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osborneclarke.com 1 Behandlung von Fördermitteln in Beteiligungsverträgen von VCs Attraktive Förderprogramme für Unternehmen der IT- und Digitalwirtschaft Philip Meichssner München 11. Oktober 2016

Behandlung von Fördermitteln in Beteiligungsverträgen von VCs

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Behandlung von

Fördermitteln in

Beteiligungsverträgen

von VCs

Attraktive Förderprogramme für

Unternehmen der IT- und Digitalwirtschaft

Philip Meichssner

München

11. Oktober 2016

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Fördermittel sind ganz unterschiedlich ausgestaltet

Private & Confidential

• Es gibt Fördermittel, die die

Gesellschaft direkt bekommt:

– Subventionen/Zuschüsse

– Förderkredite

– Sicherheiten (Bürgschaften).

• Es gibt weiterhin Fördermittel, die der

Investor erhält und dann an die

Gesellschaft (mittelbar) weiterreicht

(z.B. INVEST).

• Oder es erfolgt eine Förderung

dadurch, dass sich Fördergeber als

Co-Investor an Gesellschaft beteiligt.

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Unterschiedliche Förderstrukturen I

Private & Confidential

Gesellschaft

Gründer

Fördergeber als

FK-Geber der

Gesellschaft

Direkte Förderung der Gesellschaft

mit Fremdkapital

Förderung der Gesellschaft

mit Quasi-Eigenkapital

• Förderung selbst erfolgt durch Kreditvertrag, nicht durch

Beteiligungsvertrag.

• Bedeutung der Förderung für den Beteiligungsvertrag

(eines weiteren Investors) ist gering.

• In der Regel findet sich diese nur in der Präambel bzw. in

den Garantien wieder (ACHTUNG: Rückzahlungspflicht?).

• Ggf. ist die Erlangung einer bestimmten Förderung

Voraussetzung (sog. CP) der Beteiligung des Investors.

• Förderung selbst erfolgt durch einen Vertrag über die stille

Beteiligung, dies ist kein typischer Beteiligungsvertrag.

• Bedeutung der Förderung für den Beteiligungsvertrag

(eines weiteren Investors) ist eher gering.

• In der Regel findet sich diese nur in der Präambel bzw. in

den Garantien wieder; ggf. werden auch hier Regelungen

für den Fall einer Rückzahlung aufgenommen.

• In der Regel wird ferner die Zustimmung des stillen

Gesellschafters Voraussetzung (und damit sog. CP) der

Beteiligung des Investors sein.

Investor

Gesellschaft

Gründer

Fördergeber als

stiller

Gesellschafter

Investor

Subvention /

Zuschuss

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Unterschiedliche Förderstrukturen II

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Gesellschaft

Gründer

Fördergeber ist

FK-Zuschuss-Geber

des Investors

Indirekte Fördermittelvergabe über Investor Direkte Beteiligung des Fördergebers

als Co-Investor

• Förderung selbst erfolgt durch Kreditvertrag, mit dem Investor,

nicht durch Beteiligungsvertrag; Gesellschaft ist unbeteiligt.

• Bedeutung der Förderung für den Beteiligungsvertrag (des

geförderten Investors) ist eher gering (vgl. dazu unten)

• In der Regel findet sich diese nur in der Präambel wieder.

• Ggf. ist die Erlangung der Förderung Voraussetzung der

Beteiligung (sog. CP).

• Zum Teil agiert der Investor auch als Treuhänder einer indirekten

Beteiligung des Fördergebers; dies wird im Beteiligungsvertrag

zumindest erwähnt.

• Typischer Fall: INVEST – "Zuschuss für Wagniskapital"

• Förderung erfolgt (auch) im Rahmen des Beteiligungsvertrags.

• Bedeutung der Förderung für den Beteiligungsvertrag (des

Investors) ist daher hoch.

• In der Regel verlangt der Fördergeber einen pari-passu-Ansatz

(oder auch Wandeldarlehen / HTGF), dieser ist im

Beteiligungsvertrag (den Anlagen) zu verankern.

• Des Weiteren wird der Beteiligungsvertrag auch

Gesellschafterrechte des Fördergebers enthalten, die ggf. durch

den Investor als Treuhänder wahrgenommen werden.

• Typischer Fall: KfW (ERP-Startfonds, neuerdings: coparion)

Investor

Gesellschaft

GründerFördergeber ist

Co-InvestorInvestor

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Überlegungen zu zwei konkreten Beispielen

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• Beispiel 1:

INVEST Programm

Indirekte Fördermittelvergabe über

Investor, d.h.

• Fördergeber stellt dem Investor

Finanzmittel für dessen Beteiligung zur

Verfügung

• Beispiel 2:

ERP-Startfonds (coparion)

Indirekte Beteiligung des

Fördergebers als Co-Investor, d.h.

