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Bauen & Modernisierenund Eigenheim-Messe Schweiz| 4. bis 7. September 2014 (S. 501)
491HEV 8 | 2014
Die Seite des Direktors
Ist Ihnen auch aufgefallen, dass im Zusammenhang mit der Räumung des LabitzkeAreals erstaunlich selten Begriffe wie «Wohnungsnot» gefallen sind und stattdessen derVerlust eines «kulturellen Mikrokosmos» oderder Mangel an «kreativen Freiräumen» beklagt wurden? Hätten Sie sich vorstellen können, dass der «TagesAnzeiger» den Besetzern «eine egoistische BünzliMentalität»vorwirft? So können sich die Zeiten ändern.
Die Statistik bestätigt, dass sich in Zürichi.S. Wohnungsangebot etwas tut. Gemäss derneuesten Leerwohnungszählung hat sich dieZahl leerstehender Wohnungen sowohl imKanton als auch in der Stadt Zürich gegenüber dem 1. Juni 2013 deutlich erhöht. Offensichtlich hat der Markt auf die Bevölkerungsentwicklung reagiert. Die Neubautätigkeit war sogar grösser, so dass nun im Kantonknapp 30 Prozent mehr Wohnungen leer stehen. Erstmals seit 2007 überschreitet die Leerwohnungszahl wieder die 5000erMarke.Besonders deutlich zeigt sich die Reaktionsfähigkeit der Immobilienbranche in der Stadt,wo sich der Leerwohnungsbestand fastverdoppelt hat. Von dieser Entwicklung sindinteressanterweise nicht nur das Seefeld undZürichWest betroffen, sondern so gut wiealle Stadtkreise.
Diese Entwicklung ist umso bemerkenswerter, als sich die Teuerung der Marktmietengemäss Immobilienbarometer der ZKB abflacht. Gegenüber dem Vorquartal war siesogar rückläufig (vgl. S. 511). Die Entspannung betrifft somit gleichzeitig die Anzahl derWohnungen als auch die Mieten. Noch bleibtabzuwarten, ob sich diese Tendenz verfestigt,erfreulich ist die Entwicklung aber allemal. Sie
Albert Leiser,Direktor Haus
eigentümerverbändeStadt und Kanton
Zürich
Zeichen von Entspannungauf dem Wohnungsmarkt
Albert Leiser
straft all jene Lügen, die partout den Marktverteufeln und ihn durch immer neue Eingriffe aushebeln wollen.
Wenn ich an die dem privaten Wohnungsbau geradezu feindlich gesinnte Grundstimmung in Zürich denke, finde ich es nichtselbstverständlich, dass es immer wieder Investoren gibt, die allen widrigen Umständentrotzen. Grossprojekte hatten es in Zürich bekanntlich noch nie leicht, beim LabitzkeArealgeht es aber nicht um ein Stadion oder einKongresszentrum, sondern um 245 Wohnungen im mittleren Preissegment. Und es gehtum die Initiative privater Investoren. Ohnediese sähe es auf dem Wohnungsmarkt nämlich bald düster aus. Diejenigen, die über denausgetrockneten Zürcher Wohnungsmarktlamentieren, sollten solche Projekte nicht erschweren, sondern vielmehr weitere Investoren zu vergleichbaren Projekten ermuntern.■
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HEV 8 | 2014492
InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis
Der Zürcher Hauseigentümer 8/2014 | 73. Jahrgang
ÖffnungszeitenMontag–Freitag8.00 – 17.30
TelefonzentraleTel. 044 487 17 00Fax 044 487 17 77
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Mehr zur Baumesselesen Sie ab Seite 501.
Die Seite des DirektorsZeichen von Entspannung auf dem Wohnungsmarkt 491
Abstimmung vom 28. September 2014Vom Staate vorgeschriebene Mieten schaden allen 495
Impressum 499
Vom BauenBauen & Modernisieren 2014 501
Weihnachtsaktion 2014Sinn- und stilvoll schenken und doppelte Freude bereiten! 507
StatistikZürcher Wohneigentumspreise stabil 511
Die EigentumswohnungTeile im Sonderrecht oder im gemeinschaftlichen Eigentum 514
MietzinsgestaltungSechsmonatige Kündigungsfrist 516
MietrechtEine langjährig geduldete Nutzung begründet keineVertragsänderung 519Kann der Mieter nach Unterschrift aber vor Mietbeginnwieder vom Mietvertrag aussteigen? 525Stressfreier Mieterwechsel 526Mietzinsänderung während der Erstreckung 531Vorzeitige Rückgabe: Mietvertrag ist verbindlich 535
Seminar/WorkshopErbschaftsregelung für Hauseigentümer 523Sanierung einer vermieteten Liegenschaft 529Liegenschaftsverwaltung 537
DrucksachenverkaufVermietung von Geschäftsräumen 538Bestellformular 539
Unser GartenCyclamen – winzige Lieblinge im Sommer wie im Winter 542Lavendel auf Balkon und Terrasse 547
Aus den SektionenSektionen-Info 548
Die Seite des PräsidentenWohneigentum bald unerschwinglich? 551
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Bauen & Modernisierenund Eigenheim-Messe Schweiz| 4. bis 7. September 2014 (S. 501)
495HEV 8 | 2014
Abstimmung vom 28. September 2014
Vom Staate vorgeschriebene Mietenschaden allenIn der Abstimmung vom 28. September geht es um eine Revisiondes Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zürich. Sie will denBauherren einen Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum vor-schreiben. Wird die Vorlage angenommen, kommt es zu einem massi-ven Eingriff in die Eigentumsfreiheit.
rcv. Ende September 2014 stimmt dieZürcher Bevölkerung über einen Gegenvorschlag des Kantonsrats ab. Darin geht esum eine wichtige Änderung des Planungsund Baugesetzes (PBG).
Dem Gegenvorschlag vorausgegangenist die 2011 von der SP eingereichte kantonale Volksinitiative mit dem schönfärberischen Titel «Für mehr bezahlbaren Wohnraum». Diese verlangte, dass Gemeindenfür bestimmte Zonen, Gebiete oder einzelne Geschosse künftig die Kostenmiete verordnen können. Eine Rendite auf das investierte Kapital wäre dadurch nicht mehrerlaubt.
Die SPInitiative wurde zugunsten einesvom Zürcher Kantonsrat beschlossenenGegenvorschlags zurückgezogen. Dieserbeinhaltet gegenüber der Initiative zweibedeutende Korrekturen: diese Regelungsoll ausschliesslich dann zum Zuge kommen,wenn die Ausnutzungsmöglichkeiten erhöhtwerden und weiter können die GemeindenVorschriften zur Belegung der Wohnräumeverordnen.
Unterstützt wird der Gegenvorschlag desZürcher Kantonsrates von Regierungsrat,dem Verband WohnbaugenossenschaftenSchweiz/Sektion Zürich sowie verschiedenen Parteien wie SP, Grüne, Grünliberale,EVP und Teilen der CVP.
Abgelehnt wird der Gegenvorschlag vonFDP, SVP, EDU, BDP und Teilen der CVP.Ebenfalls dagegen sind alle wichtigen Wirtschaftsverbände von Stadt und Kanton Zürich, so der HEV, VZI, SVIT Zürich, KGV,Zürcher Handelskammer und Forum Zürich.
Kostenmiete verkleinertWohnungsangebot
Der Hauseigentümerverband ist gegenein staatlich verordnetes Mietzinsdiktat undlehnt den Gegenvorschlag des Kantonsratsdezidiert ab.
Die Vorlage bringt nur mehr Regulierungen, Einschränkungen und unnötige Bürokratie, welche die bereits heute stark eingeschränkten Marktmechanismen imImmobilienbereich noch weiter reduzieren.So führen Eingriffe in das Preisgefüge desWohnungsmarktes nicht zu einem grösserenAngebot – vielmehr bremsen sie die Bereitschaft von möglichen Bauinvestoren. Werwill schon in den Wohnungsbau investieren,wenn der Staat faktisch über Boden undMietpreise die Höhe der Rendite von Liegenschaften bestimmt?
Gleichzeitig verstärkt eine zusätzlicheEinschränkung die Trennung zwischen Mieten, die durch den Markt bestimmt undsolchen, die von der Marktsteuerung abgekoppelt sind. Um die Mindereinträge von
Überparteiliches Komitee gegen die Änderungdes Planungs- und Baugesetzes (PBG)
Staatspolitisch bedenklichDie Vorlage bedeutet einen schweren grundsätzlichen Eingriff in die Eigentums-freiheit, denn die Gemeinden können jedem bauwilligen Grundstücksbesitzervorschreiben, welche Art von Wohnungen er auf seinem Bauland zu bauen hatund für wie viel er diese vermieten darf! Damit wird die in unserer Verfassungfestgeschriebene Eigentumsgarantie verletzt!
Sicherheit unserer Renten gefährdetFür Pensionskassen als grösster Wohneigentümer im Kanton werden Investitionenin den Wohnungsbau unattraktiv, denn sie müssen zum Wohle der Versicherteneine gute Rendite erwirtschaften. Die Vorlage gefährdet damit die Sicherheitunserer Pensionen!
