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„Und wer hilft mir?“
Die Sozialhilfe im Landkreis Tirschenreuth
– ein Überblick
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Inhaltsübersicht
- Unterschied SGB II zu SGB XII- Ziele – Träger – Formen der Sozialhilfe- Wer erhält Sozialhilfe?- Nachrang – Rechtsanspruch- notwendiger Lebensunterhalt - Sozialhilferechtl. Bedarf (Regelsätze, Unterkunft, Mehrbedarf)- anzurechnendes Einkommen- Beispielberechnung – Grundsicherung im Alter- anzurechnendes Vermögen- einmalige Leistungen mit Beispiel- Beispielberechnung – Hilfe in besonderen Lebenslagen- Übernahme von Schulden? – Rückzahlung von Sozialhilfe?- Geltendmachung von Unterhalt- Sozialbericht – Internetauftritt
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weee
Leistungen des sozialen Ausgleichs bei Hilfebedürftigkeit und einer Erwerbsfähigkeit…
…von mind. 3Std./täglich
Grundsicherungfür
Arbeitssuchende
Arbeitslosengeld IISozialgeld
SGB II
… mit vorübergehendweniger als 3Std./täglich
Sozialhilfe
Hilfe zum Lebensunterhalt
SGB XII
… mit dauerhaftweniger als 3
Std./täglich oder Altersrente
Sozialhilfe
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
SGB XII
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Grundsicherung für Arbeitssuchende(„Hartz IV“ – SGB II)
Erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 64 Jahren
Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)
Ihre zusammenlebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen
Sozialgeld
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Ziele der Sozialhilfe (SGB XII)
Menschenwürdiges Leben
Selbsthilfe
Bedarfsdeckung Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
Ziele
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Träger der Sozialhilfe (SGB XII)
Örtliche Träger
Kreisfreie StädteLandkreise
für Hilfen außerhalb von Einrichtungen
Überörtliche Träger
Bezirke
für Hilfen innerhalb vonEinrichtungen
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Formen der Sozialhilfe (SGB XII)
Formen
Wirtschaftliche Hilfe Persönliche Hilfe
Geldleistungen Sachleistungen
Beihilfen
Darlehen
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Wer erhält Sozialhilfe? (SGB XII)
Personen, die sich aus eigenen Kräften nicht helfen können
UND
die Hilfe nicht von anderer Seite ausreichend erhalten
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Nachrang der Sozialhilfe (SGB XII)
Selbst-hilfe
Ein- kommen
Ver-mögen
Arbeits-kraft
Hilfe von
anderer Seite
Sozial-leistungs-
träger
Unter- halts-
pflichtige
Vertrag- lich
Ver- pflichtete
Partner einer
eheähn-licher
Gemein-schaft
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Rechtsanspruch auf Sozialhilfe? (SGB XII)
Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch,soweit das Sozialgesetzbuch Zwölf bestimmt,
dass die begehrte Hilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren IST
(Ist-Leistung).
Bestimmte Hilfen sind in das Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt
(Kann-Leistung).Hier besteht ein Anspruch, dass der Sozialhilfeträger
sein Ermessen pflichtgemäß ausübt.
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Übersicht über die Hilfearten im SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen
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Was zählt zum notwendigen Lebensunterhalt? (SGB XII)
(keine abschließende Aufstellung)
Unter-kunft
Ernähr-ung
HeizungPersönlicheBedürfnisse
des tägl.Lebens
Hausrat
Körper-pflege
Kleidung
Notwendiger Lebens-unterhalt
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Regelsätze in Bayern (SGB XII)- gültig ab 01.07.2009 -
- Haushaltsvorstand und Alleinstehende 359,00 €
- Haushaltsangehörigea) bis Vollendung des 6 . Lebensjahres 215,00 €b) ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251,00 €c) ab Beginn des 15. Lebensjahres 287,00 €
- Ehegatten leben zusammen - je 323,00 €
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Sozialhilferechtlicher Bedarf (SGB XII)
- Maßgebender Regelsatz der nachfragenden Person
+ angemessene Kosten der Unterkunft
+ tatsächliche Heizkosten (soweit angemessen)
+ evtl. Mehrbedarfe, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt
________________________________________________________
= sozialhilferechtlicher Bedarf
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angemessene Kosten der Unterkunft (SGB XII)
Personenzahl angemessene Wohnfläche
Kaltmiete einschl. Betriebskosten
1 50 qm 225,00 €
2 65 qm 293,00 €
3 75 qm 338,00 €
4 90 qm 405,00 €
jede weitere Person 15 qm 68,00 €
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Mehrbedarfszuschläge (SGB XII)
- für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
- für Alleinerziehende
- für kostenaufwändige Ernährung
- für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben odervoll erwerbsgemindert sind und einem Schwerbehinderten-ausweis mit dem Merkzeichen „G“ für Gehbehinderung
- usw.
