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www.chillingpeople.ch Zusammenfassung Immaterialgüterrecht Literatur: Skript Prof. E. Brem Buch: „Repetitorium Immaterialgüterrecht“ (ISBN 3-280-07057-0)

Zusammenfassung Immaterialgüterrechtkobi.ch/cp/immaterialgueterrecht_chillingpeople.pdf · Immaterialgüterrecht 2 Kartellrecht (KG): Mit Fragen der Marktposition und Wettbewerbsteilnehmern

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Zusammenfassung Immaterialgüterrecht

Literatur: Skript Prof. E. Brem Buch: „Repetitorium Immaterialgüterrecht“ (ISBN 3-280-07057-0)

Immaterialgüterrecht

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Immaterialgüterrecht Buch „Repetitorium Immaterialgüterrecht“ Teil 1: GRUNDLAGEN A. RECHTE AN IMMATERIELLEN GÜTERN Immaterialgüterrecht: umfasst das Patentrecht (PatG), Urheberrecht (URG), Designrecht (DesG) und das Markenrecht (MSchG) sowie den Sorten- und Topographieschutz. Synonyme Begriffe: „Geistiges Eigentum“ oder „intellectual property (IP) (ist jedoch ein problematischer Begriffe, da meist unzutreffende Idee einer Analogie zum Sachenrecht zu Grunde liegt) Das Immaterialgüterrecht gewährt Rechte an immateriellen Gütern d.h. Güter, ohne körperliche Existenz, von geistiger Natur. Besonderheit: Sie haben keine bestimmte Lage in Raum oder Zeit. Sie befinden sich überall und nirgends. sog. Ubiquität geistiger Güter (ubiquitär = allgegenwärtig). Grad diese Eigenschaft ist entscheidend, sowohl für den rechtlichen Schutz wie für die Auswirkungen eines Schutzes auf Dritte. Immaterialgüter werden durch die Rechtsordnung geschützt als ausschliessliches, absolutes, subjektives Recht. IGR werden auch als Ausschliesslichkeitsrechte bezeichnet. Sie wirken „ergo omnes“ gegenüber jedermann. Es besteht ein numerus clausus der IGR insofern der Gesetzgeber durch den Erlass eines entsprechenden IGR-Gesetztes eine rechtliche Grundlage geschaffen hat und die Zahl der IGR-Gesetzt beschränkt. B. INTERESSE, ZWECK UND SPANNUNGSVERHÄLTNIS Immaterielle Güter können von einer unbegrenzten Vielzahl von Personen gleichzeitig genutzt werden. Der Konsum der immateriellen Güter ist – im Gegensatz zu demjenigen körperlicher Güter – nicht-rivalisierend. In der Ökonomie spricht man von öffentlichen Gütern. Es ist ein freier Zugang zu immateriellen Gütern anzustreben. Immaterielle Güter werden jedoch nur geschaffen, wenn deren Produzent einen Vorteil daraus erkennt. Z.B. bei Erfindungen kann ein allgemeines Interesse angenommen werden, sie dienen dem technischen Fortschritt; künstlerisches Schaffen dem Kulturleben. Zweck des Schutzes der immateriellen Güter durch den Gesetzgeber (mit Ausnahme des Markenrechts) steht darin, Anreize zur Schöpfung solcher Güter zu schaffen indem dem Schöpfer die ausschliessliche Verwertung vorbehalten wird. Trotzdem gibt es ein divergierendes Interesse aus der Sicht der Allgemeinheit und den Inhabern von immateriellen Gütern, bsp. Bezüglich Wettbewerb (kann auch als rechtliches Monopol bezeichnet werden). C. IMMATERIALGÜTERRECHT UND WETTBEWERB Das IGR vermittelt seinem Inhaber die Möglichkeit, Dritte von der Nutzung des geschützten Gutes auszuschliessen. Also ein rechtliches Monopol. Die Rechtsposition des Inhabers bedeutet aber nicht ein ökonomisches Monopol im Sinne einer Alleinstellung im Markt. Das IGR verbietet Dritten nicht, substituierbare Güter anzubieten und den Rechtsinhaber zu konkurrenzieren. Das Schaffen und Verwerten solcher immateriellen Güter erfolgt namentlich im technischen Bereich oft nicht durch den Inhaber allein, sondern in Kooperation Dritter.

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Kartellrecht (KG): Mit Fragen der Marktposition und Wettbewerbsteilnehmern beschäftigt sich allerdings das Kartellrecht. KG 3 II sieht vor, dass Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben, nicht unter das Kartellrecht fallen. Als ausschliesslich immaterialgüterrechtlich und damit vom Anwendungsbereich des KG ausgeschlossen gelten dabei diejenigen Wettbewerbswirkungen, die sich aus dem Bestand der Immaterialgüterrechte ergeben. Kartellrechtliche Überprüfungen unterstehen der Wettbewerbswirkung. Lauterkeitsrecht (UWG): Neben Aspekten der immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen kann ein Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Lauterkeitsrechts geprüfte werden. Dies trifft insbesondere beim Markenrecht zu oder auch bei wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz. Die Immaterialgüterrechtsgesetze und das UWG sind kumulativ anwendbar. Die Zulässigkeit einer bestimmten Handlung kann sowohl immaterialgüterrechtlich als auch lauterkeitsrechtlich überprüft und allenfalls verneint werden, da der Anwendungsbereich teilweise derselbe ist. UWG und IGR unterscheiden sich jedoch grundsätzlich im Zweck. Beim UWG: Gewährleistung eines lauteren und unverfälschten Wettbewerbs. IGR: dem Schutz, der Partikulärinteressen dienen. Zudem fallen die Beurteilungen des Schutzes durch das IGR/UWG anders aus. E. Brem, Skript Immaterialgüterrecht – WS 05/06 1. Teil: GRUNDBERIFFE, RECHTSQUELLEN, LITERATUR § 1 GRUNDBEGRIFFE Immaterialgüterrecht als gesetzlicher Begriff Ist erst seit relativ kurzer Zeit ein Begriff der Gesetzessprache: Im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 18. Dez. 1987 erschien erstmals der Begriff Immaterialgüterrecht als Sammelbezeichnung des Rechtsgebietes. In Art. 109 ff. IPRG geht hervor, dass auch Unlauterkeitstatbestände des Bundesgesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht dem Immaterialgüterrecht zugeordnet sind, sondern separat geregelt werden. Die Gerichtspraxis hat sich mit dem Begriff des Immaterialgüterrechts nach IPRG noch kaum auseinandergesetzt. Der Begriff lässt sich wohl kaum mit der üblichen Dogmatik decken. (Die Frage, die sich stellt, ob das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowohl zum Immaterialgüterrecht gezählt werden soll). Im IPRG wird hier auf eine scharfe Grenzziehung gelegt so ist anzunehmen, dass der Begriff im IPRG enger auszulegen ist, als in der Dogmatik üblicherweise verwendet. In der SR des Bundesrechts wird der Begriff Immaterialgüterrecht nicht verwendet. Sie spricht weiterhin von Geistigem Eigentum. (Die zuständige Bundesstelle heisst Eidg. Institut für Geistiges Eigentum, bis 1995 noch Bundesamt für Geistiges Eigentum) Im internationalen Verkehr wird der Begriff Immaterialgüterrecht auch wenig verwendet. Die Unterorganisation der UNO für dieses Fachgebiet heisst WIPO (World Intellectual Proberty Organisation) Franz: OMPI (Organisation Modiale Pour la Propriété Interllectuellle.) Immaterialgüterrecht als dogmatischer Begriff (Dogmatik = streng an Lehrsätze gebundene Lehre) Zum Immaterialgüterrecht gehörende Rechtsgebiete: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrecht - Schutz der ausübenden Künstler - Schutz der Ton- und Tonbildträgerhersteller - Schutz der Sendeunternehmen

Gewerblicher Rechtsschutz - Patentrecht - Sortenschutz - Topographieschutz - Designschutz - Schutz von Herkunfts- und

Qualitätszeichen - Unlauterer Wettbewerb

Unterschiede:

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Zwischen dem gewerblichen Rechtsschutz einerseits und dem Urheberrecht andererseits bestehen grosse Unterschiede bezüglich der geschützten Interessen als auch der Rechtstechnik. (Frage nach dem Sinn eines gemeinsamen Oberbegriffs als Immaterialgüterrecht?) Grund für die Verbreitung und Anerkennung des Oberbegriffs „Immaterialgüterrecht“ hat mehr eine praktische Bedeutung oder Bedürfnis. (v.a. das Lehrbuch von „Troller“ hat zur Durchsetzung des Begriffs geführt) Am augenfälligsten zeigt sich die Änderung des Begriffs in der Umbenennung der Fachzeitschriften. Beispiel: Zeitschrift „Schweizerische Mitteilungen zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“ wurde in „Schweiz. Mitteilungen zum Immaterialgüterrecht“ und später in „sic! Zeitschrift für Immaterialgüter – Informations- und Wettbewerbsrecht“ benannt. Im deutschen Sprachraum ist eher auch noch der Begriff des Geistigen Eigentums bekannt. Immaterialgüterrecht im engeren/im weiteren Sinne: Immaterialgüterrecht im engeren Sinne Immaterialgüterrecht im weiteren Sinne - Urheberrecht - Schutz der ausübenden Künstler - Schutz der Ton- und Tonbildträgerhersteller - Schutz der Sendeunternehmen - Patentrecht - Sortenschutzrecht - Topografieschutz - Designrecht - Markenschutz - Schutz von Herkunfts- und Qualitätszeichen

- Firmenrecht Über UWG unvollkommen geschützte Güter wie: - Arbeitserzeugnisse Art. 5 UWG - Geschäftsgeheimnisse - Know-How - Ausstattung Über Art. 28 f. ZGB unvollkommen geschützte Güter wie: - Recht am eigenen Bild - Recht an der Tonaufzeichnung der

persönlichen Äusserungen - Recht am Namen - Domainnamen

Immaterialgüterrecht im engeren Sinne: Dazu gehören eigentumsähnlich ausgestaltete Ausschlussrechte, in welchen rechtstechnisch das Immaterialgüterrecht als Rechtsobjekt verselbständigt und einem Berechtigten zugeordnet wird. Dies trifft insbesondere beim Urheberrecht, Patentrecht und Designrecht zu. Zudem kann auch das seit Inkrafttreten revidierte Markenschutzgesetzes vom 1. April 1993 dazugezählt werden, wie auch die Ausschlussrechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerproduzenten und der Sendeunternehmen sowie der Topographieschutz. Dies sind abstrakt gehaltene Herrschaftsrechte mit weitgehendem Einredeausschluss, welche einen bestimmten sachlichen Bereich, das „Rechtsobjekt“ dem Willen eines Rechtsinhabers zuordnen. Immaterialgüterrecht im weiteren Sinne: Sind Rechtsgebiete, in welchen die Vorstellung eines wirtschaftlich bedeutsamen immateriellen Gutes zwar ebenfalls gegenwärtig und rechtswirksam ist, denen der Gesetzgeber aber auf eine rechtliche Verselbstständigung und eigentumsähnliche Zuordnung verzichtet hat und das Gut lediglich indirekt durch einzelne Verbotstatbestände schützt. Bsp. Schutz über das UWG, Persönlichkeitsschutz über Art. 28 ZGB. Hinweis: Begriff des Arbeitsresultates im Sinne von Art. 5 UWG statuiert lediglich einige Verbotstatbestände, welche den Vermögenswert dieser Arbeitsresultate in ganz bestimmten Fällen und nicht umfassend schützen. Die Unterscheidung der Begriffe im „engeren“ oder im „weiteren“ Sinne beruhen demnach auf einen Verglich der Rechtstechnik und der Wahl der Rechtstechnik zum Ausdruck kommenden Wertung. Die Übergänge sind oft fliessend. Historisch gesehen bildet das Immaterialgüterrecht im weiteren Sinne den sog. „Warteraum“ der Immaterialgüter bis zu ihrer vollständigen rechtlichen Anerkennung. Bsp. Die Dienstleistungsmarke und die Tonaufnahme wurde bis 1993 nur über UWG geschätzt, bis sie im Markenschutzgesetz bzw. im Urheberrechtsschutz Anerkennung fanden.

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Abgrenzung von andern Begriffen Wettbewerbsrecht Umfasst die Gebiete des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb und das Kartellrecht. Es schützt einen funktionsfähigen Wettbewerb vor privaten Beeinträchtigungen, rechtstechnisch durch Verbotstatbestände, deren Verfolgung auch in der Hand von Privaten gelegt wird. In diesem Zusammenhang wird auch vom privaten Wirtschaftspolizeirecht gesprochen. Überschneidungen ergeben sich überall dort, wo durch die Verbotstatbestände des UWG indirekt auch dispositionsfähige Immaterialgüter geschützt werden. Z.B. schützenswerte Arbeitserzeugnisse und Geschäftsgeheimnisse. Informations/Kommunikationsrecht Es gibt Autoren, die den Standpunkt vertreten, dass der Begriff des Geistigen Eigentums durch den Begriff der Information zu ersetzen sei. Auch die massgebende Fachzeitschrift sic! nennt in ihrer vollständigen Titelbezeichnung das Informationsrecht als behandeltes Fachgebiet. Von einigen Autoren wird denn auch das Kommunikationsrecht als ein dem Immaterialgüterrecht quasi übergeordneten Begriff propagiert. Zur Zeit ist jedoch noch eine kritische Einstellung diesbezüglich angebracht. Die Sprachwissenschaft (Semiotik) verweist bei diesen Erläuterungen dieser Begriffe oft auf den mathematischen Informationsbegriff. Eine enge Verbindung zum Begriff des Zeichens bzw. der Semiose. Es wäre jedoch eine alte Betrachtungsweise, Information und Kommunikation losgelöst von der Semantik und der Interpretation zu betrachten. (Geistige Güter sind keine bits und bytes und lassen sich auch nicht so messen) § 2 RECHTSQUELLEN BUNDESGESETZTE

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz URG vom 9. Okt. 1992)

Bundesgesetzt über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) vom 5. Okt. 2001

Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG) vom 9. Okt. 1992

Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangeben (Markenschutzgesetz, MSchG) vom 28. Aug. 1992

Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente (Patentgesetz PatG) vom 25. Juni 1954

Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) vom 20. März 1975

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19. Dez. 1986

VÖLKERRECHTLICHE VERTRÄGE

Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum, einschl. des Handels mit Nachahmungen und Fälschungen von 1994 (TRIPS Agreement on Trade

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Related Aspects of Intellectual Property Rights) AS 1995 Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und Paris am 24. Juni 1971 Berner Übereinkunft RBÜ)

Genfer Akte vom 2. Juli 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung

gewerblicher Muster und Modelle (Haager Musterschutz Abkommen)

Internat. Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, abgeschl. in Rom 26. Okt. 1961 (Rom-Abkommen, RA)

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- od. Handelsmarken

rev. in Nizza 15. Juni 1957, MMA)

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, rev. in Stockholm 14. Juli 1967 (Pariser Übereinkunft PVÜ)

Übereinkunft über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Okt. 1973 (EPÜ)

WIPO Patentrechtsvertrag (Patent Law Treaty, PLT) vom 2. Juni 2000-03-06

WIPO Performers and Phonograms Treaty vom 20. Dez. 1996 (WPPT)

PCT Patent Cooperation Treaty/Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale

Zusammenar beit auf dem Gebiet des Patentrechtes SUPRANATIONALE RECHTSQUELLEN

Verordnung (EG) des Rates vom 20. Dez. 1993 über die Gemeinschaftsmarke

Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Schutz von Computerprogrammen

und weitere PERIODIKA

Sic! Zeitschrift für Immaterialgüter- Informations- und Wettbewerbsrecht

Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (UFITA)

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Nationaler Teil (GRUR) + Internat. Teil (GRUR

Int.)