Unnötig und überflüssigSowohl auf Bundes- wie auch auf Kantons- und Gemeindeebene stehen bereitsheute genügend Mittel zur Förderung von günstigem Wohnraum zur Verfügung.Die Gesetzesänderung ist also überflüssig!
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Abstimmung vom 28. September 2014
Gebäuden zu kompensieren, bei denen dieKostenmiete gilt, werden die Mieten imfreien Marktsegment nur noch stärker ansteigen.
Massiver Eingriff in die EigentumsfreiheitDurch die PBGRevision werden nur we
niger Wohnungen gebaut, was zu einerVerminderung des Wohnungsangebotsführt und in der Folge die Mietzinsen aufdem freien Markt ansteigen lässt – also genau das Gegenteil von dem, was die Vorlage zu erreichen vorgibt.
Weiter bedeutet die Vorlage einenschweren grundsätzlichen Eingriff in dieEigentumsfreiheit. Die Gemeinden könnenjedem bauwilligen Grundstücksbesitzer vorschreiben, welche Art von Wohnungen erauf seinem Bauland zu erstellen hat und zuwelchem Preis er diese vermieten darf. Diein der Bundesverfassung gewährleisteteEigentumsgarantie und damit die Gestaltungsfreiheit des Einzelnen wird dadurchverletzt.
Wirksame Instrumente gibt es bereitsDie Vorlage ist überflüssig: Bereits heute
können mit den bestehenden gesetzlichenMitteln alle Ziele der Vorlage erreicht werden. Die geltende Rechtsordnung kenntbereits wirksame Instrumente zur Förderungvon günstigem Wohnraum, dies sowohl aufBundes, wie auch auf Kantons und Gemeindeebene.
Die Gesetzesänderung, welche mit derInitiative angestrebt wird, kann die gewünschte preisdämpfende Wirkung auf denWohnraum nicht oder nur zusammen mit
unerwünschten Eigentumsbeschränkungen erreichen.Angesichts der bestehendenund bewährten Wohnbauförderung im KantonZürich ist deshalb auf dieVerankerung dieses raumplanerischen Instrumentes zuverzichten.
Gefährdung der RentenDurch die Vorlage kommt
es zu noch mehr Regulierungen und grösserer Bürokratie. Dies bedeutet einen nichtpraktikablen Mehraufwandfür die Gemeinden. So müssen diese neu eine Mietzinskontrolle durchführen und
für die betroffenen Wohnungen Belegungsvorschriften erlassen.
Die PBGRevision gefährdet auch dieSicherheit der Renten. Gerade die Pensionskassen als grösster Wohneigentümerim Kanton Zürich werden sich in Zukunfteine Investition in den Wohnungsbauzweimal überlegen, weil sie gesetzlichverpflichtet sind, zum Wohle der Versicherten eine gute Rendite zu erwirtschaften. ■
Darüber wird abgestimmt:«Führen Zonenänderungen, Sonderbauvorschriften oderGestaltungspläne zu erhöhten Ausnützungsmöglichkeiten,kann für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelneGeschosse, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind, ein Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum festgelegt werden.Die höchstzulässigen Mietzinse für preisgünstigen Wohnraum orientieren sich an den Investitionskosten, den laufenden Kosten, den Rückstellungen für Erneuerung, denAbschreibungen und einer angemessenen Rendite. DieMietzinse sind dauerhaft zu sichern. Der Regierungsratregelt die Einzelheiten in der Verordnung.Die Gemeinden erlassen Bestimmungen zur angemessenenBelegung der Wohnräume.»
Impressum
499HEV 8 | 2014
Herausgeber:Hauseigentümerverband Zürich (HEV Zürich)In Zusammenarbeit mit:Hauseigentümerverband Kanton Zürich(HEV Kanton Zürich)
Direktor HEV Kanton Zürich und HEV Zürich:Albert Leiser (al)
Redaktion:Albisstrasse 28, Postfach, 8038 Zürich,hev@hevzuerich.ch,Tel. 044 487 17 73, Fax 044 487 17 72www.hevzuerich.ch, www.hevzh.ch
Redaktor:lic. iur. Paco Oliver (po)
Autoren dieser Ausgabe:lic. iur. Daniela Fischer, HEV ZürichBarbara ScalabrinLaube, CottageGarten, Altenlic. iur. Harald Solenthaler, Rechtsanwalt, HEV Zürichlic. iur. Cornel Tanno, Rechtsanwalt, HEV Zürichlic. phil. I Reto Vasella, HEV Zürich (rcv)lic. iur. Tiziano Winiger, HEV ZürichAuflage: 59 199 (WEMF-bestätigt)
Nachdruck nur mit Quellenangabe(z.B. HEV Zürich 5/2010) gestattet.
Abonnemente:HEV Zürich, Claudia Neeracher, Postfach,8038 Zürich, claudia.neeracher@hevzuerich.ch,Tel. 044 487 17 75, Fax 044 487 17 72www.hevzuerich.ch
Inseratenverwaltung:Der Zürcher Hauseigentümer, Postfach,8021 Zürich, Markus Turani,Tel. 044 487 18 08, Fax 044 487 18 09,inserate@hevzuerich.ch
Der Inserateteil dient der Information unsererMitglieder über Produkte und Dienstleistungen undstellt keine Empfehlung des Herausgebers dar.Der Herausgeber lehnt jegliche Verantwortung überdie Inhalte und Aussagen der publizierten Inserateund Publireportagen ab.
Produktebesprechungen können nicht aufgenommenwerden.
Erscheint monatlich einmal.Verkaufspreis CHF 2.–, Jahresabonnement CHF 20.–(für Mitglieder im Jahresbeitrag inbegriffen).
Über nicht bestellte Manuskripte kann keineKorrespondenz geführt werden.
Druck: Swissprinters AG
GeschäftsstelleHauseigentümerverband Kanton ZürichAlbisstrasse 28, Postfach, 8038 ZürichTelefon 044 487 18 00Fax 044 487 18 88info@hevzh.ch | www.hevzh.ch
DrucksachenverkaufMontag bis Freitag, 8.00–17.30 UhrTelefon 044 487 17 07OnlineBestellungen: www.hevzuerich.ch
Telefonische RechtsberatungFür Mitglieder unentgeltlichMontag bis Freitag,8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 UhrTelefon 044 487 17 17
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501HEV 8 | 2014
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503HEV 8 | 2014
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511HEV 8 | 2014
Statistik
Zürcher Wohneigentumspreise stabilIm zweiten Quartal 2014 nahmen die Transaktionspreise fürWohneigentum im Kanton Zürich um 0,6 Prozent zu. Das Wachstumder Angebotspreise und der Marktmieten fällt.
Die Preisentwicklung ist das Resultat vonzwei gegenläufigen Effekten. Einerseits halten die Fundamentaldaten die Nachfrageaufrecht. So sind entgegen der allgemeinenErwartung die Hypotheken nochmals deutlichgünstiger geworden. Auch die Zuwanderungund die Konjunktur zeigen sich robuster alserwartet. Andererseits werden die regulatorischen Auflagen immer höher und schränkendie Nachfrage ein. Die im Juli 2012 eingeführten Regeln zur Finanzierung von Wohneigentum greifen und haben entscheidendzur Abflachung der Preisentwicklung beigetragen.
ZWEX (Zürcher Wohneigentumsindex)im Seitwärtsschritt
Die Transaktionspreise für Wohneigentumim Kanton Zürich steigen im zweiten Quartal2014 um 0,6 Prozent. Im Vorjahresvergleichzeigen sich die Zürcher Eigenheimpreise stabil (–0,1 Prozent). Innerhalb des Kantonsnehmen die Preise in den Seegemeindengegenüber dem Vorquartal um 2,0 Prozentzu, in den übrigen Gemeinden ist kein Preisanstieg zu verzeichnen.
Angebotspreise bestätigen flacheren TrendBei den Angebotspreisen hat der Auf
wärtsdruck spürbar nachgelassen. Verkaufswillige Eigentümer haben realisiert, dass nichtmehr jeder Preis durchsetzbar ist. Dies schlägtsich in gemässigteren Verkaufserwartungennieder. So sinken die Schweizer Stockwerkeigentumspreise im zweiten Quartal 2014leicht (–0,1 Prozent), im Vorjahresvergleich
resultiert noch ein Plus von 2,7 Prozent. ImWirtschaftsraum Zürich verzeichnen die Angebotspreise mit –1,5 Prozent gegenüberdem Vorquartal erstmals seit 2006 eine deutlich negative Wachstumsrate. Im Vorjahresvergleich ist eine Nullrunde zu beobachten.
Teuerung der Marktmieten gebremstWie bei den Angebotspreisen beruhigt
sich auch die Preisteuerung im Mietsegment.Im Vergleich zum Vorquartal sinken dieMarktmieten in der Schweiz um –0,2 Prozent,im Kanton Zürich gar um –0,5 Prozent.Im Vorjahresvergleich beträgt die Mietteuerung der Schweiz 2,0 Prozent, im KantonZürich 2,5 Prozent.
