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03 / 2015 Erbschaftsteuer Die Reform zwingt bei großen Übertragungen zu komplizierten Vorab-Berechnungen. Klärungsbedarf gibt es auch beim Betriebsvermögen. Finanzamt 4.0 Mit Hilfe der GoBD kann die Finanzverwaltung flächendeckend prüfen. An Unternehmen stellen die neuen Vorschriften hohe Anforderungen. Unternehmen aufspalten Wie sich ein weltweit tätiger Konzern in zwei unabhängige Unternehmen teilt – und welche Herausforderungen zu bewältigen sind. Ein Beispiel aus der EY Law-Praxis. Abgaben gegen den Klimawandel

03 / 2015 Abgaben Klimawandel - ey.com · Im Umkreis von 100 km um London befinden sich insgesamt neun Flughäfen. Der größte ist ... Sechs Länder schließen sich zusammen:

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03 / 2015

ErbschaftsteuerDie Reform zwingt bei großen Übertragungen zu komplizierten Vorab-Berechnungen. Klärungsbedarf gibt es auch beim Betriebsvermögen.

Finanzamt 4.0Mit Hilfe der GoBD kann die Finanzverwaltung flächen­deckend­prüfen.­An­Unternehmen­stellen­ die­neuen­Vorschriften­hohe­Anforderungen.

Unternehmen aufspaltenWie sich ein weltweit tätiger Konzern in zwei unabhängige­Unternehmen­teilt­–­und­welche­Herausforderungen zu bewältigen sind. Ein Beispiel aus der EY Law-Praxis.

Abgaben gegen den

Klimawandel

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Square Mile / The City

EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

EY in London

EY

Mitarbeiter in London 9.973

TAX 2.255

Advisory 3.429

Assurance 2.864

Transaction 1.425

• Auf­Seite­60­finden­Sie­einen­Rundgang­mit­Dirk­Nolte.

The City

Die EY Geschichte in London reicht zurück bis auf 1849, als Harding & Pullein gegründet wurde.

Die Bruttowertschöpfung eines Londoners lag 2013 bei 40.215 £ und betrug damit 170 Prozent des nationalen Durchschnitts.

ImUmkreisvon100kmumLondonbefindensichinsgesamtneunFlughäfen.DergrößteistHeathrowmitrund75MillionenPassagierenjährlich.

Die Zehn-Millionen-Metropole zieht mehr internationale Besucher an als jede andere Stadt derWelt.IndiesemJahrwerden18,8MillionenausländischeÜbernachtungsgästeerwartet.

Durchschnittlich 34 Monate dauert die weltweit einmalige Ausbildung für Taxifahrer, die jedes FleckchenimUmkreisvonsechsMeilenumdieCharingCrossStationausdemKopfansteuern können müssen.

DieCityofLondonbesitztseit886dasRechtaufSelbstverwaltungundgiltalsgrößtesFinanz- zentrum Europas. Wenn die Queen die „Square Mile“ betreten möchte, muss sie sich wie bei einem Staatsbesuch anmelden.

EY London

Town of Ramsgate

Geffrye Museum

Royal Albert Hall

Tower Bridge

30 St Mary Axe ( „The Gherkin“ )

Cutty Sark

Royal Observatory Greenwich

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3EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Pantarhei–allesfließtundnichtsbleibt,esgibtnureinewigesWerden und Wandeln. Die Erkenntnis der griechischen Philosophen Platon und Heraklit ist zweieinhalbtausend Jahre alt und aktuell

wie nie. In unserer globalisierten Wirtschaft treffen wir schneller unternehme-rische Entscheidungen und setzen diese Entscheidungen „globalisiert“ um.

EinengroßenFallstellenwirIhnenindieserAusgabevor.EYhatdieAufspaltungdesEnergizer-Konzerns–vielenbekanntdurchdieEnergizer-BatterienundWilkinson-Rasierer–überMonatebegleitet.DieTrennungwurdein28Ländernvollzogen. Eine besondere Herausforderung für EY Law war die Umsetzung der Transaktionenin28LändernineinerenormenTransaktionsgeschwindigkeit.Wie dies gelang, können Sie ab Seite 12 lesen.

FamilienunternehmenunterliegenebenfallseinemständigenWandel.Zu dengrößtenHerausforderungenzähltdasÜbertragenvonBetriebsvermögenvoneineraufdienächsteGeneration.MitderGesetzesreformschafftdieBundesregierungzahlreicheUnklarheiten,fürFamilienunternehmeristUnge-mach programmiert (s. Seite 24).

Aktuell und anschaulich möchte EY Ihnen auch mit diesem Tax & Law Magazine steuerlicheundjuristischeEntwicklungennäherbringen.WirklopfenGesetze,ErlasseundUrteileaufihreunternehmerischeRelevanzabundspürenfürSieTrends auf.

IchwünscheIhneneineguteLektüreundgrüßeSieherzlich

Ihre Ute BenzelManaging Partner Tax / Germany Switzerland Austria

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4 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

2 EY in London

3 Editorial Ute Benzel

4 Inhaltsverzeichnis

Spots 6 Global Tax : Steuern für das Zwei-Grad-Ziel

8 Aufbewahrungsfristen/EU-Fördertöpfe

9 Grunderwerbsteuer

10 Personalien / Verschuldung / Publikationen

11 InterviewMichaelFuchs

Top12 Legal Entity Reduction Wie sich ein globaler

Konzerninzweiunabhängige,börsennotierte

Unternehmen teilt

12 DerEnergizer-KonzernhatsichgutzehnJahrenachderFusionmitWilkinsonwiederaufgespalten. EY betreute das globale Projekt.

56 More than 400 tax professionals from

35 countries came together in Zurich to discuss at EY’s aHead of Tax event

important tax issues of today and the future.

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5EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

20 DieGoBDverpflichtetUnter-

nehmen, viel strengere AuflagenbeiderErfassungund

Aufbewahrung von steuer-relevanten Daten zu erfüllen.

24 Die Bundesregierung hat mit ihrem Entwurf zur Erbschaftsteuer - reform zahlreiche Unklarheiten aufgeworfen.

Tax20 GoBD Druck auf die steuerliche Buchführung 23 EU-Harmonisierung Brüssel will „fairere“ Besteuerung

24 ErbschaftsteuerFallstrickederReform

26 ComplianceKeineAnrechnungimFallMeilicke

27 GrundsteuerKompromissmodell

28 Bilanzierung Steuern bei Abschlagszahlungen

29 GewerbesteuerKürzungbeiAStG-Hinzurechnung

30 GeschenkeKlarstellungenzum§37bEStG

31 USAWerunterFATCAfällt

33 DivertedProfitsTax Britische Strafsteuer

34 ControversyWennderFiskusplötzlichanklopft

35 ControversyAmtsträgerunddasSteuergeheimnis

36 InformationsaustauschSechsLänderschließensichzusammen

38 BörsengängeFitfürdieIPO

40 Tipps für Sie Dem Arbeitnehmer Gutes tun

42 Ticker / Termine

47 Jahresendveranstaltungen der Tax

Law48 DatenschutzVerschärfungabEnde2015

50 Produktfehler Hersteller haften umfassend

51 InsolvenzrechtRangrücktrittsvereinbarungen

53 RentnerarbeitBeschäftigungsverhältnisse

54 Ticker

360°56 aHead of Tax Ein- und Ausblicke

derEY-Konferenz

60 Mein London Eine Tour mit EY-Senior Manager Dirk Nolte

61 Veranstaltungen / Impressum

48 Verbraucherschützer sollen ein Verbandsklagerecht beim Datenschutz erhalten. Unternehmen müssen ihren Umgang mit kundenbezogenen Daten überprüfen.

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6 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

Spots

Steuern für das Zwei-Grad-ZielSteigtdiemittlereTemperaturaufderErdeummehralszweiGradCelsius,dürftendieFolgendesKlimawandelsfürMenschundUmweltdramatischwerden.SolautetdieEinschätzungvielerWissenschaftlerundPolitiker.WerdenkeineweiterenGegenmaßnahmenergriffen,istnacheinemSondergutachtendesWeltklimarats mit einem Anstieg um vier Grad zu rechnen. Zum Vergleich : Seit BeginnderIndustrialisierung(ca.1850)betrugdieErderwärmunglediglich 0,7Grad.DieOECDsiehtineinerkonsequenterenBesteuerungdesklimaschäd-lichenEnergieverbrauchsnochChancen,dasZwei-Grad-Zielzuerreichen.

RegierungensolltenstärkeraufSteuernset-zen,umdieumweltschädlichenFolgendesEnergieverbrauchszumindern,empfiehltdieOECDinihremBericht„TaxingEnergyUse2015“.OECD-GeneralsekretärAngelGurríaerklärtedazu,derEnergieverbrauchwerde

„zur Zeit gering und inkonsequent besteuert“. Es gebe noch erheblichen Spielraum, um die Steuersysteme so auszurichten, dass sie der UmweltzugutekommenunddemKlimawandelentgegenwirken. Der Bericht vergleicht die direkte und indirekte Energiebesteuerung in 41Ländern(34OECD-StaatenplusArgentinien,Brasilien,China,Indien,Indonesien,Russlandund Südafrika); diese verbrauchen zusammen etwa 80 Prozent der Energie und verursachen 82ProzentdesCO²-Ausstoßesweltweit.DeutschlandliegtdenOECD-Angabenzufolge

im Mittelfeld der Industriestaaten. Pro Tonne CO², die durch Energieverbrauch in die Luft entweicht, werden demnach im Durchschnitt umgerechnet58,30EuroSteuernfällig.InderSchweiz sind es 107,30 Euro, in den USA nur 4,80 Euro.

NebenSteuernsollenEmissionszertifikatedenAusstoßanklimaschädlichenGasendämpfen. In der EU beruht das System darauf, dass die er-fassten Unternehmen für jede Tonne emittiertes CO² ein handelbares und unbegrenzt gültiges Zertifikatkaufenmüssenundesnureinebe-grenzteMengeanneuenZertifikatenproJahrgibt.2013warenes2.084.301.856Zertifikate,ihre Zahl sinkt jedes Jahr um 1,74 Prozent. Das System deckt zurzeit ca. 45 Prozent der in derEUentstehendenKlimagasemissionenab.

Quellen:OECD,Weltbank,EuropäischeKommission,WissenschaftlicheBeiratderBundesregierungGlobaleUmweltveränderungen,IntergovernmentalPanelonClimateChange(IPCC,„Weltklimarat“);BPWorkbook2015

MEX

2,8

USA

4,8

CAN7,

7

ARG

29,9

CHL

15,7

BRA

0,6

Welche Länder den CO²-Verbrauch über­Steuern­bzw.­Emissionshandel­lenken

CO²-Emissionshandelszone vorhanden / terminiert

CO²-EmissionshandelszoneinErwägunggezogen

DirekteundindirekteEnergiebesteuerungnachOECD-StudieinEuroproCO²-Tonne

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7EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

Spots

Glo

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AUS

19,6

ZAF

13,9

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0

JPN

37,4

NZL

31,3

CHN

3,4

RUS

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IND

3,1

KOR

26,5

TUR

38,9

ISR

73,3

Europäische Länder

EST

25,7

NOR

93,3

GRC

68

DNK

81,7

HUN

35,4

FIN

60,2

IRL

77,1

CZE

31,6

AUT

57,9

ITA75

,9CHE

107,

3

PRT

47,8

GBR

73,2

NLD

88

FRA

61,1

SWE

78,6

SVK

33,6

DEU

58,3

ISL76

ESP

47,8

LUX

93,6

BEL

45,6

SVN

68,3

POL

25,5

0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000MillionenTonnenCO²

39 % 66 % 82 %

USA JPN DEU

CAN

FRA

KOR

UK

MEX CHN IND RUS BRA

IDN

ZAF Restliche

WeltRestliche

OECD ARG

OECD ausgewählte Wirtschaftspartner

Zusammensetzung der weltweiten CO²-Emission

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8 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

Spots

Pralle EU-FördertöpfeDerEU-Haushaltbeinhaltetbis2020FördergeldermiteinemGesamtvolumenvonrund1,1BillionEuro.FürUnternehmensind davon 482 Milliarden Euro direkt relevant, um die sie sich indenjeweiligenLändernbewerbenkönnen.DerFinanzrahmen2014–2020umfassteineReiheneuerProgramme,diediepoliti-schenPrioritätenEuropasindenkommendenJahrenabdecken.DazuzählenvorallemForschungundInnovation(Horizont2020),Vernetzung der Verkehrs-, Energie- und IT-Infrastruktur aller Mit-

gliedstaaten(Fazilität„ConnectingEurope“),Bildung(Erasmus+),BeschäftigungsmöglichkeitenfürEuropasJugendunddieVerbes-serungderWettbewerbsfähigkeiteuropäischerUnternehmen(COSME).BeidennichtdirektderWirtschaftzugeordnetenFörder-mittelndominiertdereuropäischeStruktur-undInvestment-Fondsmit rund 453 Milliarden Euro. Hier erhalten Polen und Italien den größtenAnteil.WeitergehendeInformationenerhaltenSiebeiIncentivesAdvisoryServices(Kontakt:[email protected]).

Welche gesetzlichen Aufbewahrungs fristen gelten für Rechnungen ? 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 6 Jahre 7 Jahre 10 Jahre

Sonstige 22,4 %

19,6 %Polen

9,7 %Italien

8,4 %Spanien

6,9 %Rumänien

6,1 %Deutschland

5,8 %Frankreich

5,7 %Portugal

5,6 %Ungarn

5,3 %TschechischeRepublik

4,4 %Griechenland

Was­für­Unternehmen­drin­istEU-FördermittelfürdieIndustrie in Milliarden Euro

Umwelt-undKlimapolitik(Life)

AllgemeineundberuflicheBildung, JugendundSport(Erasmus+)

Fazilität„ConnectingEurope“(CEF)

Horizont 2020

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt(Kohäsionspolitik)

Albanien

Venezuela

Simbabwe Singapur Slowakei Slowenien SüdafrikaSpanien Sri LankaSchweiz

Vereinigtes Königreich

NiederlandeNeuseeland Norwegen Pakistan Panama Paraguay Peru

Kasachstan Kenia Lettland Libanon Litauen Luxemburg

Äquatorial-guinea

Estland Fidschi Finnland Frankreich Georgien Ghana Griechenland Guam

Argentinien Armenien Aruba Australien

Österreich

Belgien Brasilien

Kanada Kroatien

Zypern

79

3315

351

4

482

596

Mehr­als­1.000­Milliarden­Euro­aus­Brüssel Was­die­Staaten­bekommenGesamtesFörderbudgetderEuropäischenKommission in Milliarden Euro (2014 – 2020)

EuropäischerStruktur-undInvestment-Fonds(Gesamtvolumen 453 Milliarden Euro)

EU-FörderpolitikrelevantfürdieIndustrie

SonstigeEU-Politikfelder(z.B.Außenpolitik)

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9EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

Spots

Teurer roter AdlerBrandenburg hat den Grunderwerbsteuer satz zum 1. Juli 2015 von 5,0 auf 6,5 Prozent erhöht. Das Bundesland mit dem roten Adler imWappenschließtdamitwiederindieLändergruppemitdemhöchstenSteuersatzauf.SeitderFöderalismusreform2006–undder damit verbundenen Selbstbestimmung über den Steuersatz –

haben14Bundesländerinsgesamt25MalanderSteuerschraubegedreht.NurBayernundSachsenbeließenesbei3,5Prozent.Auchwegen der steigenden Immobilien preise nehmen die Einnahmen aus dieser Landessteuer rasant zu : 2014 gab es ein Plus von gut elf Prozent auf insgesamt 9,3 Milliarden Euro.

Quelle : EY Growing beyond borders

Mexiko

Russland Sambia

Suriname

Schweden

ThailandTrinidadund Tobago Türkei

USA (Bundesstaat New York)

Uruguay

Moldawien Mosambik Namibia

Philippinen Polen Portugal PuertoRico Rumänien

Dominikanische Republik

Irland Isle of Man Israel Italien Japan Jordanien

MazedonienMalawi Malaysia Malta

Ecuador El SalvadorDeutschland

Ungarn

IslandIndien

Bulgarien Chile China

Tschechische Republik

Dänemark

1998 2011 2013

2015

Grunderwerbsteuersatz

3,5 % 4,5 % 5,0 % 5,5 % 6,0 % 6,5 %

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©Fuest:ZEW;Spahn:StephanBaumann;Kampeter:www.steffen-kampeter.de

Personalia ExternClemens Fuest tritt am 1. April 2016 die Nach-folge von Hans-Werner Sinn beim Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung in München an. Derzeit ist der47-jährigePräsidentdesZentrumsfürEuropä-ische Wirtschaftsforschung (ZEW) und Professor fürVolkswirtschaftslehreanderUniversitätMann-heim.ZudemistFuestMitglieddesWissenschaft-lichen Beirats Steuern von EY.

NeuerParlamentarischerStaatssekretärbeimBundesfinanzministeristJens Spahn.Der35-jäh-rigeCDU-PolitikerhattesichbishereinenNamenalsGesundheitspolitikergemacht.Finanzthemensind dem gelernten Bankkaufmann dennoch nicht fremd. Zu seinen Aufgaben als Parlamentarischer StaatssekretärgehörenEuropaundderEuro,derHaushaltunddieStabilitätderFinanzmärkte.

Spahn folgt auf Steffen Kampeter, der zum HauptgeschäftsführerderBundesvereinigungderDeutschenArbeitgeberverbände(BDA)gewähltwurde und das Amt im Juli 2016 als Nachfolger vonReinhardGöhnerantretenwird.

WirfreuenunsüberdieAufnahmeweitererKollegenderSteuer-abteilung in die GSA EY-Partnerschaft zum 1. Juli 2015 :Achim Hofherr (Hamburg), Alessia-Maureen Dickler (Eschborn), Clare Franklin (Zürich), Florian Ropohl (Hamburg), Frank Wessinger (Eschborn), Gernot Zitter (Zürich), Juan- José Leston (Lausanne), Sven Oberle (Neu bei EY Eschborn), Maren Osmers (München), Markus Stefaner (Vienna), Markus Schümmer (Neu bei EY Düsseldorf), Philipp Schoepffer (Esch-born), Robert Polatzky (Stuttgart)

BEPS : GemeinschaftswerkEY, der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und der Verband der Automobilindustrie (VDA) erarbeiten gemeinsam eine PublikationzumlaufendenOECD-Projekt„BaseErosionandProfitShifting“.DasBuchsollzeitnahnachVeröffentlichungderfinalenBEPS-BerichteimHerbst2015beimStollfuß-Verlagerscheinen.Es informiert zielgruppengerecht kurz und kompakt, praxisnah und verständlichüberdie15AktionspunktedesBEPS-ProjektsundderenAuswirkungen auf internationaler und nationaler Ebene.

Reform der ErbStWiegeheichalsFamilienunternehmermitderNeudefinitiondesbegünstigten Vermögens und der Neuregelung zur Verschonung fürdenErwerbgroßerBetriebsvermögenum?GemeinsammitdemDeutschenFachverlagwirdEYeinenausführlichenKommentarzurAnpassung des ErbStG nach dem Urteil des BVerfG veröffentlichen, der die gesetzlichen Änderungen analysiert und die Auswirkungen auf die Praxis aufzeigt.

Personalia InternGlobal Leader des neuen Bereiches People Advisory Service (PAS) ist Christopher Price. Der Londoner zeichnete sich durch seine sehr erfolg-reicheLeitungderEMEIAFinancialServicesTaxPraxis aus. In PAS gehen zukünftig die Abteilungen HumanCapitalundPeopleandOrganisationalChangeauf.DieKombinationausPersonalstruk-turberatung und die Beratung der persönlichen SteuererklärungisteinzigartigunterdenBig4.

Oliver Wehnert, Leiter Transfer Pricing EMEIA, übernimmtzusätzlichalsverantwortlicherPartnerden Bereich International Tax Services (ITS) in Deutschland, Österreich und der Schweiz (GSA). Insbesondere im Lichte der BEPS-Initiative steigen die regulatorischen Herausforderungen gerade in diesen Bereichen enorm, so dass EY durch die Integration beider noch optimaler für die Bedürf-nisse unserer global operierenden Mandanten aufgestellt ist.

Neuer Leiter Tax Policy für Deutschland, Öster-reich und die Schweiz ist Hermann Gauß. Der RechtsanwaltistlangjährigimNationalOfficeTaxtätig,eineinterneAbteilungvonEYTax,diezahlreiche Publikationen (z. B. eNewsletter oder Tax&LawMagazine)veröffentlichtundimRah-men des internen Wissensmanagements aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht für die einzelnen Fachabteilungenaufbereitet.Öffentliche Verschuldung –

anno 63 v. Chr.„Der Staatshaushalt muss aus- ge glichen sein. Die öffentlichen Schulden müssen verringert werden. Die Arroganz der Behörden muss gemäßigt und kontrolliert werden. Die Zahlungen an ausländische Regierungen müssen reduziert werden, wenn der Staat nicht Bankrott gehen will.“

MarcusTulliusCicero,römischerStaatsmann

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11EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

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Dr.MichaelFuchsübereinenmöglichen„Brexit“,dierasantgewachseneEuropäischeUnionunddieSteuersouveränitätalsGestaltungsmacht.

Zur Person Dr.MichaelFuchsistseit2002 ununterbrochen Mitglied des Deutschen Bundestages und seit 2009 stellvertretender VorsitzenderderCDU/ CSU-Bundestagsfraktion.DerlangjährigeUnter-nehmeristzuständigfürWirtschaft und Energie, Mittelstand und Tourismus.

Griechenland braucht neue Milliardenhilfen, Großbritan-nien stimmt demnächst über den Brexit ab. Wie groß ist die Krise, in der die EU steckt ?

Fuchs :InderTatbefindetsichdieEUvorvielfältigen,tief greifenden Herausforderungen. Es handelt sich aber nichtumeineKrisederEU.DenndieEUistheuteinihrer rechtlichen Verfasstheit, in ihrer wirtschaftlichen undpolitischenMachtstabilerundstärkeralsjezuvor.Dennoch, das machen unter anderem Griechenlandkrise unddieHerausforderungenderenormenFlüchtlingswelledeutlich,stehenwirgemeinsaminEuropavorgroßen,teilweise noch nicht gelösten Aufgaben, die wir in der EU nungemeinsambewältigenmüssen.Die EU ist in den vergangenen Jahrzehnten vergleichs-weise schnell auf 28 Mitgliedstaaten angewachsen und umfassteinenGroßteilEuropas.DieAnsichtenüberdieanzustrebende Struktur und Substanz der EU weichen zwischen EU-Mitgliedstaaten und auch innerhalb der EU-Mitgliedstaaten im Detail und vielleicht auch darüber hinaus immer wieder voneinander ab. Aber die Grundfrei-heitenderEUhabensichbewährt:FreiheitdesGüterver-kehrs,FreiheitdesDienstleistungsverkehrs,FreiheitdesKapitalverkehrsundFreizügigkeitimPersonenverkehr.Wichtig ist, dass wir uns in der EU an die gemeinsam ver-einbartenundbeschlossenenRegelnhalten.EinEuropader Extrawürste kann es nicht geben, weder bei den ge-meinsamenSpielregelnzurEuropäischenWährungsunionnochbeidergenerellenFreizügigkeitimPersonenverkehr.IchbinderdezidiertenAuffassung,dassGroßbritannieninderEUbleibenmuss.DieEU,diekontinentaleuropä-ischenStaatenundGroßbritannienbrauchensichgegen-seitig. Es ist aus meiner Sicht auch gut, einen besonders marktorientierten Spieler im Team zu haben, der bei FragenvonRegelungskompetenzenausBrüsselabundanmalaufdieBremsedrückt,ggf.auchkräftig.

Braucht Europa eine Generalüberholung, um wieder in die Spur zu kommen ?

Fuchs :DieEUisteineVereinigungvon28souveränenMitgliedstaaten,dieperVertragbestimmteKompetenzenan gemeinsame EU-Institutionen übertragen haben. Wir müssennatürlichständigdaranarbeiten,Europanocheffizienterundunbürokratischerzumachen.AlslangjährigerUnternehmer–wievieleIhrerLeser–weißich,dassnurderjenigedauerhaftanderSpitzemitspielt,derbereitist,sichständigzuhinterfragenundimmer wieder auch neue Wege auszuprobieren. Eine Generalüberholung braucht Europa aber nicht. Wir haben mit dem EU-Vertrag von Lissabon eine insge-samt gute Grundlage für die Zusammenarbeit, die wir mit Leben erfüllen müssen. Und wir sollten uns auf das besinnen und konzentrieren, was Europa stark macht. Gemeinsam können wir oft viel mehr erreichen als alleine.

Oder anders gefragt : Wie sympathisch sind Ihnen die Bemühungen der britischen Regierung von David Cameron, die EU-Verträge zu ändern ? Was würden Sie selbst ändern wollen ?

Fuchs : Wir sollten uns, denke ich, erst einmal genau fragen undansehen:WaswollendieBritenundDavidCameroneigentlichgenauinderSubstanz?ZumBeispielSubsidia-rität,wenigerBürokratie,wenigerZentralisierung,mehrMarkt, Wachstum. Und dann könnten wir fragen : Erkennen wirdahinternichtdochgemeinsameFragestellungenundZiele, die letztlich auch viele andere Partner in der EU und wirselbstteilen?DieFrage,obdanndafüreineformaleÄnderungderEU-Verträgenotwendigistodersichzumin-desteinTeilauchimSekundärrechtoderanderweitiglösenlässt,istdanndochersteinzweiterSchritt.DasMittelder„verstärktenZusammenarbeit“etwaistschonjetztindenVerträgenvorgesehen.AuchgibteseineVielzahlvonvölkerrechtlichenVerträgen,dieaußer-halbdereuropäischenInstitutionenmitanderenStaatenmit gemeinsamen Interessen geschlossen werden. Ich denke etwa an „Schengen“. Einesgehtnatürlichnicht:FundamentalePrinzipienaufdenendieEUaufbaut,inFragezustellen.KeineDiskrimi-nierung, freier Güter-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr–dasistgrundsätzlichnichtverhandelbar.Ichfindeesgut,wenndasbestehendeSystemauchkriti-siertwird.DasstößtzumNachdenkenundggf.zubesserenLösungenfürdieZukunftan.SohatWolfgangSchäubledenVorschlaggemacht,dasVerhältnisvonPolitikundVer-waltunginderEU-Kommissionzuüberdenken.

Die Steuerpolitik gehört zu den wenigen nicht harmoni-sierten Politikbereichen in der EU. Gut oder schlecht ?

Fuchs : Wenn Sie nach meiner ehrlichen Meinung fragen : HauptsachedieSteuernsindtragbarunddieSteuersätzeinternationalwettbewerbsfähig–obharmonisiertodernichtistimEinzelfalldannersteinezweiteFrage.Grundsätzlichbinichdurchausfürgemeinsameoderharmonisierte Bemessungsgrundlagen, aber staatliche SouveränitätbeidenSteuersätzen,ggf.innerhalbvongemeinsam vereinbarten Spannbreiten wie bei der Mehr-wertsteueroderbeiBeachtungEU-weiterMindestsätze,um Steueroasen bzw. tax havens zu vermeiden.Das Steuerrecht ist national extrem ausdifferenziert. Mit Lenkungssteuern sollen spezielle Verhaltensweisen erwirkt werden. Staatliche politische Ziele werden durch steuerlicheSubventionenundSonderregelnflankiert. Da hat es schon seine Gründe, warum die Nationalstaaten hierkeineKompetenzenherausrückenwollen.Das würde einen erheblichen Verlust an politischer Gestal-tungsmacht bedeuten.

„Großbritannien muss in der EU bleiben“

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Durch globale Spaltung Mehrwert generieren. WiesicheinweltweittätigerKonzerninzwei unabhängige,börsennotierteUnternehmenteilt– undwelcheHerausforderungendabeizubewältigensind. Ein Beispiel aus der EY Law-Praxis.

Aus eins mach zwei

Aufspalten­statt­Fusionieren­:­Vertreter­der­voneinander­getrennten­Gesellschaften­läuten­ die­Eröffnungs-­bzw.­Schlussglocke­am­2.­Juli­2015­an­der­New­York­Stock­Exchange.

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TOP

Im Jahr 2014 beschloss Energizer Holdings, Inc., seine beidenGeschäftsbereicheHouseholdProductsundPer-sonalCarevoneinanderzutrennenundzukünftigvon

unterschiedlichenOrganisationenführenzulassen.ZumGeschäftsbereichHouseholdProducts–mitdemHasenalsMaskottchen–zähltenunteranderemdieweltbekann-ten Batteriemarken Energizer und Eveready, im Bereich PersonalCarefandensichMarkenwieWilkinsonSword,Schick, Playtex, o. b. und Hawaiian Tropic. Dabei hatte der KonzernmitSitzimamerikanischenSt.LouiserstimJahr2003dasRasierer-GeschäftvonPfizererworbenundmitdeneigenenGeschäftsbereichenverschmolzen.Damalssah das Management die vielen Gemeinsamkeiten der beidenUnternehmensgruppen:beidehatteneineähnlicheKultur,operiertenglobalundverkauftenKonsumgüterüberteilweisedeckungsgleicheVertriebskanäle.InjenerZeit reihte sich die Akquisition in eine Serie globaler Unter-nehmensübernahmenein,vondeneneinigeindennächs-ten Jahren wieder zu Trennungen führten.

