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Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 1 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoIT) Ausbildungsberufe Geomatiker und Geomatikerin (Gmt) Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin (VmT)

Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie

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L andesamt für G eoinformation und L andentwicklung N iedersachsen (LGLN). Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie. Ausbildungsberufe Geomatiker und Geomatikerin (Gmt) Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin (VmT). - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 1

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)

Zuständige Stelle für die Berufsbildungin der Geoinformationstechnologie (GeoIT)

Ausbildungsberufe Geomatiker und Geomatikerin

(Gmt)

Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin(VmT)

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Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 2

Gliederung

1. Begriffsbestimmung “Zuständige Stelle“ 2. Zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe

Gmt und VmT in Niedersachsen2.1 Personal2.2 Anzahl Ausbildungsstätten, Auszubildende,

Umschüler3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gemäß

§ 76 BBiG 4. Gesetze, Verordnungen, Regelungen für die

Berufsausbildung und Umschulung

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Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 3

1. Begriffsbestimmung “Zuständige Stelle“Zuständige Stellen =

Institutionen der außerschulischen Berufsausbildung

eingerichtet worden durch Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Jahr 1969. Seit April 2005 neues BBiG.

BBiG = Gesetz, das Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, berufl. Fortbildung und Umschulung regelt

A u f g a b e nA u f g a b e n von Zuständigen Stellen sind: Betreuung, Beratung und Überwachung (einschl. Prüfungen) der beruflichen Bildung in dem jeweils zuständigen Bereich. Beispiele: Bereich Handwerk Handwerkskammern Bereich Industrie u. Handel Industrie- u. Handelskammern (IHK)

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Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 4

2. Zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe Gmt und VmT in Niedersachsen

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie Podbielskistr. 331 30659 Hannover

2.1 Personal: Berater gem. § 76 BBiG (Ausbildungsberater): Herr Jahn Tel.: 0511/ 646 09- 558 [email protected]

Geschäftsstelle: Frau Bolk Tel.: 0511/ 646 09- 559 [email protected]

Herr Kuhlmann Tel.: 0511/ 646 09- 560 [email protected]

Internet Zuständige Stelle: www.lgln.de/zuststelle E-Mail: [email protected] Fax: 0511/ 646 09- 116

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Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie 5

2.2 Anzahl Ausbildungsstätten, Auszubildende, UmschülerRegistrierte Ausbildungsstätten VmT *) **)

•51 Katasterämter (Dezernate 3) beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) in 9 Regionaldirektionen (RD)• 6 Ämter für regionale Landesentwicklung (ÄrL) (z.T. Geschäftsstellen)•40 ÖbVI-Büros•21 Ingenieur- und Vermessungsbüros sowie Sonderbereiche (z. B. Baufirmen mit Vermessungsgruppen, Wasserversorger)• 4 Kommunale Vermessungsstellen __________

Σ 122 **) Ausbildungsstätten, die letztmalig vor sechs Jahren oder länger ausgebildet haben sind nicht mehr berücksichtigt davon

108 a k t i v e Ausbildungsstätten VmT mit insgesamt 286 Auszubildenden und 4 Umschülern *)

6 Ausbildungsstätten Gmt (3 x LGLN -RD-, je 1 x Landkreis, LGLN -Landesvermessung und

Geobasisinformation-, Sonderbereich) mit insgesamt 19 Auszubildenden *) *) Stand: Dez. 2015

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- Besuche des Beraters gem. § 76 BBiG (Ausbildungsberater) i. d. Ausbild.-stätten,

3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gemäß § 76 BBiG• Prüfung der Eignung von Ausbildungspersonal und Ausbildungsstätten z. B. - persönliche und fachliche Eignung von Ausbildenden, Ausbilderinnen und Ausbildern, - sächliche Ausstattung der Ausbildungsstätte und Anzahl der Fachkräfte• Einrichtung u. Führung des Verzeichnisses der Berufsausbild.-verhältnisse

• Beratung und Überwachung zur Berufsausbildung und Umschulung

1 x jährlich Besuch jeder aktiven Ausbildungs-/Umschulungsstätte

- Besuche der Berufsbildenden Schulen (BBS) Oberstufen-Klassen Informationen zur Abschluss-/Umschulungsprüfung

d. h.: Gespräche mit Ausbildenden, Ausbilderinnen und Ausbildern, Auszubildenden, Umschülerinnen und Umschülern, ggf. auch mit Betriebs-/Personalrat, Jugend- u. Auszubildendenvertretung (JAV), Schwerbehindertenvertretung

z. B.: besondere Arbeitszeit- und Pausenregelungen, ärztliche Untersuchungen nach JArbSchG ...

gesetzliche / tarifvertragliche Vorgaben / Regelungen eingehalten?

dabei: Beratung aller an der Ausbildung Beteiligten

Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung:d. h. Einhaltung von bestimmten Vorgaben für die Berufsausbildung, z. B.: BBiG, Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoITAusbV) mit Ausbildungsrahmenplänen für Gmt und VmT z. B.: kostenlose Bereitstellung von Ausbildungsmitteln, Verbot der

Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten, Führung des schriftl. Ausbildungsnachweises ...

