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VideoüberwachungdurchöffentlicheStellen–
welcheÄnderungenbringtunsdieneueRegelungzurVideoüberwachungimLandesdatenschutzgesetz–LDSG
Dr.SandraKarst
• BisherigeRegelung:§20aLDSGundDarstellungderwesentlichenÄnderungen
• NeueRegelung:§18LDSG– Adressatenkreis– TatbestandlicheVoraussetzungen– Erforderlichkeit– Angemessenheit
• Transparenzpflichten• Speicherdauer• TypischeAnwendungsfälle
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Übersicht
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BisherigeRechtsgrundlage§20aLDSG
VideobeobachtungundVideoaufzeichnung(Videoüberwachung)
(1)MitHilfeopXsch-elektronischerEinrichtungendürfenpersonenbezogeneDatenerhobenwerden(Videobeobachtung),wenndiesimRahmenderErfüllungöffentlicherAufgabenoderinAusübungdesHausrechtserforderlichist,1. umLeben,Gesundheit,FreiheitoderEigentumvonPersonen,diesichinöffentlichen
Einrichtungen,öffentlichenVerkehrsmi^eln,AmtsgebäudenodersonsXgenbaulichenAnlagenöffentlicherStellenoderinderenunmi^elbarerNäheau_alten,oder
2. umKulturgüter,öffentlicheEinrichtungen,öffentlicheVerkehrsmi^el,AmtsgebäudeodersonsXgebaulicheAnlagenöffentlicherStellensowiediedortoderinderenunmi^elbarerNähebefindlichenSachen
zuschützen,insbesonderedieBegehungvonOrdnungswidrigkeitenvonerheblicherBedeutungoderStrabatenzuverhindernoderderenVerfolgungoderdieGeltendmachungvonRechtsansprüchenzuermöglichen.DieVideobeobachtungistnurzulässig,wenn1. TatsachendieAnnahmerechcerXgen,dassdieinSatz1genanntenRechtsgüter,
EinrichtungenoderObjektegefährdetsindund
2. keineAnhaltspunktedafürbestehen,dassschutzwürdigeInteressenderBetroffenenüberwiegen.
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NeueRechtsgrundlage§18LDSG
§18VideoüberwachungöffentlichzugänglicherRäume
(1)DieBeobachtungöffentlichzugänglicherRäumemitHilfeopXsch-elektronischerEinrichtungen(Videoüberwachung)sowiedieVerarbeitungderdadurcherhobenenpersonenbezogenenDatenistzulässig,soweitdiesimRahmenderErfüllungöffentlicherAufgabenoderinAusübungdesHausrechtsimEinzelfallerforderlichist,1. umLeben,Gesundheit,FreiheitoderEigentumvonPersonen,diesichin
öffentlichenEinrichtungen,öffentlichenVerkehrsmi^eln,AmtsgebäudenodersonsXgenbaulichenAnlagenöffentlicherStellenoderinderenunmi^elbarerNäheau_alten,oder
2. umKulturgüter,öffentlicheEinrichtungen,öffentlicheVerkehrsmi^el,AmtsgebäudeodersonsXgebaulicheAnlagenöffentlicherStellensowiediedortoderinderenunmi^elbarerNähebefindlichenSachen
zuschützenundkeineAnhaltspunktedafürbestehen,dassschutzwürdigeInteressenderbetroffenenPersonenüberwiegen.
NeueRechtsgrundlage§18LDSG
Adressatenkreis
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WeristAdressatderNorm?• §18LDSGtrijkeineRegelung• §2Absatz1LDSG:
„Behördenundsons;geStellendesLandes,derGemeindenundGemeindeverbändeunddersonsXgenderAufsichtdesLandesunterstehendenjuris;schenPersonendesöffentlichenRechts(öffentlicheStellen)“.
• §2Absatz2LDSG:AlsöffentlicheStellengeltenauchjuris;schePersonenundsonsXgeVereinigungendesprivatenRechts,dieAufgabenderöffentlichenVerwaltungwahrnehmenundandeneneineodermehrerederinAbsatz1genanntenjurisXschenPersonendesöffentlichenRechtsmitabsoluterMehrheitderAnteileoderabsoluterMehrheitderS;mmenbeteiligtsind.
• §2Absatz6LDSG:SoweitöffentlicheStellenalsUnternehmenmiteigenerRechtspersönlichkeitamWeLbewerbteilnehmen,sinddiefürnichtöffentlicheStellengeltendendatenschutzrechtlichenVorschribenentsprechendanzuwenden.
