welche Leistungen erhält man bei einem Arbeitsunfall?

Bei einem Arbeitsunfall sind Beschäftigte über ihren Unfallversicherungsträger umfassend abgesichert. Zu den medizinischen Leistungen, die von der gesetzli-chen Unfallversicherung im Bedarfsfall übernommen werden, gehören zum Beispiel ärztliche Behandlungen, Krankenhausbehandlungen sowie die Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln.

Beschäftigte, die aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht arbeiten können, erhalten zur Absicherung ihres Ver-dienstausfalls Verletztengeld. Das Verletztengeld zahlt die Krankenkasse des Mitarbeiters im Auftrag der ge-setzlichen Unfallversicherung aus.

Zudem gehören im Fall der Fälle Umschulungen, be-hindertengerechte Umgestaltungen des Arbeitsplatzes , Unfallrenten bei dauerhaften Gesundheitsschäden sowie Hinterbliebenenrenten im Todesfall zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wichtig: Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwir-kung von außen zufällig während der versicherten Tä-tigkeit auftreten. Wenn also zum Beispiel ein Kind im Hort plötzlich Nasenbluten bekommt oder ein Mitarbei-ter am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidet.

Aber: Auch wenn der Unfall von der gesetzlichen Un-fallversicherung nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, brauchen Arbeitnehmer sich keine Sorgen machen. In diesen Fällen übernimmt üblicherweise die zuständige Krankenkasse die Kosten für die erforderliche medizini-sche Behandlung.

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In der ersten Hälfte unseres Lebens opfern wir

unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben,

in der zweiten Hälfte opfern wir

unser Geld, um die Gesundheit

wiederzuerlangen. Und während dieser

Z eit gehen Gesundheit und Leben

von dannen.

Voltaire französischer Philosoph, Historiker und Schriftsteller

(1694 – 1778)