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1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zu- ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Ein- vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Teil 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe 1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme, 2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Be- triebstechnik, 3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektroni- kerin für Automatisierungstechnik, 4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme, 5. Systeminformatiker/Systeminformatikerin, 6. Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektroni- kerin für luftfahrttechnische Systeme werden gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. § 2 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. § 3 Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Qualifikationen) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermit- *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan- zeiger veröffentlicht. telt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe- sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol- lieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam- menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Be- fähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 12, 13, 16, 17, 20, 21, 24, 25, 28 und 29 nachzuweisen. (2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und in der Berufs- schule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. (3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen gemäß den §§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufspezifischen Fachqualifikationen gemäß den §§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berück- sichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt. (4) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika- tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganz- heitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt. § 4 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 5 Berichtsheft Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus- bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be- richtsheft regelmäßig durchzusehen. Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme § 6 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*) Vom 3. Juli 2003

1144 Verordnung über die Berufsausbildung in den ... · 1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung

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1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 derVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zu-ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung undForschung:

T e i l 1

G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n

§ 1

Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,

2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Be-triebstechnik,

3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektroni-kerin für Automatisierungstechnik,

4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin fürGeräte und Systeme,

5. Systeminformatiker/Systeminformatikerin,

6. Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektroni-kerin für luftfahrttechnische Systeme

werden gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlichanerkannt.

§ 2

Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nachlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischenBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnunggemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstesJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen diebetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3

Berufsfeldbreite Grundbildung,Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeitenund Kenntnisse (Qualifikationen) sollen prozessbezogenvermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermit-

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damitabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplanfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan-zeiger veröffentlicht.

telt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einerqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-lieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Be-fähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 12,13, 16, 17, 20, 21, 24, 25, 28 und 29 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelteine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieblicheAusbildung nach dieser Verordnung und in der Berufs-schule nach den landesrechtlichen Vorschriften über dasBerufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen gemäß den§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und dieberufspezifischen Fachqualifikationen gemäß den §§ 6, 10,14, 18, 22 und 26 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einenUmfang von 21 Monaten und werden verteilt über diegesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berück-sichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.

(4) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in einemEinsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zuvertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganz-heitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.

§ 4

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung desAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einenAusbildungsplan zu erstellen.

§ 5

Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Formeines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-richtsheft regelmäßig durchzusehen.

T e i l 2

V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f E l e k t r o n i k e r

f ü r G e b ä u d e - u n d I n f r a s t r u k t u r s y s t e m e /E l e k t r o n i k e r i n f ü r

G e b ä u d e - u n d I n f r a s t r u k t u r s y s t e m e

§ 6

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestensdie folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*)

Vom 3. Juli 2003

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1145

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionenund Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13. Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechni-schen Anlagen,

14. Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen undSysteme,

15. Betreiben von technischen Systemen,

16. Technisches Gebäudemanagement,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem derfolgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Wohn- und Geschäftsgebäude,

2. Betriebsgebäude,

3. Funktionsgebäude und -anlagen,

4. Infrastrukturanlagen,

5. Industrieanlagen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnendie Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-nen.

§ 7

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 6 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anla-ge 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichenGliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-plan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah-menplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederungdes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweitbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-dern.

§ 8

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eineZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritteAusbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowieauf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für dieBerufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-men, Material und Werkzeug disponieren,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver-binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallver-hütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungeneinhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmenprüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionenprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerteeinstellen und messen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,Auftragsdurchführung dokumentieren, technischeUnterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähi-gen Teilsystem aus der Gebäude- und Infrastrukturtechniknachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasenund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamthöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens120 Minuten haben.

§ 9

Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 1 und Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowieauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-bereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbauund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheitund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,betriebliche und technische Kommunikation, Planen undOrganisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-tigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftragzeigen, dass er

1. Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegen-nehmen und beurteilen, Informationen beschaffen,technische und organisatorische Schnittstellen klären,Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-werten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgabenfestlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufeund Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,Leistungen an einzubeziehende Gewerke vergebenund abnehmen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfenund dokumentieren, Normen und Spezifikationen zurQualität und Sicherheit der Systeme beachten sowie

1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

Ursachen von Fehlern und Mängeln systematischsuchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen,Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse undLeistungen dokumentieren und bewerten, Aufmaßeerstellen, Leistungen abrechnen sowie Systemdatenund -unterlagen dokumentieren, nach betriebswirt-schaftlichen und technischen Vorgaben aufbereitenund verwalten

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errich-ten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Gebäude-oder Infrastruktursystemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungenim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in höchstens 30 Stunden einen betrieblichen Auftragdurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagendokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch vonhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wirdauf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagendes bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. UnterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevantenQualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführungbewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor derDurchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein-schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zurGenehmigung vorzulegen;

oder

2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe vor-bereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie da-rüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen. Die Durchführung der praktischenAufgabe soll dabei sieben Stunden betragen. DurchBeobachtungen der Durchführung der praktischenAufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen unddas Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Kom-petenzen im Bezug zur Durchführung der praktischenAufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und derzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurfin höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Kunden-anforderungen eine Änderung in einem System derGebäude- und Infrastrukturtechnik entwerfen. Dabei sollder Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysendurchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften,technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeitund Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln,Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen,elektrotechnische Komponenten auswählen, Kostenermitteln sowie technische Unterlagen erstellen und Stan-dardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- undSystemanalyse in höchstens 120 Minuten ein Gebäude-oder Infrastruktursystem analysieren. Dabei soll der Prüf-ling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Vorschrif-ten, betrieblichen Anweisungen, Herstellervorgaben undDokumentationen Funktion und Sicherheit von Gebäudenund technischen Einrichtungen analysieren und beurteilensowie unter Berücksichtung von Kundeninteressen, tech-nischen, funktionalen, ökonomischen und ökologischen

Gesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen unddamit verbundene Maßnahmen und Aufträge spezifizierenkann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-gene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten unddabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche undgesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- undArbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

T e i l 3

V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f E l e k t r o n i k e r f ü r B e t r i e b s t e c h n i k /

E l e k t r o n i k e r i n f ü r B e t r i e b s t e c h n i k

§ 10

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestensdie folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionenund Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischenAnlagen,

14. Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,

15. Instandhalten von Anlagen und Systemen,

16. Technischer Service und Betrieb,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem derfolgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Energieverteilungsanlagen/-netze,

2. Gebäudeinstallationen/-netze,

3. Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,

4. Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,

5. Schalt- und Steueranlagen,

6. Elektrotechnische Ausrüstungen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnendie Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-nen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1147

§ 11

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 10 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anla-ge 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichenGliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-plan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah-menplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederungdes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweitbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-dern.

§ 12

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritteAusbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowieauf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für dieBerufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-men, Material und Werkzeug disponieren,

2. Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, ver-binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallver-hütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungeneinhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmenprüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionenprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerteeinstellen und messen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,Auftragsdurchführung dokumentieren, technischeUnterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-fähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechniknachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfung soll in insgesamt höchstens zehn Stundendurchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen ins-gesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. DieAufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang vonhöchstens 120 Minuten haben.

§ 13

Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in An-lage 1 und Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowieauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-bereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbauund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheitund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,betriebliche und technische Kommunikation, Planen undOrganisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-tigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftragzeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen,technische und organisatorische Schnittstellen klären,Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-werten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgabenfestlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufeund Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfenund dokumentieren, Normen und Spezifikationen zurQualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowieUrsachen von Fehlern und Mängeln systematischsuchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen,Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse undLeistungen dokumentieren und bewerten, Leistungenabrechnen und Anlagendaten und -unterlagen doku-mentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errich-ten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen oderdas Herstellen elektrischer Anlagenteile in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungenim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftragdurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagendokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch vonhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wirdauf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagendes bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. UnterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevantenQualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführungbewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor derDurchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein-schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zurGenehmigung vorzulegen;

oder

2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabevorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowiedarüber ein begleitenden Fachgespräch von höchs-tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak-tischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.Durch Beobachtungen der Durchführung der prak-tischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagenund das Fachgespräch sollen die prozessrelevantenKompetenzen im Bezug zur Durchführung der prak-tischen Aufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zu-ständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurfin höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-rungen Änderungen in einer Anlage der Betriebstechnikentwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er tech-nische Problemanalysen durchführen, unter Berück-sichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken,Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lö-sungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen an-wendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Kompo-nenten auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen undStandardsoftware anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- undSystemanalyse in höchstens 120 Minuten eine elektrischeAnlage analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationenauswerten, funktionelle Zusammenhänge in elektrischenAnlagen analysieren, Steuerungsprogramme interpretierenund ändern, Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signalean Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezi-fische Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmenund elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-ne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabeizeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitsweltdarstellen und beurteilen kann.

T e i l 4

V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f E l e k t r o n i k e r f ü r A u t o m a t i s i e r u n g s t e c h n i k /

E l e k t r o n i k e r i n f ü r A u t o m a t i s i e r u n g s -t e c h n i k

§ 14

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestensdie folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionenund Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13. Errichten von Einrichtungen der Automatisierungs-technik,

14. Konfigurieren und Programmieren von Automatisie-rungssystemen,

15. Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs-systemen,

16. Instandhalten und Optimieren von Automatisierungs-systemen,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem derfolgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Produktions- und Fertigungsautomation,

2. Verfahrens- und Prozessautomation,

3. Netzautomation,

4. Verkehrsleitsysteme,

5. Gebäudeautomation.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn inihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werdenkönnen.

§ 15

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 14 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbil-dungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplanabweichende sachliche und zeitliche Gliederung desAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweitbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-dern.

§ 16

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anla-ge 4 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbil-dungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf denim Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-ausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-men, Material und Werkzeug disponieren,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver-binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallver-hütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungeneinhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmenprüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionenprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerteeinstellen und messen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Un-terlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1149

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-fähigen Teilsystem eines Automatisierungssystems nach-gewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasenund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durch-geführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamthöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens120 Minuten haben.

§ 17

Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die inAnlage 1 und Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowieauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-bereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbauund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheitund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,betriebliche und technische Kommunikation, Planen undOrganisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichti-gen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftragzeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-fen, technische und organisatorische Schnittstellenklären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunktenbewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgabenfestlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläu-fe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfenund dokumentieren, Normen und Spezifikationen zurQualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowieUrsachen von Fehlern und Mängeln systematischsuchen und beheben,

4. Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Ab-nahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse undLeistungen dokumentieren und bewerten, Leistungenabrechnen und Systemdaten und -unterlagen doku-mentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errich-ten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisierungs-systems in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungenim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftragdurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagendokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch vonhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wirdauf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagendes bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter

Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevantenQualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführungbewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor derDurchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein-schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zurGenehmigung vorzulegen;

oder

2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabevorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowiedarüber ein begleitenden Fachgespräch von höchs-tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak-tischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.Durch Beobachtungen der Durchführung der prak-tischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagenund das Fachgespräch sollen die prozessrelevantenKompetenzen im Bezug zur Durchführung der prak-tischen Aufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und derzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurfin höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-rungen eine Änderung in einem System der Automatisie-rungstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen,dass er technische Problemanalysen durchführen, unterBerücksichtigung von Vorschriften, technischen Regel-werken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläu-fen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationenanwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekom-ponenten auswählen, konfigurieren und programmieren,Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftwareeinsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- undSystemanalyse in höchstens 120 Minuten ein Auto-matisierungssystem analysieren. Dabei soll der Prüflingzeigen, dass er Systemdokumentationen auswerten, Ver-fahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktionund Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhängeautomatisierter Systeme analysieren, Programme inter-pretieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen,netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Prozess-zusammenhänge schnittstellenübergreifend bewerten,Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaß-nahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-gene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabeizeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitsweltdarstellen und beurteilen kann.

T e i l 5

V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f E l e k t r o n i k e r f ü r G e r ä t e u n d S y s t e m e /

E l e k t r o n i k e r i n f ü r G e r ä t e u n d S y s t e m e

§ 18

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestensdie folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionenund Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13. Fertigen von Komponenten und Geräten,

14. Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten undSystemen,

15. Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Ferti-gungs- und Prüfeinrichtungen,

16. Technischer Service und Produktsupport,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem derfolgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Informations- und kommunikationstechnische Geräte,

2. Medizinische Geräte,

3. Automotive-Systeme,

4. Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikro-systeme,

5. EMS (Electronic Manufacturing Services),

6. Mess- und Prüftechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnendie Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-nen.

§ 19

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 18 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbil-dungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplanabweichende sachliche und zeitliche Gliederung desAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-fordern.