NeueRechtsgrundlage§18LDSG
Adressatenkreis
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• §2Absatz6LDSG:UnternehmenmiteigenerRechtspersönlichkeitamWeLbewerbteilnehmen.=>BeideMerkmalemüssenkumulaXvvorliegen.
• WannisteigeneRechtspersönlichkeitgegeben?Eigenbetrieb,SXbung–GmbH,AG+
• TeilnahmeamWeLbewerb- „TeilnahmeamWe^bewerbstehtimGegensatzzumhoheitlichenHandeln.
Entscheidendist,dassdieöffentlichenStellenLeistungenerbringen,dieentsprechendauchvonprivatenUnternehmenerbrachtwerden(können).“
- AusGründenderWe^bewerbsgleichheit.- Problem:Schwimmbäder
- KlassischeFreibäder/SchwimmbäderfürGemeindemitglieder,Schulen,Vereine=>Daseinsvorsoge=>i.d.R.Eigenbetrieb,keinWe^bewerb
- GroßeFreizeitbädermitüberregionalenGästen=>keineklassischeDaseinsvorsorge,We^bewerb+=>LDGS-=>BDSGbzw.DS-GVO
- Unklar:Thermalbäder=>We^bewerb?
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NeueRechtsgrundlage§18LDSG
Tatbestandsmerkmale
VideoüberwachungöffentlichzugänglicherRäume• DefiniXonvon„öffentlichzugänglich“
„ÖffentlichzugänglicheRäumesindsolcheBereiche,dieihremZwecknachdazubes=mmtsind,voneinerunbes=mmtenAnzahlvonPersonenbetretenundgenutztzuwerdenbzw.derenZugänglichkeitnachallgemeinenMerkmalenbes=mmtwird,dievonjederPersonerfülltwerdenkönnen.“
• Was,wennRäumenichtöffentlichzugänglichsind?– §18alsRGL
Wortlaut:eindeuXgneinVideoüberwachungunzulässig?Mitarbeiterbetroffen?Wennja,§15Abs.1,5,7LDSGKeineMitarbeiterbetroffen:Art.6Abs.1S.1BuchstabefDS-GVO
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NeueRechtsgrundlage§18LDSG
Tatbestandsmerkmale
ImRahmenderErfüllungöffentlicherAufgaben• Wassind„öffentlicheAufgaben“imSinnederNorm?„ÖffentlicheAufgabensinddieTäXgkeitenöffentlicherStellen,dieihnendurchRechtsvorschribübertragensind.AufdieseAlternaXvekannnichtverzichtetwerden,weilesFällegebenkann,indenenVideoüberwachungnotwendigist,diesejedochnichtaufdasHausrechtgestütztwerdenkann,weilessichbeispielsweisenichtumeinenabgegrenztenRaumhandelt,indemdasHausrechtausgeübtwerdenkann(z.B.SchutzderLandeswasserversorgungamBodensee).“
• Anwendungsfälle?- IllegaleMüllablagerungen- Gewässerschutz/ÜberwachungÜberlauvecken- Nichteinschlägigbei:ZustandserfassungsaufnahmenkommunalerStraßen=>Problem:Rechtsgut
Hausrecht• DefiniXon:„DasHausrechtumfasstdieBefugnis,StörerauseinembesXmmtenRaumzuverweisenundihnendasBetretenfürdieZukunbzuuntersagen.ZivilrechtlichergibtsichdasHausrechtausdenAbwehransprüchendesunmi^elbarenBesitzers,dernichtderEigentümerseinmuss.DerInhaberdesHausrechtsistgrundsätzlichbefugt,diezumSchutzdesObjektsbzw.zurAbwehrunbefugtenBetretenserforderlichenprävenXvenundrepressivenMaßnahmenzutreffen.“
• Hauptanwendungsfälledes§18LDSG
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NeueRechtsgrundlage§18LDSG
Tatbestandsmerkmale
Hausrecht/ProblemaXk• ÖffnungsklauselfürLandesgesetzgeber?=>ÖffnungsklauselArt.6Absatz1Satz1Buchstabee,Absatz2und3DS-GVO:
⇒ Aufgabemussim„öffentlichesInteresse“liegenoder„inAusübungöffentlicherGewalt“wahrgenommenwerden.HausrechtdientnurmiLelbarderAufgabenerfüllungöffentlicherStellen=>ÖffnungsklauselnachWortlautzunächstnichteinschlägig.
