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Verantwortungsbewusste Konfliktlösungen bei embryopathischem Befund.
Herausgegeben von Eva Schumann. (Göttinger Schriften zum Medizinrecht, Bd. 4). Universitätsverlag Göttingen, Göttingen 2008, 137 S., kart., € 18,00
Die Stichworte „früheuthanasie“ und „Spätabbruch“ bezeichnen ein Konfliktfeld zur rechtlichen wie medizinethischen Einstufung menschlichen Lebens vor der Geburt, welches weiterhin in hohem Maße umstritten ist wie sonst nur wenige fragen im Bereich des Biorechts. Der aus einem Workshop in Göttingen entstandene Band will dazu beitragen, die von den Veranstaltern ausgemachten sprachlichen Verschleierungen bei diesem thema zu überwinden und – worauf der titel hinweist – verantwortungsbewusste Konfliktlösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Schumann weist in ihrem einleitenden Beitrag zutreffend darauf hin, dass die Problematik mit den Möglichkeiten der Pränataldiagnostik einhergeht, welche weniger eine therapieentscheidung als vielmehr eine Grundlage für die Entscheidung für oder gegen den Abbruch einer Schwangerschaft vorzubereiten hat. Sicher hat auch zur unklarheit beigetragen, dass dazu die fallgruppe der medizinischsozialen indikation des § 218 a Abs. 2 StGB bemüht wird, hinter der sich der Sache nach embryopathische Befunde verstecken. Auch die Rechtsprechung hat zur fragwürdigen Entwicklung beigetragen. Das zeigt sich etwa beim fetozid, mit dem sich die medizinische Praxis behilft, um nicht bei einem „versehentlich“ überlebenden Kind mit Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden. Schumann zeigt die Problemfelder vor der verfassungsrechtlichen, strafrechtlichen, zivilrechtlichen und medizinethischen folie auf. Sie mahnt insbesondere, eine Beratung zwingend auch für Schwangerschaftsabbrüche nach einem embryopathischen Befund vorzusehen (S. 11).
Einen anderen Weg schlägt Gropp vor. nach einem knappen historischen Abriss über die Strafbestimmungen zum Schutz menschlichen Lebens, die seit dem preußischen Strafgesetzbuch des Jahres 1851 im Wesentlichen unverändert gelten, konstatiert er hinsichtlich des foetus einen lediglich fragmentarischen Schutz durch das Strafrecht. Das gilt etwa in der Phase vor der nidation, gilt aber auch bei fahrlässigen Schädigungen der Leibesfrucht, die zur Abtötung derselben oder zum tod des später geborenen Kindes führen. Gropp sieht dies sehr kritisch; er müsste dann freilich auch die Strafbarkeit der „Pille danach“ sowie anderer nidationshemmender Mittel befürworten.
Es werden dann die verschiedenen Schutzstufen der §§ 218 ff. StGB nachgezeichnet: Bis zur 12. Schwangerschaftswoche besteht die Möglichkeit des Abbruchs nach Beratung, bis zur 22. Schwangerschaftswoche ist ein Abbruch de facto im Ausland möglich, und schließlich kennt das Gesetz die unbefristete Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs bei der seit 1995 im StGB aufgenommenen medizinischsozialen indikation. nach der Geburt ist der strafrechtliche Lebensschutz dann lückenlos und nicht mehr abgestuft.
Die Grenze zwischen beiden Schutzphasen, die traditionell mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen, also mit der Geburt, definiert wird, empfindet Gropp als unbefriedigend. Er möchte stattdessen diese Abgrenzung durch die Lebensfähigkeit des ungeborenen ersetzen. Das ist nur mit dem nachteil rechtlicher unbestimmtheit zu erkaufen, weil die extrauterine Lebensfähigkeit im Einzelfall sehr unterschiedlich sein dürfte. Gropp will sich mit dem nicht ganz befriedigenden indubioproreoAusweg behelfen und schlägt alternativ eine absolute 20Wochenfrist (S. 39) vor, was schon deswegen problematisch ist, weil Riha in ihrem Beitrag eine 25Wochenfrist nennt (S. 49). Wer die ultimaratiofunktion des Strafrechts akzeptiert und damit mit dieser Ordnung zwangsläufig die Vorstellung des fragmentarischen verbindet, wird die von Gropp zutreffend gesehene Lückenhaftigkeit des Lebensschutzes vor der Geburt nicht in frage stellen müssen.