AngesichtsderGrößedesUnternehmens,daszuletzt4,4 Milliarden US Dollar Jahresumsatz erwirtschaftete, undseinerglobalenPräsenz,handelteessichbeider Aufspaltung um eine anspruchsvolle Aufgabe, welche in derKürzederZeitumeinigesschwierigerzubewältigenwaralsderumgekehrteWegeinerFusion.

NebendenVorgaben,dieTrennungsteuerlicheffizientzugestalten und weltweit zeitgleich rechtlich umzusetzen, erwiessichdiestarkeVerflechtungderbeidenSpartenalsbesondere Herausforderung. Lieferketten, Lager, IT-Sys-teme, Buchhaltung, Accounting, Vertrieb und vieles mehr mussten in die Lage versetzt werden, nach der Trennung jeweilseigenständigoperierenzukönnen.Dasbetrafnicht nur die zentralen Unternehmensbereiche, sondern auchdielokalenAktivitäteninmehrals50Ländern,indenen Energizer Holdings, Inc. mit Tochtergesellschaften oder Niederlassungen vertreten war. Die Aufspaltung sollte nicht zu einer Störung oder gar Unterbrechung des laufendenGeschäftsführen,LieferantenundKundendurften nicht verunsichert werden. Energizer suchte einenBerater,derdieseskomplexeVorhabenaußerhalbvondenUSAundKanadatermingerechtrechtlichumset-zen konnte – und entschied sich für EY Law.

EYLawwaraufgrundseinerglobalenPräsenzundseinesmulti-disziplinärenBeratungskonzeptsinderLage,dieAufspaltungdesKonzernsanfastallenEnergizer-Stand-ortenaußerhalbdesHeimatlandesUSAundKanadaspräzise,sachgerechtundtermingenaurechtlichmiteigenenKräftenumzusetzen.AußerdemlegteEnergizerWert darauf, die internationale rechtliche Umsetzung desProjektsindieHändevonBeraternzugeben,diesicheng mit Steuerexperten verzahnen konnten.

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EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

Den Shareholder Value steigern

ZudenBeweggründenderTrennungzähltenbeiEner- gizervorallemShareholder-Value-Aspekte.DerKonzernwolltemitderAufspaltunginzweieigenständigebörsen-notierteUnternehmeneinestärkereFokussierungaufdenjeweiligenGeschäftsbereichermöglichen.FinanzielleRes-sourcensolltenzielgerichteterdemjeweiligenGeschäftzugeordnet werden. Das Management sollte sich mehr aufdasjeweiligeKerngeschäftkonzentrierenunddieses besser weiterentwickeln. Potenziellen Investoren wollte man durch die Trennung eine klarere Story bieten. Unter dem Strich strebte Energizer nach einer langfristigen Steigerung des Unternehmenswertes.

Vollständige Trennung

Nachdem Energizer die Entscheidung zur Aufspaltung getroffen hatte, begann die Planung. Aus rechtlicher Sicht gingeszunächstdarum,sämtlicheVermögensgegenstän-de,Verbindlichkeiten,Verträge,AnteileanUnternehmenetc.einesGeschäftsbereichsimRahmeneinerinternenUmstrukturierung auf neue Gesellschaften zu übertragen. DieTrennungmusstevollständigsein,essolltenamEndenichteinmalDarlehensverhältnissezwischendenbeidendannunabhängigenUnternehmenbestehen.

Weiterhin sollten im Zuge der Aufspaltung die Gesell-schaften der Batteriesparte in einer neuen Struktur re-organisiert werden, und zwar unterhalb einer für diesen Zweck neu gegründeten Holdinggesellschaft : der neuen „EnergizerHoldings,Inc.“.PersonalCaresollteunterhalbderdannin„EdgewellPersonalCareCompany“umzube-nennenden bisherigen Energizer Holdings, Inc. verbleiben.

FürdieseUmstrukturierungenwürdenallenurdenkbarenWerkzeuge aus dem Umstrukturierungswerkzeugkasten einzusetzen sein : Asset Deals, Share Deals, Einbrin-gungen,Ausschüttungen,Verkäufe,Spaltungen,Form-wechsel etc.

Terminsache

Da am Ende der Börsengang der neuen Energizer Hol-dings, Inc. an der New York Stock Exchange stehen würde, hatte sich die gesamte Planung an diesem Ziel auszurich-ten. Den Anfang markierte der 30. April 2014, als Ener-gizer Holdings, Inc. das Vorhaben verkündete und in der FolgeÖffentlichkeitundAktionärenäherzuinformierenbegann. Der 1. Juli 2015, 00.01 Uhr New Yorker Zeit, wurde als Stichtag für den Börsengang der neuen Gesell-schaftanvisiert.DannsolltendieAlt-AktionärefürjedenAnteil eine Aktie an der neuen Energizer Holdings, Inc. erhalten. Innerhalb dieses eng gesteckten Zeitrahmens sollten die Trennung und der Börsengang vorbereitet und umgesetzt werden.

Warum EY Law ?

DassEYLawdenZuschlagfürdieinternationaleReor-ganisationsberatungfür28LänderaußerhalbvonUSAundKanadaerhielt,hinginsbesondereauchmitderglobalenReichweitezusammen.SogarvergleichsweiseexotischeJurisdiktionenwieKolumbienundChileließensichmiteigenenRechtsanwältenabdecken,sodasshierkaumexterneKorrespondenzanwälteeingeschaltetwerdenmussten.MitdenKanzleien,dieindenUSAundKanadadieSpaltungbetreuten,wurdeengzusammen-gearbeitet. Darüber hinaus kam es auf die reibungslose

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Das­Wahrzeichen­von­St.­Louis­ist­der­Gateway­Arch,­ein­192­m­großer­Bogen.­Er­ist­Teil­des­Jefferson­National­Expansion­Memorial,­das­seinen­Namen­zu­Ehren­des­dritten­US-Präsidenten­Thomas­Jefferson­trägt,­der­1803­die­über­2,1­Millionen­Quadratkilometer­große­ehemalige­Kolonie­Louisiana­für­15­Millionen­US-Dollar­von­Frankreich­kaufte.­Die­feierliche­Übergabe­des­Territoriums­fand­am­10.­März­1804­in­St.­Louis­statt.

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15EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

ZusammenarbeitmitdenEYKollegenausdenweiterenBeratungs disziplinen, vor allem den Steuerberatern an, umFriktionenbeiderAbstimmungzuvermeiden–globalwielokal;auchhierkonnteEYmitdemweltweitgrößtenNetzwerk von Steuerberatern punkten. Das wichtigste Argument zugunsten von EY Law war indes die Erfahrung des deutschen Projektkoordinations teams mit vergleich-baren Transaktionen auf globaler Ebene, das auch bereits dieIntegrationderbeidenGeschäftsbereichenachderAkquisition im Jahr 2003 beraten hatte.

Steuerliche Implikationen

Am Anfang der Beratung führte EY Tax in St. Louis, deren Experten bereits durch vorherige Projekte mit Energizer Holdings, Inc. vertraut waren, eine Analyse der steuerlichen Implikationen durch. Nach intensiven Unter-suchungen auf US- und globaler Ebene entwickelten die SteuerberatereinKonzept,beidemdieglobaleTrennungderGeschäftsbereichesosteuereffizientwiemöglichdurchgeführt werden konnte. Neben dem Blick auf die steuerlichenFolgenaufEbenederKonzernspitzeindenUSA war es hierbei entscheidend, die durch die Viel-zahl von einzelnen Transaktionen drohenden negativen steuerlichenKonsequenzen–vonderBesteuerungvonGewinnenbeiderÜbertragungvonAnteilenundWirt-schaftsgütern, über Stamp Duties (Stempelsteuern) bis zumUntergangsteuerlicherVerlustvorträge–imAugezubehalten und die Transaktionen u. a. im Hinblick auf Zeit-punkteundReihenfolgeaufeinanderabzustimmen.

Aufbauend auf diesen ersten Globalplanungen erstell-ten EY Tax und EY Law gemeinsam ab Januar 2015 Umsetzungsplänefüralle28betroffenenJurisdiktionen.ImnächstenSchrittfolgtenfürjedesLandMicro-Step-Pläne,diefortlaufendaktualisiertwurden.DiessichertezumeinendieEinhaltungvonFristenundSequenzenund kanalisierte zudem den Input von allen Beteiligten – EY Law, EY Tax, Energizer US und Energizer lokal.

Herausforderung Juni

Weil die Spaltung vor dem Börsengang in den USA abgeschlossen sein sollte, mussten die einzelnen Ländergesellschaftenzeitgleichgetrenntwerden,einStep-by-Step- Ansatz war angesichts der notwendigen Reihenfolge–lokaleSpaltungenvorglobalerTrennungderBereiche–nichtmöglich.UmeineReorganisationder vielen Gesellschaften im Laufe des Junis zu ermög-lichen,wareineTrennungderGeschäftsbereichebereitszum 1. des Monats erforderlich , aus IT-Sicht sollte die Trennung jedoch erst am 1. Juli erfolgen. Daher musste individuell für jede Jurisdiktion eine Lösung für den Übergangszeitraumzwischendem1.Juni2015unddem Zeitpunkt des geplanten Börsengangs von Energizer Holdings, Inc. am 1. Juli 2015 gefunden werden. Zu den Übergangslösungenzählten–andieserStellenurstich-wortartig vermerkt – Betriebspachten, Sale and Lease Back,verzögerterechtlicheÜbertragungenbeisofor-

Vor­der­Trennung

TOP

US Household Products

Gesellschaften

Ausländische Tochter-

gesellschaften beider Bereiche

US Personal CareGesellschaften

Energizer Holdings, Inc.( EHI )

Ausländische Personal Care

Products Gesellschaften

US Personal Care

Products Gesellschaften

Ausländische Household Products

Gesellschaften

US Household Products

Gesellschaften

Nach­der­Trennung

Energizer Holdings, Inc.( ehemals New Energizer )

Edgewell Personal Care Company ( ehemals Energizer Holdings, Inc. )

Anteilseigner

Anteilseigner Anteilseigner

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16 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

EYistinüber150Ländernvertretenunddeckt alle28Länderab,indenendieinternationaleSpal-tung von Landesgesellschaften vollzogen werden sollte.DieglobalePräsenzerlaubtesEY,unterneh-mensweite Lösungen für globale Mandanten zu ent wickeln und über die Grenzen hinweg koordiniert umzusetzen. Innerhalb der EY-Gruppe arbeitet die Ernst&YoungLawGmbHRechtsanwaltsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaft (EY Law) eng mit anderenSpezialistenausdenBereichenCorporate

Finance,Steuerberatung,TransactionServicesundWirtschaftsprüfung zusammen. EY Law selbst ist derzeitin70Ländernmit1.500Anwältenvertreten.Zu den grenzüberschreitenden Projekten von EYLawzählendieBeratungstrategischerUnterneh-menskäufe,derAbschlussvonKooperationenmitausländischenGeschäftspartnern,dieDurchführungländerübergreifenderReorganisationenundVer-schmelzungen sowie die Umsetzung konzernweiter Unternehmenskonzepte.

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EY beriet Energizer weltweit

KoordinationshubSt. Louis

KoordinationshubBerlin

KoordinationshubSt. Louis

KoordinationshubBerlin

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tigemwirtschaftlichenÜbergangoderEinmalzahlungenzurAbbildungdeswirtschaftlichenÜbergangs.

Schlanke, schnelle Teams

OrganisatorischsahdasUmsetzungskonzeptvor,dasseinzentralesEYLaw-TeamvonKoordinatorensowohldieKommunikationmitdenlokalenRechtsberaternunddemSteuerteam als auch mit dem Mandanten führt. Unter FührungderLawundTaxKoordinationsteamsfandenfürjedesLandwöchentlicheStatusCallsstatt,indeneninmaximal30MinutenalleaktuelleFragestellungenbespro-chen wurden. Nur so war trotz der Vielzahl der Themen undLänderzugewährleisten,dasssichderProzesszujedemZeitpunktzentralsteuernließ.Außerdemsorgtediese Aufstellung dafür, dass EY Law dem internen Ener-gizer-KoordinationsteaminSt.Louiseinheitliche,umfas-sendeundvollständigeLösungsvorschlägezurFreigabepräsentierenkonnte.FürdenMandantenbedeutetedies:• geringerenKoordinationsaufwand,• wenigerBeeinträchtigungenimtäglichenGeschäfts-ablauf,• volle Transparenz bezüglich des Projektstatus im Ganzen und bei Detailfragen.

MitmaximalvieraktivenMitgliedernimLawKoordina-tionsteamwarsichergestellt,dasskeineKoordinationderKoordinatorennötigwurde,manvermieddieDoppelungvonArbeitsabläufenundkonnteeinmalidentifizierteProblemlösungennutzen,umähnlicheLösungeninande-renLändernanzubieten.

20 Stunden pro Tag

DieZuständigkeitenimLawKoordinationsteamwurdennachZeitzonenderinvolviertenLänderundnachver-

gleichbarenRechtssystemenzusammengefasst,imletz-terenFallz.B.dieCommonLawLänderGroßbritannien,Australien und Neuseeland. Die Aufteilung der betreu-ten Jurisdiktionen nach Zeitzonen und das Arbeiten in SchichtenermöglichtedemvierköpfigenLawKoordina-tionsteam, über mehrere Monate hinweg 20 Stunden pro TagmitausreichendenzeitlichenÜberlappungenzumAustauschmitlokalenRechtsberaternunddemMandan-tenindenUSAoperativtätigzusein.InderHochphasewurden durch Arbeitsbeginn des ersten Anwalts um 7 Uhr morgensunddem„Feierabend“desletztenTeammit-glieds gegen 5 Uhr morgens sogar 22 Stunden abgedeckt. Insbesondere die Zeitverschiebung, aber auch der Zwang zu kurzfristigen Entscheidungen und schnellen Beratungs-leistungen führten dazu, dass neben E-Mail und Telefon auchInstantMessengerundSMSzurKommunikationgenutzt wurden.

Musterverträge für alle

Um den Aufwand beim Mandanten so gering wie möglich zu halten und um das Anpassen der Transaktionsdoku-mente über Monate hinweg handhabbar zu halten, erstell-tedasdeutscheLawKoordinationsteamMustervertrags-unterlagen,welchedielokalenRechtsberaterundTeamsan die jeweiligen Gegebenheiten anpassten. Das betraf beispielsweiseKaufverträgefürdieindenmeistenLän-dernstattfindendenAssetDealssowiefürdiediversenAusschüttungs-undEinbringungsvorgänge,mitdenendiebeiden Unternehmensbereiche letztlich an ihre jeweilige Holdinggesellschaft übertragen wurden. Hierdurch er-gab sich eine hohe Vergleichbarkeit der Dokumentation. Das ermöglichte es dem zentralen EY Law Team, sich auf die wesentlichen Herausforderungen der einzelnen UmstrukturierungsvorgängezufokussierenunddieKollegenvorOrtzuinstruieren.DieVorteilefürdenMan-

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EY­Berlin­befindet­sich­im­Herzen­der­Stadt,­direkt­am­Bahnhof­Friedrichstraße­und­an­der­Spree.­Am­Standort­arbeiten­über­830­Mitarbeiter.­Mit­neun­Stockwerken­überragt­das­Gebäude­die­historische­Traufhöhe­der­Stadt.

In­der­EY­Niederlassung­in­St.­Louis­arbeiten­rund­350­Mitarbeiter.­EY­und­Energizer­trennen­lediglich­20­Autominuten­über­die­Interstate­64.

18 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

TOP

Ihre Autoren

Dr. Achim GrothausDirector / LL.M. (London) / Rechtsanwalt/Fachanwaltfür Handels- und Gesellschaftsrecht

[email protected]

Jan SchulzSenior Associate / Rechtsanwalt/Steuerberater

[email protected]

danten waren analog : Statt sich eine Vielzahl einzelner unterschiedlicherVerträgeanschauenzumüssen,konntesichEnergizeraufdiespezifischenHerausforderungenundLösungenindeneinzelnenLändernkonzentrieren.

Gewaltige Datenmengen managen

Die Anzahl der notwendigen Dokumente war gewaltig, das zu bewegende Datenvolumen überstieg schnell die Möglichkeiten von E-Mails. Ein allseitiger Zugriff auf die Dokumente wurde deshalb über eine sichere webbasierte Datenbankgewährleistet,worüberdieDokumentege-zieltdemjeweiligenEmpfängerzurVerfügunggestelltund überarbeitete Dokumente wieder eingesammelt werden konnten. Angesichts der Dimension des Projekts stellte das Dokumentenmanagement eine besondere Herausforderung dar: Versionskontrolle, Umsetzung der ÄnderungswünscheundErgänzungenderlokalenTeams,desMandantenunddesLawsowiedesTaxKoordina-tionsteams.AuchOptimierungdesAusfertigungsprozes-ses – oft mit mehreren Unterzeichnern in unterschied-lichenLändernundunterschiedlichenFormerfordernissenist bei der Anzahl der zu unterzeichnenden Dokumente mitunter eine anspruchsvolle Aufgabe.

Überraschungen inklusive

NatürlichkommtesbeisokomplexenGroßprojekten wie der Energizer-Teilung immer wieder zu unerwarteten Herausforderungen. Öfters mussten aus Zeitmangel UnterschriftsnachweiseperHandybildvonFlughäfenerbracht werden, und es geschah auch, dass ein Betriebs-ausflugderbritischenEnergizerFührungsmannschaftfüreinClosingherhaltenmusste.NurdasseinTeammitgliedeinDokumentausZeitgründenpersönlichindieKaribikbringenmusste,daskamleiderauchbeidieserReorgani-sation nicht vor.

Trotz aller Herausforderungen, die zu kurzfristigen An-passungenderPlanungführten,ließensichallezeitlichenund inhaltlichen Vorgaben bei der Aufspaltung des Global Players einhalten. Am 2. Juli 2015 konnten Energizer-Manager um 9.30 Uhr mit der NYSE-Glocke ein neues Kapitelinder110-jährigenUnternehmensgeschichteeinläutenundEdgewellhatsichimRahmenderSpaltungmitdemKolibrifüreinMaskottchenentschieden,dasmitseinen klaren Linien alle Eigenschaften vereint, die auch für das neue Unternehmen wichtig sind : Er ist schnell, agil sowie einfallsreich und zeigt trotz seiner geringen KörpergrößeeineimmenseStärke.

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BMW und Rover

Im Jahr 1994 übernahm BMW die britischeRoverGroupundsteckteviel Geld in die Entwicklung neuer Modelle. Mangelhafte Verarbei-tungsqualitätundgroßeSchwächenim Vertrieb drückten jedoch das Geschäft,hinzukameine30-prozen-tige Aufwertung des Pfundes. BMW zog2000dieKonsequenzenundbeen dete das Projekt.

Wal-Mart und Wertkauf

DasumsatzstärksteUnternehmenderWeltwollte 1997auchinDeutschlandFußfassenundübernahmdieWarenhäuservonWertkauf.MitUS-GebräuchenwieFrühappellenundEinpackenderEinkaufstütenandenKassenkamWal-MartjedochnichtgegendieDiscounteran.2006Verkaufder85SupermärkteanMetro.

Adidas und Salomon

Adidas übernahm 1997 den französischen Sportartikel-hersteller Salomon für umgerechnet 1,2 Milliarden Euro. Das auf Winter- und Premiumsport fokussierte Unter-nehmen sollte die Bandbreite des Sortiments erhöhen. 2005 verkaufte Adidas einen Teil der Salomon-Gruppe für 485 Millionen Euro an Amer Sports und fokussierte sicherfolgreichaufdieimKonzernverbliebeneGolflinieTaylorMade.

Daimler und Chrysler

Am 17. November 1998 nahm die Daimler-ChryslerAGdasopera-tiveGeschäftauf.DerdamaligeCEOJürgenSchrempp nannte den Zusammenschluss

eine „Hochzeit im Himmel“. Nach neun Jahren dann die Trennung.

AOL und TimeWarner

ImJahr2001fusioniertenmitAOLundTimeWarneralteundneueMedienunterderLeitungvonAOL-GründerSteveCase.AchtJahrespätertrenntensichbeideKon-zernewiederunderhofftensichdavongrößereoperativeundstrategischeFlexibilität.

Dresdner Bank und Allianz

Strategisch versprach sich der Allianzkonzern einen breiterenEinstieginsFinanzgeschäft,dersichabernichtverwirklichenließ.Die30,7-Milliarden-Euro-Übernahmeim Jahr 2001 konnte die Erwartungen seitens der Allianz nicht erfüllen. Mitte 2008 wur-de die Dresdner Bank (mit dem grünen Band der Sympathie) für knapp zehn Milliarden Euro andieCommerz-bank weiter-verkauft.

Mattel und The Learning Company

DerSpielwarenkonzernversuchte1999mitdemKauf vonTheLearningCompanyindenMarktfürE-Learningeinzutreten. Doch es entstanden vor allem Verluste. MattelzograschdieReißleineundverkauftedenNeu-erwerb noch im selben Jahr.

Quaker Oats und Snapple

1994übernahmQuakerOatsdenGetränkeherstellerSnapple.MithilfeeinergroßangelegtenMarketingoffen-sivewurdendieGetränkeimganzenLandvermarktet– übersehend, dass Snapple gerade wegen seines subkultu-rellenImageserfolgreichwar.27MonatespäterwurdeSnapple mit 1,4 Milliarden Dollar Verlust weiterverkauft.

Nicht für die EwigkeitEineAuswahlvonFusionenundAufspaltungen

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DieGoBDermöglichenderFinanzverwaltungeineflächendeckendePrüfung.AnUnternehmenstellen sie hohe Anforderungen.

Die GoBD ersetzen die GoBS und die GDPdU. Man-chemachensicheinenSpaß,dieAbkürzungenstolperfrei hintereinander auszusprechen. Doch

vielenGeschäftsführern,SteuerexpertenundBuchhaltern,diesichmitdenseitJanuar2015geltenden„Grundsät-zenzurordnungsmäßigenFührungundAufbewahrungvon Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektro-nischerFormsowiezumDatenzugriff“(GoBD)auseinan-dersetzen müssen, ist gar nicht zum Lachen zumute. Sie müssenzumTeilvielstrengereAuflagenbeiderErfas-sung und Aufbewahrung von steuerrelevanten Daten und Unterlagen erfüllen als bisher üblich. Auf diese Weise sol-lensiederFinanzverwaltungdieArbeiterleichtern,derenPrüfungsverhalten sich in den letzten Jahren teilweise dramatischveränderthat–wegvonderEinzelfall-undhinzu einer prozess- und datenorientierten Prüfung.

DieFinanzverwaltungistdankspeziellerPrüfungssoft-ware nunmehr in der Lage, auch umfangreiche Daten-beständeinnerhalbkürzesterZeitzuprüfen.KombiniertwirddieseverändertePrüfungsmethodikmiteinerbesse-renVernetzungderFinanzbehördenundeinererhöhtenFormalisierungdesSteuerrechts.FürdasRisikomanage-mentsystemderFinanzverwaltungsinddieGoBDeinzentralerBestandteil.DadurchkannsichdieFinanzver-waltungaufdieDatenbasis,dieihrdieSteuerpflichtigenaufbereiten und überlassen müssen, im Grunde genom-menverlassenundohnegrößereAnpassungensofortverwenden und analysieren.

Besorgte Betroffene

Doch bei den Betroffenen breitet sich wegen der GoBD

inzwischen Unruhe aus. Unsicherheiten bei der Interpre-tation der Einzelregelungen wie auch eine unbefriedigen-deAufklärungderFinanzverwaltungtragennichtgeradezur Beruhigung der Situation bei. Erste Aussagen der Finanzverwaltungdeutenindesdaraufhin,wassichfürdieSteuerpflichtigenbesondersändert.InErgänzungzudenallgemeinenOrdnungskriteriender§§145und146AO–sprichOrdnung,Nachvollzieh-undNachprüfbarkeit,VollständigkeitundRichtigkeit,zeitgerechteBuchungundAufzeichnungsowieUnveränderbarkeit–habendieSteuerpflichtigenauchdieEinhaltungdieserOrd-nungskriterien zu dokumentieren, zu überwachen und zu protokollieren. Die Zugriffs- und Zugangsberechtigungs-, Erfassungs-, Abstimmungs- und Verarbeitungskontrollen, FunktionstrennungensowiedieSchutzmaßnahmengegenunbeabsichtigteundbeabsichtigeVerfälschungvon Programmen, Daten und Dokumenten sind ebenfalls in den Verfahrensdokumentationen aufzunehmen.

NachfolgenderläuternwiranhandvonBeispielen,wasdurchdieGoBDaufdieSteuerpflichtigenzukommt.

Beispiel 1 : Nachvollzieh- und Nachprüfbarkeit : VerfahrensdokumentationBeidenGoBDgehtesschwerpunktmäßigdarum,einevoll-ständigeundzeitlichabgegrenzteVerfahrensdokumen-tation vorzuhalten. Dies bezieht sich auch auf Vor- und Nebensysteme.ImRahmeneinerBetriebsprüfungwurdeeineVerfahrensdokumentationfürdieÜberleitungderimBuchhaltungssystem geführten US-GAAP-Buchführung auf die HGB-Buchführung verlangt. Eine Dokumentation der unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungssach-verhalte war in diesem Zusammenhang nicht aus reichend.

Druck auf die steuerliche Buchführung

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DerSteuerpflichtigesolltedeshalbprüfen,obfürallerelevanten Prozesse, Verfahren und Datenverarbeitungs-systeme Verfahrensdokumentationen vorliegen. Diese sollteninderRegeleineallgemeineBeschreibung,eineAnwenderdokumentation, eine technische Systemdoku-mentation und eine Betriebsdokumentation abdecken. Eine rein technische Dokumentation ist diesbezüglich nichtausreichend(Tz.153desBMF-Schreibensvom14. November 2014). Wichtig : Die Verfahrensdokumen-tationmussverständlichundfüreinensachverständigenDritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein.

Beispiel 2 : Auslagerung von Daten und SystemwechselImRahmeneinerBetriebsprüfungwurdemitVerweisaufTz.144eineRückladungarchivierterDatenindasursprünglicheSystemdesSteuerpflichtigenverlangt.DiesbedeuteteinengroßenAufwandundistdurchdieinderPraxis eingesetzten Archivierungsverfahren oftmals tech-nischnichtmachbar.InanderenFällenwurdenbeispiels-weise notwendige Metadaten nicht mitarchiviert, weshalb die ursprünglichen Daten quantitativ und qualitativ nicht mehr wiederhergestellt werden konnten.

Die­Bundesfinanzakademie­in­Brühl­schult­u.­a.­Mitglieder­der­Finanzverwaltung­im­Umgang­mit­den­GoBD.­Sie­gehört­zum­Bundesministerium­der­Finanzen.­Außerdem­beherbergt­die­Bundesfinanzakademie­die­finanzgeschichtliche­Sammlung­(­Steuermuseum),­die­in­der­Bundesrepublik­einmalig­und­auch­der­Öffentlichkeit­zugänglich­ist.

UngleichgewichtzulastenderSteuerpflichtigenWasdieGoBDanErleichterungen(grün)undVerschärfungen(rot)bringen

• Möglichkeit des ersetzenden Scannens wird explizit aus dem FAQ-KatalogzudenGDPdUaufdie Ebene der GoBD gehoben und konkretisiert.

• KeineAufbewahrungspflichtfürE-Mails, wenn diesen nur „Trans-portfunktion“ zukommt (z. B. für angehängtePDF-Rechnungen).

• ZUGFeRD-StandardwirdexplizitunterOrdnungsmäßigkeitsgesichts-punkten akzeptiert.

• Auseinanderlaufen handels- und steuerrechtlicherOrdnungsmäßig-keitsnormen.

• KlarstellungenzumUmfangderEinzelaufzeichnungs- und -aufbe-wahrungspflichten(insbesondereaus Vor- und Nebensystemen).

• Unveränderbarkeit,Historisierungund Aufbewahrung von Stamm-datendurchKlarstellungenver-schärft.

• Unveränderbarkeitgiltauchfürelektronische Dokumente und andere elektronische Unterlagen, diegemäߧ147AOaufbewah-rungspflichtigundnichtBuchungenoder Aufzeichnungen sind.

• DasFehlenvonVerfahrensdoku-mentationen kann zum Verwerfen der Buchhaltung führen.

• UnveränderbarkeitgiltfürGrund-(buch)aufzeichnungen (insbeson-dere in Vor- und Nebensystemen) grundsätzlichmitdemZeitpunktder Erfassung.