Wasnun?=>WeiteAuslegungdesBegriffs„inAusübungöffentlicherGewalt“sowieeuroparechtskonformeAuslegungimSinnedesArt.6Absatz1Satz1BuchstabefDS-GVO=>Aber:AuffassungderLandesregierunginLT-Dr.16/3930:
ÖffentlicheParkhäuserwerdennichtvonderVorschriberfasst,daessichbeidemBetreibeneinesParkhausesnichtumdieWahrnehmungeineröffentlichenAufgabehandelt,sondern,selbstwennsievonöffentlichenStellenwahrgenommenwird,imWe^bewerbmitanderenAnbieternerfolgt.EsgeltendiedatenschutzrechtlichenVorschribendesBDSGfürnichtöffentlicheStellen.
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NeueRechtsgrundlage§18LDSG
Tatbestandsmerkmale
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GeschützteRechtsgüter
• „umLeben,Gesundheit,FreiheitoderEigentumvonPersonen,diesichinöffentlichenEinrichtungen,öffentlichenVerkehrsmi^eln,AmtsgebäudenodersonsXgenbaulichenAnlagenöffentlicherStellenoderinderenunmi^elbarerNäheau_alten“⇒ SchutzwichXgerRechtsgütervonPersonen,diesichandengenanntenOrtenau_alten=>Personenschutz
• „umKulturgüter,öffentlicheEinrichtungen,öffentlicheVerkehrsmi^el,
AmtsgebäudeodersonsXgebaulicheAnlagenöffentlicherStellensowiediedortoderinderenunmi^elbarerNähebefindlichenSachen“=>SchutzderInsXtuXonenundEinrichtungenselbst=>Objektschutz
NeueRechtsgrundlage§18LDSG
Tatbestandsmerkmale
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GeschützteRechtsgüter
• Begriff„öffentlicheEinrichtung“(vgl.§10Absatz2GemO)„EinrichtungeineröffentlichenStelle,diedurchWidmungsakt(Satzung,VeröffentlichungeinerBenutzungsordnung,konkludentesHandeln)derallgemeinenBenutzungzugänglichgemachtundimöffentlichenInteresseunterhaltenwird.“- WertstoyöfeundContainerstandorte+- ÖffentlicheStraßenundWege–- ProblemaXsch:ParkanlagenalsöffentlicheEinrichtungen
• Begriff„baulicheAnlagen“(vgl.§2Absatz1LBO)- Brücken,WasserspeicherundTunnelbauten+- StraßenundPlätze–(mangelseindeuXgerbaulicherAbgrenzbarkeit)
• WichXg:Zweckvorherfestlegen
NeueRechtsgrundlage§18LDSG
Tatbestandsmerkmale
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ErforderlichkeitderVideoüberwachungsmaßnahme
FrühereRegelungin§20aLDSG
Videobeobachtungisterforderlich,wenn….insbesonderedieBegehungvonOrdnungswidrigkeitenvonerheblicherBedeutungoderStrabatenzuverhindernoderderenVerfolgungoderdieGeltendmachungvonRechtsansprüchenzuermöglichen.DieVideobeobachtungistnurzulässig,wennTatsachendieAnnahmerechcerXgen,dassdieinSatz1genanntenRechtsgüter,EinrichtungenoderObjektegefährdetsind.⇒ PrüfungimRahmenderTatbestandsmerkmale⇒ TatsächlicheAnhaltspunktebezogenaufdasObjekt=>d.h.entwederbereits
entsprechendeStrabaten/OWisdortbegangenoderbeweiskräbigeTatsachen,dassdortinZukunbsolcheTatenbegangenwerden.
⇒ WesentlicheÄnderungzurneuenRegelungin§18LDSG
NeueRechtsgrundlage§18LDSG
Erforderlichkeitsprüfung
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ErforderlichkeitderVideoüberwachungsmaßnahme§18LDSG:„ImEinzelfallerforderlichist“
• Gesetzesbegründung:„EswerdenkeineaufdaskonkreteObjektbezogenentatsächlichenAnhaltspunktefüreineGefährdungmehrverlangt.“=>SowohlbeikonkretenalsauchabstraktenGefährdungssituaXonzubejahen.AuffassungGesetzgeber:„ErgibteineGefahrenprognose,dieunteranderemaufderGrundlagevonErfahrungswertenerstelltwerdenkann,dasseinbesXmmtesGebäudeodereinebesXmmteKategorievonGebäudenhäufigerAngriffenausgesetztistalsandereGebäude,kanndiesfürdieBejahungderErforderlichkeitindiesemSinneaus-reichendsein“.AberGesetzgebersagtauch:ErforderlichkeitistimEinzelfallzuprüfen=>bezogenaufdasÜberwachungsobjekt.EinereingeneralisierendeBetrachtunggenügtdahernicht=>„EsmüssentatsächlicheAnhaltspunktebestehen,diedenSchlussaufeineabstrakteoderkonkreteGefahrenlagefürdaseinzelneObjektzulassen.“
?????????????????????????⇒ JeabstraktereineGefahr,destowenigereingriffsintensivdarfMaßnahmesein⇒ Einzelfallprüfung
NeueRechtsgrundlage§18LDSG
Erforderlichkeitsprüfung
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ErforderlichkeitderVideoüberwachungsmaßnahme§18LDSG:„ImEinzelfallerforderlichist“
• VideoüberwachungmussgeeignetesundmildestesMi^elzurGefahrenabwehrsein.- VideoüberwachungzurZweckerreichunggeeignet?- Videoüberwachung=mildestesMi^el?