INGRES-NEWS des Instituts für gewerblichen Rechtsschutz

Schweiz. Patent-, Muster-, und Markenblatt (PMMBI)

MATERIALIEN

Diverse Botschaften über Urheberrecht und die div. Fassungen der Abkommen

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INTERNET ige.ch Eidg. Institut für Geistiges Eigentum enthält neuste Infos über Gesetzgebungsprojekte

wipo.org Internet Site der WIPO aktuelle Dok zu den vom WIPO betreuten internat.

Konventionen

europa.eu.int Europäische Kommission. Enthält die EU Dokumente in allen Amtssprachen

suisa.ch Verwertungsgesellschaft der SUISA, welche die Rechte der Urheber musikalischen

Werke in der Schweiz verwaltet

copyright.ch Webpage einer speziellen Anwaltskanzlei, enthält zahlreiche Links zum Fachgebiet in

Europa und USA

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2. Teil: DIE EINZELNEN IMMATERIALGÜTER UND DIE RECHTSQUELLEN ZU IHREM SCHUTZ § 5 WERKE DER LITERATUR UND KUNST Werke der Literatur und Kunst als vorrechtlicher Begriff Obschon Werke der Literatur und Kunst schon seit Jahrtausenden bekannt sind, wurden Anfänge urheberrechtliches Denken bei literarischen Werken bekannt. Der Grund dafür liegt wohl in den Schreibstuben der Antike, die Werke noch in bescheidenen Auflagen herausgaben. Es wird wesentlich in den verschiedenen Kunstsparten zwischen dem Werk als körperlichem Gegenstand und dem im konkretisierten geistigen Inhalt unterschieden. Im literarische Werk wird mit dem Werkbegriff das Geistesgut losgelöst von Buch oder Notenschrift gemeint. In der Architektur und der bildenden Kunst wir unter Werk dagegen sowohl das Werkexemplar (also das Bauwerk, die Plastik und auch die darin verkörperte geistige Gehalt) gemeint. Die Rechtssprechung übernahm bei der Literatur und Musik bereits vorrechtlich die sprachliche Trennung von Werk und Werkexemplar und übertrug sie auf die übrigen Begriffe des Werkschaffens. Deshalb gibt es in der bildenden Kunst, der Architektur und gewissen Teilen des Urheberrechts im umgangssprachlichen Verkehr gewisse Unterschiede zum juristischen Ausdruck. In der Alltagssprache heisst Kunst oder Werk zunächst lediglich das Ergebnis eines Wirkens, also einer Tätigkeit. Der urheberrechtliche Begriff ist enger: Nur das von der körperlichen Konkretisierung im Reproduktionsvorgang unterscheidbare Arbeitsresultat welches die Möglichkeit der Reproduktion in sich schliesst und die erforderliche Individualität aufweist, wird als Werk bezeichnet. DER GESETZLICHE WERKBEGRIFF nach Art. 2 Abs. 1 RBÜ (Berner Übereink. zum Schutz der Literatur + Kunst) Dieser Begriff entstammt noch weitgehend der alten Fassung von 1886 der englischen Juristen. Die Bezeichnung lässt indessen keine Unklarheiten offen: Werke der Literatur und Kunst umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks wie Bücher, Broschüren, andere Schriftwerke, Vorträge, Ansprachen, Predigten, und andere Werke gleicher Art, dramatische oder dramatisch-musikalische, Pantomime, Filmwerke, Baukunst, geographische Karten, Pläne, etc. Nach Art. 3 WCT (auch URG 2 Abs. 3) sind auch Computerprogramme als literarische Werke zu schützen. Definition: Das alte CH-Urheberrechtsgesetz von 1922 hatte die Definition des Werkbegriffs der RBÜ weitgehend übernommen: Art. 2 Abs. 1 URG: Die gesetzliche Definition des Rechtsobjektes: „Werke sind, unabhängig von ihrem Wert und Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben“. Die Werke müssen in bestimmter Form zum Ausdruck gebracht werden. Allein nur die Idee oder der blosse Gedanke sind nicht geschützt. Der gesetzliche Werkbegriff enthält 4 Elemente:

Geistige Schöpfung (1. Tatbestandselement) „Geistige Schöpfung“ meint, dass als Werk nur Erzeugnisse menschlichen Denkens in Frage kommen. Also keine Zufallsprodukte, die nicht vom Mensch oder nicht von ihm gestalterisch präsentiert wurden. Wesentliches Kriterium ist der menschliche Wille, welcher über das Ergebnis des Schaffensvorgangs entscheidet. Keine geistige Schöpfung ist die Entdeckung und das Aufzeigen von Vorbestehendem. „Schöpfung“ umfasst das Element des Hervorbringens von etwas Neuem.

Literatur und Kunst (2. Tatbestandselement) Begriff Literatur und Kunst bezeichnen den Regelungsbereich des Gesetztes. D.h. aber nicht, dass nur literarische od. künstlerische Werke geschützt werden können, vielmehr ist ein Freihaltebedürfnis in den Grenzbereichen des schöpferischen Bereichs zu berücksichtigen.

„unabhängig von Wert und Zweck (3. Tatbestandselement) Soll heissen, dass Qualität, Aufwand und Zweckbestimmung der geistigen Schöpfung bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit keine Rolle spielen. Auch Gebrauchsgegenstände können (sowohl im DesG) wie auch im URG als Kunstwert geschützt werden. Beispiele für Werke mit geringem künstlerischem Wert: Landkarte, Schreibmaschinenlehrgang, Kalenderbilder etc.

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Individueller Charakter (4. Tatbestandselement der Legaldefinition) Das Werk muss die Persönlichkeit des Urhebers nicht widerspiegeln. Zentraler Punkt ist die Individualität und wird nach dem Gesamteindruck des Werkes bewertet. D.h. die Schöpfung muss sich von denjenigen Merkmalen abheben, von denen sich andere Werke abheben, d.h. die statistische Einmaligkeit. Der individuelle Charakter ist ausschliesslich im Werk selbst zu suchen.

Hinweis: Eine Besonderheit ergibt sich aus Werken der angewandten Kunst, die gewerblich oder industriell hergestellt werden und praktische Zwecke haben. Um eine sinnvolle Abgrenzung zum Designrecht zu haben, wird der urheberrechtliche Schutz nur zurückhaltend gewährt. Die Anforderungen an den individuellen Charakter ist hier erhöht. Ein blosse Eigenart genügt für urheberrechtlichen Schutz nicht. Es wird verlangt, dass der ästhetische Gehalt über den Überschuss hinausgeht. Individueller Charakter wird angenommen: - bei den meisten Sprachwerken, nicht aber bei einfachen Zeitungsmitteilungen - Musikwerken, Werke der bildenden Kunst - Fotografien, wenn keine Zufallsergebnisse und das menschliche Gestalten ersichtlich ist - Besonders gestalteten Möbeln - Körpermaske (Mummenschanz) - Fachwörterbücher, wenn der Autor eine Vielzahl von Auswahlentscheidungen zu treffen hat. Kein individueller Charakter wird angenommen: - Bei Knipsbildern (Wachtmeister Meili) und Röntgenbildern - Bei Möbeln, die lediglich bekannte und gesehene Gestaltungselemente enthalten oder

kombinieren - Telefonbücher, Kursbücher, Steuerregister - Harlekin-Puppen - Fahrräder Computerprogramme werden in Abweichung von den für dieses unpassenden Schutzvoraussetzungen geschützt, wenn sie neu sind und nicht banal oder alltäglich.

DER URHEBERRECHTLICHE WERKBEGRIFF IN DER LEHRE Der Begriff des Werkes in der Literatur und Kunst

• „geistige Schöpfung“ Es ist notwendig, die körperliche Konkretisierung vom im Werkexemplar verkörperten geistigen Gehalt abzuschichten, d.h. eine Trennung von Werk und Werkexemplar vorzunehmen. Der Begriff der „Schöpfung“ ist weit schwieriger zu definieren. Es muss sich um menschliche Schöpfung handeln. Eine Anordung von präsentierten Alltagsgegenständen wird jedoch ausgeschlossen, sofern nicht ein schöpferisches Element oder in der Auswahl ein schöpferisches Element liegt. Gesichtspunkt der Schöpfung spielt auch eine Rolle bei der Beurteilung von aleotorischer Kunst (vom Zufall abhängige Kunst) oder Computerkunst und ob das Werk als bewusste menschliche Gestaltung gilt. • Ästhetik Umstritten ist, wonach sich das Werk an den „Schönheitssinn“ richten müsse. Zu sagen ist, dass das URG nur die Form, nicht den Inhalt schützt. Zur literarischen und künstlerischen Schöpfung gehört die Konzeption wie auch die Formgebung. Die Form kann durchaus nicht ästhetisch, sondern auch praktisch, z.B. didaktische und nicht nur ästhetische Zeile haben. (Kant’scher Begriff: was durch die Natur der Sache oder den Gebrauchszweck in seiner Form bestimmt ist, kann nicht Kunstwerk sein.) • „Zweckfreiheit der Kunst“ Der Zweck einer Form darf nicht vorherbestimmen, dass praktisch keine Gestaltungsmöglichkeiten und damit kein künstlerisches Wirken mehr möglich ist. Kunst ist nur dort möglich, wo gestalterische Freiheit herrscht. Diese Überlegung trifft häufig dort zu, wo die Abgrenzung des urheberrechtlichen Werkbegriffs v.a. gegenüber technischen Formgebungen.

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• Abgrenzung des Kunstbegriffs über die Anschauung der Künstler bzw. des Publikums (soziologischer Kunstbegriff)

Oft wird davon ausgegangen, dass der Begriff der Kunst von Anschauenden bestimmt werden soll. Solche Anschauungen laufen Gefahr, mit verfassungsrechtlichen Prinzipien wie dem Legalitätsprinzip und dem Gleichheitsgebot zu kollidieren. Das URG ist ein Kulturgesetz und demnach ein Gesetz für Interessenskonflikte für bestimmte Branchen des etablierten Kulturbetriebs. (insbesondere Verlags- und Theaterbereich, Musik, bildende Kunst und Architektur.) Deshalb sollte innerhalb dieses Bereicht ein möglichst liberaler Werkbegriff herrschen.

Die qualitativen Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes

Prägung durch die Persönlichkeit des Schöpfers: Die Meinung, dass das Werk die Persönlichkeit seines Schöpfers widerspiegeln muss, ist aufgegeben. Es genügt, wenn ein Werk eine eigene Individualität aufweist. Das Kunstwerk muss aus sich selbst bewertet werden, dies ist die Konsequenz der Ausgestaltung des Urheberrechts als ein Vermögensrecht.

Originalität: Im Sinne von „frei geschaffen und nicht vorgegeben“ wird vorgegeben (nach dem Kant’schen Begriff), dass die Fähigkeit Neues zu erschaffen, nicht Vorgegebenes und demnach Originelles zu schaffen. (als besondere Fähigkeit des Genies) Es sollen aber nicht nur geniale Werke, sondern auch bescheidene sollen den gleichen Schutz erlangen. Der Wert des Werkes sollte vom Markt und der Nachwelt bestimmt werden. Originalität kann auch gleichgesetzt werden mit „aus dem Geist des Urhebers entstanden“, also neu hervorgebracht im Gegensatz zum bereits Naturhaften.

Form und Inhalt: als charakteristisch und individuelles Kunstwerk ist sowohl die Form wie auch die mitzuteilenden Inhalte zu schützen. Sinnvoll erscheint diese Abgrenzung von schöpferischer Form und gemeinfreiem Inhalt dort, wo der mimetische Bezug (nachbildend, nachahmend) des Kunstwerks auf einen äusseren Sachverhalt ohne weiteres zugänglich ist. Dies ist bei Bildwerken, Fotografien, wissensch. Darstellungen, Lehrbüchern, Fernsehsendungen ohne weiteres der Fall. Bei den Musikwerken, Romanen, abstrakter Kunst, Werken der Architektur führt jedoch der Begriff des Inhalts mangels erkennbarem mimetischem Bezug nicht weiter.

Statistische Einmaligkeit: Ein künstlerischer Freiraum ist nur dort zu sehen, wo so viele verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten offen sind, dass es unwahrscheinlich ist, dass zwei Künstler das genau gleiche wählen. Besteht eine Wahlmöglichkeit oder ist das Kunstwerk schon vorgegeben, kann kein urheberrechtliche schützbares Werkt vorliegen. (dies im Begriff der Individualität zu suchen, der auch zugleich ein methodisches Konzept enthält) Ein weitere Begriff ist die Auffassung der Zweckfreiheit und von der mangelnden Schutzfähigkeit von nicht ausgeformten Konzepten, die von dieser Individualität des Geschaffenen verlangen, dass dieses auf Gedankenarbeit beruhe und willentlich ist, also nach einem vorgefassten Konzept entstanden ist.

Individualität: Das charakteristische an Kunstwerken ist die bestimmte Individualität wodurch sich Formen, Bewegung und Gebärde, Miene und Ausdruck, Licht, Schatten, Hell, Dunkel etc. unterscheiden. Da dieser Ausdruck für jeden etwas anders heisst wird oft von Formelkompromiss gesprochen. Der Begriff geht aber weiter als nur die statistische Einmaligkeit, sondern auch in die Zweckgestaltung wie didaktischer Einteilung des Stoffes, Präsentation von wissensch. Werken etc. Praktisches Merkmal der Individualität: Nach der ersten Konfrontation mit dem Kunstwerk kann jeder das „individuellen“ erkennen und wiedererkennen.