§ 20

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eineZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die inAnlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und das dritteAusbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowieauf den im Berufsschulunterricht entsprechend demRahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fürdie Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-men, Material und Werkzeug disponieren,

2. Komponenten montieren, demontieren, verdrahten,verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfall-verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmun-gen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü-fen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü-fen, Fehler suchen und beseitigen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,Auftragsdurchführung dokumentieren, technischeUnterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einer funktions-fähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesenwerden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasenund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamthöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens120 Minuten haben.

§ 21

Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die inAnlage 1 und Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowieauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-bereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbauund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheitund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,betriebliche und technische Kommunikation, Planen undOrganisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-tigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftragzeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unter-lagen beschaffen, technische und organisatorischeSchnittstellen klären, Lösungsvarianten unter techni-schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischenGesichtspunkten bewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgabenfestlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufeund Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfenund dokumentieren, Normen und Spezifikationen zurQualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1151

Ursachen von Fehlern und Mängeln systematischsuchen,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auchunter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen,Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse undLeistungen dokumentieren und bewerten, Leistungenabrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unter-lagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Änderneiner Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems oder dasHerstellen eines Gerätes oder Systems in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungenim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in höchstens 24 Stunden einen betrieblichen Auftragdurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagendokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch vonhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wirdauf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagendes bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. UnterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevantenQualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführungbewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor derDurchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein-schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zurGenehmigung vorzulegen;

oder

2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabevorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowiedarüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak-tischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.Durch Beobachtungen der Durchführung der prak-tischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagenund das Fachgespräch sollen die prozessrelevantenKompetenzen im Bezug zur Durchführung der prak-tischen Aufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und derzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurfin höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-rungen Änderungen in einem Gerät oder System und demdamit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen. Dabeisoll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemana-lysen durchführen und unter Berücksichtigung von Vor-schriften und technischen Regelwerken Lösungskonzeptefür konstruktiven Aufbau entwickeln, mechanische, elek-trische und elektronische Komponenten auswählen sowieFertigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richt-linien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen,Schaltungsunterlagen und fertigungstechnische Unter-lagen anpassen sowie Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- undSystemanalyse in höchstens 120 Minuten ein elektroni-sches Gerät oder System analysieren. Dabei soll derPrüfling zeigen, dass er technische Unterlagen, auch inenglischer Sprache, auswerten, Prüfverfahren- undDiagnosesysteme auswählen und einsetzen, funktionelleZusammenhänge von Funktionsgruppen einschließlichintegrierter Softwaremodule analysieren, Signale anSchnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen be-stimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilenund elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-gene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabeizeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitsweltdarstellen und beurteilen kann.

Te i l 6

Vorschr i f t en fü r den Ausb i ldungsberu f Sys temin fo rmat ike r /Sys temin fo rmat ike r in

§ 22

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestensdie folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionenund Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13. Erstellen von Software,

14. Integrieren und Konfigurieren von Systemen,

15. Durchführen von Systemtests,

16. Technischer Service und Systemoptimierung,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem derfolgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Automatisierungssysteme,

2. Signal- und Sicherheitssysteme,

3. Informations- und Kommunikationssysteme,

4. Funktechnische Systeme,

5. Embedded Systems.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen dieQualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 23

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 22 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbil-dungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-

1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplanabweichende sachliche und zeitliche Gliederung desAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweitbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-dern.

§ 24

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eineZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An-lage 6 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-bildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie aufden im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen-lehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für dieBerufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-men, Material und Werkzeug disponieren,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver-binden, konfigurieren und parametrieren, Sicherheits-regeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umwelt-schutzbestimmungen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü-fen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü-fen, Fehler suchen und beseitigen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,Auftragsdurchführung dokumentieren, technischeUnterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-fähigen Teilsystem der industriellen Informationstechniknachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasenund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamthöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens120 Minuten haben.

§ 25

Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in An-lage 1 und Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowieauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-bereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbauund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheitund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,betriebliche und technische Kommunikation, Planen und

Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichti-gen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftragzeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen,technische und organisatorische Schnittstellen klären,Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-werten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgabenfestlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufeund Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfenund dokumentieren, Maßnahmen zur Gewährleistungder Funktionssicherheit ergreifen und dokumentieren,Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicher-heit der Produkte beachten sowie Ursachen von Feh-lern und Mängeln systematisch suchen,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auchunter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen,Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse undLeistungen dokumentieren und bewerten, Leistungenabrechnen und Systemdaten und -unterlagen doku-mentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Konfigu-rieren und Programmieren eines Systems der industriellenInformationstechnik, das Integrieren eines Teilsystemsder industriellen Informationstechnik aus Hard- oder Soft-warekomponenten oder das Optimieren eines Systemsder industriellen Informationstechnik in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungenim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in höchstens 24 Stunden einen betrieblichen Auftragdurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagendokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch vonhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wirdauf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagendes bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. UnterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevantenQualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführungbewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor derDurchführung des Auftrags die Aufgabenstellungeinschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraumszur Genehmigung vorzulegen;

oder

2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabevorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowiedarüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak-tischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.Durch Beobachtungen der Durchführung der prakti-schen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagenund das Fachgespräch sollen die prozessrelevantenKompetenzen im Bezug zur Durchführung der prak-tischen Aufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und derzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurfin höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1153

rungen eine Änderung in einem System der industriellenInformationstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüflingzeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen,unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischenRegelwerken, Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheitund technischer Umfeldbedingungen Lösungskonzepteentwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerechtfestlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen,konfigurieren und programmieren, Systemdokumentatio-nen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- undSystemanalyse in höchstens 120 Minuten ein System derindustriellen Informationstechnik analysieren. Dabei sollder Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen,auch in englischer Sprache, auswerten, Verfahren undDiagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicher-heit auswählen, funktionelle Zusammenhänge informa-tionstechnischer Systeme analysieren, Programme inter-pretieren und anpassen, Signale an Schnittstellen funktio-nell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen und elektrischeSchutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-gene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabeizeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitsweltdarstellen und beurteilen kann.

T e i l 7

V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f E l e k t r o n i k e r f ü r l u f t f a h r t t e c h n i s c h e

S y s t e m e / E l e k t r o n i k e r i n f ü rl u f t f a h r t t e c h n i s c h e S y s t e m e

§ 26

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestensdie folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionenund Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13. Einbauen und Installieren von Komponenten undTeilsystemen der Avionik,

14. Prüfen und Testen von Systemen der Avionik,

15. Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik,

16. Instandhalten,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem derfolgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Fluggeräteproduktion,

2. Fluggerätinstandhaltung,

3. Fluggerätüberholung,

4. Flugtechnische Ausrüstungen,

5. Raumfahrtsysteme.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnendie Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-nen.

§ 27

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 26 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nachder in Anlage 1 und Anlage 7 enthaltenen Anleitung zursachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Einevon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachlicheund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-heiten die Abweichung erfordern.

§ 28

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eineZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 7 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritteAusbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowieauf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für dieBerufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-men, Material und Werkzeug disponieren, Fachaus-drücke auch in englischer Sprache anwenden,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver-binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallver-hütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungeneinhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü-fen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü-fen, Fehler suchen und beseitigen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,Auftragsdurchführung dokumentieren, technischeUnterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-fähigen Teilsystem aus der Luftfahrttechnik nachgewiesenwerden.

1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasenund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamthöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens120 Minuten haben.

§ 29

Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die inAnlage 1 und Anlage 7 aufgeführten Qualifikationen sowieauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-bereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen Systementwurf, Funktions-und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkundesind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau undOrganisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit undGesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betrieb-liche und technische Kommunikation, Planen und Organi-sieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qua-litätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-tigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftragzeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unter-lagen beschaffen, technische und organisatorischeSchnittstellen klären, Lösungsvarianten unter techni-schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischenGesichtspunkten bewerten und auswählen,

2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsablauf planen und ab-stimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufeund Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfenund dokumentieren, Normen und Spezifikationen zurQualität und Sicherheit der Produkte beachten sowieUrsachen von Fehlern und Mängeln systematischsuchen,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auchunter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen,Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse undLeistungen dokumentieren und bewerten, Leistungenabrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unter-lagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstel-len einer Komponente, das Integrieren von Geräten oderSystemen oder das Instandhalten von Teilsystemen oderSystemen der Luftfahrttechnik in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungenim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftragdurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagendokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch vonhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird

auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagendes bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. UnterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevantenQualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführungbewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor derDurchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein-schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zurGenehmigung vorzulegen;

oder

2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabevorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowiedarüber ein begleitenden Fachgespräch von höchs-tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak-tischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.Durch die Beobachtung der Durchführung der prak-tischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Kompetenzen im Bezug zur Durchführung derpraktischen Aufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und derzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurfin höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-rungen Einrichtungen und Schaltungen zur Prüfung luft-fahrttechnischer Systeme entwerfen. Dabei soll der Prüf-ling zeigen, dass er eine technische Problemanalysedurchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriftenund technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit undBetriebsabläufen Prüfverfahren- und Diagnosesystemeauswählen und einsetzen, Tests und Prüfvorgänge unterBerücksichtigung technischer Spezifikationen undSystemvorschriften festlegen sowie Prüfabläufe unterBeachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozess-sicherung festlegen, Schaltungsunterlagen auswertensowie Standardsoftware anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- undSystemanalyse in höchstens 120 Minuten ein luftfahrt-technisches Teilsystem oder System analysieren. Dabeisoll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagenauch in englischer Sprache auswerten, funktionelle Zu-sammenhänge in flugtechnischen Systemen analysieren,Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehler-ursachen bestimmen, elektromagnetische Verträglichkeitbeurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen bewertenkann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-gene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabeizeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitsweltdarstellen und beurteilen kann.

T e i l 8

G e m e i n s a m e B e s t e h e n s r e g e l u n g e n ,Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

§ 30

Bestehensregelung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1155

2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-schafts- und Sozialkunde

jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wur-den. Dabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurfsowie Funktions- und Systemanalyse jeweils das doppelteGewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 2müssen mindestens ausreichende Leistungen, in demdritten Prüfungsbereich nach Nummer 2 dürfen keineungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(2) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkundesind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen desPrüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichendurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diesefür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlichgeprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnisund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis 2 :1 zu gewichten.

§ 31

Übergangsregelung

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigenVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-ten dieser Verordnung.

(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2003 beginnen, können die Vertrags-parteien die Anwendung der bisherigen Vorschriftenvereinbaren.

(3) Ist für die Ausbildung in den in § 32 Satz 2 genann-ten Ausbildungsberufe nach Landesrecht der Besucheines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgese-hen, sind die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004weiter anzuwenden.

(4) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischenBerufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Elektrotechnikentsprechend

a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnungvom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6

Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229),

b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnungöffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Novem-ber 1993 (BGBl. I S. 1971),

c) der Verordnung über die Anrechnung eines schulischenBerufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einerzweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeitin den industriellen Metallberufen und in den industriel-len Elektroberufen vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229)oder

d) der Verordnung über die Anrechnung eines schulischenBerufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einerzweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeitin den handwerklichen Elektroberufen vom 31. Mai 1988(BGBl. I S. 719)

sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsausbil-dungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiteranzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinba-ren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(5) Absatz 3 und 4 dieser Übergangsregelung lassen § 3Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-ordnung unberührt.

§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1. die Verordnung über die Berufsausbildung in den in-dustriellen Elektroberufen und zum Kommunikations-elektroniker/zur Kommunikationselektronikerin im Be-reich der Deutschen Bundespost vom 15. Januar 1987(BGBl. I S. 199), geändert durch die Verordnung vom14. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2443),

2. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pro-zessleitelektroniker/zur Prozessleitelektronikerin vom2. April 1992 (BGBl. I S. 797) und

3. die Verordnung über die Berufsausbildung zumFluggerätelektroniker/zur Fluggerätelektronikerin vom20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1479).