Zuwanderung unbeirrt kräftigDie Nettozuwanderung war im ersten
Halbjahr diesen Jahres hoch: Von Januar bisJuni verzeichnete die Schweiz einen Nettozustrom von 37000 Personen. In den letztenJahren kam es nur 2013 zu einem noch stärkeren Zuwachs in denselben Beobachtungsmonaten. Die hohe Zuwanderung hält dieWohnnachfrage aufrecht.
Basierend auf den Gesuchen und Baubewilligungen rechnet die Zürcher Kantonalbank für 2014 mit einer Ausweitung von48000 Wohnungen. Im Folgejahr dürfte dieProduktion auf rund 46000 Einheiten absinken. Die Bautätigkeit vermag den Nachfragedruck nicht substantiell abzutragen. ■
Quelle: Immobilienbarometer ZKB(2. Quartal 2014)
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515HEV 8 | 2014
den, wenn sie demnach durch Boden, Deckeund Wände umschlossen und mit einer Abschliessungsvorrichtung versehen sind. Siemüssen also dreidimensional abgeschlosseneEinheiten darstellen. Demzufolge sind z.B.Autoabstellplätze im Freien, Park und Gartenplätze nicht sonderrechtsfähig.
Zusätzlich muss das Erfordernis des eigenen Zugangs gegeben sein; entweder direktvom Freien oder über Korridore. Es genügtdagegen nicht, dass der Zugang über dienachbarliche Wohnung gewährleistet ist.
Das Gesetz erwähnt explizit, dass auchgetrennte Nebenräume zu Sonderrecht
ausgeschieden werden können, wobei dieAnforderungen an die Abgeschlossenheit und des eigenen Zugangs nichtsehr streng gehandhabt werden. Bei Kellerabteilen genügt beispielsweise schon einsolides Drahtgitter als Abgrenzungsvorrichtung.
Das Sonderrecht umfasst den gesamtenInnenbereich des Raumes, d.h. auch Bodenbeläge, Decken, Kücheneinrichtung, Bad,Toilette, Radiatoren, nicht tragende Trennwände sowie Zu und Ableitungen nach derAbzweigung von den gemeinschaftlichenLeitungen. ■
Die Eigentumswohnung
HEV 8 | 2014514
Die Eigentumswohnung
Teile im Sonderrechtoder im gemeinschaftlichen EigentumBeim Stockwerkeigentum als besondere Form des Miteigentumswird der Miteigentumsanteil mit dem Sonderrecht, das im Zusammen-hang mit der Gestaltung, Benutzung etc. in der Selbstverantwor-tung des jeweiligen Eigentümers liegt, verbunden. Neben dem Sonder-recht besteht auch zwingendes gemeinschaftliches Eigentum ander Liegenschaft, dem grundlegende Bedeutung zukommt. Einederartige Aufteilung ist für die Vergabe von Rechten und Pflichten andie einzelnen Stockwerkeigentümer massgebend.
Das Gesetz enthält keine abschliessende Aufzählung, was zuden Gemeinschafts und was zu denSonderrechtsteilen zu zählen ist.Diesbezüglich wird den Stockwerkeigentümern ein relativ grosser Ermessensspielraum zugestanden.Gemäss Art. 712b Abs. 2 ZGB sindfolgende gemeinschaftliche Teilezwingend:– der Boden, der zur Liegenschaft
gehört, oder das Baurecht, fallsdas Gebäude im Baurecht erstelltwurde (Grundfläche inkl. Gartenund Umgebung)
– Gebäudeteile, die für den Bestand, diekonstruktive Gliederung und Festigkeitdes Gebäudes oder der Räume von Bedeutung sind (Fundament, Dach, tragende Mauern, Böden und Decken, Isolationen und Abdichtungen)
– Bauteile, die die äussere Gestalt unddas Aussehen des Gebäudes bestimmen (Hausfassade inkl. Aussenbereicheder Balkone, Loggias und Veranden,Kamine, Fenstersimse/rahmen, Aussenantennen, Dachterrassen, Treppenhaus etc.)
– Anlagen und Einrichtungen,die auch den anderen Stockwerkeigentümern für die Benutzungihrer Räume dienen (Abstellräumefür die Gemeinschaft wie Velound Skiabstellräume, Zentralheizung, Leitungen, Lüftungen undLifte, Treppenhaus, Waschkücheund Trocknungsraum für alle,gemeinschaftliches Hallenbad,Sauna und Solarium)
Sofern im Reglement keineanderslautende Regelung besteht (anderer Verteilschlüssel),sind die anfallenden Kosten für
den laufenden Unterhalt und Reparaturengemäss Art. 712h ZGB nach Massgabe derWertquoten aufzuteilen. Sollten bestimmtegemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oderEinrichtungen einzelnen Stockwerkeinheitenkeinen oder nur einen geringen Nutzen bringen, muss dies bei der Kostenverteilung beachtet werden.
Das Gesetz verlangt, dass Bestandteile,die zwingend gemeinschaftlich ausgeschieden sind, nicht Gegenstand des Sonderrechtssein können. Nur abgeschlossene Räumekönnen dem Sonderrecht zugeschlagen wer
lic. iur.Harald Solenthaler,Rechtsanwalt,Rechtsberatungund Prozessführung,HEV Zürich
517HEV 8 | 2014
Mietzinsgestaltung
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HEV 8 | 2014516
Mietzinsgestaltung
Sechsmonatige Kündigungsfrist
Mietzinsänderungen nach Art. 269a lit. b und e OR unter Berücksichtigung– der Hypothekarzinsänderungen1
– der Teuerung des risikotragenden Kapitals2
– der Kostensteigerungen3
Diese Tabelle ist als Hilfsmittel zu verstehen. Sie kann eine individuelle Berech-nung einer Mietzinsanpassung im Streitfall nicht ersetzen. Bei Mietverträgen mitbesonderen Abmachungen, wie zum Beispiel Index- oder Staffelmiete, gelangtdiese Mietzinsgestaltung während der festen Dauer nicht zur Anwendung.
Berechnet am 6. August 2014
1 Seit 1.1.08 ist für die Mietzinsgestaltung nach der relativen Methode ein für die ganze Schweiz geltender Referenzzinssatz massgebend. Dieser wird vierteljährlich neu berechnet und Anfang September wieder publiziert. Die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Änderung erscheint zurzeit allerdings alsgering, so dass wir davon absehen, diese Eventualität hier zu berücksichtigen.
2 40% der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (LIK). Für die Berechnung spielt eskeine Rolle, auf welcher Basis (1993/2000/2005) die Teuerung berechnet wird. Wir verwenden hierdie Basis 2000.
3 Verteuerung aller öffentlichrechtlichen Abgaben und anderen Aufwendungen, die der Betrieb derLiegenschaft mit sich bringt, z.B. Objektsteuern, Versicherungsprämien, Kehricht, Wasser, Abwasser,Elektrisch für allgemeine Räume usw.– In der Regel wird eine Erhöhung des Mietzinses von 0,5 bis 1% pro Jahr ohne konkreten Nachweis
möglich. Die diesbezügliche Praxis der Schlichtungsbehörden ist uneinheitlich.– Werden eine Mehrzahl der Betriebskosten neben dem Mietzins separat abgerechnet, so kann diese
Erfahrungszahl nicht angewendet werden. Eine Steigerung dieser Kosten gilt dann als mindestensteilweise bereits in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt, so dass pauschal, d. h. ohne Beleg,nur 0,25–0,5% pro Jahr akzeptiert werden.
– Müssen die Kostensteigerungen belegt werden, so kann der Beweis nur durch Vergleich über einenlängeren Zeitraum hinaus erbracht werden. Der Durchschnitt mehrerer Jahre muss mit dem Durchschnitt der Kosten der Folgejahre verglichen werden. Die aus diesem Vergleich resultierende Steigerung ist es, die zu einer Erhöhung berechtigt. Einmalig hohe Kosten fallen so auf mehrere Jahreverteilt ins Gewicht.
4 Massgebend für die Berechnung der Mietzinsanpassung ist der Zeitpunkt, an welchem die letzteMietzinsanpassung verschickt wurde, oder – falls seit Vertragsabschluss noch keine Anpassung vorgenommen worden ist – der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. In dieser Tabelle wird davon ausgegangen, dass die letzte Anpassung kurz nach Erscheinen unserer entsprechenden Tabelle auf den in derersten Spalte angeführten Termin ausgeführt wurde. Es empfiehlt sich, die erste Mietzinsanpassungnach Vertragsabschluss individuell zu berechnen bzw. berechnen zu lassen.