Riha führt das ethische Dilemma dem Leser deutlich vor Augen, wenn sie fragt, warum die Abtreibung von 4.000 foeten jährlich mit prädiktiven Gesundheitsdispositionen weniger unmoralisch sein soll als die Abtreibung von mehr als 100.000 „gesunden“ foeten innerhalb der zwölfWochenfrist (S. 42). Sie hinterfragt die Körperautonomie der frau, die maßgeblich das heutige Abtreibungsrecht
Prof. Dr. iur. Henning Rosenau, institut für Bio, Gesundheits und Medizinrecht, universität Augsburg, Deutschland
bestimmt, und sieht die Abtreibungspraxis auch auf ethisch schwankendem Boden, weil diese letztlich auf dem erweiterten Autonomiebegriff fußend danach fragt, ob der Mutter die fortsetzung der Schwangerschaft zumutbar ist oder nicht. Riha sieht darin eine bedenkliche Privatisierung der Moral (S. 47).
Sie spricht weiter die Privilegierung des Embryos in vitro an, der umfassend strafrechtlich geschützt ist, und beleuchtet kritisch die übliche Argumentation von Kontinuität, individualität und Potentialität, mit der viele den Status des Embryos vor der nidation mit demjenigen des Menschen gleichstellen wollen. zutreffend ist ihre feststellung, es sei unklar, ob das Embryonenschutzgesetz die Präimplantationsdiagnostik verbiete. Das LG Berlin hat jüngst eine von vielen behauptete Strafbarkeit im Ergebnis zutreffend verneint (urt. v. 14. 5. 2009 – 06 KLS 26/08 –).
Jede Schwangerenvorsorgeuntersuchung ist nach Hepp für die Mutter und das Kind eine pränataldiagnostische Maßnahme, die frühzeitig Risiken erkenne und Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind abwenden soll (S. 63). Hepp schildert die einzelnen Stadien der heute denkbaren nichtinvasiven wie invasiven Methoden anschaulich. Wichtig ist ihm, dass die in der Geburtsmedizin positiv besetzte Pränataldiagnostik neben denkbaren therapeutischen zielrichtungen auch dazu dient, der schwangeren frau die Sorgen und Ängste vor einem kranken oder fehlgebildeten Kind zu nehmen. Auch Hepp kritisiert die aufgrund der haftungsrechtlichen Judikatur drohende defensivmedizinische Position der geburtshelfenden Ärzte.
Damit ist die „Kind als SchadenRechtsprechung“ des BGH angesprochen, der sich der Beitrag von Schmidt-Recla annimmt. Es geht dabei um die zivilrechtliche Haftung des Arztes für den unterhaltsaufwand unerwünschter Kinder, die nach einem fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch oder fehlerhafter Pränataldiagnose zur Welt gekommen sind. Der BGH geht, um überhaupt zu einer Haftung zu kommen, davon aus, dass die pränatale untersuchung auch den zweck hat, die Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes zu vermeiden. Er stellt damit den Schwangerschaftsbetreuungsvertrag dem Schwangerschaftsabbruchvertrag gleich. Schmidt-Recla kritisiert diesen Ansatz und wirft dem BGH vor, nicht zwischen dem Abbruch als Gegenstand des Behandlungsvertrages einerseits und der Betreuung der Schwangeren andererseits zu trennen. Das führt auch zu wenig konsistenten Judikaten, nach denen Schadensersatz etwa bei vertragswidriger Geburt behinderter, nicht aber bei der Geburt gesunder Kinder gewährt wird. interessant ist der Befund, dass andere Obergerichte dem BGH insoweit die Gefolgschaft verweigert haben.
