Vorverurteilung Im Strafverfahren

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justizwillkür

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Vorverurteilung im StrafverfahrenAuch wer unschuldig ist, wird leider keinesfalls von Ermittlungsverfahren verschont oder gar automatisch freigesprochen. Woran liegt das? Es gibt doch die Unschuldsvermutung!?
Es liegt - unter anderem - an den Vorverurteilungen im deutschen Strafverfahren!Vorverurteilungen sind im Strafprozess nahezu systembedingt angelegt.
Das wird deutlich, wenn man den Gang des Strafverfahrens berlegt:Vorverurteilungen bei der PolizeiZunchst ermittelt die Polizei, weil sie - z.B. aufgrund einer Anzeige - den Verdacht einer Straftat hat.
Die Straftat muss aufgeklrt werden. Liegt der Ermittlung eine Anzeige zugrunde, so fragt sich die Polizei nur in den offenkundigsten Fllen, ob der Anzeige wahre Angaben zugrunde liegen. ("Warum soll denn der Anzeigeerstatter sonst die Anzeige gemacht haben?"). Dabei sind die Mglichkeiten einer Falschbelastung stets gegeben. Wenn es nicht Absicht ist (Rache, Geltungsbedrfnis, Ablenkung von eigener Beteiligung, etc..), so kann es doch schlichtweg ein Irrtum des Anzeigeerstatters gewesen sein...
Bei der Aufnahme der Anzeige und den weiteren Ermittlungen geht die Polizei - wenn auch nicht blind, aber doch zielgerichtet - den belastenden Indizien nach. Natrlich wird regelmig auch (offenkundig) Entlastendes gesucht (z.B. ein Alibi). Aber in die Akten wird nur das aufgenommen, was (auf den ersten Blick) danach aussieht, dass es relevant ist, also zur Aufklrung des Falles (und damit zur berfhrung des Tters) dient.
Scheinbar unwichtige Umstnde werden - naturgem - nicht aufgenommen (sieht man einmal von einer akribischen Tatort-Spuren-Arbeit bei Mord und Totschlag ab).
Vorverurteilungen bei der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft bernimmt die weitere Aufklrung als Herrin des Ermittlungsverfahrens: in den meisten Fllen bekommt sie einen Vorbericht der Polizei. Den prft die Staatsanwaltschaft (meist nur) auf Plausibilitt, "ob es fr eine Anklage reicht". Wenn ja, wird die Anklage erhoben, wenn nein entweder weitere Ermittlungen in Auftrag gegeben oder das Verfahren eingestellt.
Vorverurteilungen bei Gericht - im Zwischenverfahren
Nun bekommt das Gericht die Akten auf den Tisch. Der Vorsitzende des Gerichts prft, ob die Anklage fr eine Verurteilung reichen wrde (was bei einer nicht unsorgfltig geschriebenen Anklage fast immer der Fall ist) und erffnet - nach Anhrung des Angeschuldigten - das Hauptverfahren. Der Angeschuldigte wird hufig gut daran tun, in diesem Verfahrensabschnitt nicht sein Verteidigungskonzept auf den Tisch zu legen. Die Folge knnte sein, dass die Akte ber die Staatsanwaltschaft wieder zu der Polizei zurckgeht, damit "nachermittelt"wird. Dies bedeutet aber fr den Polizeibeamten, der sich bei den Ermittlungen ursprnglich schon alle Mhe gegeben hat und sorgfltig war, dass er "etwas bersehen" hat. Ob er den Zeugen, auf den er sich verlassen hat, nach allen Regeln der Vernehmungskunst befragt oder nur die Informationen, die er von der Verteidigung bekommen hat, "abklopft", ist nicht kontrollierbar. Eines ist sicher: der fragwrdige Zeuge kennt jetzt die Argumente der Verteidigung und hat bis zum Gerichtstermin genug Zeit, sich darauf einzustellen.
Vorverurteilungen bei Gericht vor der Hauptverhandlung
Wenn also das Gericht - in aller Regel - das Hauptverfahren erffnet, muss sich der Vorsitzende, dem nach deutschem Recht die Aufgabe zukommt, die Zeugen (als erster) zu befragen, berlegen, in welcher Reihenfolge er welche Zeugen wie befragt.
Dazu muss er den Fall im Vorfeld beurteilen. Ihm steht aber als Ausschnitt nur das gesammelte Material aus der Akte zur Verfgung. Diese reicht eben hufig fr die Verurteilung aus. Nur die wenigsten Vorsitzenden betrachten die Akte mit der selben Skepsis wie ein Verteidiger...