Der Werkbegriff in der Rechtssprechung Altes Recht: wurde weitgehend unter „eigenartige Schöpfung“ und „individuelle Prägung“ sowie „Originalität“ genannt. Ein anderer aber viel strengerer Massstab wurde in der sog. angewandten Kunst, wo neben dem Urheberrecht auch Muster- und Modelle (heute unter dem DesG) in Frage kommen wie z.B. bei Uhren, Besteckmodellen oder auch in der Werbebranche. Unter dem neuen Recht: Der Gesetzgeber hat mit Aufnahme der audiovisuellen Werke als eigene Werkkategorie und der Gleichstellung der Computerprogramme keine neuen Signale gesetzt, der bisherige Massstab an der Strenge der Differenzierung der verschiedenen Werkkategorien aufzuheben. Vielmehr wird begründet durch das BGer, dass mit den relativ flexiblen Kriterien wie eigenartige Geistesschöpfung von individuellem Gepräge, Originalität und Individualität bei der

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Umschreibung des Werkbegriffs für die Praxis befriedigende Ergebnisse bei der Umschreibung des Werkbegriffs gefunden wurden. Die Spaltung des Werkbegriffs in der Judikatur (Massstab der geringen oder hohen Originalität) Massstab

Tonwerke Sprachwerke Bildwerke Filmwerke Plastik Architektur Gestik

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- Roman - Diss. - Lehrgang

- Landkarte - Comics - Werbefigur

- Spielfilm - Bühnenbild - Bronzestatue

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- Briefwerke - Fahrplan

- Foto in Zeitschrift

- Sportsendung - Nachrichtensendung - Wetterbericht

- Möbeldesign - Uhrenmodell - Kasperlifigur

- - Kirche - Bankgebäude - Raumeinteilung - Überbauung

DIE EINZELNEN WERKKATEGORIEN DER BEISPEILKATALOG VON ART. 2 ABS. 2 URG Sprachwerke (Art. 2 Abs. 2 lit. a URG) Als erstes geschütztes Bsp. Werden „literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke“ genannt. Vom Kriterium der statischen Einmaligkeit her wären alle Textarten mit einem gewissen Mindeslänge als Sprachwerk zu schützen. Dies ist aber nicht so: Geschäftskorrespondenz, Texte der Alltagssprache, kurze Gebrauchsanweisungen, Nachrichtentexte und Briefe können nur bei besonderer Originalität geschützt werden. Formularverträge und AGB’s geniessen keinen Urheberrechtsschutz. Schützenswert sind aber umfangreiche Texte, wie Lehrbücher, Handbücher, Lexika, sofern sie vom Konzept her genügend Gestaltungsraum offen lassen. Keine Sprachwerke sind reine Datensammlungen wie Telefonbücher, Autonummernverzeichnisse, da deren logische Anlage auch die Sprachform weitgehend determiniert. Auch Anweisungen können als Sprachwerke geschützt werden, das heisst aber nicht, dass automatisch auch Handlungen, die auf diesen Anweisungen beruhen in den urheberrechtlichen Schutz fallen. Was wird bei Sprachwerken geschützt? Nicht die enthaltene Information sondern die individuelle Sprachform und das am Werk verwirklichte didaktische Konzept, das sich in der Abfolge und der Unterteilung des Werkes äussert. Dieses darf dementsprechend nicht banal sein. Wissenschaftliche Werke (Art. 2 Abs. 2 lit. a URG)

Bei wissensch. Werken kann sich der Schutz sowohl auf das schöpferische didaktische Konzept wie aus

der konkreten Sprachform ergeben. Frei bleiben jedoch die im Werk hervorgebrachten wissensch. Inhalte und Auffassungen. Es können auch wissensch. Zeichnungen, Pläne und Modelle wissenschaftlicher Werke geschützt werden. Musikalische und andere akustische Werke (Art. 2 Abs. 2 lit. b URG) Musik ist künstlerisch bewusst gestaltete Klangwelt. Alle Töne, die nicht bewusstes menschliches Gestalten sind, sind nicht schutzwürdig. Wie z.B. Vogelstimmen, sie können aber in Tonwerke integriert werden und so geschützt werden. Heute stellt sich ein Problem des Samplings (Zusammenfügen von Musikwerken) Zu sagen ist, dass Klangfolgen von 4 Takten als individuell gelten und geschützt werden können. Werke der bildenden Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. c)

Werke der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. f) Malerei, Gestaltung, Grafik, Zeichenkunst, Bildhauerei, sowie die künstlerische Raumgestaltung, Bühnenbilder. Gewisse Problematik entsteht bei der Abgrenzung zu der angewandten Kunst, welche

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die Gestaltung von Objekten betrifft, die andern künstlerischen Zwecken dienen wie Möbel, Stoffe, Geräte, Industrial design. Im Zweifelsfalle wird gegen Urheberrecht entschieden, wenn diese Werke über das DesG geschützt werden können. Werke der Baukunst (Art. 2 Abs. 2 lit. e URG) Werke der Architektur, Hoch- und Tiefbauten wie Innenarchitektur und Gestaltungsbaukunst werden auch bei vergleichsweise geringer Originalität geschützt. (z.B. bei Raumaufteilung od. einer Variation von Bestehendem wird zum Ausdruck gebracht) Werke der Architektur werden anders angesehen als Werke der angewandten Kunst. Dies ist historisch bedingt. In der Berner Übereinkunft (RBÜ) von 1886 wurde die Architektur in den etablierten Kreis der angewandten Kunst aufgenommen. Der Schutz wurde den Mitgliedstaaten überlassen, diese einigten sich darauf, dass nach altem eng. System auch mit geringem Schutzniveau in der Art des Designschutzes die angewandte Kunst zu schützten sei. (Es ist sowohl URG- wie auch Schutz über DesG möglich) Fotografische Werke und Filmwerke ( Art. 2 Abs. 2 lit. g URG) Man kann davon ausgehen, dass kaum zwei Aufnahmen gleich sein werden. Vom statistischen Werkbegriff müsste demnach jede Aufnahme bzw. Film, der Werkqualität aufweist, zu schützen sein. Trotzdem muss der Fotografie eine künstlerischer Gestaltungswille zum Ausdruck zukommen. Siehe Entscheid Bob Marley: Die Schutzfähigkeit einer Fotografie muss aus ihrer eigenen Qualität kommen, ein einmaliges Resultat sein, insbesondere von der Verteilung von Licht und Schatten ein individuelle Gestaltung ersichtlich sein. Eine auf das Zugrundeliegen einer ausdrücklichen künstlerischen Planung wird als gegen das Urheberrechtsgesetz angesehen und ist nicht schützenswert. In der Zukunft werden Werke der Fotografie wie Werke der Malerei oder der Zeichenkunst beurteilt. Filmische und andere visuellen oder audiovisuellen Werke: Gelten als eigene Werkkategorie. Die Frage bei diesen Werken stellt sich, ob ein künstlerisches Konzept dahinter steht. Dies trifft zu bei sog. moderierten, bzw. nach Drehbuch gestalteten Sendungen, nicht wie bei Nachrichten, Wetterberichten oder Sportsendungen. Zudem ist auf den individuellen Eindruck der Sendung selbst abzustellen. D.h. die Dramatik des aufgezeichneten Geschehens, sofern dies erfolgreich ins Bild gesetzt wird. (Somit stellt sich auch die Frage des URG-Schutzes für Sportsendungen) SCHUTZ VON SAMMELWERKEN, ENTWÜRFEN UND WERKTEILEN Sammelwerke (Art. 4 Abs. 1 URG) Die Individualität kann auch in der Auswahl liegen. Demnach kann auch eine Auswahl und Zusammenfassung von Werken Dritter in einem neuen Sammelwerk schutzfähig sein. Bsp. Sog. Festgaben, wissenschaftl. Werke von Sammelwerken, (nach gestaltetem Konzept des Hrsg.) spezifisch gestaltete Beiträge, auch Radio- und Fernsehprogramme können Sammelwerke sein, sofern sie nach einem bewussten Konzept gestaltet und realisiert sind. Nach Art. 4 Abs. 1 URG muss eine wählende oder ordnende gestalterische Tätigkeit dahinter liegen. (Fragwürdig bei der Zusammenstellung einer CD von versch. Komponisten) Nach Art. 5 WCT (WIPO Copyright Treaty vom 20. Dez. 1996) wird allerdings gesagt, dass zugunsten des URG originelle Datensammlungen unabhängig von der Schutzfähigkeit der gesammelten Daten den URG-Schutz nicht verwehrt werde können. Bei dem Schutz der Datenbanken werden andere Möglichkeiten des Schutzes erwogen. Entwürfe und Werkteile (Art. 2 Abs. 4 URG) Diese werden geschützt, sofern sie Werkqualität aufweisen und selbständige Werke sind und nicht bloss eine Vorstufe oder Bestandteil eines Werkes. Sobald ein „Entwurf“ eine bestimmte Konkretisierung erreicht hat und dessen Form erkennbar ist, kann er geschützt werden. Nicht geschützt sind blosse Ideen, die noch keine konkret Form aufweisen. Ein einziger Satz kann keine Werkqualität erfüllen, allerdings bereits ein mehrzeiliger Abschnitt oder eine Tonfolge von 4 Takten. Nicht geschützte Werke Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge, amtliche Erlasse, Zahlungsmittel, amtliche Protokolle. Aufgrund der mangelnden Individualität und das Interesse der jederzeitigen Verfügbarkeit dieser Dokumente, welche sowohl ihre körperliche wie ihre unkörperliche Wiedergabe einschliesst. Nach Art. 5 Abs. 2 sind ebenfalls Übersetzungen dieser Werke. Mit dem Ausschluss der Zahlungsmittel wurde auch über den Schutz der Bilder auf den Banknoten entschieden.

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SCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN UND DATE ÜBER DAS URHEBERRECHT

Wirtschaftliche Aspekte, Schutzmöglichkeiten

Aus Sicht der Computerindustrie bedeutet die Herstellung von Computerprogrammen eine hohe Investition. Aus diesem Grund soll diese getätigte Investition gesetzlich vor unbefugter Verwendung und Vervielfältigung geschützt werden. Der Schutz von Computerprogrammen im PatG ist diskutiert, da angebracht wird, dass der Schutz über das PatG das adäquatere Schutzinstrument sei, über das PatG bereits vom Grundgedanken her der Förderung von Innovationen dient und die Lehre auf sehr viel höherem Abstraktionsniveau schütze. Für eine Schutz über URG spricht, dass Computerprogramme schriftlich festgehalten sind und einer Semantik und Syntax bedürfen. Technischer Hintergrund – Software, Computerprogramme Software: neben dem eigentlichen Computerprogramm ist auch die Hersteller- und Anwendungsdokumentation gemeint, die der Anwender zum Gebrauch des Programms benötigt. Computerprogramm: unterscheidet sich von der Software dadurch, dass sie für die Steuerbefehle notwendig ist, also eine nach den Regeln der verwendeten Sprache festgelegte syntaktische Einheit aus Anweisungen und Vereinbarungen, welche die zur Lösung einer Aufgabe notwendigen Elemente enthält. Dieser Begriff ist enger gefasst als die Software. Auch Rahmenkonzepte, Vereinbarungen oder Anweisungen bezeichnet man noch nicht als Programme. Gleiches gilt für die einzelnen Programmteile, ohne selbständige Aufgabe und Lösung. Daten Datenverarbeitungssysteme sind Informationen, welche sich für das Datenverarbeitungssystem in erkennbare Form codieren lassen. (Gebilde aus Zeichen oder kontinuierlichen Funktionen) Dazu gehören betriebliche Daten wie z.B. Stammdaten, die Benutzeroberfläche aber auch der gespeicherte Spielstand eines Computerspiels. Daten gehören nicht zum Computerprogramm. Rechtlicher Begriff des Computerprogramms nach URG Gemäss Art. 2 Abs. 3 URG gelten als urheberrechtliche Werke auch Computerprogramme. Gesetz verzichtet aber auf eine Legaldefinition, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Informatik einem steten Wandel unterzogen ist. Die WIPO-Software-Definition schloss die ganze Anwenderinstruktion bis hin zu den Programmhandbüchern mit ein. Dies wurde dementiert und als nicht notwendig erachtet. Die Bedienungsanleitung soll nicht den gleichen Schutz wie das Programm selbst erhalten, das sie bereits einen eigenständigen Schutz nach der Berner Übereinkunft (RBÜ) zum Schutze der Literatur und Kunst geniessen. Das gilt auch für die Schweiz. Wenn in der CH von Computerprogrammen gesprochen wird, sind die dazugehörigen Anwenderdokumentationen und Nutzerhandbücher nicht mit eingeschlossen. Diese sind als selbständige wissenschaftliche Werke zu betrachten (allenfalls nach Art. 2. Abs. 1 URG) und nicht unter die Sondernorm der Computerprogramme fallen. Hinweis: Die systematische Ausgliederung der Computerprogramme in einen eigene Absatz ermöglicht eine differenzierte Definition dieser Werkkategorie, wie sie auch in den EU-Richtlinien berücksichtigt sind. In dem Sinne berücksichtigt der Begriff Computerprogramm auch das Entwurfsmaterial zu seiner Vorbereitung. Voraussetzungen für den Schutz von Computerprogrammen Computerprogramme sind nach ihren eigenen Massstäben zu beurteilen, genügen diese, sind sie Werke der Literatur und der Kunst. Der Gesetzgeber schweigt dazu. Am ehsten trifft hier der Blick auf die EU-Richtlinien: Geistige Schöpfung liegt bei einem Computerprogramm vor, wenn es von einem Menschen geschaffen (nicht von einer Maschine) und die geistige Schöpfung muss realisiert worden sein. D.h. es muss eine bereits auch vorübergehend Digitale Form (z.B. im Arbeitsspeicher) vorhanden sein. EU-Richtlinien: Art. 1 Abs. 3: sagt, Computerprogramme sind zu schützen, wenn der Programmgestalter einen tatsächlichen Gestaltungsfreiraum vorgefunden hat und diesen auch genutzt hat. Also neu geschaffene Programme. Geschützt ist indessen auch die sog. „kleine Münze“ und damit die geringe Individualität, nicht aber Programme in denen überhaupt kein Gestaltungsspielraum vorhanden oder dieser nicht ausgenutzt wird. Sofern Programme nicht als banal, z.B. auschliesslich auf vorbestehenden Elementen aufbaut, kann angenommen werden (sagt der BR) dass ein Programm Individualität besetzt.

