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Steuer-Luchs
Die 1 %-Regel und kein Ende
Es gibt wohl kaum eine andere steuerliche Vorschrift, über die der Bundesfinanzhof so oft zu
entscheiden hat, wie die 1 %-Regel.
Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt, soweit die Fahrtenbuchme-
thode nicht angewendet wird, die 1 %-Regel. Nach dieser ist die Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländi-
schen Listenpreises im Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattun-
gen einschließlich der Umsatzsteuer zu versteuern.
Folgender Sachverhalt lag diesmal dem Bundesfinanzhof (Az.: X R, 24/12) zur Entscheidung
vor:
Der Ehemann der Klägerin hatte in seinem Betriebsvermögen einen PKW. Die private Kfz-
Nutzung ermittelte er anhand der 1 %-Regel. Die Klägerin betrieb ein Einzelunternehmen
und nutzte für betriebliche Fahrten den PKW des Ehemanns, ohne dafür Aufwendungen zu
tragen. Dabei zog sie 0,30 € je Kilometer bei sich im Einzelunternehmen als Betriebsausga-
ben ab.
Bei einer Außenprüfung kürzte der Prüfer die Betriebsausgaben bei der Klägerin vollständig
und erhöhte gleichzeitig beim Ehemann die Nutzungsentnahme.
Gegen die hierauf ergehenden Bescheide legte die Klägerin Rechtsmittel ein.
Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?
Die Münchner Richter stellen einerseits klar, dass wenn ein Steuerpflichtiger ein zum Be-
triebsvermögen seines Ehegatten gehörenden PKW nutzt, ohne hierfür Aufwendungen zu
tragen, dann kann er für die betriebliche Nutzung auch keine Betriebsausgaben abziehen.
Andererseits und das ist ein sachgerechtes Gesamtergebnis, ist bei dem Eigentümer-Ehe-
gatten kein Mehrbetrag für die Nutzungsüberlassung anzusetzen. Der Eigentümer-Ehegatte
versteuert die private Nutzung seines betrieblichen PKWs nach der 1 %-Regel. Damit sind
alle Nutzungsentnahmen für den privaten Bereich abgegolten. Aus Sicht des Eigentümer-
Ehegatten, und diese ist entscheidend, überlässt er das Fahrzeug aus privaten Gründen sei-
ner Ehefrau. Der Umstand, dass seine Ehefrau den PKW für ihren Betrieb nutzt ist dabei
irrelevant.
Steuer-Luchs
Beachten Sie:
Anders ist der Fall aber zu entscheiden, wenn der Steuerpflichtige seinen betrieblichen PKW
auch im Rahmen anderer Einkunftsarten nutzt. Hier ist die Nutzung gerade nicht durch die 1
%-Regel abgegolten, da hier keine private Nutzung vorliegt. Die Nutzung im zweiten Betrieb
ist eine betriebsfremde Entnahme, die im ersten Betrieb als zusätzliche Nutzungsentnahme
zu berücksichtigen ist.
Die Finanzverwaltung beanstandet es dabei nicht, diese Entnahme mit 0,001 % des inländi-
schen Brutto-Listenpreises des PKW je gefahrenen Kilometer zu bewerten. Im zweiten
Betrieb stellt dieser Entnahmewert die Betriebsausgaben (Werbungskosten) dar. Wird im
zweiten Betrieb keine Betriebsausgaben angesetzt, dann verzichtet die Finanzverwaltung
auch auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme.