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Acer campestre

Sorbus aucuparia

Barpinus betulus

Prunus avium

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23.

ZEICHENERKLÄRUNG UND TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

Die Gemeinde Röfingen erläßt aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 81 der

Bayerischen Bauordnung (BayBO), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie Art. 23 der Gemeindeordnung

für den Freistaat Bayern (GO) den Bebauungsplan

"Kirlesberg - Ost"

als Satzung. Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Für das Gebiet innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches gilt die von Kling Consult, Planungs- und

Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH, Krumbach, ausgearbeitete Bebauungsplanzeichnung in der Fassung

vom .........................., die zusammen mit den nachstehenden Vorschriften und der Begründung den

Bebauungsplan bildet.

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches

Maßzahl in Metern

1.

2.

Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO

Eine Abweichung zur festgesetzten Firstrichtung ist bis zu 30° zur Erzielung eines optimalen Wirkungsgrades

bei solaren Energiegewinnungsanlagen zulässig.

Für die Dachdeckung sind Dachziegel in naturroten Farbtönen zu verwenden.

Dachgauben sind als max. 2,0 m breite Einzelgauben (Außenmaß) ab einer Dachneigung von 30° zulässig.

Die Breite aller Dachgauben einer Hausseite darf ein Drittel der jeweiligen Hausbreite nicht überschreiten.

Als Dachüberstand an der Traufseite und am Ortgang sind max. 0,5 m zulässig.

Widerkehre sind zulässig, sofern sie zur Hauptfirstrichtung untergeordnet sind und deren Firsthöhe mind.

0,5 m unter der Höhe des Hauptfirstes liegt.

Als Grundstückseinfriedung zur öffentlichen Verkehrsfläche sind senkrechte Holzstaketen- / Holzlattenzäune,

Stahlzäune ohne Spitzen oder Drahtgitterzäune mit Heckenpflanzungen aus artgerechten, standortheimischen

Gehölzen zulässig. Zaunsöckel sind bis zu einer max. Höhe von 0,15 m zulässig. Die maximale Höhe der

Einfriedung beträgt max. 1,2 m über der Oberkante der angrenzenden Erschließungsstraße.

Die Grundstückseinfriedung hat zu angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und / oder Anwandwegen

einen Abstand von mind. 0,75 m einzuhalten.

Die Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden wird gemäß § 9 Abs. 1 BauGB wie folgt begrenzt:

WA 1: max. 2 Wohneinheiten pro Einzelhaus.

WA 2: max. 6 Wohneinheiten pro Einzelhaus.

Pro Wohneinheit sind mindestens zwei Stellplatzmöglichkeiten auf der privaten Grundstücksfläche

nachzuweisen.

Vor den Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind Aufstellflächen von mind. 5,0 m zur

Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.

Gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO sind Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe,

sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen

unzulässig.

Die Gebäudehöhe wird an der Oberkante Dachhaut gemessen. Unterer Bezugspunkt ist die Höhe des

Erdgeschossrohfußbodens.

Geländeabgrabungen und -aufschüttungen auf Baugrundstücken, die das in der Planzeichnung durch

Höhenlinien dargestellte Gelände bis zu 1,0 m verändern, sind zulässig, sofern der Geländeverlauf dies

erfordert.

Die Höhe des Erdgeschossrohfußbodens darf die Höhe des nächstgelegenen Höhenpunktes der Deckenhöhe

(Erschließungsstraße), gemessen lotrecht vom Mittelpunkt der zur Straßenverkehrsfläche gewandten

Gebäudeseite, um max. 0,3 m überschreiten.

4.

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max. Grundflächenzahl

max. Geschoßflächenzahl

Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze

max. zulässige Gebäudehöhe für zweigeschossige Gebäude

max. zulässige Gebäudehöhe für dreigeschossige Gebäude

offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig

Baugrenze

zulässige Dachneigung für Hauptgebäude

öffentliche Verkehrsfläche

öffentliche Verkehrsfläche - Fußweg

öffentliche Verkehrsfläche - Anwandweg unbefestigt

Straßenbegrenzungslinie

öffentliche Grünfläche

Zweckbestimmung:

Spielplatz

In dieser privaten Grundstücksfläche mit Bindung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern -

Ortsrandeingrünung sind Bäume und Sträucher der Artenliste "Ortsrandeingrünung" in mindestens folgender

Dichte zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten: eine Pflanze pro 2 m² mit einem Strauch-Baum-Verhaltnis

5:1

Für Nebengebäude wird die für das Hauptgebäude gewählte Dachneigung festgesetzt.