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Nicht schutzfähig: Ideen und Prinzipien z.B. Algorithman und Schnittstellen, die einem Computerprogramm zugrunde liegen. Schutz von Computerprogrammen durch internat. Abkommen (RBÜ, TRIPS, WCT) RBÜ: Erwähnt Computerprogramme nicht als schützbare Werke, dennoch haben praktisch alle Länder Europas den Schutz als Werk der Literatur und Kunst i.S. von Art. 2 RBÜ unterstellt Art. 10 Abs. 1 TRIPS: verpflichtet die Mitgliedstaaten Computerwerke wie Sprachwerke zu schützen (nicht als Werke der angewandten Kunst) Anders als in den EU-Richtlinien wird das Entwurfsmaterial über TRIPS nicht geschützt. Art. 4 WIPO Copyright Treaty (WCT) sagt, dass Computerprogramme ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks geschützt sind.(WCT wurde von der CH noch nicht ratifiziert) Urheberrechtlicher Schutz der nicht vom Programmbegriff erfassten Softwarebestandteile Z.B. Bedienungsanleitungen, Handbücher können als Sprachwerke od. wissenschaftl. Werke im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a bzw. lit. d geschützt werden. Dich Schutzkriterien sind gleich wie bei andern wissenschftl. Werken z.B. Lehrbüchern. Der urheberrechtliche Schutz kann sich auf die Sprachform oder das didaktische Konzept berufen. Obwohl dies mit der Architektur des Programms zusammenfallen kann, ist im Zweifel ein getrenntes URG anzustreben. Die gleichen Überlegungen gelten auch für grafisch gestaltete Benutzeroberflächen und Bildschirmmasken. Urheberrechtlicher Schutz von Daten Sowohl Eingabe- wie auch Ausgabedaten können schutzfähige Immaterialgüter sein. Sie lassen sich ohne weiteres vom Vorgang der Programmentwicklung trennen, sofern keine Teile des Programmentwurfs in sich aufgenommen wurden. Diese Strukturierungen können auch als selbständige wissenschaftliche Werke geschützt werden, wenn sie den Schutzvoraussetzungen entsprechen. DAS URHEBERRECHT AUF EINEN BLICK 1. Urheberrecht Gegenstand Werke der Literatur und Kunst Schutzvoraussetzungen Geistige Schöpfung mit individuellem Charakter Erwerb Formlos durch Werkschöpfung (Schöpferprinzip) Schutzwirkung Umfassende Nutzungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte,

Existenz von Schranken Internationales Recht RBÜ, TRIPS, URGEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE ÜBERSICHT Nicht nur immaterielle Güter werde durch das URG geschützt sondern auch bestimmte Leistungen, die einen Zusammenhang zum urheberrechtlichen Werk aufweisen, selbst aber kein Werk darstellen. Deshalb werden die verwandten Schutzrechte auch oft Nachbarrechte, der Leistungsrechte bezeichnet. Das Gesetz trennt aber klar zwischen Urheberrecht (2. Titel URG 2-32) und verwandten Schutzrechten (3. Titel 33-39) Die im URG geschützten Leistungen sind im Gesetz abschliessend aufgezählt, numerus clausus. Es sind Leistungen von ausübenden Künstlern, Hersteller von Ton- und Tonbildträgern und Leistungen von Sendeunternehmen. Andere Leistungen können nicht über das URG ev. über das UWG geschützt werden. Fragen betr. Erschöpfungsgrundsatz, Vermietung von Werkexemplaren, Rechtsübergang und Zwangsvollstreckung sind bei den verwandten Schutzrechten ebenso anwendbar wie bei urheberrechtlichen Werken.

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Schutzdauer: Erfolgt gemäss einer eigenständigen Regelung. Sie beginnt mit dem Erbringen der Leistung zu laufen. Im Gegensatz zum URG, endet jedoch 50 Jahre nach Erbringen der Leistung – und nicht etwa 70 bzw. 50 Jahre nach dem Tod des Leistenden (URG 39 I) Rechte der auszuübenden Künstler (Interpretenschutz) Sind die natürlichen Personen, die ein Werk darbieten oder bei dessen Darbietung künstlerisch mitwirken, lediglich organisatorische, technische od. finanzielle Mitwirkung sind nicht geschützt. Schutzobjekt sind die betreffenden ausübenden Künstler, wie Musiker, Sänger, Schauspieler, Tänzer, welche die Darbietung erbringen sowie Dirigent, Tonmeister, Regisseur, Maskenbildner, die der Darbietung künstlerisch mitwirken. Diese Personen schaffen keine Werke im Sinne des URG, sie erbringen aber eine künstlerische Leistung, deren wirtschaftlich Verwertung ihnen zusteht.

Schutzvoraussetzung: ist alleine die künstlerisch Darbietung i.S. eines Werkes oder i.S. einer Mitwirkung eines Werkes. Unerheblich ist, ob das Werk als solches noch urheberrechtlichen Schutz hat oder ob dieser abgelaufen ist und das Werk gemeinfrei geworden ist.

Nicht zu geschützt sind hingegen Darbietungen, die sich nicht auf urheberrechtliche schützbare Werke beziehen, wie z.B. Leistungen eines Sportlers.

Erwerb: Die Rechte der ausübenden Künstler entstehen immer originär in der natürlichen Person des Künstlers selbst. Juristische Personen können diese Leistungsschutzrechte nur derivativ erwerben.

Gesamthandschaft: mehrer Personen sind bei der Darbietung mitinvolviert. Aus praktischer Sichtweise sind dies nicht alle Beteiligten sondern nur der Solisten, Dirigentes und des Regisseures.

Hinweis: Der Katalog der Rechte der ausübenden Künstler ist abschliessender Natur. (Nicht wie im URG) Zudem geniessen die Interpreten keinen dem Urheberpersönlickeitsrecht entsprechenden Schutz.

Die Nutzungsrechte entsprechen grundsätzlich demjenigen des Urhebers. Auszuübende Künstler habe auch ein Vervielfältigungsrecht, mit dem sie die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Werke verbieten können. Sind hingegen die Darbietungen auf Tonträger aufgenommen worden, so haben die Interpreten keinen Verbotsanspruch lediglich einen Vergütungsanspruch.

Rechte der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern Diese erbringen keine künstlerische Leistung sondern eine rein kaufmännisch-organisatorische. Diese dient dem Kulturleben und hat einen hohen finanziellen Aufwand, aus diesem Grund wird sie nachbarrechtlich geschützt.

Gegenstand sind Aufnahmen von Ton- und Bildträgern wie Cd’s Videokassetten, DVD etc. Leistungsschutz: Dieser wird nicht von URG 36 abhängig gemacht, d.h. es wird nicht vorausgesetzt, dass die Leistung dem Werk entspricht. Es sind z.B. auch Naturstimmen od. Aufzeichnungen von Naturkatastrophen od. Sportveranstaltungen schützbar. Geschütz wird immer die erstmalige Aufnahme und nicht die Kopie.

Erwerb: Das Leistungsschutzrecht erwirbt der Hersteller originär und formlos. (Kann auch eine Juristische Person sein)

Schutzwirkungen: diese sind beschränkt und im Gesetz abschliessend aufgezählt (URG 36): Der Hersteller hat das ausschliessliche Recht, die Aufnahmen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Hersteller sind vergütungsberechtigt.

Rechte der Sendeunternehmen Sendeunternehmen erbringen eine technisch-organisatorische Leistung und erfordert auch einen hohen Kapitalaufwand. Aus diesem Grund soll unbefugte Nutzung geschützt werden.

Gegenstand des Schutzes (URG 37) ist die Sendung, unerheblich ist, ob die Sendung als solches urheberrechtlich geschützt ist. Sendeunternehmen, meist juristische Personen, ist, wer

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ein eigenes Programm ausstahlt. Wer lediglich Programme Dritter weiterverbreitet ist kein Sendeunternehmen.

Erwerb: Der Schutz entsteht formlos durch den Realakt der Sendung Rechtswirkungen in der CH Das BGer sagt, dass der ausübende Künstler kein eigenes Werk vortrage, sondern im Zweck der Darbietung sei die werkgetreue Wiedergabe. Erst mit Inkrafttreten des neuen URG’s 1993 wurde den ausübenden Künstlern in Art. 33 URG ein Ausschlussrecht an der Darbietung zuerkannt. Legaldefinition von Art. 33 Abs. 1 URG und ihr Verhältnis zu Art. 3 lit. a RA Nach Art. 33 Abs. 1 URG sind ausübende Künstler natürliche Personen, die ein Werk darbieten oder an der Darbietung eines Werkes künstlerisch mitwirken. Also Dirigenten, Tonmeister, Regisseure, die direkt künstlerisch mitwirken. Abgelehnt wurde hingegen nach dem RA Künstlerkategorien wie Variété- und Zirkuskünstler. Auch im CH-Recht ist die Abgrenzung primär über den Begriff der Darbietung des Werkes zu ziehen. Darbietung: eine räumlich und zeitlich definierte Handlung in der Handelnde nicht jederzeit beliebig austauschbar sind. (Statisten in Theater) Internationaler Schutz International werden die verwandten Schutzrechte über das Rom-Abkommen (RA) von 1961 sowie über das TRIPS-Abkommen von 1994 geschützt, sowie der WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) von 1996 1. Verwandte Schutzrecht Gegenstand - Leistungen von ausübenden Künstlern, künstlerische Darbietung

eines Werks - Leistungen von Ton- Tonbildträgerherstellung: Aufnahmen - Leistungen von Sendeunternehmungen: Sendungen

Schutzvoraussetzungen Bei ausübenden Künstlern: künstlerische Darbietung od. künstlerische Mitwirkung Bei Ton- und Bildträgerdarstellern sowie Sendeunternehmen: keine

Erwerb Formlos durch Erbringen der Leistung Schutzwirkung Nur gewisse, jeweils abschliessend aufgezählte Nutzungsrechte

Keine Persönlichkeitsrechte Existenz von Schranken

Internationales Recht Rom-Abkommen, Brüsseler-Sateliten-Abkommen, Genfer-Tonträger-Abkommen

Buch „Repetitorium Immaterialgüterrecht“ Teil 2: PATENTRECHT A. ÜBERSICHT Das PatG gewährt dem Erfinder ein ausschliessliches, absolutes, subjektives Recht an seiner Erfindung und ermöglicht ihm eine exklusive Verwertung. Positive Aspekte des PatG: 1)Das PatG setzt wichtige Anreize zur privaten Forschung und Entwicklung und fördert so den technischen Fortschritt. Ohne Schutz wäre es einem privaten Unternehmen nicht möglich, Investitionen in Forschung und Entwicklung zu amortisieren und Gewinne zu erzielen. Das bedeutet negative Konsequenzen für das Wachstum einer Volkswirtschaft. 2) Fortschrittsfördernd wirkt sich auch die Offenbarung der Erfindung aus. Die patentierte technische Lehre kann zwar während der Schutzfrist nicht gewerbsmässig verwertet werden, aber für weitere Forschung und Entwicklung genützt werden.

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Nach Ablauf der Schutzfrist steht die offenbarte technische Lehre der Allgemenheit frei zur Verfügung. Der mit dem Patentschutz geförderte technische Fortschritt kommt jedermann zu Gute. Voraussetzungen zum Patentschutz: Zunächst wird vorausgesetzt, dass die zum Patent angemeldete Erfindung eine Innovation im Sinne des Patentrechts darstellt. Weitere weiter wird geprüft, ob ein Schutzausschlussgrund greift und als dritte Schutzvoraussetzung muss erfüllt sein, dass die Erfindung am Tag der Anmeldung neu, nicht-naheliegend und gewerblich anwendbar ist. Erteilung: Patente werden durch den Staat in einem förmlichen Verfahren erteilt und im Patentregister eingetragen. Im Zuge der Patenterteilung veröffentlicht die Erteilungsbehörde die Patentschrift. Diese enthält die Patentansprüche, welche die Erfindung definieren. Die Veröffentlichung ermöglicht Dritten, vom Patent und der geschützten Erfindung Kenntnis zu nehmen. Man spricht von der Offenbarung der Erfindung. Die Offenbarung der Erfindung hat eine doppelte Bedeutung:

1) Ermöglicht Dritten, von der Erfindung Kenntnis zu nehmen und so die Verletzung des Patents zu vermeiden.

2) Aus Sicht des technischen Fortschritts, kann nur eine genügend offenbarte Erfindung nach Ablauf des Patentschutzes durch jedermann frei genutzt werden.

Patent mit Schutzwirkung für die Schweiz: Dem Anmelder stehen drei verschiedene Wege offen:

1) Erteilung eines Schweizer Patents beim EIGE (Eidg. Institut für Geistiges Eigentum) 2) Beim EPA (Europäisches Patentamt) eine europäische Patentanmeldung einreichen und

nebst andern Ländern auch Schutz für die Schweiz begehren 3) Beim PCT (Patent Cooperation Tready) eine internationale Patentanmeldung einreichen und

nebst andern Ländern auch die Schweiz als Bestimmungsland angeben. Hinweise: Weit über 90 % der Patente werden heute im Rahmen einer europäischen Patentanmeldung erteilt. Diese europäischen Patente mit Schutzwirkung für die Schweiz unterliegen nach ihrer Erteilung grundsätzlich Schweizer Recht. Ausser einigen Bestimmungen, die das EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Okt. 1973). Die Bestimmungen des PatG und des EPÜ entsprechen sich weitgehend. Schutz: Das Patent verleiht seinem Inhaber das ausschliessliche Recht zum gewerbsmässigen Gebrauch der patentierten Erfindung. Der rein private Gebrauch ist dagegen frei. Schranken: Neben der Erschöpfung sind v.a. Mitbenützungsrecht und die Zwangslizenzen zu nennen. Der Patentschutz dauert 20 Jahre. B. GEGENSTAND Gegenstand des Patentrechts bilden patentierbare Erfindungen. Voraussetzung zur Erteilung eines Patents heisst, es muss sich um eine Erfindung im Sinne des Gesetzes handeln. Vom Patentrecht von vornherein ausgenommen sind z.B. Pflanzensorten oder gewisse Verfahren der Chirurgie (PatG 1 a; 2 lit.b) Die Erfindung Die Erfindung wird weder im PatG noch im EPÜ definiert. Aus diesem Grund sind verschiedenen Lösungen zu einer Definition des Erfindungsbegriffs geführt. Knapp gefasst lässt sich die Erfindung als Lehre zum technischen Handeln umschreiben oder es wird auch von einer finalen technischen Handlungslehre gesprochen. Wesensmerkmale der Erfindung: technische natur, ausführbare Lehre und Lösung einer Aufgabe. Der Begriff der Technik wird weit gefasst. Kann sein: Physik, Chemie, Biologie, Elektrotechnik etc. Fehlt der technische Charakter, ist die Erteilung eines Patents nicht möglich. Deshalb gibt es eine Reihe von Schutzausschlussgründen, welche Erfindung von Nicht-Erfindungen trennen.

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Wiederholbarkeit Zum Begriff der Erfindung zählt nach PatG und EPÜ ausdrücklich die Wiederholbarkeit. Die Erfindung muss von einer Fachperson beliebig oft wiederholt werden können. Wenn ein Resultat nur zufällig entstanden ist, mangelt es an der Wiederholbarkeit.

Ausführbarkeit (sinngemäss auch: technische Brauchbarkeit oder Fertigsein)

Die Erfindung muss ausführbar sein. Diese ist gegeben, wenn eine erfindungsgemässe Aufgabe von einer Fachperson mit den im Patent beanspruchten Mitteln vollständig gelöst werden kann. Anstelle von

Keine Erfindung • Innovationen, die mangels technischen Charakters keine Erfindungen im Sinn des

Patentrechts darstellen. Innovationen werden in EPÜ 52 II explizit von der Patentierbarkeit ausgenommen. Im CH-Recht eine solche Regelung, somit kann grundsätzlich für das PatG auch die EPÜ herangezogen werden. Tritt jedoch zu einer Innovation ein technisches Mittel hinzu und es entsteht eine Mischung zwischen technischen und nicht-technischen Merkmalen, kann ein patentrechtlicher Schutz erlangt werden.

