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252 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung 1975 Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 4 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 1 Z 4b wird das Wort „atomarer“ durch die Wendung „nuklearer oder radiologischer“ ersetzt.

2. In § 64 Abs. 1 Z 9 werden nach dem Wort „ferner“ die Wendung „Terrorismusfinanzierung (§ 278d),“ eingefügt, nach dem Klammerzitat „(278e)“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerzitat „(§ 278f)“ ein Beistrich sowie die Wendung „Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a),“ eingefügt.

3. In § 64 Abs. 1 Z 9 lit. b werden nach dem Wort „Täter“ die Wendung „zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens“ und nach dem Wort „Inland“ die Wörter „hatte oder“ eingefügt.

4. § 64 Abs. 1 Z 10 entfällt.

5. In § 177a Abs. 1 wird das Wort „atomare“ durch die Wendung „nukleare, radiologische“ ersetzt.

6. In § 177b Abs. 3 wird das Wort „atomaren“ durch die Wendung „nuklearen oder radiologischen“ ersetzt.

7. In § 278b Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

8. § 278c Abs. 1 Z 6 lautet: „6. schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der

Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden,“

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9. In § 278d Abs. 1 wird nach der Z 8 folgende Ziffer einfügt: „9. einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren Handlung nach den

§§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10,“

10. Nach § 278f wird folgender § 278g samt Überschrift einfügt: „Reisen für terroristische Zwecke

§ 278g. Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.“

Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt des 4. Hauptstücks nach dem Eintrag zu § 66 folgender Eintrag zu § 66a eingefügt: „§ 66a Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern“

2. In § 56 Abs. 3 wird nach dem Wort „Urteils“ die Wendung „und der noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung (§ 491)“ eingefügt.

3. In § 66 Abs. 2 wird nach der Wendung „§ 65 Z 1 lit. a oder b“ jeweils die Wendung „sowie Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB)“ eingefügt.

4. In § 70 Abs. 1 wird nach der Wendung „§ 65 Z 1 lit. a oder b“ die Wendung „sowie Opfer (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB)“ eingefügt.

5. In § 115 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung“ durch die Wendung „eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung“ ersetzt; die Wendung „ , deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde“ entfällt.

6. In § 155 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „BGBl. I Nr. 101/2014“ durch die Wendung „BGBl. I Nr. 102/2014“ ersetzt.

7. In § 514 Abs. 37 Z 3 lit. h wird die Wendung „oder nach § 135a“ durch die Wendung „oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a“ ersetzt.

8. In § 514 werden der zweite Abs. 37 in Abs. 38 und der dritte Abs. 37 in Abs. 39 umbenannt und nach diesem folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) Der Eintrag des Titels von § 66a im Inhaltsverzeichnis sowie § 56 Abs. 3, § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 1, § 115 Abs. 1 Z 3, § 155 Abs. 1 Z 3 und § 516a Abs. 8 bis 10 treten mit 1. November 2018 in Kraft.“

9. In § 516a werden der zweite Abs. 7 in Abs. 8 und der bisherige Abs. 8 in Abs. 9 umbenannt und folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 66 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.“

Artikel 3 Inkrafttreten

Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 1. November 2018 in Kraft.

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Artikel 4 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. xxx/2018, zu den §§ 64 Abs. 1 Z 9 und 10, 177a Abs. 1, 177b Abs. 3, 278c Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, 278d Abs. 1 Z 9 sowie 278g, BGBl. Nr. 60/1974)

Artikel 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 11 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/541/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.03.2017 S 6.

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Strafrechtsänderungsgesetz 2018

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle: Bundesministerium für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz Vorhabensart: Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr: 2018 Inkrafttreten/

Wirksamwerden: 2018

Vorblatt

Problemanalyse Die Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI (im Folgenden: RL Terrorismus), ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S 6 ist bis zum 8. September 2018 umzusetzen. Ein Großteil der Bestimmungen ist bereits innerstaatlich umgesetzt, bei einzelnen Bestimmungen besteht (partieller) Umsetzungsbedarf.

Ziel(e) Vollinhaltliche Umsetzung der RL Terrorismus im Hinblick auf eine effektive und effiziente Bekämpfung von Terrorismus und Schaffung der Voraussetzungen für eine mögliche Ratifizierung Österreichs des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV Nr. 217).

Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): a) Erweiterung der inländischen Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit Terrorismus b) Erweiterung des Kataloges der terroristischen Straftaten in § 278c Abs. 1 StGB c) Erweiterung des Katalogs finanzierungstauglicher Straftaten in § 278d Abs. 1 StGB d) Einführung eines neuen Straftatbestandes „Reisen für terroristische Zwecke“ (§ 278g StGB) e) Erweiterung des Personenkreises, welcher einen Anspruch auf Prozessbegleitung iSd § 66 Abs. 2 StPO hat, auf Opfer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Aufgrund der Erweiterungen in den §§ 64 Abs. 1, 278c Abs. 1 und 278d Abs. 1 StGB sowie der Einführung des § 278g StGB ist davon auszugehen, dass es zu einem höheren Anfall bei Staatsanwaltschaft und Gericht kommen wird. Als Anhaltspunkt für die Anzahl der zu erwartenden Verfahren können die bisherigen Zahlen der Verfahren wegen §§ 278b bis 278f und 282a StGB herangezogen werden, wobei in den letzten Jahren ein stetiger Anstieg zu verzeichnen war. So waren bei der Staatsanwaltschaft im Jahr 2016 insg. 340 Ermittlungsverfahren wegen §§ 278b bis 278f und 282a StGB anhängig (2015: 329, 2014: 150, 2013: 72). Besonders auffällig ist der Anstieg hinsichtlich § 278b StGB von 33 Ermittlungsverfahren im Jahr 2013 auf 228 im Jahr 2016. Wegen § 278c StGB waren demgegenüber im Jahr 2016 lediglich 11 Verfahren (2015: 8, 2014: 2; 2013: 4) bei den Staatsanwaltschaften anhängig und es wurden 2 Anklagen (2015: 3, 2014 und 2013: jeweils keine;) eingebracht. Wegen § 278d StGB waren 2016 53 Ermittlungsverfahren (2015: 37, 2014: 38, 2013: 22) anhängig. Es kann davon ausgegangen werden, dass es aufgrund der Erweiterung der inländischen Gerichtsbarkeit in § 64 Abs. 1 StGB und der Erweiterung des Katalogs terroristischer Straftaten in § 278c Abs. 1 StGB nur zu einem geringeren Anstieg der Verfahrenszahlen kommen wird. Demgegenüber kann aufgrund der Erweiterung des § 278d Abs. 1 StGB mit einem Anstieg der Verfahren von rund 20% gerechnet werden.

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Für diese Verfahren würde sich ein Mehraufwand von 0,04 VZK im Bereich der Staatsanwaltschaften und 0,03 VZK im Bereich der Gerichte ergeben, was ca. einen zu valorisierenden Betrag von € 8.000 jährlich entsprechen würde. Zur Einführung des § 278g StGB: Laut Verfassungsschutzbericht 2016 (S. 24) waren dem BVT Ende des Jahres 2016 insg. 296 aus Österreich stammende Personen bekannt, die sich aktiv am „Dschihad“ in Syrien und Irak beteiligen, beteiligt haben oder beteiligen wollten. Davon sind rund 90 Personen wieder nach Österreich zurückgekehrt. Weitere 51 konnten an einer Ausreise gehindert werden und halten sich nach wie vor im Bundesgebiet auf. Die Zahl ausländischer Dschihadisten war 2016, wie schon im Jahr davor, stagnierend bis rückläufig. Ausgehend von diesen Zahlen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass § 278g StGB alle Personen umfasst, die nach Österreich einreisen, um eine strafbare Handlung nach §§ 278b, 278c, 278e oder 278f StGB zu begehen (sohin nicht nur sogenannte „Rückkehrer"), kann von rund 50 Verfahren pro Jahr wegen § 278g StGB ausgegangen werden. Der Verfahrensaufwand hinsichtlich des neuen § 278g StGB könnte mit jenem bei § 278d StGB verglichen werden. Für den Mehraufwand würden 0,08 VZK im Bereich der Staatsanwaltschaften und 0,06 VZK im Bereich der Gerichte benötigt. Dies entspricht einem zu valorisierenden Mehrbetrag von jährlich ca € 15.000. Opfer terroristische Straftaten iSd § 65 Z 1 lit. a und b StPO hatten bereits bisher einen Anspruch auf Prozessbegleitung nach § 66 Abs. 2 StPO. Nunmehr sollen auch Opfer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) iSd § 65 Z 1 lit. c StPO einen Anspruch auf die Prozessbegleitung haben. Im Jahr 2017 wurden für die Prozessbegleitung Durchschnittskosten in Höhe von rund EUR 800,- je Opfer ausgegeben. Es wird davon ausgegangen, dass Opfer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) iSd § 65 Z 1 lit. c StPO, welche nicht auch gleichzeitig Opfer iSd § 65 Z 1 lit. a oder b StPO sind, in erster Linie juristische Prozessbegleitung zu gewähren sein wird. Da diese zu höheren Sätzen als die psychosoziale Prozessbegleitung abgerechnet wird, werden für Opfer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) iSd § 65 Z 1 lit. c StPO Durchschnittskosten in Höhe von rund EUR 1.000,- pro Opfer veranschlagt. Eine seriöse Schätzung über die Anzahl von Opfern terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) iSd § 65 Z 1 lit. c StPO, welche nicht auch gleichzeitig Opfer iSd § 65 Z 1 lit. a oder b StPO sind, ist nicht möglich, weil dies von der Anzahl und Art der Begehung terroristischer Straftaten nach § 278c StGB abhängt. Hierzu zählen Straftaten, die in Österreich begangen wurden, sowie jene die zwar im Ausland begangen wurden, jedoch ein Anknüpfungspunkt für die inländische Zuständigkeit, insbesondere nach § 64 Abs. 1 Z 9 StGB, vorliegt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich nur dann um terroristische Straftat nach § 278c StGB handelt, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, sohin ein gewisses Ausmaß zu erreichen. Hervorzuheben ist insb. auch § 278c Abs. 1 Z 6 StGB, wonach die schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) und Datenbeschädigung (§ 126a StGB), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine terroristische Straftat darstellt. Bei solchen Straftaten könnten potentiell eine große Anzahl von Opfern einen finanziellen Schaden erleiden. Die Themen Psychotraumatologie und Traumaverarbeitung werden sowohl in der Ausbildung der psychosozialen Prozessbegleiter/innen als auch in der Fortbildung der juristischen Prozessbegleiter/innen behandelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Prozessbegleiter/innen in der Lage sind, professionell mit traumatisierten Opfern des Terrorismus umzugehen. Vollständigkeitshalber ist aber darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Prozessbegleitung weder Krisenintervention noch Psychotherapie finanziert werden. Zur Bedeckung: Von einem zu valorisierenden Betrag von insgesamt € 23.000 im Jahr entfallen im Budget UG 13 Justiz und Reformen die Kosten wie folgt: 50% OLG Wien (Detailbudget 13.02.02): € 11.500 20% OLG Linz (Detailbudget 13.02.03): € 4.600 20% OLG Graz (Detailbudget 13.02.04): € 4.600 10% OLG Innsbruck (Detailbudget 13.02.05): € 2.300 Die Kosten für die Prozessbegleitung würden im Detailbudget 13.01.03 anfallen.