Berlin, den 3. Juli 2003

D e r B u n d e s m i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d A r b e i t

In VertretungG e o r g W i l h e l m A d a m o w i t s c h

1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

Anlage 1(zu den §§ 7, 11, 15, 19, 23 und 27)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Gemeinsame Kernqualifikationen

a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und be-schaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen be-werten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten,anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogeneVorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 der§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)

5

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetriebund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-schutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonendenEnergie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-den Entsorgung zuführen

Umweltschutz(Absatz 1 Nr. 4 der§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)

4

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-ten anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-nahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zurBrandbekämpfung ergreifen

Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(Absatz 1 Nr. 3 der§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)

3

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen undGewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-bildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(Absatz 1 Nr. 2 der§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)

2

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertragnennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betriebgeltenden Tarifverträge nennen

Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(Absatz 1 Nr. 1 der§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)

1

321

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit

berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1157

a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durchmechanische Bearbeitung anpassen

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen undGeräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung derelektromagnetischen Verträglichkeit festlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-wählen und montieren

e) Leitungen installieren

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten,Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 der§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)

7

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung derbetrieblichen Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf fest-stellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, trans-portieren, lagern und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abwei-chungen von der Planung Prioritäten setzen

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitätenberücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen

f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminver-folgung anwenden

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkteneinrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen

k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-umgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergeb-nisse erkennen und anwenden

m) interne und externe Leistungserbringung vergleichen

n) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeitennutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 der§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)

6

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situations-gerecht und zielorientiert führen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche undenglische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-menstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungenim Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren

k) Konflikte im Team lösen

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen

321

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit

berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätzeentwickeln und Realisierungsvarianten anbieten

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

c) Störungsmeldungen aufnehmen

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungender Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, aufGefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 der§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)

11

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren undkonfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 der§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)

10

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen undbeurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be-urteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlichder Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen fürRäume besonderer Art beurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unterFehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über-stromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beur-teilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elek-trischer Geräte und Anlagen beurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 der§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)

9

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfenund bewerten

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,Datenprotokolle interpretieren

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionenund Systemen(Absatz 1 Nr. 8 der§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)

8

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischerAnlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln be-achten

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebs-stoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, um-weltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen

321

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit

berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

Anlage 2(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustandfeststellen, Inspektionsprotokolle erstellen

b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtun-gen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren

c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischenBestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durch-führen

d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungs-maßnahmen durchführen

e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerteeinstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebs-stoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen

f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen

Instandhalten gebäudetechnischerAnlagen und Systeme(Absatz 1 Nr. 14 des § 6)

14

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-ren, montieren und demontieren

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-richten, befestigen und anschließen

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messenund Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen

d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen undin Betrieb nehmen

e) Netz- und Bussysteme anpassen

f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren

g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betriebnehmen

Errichten, Erweitern oder Ändernvon gebäudetechnischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)

13

a) Kundenanforderungen analysieren

b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreiseund Schutzmaßnahmen festlegen

c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen,insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Ver-sorgungssystemen, planen

d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungs-systemen planen

e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären

f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungenund rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalku-lieren

g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifi-schen Vorgaben auswählen

h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten ab-stimmen, interne und externe Kunde beraten

i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen

Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)

12

321

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1159

1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-träge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nut-zen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 6)

17

a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen

b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen

c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbankenverwalten

d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prü-fen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen

e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären

f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgenmitwirken

g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen ab-nehmen

h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-nehmerüberlassung und Verdingungsordnungen beachten

i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungs-erbringern berücksichtigen

TechnischesGebäudemanagement(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)

16

a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kunden-wünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunktesteuern

b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zustän-digkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren

d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigenund koordinieren sowie Leistungen kontrollieren

e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in dieBedienung von technischen Einrichtungen einweisen

f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowiein die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen

g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-nen und anpassen

h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten undzur Optimierung nutzen

i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen

k) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräucheoptimieren

l) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-potentiale erfassen

Betreiben von technischen Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)

15

g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit vonNetzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumen-tieren

h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren

i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahren-stellen analysieren und erfassen

k) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänenmitwirken

321

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt 1

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus demAusbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildungnennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-bildenden Betrieb geltenden Tarifverträgenennen

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(Absatz 1 Nr. 1 des § 6)

1

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorischeSchnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragszielefestlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstel-len und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für dieSicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchs-materialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevor-raten

f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Ter-minen verfolgen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-dukte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem an-wenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängelnsystematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben,Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungenerläutern

l) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammen-stellen und modifizieren

m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-ergebnisse und -durchführung bewerten

n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

321

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1161

1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 1)

a) Informationsquellen und Informationen recher-chieren und beschaffen, Datenbankabfragendurchführen, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen so-wie Skizzen anfertigen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

5

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-gen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-weltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-gen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-weltschonenden Energie- und Materialverwen-dung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

Umweltschutz(Absatz 1 Nr. 4 des § 6)

4

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zuihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreibensowie erste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beimArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten undBetriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brand-schutzes anwenden; Verhaltensweisen beiBränden beschreiben und Maßnahmen zurBrandbekämpfung ergreifen

Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(Absatz 1 Nr. 3 des § 6)

3

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-triebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebeswie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-waltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes undseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaftennennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebesbeschreiben

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(Absatz 1 Nr. 2 des § 6)

2

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

während der gesam-ten Ausbil-dungszeit zu vermitteln

(Zeitrahmen 2)

e) technische Schnittstellen und Netztopologienklären

g) Komponenten entsprechend den baulichenund nutzerspezifischen Vorgaben auswählen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)

12

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen undsonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-sichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 6)

9

2 bis 4

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unterBeachtung der Umgebungsbedingungen fest-legen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-gesysteme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)

7

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-richten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-tung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-licher Vorgaben planen, bei Abweichungen vonder Planung Prioritäten setzen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

6

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen so-wie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-lisch, auswerten und anwenden

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

5

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, ver-binden, konfigurieren, montieren und demon-tieren

Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-technischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)

13

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und be-rechnen

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)

8

a) Baugruppen demontieren und montieren so-wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-passen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)

7

3 bis 5

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-richten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für denArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,lagern und bereitstellen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

6

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1163

1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 3)

(Zeitrahmen 4)

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr(Zeitrahmen 5)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten undBetreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-mittel die elektrotechnischen Regeln beachten

Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)

7

d) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-lieren, prüfen und in Betrieb nehmen

Errichten, Erweitern oder Ändernvon gebäudetechnischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)

13

1 bis 2a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,installieren und konfigurieren

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogrammeinstallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 des § 6)

10

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-oberflächen einrichten

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

6

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,sichern und archivieren

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

5

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,Regeln, Messen und Überwachen einbauen,verdrahten und kennzeichnen

Errichten, Erweitern oder Ändernvon gebäudetechnischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)

13

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppenprüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)

8

3 bis 4

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrischeAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen inBetrieb nehmen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)

7

b) technische Zeichnungen und Schaltungsun-terlagen auswerten, anwenden und erstellensowie Skizzen anfertigen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

5

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebs-mittel aufstellen, ausrichten, befestigen undanschließen

Errichten, Erweitern oder Ändernvon gebäudetechnischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)

13

i) technische Unterlagen für die Ausführung derArbeiten erstellen

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1165

(Zeitrahmen 6)

a) Daten für das Gebäudemanagement bereit-stellen

e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technik-bereiche klären

TechnischesGebäudemanagement(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)

16

b) Störungen analysieren und unter Berücksich-tigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zurStörungsbeseitigung ergreifen

Betreiben von technischen Systemen (Absatz 1 Nr. 15 des § 6)

15

3 bis 4a) technische Anlagen inspizieren, Abweichun-gen vom Sollzustand feststellen, Inspektions-protokolle erstellen

b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-heitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrich-tungen, inspizieren

c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriftenund technischen Bestimmungen sowie be-triebsspezifischer Vorgaben durchführen

f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen

Instandhalten gebäudetechnischerAnlagen und Systeme(Absatz 1 Nr. 14 des § 6)

14

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

c) Störungsmeldungen aufnehmen

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)

11

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-ben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmendie sichere Nutzung gewährleisten

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 6)

9

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)

8

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen,Standardsoftware anwenden

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

5

b) Änderungen von Energieversorgungsanlagenplanen, Stromkreise und Schutzmaßnahmenfestlegen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)

12

2 bis 3

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oderAnlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-gungen und der Zusatzfestlegungen für Räumebesonderer Art beurteilen

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-sondere durch Abschaltung mit Überstrom-schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-tungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-triebsmittel beurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 6)

9

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr(Zeitrahmen 7)

(Zeitrahmen 8)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-baren, bei Störungen der AuftragsabwicklungLösungsvarianten aufzeigen

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)

11

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgabendurchführen

f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-zeigen, Kosten vergleichen

k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

6

g) Visualisierungsanwendungen von technischenAnlagen bedienen und anpassen

i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungeneinstellen

Betreiben von technischen Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)

15

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebs-mittel aufstellen, ausrichten, befestigen undanschließen

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,Regeln, Messen und Überwachen einbauen,verdrahten und kennzeichnen

e) Netz- und Bussysteme anpassen

f) Beleuchtungssysteme montieren und installie-ren

g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen,Systeme in Betrieb nehmen

Errichten, Erweitern oder Ändernvon gebäudetechnischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)

13

1 bis 3a) Kundenanforderungen analysieren

g) Komponenten entsprechend den baulichenund nutzerspezifischen Vorgaben auswählen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)

12

a) Vorstellungen und Bedarf von internen oderexternen Kunden ermitteln, Lösungsansätzeentwickeln und Realisierungsvarianten anbie-ten

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)

11

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-lich der Entsorgung bewerten, umweltgerechtlagern und für die Entsorgung bereitstellen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)

7

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-führbarkeit des Auftrags prüfen und mit denbetrieblichen Möglichkeiten abstimmen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

6

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-lisch, auswerten und anwenden

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-ten präsentieren

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

5

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

3. und 4. Ausbildungsjahr(Zeitrahmen 9)

b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen

f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibun-gen und Aufträgen mitwirken

g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren so-wie Leistungen abnehmen

h) vertraglichen Regelungen, insbesondere Werk-verträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdin-gungsordnungen, beachten

i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche ge-genüber Leistungserbringern berücksichtigen

TechnischesGebäudemanagement(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)

16

d) Auftragsdurchführung durch externes Per-sonal beaufsichtigen und koordinieren sowieLeistungen kontrollieren

Betreiben von technischen Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)

15

d) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-lieren, prüfen und in Betrieb nehmen

Errichten, Erweitern oder Ändernvon gebäudetechnischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)

13

2 bis 4

d) Änderungen von Kommunikations- und Daten-übertragungssystemen planen

h) Änderungen der Systeme und Durchführungder Arbeiten abstimmen, interne und externeKunden beraten

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)

12

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,kulturelle Identitäten berücksichtigen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklungund Terminverfolgung anwenden

m) interne und externe Leistungserbringung ver-gleichen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

6

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern undim Team situationsgerecht und zielorientiertführen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-sprächsergebnisse schriftlich fixieren

k) Konflikte im Team lösen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

5

d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung aufRealisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschlägeerarbeiten, präsentieren und ausführen

TechnischesGebäudemanagement(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)

16

h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozess-daten auswerten und zur Optimierung nutzen

k) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebs-mitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungenvom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren

Betreiben von technischen Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)

15

3 bis 5

c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von tech-nischen Systemen, insbesondere von Energie-umwandlungseinrichtungen und Versorgungs-systemen, planen

f) Lösungen unter Berücksichtigung technischerBestimmungen und rechtlicher Vorgaben pla-nen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)

12

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1167

1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 10)

a) Systeme überwachen und unter Berücksichti-gung der Kundenwünsche sowie ökonomischerund ökologischer Gesichtspunkte steuern

c) Kunden, insbesondere bei Störungen, infor-mieren

e) Systeme übergeben, Kunden, auch in engli-scher Sprache, in die Bedienung der techni-schen Systeme einweisen

Betreiben von technischen Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)

15

3 bis 5

d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften über-wachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen

e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbe-sondere Sollwerte einstellen und justieren, Ver-schleißteile austauschen, Betriebsstoffe über-prüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolleerstellen

g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionenund Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemenund Geräten prüfen und dokumentieren

h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und pro-tokollieren

i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-und Gefahrenstellen analysieren und erfassen

k) bei der Aufstellung und Optimierung von In-standhaltungsplänen mitwirken

Instandhalten gebäudetechnischerAnlagen und Systeme(Absatz 1 Nr. 14 des § 6)

14

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-nung einweisen, auf Gefahren sowie aufSicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den internen oderexternen Kunden organisieren

Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)

11

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichtenund Betreiben elektrischer Geräte und Anlagenbeurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 6)

9

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)

8

l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhaltenim Team auf die Arbeitsergebnisse erkennenund anwenden

n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-liche Lerntechniken anwenden

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

6

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-lisch, auswerten und anwenden

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch undEnglisch durchführen

Betriebliche und technischeKommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

5

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

(Zeitrahmen 11)