• Entdeckungen sind keine Erfindungen. Sie zeigen einen vorgegebenen Zusammenhang. (EPÜ

52 II) Im Gegensatz zur Erfindung, welche eine neue Handlungslehre definiert, zeigt eine Entdeckung lediglich Vorbestehendes auf. Eine Erfindung liegt aber dann vor, wenn eine Entdeckung praktisch nutzbar gemacht und angewandt wird. Eine Entdeckung kann deshalb die Grundlage einer Erfindung bilden. Den Entdeckungen werden wissenschaftlich Theorien und mathematische Methoden gleichgestellt, diese gelten nicht für Erfindungen.

Beispiele: Die Entdeckung der Elekterizität ist keine Erfindung aber die Nutzung In der Schweiz kann ein in der Natur aufgefundener Stoff schon dann patentiert werden, wenn seine Struktur vorher nicht bekannt war.

• Ästhetische Formschöpfungen haben keinen technischen Charakter und sind somit keine Erfindungen. Allenfalls besteht die Möglichkeit eines Schutzes als Design, Werk im Sinne des Urheberrechtes oder als Marke, wenn die Form als Kennzeichen gebraucht wird. Patentiert werden können allerdings Formen, welche neben der Ästhetik auch eine technische Funktion aufweisen.

Hinweis: Diesen patentrechtlichen Grundsätzen entsprechend können umgekehrt im Designrecht rein technisch bedingte Formen nicht geschützt werden. Auch das MSchG schliesst technisch notwendige Formen von Waren oder Verpackungen vom Markenschutz aus. Dasselbe muss auch für Urheberrecht gelten, schliesst doch die technische Bedingtheit einer Form gerade denjenigen Gestaltungsspielraum aus, welcher für das Erlangen der vom Urheberrecht vorausgesetzten Individualität unabdingbar ist. Blosse Regeln für das menschliche Verhalten sind keine Erfindungen, wenn sie nicht durch den Einsatz von technischen Mitteln (Materie, Kräfte etc.) automatisch zu Ziel führen. Es sind reine Anweisungen an den menschlichen Geist. Anders als bei einer technischen Lehre zum technischen Handeln tritt der Erfolg dabei nicht automatisch ein, sondern setzt ein weiteres menschliches Zutun voraus. Beispiele: Spielregeln für Schach, Jass, Psychologische Tests, Verfahren zum Lösen von Kreuzworträtseln, Geschäftsmethoden wie etwa Buchführungsmethoden oder Werbekonzepte. Computerprogramme weisen als solches keinen technischen Charakter auf und können deshalb nicht patentiert werden. Eine Erfindung im Sinne des Patentrechts ist ein Computerprogramm jedoch, wenn es beim Betrieb auf einem Computer eine weitere technische Wirkung erzielt, welche über diese normalen physikalischen Wirkungen hinausgeht.

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Hinweis: Unabhängig dessen geniessen Computerprogramme als solche in der Regel urheberrechtlichen Schutz. Wiedergabe von Informationen sind auch keine Erfindungen. Wenn es um den Inhalt von Informationen, d.h. die Information als solches geht. Patentierbar sind hingegen technische Methoden und Mittel zu Wiedergabe oder Übertragung von Informationen (z.B. bestimmte Sendesignale) E. Brem, Skript Immaterialgüterrecht – WS 05/06 § 8 ERFINDUNGEN Rechtlicher und vorrechtlicher Begriff Im Unterschied zum vorrechtlichen Begriff des Kunstwerks ist die Erfindung noch kaum wissenschaftlich bearbeitet. „Erfinden“ = Hervorbringen von etwas Neuem, also ein kreativer Vorgang. „Finden“ bloss bereits Existierendes zum Vorschein bringen. Diese Abgrenzung ist auch von rechtlicher Bedeutung. Schutzobjekt ist die eine neue Anleitung zum technischen Handeln. Im lateinischen vom Begriff „inventio“ (plötzlicher Einfall) abgeleitet. Also der „zündelnden“ Idee. Es wird aber nur eine nicht alltägliche Idee, sondern nur einem Fachmann nicht naheliegende Lehre geschützt. Zudem gelten nur technische Lehren als schutzfähige Erfindungen. Der gesetzliche Erfindungsbegriff Wird im Gesetz nicht definiert. Er wird im Immaterialgüterrecht einfach vorausgesetzt. D.h. er muss von der Gerichtspraxis definiert werden. Rechtlich sinngemässe Definition: Eine Lehre zum technischen Handeln. Lehre Erfindung beinhaltet eine Lehre, eine Anweisung zur Praxis, zum Handeln. Sie muss wiederholbar sein und mit dieser Wiederholbarkeit zu dem regelmässig behaupteten Erfolg führen. Das Kriterium der Wiederholbarkeit hängt eng zusammen mit dem Kriterium der Ausführbarkeit. Beide Kriterien sind demnach Wesensmerkmale der Erfindung im Sinne des Patenrechts. Erst durch die Wiederholbarkeit und die Ausführbarkeit unabhängig von Zeit und Ort, wird eine Erfindung zum echten Immaterialgut. Problematik bei Patenten, welche Vorrichtungen oder Produkte betreffen: Als Lehre wird dort dessen Gebrauch oder Herstellung betrachtet nicht der Gegenstand als solches, sondern die wiederholbare Lehre. Nach Art. 8 Abs. 3 PatG können auch unmittelbare Verfahrenserzeugnisse in den Schutzbereich fallen. Technische Vorgänge im Umfeld lebender Materie: Technische Vorgänge in diesem Umfeld sind heute immer noch nicht so beherrschbar und deshalb kann von keiner Wiederholbarkeit gesprochen werden. Dieses Problem tirtt auf, wenn die Ausgangsstoffe Lebewesen sind. z.B. Mikroorganismen, insbesondere Pflanzen. Technik Nur Lehren, welche zu technischem Handeln anleiten sind patentfähig. Diese Überlegung ist eng mit dem Vorgang der Massenerzeugung von Gütern (industrieller Produktion) verbunden und sich diese in einer rein handwerklichen Produktion nicht entfalten könnte. Technik heisst Einsatz von Naturstoffen und Naturkräften zum Zwecke der industriellen angelegten Produktion. Reine Planungsverfahren (Z.B. Buchhaltungssysteme) sind nicht patentfähig. Diese sind mehr Anweisungen an den menschlichen Geist. Deren Ausschluss vom Patentschutz beruht auf ähnlichen Überlegungen wie der Ausschluss von noch nicht ausformulierten Ideen, Konzepten und Skizzen vom Urheberrecht. Computerprogramme: Galten lange auch als Anweisungen an den menschlichen Geist, also nicht patenrechtlich schützenswert. Dagegen lässt sich das Amt in der Praxis Softwareschutz in der Form von Verfahrenspatenten für spezifische technische Effekte, Z.B. Steuerungen zu. Nicht

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patentfähig sind dagegen Lehren, die über blosse Zusammenspiele von Software von Computern und keine weiteren technischen Effekte auslösen. EU: Diskussion über sog. computerimplementierte Erfindungen Patentfähige Erfindung Nicht jede Erfindung ist patentierbar. Zusätzlich muss diese qualifizierte Merkmale erfüllen. Diese sind positiv in Art. 1 Abs. 1 und 2 PatG formuliert: die sog. Patentauschlussgründe, d.h. es werden gewisse Kategorien von Erfindungen, welche die Voraussetzungen von Art. 1 PatG erfüllen, vom Patenschutz ausgeschlossen. Materielle Voraussetzungen der Patentfähigkeit 1. Gewerbliche Anwendbarkeit Das problemloseste Kriterium. Das Patentrecht gehört zum gewerblichen Rechtsschutz. Deshalb muss eine Erfindung gewerblich verwertbar sein. Das bedeutet, dass ein Bedürfnis/Nachfrage besteht, welches gewerblich befriedigt werden kann. Das Bedürfnis kann aber auch unsinnig, rein ästhetisch oder kulinarisch sein. Diese Eigenschaften hindern die gewerbliche Anwendbarkeit nicht. 2. Neuheit Art. 1 Abs. 1 PatG: erstes patentmaterielles Kriterium der Schutzwürdigkeit ist die Neuheit. Definition nicht ganz einfach, da auch Erfindungen in Vergessenheit geraten können und so wieder als „neu“ gelten können. Juristische Definition der Neuheit: Art. 7 Abs. 1 PatG: Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Nach Art. 7 Abs. 2 PatG bildet der Stand der Technik alles, was vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht wurde. Die Neuheit wird mit einem Vergleich der bereits offenbarten Lehre, dem sog. Stand der Technik ermittelt. Offenbart gilt eine Lehre, wenn ein Durchschnittsfachmann aufgrund der Lehre in der Lage ist, diese auszuführen. Bei diesem Kriterium wird jede der zum Stand der Technik gehörende Lehre einzeln für sich betrachtet und mit der Lehre des zu prüfenden Patents verglichen. Neuheitsschädlich ist nur eine identische Vorwegnahme der Lehre im Stand der Technik. Mosaikbetrachtung: ist nicht zulässig. D.h. Eine Lehre ist auch neu, wenn ihre einzelnen Elemente alle schon in verschiedenen Offenbarungen des Standes der Technik enthalten sind. Welche Offenbarungen gehen in den Stand der Technik ein? Die Anzahl der Empfänger ist nicht wesentlich, es kann auch nur ein Einzelner sein. (z.B. an einem Gespräch) Auch der Ort der Offenbarung spielt keine Rolle. Es gilt das Prinzip der Weltneuheit. Zudem gehören zum Stand der Technik auch Lehren, die bereits in Vergessenheit geraten sind. Massgeblich zum Vergleich ist der Zeitpunkt der Anmeldung oder der Prioritätsdatums des aktuellen Stand der Technik. Die Neuheit muss am Anmeldedatum gegeben sein. Dies ist nach Art. 4 PVÜ und Art. 17 ff PatG dem sog. Prioritätsdatum gleichgestellt (= das Anmeldedatum einer früheren Anmeldung in einem Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft, welches patentberechtigt ist) Die Priorität kann beantragt werden, wenn innerhalb von 12 Monaten vor der Anmeldung für die gleiche Erfindung in einem Verbandland bereits ein Patentgesuch eingereicht wurde. Verschiedene Möglichkeiten der Offenbarung einer Lehre (Art. 7 Abs. 2 PatG)

Schriftliche Offenbarung Sind die vom Stichtag publizierten Patentschriften. Diese werden von Amtes wegen gesammelt und in einem standartisierten System in sog. „abstracts“ auch inhaltlich abgefasst. In den meisten Patentschriften wird der Stand der Technik ausschliesslich auf diese bereits publizierten Hinweise geschlossen. In einigen Ländern geschieht dies mit einer sog. Offenlegungsschrift, welche bei europäischen Anmeldungen 18 Monate nach der Anmeldung erfolgt. In der CH erfolgt dagegen die Publikation erst mit der Patenterteilung. Zu den schriftlichen Offenbarungen gehören auch Fachzeitschriften und Bücher (Aktualität) In der Praxis oft anzutreffenden neuheitsschädlichen

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Schrifterzeugnissen gehören auch Kongressunterlagen, die oft vom Erfinder selbst vor der Patentanmeldung abgegeben werden.

Mündliche Offenbarung: In Praxis nicht relevant, kann z.B. im Rahmen eines Vortrages durch den Erfinder selbst entstehen.

Offenkundig werden Erfindung kann durch Gebrauch oder durch Zugänglichkeit der Vorrichtung, bzw. des patentierten Erzeugnisses offenkundig gemacht werden. Das ist der Fall, wenn der Fachmann aufgrund der Betrachtung des ihm zugänglich gemachten Ablaufs des patentierten Erzeugnisses den Inhalt der technischen Lehre erkennt. Streitfall ist häufig die Frage der Offenkundigkeit beim Vertrieb von chemischen Gemischen vor der Patentanmeldung. Dies ist zu verneinen, da es nur ausnahmsweise möglich ist, durch eine Analyse mit den üblichen Methoden eine Rezeptur eines Gemisches zu erkennen.

Sonstwie Das Gesetz erwägt weitere Offenbarungsmethoden: z.B. Einspeicherung in Datenbanken, Verbreitung über elektronische Medien. Diese lassen sich aber auch in den Begriff der schriftlichen oder mündlichen Offenbarung subsumieren. Gesetzlichen Erweiterungen des Begriffs „Stand der Technik“ Patentanmeldungen gehören erst mit der Publikation zum Stand der Technik. Das kann dazu führen, dass eine Patentanmeldung auch dann noch als neu gälte, wenn bereits vorher eine identische Anmeldung erfolgt wäre. Dies würde dazu führen, dass zwei Patente für die gleiche Lehre erteilt würde. In Art. 7a PatG wird für die Neuheitsprüfung der Stand der Technik um die vor dem Anmeldedatum oder Prioritätsdatum eingereichte Patentanmeldung erweitert. Diese Erweiterung erfolgt nur, wenn die frühere Anmeldung tatsächlich zu einem Patent in der Schweiz führt. Wird die frühere Anmeldung fallengelassen oder das Patent verweigert, gehören diese Anmeldungen nicht mehr zum für die Neuheitsprüfung relevanten Stand der Technik. Dieses Kriterium gilt nur bei der Neuheitsprüfung nicht aber beim Kriterium des „Nicht-Naheliegens“. Das führt dazu, dass es im Rahmen des Prüfverfahrens noch nicht möglich ist, zu entscheiden, ob eine Patentanmeldung bereits zum relevanten Stand der Technik gehört. Deshalb wird von den Patentgesetzen, welche die materielle Prüfung der Patente auf Neuheit überprüfen, meistens bestimmt, dass die Patentanmeldungen vom Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden. Gesetzliche Einschränkung des Stand der Technik Art. 7b PatG nennt Fälle, in welchen eine an sich schädliche Offenbarung nicht zum Stand der Technik gezählt wird: Offenbarer Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers: Gemeint sind Geheimnisverrat oder unrechtmässige Aneignung der Lehre durch Dritte. Demnach ist die Offenbarung nicht schädlich, wenn der Offenbarungsempfänger einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Ausstellungen und Kongresse Im Abkommen vom 22. Nov. 1928 über internationale Ausstellungen findet sich eine Klausel, wonach unter gewissen Umständen das Zeigen einer Erfindung an einer internationalen Ausstellung innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldedatum dem Patentgesuch nicht schadet. Sinn und Zweck: dass auf Ausstellungen die neusten Erfindungen vorenthalten bleiben. 3. Das Nicht-Naheliegen Das Patentrecht schützt nur neue Lehren, welche dem Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung/Prioritätszeitpunkt nicht nahelagen. (Das alte Patentgesetz, bis 1976, verlangte demgegenüber gewisse schöpferische, bzw. erfinderische Leistungen, die über das übliche Können hinausgehen.) Heute trägt das Patentgesetz dem Rechnung, dass oft die Forschung in Teamwork