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Die Bedeckung dieser Kosten erfolgt durch Umschichtung innerhalb des Budgets UG 13 Justiz und Reformen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union Das Vorhaben dient der vollinhaltlichen Umsetzung der RL Terrorismus.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens Keine. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1846010670).

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252 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen 1 von 12

Erläuterungen:

I. Allgemeiner Teil 1. Im Bereich des StGB dient der Entwurf zum einen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI (in der Folge: RL Terrorismus), ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6. Gleichzeitig dienen einige der vorgeschlagenen Änderungen der Schaffung der Voraussetzungen für eine mögliche Ratifizierung Österreichs des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV Nr. 217) sowie der Umsetzung der VN-Sicherheitsratsresolution 2178 (2014) vom 24. September 2014. Am 2. Dezember 2015 legte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung vor. Mit diesem Richtlinienvorschlag entsprach die Kommission dem Ersuchen des in Zusammenhang mit den Terroranschlägen in Paris vom 13. November 2015 einberufenen (Sonder-)Rates der Europäischen Union (Justiz und Inneres) vom 20. November 2015, noch bis Jahresende einen Entwurf einer Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung zu präsentieren. Der Vorschlag wurde am 15. März 2017 als Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI angenommen. Die Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von Sanktionen auf dem Gebiet von terroristischen Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Unterstützung und zur Hilfe der Opfer des Terrorismus. Die Richtlinie ist bis 8. September 2018 innerstaatlich umzusetzen. Im Hinblick darauf, dass aufgrund der Umsetzung zahlreicher internationaler Vorgaben, insbesondere des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI und des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, BGBl. III Nr. 102/2002 (in der Folge: „VN-Terrorismusfinanzierungs-Übereinkommen“), sowie des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus, BGBl. III Nr. 34/2010, im StGB bereits zahlreiche Bestimmungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder terroristischen Aktivitäten vorhanden sind, beschränkt sich der Umsetzungsbedarf insbesondere auf den Ausbau einzelner Strafbestimmungen und die Einführung eines Tatbestands betreffend das Reisen zu terroristischen Zwecken. 1.1. Im Übrigen reagiert der Entwurf im Bereich des StGB auf eine Judikaturkontroverse im Bereich der inländischen Gerichtsbarkeit bei Terrorismusstraftaten (§ 64 Abs. 1 Z 9 lit. b StGB). 2. Im Bereich der StPO beinhaltet der vorliegende Ministerialentwurf insbesondere Regelungen zur Umsetzung der RL Terrorismus durch Regelung der Rechte der Opfer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) in § 66 Abs. 2 StPO. Da Opfer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), denen nur aus § 65 Z 1 lit. c StPO – nicht aber aus § 65 Z 1 lit. a und b StPO – Opferstellung zukommt (also insbesondere Opfer, die „bloß“ einen wirtschaftlichen Verlust erlitten haben) derzeit keinen Anspruch auf Prozessbegleitung nach § 66 Abs. 2 StPO haben, wird eine entsprechende Erweiterung der anspruchsberechtigen Personen auf diesen Opferkreis vorgeschlagen. Das in § 70 Abs. 1 StPO verankerte Opferrecht, spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung informiert zu werden, ist konsequenterweise auf diese Opfer auszuweiten. Kompetenzgrundlage: Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).

II. Besonderer Teil Zu Artikel I (Änderungen des StGB) Zu Z 1 (§ 64 Abs. 1 Z 4b StGB): Bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Bezugnahme auf § 177a StGB soll die dort vorgenommene terminologische Änderung nachvollzogen werden. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

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2 von 12 252 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen

Zu Z 2 und 4 (§ 64 Abs. 1 Z 9 und 10 StGB): Gemäß Art. 19 Abs. 1 der RL Terrorismus hat sich die inländische Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates auf strafbare Handlungen nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 der Richtlinie zu erstrecken, sofern a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das die Flagge des Mitgliedstaats führt, oder eines Flugzeugs, das

in dem Mitgliedstaat eingetragen ist, begangen wurde, c) der Täter Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger des Mitgliedstaats ist, d) die Straftat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde

oder e) die Straftat gegen seine Institutionen oder seine Bevölkerung oder gegen ein Organ, eine Einrichtung

oder sonstige Stelle der Union mit Sitz in dem Mitgliedstaat begangen wurde. Nach Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 auch in den Fällen zu begründen, in denen er die Übergabe oder Auslieferung einer Person, die der Begehung einer solchen Straftat verdächtigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist, an einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat ablehnt. Ähnlich verlangt Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus, BGBl. III Nr. 34/2010, dass jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen trifft, um ihre Gerichtsbarkeit über die in diesem Übereinkommen genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine Vertragspartei ausliefert. Gerichtsbarkeit nach Art. 19 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie ist durch die §§ 62 und 63 StGB abgedeckt. Bei strafbaren Handlungen im Ausland (Art. 19 Abs. 1 lit. c bis e sowie Abs. 4 der RL Terrorismus; Art. 14 Abs. 3 des Europaratsübereinkommens) gelten die österreichischen Strafgesetze unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach § 64 Abs. 1 Z 9 StGB bisher hinsichtlich terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB) und terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) sowie damit im Zusammenhang begangener strafbarer Handlungen des Diebstahls nach den §§ 128 bis 131 StGB, der Erpressung nach den §§ 144 und 145 StGB sowie der Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB) sowie darüber hinaus der Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB) und der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), wenn a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft

später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt, b) der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde, d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen

Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,

e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder

f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann.

In § 64 Abs. 1 Z 9 StGB decken sohin für die dort genannten Delikte die lit. a und b die Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 lit. c der RL Terrorismus ab, die lit. c die Vorgaben des Art. 19 Abs. 1 lit. d der Richtlinie, die lit d die Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 lit. e der Richtlinie und die lit. f die Vorgaben von Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie (bzw. Art. 14 Abs. 3 des Europaratsübereinkommens). Hinsichtlich einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sieht § 64 Abs. 1 Z 10 StGB aus entstehungsgeschichtlichen Gründen weniger Anknüpfungspunkte für die inländische Gerichtsbarkeit als § 64 Abs. 1 Z 9 StGB für die dort genannten Delikte vor, und zwar liegt diese (nur) dann vor, wenn a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft

später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder b) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden

kann.