10 bis 12

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisenund beraten, Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-mentationen nutzen und bearbeiten, technolo-gische Entwicklungen feststellen, sicherheits-relevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,Teilaufgaben definieren, technische Unterla-gen erstellen und an der Kostenplanung mit-wirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Be-achtung der betrieblichen Regeln einholen, prü-fen und bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- undnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen, die für die Sicherungder betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-brauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteiledisponieren und bevorraten

f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen, über-wachen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichti-gung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte und Prozesse beach-ten, Qualitätssicherungssystem anwendensowie Ursachen von Fehlern und Qualitäts-mängeln systematisch suchen, beseitigen unddokumentieren

i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-kalkulation durchführen

k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,Produkte und Dienstleistungen erläutern

l) Systemdokumentation und Bedienungsanlei-tungen zusammenstellen und modifizieren

m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdatendurchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-führung bewerten

n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-vorgängen im Betriebsablauf und im eigenenArbeitsbereich beitragen

Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 6)

17

c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen undüber Datenbanken verwalten

TechnischesGebäudemanagement(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)

16

f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschrif-ten hinweisen sowie in die Benutzung vonSicherheitseinrichtungen einweisen

l) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,Gefährdungspotentiale erfassen

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1169

1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

Anlage 3(zu § 11)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- undabbauen

b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und ein-setzen, Ladung sichern und Transport durchführen

c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veranke-rungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolenbefestigen

d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen

e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam-menbauen und aufstellen

f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen

g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwacheneinbauen, verdrahten und kennzeichnen

h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen

i) Datenleitungen konfektionieren

k) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-schließen

l) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verarbeiten

m) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden

n) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schlei-fenwiderstände messen und beurteilen

o) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen

p) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen undin Betrieb nehmen

q) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen,Betriebswerte einstellen

r) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesonderepneumatische Baugruppen, prüfen

Installieren und Inbetriebnehmenvon elektrischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

13

a) Kundenanforderungen analysieren

b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen

c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreiseund Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungenauswählen

d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheitenvergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren,Software und andere Komponenten auswählen

f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichenAbläufe von Kunden planen

g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunter-lagen anpassen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)

12

321

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

a) Serviceleistung anbieten und durchführen

b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägenunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken

c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsicht-lich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten

d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischenEinrichtungen einweisen

e) Serviceleistungen dokumentieren

f) technische Anlagen überwachen

g) Ferndiagnose und -wartung durchführen

h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimie-rung nutzen

Technischer Service und Betrieb(Absatz 1 Nr. 16 des § 10)

16

a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen

b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheits-einrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren

c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltungaustauschen

d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen undeinstellen

e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,defekte Baugruppen austauschen

f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instandhalten

g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten

h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen

i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen

k) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie-derinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteileeinstellen und deren Wirksamkeit prüfen

l) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

Instandhalten von Anlagen undSystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)

15

a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik hard- undsoftwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen

b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren

c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen

e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungs-geräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen

f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren

Konfigurieren und Programmierenvon Steuerungen(Absatz 1 Nr. 14 des § 10)

14

s) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren

t) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen

u) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-vorrichtungen prüfen

v) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-lichkeit kontrollieren

w) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen,Anlagen oder System übergeben

321

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1171

1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-träge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nut-zen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorischeSchnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftrags-ziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagenerstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung derbetrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-minen verfolgen

h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-mittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden

i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-dukte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigungsichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachenvon Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-gen und dokumentieren

k) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

l) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und über-geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-leistungen erläutern

m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-ergebnisse und -durchführung bewerten

n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 10)

17

i) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-nen und anpassen

k) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräu-che optimieren

321

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt 1

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-gen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-bildungsbetrieb und seinen Beitrag zumUmweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-gen des Umweltschutzes anwenden

Umweltschutz(Absatz 1 Nr. 4 des § 10)

4

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zuihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreibensowie erste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beimArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten undBetriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brand-schutzes anwenden; Verhaltensweisen beiBränden beschreiben und Maßnahmen zurBrandbekämpfung ergreifen

Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(Absatz 1 Nr. 3 des § 10)

3

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildendenBetriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebeswie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-waltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes undseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaftennennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertre-tungsrechtlichen Organe des ausbildendenBetriebes beschreiben

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(Absatz 1 Nr. 2 des § 10)

2

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus demAusbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-nen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-bildenden Betrieb geltenden Tarifverträgenennen

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(Absatz 1 Nr. 1 des § 10)

1

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

währendder gesam-ten Aus-bildungszeitzu ver-mitteln

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1173

1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 1)

(Zeitrahmen 2)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)

7

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-richten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-tung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-licher Vorgaben planen, bei Abweichungen vonder Planung Prioritäten setzen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)

6

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellensowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-lisch, auswerten und anwenden

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

5

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und be-rechnen

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)

8

a) Baugruppen demontieren und montieren so-wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-passen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)

7

2 bis 4

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-richten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für denArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,lagern und bereitstellen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)

6

a) Informationsquellen und Informationen recher-chieren und beschaffen, Datenbankabfragendurchführen, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen so-wie Skizzen anfertigen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

5

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-weltschonenden Energie- und Materialverwen-dung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

(Zeitrahmen 3)

(Zeitrahmen 4)

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,sichern und archivieren

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

5

g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messenund Überwachen einbauen, verdrahten undkennzeichnen

Installieren und Inbetriebnehmenvon elektrischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

13

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-ponenten auswählen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)

12

2 bis 4c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen

prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)

8

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrischeAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen inBetrieb nehmen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)

7

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen so-wie Skizzen anfertigen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

5

a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unterArbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen,auswählen, auf- und abbauen

c) Eignung des Untergrundes für die Befestigungprüfen, Verankerungen vorbereiten sowieTragkonstruktionen und Konsolen befestigen

f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kenn-zeichnen

Installieren und Inbetriebnehmenvon elektrischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

13

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen undsonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-sichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen undBetriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 10)

9

3 bis 5

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unterBeachtung der Umgebungsbedingungen fest-legen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-gesysteme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1175

1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr(Zeitrahmen 5)

e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombi-nationen zusammenbauen und aufstellen

h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Iso-lierungen anbringen

k) Leitungen und Kabel der Energietechnikzurichten und anschließen

Installieren und Inbetriebnehmenvon elektrischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

13

c) Anlagenänderungen und -erweiterungen,Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-gen, Komponenten und Leitungen auswählen

d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtli-chen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzungzu bauseitigen Leistungen festlegen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)

12

3 bis 5

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oderAnlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-gungen und der Zusatzfestlegungen für Räumebesonderer Art beurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-ben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmendie sichere Nutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-sondere durch Abschaltung mit Überstrom-schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-tungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-triebsmittel beurteilen

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichtenund Betreiben elektrischer Geräte und Anlagenbeurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 10)

9

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten undBetreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-mittel die elektrotechnischen Regeln beachten

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)

7

1 bis 3a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,installieren und konfigurieren

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogrammeinstallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 des § 10)

10

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-oberflächen einrichten

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)

6

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

(Zeitrahmen 6)

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

(Zeitrahmen 7)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-lich der Entsorgung bewerten, umweltgerechtlagern und für die Entsorgung bereitstellen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)

7

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-führbarkeit des Auftrags prüfen und mit denbetrieblichen Möglichkeiten abstimmen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)

6

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-ten präsentieren

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

5

a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen pla-nen

b) Systeme inspizieren, Funktionen der Anlageund Sicherheitseinrichtungen prüfen sowiePrüfungen protokollieren

c) Systeme nach Wartungs- und Instandhal-tungsplänen warten, Verschleißteile im Rah-men der vorbeugenden Instandhaltung aus-tauschen

Instandhalten von Anlagen und Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)

15

1 bis 3t) Schutzeinrichtungen einstellen und derenWirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutz-maßnahmen sicherstellen

u) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mecha-nische Sicherheitsvorrichtungen prüfen

Installieren und Inbetriebnehmenvon elektrischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

13

c) Störungsmeldungen aufnehmenBeraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 10)

11

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)

8

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwen-den

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen,Standardsoftware anwenden

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

5

n) Erdung und Potentialausgleich herstellen,Erdungs- und Schleifenwiderstände messenund beurteilen

o) Hauptstromkreise und Hilfs- und Steuerstrom-kreise in Betrieb nehmen

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1177

1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 8)

h) Bearbeitungsmaschinen warten und instandsetzen

k) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtun-gen bei der Wiederinbetriebnahme instand ge-setzter Geräte oder Anlagenteile einstellen undderen Wirksamkeit prüfen

Instandhalten von Anlagen und Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)

15

2 bis 4

d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme undsonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten,befestigen und anschließen

m) Komponenten mittels Rohr- und Schlauch-leitungen verbinden.

q) Antriebssysteme parametrieren und in Betriebnehmen, Betriebswerte einstellen

r) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, ins-besondere pneumatische Baugruppen, prüfen

Installieren und Inbetriebnehmenvon elektrischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

13

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgabendurchführen

f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-zeigen, Kosten vergleichen

k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-sen und bewerten

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)

6

i) Visualisierungsanwendungen von technischenAnlagen bedienen und anpassen

Technischer Service und Betrieb(Absatz 1 Nr. 16 des § 10)

16

d) Systemparameter mit vorgegebenen Wertenvergleichen und einstellen

Instandhalten von Anlagen und Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)

15

a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Rege-lungstechnik hard- und softwaremäßig einstel-len, anpassen und in Betrieb nehmen

b) Anwendungssoftware installieren und konfigu-rieren

c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellenund ändern

d) Funktionsabläufe prüfen und Programmab-läufe anpassen

f) Speichermedien und Programme zur Daten-sicherung installieren

Konfigurieren und Programmierenvon Steuerungen(Absatz 1 Nr. 14 des § 10)

14

2 bis 4

g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messenund Überwachen einbauen, verdrahten undkennzeichnen

n) Hauptstromkreise und Hilfs- und Steuerstrom-kreise in Betrieb nehmen

Installieren und Inbetriebnehmenvon elektrischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

13

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-ponenten auswählen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)

12

a) Vorstellungen und Bedarf von internen oderexternen Kunden ermitteln, Lösungsansätzeentwickeln und Realisierungsvarianten anbieten

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 10)

11

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

3. und 4. Ausbildungsjahr(Zeitrahmen 9)

b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittelauswählen und einsetzen, Transport sichernund durchführen

i) Datenleitungen konfektionieren

l) Leitungen der Kommunikationstechnik mitunterschiedlichen Anschlusstechniken verar-beiten

p) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-lieren, prüfen und in Betrieb nehmen

s) Beleuchtungsanlagen montieren und instal-lieren

Installieren und Inbetriebnehmenvon elektrischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

13

3 bis 5

a) Kundenanforderungen analysieren

b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik be-urteilen

f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigungder betrieblichen Abläufe des Kunden planen

g) die zu erbringende Leistung dokumentieren,Schaltungsunterlagen anpassen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)

12

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-baren, bei Störungen der AuftragsabwicklungLösungsvarianten aufzeigen

Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 10)

11

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)

8

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,kulturelle Identitäten berücksichtigen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklungund Terminverfolgung anwenden

l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhaltenim Team auf die Arbeitsergebnisse erkennenund anwenden

m) interne und externe Leistungserbringung ver-gleichen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)

6

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-lisch, auswerten und anwenden

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern undim Team situationsgerecht und zielorientiertführen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-sprächsergebnisse schriftlich fixieren

k) Konflikte im Team lösen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

5

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1179

1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 10)

a) Serviceleistung anbieten und durchführen

b) bei der Erstellung von Angeboten und Kosten-voranschlägen unter Beachtung der betrieb-lichen Vorgaben mitwirken

c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hin-weisen und hinsichtlich technischer und wirt-schaftlicher Durchführbarkeit beraten

e) Serviceleistungen dokumentieren

f) technische Anlagen überwachen

g) Ferndiagnose und -wartung durchführen

Technischer Service und Betrieb(Absatz 1 Nr. 16 des § 10)

16

2 bis 4

e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Bau-gruppen prüfen, defekte Baugruppen austau-schen

f) dezentrale Energieversorgungssysteme war-ten und instand halten

l) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

Instandhalten von Anlagen und Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)

15

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-nung einweisen, auf Gefahren sowie aufSicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den internen oderexternen Kunden organisieren

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 10)

11

n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-liche Lerntechniken anwenden

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)

6

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch undEnglisch durchführen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

5

d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienungvon technischen Einrichtungen einweisen

Technischer Service und Betrieb(Absatz 1 Nr. 16 des § 10)