=>GibtesdatenschutzfreundlicheAlternaXvenzurVideoüberwachung?=>z.B.Personal,baulicheMaßnahmen,technischeMaßnahmen=>Wennja,warumkönnendiesenichtrealisiertwerden?
- KanndieVideoüberwachungräumlichoderzeitlichbeschränktwerden?(NurbesXmmteBereiche;nuraußerhalbderÖffnungszeiten…)
NeueRechtsgrundlage§18LDSG
Erforderlichkeitsprüfung
NeueRechtsgrundlage
§18LDSGVerhältnismäßigkeitsprüfung
ÖffentlicheAufgabe/Hausrecht
• UmwelcheöffentlicheAufgabegehtes?
• Zwingendschutzbedürbig?– WelcheArtvonGefahrbzw.
welcheArtvonSchäden?• AllerelevantenPunktein
Betrachtung/Beurteilungeinbezogen?
InteressenderbetroffenenPerson
• WeristvonMaßnahmebetroffen?
• WelcheInteressensindbetroffen?
• Schutzwürdigkeit?
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VerhältnismäßigkeitderVideoüberwachungsmaßnahme
„[…]keineAnhaltspunktedafürbestehen,dassschutzwürdigeInteressenderbetroffenenPersonenüberwiegen.“
AlleGesamtumständedesEinzelfalls:
NeueRechtsgrundlage§18LDSG
Verhältnismäßigkeitsprüfung
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Kriterien• AbstrakteoderkonkreteGefahr• ArtderSchädenundSchadenshöhe• Nicht-öffentlicheoderöffentlicheBereiche• HöchstpersönlicheBereiche(InXmsphäre)• Anlassbezogenoderanlasslos• Zeitlichbeschränktoderdauerhab• Räumlichbeschränktoderweiträumig• Transparenz• MonitoringoderAufzeichnung
NeueRechtsgrundlage§18LDSG
Verhältnismäßigkeitsprüfung
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Kriterien
• Arbeitsverhältnis(bzw.Ungleichgewicht?)• Ausweichmöglichkeiten• ArtundUmfangderDatenverwertung(Webcam)• TechnischeLösungen(„Blackbox“,Schwärzung,etc.)• UndbeidatenschutzkonformerAuslegung:
=>„VernünbigeErwartungenderbetroffenenPerson“,vgl.EG47zurDS-GVO
NeueRechtsgrundlage§18LDSG
Hinweispflicht
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• WoistHinweispflichtgeregelt?§18Absatz2LDSG:„DieVideoüberwachungistdurchgeeigneteMaßnahmenzumfrühestmöglichenZeitpunkterkennbarzumachen;dabeiistderVerantwortlichemitzuteilen.“
⇒ ImVergleichzuArt.12ff.DS-GVOdeutlicheVerkürzungderHinweispflichten
• BeschränkungderHinweispflichtendurchGesetzgeberzulässig?ÖffnungsklauselinArt.6Absatz2DS-GVO:Wortlaut„spezifischeAnforderungenpräziserbesXmmen“=>Verkürzen–BeschränkungenderArt.12ff.DS-GVOmöglichinFällendesArt.23DS-GVO=>FällefürVÜnichteinschlägigbzw.in§18LDSGnichtaufgeführt.Verkürzungdaher–EmpfehlungLfDI:TransparenzpflichtennachArt.12ff.DS-GVOumsetzen.
• EntsprechendeVorlagen(vorgelagertesHinweisschildundvollständigesInfoschreiben)desLfDIderzeiXgeEmpfehlung=>InhaltkannsichaufgrundEntscheidungdesEDSAnochändern.