Und damit ist die "Vorverurteilung"- besser: eine Arbeitshypothese des Gerichts, dass an der Anklage "etwas dran" ist - vorprogrammiert. Nur in sehr "verdchtigen" Fllen ist das Gericht keineswegs von der Anklage berzeugt, nur in wenigen vollkommen offen: und wenn es nur der Umstand ist, dass ein Polizeibeamter eine Anzeige bei einem Verkehrsdelikt geschrieben hat ("warum sollte der Polizist absichtlich etwas Falsches aufschreiben?".)
Vorverurteilungen in der Hauptverhandlung
Diese Arbeitshypothesen - wenn sie berhaupt in jedem (aus der Sicht des Gerichts: "kleinen") Fall gebildet werden - setzen sich im Gang der Hauptverhandlung fort: Es werden die Belastungszeugen in der Regel vor den Entlastungszeugen gehrt. (was aus Sicht der Verteidigung durchaus kein Nachteil sein muss, sondern "nur" mit dem Problem behaftet ist, dass auch die Schffen zunchst die belastenden Umstnde "vorgefhrt" bekommen, nachdem sie bereits aus dem Mund der Staatsanwaltschaft die - nur belastende - Anklage gehrt haben).
Die Belastungszeugen werden (hufig) vom Vorsitzenden des Gerichts nur das gefragt, was sie bereits bei der Polizei gesagt haben (und was fr die Anklage "gereicht" hat). Wenn ein Zeuge sich hier nicht in groe Widersprche verstrickt oder einen sehr schlechten Eindruck macht, stellt seine Aussage eine weitere (!?) Besttigung fr die Schuld des Angeklagten dar.
Dann bekommt - nach den anderen Mitgliedern des Gerichts - der Staatsanwalt das Wort. Auch hier gilt: ist auch dem Staatsanwalt kein Widerspruch in der Aussage des Belastungszeugen aufgefallen, so ist er in der Regel von der Richtigkeit der (u.U.: seiner eigenen) Anklage berzeugt.
Und dann kommt der Verteidiger an die Reihe, der - aus Sicht des Gerichts: "nur"- seinem Mandanten dient. Solange er nicht berzeugend die Angaben des Zeugen durch geschickten Einsatz von Fragetechnik widerlegt, bleibt es - aus Sicht des Gerichts bei dem "Vor-"Urteil: "Schuldig!".
"Kleineren" Abweichungen zwischen den Aussagen verschiedener Zeugen wird dann nicht mehr entscheidendes Gewicht beigemessen.
Es hat sich halt die Arbeitshypothese - nein!: in diesem Fall: das Vor-Urteil - des Gerichts besttigt, dass der Angeklagte schuldig ist.
Vorverurteilungen in der Berufung
Kommt es nun - nach der Verurteilung durch das Amtsgericht - zur Berufung, so prft das Berfungsgericht (genauer: der Vorsitzende der kleinen Strafkammer des Landgerichts) vorab die Aussichten der Berufung, schon um den Termin gut vorzubereiten, die erforderlichen (?!) Zeugen zu laden. Ein Anruf beim Verteidiger ("nach vorlufiger Einschtzung..." - das sagt der Vorsitzende, um dem Vorwurf der Befangenheit zu entgehen - "... sehe ich keine / nur geringe Erfolgsaussichten in der Berufung... Soll die Berufung denn / im vollen Umfang durchgefhrt werden?). Das ist ein geuertes Vor-Urteil! Antwort des Verteidigers - jedenfalls meine: "Natrlich, sonst htte ich sie nicht eingelegt!".
Natrlich bedeutet dies nicht, dass der Vorsitzende bei diesem Vor-Urteil bleibt. Die Erfahrung zeigt, dass dies berwiegend nicht der Fall ist. Aber es ist - systembedingt - ein solches. Der Vorsitzende muss die Hauptverhandlung vorbereiten. Er steht vor der gleichen Aufgabe wie das Amtsgericht!
Es erschwert jedoch einen Freispruch und steht - methodisch gesehen - in Widerspruch zu der Unschuldsvermutung.