• SpäteFestschreibungvonerfasstenBuchungssätzendeutlicheinge-schränkt(AblaufdesFolgemonats).

• ProblematisierungvonOffice-FormatenundAblagenaufDatei-systemebenebzgl.Unveränder-barkeit.

• KlarstellungzurAufbewahrungvonOCR-umgewandeltenDokumenten:VolltextistnachVerifikationundKorrekturaufbewahrungspflichtigund für die maschinelle Auswert-barkeit vorzuhalten.

• ImFalleinesSystemwechsels,einerSystemänderungodereinerAus-lagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigenDatenaus dem Produktivsystem müssen die aufzeichnungs- und aufbewah-rungspflichtigenDatenquantitativund qualitativ gleichwertig in ein neues System überführt werden (die Aufbewahrung der „Altdaten“ alsDatenextrakte,Reportsetc.istunzulässig).

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NachTz.142sindimFalleeinesSystemwechsels,einerSystemänderungodereinerAuslagerungvonaufzeich-nungs-undaufbewahrungspflichtigenDatenausdem Produktivsystem, die ursprüngliche Hard- und Software des Produktivsystems über die Dauer der Aufbewahrungs-frist nur dann nicht vorzuhalten, wenn die folgenden

Voraussetzungen erfüllt sind : 1. Die Daten müssen ein-schließlichMeta-,Stamm-undBewegungsdaten sowie der erforder lichen Verknüpfungen quantitativ und qualitativ gleichwertig überführt werden. 2. Die Auswertungen müssen somöglichsein,alswärendieDaten noch im Produktivsystem. Nach Tz. 144 ist eine Aufbewah-runginFormvonDatenextrak-ten,ReportsoderDruckdateienunzulässig,soweitnichtmehralle aufzeichnungs- und auf-bewahrungspflichtigenDatenübernommen werden.

Beispiel 3 : DatensicherheitNach Tz. 103 hat der Steuer-pflichtigeseinDV-SystemgegenVerlust(z.B.Unauffindbarkeit,Vernichtung, Untergang und Diebstahl) zu sichern und gegen unberechtigte Eingaben und Veränderungenzuschützen.

Ansonsten ist die Buchführung formell nicht mehr ordnungsmäßig.DeshalbmussderSteuerpflichtigeu.a.folgendeMaßnahmenergreifen:• Erstellen und Umsetzen eines Benutzerberechtigungs-konzepts, welches Vergabe, Entzug und Änderungen formal regelt.• Sicherstellen, dass die Benutzerberechtigungen nach demPrinzipderFunktionstrennungvergebensind.• KritischeBerechtigungenwieAdministratorenrechtemüssen besonders überwacht werden.

Beispiel 4 : Unveränderbarkeit und Protokollierung von ÄnderungenImRahmenderJahresabschlusserstellungfindensichimmer wieder Verfahrensweisen, die den GoBD-Anforde-rungen nicht entsprechen. Beispielsweise werden Vor-ratsdaten aus einem Warenwirtschaftssystem über eine DatenschnittstelleineinOffice-Programmexportiert, dortunprotokolliertgeändertundanschließendübereineDatenschnittstelle in das Warenwirtschaftssystem re-importiert.

Nach Tz. 108 muss das zum Einsatz kommende DV-VerfahrendieGewährbieten,dassalleInformationen(ProgrammeundDatenbestände),dieeinmalinden Verarbeitungsprozess eingeführt werden (Beleg, Grund-aufzeichnung, Buchung), nicht mehr unterdrückt oder ohneKenntlichmachungüberschrieben,gelöscht,geän-dertoderverfälschtwerdenkönnen.BereitsindenVer-arbeitungsprozess eingeführte Informationen dürfen nicht ohneKenntlichmachungdurchneueDatenersetztwerden.

Ihre Autoren

Carsten RiegerPartner / Wirtschafts- prüfer / Steuerberater

[email protected]

Dr. Thomas HafnerExecutive Director

[email protected]

Klaus TrejoPartner / Steuerberater

[email protected]

GoBD : Bedeutung für die UmsatzsteuerProzesssicherheit, Prozesskontrolle und Doku-mentationsindKernelementederGoBDundstrahlen unmittelbar auf die Umsatzsteuer aus. DieFinanzverwaltungsanktioniertFehler,diezuNacherklärungenführenodervonderBPaufge-griffenwerden,sehrvielöfterundschärferalsinder Vergangenheit. Die Umsatzsteuer stellt jedes Unternehmen vor Herausforderungen. Da nahezu jederGeschäftsvorfallimUnternehmenumsatz-steuerlichrelevantist,müssendieGeschäftsvor-fälleerfasstundumsatzsteuerrechtlichzutreffendgewürdigt werden. Gleichzeitig muss die rechtliche BewertungEingangindieITfinden,d.h.dasERPSystem muss so aufgesetzt werden, dass die au-tomatisierteSteuerfindungzueinerzutreffendenAnmeldungderUmsätzeindenSteuererklärungenführt. Da viele Unternehmensbereiche (Vertrieb, Einkauf,Logistik,Finanzbuchhaltung,Steuer-abteilung,Rechtsabteilung)Einflussaufumsatz-steuerrelevante Handlungen haben, erfordert ein effizientes(Risiko-)ManagementdieserSteuerim Unternehmen automatisierte und personen-bestimmteProzessezudefinieren,zukontrollieren(Monitoring) und zu dokumentieren. Die Umsatz-steuer ist mithin eine Prozess management-Steuer.

Maschinelle Auswertbarkeit

AufbewahrungDeklarationBuchungGrund-(buch) aufzeichnung

Beleg

Erfassung­–­Buchung­–­Unveränderbarkeit

Erfassung und Speicherung• Unverzüglich• Unveränderbar

Buchungszeit-punkt bestimmt die Unveränderbarkeit

Anforderung an Nachvollziehbarkeit, Unveränderbarkeit und an den Datenzugriff gelten für alle aufzeichnungs- undaufbewahrungspflichtigeUnterlagen

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23EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

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D ieEU-Kommissionscheintentschlossen,dasHeft des Handelns in der internationalen Steuer-politik in die eigene Hand zu bekommen. Nach

dem EU-Transparenzpaket (Informationsaustausch über TaxRulings)vomMärzhatEU-SteuerkommissarPierreMoscoviciimJunieinweiteressteuerpolitischesGroßvor-habenvorgelegt.UnterderÜberschrift„AktionsplanfüreinefairereundeffizientereUnternehmensbesteuerunginderEU“wirdeineReihevonMaßnahmenangekündigt.Diese sind in fünf Schlüsselbereichen zusammengefasst, noch nicht im Detail ausgearbeitet und zielen darauf ab, unerwünschte Steuerverlagerungen zu verhindern.

WichtigstesElementistdieNeuauflageeinergemeinsa-men konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungs-grundlage ( GKKB ). Galt sie bisher als wichtiger Schritt zurStärkungdesBinnenmarkts,sowirdsienunalsWunderwaffe gegen unerwünschte Gestaltungen geprie-sen.FüreineGKKBliegtimmerhinseit2011einersterEntwurf aus Brüssel vor, der allerdings als gescheitert gilt. Grund dafür ist vor allem die politisch sehr schwieri-ge Neuaufteilung des Steueraufkommens zwischen den Staaten,diesogenannteKonsolidierung.DieEU-Kommis-sionziehtdarausnundenSchluss,dieGKKBschrittweiseeinzuführen.DazuwillsieimnächstenJahreinenneuenRichtlinien-VorschlagfüreineGKB(diesmalnurmiteinem„K“)vorlegen,mitdemausschließlichdieGewinnermitt-lungangeglichenwerdensoll.ErstspäterwillBrüsseldieheikleKonsolidierunginAngriffnehmen.EineHarmoni-sierungderKörperschaftsteuersätzewirdlautKommis-sion aber nicht angestrebt.

Um eine Besteuerung am Ort der Wertschöpfung sicherzustellen und eine doppelte Nichtbesteuerung zu verhindern,regtdieEU-KommissionÄnderungenderRichtlinieüberZinsenundLizenzgebührensowiederMutter-Tochter-Richtliniean.HinsichtlichderimRahmendesBEPS-ProjektserarbeitetenVorschlägewilldieKom-mission darauf hinwirken, dass die Verrechnungspreis-vorschriften in der EU abgestimmt umgesetzt werden. AußerdemschwebtderKommissionvor,denVerhaltens-kodexfürdieUnternehmensbesteuerungstärkeraufdieSicherstellung einer wirksamen Besteuerung auszurich-ten. Die viel kritisierten Patentboxen (niedriger Steuer-satz für Einkünfte aus Patenten und/oder Lizenzen) will

Brüssel mit einem Legislativvorschlag nach dem Nexus-KonzeptderOECDregulieren.DanachwirdeinniedrigerSteuersatznurindemUmfanggewährt,indemauch Forschungs-undEntwicklungsaktivitätenindemjewei-ligen Land stattgefunden haben.

Zur Erhöhung der TransparenzhatdieKommissioneineListe von 30 nicht-kooperativen Staaten vorgelegt, die sie aus Listen der Mitgliedstaaten abgeleitet hat. Die auf der „schwarzen Liste“ stehenden Staaten sollen genauer dahingehend geprüft werden, ob sie bestimmte Mindeststandardseinhalten,die2012vonderEU-Kom-mission vorgegeben wurden. Dazu gehören wirksame Vorschriften zu Transparenz und Informationsaustausch sowiederVerzichtauf„schädliche“Maßnahmen,diebeider Unternehmensbesteuerung zu sehr geringen effek-tiven Steuerbelastungen führen. Wie möglicherweise hartnäckigeSteueroasenEU-seitigzurKooperationge-zwungen werden sollen, wird nicht weiter ausgeführt. Die Kommissionerklärtsichaberbereit,eventuelleGegen-maßnahmenzukoordinieren.DanebeneröffnetdieKom-missioneinKonsultationsverfahren,umdieDiskussionübereinePflichtzueinerallgemeinenländerspezifischenBerichterstattungfürUnternehmen(Country-by-Country-Reporting)voranzubringen.

Zur besseren Koordination innerhalb der EU will die KommissioneineDiskussionanstoßen,wiegemeinsameSteuerprüfungen besser genutzt werden können und wie man den Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteue-rungändernkann.

DerEU-AktionsplanenthältabernichtnurrepressiveVorschläge.Bessere Rahmenbedingungen für Unter-nehmenwilldieKommissioninsbesonderedurcheinenVorschlag für ein System der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung sowie besseren Streitbeilegungs-mechanismeninDoppelbesteuerungsaktivitätenschaffen.

Mit ihrem Aktionsplan gibt die EU ein klares Statement ab,denKampfgegenlegale,aberpolitischunerwünschteSteuergestaltungen umfassend voranzutreiben. Bisher bleibt es aber bei Ankündigungen. Die Detailarbeit an den diversen Punkten steht noch aus und wird sich laut Zeit-plan über das Jahr 2017 hinaus erstrecken.

EU-Steuerkommissar­Pierre Moscovici ist seit Mitte­letzten­Jahres­ im­Amt­und­war­zuvor­französischer Finanz-minister.

MiteinemAktionsplanwilldieEU-Kommissioneine „fairereundeffizientere“Besteuerungerreichen.

Brüssel macht mobil

Wir haben Ihnen ein VideozurFunktions-weisederGKKBaufunserer Homepage be-reitgestellt. Zum Video gelangen Sie hier :

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Familienunternehmen

24 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

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Erst abwägen, dann erben

DieErbSt-ReformzwingtbeigroßenUnternehmens-übertragungen zu komplizierten Vorab-Berechnungen. KlärungsbedarfgibtesauchbeimBetriebsvermögen.

Die Bundesregierung hat in ihrem Entwurf für ein Erbschaftsteueranpassungsgesetz (ErbStAnpG-E) zahlreiche Unklarheiten geschaffen, die – sollten

sie so bestehen bleiben – zu erheblichen Anwendungs-problemenbeiFamilienunternehmenführendürften.Sosoll es anstelle des bisherigen Verwaltungsvermögens-tests künftig bei der Begünstigung etwas nebulös darauf ankommen, dass das Betriebsvermögen seinem Haupt-zwecknacheineroriginärgewerblichenTätigkeitdient.BeigroßenUnternehmensübertragungenerschwertdieRegierungzudemdieVerschonungsregeln,wobeidieverschiedenenOptionenimVorfeldhochkomplexeBelas-tungsvergleiche erforderlich machen. Positiv zu bewerten istderweil,dassdieRegierungaufeinerückwirkende Anwendung der Novelle verzichtet. Dies ermöglicht bis zur endgültigenGesetzesverkündungnochÜbertragungennachdembisherigenRecht.SchließlichgibtesHoffnungauf punktuelle Änderungen im weiteren Gesetzgebungs-verfahren,dazwischenBundundLändernsowiedenSpitzenvonCDU/CSUundSPDweiterhinunterschiedlicheReformvorstellungenbestehen.

Was bedeutet „überwiegend“ ?

FragenstellensichzunächstzurErmittlungdesbegünsti-gungsfähigenBetriebsvermögens.KannesohneBeein-trächtigungenfürdenBetriebherausgelöstwerden,isteskünftig bei Unternehmensübertragungen nicht begünstigt und unterliegt – und das ist ebenfalls neu – ohne Abschlag derBesteuerung.DieneueRegelungistaberwenigtrennscharfformuliertundwirftzahlreicheFragenauf:So muss das Vermögen seinem Hauptzweck nach „über-wiegend“einergewerblichenTätigkeitdienen.IstdiesesKriteriumbeieinergewerblichenNutzungzu51Prozentbereitserfüllt?IstdieserTestfürjedeseinzelneWirt-schaftsgutdurchzuführenundzudokumentieren?Kanneventuell auf den ertragsteuerlichen Begriff des betriebs-notwendigenVermögenszurückgegriffenwerden?SindGesellschafteninnerhalbeinesKonzerns,dielediglichvermögensverwaltendgegenüberanderenKonzernge-sellschaftentätigsind,überhauptbegünstigt?SolltedieRegierunghiernichtnochfürKlarheitsorgen,sindspäterlangwierige Streitigkeiten vorprogrammiert.

Höhere Hürden

Wegen des jüngsten Erbschaftsteuerurteils des Bundes-verfassungsgerichtsbautdieRegierungspeziellfürgroßeUnternehmensübertragungenzusätzlicheHürdenfüreine erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung ein. Die Verschonungsregeln sollen zukünftig von der GrößedesErwerbsabhängen.BiszueinemWertvon26MillionenEurobleibtallesbeimAltenmiteinerRegel-verschonung(85Prozent)undeinerOptionsverschonung(100 Prozent), jeweils unter Einhaltung der entsprechen-denBehaltens-undLohnsummenregeln.BeiFamilien-unternehmen mit gesellschaftsvertraglichen Ausschüt-tungs-undVerfügungsbeschränkungen,welcheinderimGesetzestextvorgesehenenFormwohlnuräußerstselteninderPraxisvorzufindensind(z.B.Regeln,die„dieEnt-nahme oder Ausschüttung des steuerrechtlichen Gewinns nahezuvollständigbeschränken“),liegtderSchwellenwertmit52MillionenEurodoppeltsohoch.ÜbersteigtderÜbertragungswertdiejeweiligePrüfschwelle,kannderEr-werberzwischenzweiOptionenwählen:Abschmelzungs-modell oder individuelle Verschonungsbedarfsprüfung.

Höhere Belastung und eingebaute Unsystematik

Das Abschmelzungsmodell sieht folgendes vor : Der Regelverschonungsabschlagvon85Prozentsinktschritt-weise, und zwar jeweils um einen Prozentpunkt für jede 1,5 Millionen Euro, die der Wert des begünstigten Ver-mögens den Betrag von 26 Millionen Euro (bzw. 52 Mil-lionenEurobeiFamilienunternehmenmitbesonderenAusschüttungsbeschränkungen)übersteigt.DieMinde-rungdesAbschlagsgiltanalogauchfürdieOptions-verschonung. Ab 116 Millionen Euro (bzw. 142 Millionen Euro) kommt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von20(Regel)bzw.35Prozent(Option)zurAnwendung.Bemerkenswertist,dassdieseRegelungletztlichzu einem sprunghaften Anstieg des effektiven Steuersatzes führt. Besonders stark steigt der Steuersatz, wenn die Schwelle von 116 Millionen Euro überschritten wird. WirdderVerschonungsabschlagnämlichschrittweisefüralle 1,5 Millionen Euro, die der Erwerb die Grenze von 26 Millionen Euro (bzw. 52 Millionen Euro) übersteigt, umeinProzentabgeschmolzen,erhältmanrechnerisch

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25EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

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Ihre Autoren

Dr. Olaf SiegmundSenior Manager / Steuerberater

[email protected]

Dr. Cornelia KindlerManager / Steuerberaterin

[email protected]

bei einem begünstigten Erwerb von 116 Millionen Euro (142 Millionen Euro) einen höheren Abschlag von 25 Pro-zent.BeiderOptionsverschonungergibtsichgemäßdergestaffelten Abschmelzung rechnerisch ein Abschlag von 40Prozent–undnichtwieimRegierungsentwurfveran-kert von 35 Prozent. Es ist hier somit eine Unsystematik festzustellen,welcheimReferentenentwurfnochnichtenthaltenwar.DereffektiveSteuersatzaufÜbertragun-gen begünstigten Vermögens liegt in der Steuerklasse I beimaximal24Prozent(19,5ProzentfürdieOptions-verschonung) und damit um ein Vielfaches höher als unterderaktuellnochgeltendenRegelung.

Individuelle Prüfung

Die Alternative zum Abschmelzungsmodell ist die indivi-duelleVerschonungsbedarfsprüfung.HiererlässtderFiskusdieErbschaft-oderSchenkungsteuer(beiEinhal-tung der üblichen Lohnsummen- und Behaltensregeln), soweit der Erwerber die Steuerschuld nicht aus 50 Pro-zent seines verfügbaren Vermögens begleichen kann. Zum verfügbaren Vermögen gehört neben mitvererbtem auch das bestehende nicht begünstigte unternehme-rische und private Vermögen des Erwerbers. Anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuern auf erhaltenes nicht begünstigtes Vermögen oder latente Ertragsteuern bei Veräußerungkönnenübrigensnachdemderzeitigen Gesetzentwurf nicht vom verfügbaren Vermögen abge-zogen werden.

Um in den Genuss einer erbschaftsteuerlichen Verscho-nung zu gelangen, ist es in der Zukunft notwendig, bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens den Hauptzweck jedes Wirtschaftsguts festzustellen und den Substanz-wertfürdasgesamteUnternehmenzubestimmen.Fürdie Nutzung der Verschonungsbedarfsprüfung müssen darüberhinausauchdieBegünstigtenihresämtlichenVermögenswerteauflistenundggf.ebenfallsprüfen,obTeileihresVermögensbegünstigtwären,damitdieseTeilenichtzudemverfügbarenVermögenzählen.

Todesfälle vorhersagen

Hinzu kommt, dass sich die Erben oder Beschenkten laut RegierungsentwurfinderRegelnachErlasseineserstenErbschaft-undSchenkungsteuerbescheidsunwiderruflichfür oder gegen das Verschonungskonzept entscheiden müssen. Um unnötig hohe Steuerzahlungen zu ver-meiden, sind folglich bereits im Vorfeld umfang reiche Vergleichsrechnungen anzustellen und die Vor- und Nachteile vom Abschmelzungsmodell und der Verscho-nungsbedarfsprüfungabzuwägen.Ebenfallsempfehlens-wert – aber aufgrund der Unvorhersehbarkeit plötzlicher Todesfällemitunterherausfordernd–isteinePrognosezukünftiger Erbschaften und Schenkungen. Denn sollten diese innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb an-fallen,zählensiezumverfügbarenVermögenundsindmit 50 Prozent für die Erbschaftsteuer aus dem früheren Erwerb heranzuziehen.

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19,5 %

Effektiver­Erbschaft-/Schenkungsteuersatz­bei­Übertragung­begünstigten­Vermögens­(­Steuerklasse­I­)­*

Effektiver Steuersatz in Prozent

Wert des begünstigten Erwerbs in Millionen Euro

*fürFamilienunternehmenohnebesondere Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen

Regelverschonung

Optionsverschonung

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Fehlende Nachweise

DerBFHversagtimFallMeilickedieAnrechnung derausländischenKörperschaftsteuer.

F ast 20 Jahre ist der Sachverhalt alt, doch erstjetztistderFallvorGerichtzueinem–fürdenSteuerpflichtigen–schlechten

Ende gekommen. Geklagt hatte die Erbenge-meinschaft Meilicke, die in den Jahren 1995 bis 1997anKapitalgesellschaftenindenNieder-landenundDänemarkbeteiligtwar.DiegegendieausländischenGesellschaftenfestgesetzteKörperschaftsteuerwolltesieaufihreEinkom-mensteuer in Deutschland anrechnen lassen. Das deutsche Gesetz sah damals jedoch nur eineAnrechnungfüraninländischenKapital-gesellschaften beteiligte Anteilseigner vor.

ZwarhattederEuropäischeGerichtshofdieNichtanrechnungausländischerKörper-schaftsteuer unter dem bis 2001 hierzulande geltenden Anrechnungsverfahrenfürunionsrechtswidrigerklärt(Urteilvom6.März2007,C-292/04,MeilickeI)undauchVorgaben für die Berechnung des Anrechnungsbetrages gemacht(Urteilvom30.Juni2011,C-262/09,MeilickeII).DenSchlussakkorddurfteaberderBundesfinanzhofspielen. Er versagte für die klagende Erbengemeinschaft Meilicke die Anrechnung und zerstörte damit abschlie-ßenddieHoffnungaufeineAnrechnungderauslän-dischenKörperschaftsteuer(BFH-Urteilvom15.Januar2015,IR69/12).

ZumeinenbemängeltederBFHdiefehlendeFestsetzungderausländischenKörperschaftsteuerbeidenEinkünf-tenausKapitalvermögen.Zumanderenhieltervonderklagenden Erbengemeinschaft Meilicke vorgelegte Nach-weise für nicht aus reichend. Bei der Ermittlung des vom Anteilseigner nachzuweisenden Anrechnungsbetrags ist lautBFHmaßgeblich,inwelcherHöhedieGewinnederausländischenKapitalgesellschaftnachdeutschemRechtmitKörperschaftsteuervorbelastetsind.DieimAuslandtatsächlichentrichteteKörperschaftsteuerseidabeinichtentscheidend.

UnabhängigvoneinerimAuslandbestehendenPflichtzurEigenkapitalgliederungistdiemaßgeblicheausländischeKörperschaftsteuervielmehreinemvomAnteilseignervereinnahmten Beteiligungsertrag nach den steuerlichen Grundsätzeneiner„Verwendungsfiktion“zuzuordnen.

Vereinfachtgesagt,müssensichlautBFHdieGrund-sätzedesspeziellendeutschenAnrechnungsverfahrensebenauchbeiderAnrechnungausländischerKörper-schaftsteuerwiederfinden.Dazubedarfeszwarkeiner„Schatten-Eigenkapitalrechnung“.FürnichtausreichendhältderBFHallerdingseine„nur-formelle“Körperschaft-steuerbescheinigung der depotführenden Bank oder eine bloßeSchätzungdeseinschlägigenSteuersatzes.DaranändertenauchdiepraktischenProblemenichts,die erforderlichen Informationen von den ausschüttenden Gesellschaften zu erlangen.

Da die klagende Erbengemeinschaft Meilicke (auch) die geforderten Nachweise nicht erbringen konnte, versagte derBFHihrtrotzzweierErfolgevordemEuGHletztlichdieAnrechnungderausländischenKörperschaftsteuer.AllerdingsäußertendieRichterimUrteilihrBedauernüberdieUntätigkeitdesdeutschenGesetzgebersnachden EuGH-Urteilen. Hieran knüpft eine bei der EU- KommissioneingelegteBeschwerdewegenVertragsver-letzungan.SiemoniertdabeieinenVerstoßdesdeut-schenGesetzgebersgegendieRechtsprechungdesEuGH,indemeraufgrundseinerUntätigkeitdieSteuerpflich-tigen in einem Zustand der Ungewissheit hinsichtlich derDurchsetzungihrerRechtebelassenhabe(vgl.dazuundzurlesenswertenKritikamSchlussurteildesBFH:Meilicke,IStR2015,Seite482ff.).

Gerichtssaal­des­Bundesfinanzhofs­in­München

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27EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

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Extreme Umverteilung

DieReformderGrundsteuerrücktnäher.FürvieleEigen-heimer, Mieter und Unternehmen dürfte es teurer werden.

A nReformmodellenmangelteesschonlängernicht. Allein der Dissenz zwischen den Bundes-ländernverhindertebislangeineEinigungbei

derüberfälligenNovellierungderGrundsteuer.DochnunhabensiesichfastalleaufeinModellverständigt.AufderFinanzministerkonferenzimJuni2015sprachensich15LänderfüreineOrientierungandenVerkehrswertender Grundstücke aus – dagegen war nur noch Bayern. Ein Vorteil ist die elektronische Verfügbarkeit dieser Daten, dieKatasterämtererhebensiebereits.DerWertderGebäudesollderweilnachfestenschematischenKriterienbewertetwerden.Daskönnteähnlichaussehenwieeinnochmals reduziertes, vereinfachtes Sachwertverfahren bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Doch wie am EndedieReformauchaussieht,Ärgeristprogrammiert,da viele Eigenheimer, Mieter und Unternehmen letztlich mehr Grundsteuer berappen dürften.

Fall in Karlsruhe

Das Problem ist die antiquierte Berechnungsgrundlage, dieaufImmobilienwertevon1935(Ost)bzw.1964(West)zurückgreift. Weil diese Werte seit langem nicht mehr die Realitätwiderspiegeln,gibtesverfassungsrechtlicheBe-denkenhinsichtlichderGleichmäßigkeitderBesteuerung.TatsächlichliegtbeimBundesverfassungsgerichtseitDezemberletztenJahreseineVorlagedesBundesfinanz-hofs.DieserhältdieVorschriftenüberdieEinheitsbewer-tung(spätestens)abdemBewertungsstichtag1.Januar2009fürverfassungswidrig.AufdasUrteilausKarlsruhewollendiemeistenFinanzpolitikerjedochnichtwarten.

Bis zu 80 Prozent Verlierer

Da sich die Grundstückswerte in den vergangenen fünf Jahrzehnten(inOstdeutschland:80Jahre)extremun-terschiedlich entwickelt haben, wird auch eine insgesamt aufkommensneutraleReformzueinererheblichenUm-verteilungderSteuerlastführen.DieLänderselbstspre-chen von fünf Prozent der Steuerzahler, die spürbar mehr zahlen müssten. Wissenschaftler kommen unter dessen auf Verliereranteile von 32 bis 80 Prozent. Diese sind vor allem in Ballungsgebieten und tendenziell im Süden zu finden,wodieImmobilienpreisevielkräftigeralsetwainstrukturschwachen Gebieten gestiegen sind. Der Umut

derBetroffenenwäregarantiert–weshalbBayernbisdatovehementfüreineflächen-undnichtwertbezogeneGrundsteuerermittlung eintritt, inzwischen aber damit alleinaufweiterFlursteht.

Regionale Hebesätze

Um einen zu starken Anstieg bei der Grundsteuer zu vermeiden,sollendieBundesländernachdemaktuellfavorisiertenModelldasRechterhalten,einenRahmenfürdiekommunalenHebesätzevorzugeben.Esbleibt allerdings unklar, wie es ohne die Zustimmung Bayerns weitergeht.ZwarkönnteeineMehrheitderLänderdieBayern im Bundesrat überstimmen. Doch am Ende geht es nichtohnediegroßeKoalitionimBundinklusiveCSU.InderUnion,voralleminderCSU,gibtesabergroßeVorbe-halte gegen ein automatisiertes Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte für Grundstücke. Dieses wird als ein EinfallstorfürdiespätereEinführungeinerVermögen-steuergesehen.DennisteinejährlicheGrundstücks-bewertung für die rund 35 Millionen Grundstücke über die Grundsteuererstetabliert,entfieleeinwichtigesGegen-argument gegen die Vermögensteuer, so die Befürchtung.

WidersprüchlichesgibteszumZeitrahmeneinerReform.LautBMFhabendieLänderdasMinisteriumumeinezeitnaheReformderGrundsteuergebeten,wieauchimKoalitionsvertragvereinbart.FürdasInkrafttretenreichtihnen aber das Jahr 2020. Gut möglich ist, dass die Zahl der Befürworter des aktuellen Modells bis dahin dank diverser Landtagswahlen wieder schwindet.

Quelle:DIHK2014,Städtemitüber20.000Einwohnern

TOP­5­höchste­und­TOP­5­niedrigste­Hebesätze­in­Deutschland

Haltern am See 825Selm 825

Berlin 810Rüsselsheim 800

Werl 800 IngelheimamRhein 80

Eschborn 140

Neu-Isenburg 250

Bietigheim-Bissingen 255

Harsewinkel 260

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28 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

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BFHundBMFverlangeneineGewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen. Das widerspricht Bilanzierungsgrundsätzen.