16

g) Energieverteilungssysteme beurteilen, wartenund instand halten

i) Kommunikationsanlagen warten und instandsetzen

Instandhalten von Anlagen und Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)

15

e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen vonAutomatisierungsgeräten an Netzwerke undBussysteme anpassen

Konfigurieren und Programmierenvon Steuerungen(Absatz 1 Nr. 14 des § 10)

14

v) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagne-tischen Verträglichkeit kontrollieren

w) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstel-len und anpassen, Anlagen oder System über-geben

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

(Zeitrahmen 11)

10 bis 12

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisenund beraten, Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Do-kumentationen nutzen und bearbeiten, tech-nologische Entwicklungen feststellen, sicher-heitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-stellen dokumentieren, Auftragsziele festle-gen, Teilaufgaben definieren, technische Un-terlagen erstellen und an der Kostenplanungmitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Be-achtung der betrieblichen Vorgaben einholen,prüfen und bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- undnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen

f) Fremdleistungen veranlassen, überwachenund prüfen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichti-gung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,durchführen, Einhaltung von Terminen ver-folgen

h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatz-fähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläneund betriebliche Prüfvorschriften anwenden

i) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte beachten sowieQualität bei der Auftragserledigung sichern,Qualitätssicherungssystem anwenden sowieUrsachen von Fehlern und Qualitätsmängelnsystematisch suchen, beseitigen und doku-mentieren

k) Projektablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-kalkulation durchführen

l) technische Einrichtungen für die Benutzungfreigeben und übergeben, Abnahmeprotokolleanfertigen, Produkte und Dienstleistungenerläutern

m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdatendurchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-führung bewerten

n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-vorgängen im Betriebsablauf und im eigenenArbeitsbereich beitragen

Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 10)

17

h) Anlagedaten, Diagnosedaten und Prozess-daten auswerten und zur Optimierung nutzen

k) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebs-mitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungenvom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1181

1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

Anlage 4(zu § 15)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

a) Steuerungsprogramme erstellen

b) Automatisierungsgeräte programmieren

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren undparametrieren

d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Bau-gruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren

e) komplexe Steuerungen anpassen

f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung kon-figurieren und parametrieren

g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren

h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren undparametrieren

i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungs-technik konfigurieren und parametrieren

k) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfi-gurieren und parametrieren

Konfigurieren und Programmierenvon Automatisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)

14

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-ren, montieren und demontieren

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-richten, befestigen und anschließen

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messenund Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen

d) Sensoren und Aktoren montieren

e) Steuerungen installieren

f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen

g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen undin Betrieb nehmen

h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und mon-tieren

i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und an-schließen

k) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren

Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

13

a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten,Systemanforderungen analysieren

b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachtenund deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen be-rücksichtigen

c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken

d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren,Software und andere Komponenten auswählen

e) technische Schnittstellen klären

f) Komponenten nach Vorgaben auswählen

g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)

12

321

Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nut-zen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorischeSchnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftrags-ziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagenerstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-minen verfolgen

f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-mittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beach-ten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbeson-dere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachenvon Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-gen und dokumentieren

h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen

Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 14)

17

a) Prozessgrößen erfassen und auswerten

b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Kom-ponenten und Antriebe instand halten

c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automa-tisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen

d) Versionswechsel von Software durchführen

e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen

f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichenVorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instandsetzen

g) Steuerungen und Regelungen optimieren

h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung derProduktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und über-wachen

i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten undzur Optimierung nutzen

Instandhalten und Optimierenvon Automatisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 16 des § 14)

16

a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze vonMaschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen undanpassen

b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb neh-men

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellenprüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen

e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- undanlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen undprüfen

f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben

Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 14)

15

321

Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1183

1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt 1

währendder gesam-ten Ausbil-dungszeitzu vermit-teln

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zuihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreibensowie erste Maßnahmen einleiten

Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(Absatz 1 Nr. 3 des § 14)

3

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildendenBetriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebeswie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-waltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes undseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaftennennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertre-tungsrechtlichen Organe des ausbildendenBetriebes beschreiben

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(Absatz 1 Nr. 2 des § 14)

2

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus demAusbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildungnennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-bildenden Betrieb geltenden Tarifverträgenennen

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(Absatz 1 Nr. 1 des § 14)

1

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

i) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und über-geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-leistungen erläutern

k) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch inEnglisch, zusammenstellen und modifizieren

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-ergebnisse und -durchführung bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

321

Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 1)

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, ver-binden, konfigurieren, montieren und demon-tieren

Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

13

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten undberechnen

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)

8

a) Baugruppen demontieren und montieren so-wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-passen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)

7

3 bis 5

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-richten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für denArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,lagern und bereitstellen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)

6

a) Informationsquellen und Informationen recher-chieren und beschaffen, Datenbankabfragendurchführen, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellensowie Skizzen anfertigen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

5

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich bei-tragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-bildungsbetrieb und seinen Beitrag zumUmweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-gen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-weltschonenden Energie- und Materialverwen-dung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

Umweltschutz(Absatz 1 Nr. 4 des § 14)

4

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beimArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten undBetriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-fung ergreifen

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1185

1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 2)

(Zeitrahmen 3)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppenprüfen

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)

8

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrischeAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen inBetrieb nehmen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)

7

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

5

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebs-mittel aufstellen, ausrichten, befestigen undanschließen

Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

13

e) technische Schnittstellen klären

f) Komponenten nach Vorgaben auswählen

g) technische Unterlagen für die Ausführung derArbeiten erstellen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)

12

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen undsonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-sichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 14)

9

2 bis 4

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unterBeachtung der Umgebungsbedingungen fest-legen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsver-legesysteme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)

7

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-tung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-licher Vorgaben planen, bei Abweichungen vonder Planung Prioritäten setzen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)

6

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellensowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

5

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

(Zeitrahmen 4)

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr(Zeitrahmen 5)

1 bis 3

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oderAnlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-gungen und der Zusatzfestlegungen für Räumebesonderer Art beurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-ben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmendie sichere Nutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-sondere durch Abschaltung mit Überstrom-schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-tungen, beurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 14)

9

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten undBetreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-mittel die elektrotechnischen Regeln beachten

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)

7

g) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-lieren, prüfen und in Betrieb nehmen

Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

13

1 bis 3a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,

installieren und konfigurieren

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogrammeinstallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 des § 14)

10

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-oberflächen einrichten

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)

6

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,sichern und archivieren

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

5

a) Steuerungsprogramme erstellenKonfigurieren und Programmierenvon Automatisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)

14

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,Regeln, Messen und Überwachen einbauen,verdrahten und kennzeichnen

e) Steuerungen installieren

Errichten von Einrichtungen derAutomatisierungstechnik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

13

g) technische Unterlagen für die Ausführung derArbeiten erstellen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)

12

2 bis 4d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1187

1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 6)

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr(Zeitrahmen 7)

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-führbarkeit des Auftrags prüfen und mit denbetrieblichen Möglichkeiten abstimmen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)

6

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-ten präsentieren

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

5

e) Test- und Diagnosesysteme einsetzenInstandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 16 des § 14)

16

b) Komponenten der Automatisierungstechnikjustieren und prüfen

c) analoge und programmierbare Sensorsystemein Betrieb nehmen

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signalean Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifischePrüfungen durchführen

Prüfen und Inbetriebnehmen vonAutomatisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 14)

15

a) technische Prozesse und deren Grundopera-tionen bewerten, Systemanforderungen analy-sieren

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)

12

3 bis 5

c) Störungsmeldungen aufnehmenBeraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 14)

11

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)

8

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwen-den

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen,Standardsoftware anwenden

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

5

f) Geräte oder Einrichtungen der Energieversor-gung und Verteilung bereitstellen

Errichten von Einrichtungen derAutomatisierungstechnik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

13

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-triebsmittel beurteilen

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten undBetreiben elektrischer Geräte und Anlagenbeurteilen

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

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(Zeitrahmen 8)

b) elektrische, elektropneumatische oder elektro-hydraulische Komponenten und Antriebeinstand halten

Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 16 des § 14)

16

f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Pro-zesssteuerung konfigurieren und parametrie-ren

Konfigurieren und Programmierenvon Automatisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)

14

i) elektrische Antriebe setzen, ausrichten, kup-peln und anschließen

Errichten von Einrichtungen derAutomatisierungstechnik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

13

d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-ponenten auswählen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)

12

k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-sen und bewerten

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)

6

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-lisch, auswerten und anwenden

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

5

a) Steuerungsprogramme erstellen

b) Automatisierungsgeräte programmieren

c) analoge und programmierbare Sensorsystemekonfigurieren und parametrieren

d) elektrische, elektropneumatische oder elektro-hydraulische Baugruppen der Steuerungs-technik konfigurieren und parametrieren

Konfigurieren und Programmierenvon Automatisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)

14

d) Sensoren und Aktoren montierenErrichten von Einrichtungen derAutomatisierungstechnik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

13

c) bei der Entwicklung von Automatisierungs-lösungen mitwirken

d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-ponenten auswählen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)

12

a) Vorstellungen und Bedarf von internen oderexternen Kunden ermitteln, Lösungsansätzeentwickeln und Realisierungsvarianten anbie-ten

Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 14)

11

d) Tools und Testprogramme einsetzenInstallieren und Konfigurieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 des § 14)

10

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-lich der Entsorgung bewerten, umweltgerechtlagern und für die Entsorgung bereitstellen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)

7

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

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2 bis 4

2 bis 4

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1189

3. und 4. Ausbildungsjahr(Zeitrahmen 9)

e) komplexe Steuerungen anpassen

g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungenkonfigurieren

h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerkekonfigurieren und parametrieren

i) Komponenten der Informationstechnik undAutomatisierungstechnik konfigurieren undparametrieren

k) Anwendungsprogramme für Leitsysteme undDatennetze konfigurieren und parametrieren

Konfigurieren und Programmierenvon Automatisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)

14

h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungenverlegen und montieren

k) Baugruppen der Regelungstechnik montierenund justieren

Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

13

a) technische Prozesse und deren Grundopera-tionen bewerten, Systemanforderungen analy-sieren

b) Prozesszusammenhänge schnittstellenüber-greifend beachten und deren Wechselwirkungan Automatisierungssystemen berücksichtigen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)

12

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-baren, bei Störungen der AuftragsabwicklungLösungsvarianten aufzeigen

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 14)

11

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)

8

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,kulturelle Identitäten berücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgabendurchführen

f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-zeigen, Kosten vergleichen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklungund Terminverfolgung anwenden

l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhaltenim Team auf die Arbeitsergebnisse erkennenund anwenden

m) interne und externe Leistungserbringung ver-gleichen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)

6

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern undim Team situationsgerecht und zielorientiertführen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-sprächsergebnisse schriftlich fixieren

k) Konflikte im Team lösen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

5

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

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3 bis 5

1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 10)

a) Prozessgrößen erfassen und auswerten

c) systematisch-methodische Fehlersuche ankomplexen Automatisierungssystemen durch-führen

d) Versionswechsel der Software durchführen

f) Automatisierungssysteme unter Beachtungder betrieblichen Vorgaben, Vorschriften undProzessabläufe instand setzen, warten undoptimieren

g) Steuerungen und Regelungen optimieren

h) automatisierte Anlagen und Systeme unterBerücksichtigung der Produktqualität und desHerstellverfahrens einrichten und überwachen

i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozess-daten auswerten und zur Optimierung nutzen

Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 16 des § 14)

16

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signalean Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifischePrüfungen durchführen

Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 14)

15

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-nung einweisen, auf Gefahren sowie aufSicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den internen oderexternen Kunden organisieren

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 14)

11

n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-liche Lerntechniken anwenden

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)

6

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch undEnglisch durchführen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

5

a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme undDatennetze von Maschinen- oder Prozess-steuerungen in Betrieb nehmen oder anpassen

b) Komponenten der Automatisierungstechnikjustieren und prüfen

c) analoge und programmierbare Sensorsystemein Betrieb nehmen

e) Automatisierungssysteme unter Beachtungder betriebs- und anlagenspezifischen Schutz-maßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen

f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und An-lagen übergeben

Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 14)

15

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

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2 bis 4

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1191

(Zeitrahmen 11)

10 bis 12

a) Auftrag annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-mentationen nutzen und bearbeiten, technolo-gische Entwicklungen feststellen, sicherheits-relevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,Teilaufgaben definieren, technische Unter-lagen erstellen und an der Kostenplanung mit-wirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- undnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichti-gung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,durchführen, Einhaltung von Terminen verfol-gen

f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatz-fähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläneund betriebliche Prüfvorschriften anwenden,Funktion und Sicherheit prüfen und dokumen-tieren

