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Heinrich-Emanuel-Merck-Schule Alsfelder Str. 23 64289 Darmstadt 06151/ 13 4310 (Fax 13 4300)
H Heinrich-Emanuel-Merck-Schule Tutoren_deckblatt.doc
E Darmstadt
M Berufliches Gymnasium
S Wirtschaft, Elektrotechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik und
B Ernährung
G 23.11.2015 09:57:00
A b i t u r p r ü f u n g 2 0 1 6 – OAVO Wichtige Unterlagen für die Tätigkeit als Tutor
in den Jahrgangsstufen Q1/Q2 und Q3/Q4
1. Prüfungsfächer und Berechnung der Gesamtqualifikation (24 Grundkurse)
- Wahl der Prüfungsfächer
- Verpflichtungen aus den Aufgabenfeldern
- Übersicht über die 24 Grundkurse
- Berechnung der Gesamtqualifikation
- Tabelle für Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse
- Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhoch-
schulreife
2. Fachhochschulreife am beruflichen Gymnasium
- Auszüge aus der Verordnung inkl. Berechnung der Durchschnittsnote
- Berechnungsschema (nur Muster)
- Abgangszeugnis Jahrgangsstufe 11
- Abgangszeugnis Jahrgangsstufe 12/13
3. Bescheinigungen über abgeschlossene berufsbezogene Kurse (F14)
- Wirtschaft
- Elektrotechnik (inkl. Bescheinigung „Grundpraktikum an der TUD“)
- Datenverarbeitungstechnik
- Ökotrophologie
4. Kursheft
5. Würdigung der ehrenamtlichen Tätigkeit
6. Terminplan
7. Bemerkungen im Zeugnis
1
H Heinrich-Emanuel-Merck-Schule Stand: 21.06.2015 E Darmstadt M Berufliches Gymnasium S Wirtschaft, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik und Ernährung (Ökotrophologie) B
G OAVO_04_April_2013
Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009, in der Fassung vom 04. April 2013
Z u s a m m e n f a s s u n g
Nach: Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (i. d. Fassung vom 04. April 2013, ABl. S. 158). Die vollständige Verordnung ist zu finden unter www.hessisches-kultusministerium.de
1. Übergang und Aufnahme (§ 2)
• Übergang/ Versetzungsvermerk nach Jahrgangsstufe 11 (Gymnasium oder Ü11) oder • bei Mittlerem Abschluss:
a) Eignungsgutachten (10/I) der abgebenden Schule b) De, Ma, Eng und eine Naturwissenschaft besser als 3,0 = 2,75 (10/II), alle anderen Fächer im Durchschnitt ebenfalls besser als 3,0 = 2,9 (10/II).
2. Leistungsbewertung und Leistungsnachweise (§ 9)
• Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte (Anlage 9a)
• Fehlerindices für Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch (Anlage 9b und 9c) • Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit: in Deutsch bis 4 Punkte Abzug (Anlage 9e), in al-
len anderen Fächern ab Fehlerindex 3 ⇒ 1 Punkt Abzug/ ab Fehlerindex 6 ⇒ 2 Punkte Abzug (Anlage 9f)
• Leistungsnachweise in der Einführungsphase: De, Ma, Fremdsprache, berufsbezogenes Fach (WI, TW, ÖK) je 2 Klausuren
• Leistungsnachweise in der Qualifikationsphase: 2 Klausuren im LK in Q1 bis Q3, 1 Klausur in Q4; von Q1 bis Q3 kann eine Klausur durch ein Referat, eine Präsentation oder eine umfas-sende schriftliche Ausarbeitung ersetzt werden (nicht Vergleichsarbeit in Q1 oder Q2, nicht „Abiturbedingungsklausur“ in Q3).
• LK „Moderne Fremdsprachen“: In Q3 oder Q4 eine Klausur ersetzt durch Kommunikationsprü-fung.