Steuern auf Abschläge

Eine Ingenieurgesellschaft hatte als Subunter-nehmerin für ein Architekturbüro verschiedene vertraglichdefiniertePlanungsleistungenerbracht

und erhielt dafür sukzessive Abschlagzahlungen. Bisher mussten diese nicht sofort versteuert werden. Doch entgegenderlangjährigherrschendenRechtsauffassungkamderBundesfinanzhofkürzlichzudemErgebnis,dasseine Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs bereits dann eintrete, wenn ein Anspruch auf Abschlagszahlungen entstanden sei. Denn die (in derRegelspätere)AbnahmealsVoraussetzungfürdieGewinnrealisierungbeiWerkverträgenkönnedurch Sondervorschriften, etwa durch eine Gebührenordnung fürbestimmteBerufe,verdrängtwerden.DeshalbseienimFalldesIngenieurbürosAbschlagszahlungennach§8Abs.2HOAIa.F.nichtwieAnzahlungenaufschwebendeGeschäftezubilanzieren,folgertendieMünchnerRichter.InderFolgemusstedieIngenieur-KGihreergebnisneutralverbuchtenAnzahlungenversteuern(BFH-Urteilvom14.Mai2014,VIIIR25/11).

NachdemUrteilerklärtedasBundesfinanzministeriumineinemSchreibenvom29.Juni2015dieGrundsätzeder Entscheidung über den Einzelfall hinaus für allgemein anwendbar.Mehrnoch,dieUrteilsgrundsätzeseienauchaufAbschlagszahlungennach§632aBGB–unddamitaufalleWerkverträge–undaufAbschlagszahlungen

nach§15Abs.2HOAIn.F.anzuwenden.Betroffensinderstmals Wirtschaftsjahre, die nach dem 23. Dezember 2014beginnen,alsoimNormalfallspätestensdieJahres-abschlüsse zum 31. Dezember 2015. Zur Vermeidung vonHärtendürfenUnternehmendenausdererstmaligenAnwendung des Urteils resultierenden Gewinn auf bis zu drei Jahre verteilen.

Kritische Stellungnahme

DasBFH-UrteilwidersprichtderbisherigenBilanzierungs-praxiszurlangfristigenAuftragsfertigungbeiWerkverträ-gen. Danach kam es erst dann zu einer Gewinnrealisierung, wenn der Anspruch auf das Honorar endgültig entstanden war (Ausnahme : Teilgewinnrealisierung unter bestimmten Voraussetzungen).EineAbschlagszahlungnach§632aBGB wirke nicht wie eine Teilabnahme, sondern stelle lediglich eine Anzahlung auf die Hauptforderung dar und habedahervorläufigenCharakter.Erstnachmängel-freier Leistung des Werks könne der Auftragnehmer die Abschlagszahlung unter Anrechnung auf das Gesamt-honorarbehalten.D.h.,derAuftragnehmerträgtbiszurAbnahmedesWerkesdasRisikoeinesWerkunterganges.

EinevomBFHund–ihmfolgend–demBundesfinanz-ministerium geforderte vorzeitige Gewinnrealisierung bei Teilleistungen ohne Abnahme führt nun künftig zu einerAufweichungderCompleted-Contract-MethodeundistmitdemhandelsrechtlichenRealisationsprinzip(§252Abs.1Nr.4HGB)nichtvereinbar.EshandeltsichauchsteuerlichumeinenVerstoßgegendasPrinzipderBesteuerungnachderLeistungsfähigkeit.DerHauptfach-ausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) lehntwenigüberraschenddieBFH-RechtsprechungabundhälteineGewinnrealisierungalleinaufgrundderEnt-stehung von Ansprüchen auf Abschlagszahlungen für diehandelsrechtlicheRechnungslegungnachwievorfürunzulässig.BetroffeneSteuerpflichtigekönntenvordiesemHintergrundeinererneutenfinanzgerichtlichenKlärungdurchausErfolgsaussichtenbeimessen.

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29EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

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Keine Gewerbesteuer

DerAStG-HinzurechnungsbetragfälltunterdieKürzungs-norm und ist dann von der Gewerbesteuer befreit.

FürinternationaltätigeKonzernehatderBundes-finanzhofeinwichtigesUrteilgefällt.PassiveEinkünftewieZinsenundErträgeausWährungs-

differenzeneinerausländischen,niedrigbesteuertenZwischengesellschaft sind den wesentlich beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen und von diesen auch zu versteuern.DieseHinzurechnungfälltlautBFHjedochunterdiegewerbesteuerlicheKürzungfüraufauslän-discheBetriebsstättenentfallendeEinkünfte.Ergebnis:Diese Einkünfte werden zwar auf das deutsche körper-schafsteuerliche Niveau hochgeschleust, sind dabei aber von der Gewerbesteuer befreit. Das führt zu Entlastun-gen,dennandersalsbeiderKörperschaftsteuerkanndie im Ausland angefallene Steuer auf die Gewerbesteuer grundsätzlichnichtangerechnetwerden.Durchdiege-werbesteuerliche Belastung des Hinzurechnungsbetrags kommtesdaherhäufigzueinerimVergleichmiteinemInlandsfall höheren steuerlichen Belastung der Auslands-investition.DemistjetztderBFHentgegengetreten.

EineReaktionderFinanzverwaltungaufdiesesUrteilsteht noch aus. Betroffene Unternehmen wie z. B. grenz-überschreitendtätigeKonzernemitimAuslandansäs-sigenKonzern-Finanzierungs-oderLizenzgesellschaftensollten bei der Veranlagung entsprechend prüfen, ob der AStG-Hinzurechnungsbetrag gewerbesteuerfrei ist und beiabweichenderFestsetzungEinspruchunterVerweisaufdasBFH-Urteilvom11.März2015(IR10/14)ein-legen. Gerade bei Betriebsprüfungen wird diskutiert, ob diesehinzugerechnetenEinkünfteunterdieKürzungs-normdes§9Nr.3Satz1GewStGfallen,wonachdieaufeinenichtimInlandbelegeneBetriebsstätteentfallendenGewerbeerträgezukürzensind.

Großzügige Auslegung

ImkonkretenFallerzielteeineinSingapuransässigeA-Ltd.passive Einkünfte, die dem Gesellschafter (A-GmbH) über §10Abs.1Satz1AStGhinzugerechnetwurden.DasFinanzamtverneintediegewerbesteuerlicheKürzung,danachdessenAuffassungkeineBetriebsstätteimSinnederKürzungsvorschriftdes§9Nr.3Satz1GewStGvor-lag.AnderssahesderBFH:ZwarhandeleessichbeiderBetriebsstätteumeinederA-Ltd.undnichtderA-GmbH.DaraufstellederGesetzeswortlautdes§9Nr.3Satz1

GewStG aber nicht ab, sondern auf „eine“ nicht im Inland belegeneBetriebsstätte.DochauchwenneineBetriebs-stättedesgewerbesteuerpflichtigeninländischenUnter-nehmensVoraussetzungwäre,soderBFHweiter,seiderKürzungstatbestanderfüllt.

AndersalsdieVorinstanzurteilte(FinanzgerichtDüssel-dorfvom28.November2013,16K2513/12),hingendiebetreffendenEinkünftenachAnsichtderMünchnerRichternichtalsbetriebsstättenloseAuslandseinkünfteinderLuft. Da das Gesetz die Einkünfte der Zwischengesellschaft insolchederanihrqualifiziertbeteiligtenInlandsgesell-schaft umforme, seien die Einkünfte auch einer Auslands-betriebsstättei.S.v.§9Nr.3Satz1GewStGzuzuordnen.

KeinAuslegungskonflikt

DerBFHsahauchkeinenAuslegungskonfliktzum§9Nr.7Satz1GewStG(KürzungumGewinnanteileausAus-landskapitalgesellschaften),weildieserimkonkretenFallmangelsqualifizierenderAktivitätsvoraussetzungennichtzutraf.DerBFHnahmdaherdieKürzungumdieHinzu-rechnungsbeträgevor.

UnbeantwortetließderBFHindesdieFrage,obdieHin-zurechnungsbesteuerung an sich gegen eine der unions-rechtlichenGrundfreiheitenverstößt.

Marina­Bay­in­Singapur.­Das­gleichnamige­Hotel­bietet­mit­seiner­Pool- Landschaft­in­150­Meter­Höhe­einen­beeindruckenden­Blick­über­die­Skyline.­ Im hier beschriebenen Fall war die klagende GmbH alleinige Gesellschafterin einer­Singapur-Ltd.

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DerBFHsorgtbeiSachzuwendungennach §37bEStGfürmehrKlarheit.

Pauschal schenken

V omKugelschreiberüberdasWeihnachtspräsentbishinzurIncentive-Reise–umGeschäftsbezie-hungenzupflegenoderArbeitnehmerzubeloh-

nen,gewährenUnternehmenvielfältigeSachzuwendun-gen.IhresteuerlicheErfassunghatbeidenEmpfängernstets Probleme aufgeworfen. Um das Besteuerungsver-fahren zu vereinfachen und die Steuerehrlichkeit zu er-höhen,nahmderGesetzgeber2007mitdem§37bEStGeine Vorschrift auf, wonach derartige Sachzuwendungen durch den Zuwendenden einheitlich mit 30 Prozent zu-züglich Annexsteuern versteuert werden können. Seither stehenSachzuwendungenanGeschäftsfreundeundAr-beitnehmerinLohnsteueraußenprüfungenvermehrtimBlickpunkt der Prüfer.

Die Beamten konnten sich bislang auf ein Anwendungs-schreibenderFinanzverwaltungausdemJahre2008berufen, in dem der Anwendungsbereich der Vorschrift zugunstendesFiskusweitausgelegtwurde.StatteinerbloßenVereinfachungdesBesteuerungsverfahrensbewirktedieVorschriftinvielenFälleneineErweiterungdereinkommensteuerbarenTatbeständezuLastenderzuwendendenUnternehmen.MitUrteilenvom16.Okto-berund12.Dezember2013hatderBundesfinanzhofdie Vorschrift wieder auf die eigentliche Intention des Gesetzgebers zurückgeführt : die Erhebung der Einkom-

mensteuerfürsteuerbareundsteuerpflichtigeSach-zuwendungen in einem vereinfachten Verfahren. Vor diesemHintergrundhatdasBundesfinanzministeriumdasAnwendungsschreibenimFrühjahr2015neugefasst.(BMF-Schreibenvom19.05.2015)

DieMünchnerRichterstelltenklar,dassunterdenAnwen-dungsbereichdes§37bEStGnurbetrieblichveranlassteZuwendungenfallen,diebeimEmpfängersteuerbarundsteuerpflichtigsind.VonderPauschalierungsindsomitalleSachzuwendungenanEmpfängerauszunehmen,dieinDeutschlandnichtsteuerpflichtigsind(„Steuerauslän-der“).FernersindalleSachzuwendungenauszuschließen,diebeimEmpfängernichtuntereinedersiebenEinkunfts-arten des Einkommensteuergesetzes subsumiert werden können.DemschließtsichdieFinanzverwaltungan.

Streuwerbeartikel

KomplizierteristdieLagebeiStreuwerbeartikeln.MitKugelschreibern,KalendernoderKaffeetassenversuchenviele Unternehmen, Bekanntheitsgrad und Beliebtheit zu erhöhen. Bei Sachzuwendungen, deren Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten zehn Euro netto nicht übersteigen,hältdieFinanzverwaltungwiebisheranihrer Auffassung fest, diese als Streuwerbeartikel nicht der Pauschalbesteuerung zu unterwerfen. Bei Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten oberhalb von zehn Euro hatsichdieFinanzverwaltungdagegennichteinheitlichpositioniert, ob die Streuwerbeartikel pauschal zu ver-steuern sind. In der Praxis müssen Unternehmen folglich entscheiden,obsiedieWertobergrenzeprofiskalischstarranwenden oder den Begriff des Streuwerbeartikels funk-tionaldefinieren.BeireinfunktionalerBetrachtungsweisesindnämlichallebreitgestreutenWerbemittelvonderPauschalierungausgenommen,unabhängigvonderenAnschaffungs-oderHerstellungskosten.RechtssicherheitlässtsichhiergegebenenfallsdurcheinenAntragauf Erteilung einer Lohnsteueranrufungsauskunft beim zu-ständigenBetriebsstättenfinanzamterreichen.

Analogie zu Betriebsveranstaltungen

AuchBetriebsveranstaltungenstandenjüngstimFokusderRechtsprechungundGesetzgebung.SohatderBFH

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entschieden, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für denäußerenRahmen–wiebeispielsweisefürdieAn-mietungvonRäumlichkeitenoderfürdieTätigkeiteinesEventmanagers–nichtzueinemsteuerpflichtigenAr-beitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen führen (Urteilvom16.Mai2013,Az.VIR94/10).DieseAufwen-dungen des Arbeitgebers bereichern den Arbeitnehmer nämlichnicht,dasie–andersalsAufwendungenfürMusikoder vergleichbare künstlerische Darbietungen – nicht konsumierbar sind.

DieseRechtsprechungließesichmitgutenGründenaufKundenveranstaltungensowiesonstigeArbeitnehmer-veranstaltungen und somit auf den Anwendungsbereich des§37bEStGübertragen.DerartigeArgumentationendürftenbeidenFinanzbeamtenmitHinblickaufdiegeänderteVerlautbarungderFinanzverwaltungaller-dingskeinGehörfinden.DasBMFstelltnämlichklar,dassauchAufwendungenfürdenäußerenRahmenindie Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung der Sachzuwendungeneinfließen.Zwarsollenbestehende Vereinfachungsregelungen – etwa für VIP-Logen in Sport-stätten–unverändertanwendbarbleiben,dochführtderexpliziteEinbezugderKostenfürdenäußerenRahmenzuerheblicherRechtsunsicherheit.EslässtsichderzeitimEinzelfall nicht rechtssicher abgrenzen, welche Aufwen-dungen des Zuwendenden reinen Werbecharakter haben undwelchederAusgestaltungdesäußerenRahmenszuzuordnensind.InsoweitisteineklarstellendeÄußerungseitensderFinanzverwaltungwünschenswert.

D ieInformations-undMeldebestimmungengemäßdemForeignAccountTaxComplianceAct(FATCA)sehenumfangreicheRegistrierungs-,Sorgfalts-

undMeldepflichtenfürFinanzinstitute(sogenannte FFI – Foreign Financial Institution) vor. Unklar ist dabei unter anderem, ob und unter welchen Voraussetzungen HoldinggesellschaftenundTreasuryCenteralsFFIunterdieFATCA-Pflichtenfallen.Währendsichz.B.dieSchweiz,MaltaundanfangsauchGroßbritanniendiesbezüglichandenAnwendungsbestimmungendesUS-Finanz-ministeriums orientieren und Holdinggesellschaften und TreasuryCenterunterbestimmtenVoraussetzungenalsFFIbetrachten,qualifizierenandereLänder,wiedieNiederlande,derartigeGesellschaftengrundsätzlichalsNicht-Finanzinstitute(sogenannteNFFE – Non-Financial Foreign Entity).ImGegensatzzuFFIsbrauchenNFFEsihrenFATCA-StatusnuraufAufforderungoffenzulegen,undzwarzumeinengegenüberFinanzinstitutenundzum anderen – zur Vermeidung einer 30-prozentigen Strafquellensteuer auf bestimmtes US-Source Income – gegenüber US-Zahlstellen. In Deutschland fehlen bislang offizielleVerlautbarungenderFinanzverwaltung.

25/5-Test

Verantwortlich für die Unsicherheit sind die US-Anwen-dungsbestimmungenzuFATCA.DieseenthalteneineeigeneFFI-KategoriefürHoldinggesellschaftenundTrea-suryCenter,dieaberindenbilateralenFATCA-Abkommennicht explizit enthalten ist. Nach den US-Bestimmungen geltenHoldinggesellschaftenundTreasuryCenteralsFFI,wenn (i) sie im Zusammenhang mit einer Private-Equity-Struktur errichtet oder genutzt werden oder (ii), der erweiterteKonzernverbundeinFinanzinstitutenthältunddieKriterienfürdensogenannten„Nonfinancial-Group-Test“nichterfüllt.DerNonfinancial-Group-Testwirdauchals „25/5-Test“ bezeichnet und verlangt insbesondere, dassaufKonzernebeneinnerhalbderletztendreiJahre

• nicht mehr als 25 Prozent passive Bruttoeinkünfte erzielt wurden,• nicht mehr als 25 Prozent passives Vermögen vorhan-den war und• nicht mehr als fünf Prozent der Bruttoeinkünfte von FFIserzieltwurden.

FATCAundCRSrichtensichanFinanzinstitute,siekönnenaber auch Holdinggesellschaften und TreasuryCentertreffen.

FFI oder NFFE ?

Ihre Autorin

Alexandra JuliSenior Manager / Steuerberaterin

[email protected]

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Da die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden müssen, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dassselbstUnternehmensgruppenaußerhalbdesFinanz-sektorsals„FinancialGroup“gelten,etwaaufgrundhoherBarbeständeoderhohenPensionsvermögens.

OECD-CRS

In die beschriebene Diskussion ist jüngst Bewegung gekommen.Am7.August2015hatdieOECDein„Imple-mentationHandbook“zumCommonReportingStandard(CRS)veröffentlicht,welchesdieteilnehmendenStaatenbeiderCRS-Einführungunterstützensoll.DanachstellenHoldinggesellschaftenundTreasuryCentergrundsätzlichkeineFinanzinstitutedar.AllerdingsgeltenzweifürdiePraxis bedeutsame Ausnahmen :

1. DieHoldinggesellschaftoderdasTreasuryCenteristMitgliedeiner„FinancialGroup“undführtzusätzlichAkti-vitätenaus,dienachdenDefinitionendesCRSeinFinanz-institut begründen können. Dabei ist es unerheblich, ob dieseTätigkeitennurgegenüberverbundenenUnterneh-men erbracht werden. Holdinggesellschaften und Trea-suryCentereinerFinancialGroupkönnendamitbereitsalsFinanzinstitutqualifizieren,wennsiez.B.Währungs-oderZinsrisiken von verbundenen Unternehmen absichern.2. DieHoldinggesellschaftistalsAnlagefondstätig(oderbezeichnetsichalseinsolcher).DazuzählenBetei-ligungskapitalfonds,WagniskapitalfondsoderähnlicheAnlage instrumente, bei denen die Investoren über ihre

Eigen-oderFremdkapitalbeteiligungenanderHolding-gesellschaft an „Investment Schemes“ partizipieren.

DasImplementationHandbookderOECDgiltzwarnurfürdenCRS,dendeutscheFinanzinstitute–unddamitauch die genannten Holdinggesellschaften und Treasury Center–bereitsabdemBesteuerungsjahr2016anzu-wendenhaben.DaderCRSaberinweitenTeilenmitdenBestimmungenderFATCA-Abkommenübereinstimmt,erscheint es sehr wahrscheinlich, dass Deutschland und andereteilnehmendeStaatendieCRS-SichtweiseauchfürFATCA-Zweckeübernehmenwerden,umeineunter-schiedlicheBehandlungimRahmenderbeidenRegimedesautomatischenInformationsaustauschesvonFinanz-daten für Steuerzwecke zu vermeiden.

Frühzeitig prüfen

Unternehmen–auchaußerhalbderFinanzbranche–soll-ten daher möglichst frühzeitig überprüfen, ob sie die Vor-aussetzungendesNonfinancial-Group-Testserfüllen.SolltediesnichtderFallseinundderKonzerneineFinancial-Groupdarstellen,sindimnächstenSchrittdievorhandenennationalen und internationalen Holdinggesellschaften und TreasuryCenterdeserweitertenKonzernverbundesaufFi-nanzinstitutseigenschaft hin zu untersuchen. Insbesonde-re solche Gesellschaften, die „Inhouse Banking“ betreiben, könntendannalsFinanzinstitutequalifizieren.Gleichesgiltfür Holdinggesellschaften, die Investoren als Anlagevehikel für Investitionen in anderen Unternehmen nutzen.

Ihre Autoren

Dr. Pinkas FußbroichPartner / Steuerberater

[email protected]

Dr. Volker KlinkhammerManager / Steuerberater

[email protected]

Unter Treasury versteht man die Erfassung und Steue-rung zahlungsstrom-orientierterFinanz-mittel zur Innen- und Außenfinanzierung.Das kann in eigens dafür geschaffenen Gesellschaften passie-ren oder auch nur in Abteilungen oder ebenCentern.

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TAX

Briten schneller als BEPS

G roßbritannienhatmitder„DivertedProfitsTax“ (DPT) eine neue Steuer eingeführt. Damit reagiertdieRegierungaufeinebreiteDiskussion

imLand,beidernamentlichUS-KonzernewieGoogle,AppleundStarbucksattackiertwurden.DieRedewarvon fast unversteuerten Milliardengewinnen, gegen die Kaffeehaus-KettegabessogarBoykottaufrufe.DPTistdasneueWerkzeug,damitKonzerneihreWertschöp-fungskette gegenüber den Steuerbehörden zukünftig vollständigoffenlegen.LetztlichistdasZiel,dassimLanderzielte Gewinne auch dort versteuert werden. Genau darum geht es auch beim BEPS-Projekt („Base Erosion andProfitShifting“)derOECD,dasnochindiesemJahrmit Handlungsempfehlungen abgeschlossen werden soll. DiebritischeRegierungunterPremierministerDavidCameronwolltesolangeabernichtwarten.DasseitApril2015geltendeRechtbetrifftauchdeutscheUnterneh-mensgruppen,dieambritischenMarkttätigsind.

Der Steuersatz liegt mit 25 Prozent deutlich über dem regulärenKörperschaftsteuersatzvon20Prozentundhat damit Strafcharakter. Dabei soll die neue Steuer selbst nicht einmal Geld in die Staatskassen spülen. Erwartet werdenaberMehreinnahmenimBereichderKörper-schaftsteuer, wenn Unternehmen zur Abwendung einer DPT-BesteuerungihreGesellschaftsstrukturenverändern.

DieDPT-Regelnsindsehrkomplex,undschonderGrund-tatbestand ist mit Absicht weit gefasst. Er ist (bis auf definierteAusnahmen)bereitsdannzuprüfen,wenneinePersoninGroßbritannienAktivitätenentfaltet,die

im Zusammenhang mit Lieferungen und / oder Leistungen durcheinausländischesUnternehmentätigist.ImEin-zelfall geht das Gesetz so weit, dass zur Bemessung der DPTstattdestatsächlichenGeschehenseinealternative,fiktiveTransaktionberücksichtigtwerdenkann.VonderDPTsindgrundsätzlichzweiKonstellationenbetroffen:

• Absichtliche Vermeidung einer Betriebsstätte in UKEine„vermiedeneBetriebsstätte“kannvorliegen,wenneinenichtinGroßbritannienansässigeKonzerngesell-schaft Waren ins Land liefert, ohne dort eine Betriebs-stättezubegründen.FürDienstleistungenimZusammen-hang mit den Lieferungen bedient sich die Gesellschaft eineranderen,inUKansässigenKonzerngesellschaft.Istdie DPT hier anwendbar, wird sie auf den fremdüblichen Gewinnder„vermiedenenBetriebsstätte“derliefern-den Gesellschaft berechnet, wobei der für den Vertrieb erforderliche Aufwand berücksichtigt wird.

• Transaktionen mit ungenügender wirtschaftlicher SubstanzDie „ungenügende wirtschaftliche Substanz“ richtet sich auf die gesamte Wertschöpfungskette eines Konzerns.BenötigtbeispielsweiseeineUK-GesellschaftfürihrenProduktionsprozessKnow-Howundleistet dafür erheb liche Zahlungen an eine niedrigbesteuerte undsubstanzarmeKonzerngesellschaftimAusland, so kann DPT anfallen.

LondonwillmiteinerneuenSteuerKonzernezurOffenlegungihrerWertschöpfungskettezwingen.

Ein Beitrag von Dirk Nolte, der Ihnen auf Seite 60 einen ganz persönlichen Blick auf sein London vermittelt.

Auch deutsche Unternehmen mit Aktivitäten in Großbritannien sind betroffen und müssen auf die neue Steuer reagieren. In jedem Fall ist es erfor-derlich,daseigene„DPT-Risikoprofil“zuverstehen und der steuerlichen Situation vor Ort besondere Aufmerksamkeit zu widmen :

• Planning :LiegteineStrukturvor,dieimFokusderUK-Finanzbehördensteht?DannkanneineUmstruktu-rierung erforderlich sein.

Compliance :FührendieUK-AktivitätenzueinerMeldepflicht?SindSteuererklärungenabzugeben?• Communication :WieverhältsichdasUnternehmengegenüberdenUK-Steuerbehörden?• Due Diligence :StehteinUnternehmenskaufinUKan?• Tax Reporting / Reputational Risk Management : SindDPT-Risikorückstellungenauszuweisen?Sinddie-seschonausReputationsgründenunerwünscht?• Documentation :WelchezusätzlichenAufzeichnun-gensindnötig?

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TAX Controversy

Wenn der Fiskus plötzlich klopft

S omancherSteuerpflichtigefälltausallenWolken,wennerdiePrüfungsanordnungdesFinanzamtsindenHändenhältundderBetriebsprüferschon

ineinoderzweiWochenzurAußenprüfungerscheinenmöchte.DennnebendemlaufendenTagesgeschäftnocheineBetriebsprüfungvorzubereitenundwährendderPrüfungdemBetriebsprüfertäglichRedeundAntwortzustehen, ist mühsam und zeitintensiv. Gleichwohl haben dieSteuerpflichtigendasRechtaufeineMindestvorberei-tungszeitundkönnensichgegenzukurzeFristenwehren.

SteuerpflichtigehabeneinengesetzlichenAnspruchdarauf, dass sie in der Prüfungsanordnung eine angemes-sene Vorlaufzeit erhalten, um sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einstellen zu können. In der Betriebsprüfungsordnung(BpO)normiertdieFinanzver-waltungeineangemesseneFristfürgroßeUnternehmen(z. B. Handelsbetriebe mit Umsatzerlösen über 7,3 Millio-nen Euro oder einem steuerlichen Gewinn über 280.000 Euro) auf vier Wochen und für alle anderen auf zwei Wochen.BeiderBpOhandeltessichzwarnurumeineverwaltungsinterne Ermessensrichtlinie, allerdings dürfen dieFinanzbehördennachdemGrundsatzderSelbstbin-dung der Verwaltung nicht ohne triftige Gründe davon abweichen. Demnach ist eine nicht rechtzeitig bekannt gegebenePrüfungsanordnunginderRegelrechtswidrigundimRechtsbehelfsverfahrenanfechtbar.

Bevorstehende Verjährung

Insbesondere kurz vor dem Jahreswechsel, wenn die FestsetzungsfristeinesVeranlagungszeitraumszuverjäh-rendroht,übersiehtdereinoderandereFinanzbeamtegerndieangemesseneFristfürdenBeginnderAußenprü-fung.EintriftigerGrundfüreineVerkürzungdieserFristwäreinderRegelnurdieGefährdungderBetriebsprüfungwegenVerdunklungsgefahr.WilldieFinanzbehördeaberdieVerjährungvermeiden,musssiediePrüfungsanord-nung so rechtzeitig bekannt geben, dass die vier- bzw. zweiwöchigeFristgewahrtbleibt.

IndiesenFällenlohntessichfürdenSteuerpflichtigen besonders, die Prüfungsanordnung genau unter die Lupezunehmen.DiemeistenMängeleinerPrüfungs-anordnung,wiez.B.eineunangemesseneFristoderdas

ÜbersehenderEmpfangsvollmachtdesSteuerberaters,könnenzwardurchspätereBekanntgabeeinerrechts-kräftigenPrüfungsanordnunggeheiltwerden.AllerdingskönnendieSteuerbescheideinFällenderkurzbevorste-hendenVerjährunginderZwischenzeitbereitsbestands-kräftiggewordensein.SobalddieFestsetzungsfristderSteuerbescheide (mangels rechtzeitiger und rechtswirk-samerPrüfungsanordnung)verjährtist,kanndieFinanz-verwaltungbestandskräftigeJahrenurnochunterextremeingeschränktenBedingungenändern.

Gegen eine rechtswidrige Prüfungsanordnung, z. B. wegenUnterschreitenderangemessenenFristbiszumPrüfungsbeginn, bietet sich daher ein form- und frist-gerechter Einspruch ggf. mit gleichzeitigem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an.

Triftige Gründe

Telefonische Nachfragen zur Verschiebung des Prüfungs-beginns werden in der Praxis meist abgelehnt. Insofern empfiehltessichbeiBedarf,einenschriftlichenAntragauf Verschiebung des Prüfungsbeginns unter Angabe wichtigerGründezustellen.DieFinanzverwaltungistgrundsätzlichverpflichtet,einemsolchenAntrag ermessensgerecht zu folgen. Als wichtige Gründe werden dieErkrankungdesSteuerpflichtigen,seinessteuer-lichenBeratersodereinesfürAuskünftemaßgeblichenBetriebsangehörigeninderRegelakzeptiert,aberauchbeträchtlicheBetriebsstörungenz.B.durchReorgani-sationsmaßnahmen.

