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Vortrag zum 5. Immobilienseminar der Cornelia Hopf Immobilienverwaltung 26. März 2011

Vortrag zum 5. Immobilienseminar der Cornelia Hopf Immobilienverwaltung 26. März 2011

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Vortrag zum 5. Immobilienseminar der Cornelia Hopf

Immobilienverwaltung26. März 2011

Aufbau einer an den Regelungen des WEG, der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung und Beschlusslage der Eigentümergemeinschaft orientierten Verwaltung

Vermeidung von Haftungsrisiken

Teilungserklärung/GemO Aufteilungsplan /

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Beschlusssammlung Protokolle der ETV Eigentümerliste Kaufverträge Bauunterlagen für Errichtung Gesamt- und

Einzelabrechnungen Gesamt- und

Einzelwirtschaftspläne Hausordnung

Versicherungsverträge Bankunterlagen Anstellungs - Dienst – und

Lieferverträge Unterlagen zu

Gerichtsverfahren Bauunterlagen laufende

Instandsetzung Wartungsverträge Mietverträge für

Gemeinschaftseigentum Unterlagen der

Buchhaltung Inventarverzeichnis für

Gemeinschafteigentum

Vorverwalter Grundbucheinsicht Verwaltungsbeirat Eigentümer

Verwaltungsunterlagen stehen im Eigentum der Gemeinschaft ( vgl. § 10 Abs. 7 WEG )

Pflicht zur unverzüglichen Herausgabe bezieht sich auf alle Unterlagen, die der Verwalter aufgrund der Verwaltertätigkeit erhalten hat

Kein Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Vergütungsansprüche des Verwalters

Verwalter schuldet Herausgabe der Originale Verwalter schuldet Verzeichnis gemäß § 260 Abs. 1

BGB und ggf. Eidesstattliche Versicherung Anspruch kann bei dringend erforderlichen

Unterlagen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden

zumindest ein wirksamer Erwerbsvertrag, der auf die Übereignung des Wohnungseigentums gerichtet ist

Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB im Grundbuch

Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten Bewohnbarkeit/Nutzbarkeit

VERTRAG MIT VERBAND VERTRAG MIT VERBAND UND EIGENTÜMERN

Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB

Informationspflicht des Eigentümers als Nebenpflicht aus vertragsähnlichem Vertrauensverhältnis

direktes Vertragsverhältnis zwischen Verwalter und Eigentümer

Informationspflicht des Eigentümers als Mitwirkungspflicht und Leistungstreuepflicht

Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Gemeinschaft wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch ehemaligen Mieter einer Eigentumswohnung

Die Ablehnung einer energetischen Sanierung kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen

Die Eigentümer haben Ermessen beim „ Ob“ und „ Wie“ einer Maßnahme

Berücksichtigt werden: finanzielle Leistungsfähigkeit Kosten-Nutzen-Analyse Eilbedürftigkeit

Mehrheitsbeschluss zur Änderung des Verteilungsschlüssels steht weder Vereinbarung noch allstimmiger Beschluss entgegen

Aufgabe eines Verteilungsschlüssels, der nicht der HeizkostenV entspricht, ist in der Regel sachgerecht

Beschlusskompetenz für Verpflichtung zur tätigen Mithilfe bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluss ?

kein Ausschluss von der Eigentümerversammlung / Entzug des Stimmrechts bei Verzug mit Hausgeldforderung

Eingeschränkte Prüfung der Wirksamkeit des Erwerbsvertrages bei Wohngeldklage gegen werdenden Eigentümer

Erwerb von Sondereigentumseinheiten zahlungsunfähiger Miteigentümer gegen Restschulderlass und Übernahme dinglicher Sicherheiten entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichten des Verwalters bei Hinweis auf erhöhten Stromverbrauch in Wohnanlage

Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen grundsätzlich in Geschäftsräumen des Verwalters

Anspruch auf Auskunft zu Jahresabrechnung / Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu

Sondervergütung des Verwalters im Kostenfestsetzungsverfahren

Dem Verwalter sind die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn er einen Anfechtungsprozess veranlasst, und die Eigentümer den Prozess durch Anerkenntnis verloren geben.

Untergemeinschaft von Sondereigentümern einer Mehrhausanlage ist nicht teilrechtsfähig

Mehrheitsbeschluss zur Geschäftsordnung der Eigentümergemeinschaft zur Redezeitbegrenzung in der Versammlung

Der Versammlungsvorsitzende hat das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen. Er kann dieses Wort außer der Reihe auch dem antragstellenden Wohnungseigentümer, Berichterstatter, zugezogenen Sachverständigen, Mitgliedern des Verwaltungsbeirates und Wohnungseigentümern erteilen, die Tatsachen zur Aufklärung angeben oder zur Geschäftsordnung sprechen wollen. Die Rededauer der Diskussionsteilnehmer beträgt für jeden Tagesordnungspunkt 5 Minuten. Der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen. Wenn der Redner vom Tagesordnungspunkt abweicht oder die Redezeit überschreitet, kann ihm der Versammlungsvorsitzende nach zweimaliger Verwarnung oder Mahnung das Wort entziehen

Rechtsanwalt Dirk WandnerDomplatz 30, 99084 Erfurt

0361/598260www.kanzlei-bwh.de

[email protected]