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252 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen 3 von 12

Da Art. 19 Abs. 1 (und 4) der RL Terrorismus (auch) für die strafbare Handlung der Terrorismusfinanzierung (Art. 11 der RL) sämtliche in § 64 Abs. 1 Z 9 StGB enthaltenen Anknüpfungspunkte fordert, soll § 278d StGB in § 64 Abs. 1 Z 9 StGB aufgenommen werden und als Konsequenz § 64 Abs. 1 Z 10 StGB entfallen. Überdies sollen zur Umsetzung des Art. 19 Abs. 1 (und 4) der RL Terrorismus der Katalog der strafbaren Handlungen des § 64 Abs. 1 Z 9 StGB um § 282a StGB (Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten), welcher Art. 5 der RL Terrorismus umsetzt, sowie um § 278g StGB (Reisen für terroristische Zwecke), dessen Einführung mit diesem Entwurf im Hinblick auf die Umsetzung des Art. 9 der RL Terrorismus vorgeschlagen wird, ergänzt werden. Zu Z 3 (§ 64 Abs. 1 Z 9 lit. b StGB): Der Vorschlag zu § 64 Z 9 lit. b StGB soll der Klarstellung des Zeitpunkts dienen, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Täters im Inland als Anknüpfungspunkt für die inländische Gerichtsbarkeit vorliegen muss. Hierzu gibt es keine einhellige Rechtsprechung. So entschied der OGH zu 11 Os 137/16f, dass es für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs. 1 Z 9 lit. b StGB ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt ankomme. Er stützte sich dabei u.a. auf seine zu § 64 Abs. 1 Z 4a lit. a StGB ergangene Entscheidung zu 13 Os 147/15i. In seinen nachfolgenden Entscheidungen zu 12 Os 15/17y und 15 Os 3/17f entschied der OGH – unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung zu 11 Os 137/16f – jedoch, dass es für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs. 1 Z 9 StGB ausreiche, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Tatzeitpunkt in Österreich begründe und aktuell (das heißt zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens) ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten bestehe. Der Vorschlag folgt dieser rezenten Rechtsprechung und steht mit Art. 19 Abs. 1 lit. c der RL Terrorismus in Einklang. Nicht zuletzt kann die vorgeschlagene Klarstellung auch als Beitrag zu einer wirksamen Verfolgung der in der Richtlinie festgelegten Straftaten angesehen werden (vgl. Erw 20 der RL Terrorismus). Auch der OGH argumentierte zu 15 Os 3/17f u.a. mit den verstärkten internationalen Bestrebungen zur Bekämpfung des Terrorismus. Zu Z 5 und 6 (§§ 177a Abs. 1 und 177b Abs. 3 StGB): Nach Art. 3 Abs. 1 der RL Terrorismus sind bestimmte vorsätzliche Handlungen entsprechend ihrer Definition als Straftaten nach den nationalen Rechtsvorschriften, die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, als terroristische Straftaten einzustufen, wenn sie mit einem der in Abs. 2 aufgeführten Ziele begangen werden. Hierzu zählen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. f der RL Terrorismus: f) Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung, Bereitstellung oder Verwendung von Sprengstoffen oder Waffen, einschließlich chemischen, biologischen, radiologischen oder atomaren Waffen sowie die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit chemischen, biologischen, radiologischen oder atomaren Waffen. Im Unterschied zur Vorgängerbestimmung des Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI führt Art. 3 Abs. 1 lit. f RL Terrorismus somit auch radiologische Waffen an. Hierzu ist festzuhalten, dass der Begriff „atomar“ (das gesamte Atom betreffend) bzw. „nuklear“ (den Nukleus, den Atomkern betreffend) auf jene Waffen und Kampfmittel angewandt wird, deren Wirkung auf einer Kernreaktion (Kernspaltung oder Kernverschmelzung) beruht. Der Begriff „radiologisch“ bezeichnet im Zusammenhang mit Waffen und Kampfmittel die Verwendung jeglichen radioaktiven Materials, welches ohne Zustandekommen einer Kettenreaktion zur Wirkung (Verstrahlung) gebracht werden kann (z.B. sogenannte „schmutzige Bombe“). Die englische Fassung der Richtlinie spricht in Art. 3 Abs. 1 lit. f von „chemical, biological, radiological or nuclear weapons“ und die französische von „armes chimiques, biologiques, radiologiques ou nucléaires“, d.h. sogenannte CBRN-Waffen. Der Ausdruck CBRN ersetzt dabei die früher verwendete Formulierung „ABC“ (atomar, biologisch, chemisch). Vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178 StGB) und die vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180 StGB) sind vom Katalog der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs. 1 Z 1 StGB umfasst. § 177a Abs. 1 StGB stellt die Herstellung und Verbreitung von zur Massenvernichtung bestimmten und geeigneten atomaren, biologischen oder chemischen Kampfmitteln unter Strafe. Da radiologische Waffen keine Kernwaffen sind und somit nicht unter den Begriff „atomar“ zu subsumieren sind, ist § 177a Abs. 1 StGB enger als Art. 3 Abs. 1 lit. f der RL Terrorismus. Daher soll in § 177a Abs. 1 StGB das Wort „atomare“ durch die Wendung „nukleare, radiologische“ ersetzt werden. Angesichts einer Änderung der Wendung „atomare Kampfmittel“ in § 177a Abs. 1 StGB ist konsequenterweise dieser Begriff auch in § 177b Abs. 3 StGB anzupassen.

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Zu Z 7 (§ 278b Abs. 1 StGB): Art. 15 Abs. 3 der RL Terrorismus verlangt, dass das Anführen einer terroristischen Vereinigung iSd

Art. 4 lit. a mit einer Höchststrafe von mindestens 15 Jahren bedroht sein müsse. Die RL enthält jedoch keine Differenzierung der Strafdrohung mehr iSd Art. 5 Abs. 3 des RB Terrorismus im Hinblick auf das Anführen einer terroristischen Vereinigung, die auf die „bloße“ Drohung mit terroristischen Straftaten ausgerichtet ist. Die für einen solchen Fall vorgesehene niedrigere Strafdrohung in § 278b Abs. 1 StGB soll daher – auch einer Anregung im Begutachtungsverfahren folgend – entfallen. Zu Z 8 (§ 278c Abs. 1 Z 6 StGB): Nach Art. 3 Abs. 1 lit. i der RL Terrorismus gelten rechtswidrige Systemeingriffe im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI (im Folgenden: RL Cybercrime), ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8 in den Fällen, in denen Art. 9 Abs. 3 oder Art. 9 Abs. 4 lit. b oder c der RL Cybercrime Anwendung findet, sowie rechtswidrige Eingriffe in Daten im Sinne des Art. 5 RL Cybercrime in den Fällen, in denen Art. 9 Abs. 4 lit. c RL Cybercrime Anwendung findet, als terroristische Straftaten. Die Vorgaben in Art. 4 (Rechtswidriger Systemeingriff) und Art. 5 (Rechtswidriger Eingriff in Daten) der RL Cybercrime sind durch § 126a StGB (Datenbeschädigung) und § 126b StGB (Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems) umgesetzt. Art. 9 Abs. 3 der RL Cybercrime erfasst Fälle vorsätzlicher Tatbegehung, in denen eine beträchtliche Anzahl von Informationssystemen unter Verwendung eines Computerprogrammes, -passwortes oder Zugangscodes oder ähnlicher Daten, die den Zugang zu einem Informationssystem als Ganzem oder zu einem Teil davon ermöglichen, welche in erster Linie dafür ausgerichtet oder hergerichtet wurden, beeinträchtigt wird. Diese Qualifikation ist durch §§ 126a Abs. 3 und 126b Abs. 3 StGB umgesetzt, wobei statt der Diktion „beträchtliche Anzahl“ in Art. 9 Abs. 3 der RL Cybercrime auf „viele“ Informationssysteme abgestellt wird. Darunter ist eine Zahl von ca. 30 zu verstehen (EBRV 689 BlgNr XXV. GP 22). Nach Art. 9 Abs. 4 lit. b der RL Cybercrime sind Taten qualifiziert, die einen schweren Schaden verursachen, nach lit. c solche, die gegen ein Informationssystem einer kritischen Infrastruktur verübt wurden. Diese Qualifikationen sind durch §§ 126a und 126b StGB, jeweils Abs. 4 Z 1 (Herbeiführung eines 300.000 Euro übersteigenden Schadens) und Z 2 (Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur) StGB umgesetzt. § 278c Abs. 1 Z 6 StGB erfasst strafbare Handlungen nach den §§ 126 und 126a StGB, soweit durch die Tat eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann. Ein „großes Ausmaß“ wird mit der zweiten Wertgrenze der Vermögensdelikte des StGB angenommen, somit seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl. I Nr. 112/2015) mit 300.000 Euro (Fabrizy, StGB12 § 169 Rz 8; Murschetz in Höpfel/Ratz WK² StGB § 169 Rz 9; 176 Rz 4; 14 Os 14/17s; RIS Justiz RS0094935 [T4, T5]; zu § 176 StGB vgl auch 14 Os 116/11g, 14 Os 127/11z). In Umsetzung der RL Terrorismus sollen nunmehr auch strafbare Handlungen nach den §§ 126a Abs. 3 und 4 Z 2 StGB sowie 126b Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 StGB als terroristische Straftaten iSd § 278c Abs. 1 StGB eingestuft werden. Angesichts der Formulierung „wenn dadurch eine Gefahr für […] fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann“ bedarf es keiner expliziten Auflistung von § 126a Abs. 4 Z 1 StGB und § 126b Abs. 4 Z 1 StGB in § 278c Abs. 1 Z 6 StGB. Zu Z 9 (§ 278d Abs. 1 StGB): 1. Nach Art. 11 Abs. 1 RL Terrorismus haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die direkte oder indirekte, mit beliebigen Mitteln erfolgende Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine Straftat im Sinne der Art. 3 bis 10 RL Terrorismus zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann. 2. Die Finanzierung von Straftaten nach den Art. 3 bis 10 der RL Terrorismus kann zwar grundsätzlich eine Beteiligung als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB zum jeweiligen Delikt darstellen. Gemäß Art. 11 Abs. 2 der RL Terrorismus darf jedoch bei der Finanzierung von Straftaten nach den Art. 3 (Terroristische Straftaten), Art. 4 (Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung) und Art. 9 (Reisen für terroristische Zwecke) die Strafbarkeit weder von der tatsächlichen Verwendung der finanziellen Mittel zur Begehung einer der genannten Straftaten noch vom Wissen des Täters, für welche konkrete Straftat oder Straftaten die Gelder verwendet werden sollen, abhängig gemacht werden. Überdies legt Art. 14 Abs. 3 der RL Terrorismus fest, dass auch der Versuch der Begehung einer Straftat nach Art. 11 der RL Terrorismus zu kriminalisieren ist. Angesichts der allgemeinen Regel in § 15 Abs. 2 StGB wären jedoch jene Fälle nicht erfasst, in denen ein solcher Tatbeitrag zu einer konkreten Tat