Psychologisch ist das vollkommen verstndlich: wer mchte sich denn z.B. etwas (vom Angeklagten) vorlgen lassen? Welcher Richter mchte auf eine "geschickte Verteidigung reinfallen"? und den Angeklagten freisprechen, obwohl er mglicherweise doch schuldig ist. Also wird die Methode angewandt: ich prfe die Arbeitshypothese, dass er schuldig ist. (Nur (!)) wenn ich feststelle (!) dass der Angeklagte unschuldig ist, wird er - selbstverstndlich auch freigesprochen.
Vorsichtigere Richter wrden ergnzen: "oder wenn ich ernstliche Zweifel an der Schuld habe"
Welcher Richter aber wrde ergnzen: "oder wenn ich nur den leisesten Zweifel an der Schuld des Angeklagten habe?"
Ich bin an einem regen Gedankenaustausch zu diesem Thema sehr interessiert!
Vorverurteilungen in der Revision
Das Revisionsgericht prft in der Revision das Verfahren und das Urteil auf Rechtsfehler.
Dabei bleiben die Feststellungen des Tatrichters grundstzlich unangetastet. Sie zu treffen ist die ureigenste Aufgabe des Tatrichters...
Selbstverstndlich kann es nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts sein, etwa das ganze Verfahren erneut durchzufhren, Beweise zu erheben...
Nun gibt es die Mglichkeit der Beendigung der Revisionsinstanz und damit des gesamten Strafverfahrens durch Beschluss nach 349 Abs. 2 StPO .
Dazu muss die Revision von smtlichen an der Entscheidung beteiligten Mitgliedern des Revisionssenats als "offensichtlich unbegrndet" angesehen werden.
Die kann auch der Fall sein - wenn das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler beruht.
Und das ist es eben oft genug auch - wenn nach Einschtzung des Revisionsgerichts - kein besseres Ergebnis bei rechtsfehlerfreier Verhandlung herauskommen kann.
Zum Teil wird in der revisionsrechtlichen Literatur von der "Schweinehundtheorie"gesprochen.... Ob diese mit einem Vor-Urteil (zugegeben: im Falles des Revisionsgerichts auf breitester Aktenlagenbasis) zusammenhngt?Konsequenz?
Nur bei einer engagierten (!) und sachkundigen Verteidigung kann erreicht werden, dass sich die Vor-Urteile nicht im Urteil niederschlagen, sondern dass das letztlich entscheidende Gericht vom Standpunkt der Angeklagten berzeugen lsst.
Gelingt es Ihrem Verteidiger nicht, diese Kette von Vor-Urteilen zu durchbrechen, so werden sie hufig - und das systembedingt - zu einer Verurteilung fhren - unabhngig von der Schuld des Angeklagten.
Eine Bemerkung zum Schluss ist mir wichtig:
Das heit natrlich nicht, dass auch nur ein einziger der oben genannten Verfahrensbeteiligten (Polizei, Staatsanwaltschaft, Richter) etwa willkrlich oder bswillig verfahren wrde! Nein! Im Gegenteil!Das eigentliche Problem ist viel versteckter - auch fr die Beteiligten: sie sind sich meistens nicht stndig der Gefahr der falschen Hypothesenbildung bewusst: und das ist menschlich: welcher Fluglotse knnte ohne Zittern seine Arbeit verrichten, wenn er bei jeder Anweisung daran denken msste, dass bei einem Fehler seinerseits hunderte von Menschen sterben knnten?
Die Aufgabe der Verteidigung besteht meines Erachtens darin, im richtigen Zeitpunkt auch auf die oben geschilderten Quellen von Vor-Urteilen und damit verbundenen (Folge-)Fehlern hinzuweisen, wenn ein Anlass dazu besteht.
Damit sind selbstverstndlich die Mglichkeiten der Strafverteidigung bei weitem nicht erschpft:
Zu den weiteren Mglichkeiten gehren u.a.:
Beherrschung des Strafprozessrechts
Fragetechnik (theoretisches Wissen und praktische Erfahrung z.B. zur Glaubwrdigkeitslehre)
Beweisantrge (die das Augenmerk des Gerichts auf unbeachtet gebliebene Gesichtspunkte lenken)
Antrge zum Verfahrensablauf
notfalls: Befangenheitsantrge (nach meiner Erfahrung ist das Ergebnis hufig sogar positiv, was ich als Beleg fr meine These werte, dass Richter durchaus objektiv sein wollen und sich eben nur unbewusst von den - systembedingten - Vor-Urteilen, den Arbeitshypothesen verschiedener Instanzen leiten lassen.