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Steuer-Luchs
Scheidungskosten - von der Steuer
abziehbar?
In Deutschland werden rund ein Drittel aller Ehen geschieden. Dabei muss die Aufhebung
der Ehe durch ein Gericht ausgesprochen werden.
Daher stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob die Scheidungskosten von der Steuer als au-
ßergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Außergewöhnliche Belastungen sind dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familien-
stands erwachsen. Auf Antrag wird die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil
der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, von den
Einkünften abgezogen wird.
Die Abziehbarkeit der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung richtet sich seit
dem Jahr 2013 nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG. Nach diesem sind Prozesskosten vom Abzug
ausgeschlossen, es sei denn, die Aufwendungen sind so gravierend, dass der Steuerpflicht-
ige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Die Finanzverwaltung stellt sich hierbei auf den Standpunkt, dass Scheidungskosten daher
grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Dieser Verwaltungsauffassung sind nun zwei Finanzgerichte (FG Münster, 4 K 1829/14 E;
FG Rheinland-Pfalz 4 K 1976/14) entgegengetreten.
Beide Finanzgerichte sind der Auffassung, dass Scheidungskosten auch nach der Geset-
zesänderung weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass dem Steuerpflichtigen die Scheidungskosten
aus tatsächlichem Grund zwangsläufig entstehen, weil bei einer Scheidung davon auszuge-
hen ist, dass die Ehe zerrüttet ist. Zudem ist auch die Tatbestandsvoraussetzung des Ver-
lustes der Existenzgrundlage gegeben, da der Begriff nicht nur materiell sondern auch im-
materiell zu verstehen ist. So gehört nach Auffassung der Finanzrichter die Ehe zu den
Grundlagen der bürgerlichen Existenz. Daher hat die Möglichkeit des Steuerpflichtigen sich
aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können auch in Bezug auf seine gesellschaftliche Stel-
lung und seinen Ruf existenzielle Bedeutung. Weiterhin gehört es zu den Bedürfnissen eines
Steuer-Luchs
Steuerpflichtigen, nicht mit einem Partner verheiratet bleiben zu müssen, von dem man sich
auseinandergelebt hat. Und die Scheidung einer Ehe kann eben nur ein Gericht ausspre-
chen.
Beachten Sie aber, dass nur die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens
abziehbar sind. Kosten die mit der Trennung in Zusammenhang stehen oder Kosten für die
Vermögensauseinandersetzung als Scheidungsfolgesachen sowie Kosten in
Kindschaftssachen sind nicht abziehbar.
Hinweis:
Die Verwaltung hat bereits gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz Revision
beim Bundesfinanzhof (BFH VI R 66/14) eingelegt. Es ist davon auszugehen, dass die Ver-
waltung auch gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster Revision einlegen wird.
TIPP:
Setzen Sie Scheidungskosten in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen
an. Sollte das Finanzamt Ihre Ausgaben nicht anerkennen, so berufen Sie sich auf das lau-
fende Verfahren beim Bundesfinanzhof und beantragen das Ruhen des Verfahrens.