zusammenführend greift Duttge die in den Referaten herausgearbeiteten zahlreichen Aporien und ungereimtheiten auf und beklagt die in diesem Regelkreis offenbar werdende Regelwidersprüchlichkeit, die rechtstheoretisch betrachtet die Gestaltungskraft des Rechts insgesamt in frage stellt. Ob sich eine Widerspruchsfreiheit in diesem auch emotional aufgeladenen und gesellschaftspolitisch umstrittenen Bereich überhaupt herstellen lassen wird, kann mit fug und Recht bezweifelt werden. Der Band hat aber einen ersten wichtigen Schritt getan, indem er die aufgezeigten Widersprüche transparent gemacht hat. Ein gestecktes ziel hat er bereits erreicht: Die angemahnte Beratungspflicht mit einer dreitägigen Überlegungsfrist vor dem Schwangerschaftsabbruch hat der Bundestag am 13. 5. 2009 gesetzlich verankert; sie ist am 1. 1. 2010 in Kraft getreten: § 2 a Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (BGBl. i 2009, S. 2990).
DOI: 10.1007/s00350-010-2661-x
Vertrags(zahn)ärzte und ihre Patienten im Spannungs feld von Sozial-, Verfassungs- und Europarecht. Eine kritische Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Arztwahlfreiheit der Versicherten.
Von Helge Sodan. (Schriften zum Gesundheitsrecht, Bd. 17). Verlag Duncker u. Humblot, Berlin 2009, 124 S., kart., € 38,00.
im überregulierten, immerzu korrekturbedürftigen System der Gesetzlichen Krankenversicherung „ist das Gesundheitsrecht in seinem
Prof. Dr. iur. Dr. h. c. Adolf Laufs, Heidelberg, Deutschland
Buchbesprechungen448 MedR (2010) 28: 448−449
Kern ein um sich selbst kreisendes Sonderrecht“. Es scheint an der zeit, „das Gesundheitswesen über punktuelle und kurzfristige Remeduren hinaus grundlegend neu auszurichten und dabei individualität und Eigenverantwortung stärker zur Geltung zu bringen“ (Schmidt-Aßmann, nJW 2004, 1690). in diesem Sinne unternimmt der Autor eine verfassungsrechtliche fundamentalkritik, die sowohl aus der Perspektive der Ärzte wie aus der Sicht der sozialversicherten Patienten argumentiert.
Den Ausgangspunkt bietet das gesellschaftsgeschichtlich überlebte Sachleistungsprinzip, an dem das Leistungserbringungsrecht sich ausrichtet. Es verkürze den durch Art. 12 Abs. 1 GG dem Arzt eingeräumten freiheitsraum zum einen durch das zulassungserfordernis, eine Art zweiter Approbation, zum anderen durch Behandlungs und therapievorgaben. Die „faktisch zwingende Eingliederung“ des Arztes in das System sei weder verhältnismäßig noch erforderlich, wie der Vergleich mit dem Kostenerstattungsprinzip der privaten Krankenversicherung zeige. Der vom BVerfG „als Rechtsgut von Verfassungsrang überhöhte Grundsatz der Stabilität der GKV“ bilde hier keine verfassungsimmanente Grundrechtsschranke. Die zwangsmitgliedschaft in Kassenärztlichen Vereinigungen wahre den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht (Art. 2 Abs. 1 GG). Die zwangskorporationen seien nicht erforderlich und weder der Effektivität noch der funktionsfähigkeit dienlich. Überdies verstießen „zahlreiche sozialrechtliche Einflußnahmen auf das Arzt bzw. zahnarztrecht“ gegen das legislative Kompetenzgefüge des GG. Ausführliche verfassungs und europarechtliche Bedenken gegen die inzwischen wieder aufgehobenen Höchstaltersgrenzen schließen sich an.
im Blick auf die sozialrechtliche Stellung der Versicherten erhebt der Autor wiederum verfassungsrechtliche Bedenken. nach dem Prinzip der sozialstaatlichen Subsidiarität sei eine den weitaus größten teil der Bevölkerung umfassende Pflichtmitgliedschaft in der GKV nicht verfassungskonform. Die sozialrechtliche Gestalt der Arztwahlfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) stelle einen Eingriff dar, ebenso der prinzipielle Ausschluß der Kostenerstattungsmöglichkeiten bei der Wahl von Ärzten, die bei einem kollektiven Verlassen des Systems aus der vertragsärztlichen Versorgung ausschieden. zweifelhaft sei die Verhältnismäßigkeit der normativ bindenden Wirkung der Erklärung über die Wahl der Kostenerstattung für ein Jahr.
Der Verfasser begründet die hier nur angedeuteten Einwände in nachvollziehbaren Gedankengängen. Das System der GKV erscheint jedenfalls in wesentlichen zügen verfassungsrechtlich fragwürdig. Diese Bedenklichkeit mag die rechtspolitische Bereitschaft zu einer umfassenden Reform bestärken. Das finanzierungsproblem bleibt aber außer Betracht, leider.
Hypertrophie des ärztlichen Sozialrechts. Verfassungs- und europarechtliche Grenzen sozialrechtlicher Regelungen des (zahn-)ärztlichen Berufsrechts anhand ausgewählter Beispiele.
Von Marc Schüffner und Laura Schnall. (Schriften zum Ge-sundheitsrecht, Bd. 18). Verlag Duncker u. Humblot, Berlin 2009, 94 S., kart., € 52,00
Eine übermäßige Vergrößerung bei erhöhter Beanspruchung: so läßt sich das ärztliche Sozialrecht durchaus auf den Begriff bringen. um die gebotenen Grenzen geht es in dem schmalen Buch auf dem Kurs, den der Herausgeber Helge Sodan, Direktor des Deutschen instituts für Gesundheitsrecht und selbst Autor auf diesem felde, vorgibt. Der Verfasser und die Verfasserin fahren ihrerseits schweres verfassungsrechtliches Geschütz auf, um wesentliche Elemente des Vertragsarztrechts zu fall zu bringen. Die detaillierten Vorschriften des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes zur Berufsausübung überschritten, so meinen sie, die durch die klassische Sozialversicherung geprägte gesetzgeberische zuständigkeit nach Art. 74 nr. 12, nr. 19, nr. 19a GG. Die von § 84 Abs. 7a SGB V vorgesehene Wirtschaftlichkeitsprüfung mit der nicht widerspruchsfreien „BonusMalusRegel“ verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie gegen Grundrechte von Ärzten und Patienten. Verfassungswidrig wegen ihrer
Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Adolf Laufs, Heidelberg, Deutschland
unverhältnismäßigkeit seien auch die gesetzlichen Sanktionen bei einem kollektiven Verzicht von Vertragsärzten auf ihre zulassung nach § 72 a Abs. 1 SGB V. Schwerwiegende verfassungsrechtliche und systematische Probleme sehen der Autor und die Autorin im Sicherstellungsauftrag, den § 75 Abs. 3a SGB V für im Basistarif versicherte Personen statuiert. Schließlich erscheinen auch Höchstaltersgrenzen für vertragsärztliche tätigkeiten grundrechtlich und außerdem europarechtlich fragwürdig.
Das Sozialrecht hat seine ursprüngliche Gestalt mit begrenzter funktion mehr und mehr verändert und sich zu einem umfassenden Steuerungsinstrument der Gesundheitsdienste entwickelt: zu einem bundesgesetzlichen Kollektivsystem mit Rationalisierungs und Kostendruck, das – zudem immerfort nachbesserungsbedürftig und kaum mehr überschaubar – die ärztliche Berufsfreiheit und individuelle interessen der Patienten in Bedrängnisse bringt und das Landesrecht verkürzt. Das Buch hat das Verdienst, diesen grundlegend zu überdenkenden zustand eindrucksvoll vor Augen zu führen, auch wenn die eine oder andere verfassungsrechtliche Deduktion dem kritischen Leser zu wenig feingesponnen sein mag.
