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© Springer-Verlag 2008 wobl Rechtsprechung/Abgabenrecht 151 2008, Heft 5 Mai Bild einer aufrechten Ehe darf die Behörde (auch im Verwaltungsverfahren nach dem AlVG) grundsätzlich in freier Beweiswürdigung ausgehen, solange nicht die Par- teien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel beibringen. VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0318 Der Bf ist verheiratet und war ab 3. 4. 2002 arbeitslos. Seit 8. 2. 2004 bezog er Notstandshilfe. In seinen Anträ- gen auf Arbeitslosengeld, Pensionsvorschuss bzw Not- standshilfe gab er als Wohnsitz . . . Wien an. In den Anträgen vom 3. 4. 2002, 22. 8. 2002, 5. 3. 2003 und 4. 12. 2003 gab er an, mit seiner Gattin im gemeinsa- men Haushalt zu leben. In den Anträgen vom 15. 3. 2004, 3. 2. 2005 und 1. 2. 2006 gab er an, verheiratet zu sein, aber von seiner Gattin getrennt zu leben. Im Antrag vom 1. 2. 2006 ist darüber hinaus vermerkt, dass seine Gattin in S im Burgenland wohnhaft sei. Bei einer Einvernahme am . . . sagte der Bf aus, dass er und seine Gattin sich vor zwei Jahren getrennt hätten und jeder für sein Leben selbst aufkomme und dass sein Sohn, der in Wien stu- diere, bei ihm lebe. Im Rahmen von Erhebungen im Auftrag des Arbeits- markservice wurde in der Folge ein Hausbewohner be- fragt. Er gab an, dass der Bf seit einiger Zeit mit seiner Frau im gemeinsamen Haus in S lebe und dass die Woh- nung des Bf von den gemeinsamen Söhnen des Ehepaares bewohnt werde. Der Bf war nach im Akt befindlichen Melderegister- auszügen sowohl an seiner Adresse in Wien als auch seit 1991 in S gemeldet, seine Ehefrau ausschließlich in S. Mit Bescheid des AMS Wien wurde die Zuerkennung von Notstandshilfe für die Zeit vom 8. 2. 2004 bis zum 28. 2. 2006 rückwirkend widerrufen bzw berichtigt sowie unberechtigt empfangene Leistungen in der Höhe von EUR 16.032,69 rückgefordert. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Bf mit seiner Frau in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass er schon seit vier Jahren von seiner Frau getrennt lebe und dass daher niemand behaupten könne, er habe sich räumlich von seiner Ehe- frau nur deshalb getrennt, um der Partnereinkommens- anrechnung zu entgehen. Eine Scheidung sei bis heute deshalb nicht vorgenommen worden, um die starken fi- nanziellen Belastungen, die damit verbunden wären, zu vermeiden. Mit dem angef Besch wies die bel Beh die Berufung des Bf ab. Der VwGH hat erwogen: § 2 Abs 2 NotstandshilfeV idF BGBl Nr 388/1989 lau- tet: „(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Le- bensgefährten bzw der Lebensgefährtin) zu berücksich- tigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Ein- kommens zu entgehen.“ Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners liegt offenbar die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil beiträgt. Das ununterbrochene gemeinsame Wohnen der Partner ist lediglich ein gewichtiges Indiz für das Vorlie- gen eines gemeinsamen Haushalts, jedoch für sein Vorlie- gen weder unter allen Umständen notwendig noch unter allen Umständen ausreichend. Es ist vielmehr jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens, unverzichtbar (vgl VwGH 20. 9. 2006, 2003/08/0184, mwN). Gemäß § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft sowie (unter anderem) auch zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Von diesem (typischen) Bild einer aufrechten Ehe darf die Behörde auch im Verwaltungsverfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz grundsätzlich aus- gehen, solange nicht die Parteien eine davon abwei- chende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen. Anders würde nämlich bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haus- haltsführung von Gatten, die Behörde gar nicht in der Lage sein, von sich aus eine zweckentsprechende Er- mittlungstätigkeit zu entfalten (vgl das bereits zit hg VwGHErk 20. 9. 2006, 2003/08/0184). Die Behörde ist da- her berechtigt, vom Bestehen eines gemeinsamen Haus- haltes dann weiterhin auszugehen, wenn sie die gegentei- ligen Behauptungen der Partei unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse für unglaubwürdig erachtet und die von der Behörde dazu in der Begründung des Be- scheides angestellten Überlegungen einer Schlüssigkeits- prüfung standhalten (vgl VwGHErk 16. 3. 1993, 92/08/ 0177). * * * Ein getrennter Haushalt des Arbeitlosen ist dann anzu- nehmen, wenn dieser die Kosten seiner Lebensführung (Wohnungs-, Nahrungs- und Bekleidungsaufwand) aus- schließlich aus eigenen Mitteln deckt und selbständig über die Art der Deckung dieser Bedürfnisse entscheidet (VwGH 20. 9. 2006, 2003/08/0184). Hon.-Prof. RA Dr. Wolf-Dieter Arnold 56. Wohnbeihilfe DOI 10.1007/s00719-008-0988-5 § 20 Abs 6 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohn- haussanierungsG 1989 (§ 983 ABGB): Ein (vom Vater) gewährtes (rückzahlbares) Darlehen ist kein einer Wohnbeihilfe hinderlicher Zuschuss. VwGH 21. 9. 2007, 2006/05/0276 Der . . . ermittelte Betrag der Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden (§ 20 Abs 6 WWFSG 1989). Zuschüsse iSd § 20 Abs 6 WWFSG 1989 sind Transfer- zahlungen, für die grundsätzlich keine Rückzahlung ge- fordert wird. Wie sich aus der Regelung des § 20 Abs 6 (arg „anderweitige Zuschüsse“) ergibt, muss es sich hie- bei um Zahlungen handeln, die wie die Wohnbeihilfe selbst zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden, also so wie die Wohnbeihilfe selbst den Zweck erfüllen, den Eigentümer der Wohnung vor einer unzumutbaren Wohnungsaufwandbelastung zu schützen (vgl hiezu VwGH 26. 11. 1991, 91/05/0141).