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erfolglos versucht würde oder der Beitrag zwar erbracht, die zu fördernde Tat vom Ausführungstäter jedoch nicht einmal versucht würde (vgl. schon EBRV 1166 BlgNR 21. GP 42). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Finanzierung von Straftaten nach den Art. 3 bis 9 RL Terrorismus eine Umsetzung allein im Wege der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB nicht in Betracht kommt, sondern die jeweiligen Tatbestände direkt in § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) aufgenommen werden müssen, sofern sie nicht schon dort enthalten sind (zu Art. 10 RL Terrorismus siehe weiter unten). 3. Ein eigener Straftatbestand zur Terrorismusfinanzierung war in den Rahmenbeschlüssen 2002/475/JI und 2008/919/JI (Rahmenbeschluss 2008/919/JI zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 330 vom 9.12.2008, S. 21) nicht enthalten; § 278d StGB diente vielmehr der Umsetzung des VN-Terrorismusfinanzierungs-Übereinkommens (und seither vor allem der Umsetzung der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) bei der OECD). § 278d StGB entspricht derzeit – soweit überblickbar – allen internationalen Vorgaben. Die Liste jener Delikte in § 278d Abs. 1 StGB, deren Finanzierung Terrorismusfinanzierung darstellt, deckt allerdings nur zum Teil die in Art. 3 bis 10 der RL normierten Straftatbestände ab. 4. Art. 3 RL Terrorismus ist durch § 278c StGB umgesetzt, welcher aufgrund des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI eingeführt wurde. Angesichts der aus unterschiedlichen internationalen Foren stammenden rechtlichen Vorgaben überschneiden sich die Kataloge der terroristischen Straftaten iSd § 278c Abs. 1 StGB (EU) und der in § 278d Abs. 1 aufgezählten Straftaten, bei deren Finanzierung Terrorismusfinanzierung nach dieser Bestimmung vorliegt (VN), nur zum Teil. So umfasst § 278d Abs. 1 StGB einige Tatbestände, die keine terroristischen Straftaten iSd § 278c StGB darstellen, wie in Z 3 hinsichtlich des gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer völkerrechtlich geschützten Person, in Z 5 im Hinblick auf die Unterbrechung der Dienste des Flughafens oder die Tatbestände der Z 6. Umgekehrt beinhaltet § 278c Abs. 1 StGB Tatbestände, die kein Pendant in § 278d Abs. 1 StGb haben, wie etwa § 278c Abs. 1 Z 9a und 10. Die meisten Straftaten (§ 278c Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 StGB bzw. § 278d Z 3 bis 5 und 7 StGB) decken sich im Wesentlichen. Doch auch bei den Tatbeständen, die in beiden Katalogen grundsätzlich ident enthalten sind, wie erpresserische Entführung (§ 102 StGB), Luftpiraterie (§ 185 StGB) und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186 StGB), ist zu bedenken, dass § 278c Abs. 1 StGB auf der äußeren Tatseite die Eignung, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und auf der subjektiven Tatseite den erweiterten Vorsatz, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, verlangt. Partiell vergleichbare Voraussetzungen finden sich nur in § 278d Abs. 1 Z 5, 7 und 8 StGB. Zusammenfassend geht § 278d Abs. 1 StGB zum Teil über die Erfordernisse der RL Terrorismus hinaus; insofern ist der Rechtsbestand aber den nicht weniger zwingenden Vorgaben der VN-Terrorismusfinanzierungs-Konvention geschuldet. Zum Teil bleibt § 278d Abs. 1 StGB aber hinter den nunmehrigen Vorgaben der RL Terrorismus zurück. Als am legistisch-technisch sinnvollster Weg wird daher zur Umsetzung der RL Terrorismus insoweit eine Ergänzung des Katalogs der „finanzierungstauglichen“ Straftaten des § 278d Abs. 1 StGB um die in § 278c Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlungen vorgeschlagen, soweit sie nicht bereits in § 278d Abs. 1 StGB enthalten sind. 5. Die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung iSd Art. 4 der RL Terrorismus ist im Rahmen der Strafbarkeit der Beteiligung als Mitglied einer solchen Vereinigung iSd § 278b Abs. 2 iVm § 278 Abs. 3 StGB umgesetzt. Darüber hinaus pönalisiert § 278d Abs. 1a Z 2 StGB das Sammeln oder Bereitstellen von Vermögenswerten für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der der Täter weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen. 6. Art. 5 der RL Terrorismus (Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat) ist durch § 282a StGB (Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten) umgesetzt. § 282a StGB stellt – bei Vorliegen der Voraussetzungen – gemäß § 278c Abs. 1 Z 9a StGB eine terroristische Straftat dar. Eine finanzierungstaugliche Straftat iSd § 278d Abs. 1 StGB ist § 282a StGB nach geltender Rechtslage nicht. Durch den vorgeschlagenen allgemeinen Verweis in § 278d Abs. 1 Z 9 StGB auf die sonstigen strafbaren Handlungen nach § 278c Abs. 1 StGB wäre § 282a StGB auch eine „finanzierungstaugliche“ Straftat. 7. Art. 6 der RL Terrorismus (Anwerbung für terroristische Zwecke) entspricht Art. 3 Abs. 1 lit. b des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI. Die Bestimmung zur Begehung einer in Art. 4 der RL Terrorismus aufgezählten Straftat ist durch § 278b StGB umgesetzt, weil die Werbung von Mitgliedern für die terroristische Vereinigung eine Form der Beteiligung als Mitglied an einer solchen Vereinigung iSd

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§ 278b Abs. 2 iVm § 278 Abs. 3 StGB darstellt. Auch die Bestimmung zum Anführen einer terroristischen Vereinigung ist möglich (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 278b Rz 15). Die Bestimmung einer anderen Person dazu, eine in Art. 3 RL Terrorismus genannte strafbare Handlung zu begehen, ist – soweit nicht ohnehin der Tatbestand des § 278b StGB erfüllt ist – grundsätzlich durch § 12 zweiter Fall iVm § 278c StGB abgedeckt. Zu beachten ist hierbei Art. 13 zweiter Halbsatz der RL Terrorismus, wonach es für die Strafbarkeit einer Straftat nach Art. 5 bis 12 weder erforderlich ist, dass tatsächlich eine terroristische Straftat begangen wird, noch – soweit es um die in den Artikeln 5 bis 10 und 12 genannten Straftaten geht – dass eine Verbindung zu einer anderen konkreten in der Richtlinie festgelegten Straftat hergestellt wird. Im Erläuternden Bericht der Europäischen Kommission zum Richtlinienvorschlag wird zum Begriff „Verbindung zu einer konkreten Straftat“ Folgendes ausgeführt: „Beispielsweise soll es für die Strafbarkeit der Anwerbung für terroristische Zwecke nicht erforderlich sein, dass die angeworbene Person zur Begehung einer bestimmten terroristischen Straftat verleitet wird oder dass die Person, die eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchführt, einer konkreten Person Anleitungen für eine bestimmte terroristische Straftat gibt“ (COM(2015) 625 final, 2.12.2015, 22 f.). Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB ist, wer vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst, also den Anstoß zur Tatausführung durch einen anderen gibt. Der unmittelbare Täter muss dabei zu einer individuell bestimmten strafbedrohten Handlung verleitet werden, die zwar nicht in allen ihren Einzelheiten feststeht, aber ihrer Art nach und in groben Umrissen in der Vorstellung des Bestimmenden vorhanden, das heißt so ausreichend umschrieben sein muss, dass sie nach Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung individualisiert ist (RIS-Justiz RS0089717, zuletzt insbesondere 13 Os 78/15t; s auch s Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 12 Rz 58; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT15 E 4 Rz 12; L/St StGB4 § 12 Rz 33; SSt 47/30 = EvBl 1977/34; 11 Os 41/79 = EvBl 1979/230 ua). Daher stellen nach der Rsp etwa auch nicht näher präzisierte Aufforderungen, Heiligenfiguren (EvBl 1972/151) oder Autos (SSt 47/34) zu stehlen, dem § 12 zweiter Fall, StGB entsprechende Bestimmungshandlungen zu hinreichend individualisierten Diebstahlstaten dar (11 Os 72/88). Entscheidend für die Anstiftung ist nur der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Anstifters und demjenigen des Haupttäters. Daraus folgt zwingend, dass auch bloß allgemeine Aufforderungen zur Verübung eines lediglich der Art nach umschriebenen Deliktes als Anstiftung strafbar sind (RIS-Justiz RS0089809). Der Anstifter oder Beitragstäter muss die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, nicht in allen Einzelheiten, also vollständig individualisiert, bedacht oder beschlossen haben. Es genügt vielmehr, dass der Anstifter den unmittelbaren Täter vorsätzlich zu einer der Gattung nach bestimmten Übeltat veranlasst. Auch für den Beitragstäter genügt es, wenn er die Übeltat des unmittelbaren Täters, die er durch sein Verhalten begünstigt, der Gattung nach in seinem Vorsatz aufgenommen hat (RIS-Justiz RS0089860). Da somit die Strafbarkeit des Bestimmungstäters lediglich eine nach Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung individualisierte Tat erfordert, wird den Anforderungen des Art. 13 RL Terrorismus durch Umsetzung des Art. 6 RL Terrorismus im Wege der Bestimmungstäterschaft iSd § 12 zweiter Fall StGB iVm dem jeweiligen Delikt entsprochen. Im Hinblick auf Art. 11 der RL Terrorismus und Art. 14 Abs. 3 der RL Terrorismus, wonach die Finanzierung einer Straftat nach Art. 6 der RL Terrorismus sowie der Versuch einer Straftat nach Art. 11 der RL Terrorismus unter Strafe zu stellen sind, ist festzuhalten, dass die Finanzierung einer Straftat nach Art. 6 der RL Terrorismus einen Beitrag im Sinne der Täterschaftsform nach § 12 dritter Fall StGB darstellen kann. Angesichts der allgemeinen Regel in § 15 Abs. 2 StGB wären jedoch jene Fälle nicht erfasst, in denen ein solcher Tatbeitrag zu einer konkreten Tat erfolglos versucht wurde oder der Beitrag zwar erbracht, die zu fördernde Tat vom Ausführungstäter jedoch nicht einmal versucht wurde (vgl. schon EBRV 1166 BlgNR XXI. GP 42). Straflosigkeit wäre z.B. dann gegeben, wenn A den B bezahlt, damit dieser IS-Kämpfer rekrutiert, B das Angebot jedoch ablehnt. Um den Vorgaben der Richtlinie zu entsprechen, soll daher der Katalog des § 278d Abs. 1 StGB um die Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB als eigene finanzierungstaugliche Straftat ergänzt werden. Unter dem Begriff Anwerbung ist dabei iSd Art. 6 der RL Terrorismus die Bestimmung einer anderen Person, eine solche Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, zu verstehen. 8. Die Art. 7 (Durchführung einer Ausbildung für terroristische Zwecke) und 8 (Absolvieren einer Ausbildung für terroristische Zwecke) der RL Terrorismus sind durch § 278e StGB (Ausbildung für terroristische Zwecke) und § 278f StGB (Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat) umgesetzt. 9. Zur Umsetzung von Art. 9 der RL Terrorismus wird die Einführung des § 278g StGB (Reisen für terroristische Zwecke) vorgeschlagen. Um den Vorgaben der Richtlinie gerecht zu werden, sollen die