519HEV 8 | 2014
Mietrecht
Eine langjährig geduldete Nutzungbegründet keine VertragsänderungDuldet der Vermieter über längere Zeit eine Nutzung, die vomvereinbarten Gebrauch abweicht, stellt dies keine konkludente Ver-tragsänderung dar. Das tatsächliche Nutzungsrecht ergibtsich aus den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
SachverhaltY ist seit 1989 bzw. 1997 Mie
terin von zwei Wohnungen im1. und 2. Obergeschoss eines Gebäudes in der Nähe von Lausanne.In diesen Räumlichkeiten betreibtsie eine Kindertagesstätte. Im Erdgeschoss befindet sich ein Malergeschäft. Vor dessen Schaufenstersüdlich des Gebäudes gibt es vierParkplätze. Entlang der östlichenGebäudefassade führt eine kleineStrasse zu einer Garage. DieseStrasse führt an einer Aussentreppe vorbei,welche die Räumlichkeiten der Mieterin Ydirekt erschliesst. Man kann somit mit demFahrzeug zu dieser Aussentreppe gelangen.
In den zwei Mietverträgen wurde jedochnichts vereinbart betreffend Nutzung einesParkplatzes oder der unmittelbaren Zufahrtzum Eingang der Räumlichkeiten der Tagesstätten. Die Mieterin Y ging davon aus, später einen Parkplatz dazumieten zu können,ihre diesbezüglichen Anfragen wurden vonder Verwaltung aber stets abgelehnt. DieMieterin der Tagesstätte und die frühere Mieterin des Malergeschäftes kamen überein,dass die Eltern, die ihre Kinder in die Tagesstätte brachten und wieder abholten, kurzauf der genannten kleinen Strasse anhaltendurften. Die Verwaltung kannte diese Vereinbarung und wendete nichts dagegen ein.
Ab 2002 wurde das Malergeschäft im Erdgeschoss von einerandern Gesellschaft betrieben, unddie vier Parkplätze wurden an dieseneue Mieterin vermietet. Dieseneue Mieterin versperrte immerwieder den Zugang zur kleinenStrasse (durch Lagerung von Material oder Abstellen eigener Fahrzeuge oder Kundenfahrzeuge). DieEltern der Kinder konnten die Treppe nicht mehr mit dem Fahrzeugerreichen. Zu Fuss war der Zugang
nicht beeinträchtigt. Eine Einigung der Mieterin Y und der neuen MalergeschäftMieterin war nicht möglich. In einigen hundertMetern Entfernung vom Gebäude gibt esParkzonen im Quartier.
Mietzinshinterlegung und -reduktionAb April 2009 hinterlegte die Mieterin Y
die Mietzinse mit der Begründung, der fehlende Parkplatz und das Versperren der Zufahrtsstrasse stellten einen Mangel dar, dereine Mietzinsreduktion rechtfertige. Mit Urteil vom Juni 2010 (und Begründung vomNovember 2011) ordnete das Mietgerichtdes Kantons Waadt die Auszahlung der hinterlegten Mietzinse an und wies alle Begehren ab. Der vereinbarte Gebrauch der Mietsache umfasse weder einen unmittelbarenZugang zum Gebäude mit dem Fahrzeug
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Mieterin entgegengehalten werden, es seidenn, sie würden einen Gebrauch bestätigen,auf den sich die Mieterin Y ohnehin zu Rechtberufen könne. Diesbezüglich sei der von derVorinstanz festgestellte Sachverhalt unklar.Das angefochtene Urteil sei daher aufzuheben und die Sache an das Kantonsgerichtzurückzuweisen. Dieses habe die Frage abzuklären, ob die Mieterin Y bei Vertragsschluss nach Treu und Glauben davon habeausgehen dürfen, dass die Strasse zur Treppeeine gemeinschaftliche Anlage sei, welchesie benutzen dürfe, oder ob sie aus den Umständen habe erkennen müssen, dass dieStrasse der ausschliesslichen Benutzung einesDritten vorbehalten gewesen sei. ■
(BGE 4A_582/2012 vom28. Juni 2013, MRA 4/13 S. 11ff.)
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521HEV 8 | 2014
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HEV 8 | 2014520
Mietrecht
noch die Überlassung eines Parkplatzes, weshalb kein Mangel vorliege, der eine Mietzinsherabsetzung begründen würde.
Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt hiess die Beschwerde der Mieterin Y teilweise gut, anerkannte das Vorliegen eines Mangels und gewährte eineMietzinsreduktion von 5% ab 1. März 2009bis zum Zeitpunkt, da der Vermieter den Zugang zur Treppe für Fahrzeuge wieder freigebe. Gegen diesen Entscheid erhob derVermieter beim Bundesgericht Beschwerdein Zivilsachen.
Rückweisung durch BundesgerichtDas Bundesgericht hiess die Beschwerde
teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es hieltin seinen Erwägungen fest, dass der Vermieter verpflichtet sei, die Sachein einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und indemselben zu erhalten (Art.256 Abs. 1 OR). Wenn einMangel die Tauglichkeit derSache zum vereinbarten Gebrauch vermindere oder ausschliesse, könne der Mietereine verhältnismässige Mietzinsherabsetzung verlangen(Art. 259d OR). Der Begriff«Mangel» werde im Gesetznicht definiert. Es liege dannein Mangel vor, wenn derZustand der Sache von demjenigen gemäss Art. 256 ORabweiche, d.h. wenn die Sache nicht die Qualität aufweise, welche der Vermieterversprochen habe oder aufdie der Mieter berechtigterweise vertrauen dürfe. Die
Parteien könnten den Gebrauch der Mietsache ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren. Fehle eine Vereinbarung, so seider übliche Gebrauch massgebend.Die gemietete Sache umfasse immer auchdie gemeinschaftliche Infrastruktur (Treppen, Eingangshalle) und den Zugang zumGebäude. Dies alles müsse in einem zumvorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand sein.
Im Gegensatz zur Beschwerdekammer desKantonsgerichts Waadt hielt das Bundesgericht fest, die Mietverträge würden wedereine Überlassung eines oder mehrerer Parkplätze noch eine unmittelbare Zufahrt zurAussentreppe vorsehen. Die Vereinbarungender Mieterin Y mit der früheren Mieterin desMalergeschäftes könnten nicht per se demVermieter und der neuen Malergeschäft
Fazit
Das Bundesgericht hielt klar fest, dass eine Vereinbarungzwischen zwei Mietern weder dem Vermieter noch einemneuen Mieter entgegengehalten werden kann. Auch wennder Vermieter über einen längeren Zeitraum einen bestimmten Gebrauch dulde, könne daraus nicht eine stillschweigende Vertragsänderung hergeleitet werden. Beider Ermittlung des vereinbarten Gebrauchs sei stets auf dieVerhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.Wenn ein Vermieter einen nicht vereinbarten Gebrauchduldet (das kann z.B. auch die Nutzung eines Gartens odereiner Dachterrasse sein, welche nicht im Mietvertrag vereinbart wurde), so tut dies der Vermieter üblicherweise ausreiner Kulanz. Wenn sich die Verhältnisse nun aber ändern,so muss es dem Vermieter möglich sein, auf den ursprünglich vereinbarten Gebrauch zurückzukommen. Um spätere Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich für den Vermieter, den Mieter schriftlich auf die nicht vereinbarteNutzung hinzuweisen und deutlich zu machen, dass selbstdann keine Vertragsänderung vorliege, wenn der Vermieter die neue Nutzung auf Zusehen hin dulde.
Seminar/Workshop
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ImmobilienMiete | Pacht | Nutzniessung | Wohnrecht |Kauf | Schenkung | Erbvorbezug | Gewinnanteilsrecht | Stockwerkeigentum | Miteigentum | Gesamteigentum
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Erbschaftsregelung für HauseigentümerDatum: Freitag, 19. September 2014, 8.30 bis 12.00 UhrReferenten: lic. iur. Cornel Tanno, Rechtsanwalt, HEV Zürich | lic. iur. Reto Ziegler, Rechtsanwalt,
HEV Zürich | lic. iur. Martin Byland, Rechtsanwalt, TBO Treuhand AGSeminarort: HEV Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich-Wollishofen
Anmeldung für Seminar/WorkshopErbschaftsregelung für Hauseigentümervom 19. September 2014
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Einsenden an: HEV Zürich, Sekretariat Seminare,Albisstrasse 28/Postfach, 8038 Zürich, per Fax 044 487 17 77oder über unsere Website www.hevzuerich.ch unter «Seminare& Veranstaltungen». Für Fragen Telefon 044 487 17 03.
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525HEV 8 | 2014
Kann der Mieter nach Unterschriftaber vor Mietbeginn wieder vom Miet-vertrag aussteigen?Es kommt in der Praxis vor, dass ein Mieter einen Mietvertragunterschreibt und dann unerwartet das Mietobjekt nicht beziehen will.Beispielsweise, weil er in der Zwischenzeit die Zusage für eine andere,ihm besser passende Wohnung erhalten hat.
Das ist zwar bis zu einem gewissenGrad nachvollziehbar, stellt aber keinenRücktrittsgrund dar. Zweifellos erhöhtes die Gesprächsbereitschaft des Vermieters, wenn der Mieter den Vermieter unverzüglich davon in Kenntnissetzt, dass er nicht einziehen wird.
Möglicherweise hat dieser dannnoch nicht allen Interessenten abgesagtund kann einen anderen berücksichtigen. Das würde es ihm bestimmt erleichtern, einem Aufhebungsvertragzuzustimmen.