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit beachten, sowie Qualität bei derAuftragserledigung sichern, insbesondereQualitätssicherungssysteme anwenden sowieUrsachen von Fehlern und Qualitätsmängelnsystematisch suchen, beseitigen und doku-mentieren

h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen

i) technische Einrichtungen für die Benutzungfreigeben und übergeben, Abnahmeprotokolleanfertigen, Produkte und Dienstleistungenerläutern

k) Systemdokumentationen und Bedienungsan-leitungen, auch in Englisch, zusammenstellenund modifizieren

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdatendurchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-führung bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-vorgängen im Betriebsablauf und im eigenenArbeitsbereich beitragen

Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 14)

17

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

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1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

Anlage 5(zu § 19)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs- undPrüfprozesse überwachen

b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-,Personal- und Kostenvorgaben einsteuern

c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlich-keit prüfen, beurteilen und optimieren

d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokollieren

Einrichten, Überwachen undInstandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen(Absatz 1 Nr. 15 des § 18)

15

a) konstruktiven Aufbau erstellen

b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen

c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden

d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und inBetrieb nehmen

e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-passen

f) geräte- und systemspezifische Software installieren und kon-figurieren

g) komplexe Geräte und Systeme prüfen

h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumen-tieren, Abnahmeprotokolle erstellen

Herstellen und Inbetriebnehmenvon Geräten und Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)

14

a) Entwürfe und Layouts erstellen

b) Fertigungsunterlagen erstellen

c) Bauteile und Baugruppen beschaffen

d) Leiterplatten erstellen und bestücken

e) Hardwarekomponenten, Geräte und komplexe Systeme anpas-sen, montieren, anschließen und prüfen

f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurierenund anpassen

g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen

h) Produktdokumentationen erstellen

Fertigen von Komponenten und Geräten(Absatz 1 Nr. 13 des § 18)

13

a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren

b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen undkonstruktiven Aufbau mitwirken

c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten aus-wählen

d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe undVerfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analy-sieren

e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischerGesichtspunkte planen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)

12

321

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1193

1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologi-sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagenberücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorischeSchnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragszie-le festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagenerstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten

e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen

f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Termi-nen verfolgen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-dukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qua-litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentie-ren

i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

k) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und überge-ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistun-gen erläutern, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen

Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 18)

17

a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,durchführen und abrechnen

b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägenunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken

c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zurStörungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durch-führen

d) Geräte und Systeme warten und instand setzen

e) Produkteinweisungen planen und durchführen

f) Kundenberatungen durchführen

g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschlägefür die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Service-qualität erarbeiten

Technischer Service und Produktsupport(Absatz 1 Nr. 16 des § 18)

16

e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-wachen und durchführen

f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemenunter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen undbeurteilen

g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oderderen Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekompo-nenten austauschen und einstellen sowie Software installierenund konfigurieren

h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen

i) vorbeugende Instandhaltung durchführen

321

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt 1

währendder ge-samtenAusbil-dungszeit zu vermit-teln

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zuihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreibensowie erste Maßnahmen einleiten

Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(Absatz 1 Nr. 3 des § 18)

3

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-triebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebeswie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-waltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes undseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaftennennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebesbeschreiben

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(Absatz 1 Nr. 2 des § 18)

2

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus demAusbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildungnennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-bildenden Betrieb geltenden Tarifverträgenennen

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(Absatz 1 Nr. 1 des § 18)

1

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

l) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen,auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren

m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-ergebnisse und -durchführung bewerten

n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

321

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1195

1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

Abschnitt 21. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 1)

b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten fürSchaltungen und konstruktiven Aufbau mit-wirken

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)

12

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und be-rechnen

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)

8

a) Baugruppen demontieren und montieren so-wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-passen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)

7

2 bis 4

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-richten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für denArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,lagern und bereitstellen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)

6

a) Informationsquellen und Informationen recher-chieren und beschaffen, Datenbankabfragendurchführen, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellensowie Skizzen anfertigen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

5

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-gen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-bildungsbetrieb und seinen Beitrag zumUmweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-gen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen undumweltschonenden Energie- und Materialver-wendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

Umweltschutz(Absatz 1 Nr. 4 des § 18)

4

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beimArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten undBetriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brand-schutzes anwenden; Verhaltensweisen beiBränden beschreiben und Maßnahmen zurBrandbekämpfung ergreifen

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

(Zeitrahmen 2)

(Zeitrahmen 3)

3 bis 5c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü-fen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)

8

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrischeAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen inBetrieb nehmen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)

7

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellensowie Skizzen anfertigen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

5

c) Leitungen konfektionieren sowie Komponen-ten verbinden

Herstellen und Inbetriebnehmenvon Geräten und Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)

14

c) mechanische, elektrische und elektronischeKomponenten auswählen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)

12

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen undsonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-sichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 18)

9

1 bis 3

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unterBeachtung der Umgebungsbedingungen fest-legen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-gesysteme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)

7

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-tung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-licher Vorgaben planen, bei Abweichungen vonder Planung Prioritäten setzen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)

6

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellensowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-lisch, auswerten und anwenden

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

5

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1197

1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 4)

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr(Zeitrahmen 5)

1 bis 3

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oderAnlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-gungen und der Zusatzfestlegungen für Räumebesonderer Art beurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-ben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmendie sichere Nutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-sondere durch Abschaltung mit Überstrom-schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-tungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-triebsmittel beurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 18)

9

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten undBetreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-mittel die elektrotechnischen Regeln beachten

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)

7

2 bis 4a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,installieren und konfigurieren

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogrammeinstallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 des § 18)

10

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-oberflächen einrichten

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)

6

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,sichern und archivieren

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

5

c) Leitungen konfektionieren sowie Komponen-ten verbinden

Herstellen und Inbetriebnehmenvon Geräten und Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)

14

c) Bauteile und Baugruppen beschaffen

d) Leiterplatten erstellen und bestücken

Fertigen von Komponenten(Absatz 1 Nr. 13 des § 18)

13

c) mechanische, elektrische und elektronischeKomponenten auswählen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)

12

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

(Zeitrahmen 6)

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr(Zeitrahmen 7)

3 bis 4a) konstruktiven Aufbau erstellen

b) Hardwarekomponenten montieren und an-schließen

d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstel-len, prüfen und in Betrieb nehmen

f) geräte- und systemspezifische Software instal-lieren und konfigurieren

g) komplexe Geräte und Systeme prüfen

Herstellen und Inbetriebnehmenvon Geräten und Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)

14

a) Vorstellungen und Bedarf von internen oderexternen Kunden ermitteln, Lösungsansätzeentwickeln und Realisierungsvarianten anbieten

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 18)

11

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-führbarkeit des Auftrags prüfen und mit denbetrieblichen Möglichkeiten abstimmen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)

6

a) Entwürfe und Layouts erstellen

b) Fertigungsunterlagen erstellen

c) Bauteile und Baugruppen beschaffen

d) Leiterplatten erstellen und bestücken

e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse ein-bauen

f) komponentenspezifische Software installieren,konfigurieren und anpassen

g) Komponenten prüfen

h) Produktdokumentationen erstellen

Fertigen von Komponenten(Absatz 1 Nr. 13 des § 18)

13

3 bis 5g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)

8

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-lich der Entsorgung bewerten, umweltgerechtlagern und für die Entsorgung bereitstellen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)

7

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-lisch, auswerten und anwenden

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwen-den

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen,Standardsoftware anwenden

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

5

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1199

1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 8)

3. und 4. Ausbildungsjahr(Zeitrahmen 9)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,kulturelle Identitäten berücksichtigen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklungund Terminverfolgung anwenden

l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhaltenim Team auf die Arbeitsergebnisse erkennenund anwenden

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)

6

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern undim Team situationsgerecht und zielorientiertführen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-sprächsergebnisse schriftlich fixieren

k) Konflikte im Team lösen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

5

g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-sieren, Vorschläge für die Verbesserung derProdukt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-beiten

Technischer Service und Produktsupport(Absatz 1 Nr. 16 des § 18)

16

e) Hardware- und Softwarekomponenten kun-denspezifisch anpassen

f) geräte- und systemspezifische Software instal-lieren und konfigurieren

h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifi-kationen dokumentieren, Abnahmeprotokolleerstellen

Herstellen und Inbetriebnehmenvon Geräten und Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)

14

2 bis 3

a) Auftragsanforderungen, insbesondere gefor-derte Funktionalitäten und technische Umge-bungsbedingungen, analysieren

b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten fürSchaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken

d) die für den Fertigungs- und Prüfprozess typi-schen Abläufe und Verfahren im Hinblick aufdie Anforderungen der Aufgabe analysieren

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)

12

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgabendurchführen

f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-zeigen, Kosten vergleichen

k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-sen und bewerten

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)

6

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-ten präsentieren

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

5

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

(Zeitrahmen 10)

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch undEnglisch durchführen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

5

3 bis 4a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrich-ten, Fertigungs- und Prüfprozesse überwa-chen

b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichti-gung der Termin-, Personal- und Kostenvorga-ben einsteuern

c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesseauf Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen undoptimieren

d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnose-systeme auswählen, elektrische Größen undSignale messen, prüfen und protokollieren

e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Doku-mentation überwachen und durchführen

f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertra-gungssystemen unter betriebsspezifischenRahmenbedingungen prüfen und beurteilen

g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehlerbeseitigen oder deren Beseitigung veranlas-sen, insbesondere Hardwarekomponentenaustauschen und einstellen sowie Softwareinstallieren und konfigurieren

h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren unddurchführen

i) vorbeugende Instandhaltung durchführen

Einrichten, Überwachen undInstandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen(Absatz 1 Nr. 15 des § 18)

15

d) die für den Fertigungs- und Prüfprozess typi-schen Abläufe und Verfahren im Hinblick aufdie Anforderungen der Aufgabe analysieren

e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorga-nisatorischer, technologischer, wirtschaftlicherund sicherheitstechnischer Gesichtspunkteplanen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)

12

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-baren, bei Störungen der AuftragsabwicklungLösungsvarianten aufzeigen

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 18)

11

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten undBetreiben elektrischer Geräte und Anlagenbeurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 18)

9

m) interne und externe Leistungserbringung ver-gleichen

n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-liche Lerntechniken anwenden

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1201

1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 11)

a) Auftrag annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten,Dokumentationen, auch in englischer Sprache,nutzen und bearbeiten, technologische Ent-wicklungen feststellen, sicherheitsrelevanteUnterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,Teilaufgaben definieren, technische Unterla-gen erstellen und an der Kostenplanung mit-wirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unterBeachtung der betrieblichen Vorgaben ein-holen, prüfen und bewerten

e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen undüberwachen

Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement im Einsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 18)

17

a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalku-lieren, anbieten, durchführen und abrechnen

b) bei der Erstellung von Angeboten und Kosten-voranschlägen unter Beachtung der betriebli-chen Regeln mitwirken

c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache,entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefra-gung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbe-seitigung unterbreiten, Störungsbeseitigungdurchführen

d) Geräte und Systeme warten und instand setzen

e) Produkteinweisungen planen und durchführen

f) Kundenberatungen durchführen

g) Störungsursachen und Kundenhinweise ana-lysieren, Vorschläge für die Verbesserung derProdukt-, Fertigungs- und Servicequalität er-arbeiten

Technischer Service und Produktsupport(Absatz 1 Nr. 16 des § 18)

16

3 bis 4

h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren unddurchführen

i) vorbeugende Instandhaltung durchführen

Einrichten, Überwachen undInstandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen(Absatz 1 Nr. 15 des § 18)

15

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

c) Störungsmeldungen aufnehmen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-nung einweisen, auf Gefahren sowie aufSicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den internen oderexternen Kunden organisieren

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 18)

11

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)

8

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

10 bis 12

f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- undnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichti-gung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,durchführen, Einhaltung von Terminen verfol-gen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte und Prozesse beach-ten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän-geln systematisch suchen, beseitigen unddokumentieren

i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-kalkulation durchführen

k) technische Einrichtungen für die Benutzungfreigeben und übergeben, Abnahmeprotokolleanfertigen, Produkte und Dienstleistungenerläutern, Fachauskünfte auch in englischerSprache erteilen

l) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-nungsanleitungen, auch in Englisch, zusam-menstellen und modifizieren

m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdatendurchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-führung bewerten

n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-vorgängen im Betriebsablauf und im eigenenArbeitsbereich beitragen