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§§ 278e, 278f und 278g StGB in die Liste der „finanzierungstauglichen“ Straftaten des § 278d Abs. 1 StGB aufgenommen werden. 10. Art. 10 der RL Terrorismus (Organisation oder sonstige Erleichterung von Reisen für terroristische Zwecke) wäre im Wege der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB iVm der Umsetzungsgesetzgebung zu Art. 9 RL Terrorismus (§ 278g StGB) umgesetzt. Der Versuch des Art. 10 RL Terrorismus muss nicht strafbar sein (Art. 14 Abs. 3 RL Terrorismus e contrario) und wäre dieser in Österreich als versuchter Beitrag auch nicht strafbar. Art. 11 der RL Terrorismus verlangt zwar auch die Strafbarkeit der Finanzierung einer Straftat nach Art. 10 der RL Terrorismus, allerdings darf die Strafbarkeit gemäß Art. 11 Abs. 2 der RL Terrorismus von der tatsächlichen Verwendung der Gelder abhängig gemacht werden. Konsequenterweise muss dann auch der Versuch der Finanzierung von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden können. Da es sich jedoch bei einer tatsächlichen Verwendung der Gelder wohl um keinen Versuch der Finanzierung zur Organisation und Erleichterung von Reisen für terroristische Zwecke mehr handeln würde, ist die Aufnahme der Organisation und Erleichterung von Reisen für terroristische Zwecke aus dem bloßen Grund einer Pönalisierung des Versuchs der Finanzierung einer solchen strafbaren Handlung in den Katalog des § 278d Abs. 1 StGB entbehrlich. Im Hinblick auf Art. 13 zweiter Halbsatz der RL Terrorismus, wonach es bei den in den Artikeln 5 bis 10 und 12 der RL Terrorismus genannten Straftaten nicht erforderlich sein darf, dass eine Verbindung zu einer anderen konkreten in der Richtlinie festgelegten Straftat hergestellt wird, darf auf die Ausführungen zu Art. 6 der RL Terrorismus in diesem Zusammenhang verwiesen werden. Zu Z 10 (§ 278g StGB): Nach Art. 9 Abs. 1 der RL Terrorismus hat jeder Mitgliedstaat sicherzustellen, dass das Reisen in ein anderes Land als diesen Mitgliedstaat mit dem Ziel, eine in Art. 3 der RL Terrorismus genannte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, mit dem Ziel, sich in Kenntnis der Tatsache, dass dies zu den strafbaren Handlungen dieser Vereinigung gemäß Art. 4 der RL Terrorismus beiträgt, an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen, oder mit dem Ziel, nach Maßgabe der Art. 7 und 8 der RL Terrorismus eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchzuführen oder zu absolvieren, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 9 Abs. 2 der RL Terrorismus sicherzustellen, dass eine der folgenden Verhaltensweisen eine Straftat darstellt, wenn sie vorsätzlich begangen wurde: a) Reisen in diesen Mitgliedstaat mit dem Ziel, eine in Art. 3 der RL Terrorismus aufgezählte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, mit dem Ziel, sich in Kenntnis der Tatsache, dass dies zu den strafbaren Handlungen dieser Vereinigung gemäß Art. 4 der RL Terrorismus beiträgt, an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen, oder mit dem Ziel, nach Maßgabe der Art. 7 und 8 der RL Terrorismus eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchzuführen oder zu absolvieren, oder b) Vorbereitungshandlungen einer Person, die in diesen Mitgliedstaat mit dem Ziel einreist, eine in Art. 3 der RL Terrorismus aufgezählte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen. Wie bereits die VN-Sicherheitsratsresolution 2178 (2014) und das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV Nr. 217) bezweckt sohin Art. 9 Abs. 1 der RL Terrorismus die Kriminalisierung des Reisens für terroristische Zwecke. Im Unterschied zu diesen beiden Dokumenten beschäftigt sich die RL Terrorismus in Art. 9 Abs. 2 explizit auch mit der Problematik der Rückkehrer aus solchen Gebieten, sohin der Einreise. Im Übrigen spricht Art. 9 Abs. 1 der RL Terrorismus schlechthin vom „Reisen in ein anderes Land“ (also ohne Beschränkung auf die Ausreise aus dem Inland, sondern auch Reisen von einem anderen Land in ein drittes Land umfassend), während Pkt. 6a der VN-Sicherheitsratsresolution und Art. 4 des Zusatzprotokolls zum Europaratsübereinkommen einerseits die Strafbarkeit der Ausreise aus dem Inland (durch wen auch immer) verlangen, andererseits aber die Kriminalisierungsverpflichtung in Bezug auf Reisen zu terroristischen Zwecken aus einem anderen Staat in einen dritten Staat auf die eigenen Staatsangehörigen beschränkt. Der Tatbestand des Art. 9 Abs. 1 der RL ist demgegenüber an sich auch bei diesen nicht vom Inland ausgehenden (zur Gänze im Ausland begangenen) Reisen nicht auf Inländer beschränkt; nach den Gerichtsbarkeitsbestimmungen des Art. 19 der RL kommt er jedoch abgesehen von Inländern grundsätzlich nur bei „gebietsansässigen“ sowie bei jenen Ausländern zum Tragen, bei denen eine Übergabe oder Auslieferung abgelehnt wird. Dem wird durch § 64 Abs. 1 Z 9 Rechnung getragen. Schließlich nimmt Art. 9 der RL Terrorismus Reisen in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Reisende hat, nicht von der Strafbarkeit aus. Nach Art. 9 Abs. 2 der RL Terrorismus kann die Strafbarkeit entweder direkt an die Reise in den eigenen Mitgliedstaat (lit. a) oder an Vorbereitungshandlungen (lit. b) angeknüpft werden.