Können sich die Parteien jedochnicht einigen, so kann der Mieter grundsätzlich nicht kündigen. Die Bestimmungenüber die Kündigung finden nämlich erstAnwendung, wenn die Mieterschaft dieMieträumlichkeiten tatsächlich in Besitz genommen hat. Damit ist auch eine vorzeitigeRückgabe des Mietobjektes an sich erst nach
Übernahme des Mietobjektesmöglich. Die herrschende Lehre und Rechtsprechnung lassenjedoch die vorzeitige Rückgabedes Mietobjektes analog vorMietantritt zu.
Dementsprechend ist derMieter von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieternur dann befreit, wenn er einenfür diesen zumutbaren neuenMieter vorschlägt, der zahlungsfähig und bereit ist, denVertrag zu den gleichen Bedin
gungen zu übernehmen. Andernfalls schuldeter dem Vermieter den Mietzins bis zumnächsten Termin, auf welchen er den Vertraghätte kündigen können. Dem Vermieter istwegen seiner Schadensminderungspflicht zuempfehlen, die Suchbemühungen des Mieters zu unterstützen. ■
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MietrechtPublireportage
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entfällt das lange Warten auf die richtige Glut.Das Grillgut kann zügig angebraten und da-nach bei niedriger Temperatur schonend ge-gart, gedämpft oder gegrillt werden. Dies trägtauch dem Aspekt einer gesunden ErnährungRechnung. Neben Fleisch und Fisch lassensich auf dem heissen Ring ebenfalls Spiegeleier,Raclette und vielerlei mehr zubereiten. Der kre-ativen Kulinarik sind beinahe keine Grenzengesetzt.
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527HEV 8 | 2014
Mietrecht
Mit den vom HEV angebotenen Broschüren und Formularenlassen sich Probleme verhindern oder gegebenenfalls lösen:Vom Abschluss des Mietvertrages bis zur Übergabe des Mietobjektes (ArtikelNr. 20033).Von der Mieterauswahl bis zum Vertragsabschluss.Die Beendigung des Mietverhältnisses (ArtikelNr. 20034).Von der Auflösung des Mietvertrags über die Rückgabe des Mietobjekts bis zur Freigabeder Sicherheitsleistung.Mietrecht heute (ArtikelNr. 40054).Einführung in das geltende Mietrecht – mit Ausnahme der Mietzinsgestaltung.Protokollformulare und Mängellisten in verschiedenen Versionen.Anmeldung für gewerbliche Räume (ArtikelNr. 30009).Anmeldung für Wohnräume (ArtikelNr. 30010).
(Bestellformular auf Seite 539 oder online unter www.hevzurich.ch)
Für diese (z.B. abgelaufene Teppiche, verbleichte Tapeten, kleinere Schmutzstreifenan den Wänden neben Betten, Bildern etc.,Dübellöcher in einem normalen Rahmen etc.)haftet der Mieter nicht. Bis zur Rückgabebleibt der Mieter übrigens für den kleinenUnterhalt zuständig (z.B. Ersatz zerbrochenerZahngläser, von defektem Duschbrauseschlauch, von defekter WCBlende etc.).
Das Mietobjekt ist gereinigt zurückzugeben. Das schliesst auch Fenster, Fensterrahmen, Fensterläden etc. ein. Besondere Beachtung verdienen Küche und Bad (Kochherd,Backofen, Kühlschrank, Entfernung vonKalkablagerungen im Badezimmer und imWC) sowie allfällige Teppichböden, die fachmännisch extrahiert werden müssen.
Sind umfassende bauliche Massnahmengeplant, erübrigt sich selbstverständlich soviel Aufwand.
Protokoll/MängellisteSowohl gegenüber dem ausziehenden
als auch gegenüber dem einziehendenMieter ist es wichtig, den Zustand des Mietobjektes zu dokumentieren. Ohne entsprechende Protokolle lassen sich im Streitfallkeine Forderungen durchsetzen, da die Beweislast beim Vermieter liegt. Entscheidendist es, diejenigen Mängel, für welche derausziehende Mieter geradezustehen hat,detailliert aufzuführen.
Weigert sich der Mieter, das Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen, muss der Vermieter innert 2–3 Tagen reagieren und esihm schriftlich eingeschrieben zustellen.Andernfalls verwirkt er seine sämtlichen Ansprüche. Nur Mängel, welche trotz übungsgemässer Prüfung bei der Rückgabe nichterkennbar waren, kann der Vermieter nachträglich noch geltend machen. Er hat sie demMieter sofort zu melden, wenn er solcheentdeckt. ■
Wenn Probleme auftauchenoder noch besser vorher:Unentgeltliche telefonischeRechtsberatung:
Mo–Fr 8.00–12.00/3.00–17.00 Uhr;0444871717
HEV 8 | 2014526
Mietrecht
Zeitpunktpo. Im Normalfall vereinbaren Vermieter,
ausziehender und einziehender Mieter aufgrund der konkreten Umstände, zu welchemZeitpunkt die Wohnungsübergabe stattfinden soll. Falls man sich nicht einigen können sollte, hat der Mieter die Wohnunggrundsätzlich am letzten Tag der Mietdauerwährend der üblichen Geschäftszeiten abzugeben.
Gemäss Zürcher Mietvertrag erfolgt «dieRückgabe des vollständig geräumten und gereinigten Mietobjektes mit allen Schlüsselnnach Ortsgebrauch, jedoch spätestens am Tagnach Beendigung der Miete um 12.00 Uhr».
Das bedeutet in diesem Herbst, dassdie Wohnung spätestens am Mittwoch,1. Oktober 2014, 12.00 Uhr, zurückzugebenist. Die Wohnungsübergabe an den neuen
Mieter findet dementsprechend gemässZürcher Mietvertrag, «sofern nichts anderesvereinbart wurde, am Tag des Beginns derMiete ab 12.00 Uhr statt».
Mit Ablauf der Mietzeit besitzt der Mieter weder ein Recht des Aufenthaltes inden Räumen noch der Verfügung über dieselben. Alle vom Mieter vorzunehmendenInstandstellungs und Reinigungsarbeitenmüssen daher im Zeitpunkt der Rückgabeabgeschlossen sein. Gleichzeitig mit der Wohnung sind allfällige Nebenräume (Keller,Estrichabteil etc.) und sämtliche Schlüsselzurückzugeben.
ZustandZu berücksichtigen sind der Zustand bei
Mietantritt sowie die sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergebende Abnützung.
Stressfreier MieterwechselDer nächste im Kanton Zürich ortsübliche Zügelterminsteht vor der Tür. Um diesen Ende September bzw. Anfang Oktobermöglichst stressfrei hinter sich zu bringen, ist es nützlich,dies und das zu wissen.
Aus dem Seminarinhalt:Von der Objektanalyse bis zur GarantieabnahmeZustandsbericht | Marktchancen | Projektierung | Kostenvoranschlag | Terminplanung |Submission | Auftragsvergebung | Mieterorientierung | Ausführung (konkrete Beispieleanhand ausgeführter Objekte) | Kostenkontrolle | Abrechnung | Garantiearbeiten
Von der Renditeberechnung bis zurMietzinsanpassungFristen und Termine bei Anzeige der Arbeiten |Rechte und Pflichten der Parteien | Mietzinsreduktion während der Bauarbeiten | Umfassende Überholung und Wertvermehrung | Berechnung und Durchführung der Mietzinsanpassung
Anschliessend Apéro
Seminarkosten inkl. Dokumentation:Mitglieder* Einzel: CHF 260.–
Ehepaar:** CHF 420.–Nichtmitglieder Einzel: CHF 300.–
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Bitte beachten Sie:Es sind wenige Parkplätze vorhanden.Gebühr CHF 10.–, zahlbar am Empfang
Sanierung einer vermieteten LiegenschaftFreitag, 24. Oktober 2014, 8.15 bis 12.00 UhrReferenten: Giorgio Giani, Leiter Baumanagement, dipl. Arch. HTL | lic. iur. Sandra HeinemannSeminarort: HEV Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich-Wollishofen
Seminar/Workshop
Anmeldeschluss:14 Tage vor Kursbeginn. Bei Annullierungennach Anmeldeschluss ist eine Bearbeitungsgebühr von 50% der Seminarkosten zu entrichten. Bei Absage am Seminartag und unentschuldigtem Nichterscheinen bleiben die vollenSeminarkosten geschuldet. Eine Vertretung istselbstverständlich willkommen.
Anmeldung für Seminar/Workshop«Sanierung einer vermieteten Liegenschaft»vom 24. Oktober 2014
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531HEV 8 | 2014
Mietrecht
Mietzinsänderungwährend der ErstreckungKann der Mieter während der Erstreckung ein Herabsetzungs-begehren stellen? Und falls ja, mit welcher Frist und auf welchenTermin kann er das Begehren stellen?