Firstrichtung Hauptgebäude

Bäume 2. Ordnung (3x verpflanzt, StU 12 - 14); Sträucher (Höhe 60 - 100 cm, 4 Triebe):

Feld-Ahorn

Vogelbeere

Hainbuche

Wildkirsche

Wildapfel

Roter Hartriegel

Haselnuß

Eingriffeliger Weißdorn

Europäisches Pfaffenhütchen

Linguster

Rote Heckenkirsche

Schlehe

Hundsrose

Wolliger Schneeball

Wasserschneeball

Cornus sanguinea

Carylus avellana

Crataegus monogyna

Euonymus europaeus

Ligustrum vulgare

Lonicera xylosteum

Prunus spinosa

Rosa canina

Viburnum lantana

Viburnum opulus

Artenauswahl "Ortsrandeingrünung"

Obstbäume als Hochstämme

(altbewährte Lokalsorte)

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private Grundstücksfläche mit Bindung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern -

Ortsrandeingrünung

Sofern ein drittes Vollgeschoss errichtet wird, muss dieses bei Satteldachgebäuden im Dachraum liegen.

Der Gemeinderat von Röfingen hat in der Sitzung vom 06.03.2017 beschlossen, den Bebauungsplan

"Kirlesberg - Ost" aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.06.2017 ortsüblich bekanntgemacht.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat in Form einer öffentlichen

Auslegung des Vorentwurfs des Bebauungssplanes in der Fassung vom 06.03.2017 in der Zeit vom

12.06.2017 bis 12.07.2017 stattgefunden.

Zusätzlich war der Vorentwurf des Bebauungsplanes gemäß § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet eingestellt.

Zu dem Vorentwurf des Bebauungplanes in der Fassung vom 06.03.2017 wurden die Behörden und sonstigen

Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 12.06.2017 bis 12.07.2017 beteiligt.

Der Beschluss zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 06.10.2017

ortsüblich bekanntgemacht.

Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 18.09.2017 wurde mit der Begründung gemäß § 3

Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 16.10.2017 bis 16.11.2017 in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft

Haldenwang öffentlich ausgelegt.

Zusätzlich war der Entwurf des Bebauungsplanes gemäß § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet eingestellt.

Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 18.09.2017 wurden die Behörden und sonstigen

Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 16.10.2017 bis 16.11.2017 beteiligt.

Die Gemeinde Röfingen hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 11.12.2017 den Bebauungsplan gemäß

§ 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 18.09.2017 mit redaktionellen Ergänzungen vom 11.12.2017 als

Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan wurde ausgefertigt am ...........................

Röfingen, den ......................... .......................................................

(Siegel) Unterschrift des 1. Bürgermeisters

Der Satzungsbeschluss wurde am .................... gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Der Bebauungsplan ist damit wirksam in Kraft getreten.

Röfingen, den ......................... .......................................................

(Siegel) Unterschrift des 1. Bürgermeisters

VERFAHRENSVERMERKE:

HINWEISE, EMPFEHLUNGEN UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN

Flurstücksnummer

vorhandene Grundstücksgrenzen

vorgeschlagene Grundstücksgrenze

geplante Haupt- und Nebengebäude

empfohlene Firstrichtung für Nebengebäude

Höhenkoten in Metern über NN (müNN), Planung (degen&partner Dez. 2016)

Höhenlinie/-koten in müNN, Bestandsgelände (Vermessung Kling Consult April 1995)

öffentliche Verkehrsfläche - Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen

öffentliche Verkehrsfläche - Parken

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Anpflanzen von standortheimischen, hochstämmigen Laubbäumen31.

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Bäume 2. Ordnung (3x verpflanzt, StU 12 - 14):

Apfelbäume:

Birnen:

Mirabellen, Renekloden, Zwetschgen, Kirschen,

Sauerkirschen

Bäume der Artenliste "Ortsrandeingrünung"

(Adersleber Kalvill, Bohnapfel,

Coulons Renette, Danziger Kantapfel,

Geflammter Kardinal, Gravensteiner,

Jakob Lebel, Kaiser Wilhelm;

Landsberger Renette, Nordhausen,

Schöner aus Boskoop)

(Gellerts Butterbirne, Gute Graue,

Neue Pioteau, Stuttgarter Gaishirtle,

Oberösterreichische Weinbirne,

Schweizer Wasserbirne, Gelbmöstler)

Ein Verschieben der Baumstandorte innerhalb der jeweiligen Grundstücke ist möglich. Es ist mindestens

die in der Planzeichnung dargestellte Anzahl von Bäumen zu pflanzen und zu unterhalten. Es sind Arten

der nachfolgenden Pflanzliste zu verwenden.