• In den Leistungskursen in 13/I eine Klausur unter Abiturbedingungen. • In jedem GK in Q1 bis Q3 eine Klausur und ein weiterer Leistungsnachweis: Referate und
Präsentationen, umfassende schriftliche Ausarbeitung, mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen, besondere Fachprüfung in Sport (vgl. § 9 Absatz 3!)
• Q1 oder Q2 eine Vergleichsklausur • In jedem GK in Q4 eine Klausur. • Sport: Q1 bis Q4 besondere Fachprüfung (theoretischer Anteil mind. 25%)
3. Zulassung zur Qualifikationsphase (§ 12)
• Jedes verbindliche Fach mit weniger als 5 Punkte: Ausgleich durch mindestens 10 Punkte o-der mindestens jeweils 7 Punkte in zwei anderen Fächern.
• Bei De, En (u. falls verpflichtend: Fr und Sn), Ma und dem späteren fachrichtungsbezogenen Leistungsfach kann der Ausgleich nur durch ein Fach oder zwei Fächer dieser Fächergruppe erfolgen.
• Nichtzulassung: in einem Fach null Punkte, in zwei der „Hauptfächer“ weniger als 5 Punkte oder in drei oder mehr Fächern weniger als 5 Punkte.
4. Qualifikationsphase (§ 13)
• Lk: mindestens 5 Punkte am Ende der Einführungsphase (Klasse E1/E2) • 1. Leistungsfach: De, En (Fr), Ma, Ph, Ch oder Bio (Im Aufgabenfeld III §19, Abs. 8 beachten:
naturwissenschaftliche Verpflichtung) • Grundkurse in Deutsch und Mathematik werden mit 4 Unterrichtsstunden erteilt (Q1 bis Q4). • Grundkurse in Geschichte sowie in Politik und Wirtschaft können zweistündig angeboten wer-
den.
2
5. Organisation (Berufliches Gymnasium, § 19)
• Es müssen zusätzlich zwei Kurse in Kunst oder Musik belegt und eingebracht werden (alter-nativ: zwei literarische Kurse oder zwei, die nicht Aufgabenfeld I angehören).
• Naturwissenschaftliche Verpflichtung in 12: Fachrichtung beachten (§ 19, Abs 8). 6. Gesamtqualifikation (§ 26)
• Bei wiederholten Halbjahren werden die Ergebnisse der Wiederholung eingebracht (§26, Abs. 5!) • Mindesteinbringung und Belegverpflichtung (§§ 13 und 19 OAVO, vgl. Anlage) • Berechnung der Gesamtqualifikation (§ 26 OAVO, vgl. Anlage)
7. Prüfungsfächer (§24)
• 5 Abiturprüfungsfächer (alle 3 Aufgabenfelder): 3 schriftliche Prüfungen (Landesabitur), im vierten Fach eine mündliche Prüfung und im fünften Fach eine Präsentation, eine mündliche Prüfung oder eine besondere Lernleistung.
• Schriftliches Abitur: 2 Leistungsfächer, ein weiteres gewähltes Fach (mindestens 2 Aufgabe-felder müssen abgedeckt sein).
• Eine Präsentation kann sich nicht auf eines der ersten 4 Prüfungsfächer beziehen. • Eine besondere Lernleistung kann sich auf eines der ersten 4 Prüfungsfächer beziehen (falls
Zuordnung überhaupt möglich). • Gymnasiale Oberstufe (vgl. nächsten Absatz): Unter den Prüfungsfächern müssen De und Ma
sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft oder Informatik sein. Diese Prüfungs-fächer können nicht durch eine besondere Lernleistung ersetzt werden.
• Abweichend davon: Im beruflichen Gymnasium müssen De und Ma oder eine Fremdsprache sowie das fachrichtungsbezogene Leistungsfach Prüfungsfächer sein. Kunst, Musik, Sport oder Technologie können nicht Prüfungsfach sein.