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1203

1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

Anlage 6(zu § 23)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Systeminformatiker/zur Systeminformatikerin

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischerSpezifikationen und Vorschriften festlegen

b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden

c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adap-tieren, Testdaten generieren und dokumentieren

d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbe-dingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen

e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten

f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mitden relevanten Betriebsparametern testen

Durchführen von Systemtests(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)

15

a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen

b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installierenund konfigurieren

c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen

d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekom-ponenten analysieren, Lösungen entwickeln

e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsproblemeanalysieren und Lösungen entwickeln

f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen

g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbe-triebssysteme installieren und konfigurieren

h) Nutzerprogramme einbinden

i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren

Integrieren und Konfigurieren von Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)

14

a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen

b) Softwarekomponenten anpassen

c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstellen

d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen undanwenden

e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten

f) Sicherheitseinrichtungen implementieren

Erstellen von Software(Absatz 1 Nr. 13 des § 22)

13

a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlichder geforderten Funktion und der technischen Umgebunganalysieren

b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unterAnwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken

c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigungaktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebietrelevanten Technologien auswählen und disponieren

d) technische Schnittstellen klären

e) Komponenten nach Vorgaben auswählen

f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 22)

12

321

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologi-sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagenberücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorischeSchnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragszie-le festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagenerstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Termi-nen verfolgen

f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-dukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qua-litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentie-ren

g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

h) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und über-geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-leistungen erläutern, Fachauskünfte auch in englischer Spracheerteilen

i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch inEnglisch, zusammenstellen und modifizieren

k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-ergebnisse und -durchführung bewerten

l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Geschäftsprozess und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 22)

17

a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zurStörungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durch-führen

b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestütztenTest- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten

c) Netzwerke administrieren

d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch aus-werten

e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sachver-halte adressatengerecht kommunizieren

f) Produkteinweisungen planen und durchführen

Technischer Service und Systemoptimierung(Absatz 1 Nr. 16 des § 22)

16

g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren

h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungendurchführen

i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemendurchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen

k) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- undSoftwarekomponenten beseitigen

l) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch inenglischer Sprache dokumentieren

321

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1205

1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt 1

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-gen, insbesonderea) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-

bildungsbetrieb und seinen Beitrag zumUmweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-gen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-weltschonenden Energie- und Materialverwen-dung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

Umweltschutz(Absatz 1 Nr. 4 des § 22)

4

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zuihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreibensowie erste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beimArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten undBetriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brand-schutzes anwenden; Verhaltensweisen beiBränden beschreiben und Maßnahmen zurBrandbekämpfung ergreifen

Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(Absatz 1 Nr. 3 des § 22)

3

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-triebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebeswie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-waltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes undseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaftennennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebesbeschreiben

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(Absatz 1 Nr. 2 des § 22)

2

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus demAusbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildungnennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene) wesentliche Bestimmungen der für den aus-

bildenden Betrieb geltenden Tarifverträgenennen

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(Absatz 1 Nr. 1 des § 22)

1

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

während der ge-samtenAusbil-dungszeit zu vermit-teln

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 1)

(Zeitrahmen 2)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unterBeachtung der Umgebungsbedingungen fest-legen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-gesysteme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)

7

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-tung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-licher Vorgaben planen, bei Abweichungen vonder Planung Prioritäten setzen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)

6

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellensowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-lisch, auswerten und anwenden

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

5

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten undberechnen

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 22)

8

a) Baugruppen demontieren und montieren so-wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-passen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)

7

2 bis 4

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für denArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,lagern und bereitstellen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)

6

a) Informationsquellen und Informationen recher-chieren und beschaffen, Datenbankabfragendurchführen, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellensowie Skizzen anfertigen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

5

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

2 bis 4

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1207

1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 3)

(Zeitrahmen 4)

a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen

c) Hard- und Softwarekomponenten einstellenund anpassen

Integrieren und Konfigurieren von Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)

14

2 bis 4

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,installieren und konfigurieren

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogrammeinstallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 des § 22)

10

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischenGesichtspunkten einrichten, grafische Benut-zeroberflächen einrichten

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)

6

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,sichern und archivieren

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

5

d) technische Schnittstellen klären

e) Komponenten nach Vorgaben auswählen

f) technische Unterlagen für die Ausführung derArbeiten erstellen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 22)

12

2 bis 4c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü-fen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 22)

8

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrischeAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen inBetrieb nehmen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)

7

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellensowie Skizzen anfertigen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

5

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen undsonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-sichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen undBetriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 22)

9

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr(Zeitrahmen 5)

(Zeitrahmen 6)

4 bis 5

c) Störungsmeldungen aufnehmenBeraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 22)

11

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 22)

8

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-lich der Entsorgung bewerten, umweltgerechtlagern und für die Entsorgung bereitstellen

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)

7

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwen-den

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen,Standardsoftware anwenden

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

5

e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten Durchführen von Systemtests(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)

15

1 bis 2

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oderAnlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-gungen und der Zusatzfestlegungen für Räumebesonderer Art beurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-ben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmendie sichere Nutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-sondere durch Abschaltung mit Überstrom-schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-tungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-triebsmittel beurteilen

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichtenund Betreiben elektrischer Geräte und Anlagenbeurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 22)

9

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten undBetreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-mittel die elektrotechnischen Regeln beachten

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)

7

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1209

1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr(Zeitrahmen 7)

c) Hard- und Softwarekomponenten einstellenund anpassen

d) Probleme beim Zusammenführen von Hard-und Softwarekomponenten analysieren, Lö-sungen entwickeln

Integrieren und Konfigurieren von Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)

14

2 bis 4

b) Softwarekomponenten anpassen

d) Softwarekomponenten für Schnittstellen er-stellen, anpassen und anwenden

e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialogegestalten

f) Sicherheitseinrichtungen implementieren

Erstellen von Software(Absatz 1 Nr. 13 des § 22)

13

c) Hard- und Softwarekomponenten unter Be-rücksichtigung aktueller technischer Entwick-lungen der für das Einsatzgebiet relevantenTechnologien auswählen und disponieren

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 22)

12

a) Vorstellungen und Bedarf von internen oderexternen Kunden ermitteln, Lösungsansätzeentwickeln und Realisierungsvarianten anbie-ten

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 22)

11

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-führbarkeit des Auftrags prüfen und mit denbetrieblichen Möglichkeiten abstimmen

k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-sen und bewerten

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)

6

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-ten präsentieren

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

5

d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren,technische Umfeldbedingungen simulieren,Diagnosesoftware einsetzen

g) physikalische Größen messen, Messwertedokumentieren

h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspe-zifische Prüfungen durchführen

i) Störungen analysieren, systematische Fehler-suche in Systemen durchführen, auf Fehler-ursachen in Systemen schließen

k) Fehler durch Softwareanpassung und Tauschvon Hard- und Softwarekomponenten beseiti-gen

Durchführen von Systemtests(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)

15

a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen

f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungs-protokolle prüfen

g) aktive und passive Netzwerkkomponentensowie Netzwerkbetriebssysteme installierenund konfigurieren

Integrieren und Konfigurieren von Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)

14

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

(Zeitrahmen 8)

3. und 4. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 9)

4 bis 5

a) Kundenanforderungen, auch in englischerSprache, hinsichtlich der geforderten Funktionund der technischen Umgebung analysieren

b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter Anwendung von einschlägigenDesign-Methoden mitwirken

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 22)

12

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinba-ren, bei Störungen der AuftragsabwicklungLösungsvarianten aufzeigen

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 22)

11

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,kulturelle Identitäten berücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgabendurchführen

f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-zeigen, Kosten vergleichen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklungund Terminverfolgung anwenden

m) interne und externe Leistungserbringung ver-gleichen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)

6

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern undim Team situationsgerecht und zielorientiertführen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-sprächsergebnisse schriftlich fixieren

k) Konflikte im Team lösen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

5

c) Softwaretests durchführen, Testsoftware aus-wählen und adaptieren, Testdaten generierenund dokumentieren

Durchführen von Systemtests(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)

15

a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungs-software auswählen

c) Programme entwickeln und Programmdoku-mentationen erstellen

Erstellen von Software(Absatz 1 Nr. 13 des § 22)

13

a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichti-gung technischer Spezifikationen und Vor-schriften festlegen

c) Softwaretests durchführen, Testsoftware aus-wählen und adaptieren, Testdaten generierenund dokumentieren

k) Fehler durch Softwareanpassung und Tauschvon Hard- und Softwarekomponenten beseiti-gen

Durchführen von Systemtests(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)

15

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

2 bis 4

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1211

1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 10)

h) Nutzerprogramme einbinden Integrieren und Konfigurieren von Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)

14

2 bis 3

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinwei-sen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-nung einweisen, auf Gefahren sowie aufSicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den internen oderexternen Kunden organisieren

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 22)

11

l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhaltenim Team auf die Arbeitsergebnisse erkennenund anwenden

n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-liche Lerntechniken anwenden

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)

6

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch undEnglisch durchführen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

5

a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichti-gung technischer Spezifikationen und Vor-schriften festlegen

b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbin-den

d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren,technische Umfeldbedingungen simulieren,Diagnosesoftware einsetzen

f) Systemtests durchführen, Komponenten imGesamtsystem mit den relevanten Betriebs-parametern testen

i) Störungen analysieren, systematische Fehler-suche in Systemen durchführen, auf Fehler-ursachen in Systemen schließen

l) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen undTestläufe auch in englischer Sprache doku-mentieren

Durchführen von Systemtests(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)

15

b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerpro-gramme installieren und konfigurieren

e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibi-litätsprobleme analysieren und Lösungen ent-wickeln

i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren

Integrieren und Konfigurieren von Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)

14

c) Hard- und Softwarekomponenten unter Be-rücksichtigung aktueller technischer Entwick-lungen der für das Einsatzgebiet relevantenTechnologien auswählen und disponieren

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

(Zeitrahmen 11)

10 bis 12

a) Auftrag annehmenb) Informationen beschaffen und bewerten,

Dokumentationen, auch in englischer Sprache,nutzen und bearbeiten, technologische Ent-wicklungen feststellen, sicherheitsrelevanteUnterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,Teilaufgaben definieren, technische Unterla-gen erstellen und an der Kostenplanung mit-wirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- undnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz,durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen

f) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte und Prozesse beach-ten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän-geln systematisch suchen, beseitigen unddokumentieren

g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-kalkulation durchführen

h) technische Einrichtungen für die Benutzungfreigeben und übergeben, Abnahmeprotokolleanfertigen, Produkte und Dienstleistungenerläutern, Fachauskünfte auch in englischerSprache erteilen

i) Systemdokumentation und Bedienungsanlei-tungen, auch in Englisch, zusammenstellenund modifizieren

k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdatendurchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-führung bewerten

l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-vorgängen im Betriebsablauf und im eigenenArbeitsbereich beitragen

Geschäftsprozess und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 22)

17

a) Störungsmeldungen, auch in englischer Spra-che, entgegennehmen, Fehler durch Kunden-befragung eingrenzen, Vorschläge zur Stö-rungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei-tigung durchführen

b) Systeme und Netze unter Einsatz von daten-bankgestützten Test- und Diagnosesystemenoptimieren, entstören und warten

c) Netzwerke administrieren d) Fehlerursachen und Störungen analysieren

und statistisch auswertene) Kundenberatungen durchführen, komplexe

technische Sachverhalte adressatengerechtkommunizieren

f) Produkteinweisungen planen und durchführen

Technischer Service und Systemoptimierung(Absatz 1 Nr. 16 des § 22)

16

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1213

1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

Anlage 7(zu § 27)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/zur Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zumPrüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Gerätenauswählen und aufbauen

b) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Gerätenprüfen

c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messenund einstellen

d) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen

e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen

f) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen prüfen,messen und einstellen

Prüfen und Testen von Systemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)

14

a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beurteilen sowieBearbeitungsverfahren auswählen

b) Prüf- und Messmittel anwenden

c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen

d) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen

e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen

f) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver-bindungen montieren und anschließen

g) mechanische Verbindungen herstellen und sichern

h) Leitungen konfektionieren

i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen

k) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden undanschließen

l) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzensowie ein- und auslöten

m) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs-technik zusammenbauen, verdrahten und installieren

n) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs-und Regelungstechnik installieren und justieren

o) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen

p) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen,Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren

q) Software-updates durchführen

Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)

13

a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren

b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, tech-nologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Ge-sichtspunkte planen

c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischerSpezifikationen und Systemvorschriften festlegen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 26)