Wohnbeihilfe

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Page 1: Wohnbeihilfe

© Springer-Verlag 2008

woblRechtsprechung/Abgabenrecht 1512008, Heft 5

Mai

Bild einer aufrechten Ehe darf die Behörde (auch imVerwaltungsverfahren nach dem AlVG) grundsätzlich infreier Beweiswürdigung ausgehen, solange nicht die Par-teien eine davon abweichende Lebensführung behauptenund die erforderlichen Beweismittel beibringen.VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0318

Der Bf ist verheiratet und war ab 3. 4. 2002 arbeitslos.Seit 8. 2. 2004 bezog er Notstandshilfe. In seinen Anträ-gen auf Arbeitslosengeld, Pensionsvorschuss bzw Not-standshilfe gab er als Wohnsitz . . . Wien an.

In den Anträgen vom 3. 4. 2002, 22. 8. 2002, 5. 3. 2003und 4. 12. 2003 gab er an, mit seiner Gattin im gemeinsa-men Haushalt zu leben. In den Anträgen vom 15. 3. 2004,3. 2. 2005 und 1. 2. 2006 gab er an, verheiratet zu sein,aber von seiner Gattin getrennt zu leben. Im Antrag vom1. 2. 2006 ist darüber hinaus vermerkt, dass seine Gattinin S im Burgenland wohnhaft sei. Bei einer Einvernahmeam . . . sagte der Bf aus, dass er und seine Gattin sich vorzwei Jahren getrennt hätten und jeder für sein Lebenselbst aufkomme und dass sein Sohn, der in Wien stu-diere, bei ihm lebe.

Im Rahmen von Erhebungen im Auftrag des Arbeits-markservice wurde in der Folge ein Hausbewohner be-fragt. Er gab an, dass der Bf seit einiger Zeit mit seinerFrau im gemeinsamen Haus in S lebe und dass die Woh-nung des Bf von den gemeinsamen Söhnen des Ehepaaresbewohnt werde.