Praxisbuch Ethik in der Intensivmedizin.
Herausgegeben von Fred Salomon. Medizinisch Wissenschaft-liche Verlagsgesellschaft, Berlin 2009, 305 S., kart., € 44,95
Dem Vorurteil, dass Medizinethik oft durch mangelnden Praxisbezug sehr theorielastig sei, tritt der vorliegende Band resolut entgegen. Der gewählte titel „Praxisbuch“ hält, was er verspricht; auf rund 300 Seiten wird das medizinethische fundament in die klinische Praxis eingebracht. Die lebhafte grafische Aufbereitung empfiehlt eine quasi handbuchartige Benutzung.
Der vorgestellte Sammelband enthält 24 Beiträge von rund 30 Autoren unterschiedlicher fachrichtungen und Disziplinen. Vertreten sind neben Experten aus Ethik, Medizin und Pflegewissenschaften auch Juristen, Psychologen und Philosophen; dementsprechend erfreulich perspektiven und facettenreich ist die Bearbeitung der Bereiche um die angewandte Ethik in der intensivmedizin. Die Kernbereiche, die in der modernen intensivmedizin zu ethischen Handlungskonflikten führen, werden eingängig vorgestellt, und aus der themenwahl ist bereits der vom Herausgeber intendierte Praxisbezug ersichtlich. Die Auseinandersetzung der Autoren mit ethischen fragestellungen wirkt besonders authentisch durch die in vielen Beiträgen enthaltenen fallbeispiele, die auch Leser ohne Praxisbezug zu einer reflexiven Haltung geradezu einladen. Wegen der Beitragsfülle muss die inhaltliche Vorstellung verständlicherweise selektiv ausfallen und sich auf einige besonders markante Kapitel beschränken.
Einen gelungenen Einstieg in die ethische Dimension medizinischen Handelns bietet das erste Kapitel von Maio; hier werden Grundsätze der Medizinethik auf anschauliche Weise erläutert. Der klar strukturierte Überblick und die eingebauten falldarstellungen führen auch Leser ohne Vorkenntnisse aktueller medizinethischer Debatten in die interessierenden fragestellungen ein.
Eine umfassende Übersicht wesentlicher Aspekte der rechtlichen Dimension ärztlicher Entscheidungsfindung am Lebensende liefert der Beitrag von Verrel. zu Recht wird insbesondere auf die terminologisch unbefriedigende fallgruppenbildung um die Begriffe aktive/passive und indirekte/direkte Sterbehilfe hingewiesen; die daraus resultierenden Missverständnisse sowie deren Konsequenzen für die medizinische Praxis werden juristisch und ethisch detailliert herausgearbeitet. Angelehnt an die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung wird eine sinnvolle Alternative zu den aktuell verwendeten mehrdeutigen und interpretationsoffenen Begrifflichkeiten demonstriert. Der Hinweis auf die diesbezüglichen Empfehlungen, die der Stellungnahme des nationalen Ethikrates von 2006 zu entnehmen sind, wäre zusätzlich dienlich gewesen.
Sold und Schmidt fokussieren auf den Bereich therapiebegrenzung und abbruch. Das Kapitel beleuchtet die hauptsächlichen Konfliktsituationen, die sich aus Sicht der klinisch tätigen in der
Dr. med. Dorothee Dörr, M. A., fachärztin für Anästhesie, Wiss. Mitarb. am institut für Geschichte und Ethik der Medizin, forschungsstelle Ethik, uniklinik Köln, Deutschland
Buchbesprechungen MedR (2010) 28: 449−450 449