22
Wirtschaftsdirektio n Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirek tion

Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit

Stand November 2009

Wirtschaftsdirektion

Page 2: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit

Nach langjährigen Bemühungen wurde im März 2009 per Gesetz die

Spendenabsetzbarkeit

für Geld- und Sachspenden für mildtätige Zwecke, für bestimmte Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit und für Zwecke nationaler und internationaler Katastrophenhilfe rückwirkend ab 1. Jänner 2009 beschlossen.

Page 3: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit

Die begünstigten Spendenempfänger (Vereine, … ) werden auf der Homepage des BMF

www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbarkeitvonSpenden/start.htmauf drei Listen veröffentlicht. Zwei dieser Listen betreffen jene Organisationen, die – ab 2009 neu – als begünstigte Spendenempfänger in Betracht kommen.

Telefonische Auskünfte und Informationen:Tel: 01/71129 –DW 9807, DW 9896, DW 9713

Page 4: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

SpendenabsetzbarkeitÜberblick zu den Spendenlisten

  Liste für Liste für

  Forschung undErwachsenenbildung

unmittelbare Mildtätigkeit, Entwicklungs-und Katastrophenhilfe

    Sammelverein Mildtätigkeit, Entwicklungs-und Katastrophenhilfe

Regelung gilt ab bereits vor 2009 01.01.2009

absetzbar sind (als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben)

Geld- und Sachspenden Private: Geldspenden

Unternehmen:

Geld- und Sachspenden

Höchstbetrag Privatspenden

10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte

10% des Gesamtbetrages derVorjahreseinkünfte (ohne Anrechnung vonUnternehmensspenden)

HöchstbetragBetriebsspenden

10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres

10% des Gewinnes des letztenWirtschaftsjahres

Listen werdenveröffentlicht

einmal jährlich (auf der BMF-Homepage)

mindestens einmal jährlich (auf der BMF-Homepage)

Weitere begünstigteSpendempfängeraußerhalb der Liste

ja, unmittelbar gesetzlichbestimmte Spenden-empfänger, z.B. Museen,Universitäten von KÖR

nein

Page 5: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit

Welche Voraussetzungen muss eine Einrichtung, die Spenden sammelt, erfüllen?

Es muss sich um eine österreichische juristische Person (Stiftungen, Vereine, GesmbH, …) des privaten Rechts handeln.

Die Statuten müssen diesen Zwecken entsprechen. Die Einrichtung muss seit mindestens drei Jahren

ununterbrochen der Sammlung von Geld für diese Zwecke dienen.

Die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses Die Verwaltungskosten dürfen 10% der

Spendeneinnahmen (ausgenommen Fundraising-Personalkosten, Material) und Öffentlichkeitsarbeit nicht übersteigen.

Page 6: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit

Welche Verpflichtung hat der Spenden- empfänger gegenüber der SpenderIn?

Damit die SpenderIn ihre Spende als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe absetzen kann, muss sie einen Nachweis für die Leistung der Spende erbringen.

Page 7: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit

Nachweise:

Einzahlungsbelege, Kontoauszüge, Bestätigung bei Spendenbarzahlung

(Haussammlungen, Kirchensammlung) durch den Spendenempfänger (Name, Anschrift) und der SpenderIn (Name und Anschrift und der Zeitpunkt der Zuwendung, Betrag)

Page 8: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit

Page 9: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit

Page 10: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit

Ab 2011 muss die SpenderIn bei jeder Spende, die als Sonderausgabe absetzbar sein soll, dem Spendenempfänger ihre Versicherungsnummer melden. Ab diesem Jahr muss der Spendenempfänger der Abgabebehörde bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres elektronisch die Höhe der im Kalenderjahr geleisteten Spenden mit Versicherungsnummer bzw. Kennnummer der jeweiligen SpenderIn übermitteln.

Bezüglich des Datenschutzes laufen noch Verhandlungen.

Page 11: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit

Folgende steirische kirchliche Einrichtungen haben die Auflagen zur Spendenabsetzbarkeit erfüllt:

Caritas Missio Dreikönigsaktion (DKA) Welthaus (Entwicklungszusammenarbeit des

Welthauses mit der Diözese Graz-Seckau Welthaus USL in Kooperation mit der Organisation: Aktion

Leben Österreich (Gemeinschaft zum umfassenden Schutz menschlichen Lebens)

Sei so frei (KMB) in ÖO,S,K (Bruder in Not) – Die steirische KMB sucht eine gesamtösterreichischen Lösung.

Page 12: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit - Caritas

CARITAS

Möglichkeiten im Rahmen der Caritas Spenden für mildtätige Zwecke an die Pfarren abzusetzen:

1. Sammlungen im Auftrag der Caritas, die zu 100% an die Caritas weitergeleitet werden. Die Pfarre übermittelt die Daten der SpenderInnen an die Caritas, diese stellt die Bestätigungen aus.a. Listenb. Caritas Erlagscheine

(Aufschrift: „…sammlung der Pfarre XY“)

Page 13: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit - Caritas

2. Bei den Haussammlungen der Caritas bleiben 10% der Spendeneinnahmen in der Pfarre und 90% werden an die Caritas überwiesen. Die Pfarre ist verpflichtet diese 10% für mildtätige Zwecke zu verwenden.