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Bereinigung des Einkommens (SGB XII)
Einkommen
- Steuern- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung- Werbungskosten- Bestimmte Versicherungsbeiträge- Freibeträge für Erwerbstätige- usw._______________________________________________= bereinigtes Einkommen
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Beispiel – Grundsicherung im Alter
Eine Rentnerin, 68 Jahre alt, Witwe, schwerbehindert mit Merkzeichen „G“ im Ausweis, eigene Altersrente von 150,00 €, daneben Witwenrente in Höhe von 400,00 €,Kosten der Unterkunft 200,00 €,Heizungskosten 50,00 €Kein Vermögen
Eigene Altersrente 150,00 €
Witwenrente 400,00 €
Summe Einkommen 550,00 €
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Regelsatz 359,00 €
Mehrbedarf von 17 % wg. Schwerbehinderung + „G“
61,00 €
Unterkunftskosten 200,00 €
Heizkosten 50,00 €
Summe Bedarf 670,00 €
Bedarf 670,00 €- Einkommen 550,00 €
= monatliche Hilfe 120,00 €Anspruch auf Grundsicherung JA
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Vermögen (SGB XII)
Grundsatz:Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen
Ausnahmen:(nicht abschließend)
- Angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück- Angemessener Hausrat- Kleinere Barbeträge (Schonbeträge), z.B.:
- 1.600,00 € bei der Hilfe zum Lebensunterhalt- 2.600,00 € bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ab 60 Jahren- 2.600,00 € Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfen nach den Kapiteln 5 – 9 SGB XII- zuzüglich evtl. Familienzuschläge für Ehegatten, Kinder, etc.
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Einmalige Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII)
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
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Beispiel – einmalige Leistungen (SGB XII)
- Einkommen einer nicht erwerbsfähigen Frau liegt mit demUnterhalt ihres geschiedenen Mannes, Wohngeld undKindergeld mit 20,00 € über den sozialhilferechtlichen Bedarf
- Kind nimmt an einer mehrtägigen Klassenfahrt teil- Kosten der Klassenfahrt 250,00 €- Kein Vermögen
Übersteigendes Einkommen 20,00 €
x 7 Monate 140,00 €
Bedarf 250,00 €
- Einzusetzendes Einkommen 140,00 €
= zustehende Sozialhilfe 110,00 €
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet habenoder
Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sindund
den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nichtausreichend aus Einkommen und Vermögen
sicherstellen können.
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Beispiel – Hilfe in besonderen Lebenslagen (SGB XII)
Eine verheiratete Frau benötigt Hilfe zur Pflege der Pflegestufe II, Leistungen der Pflegeversicherung reichen nicht aus,Kein Vermögen vorhanden,Ehemann kann Pflege wegen Krankheit nicht durchführen,keine weiteren Angehörigen vorhanden,Eigene Rente von 600,00 €,Rente des Ehemannes von 900,00 €,Kosten der Unterkunft 275,00 €
Eigene Rente 600,00 €
Rente des Ehemannes 900,00 €
Summe Einkommen 1.500,00 €
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Grundbetrag 718,00 €Kosten der Unterkunft 275,00 €Familienzuschlag 252,00 €Einkommensgrenze 1.245,00 €
Einkommen 1.500,00 €- Einkommensgrenze 1.245,00 €= Einkommen über Einkommensgrenze
255,00 €
Übersteigendes Einkommen 255,00 €Eigenanteil von 50 % 127,50 €
Bedarf (ungedeckte Pflegekosten) 300,00 €-Eigenanteil 127,50 €
= monatliche Hilfe 172,50 €
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Übernimmt die Sozialhilfe auch Schulden? (SGB XII)
Grundsatz: NEIN
Ausnahmen:im Einzelfall Miet- und Stromschulden
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Muss Sozialhilfe zurückgezahlt werden? (SGB XII)
Grundsatz: NEIN
Ausnahmen:
- bei zu Unrecht bezogenen Leistungen (z.B. falsche Angaben)- bei schuldhaftem Verhalten (z.B. wenn selbstverschuldet)- unter Umständen von den Erben (Haftung nur mit Nachlass)- wenn Hilfe als Darlehen gewährt wurde
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Unterhalt (SGB XII)
Eine Unterhaltspflicht besteht u. a. - von Eltern gegenüber Kindern- von Kindern gegenüber Eltern- zwischen Ehegatten
Die Unterhaltsansprüche gehen kraft Gesetzes auf denSozialhilfeträger über – nur in Höhe der Sozialhilfeleistungen!
Unterhalt kann nur gefordert werden, wenn der Unter-haltsverpflichtete leistungsfähig ist, d. h. mit seinem Einkommenund Vermögen bestimmte Grenzen überschreitet(Einzelfallbetrachtung!)
Im Sozialhilferechtnicht die weiterenVerwandten (z.B. die Enkel)
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Sozialbericht - Internet
Sozialbericht 2009
Internetauftritt des Sozialamtes
www.kreis-tir.deunter Soziales