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entsteht und nicht auf die Leistung eines Einzelnen abgestützt werden kann. Kein Fachmann kennt den gesamten Stand der Technik. Oft kann auf betriebsinterne Vorarbeiten zurückgegriffen werden, welche dem Fachmann die Erfindungen nahe legen. Das Patentrecht nimmt darauf nicht Rücksicht, denn der Vergleich erfolgt mit dem rechtlich definierten Stand der Technik und nicht mit demjenigen, welchen der Erfinder wirklich kannte. Vorgehen bei der Prüfung des Kriteriums des Nicht-Naheliegens Auszugehen ist vom Stand der Technik, wie in Art. 7 Abs. 2 PatG definiert. Im Unterschied zur Neuprüfung sind aber die noch nicht veröffentlichten prioritätsälteren Patenschriften, selbst wenn sie zum Patent führen, nicht in die Prüfung miteinzubeziehen. Dies ist aus dem Wortlaut von Art. 7a PatG zu entnehmen, welcher sich nur auf die Neuprüfung bezieht. Die Konsequenz daraus: dass gültige Patente unter Umständen in ihrer Lehre sehr nahe beieinander legen können, sofern sie sich nur durch die Elemente der Lehre unterscheiden. Oft trifft dies zu, bei einem Anmelder, der mehrere Varianten einer Lehre zum Patent anmeldet. Im Unterschied zur Neuprüfung darf beim Kriterium des Nicht-Naheliegens der Stand der Technik kombiniert werden. Dies allerdings nur mit Mass, d.h. insoweit auch ein Durchschnittsfachmann eine solche Kombination vornehmen würde. Ein mosaikartiges Zusammensetzen aus unzähligen Publikationen in dem Sinne, dass für jedes Element der Lehre eine andere Vorveröffentlichung zurückgegriffen werden kann, ist abzulehnen. Zürcher Modell: Die bewährte Methode ist das sog. Zürcher Modell, bei dem zunächst aus den unzähligen Publikationen des Stand der Technik ermittelt wird, welche der entsprechenden Lehre am nächsten kommt. Sodann wird die entsprechende Lehre ergänzt durch diejenigen Elemente der Lehre des Stand der Technik, welche ein Durchschnittsfachmann zu Lösung der gestellten Aufgabe benötigen würde. Diese Methode zeigt den sog. relevanten Stand der Technik auf relativ wenige einzelne Offenbarungen in angemessenem Massstab zu finden. Diese Methode entspricht weitgehend dem sog. Aufgabe-Lösungs-Ansatz, wie er vom Europäischen Patentamt in ständiger Praxis verwendet wird. Das BGer hat diese Methode in den neusten Entscheidungen als mögliche Methode bezeichnet. Indizien für das Nicht-Naheliegen Da die Schwierigkeit besteht, erst Jahre später als zum massgeblichen Stichtag (z.B. durch das Gericht) das Nicht-Naheliegen zu beweisen gibt es klare Indizien dafür: Ein seit langem bestehendes unbefriedigendes Bedürfnis Vorurteile in der Fachwelt Überraschendes Ergebnis in der Fachwelt Erheblicher technischer Fortschritt Schwierige und kostspielige Forschung Wenn mehrer Schritte auf dem Weg vom Stand der Technik zur Erfindung benötigt werden Indizien gegen das Nicht-Naheliegen Basiert die Erfindung auf einem blossen Sammeln und Auslegen der Literatur Wenn die Erfindung auf der Linie einer existierenden Entwicklung beruht Eine blosse Massänderung ist nicht erfinderisch, auch nicht die Auswahl des geeignetsten unter

verschiedenen, bekannten Materialien Hinweis: Im alten Patentgesetz wurde eine sog. erfinderischer Schritt bzw. eine sog. Erfindungshöhe verlangt. In CH wurde dieses Kriterium im Gegensatz zum Ausland sehr streng bewertet und oft die Patentvergabe verweigert. Bei der Revision 1976 zum Patentgesetz wurde angemerkt, dass es sich beim Begriff der „Erfindungshöhe“ um ein qualitatives und nicht ein quantitatives Kriterium handle. D.h. nicht patentfähig ist, was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Vergleich zu Europa: Die neuere Praxis zeigt aber, dass kein milderer Massstab angewendet wird sondern das „Nicht-Naheliegen“ als synonym mit dermjenigen der Erfindungshöhe verwendet wird. Das BGer bringt die Gefahr, dass die Schweiz die Frage des „Nicht-Naheliegens“ strenger beurteilt. Die CH stützt darauf, dass der Fachmann auf Grund des Standes der Technik die Lehre des zu beurteilenden Patents hätte „finden können“. Demgegenüber beurteilt die europäische

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Patentsbehörde den sog. could-would approach ob der Fachmann vom massgeblichen Stand der Technik zur konkreten Lehre des Patents „angeregt“ wurde. Patentausschlussgründe 1. Tier- und Pflanzensorten, Züchtungsverfahren Tierzüchtungen: Art. 1a PatG bestimmt, dass Pflanzensorten und Tierarten sowie biologische Züchtungsverfahren keine Erfindungen sind. Der Grund darin besteht in der Problematik der genügenden Offenbarung und der mangelnden Sicherheit der Wiederholbarkeit des Züchtungsverfahrens. Zudem ist auf dem Gebiet der Züchtungen internationale Sonderschutzbestimmungen ausserhalb des Patentrechts im Gange. (existieren noch nicht). Für Tierzüchtungen bestehen keine patentrechtlichen Schutzbestimmungen. Es stellt sich die Frage, ob nicht nur praktische sondern auch ethische Aspekte dafür oder dagegen sprechen. Pflanzenzüchtungen: Gebiet der Pflanzenzüchtungen besteht ein internationales Abkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dez. 1961 welches in der CH seinen Niederschlag im Sortenschutzgesetz von 1975 fand. Mikrobiologische Verfahren: Sind nach Art. 1a PatG nicht von der Patentierung ausgeschlossen. Das Problem der Wiederholbarkeit kann durch Hinterlegung des im Verfahren verwendeten Mikroorganismus bei einer internationalen Hinterlegungsstelle gelöst werden, welche die Verfügbarkeit eines für die Verfahrensdurchführung geeigneten Organismus garantiert. 2. Heilverfahren am menschlichen oder tierischen Körper Sind nach Art. 2 lit. B PatG vom Patentschutz ausgeschlossen. Der Grund liegt darin, dass der Arzt ohne Rücksicht auf Patente jederzeit auf alle zum Stand der Technik gehörenden Heil- und Diagnosenverfahren anwenden soll. Patentfähig sind hingegen medizinische Apparaturen sowie Verfahren, die nicht direkt am menschlichen Körper zur Anwendung gelangen, ebenso wie Verfahren der Körperpflege ohne Heilwirkung (z.B. Dauerwelle) 3. Gegen die guten Sitten verstossend oder rechtswidrige Erfindungen Allgemeine Schranken des Gesetzes (Vgl. Art. 2 lit. A PatG) gemeint sind Erfindungen, die ausschliesslich zu rechtswidrigen Zwecken eingesetzt werden können. Bsp. Briefbomben und Antipersonenminen, Geräte zur Tierquälerei. Hingegen können Patente erteilt werden: Waffen, Gifte, Sprengstoff etc. Die formellen Voraussetzungen des Rechtsschutzes im Patentrecht Das Patentrecht als gegen jedermann wirkendes Ausschlussrecht entsteht erst mit der Erteilung des Patentes durch die zuständige Erteilungsbehörde. Es genügt nicht eine einfach Hinterlegung, sondern die Erteilung erfolgt erst nach einer mehr oder weniger weitgehenden Prüfung durch die Erteilungsbehörde, die durch die Anmeldung in Gang gesetzt wird. 1. Anmeldung Art. 49 PatG beschreibt die formalen Erfordernisse. Es müssen folgende Bestandteile im Patentgesuch enthalten sein: Antrag auf Erteilung des Patentes (selbstverständlich) Die Beschreibung der Erfindung bildet den Bestandteil des veröffentlichten Patents und zwar so, dass ein Fachmann in der Lage ist, die Lehre aufgrund der Beschreibung zu benutzten (Art. 50 PatG) Die Beschreibung kann mit Zeichnungen ergänzt werden. Patentansprüche: Die Erfindung ist in den Patentansprüchen zu definieren. Diese bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patents (Art. 51 Abs. 2 PatG) Für die Formulierung stellt Art. 52 Abs. 1 PatG einige Kriterien auf: Demnach kann ein Patentanspruch beanspruche:

- Ein Verfahren oder - Ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel oder eine Vorrichtung - Eine Anwendung eines Verfahrens - Eine Anwendung eines Erzeugnisses

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Durch die Patentansprüche legt der Bewerber den Schutzbereich des Patentes fest. Formal geschieht dies meist, dass er im Oberbegriff die Kategorie des Patentanspruches sowie das Gebiet der Technik und die zusätzlichen Merkmale der Lehre angibt, um zu kennzeichnen, welche Merkmale seine Erfindung vom Stand der Technik abheben. Der Erfinder ist an diese Formulierung insoweit gebunden, als diese im Verlaufe des Verfahrens oder auch nach Patenterteilung noch eingeschränkt werden kann. Eine nachträgliche Erweiterung der Formulierung ist nicht möglich. Hinweis: Eine zu eingeschränkte Formulierung der Ansprüche kann in der Praxis zu einem wertlosen Patent führen, hingegen eine zu weite Formulierung kann zu einer Nichtigkeit oder zu Kostenfolgen infolge einer nachträglichen notwendigen Einschränkung führen. Zusammenfassung (abstract) Dient v.a. der materiellen Klassifizierung und erleichtert das

Auffinden der Patentschrift in den Datenbanken Anmeldegebühr muss bezahlt werden 2. Das Prüfverfahren 1. Formalprüfung Beschränkt sich auf das Gesuch, ob alle vorgeschriebenen Bestandteile enthalten sind. Es gibt kein Patentierungsverfahren, das sich nur auf eine reine Formalprüfung beschränkt. 1.1. Materielle Prüfung Geprüft wird, ob eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes beansprucht wird oder ob nicht Patentausschlussgründe entgegenstehen (technische Lehre, Ausschluss von Züchtungsverfahren) In der CH ist diese beschränkte Art der materiellen Prüfung vorgesehen (vgl. Art. 59 PatG) Es wird nicht in allen Erteilungsverfahren geprüft, ob die angemeldete Lehre neu ist oder sich nicht naheliegender Weise vom Stand der Technik abhebt. V.a. kleinere Länder vermeiden diesen Aufwand. In der CH war früher eine materielle Prüfung für die Bereiche der Zeitmessung und Textilveredelung vorgesehen. Zudem wird bei einer materiellen Prüfung regelmässig auch nicht geprüft, ob noch eine nicht veröffentlichte prioritätsältere Anmeldung einer Erteilung entgegensteht. Deshalb, weil eine solche ja nur zu berücksichtigen wäre, wenn sie zur Patentierung führen würde. 2. Zahlung der Gebühr Jeder Schritt im Patenterteilungsverfahren ebenso wie die Aufrechterhaltung eines Patents hängt von der Zahlung der Gebühren ab. Diese sollen die Kosten des Erteilungs- und Prüfverfahrens decken. 3. Eintragung ins Patentregister Mit der Eintragung ins Patentregister wird das Patent gegenüber Dritten wirksam (Art. 60 Abs. 1 PatG)/Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 3PatG) Das bedeutet aber nicht, dass allfällige materielle Rechtsmängel des Patents mit der Erteilung des Patentes geheilt wären. Auf Klage (Art. 26 PatG) oder einredeweise im Verletzungsprozess kann weiterhin auf die Nichtigkeit eines Patents während dessen gesamten Schutzdauer geltend gemacht werden. Schutzsysteme im Patentrecht 1. Probleme der nationalen Eintragung Eine Patentanmeldung so zu koordinieren, dass sie praktisch gleichzeitig bei den nationalen Patentämtern eingehen um keinen Rechtsverlust durch vorzeitiges Bekanntwerdens zu verhindern, ist schwierig. Aus diesem Grund zeigte sich schon früh das Bedürfnis durch internationales Konventionsrecht die Erreichung eines länderübergreifenden Patentschutzes zu vereinfachen. Das System der Pariser Übereinkunft (PVÜ) Die Pariser Übereinkunft zum Schutz des geweblichen Eigentums wurde 1883 geschlossen und letztmals 1967 in Stockholm revidiert. Nach Art. 4 des PVÜ lässt eine Patentanmeldung in einem Verbandsland ein sog. Prioritätsrecht entstehen. Dieses kann für jede Anmeldung in einem andern Verbandsland beansprucht werden, welche innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Erstanmeldung erfolg. Das Prioritätsrecht bewirkt, dass der Anmelder keine Tatsagen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind (Art. 17 Abs. 1 und 2 PatG). Die Nachanmeldung in einem Verbandsland wird demnach bezüglich der patentmateriellen Wirkung so

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behandelt, als ob sie am Datum der Erstanmeldung erfolgt sei. Der Anmelder hat so die Möglichkeit, sich nach der Erstanmeldung zu überlegen, in welchen Ländern er Patentschutz beanspruchen will. Internationale Anmeldung Das System der PVÜ entbindet den Anmelder nicht, in jedem Land, in der er Schutz beanspruchen will, eine eigene Anmeldung einzureichen. Abhilfe verschafft hier der PCT Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970. Der PCT ermöglicht, beim nationalen Amt des Anmelders, die Anmeldung auch für andere Mitgliedländer zu hinterlegen. Diese werden nach einer kursorischen Prüfung auf dem Amtsweg an das nationale Patentamt des Bestimmungs- bzw. Schutzlandes weitergeleitet. Im Übrigen nimmt das Verfahren seinen Fortgang nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen des Schutzlandes. In den meisten Fällen muss der Anmelder für die Weiterbehandlung des Gesuchs doch noch einen Vertreter im Schutzland beauftragen, zudem muss er die Übersetzungen der Anmeldung in die Sprache des Schutzlandes nachreichen. Für die CH siehe Art. 131 ff. PatG. Supranationale Anmeldesysteme Es liegt nahe, die Aufgaben der nationalen Anmelde- und Bestimmungsämter bei einer supranationalen Behörde zu vereinigen. Im Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Okt. 1973 (EPÜ) wir ein Europäisches Patentamt mit Sitz in München geschaffen. Dies nimmt Patente für die Gebiete der Mitgliedstaaten entgegen. Das Abkommen enthält detaillierte patentmaterielle Bestimmungen, welche die Prüfung von Patentanmeldungen und die Erteilung von Patenten regeln. Siehe dazu Art. 109 ff. PatG, welche die Wirkung der europäischen Patente und der Schweiz erläutern. Im EPÜ wurde lediglich das Anmelde- und das Erteilungsverfahren. Nach der Erteilung zerfällt das europäische Patent wieder in die nationalen Schutzrechte der einzelnen Länder und sind auch dessen Gerichtsstand unterstellt. Supranationale Schutzsysteme Es könnte von einem supranationalen Schutzsystem gesprochen werden, wenn nicht nur die Erteilung sonder auch die Wirkungen des Patents geregelt wäre. Damit würde ein länderübergreifendes Patentierterritorium geschaffen. Dies müsste institutionell durch einen supranationalen Gerichtshof in der EG abgesichert werden. Schweiz-Lichtenstein: Auch im Patentschutzvertrag zwischen der Schweiz und Lichtenstein vom 22. Dez. 1978 wird ein einheitliches schweizerische-lichtensteinisches Patentierterritorium geschaffen. Das EIGE erteilt demnach die Patente für die Schweiz und Lichtenstein. Entscheide des FL-Obergerichts in Patentsachen können nach diesem Abkommen mit Berufung ans CH BGer weitergezogen werden. Die Entwicklung geht langsam in Richtung der Ausbildung echter supranationaler Schutzsysteme. Schutz biotechnologischer Erfindungen De lege lata Ausschluss von Tierarten und Pflanzensorten vom Patentschutz gemäss Art. 1a PatG Ausgangspunkt sind Art. 1 in Verbindung mit Art. 1a PatG, welche die Inhalte der Art. 52 und 53 EPÜ in das Schweizerische Recht übernehmen. Art. 1a PatG: Für Pflanzensorten und Tierarten und für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren werden keine Erfindungspatente erteilt; jedoch sind mikrobiologische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse patentfähig. (Entspricht Art. 53 lit b EPÜ) Diese Bestimmungen zeigen den Stand von 1976. Zu diesem Zeitpunkt waren Züchtungsverfahren keine sichere beherrschbare Regel. Trotzdem waren die Ergebnisse von Züchtungsverfahren kommerziell verwertbar. Pflanzenzüchtung: Auf internationaler Ebene entschied man sich für einen spezialrechtlichen Leistungsschutz für Pflanzenzüchtungen, welcher im internationalen Abkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dez. 1961 mit seitheriger Revision führte. Bei der Tierzüchtung wurde dies diskutiert. Gegen Patente auf Lebewesen wurden ethische Bedenken diskutiert. Man entschied sich für den Ausschluss von Tierarten und Pflanzensorten aus dem Patentrecht.