Diese interessanten Fragen stellte ein Mitglied des HEV in der telefonischen Rechtsauskunft. Während die erste klar bejaht werdenkann, ist die Frage bezüglich derFrist und des massgebenden Termins nicht eindeutig zu beantworten, da es diesbezüglich unterschiedliche Lehrmeinungen gibtund sich das Bundesgericht bishernoch nicht mit diesem Thema beschäftigt hat (oder nichts darüberpubliziert hat).
Formulierung von Art. 272c ORAbs. 1: Jede Partei kann verlangen, dass
der Vertrag im Erstreckungsentscheid veränderten Verhältnissen angepasst wird.
Abs. 2: Ist der Vertrag im Erstreckungsentscheid nicht geändert worden, so gilt erwährend der Erstreckung unverändert weiter;vorbehalten bleiben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten.
Gesetzliche AnpassungsmöglichkeitenGrundsätzlich gilt der Vertrag also unver
ändert weiter. Die Frage ist, was unter«gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten» zuverstehen ist. Materiell bedeutet das, dassder Mietzins unter Berücksichtigung derBestimmungen über die nicht missbräuchlichen Mietzinse verändert werden kann,der Vermieter also den Mietzins gemäss
Art. 269d OR erhöhen und derMieter ein Mietzinsherabsetzungsbegehren gemäss Art. 270a ORstellen kann. Unklar sind nun aberdie Frist und der Termin dieser Mietzinsänderungen.
Diverse LehrmeinungenNach einer ersten Lehrmeinung
verweist die Bestimmung von Art.272c Abs. 2, 2. Satz OR (die «gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten») auf die gesetzlichen Kündi
gungstermine von Art. 269d und Art. 270aOR. Diese sähen eine Erhöhung oder Herabsetzung auf den «nächstmöglichen Kündigungstermin» vor, und darunter sei derjenige Termin zu verstehen, auf welchendie Mietzinsänderung hätte vorgenommenwerden können, wenn der Mietvertragnicht gekündigt und erstreckt wordenwäre. Massgebend seien somit in ersterLinie die ursprünglichen im gekündigten Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen undtermine1.
Wenn beispielsweise im Vertrag vier Monate Kündigungsfrist per Ende jeden Monatsvereinbart wurde und das Mietverhältnis jetzterstreckt ist, kann der Wohnungsmieter nach
lic.iur.Daniela Fischer,tel. Rechtsberatung,HEV Zürich
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533HEV 8 | 2014
OR eine Mietzinsherabsetzung verlangen,und der Vermieter kann seinerseits den Mietzins nach Art. 269, 269a und 269d OR erhöhen, wie er es hätte tun dürfen, wenn ernicht gekündigt hätte…» Das Bundesgerichtverwies auf die Botschaft des Bundesrats von1985 und äusserte sich nicht ausdrücklichüber Fristen und Termine6.
SchlussfolgerungGrundsätzlich gibt es während der Erstre
ckung keine eigentlichen Kündigungsterminemehr. Der Vertrag ist ja bereits gekündigt.Der Vermieter kann in der Erstreckung nichtmehr ordentlich kündigen, höchstens ausserordentlich7. Der Mieter kann zwar währendder Erstreckung gemäss Art. 272d «kündigen», doch ist dies meines Erachtens keine
ordentliche Kündigungsmöglichkeit, sondernvielmehr ein vorzeitiges Beendigungsrecht.
Aufgrund dieser Überlegungen und unterBerücksichtigung des Wortlauts der Botschaft(«wie er es früher hätte tun dürfen») ist meines Erachtens die ersterwähnte Lehrmeinungdie logischste. Demnach ist unter dem«nächstmöglichen Kündigungstermin» derjenige Termin zu verstehen, auf welchen dieMietzinsänderung hätte vorgenommen werden können, wenn der Mietvertrag nichtgekündigt und erstreckt worden wäre. Folglich sollten für Mietzinsanpassungen auchwährend der Erstreckung die ursprünglichenim gekündigten Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen und termine weitergelten.
Wie jedoch ein Gericht entscheiden wür-de, bleibt offen. ■
Mietrecht
HEV 8 | 2014532
Mietrecht
dieser Lehrmeinung im September 2014 per1. Februar 2015 ein Herabsetzungsbegehrenstellen.
Nach Meinung von Weber2 sollen die gesetzlichen Kündigungstermine und fristengemäss Art. 266c (Wohnungen) bzw. 266d(Geschäftsräume) zur Anwendung kommen.Der Wohnungsmieter könnte also beispielsweise im Bezirk Zürich (ortsübliche Kündigungstermine Ende März und Ende September) unter Einhaltung einer dreimonatigenFrist frühestens auf den 1. April 2015 einHerabsetzungsbegehren stellen.
Nach Ansicht von Higi3 haben die Vertragsanpassungen (Erhöhungen und Herabsetzungen) im Sinne von Art. 272c Abs. 2,2. Satz den für das erstreckte Mietverhältnisneu geltenden gesetzlichen Kündigungsterminen des Art. 272d OR zu folgen. DieseBestimmung (Art. 272d) regelt die Kündigungsmöglichkeiten des Mieters währendder Erstreckung. Bei Erstreckung bis zu einemJahr könnte also der Vermieter im September2014 eine Mietzinserhöhung mit einer einmonatigen Frist auf Ende jeden Monats (alsoper 1. November 2014) machen. Dabei hätte er dieselben Form und Fristvorschrifteneinzuhalten wie bei jeder anderen Mietzinsänderung (Verwendung des Formulars, Frist1 Monat plus 10 Tage). Ebenso könnte derMieter im September 2014 mit einer einmonatigen Frist per 1. November 2014 einHerabsetzungsbegehren stellen.
Als vierte Möglichkeit gibt es noch dieMischform. Danach soll der Vermieter beiMietzinserhöhungen während der Erstreckung die ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfristen und termine beachten. Der Mieter könne jedoch seinHerabsetzungsbegehren während der Erstreckung mit den Fristen und Terminen von Art.272d OR stellen. Dies führe zwar zu einerUngleichbehandlung von Vermieter und Mie
ter, welche aber nach Ansicht der Autorennicht störend sei4.
BotschaftDa diese verschiedenen Lehrmeinungen
ziemlich verwirrend sind, ziehen wir die Botschaft des Bundesrates vom 27. März 1985zur Revision des Miet und Pachtrechts zuRate.
Dort heisst es zu Art. 272c: «Vermieterund Mieter können Mietzinsanpassungen imRahmen des Missbrauchsgesetzes wie vorder Erstreckung verlangen.» … Neu werdediese Möglichkeit auch dem Mieter eingeräumt. «So kann er beispielsweise eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen, wie eres früher hätte tun dürfen, wenn der Vermieter nicht gekündigt hätte…»5
Art. 272d wird erst weiter unten im Textder Botschaft behandelt. Bei den Ausführungen zu Art. 272c gibt es keinerlei Hinweiseauf Art. 272d.
BundesgerichtWie oben erwähnt, findet sich in der bun
desgerichtlichen Publikation kein konkreterEntscheid über ein Herabsetzungsbegehrenwährend einer Erstreckung. In einem Entscheid vom 2. Mai 1995 äusserte sich dasBundesgericht jedoch allgemein über Mietzinsanpassungen während der Erstreckung:«Demzufolge kann der Mieter nach Art. 270a
2 Basler Kommentar N. 5a zu Art. 272c3 ZK N. 28ff. zu Art. 272c4 Lachat/Spirig, Mietrecht für die Praxis,Kap. 30/11.10 ff.
5 BBl 1985 ¦ 1463f.6 mp 4/96 S. 2177 (z.B. wegen Zahlungsverzugs oder Verletzungder Pflicht zu Sorgfalt und Rücksichtnahme, vgl.HEV 06/2012 S. 424)
535HEV 8 | 2014
Mietrecht
Vorzeitige Rückgabe:Mietvertrag ist verbindlichDer Mietvertrag bildet auch bei einer vorzeitigen Rückgabeder Mietsache die Grundlage für die verschiedenen Pflichten desMieters, die dieser mit der Unterzeichnung des Vertrages aner-kennt.
Die zuständige Einzelrichterindes Bezirksgerichts Zürich hatteeinem Vermieter, der seinenMieter auf CHF 11 208.– betrieben hatte, für CHF 5381.– sowie Zinsen und Kosten provisorische Rechtsöffnung erteilt. Fürdie restlichen CHF 5827.– wurdedas Rechtsöffnungsbegehrenmit der Begründung abgewiesen,dass nach der Rückgabe desMietobjektes kein Mietverhältnismehr bestanden habe, weshalbder Mietvertrag für diese Zeitnicht mehr als provisorischer Rechtsöffnungstitel tauge.
Diese Auffassung teilte das vom Vermieter angerufene Obergericht desKantons Zürich. Anders entschied schliesslich das Bundesgericht in Lausanne.
Egal, ob Erfüllungsanspruchoder Ersatzpflicht
Nach Auffassung des höchsten Gerichts bildet der Mietvertrag auch beieiner vorzeitigen Rückgabe der Mietsachedie Grundlage für die verschiedenen Pflichten des Mieters, die dieser mit der Unterzeichnung des Vertrages anerkennt.