Ein genauer Blick in die Prüfungsanordnung lohnt sich.

Größenklassegesamt darunter geprüft

Anzahl Anzahl Anteil

Großbetriebe(G) 196.402 41.746 21,3 %

Mittelbetriebe (M) 820.778 53.332 6,5 %

Kleinbetriebe(K) 1.214.853 38.355 3,2 %

Kleinstbetriebe(Kst) 5.688.385 60.140 1,1 %

Summe 7.920.418 193.573 2,4 %

Quelle:BundesministeriumderFinanzen

Geprüfte­Betriebe­(­Berichtszeitraum­2013)

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TAXControversy

Weitergabe verboten

Wer als Steuerhinterzieher das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige nutzt, hat trotz aller Verfehlungen – wie jeder andere Bürger

auch – Anspruch auf Wahrung des Steuergeheimnisses. ProminenteFällehabenallerdingsinderjüngerenVer-gangenheit gezeigt, dass sich mancher Steuersünder dennochamPrangerwiederfindet.DagegenkönnensichdieBetroffenenwehren.FürAmtsträgerkanndieVerlet-zung des Steuergeheimnisses neben verschiedenen dis-ziplinarischenFolgenauchstrafrechtlicheKonsequenzenhaben.WeralsFinanzbeamterunbefugtInformationenaus einem Steuerverfahren weitergibt, kann neben einer GeldstrafezueinerFreiheitsstrafevonbiszuzweiJahrenverurteilt werden.

Ermittlungsverfahren einleiten

BetroffeneSteuerpflichtigesolltenbeachten,dassVer-stößegegendasSteuergeheimnisnuraufAntragverfolgtwerden.AntragsberechtigtsindinderRegelderDienst-vorgesetzteoderderSteuerpflichtigeselbst.FürBetroffe-ne besteht also insofern Handlungsbedarf, dass sie selbst mittels Strafantrag ein Ermittlungsverfahren einleiten müssen.FüretwaigeSchadenersatzansprüchehaftetimÜbrigenderArbeitgeberdesAmtsträgers.

Kein Informationsrecht für die Presse

Laut§30Abs.2AOistesAmtsträgernexplizituntersagt,steuerlicheVerhältnisseeinesSteuerpflichtigen,dieihnenin einem Verwaltungsverfahren bekannt geworden sind, unbefugt an Dritte weiterzugeben. Das Verwaltungsverfah-renschließtdieSelbstanzeigeundderenInhaltimplizitmitein. Auch die Staatsanwaltschaft muss das Steuergeheim-nis wahren. Insbesondere hat die Presse ungeachtet aller sonst bestehender Informationsrechte keinerlei Anspruch auf Informationen aus einem individuellen Steuerfall.

Keine Ächtung

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Selbstanzeige primärdieRückkehrzurSteuerehrlichkeitbezweckenunddarf insofern nicht zu einer gesellschaftlichen Ächtung führen. Diese Brücke zurück zur Steuerehrlichkeit würde deutlichanAttraktivitätverlieren,wennderSteuerpflich-tigenichtaufdieVerschwiegenheitderFinanzverwaltungund der Staatsanwaltschaft vertrauen kann.

WennAmtsträgergegendasSteuergeheimnisverstoßen,drohenihnenbiszuzweiJahreHaft. Betroffene haben Anspruch auf Schadensersatz.

„Mit­den­Strafverfolgern­standen­ja­auch­bereits­die­Medien­vor­unserem­Haus,­die­alle vorab informiert wurden. Das ist natürlich­ein­strafbewehrter­Rechtsbruch“,­sagte­der­Ex-Post-Chef­Ende­2013.­2009­wurde Klaus Zumwinkel vom Landgericht Bochum­wegen­Steuerhinterziehung­zu­einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe­von­zwei­Jahren­verurteilt.

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TAX

Geheimoperation E6

FinanzbehördenaussechsLändernhabensich zusammengeschlossen,umKonzerninformationen untereinander auszutauschen. Das Steuergeheimnis istgefährdet.

Der Austausch von steuerrelevanten Informationen überLändergrenzenhinwegliegtimTrendderZeit.KontrollmitteilungenüberKapitalerträgeoder

AufwendungenvonSteuerpflichtigenandieFinanzbe-hörde sollen eine Besteuerung in den einzelnen Staaten sicherstellen.DochnungehendieFinanzverwaltungenDeutschlands,Australiens,Frankreichs,Großbritanniens,KanadasundJapansnocheinenSchrittweiter,mögli-cherweise zu weit. Die selbsternannte E6 Gruppe (E steht fürE-Commerce)hatsichaufkurzemDienstwege–dasheißt,ohnezwischenstaatlicheVereinbarungen–zumZielgesetzt,untereinanderumfänglicheInformationenüber multinationale Unternehmen der digitalen Wirtschaft auszutauschen. Es geht um Informationen aller Art, die AufschlussüberdieGeschäftsmodellederbetroffenenUnternehmen im Ganzen und ihre Struktur geben könn-ten. Dazu gehören wiederum auch Informationen über die aktuelle Besteuerung einzelner Unternehmen, was Zwei-fel an der Wahrung des Steuergeheimnisses aufwirft.

Abschreckender Fall

Ein erstes abschreckendes Beispiel liegt nun dem FinanzgerichtKölnvor,undzwareinvonEYgeführtesEil-Verfahren.DieRechtsschutzsuchendeisteinedeut-scheGesellschafteinesinternationalenKonzerns,diekeinerleiGeschäftsbeziehungenodersonstigeBerüh-rungspunkte zu den übrigen am Informationsaustausch beteiligtenStaatenhat.IhrhattedieFinanzverwaltungmitgeteilt, dass an die anderen E6-Staaten Informationen zuKonzernstrukturen,AufgabenundVergütungendereinzelnenKonzernunternehmensowiediedarausfolgen-de Besteuerung und ggf. bestehende Besonderheiten weitergegeben werden sollten. Eine weitergehende Erläuterung,welcheInformationendavonimEinzelnenerfasst sein sollten, erhielt die Gesellschaft nicht.

ZunächstverweigertedieFinanzverwaltungderGesell-schaft jegliche Einsicht in die Akten, so dass sie sich nicht selbst ein Bild über den Umfang des beabsichtigten Informationsaustausches machen konnte. Erst nach-demdieGesellschafteinstweiligenRechtsschutzbeimFinanzgerichtKölnbeantragthatte,konntesiemittelsAkteneinsichteinenÜberblicküberdieweiterzuleitendenInformationen gewinnen. Dabei stellte sich heraus, dass

die zur Weitergabe vorgesehene Akte 16 Seiten Erst-informationenumfasste.SpätersolltenweitereDatenaufNachfrage folgen.

Alte Kamellen

Besonders erschreckend war an dem 16-seitigen Dossier, dassdarinselbstunzutreffendeMutmaßungenvonFinanzbeamteninfrüherenBetriebsprüfungenstanden,dielängstwiderlegtundvonderFinanzverwaltungselbstverworfenwordenwaren.FürdieProzessvertretererga-ben sich aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte, für welche konkretensteuerlichenVerhältnisseindenanderen Staaten die Informationen relevant sein könnten.

OffenkundigbestehtdasZieldesaktuellenInformations-austausches innerhalb der E6 Gruppe darin, die Ge-schäftsmodelleundStrukturenvoninternationalaktivenUnternehmensgruppen ganz allgemein besser zu ver-stehen. Auf Grundlage der ausgetauschten Informa-tionen wollen die Staaten Studien erstellen und darauf aufbauendVorschlägefürdieAnpassungdesjeweilsgeltendenSteuerrechtsabstimmen.FüreinenInforma-tionsaustausch mit solchen Zielen besteht aber keinerlei Rechtsgrundlage.

Widerstand leisten

Eine pauschale Begründung reicht nicht aus, um den Austausch von Unterlagen mit anderen Staaten zu rechtfertigen.Steuerpflichtigesolltenesdahernichteinfach hinnehmen, dass ihre nicht anonymisierten Daten frei zwischen verschiedenen Staaten zirkulieren und dadurch das Steuergeheimnis ausgehöhlt wird. DennbeieinemsoweitenEmpfängerkreislässtsicheine dauerhafte Sicherstellung der Vertraulichkeit kaum mehrgewährleisten.Schlimmernoch:UnzutreffendeInformationen können leicht zu Misstrauen gegenüber demSteuerpflichtigenimAuslandführenunddamitbeispielsweiseeinenspäterenMarkteintritterschweren.Deshalb sollten Betroffene unverzüglich einen Antrag auf einstweiligenRechtschutzstellen,sobaldeinAustauschvon Informationen droht.

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Wachsendes Risiko

In Zukunft wird der internationale Informationsaustausch noch deutlich zunehmen. Das betrifft aktuell vor allem UnternehmenmitdigitalenGeschäftsfeldern,künftigver-mehrt aber auch solche aus der old economy. Die Weiter-gabe von nicht öffentlichen Informationen der deutschen FinanzbehördeanDritteistabernichtohneWeitereszu-lässig.DasSteuergeheimnisschütztdieDatendesSteuer-pflichtigen–undseineEinhaltungiststrafbewehrt.Dasleuchtetauchein.SchließlichmussderSteuerpflichtigeseineDatendemFinanzamtimRahmenvonErklärungs-undsonstigenMitwirkungspflichtenumfänglichübermit-teln,damitdieFinanzverwaltungdieSteuerzutreffendfestsetzenkann.DieseDatenkönnenauchGeschäftsge-heimnisse wie Verrechnungspreise zwischen Gruppenge-sellschaften umfassen, deren Preisgabe an Wettbewerber oderGeschäftspartnergeschäftsschädigendseinkann.

Als Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist der Informationsaustausch mit dem Ausland – neben weite-renVoraussetzungen–nurzulässig,wenndieserzurDurchführung der Besteuerung im Ausland erforderlich ist.DieFinanzbehördemussvorderWeiterleitungderUnterlagenzwarkeineeigenevollständigePrüfungnachdemausländischenRechtdurchführen,abersiemussimmerhinklären,obdiezuübersendendenUnterlagenüberhaupt für die Besteuerung im Ausland relevant sein können. Ins Blaue hinein gerichtete Anfragen und Aus-künfteohnekonkretenBezugsindnachständigerRecht-sprechunggrundsätzlichunzulässig.

Großer Informationshunger

DasbetrifftnichtnurdieAktivitätenderimVerborgenenagierenden E6 Gruppe. Immer mehr Staaten verlangen immer mehr Informationen. Genannt seien als Stichworte FACTA,BEPS,oderCountry-by-Country-Reporting.Zu-demistinnerhalbderEuropäischenUnioneinnochvielweitergehender Ausbau des Informationsaustausches geplant.AlsReaktionaufdieLux-Leaks-AffärehatEU-KommissionspräsidentJean-ClaudeJunckerAnpassun-gen der EU-Amtshilferichtlinie für den automatisierten AustauschvonTax-Rulingsvorgeschlagen.Danachsollenin Zukunft beispielsweise verbindliche Auskünfte der deutschenFinanzämterautomatischanandereMitglied-staaten übermittelt werden, obwohl der im Antrag auf verbindlicheAuskunftgeschilderteSachverhalthäufigsensibleInformationenwieGeschäftsgeheimnisseent-hält.AußerdemhabenDeutschlandunddieNiederlandevereinbart,Tax-RulingsunabhängigvondererwartetenÄnderung der EU-Amtshilferichtlinie auszutauschen.

Diese Entwicklung betrifft alle grenzüberschreitend in EuropatätigenUnternehmenunabhängigvonBrancheundGeschäftsmodell.SiesolltendieEntwicklungenbeimInformationsaustausch und die sich für ihr Unternehmen ergebendenFolgenaufmerksamverfolgen.

Ihr Autor

Martin RiegelExecutive Director / Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht / Steuer-berater

[email protected]

Netzwerker­unter­sich.­Frankreichs­Finanzminister­Michel­Sapin­im­Gespräch­mit­seinem­deutschen­Kollegen­Wolfgang­Schäuble.­

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38 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

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Option Börsengang

IPOswerdenimmerbeliebter,erfordernabereine intensive Vorbereitung.

Weltweit gingen im ersten Halbjahr 631 Unter-nehmen an die Börse, das waren sechs Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. In Europa

haben 122 Unternehmen ihren Börsengang erfolgreich umgesetzt. Besonders aktiv waren Private Equity- und VentureCapital-Investoren,diezahlreichePortfoliounter-nehmen an die Börse führten. Ursache ist die gestiegene AttraktivitätdesBörsengangsalsExit-OptionderEigen-tümer im Vergleich zum Trade sale oder dem Verkauf an strategische Investoren. Mit einem Anteil von 13 Prozent allerumgesetztenExit-OptionenerreichtderBörsengang

einRekordhoch.AuchfürFamilienunterneh-men kann ein Börsen-gang eine sinnvolle Optionsein,dasUnter-nehmen auf eine star-keFinanzierungsbasiszu stellen und auf eine nachhaltige Weiterent-wicklung vorzuberei-ten. Ein Börsengang ist auch dann eine valide Option,wennfürdieZukunft kein Mitglied derFamiliedenWillenoderdieQualifikationzurFührungdesUnter-nehmens hat.

Dazumüssenneue,börsenfähigeStrukturenangedachtund entwickelt, familienfremde und kapitalmarkterfahre-neTop-ManagerausgewähltsowieeineFamilienchartafürdie nicht mehr unmittelbar in die Unternehmensführung involvierteFamilieformuliertwerden.Immerhäufigerwird dies in einer Strategieevaluierung im vertrauten Kreisabgewogen.HilfreichsindaktuelleEinblickeinBestPracticesvonBörsengängenvonFamilienunternehmenundeineEvaluierungmitTransaktions-Know-how.

Fitnessprogramm

InstitutionelleInvestorennennenfünfFaktorenfürei-nen erfolgreichen Börsengang : das richtige Team, eine starke Unternehmensgeschichte, ein attraktiver Preis, derrichtigeZeitpunktunddieinterne„IPOreadiness“.NichtalleUnternehmensindfitfüreineBörsennotierung.Der Börsengang ist eine Herausforderung in vielfacher Hinsicht. Das beginnt damit, dass sich Börsenkandidaten von einem familiengeführten (nicht öffentlich) in ein notiertesUnternehmenimRampenlichtderÖffentlichkeittransformieren.ZumIPOreadinessassessmentgehörtzuallererstauchdiesorgfältigePrüfung,obüberhauptdieKapitalmarktfinanzierungdieGeschäftsstrategiefördertoder sinnvoll verknüpft. Die Vorbereitung geschieht idealerweise zwölf bis 24 Monate vor dem geplanten Börsengang. Denn das Arbeiten am Wertpapierprospekt mitAnwälteninklusivederrechtlichenundsteuerlichenDue Diligence und am Platzierungskonzept mit Banken beanspruchtvieleinterneRessourcen.

430­Jahre­Tradition.­Die­Alte­Börse­in­Frankfurt,­wo­der­Handel­auf­dem­Parkett­2011­endete­und­seither­über­das­elektronische­System­Xetra­abgewickelt­wird.

1. Strategie• Ziele und Motivation• Börsenplatz• Bewertung und Emissionskonzept

8. Timeline• IPOFenster• PlanBOptionenund

Multi-track Prozess• Ressourcen

7. Leadership• Vorstand• CorporateGovernance• Vergütungssysteme

2. Strukturen• Sitz und geeigneter Emittent• Gruppenstruktur• Einflusssicherung

Mögliche IPO readiness assessment Module

6. Funktionen• InvestorRelations• CompliancemitBörsenregularien• Steuerung Gremien

3. Steuern• OptimierungaufUnternehmensebene• Eigentümerebene• Transaktionsebene

4. Finanzen• ExternesReporting• Budget und Planung• Prospekt anforderungen

5. Systeme• InternesKontrollsystem• Risikomanagement• Compliance

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39EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

TAX

Steuerliche Checkliste

BörsengängewerfeneineVielzahlsteuerlicherFragenauf.DieKomplexitätsteigt,wenn–soinderPraxishäufigderFall–parallelnebendemBörsengangaucheinVerkaufsprozessimRahmeneinesBieterverfahrens/tradesaleinitiiertundüberdiesnocheineRekapi-talisierung vorbereitet wird.

Bei der Herstellung der börsenfähigen Rechtsform und Eigen-kapitalstruktur muss steuerlich abgesichert werden, dass dies durch steuerneutrale Umstrukturierungen erfolgen kann und ggf. zukünftig zu beachtende steuerliche Haltefristen in Gang gesetzt werden. Sofern zum Vermögen des Börsenkandidaten Grundbesitz gehört, sindauchgrunderwerbsteuerlicheFolgenzuprüfen.Nichtzuletztistauch die steuerliche Behandlung künftiger Dividendenausschüttungen für die Wahl des Sitzlandes zu beachten.

In Vorbereitung des Börsenganges ist das betreffende Börsen-vehikeleinschließlichderverbundenenUnternehmenaufmöglichesteuer liche Risikofaktoren aus der Vorgeschichte zu untersuchen. TypischeRisikobereichesindRestrukturierungeninderVergangenheit,dieAbzugsfähigkeitvonZinsaufwendungenunterderZinsschranke,dasVorhandenseinvonVerlust-undZinsvorträgensowiebestehendeertragsteuerlicheOrganschaften.

VonFinanzinvestorengehaltenefremdfinanzierteUnternehmen weisenhäufigspezifischeKapitalstrukturenauf(z.B.hybrideKapital-instrumente, Vorzugsanteile), die vor dem Börsengang steuerneutral zu bereinigen sind.

OftsindbereitsvordemBörsengangMitinvestoren (z. B. Mitglieder derGeschäftsleitergremien)beteiligt.DiesegiltesdannamBörsen-vehikelzubeteiligen,ohnedasssteuerlicheRealisationsakteohneGeldzuflussausgelöstwerden.Dabeiistzubeachten,dassderge-nanntePersonenkreishäufigsogenanntenlock-up-Vereinbarungenunterliegt, die für einen bestimmten Zeitraum nach dem Börsengang eineVeräußerungihrerAktienuntersagen.

Neben einer eventuell bereits bestehenden Beteiligung werden Mit-arbeiternimZusammenhangmitdemBörsenganghäufigstock optionsneugewährt.DassindOptionsrechtezumErwerbvonAntei-lenanderBörsengesellschaft,wobeiderAusübungspreisinderRegelunter dem Ausgabepreis liegt, so dass komplexe (lohn-)steuerliche Fragestellungenzubeachtensind.

BestandteileinesjedenBörsengangessindinderRegelMehrzutei-lungsoptionen ( „Greenshoe“),umNachfrageüberhängezubedienenoderdenKurszustabilisieren.DerenHinterlegungiststeuerneutraldurcheineWertpapierleihederAltaktionäremitAnkaufoptionabzu-sichern.

Im Zusammenhang mit dem Börsengang eines Unternehmens ent-stehenbeträchtlicheKosten. Das sind neben den Entgelten für die TätigkeitderEmissionsbankenauchMarketing-undVerkaufskostensowieBeraterhonorare.DieseKostensindverursachungsgerechtaufdenBörsenkandidatenunddieAltaktionäreaufzuteilen,umverdeckteGewinnausschüttungen zu vermeiden.

Gleichung mit sieben Variablen

DasIPOreadinessassessmentumfasstdieachtBereicheStrategie,Steuern,Finanzen,Systeme,Funktionen,Leadership,ZeitplanungundStrukturen(sieheGrafik).DieAuswahl der richtigen Struktur des Börsenkandidaten und der Transaktion unter Berücksichtigung steuerliche Aspek-te folgt der Zielsetzungen der jeweiligen Eigentümer und derKapitalmarktattraktivitätdesBörsenkandidaten.DasSpektrumimeuropäischenKapitalmarktistdabeivielfältig.

DazuzähltdieWahlderjeweiligenbörsenfähigenRechts-form und des Sitzlandes. Wichtig ist dabei auch die Wahl des passenden „Board“ Systems – monistisch oder dual. Die Auswahl des richtigen Aktientyps oder Derivats im Hinblick auf das zukünftige Stimmrechtsgefüge und die FreiräumedesSatzungsdesignsdergewähltenRechtsformzählenauchzudenGestaltungsfeldern,diesichaufdenEinflussderAlteigentümernachdemBörsengangauswir-ken.Zudemgiltes,AnforderungendeslandesspezifischenCorporateGovernanceCodexesundderindividuellensteuerlichenOptimierungspotenzialeaufEigentümer-, Unternehmens- und Transaktionsebene zu berücksichti-gen. Insgesamt sind die Vorbereitungen auf einen Börsen-gang wie eine Gleichung mit vielen Parametern, die mit Steuer-,Rechts-undKapitalmarktexpertenfürEigentümerund den Börsenkandidaten gelöst werden kann.

Ihr Autor

Dr. Martin SteinbachExecutive Director / DiplomKaufmannHeadofIPOandListingServicesGSA,IPOLeaderEMEIA

[email protected]

Wahl des Emittenten

Legal form options

Share types

Issuers domicile nation

Corporate Governance

code

One tier or two tier

system

Relevant EU regulator

Tax conside-rations

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von Martina Ortmann-BabelLeiterinNationalOfficeTax

40 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

Dem Arbeitnehmer Gutes tun

GewährteinArbeitgeberseinenMitarbeiternBar-oderSachvorteile,handeltessichgrundsätzlichumsteuer-pflichtigenArbeitslohn.AllerdingsgibtesMöglichkeiten,denBeschäftigtenetwasGuteszutun,ohnedenFiskusdaran beteiligen zu müssen.

Jobticket

Stellt ein Unternehmen vergünstigt oder unentgeltlich eine Monatskarte für die Nutzung des öffentlichen Nah-verkehrs zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer grundsätzlichzueinemsteuerpflichtigengeldwertenVorteil. Hier kommt allerdings die monatliche 44 Euro-Sachbezugsfreigrenze zum Tragen. Liegt das Jobticket unterdieserFreigrenze(undistdiesenochnichtanderwei-tig verbraucht), ist es steuer- und sozialversicherungsfrei. WirddasJobticketinFormeinerJahreskartezurVerfü-gunggestellt,fließtderVorteilallerdingsimZeitpunktderÜberlassungzu,weswegenindementsprechenden

ZuflussmonatdieFreigrenzeregel-mäßigüberschrittenseindürfte.EineUmrechnung auf einzelne Monate ist nichtmöglich.OftsinddieKostenfüreine Monatskarte jedoch höher als die Freigrenze.DannbestehtdieMöglich-keit, durch Vereinbarung eines Eigen-anteils vom Arbeitnehmer die Grenze wieder zu unterschreiten. Eine andere OptionistdieLohnsteuerpauscha-lierungmit15Prozent(§40Abs.2Satz 2 EStG) durch den Arbeitgeber, die auch zur Beitragsfreiheit in der Sozial versicherung führt.

Kindergartenzuschuss und Betreuungsleistungen

UnternehmenkönnenihrenArbeitnehmerndieKinder-gartenbeiträgesteuerfreierstatten.DasbeinhaltetjedochnichtdieKostenfürdieBeförderungzurBetreu-ungseinrichtung und für Unterrichtseinheiten. Wichtig : Die zweckbestimmte Leistung muss zu dem Arbeitslohn (zusätzlich)hinzukommen,denderArbeitgeberohnehinarbeitsrechtlich schuldet, eine Gehaltsumwandlung er-kenntderFiskusnichtan.UmeinesachgerechteVerwen-dung der Arbeitgeberzuschüsse nachweisen zu können, müssendieKostendurchNachweisebelegtwerden,dieimOriginalzumLohnkontozunehmensind.KeineRollespielt hierbei, ob der Arbeitnehmer oder dessen Part-nerdieZahlungenandieKinderbetreuungseinrichtunggeleistethat–inbeidenFällensinddieErstattungendesArbeitgebers steuerfrei.

MusseinArbeitnehmerauszwingendenundberuflichveranlassten Gründen eine kurzfristige Betreuungsleis-tungfürseineunter14JahrealtenKinderoderpflege-bedürftige Angehörige in Anspruch nehmen, kann der Arbeitgeber seit 2015 seine Mitarbeiter bis zu einem jährlichenBetragvon600Eurosteuerfreientlasten.Fallsein Arbeitnehmer noch auf der Suche nach der optimalen BetreuungslösungfürseineKinderodereinenpflege-bedürftigen Angehörigen ist, kann der Arbeitgeber auch dieKostenfüreineentsprechendeBeratungoderdieVer-mittlungderBetreuungspersonenohnebetragsmäßigeBegrenzung steuerfrei übernehmen. Auch hier ist Vor-aussetzung, dass die Arbeitgeberzahlungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen und die Zahlun-gen des Arbeitnehmers nachgewiesen und die Nachweise vom Arbeitgeber aufbewahrt werden.

Neues bei Geschenken : Seit Anfang 2015istdiebisherigeFreigrenzefür Geschenke zu besonderen persönlichen Ereignissen des Arbeitnehmers (z. B. zumDienstjubiläum,GeburtstagoderHochzeit) angehoben worden. Statt 40Euro(einschließlichUmsatzsteuer)kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hier nun ein Geschenk in Höhe von bis zu60Euro(einschließlichUmsatzsteuer)steuer- und beitragsfrei zukommen lassen.ÜbersteigtdasGeschenkdenWert, unterliegt es ab dem ersten Euro dervollenBeitrags-undSteuerpflicht.

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41EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

Belegschaftsrabatte und Rabatte von Dritten

ÜberlässtderArbeitgeberseinenMitarbeiternvergünstigtWaren oder bestimmte Dienstleistungen, handelt es sich grundsätzlichumeinenzuversteuerndengeldwertenVorteil. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. So etwa bei Rabatten,diederArbeitgeberüblicherweiseauchimnormalenGeschäftsverkehrseinenKundenanbietet(sog.„Jedermann-Rabatt“).ErhältderArbeitnehmerverbilligtWaren oder Dienstleistungen, die nicht überwiegend für den Bedarf der eigenen Arbeitnehmer hergestellt oder erbracht werden, sind Vorteile steuerfrei, soweit sie 1.080EuroimKalenderjahrnichtübersteigen.InanderenFällenkommtdieFreigrenzevon44EuromonatlichzumTragen, sofern die Bewertung nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert zu erfolgen hat.

AuchbeiRabattenvondritterSeite–z.B.vonVer-tragspartnern des Arbeitgebers – muss nicht zwingend Arbeitslohn vorliegen. Hat der Arbeitgeber z. B. nicht aktiv an der Verschaffung des Vorteils mitgewirkt, liegt kein Arbeitslohn vor. Nicht zu versteuern sind auch marktüblicheNachlässeoderVorteile,diedurchein sogenanntes eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten anderVorteilsgewährungverursachtsind,wiez.B.eineSteigerung des Umsatzes, einen Ausbau der Markt-präsenzodereinebessereKapazitätsauslastung.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes könnenUnternehmen(zusätzlichzumohnehingeschul-deten Arbeitslohn) bis zu 500 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahrsteuerfreiaufwenden.AuchBarleistungen/ -zuschüsse des Arbeitgebers sind begünstigt, wobei ein

entsprechender Nachweis für die geförderten Aufwen-dungen zum Lohnkonto zu nehmen ist. Die begünstigten gesundheitsförderndenMaßnahmenmüssendieVoraus-setzungender§§20und20aSGBVerfüllenundbein-halten,z.B.Massagen,Rückengymnastikkurse,Nicht-raucherkurse,BildschirmarbeitsbrillenohneärztlicheVerordnungoderKursezurStressbewältigung.

BeiträgezuSportvereinenundFitnessstudioskannderArbeitgeber nur dann lohnsteuerfrei übernehmen, wenn konkreteMaßnahmeneingebundensind,diedenAnfor-derungenzurGesundheitspräventiongenügen.LiegendieMitgliedsbeiträgemonatlichunterderSachbezugs-freigrenze von 44 Euro und werden ansonsten keine Sachbezügegewährt,dieinderSummezueinemÜber-schreitenderGrenzeführen,fälltkeineLohnsteueran.

Betriebsveranstaltungen

Seit 2015 gibt es bei Betriebsveranstaltungen lohn-steuer lich einige Änderungen zu beachten. Pro Event und Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer)fürjeweilszweiVeranstaltungenjährlichsteuerfrei aufwenden. Anders als bisher sind nur noch die darüberhinausgehendenBeträgesteuer-undbeitrags-pflichtig(Freibetrag).RestriktiveristallerdingsdieErmitt-lungdermaßgeblichenKostengeworden,danunauchdieAufwendungenfürdenäußerenRahmen(z.B.fürSaalmiete oder Eventmanager) einbezogen werden. Ebenfallsneu:DieaufEhegatten,KinderoderandereBegleitpersonenentfallendenKostensindjeweilsdemArbeitnehmer zuzurechnen und bei dessen Höchstbetrag zu berücksichtigen.

