3
Diplom-Finanzwirt (FH) Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA 1 Steuerliches Vollstreckungsverfahren Gegenstand und Abgrenzung zum zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren Begriff „Vollstreckung bedeutet Einsatz hoheitlicher (staatlicher) Machtmittel zur Durch- setzung von förmlich festgesetzten Ansprüchen, die nicht freiwillig erfüllt werden.“ 1 Diese Definition gilt sowohl für das steuerliche als auch das zivilrechtliche Voll- streckungsverfahren. Abgrenzung „Während im Zivilrecht derartige Ansprüche über das Gericht geltend gemacht und verfolgt werden müssen, erfolgt die Zwangsvollstreckung auf Grund öffentlich- rechtlicher Ansprüche über eigene Vollstreckungsbehörden der Verwaltung.“ 2 Voraussetzungen Zivilrecht (über das Gericht): - Titel - Klausel - Urkunde Öffentliches Recht / Steuerrecht (AO) – eigene Vollstreckungsbehörde (FA/HZA) - Verwaltungsakt - Steueranmeldung 1 Vgl. Sikorski/Wüstenhöfer, AO, 2003, Rn. 700. 2 Vgl. Sikorski/Wüstenhöfer, AO, 2003, Rn. 700.

FOM Steuerrecht: Steuerliches Vollstreckungsverfahren

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: FOM Steuerrecht: Steuerliches Vollstreckungsverfahren

Diplom-Finanzwirt (FH)

Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA

1

Steuerliches Vollstreckungsverfahren Gegenstand und Abgrenzung zum zivilrechtlichen Voll streckungsverfahren

Begriff

„Vollstreckung bedeutet Einsatz hoheitlicher (staatlicher) Machtmittel zur Durch-

setzung von förmlich festgesetzten Ansprüchen, die nicht freiwillig erfüllt werden.“1

Diese Definition gilt sowohl für das steuerliche als auch das zivilrechtliche Voll-

streckungsverfahren.

Abgrenzung

„Während im Zivilrecht derartige Ansprüche über das Gericht geltend gemacht und

verfolgt werden müssen, erfolgt die Zwangsvollstreckung auf Grund öffentlich-

rechtlicher Ansprüche über eigene Vollstreckungsbehörden der Verwaltung.“2

Voraussetzungen

Zivilrecht (über das Gericht):

- Titel

- Klausel

- Urkunde

Öffentliches Recht / Steuerrecht (AO) – eigene Vollstreckungsbehörde (FA/HZA)

- Verwaltungsakt

- Steueranmeldung

1 Vgl. Sikorski/Wüstenhöfer, AO, 2003, Rn. 700. 2 Vgl. Sikorski/Wüstenhöfer, AO, 2003, Rn. 700.

Page 2: FOM Steuerrecht: Steuerliches Vollstreckungsverfahren

Diplom-Finanzwirt (FH)

Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA

2

Zivilrechtliches Vollstreckungsverfahren/Zwangsvoll streckung

Das zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung

(ZPO), §§ 704-915 ZPO nach Durchführung des Mahnverfahrens, §§ 688-703 ZPO.

„Mit dem gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren stellt der Staat einem privaten

Gläubiger seine Einrichtungen (Gericht, Gerichtsvollzieher) zur Verfügung, um

Ansprüche, die nicht freiwillig entrichtet werden, durchzusetzen. Voraussetzungen für

den Beginn der Zwangsvollstreckung im Zivilrecht ist, dass

1. ein Vollstreckungstitel.

2. eine Vollstreckungsklausel und

3. die Zustellung von Titel und Klausel vorliegen.“3

Steuerliches Vollstreckungsverfahren

Das steuerliche Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der AO, §§ 249 – 346 AO.

„Das Besteuerungsverfahren wird grds. dadurch eingeleitet, dass das Finanzamt

[oder Hauptzollamt]

- die Besteuerungsgrundlagen ermittelt (Ermittlungsverfahren ),

- die Steuern auf Grund der Ermittlung […] durch […] Steuerbescheid festsetzt

(Festsetzungsverfahren ),

- die festgesetzten Steuern vereinnahmt (Erhebungsverfahren ),

- die Steuern beitreibt, wenn der Steuerpflichtige nicht freiwillig zahlt (Voll-

streckungsverfahren ) […]

Die Finanzbehörden führen die Vollstreckung ihrer Ansprüche als Teil des Besteuer-

ungsverfahrens in eigener Zuständigkeit durch. Sie entscheiden selbst über das

Bestehen des Anspruchs und seine Vollstreckbarkeit und führen die einzelnen

Vollstreckungsmaßnahmen weitgehend selbst aus.“4

Quellen und weiterführende Hinweise

Sikorski/Wüstenhöfer, AO, München, 2003, Rn. 700 ff.

3 Vgl. Sikorski/Wüstenhöfer, AO, 2003, Rn. 701. 4 Vgl. Sikorski/Wüstenhöfer, AO, 2003, Rn. 702.

Page 3: FOM Steuerrecht: Steuerliches Vollstreckungsverfahren

Diplom-Finanzwirt (FH)

Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA

3

Zusammenfassung zum steuerlichen Vollstreckungsverf ahren und dem

Verfahren der Zwangsvollstreckung (AO vs. ZPO)

Die Vorschriften des steuerlichen Vollstreckungsverfahrens (§§ 249 – 346 AO) gelten

für die Vollstreckung von Steueransprüchen durch die Finanzämter und Hauptzoll-

ämter.

Die Vorschriften der AO verweisen bei bestimmten Themen auf die ZPO.

Beispiele:

§ 295 AO Pfändungsverbote � §§ 811 – 813 ZPO

§ 309 III AO Pfändung einer Geldforderung � §§ 833a und 850l ZPO

§ 314 III, IV AO Einziehungsverfügung � § 835 III, IV, V ZPO

§ 320 AO Mehrfache Pfändung einer Forderung � §§ 853 – 856 ZPO

Man kann also sagen:

Das steuerliche Vollstreckungsverfahren der AO wird durch das Zwangsvoll-

streckungsverfahren der ZPO ergänzt.