12

321

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

a) Auftrag annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologi-sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagenberücksichtigen

Geschäftsprozess und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 26)

17

a) Geräte und Anlagen inspizieren

b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funktionsfähig-keit und Sicherheit nach Wartungsplänen warten

c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere durch Aus-tausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben

d) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler in Baugrup-pen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Mes-sen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingren-zen, erkennen und beheben sowie durchgeführte Arbeiten doku-mentieren

e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung erweiternund ändern

f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterla-gen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten

Instandhalten(Absatz 1 Nr. 16 des § 26)

16

a) Einfluss von technischen Komponenten des Luftverkehrssystemsauf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen

b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten desFluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antriebbeschreiben

c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti-gung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes undseiner Steuerung prüfen

d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen inBetrieb nehmen

e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzteSteuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfenund Einstellen in Betrieb nehmen

f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft-stoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssyste-me prüfen und in Betrieb nehmen

g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen vonInformations- und Kommunikationssystemen am Boden und imFluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumen-tierung, Datenübertragung sowie Radarsysteme, den techni-schen Unterlagen entnehmen und prüfen

h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen

Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)

15

g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungenprüfen und einstellen

h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagenprüfen und einstellen

i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten

k) gerätetechnische Prüfungen durchführen

321

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1215

1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt 1

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildendenBetriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebeswie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-waltung erklären

Aufbau und Organisation des Aus-bildungsbetriebes(Absatz 1 Nr. 2 des § 26)

2

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus demAusbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildungnennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-bildenden Betrieb geltenden Tarifverträgenennen

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(Absatz 1 Nr. 1 des § 26)

1

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorischeSchnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragszielefestlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstel-len und an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- undUmweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminenverfolgen

f) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit sowie Ein-flüsse des Arbeitsumfeldes auf den Menschen sowie auf dasArbeitsergebnis berücksichtigen

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-dukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qua-litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentie-ren

h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

i) Systeme freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle anferti-gen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfteauch in englischer Sprache erteilen

k) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam-menstellen

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-ergebnisse und -durchführung bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

321

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sindTeil des AusbildungsberufsbildesLfd. Nr.

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 1)

a) Informationsquellen und Informationen recher-chieren und beschaffen, Datenbankabfragendurchführen, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen so-wie Skizzen anfertigen

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern undim Team situationsgerecht und zielorientiertführen

k) Konflikte im Team lösen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

5

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-gen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-bildungsbetrieb und seinen Beitrag zumUmweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-gen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-weltschonenden Energie- und Materialverwen-dung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einerumweltschonenden Entsorgung zuführen

Umweltschutz(Absatz 1 Nr. 4 des § 26)

4

während der ge-samtenAusbil-dungszeit zu vermit-teln

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zuihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreibensowie erste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beimArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten undBetriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brand-schutzes anwenden; Verhaltensweisen beiBränden beschreiben und Maßnahmen zurBrandbekämpfung ergreifen

Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(Absatz 1 Nr. 3 des § 26)

3

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes undseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaftennennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertre-tungsrechtlichen Organe des ausbildendenBetriebes beschreiben

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1217

1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 2)

h) Leitungen konfektionieren

i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen

Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)

13

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungensowie sonstige Betriebsmittel, insbesonderehinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 26)

9

2 bis 4

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unterBeachtung der elektromagnetischen Verträg-lichkeit festlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-gesysteme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 26)

7

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellensowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-lisch, auswerten und anwenden

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

5

a) Geräte und Anlagen inspizierenInstandhalten(Absatz 1 Nr. 16 des § 26)

16

c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerkunter Berücksichtigung der Flug-, Start- undLandefähigkeit des Fluggerätes und seinerSteuerung prüfen

Inbetriebnehmen von Systemender Avionik(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)

15

a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffebeurteilen sowie Bearbeitungsverfahren aus-wählen

b) Prüf- und Messmittel anwenden

c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurtei-len

d) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen

e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen

g) mechanische Verbindungen herstellen undsichern

Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)

13

2 bis 4

a) Baugruppen demontieren und montieren so-wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-passen

Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 26)

7

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für denArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,lagern und bereitstellen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

6

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

(Zeitrahmen 3)

(Zeitrahmen 4)

q) Software-updates durchführenEinbauen und Installieren von Komponenten undTeilsystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)

13

0,5 bis 1,5a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogrammeinstallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 des § 26)

10

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-oberflächen einrichten

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

6

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,sichern und archivieren

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

5

b) Funktionen von analogen und digitalen Bau-gruppen und Geräten prüfen

c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignaleprüfen, messen und einstellen

d) elektromechanische Baugruppen prüfen undeinstellen

i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren undauswerten

Prüfen und Testen von Systemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)

14

4 bis 6a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten undberechnen

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü-fen

d) Steuerschaltungen analysieren

f) systematische Fehlersuche durchführen

Messen und Analysieren vonelektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)

8

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 26)

7

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

6

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellensowie Skizzen anfertigen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

5

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1219

1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr(Zeitrahmen 5)

d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen undEinstellen in Betrieb nehmen

Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)

15

k) gerätetechnische Prüfungen durchführenPrüfen und Testen von Systemender Avionik(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)

14

k) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen,verbinden und anschließen

Einbauen und Installieren von Komponenten undTeilsystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)

13

2 bis 4

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oderAnlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-gungen und der Zusatzfestlegungen für Räumebesonderer Art beurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-ben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmendie sichere Nutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-sondere durch Abschaltung mit Überstrom-schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-tungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-triebsmittel beurteilen

Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 26)

9

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfenMessen und Analysieren vonelektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)

8

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrischeAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen inBetrieb nehmen

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten undBetreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-mittel die elektrotechnischen Regeln beachten

Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 26)

7

n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-liche Lerntechniken anwenden

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

6

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen,Standardsoftware anwenden

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch undEnglisch durchführen

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

5

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

(Zeitrahmen 6)

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

(Zeitrahmen 7)

a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess-schaltungen zum Prüfen der Funktion von Bau-teilen, Baugruppen und Geräten auswählenund aufbauen

f) Sensoren und Wandler für nichtelektrischeGrößen prüfen, messen und einstellen

Prüfen und Testen von Systemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)

14

2 bis 4

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellenMessen und Analysieren vonelektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)

8

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklungund Terminverfolgung anwenden

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-führbarkeit des Auftrags prüfen und mit denbetrieblichen Möglichkeiten abstimmen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

6

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-lisch, auswerten und anwenden

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwen-den

Betriebliche und technischeKommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

5

2 bis 4f) elektrische Antriebe sowie pneumatische undhydraulische Verbindungen montieren undanschließen

l) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiter-platten einsetzen sowie ein- und auslöten

m) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende-und Empfangstechnik zusammenbauen, ver-drahten und installieren

o) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nachUnterlagen einbauen

p) Montage und Installation anhand technischerUnterlagen prüfen, Fehler korrigieren undÄnderungen dokumentieren

Einbauen und Installieren von Komponenten undTeilsystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)

13

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-tung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-licher Vorgaben planen, bei Abweichungen vonder Planung Prioritäten setzen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

6

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen,Standardsoftware anwenden

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-sprächsergebnisse schriftlich fixieren

Betriebliche und technische Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

5

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1221

1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 8)

3. und 4. Ausbildungsjahr(Zeitrahmen 9)

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

Messen und Analysieren vonelektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)

8

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,kulturelle Identitäten berücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgabendurchführen

f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten verglei-chen

k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-sen und bewerten

m) interne und externe Leistungserbringung ver-gleichen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

6

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern undim Team situationsgerecht und zielorientiertführen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-sprächsergebnisse schriftlich fixieren

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-ten präsentieren

k) Konflikte im Team lösen

Betriebliche und technischeKommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

5

2 bis 4e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funk-tional abgegrenzte Steuerungen sowie Bau-gruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Ein-stellen in Betrieb nehmen

f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatischeSysteme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversor-gungssysteme und Antriebssysteme prüfenund in Betrieb nehmen

Inbetriebnehmen von Systemender Avionik(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)

15

h) Funktionseinheiten der Leistungselektroniknach Unterlagen prüfen und einstellen

Prüfen und Testen von Systemender Avionik(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)

14

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgabendurchführen

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

6

a) Einfluss von technischen Komponenten desLuftverkehrssystems auf die Sicherheit desFlugbetriebes beurteilen

b) Zusammenhang zwischen den technischenLeistungsdaten des Fluggerätes, dem kon-struktiven Aufbau und dem Antrieb beschrei-ben

Inbetriebnehmen von Systemender Avionik(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)

15

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

(Zeitrahmen 10)

l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhaltenim Team auf die Arbeitsergebnisse erkennenund anwenden

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

6

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-lisch, auswerten und anwenden

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch undEnglisch durchführen

Betriebliche und technischeKommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

5

b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung vonFunktionsfähigkeit und Sicherheit nach War-tungsplänen warten

c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbe-sondere durch Austausch der fehlerhaftenBaugruppe, beheben

d) Ursachen für mechanische und elektrischeFehler in Baugruppen, Geräten und Anlagendurch Sichtkontrolle, Prüfen und Messensowie mit Hilfe von Serviceunterlagen syste-matisch eingrenzen, erkennen und behebensowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren

e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen undAnweisung erweitern und ändern

f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne undSchaltungsunterlagen von Baugruppen, Gerä-ten und Anlagen einarbeiten

Instandhalten(Absatz 1 Nr. 16 des § 26)

16

n) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri-schen Steuerungs- und Regelungstechnikinstallieren und justieren

Einbauen und Installieren von Komponenten undTeilsystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)

13

a) Auftragsanforderungen, insbesondere gefor-derte Funktionalitäten und technische Umge-bungsbedingungen, analysieren

b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorga-nisatorischer, technologischer, wirtschaftlicherund sicherheitstechnischer Gesichtspunkteplanen

c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichti-gung technischer Spezifikationen und System-vorschriften festlegen

Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 26)

12

2 bis 4

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermit-teln, Lösungsansätze entwickeln und Realisie-rungsvarianten anbieten

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

c) Störungsmeldungen aufnehmen

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-baren, bei Störungen der AuftragsabwicklungLösungsvarianten aufzeigen

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 26)

11

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1223

1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003

(Zeitrahmen 11)

10 bis 12

a) Auftrag annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten,Dokumentationen, auch in englischer Sprache,nutzen und bearbeiten, technologische Ent-wicklungen feststellen, sicherheitsrelevanteUnterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,Teilaufgaben definieren, technische Unterla-gen erstellen und an der Kostenplanung mit-wirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- undnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen

e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeits-sicherheits- und Umweltmanagements durch-führen, Einhaltung von Terminen verfolgen

f) physische und psychische Einflüsse bei derArbeit sowie Einflüsse des Arbeitsumfeldes aufden Menschen sowie auf das Arbeitsergebnisberücksichtigen

Geschäftsprozess undQualitätsmanagement im Einsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 26)

17

g) funktionelle Zusammenhänge und technischeLösungen von Informations- und Kommunika-tionssystemen am Boden und im Fluggerät,insbesondere für Navigation, Flugführung,Instrumentierung, Datenübertragung sowieRadarsysteme, den technischen Unterlagenentnehmen und prüfen

h) Baugruppen und Geräte der Informations- undFunktechnik, einschließlich Peripheriegeräte,anpassen und in Betrieb nehmen

Inbetriebnehmen von Systemender Avionik(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)

15

e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfenund messen

g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- undRegeleinrichtungen prüfen und einstellen

Prüfen und Testen von Systemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)

14

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-nung einweisen, auf Gefahren sowie aufSicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organi-sieren

Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 26)

11

3 bis 5

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichtenund Betreiben elektrischer Geräte und Anlagenbeurteilen

Beurteilen der Sicherheit vonelektrischen Anlagen undBetriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 26)

9

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

Messen und Analysieren vonelektrischen Funktionen undSystemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)

8

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte und Prozesse beach-ten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän-geln systematisch suchen, beseitigen unddokumentieren

h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-kalkulation durchführen

i) Systeme freigeben und übergeben, Abnahme-protokolle anfertigen, Produkte und Dienst-leistungen erläutern, Fachauskünfte auch inenglischer Sprache erteilen

k) Geräte- und Systemdokumentation, auch inEnglisch, zusammenstellen

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdatendurchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-führung bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-vorgängen im Betriebsablauf und im eigenenArbeitsbereich beitragen

4321

Zeitrahmen inMonaten

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Teil des AusbildungsberufsbildesBerufs-

bild-position

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1225