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Patentierbarkeit von mikrobiologischen Verfahren nach Art. 1a PatG Bei mikrobiologischen Verfahren werden Mikroorganismen im Rahmen der Produktion und Behandlung von Stoffen eingesetzt. Z.B. in der Pharma-, Nahrungsmittelindustrie oder in der Umwelttechnik (Abwasserreinigung) Solche Verfahren werden als technisch beherrschbar betrachtet, wenn der entsprechende Organismus nicht nur beschrieben, sonder real zur Verfügung gestellt wird. Dies wird durch die Hinterlegung des entsprechenden Organismus gelöst. Kurzzusammenfassung der Entwicklung der Rechtssprechung Harvard Krebsmaus Europäischer Patentantrag für eine onkogen veränderte Maus wurde 1989 abgelehnt. Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Im April 1992 erteilte die Prüfungsabteilung das beantragte Patent mit einigen Einschränkungen. Die Erwägungen dieses Entscheids floss schliesslich in die Richtlinien des Europäischen patentes ein, welcher der Begriff der Tierart durch diejenige der Tierrasse ersetzte. D.h. dass nur die unterste taxonomische Einheit nicht durch ein Patent beanspruchbar ist. Mit diesen Richtlinien wollte der europäische Gesetzgeber verhindern, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten erteilte europäische Patente nachträglich national für nichtig erklären könnten. Die Änderung des PatG durch Art. 27 Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz StFG) Art. 4 des in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 04 angenommenen Stammzellenforschungsgesetz zählt die Verbotstatbestände des neuen Gesetzes auf: Erzeugnisse eines Embryos zu Forschungszwecken, Eingriff in das Erbgut einer Keimzelle, die Bildung von Klonen, Hybriden (Zwittern) und Chimären (gentechnologische Herstellung rekombinierter DAN-Moleküle verschiedener Spezies, z.B. von Verwendung von menschlichen Embryonen, Eizellen und Spermien) mit menschlichen Zellen sowie deren Vermehrung sind verboten. In Art. 27 StFG werden die Verbotstatbestände des Art. 4 StFG ausdrücklich auch als Patentausschlussgründe genannt. Es handelt sich um eine Konkretisierung des schon in bisher in Art. 2 PatG enthaltenen Patentausschlussgrundes des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung. Vorentwurf des EIGE für eine Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente vom 7. Juni 2004 Am 7.Juni 2004 schickte das EIGE einen Vorentwurf für eine Revision des PatG in die Vernehmlassung, mit welcher das CH-Recht an die Entwicklung im Patentrecht der EU-Staaten angepasst werden soll. Nach dem Vorentwurf soll Art. 1a PatG aufgehoben werden und in den Art. 2 PatG (Patentausschlussgründe) integriert werden. Dies konkretisiert die rechtlichen Schranken der öffentlichen Ordnung und guten Sitten. Im Hinblick auf die Entwicklung im Bereich Biotechnologie. Neu, in Abs. 1 von Art. 2 PatG soll der menschliche Körper als solcher in all seinen Phasen der Entstehung und Entwicklung, einschliesslich des Embryos, nicht patentierbar sein. (Sowie Bestandteile des menschlichen Köpers und Gene) Dagegen unter Vorbehalt von Abs. 3 für technisch bereitgestellte Gene und Gensequenzen soll die Patentierung möglich sein, sofern diese einen technischen Nutzeffekt aufweisen. Ausgeschlossen von der Patentierung, nach Abs. 3, sollen Erfindungen sein, deren Verwertung die Menschenwürde oder die Würde der Kreatur missachten würden, oder gegen die öffentliche Ordnung und guten Sitten verstossen. Diese wird durch die Tatbestände des Art. 4 des Stammzellenforschungsgesetzes konkretisiert. Verfahren, die zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren führen, sind vom Patentschutz ausgenommen, auch solche, welche den Tieren Leiden verursachen, die nicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt sind. Die Erwägungen am Beispiel der „Harvard-Krebsmaus“ soll demnach in Übereinstimmung mit der Richtlinie der EU ins schweizerische Recht überführt werden. In Abs. 4 des neuen Art. 2 PatG sollen die Patentausschlussgründe des bisherigen Art. 1a PatG integriert werden und zwar so, wie sie von der EPÜ in Art.53(b) erarbeitet wurden. Der Begriff der Tierart soll durch diejenige der Tierrasse ersetzt werden, damit klargestellt wird, dass Verfahren und Tiere, deren Eigenschaften sich nicht auf eine bestimmte Tierrasse beschränken, unter Vorbehalt von Abs. 3, (insbesondere Verstoss gegen die Würde der Kreatur) patentfähig sein sollen.

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DAS PATENTRECHT AUF EINEN BLICK Gegenstand Erfindungen Schutzvoraussetzungen Gewerbliche Anwendbarkeit, Neuheit und Nicht-Naheliegen Erwerb Durch staatlichen Hoheitsakt (Registrierung in CH; Veröffentlichung

gemäss EPÜ) Schutzwirkung Ausschliessliches Recht zur gewerblichen Nutzung

Existenz von Schranken Internationales Recht EPÜ, PCT, PVÜ, TRIPS Buch „Repetitorium Immaterialgüterrecht“ Teil 4: DESIGNRECHT A. ÜBERSICHT Das Designrecht gewährt dem Designer ein ausschliessliches, absolutes, subjektives Recht an dem von ihm geschaffenen Design. Ein Design ist die Gestaltung eines Erzeugnisses oder eines Erzeugnisteils. Das Designrecht ermöglicht dem Designer, Dritte vom gewerblichen Gebrauch auszuschliessen und sein Design exklusiv zu verwerten. Die Erteilung eines Schutzes setzt voraus, dass die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. D.h. das Design muss neu und eigenartig sein und sich von vorbestehendem Design hinreichend abheben. Nicht geschützt werden Designs, deren Merkmale ausschliesslich durch technische Funktionen des Erzeugnisses bedingt sind. Rechts- und sittenwidrige Designs werden auch nicht geschützt. Designrechte werden in einem förmlichen, staatlichen Verfahren vergeben. D.h. Berechtigter muss beim zuständigen Amt das Design hinterlegen. Primär wird eine formelle Prüfung durchgenommen. Die materielle Prüfung beschränkt sich auf das Vorliegen offensichtlicher Schutzausschlussgründe. Nicht geprüft wird, ob das Design neu und eigenartig ist. Danach erfolgt die Eintragung ins Designregister mitsamt einer Abbildung des Designs und danach veröffentlicht um Dritten Kenntnis davon zugeben. Eintragung in der Schweiz: Zwei Wege stehen offen

1) Nur einen Schutz in der Schweiz: Beantragung um ein nationales Eintragungsgesuch beim EIGE nach Massgabe des DesG.

2) Schutz zugleich in einer Vielzahl von andern Ländern: internationale Designanmeldung bei der WIPO (World Intellectual Property Organisation, franz. OMPI)in Genf beantragen nach dem Haager Musterschutzabkommen (HMA), welches nebst andern Ländern auch für die Schweiz gilt.

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Das Designrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht zum gewerbsmässigen Gebrauch. Die rein private Nutzung bleibt jedoch frei. Der Schutz ist gewissen Schranken unterworfen: So erschöpft sich das Designrecht an einem konkreten, designgeschützten Gegenstand, wenn dieser vom Inhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde. Dritte können das Recht zur Weiter- oder Mitbenützung erlangen. Das Design ist für 5 Jahre geschützt und kann für eine Maximaldauer von 25 Jahren geschützt werden (Verlängerung kann 4 x beantragt werden). Die Schutzdauer erlischt, falls die Gebühren nicht fristgerecht bezahlt oder der Schutz nicht erneuert wird. Dann erfolgt eine Löschung des Designs im Register. Das DesG ist seit 1. Juli 2002 in Kraft und tritt die Nachfolge des totalrevidierten Muster- und Modellrechts (MMG) an. Muster und Modelle sind nunmehr im DesG 52 I geregelt. E. Brem, Skript Immaterialgüterrecht – WS 05/06 / Buch „Repetitorium Immaterialgüterrecht“ § 7 DESIGNRECHT (DesG) Schutzobjekt Das Designgesetz schütz Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen die durch die Anforderungen von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind. (DesG 1) Alltagssprachlich beinhaltet der Begriff Design eine gegenständliche oder datenmässig definierte, vom Urheber geschaffene (ästhetische) Gestaltung. Das Erzeugnis muss äusserlich wahrnehmbar sein, also eine visuell wahrnehmbare Gestaltung sein. (deshalb auch die Hinterlegung einer Abbildung beim Einrechen eines Designantrags) Rechtlich wird Design als Oberbegriff für die Begriffe Muster (Gestaltung in der Ebene) und Modelle (Gestaltung im Raum) verstanden. Die gedanklich („geistig“) erfahrbaren Eigenschaften des Schutzobjektes werden durch einfügen des Begriffs „Gestaltung“ in den Vordergrund gerückt und rechtlich verselbständigt. Kein Design ist, wenn Gestaltung und Erzeugnis zusammenfallen z.B. bei einem Bild, Text oder einer Skulptur, diese Objekte können allenfalls über das URG geschützt werden. (Trifft auch zu, wenn Gestaltung und Erzeugnis identische sind) Erzeugnisse im Sinne des DesG sind: Jeder industriell oder handwerklich hervorgebrachte Gegenstand, einschliesslich der Einzelteile, (wenn diese vor dem Einbringen in ein Erzeugnis alleine verkehrsfähig sind, sie müssen nach Einbringen in das Erzeugnis nicht mehr äusserlich wahrnehmbar sein, aber erkennbar sein, d.h. wenn sie ohne Zerstörung des Erzeugnisses nie mehr erkennbar wären) die zu einem kompletten Erzeugnis zusammen gebaut werden. Im Sinne des DesG sind dies: Gebrauchsgegenstände wie Lampen, Möbel, Saftpressen, Schmuck Verpackungen und Ausstattungen eines Erzeugnisses Keine Erzeugnisse im Sinne des DesG sind: Dienstleistungen Verfahren Verhältnis zum urheberrechtlichen Werkbegriff Eine Überschneidung ergibt sich v.a. in der angewandten Kunst, der Architektur. Die Gemeinsamkeit ergibt sich, dass es sowohl im URG wie auch im Muster- und Modellschutz frei gestaltete, ästhetische Formschöpfungen geht. (Beide sind demzufolge in Verbindung zu Kant’s Begriff des Kunstwerks) Der Begriff Design ist erheblich enger als derjenige des Werks, da er nur auf die Formgebung von Gegenständen, die Gestaltung zutrifft. Zudem ist auf die unterschiedliche Anforderung an die Originalität der Formschöpfung abzustellen. Bei der Formgebung eines zur industriellen Vervielfältigung bestimmte Gegenstandes kann nur bei besonders hoher Individualität ein Urheberrechtsschutz anerkannt werden. Bsp. Corbusier. Im Gegensatz zum Werk eines Architekten, das auf spezifische örtliche und konkrete soziale Gegebenheit Rücksicht nimmt. Es ist nur ausnahmsweise zur unlimitierten gewerblichen Vervielfältigung bestimmt. Dies würde zutreffen bei vorfabrizierten Häusern und Bauteilen, was dagegen ehr Schutz über das Designrecht erhoben werden könnte. (als das Urheberrecht)