Der Bf war nach im Akt befindlichen Melderegister-auszügen sowohl an seiner Adresse in Wien als auch seit1991 in S gemeldet, seine Ehefrau ausschließlich in S.

Mit Bescheid des AMS Wien wurde die Zuerkennungvon Notstandshilfe für die Zeit vom 8. 2. 2004 bis zum28. 2. 2006 rückwirkend widerrufen bzw berichtigt sowieunberechtigt empfangene Leistungen in der Höhe vonEUR 16.032,69 rückgefordert. Begründet wurde dies imWesentlichen damit, dass der Bf mit seiner Frau in einereheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Berufung undführte im Wesentlichen aus, dass er schon seit vier Jahrenvon seiner Frau getrennt lebe und dass daher niemandbehaupten könne, er habe sich räumlich von seiner Ehe-frau nur deshalb getrennt, um der Partnereinkommens-anrechnung zu entgehen. Eine Scheidung sei bis heutedeshalb nicht vorgenommen worden, um die starken fi-nanziellen Belastungen, die damit verbunden wären, zuvermeiden.

Mit dem angef Besch wies die bel Beh die Berufung desBf ab.

Der VwGH hat erwogen:§ 2 Abs 2 NotstandshilfeV idF BGBl Nr 388/1989 lau-

tet:„(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten

wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosenselbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen)im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Le-bensgefährten bzw der Lebensgefährtin) zu berücksich-tigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-,Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einemanderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nichtaufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose dieHausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährtebzw der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hatoder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Ein-kommens zu entgehen.“

Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung desEinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebendenEhepartners liegt offenbar die Annahme zu Grunde,dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaftauch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil

beiträgt. Das ununterbrochene gemeinsame Wohnen derPartner ist lediglich ein gewichtiges Indiz für das Vorlie-gen eines gemeinsamen Haushalts, jedoch für sein Vorlie-gen weder unter allen Umständen notwendig noch unterallen Umständen ausreichend. Es ist vielmehr jenesElement, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft imkonkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist,nämlich der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens,unverzichtbar (vgl VwGH 20. 9. 2006, 2003/08/0184,mwN).

Gemäß § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zurumfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft sowie (unteranderem) auch zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet.Von diesem (typischen) Bild einer aufrechten Ehedarf die Behörde auch im Verwaltungsverfahren nachdem Arbeitslosenversicherungsgesetz grundsätzlich aus-gehen, solange nicht die Parteien eine davon abwei-chende Lebensführung behaupten und die erforderlichenBeweismittel benennen oder beibringen. Anders würdenämlich bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich,wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haus-haltsführung von Gatten, die Behörde gar nicht in derLage sein, von sich aus eine zweckentsprechende Er-mittlungstätigkeit zu entfalten (vgl das bereits zit hgVwGHErk 20. 9. 2006, 2003/08/0184). Die Behörde ist da-her berechtigt, vom Bestehen eines gemeinsamen Haus-haltes dann weiterhin auszugehen, wenn sie die gegentei-ligen Behauptungen der Partei unter Berücksichtigungder Ermittlungsergebnisse für unglaubwürdig erachtetund die von der Behörde dazu in der Begründung des Be-scheides angestellten Überlegungen einer Schlüssigkeits-prüfung standhalten (vgl VwGHErk 16. 3. 1993, 92/08/0177).

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Ein getrennter Haushalt des Arbeitlosen ist dann anzu-nehmen, wenn dieser die Kosten seiner Lebensführung(Wohnungs-, Nahrungs- und Bekleidungsaufwand) aus-schließlich aus eigenen Mitteln deckt und selbständigüber die Art der Deckung dieser Bedürfnisse entscheidet(VwGH 20. 9. 2006, 2003/08/0184).

Hon.-Prof. RA Dr. Wolf-Dieter Arnold

56.Wohnbeihilfe

DOI 10.1007/s00719-008-0988-5

§ 20 Abs 6 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohn-haussanierungsG 1989 (§ 983 ABGB):

Ein (vom Vater) gewährtes (rückzahlbares) Darlehenist kein einer Wohnbeihilfe hinderlicher Zuschuss.VwGH 21. 9. 2007, 2006/05/0276

Der . . . ermittelte Betrag der Wohnbeihilfe vermindertsich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderungder Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden (§ 20Abs 6 WWFSG 1989).

