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Steuer-Luchs Das Widerrufsrecht - und kein Ende In letzter Zeit standen eigentlich schon eine Reihe von Gerichtsterminen beim Bundesge- richtshof an, bei denen höchstrichterlich die Probleme des Verbraucherwiderrufsrechts ge- klärt werden sollten. Zu einer Entscheidung kam es leider nicht, da die Banken im letzten Moment die Revision zurück genommen haben oder sich in letzter Minute mit den Prozess- gegnern geeinigt haben, um ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu verhindern. Nun ist es aber endlich soweit. Nach langem Warten, hat der XI. Zivilsenat des Bundesge- richtshofs, der für das Bankenrecht zuständig ist, in zwei Fällen zum Verbraucher- widerrufsrecht geurteilt. Zwar haben die Richter nur ein Urteil (vom 12.07.2016) zu einer speziellen Formulierung der Widerrufsbelehrung gefällt, in dem Verfahren ging es um eine Formulierung der Nürnberger Sparkasse aus dem Jahr 2008. Sie haben aber entschieden, dass grundsätzlich die Aus- übung des Widerrufsrechts weder rechtsmissbräuchlich ist, noch dass das Recht auf Wider- ruf verwirkt sei (die genauere Urteilsbegründung liegt leider noch nicht vor). Aber das gilt prinzipiell für alle Sachverhalte! Die Banken und Sparkassen argumentierten oftmals, dass ein Widerrufsrecht, das nach z.B. 5 Jahren Kreditlaufzeit ausgeübt wird, verwirkt sei, da nach einer so langen Darlehenslauf- zeit nicht mehr davon auszugehen sei, dass ein Vertrag widerrufen werde. Zudem wurde auch immer wieder vorgebracht, dass der Widerruf auch rechtsmissbräuchlich sei, da der Verbraucher ja offensichtlich nur Zinsen bzw. eine Vorfälligkeitsentschädigung einsparen möchte. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es dem Verbraucher nicht zur Last gelegt werden kann, dass er sich durch den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaf- ten Investition lösen will. Aus diesem Grund allein wird die Ausübung des Widerrufsrechts nicht rechtsmissbräuchlich. Es gibt aber einen Wermutstropfen. Wie der Steuerluchs Ihnen in der Ausgabe vom 04.05.2016 mitgeteilt hat, erlischt das „ewige“ Widerrufsrecht für Verträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 16.06.2010 geschlossen wurde, am 21.06.2016 um 0 Uhr . Das bedeu- tet, Verträge zwischen 2002 und 2010 können nach dem 21.06.2016, selbst wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein sollte, heute nicht mehr widerrufen werden. Es ist schon erstaunlich, dass ein höchstrichterliches Urteil erst am 12.07.2016 und somit nach dem Erlöschensstichtag, dem 21.06.2016 ergeht, oder soll man lieber sagen, von den Banken nicht verhindert wird. Ein Schelm, wer böses dabei denkt! Hinweis: Haben Sie zum 21.06.2016 Ihre Verbraucherkreditverträge widerrufen und die Widerrufsbelehrung war falsch, so können Sie sich jetzt über ein weiteres Vorgehen Gedan- ken machen und grundsätzlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich nutzen

Das Widerrufsrecht - und kein Ende

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Steuer-Luchs

Das Widerrufsrecht - und kein Ende

In letzter Zeit standen eigentlich schon eine Reihe von Gerichtsterminen beim Bundesge-

richtshof an, bei denen höchstrichterlich die Probleme des Verbraucherwiderrufsrechts ge-

klärt werden sollten. Zu einer Entscheidung kam es leider nicht, da die Banken im letzten

Moment die Revision zurück genommen haben oder sich in letzter Minute mit den Prozess-

gegnern geeinigt haben, um ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu verhindern.

Nun ist es aber endlich soweit. Nach langem Warten, hat der XI. Zivilsenat des Bundesge-

richtshofs, der für das Bankenrecht zuständig ist, in zwei Fällen zum Verbraucher-

widerrufsrecht geurteilt.

Zwar haben die Richter nur ein Urteil (vom 12.07.2016) zu einer speziellen Formulierung der

Widerrufsbelehrung gefällt, in dem Verfahren ging es um eine Formulierung der Nürnberger

Sparkasse aus dem Jahr 2008. Sie haben aber entschieden, dass grundsätzlich die Aus-

übung des Widerrufsrechts weder rechtsmissbräuchlich ist, noch dass das Recht auf Wider-

ruf verwirkt sei (die genauere Urteilsbegründung liegt leider noch nicht vor). Aber das gilt

prinzipiell für alle Sachverhalte!

Die Banken und Sparkassen argumentierten oftmals, dass ein Widerrufsrecht, das nach z.B.

5 Jahren Kreditlaufzeit ausgeübt wird, verwirkt sei, da nach einer so langen Darlehenslauf-

zeit nicht mehr davon auszugehen sei, dass ein Vertrag widerrufen werde. Zudem wurde

auch immer wieder vorgebracht, dass der Widerruf auch rechtsmissbräuchlich sei, da der

Verbraucher ja offensichtlich nur Zinsen bzw. eine Vorfälligkeitsentschädigung einsparen

möchte. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es dem Verbraucher nicht zur Last gelegt

werden kann, dass er sich durch den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaf-

ten Investition lösen will. Aus diesem Grund allein wird die Ausübung des Widerrufsrechts

nicht rechtsmissbräuchlich.

Es gibt aber einen Wermutstropfen. Wie der Steuerluchs Ihnen in der Ausgabe vom

04.05.2016 mitgeteilt hat, erlischt das „ewige“ Widerrufsrecht für Verträge, die zwischen dem

01.09.2002 und dem 16.06.2010 geschlossen wurde, am 21.06.2016 um 0 Uhr. Das bedeu-

tet, Verträge zwischen 2002 und 2010 können nach dem 21.06.2016, selbst wenn die

Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein sollte, heute nicht mehr widerrufen werden.

Es ist schon erstaunlich, dass ein höchstrichterliches Urteil erst am 12.07.2016 und somit

nach dem Erlöschensstichtag, dem 21.06.2016 ergeht, oder soll man lieber sagen, von den

Banken nicht verhindert wird. Ein Schelm, wer böses dabei denkt!

Hinweis:

Haben Sie zum 21.06.2016 Ihre Verbraucherkreditverträge widerrufen und die

Widerrufsbelehrung war falsch, so können Sie sich jetzt über ein weiteres Vorgehen Gedan-

ken machen und grundsätzlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich nutzen