VO ( EG ) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren ... · PDF filemerziellen Zwecken transportiert; solche Transporte müssen im Einklang mit den übergeordneten Zielen der

  • Upload
    vungoc

  • View
    217

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

  • I

    (Verffentlichungsbedrftige Rechtsakte)

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES

    vom 22. Dezember 2004

    ber den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhngenden Vorgngen sowie zurnderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

    DER RAT DER EUROPISCHEN UNION

    gesttzt auf den Vertrag zur Grndung der EuropischenGemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Europischen Wirtschafts- und Sozial-ausschusses (2),

    nach Anhrung des Ausschusses der Regionen,

    in Erwgung nachstehender Grnde:

    (1) Gem dem Protokoll ber den Tierschutz und dasWohlergehen der Tiere im Anhang des Vertrags tragendie Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Festle-gung und Durchfhrung der Politik der Gemeinschaft inden Bereichen Landwirtschaft und Verkehr den Erforder-nissen des Wohlergehens der Tiere in vollem UmfangRechnung.

    (2) Mit der Richtlinie 91/628/EWG vom 19. November1991 ber den Schutz von Tieren beim Transport (3) hatder Rat im Bereich des Transports von TierenVorschriften erlassen, um die technischen Hemmnisseim Handel mit lebenden Tieren zu beseitigen und dasreibungslose Funktionieren der jeweiligen Marktorganisa-tionen sowie den angemessenen Schutz der betroffenenTiere zu gewhrleisten.

    (3) In ihrem gem der Richtlinie 91/628/EWG erstelltenBericht an das Europische Parlament und den Rat berdie Erfahrungen, die von den Mitgliedstaaten seit derUmsetzung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom29. Juni 1995 zur nderung der Richtlinie 91/628/EWGber den Schutz von Tieren beim Transport (4) gesam-melt wurden, hat die Kommission empfohlen, diegeltenden Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereichzu aktualisieren.

    (4) Die meisten Mitgliedstaaten haben das Europischebereinkommen zum Schutz von Tieren beim interna-tionalen Transport ratifiziert, und der Rat hat dieKommission beauftragt, im Namen der Gemeinschafteine berarbeitete Fassung dieses bereinkommensauszuhandeln.

    (5) Aus Tierschutzgrnden sollten lange Befrderungen vonTieren auch von Schlachttieren auf einMindestma begrenzt werden.

    (6) Der Rat hat die Kommission am 19. Juni 2001 (5) aufge-fordert, durch geeignete Vorschlge dafr zu sorgen, dassdie bestehenden Rechtsvorschriften wirksam angewandtwerden und eine strenge berwachung der Einhaltungdieser Vorschriften gewhrleistet ist, dass neue Initiativenzur Verbesserung des Schutzes und der artgerechtenBehandlung der Tiere wie auch zur Verhinderung desAusbruchs und der Ausbreitung von Tierseuchen insAuge gefasst werden und dass im Interesse einer artge-rechten Tierbehandlung und zum Schutz der Gesundheitder Tiere whrend und nach dem Transport strengereVorschriften eingefhrt werden, um den TierenSchmerzen und Leiden zu ersparen.

    (7) Das Europische Parlament hat die Kommission am13. November 2001 aufgefordert, Vorschlge zurnderung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zumSchutz landwirtschaftlicher Nutztiere vorzulegen, umsicherzustellen, dass

    der zustndige wissenschaftliche Ausschuss zurDauer von Tiertransporten konsultiert wird;

    ein einheitliches Muster fr einen EuropischenZulassungsnachweis fr Transportunternehmen fest-gelegt wird und Transportplne fr lange Befrde-rungen harmonisiert werden;

    alle Personen, die whrend eines Transports mit denbetreffenden Tieren umgehen, einen von den zustn-digen Behrden anerkannten Lehrgang absolvierthaben und

    im Rahmen der Veterinrkontrollen an den Grenz-kontrollstellen der Gemeinschaft auch genaukontrolliert wird, unter welchen Bedingungen dieTiere transportiert werden.

    5.1.2005 L 3/1Amtsblatt der Europischen UnionDE

    (1) Stellungnahme vom 30. Mrz 2004 (noch nicht im Amtsblattverffentlicht).

    (2) ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 135.(3) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Zuletzt gendert durch die

    Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).(4) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52. (5) ABl. C 273 vom 28.9.2001, S. 1.

  • (8) Der Wissenschaftliche Ausschuss fr Tiergesundheit undTierschutz hat am 11. Mrz 2002 eine Stellungnahmezum Schutz von Tieren beim Transport abgegeben. Aufder Grundlage dieser Stellungnahme sollten diegeltenden Gemeinschaftsvorschriften gendert werden,um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnungzu tragen, wobei jedoch gewhrleistet sein muss, dassdiese Neuerungen in nchster Zukunft effektiv durchge-setzt werden knnen.

    (9) Fr Geflgel, Katzen und Hunde werden geeigneteSonderbestimmungen vorgeschlagen, sobald die diesbe-zglichen Gutachten der Europischen Behrde frLebensmittelsicherheit (EFSA) vorliegen.

    (10) In Anbetracht der Erfahrungen im Rahmen der Richtlinie91/628/EWG mit der Harmonisierung der Gemein-schaftsvorschriften fr den Transport von Tieren und derSchwierigkeiten infolge der uneinheitlichen Umsetzungder Richtlinie in einzelstaatliches Recht empfiehlt es sich,zustzliche Gemeinschaftsvorschriften in Form einerVerordnung festzulegen. Bis zur Annahme ausfhrlicherBestimmungen fr bestimmte Tierarten mit besonderenBedrfnissen, die nur einen sehr kleinen Teil der Tierbe-stnde in der Gemeinschaft ausmachen, sollte denMitgliedstaaten gestattet sein, fr den Transport derbetreffenden Tiere zustzliche nationale Vorschriften zuerlassen bzw. beizubehalten.

