Aktuelle Themen im TransportrechtGraz, Hotel Bokan, 16:00 Uhr
18.06.2015
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Themenübersicht
I. Mindestlohn
II. Verschärfte Bedingungen in Frankreich
III. Negative Feststellungsklagen
IV. Konzessionsentzugsverfahren
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Mindestlohn
Rechtslage in D
�Seit 1.1.2015 gilt in D Mindestlohngesetz (MiLoG)
�Mindestlohn von € 8,50/Stunde
�Branchenspezifische Umsetzungsprobleme im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt
�Erhebliche Rechtsunsicherheit
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Mindestlohn
Rechtslage in D
�Keine Rechtsprechung (auch länger nicht zu erwarten)
�Mögliche EU-Widrigkeiten!
�Anwendung MiLoG auf AN, die im Ausland gebunden sind; Auftraggeberhaftung!
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Mindestlohn
Unternehmerhaftung
�Auftraggeber haftet für Mindestlohn für von ihm beauftragten Unternehmer/Subunternehmer
�Derzeitige überwiegende , strittige Auffassung: nicht nur Generalunternehmer, sondern auch auftraggebender Verlader/Absender/Empfänger (Werk-oder Dienstleistungsverträge!)
�Andere Meinung: nur Verhältnis General-unternehmer – Subunternehmer (mittlerweile eher Mindermeinung!)
�Verschuldensunabhängig!
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Mindestlohn
Unternehmerhaftung, Praxisprobleme
�Risiko bei dauerhaften Auftragsverhältnissen größer!
�Bei Einzelaufträgen überschaubar
�Problem der Überprüfung bei Frachtketten
�Datenschutzprobleme – Daten des AN
�In vielen Ländern keine 2 verschiedenen Lohnarten möglich (Lohnbuchhaltung)
�Anspruchsteller auf Zahlung Mindestlohn: Fahrpersonal
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Mindestlohn
Unternehmerhaftung, Praxisprobleme
�Haftung kann auch noch Jahre später auftreten (Verjährungsthematik)
�Bildung von „Fahrergewerkschaften“ aus Osteuropa
�Gleichbehandlungsprobleme/Gleichbehandlungs-grundsatz (Italienfahrer/Deutschlandfahrer)
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Mindestlohn
Bußgeldregelung
�Geldstrafe bis zu € 500.000,-
�Nur wenn beim Auftraggeber Fahrlässigkeit, Vorsatz
�Verhinderung durch:
- Vereinbarungen mit Auftragnehmer
- gegebenenfalls Stichprobenprüfung
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Mindestlohn
Enthaftungserklärungen
�Notwendig, wegen Bußgeld!
�Problem der Zeichnungsberechtigungen
�Gerichtstand, umfängliche Freistellung
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Mindestlohn
Mögliche Gesetz- bzw. EU-Widrigkeiten
�MiLoG ist deutsches AR
�Anzuwendendes Recht im Art 8, 9 ROM I VO geregelt
�Wenn keine Rechtswahl, Recht des Staates, in dem Arbeit gewöhnlich verrichtet wird
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Mindestlohn
Mögliche Gesetz- bzw. EU-Widrigkeiten
�Bei vorübergehender Arbeit in anderem Staat, wechselt der Staat nicht!
�Mögliche Schlussfolgerung: auf ausländische Arbeitnehmer, die durch D fahren/reisen, findet deutsches Recht nicht Anwendung!
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Mindestlohn
Kabotagefahrten, Transitfahrten, kurze Be- und Entladetägigkeiten in D
�Kabotagefahrten sind Entsendungen – Mindestlohn
�Transitfahrten müssten vom MiLoG ausgenommen werden
�Bei Fahrten mit kurzen Be- und Entladungen in D umstritten; muss im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geklärt werden
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Mindestlohn
Status quo
�„Sammelklage“ einer deutschen Kanzlei
- Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit
- Verstoß gegen Rom I-Verordnung
�Vertragsverletzungsverfahren
�11 Minister von EU-Oststaaten haben Novelle gefordert
�Derzeit Kontrollen bei Transitfahrten ausgesetzt!
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Mindestlohn
Vertragsverletzungsverfahren durch EU-Kommission
�Kommission vertritt zwar die Einführung eines Mindestlohns in Deutschland
�MiLoG ist allerdings unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehrs
�keine sachliche Rechtfertigung für Transitverkehr und für bestimmte grenzüberschreitende Beförderungsleistungen
�es gibt angemessenere Maßnahmen
�deutsche Behörden haben nun zwei Monate Zeit eine Stellungnahme abzugeben
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Mindestlohn
Empfehlungen
�Vereinbarungen, Enthaftungserklärungen
�Prüfungen bei Stammfrachtführern
�Allfällige Ansprüche mit allen Rechtsmitteln abwehren!
�Bußgeldverfahren beeinspruchen!
�Eigenständige Erklärung abgeben, wenn man selbst Auftragnehmer! (Muster vorformulieren!)
