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TECHNIK & WISSENSCHAFT

Alles in (die) Butter?!

Anmerkung zu EuGH, Rs. C-37/11, Kommission / Tschechische Republik

Rechtsanwalt Dr. Markus Kraus, meyer.rechtsanwälte Partnerschaft, München

Der Europäische Gerichtshof hatte sichim Rahmen eines Vertragsverletzungsver-fahrens mit der Frage auseinanderzuset-zen, unter welchen Voraussetzungen einErzeugnis als »pomazánkové máslo«

(streichfähige Butter) in Verkehr gebrachtwerden darf.

Entsprechende Anforderungen sind inder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überdie gemeinsame Organisation der Agrar-märkte enthalten. Art. 115 Abs. 2 i.V.m.Teil A der Anlage XV dieser Verordnungdefiniert »Butter« als »Erzeugnis mit ei-nem Milchfettgehalt von mindestens 80%und weniger als 90%, einem Höchstgehaltan Wasser von 16% sowie einem Höchst-gehalt an fettfreier Milchtrockenmassevon 2%«.

Nach Abschnitt II Ziff. 2 Abs. 3 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt diese Re-gelung jedoch nicht für Produkte, deren

fassung der Tschechischen Republik sinddie Ausnahmevorschriften der Verord-nung (EG) Nr. 1234/2007 nur auf Erzeug-nisse anzuwenden, die die dort niederge-legten Anforderungen erfüllen und dieKommission in die Liste der Verordnung(EG) Nr. 1234/2007 aufnahm. Anderen-falls werde die mit der Verordnung (EG)Nr. 1234/2007 intendierte Vollharmoni-sierung für die Klassifizierung von Milcher-zeugnisse ihrer praktischen Wirksamkeitberaubt und die Ziele des lauteren Wett-bewerbs und Verbraucherschutzes gefähr-det.

Der EuGH hält mit diesem Urteil inständiger Rechtsprechung an seiner res-

triktiven Grundauffas-sung bei der Kenn-zeichnung von Le-

bensmitteln fest(vgl. nur EuGH,Rs. C- 47/09 -Reine Schokola-de). In Konse-quenz dieserRechtsprechung

haben die Mit-gliedstaaten bei der

Festlegung von Etikettierungsvorschriftenfür Lebensmittel einen geringen Gestal-tungsspielraum, um ihren unionsrechtli-chen Verpflichtungen nachzukommen.

Rechtsanwalt Dr. Markus Kraus, Maître en Droit(Bordeaux), meyer.rechtsanwälte Partnerschaft,München; Tätigkeitsschwerpunkt: Beratung undVertretung im deutschen und europäischen Lebens-mittelrecht. Foto: meyer.rechtsanwälte

genaue Beschaffenheit sich aus ihrer tradi-tionellen Bezeichnung ergibt, und/oderwenn die Bezeichnung eindeutig zur Be-schreibung der charakteristischen Eigen-schaft des Erzeugnisses verwandt wird.

Produkte, auf die dieseAusnahmeregelung an-zuwenden ist, werdenin einem Verzeichnisder EuropäischenKommission i.S.d. Ver-ordnung (EG) Nr.445/2007 geführt.

§ 1 Abs. 2 q) dertschechischen Verord-nung Nr. 77/2003 de-finiert »pomazánkovémáslo« – ein butter-ähnliches Erzeugnis,das als Brotaufstrich,aber auch als Bestand-teil der Herstellung an-derer Lebensmittel ver-wendet wird – als»Milcherzeugnis ausmit Milchpulver oderButtermilchpulver an-gereichertem Sauer-rahm, das einen Milch-fettgehalt von mindes-tens 31% (Massenan-

teil) und eine Trockengehalt von 42% auf-weist«. Dieses Erzeugnis erfüllt aber wederdie Anforderungen an »Butter« i.S.d. Ver-ordnung (EG) Nr. 1234/2007 noch war esin der Liste der Ausnahmeregelungen auf-geführt.

Wettbewerb und Verbraucherschutz gefährdet

Der EuGH qualifizierte diese Regelung,die die Vermarktung eines Milcherzeug-nisses, das nicht als »Butter« eingestuftwerden könne, aber die Verwendung derBezeichnung „pomazánkové máslo« ge-stattet, als unzulässig. Entgegen der Auf-

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Presse

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