    (11) Zur Gewhrleistung einer gemeinschaftsweit einheit-lichen und wirksamen Anwendung dieser Verordnungentsprechend ihrem Grundsatz, wonach ein Transportvon Tieren nicht durchgefhrt werden darf, wenn denTieren dabei Verletzungen oder unntige Leiden zuge-fgt werden knnten, empfiehlt es sich, detaillierteVorschriften im Hinblick auf die besonderen Erforder-nisse festzulegen, die sich im Zusammenhang mit denverschiedenen Transportarten ergeben. Diese detailliertenVorschriften sind gem dem vorstehenden Grundsatzauszulegen und anzuwenden und mssen rechtzeitigaktualisiert werden, wenn sie insbesondere im Lichteneuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in Bezug aufbestimmte Tierarten oder Transportweisen die Einhal-tung dieses Grundsatzes nicht mehr zu gewhrleistenscheinen.

    (12) Der Transport zu kommerziellen Zwecken beschrnktsich nicht auf Flle, in denen unmittelbar ein Austauschvon Geld, Gtern oder Dienstleistungen erfolgt. Erschliet insbesondere auch Flle ein, in denen direkt oderindirekt ein Gewinn entsteht bzw. angestrebt wird.

    (13) Das Entladen und anschlieende Wiederverladen kannfr die Tiere ebenfalls mit Stress verbunden sein, und derKontakt an Kontrollstellen, frher als Aufenthaltsortbezeichnet, kann unter bestimmten Bedingungen zurbertragung von Krankheitserregern fhren. Daher sindspezifische Vorschriften zum Schutz der Gesundheit unddes Wohlbefindens der Tiere whrend der Ruhezeiten anKontrollstellen zu erlassen. Infolge dessen sind dieVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Ratesvom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicherKriterien fr Aufenthaltsorte und zur Anpassung des imAnhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenenTransportplans (1) zu ndern.

    (14) Beeintrchtigungen des Wohlbefindens der Tiere sindhufig auf mangelnde Sachkenntnis zurckzufhren.Eine sachgeme Schulung sollte daher allen Personen,die whrend des Transports mit den Tieren umgehen,zur Auflage gemacht und nur von behrdlich zugelas-senen Einrichtungen angeboten werden.

    (15) Das Wohlbefinden von Tieren beim Transport hngt inerster Linie von der alltglichen Vorgehensweise derTransportunternehmer ab. Kontrollen durch die zustn-digen Behrden werden mitunter behindert, weil Trans-portunternehmer in verschiedenen Mitgliedstaatenuneingeschrnkt ttig sein knnen. Diese Unternehmensollten daher strker zur Rechenschaft gezogen undhinsichtlich ihrer Rechtsstellung und Ttigkeiten transpa-renter werden. Sie sollten insbesondere ihre Zulassungnachweisen knnen, Probleme systematisch melden undber ihre Ttigkeiten und deren Folgen genau Buchfhren.

    (16) Bei Tiertransporten sind nicht nur Transportunter-nehmer, sondern auch Tierhalter, Hndler, Sammel-stellen und Schlachthfe involviert. Die Tierschutzver-pflichtung sollte daher in bestimmten Punkten auf allean einem Tiertransport Beteiligten ausgedehnt werden.

    (17) Sammelstellen spielen beim Transport bestimmter Tier-arten eine wesentliche Rolle. Daher muss gewhrleistetwerden, dass die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutzvon Tieren beim Transport den Sammelstellen bekanntsind und von deren Angestellten und Besuchern einge-halten werden.

    (18) Es ist davon auszugehen, dass sich lange Befrderungenauf das Befinden der befrderten Tiere nachteiligerauswirken als kurze. Es sollten daher Verfahren festgelegtwerden, die eine bessere Durchsetzung der Tierschutz-normen gewhrleisten, insbesondere durch Verbesserungder Rckverfolgbarkeit.

    5.1.2005L 3/2 Amtsblatt der Europischen UnionDE

    (1) ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1. Zuletzt gendert durch dieVerordnung (EG) Nr. 1040/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003,S. 21).

  • (19) In der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom20. Dezember 1985 ber die Harmonisierungbestimmter Sozialvorschriften im Straenverkehr (1) sindHchstlenkzeiten und Mindestruhezeiten fr Fahrer vonStraenfahrzeugen vorgesehen. Es empfiehlt sich,entsprechend auch Tierbefrderungen zu regeln. Gemder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom20. Dezember 1985 ber das Kontrollgert im Straen-verkehr (2) mssen Aufzeichnungsgerte installiert undverwendet werden, um sicherzustellen, dass die Sozial-vorschriften im Straenverkehr eingehalten werden. Esist angezeigt, dass diese Aufzeichnungen zugnglichgemacht und berprft werden, um Fahrtzeitbegren-zungen im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung durch-setzen zu knnen.

    (20) Ein unzulnglicher Informationsaustausch zwischen denzustndigen Behrden fhrt zwangslufig zu einermangelhaften Durchsetzung der Gemeinschaftsvor-schriften zum Schutz von Tieren beim Transport. Essollten daher flexible Verfahren z