Zuschüsse iSd § 20 Abs 6 WWFSG 1989 sind Transfer-zahlungen, für die grundsätzlich keine Rückzahlung ge-fordert wird. Wie sich aus der Regelung des § 20 Abs 6(arg „anderweitige Zuschüsse“) ergibt, muss es sich hie-bei um Zahlungen handeln, die wie die Wohnbeihilfeselbst zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastunggewährt werden, also so wie die Wohnbeihilfe selbst denZweck erfüllen, den Eigentümer der Wohnung vor einerunzumutbaren Wohnungsaufwandbelastung zu schützen(vgl hiezu VwGH 26. 11. 1991, 91/05/0141).

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Verleger: Springer-Verlag GmbH, Sachsenplatz 4–6, 1201 Wien, Österreich. –Herausgeber: a.Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch, Institut für Zivilrecht, Universität Wien, Schottenbastei 10–16,

1010 Wien, Österreich, und Mag. Dr. Till Hausmann, Rechtsanwalt, Ameisgasse 10, 1140 Wien, Österreich. –Hersteller: Druckerei Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580 Horn, Österreich. – Verlagsort: Wien. –

Herstellungsort: Horn.

Printed in AustriaP.b.b./Erscheinungsort Wien/Verlagspostamt 1201 Wien

wobl152 Rechtsprechung/Abgabenrecht 2008, Heft 5

Mai

Handelt es sich bei den Zahlungen des Vaters der Bf,wie von der belangten Behörde festgestellt, tatsächlichum Darlehenszahlungen, sind demnach die Vorausset-zungen für die Annahme eines Zuschusses im Sinne des§ 20 Abs 6 WWFSG 1989 nicht erfüllt.

Die zumutbare Wohnungsaufwandbelastung gem § 23iVm § 20 Abs 2 WWFSG 1989 ist auf Grund des § 2 Abs 1der Verordnung der Wiener Landesregierung über dieGewährung von Wohnbeihilfe ein Teil des monatlichenFamilieneinkommens im Sinne des § 2 Z 15 WWFSG1989. Aus der Definition des Familieneinkommens in § 2Z 15 WWFSG 1989 folgt, dass die – jeweils aus dem Ein-kommensteuerrecht abgeleiteten – zusammengezähltenEinkünfte des Förderungswerbers und der mit ihm im ge-meinsamen Haushalt lebenden Personen, mit Ausnahmevon im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und ange-stelltem Pflegepersonal, für die Berechnung der Wohn-beihilfe herangezogen werden. Bezüglich der jeweiligenEinkommen der für das Familieneinkommen maßgebli-

chen Personen verweist das WWFSG 1989 auf das EStG1988 idF BGBl Nr 132/2002.

Der Gesetzgeber des WWFSG 1989 hat durch aus-drückliche Anordnung zum Ausdruck gebracht, inwie-weit für den Bereich der Wohnbauförderung anderes alsim Einkommensteuerrecht gelten soll. Insoweit dahernichts Abweichendes in der Begriffsbestimmung des § 2Z 14 WWFSG 1989 angeordnet wird, ist also vom ein-kommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff auszuge-hen (vgl hiezu VwGH 18. 12. 2006, 2005/05/0319).

Anhaltspunkte dafür, dass die vom Vater der Bfin ge-leisteten Zahlungen als solche anzusehen sind, die demFamilieneinkommen iSd § 2 Z 15 WWFSG 1989 zuzu-rechnen wären, fehlen derzeit im Beschwerdefall.

Jedenfalls kann auf Grund der gegebenen Rechtslageder von der bel Beh vertretenen Auffassung nicht gefolgtwerden, durch die als Darlehen qualifizierten Zahlungendes Vaters der Bf sei eine unzumutbare Wohnungsauf-wandbelastung der Bf jedenfalls zu verneinen.