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Das Reisen für terroristische Zwecke wird in der Praxis zumeist als Beteiligung als Mitglied einer terroristischen Vereinigung nach den § 278b Abs. 2 iVm § 278 Abs. 3 StGB strafbar sein (vgl. 12 Os 143/14t; RIS-Justiz RS0129800). Allerdings kommt eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Reisende ein Einzeltäter ist. Soweit es um die Ausreise aus Österreich geht, stellen sich im Hinblick auf Art. 2 Abs. 3 des 4. ZP-EMRK, welcher Einschränkungen der Ausreisefreiheit im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit zulässt, überhaupt keine Probleme. Zu prüfen war jedoch im Hinblick auf die durch Art. 3 Abs. 2 4. ZP-EMRK vorbehaltslos gewährte Einreisefreiheit, ob ein Art. 9 der Richtlinie umsetzender Straftatbestand im StGB auch Reisen eines Österreichers nach Österreich umfassen darf. Da die Einreisefreiheit gemäß Art. 3 Abs. 2 4. ZP-EMRK vorbehaltlos gewährt ist, steht sie einem „Entzug“ des Einreiserechts eines Staatsbürgers in seinen Heimatstaat entgegen. Daraus ergibt sich, dass Maßnahmen, die lediglich geeignet sind, den Wunsch eines Staatsbürgers, in seinen Heimatstaat einzureisen, zu beeinträchtigen (wie etwa eine drohende Inhaftierung wegen zuvor begangener Straftaten nach der Einreise) nicht in den Schutzbereich der Einreisefreiheit fallen (vgl. EKMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 11.1.1994, C.B. gg. Deutschland, Appl. 22012/93). Auch vorübergehende Maßnahmen der Einreiseverhinderung sind vom Schutzbereich nicht erfasst, weil damit lediglich die Einreise verzögert, nicht aber entzogen wird (zulässig ist daher etwa die Anordnung von Quarantäne, vgl. Travaux préparatoire du Protocole No 4, 1976, 504; EBRV 1202 BlgNR 11. GP 16). In der Literatur wird im Übrigen die Auffassung vertreten, dass einem Staatsbürger dann kein unbedingtes Einreiserecht zustehen kann, wenn der Staat mit der Aufnahme des Staatsbürgers gegen internationale Verpflichtungen verstoßen würde (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK6 § 21 Rz 73; aA in Bezug auf die von Grabenwarter/Pabel in diesem Zusammenhang angesprochene Fallkonstellation Hoppe in Karpenstein/Mayer, EMRK2 Art. 3 4. ZP-EMRK Rz 5; Schokkenbroeck in van Dijk/van Hoof/van Rijn/Zwaak, ECHR4 949). Hierzu ist festzuhalten, dass eine Verweigerung der Einreise oder ein Entzug des Einreiserechts keinesfalls Gegenstand des Art. 9 Abs. 2 lit. b der RL Terrorismus und sohin von § 278g StGB ist. Die Einreise führt in einem solchen Fall lediglich dazu, dass im Inland ein Strafverfahren gegen die betreffende Person geführt wird, allenfalls verbunden mit der Festnahme zur Sicherung der Durchführung des Verfahrens. Die Untersuchungshaft würde aber klarerweise in Österreich vollzogen werden. Hinzu kommt, dass § 278g StGB nicht die Einreise per se unter Strafe stellen soll, sondern nur, wenn diese mit erweitertem Vorsatz in der Form der Absicht iSd § 5 Abs. 2 StGB („um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f [StGB] zu begehen“) erfolgt. Erst dieser „terroristische“ Vorsatz konstituiert das Unrecht und muss im konkreten Fall durch entsprechende Beweisergebnisse untermauert werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die bereits bestehende Strafbarkeit der Einfuhr von Suchtgift eines Österreichers nach Österreich nicht als Entzug des nach Art. 3 Abs. 2 4. ZP-EMRK vorbehaltlos gewährten Einreiserechts gewertet wird. Folglich handelt es sich bei der Strafbarkeit von Reisen eines Österreichers nach Österreich für terroristische Zwecke zwar um eine Beeinträchtigung des Wunsches des Betroffenen, in seinen Heimatstaat einzureisen, jedoch nicht um einen Entzug seines Einreiserechts. Der vorgeschlagene § 278g StGB steht daher mit Art. 3 Abs. 2 4. ZP-EMRK nicht im Widerspruch. Im Hinblick auf die Strafdrohung verlangt Art. 15 Abs. 1 der RL Terrorismus eine „wirksame, angemessene und abschreckende“ Strafdrohung, „die zu einer Übergabe oder Auslieferung führen [kann]“. Voraussetzung für die Übergabe nach § 4 Abs. 1 EU-JZG ist eine Strafdrohung mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt. Demgegenüber verlangt § 11 Abs. 1 ARHG für den Bereich der Auslieferung eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung. Ausgehend von diesen Vorgaben soll § 278g StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht sein. Dadurch soll eine dem Unrechtswertgehalt entsprechende, abschreckende und auch im Verhältnis zu den anderen Strafdrohungen des StGB angemessene Strafe gewährleistet sein. Die Strafdrohung würde jener von § 278e Abs. 2 StGB ([Erhalt einer] Ausbildung für terroristische Zwecke) entsprechen. Diese Bestimmung pönalisiert ein mit dem Reisen für terroristische Zwecke vom Unrechtswertgehalt vergleichbares Verhalten im Vorfeld der Begehung terroristischer Straftaten (Unterweisung, um eine terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen). Zu Artikel II (Änderungen der StPO) Zu Z 1, 3 und 4 (Inhaltsverzeichnis, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 StPO): Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung des Art. 24 Abs. 2, 3 und 6 der RL Terrorismus. Demnach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Unterstützungsdienste gemäß der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von

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Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 57 (im Folgenden „RL Opferschutz“) vorhanden sind, die den besonderen Bedürfnissen von Opfern des Terrorismus gerecht werden, und dass diese Dienste den Opfern des Terrorismus unverzüglich nach einem Terroranschlag und so lange wie notwendig zur Verfügung stehen. Diese Dienste sind neben den allgemeinen Opferunterstützungsdiensten — oder als zu diesen gehörig — bereitzustellen, die auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen können, die eine spezialisierte Unterstützung anbieten (Art. 24 Abs. 2). Die Unterstützungsdienste haben dabei in der Lage zu sein, den Opfern des Terrorismus je nach ihren besonderen Bedürfnissen Hilfe und Unterstützung zu bieten. Die Dienste müssen dem Grundsatz der Vertraulichkeit verpflichtet und für alle Opfer des Terrorismus kostenfrei und leicht zugänglich sein. Sie müssen insbesondere folgende Leistungen bieten (Art. 24 Abs. 3): a) emotionale und psychologische Unterstützung, wie Hilfe und Beratung bei der Verarbeitung

traumatischer Erlebnisse; b) Beratung und Information über alle relevanten rechtlichen, praktischen oder finanziellen

Angelegenheiten einschließlich einer erleichterten Ausübung des Rechts der Opfer des Terrorismus auf Informationen nach Maßgabe des Art. 26;

c) Unterstützung bei Ansprüchen auf Entschädigungsleistungen für Opfer des Terrorismus, die nach dem nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaats verfügbar sind.

Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Opfer des Terrorismus Prozesskostenhilfe gemäß Art. 13 der RL Opferschutz erhalten, wenn sie als Parteien in Strafverfahren auftreten. Dabei sind in den Bestimmungen und Verfahrensvorschriften die Schwere und die Umstände der Straftat, nach denen die Opfer des Terrorismus Zugang zur Prozesskostenhilfe haben, gebührend zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 6). Gemäß Erw 27 der RL Terrorismus ist ein Opfer des Terrorismus ein Opfer im Sinne des Art. 2 der RL Opferschutz, sohin eine natürliche Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust erlitten hat, soweit dies direkte Folge einer terroristischen Straftat war, oder ein Familienangehöriger einer Person, deren Tod eine direkte Folge einer terroristischen Straftat ist, und der durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten hat. Terroristische Straftaten sind in Art. 3 der RL Terrorismus definiert, welcher innerstaatlich durch § 278c StGB (Terroristische Straftaten) umgesetzt ist. Angesichts des ohnedies bereits hohen Niveaus des Opferschutzes im Strafverfahren erforderte die vollständige Umsetzung der RL Opferschutz lediglich den Ausbau und die Einführung einzelner Opferrechte, die im Rahmen des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes I 2016, BGBl. I Nr. 26/2016, erfolgt ist. So sind Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht verpflichtet, alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren sowie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten (§ 10 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 StPO). Opfern iSd § 65 Z 1 lit. a oder b StPO ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren (§ 66 Abs. 2 StPO). Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst dabei die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Opfer iSd § 65 Z 1 lit. a StPO ist jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte. Opfer iSd § 65 Z 1 lit. b StPO sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester und sonstige Unterhaltsberechtigte einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren. Einem Großteil der Opfer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), insbesondere allen, die durch diese Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt gewesen sein könnten, steht sohin als Opfer iSd § 65 Z 1 lit. a StPO bereits nach geltender Rechtslage das Recht auf Prozessbegleitung zu. Gleiches gilt für die in § 65 Z 1 lit. b StPO genannten Angehörigen einer Person, deren Tod durch eine terroristische Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren. Demgegenüber hat ein Opfer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) iSd § 65 Z 1 lit. c StPO derzeit keinen Anspruch auf Prozessbegleitung. Sofern solche Opfer den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter im Rahmen des Strafverfahrens begehren, kommt hier bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen allerdings die Gewährung von Verfahrenshilfe nach § 67 Abs. 7 StPO in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist Privatbeteiligten – soweit ihnen nicht juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist (§ 66 Abs. 2 StPO) – Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, soweit die Vertretung