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Verschärfte Bedingungen in Frankreich
Geltende Rechtslage
�seit 2014: Verbot regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrerhaus zu verbringen
�Rechtsgrundlage: 8.8 der VO 561/2006 vom 15.3.2006, franz. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vom 10.7.2014
�regelmäßige wöchentliche Ruhezeit darf nicht mehr im Fahrerhaus verbracht werden
�tägliche Ruhezeit, reduzierte wöchentliche Ruhezeit im Fahrerhaus erlaubt
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Verschärfte Bedingungen in Frankreich
Sanktionen
�Laut VO 561/2006 müssen Mitgliedstaaten Strafen wegen Verstöße festlegen
�Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein
�Bestrafung des Unternehmers, keine Bestrafung des Fahrers (derzeit) vorgesehen
�Transportunternehmer muss nach französischem Recht sicherstellen, dass die Ruhezeiten eingehalten werden
�Strafen für Transportunternehmer: bis € 30.000 Geldstrafe; bis ein Jahr Gefängnisstrafe (Höchststrafen!)
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Verschärfte Bedingungen in Frankreich
Ablauf der Kontrollen
�alle Fahrzeuge, die in Frankreich unterwegs sind, unabhängig von der Herkunft
�die Anwesenheit im Fahrzeug ist ein ausreichender, konkreter Hinweis, dass er seine Ruhezeit im Fahrzeug verbringt
�die Behörden sammeln Hinweise zu Verstößen gegen die Verpflichtung
�ein einmaliger Verstoß ist noch nicht ausreichend für ein Organisationsverschulden
�Vorlage von speziellen Nachweisen erforderlich (Hotelrechnung (Rechnung Campingplatz, Übernachtungsnachweise eines Verwandten)
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Verschärfte Bedingungen in Frankreich
Überwachungsprobleme, Erhöhung des Diebstahlsrisikos, Probleme mit der Versicherungsdeckung
�der Fahrer muss frei über seine Zeit verfügen können
�Überwachung des Fahrzeuges und der Ladung durch den Fahrer in dieser Zeit nicht zulässig!
�Dadurch würde die Ruhezeit beeinträchtigt werden!
�Es obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber für die Bewachung von Fahrzeug und Ladung zu sorgen (?!)
�Probleme mit der Haftung nach CMR!
�Probleme mit der Haftung der Versicherungsdeckung!
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Negative Feststellungsklagen immer wichtiger
Anlassfall
�Österreicher Frachtführer
�Transport von Norwegen nach Schweden
�Überfall auf Fahrer vor dem Betriebsgelände des Empfängers in der Nacht
�Fahrer wäre beinahe schwer verletzt wurden
�Wert der gestohlenen Ware: über € 200.000,-
�kein Hinweis auf den sehr hohen Warenwert seitens des Auftraggebers
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Negative Feststellungsklagen immer wichtiger
rechtliche Maßnahmen
�negative Feststellungsklage
�Klage in Österreich
�Urteil des LG Innsbruck (zum heutigen Zeitpunkt (noch nicht rechtskräftig)
�Ergebnis: keine Haftung des Frachtführers, unabwendbares Ereignis nach 17 Abs. 2 CMR
�Schaden mit € 200.000 konnte zur Gänze abgewehrt werden
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Negative Feststellungsklagen immer wichtiger
Vom Transportunternehmer, Versicherer, Versicherungsmakler ist zu beachten
�Schadensmeldung noch am selben Tag an den Versicherungsmakler!
�Kurzfristige Entscheidung über Einbringung einer negativen Feststellungsklage!
�Dringende Beauftragung eines spezialisierten Anwaltes!
� In vielen Fällen macht eine negative Feststellungsklage Sinn
�der Anwalt/Versicherungsmakler sollte im Einzelfall beurteilen, ob dies Sinn macht
�große Schadensbelastungen können dadurch im Einzelfall verhindert werden
�Wettlauf mit der Zeit!
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Konzessionsentzugsverfahren
Konkreter Anlassfall
�Antrag auf Erteilung einer Konzession
�Gewerbebehörde in NÖ hat Gewerbeberechtigung versagt
�Begründung: persönliche Unzuverlässigkeit
�zwei Straferkenntnisse, sieben Strafverfügungen innerhalb der letzten fünf Jahre
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Konzessionsentzugsverfahren
Verfahrensverlauf
�Beschwerde gegen den Bescheid der Gewerbebehörde
�Landesverwaltungsgericht NÖ hat unserer Beschwerde stattgegeben
�Landeshauptmann von Niederösterreich (Behörde) hat Revision an den VwGH erhoben (!)
�VwGH als Höchstgericht: alle Strafen waren im Geringfügigkeitsbereich, keine schwerwiegenden Verstöße
�persönliche Zuverlässigkeit ist somit gegeben (siehe Verwaltungsgerichtshof vom 29. April 2015, 2015/03/0018)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !!
Dr. Dominik Schärmer
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