3
Max Mustermann 27.06.2015 Friedrich-Ebert-Allee 12 27749 Delmenhorst Stadt Delmenhorst / Stadtkasse Abteilung: FD Finanzen, Frau Engelke / Zimmer 103 Schulstr. 5 27749 Delmenhorst Mein Zeichen: 06/2015 Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren Sehr geehrte Frau Engelke, heute den 24.06.2015 erhielt ich den Brief mit dem Betreff einer Vorankündigung der Zwangsvollstreckung. In diesem Schreiben fehlt die persönliche Anrede, was ich sehr ungewöhnlich finde, wenn Sie doch mit mir eine Geschäftsbeziehung wünschen. Der Beitragsservice der ARD ZDF Deutschlandradio ersuchte Sie zudem als Vollstreckungsbehörde, um Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich durchzuführen. Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn: 1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann, 2. die Geldforderung fällig ist, 3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, und 4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist. Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice der ARD ZDF Deutschlandradio lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem

Web viewdies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Web viewdies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn

Max Mustermann 27.06.2015Friedrich-Ebert-Allee 1227749 Delmenhorst

Stadt Delmenhorst / StadtkasseAbteilung: FD Finanzen, Frau Engelke / Zimmer 103Schulstr. 5

27749 Delmenhorst

Mein Zeichen: 06/2015 Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren

Sehr geehrte Frau Engelke,

heute den 24.06.2015 erhielt ich den Brief mit dem Betreff einer Vorankündigung der Zwangsvollstreckung. In diesem Schreiben fehlt die persönliche Anrede, was ich sehr ungewöhnlich finde, wenn Sie doch mit mir eine Geschäftsbeziehung wünschen.

Der Beitragsservice der ARD ZDF Deutschlandradio ersuchte Sie zudem als Vollstreckungsbehörde, um Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich durchzuführen.

Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn:

1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann, 2. die Geldforderung fällig ist, 3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, und 4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.

Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice der ARD ZDF Deutschlandradio lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen die Leistungsbescheide nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, die Fälligkeitstdaten nicht benannt werden, keine Mahnungen beigefügt sind und deshalb auch die Zahlungsfrist auf Mahnungen nicht genannt werden können, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt: „Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht ... Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht

Page 2: Web viewdies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn

dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte ... und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner – also mir – haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g. Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte erfolgen dürfen.

Ich selbst habe nie Leistungsbescheide des Beitragsservice der ARD ZDF Deutschlandradio und auch keinen Mahnbescheid zugestellt bekommen! Daher machen Sie sich haftbar, wenn Sie nur auf Grund des höchst unvollständigen Vollstreckungsersuchens des Beitragsservice der ARD ZDF Deutschlandradio bei mir zur Vollstreckung erscheinen. Seien Sie sich gewiss, dass ich alle Leistungsbescheide des Beitragsservices einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen werde.

Zwecks Beweissicherung bitte ich Sie das Amtshilfeersuchen und den Vollstreckungsauftrag mir als Kopie zuzusenden!

Ich halte die Rundfunkgebühren für grundgesetz- und verfassungswidrig.

Daher haben Sie ab sofort – also nicht nur in meinem Falle – alle hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfbaren Vollstreckungsersuchen an den Beitragsservice der ARD ZDF Deutschlandradio zurückzusenden. Etwaige Vollstreckungszwangsmaßnahmen dürften erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt. Prüfbar ist ein Vollstreckungsersuchen, wenn beglaubigte Abschriften (§ 33 VwVfG) des Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung), die Zustellung derselben durch Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist. Die etwaige Erschwernis – weitestgehend automatisierter – Verwaltungsvorgängen beim Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen und widerrechtliche Verwaltungsvollstreckungen zu veranlassen. Auch Sie sollten sich demnach nach den gegebenen Verwaltungsvorschriften richten, da die Behauptung „Dieser Ausdruck ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift gültig“ nach BGB §126 unzulässig ist. Wird der Form nicht genüge getan, tritt ein Formmangel ein, der die Nichtigkeit zur Folge hat (§125BGB) Da VwVfG§37 Abs.5 mit dem BGB §125 als ranghöheres Recht kollidiert, bestehe ich, um spätere Haftungsansprüche geltend machen zu können, auf korrekt unterzeichnete Schreiben, denn die anhängigen Klagen beim ICC können erfolgreich sein. Eine Amtshaftung besteht nicht und einen Computer kann ich ja nicht verklagen. Es bleibt Ihnen überlassen die Entscheidung des ICCs abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen,

Max Mustermann