Die Zufahrten zu den Garagen und Stellplätzen auf den privaten Grundstücksflächen sind mit

wasserdurchlässigen Belägen zu versehen.

Unnötige Bodenversiegelungen sind zu vermeiden.

Bei allen Pflanzmaßnahmen auf den privaten Grundstücksflächen sollten standortheimische Arten

verwendet werden. Auf Nadelgehölze sowie standortfremde gärtnerische Ziergehölze, insbesondere rot-

und buntlaubige Arten, sollte verzichtet werden. Es wird empfohlen, vorrangig Obstbäume und

Beerensträucher anzupflanzen (siehe Artenliste "Empfehlung für Hausgarten").

Heimische Beerensträucher (Brombeeren,

Himbeeren, Johannisbeeren,

Stachelbeeren, Holunder)

Sträucher der Artenliste

"Ortsrandeingrünung"

Artenauswahl "Empfehlung für Hausgarten"

Artenauswahl für das Anpflanzen von standortheimischen, hochstämmigen Laubbäumen

Tilia cordata

Acer pseudoplatanus

Acer platanoides

Quercus robur

Betula pendula

Juglans regia

Sorbus aucuparia

Fraxinus excelsior

Carbinus Betulus

Winterlinde

Berg-Ahorn

Spitz-Ahorn

Stiel-Eiche

Birke

Walnuß

Eberesche (Vogelbeere)

Esche

Hainbuche

Obstbäume als Hochstamm (bewährte Lokalsorten)

Anfallendes, unverschmutztes Niederschlagswasser muss soweit möglich zurückgehalten werden (vgl.

Begründung). Das von den Dachflächen anfallende Regenwasser soll in Zisternen gesammelt werden.

Die Zisternen sollen einen Brauchwasser- und Rückhalteanteil von jeweils 4 m³ bereit halten können. Der

Rückhalteanteil muss sich selbst entleeren, damit der Rückhalteraum für den nächsten Regen bereitsteht.

Überläufe werden an den Regenwasserkanal angeschlossen.

38,

10.

Umgrenzung von Flächen für die Regenwasserrückhaltung,

Löschwasserbehältnis

Der durch Eingriff in Natur und Landschaft entstandene erforderliche Ausgleichsflächenbedarf wird auf

den Flurstücken Nr. 1182 und 1185, Gemarkung Röfingen erbracht .

33.

34.

9.

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und

Landschaft

Innerhalb dieser Flächen sind Löschwasserbehälter mit mindestens 50 m³ Fassungsvermögen zu errichten.

7.

Der Ausgleichsflächenbedarf in der Größenordnung von 15.092 m² wird der Ausgleichsfläche Grundstücke

Flur-Nr. 1185 (Teilfläche), Gemarkung Röfingen (10.679 m²) und Flur-Nr. 1182, Gemarkung Röfingen (5.585 m²)

1:1 zugeordnet. Für diese Flächen sind folgende Maßnahmen zur naturschutzfachlichen Aufwertung festgelegt.

36. Magerer Trockenstandort: Einsaat einer autochthonen Gras- und Krautmischung,

Ansaatstärke: 4 g/m²; Verwendung von Regio-Saatgut. Die Wiesen sind einmal

jährlich nach dem 1. August zu mähen, wobei das Mähgut zu entfernen ist. Dün-

gung und der Einsatz von Bioziden sind unzulässig. Aushagerung der Bestandsflä-

che durch Aushagerungsmahd vornehmen. Alternativ ist eine extensive Bewei-

dung zulässig. Eine konkrete Weidenutzung ist im Einvernehnmen mit der Unteren

Naturschutzbehörde festzusetzen. Der dauerhafte Erhalt der Fläche ist zu gewähr-

leisten.

Entwicklungsmaßnahmen Ausgleichsfläche:

Heckenpflanzung: Erhalt und Ergänzung vorhandener Heckenstrukturen/ Feld-

gehölze durch Strauchgruppen unter Verwendung von autochthonem Pflanzgut.