• Fördergeber stellt anderem Investor

(oder der Gesellschaft) Finanzmittel zur

Verfügung mit denen sich dieser (oder

Fördergeber selbst) als Co-Investor an

der Gesellschaft beteiligt

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Beispiel 1: Indirekte Fördermittelvergabe über Investor

Regelungen im Beteiligungsvertrag – hier INVEST

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Risiko (Auswahl) (Mögliche) Lösung / Regelung

Investor beteiligt sich vor der Zusage des

Zuschusses, so dass er auch gebunden

ist, wenn Zuschuss nicht gewährt wird

Zusage des Zuschusses wird als CP der

Beteiligung vereinbart

Investor verstößt nach Beteiligung des

Investors und Zahlung des Zuschusses

gegen die Vorgaben des INVEST-

Programms und Investor muss daher

Zuschuss zurückzahlen

Beteiligungsvertrag wird genaue

Vorgaben enthalten, um Verstöße

möglichst zu vermeiden

Mindesthaltedauer von 3 Jahren wird

nicht erreicht (etwa weil drag along Recht

eines anderen Investors ausgeübt wird),

so dass Rückzahlung des Zuschusses

geschuldet ist

Drag-along-Recht könnte entsprechend

ausgestaltet werden, dass Ausübung erst

nach 3+ Jahren möglich ist

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Beispiel 2: Indirekte Fördermittelvergabe über Investor /

Treuhänderische Beteiligung

Regelungen im Beteiligungsvertrag – Teil I

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Beschreibung der Situation, Klarstellung der geltenden Regelungen

(a) Die XY ist Treuhänder des vom Bundesland Z bereitgestellten Sonderfonds „Start-up-Fonds“ (SF). Die XY beteiligt sich an

Gründungsunternehmen mit Eigenkapital und/oder eigenkapitalähnlichen Mitteln, die zu 80 % aus Mitteln des „Europäischen

Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) stammen.

(b) Sie beachtet die Interessen des Bundeslandes Z und wird im Rahmen der Fondsdurchführung dazu beitragen, die Ziele der

Wirtschaftspolitik des Bundeslandes Z sowie des „Operationellen Programms für den Einsatz des Europäischen Fonds für

regionale Entwicklung in der Periode 2014 – 2020“ verwirklichen. Sie ist verpflichtet, die einschlägigen europa-, bundes- und

landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere […] zu beachten.

(c) Bei der Investition der XY handelt es sich um eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV, die aufgrund der

Anzeige der Beihilferegelung bei der Europäischen Kommission unter der Nummer der Beihilfesache (Kommission) SA.43665

gemäß Art. 22 AGFVO vom 23.11.2015 von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt ist. Die Investition der

XY bedarf keiner gesonderten Genehmigung durch die Europäische Kommission, sofern sie sich im Rahmen dieser Regelung

(Investitionsgrundsätze des SF) bewegt.

Voraussetzung der Beteiligung (zur Sicherstellung der Voraussetzungen der Fördermittelvergabe)

Voraussetzung für die Beteiligung der XY an der Gesellschaft sind u.a. die in Anlage A beigefügten Angaben der Gesellschaft zur

Einhaltung der KMU-Kriterien und der Beteiligungsgrundsätze der XY, einschließlich der diesen zu Grunde liegenden

Bestimmungen des Europäischen Beihilfe- und Strukturfondsrechts, sowie die Erklärungen der Parteien zu Geldwäsche und

Legitimationsprüfung.

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Beispiel 2: Indirekte Fördermittelvergabe über Investor /

Treuhänderische Beteiligung

Regelungen im Beteiligungsvertrag – Teil II

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Versicherungen, Erklärungen und Verpflichtungen der Gesellschaft

(a) Die Gesellschaft erklärt, dass sie, soweit eine Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission bezüglich einer

Beihilfe aufgrund eines früheren Beschlusses zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit

dem Binnenmarkt besteht, dieser nachgekommen ist.

(b) Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind als Beihilfeempfänger bzw. Endbegünstigte der in Ziffer X bezeichneten Beihilfe-

und EFRE-Bestimmungen verpflichtet, die einschlägigen Verpflichtungen zu erfüllen. Das betrifft insbesondere den Nachweis

über den ordnungsgemäßen Einsatz der von der XY bereitgestellten Mittel im Bundesland Z zu dem vorgesehenen Zweck und

die Aufbewahrung von Dokumenten, die diese Verwendung belegen.

(c) Die Einlage darf mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert

werden. Sie darf mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen,

einschließlich De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung der EU Nr. 1407/2013, Abl. L 352 vom 24.12.2013 bis zu der für den

jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGFVO oder einer

anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festlegt ist, kumuliert werden. Erhält die

Gesellschaft neben den Mitteln aus der Investition der XY auch Zuschüsse, so dürfen diese nicht zu einer Erstattung der

Zahlungen der XY verwendet werden. Die Investitionen der XY dürfen auch nicht zur Vorfinanzierung von Zuschüssen

verwendet werden.

(b) Die Gesellschaft erklärt sich damit einverstanden, dass jede Einzelbeihilfe über EUR 500.000 gemäß Art. 9 AGFVO

veröffentlicht wird.

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Hinter jedem Kopf steckt ein starkes Team

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Kontakt

Philip Meichssner

Rechtsanwalt/Partner

+49 89 54348038

[email protected]

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Philip Meichssner berät deutsche und

internationale Unternehmen bei M&A-

Transaktionen und Beteiligungsgeschäften aller

Art, insbesondere Private Equity und Venture

Capital Finanzierungen. Darüber hinaus berät

er im Bereich des Kapitalmarktrechts.

Neben Finanzinvestoren und arrivierten

Unternehmen im Digital Business und Retail-

sowie Lifestyle-Bereich berät er auch junge

Unternehmer und Existenzgründer sowie

ausländische Mandanten beim Auf- und

Ausbau ihrer geschäftlichen Aktivitäten in

Deutschland.

Philip Meichssner ist seit 2000 als Rechts-

anwalt zugelassen. Vor seinem Beitritt zu

Osborne Clarke im Mai 2005 war er bei einer

wirtschaftsprüfungsnahen internationalen

Kanzlei in München tätig. Während seiner

Referendarzeit arbeitete er bei Loeb & Loeb,

LLP in New York.

Philip Meichssner ist Fachanwalt für Steuer-

recht und Mitautor des Handbuchs "Die GmbH

- Recht, Steuer", Erich Schmidt Verlag 2004.