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42 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

TAX

+++ Ticker +++

Bilanzsteuer

1 Aktualisierte Taxonomien für E-Bilanz DasBMFhatdieüberarbeiteteVersionderE-Bilanz-Taxonomie 5.4 veröffentlicht. Die Taxo-nomie5.4istgrundsätzlichanzuwendenfürdieÜbermittlungvonWirtschaftsjahren,dienachdem 31.12.2015 beginnen. Gleichzeitig hat die Finanzverwaltungdiesogenannte„DefinitionGuidance“ zur Darstellung ihrer Erwartungshal-tung in Bezug auf die Mussfelder der Taxono-miegrundlegendüberarbeitet(BMF-Schreibenvom 25.06.2015).Hinweis : Inhaltlich hat die Version 5.4 neben vorwiegend redaktionellen Änderungen insbe-sondere für Personengesellschaften im Bereich der Sonderbilanzen bzw. der Sonder-GuV einigeNeuerungenerfahren.DievollständigeTaxonomie5.4einschließlichderExcel-Visuali-sierungen ist inzwischen unter www.esteuer.de einsehbar.

2 Folgen eines RangrücktrittsDerBFHbejahtdasPassivierungsverbotdes§5Abs.2aEStGbeieinerRangrücktrittsver-einbarung,dieeineTilgungderVerpflichtungnur aus einem künftigen (Handels-)Bilanzge-winn und aus einem etwaigen Liquidationsüber-schuss vorsah, so dass eine gewinnerhöhende AusbuchungderVerpflichtungvorzunehmenwar(BFH-Urteilvom15.04.2015,IR44/14).Er widersprach damit der Vorinstanz, die das Passivierungsverbot verneint hatte (Nieder-sächsischesFGvom12.06.2014,6K324/12).Hinweis :AuchwenndurchdenRangrücktrittdie Verbindlichkeit zivilrechtlich weiter besteht, sindlautBFHbeidemausdemWegfallderPassivierung resultierenden Gewinn nun die Voraussetzungen einer steuerlichen Einlage zu prüfen. Ist der Wegfallgewinn demnach gesell-schaftsrechtlich veranlasst, liegt in Höhe der WerthaltigkeitderbetroffenenForderungeinezu korrigierende steuerliche Einlage (sogenann-testemporäresEigenkapital)vor.

3 Voraussetzungen einer Prozess-rückstellung BeiderPassivierungeinerRückstellungfürungewisseVerbindlichkeitenmusslautBFHbei einer gerichtlich geltend gemachten

Schadenersatzforderung zwischen der „Wahr-scheinlichkeit des Bestehens der Verbindlich-keit“(Ungewissheiti.S.d.§249HGB)undder„WahrscheinlichkeitdertatsächlichenInanspruchnahme“ unterschieden werden. Die RisikenhierauskönnenimEinzelfallunter-schiedlichhochzubewertensein(BFH-Urteilvom16.12.2014,VIIIR45/12).Hinweis : Setzt sich ein Gutachten wie im Streitfall mit allen geltend gemachten Ansprü-chen auseinander und stuft ein Unterliegen im Prozess am Bilanzstichtag als überwiegend unwahrscheinlichein,kannderSteuerpflichtigenichtverpflichtetsein,eineRückstellungfürungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Wert-begründende Tatsachen, wie prozessbeen-dendeMaßnahmen,dienachdemBilanzstich-tag erfolgen, sind dabei unbeachtlich.

4 ÜbertragungvonVerpflichtungen auf Pensionsfonds DasBMFhatsichzuZweifelsfragenbeiderÜbertragungvonerdientenVersorgungs-ansprüchenaufPensionsfondsgeäußertundmodifiziertteilweiseseineVerwaltungs-anweisung vom 26.10.2006. Dabei konkreti-siertdasBMFu.a.diemaßgebendePensions-rückstellung, die Ermittlung des erdienten Pensionsteils sowie die Berücksichtigung von künftigenRentenanpassungenbeiderÜber-tragung(BMF-Schreibenvom10.07.2015).Hinweis :DerbiszumÜbertragungszeitpunkterdienteTeileinerVersorgungsverpflichtungbestimmtsichkünftigausschließlichnach§2BetrAVG.FürLeistungszusagenkommtesdamitgemäߧ2Abs.1BetrAVGzurdienst-zeitabhängigenQuotierung.BeiEntgeltum-wandlungszusagengreifthingegen§2Abs.5aBetrAVG. Von der Möglichkeit, als erdienten TeildenhöherensteuerlichausfinanzierbarenBetragderPensionsverpflichtung(Quotientaussteuerlichem Teilwert und Barwert) zu berück-sichtigen,rücktdieFinanzverwaltungab.DieseMöglichkeitdarfletztmalsaufÜbertragungenvor dem 01.01.2016 genutzt werden.

5 Minderheitsbeteiligung an Komplementär-GmbHDerBFHpräzisiertseineAuffassungzurFrage,wanndieBeteiligungeinesKommanditisten

anderKomplementär-GmbHzumsogenann-ten Sonderbetriebsvermögen II gehört. Die Beteiligung ist dann nicht dem SBV II, sondern dem Privatvermögen zuzuordnen, wenn der KommanditistaufGrundderHöhederBeteili-gungnichtinderLageist,übersieEinflussaufdieGeschäftsführungderKGzunehmen.DieEinflussnahmesiehtderBFHregelmäßignichtbeieiner–wieimkonkretenFallvorliegenden– Beteiligungvonwenigerals10%(BFH-Urteilvom16.04.2015,IVR1/12).Hinweis :DietatsächlicheGewinnbeteiligungs-höhederGmbHanderKGwarlautBFHunerheblich.ObeineZuordnungzumSBVIIbei einer Mindestbeteiligung von 10 % eines KommanditistenmitbestimmtenMinderheiten-rechtenoder(erst)beieinemÜberschreitenderBeteiligungshöhevon25%(Sperrminorität)gerechtfertigtist,hatderBFHoffengelassen.EineZuordnungzumSBVIIbejahtderBFH dagegen, wenn eine Beschlussfassung nur unter Mitwirkung des Minderheitsgesellschaf-ters möglich ist (z. B. bei im Gesellschaftsver-trag vereinbarter Einstimmigkeit).

Ertragsteuer

6 Entwurf der neuen Körperschaftsteuer-richtlinienDasBMFhatam18.05.2015denEntwurfderneugefasstenKörperschaftsteuer-Richtlinien2015(KStR2015)veröffentlicht.Nebenredak-tionellen Änderungen wurden Anpassungen andiegeänderteGesetzeslage(u.a.andiesogenanntekleineOrganschaftsreformdurchdasUntStRefGvom20.02.2013)sowieneueRechtsprechungvorgenommen.Neuaufge-nommenwurdeeineRegelungzurDrittstaaten-verschmelzung(§12KStG).

7 Ausreichende Grundlage für Sanierungserlass ? UnternehmeninderKriseentstehtdurchForderungsverzichtederGläubigerregelmäßigeinnichtliquiditätswirksamerSanierungs-gewinn. Der sogenannte Sanierungserlass des BMFermöglichtesdenFinanzämtern,diesenSanierungsgewinn aus Billigkeitsgründen zu erlassen(BMF-Schreibenvom27.03.2003und vom 22.12.2009). Insbesondere vor dem

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TAX

Hintergrund der Streichung der gesetzlich normierten Steuerfreiheit von Sanierungs-gewinnen(§3Nr.66EStGa.F.)istumstritten,ob der Sanierungserlass dafür eine ausreichen-deRechtsgrundlagedarstellt.UmdiefürdiePraxissehrbedeutsameFragezuklärenundeine einheitliche Handhabung zu ermöglichen, hatderX.BFH-SenatdemGroßenBFH-SenatdieFragevorgelegt,obderSanierungserlassgegendenGrundsatzderGesetzmäßigkeitderVerwaltungverstößt.DervorlegendeSenatsiehteinensolchenVerstoßnicht(Beschlussvom25.03.2015,XR23/13).

8 Gewerbesteueranrechnung für VeräußerungsgewinneGewinneausderVeräußerungvonMitunter-nehmeranteilen gehören zum Gewerbeertrag, soweit sie nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfal-len,§7Satz2GewStG,undberechtigendannauchgrundsätzlichzurAnrechnungderGewer-besteueraufdieEinkommensteuernach§35EStG. Ausgeschlossen ist eine Anrechnung je-doch,wenndieGewinneauseinerVeräußerungstammen, die innerhalb von fünf Jahren nach demFormwechseleinerKapitalgesellschaftineinePersonengesellschafterfolgt,§18Abs.3UmwStG.LautBFHgehtdieNormdes§7Satz2GewStGderNormdes§18Abs.3UmwStG(imkonkretenFallderinhaltsgleiche§18Abs.4UmwStGa.F.)vor.ZwarkönnederMissbrauchsvermeidungsgedankedes§18Abs. 3 UmwStG dennoch zur Versagung der Gewerbesteueranrechnung führen, nicht jedoch bei einer vor Umwandlung bestehenden organ-schaftlichenAnbindungderKapitalgesellschaft(BFH-Urteilvom28.05.2015,IVR27/12).Hinweis :LautBFHisteineSteuerermäßigungindiesenFällennichtmissbräuchlich,dabeieinerVeräußerungderWirtschaftsgütervorUmwandlung die auf die realisierten stillen ReservenentstandeneGewerbesteuerzurGewerbesteueranrechnungberechtigthätte.

9 Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStGBeiderErmittlungdesVeräußerungsgewinnsi.S.d.§8bAbs.2Satz2KStGsindvomVer-äußerungspreisdieVeräußerungskostensowie

der Buchwert der Beteiligung im Zeitpunkt der Veräußerungabzuziehen.DasBMFhatseineAuffassungzurBehandlungvonnachträglichenKaufpreisänderungenundVeräußerungskos-ten, die vor oder nach dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerungentstandensind,modifi-ziert und die bisherige Verwaltungsanweisung vom13.03.2008ersetzt(BMF-Schreibenvom24.07.2015).

Umsatzsteuer

10 Non-Performing-LoansAufGrundlagevonEuGH-RechtsprechungundihrfolgenderBFH-Entscheideaus2012und2013willnunauchdieFinanzverwaltungihre umsatzsteuerliche Beurteilung des Er-werbsvonnotleidendenForderungen(Non-Performing-Loans)ändern.EinEntwurfeinesBMF-Schreibens,derauchdenUmsatzsteuer-Anwendungserlass(UStAE)abändernsoll,istzur Stellungnahme versendet worden. Hinweis : Noch ist nicht sicher, ob der Entwurf indieserFormveröffentlichtwird.BetroffeneUnternehmer sollten aber bereits jetzt Vorkeh-rungen treffen. Dazu können u. a. organisa-torischeMaßnahmenzurAufteilungzwischenderÜbernahmevonnotleidendenundnichtnotleidendenForderungengehörenoderauchVertragsanpassungenzwischenVeräußererund Erwerber. Aufgrund künftig nicht mehr abziehbarerVorsteuerbeträgesindggf.auchKalkulationenundPreisefürdieÜbernahmenotleidenderForderungenanzupassen.WeitereFolgewirkungensindinsbesonderebeider Anmietung von Immobilien durch Unternehmen, dienotleidendeForderungenerwerben,denk-bar,dadieOptionzurSteuerpflichtregelmäßignicht mehr in Betracht kommen wird.

11 Bemessungsgrundlage bei Sicherungs-einbehaltenDasBMFschließtsichgrundsätzlichdemBFHan und sieht ebenfalls in der vorübergehenden Nichtverwirklichung eines Entgeltanspruchs aufgrund eines vertraglich vereinbarten Si-cherungseinbehalts eine Uneinbringlichkeit derForderung,diezurBerichtigungderUm-satzsteuer führt. Die Berichtigungsmöglichkeit giltlautBMFallerdingsnur,soweitesdem

Unternehmer nachweislich nicht möglich war, den Sicherungseinbehalt des Auftraggebers durch Gestellung von Bankbürgschaften im Ein-zelfall abzuwenden und er dadurch das Entgelt insoweit für „absehbare Zeit“ noch nicht ver-einnahmen kann (Abschn. 17.1 Abs. 5 UStAE n.F.).DasBMFsetztals„absehbareZeit“fürdie Uneinbringlichkeit einen Zeitraum ab „über zweibisfünfJahre“voraus(BMF-Schreibenvom 03.08.2015).Hinweis :DasBMFinterpretiertdamitmögli-cherweisedenBFHüberGebühr.DennlautBFHist bei einer fehlenden Vereinnahmungsmög-lichkeit für einen Zeitraum über zwei bis fünf Jahre „erst recht“ von einer Uneinbringlichkeit auszugehen(BFH-Urteilvom24.10.2013,VR31/12).EinestarrezeitlicheUntergrenzehattederBFHdamitnichtgesetzt.

12 VorläufigkeineNacherhebungbei BauleistungenDasFGBerlin-BrandenburgwillvorerstkeineNacherhebung der Umsatzsteuer bei Bauleis-tungen. In diesem Bereich hat die umgekehrte Steuerschuldnerschaft(§13bAbs.5UStG)in2014einigeÄnderungenerfahren.DasBMFschlosssichzunächstdemBFHan,derGesetz-geberänderteaberden§13bUStG,sodassdieursprünglicheRechtsauffassungderFinanz-verwaltung weitestgehend gesetzlich (wieder) festgeschrieben wurde. Durch diese zweifache Änderung der Abgren-zungzwischenregulärerundumgekehrterSteuerschuldnerschaft kann es zu Erstat-tungsfällenkommen,z.B.wennderLeistungs-empfängerdievonihmabgeführteUmsatz-steuervondemFinanzamtzurückverlangt,weilnachgeänderterAuffassungnichter,sondernder Leistende die Umsatzsteuer schuldet. Der FiskusmussinsoferndemLeistungsempfängerdie Umsatzsteuer erstatten, kann sie wegen desVertrauensschutzesdes§176Abs.2AOaber nicht vom Leistenden nachfordern. Diesen VertrauensschutzhatderGesetzgebergemäߧ27Abs.19UStGeingeschränkt.DasFGBerlin-Brandenburg hat nunmehr Zweifel, ob dierückwirkendeEinschränkungdesVertrau-ensschutzesgemäߧ27Abs.19UStGverfas-sungsgemäßist(Beschlussvom03.06.2015, 5 V 5026/15).

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TAX

+++ Ticker +++

13 Nachweis bei Ausfuhrlieferungen Ausfuhrlieferungen in einen Staat, der nicht der EUangehört,sindgemäߧ4Nr.1Buchst.a)UStGi.V.m.§6UStGumsatzsteuerfrei.Aller-dings muss der liefernde Unternehmer die für die Umsatzsteuerfreiheit erforderlichen Voraussetzungennachweisenkönnen.ImBMF-Schreibenvom19.06.2015nimmtdasBMFdazu Stellung, wie der Ausfuhrnachweis zu führen ist, wenn die Ausfuhranmeldung nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaatabgegebenwird.DasBMF-Schreiben ist in allen verfahrensrechtlich noch offenenFällenanzuwenden.

14 ( Keine ) Geschäftsveräußerung im Ganzen BeiderFrage,obeinenichtsteuerbareGe-schäftsveräußerungimGanzen(§1Abs.1aUStG)vorliegt,musslautBFHbeiVorliegenmehrerer Leistungsbeziehungen jeder Vorgang einzelnundselbstständigbeurteiltwerden.DerBFHverneintedaherimkonkretenFalldieVoraussetzungeneinerGiG(BFH-Urteilvom04.02.2015,XIR14/14).ErwidersprachderVorinstanz,diemehrereVeräußerungsvorgängezwischen mehreren Parteien zusammengefasst hatteundvoneinemÜbergangeinesGeschäfts-betriebsvoneinerVeräußerer-aufeineErwer-bermehrheitausgegangenwar(FGRheinland-Pfalzvom13.03.2014,6K1396/10).Hinweis : Dieses Urteil liegt auf einer Linie mit einer bereits zuvor veröffentlichten Entschei-dungdesBFHvom04.02.2015.DortsahderBFHdieVoraussetzungeneinerGiGebenfallsnicht als gegeben an, wenn ein Erwerber Vermögensgegenständevonzweiverschie-denenUnternehmernerhältunddieseerstzusammen(gesetzt) dem Erwerber eine unter-nehmerischeTätigkeitermöglichen(Urteilvom04.02.2015,XIR42/13).

15 Machtworte des EuGHInderRs.Larentia+MinervambH&Co.KGundMarenaveSchifffahrtAGäußertesichderEuGHzudreiFragen,dieinsbesonderefürKonzerneundsonstigeUnternehmensgruppengroßeBe-deutung haben (EuGH-Urteil vom 16.07.2015, C-108/14undC-109/14).Allerdingsistnochoffen,wasderBFHinseinerAnschlussentschei-

dung aus den Vorgaben des EuGH macht.

15.1 EuGH I : Personengesellschaft als OrgangesellschaftDer EuGH stellt klar, dass auch Personengesell-schaftenwieKG,OHGoderGbROrgangesell-schafteneinerumsatzsteuerlichenOrganschaftseinkönnen.DienationaleBegrenzungdes§2UStGaufKörperschaftenalsOrgangesellschaf-tenverstößtinseinerjetzigenAuffassungundAuslegunggegendieEU-Richtlinie.Hinweis :SteuerpflichtigekönnensichjedochlautEuGHnichtdirektaufdieRichtlinieberufenundmüsseninsoferndasBFH-Folgeurteilab-warten.MitReaktionenderFinanzverwaltungund ggf. auch des Gesetzgebers ist wohl erst nachdemBFH-Folgeurteilzurechnen.Hand-lungsbedarf dürfte aber dennoch entstehen. EineOrganschaftistnichtwählbar,sodassSteuerpflichtigedaherprüfenmüssen,obeinebisher auf Einzelbasis veranlagte Personen-gesellschaftdurchdiedanngeänderteRecht-sprechungkünftigalsOrgangesellschaftTeileinerumsatzsteuerlichenOrganschaftwird.

15.2 EuGH II : Eingliederungsvoraus-setzungen einer OrganschaftZum Zweiten hat der EuGH entschieden, dass dieEingliederungsvoraussetzungenfüreineOr-ganschaft–diefinanzielle,organisatorischeundwirtschaftliche Eingliederung – im deutschen Rechtzustriktgehandhabtwerden.DasstrengeÜber-UnterordnungsverhältniszwischenOrgan-trägerundOrgangesellschaftnachnationalerdeutscher Auslegung ist damit zu eng. Hinweis : Im Ergebnis kündigt sich auch hier Handlungsbedarf an. Denn ausgehend von der FolgeentscheidungdesBFHwerdendieGren-zenvonOrganschaftenneuzuziehensein.Bis-her alleinstehende Gesellschaften können somit künftig„automatisch“zuOrgangesellschaftenwerden, wenn und weil sich die Anforderungen an ihre Eingliederung verringern.

15.3 EuGH III : Vorsteuerabzug einer FührungsholdingEinesogenannteFührungsholdingunterschei-detsichvoneiner„regulären“Holdingdadurch,dass sie für die von ihr gehaltenen Gesellschaf-tenzumeistgeschäftsleitendeundadminis-

trativeTätigkeitenübernimmt.DerEuGHhatfürFührungsholdingsnungeklärt,dasssiegrundsätzlichzumvollständigenVorsteuerab-zugberechtigtsind(soferndieFührungsholdingkeine umsatzsteuerfreien Leistungen erbringt). Eine Vorsteueraufteilung und (nur) teilweiser Vorsteuerabzug kommt demgegenüber (nur) danninBetracht,fallsdieFührungsholdingzugleichaucheine„reguläre“Holdingist(dabeiwiederum vorausgesetzt, dass die Holding in ihremFührungsbereichkeineumsatzsteuer-freienLeistungenerbringt).DannzerfälltdieHolding in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich, für den kein Vorsteuerabzug möglich ist. Hinweis : Den geeigneten Aufteilungsschlüssel überlässtderEuGHdabeiwiederumdemnatio-nalenGesetzgeberundderRechtsprechung.

16 Reichweite des VorsteuerabzugsBeabsichtigt ein Unternehmer einen erworbe-nen Gegenstand oder eine erworbene Leistung nurteilweisefürumsatzsteuerpflichtigeAus-gangsleistungen zu verwenden, kann er die Vorsteuer auch nur teilweise abziehen. Voraus-setzung selbst für einen teilweisen Vorsteuer-abzugistzunächst,dassderUnternehmerdenerworbenen Gegenstand oder die erworbene Leistung seinem Unternehmen (ganz oder teilweise) zugeordnet hat. Diese Zuordnung ist dem Unternehmer aber nur möglich, wenn er die Eingangsleistung zu mindestens 10 % unter-nehmerischnutzt.DerBFHhatdemEuGHnundieFragevorgelegt,wiedasErfordernisderunternehmerischenNutzungi.S.d.§15Abs.1Satz 2 UStG zu verstehen ist (Vorlagebeschluss desBFHvom16.06.2015,XIR15/13).Hinweis :DemBFHistunklar,obnurprivateund unternehmensfremde Zwecke im engeren Sinn als nicht-unternehmerisch für die 10 %-Hürde anzusehen sind, oder ob darüber hinausauchTätigkeitenzählen,dienurimwei-teren Sinne als nicht-unternehmerisch gesehen werden können. Dies sind die sogenannten nicht-wirtschaftlichenTätigkeiten,diezwareinerseits nicht als unternehmerisch zu sehen sind, andererseits aber auch nicht als privat und daher nicht als „komplett“ unternehmens-fremd gewertet werden können.

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45EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

TAX

17 Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei BetriebsvorrichtungenIn einem Ende 2014 veröffentlichten Urteil hattederBFHentgegenderAuffassungdesBMFentschieden,dassLeistungenimZusam-menhang mit einer Betriebsvorrichtung, wie deren Herstellung oder Instandhaltung, nicht unter die umgekehrte Steuerschuldnerschaft desLeistungsempfängersbeiBauleistungenfallen(BFH-Urteilvom28.08.2014,VR7/14).DieFinanzverwaltunghatnunaufdiesesUrteilmit einem Nichtanwendungserlass reagiert. DasBMFgehtweiterdavonaus,dassesfürdieFragederumgekehrtenSteuerschuldnerschafti.S.d.§13bAbs.2Nr.4Satz1UStGnichtaufdievomBFHanhanddesBewertungsrechtsvorgenommene (enge) Auslegung des Begriffs desBauwerksankommt(BMF-Schreibenvom28.07.2015). Hinweis :Steuerpflichtigemüssen(undkönnen)daher prüfen, ob sie weiterhin der Auffassung derFinanzverwaltungfolgenwollenoderentgegenderFinanzverwaltungdieAuffassungderRechtsprechunganwenden.Sinnwirdeshierbei zumeist machen, das Vorgehen mit dem Vertragspartner abzustimmen. Es ist beabsich-tigt,dieAuffassungderFinanzverwaltungauchgesetzlich zu verankern.

Grunderwerbsteuer

18 Ersatzbemessungsgrundlage verfassungswidrigGrundsätzlichwirddieGrunderwerbsteuernachdemWertderGegenleistung(z.B.Kauf-preis)bemessen(Regelbemessungsgrundlage).Dabei entspricht die Gegenleistung typischer-weisedemimGeschäftsverkehrzuerzielen-denPreis(gemeinerWert).FehlteinesolcheGegenleistung, z. B. bei Umwandlungen oder Anteilsübertragungen, bemisst sich die Grund-erwerbsteuergemäߧ8Abs.2GrEStGnachdenBewertungsregelnder§§138ff.BewG(Ersatzbemessungsgrundlage). Bereits in seinem Beschluss zur Erbschaftsteuer in 2006 hat das BVerfG festgestellt, dass die Regelungender§§138ff.BewGnichtgeeig-net sind, den gemeinen Wert abzubilden (1 BvL 10/02).NunerklärtedasBVerfG§8Abs.2GrEStG in allen seit dem 01.01.1997 geltenden

FassungenfürmitdemGleichheitssatzdesArt. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Beschluss vom 23.06.2015, 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11). Hinweis : Gleichzeitig ordnete das BVerfG die FortgeltungderfürunvereinbarerklärtenNormdes§8Abs.2GrEStGbiszum31.12.2008an.FürdieZeitabdem01.01.2009hatderGesetzgeber bis zum 30.06.2016 eine rück-wirkendeNeuregelungzubeschließen.EinerWeitergeltungsanordnung ab dem 01.01.2009 steht die Entscheidung des BVerfG zur Erb-schaftsteuer entgegen. Steuerschuldner können sich darauf einstellen, dass sie nach der Neuregelung für die seit dem 01.01.2009 getätigtengrunderwerbsteuerpflichtigenEr-werbsvorgängeallerVoraussichtnach–soweitnachgeltendemRechtzulässig(vgl.insbes.§176AO)–herangezogenbleiben.

19 Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten GrundstücksDerBFHändertseineAuffassungzurBestim-mung der Bemessungsgrundlage bei erbbau-rechtsbelastetenGrundstückskäufen.BishernahmderBFHeineAufteilungdesKaufpreisesnachderBoruttau’schenFormelvor,daderErbbauzinsanspruchgemäߧ2Abs.1Satz2Nr. 3 GrEStG nicht zum Grundstück gehört und damit nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. NununterliegtlautBFHdernachAbzugdesKapitalwertsdesErbbauzinsanspruchsvomKaufpreisverbleibendeUnterschiedsbetragderGrunderwerbsteuer(BFH-Urteilvom06.05.2015,IIR8/14).Hinweis :ZwarseiimRegelfalldieBoruttau’scheFormelanzuwenden,wenneinGesamtpreis vorliege, der sich sowohl auf das Grundstück als auch auf nicht der Grund-erwerbsteuerunterliegendeGegenständebeziehe. Bei dem Anspruch auf den Erbbauzins handele es sich aber um eine Geldforderung, aufdiedieBoruttau’scheVerhältnisrechnungnicht anzuwenden sei.

Sonstiges

20 Zeitliche Zurechnung von Wertsteige-rungen bei ImmobilienDasBMFpasstseineVereinfachungsregelungzurErmittlungdesGewinnsausprivatenVeräu-

ßerungsgeschäfteninFällenderrückwirkendenVerlängerungderSpekulationsfristan: DanachsindinallenoffenenFällenSonderab-schreibungen, erhöhte AfA sowie lineare und degressiveAfAnach§7Abs.4und5EStGdem Zeitraum zuzuordnen, in dem sie steuer-lichberücksichtigtwurden(BMF-Schreibenvom18.05.2015). Hinweis :DasBMFreagiertdamitaufeinBFH-Urteil, wonach Sonderabschreibungen und AfA-Beträge,dieinderZeitbiszurVerkündungdes Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) in Anspruch genommen worden sind, dem nicht steuerbarenZeitraumzuzuordnensind(BFH-Urteilvom06.05.2014,IXR39/13).Mitdemam 31.03.1999 verkündeten StEntlG wurde dieFristfürdieSteuerbarkeitderVeräußerungvonImmobilienvonzweiauf10Jahreverlän-gert.DasBVerfGhattedieVerlängerungderSpekulationsfrist insoweit für verfassungswid-rigerklärt,alsdamitWertzuwächsebesteuertwerden, die bis zum Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG entstanden sind und nach der zu-vorgeltendenRechtslagesteuerfreirealisiertwordensindodersteuerfreihättenrealisiertwerden können.

Stromsteuer

21 Begrenzung der EEG-Umlage für selbst-ständige UnternehmensteileDasBVerwGpräzisiertdieVoraussetzungenfüreine Begrenzung der EEG-Umlage für selbst-ständigeUnternehmensteile.Gemäߧ63EEG2014begrenztdasBAFAdieEEG-Umlagefür Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen verbraucht wird. Die Möglichkeit derBegrenzungderEEG-Umlagewirdin§64Abs.5EEG2014aufselbstständigeUnterneh-mensteile erweitert. Zweifelhaft war, ob ein be-treffenderUnternehmensteilalsselbstständigi.S.d.EEGqualifiziertwerdenkann.DasEEG2009beinhalteteallerdingskeineLegaldefiniti-ondesselbstständigenUnternehmensteils–imGegensatzzumEEG2012und2014.DasklärtnundasBVerwG:EinselbstständigerUnterneh-mensteili.S.d.§41Abs.5EEG2009liegtnurvor, wenn in diesem Unternehmensbereich her-gestellte Produkte am Markt platziert werden (Urteilevom22.07.2015,8C7.14,8C8.14).

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46 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

TAX

PublikationenAhmad,Rafik/Exportkontroll- Compliance:Risikoanalyseundinter-nes Monitoring / AW-Prax 08/2015, S. 257

Bolik, Andreas S. / Burek, Detlef / Bewertung des Vorratsvermögens – der neue Lifo-Grundsatzerlass des BMF/NWB2015,S.2214

Diverse EY-Autoren / Doppelbesteu-erung: DBA / Zum 75. Geburtstag vonProf.Dr.Dr.h.c.FranzWasser-meyer/C.H.BECKISBN978-3-406-68400-5

Domorakova, Dominika / Slowakei : Dividenden – steuerfrei, aber bei-tragspflichtig/IStR-LB2015,S.64

Ebert, Konrad / Portugal:Rechts-grundlagenfürOnlinespieleund-wetten/IStR-LB2015,S.61

Ebert, Konrad / Portugal : Umsatz-steuerundSonstiges/IStR-LB2015,S. 70

Faller, Patrick / Kratz, Sebastian / Umsatzsteuerbefreiung von Verwal-tungsleistungen bei Immobilienfonds : NachdenSchlussanträgenistvordem Urteil / BB 2015, S. 1759

Faller, Patrick / Wolf, Frederik / BMFveröffentlichtDiskussions-entwurfzur„GroßenInvSt-Reform“/ DB 2015, S. 1865

Greif, Stefan / Mietnebenleistungen alsunabhängigeundgetrenntzu beurteilende Leistungen – EuGH, Urteilvom16.04.2015–Rs.C-42/14/ NWB 2015, S. 2274

Köhler, Birgit / Umsetzung der Rechtsprechungzu§40aKAGG/ StR2015,S.1209

Landwehr, Michael / ICCaktualisiertGrundsatzerklärungzurTransferpreis-und Zollwertermittlung / AW-Prax 2015, S. 205

Merkel, Christian / Vorsteuerabzug beim Erwerb von gesellschaftsrechtli-chenBeteiligungen/UR2015,S.539

Ortmann-Babel, Martina / Gewinn-realisierung bei Abschlagszahlungen / DB 2015, S. 1690

Ortmann-Babel, Martina / Büro-kratieentlastungsgesetz beschlossen /DB 2015, S. 1753

Prätzler, Robert C. / Stuber, Jürgen / GeschäftsveräußerungimganzenbeiImmobilien / StB 2015, S. 264

Riegel, Martin / Walke, Michael / Informationsaustauschnach§117AOzurbloßenAnalysevonUnterneh-mensstrukturen?/BB2015,S.1814

Scholz, Christian M. / Herda, Eduard /Cash-PoolsindeutschenBetriebsprüfungen/IStR2015,S. 472

Steger, Christian Ph. / Königer, Stefan / Erbschaftsteuer 3.0 – Wird mitdemReferentenentwurfdesBundesministeriumsderFinanzenvom1.6.2015nunallesgut?–Einekritische Analyse / BB 2015, S. 1623

Ungemach, Markus / Gehrmann, Sebastian / Zum Steuerabzug bei grenzüberschreitenden Lizenzzahlun-gen / PIStB, S. 241

vonBrocke,Klaus/Wohlhöfler,Andreas / NeueKonturenfürdassteuerliche EU-Beihilferecht – Stellt bereitsdasAbweichenvomOECD-GrundsatzeineunzulässigeselektiveMaßnahmedar?/IWB2015,S.434

Wichtige Steuertermine30.09.2015Umsatzsteuer FristablauffürAnträgeaufVergütungvonVorsteu-ern,die2014beiinderEUansäs-sigen Unternehmen angefallen sind (Ausschlussfrist)Energie- und Stromsteuer Fristab-lauffürdieverlängerteAntragsfristfür die Begrenzung der EEG-Umlage für neu gegründete Unternehmen

12.10.2015LohnsteuerElektronischeÜbermitt-lung der Anmeldung und Abführung der im Monat September 2015 ein-behaltenenLohnsteuerundKirchen-lohnsteuerUmsatzsteuer ElektronischeÜber-mittlung der Umsatzsteuer-Voranmel-dung für den Monat September 2015 und Entrichtung der UmsatzsteuerSteuerabzugsbeträge bei beschränktSteuerpflichtigenElek-tronischeÜbermittlungderAnmel-dung und Abführung der im dritten Kalendervierteljahr2015einbehal-tenen Aufsichtsratsteuer und der sonstigenSteuerabzugsbeträgebeibeschränktSteuerpflichtigen

20.10.2015UmsatzsteuerMini-One-Stop-Shop Elektronische ÜbermittlungderSteuererklärungfürdasdritteKalendervierteljahr2015

26.10.2015Umsatzsteuer ElektronischeÜber-mittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) für den Monat Septem-ber 2015

10.11.2015Lohnsteuer ElektronischeÜbermitt-lung der Anmeldung und Abführung derimMonatOktober2015ein-behaltenenLohnsteuerundKirchen-lohnsteuerUmsatzsteuer ElektronischeÜber-mittlung der Umsatzsteuer-Voranmel-dungfürdenMonatOktober2015und Entrichtung der Umsatzsteuer

16.11.2015Gewerbesteuer VierteljahresrateGrundsteuer Vierteljahresrate

25.11.2015UmsatzsteuerElektronischeÜber-mittlung der Zusammenfassenden Meldung(ZM)fürdenMonatOktober2015

30.11.2015Lohnsteuer Antrag auf Berücksich-tigungrelevanterFreibeträge(mitWirkung ab 01.01.2016 für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren möglich)

10.12.2015Lohnsteuer ElektronischeÜbermitt-lung der Anmeldung und Abführung der im Monat November 2015 ein-behaltenenLohnsteuerundKirchen-lohnsteuerUmsatzsteuerElektronischeÜber-mittlung der Umsatzsteuer-Voranmel-dung für den Monat November 2015 und Entrichtung der UmsatzsteuerEinkommen-, Kirchen- und Körper-schaftsteuer sowie Solidaritätszu-schlagVierteljährlicheVorauszahlung

15.12.2015Abgeltungsteuer ( private Kapital-anleger )UnwiderruflicherAntragaufVerlustbescheinigung durch die Bank (§43aAbs.3Satz5EStG)

28.12.2015 Umsatzsteuer ElektronischeÜber-mittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) für den Monat Novem-ber 2015

31.12.2015Körperschaftsteuer Gesonderte FeststellungderBeträgederEinlagenrückgewährbeiinanderenEU-Staatenunbeschränktsteuer-pflichtigenKörperschaftenfürdasJahr2014(§27Abs.8Satz4KStG)

Abgabe von Steuererklärungen Ende derallgemeinenFristverlängerungSpar- und Wohnungsbauprämie Antrag auf Spar- und Wohnungsbau-prämienfürdasJahr2013

11.01.2016LohnsteuerElektronischeÜbermitt-lung der Anmeldung und Abführung der im Monat Dezember 2015 ein-behaltenenLohnsteuerundKirchen-lohnsteuerUmsatzsteuerElektronischeÜber-mittlung der Umsatzsteuer-Voranmel-dung für den Monat Dezember 2015 und Entrichtung der UmsatzsteuerSteuerabzugsbeträge bei beschränktSteuerpflichtigen ElektronischeÜbermittlungderAnmeldung und Abführung der im viertenKalendervierteljahr2015einbehaltenen Aufsichtsratsteuer und dersonstigenSteuerabzugsbeträgebeibeschränktSteuerpflichtigen

20.01.2016Mini-One-Stop-Shop Elektronische ÜbermittlungderSteuererklärungfürdasvierteKalendervierteljahr2015

25.01.2016Umsatzsteuer ElektronischeÜber-mittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) für den Monat Dezem-ber 2015

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47EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

Unsere Jahresendveranstaltungen 2015

24.11.2015München

26.11.2015Stuttgart

8.12.2015Eschborn / FFM

2.12.2015Hannover

11.11.2015Hamburg

11.11. /12.11.2015Berlin

25.11.2015Dortmund

30.11.2015Düsseldorf

8.12.2015Köln Jena

1.12.2015

Leipzig3.12.2015

Dresden9.12.2015

25.11.2015Nürnberg

26.11.2015Freiburg 8.12.2015

Ravensburg

Villingen-Schwenningen

24.11.2015

Bremen

26.11.2015

Saarbrücken

1.12.2015

BeiunserenalljährlichenSteuer-informationsveranstaltungen zum Jahresende informieren wir Sie und geben Ihnen zahlreiche Planungs- und Gestaltungshin-weise. Die Einladungen werden imOktoberversendet.Gernekönnen Sie uns aber auch direkt kontaktieren, wenn Sie Interesse an einer Teilnahme haben : [email protected].

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48 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

Mehr Klagen beim Datenschutz ?

Dank moderner Informationstechnik können Unter-nehmen personenbezogene Daten von Verbrau-chern immer schneller sammeln, systematisieren

undauswerten.OftwerdendigitaleSpurenderVerbrau-cher genutzt, zum Beispiel in Suchmaschinen, Social Net-worksoderOnlineshops.KonfliktemitdemDatenschutzsinddabeivorprogrammiert.VerstößehiergegensollenlauteinemGesetzentwurfderBundesregierungeffizienterbekämpftwerden.VerbraucherschutzverbändesollendasRechtbekommen,UnternehmenbeiVerstößengegenden Datenschutz zu verklagen. Dies gilt jedoch nur im KontextvonWerbezwecken(u.a.Persönlichkeitsprofile).Die Verarbeitung etwa von Arbeitnehmerdaten bleibt davon unberührt. Vor allem Unternehmen, die Daten von Verbrauchern für werbliche Zwecke nutzen, sollten jetzt ihreDatenschutzerklärungundWebseitenüberprüfen.GeradederallgegenwärtigeGebrauchvonCookieskönntenachkünftigemRechtkritischerbetrachtetwerden.

Intensivere Kontrolle

Mit dem für Ende 2015 geplanten „Gesetz zur Verbesse-rung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbrau-cherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ („Verbandsklagegesetz“, Gesetzentwurf 18/4631) greiftBerlinderkünftigeneuropäischenDatenschutz-Grundverordnung(DS-GVO)vor,dieaucheinVerbands-klagerechtbeinhaltensoll.DabeierhaltenVerbändedasRecht,gegenDatenschutzverstößevonUnternehmenvorgehen zu dürfen. Bislang ist dies Sache der Aufsichts-behörden, die jedoch eher zurückhaltend agieren, auch wegenbeschränkterPersonalausstattung.KünftigsollenVerbraucherschutzverbändeabmahnen,eineeinstweiligeVerfügung beantragen oder auf Unterlassung klagen können. Der Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv) hat bereits angekündigt, datenschutzrechtliche Grund-satzfragenklärenzuwollen.DazuzählenetwaderSchutzpersonenbezogenerDatenvonMinderjährigen,das Scoring sowie das Löschen von Verbraucherdaten.

Sofortoffline

ZuDatenschutzverstößenkommtesetwa,wennbe-stimmte Nutzungen nicht mehr von der ursprünglichen Einwilligungserklärunggedecktsind.OderwennUnter-nehmen auf der eigenen Webseite Tools nutzen, die Nut-zeridentifizieren,obwohleineEinwilligungerforderlichwäre.DazugehörtbeispielsweisederEinsatzvonCookies,Datenanalyseprogrammen wie Google Analytics oder an-derenMethodenwiedasBrowser-Fingerprinting.SetzenUnternehmen diese Tools nicht datenschutzrechtkonform ein, könnte eine einstweilige Verfügung sogar dazu füh-ren,dasssieihregesamteWebsiteunverzüglichofflinenehmen müssen.

Abgesehen von den drohenden Unterlassungsansprüchen bestehtfürUnternehmenaucheinfinanziellesRisiko,dabeiDatenschutzverstößenggf.hoheStreitwerteange-setzt werden könnten, was wiederum entsprechend hohe

Verbraucher schützer sollen ein Verbandsklagerecht bekommen, umgegenVerstößevorzugehen.

Quelle : projekt-datenschutz.de (Das „Projekt-Datenschutz“ sammelt Datenpannen, Datenskandale undsonstigeDatenvorfälleindeutschenUnternehmen,BehördenundOrganisationen.)

Anzahl­der­gemeldeten­Datenpannen­in­deutschen­Unternehmen,­Behörden und Organisationen

2013201220112010 2014

40

50

60

70

80

90

30

20

10

0

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49EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

Gerichtskosten nach sich zöge. Neben den rechtlichen FolgensuchenVerbraucherschutzverbändemedialeVerbreitung.EinDatenschutzverstoßkannsozuerheb-lichem Imageschaden führen aufgrund breitenwirksamer negativer Berichterstattung in den Medien.

Besser belehren

Verbesserungsbedarf könnte es bei Unternehmen insbe-sondere hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Belehrun-gen und Einwilligungen geben. Bei der Verwendung von SocialMediaToolsoderbeimBetriebvonE-CommercefürVerbraucherwerdenhäufigkomplexeDatenanalyse-techniken genutzt. Wichtig könnten auch die Dokumen-tation und Implementierung von Lösch konzepten oder der Umgang mit (ggf. internationalen) Datentransfers an DritteoderaneigeneKonzerngesellschaftensein.Je-des Unternehmen sollte sich zudem darauf vorbereiten, datenschutzrechtliche Anfragen eines Verbraucher-schutzverbands zügig und kompetent beantworten zu können,denndieFristsetzungenbeiAbmahnungensindkurz (üblicherweise nicht mehr als zwei Wochen).

Europäischer Datenschutz

AuchinderkünftigeneuropäischenDatenschutz-Grund-verordnung soll es Vorgaben für ein Verbandsklagerecht geben,durchdieVerbraucherschutzverbändeDaten-schutzverstößeahndenkönnen.BestehendedeutscheRegelungenwürdendann–nachAblaufeinerÜbergangs-frist – unwirksam. Danach würden nur noch die recht-lichenVorgabenderEU-weitenDS-GVOgelten.

WieeinsolchesVerbandsklagerechtinderDS-GVOletzt-endlich ausgestaltet wird, ist noch offen, die Inhalte sind

nochnichtendgültig.NachdenEntwürfenderEuropä-ischenKommissionunddesEuropäischenParlamentseinigte sich der Ministerrat der EU-Justizminister im Juni 2015aufeinenEntwurfderDS-GVO.DerzeitläuftdieAbstimmungzwischenRat,ParlamentundKommission(„Trilog“).EineendgültigeFassungistfürEndediesesJahresgeplant.SomitlässtsichdiederzeitigedeutscheInitiativegewissermaßenalseinVorgriffverstehen.KritikerhingegenfragennachderSinnhaftigkeitdesVerbandsklagegesetzes, dessen Tage bereits vor seinem Inkrafttretengezähltzuseinscheinen.

SorgenumeinemissbräuchlicheNutzungdesVerbands-klagerechtswerdeninBrüsseldurchdieFormulierunginderDS-GVOabgeschwächt.SosollennachderFassungdes Parlaments vom 12. März2014unddesRatsvom15. Juni 2015 bei der Verbandsklage die Einrichtungen, OrganisationenoderVerbände„imöffentlichenInteressehandeln“ (Art. 73 Abs. 2derEntwürfe).GemäßdieserFormulierungwärenAbmahnvereineaußenvor,derenInteresse schlicht in der Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrags aus dem Abmahnvorgang liegt.

Fazit : Das neue Verbandsklagerecht erhöht für Unter-nehmeninsgesamtdasRisiko,dassDatenschutzverstößegeahndetwerden.Esdrohenfinanzielle,operativeundImageschäden.DasdeutscheVerbandsklagerechtwirdvoraussichtlich inhaltlich nicht identisch mit den Vor-gabenausdereuropäischenDS-GVOsein.Dennochbietet die Berliner Initiative für Unternehmen bereits jetzt Anlass, sich mit der eigenen Datenschutzorganisation detailliert zu befassen.

Ihre Autoren

Peter KatkoPartner/Rechtsanwalt

[email protected]

Daniel KaiserSenior Associate / Rechtsanwalt

[email protected]

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50 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

LAW

HerstellerkönnenfüralleWareneinerChargehaften,wenn dort vereinzelt Produktfehler auftreten.

Erzeugnisse können bereits als fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsrechts gelten, wenn sie zu einer Gruppe mit potenziellen Defekten gehören.

FürdiebetroffenenHerstellerbedeutetdies,dasssieWareneinersolchenChargebeiReklamationenzurück-nehmen und austauschen müssen, auch wenn diese selbst fehlerfreisind.ImvorliegendenFallvonHerzschritt-machernundDefibrillatorenmusstederHerstellerzudemdieKostenfürdenAustauschderHerzschrittmacherersetzen. Das entschied der Bundesgerichtshof, nachdem sichzuvorderEuropäischeGerichtshofentsprechendgeäußerthatte(BGH-UrteileVIZR327/12und284/12vom9.Juni2015imAnschlussanEuGH-UrteilC-503/13undC-504/13vom5. März2015).

Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen vertreibt Herzschrittmacher undimplantierbareDefibrillatoreninDeutschland,sodasses als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (ProdhaftG)gilt.ImRahmenvonQualitätskontrollenstelltedasUnternehmendiepotenzielleFehlerhaftigkeiteinerbestimmten Produktserie fest und empfahl, bei betrof-fenen Patienten Herzschrittmacher dieser Produktserie kostenlosgegenErsatzgeräteauszutauschenbzw.beidenDefibrillatoreneinebestimmteFunktionzudeaktivieren.DreiPatientenließensichdaraufhinihreGeräteexplantie-ren,ohnedassderentatsächlicheFehlerhaftigkeiterwie-senwar.SpäterklagtendieKrankenversicherungenaufErstattungderKostenfürdiebesagtenoperativenEingriffe.

Vorlage in Luxemburg

DerFallgingdurchdieInstanzenbiszumBGH,derwiede-rum den EuGH um eine Vorab-Entscheidung bat. Speziell gingesumzweiFragen:1. BegründetbereitsdiebloßeMöglichkeitdesProdukt-ausfallswegeneinesFehlersinnerhalbderselbenProdukt-gruppe (implantierte Medizinprodukte) bzw. die Zugehö-rigkeit zu dieser Gruppe einen Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsrechts, ohne dass bei dem streitgegen-ständlichenProduktselbsteinFehlerfestgestelltwurde?2. HandeltessichbeidenKosteneinesoperativenEingriffs zur Explantation des – möglicherweise – fehler-haften Produkts und zur Implantation eines Ersatz-produktsumeinenersatzfähigenSchadenimSinnedesProdukthaftungsrechts?

Der EuGH entschied im Sinne der Verbraucher bzw. Patienten. Nach der EU-Produkthaftungsrichtlinie sei ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit biete, die berechtigterweise erwartet werden könne. Implantierbare MedizinprodukteunterlägenangesichtsihrerFunktionund der besonderen Situation des Patienten besonders hohen Sicherheitserwartungen. Der potenzielle Mangel

Auf Verdacht

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51EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

LAW

an Sicherheit, der als Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach Produkthaftungsrecht ausreiche, bestehe wegen desbesondershohenRisikoseinesPersonenschadensschon durch vereinzelte fehlerhafte Produkte der Herstel-lungsserie.

DarüberhinausstelltendieLuxemburgerRichterklar,dass der Schadensersatzanspruch alles umfasse, was erforderlich sei, um die Schadensfolgen zu beseitigen und den Sicherheitsstandard wiederherzustellen, der nach EU-Produkthaftungsrichtlinie erwartet werden könne. Im HinblickaufdieZielederRichtlinieseiderBegriffdesSchadens weit auszulegen.

Karlsruhe folgt

DerBGHschlosssichvollumfänglichdieserAuslegungan und verurteilte den Hersteller in Bezug auf die Herz-schrittmacherzurZahlungvonSchadensersatz.ImFallderDefibrillatorenverwiesderBGHdieSachemangelsEntscheidungsreife in einem weiteren Punkt zurück an dasBerufungsgericht.DievondenKarlsruherRichternübernommene Entscheidung des EuGH bedeutet grund-sätzlicheineerheblicheAusweitungderHerstellerhaftungnach Produkthaftungsrecht. Die Urteile beziehen sich explizitaufimplantierteMedizinprodukteunddieRichterbegründen die Entscheidung mit den erheblichen gesund-heitlichen Auswirkungen für Patienten bei Ausfall dieser Produkte.DaherdürftedieRechtsprechungzunächstnurauf diese Produktgruppe anwendbar sein.

Folgen für die Wirtschaft

Allerdings argumentiert der EuGH auch allgemein mit der „anomalenPotenzialitäteinesPersonenschadens“,aus-gelöst durch die fraglichen Produkte. Diese Argumenta-tionlässtsichaufeineVielzahlvonProduktenübertragenund würde eine Ausweitung der Haftung von Herstellern beieinervielgrößerenZahlvonProduktkategoriennachsich ziehen.

LeidernimmtderEuGHzurFragederAnwendbarkeitdieserRechtsprechunginsoweitnichtnäherStellung.Jedenfalls lassen sich der Entscheidung keine kon kreten Maßstäbe(z.B.bestimmterGraddesAusfallrisikos,SchweregraddesFehlers)entnehmen,beiwelchenProduktenzukünftigbereitsbloßeAusfallrisikenalsFehlerim Sinne des ProdHaftG gelten könnten. Daher sollten Hersteller bei kritischen Produkten im Zweifel vorsorglich das Szenario durchspielen, dass sie gegebenenfalls auch fürKostenimZusammenhangmitpotenziellenProdukt-fehlern umfassend haften müssen.

D arlehenmitRangrücktrittserklärungensindeingängigesMittel,umbeieinemUnternehmeneineinsolvenzrechtlicheÜberschuldungzuvermeiden.

Häufigistzubeobachten,dassdieGesellschaftenaufdiese Darlehen Zinsen zahlen, obwohl sie ohne die Rangrücktrittsvereinbarungbereitsinsolvenzreifwären.DamitverstoßensiegegenInsolvenzrecht.DashatnunderBundesgerichtshofexplizitklargestellt.FürNachrang-gläubigerbedeutetdies,dasssieimFalleinerInsolvenzder Gesellschaft die erhaltenen (Zins-)Zahlungen aus den letztenvierJahrenzurückgewährenmüssen.DarüberhinausistdieEntscheidungauchfürGeschäftsführerbri-sant. Weil der BGH Zahlungen auf Nachrangforderungen währendderDurchsetzungssperrealsZahlungenaufeineNichtschuldansieht,kannessichhierumPflichtverlet-zungenhandeln,fürdieeinGeschäftsführerpersönlichhaftet.ÜberdieskannsogareinUntreuetatbestanderfülltsein,sodasssichfürbetroffeneGeschäftsführerauchnochstrafrechtlicheRisikenergeben.

Durch die Instanzen

ImentschiedenenBGH-FallhatteeinexternerDritter(alsokein Gesellschafter) einer Gesellschaft mehrere Darlehen gewährt.DabeitratderDrittemitseinenAnsprüchenaufRückzahlungdesNominalbetragsundaufZinszahlung indenRanghinterdieForderungenallerbestehendenundkünftigenGläubigerderGesellschaftzurück.VonJanuarbisMärz2008leistetedieGesellschaftaufdieDarlehenZinszahlungen in Höhe von 341.180,49 Euro. Am 26.06.2008 stellte die Gesellschaft Antrag auf Eröffnung desInsolvenzverfahrensüberihrVermögen.Späterver-klagtederInsolvenzverwalterdenobenerwähntenDarle-hensgeberaufRückzahlungdergeleistetenZinszahlungen.

Schuldendeckungsprinzip

DieKlagewurdeinzweiInstanzenabgewiesen,bisderBGH anders urteilte (Urteil vom 05.03.2015, Az. IX ZR133/14).DieoberstenRichterverwiesendieSache

Zahlungen an Darlehensgeber mitRangrücktrittsvereinbarungsind anfechtbar.

Vor der Insolvenzreife

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zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgerichtzurückmitderVorgabe,zuklären,obderGesellschaft zum Zeitpunkt der Zinszahlungen eine ÜberschuldungoderZahlungsunfähigkeitdrohte.ZurBegründung führt der BGH aus, mit dem Abschluss einer RangrücktrittsvereinbarungverfolgtendieParteiendenZweck, dass die Nachrangverbindlichkeiten in einem insolvenzrechtlichenÜberschuldungsstatusnichtpassi-viert werden müssten. Nach dem Schuldendeckungsprin-zip müssten alle zu bedienenden Verbindlichkeiten durch Aktivvermögengedecktseien.DiePassivierungspflichtkönne daher nur für Verbindlichkeiten entfallen, die außerhalbeinesInsolvenzverfahrensnichtzubedienensind.DerAbschlusseinerRangrücktrittsvereinbarungbe-inhalte daher stets die Vereinbarung einer Durchsetzungs-sperre gerade auch für die Zeit vor Insolvenzeröffnung.

Dauer der Sperre

Zum Umfang der Durchsetzungssperre führt der BGH aus, es entspreche den Interessen der Beteiligten, dass diese solange besteht, wie die Befriedigung der Nachrangforde-rungenbeiderGesellschafteineÜberschuldungoderZah-lungsunfähigkeitauslösenkann.SolangedieGesellschaftohneGefahreinerInsolvenzüberhinreichendefinanzielleMittel zur Tilgung der Verbindlichkeiten verfüge, könne die Nachrangforderung hingegen durchgesetzt werden.

Soweit die Durchsetzungssperre besteht und trotzdem Zinsen gezahlt werden, handelt es sich laut BGH um Zahlungen auf eine Nichtschuld, wobei sich der Zahlungs-empfängerungerechtfertigtbereichere.ZudemführedieRechtsgrundlosigkeitderZahlungzueinerUnentgelt-lichkeitderLeistungimSinnedes§134InsO,sodassdiese insoweit der Insolvenzanfechtung unterliege.

Insolvenzen­von­Unternehmen­in­Deutschland

28.2972012 2013 2014

25.995 24.085Quelle : Statistisches Bundesamt

Insolvenzversteigerung­bei­Schlecker.

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LAW

Mit 66 Jahren …

S eitdemderRuhestandaufgrunddergestiegenenLebenserwartungstetiglängerwird,nutzenimmermehrRentnerdiesenLebensabschnittfüreine

Beschäftigung.DieZahldererwerbstätigenRentnerhatsich im Zeitraum von 2000 bis 2012 von 371.000 auf knapp 900.000 mehr als verdoppelt. Auch bei den Unter-nehmen zeichnet sich (nach der Politik) ein Bewusstseins-wandelab,dieBeschäftigungvonRentnernnichtlängerzuscheuen.DerdemografischeWandelsorgtschonheutestellenweisefüreinenFachkräftemangelundvieleArbeitgebersinddringendaufErfahrungundKompetenzderÄlterenangewiesen.SeitensderRentnergibteszweiMotivationslagenfürdasArbeitenimAlter.FüreinDrittelderPersonenimRentenaltersindfinanzielleGründefürdie Weiterarbeit entscheidend, ermittelte das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung, da ihre Altersrente nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes ausreicht. DieMehrzahldererwerbstätigenRentner–meistgut-bzw.hochqualifiziert–istdagegennichtaufeinezusätzlicheEinnahmequelleangewiesen;fürsiebedeutetBeschäf-tigungimRentenalterinersterLiniePersönlichkeitsent-faltungundSelbstbestätigung.

Qual der Wahl

DieBeschäftigungvonRentnernwirftFragennachdenarbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf. Die Beschäftigungsformensindvielfältig:SiereichenvonMinijobs,freierMitarbeit,demAnlegeneinesProfilsineiner „Datenbank“, auf die Unternehmen Zugriff haben, übereigensfürdieBeschäftigungvonRentnerngegrün-deteGesellschaften(sog.Rentnergesellschaften)bishinzubefristetenArbeitsverträgen.Diesearbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind unterschiedlich gut geeig-net(sieheTabelle).Eine„Rentnergesellschaft“kanninjederbeliebigenGesellschaftsformdesdeutschenRechtsgegründetwerden(z.B.GmbH,OHG,KGetc.).IndieserkönnendanndiezuvorlangeJahreunbefristetbeschäf-tigten Personen in einem befristeten Anstellungsver-hältnisweiterhinbeschäftigtwerden.

Gesetzliche Änderungen

BefristeteArbeitsverträgeeignensichuntermStrichambestenfürdieRentnerbeschäftigung.Durch§41Satz3

SGB VI hat der Gesetz-geber erstmalig eine Rechtsgrundlagefür die – auch mehr-fache – Altersbe-fristung geschaffen. Durch Hinausschieben des Beendigungs-zeitpunkts wird die nahtlose Weiter-beschäftigungbeimArbeitgeber über die Regelaltersgrenze hinaus ermöglicht. Bei der Sachgrund-befristung ist das Vorgehen über die Anerkennung des Rentnerstatusalsneuen Unterfall von §14Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz empfehlenswert. Trotz aller gesetz-lichen Verbesserungen gibt es noch immer starken Optimierungsbedarf.SosolltebeispielsweiseimSozial-recht das System der Hinzuverdienstgrenzen bei einem vorzeitigenRentenbezug(vorErreichenderRegelalters-grenze) dringend reformiert werden : Wünschenswert wärehiereineLockerungderHinzuverdienstgrenzen.

…istfürvieleBeschäftigtenochlangenichtSchluss.BesondersgeeignetsindbefristeteArbeitsverhältnisse.

WeitergehendeLiteratur:„BeschäftigungvonRentnernunterarbeits- undsozialrechtlichenAspekten“vonDr.SonjaCharlotteMüller,468Seiten,119 Euro im Nomos-Verlag 2015

Vorteil Nachteil

FreieMitarbeit Flexibilität;keineGeltungdesTzBfG,BUrlG,EFZGundKSchG.

Gefahr der Schein-selbständigkeit.

Aufbau einer Daten-bank für ehemalige inRentegegangeneMitarbeiter

Flexibleundoftmalsprojekt bezogene Anstellung; Befristung des Arbeitsvertrages möglich.

Missbrauchsrisiko : Wechsel des Arbeitge-bers erfolgt oft nur, um Vorbeschäftigungsverbotdes§14Abs.2TzBfGzuumgehen.

Gründung einer Rentnergesellschaft

FluchtausdemTarif-vertrag; Befristung nach§14Abs.2TzBfGmöglich.

Teuer für den Arbeit-geber, da sich Honorar derRentneranletztemGehalt orientiert; Miss-brauchs risiko wie oben.

Befristeter Arbeits-vertrag

Flexibilität;keineKündi-gungdesArbeitsverhält-nisses erforderlich.

Bislang unklar, ob über §14Abs.1Satz2Nr.6TzBfG rechts sicher mög-lich;§41Satz3SGBVInur auf Hinausschieben des Beendigungszeit-punktes anwendbar.

Quelle : Statistisches Bundesamt, in Tausend

700

1000

400

100

1997199519931991 1999 2001 2003 2005 2007 2009 2011 2013

903

326

Anzahl­der­über­65-jährigen­Erwerbstätigen

Möglichkeiten­für­die­Rentnerbeschäftigung

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LAW

+++ Ticker +++

1 Mindestlohngesetz auf dem PrüfstandDieEuropäischeKommissionhatgegendasam01.01.2015inDeutschlandinKraftgetreteneMindestlohngesetz (MiloG) ein Vertragsverlet-zungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.Zur Begründung wird angeführt, dass die Vor-schriften auch auf bestimmte grenzüberschrei-tende Beförderungsleistungen Anwendung findenunddieseineunverhältnismäßigeEin-schränkungderDienstleistungsfreiheitunddesfreienWarenverkehrsdarstelle.Derverpflich-tendeMindestlohngiltnämlichauchfüralleUnternehmenmitSitzaußerhalbDeutschlands,die Dienstleistungen in Deutschland erbringen. DavonsindauchausländischeSpeditionenbetroffen,sofernderenFahrerimGebietderBundesrepublik Deutschland auf- oder abladen. Durch den geltenden Mindestlohn würden fürdieausländischenUnternehmenunange-messene Verwaltungshürden geschaffen, die einreibungslosesFunktionierendesBinnen-markts behindern. FürdenreinenTransit(alsodasreineDurchfah-ren des Gebietes der Bundesrepublik Deutsch-land) hat dies auch die Bundesregierung bereits erkannt und die Anwendung des MiLoG vorübergehendbiszurKlärungdurchdieEU-Kommissionausgesetzt.DieKontrollbehördenwurdenangehalten,imFalleeinesreinenTran-sitverkehrskeineOrdnungswidrigkeitsverfahreneinzuleiten bzw. diese einzustellen, sofern bereits Verfahren eingeleitet wurden.

2 Handelsvertreterrecht : Regelung zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen nicht per se unzulässigOLGOldenburg,Urteilvom30.03.2015– 13 U 71/14EineRegelung,nachdersichderHandelsver-treterverpflichtet,beiVertragsbeendigungzuviel gezahlte Provisionsvorschüsse zurückzu-zahlen,istnichtgrundsätzlichunzulässig.ObeineunwirksameKündigungserschwernisgem.§89bHGBvorliegt,istaufgrundderjeweiligenUmständedesEinzelfallszuprüfen.IndemFallerhieltderHandelsvertretermonat-lich einen Provisionsvorschuss, dessen Höhe aufeinerUmsatzschätzungdesHandelsvertre-ters vereinbart wurde. Die Provisionen sollten monatlich abgerechnet und bei Vertragsbeen-

digungausgeglichenwerden.NachKündigungderVereinbarungdurchdenKlägerverlangtedieBeklagtedieRückzahlungderdietatsäch-lich verdienten Provisionen übersteigenden Vorschusszahlungen.DiesstellenachdemOLGOldenburgkeineunzulässigeKündigungsbe-schränkungzulastendesHandelsvertretersdar.Eine solche liegt nur dann vor, wenn an eine KündigungdesHandelsvertreterswesentlicheNachteilegeknüpftwerden,dieihmeineKün-digungfaktischverwehren.ObRückzahlungs-pflichtenimKündigungsfalleinesolcheWirkunghaben, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zubeurteilen.IndiesemFallsahdasOLGOldenburginderRegelungkeinewesentlicheKündigungserschwerung,dainjedemFallderVertragsbeendigung ein Ausgleich zu leisten war,nichtnurimFallderKündigungdurchdenHandelsvertreter.ZudemwardieRegelungzeitlich auf drei Jahre begrenzt und innerhalb dieses Zeitraums von beiden Parteien jederzeit kündbar,womitsichohnehinkeinegroßenProvisionsrückständesummierenkonnten.Letztlich beruhte die Höhe der Vorschüsse auf denProvisions-bzw.UmsatzschätzungendesHandelsvertreters selbst.

3 BGH : Ausgleichszahlung bei Vorverlegung eines FlugesBGH,Urteilvom09.06.2015–XZR59/14EineerheblicheVorverlegungeinesFlugeskanneinenAusgleichsanspruchdesReisendennach Art. 7 Abs. 1derFluggastrechteverord-nung begründen.DieReisendenhatteneinenFlugvonDüssel-dorfnachFuerteventuragebucht,dessenStartanstatt wie geplant von 17:25 Uhr auf 8:30 Uhrvorverlegtwurde,wiedieFluggesellschaftdenReisendendreiTagezuvormitteilte.Dieseforderten eine Ausgleichszahlung von der FluggesellschaftmitderBegründung,dassdieenormeVorlegungdesFlugeseinerAnnullie-runggleichkämeoderzumindestwieeineVer-spätungzubehandelnsei,dieeineAusgleichs-zahlung rechtfertige. Der BGH verurteilte die FluggesellschaftzurZahlungdesgefordertenAusgleichs, da jedenfalls in einer solch erheb-lichenVorverlegungeinesgeplantenFlugesdurchdieFluggesellschafteineAnnullierungdesFlugeszusehenist,verbundenmiteinem

neuen Angebot auf die zeitlich vorverlegte Be-förderung.KennzeichnendzurAbgrenzungder„Annullierung“vomTatbestandder„großenVerspätung“istnachderRechtsprechungdesGerichtshofsderEuropäischenUnion,dassdasLuftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanungendgültigaufgibt,selbstwenndenPassagiereneinfrühererFlugangebotenwird.

4 Bundestag verabschiedet IT-SicherheitsgesetzAm 12.06.2015 wurde das „Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstech-nischer Systeme“ (IT-Sicherheitsgesetz – ITSG) vom Bundestag verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen unter anderem Mindestanforderungen fürIT-EinrichtungenundMeldepflichteneinge-führt werden.Das Gesetz soll für sogenannte „kritische Infra-strukturen“ gelten, die allgemein als für ein funktionierendes Gemeinwesen wichtige Ein-richtungen oder Anlagen in bestimmten Sekto-ren wie Energie, Verkehr oder Gesundheit etc. definiertwerden.Anbieteröffentlichzugäng-licher Telekommunikationssysteme sind von der Regelungausgenommen,dadiesedenspeziel-lenRegelungenin§§109ffTKGunterliegen.Die künftig einzuhaltenden Mindeststandards umfassen angemessene organisatorische undtechnischeMaßnahmenzurVermeidungvonStörungenderVerfügbarkeit,Integrität,AuthentizitätundVertraulichkeitderIT.DasGesetz sieht über die Mindestanforderungen andieIT-SicherheithinausMeldepflichtenfürpotenzielleodertatsächlichebeträchtliche Sicherheitsverletzungen an die Bundesnetz-agentur vor, die wiederum ggf. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) inKenntnissetzt.Damitsollesermöglichtwerden, die Sicherheitslage zu überwachen und vor Sicherheitslücken warnen zu können. Zudem sollen auch die Hersteller der Hard- und Software zur Mitwirkung an der Beseitigung oderVermeidungvonStörungenverpflichtetsein. Die Erfüllung der Mindeststandards ist binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der dieEinzelheitenbestimmendenRechtsver-ordnung umzusetzen und danach alle zwei Jahre in „geeigneter Weise“ nachzuweisen, etwa durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder

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LAW

Zertifizierungen.BeieinemVerstoßgegendasIT-Sicherheitsgesetz drohen bis zu 100.000 EuroBußgeld.DerBundesrathatdasGesetzbereits gebilligt.

5 OLGNaumburg:Pflichtverletzung des Geschäftsführers wegen neuen Dienstwagens OLGNaumburg,Urteilvom30.03.2015, 1 U 113/14SchließteinGeschäftsführervorderBeen-digung seines Leasingvertrags für seinen Dienstwagen einen neuen Leasingvertrag zu ähnlichenBedingungenabundtreffendieGesellschaftfinanzielleNachteileaufgrunddervorzeitigen Vertragsbeendigung, stellt dies einePflichtverletzungdesGeschäftsführersgegenüber der Gesellschaft dar, für die der Geschäftsführergemäߧ43Abs. 2 GmbH haf-tet.Diesgiltauchdann,wenndemGeschäfts-führer vertraglich ein Anspruch auf einen Dienstwageneingeräumtist.NachSichtdesOLGNaumburgnutztderGeschäftsführerseineStellungpflichtwidriggegendieInteressenderGesellschaft aus, wenn er darauf hinwirkt, sich einen ihm nicht zustehenden Vergütungsbe-standteileinzuräumen.EinneuerDienstwagenstelltindiesemFalleinenbesonderenVorteildar,weilderdemGeschäftsführerzustehendeAnspruch bereits mit der Zurverfügungstellung des „alten“ Dienstwagens erfüllt ist.

6 Vertragliche vs. gesetzliche KündigungsfristBAG,Urteilvom29.01.2015–2AZR280/14EinevertraglicheKündigungsfristkannsichgegendiemaßgeblichegesetzlicheKündi-gungsfristfürArbeitsverträgenurdanndurch-setzen,wennsieinjedemFallzueinerspäterenBeendigungdesArbeitsverhältnissesführt.In dem zu beurteilenden Arbeitsvertrag war einebeiderseitigeKündigungsfristvonsechsMonaten zum 30. Juni oder zum 31. Dezem-bervorgesehen.DadieKlägerinbereitsseit1976imBetriebbeschäftigtwar,betrugdiegesetzlicheKündigungsfristgemäߧ622Abs. 2 Nr. 7 BGB hingegen sieben Monate. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichenKündigungausdemJahr2012mit Wirkung zum 30.06.2013. Das BAG stellte

fest,dassdasArbeitsverhältnisaufgrunddergesetzlichzwingendensiebenmonatigenKün-digungsfrist erst zum 31.07.2013 aufgelöst worden ist. Eine einzelvertragliche Verkürzung vonKündigungsfristenzulastendesArbeit-nehmersistgrundsätzlichnichtmöglich.ZurBeurteilung,obdiearbeitsvertraglicheRege-lung für den Arbeitnehmer günstiger ist, sind Kündigungsfristund-termininsgesamtzubetrachten. Auch wenn in dem vom BAG zu beurteilendenFalldiemeisteZeitdesKalender-jahresdievertraglicheKündigungsfristfürdenArbeitnehmer günstiger ist, da der Zeitraum biszurBeendigungdesArbeitsverhältnisseslängerwäre,istdieRegelungspätestensmitdem Eintritt des Arbeitnehmers in die jeweili-ge„Stufe“des§622Abs. 2 BGB unwirksam. ObeinevertraglicheKündigungsfristsolange Anwendungsvorrang vor den gesetzlichen Regelungenhat,bisdiegesetzlicheKündi-gungsfristfürdenArbeitnehmergemäߧ622Abs. 2Satz1BGBgünstigerist,ließdasBAGoffen.DieKündigungwurdeineineKündigungzum 31.07.2013 umgedeutet.

7 Flucht in den Mahnbescheid hemmt nicht VerjährungOLGMünchen,Hinweisbeschlussvom28.11.2014 – 19 U 3552/14Wird in einem Mahnbescheidsantrag bewusst wahrheitswidrigerklärt,dassdieForderungnichtvoneinerGegenleistungabhängt,istdieBerufungaufdieverjährungshemmendeWirkungrechtsmissbräuchlich.IndemRechtsstreitineinerKapitalanlage-sachehattederKlägervertreterzurHemmungderVerjährungeinenMahnbescheidbeantragtund im Mahnbescheidsantrag angegeben, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge.ImspäterenGerichtsverfahrenbe-antragte er jedoch eine Zug-um-Zug-Leistung (Schadensersatz gegen Vorteilsherausgabe). DasOLGsahdieVerjährungalsnichtgehemmtan und erstreckte die vom BGH (Urteil vom 21.12.2011−VIIIZR157/11)entwickeltenGrundsätzezurrechtsmissbräuchlichenFluchtindenMahnbescheidaufKapitalanlagefälle,inwelcheneineSchadensersatzpflichtnurZug-um-Zug gegen Herausgabe der Vorteile, die mit demschädigendenEreignisinZusammenhang

stehen, zu erfüllen ist. Darüber hinaus wendet dasOLGMünchendieGrundsätzedessoge-nannten Anscheinsbeweises an und führt aus, dass der erste Anschein dafür spricht, dass eineanwaltlicheErklärungimMahnbescheids-antrag, eine Gegenleistung sei bereits erbracht, bewusst wahrheitswidrig erfolgt ist, wenn sowohl in einem vorherigen Anspruchsschrei-ben als auch in der nachfolgenden Anspruchs-begründung ein Angebot auf eine Zug-um-Zug-Leistung gemacht wird.

8 Zwangsgeld gegen Gesellschaft und deren GeschäftsführerOLGFrankfurtamMain,Urteilvom09.04.2014 – 6 W 32 /15Ein Auskunftsanspruch kann unter bestimm-ten Voraussetzungen gleichzeitig gegen die GesellschaftunddenGeschäftsführergeltendgemacht und mittels Zwangsgeld auch gegen denGeschäftsführererzwungenwerden.ImkonkretenFallwurdederauf§19MarkenGgestützte Anspruch auf Vorlage von Namen undAnschriftderKunden,Mengenangabenzu produzierten Produkten unter Vorlage von Rechnungen,LieferscheinenundBelegengefordert. Die Erfüllung des Auskunftsanspru-chesistnichtunmöglich,dadieGeschäfts-führer, auch wenn sie nicht selbst im Besitz der Unterlagen und Informationen sind, jedenfalls Zugriffdaraufhaben.AnderswirdderFallnurbei ausgeschiedenen gesetzlichen Vertretern beurteilt.AuchdieRechtsprechungdesBGHzu§890ZPO,wonacheinOrdnungsgeldnurgegen die juristische Person festzusetzen ist,wennbeidezurUnterlassungverpflichtetsindundderGeschäftsführeralshandelndesOrgandemVerbotzuwiderhandelt,seiaufdieVollstreckung von Auskunftsansprüchen nach §888ZPOnichtanzuwenden.AndersalseinOrdnungsgeld,daseinerepressiveMaßnah-mefüreinenRechtsverstoßdarstellt,istdasZwangsgeldeinereineBeugemaßnahme.

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Key messages from EY’s aHead of Tax eventAcross three days in Zurich in early May, more than 400 tax professionals from 35 countries came together at EY’s aHead of Tax event to debate the most important tax issues of today and the future.

Ourdiscussionsspannedalmost40differenttechnicalsessionsandmore than 5,000 man-hours of deliberation. Debate was focused on three core areas : the rapid transformation of tax policies; the challenges faced by both tax authorities and taxpayers in tax’s fair and effective administration; and the challenges that company tax leaders now face in balancing their time between managing wide-ranging new obligations and helping their enterprises to achieve commercial success.

The debate was vigorous, fast-paced and lively. It had to be — the volume, pace and complexity of change made it so. And across these three dimensions, the key message that has emerged has never been clearer : business’s whole approach to managing tax is changing.

That is not surprising given the large number of new obligations and commitments that are being handed down. Whether as a result of theG-20/OECDBaseErosionandProfitShifting(BEPS)project,exis-tingoranticipatedactionsfromtheEuropeanCommission(EC)orunilateral national-level developments that may seem at odds with the overall desire for a consensus approach to tax policy, new pressu-res mean that new approaches to managing taxes are necessary.

Tax policy : fast-moving, often competing developments

Companytaxleadersalsotoldustheyfearthatthespeedofchangeat both multilateral and national levels, in tandem with policy-makers’ competing agendas and the complex interaction of different tax concepts, may mean that any end-product of the various deba-tesonchangemaynoteitherbefinalorcompletelyfitforpurpose,and that double taxation may result in the future.

Thatwouldbeanunwelcomeoutcomethatwouldbenefitnostake-holder.“TheEuropeanCommissionseemstohavesomesortof‘BEPS envy,’” said one senior tax executive, highlighting one of the largest sources of discussion during the event. “There seems to be some kind of competition to see who can act the fastest and hardest. Perhaps it’s not even envy; maybe its anger that it’s not them that’s leading the charge.”

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360°

Key takeaways

These issues — and what the tax function may consider doing in response — were just some of the topics debated inZurich.Inourfinalplenarydiscussion,weidentifiedthekey takeaways and actions for business to consider. The takeaways were many, and ranged from the tactical to the strategic and internal to the external. The takeaways span-ned policy, administration and tax function performance. Onreflectioninthedaysaftertheevent,itwasevidentthat nine key issues dominated our discussions, each of which will be described in more detail in this report :

• While it will naturally be declared a success at November’s G-20 meeting in Turkey, the BEPS project is by no means over; a number of key actions may not secure consensus, and there remains disagreement on key concepts that guarantees the debate will continue in 2016 and beyond.• TheEChasvigorouslyenteredthedebateontaxingmultinational companies, and its additional activity adds new complexities and an extended duration of uncertainty.• TheECislikelytopushtheCommonConsolidatedCorporateTaxBase(CCCTB)ashardasitcanin2015.WhetheraCCCTBorCCTB(i.e.,withouttheconsolida-tion) emerges, business should be actively assessing the potential impacts as soon as possible and engaging with national policymakers to make sure its views are heard.• Dispute resolution is now more important than ever. WhiletheinitialOECDdiscussiondraftonAction14wasa disappointment to business, it will be important for all of us to engage with our national governments as much as possible, to communicate to them how important

effective resolution processes will be to economic growth. The current debate on harm-

ful tax competition is creating unnecessary uncertainty in the area of tax rulings. We should be promoting the position that the ECdrawadefinitivelinebetweenrulings that provide certainty and are available to all taxpayers and rulings that offer preferential treatment, which may potentially constitute illegal state aid. We are in a new era of trans-

parency. In the future, nowhere will there be more tax transpa-

rency than in Europe. And nowhere more than in Europe do companies buy into the strategy that proactively publishing information on their “total tax picture” may be one way to take a hands-on approach to reducing the possibility of negative media coverage.• Technology is pervasive as a change agent. It is impac-ting business models, tax administration processes and the way in which the tax function operates. Today, new technologies mean that a company can be multinational — even global — from day one of its formation. And more widely, every company is now a digital company, whether it sells software-as-aservice or heavy mining equipment. Tax administrators are also using technology to intervene earlier in the compliance life cycle. This all means that technology — and data readiness and quality — are more important than ever for the tax function.• The war for talent requires immediate action. A broad range of demographic megatrends means that securing the right tax function talent must be addressed now. Three key dimensions shone through our discussions : firstly, there must be decisions on whether to move work to the right workers or move the right workers to the work. Secondly, the tax function is going to have to be far more commercial in the future. Hand-in-hand with this commercialism, tax professionals must learn to communicate the essence of very complex tax principles in very simple commercial terms, talking in the language of the business, not in the language of tax. And thirdly, tax professionals must learn to develop and sustain the right relationships throughout the business, both horizontally with other business units, but also vertically withtheC-suite,boardandauditcommittee.

You can get the full report here :

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360°

• The pace, volume and complexity of tax change all point to one outcome for businesses in the tax realm — more investment is necessary in tax function activities in the short term if companies are to weather the significant new obligations and pressures. Whether it is preparing for new transparency requirements, assessing the impact of BEPS orECrecommendationsormanagingabreakingwaveofnew disputes, the tax function must ensure that it has or can connect to the resources needed.

These takeaways — and more — will each be discussed in greater detail in the full report of ahead of tax. Please use this report to share it with key stakeholders, both internally andwithingovernmentandtaxadministration.Ourdiscus-sions illustrate just how much change — and pressure — is impacting the tax function today, and we hope this report will be an important tool in highlighting the key areas of concern. It will not cover absolutely every issue you must deal with today, but instead highlights those issues that drew heightened attention during our time together in Zurich’s Maag Halle. We encourage everyone to continue to engage in the debate with the legislators. As we discussed, it is vital that we all engage nationally, working with those

people who will still be forming policies tomorrow. Today, the European Union in particular is facing many challenges. Achieving higher levels of clarity, guidance and thus eco-nomic certainty around key tax issues is one area where a tangible difference can be made by voicing concerns now.

Wefirmlybelievethismaybethemostimportanttimeofall our careers to successfully deal with change, and we encourage you to shake off the “BEPS fatigue” we dis-cussed, and to instead dig deep and press on with building your businesses and supporting your national economies.

Many thanks to all participants for spending time with EY in Zurich. EY remains at your disposal. We are your advisors. We are here to help in any way we can.

Ihr Autor

York ZöllkauEMEIA Tax Leader

[email protected]

aHead of Taxnext year

14. – 16. Juni 2016Barcelona

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Mein London

Jeden Morgen führt mein Weg vorbei an einem der bekanntesten Motive der Stadt – der 1 Tower Bridge. Das Bauwerk aus dem Jahr 1894 beein-

druckt mich stets von neuem, ob vor wolkenlos-stahl-blauemHimmelundderCity-SkylineoderhellerleuchtetmitteninderNacht.FotografensuchenzuwirklichjederTages-undNachtzeitnachdembestenMotiv.Fußgängerkonnten bis zum Jahr 1910 die Themse über die höher liegendeFußgängerbrückepassieren,aberProstitutionundTaschendiebesorgtenschließlichfürdieSchließungdes Bürgersteigs in luftiger Höhe. Seit Beginn der 80er JahreistdieFußgängerbrückeTeileinesMuseums,unddergesamteVerkehr–Fußgänger,Autofahrer,Radler,LKWs,Taxisund„RedBuses“–gehtundrolltheutenebeneinanderüberdiegroßenKlappflügelgutneun Meter über dem Wasser.

Das 2 EY-BüroliegtganzinderNähedirektanderThemse.ImZentrumdeslichtdurchflutetenHeadquartersvonEYbefindetsicheindeckenhohesAtrium.Aufjederder neun Etagen verbinden jeweils drei Glasbrücken die zweiGebäudeteile.Achtung:BeiunbedachtemGangüberden Vorplatz mit Blick aufs Smartphone oder die Glasfas-sadewärenSienichtderoderdieErste,dermitdemFußin den kleinen angelegten Wasserkanal tapst. Ein paar Meterweiterliegtdas„ShipwrightsArms“,derinoffizielle„EY-Pub“fürdasinLondonsoverbreiteteFeierabendbiermitdenKollegen.DieEinrichtungistsooriginalwienos-talgisch. Nach einem anstrengenden Tag kommt beim ers-tenBiersofortguteLauneauf.SolleslieberKaffeeundKuchensein,findetsichmeinFavoritim„WatchHouse“amanderenEndederBermondseyStreet.FrüherdientedaskleineachteckigeGebäudederUnterbringungvonWächtern,umGrabräubervomnahenFriedhofabzuhal-ten,heutewirdnurnochüberdenNachschubanBanoffiCakeundEspressoWachegehalten.

Am Wochenende bin ich oft in der Stadt unterwegs. SchlechtesWetter?KeinProblem,indenMuseenkönnteman Jahre verbringen. Im 3 Geffrye Museum kann manaufZeitreisegehen.OderinThomasCarlyle’sHouseinChelseaeinenBlickzurückinsJahr1834werfen.DasDesign Museum nahe der Tower Bridge ist ebenso sehens-wert.Krimi-LiebhabermüssennatürlichSherlockHolmesin der Baker Street 221b einen Besuch abstatten.

KommenFreundeoderVerwandtezuBesuch,werdensieersteinmalmitderOyster-Nahverkehrskarteausgestattet.Und dann geht es los, zuerst auf dem Wasser mit dem RiverbusnachGreenwich,zumhistorischenGroßsegler4 Cutty Sark, zum National Maritime Museum und

zum 5 Nullmeridian. Von dort mit dem Doppeldecker-Bus weiter nach North Greenwich, zum Einstieg in die Emirates Airline – eine Seilbahn über die Themse. Der Blickistspektakulär,inSichtweiteistauchderCityAir-port,dieFlugzeugedonnernkurzvorderLandungknappüberdieKöpfehinweg.ZurückindieInnenstadtgehtesweitermitderDLR,derfahrerlosenStadtbahn,undnatürlich mit der Tube, wie die Londoner mit emotionaler Hassliebe ihre U-Bahn nennen.

Je nach Laune fahren wir beispielsweise zum Hyde Park und laufen an der 6 Royal Albert Hall und der Princess DianaMemorialFountainvorbeizumKensingtonPalace.Eine Wohnung im Inneren des Palastes ist der permanente WohnsitzvonHerzogundHerzoginvonCambridge–KateundWilliam.DieköniglicheFamiliebegleitetdieLondonerquasiaufSchrittundTritt.OderesgehtzurückRichtungTowerBridge,wowirdieSt.KatharineDocksunddasThemse-UferinWappingerkunden,umschließlichim7 „Town of Ramsgate“einzukehren,demältestenPub

an der Themse – seit 1545 wird hier ausgeschenkt, und Fish&ChipsoderCottagePiehabeninurigerAtmosphärebisher allen Besuchern bestens geschmeckt .

Dirk NolteSenior Manager / Steuerberater

[email protected]

• Dirk Nolte ist Senior Manager in der Haupt-stadt London in unserem German Tax Desk im EMEIATaxCenter.

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61EY TAX & LAW Magazine 03 / 2015

ImpressumHerausgeber Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungs gesellschaft Ernst&YoungLawGmbHRechtsanwalts-gesellschaft Steuerberatungs gesellschaft

Mittlerer Pfad 15 / 70499 Stuttgart

T +49711988115572 [email protected]

Redaktion UteBenzel,MartinaOrtmann-Babel,HermannOttmarGauß

Mitwirkende dieser Ausgabe JörgLeißner,Nico Schönberg

Dr.PinkasFußbroich,CarstenRieger,Dr.MartinSteinbach,KlausTrejo,YorkZöllkau,ArnoBermel, Dr. Achim Grothaus, Dr. Thomas Hafner, MartinRiegel,Dr.AndreasBolik,VeronaFranke,Dr.CorneliaKindler,Dr.VolkerKlinkhammer,TanjaReinhoffer,AlexandraJuli,DanielKaiser,OliverNeika,JanSchulz,Dr.OlafSiegmund,Alexander Vetten, Anja Lohmeier, Sarah Mitscherling,SonjaCharlotteMüller,RolandNonnenmacher, Lisa Stenkamp, Michael Walke

Gestaltung FuenfwerkenDesignAG, Wiesbaden / Berlin

Druck Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH&Co.KG,Frankfurt(Main)

Das nächste Tax & Law Magazine erscheint im Dezember 2015

EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory

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Veranstaltungen

Praxisforum Betriebsprüfung – Tax Controversy Conference21.10.2015 Stuttgart

Arbeitsrechtsfrühstück25.09.2015 Stuttgart12.11.2015 Berlin04.12.2015 Stuttgart

HC-Business Breakfast13.10.2015 Stuttgart14.10.2015 München12.11.2015 Düsseldorf09.12.2015 Stuttgart

Klartext Energie26.11.2015 Berlin

Tax-Breakfast27.11.2015 Heilbronn

Transfer Pricing Breakfast04.11.2015 Hannover05.11.2015 Berlin10.11.2015 Hamburg

Wachstumsmärkte – Chancen für deutsche Unternehmen09.11.2015 Hannover 10.11.2015 Dortmund11.11.2015 Stuttgart12.11.2015 Hamburg13.11.2015 Düsseldorf

Tax Controversy Roadshow29.10.2015 Düsseldorf

EU Beihilferecht17.11.2015 Dortmund

Stammtisch Auslandsentsendung18.11.2015 Berlin11.11.2015 Hamburg12.11.2015 Hannover09.12.2015 Stuttgart

FamilyOfficeWorkshop08.10.2015 Hamburg

EineÜbersichtunsererJahresend-veranstaltungenfindenSieaufSeite47.

Weitergehende Informationen können [email protected] angefordert werden.

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