Click here to load reader
Upload
till-karsten
View
182
Download
3
Embed Size (px)
DESCRIPTION
Präsentation für Krankenpfleger-/innen an der Agnes-Carll-Schule (Krankenhaus Nordwest) in Frankfurt (2009) mit: Kündigungsschutzklage und Abfindung
Citation preview
ARBEITSRECHT II
Agnes.Carll.Schule
Kündigungsschutzklage
Abwehrung der ordentlichen Kündigung Zulässigkeit
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte Klageart und Klageinteresse (Beseitigung der
Sozialwidrigkeit) Klagefrist (3 Wochen)
Begründetheit (muss sozial gerechtfertigt sein) Wirksames Arbeitsverhältnis, das gekündigt
wurde Wirksamkeit der Kündigung
Kündigungsschutzklage II
Eingreifen des Kündigungsschutzes nach KSchG KSchG anwendbar Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein
Personenbedingte Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung Betriebsbedingte Kündigung
Verhältnismäßigkeit Sozialauswahl Grundkündigungsfrist eingehalten
Beifügen der Stelle des Betriebsrates Kein gesetzlicher Abfindungsanspruch bei KSK
Kündigungsschutzklage III
Abwehrung der außerordentlichen Kündigung
Zulässigkeit Zuständigkeit der Arbeitsgerichte Klageart und Klageinteresse Klagefrist
Begründetheit (durch wichtigen Grund gerechtfertigt) Wirksames Arbeitsverhältnis, dass
außerordentlich gekündigt wurde
Kündigungsschutzklage IV
Wirksamkeit der Kündigung Vorliegen eines wichtiges
Kündigungsgrundes Tatsachen sprechen gegen Fortsetzung Dringende Verdachtsmomente Vertrauen irreparabel zerstört
Interessenabwägung Erfolglose Fortsetzung und vorherige
Abmahnung Unzumutbarkeit der Kündigung bis zum
regulären Kündigungstermin
Kündigungsschutzklage V
Bei Feststellen des Gerichts, dass Kündigung ungerechtfertigt war (= somit Klage begründet)
1.: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses 2.: wenn dieses nicht möglich ist:
Zahlung einer angemessenen Abfindung (Verlierer trägt alle Kosten des
Verfahrens)
Abfindungsanspruch, § 1a KSchG Arbeitnehmer hat gesetzlichen Anspruch
auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung Hintergrund: Prozesse werden meist nur
um Abfindung geführt. Arbeitnehmer muss aber Angebot des
Arbeitnehmers nicht annehmen. Nur eine Möglichkeit.
Abfindung II
Voraussetzungen Keine Kündigungsschutzklage Hinweis des Arbeitgebers auf dringende
betriebliche Gründe im Kündigungsschreiben Ebenso Hinweis auf möglichen
Abfindungsanspruch Schriftformerfordernis nach § 623 BGB (nicht
E-Mail) Höhe: 0,5 Bruttomonatsgehälter nach
Jahren der Betriebszugehörigkeit
Abfindung III
Bei Unterlassen des Hinweises, falsches Berechnen, Nichtbenennen der Abfindungssumme ist Abfindungsanspruch nicht wirksam entstanden Ungünstig für Arbeitgeber, weil... Arbeitnehmer kann dann aus
Klarstellungsgründen Kündigungsschutzklage einreichen
Das Gericht kann eine höhere als gesetzliche vorgeschriebene Abfindung geben...