8. Prüfungsbestimmungen und Termine (§ 22, § 25, § 34)
• Die Termine für die schriftlichen Prüfungen, das Ende der Kursphase und der Beginn des Zeit-raums der mündlichen Prüfungen werden zwei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, das dem Prüfungshalbjahr vorausgeht, vom Kultusministerium bekannt gegeben (§ 22).
• Ausführliche Informationen (Einführungserlass, Durchführungsbestimmungen, Operatorenlis-ten und alle Lehrpläne) sind auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums zu finden (www.hessisches-kultusministerium.de).
• Mündliche Prüfungen dauern in der Regel 20 Minuten, das Kolloquium bei der besonderen Lernleistung (in der Regel) 20 Minuten und das Kolloquium bei der Präsentation (in der Re-gel) 30 Minuten (§ 25, Abs. 3).
• Mündliche Prüfung: „Bestandteil der Prüfungsaufgabe, die drei Unterrichtstage vor der Prü-fung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses schriftlich vorliegen muss, ist eine Skizze des Erwartungshorizonts“ (§ 34, Abs. 6).
9. Präsentation, besondere Lernleistung (§ 37)
• Statt Präsentation oder mündlicher Prüfung kann im fünften Prüfungsfach eine besondere Lernleistung gewählt werden (§37, Abs. 1).
• Präsentation (§ 37, Abs. 2+3): medienunterstützter Vortrag, Experimente, musikalische oder künstlerische Darbietung etc. mit Kolloquium; Schwerpunkt muss in einem Fach liegen; bei der Meldung zur Abiturprüfung wird dies angegeben (Ende Januar); Aufgabe (durch die be-treuende Lehrkraft) am letzten Tag der schriftlichen Prüfung; Bearbeitungszeit mindestens vier Schulwochen; eine Woche vor dem Kolloquium eine schriftliche Dokumentation (die nicht Grundlage der Beurteilung ist) zur Vorbereitung des Kolloquiums;
• Besondere Lernleistung (§ 37, Abs. 4+5): im Rahmen und im Umfang von mindestens 2 Halbjahren (Landes- oder Bundeswettbewerb, Jahresarbeit, umfassendes Projekt oder Prakti-kum); die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren; Antrag zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 (Zustimmung der Lehrkraft erforderlich); die schriftliche Ausarbeitung ist spätestens am letzten Tag der schriftlichen Prüfung vorzulegen, abschließend ein Kolloquium; Bewertung durch einen Fachausschuss (2 Lehrer, 1 Vorsitzender).
10. Berechnung der Gesamtqualifikation (§ 26 OAVO)
• Die Gesamtqualifikation wird gebildet aus dem Gesamtergebnis der im Leistungskurs-, Grundkurs und Abiturbereich erreichten Punkte.
• Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block I) maximal 600 Punkte, davon maximal 240 Punkte im Leistungskursbereich und maximal 360 Punkte im Grundkursbereich sowie in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen.
3
A B I T U R - mindestens 300, höchstens 900 Punkte -
BLOCK I (max 600 Punkte) Block II (max. 300 Punkte)
Leistungskursbereich § 26 (2)
Grundkursbereich § 26 (4) Abiturbereich § 26 (5)1
mindestens 80 Punkte, höchstens 240 Punkte
mindestens 120 Punkte, höchstens 360 Punkte
mindestens 100 Punkte, höchstens 300 Punkte
1. Jeweils 4 Leistungskurse aus
Q1 bis Q4 in zweifacher Wertung
2. In fünf der acht Leistungs-kurse müssen jeweils min-destens 10 Punkte der zwei-fachen Wertung erreicht sein.
1. 24 Grundkurse (Q1 bis Q4) mit einfacher Wertung: Aus dem dritten und vierten so-wie dem fünften Prüfungs-fach, soweit es nicht eine besondere Lernleistung ist (§ 24), werden jeweils vier verbindliche Grundkurse eingebracht.
2. In 18 der 24 Grundkurse
müssen jeweils mindestens 05 Punkte erreicht werden.