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Schutzvoraussetzungen (Art. 2 DesG nach Abs. 1 ist Design schutzfähig, wenn es Neuheit und Eigenart aufweist, kummulative Voraussetzugen) Neuheit: Man versteht darunter „formale Neuheit“. D.h. es darf kein identisches Design bestehen. Geprüft wird über identisch optisch bzw. taktilen Eindruck. Die Übernahme von Naturformen sowie Formgebungen, bzw. optischer Eindrücke anderer Produkte ist nicht neuheitsschädlich (z.B. Suppenschüssel als VW-Käfer-Nachahmung) Es besteht eine Schonfrist von 12 Monaten für eigene Benutzungshandlungen des Hinterlegers (od. seines Rechtsvorgängers) ab dem Prioritäts- oder Hinterlegungsdatum her. Wird das Design innert dieser Frist angemeldet, zerstören jene Handlungen, im Gegensatz zum früheren Muster und Modellrecht, die Neuheit und damit die Schutzfähigkeit nicht. (Art. 5 Abs. 3 und 3 DesG) Eigenart: Im Gegensatz zum früheren Muster- und Modellrecht , welches nur die „formale Neuheit“ kannte, ist im Designgesetz auch die Eigenart der Formgebung Schutzvoraussetzung. Das heisst „materielle Neuheit“. Entscheidend ist der Gesamteindruck des Designs. Bei der Originalität wird ein geringerer Massstab als im URG angesetzt. Neuheit und Eigenart werden im Erteilungsverfahren nicht geprüft (Art. 24 Abs. 3 DesG) Neuheit und Eigenart sind nach Art. 2 Abs. 2 DesG im Hinblick auf andere Designs zu überprüfen, welche im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. dem Prioritätsstichtag gemäss PÜV (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, rev. Stockholm 1967) bestehen und den in der CH beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. Es gilt das Prinzip Weltneuheit. Es wird nicht auf die effektive Bekanntheit abgestützt sondern es genügt Zugänglichkeit. Längst vergessene Gestaltungen die nicht mehr zugänglich sind (z.B. aus der Bronzezeit) fallen bei der Prüfung von Neuheit und Eigenart ebenfalls nicht mehr in Betracht. Ästhetische Formgebung Geschützt wird die ästhetische, nicht die technisch bedingte Formgebung. Der Natur der Sache oder der Nützlichkeit entspringende Formen sind vom Schutz ausgeschlossen. Hässlichkeit ist ebenfalls schutzfähig. Materielle Schutzvoraussetzungen (Neuheit und Eigenart, kumulative Voraussetzung) Das DesG bezieht sich auf äussere, sichtbare Form- und Farbgebung eines körperlichen Gegenstandes. Das Rechtsobjekt ist von diesem Gesichtspunkt her viel enger als im URG (dieses lässt ja auch Formgebungen von Handlungen, Gedanken, Töne, Sprache zu) Im Gegensatz zum Muster- und Modellrecht muss die Form nicht mehr Vorbild für die industrielle Hinterlegung sein. Formelle Schutzvoraussetzungen Formelle Voraussetzung ist die Hinterlegung des Designs vom Anmelder. Das Designrecht entsteht mit der Eintragung im Design-Register (Art. 5 Abs. 1 DesG) Im Gegensatz zum formlosen Schutz des Urheberrechtes und den verwandten Schutzrechten. Die Formalität ist ein Charakteristikum des gewerblichen Rechtsschutzes und Orientierungsmöglichkeit des Unternehmers und wie alla andern Rechtsregister dient es der Rechtssicherheit. Im Gegensatz zum Grundbucheintrag oder HR-Eintrag kommt dem Eintrag ins Design-Register wohl konstitutive Bedeutung (= rechtsbegründende, rechtserzeugende (deklaratorische) Wirkung) zu aber keinerlei heilende Wirkung. Der Eintrag kann vorhandene Rechtsmängel bei der Eintragung nicht beseitigen. Ein mangels Erfüllung der materiellen Voraussetzungen ungültiges Schutzrecht wird durch die Eintragung nicht gültig = sog. „rechtsvollendender Formalakt“ Unschädliche Offenbarung Grundsätzlich ist jede Offenbarung neuheitsschädlich. Dies ist im Designrecht sehr hart, da offenbar gerne Designs vor der Anmeldung zum Designschutz am Markt getestet werden. DesG 3 hat dazu eine Schonfrist geschaffen, die sich sowohl bei der Prüfung der Neuheit wie auch derjenigen auf Eigenart auswirkt. Danach kann die Offenbarung eines Designs während einer Latenzzeit von 12 Monaten vor Hinterlegungs- od. Prioritätsdatum dem Berichtigten (d.h. Designer od. Rechtsnachfolger) dann nicht entgegengehalten werden wenn: - Dritte das Design missbräuchlich und zum Nachteil des Berechtigten offenbart haben (DesG 3 lit.

a) - Der Berechtigte das Design selbst offenbart hat (DesG 3 lit. b)

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Die Wirkung der Schonfirst ist begrenzt. Sie greift nicht, wenn Dritte ohne Missbrauch und zum Nachteil des Berechtigten das Design veröffentlichen. Dies wirkt voll neuheitszerstörend. Hinweis: Wird von der Schonfrist Gebrauch gemacht, so steht gutgläubigen Dritten, welche das Design vor Hinterlegungs- od. Prioritätsdatum benutzt haben, ein Weiterbenützungsrecht zu (DesG 12 lit. a) Aufschub der Veröffentlichung (Art. 26 DesG) kann bis zu 30 Monaten ab Hinterlegungs- od. Prioritätsdatum geheimgehalten werden. Prioritätsrecht Neuheit und Eigenart werden grundsätzlich vor dem Tag der Hinterlegung des Designs beurteilt (DesG 2 Abs. 2) Ist jedoch ein Design schon vor der CH-Hinterlegung im Ausland oder international nach HMA (Haager Abkommen über die internat. Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, sog. Genfer Akte) hinterlegt worden, so kann sich der Anmelder während einer gewissen Zeit auf das Datum der asländischen Ersthinterlegung sog. Prioritätsdatum stützen. Für die Neuheit und Eigenart würden dann nur Erzeugnisse in Frage kommen, die vor dem Prioritätsdatum neu und eigenartig waren. Internationaler Schutz EU: Erfährt das Design Schutz durch die Richtlinie vom 13. Okt. 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen sowie über die Verordnung vom 12. Dez. 2001 über Geschmacksmuster. International: Durch das Haager Musterschutzabkommen der WIPO (World Intellectual Property Organisation (franz. OMPI)) 1999 vereinheitlicht. Bis jetzt wurde es von 29 Staaten ratifiziert, CH zählt auch dazu. DESIGNRECHT AUF EINEN BLICK Gegenstand Gestaltungen von Erzeugnissen Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart Erwerb Durch Hinterlegung Schutzwirkung Ausschliessliches Recht zur gewerblichen Nutzung

Existenz von Schranken Internationales Recht HMA, Locarno-Übk., PVÜ, TRIPS, E. Brem, Skript Immaterialgüterrecht – WS 05/06 / Buch „Repetitorium Immaterialgüterrecht“ § 10 KENNZEICHEN Rechtlicher und vorrechtlicher Zeichenbegriff Vorrechtlicher Zeichenbegriff Zeichen sind sinnlich wahrnehmbare Gegebenheiten, die mit einer bestimmten Vorstellung verbunden sind. Sie stehen für „etwas anderes“ also eine Vorstellung, dies ist das wesentliche Element des Zeichenbegriffs. Als Zeichen kommen alle Gegebenheiten der sinnlich wahrnehmbaren Welt in Frage. Also Gegenstände, Handlungen, Bilder, Gerüche, Laute Die Entwicklung des Zeichenbegriffs in der Philosophie und Sprachwissenschaft: Die Semiotik beschäftigt sich mit dem Zeichenbegriff und der Bedeutung von Zeichen. Der magische Zeichenbegriff: Als Ursprung des Zeichendenkens steht die Magie. Zeichen und Bezeichnetes sind

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identisch, im Zeichen wird das Bezeichnete unmittelbar zugänglich. Ein Blick in die Werbung zeigt, dass auch heute noch magisches Zeichendenken in weiten Bevölkerungskreisen der Industriestaaten vorausgesetzt wird. Der Zeichenbegriff der Klassik und der Aufklärung: Das Zeichen als Stellvertretung/Repärsentant des Realen: Schon in der griechischen Philosophie und später in der Aufklärung wurde die Beziehung zwischen Zeichen und dem Bezeichneten kritisch hinterfragt. Als Zeichen im Sinne von Anzeichen werden sinnlich wahrnehmbare Erscheinungen betrachtet. Abgrenzung: Von den Anzeichen im Sinne einer Bezeichnung sind die gewillkürten Zeichen abzugrenzen. Z.B. Schriftzeichen, Handzeichen, Rauchzeichen. Diese sind dazugedacht, Sachverhalte mitzuteilen. Nicht sinnlich Erfassbares kann durch sinnlich fassbare Zeichen dargestellt werden. Im Unterschied zu den Anzeichen ergibt sich der Zusammenhang zwischen Zeichen und Bezeichnetem durch die Definition, d.h. durch bewusste Zuordnung eines Zeichens zu einer bestimmten Vorstellung. Das Zeichen ist ein Instrument der Kommunikation über einen Sachverhalt. Der moderne Zeichenbegriff: das semiotische Dreieck Das klassische Repräsentationsmodell beherrschte die Zeichentheorie bis weit in die Hälfte des 19. Jh. Seit Charles Sanders Pierce (1839 – 1914) ist das Zeichen nicht mehr bloss ein mögliches Instrument der Darstellung, vielmehr kann Wirklichkeit ohne Zeichen nicht dargestellt werden oder gedacht werden. Im Zeichen konstituiert sich die Wirklichkeit. Zeichen sind das Primäre, sie sind das Wirkliche und die Wirklichkeit ist nur das, was uns die Zeichen mitteilen. Der Kommunikationsprozess wird mittels Zeichen komplexer. Die moderne Semiotik bezieht auch die Sichtweise des Adressaten mit ein. Aus diesem Grund wird die Zweierbeziehung der klassischen Zeichenlehre zur Dreierbeziehung: zum Derieck Das semiotische Dreieck Zeichen Konnotation Bezeichnetes Semantische Ebene Designat (reference) Signifikation Pragmatische Ebene Interpretant Sinn, Bedeutung (meaning) Anforderungen an die Zeichenqualität Die Anforderungen an ein Zeichen betreffen v.a. ihre deutliche Wahrnehmbarkeit und ihre Zugänglichkeit, d.h. ein Zeichen soll möglichst unverwechselbar sein. Also der sog. Unterscheidungskraft der Zeichen. Das Kennzeichen: Vermittelt Informationen, die es dem Publikum ermöglichen, bestimmte Waren od. Dienstleistungen zu individualisieren und diese einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Für den Konsumenten sind Kennzeichen eine Orientierungshilfe. Rechtlicher Zeichenbegriff Unter Zeichenrecht verstehen wir diejenigen Normen, welche Inhalt und Bedeutung von Zeichen dadurch schützen wollen, dass sie die Verwendung von Zeichen Regeln unterwerfen.

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Öffentlich geschützte Zeichen Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen unterwirft den Gebrauch öffentlicher Zeichen der Eidgenossenschaft, den Kantonen und der Gemeinden einer polizeilichen Regelung. Der Gebrauch von Privaten wird entweder verboten oder eingeschränkt und soll die Täuschung des Publikums so verhindern. Ähnlich auch der Gebrauch des Zeichens des Roten Kreuzes. Verboten sind ferner (Art. 2 WSG) o der Gebrauch von Wappen, andere Zeichen der Eidgenossenschaft u. Kantonen in

Markeneintragungen auf Produkten od. deren Verpackung. o Beschränkt erlaubt sind diese Zeichen (unter Vorbehalt der Täuschung) auf Briefpapier und

Werbung. o Beschränkt erlaubt (Vorbehalt der Täuschung und der guten Sitten) sind Verwendung von

Wappen und Zeichen der Gemeinden und Bezirke o Der gleiche öffentlich-rechtliche Schutz kommt auch ausländischen Zeichen zu. Privatrechtlich geschützte Zeichen Persönliche Kennzeichen (Personennamen) Art. 29 ZGB schützt Personennamen. Dieser Schutz ist persönlichkeitsrechtlich und nicht immaterialgüterrechtlicher Natur. Der Name ist nicht ein abtrennbarer Vermögenswert sondern als Element der Persönlichkeit anzuschauen. Da aber auch juristische Personen ein Namensrecht haben, ergeben sich oft Überscheidungsbereiche zum Schutz der geschäflichen Kennzeichen. Geschäftliche Kennzeichen Die Firma Ist der Name, unter welchem der Inhaber eines Unternehmens im HR eingetragen ist. Die Firma bezeichnet den Geschäftsherrn und auch (bei juristischen Personen) das Unternehmen. Firmenrecht: ist im 31. Titel des OR geregelt (944 – 956 OR) Es überwiegen die polizeilichen Aspekte Das Publikum soll bestimmte Informationen der Unternehmensform, Haftung etc. entnehmen. Das Firmenrecht ist eng mit den gesetzlichen Bestimmungen über das HR verbunden. Besonders im Bereich der Aktiengesellschaft ergeben sich viele Parallelen zum Markenrecht. Die AG und Genossenschaften können nach Art. 950 Abs. 1 OR ihre Firma frei wählen. Der Schutz der Firma und der Marke gegen den Gebrauch verwechslungsfähiger Zeichen folgt teilweise den gleichen Regeln. Das Enseigne und andere Geschäftsbezeichnungen Ursprünglich wurde darunter nur das Geschäftslokal bezeichnet. Z.B. der Gaststätte Hotel Rössli. Umstritten ist, ob dieser Begriff auch für andere Geschäfte möglich ist z.B. Boutique. Art. 48 HR-Verordnung schreibt eine Eintragungspflicht vor. Weder Enseigne noch Geschäftsbezeichnungen sind durch spezielle Ausschlusskriterien geschützt. Es empfiehlt sich, die Geschäftsbezeichnung als Dienstleistungsmarke einzutragen, das der Ersteingetragenen der Marke Priorität geniesst. Die Marke Nach Art. 1 MSchG unterscheidet die Marke die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmers von andern. Die Marke ist das einzige durch ein vollwertiges Ausschlusskriterium geschützte Immaterialgut innerhalb des Zeichenrechts. Es ist ein disopnibler Vermögenswert des Markeninhabers.

Immaterialgüterrecht

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Erscheinungsformen/Arten von Marken Gemäss MSchG 1 Abs. 2 können Marken insbesondere Wörter, Buchstaben, Zeichen, (sog. Primitivzeichen) bildliche Darstellungen, 3-D-Formen, oder Verbindungen solcher Elemente aufweisen. Es handelt sich nicht um eine abschliessende Aufzählung es können auch Farb-, Hör, Geruchs, oder Positionsmarken denkbar sein. Schutzvoraussetzungen Absolute und relative Schutzvoraussetzungen Diese Unterscheidung wird anhand des Schutzobjektes getroffen. Die absoluten Ausschlussgründe liegen in der Natur der Marke und dienen dem Schutz höherwertiger öffentlicher Interessen. Bei den relativen Schutzausschlussgründen stehen die Interessen eines andern Kennzeichens gegenüber. Absolute Schutzausschlussgründe werden von Amtes wegen geprüft, relative auf Antrag. Ausschlussgründe Absolute relative - Zeichen des Gemeingutes (MSchG 2 lit. a - Verwechslungsgefahr (MSchG 3 lit. a-c) - Schutzunfähige Waren- und Verpackungsformen (2 lit.b) - Irreführende Zeichen (2 lit. c) - Rechts-, ordnungs- und sittenwidrige Zeichen (2 lit. d) DAS MARKENRECHT AUF EINEN BLICK Gegenstand Kennzeichen Schutzvoraussetzungen Nichtvorliegen absoluter Schutzausschlussgründe: Gemeingut; Wesen

der Ware bzw. technische Notwendigkeit bei Formmarken; Irreführung; Rechts-, Sitten- und Ordnungswidrigkeit Nicht Vorliegen des relativen Schutzausschlussgrundes der Verwechslungsgefahr

Erwerb Eintragung ins Markenregister Schutzwirkung Ausschliessliches Recht zum markenmässigen Gebrauch Internationales Recht MMA,MMP, TRIPS, PVÜ