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durch einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens erforderlich ist, und sie außerstande sind, die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Darüber hinaus ist gemäß § 66a Abs. 1 StPO die besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat ehestmöglich zu beurteilen und festzustellen. § 66a Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO stellt klar, welche Opfer in jedem Fall als besonders schutzbedürftig gelten. Der gesundheitliche Zustand kann dabei sowohl in physischer als auch in psychischer Form (z.B. bei Vorliegen einer Angststörung, Schizophrenie etc.) eine besondere Schutzbedürftigkeit bedingen. Bei der Art der Straftat ist besonderes Augenmerk auf das verletzte Rechtsgut sowie das mit der Schwere der Straftat korrelierende Ausmaß der Schädigung des Opfers zu legen (EBRV 1058 BlgNR 25. GP 12). Auf dieser Grundlage kann sohin davon ausgegangen werden, dass – unvorgreiflich der jedenfalls vorzunehmenden individuellen Beurteilung – ein Großteil der Opfer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) besonders schutzbedürftige Opfer sind (vgl. auch den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 30. Mai 2016 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016, GZ BMJ-S578.029/0006-IV 3/2016, S. 11). Als solche kommen ihnen erweiterte Informations- und Opferrechte nach § 66a Abs. 3 StPO zu. Hierzu zählen u.a das Recht zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (Z 3), die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (Z 4) und einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (Z 6). Durch Art. 24 Abs. 7 der RL Terrorismus wird ausdrücklich klargestellt, dass diese in der RL Terrorismus vorgesehenen Bestimmungen zusätzlich zu den und unbeschadet der Bestimmungen der RL Opferschutz gelten. Erw 27 führt näher aus, dass die RL Terrorismus die RL Opferschutz weiter in Bezug auf Schutz-, Unterstützungs- und Hilfemaßnahmen präzisiert, die den besonderen Bedürfnissen der Opfer des Terrorismus gerecht werden. Der Entwurf anerkennt in Entsprechung der RL Terrorismus die besonderen Bedürfnisse von Opfern des Terrorismus, die es rechtfertigen, sie als besondere Kategorie von Opfern mit besonderen Rechten einzuordnen. Es wird daher eine Erweiterung des § 66 Abs. 2 StPO vorgeschlagen, wodurch allen Opfern (§ 65 Z 1 StPO) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), sohin auch solchen, die „bloß“ einen wirtschaftlichen Verlust erlitten haben (Opfer iSd § 65 Z 1 lit. c StPO), Anspruch auf Prozessbegleitung eingeräumt werden soll. Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung ist gemäß § 66 Abs. 2 erster Satz StPO zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Eine solche persönliche Betroffenheit kann im Allgemeinen, und sohin auch bei Opfern (§ 65 Z 1 StPO) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), nur bei natürlichen Personen vorliegen, nicht jedoch bei juristischen Personen. Gleichsam wird die Gewährung psychosozialer und/oder juristischer Prozessbegleitung bei Opfern terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), denen nur aus § 65 Abs. 1 Z 1 lit. c StPO (nicht aber aus § 65 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b StPO) Opferstellung zukommt, in der Regel nur dann iSd § 66 Abs. 2 erster Satz StPO zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte erforderlich sein, wenn diese durch die Straftat einen unmittelbaren Schaden erlitten haben könnten. Dies entspricht auch den Vorgaben der RL Terrorismus, wonach außerhalb jenes Personenkreises, dem nach der StPO ohnedies bereits unter den Opferkategorien des § 65 Abs. 1 Z 1 lit. a und b StPO Opferstatus zukommt, (nur) jene Personen Opfer des Terrorismus sind, die einen wirtschaftlichen Verlust, soweit dies direkte Folge einer terroristischen Straftat war, erlitten haben (vgl. wiederum Erw 27 der RL Terrorismus). Da die Gewährung psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung auch in Ansehung der Opfer (§ 65 Z 1 StPO) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) durch die vertraglich beauftragten, bewährten geeigneten Einrichtungen iSd § 66 Abs. 2 letzter Satz StPO erfolgen soll, ist auch diese Bestimmung entsprechend zu ergänzen. Das in § 70 Abs. 1 StPO festgelegte Opferrecht, spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung informiert zu werden, soll konsequenterweise auf die Opfer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) erweitert werden. Zu Z 2 (§ 56 Abs. 3 StPO): Der EuGH hat in einem, auf Grundlage eines Vorabentscheidungsersuchens eines deutschen Gerichts ergangenen Vorabentscheidungsverfahren (EuGH vom 12.10.2017, C-278/16, „Sleutjes") erkannt, dass Art. 3 der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1 (im Folgenden „RL Dolmetschleistungen“) dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsakt wie ein im nationalen Recht vorgesehener Strafbefehl zur Sanktionierung von minder schweren Straftaten, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, eine „wesentliche Unterlage“ im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels darstellt, von der verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des betreffenden

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Verfahrens nicht verstehen, gemäß den von dieser Bestimmung aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten müssen, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um so ein faires Verfahren zu gewährleisten. Art. 3 Abs. 1 der RL Dolmetschleistungen ist im österreichischen Recht durch § 56 Abs. 3 StPO umgesetzt. Unter den wesentlichen Aktenstücken, die jedenfalls zu übersetzen sind, ist u.a. die Ausfertigung des nicht rechtskräftigen Urteils angeführt. Für die im Rahmen eines Mandatsverfahrens zu erlassende Strafverfügung (vgl. § 491 StPO) besteht derzeit keine ausdrückliche Regelung, ob diese zu den wesentlichen Aktenstücken nach § 56 Abs. 3 StPO zählt (vgl. jedoch § 66 Abs. 3 StPO, in dem die Strafverfügung explizit unter den wesentlichen Aktenstücken, die für ein Opfer zu übersetzen sind, angeführt ist). Schon aufgrund ihrer bei Rechtskraft urteilsgleichen Wirkung (vgl. § 491 Abs. 9 StPO) zählt die (nicht rechtskräftige) Strafverfügung bei richtlinienkonformer Auslegung (gemäß Art. 3 Abs. 2 der RL Dolmetschleistungen gehören zu den zu übersetzenden Aktenstücken „jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil“) zu den gemäß § 56 Abs. 3 StPO zu übersetzenden Aktenstücken. In Anbetracht des aktuellen Urteils des EuGH in der Rs Sleutjes soll die nicht rechtskräftige Strafverfügung zur Vermeidung von Missverständnisse nunmehr ausdrücklich in § 56 Abs. 3 StPO angeführt werden. Zu Z 5 (§ 115 Abs. 1 Z 3 StPO): Mit dem Strafprozessreformgesetz (BGBl. I Nr. 19/2004) wurde die Beschlagnahme von Vermögenswerten nach § 115 Abs. 1 Z 3 StPO dem damaligen Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO, idF BGBl. Nr. 631/1975 (in Kraft von 1.10.2002 bis 31.12.2007) unterworfen. Die Beschlagnahme nach § 115 Abs. 1 Z 3 StPO ist demnach zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern, deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Diese im letzten Halbsatz von § 115 Abs. 1 Z 3 StPO statuierte Voraussetzung der Gefährdung oder Erschwernis der Vollstreckung führte auf Grund einer unterschiedlichen Auslegungs- und Abgrenzungspraxis zu divergierenden gerichtlichen Entscheidungen. Für die Zulässigkeit der Beschlagnahme gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 StPO wurde abgeleitet, dass eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung konkret begründet werden müsse. Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen Tatsachen gegeben sein, aus denen sich die konkrete Gefährdung vertretbar ableiten lässt. Die bloße Möglichkeit des Betroffenen, die sicherzustellenden Werte verschwinden zu lassen oder eine bloße Vermutung, genüge nicht („Sicherungsbedarf“, Tipold/Zerbes WK § 110 Rz 17f, vgl. Leitfaden Vermögensrechtliche Anordnungen (Stand 1.9.2014), herausgegeben vom Bundesministerium für Justiz, S. 113f). Anträge der Staatsanwaltschaften gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 StPO auf Beschlagnahme führten dabei zum Teil in weitgehend vergleichbaren Konstellationen zu unterschiedlichen Ergebnissen (z.B. konkrete Gefährdung bejaht: OLG Wien 18 Bs 331/16g, 20 Bs 67/17z, 131 Bs 52/17k, konkrete Gefährdung verneint in OLG Wien 17 Bs 400/14v, 17 Bs 305/14y, 18 Bs 221/14b; hinsichtlich Beschlagnahme von Liegenschaften: Bewilligung der Beschlagnahme vgl. OLG Wien 131 Bs 52/17k, Abweisung des Antrags auf Beschlagnahme vgl. OLG Wien 22 Bs 358/12a, 22 Bs 374/12d, 21 Bs 350/10i, 21 Bs 351/10m, 17 Bs 305/14y). Eine andere Judikaturlinie hat sich demgegenüber zur Beschlagnahme nach § 207a FinStrG entwickelt. Soweit keine Sonderregelungen bestehen, gelten dort für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der StPO (§ 195 FinStrG). § 207a FinStrG verweist hinsichtlich der Beschlagnahme auf die Bestimmung des § 115 Abs. 1 Z 3 StPO (und erweitert die Anwendung auf die Sicherung der Geldstrafe und des Ausspruchs der Haftung gemäß § 28 FinStrG, wenngleich für diese Fälle ohne Bezugnahme auf die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Z 3 StPO). Für diese Sicherungsmaßnahme reicht eine objektive Gefährdung oder Erschwerung aus, ein auf Gefährdung oder Erschwerung gerichtetes Verhalten des Beschuldigten wird hingegen nicht gefordert (vgl. OGH 15 Os 141/98, in weiterer Folge OLG Wien 19 Bs 351/14b, 18 Bs 204/15d, 22 Bs 199/15y, 19 Bs 308/15f). Im österreichischen Länderbericht der vierten Evaluierungsrunde der Financial Action Task Force (FATF) aus 2016 wurde kritisiert, dass die Anforderungen der Judikatur des OLG Wien an die Zulässigkeit von Beschlagnahmen in § 115 Abs. 1 Z 3 StPO zu streng seien, weil danach der Nachweis der Vollstreckungsgefährdung bzw. Vollstreckungserschwernis nur in den seltensten Fällen möglich sei. Vor dem Hintergrund dieser restriktiven Judikatur seien die Staatsanwaltschaften nur sehr eingeschränkt dazu bereit, Vermögenswerte nach Z 3 in größerem Umfang beschlagnahmen zu lassen. Die FATF hat daher die Steigerung der Effizienz durch legislative Maßnahmen in Form der Senkung der Voraussetzungen an die Beschlagnahme als prioritäre Empfehlung an Österreich ausgesprochen.