Page 14: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit - Caritas

3. Projekte oder Programme im Rahmen der Pfarrcaritas (Pfarre betreibt eine Notschlafstelle, Pfarre sammelt für eine Familie in Not im Pfarrgebiet, Spenden an die Pfarrcaritas, …) sowie Auslandshilfeprojekte oder –programme von Pfarren:

a. Die Pfarre schließt mit der Caritas über das Projekt einen Kooperationsvertrag ab. Die Pfarre bleibt der Projektträger. Voraussetzung ist die Errichtung eines gemeinsamen Sonderkontos der Pfarre und der Diözesancaritas.b. Übernahme des Projektes in die Trägerschaft der Caritas und Besetzung eines Beirates durch die

Pfarre (z.B. „Hilfswerk Schwester Emmanuelle“)

Page 15: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit - Caritas

Bedingungen für die Projektdurchführung (nach Erstellung eines Kooperationsvertrages mit der Caritas)

1. Die Pfarre verpflichtet sich einen schriftlichen Vertrag mit der Partnerorganisation im Empfängerland abzuschließen. Die Vereinbarung ist der Caritas zu übermitteln.

2. Die Pfarre übermittelt der Caritas einen Abschluss-Jahresbericht mit inhaltlicher Beschreibung und Verwendung der Spendenmittel.

3. Die Pfarre informiert die Caritas über Veränderungen im Projekt.

Page 16: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit - Caritas

4. Die Pfarre kontrolliert die widmungsgemäße Verwendung – der pfarrliche Wirtschaftsrat prüft die pfarrliche Gebarung des Projektes.

5. Die Pfarre erhält, die für dieses Projekt eingegangenen Spenden.

- Voraussetzung: gemeinsames Sonderkonto (Pfarre, Diözesancaritas)Kontobezeichnung: Pfarrname, Projektz.B. Pfarrcaritas der Pfarre XY

- alleinige Verfügungsgewalt bleibt bei der Pfarre.

Page 17: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit - DKA

Dreikönigsaktion (DKA)

Die Begleitperson der Sternsingergruppe hat eine Liste (Kopiervorlage Seite 7 im Aktionsheft der DKA) in der die Daten gesammelt werden.

In die Liste werden Spender und Spenderinnen nur nach Wunsch aufgenommen.

Die ausgefüllten Listen werden in der Pfarre gesammelt, abgestempelt und unterzeichnet. Eine Kopie bleibt in der Pfarre. Das Original wird an das Sekretariat Junge Kirche, Bischofplatz 4, 8010 Graz gesendet.

Die Spendenbestätigungen werden von der diözesanen Jungschar an die Spender/innen übermittelt.

Page 18: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit - Missio

Missio

2 Kirchensammlungen Online Spenden Erlagschein

Anfragen an: www.missio.atoder Tel: 01/5137722 DW 50, 23, 62

Page 19: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit - Welthaus

Welthaus

http://graz.welthaus.at Sammlungen in der Pfarre (Listen müssen beim

Welthaus angefordert werden.) Spenden direkt online oder per Erlagschein:

KtoNr:0001-913300; BLZ 20815 Für 2009 erhalten alle Spender, die direkt an das

Welthauskonto mehr als € 50,00 gespendet haben, unaufgefordert eine Spendenbestätigung. Jene, die weniger gespendet haben, können selbst eine anfordern.

Page 20: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Spendenabsetzbarkeit - USL

USL (Umfassender Schutz des Lebens)

in Kooperation mit der Aktion Leben Österreich – Gemeinschaft zum umfassenden Schutz menschlichen Lebens

Erlagscheine mit dem Spendenabsetzbarkeitsstempel sind über Aktion Leben Österreich erhältlich. Von allen steirischen Spendern werden 30% an die Organisation USL überwiesen.

Page 21: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Steuerliche Absetzbarkeit - KBO

Steuerliche Absetzbarkeit auf € 200 verdoppelt!

Kirchenbeitragsorganisation

Page 22: Wirtschaftsdirektion Spendenabsetzbarkeit Stand November 2009 Wirtschaftsdirektion

Steuerliche Absetzbarkeit - KBO

Steuerliche Absetzbarkeit auf € 200 verdoppelt!

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung wird der bezahlte Kirchenbeitrag bekannt gegeben. Eine Zahlungsbestätigung ist dabei nicht erforderlich. Die Steuerersparnis beträgt bei einem Durchschnittseinkommen ein gutes Drittel des Kirchenbeitrags. Die Absetzbarkeit gilt pro Person und Jahr, also auch für Kirchenbeiträge, die für Ehepartner oder Kinder geleistet werden.

Kirchenbeitragsorganisation