Bei einer vorzeitigen Rückgabe derMietsache fällt der Mietvertrag nur dahin,wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
«Rückgabe der Mietsache» und«Stellung eines zumutbaren Nachmieters» erfüllt sind. Andernfallsläuft das Mietverhältnis bis zurordentlichen Beendigung weiter.Die rechtstechnische Frage, ob indiesem Zusammenhang von Erfüllungsanspruch oder von Ersatzpflicht zu reden ist, bleibt im Urteilaus Lausanne offen. Denn selbstwenn der Anspruch des Vermietersals Ersatzanspruch betrachtet würde, liesse sich daraus für die Frageder Qualifikation des Mietvertrags
als Rechtsöffnungstitel nichts ableiten: «Mitder Unterzeichnung des Mietvertrags anerkennt der Mieter die Pflicht zur Mietzinszahlung nicht nur für die Dauer des Besitzesder Mietsache. Vielmehr bezieht sich dieAnerkennung auf die gesamte Vertragsdauer.»
Gelingt es dem betriebenen Mieternicht, im Rechtsöffnungsverfahren glaubhaft zu machen, dass er das Mietobjektzurückgegeben sowie einen zumutbarenNachmieter gestellt hat, ist dem Vermieterdie provisorische Rechtsöffnung für die biszum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin geschuldeten Mietzinsen zugewähren. ■
(BGE Urteil 15A_234/2007)
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LiegenschaftsverwaltungFreitag, 7. und 28. November 2014 (2-Tages-Kurs), 8.00 bis 17.00 UhrSeminarort: Kongresshaus Zürich
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Anmeldungfür Seminar/Workshop«Liegenschaftsverwaltung»vom 7. und 28. November 2014
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Formulare zur Beendigung von Mietverträgen (inkl. 8% MwSt.)30000 Kündigungsformular (1.1.2011) Set à 2 Stk. 1.50 1.5030020 Merkblatt für die Wohnungsabgabe (MieterInfo) 1.50 2.5030021 Richtig gereinigt und gepflegt (6 Seiten) 5.50 8.5030030 Protokoll über Mieterwechsel 1seitig, Garnitur 3fach 3.50 5.5030040 Protokoll über Mieterwechsel 4seitig, Garnitur 3fach 6.50 8.5030060 WohnungsabnahmeWegleitung (8 Seiten) 4.00 6.0030032 Mängelliste Garnitur 3fach 4.00 6.0030034 Protokoll für gewerbliche Räume Garnitur 3fach 4.00 6.0030050 Schlussabrechnung Garnitur 2fach 3.50 5.0020071 Lebensdauer verschiedener Wohneinrichtungen (2008) 6.50 8.50
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wertvermehrender Investitionen (2013) 9.00 11.0020130 Heizkostenabrechnung Set à 2 Stk. 3.00 4.5020011 Waschküchenstromtabelle 2.50 4.0020002 Briefkastenkleber «Bitte keine Werbung» 1.50 2.5020004 Briefkastenkleber «Bitte keine Gratiszeitung» 1.50 2.5020005 Briefkastenkleber
«Bitte keine Werbung und keine Gratiszeitung» 1.50 2.5020003 Richtiges Lüften 2.50 4.00Broschüren und Bücher (inkl. 2,5% MwSt.)40025 Bäume und Sträucher im Nachbarrecht
(3. überarbeitete Auflage 2013) 40.00 45.0020034 Beendigung des Mietverhältnisses (1998) 13.50 17.0040005 Buchhaltung für die Liegenschaft (Heft, 2009) 19.50 22.5040051 Der Mietzins (überarbeitete Neuauflage 2011) 29.50 35.5040055 Erben und Schenken (4. überarbeitete Neuauflage 2012) 29.00 29.0040056 Fristwahrung im Mietrecht (Neuauflage 2013) 25.00 25.0040083 Handbuch Steuern und Immobilien (2007) 45.00 52.0040078 Aktualisierung zu Handbuch Steuern und Immobilien (2011) 6.00 8.0050006 Handbuch Liegenschaftenverwaltung Ordner (2012) 169.00 199.0050007 Handbuch Liegenschaftenverwaltung auf USBStick (2012) 169.00 199.0050008 Handbuch und USBStick zusammen 209.00 239.0060003 Handwerkerverzeichnis (2013/2014) 4.00 5.0040086 Hausschädlinge (2006) 32.50 37.5040096 Immobilien – Steuern, Rendite, Nachfolge (2005) 18.50 21.5040050 Instandhalten, Erneuern, Umbauen (2013) 18.50 21.5040054 Mietrecht heute (2013) 29.50 35.5040057 Nachbarrecht (2007) 34.50 39.5040098 Nebenkosten/Heizkosten (5. überarbeitete Auflage 2012) 29.50 33.5040052 PraxisRatgeber Hausbau (2007) 27.50 32.5040091 Ratgeber: Hypotheken (2009) 29.00 29.0040089 Ratgeber: Pensionierung (2011) 29.00 29.0040092 Ratgeber: Unterhalt, Renovation, Sicherheit (2002) 35.00 40.0040099 Ratgeber: Sicherheit (2006) 28.50 33.5040020 Schnitt und Pflege der Gehölze im Garten (1992) 9.00 13.0040085 Stockwerkeigentum (2012) 43.00 48.0040087 Stockwerkeigentum (Broschüre, 16 Seiten) 6.00 9.0040088 Vermietung von Geschäftsräumen (2013) 27.50 32.5020033 Vom Abschluss des Mietvertrages
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Erst die kleinen Alpenveilchen, die ichwährend Spätsommerreisen als Bodendeckerunter alten Bäumen in englischen Landschaftsgärten entdeckte, weckten mein Interesse an der Gattung Cyclamen, und schonbald sah ich in Gärtnereien, dass einzelneArten auch bei uns wachsen und gedeihen.Als ich zudem merkte, dass die ersten Blütenim Sommer von den nächsten im Herbst abgelöst werden und sich bereits im Februarwieder kleine violette, rosa oder weisse Blüten öffnen, war mein Enthusiasmus gross.
Selbstverständlich wollte ich zuerst die inunseren Alpen einheimische Art Cyclamenpurpurascens (Synonym C. europaeum) imGarten ansiedeln, dachte ich doch, dass diese an unser Klima am besten angepasst sei.Leider habe ich bis heute nicht den richtigen
Platz für die standortbewusste Primadonnagefunden: Sie wächst in Bergwäldern aufdurchlässigem Kalkgestein und blüht undduftet von Juni bis September. Offensichtlichgefällt ihr unser Lehmboden nicht, obwohlwir ihn mit viel Kies zu verbessern versuchten.Nach den Angaben des englischen ExpertenChristopher GreyWilson1 ist ihre Kultivierungtatsächlich nicht einfach. Ich werde es aneinem warmen Platz mit durchlässigem Substrat nochmals versuchen. Im Schutz einesLaub abwerfenden Gehölzes am Hang gelingt es mir vielleicht, das einheimische Alpenveilchen anzusiedeln.
Mehr Glück hatte ich mit den Cyclamencoum, die ich besonders gern mag, denn dierunden bis nierenförmigen Blätter wachsenbereits im Oktober und variieren stark. DieBlattoberseite kann dunkelgrün bis silberngezeichnet sein, während die Unterseitemeist rötlich ist. Wenn ich dann im Januarentdecke, dass sich erste Knospen entwickeln, ist die Freude gross, obwohl dieweissen bis rosa oder karminroten Blütenklein sein werden. Im Februar kann man mitdem Beginn der Blütezeit rechnen und dabeioft beobachten, wie die zarten Blüten Schneeund Frost ohne Schaden überleben. DieseAlpenveilchen stammen aus Bulgarien, demIran und Israel und wachsen dort in Birkenund Kieferwäldern bis auf 2000 m Höhe. Inunserm Garten mögen sie die Plätze unterjapanischem Ahorn oder am Fuss vonStrauchrosen. Zudem haben sie sich am Randvon den Kieswegen etabliert. Vermutlich haben Ameisen die runden Samen dorthintransportiert.
Im August beginne ich jeweils die verschiedenen Standorte der Cyclamen hederi
1 Christopher GreyWilson:Cyclamen – A guide for gardeners, horticulturistsand botanists. London 1997.
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Unser Garten
Cyclamen – winzige Lieblingeim Sommer wie im WinterLange Zeit mochte ich sie nicht, die Alpenveilchen in denBlumenläden mit den fleischigen Blättern auf langen Stielenund den häufig karminroten Blüten. Bekam ich trotzdem eineZimmer-Zyklame geschenkt, konnte ich ihr den gewünschtenkühlen Platz nicht anbieten. Zudem ersäufte ich sie meistensoder gab ihr zu wenig Wasser. Grauschimmel und Blüten, diesich nicht öffneten, oder welke Laubblätter waren die Folge.Die unglückliche Zimmerpflanze landete fast immer im Kübel.