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Die vormalige Bundesregierung bekannte sich daher im Herbst 2016 mit Beschluss des Ministerrates vom 4.10.2016, MP 25. GP BlgNR 15/13 dazu, dass der Kritik an der Schwierigkeit des bei der Beschlagnahme von Vermögenswerten erforderlichen Nachweises der Gefährdung oder wesentlichen Erschwernis der Vollstreckung durch die Beseitigung des Vollstreckungselements in § 115 StPO Rechnung getragen werden soll. Durch den Entfall des letzten Halbsatzes des § 115 Abs. 1 Z 3 StPO soll eine effektive Vermögenssicherung gegenüber der als zu restriktiv kritisierten Rechtspraxis erreicht und der internationalen Kritik beispielsweise der Financial Action Task Force an der bisherigen Regelung bzw. deren Auslegung durch die Judikatur Rechnung getragen werden. Dadurch würde überdies ein Gleichklang mit den Voraussetzungen der Beschlagnahme für Beweiszwecke (§ 115 Abs. 1 Z 1 StPO) und privatrechtliche Ansprüche (§ 115 Abs. 1 Z 2 StPO) erreicht werden, die gleichfalls kein Vollstreckungselement enthalten. Schließlich würden auch die Vorrausetzungen der Beschlagnahme zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 115 Abs. 1 Z 3 StPO an die für diese Zwecke vorgelagerte Sicherstellung angeglichen werden (§ 110 Abs. 1 Z 3 StPO). Entgegen Bedenken im Begutachtungsverfahren hat eine Beschlagnahme zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 115 Abs. 1 Z 3 StPO selbstverständlich auch weiterhin unter dem Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) zu erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck ex ante erforderlich, geeignet und ieS verhältnismäßig erscheint (vgl. § 102 Abs. 2 Z 3 StPO). Ebenso wie die Sicherstellung ist daher auch die Beschlagnahme gegenüber gelinderen Mitteln weiterhin subsidiär (Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO § 115 Rz 11, 12). Zu Z 6 (§ 155 Abs. 1 Z 3 StPO): Die vorgeschlagene Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Zu Z 7 und 8 (§ 514 Abs. 37 bis 40 StPO): Diese Regelung regelt das Inkrafttreten. Die vorgeschlagene Änderung in § 514 Abs. 37 Z 3 lit. h dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Die vorgeschlagene Anpassung der Absatzbezeichnungen ist aufgrund mehrerer innnerhalb kurzer Zeit erfolgter Änderungen der StPO in verschiedenen Bundesgesetzen (BGBl. I Nr. 28/2018 und BGBl. I Nr. 32/2018) erforderlich. Zu Z 9 (§ 516a Abs. 7 bis 10 StPO): Durch die genannten Änderungen wird die RL Terrorismus im nationalen Recht umgesetzt. Die vorgeschlagene Anpassung der Absatzbezeichnungen ist aufgrund mehrerer innnerhalb kurzer Zeit erfolgter Änderungen der StPO in verschiedenen Bundesgesetzen (BGBl. I Nr. 28/2018 und BGBl. I Nr. 32/2018) erforderlich.

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Textgegenüberstellung Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

1. bis 4a… 1.bis 4a… 4b. Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a),

wenn der Täter Österreicher ist, in bezug auf die Entwicklung atomarer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970, die Atomwaffenstaat ist, begangen worden ist;

4b. Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a), wenn der Täter Österreicher ist, in bezug auf die Entwicklung nuklearer oder radiologischer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970, die Atomwaffenstaat ist, begangen worden ist;

4c bis 8… 4c bis 8… 9. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c)

sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e) und Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f) wenn

9. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a), wenn

a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,

a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,

b) der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

b) der Täter zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder hat,

c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich

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w.parlam

ent.gv.at

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Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung begangen wurde, begangen wurde,

d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,

d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,

e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder

e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder

f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;

f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;

10. Terrorismusfinanzierung (§ 278d), wenn a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die

österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder

b) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;

11. … 11. …

(2) … (2) …

Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

§ 177a. (1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete atomare, biologische oder chemische Kampfmittel

§ 177a. (1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel

1. bis 3… 1. bis 3… ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) … (2) …

Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen

Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen

§ 177b. (1) und (2) … § 177b. (1) und (2) …

(3) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder

(3) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder

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I. GP

- Regierungsvorlage - T

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w.parlam

ent.gv.at

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Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen gewerbsmäßig begeht.

durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten nuklearen oder radiologischen Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen gewerbsmäßig begeht.

(4) und (5)… (4) und (5)…

Terroristische Vereinigung Terroristische Vereinigung

§ 278b. (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 278b. (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(2) und (3) … (2) und (3) …

Terroristische Straftaten Terroristische Straftaten

§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind § 278c. (1) Terroristische Straftaten sind 1. bis 5 … 1. bis 5 … 6. schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung (§ 126a),

wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,

6. schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden,

7. bis 10. … 7. bis 10. …

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

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Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung

(2) und (3)… (2) und (3)…

Terrorismusfinanzierung Terrorismusfinanzierung

§ 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung

§ 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung

1. bis 8… 1. bis 8… 9. einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren

Handlung nach den §§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10,

verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(1a) und (2) … (1a) und (2) …

Reisen für terroristische Zwecke

§ 278g. Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.

Art ikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung 1975

§ 66a Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern

Übersetzungshilfe Übersetzungshilfe

§ 56. (1) und (2) … § 56. (1) und (2) …

(3) Wesentliche Aktenstücke sind die Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Festnahme, im Falle des § 171 Abs. 2 die schriftliche Begründung der Kriminalpolizei, der Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, die Anklage sowie die Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils. Diese Aktenstücke sind, soweit nicht nach Abs. 5 oder 6 vorgegangen wird, im Fall des § 171 Abs. 2 durch die Kriminalpolizei, im Übrigen jedoch durch die Staatsanwaltschaft oder im Fall der Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft und im Hauptverfahren (§ 210 Abs. 2) durch das Gericht schriftlich übersetzen zu lassen.

(3) Wesentliche Aktenstücke sind die Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Festnahme, im Falle des § 171 Abs. 2 die schriftliche Begründung der Kriminalpolizei, der Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, die Anklage sowie die Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils und der noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung (§ 491). Diese Aktenstücke sind, soweit nicht nach Abs. 5 oder 6 vorgegangen wird, im Fall des § 171 Abs. 2 durch die Kriminalpolizei, im Übrigen jedoch durch die Staatsanwaltschaft oder im Fall der Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft und im Hauptverfahren (§ 210 Abs. 2) durch das Gericht

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Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung schriftlich übersetzen zu lassen.

(4) bis (7) … (4) bis (7) …

Opferrechte Opferrechte

§ 66. (1) … § 66. (1) …

(2) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.

(2) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b sowie Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b sowie Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.

(3) und (4) … (3) und (4) …

Recht auf Information Recht auf Information

§ 70. (1) Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach § 66a zu informieren. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne der §§ 172, Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (§ 106 Abs. 4 StVG) sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (§ 149 Abs. 5 StVG) verständigt zu werden. § 50 Abs. 2 gilt

§ 70. (1) Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b sowie Opfer (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach § 66a zu informieren. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne der §§ 172, Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (§ 106 Abs. 4 StVG) sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (§ 149 Abs. 5

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Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung sinngemäß. StVG) verständigt zu werden. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) … (2) …

Beschlagnahme Beschlagnahme

§ 115. (1) Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich

§ 115. (1) Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich

1. bis 2. … 1. bis 2. … 3. dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation

(§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung zu sichern, deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

3. dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern.

(2) bis (6) … (2) bis (6) …

Verbot der Vernehmung als Zeuge Verbot der Vernehmung als Zeuge

§ 155. (1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:

§ 155. (1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:

1. bis 2. … 1. bis 2. … 3. Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des

Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, BGBl. I Nr. 101/2014, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,

3. Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, BGBl. I Nr. 102/2014, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,

4. … 4. … (2) … (2) …

In-Kraft-Treten In-Kraft-Treten

§ 514. (1) bis (36) … § 514. (1) bis (36) …

(37) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft–Treten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

(37) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft–Treten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1. bis 2. … 1. bis 2. … 3. Folgende Bestimmungen und Wendungen treten mit 1. April 2020 in

Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft: 3. Folgende Bestimmungen und Wendungen treten mit 1. April 2020 in

Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft:

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Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung a. bis g. … a. bis g. … h. in § 147 Abs. 2 die Wendung „oder nach § 135a“. h. in § 147 Abs. 2 die Wendung „oder Überwachung verschlüsselter

Nachrichten nach § 135a“. 4. bis 5. … 4. bis 5. …

(37) § 20a Abs. 3 und § 99 Abs. 5, in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(38) § 20a Abs. 3 und § 99 Abs. 5, in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(37) Die Einträge zu den §§ 74 und 75 im Inhaltsverzeichnis, § 54, die Überschrift zu § 74, § 74 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 75, § 75 Abs. 1, 3 und 4, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 2, § 117 Z 1, § 141 Abs. 1 und 4, § 142 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 143 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(39) Die Einträge zu den §§ 74 und 75 im Inhaltsverzeichnis, § 54, die Überschrift zu § 74, § 74 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 75, § 75 Abs. 1, 3 und 4, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 2, § 117 Z 1, § 141 Abs. 1 und 4, § 142 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 143 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(40) Der Eintrag des Titels von § 66a im Inhaltsverzeichnis sowie § 56 Abs. 3, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 115 Abs. 1 Z 3 und § 516a Abs. 8 bis 10 treten mit 1. November 2018 in Kraft.

Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 516a. (1) bis (7) … § 516a. (1) bis (7) …

(7) § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.

(8) § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.

(8) § 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(9) § 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

(10) § 66 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.

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