Artenauswahl: Cornus sanguinea (Roter Hartriegel), Crataegus monogyna

(Weißdorn), Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen), Ligustrum vulgare (Liguster),

Lonicera xylosteum (Rote Heckenkirsche), Prunus spinosa (Schlehe), Rosa canina

(Hundsrose), Rosa rubiginosa (Wein-Rose), Sambucus nigra (Schwarzer Holunder),

Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball), Viburnum lantana (Wolliger Schneeball),

Pflanzabstand 1,25 m x 1,25 m, 3-reihig

Mindestpflanzqualität: vStr., 2xv, 60 - 100 cm

Einzelbäume: Pflanzung von hochstämmigen, standortheimischen Laubbäumen.

Verwendung von autochthonem Pflanzgut.

Mindestqualität: H, 3xv, StU 18-20

Die im Plan festgesetzten Baumstandorte sind symbolisch zu verstehen und

kennzeichnen nicht den exakten Standort. Kleinräumige Verschiebungen sind

zulässig.

Extensives Grünland: Einsaat einer autochthonen Gras- und Krautmischung,

Ansaatstärke: 4 g/m²; Verwendung von Regio-Saatgut. Die Wiesen sind ein- bis

zweimal jährlich zu mähen, wobei das Mähgut zu entfernen ist. Düngung und der

Einsatz von Bioziden sind unzulässig. Aushagerung der Bestandsfläche durch

Aushagerungsmahd vornehmen. Alternativ ist eine extensive Beweidung zulässig.

Eine konkrete Weidenutzung ist im Einvernehnmen mit der Unteren Naturschutz-

behörde festzusetzen. Der dauerhafte Erhalt der Fläche ist zu gewährleisten.

35.

14.

17.

18.

19.

Für die Pflanzung von Ziersträuchern außerhalb der Ortsrandeingrünung werden empfohlen:

Amelanchier lamarckii

Cornus mas

Kolkwitzia amabilis

Philadelphus coronarius

Salix caprea

Syringa vulgaris

Felsenbirne

Kornellkirsche

Perlmuttstrauch

Pfeifenstrauch

Salweide

Flieder

Um die oberirdische Gebäudezuführung von Fernmeldeleitungen zu vermeiden, wird den Bauherrn

empfohlen auf deren Grundstück ein erdverlegtes Leerrohr (DN 50) für die Fernmeldeversorgung vom

Gebäude bis zum öffentlichen Grundstück zu verlegen.

Aufgrund der Nähe zur südlich verlaufenden Bundesautobahn A8 sollen im Sinne eines vorsorgenden

Lärmschutzes die Fensteröffnungen ruhebedürftiger Schlaf- und Kinderzimmer auf die straßenverkehrslärm-

abgewandten Gebäudeseiten orientiert werden.

Aufgrund der Nähe zu landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlichen Nutzflächen können

zeitweilige Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen nicht ausgeschlossen werden.

Für die Errichtung von Gauben werden Schleppgauben oder Giebelgauben empfohlen. Dreiecksgauben,

Fledermausgauben, Walmgauben oder Fenstererker bis zum Traufbereich werden nicht empfohlen.

15. Das Plangebiet befindet sich im Naturpark "Augsburg - Westliche Wälder".

7528-0119-021

16. Bayerische Biotopkartierung mit Nummer

20.

21.

22.

oberirdisch - 20-kV- Freileitung mit Schutzstreifen

(9 m beiderseits der Leitungsachse)

unterirdisch - 20-kV- Kabelleitung mit Schutzstreifen

(1 m beiderseits der Leitungsachse)

Bebauungsplan "Kirlesberg - Ost"

ÜBERSICHTSLAGEPLAN M 1:20000

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DIN A1 (841x594mm = 0,50 m²)

PLANBEZEICHNUNG:

PROJECT NO.:

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ALTERNATION PRINCIPAL DRAWN BYDATE

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ZEICHNUNG NR:

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GEPRÜFT:

PRINCIPAL:

BEARBEITER:

DRAWN BY:

GEZEICHNET:

MASSSTAB:

SCALE:

DATE

DATUM

Burgauer Str. 30

.

86381 Krumbach

.

Tel.: 0 82 82 / 9 94 - 0

Fax: 0 82 82 / 9 94 - 110

.

[email protected]

.

www.klingconsult.de

PLANUNGS- UND INGENIEUR-GESELLSCHAFT FÜR BAUWESEN MBHBAUGRUNDINSTITUT NACH DIN 1054

BAB A8

Scheppach

Burgau

Haldenwang

Kirlesberg - Ost

Röfingen

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