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Urheberrecht und Universität

Urheberrecht und Universität. Seite 2 Fragen Wie dürfen wir Datenbanken, Websites, Texte anderer nutzen? Welche Einschränkungen gibt es bei Nutzung

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Urheberrecht und Universität

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Fragen

Wie dürfen wir Datenbanken, Websites, Texte anderer nutzen?

Welche Einschränkungen gibt es bei Nutzung für Ausbildung und bei privater Nutzung?

Wie lässt sich geistiges Eigentum ohne Verträge nutzen?

Wie kann man sich selber schützen?

Welche Rechte habe ich als Dienstnehmer an meinen Werken?

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Irrglaube

Urheberrecht geht nur „Musikdownloader“, „Softwarekopierer“ und Künstler etwas an.

Urheberrecht ist auf der ganzen Welt gleich.

Für Unterrichtszwecke ist Urheberrecht irrelevant, da ist sowieso alles erlaubt

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Urheberrecht, Leistungsschutzrecht und copyright

Achtung beim Übersetzen und Verwenden von Rechtsbegriffen

Urheberrecht: dt., ö., ch. Basis

Copyright - angelsächsischer Rechtsbegriff komplett andere Basis

Leistungsschutzrecht: Rechte der Ausführenden (Schauspieler, Vortragende,..)

Eigentum am Werksexemplar: Physische Rechte am körperlichen Gut der Schöpfung

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Beispiel: Kauf einer CD

Sacheigentum „die CD gehört mir“

Rechtseigentümer: bleibt beim Verlag, Aufführungsrechte, Vervielfältigung,…

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Urheber

Schöpferprinzip: Der Urheber eines Werks ist, wer es geschaffen hat §10 Abs 1

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Erlangen des Urheberschutzes

Realakt Nicht durch Irrtum oder behauptete Formalmängel anfechtbar Kein Schöpfungswille oder Schöpfungsbewusstsein nötig

Keine Formalitäten Kein Eintragen oder Ansuchen bei Ämtern… Kein „Copyright by“, „urheberrechtlich geschützt“, „©” nötig

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Urheberregister

Bundesministerium für Justiz, Eintragung des wahren Urhebers bei anonymen bzw. pseudonymen Veröffentlichungen

Wichtig für Berechnung der Schutzdauer

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Rechte des Dienstgebers

Persönlichkeitsrechte verbleiben beim Dienstnehmer, außer Branchenüblichkeit Software und Datenbanken bei dienstlicher Obliegenheit, wenn nicht anders

vereinbart §40

Verwertungsrechte gehen in der Regel auf den Dienstgeber über

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Dienstnehmerwerke

Werkart Dienstnehmer

(Beispiel)

Persönlichkeitsrechte Verwertung

Software Programmierer DG DG

Datenbanken Programmierer DG DG

Film Regisseur DN DG

Lichtbild Fotograf DN DG

Angewandte Kunst

Designer DN DG

Musik Komponist DN DG

Literatur Autor DN DG

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Irrglaube

Urheberrechtlicher Schutz kommt durch „ ©“Vermerk

Idee, Koordination und Produktion begründen Urheberschaft

Wenn kein Autor dabeisteht, ist auf das Urheberrecht verzichtet worden

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Gültigkeitsprinzip

In einzelnen Staaten gilt das jeweils nationale Recht

Staatsbürgerschaftsprinzip

Für Angehörige eines Landes gilt deren Urheberrecht

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Gegenseitige Anerkennung

Frank Sinatra hätte für eine Österreichaufführung seiner Werke kein Urheberrecht (keine Erstaufführung, kein Staatsbürger)

Aber internationale Verträge Revidierte Berner Übereinkunft Welturheberrechtsabkommen Trips,…

USA ist seit 1989! Mitglied

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Irrglaube

Ein Werk muss einen gewissen Umfang haben, damit es unter den Urheberschutz fällt

Jingles, Klingeltöne unterliegen nicht dem Urheberschutz

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Urheberpersönlichkeitsrecht

Nicht übertragbar, aber treuhändig verwaltbar Veröffentlichung der ersten Inhaltsangabe Urheberschaft Urheberbezeichnung Werkschutz Zugangsrecht

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Öffentliche Wiedergabe als freie Werknutzung

in

Bibliotheken

Unterricht (definierter Personenkreis!)

Beherbungsbetrieben

Geschäftsbetrieben (zur Info)

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Vervielfältigung

Natürliche Person für privaten Gebrauch (nicht für Computerprogramme und Datenbanken) Forschung Berichterstattung Schulgebrauch (aber nicht für Schulmaterialien!) Öffentliche Sammlungen (Darbietung statt Original)

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Und wenn es nicht doch von mir ist

Plagiat, die bewusste Aneignung

Nachschöpfung, Anregung - aber eigenes Werk

Bearbeitung, Umgestaltung - aber Identität im Kern

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Irrglaube

Korrekte Zitate sind urheberrechtlich unbedenklich, da Zitate erlaubt sind.

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Zitate

Kleinzitat Einzelne Stellen, Zitierregeln Unbedenklich

Wissenschaftliches Großzitat Wissenschaftlich Zitat hat Belegfunktion, Hilfsfunktion

Kein Vergütungsanspruch

Schulzitat Vergütungsanspruch

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Irrglaube

Datenbanken genießen keinen Urheberschutz, wenn nur ungeschütztes drinnen steht

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Datenbanken

Sammelwerk, wenn für Beschaffung, Überprüfung, Darstellung wesentliche Investition §6 und §40

Wesentliche Änderungen qualifizieren Datenbank als neue Datenbank → neuer Beginn der Schutzfrist

Schutzinhaber typischerweise Hersteller (nimmt wesentliche Investition vor)

Nutzung für Unterricht zulässig (§40h, Art 9 DatenbankRL)

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Rechtsdurchsetzung

Unterlassungsanspruch

Beseitigungsanspruch

Urteilsveröffentlichung

Angemessenes Entgelt

Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes

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Letzter Irrglaube

Auf das Abschreiben kommt sowieso keiner drauf.

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fortführendes

www.urheberwissen.info

www.buchwirtschaft/sevice/urheberrecht

www.zitatrecht.at

http://www.medienprofessor.at/

Meinhard Ciresa, Urheberwissen leichtgemacht, 2003

Robert Dittrich; Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Medienrecht (Schriftenreihe)

Guido Kucsko, Geistiges Eigentum, 2003

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DI Dr. Georg Buchtelatel. (1) 501 75 - 551fax. (1) 501 75 - [email protected]

Austria Wirtschaftsservice GmbHResearch & Wissensmanagement / tecma

A-1030 Wien, Ungargasse 37www.awsg.at

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May, 2006 – Dr. Georg Buchtela