1. Ergebnisse der Abiturprüfung: 5 Prüfungsfächer mit jeweils vierfacher Wertung.
2. In drei Prüfungsfächern, davon mindestens in einem Leistungs-fach, müssen in der Abiturprü-fung jeweils mindestens 5 Punk-te erreicht werden.
3. In schriftlichen Prüfungsfächern, die mit null Punkten abgeschlos-sen sind, wird eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 34,2 durchgeführt.
4. Wird im 4. oder 5. Prüfungsfach eine Prüfung mit null Punkten abgeschlossen, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 28,1 auf der Grundlage der ins-gesamt erzielten Ergebnisse, ob eine mündliche Nachprüfung in-nerhalb von drei Unterrichtswo-chen angeboten wird.
5. Die Prüfung darf in keinem Prü-fungsfach mit null Punkten ab-geschlossen sein.
1Bei der Einbringung einer besonderen Lernleistung wird das Ergebnis ebenfalls vierfach (ma-ximal 60 Punkte) gewertet. Mögliche Halbjahreskurse werden hier nicht berücksichtigt. Der Schulleiter entscheidet, ob die Besondere Lernleistung einem Aufgabenfeld zugeordnet wer-den kann (§24, Abs. 3).
4
H Heinrich-Emanuel-Merck-Schule Stand: 23.11.2015 E Darmstadt M Berufliches Gymnasium S Wirtschaft, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik und B Ernährung/ Hauswirtschaft (Ökotrophologie) G
Mindesteinbringung und Belegverpflichtung (§ 26, § 13, § 19 OAVO vom 20.07.2009) Zu besuchende Kurse Mindesteinbrin-
gung
Verpflichtungen
gem.
ÖK ET/D
V
WI in die Gesamtquali-
fikation I. Sprachl.-literarisch-künstl. Aufgabenfeld Deutsch Kunst/ Musik/ Theater 4 (alternativ: liter. Kurse
etc.) oder Kurse einer 2. Fremdsprache Englisch (Verbindliche Fremdsprache) Zweite Fremdsprache (falls Verpflichtung in Klas-
se 7 bis 10 nicht erfüllt, vgl. § 14,3) Zweite Fremdsprache in Klasse 7 bis 10 erfüllt: Einbringung unter bestimmten Bedingungen möglich (Sonderregelungen beachten, vgl. § 14,4)
4 24 4 4
4 24/
4
23
evt.
II. Gesellschaftswissenschaftliches Aufga-
benfeld
Politik und Wirtschaft Geschichte Religion/ Ethik Wirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftsl. (LK) - fachrichtungsbezogener Grundkurs (eGK) Wirtschaftslehre des Haushalts (§ 26, 6 b)
2 4 4
4
4 21
1 23
42 evt. 29
III. Mathematisch-naturwissenschaftliches Aufgabenfeld
Mathematik Naturwissenschaft (Physik, Chemie o. Biologie) Ernährungslehre (LK) - fachrichtungsbezogener Grundkurs (eGK) Technikwissenschaft ET bzw. DV (LK) - fachrichtungsbezogener Grundkurs (eGK) Technologie ET bzw. DV Rechnungswesen Datenverarbeitung
4 4
4 21
4 1 4
25 25
4 4
42 evt.
42 evt. 26
17 18
Sport 4 max. 3 1 max. 2 ergänzende Grundkurse (z.Zt. wird nur 1 Kurs angeboten) 2 Je nach Fachrichtung 3 Kurse Q3 und Q4 4 Zusätzlich ... müssen zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel belegt und in die Ge-samtqualifikation (§ 26) eingebracht werden. Es können auch zwei literarische Kurse sein, die im Zeugnis als „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören. (§19, Abs. 6).