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• §18Absatz5LDSG:=>DieVideoaufzeichnungenunddarausgeferXgteodersichaufdieVideoüberwachungbeziehendeUnterlagensindunverzüglich,spätestensjedochvierWochennachderDatenerhebungzulöschen,soweitsienichtzurVerfolgungvonOrdnungswidrigkeitenvonerheblicherBedeutungodervonStrabatenoderzurGeltendmachungvonRechtsansprüchenbenöXgtwerden.⇒ 4Wochen=Höchscrist!⇒ Vielmehrgilt:DieverantwortlicheStelledarfdieseFristjedochnichteinfach
ausschöpfen,vielmehristsieverpflichtet,dieDatenunverzüglich,dasheißtohneschuldhabesZögernzulöschen,wennfeststeht,dassdieDatenfürdieursprünglichenZweckenichtmehrbenöXgtwerden.
• Grundsatz
– 48Stunden(werktags)– 72StundenanWochenendenundFeiertagen– Ggf.+XStunden,wennFeiertageaufeinandertreffen
• Wennentsprechendbegründetwerdenkann,kommtlängererZeitrauminBetracht=>Einzelfall
• WichXg:Speicherungselbstmussimmererforderlichundangemessensein!Und
somitauchDauerderSpeicherung.
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Speicherdauer
TypischeAnwendungsfälleVideoüberwachunginSchulen
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• WosollVideoüberwachungerfolgen?- IndenSchulgebäuden=>VerantwortlicherwäreSchulebzw.Schulleitung- KlassischerFall:SchulhofaufgrundVermüllungundSachbeschädigung⇒ VerantwortlicheristderTräger,d.h.KommuneoderLandkreis
• ÜberwachungnuraußerhalbdesUnterrichtsbzw.Schulalltagzulässig=>währenddesUnterrichtsüberwiegenimmerInteressenderSchülerundsonsXgerBetroffenernichtüberwachtzuwerden!
• BenutzungsordnungfürSchulhof,dennnurdann„unberechXgterAufenthaltaufdemGelände“möglich.
• ErforderlichkeitderMaßnahme=>DokumentaXonderVerschmutzungen,Vermüllung,Strabatenetc.„Jeabstrakter…“⇒ MildereMi^elvorabgeprüb?Beleuchtung,Einzäunung,Kom.
Ordnungsdienst,Security,Street-Worker,weiterezeitlicheEinschränkungderBetriebszeitenetc.
⇒ BeschränkungauftatsächlichgefährdeteBereiche;Überwachungkomple^erSchulhoffraglich.
• AusführlicheInformaXonallerBetroffener(Schüler,Lehrer,Eltern,sonsXgeBeschäbigteaufdemSchulgelände)=>Werumfassendinformiertist,trägtMaßnahmeehermit.
TypischeAnwendungsfälleVideoüberwachungvonWertstoyöfen
undContainerstandorten
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• WertstoyöfeundContainerstandortesindöffentlicheEinrichtungenimSinne
derNorm.• IllegaleMüllablagerungen=GefahrfürFunkXonstüchXgkeitderEichrichtungbzw.
finanziellerSchaden=>Objektschutz+• Gefährdungslage:ReichtvölligabstrakteGefahraus?
=>ZurErinnerung,jeabstraktereineGefahr,destowenigereingriffsintensivdarfMaßnahmesein=>VÜinderRegel-
• Erforderlichkeit:MildereMi^el(Einzäunen,MüllabgabeunterAufsicht,BetriebszeitenderKameraeinschränken,ErfassungsbereichderKamerabeschränkenetc.)
• WichXg:ZugriffaufVideodatennurzumZeck„Verhinderung/Au�lärungillegalerMüllablagerungen“=>-beifalschemSorXeren(„buntesGlasinfalschenContainer“).
• SicherungderKameravorWegnahme=>Kostenfaktor!
• DieschriblicheFreigabehatfolgendeAngabenundBegründungenzuenthalten:
1. ZweckderVideoüberwachung,2. DarlegungderErforderlichkeitderVideobeobachtungund
gegebenenfallsderVideoaufzeichnung,insbesondereauchinBezugaufdieräumlicheAusdehnungunddenzeitlichenUmfang,
3. TatsachenimSinnedesAbsatzes1Satz2Nr.1(AnhaltspunktefürGefahrensituaXon),
4. eineAbwägungmitdenInteressenderBetroffenen,5. MaßnahmennachAbsatz2(Transparenz),6. NamenderzugriffsberechXgtenPersonenundvorgesehene
Datennutzungenund-übermi^lungen,7. ZeitpunktderLöschungundgegebenenfallsFristenfürdiePrüfungder
LöschungsowiediehierfürmaßgeblichenErwägungenund8. technischeundorganisatorischeMaßnahmen.
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Prü�atalogdesfrüheren§20aAbsatz6LDSG
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-IhreFragen-
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VielenDankfürIhreAufmerksamkeit