(Vertragsprüfung und -eintragung, Änderung, Löschung)

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Fortsetzung zu 3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gem. § 76 BBiG

• Änderung der Ausbildungszeit Abkürzung, Verlängerung• Organisation der Zwischen- und Abschluss-/Umschulungsprüfungen für

Gmt + VmT 1x jährlich gemeinsame Zwischenprüfung (ca. 90 - 115 Prüflinge)

Gmt 1 x Abschlussprüfung Sommertermin (ca. 5 - 8 Prüflinge), 1 x Wintertermin

VmT 1 x Abschlussprüfung Sommertermin (ca. 85 - 110 Prüflinge), 1 x Wintertermin (ca. 5 - 15 Prüflinge) - Einladung zur Prüfung, Erstellung von Unterlagen für Dokumentation der Prüfungs-

ergebnisse - Aufbereitung, Vervielfältigung, Versand der Prüfungsaufgaben und sonstiger Prü- fungsunterlagen (z. B. Anträge auf Genehmigung der betrieblichen Aufträge) - Bescheinigungs- bzw. Zeugnisausstellung - statistische Auswertungen der Prüfungen

• Zulassung der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zur Abschluss-/Um- schulungsprüfung, Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen (Vorzeitige Zulassung zur Prüfung sowie Zulassung externer Prüfungskandidatinnen und -kandidaten)

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Fortsetzung zu 3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gem. § 76 BBiG

Zusammensetzung eines PrüfA VmT = je 2 Arbeitgeber- u. Arbeitnehmerbeauftragte, 1 Lehrkraft Berufsbildende Schule (BBS)

Je Mitgliedergruppe ein Stellvertreter 8 Personen pro PrüfA VmT

PrüfA VmT I bis IV landesweit sind alle Ausbildungsbereiche in den PrüfA vertreten(Ingenieur-, Vermessungsbüros u. Sonderbereiche, kommunale Vermessungsstellen, ÖbVI-Büros, Nds. Verwaltung für Landentwicklung -NVL- sowie Vermessungs- u. Katasterverwaltung -VKV-)

• Errichtung von Prüfungsausschüssen (PrüfA)

- 4 PrüfA VmT (PrüfA I bis IV) für die Abnahme von VmT-Abschlussprüfungen

- 1 PrüfA (PrüfA V) für die Erstellung von Prüfungsaufgaben für Zwischenprüfung Gmt/ VmT und Abschlussprüfungen VmT sowie Abnahme der Zwischenprüfung Gmt/VmT PrüfA-Zusammensetzung zum Teil aus Mitgliedern/Stellvertretern der PrüfA VmT I bis IV und des PrüfA Gmt. Paritätische Zusammensetzung, wie PrüfA VmT, aber insges. 10 Personen.

- 1 PrüfA Gmt für die Abnahme von Gmt-Abschlussprüfungen Zusammensetzung des PrüfA = paritätische Zusammensetzung wie PrüfA VmT

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• Errichtung eines Berufsbildungsausschusses (BBiA) = “Beschlussorgan” (Parlament) der Zuständigen Stelle

ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und anzuhören

Zusammensetzung:Mitglieder = je 6 Arbeitgeber-, Arbeitnehmer-Beauftragte und 6 Lehrkräfte an BBS, Mitglieder haben Stellvertreter insgesamt 36 Personen im BBiANach Möglichkeit sollen alle zu betreuenden Ausbildungsberufe und alle Ausbildungsbereiche (wie in Prüfungsausschüssen) im Gremium vertreten sein.

• Entschädigungszahlungen für PrüfA und BBiA• Beratung und Aufnahme von Stipendiatinnen und Stipendiaten in das

Förderprogramm “Weiterbildungsstipendium – Durchstarten für Berufseinsteiger” des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

• Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise

• Erhebung von Grundlagenzahlen für Berufsbildungs-Statistiken

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4. Gesetze, Verordnungen, Regelungen für die Berufsausbildungund Umschulung

• Berufsbildungsgesetz (BBiG)• Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Broschüre “Ausbildung & Beruf“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

• Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I, S. 694 ff) -GeoITAusbV-

• Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in - Beschluss des BBiA vom 05.04.2011 -• Prüfungsordnung für die Abschluss- und Umschulungsprüfung in den Ausbildungsbe-rufen der Geoinformationstechnologie - Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in - PrüfO-GeoIT (Nds. MBl. 38/2012, S. 862 ff)

Vorschriften, Regelungen siehe Internet-Seite Zuständige Stelle: www.lgln.de/zuststelle Vorschriften

• Buch (Umsetzungshilfe) zur GeoITAusbV “Ausbildung gestalten – Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie“ -Bundesinstitut für Berufsbildung-