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Unser Garten
Blattform gezieltauswählen. Für denKauf des C. coummuss man hingegenschon früh im Jahr,nämlich im Januar/Februar, Gartenlustverspüren, um diehübschen Pflänzchen blühend kaufen zu können. ImHerbst werden sieauch als Knollen angeboten.
Wer diese sorgfältig 5 bis 7 cm tiefeinpflanzt (es istnicht immer einfachzu erkennen, welches die Knollenunterseiteist) und mit lockerem Substrat bedeckt, kannsich oft im ersten Winter von der Blüte überraschen lassen, wenn nicht Mäuse oder Vögel die Knollen verletzt haben. Die Vögelgraben nicht etwa nach den Knollen, sondernnach den Larven der Dickmaulrüssler, für diedie Knollen eine Delikatesse sind.
Selbstverständlich gibt es weitere CyclamenArten, aber viele – wie etwa das türkische Cyclamen cilicium oder das griechischeCyclamen graecum – sind nicht winterhartund eignen sich nur für das Kalthaus odersehr geschützte Lagen. Deshalb habe ichmich auf die drei winterharten und in derSchweiz gut erhältlichen Arten beschränkt,wobei ich gestehen muss, dass meine Abneigung für die in den Blumenläden angebotenen Cyclamen Vergangenheit ist. Längstwerden viele verschiedene kleinblütige Hybriden präsentiert, denen ich jeweils im Spät
sommer nicht widerstehen kann. Deshalbsteht ein grosser, flacher Topf im Gewächshaus, wo es den Pflanzen an halbschattigerLage mit Wintertemperaturen zwischen0 und 5 Grad sehr gut gefällt. Sogar denrichtigen Giessrhythmus habe ich gefunden,nämlich viel Wasser während der Blütezeitund wenig in der Phase danach. Sie entwickeln zu meiner Freude sogar die typischenerbsengrossen Samen und vermehren sichkräftig. Jedoch haben sie weiterhin Hausverbot, da es dort zu trocken und warm ist.
Sollte ich aber ein Cyclamen repandumaus dem östlichen oder mittleren Mittelmeergebiet kaufen können, würde ich es sofortauspflanzen und mich freuen, dass nun imGarten auch ein Alpenveilchen im April undMai blüht. Vorläufig aber begnüge ich michmit der Blüte meiner winzigen Lieblinge imSommer und im Winter und hoffe, dass imneuen Kalthaus bald weitere Cyclamen gedeihen werden. ■
Barbara Scalabrin-Laube,Ganzjahresgarten, Alten
2 Cyclamen sind nach dem WashingtonerArtenschutzabkommen geschützt und dürfennicht in der Natur ausgegraben werden.
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Unser Garten
folium zu kontrollieren. Diese Art aus demMittelmeergebiet blüht, bevor die efeuartigen bis rundlichen Blätter kurze Zeit späteraustreiben. Rosa und weiss sind die Blüten,die in Gruppen unter Sträuchern sehr wirkungsvoll sind. Sie bevorzugen ebenfallsdurchlässigen, humosen Boden im Halbschatten. Noch während der Blütezeit entfaltensich dekorative Blätter mit interessantenZeichnungen, die erst im Verlauf des nächsten Frühlings einziehen.
Da sowohl C.coum als auch C.hederifolium ausmediterranen Gebieten stammen,sind sie feuchte bisnasse Winter undtrockene Sommergewohnt. Sie wachsen daher in unseren Gärten gut imBereich von Laubabwerfenden Gehölzen oder Stauden, wo es im Sommer nicht nass undim Winter hell undfeucht ist. Nach
meiner Erfahrungmögen sie neutralen, leicht saurenoder nicht zu kalkhaltigen Boden.Wichtig ist vor allemdie gute Drainage.In der Fachliteraturwird zudem eineMulchschicht nachdem Einzug der Blätter und eine GabeKnochenmehl emp
fohlen. Ich markiere die Standorte mit einemPflanzenschild, da die braunen Knollen imSommer nur allzu leicht vergessen und beimJäten oder Lockern verletzt werden.
Wer Cyclamen2 im Garten ansiedelnmöchte, kauft diese am besten in Töpfen inGärtnereien: Im Sommer findet man das einheimische C. purpurascens sowie das efeublättrige C. hederifolium oft in Blüte im Angebot und kann damit den Farbton und die
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Unser Garten
Pflanzen, die Trockenheit gut vertragen,sind die Echten Lavendel. Lavendel mögen esviel lieber trocken als zu feucht, eher magerals zu nährstoffreich.
Für Balkon und Terrassenbesitzer, dienicht täglich mit der Giesskanne hantierenwollen, sind Lavendel problemlos und schön.Noch nie war die Auswahl so gross. Dankneuer Sorten blühen sie weiss, rosa, hellblau,violett bis dunkellila. Ob in einem Farbtonoder als Mischung, Lavendel in Kübeln undKästen machen eine gute Figur.
Allen eigen ist das silbrig graue Laub,doch auch hier gibt es Unterschiede imWuchs und in der Form. Manche bleiben kompakt, andere werden über einenMeter hoch. Auch die Blütenformen variieren und sorgen dafür, dass Schmetterlinge,
Bienen und Hummeln die duftenden Blütenanfliegen.
Für die Töpfe auf Balkon und Terrasse eignen sich besonders kleinwüchsigere Sorten:Die hell bis dunkelviolett blühende Lavandula angustifolia «Peter Pan» erreicht beispielsweise nur eine Höhe von etwa 45 Zentimetern und die Sorte «Coconut Ice» mitihren weissen und rosafarbenen Blüten wirdnur etwa 30 Zentimeter hoch. Natürlich können auch Lavendelsorten, die eine Wuchshöhe von 60 Zentimetern oder mehr erreichen,in Gefässen gepflanzt werden. Idealerweisesollten sie dann aber nach etwa zwei Jahrenin den Garten gesetzt werden. ■
Text und Foto: GPP/DownderryLavendel (www.downderry-lavendel.de)
Lavendel auf Balkon und Terrasse
Diesen Monat im HEV-Ratgeber:
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Die Seite des Präsidenten
Wohneigentum bald unerschwinglich?
NationalratHans Egloff,
PräsidentHEV Kanton Zürich
LautStatistik sinddiePreise fürEinfamilienhäuser seit dem Inkrafttreten der Personenfreizügigkeitsabkommen 2002 schweizweitum rund 55%, diejenigen für Eigentumswohnungen gar um rund 80% gestiegen.Klar, dass dieser Preisanstieg viele beunruhigt. Das Ziel, einmal ein Haus zu bauenoder eine Wohnung zu kaufen, rückt fürNormalverdiener in immer weitere Ferne.
Wo Haushalte im europäischen Ausland bei der Familiengründung mit grössterSelbstverständlichkeit Wohneigentum erwerben, ist dies bei uns nur noch beschränktmöglich. Für eine simple 4ZimmerEigentumswohnung in der Agglomeration müssenheute mindestens sechs ganze Jahressalärebezahlt werden.
Wohneigentum ist damit in der Schweizauch kaufkraftbereinigt teurer als in unserenNachbarländern. Die Wohneigentumsquoteder Schweiz liegt unter 40 Prozent. Verglichen mit unseren Nachbarländern ist dies einmehr als bescheidener Wert. Dies bedeutet,dass sich mehr als die Hälfte der Einwohnerin der Schweiz bereits heute keine eigeneWohnung leisten können.
2012 hat der Hauseigentümerverbanddeshalb einen Vorschlag zum steuerbegünstigten Bausparen an die Urne gebracht. Leider wurde diese Möglichkeit der Wohneigentumsförderung abgelehnt. Seither sinddie Hürden für den Wohneigentumserwerbnochmals markant erhöht worden.
Im Sommer 2012 haben die Bankenauf Geheiss der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) die HypothekenRichtlinien verschärft. Geld aus der Pensionskasse wird nur noch teilweise als Eigenkapitalakzeptiert. Gleichzeitig wurde ein Teilamortisationszwang eingeführt. 2013 hat der Bun
desrat und die Nationalbank den sogenannten Antizyklischen Kapitalpuffer eingeführt.Die Banken müssen Wohnbauhypothekenmit mehr Eigenkapital unterlegen, was dieHypotheken für die Kreditnehmer verteuert.Im Januar 2014 wurde dieser nochmals erhöht. Die beschlossene Revision des Raumplanungsgesetzes wird das Bauland knapperund noch teurer machen.
Auch damit nicht genug: Die Richtlinienzur Hypothekarvergabe sollen weiter verschärft, der Vorbezug für Wohneigentum ausdem obligatorischen Teil der zweiten Säuleweiter eingeschränkt oder gar abgeschafftwerden.
Kein Wunder, macht sich Unbehagenbreit. Nur die tiefen Zinsen haben bislang verhindert, dass Wohneigentum in der Schweizfür den Mittelstand nicht unerschwinglichwurde. Die Zinsen werden jedoch bald wieder ansteigen, und dann? Vielen Mittelstandhaushalten wird bei 5% Zins der Zugang zuWohneigentum definitiv verwehrt bleiben.Diese Probleme dürfen von der Politik nichtlänger ignoriert werden. ■
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