5 Belegungspflichtig sind die Kurse Q1 und Q2 6 Beschluss der Fachbereichskonferenz: davon der Kurs aus Q3 7 Q1 oder Q2 (Beschluss der Fachkonferenz) 8 nicht Q4 (Beschluss der Fachkonferenz) 9 davon ein Kurs aus Q3/Q4 (Q3 oder Q4)
gez. R.Bersch Abteilungsleiter
5
Prüfungsfächer und Berechnung der Gesamtqualifikation (24 Grundkurse) Nach: Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 04. April 2013
Name, Vorname:
Leiste:
I. Wahl der Prüfungsfächer und Prüfer Prüfungs-
fächer 1. LF (LK) (schrift-
lich)
2. LF (LK) (schrift-
lich)
3. PF (GK) (schrift-
lich)
4. PF (GK) (münd-
lich)
5. PF (GK)
mündlich
Präsentation
Bes. Lernl.
Fach
Prüfer/in
II. Gesamtübersicht der Leistungen
12/ I 12/ II 13/ I 13/ II
De
En
sn/ fr
ku/ li/ ds
powi
gs
rv/ rk/ ek
Wi
eGK Wi
wih
Ma
bio/ ch/ ph
Ern
eGK Ern
Tw (ET u. DV)
eGK Tw
tol
rw
dv
spo
III. Übersicht über die 24 Grundkurse
12/ I
12/ II
13/ I
13/ II
6
22
§ 24 Prüfungsfächer
(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in der Abiturprüfung in fünf Fächern geprüft. Die Fächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 7 abdecken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern findet eine schriftliche (§§ 32 und 33), im vierten Fach eine mündliche Prüfung (§§ 34 bis 36) und im fünften Fach (§ 37) eine Präsentation, eine besondere Lernleistung oder eine mündliche Prüfung statt. Nach Maßgaben des § 34 Abs. 2 kann in jedem schriftlichen Fach zusätzlich mündlich geprüft werden. (2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind: 1. die beiden von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Leistungsfächer (erstes und zweites Prüfungsfach), 2. ein von der Schülerin oder dem Schüler gewähltes Fach (drittes Prüfungsfach). Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen mindestens zwei der drei Aufgabenfelder abdecken. Im Leistungsfach Sport werden die schriftlichen Prüfungen im Rahmen der besonderen Fachprüfung durch einen sportpraktischen Prüfungsteil ergänzt. (3) Prüfungsfächer der verbindlichen mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 sind nach Wahl der Schülerinnen und Schüler Fächer aus den drei Aufgabenfeldern oder Sport. Ein Prüfungsfach nach Abs. 2 kann nicht gewählt werden. Ein als viertes Prüfungsfach gewähltes Fach kann nicht zusätzlich fünftes Prüfungsfach sein. Bei der besonderen Lernleistung (§ 37) gilt Satz 2 nicht; die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob sie einem Aufgabenfeld zugeordnet werden kann. (4) Drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 1 und 3 jedes Grundkursfach aus den drei Aufgabenfeldern sein. Sport und Darstellendes Spiel können als Grundkursfächer nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein, wobei jeweils eine mündliche und eine fachpraktische Prüfung durchgeführt werden. Eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache nach § 14 Abs. 5 kann drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach sein; § 21 Abs. 3 bleibt unberührt. (5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerinnen und Schüler in der gesamten Einführungsphase, soweit nicht für bestimmte Fächer andere Regelungen zugelassen sind, unterrichtet worden sein und in der Qualifikationsphase vier Kurse besucht haben, davon drei vor dem Prüfungshalbjahr und einen im Prüfungshalbjahr. Die Prüfungsfächer müssen so gewählt werden, dass die Auflagen der Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden können. (6) Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft oder Informatik sein. Diese Prüfungsfächer können nicht durch eine besondere Lernleistung ersetzt werden. (7) Im beruflichen Gymnasium sind abweichend von Abs. 3 bis 6 Deutsch und entweder Mathematik oder eine Fremdsprache sowie das fachrichtungsbezogene Leistungsfach nach § 19 Abs. 5 Prüfungsfächer. Kunst, Musik, Darstellendes Spiel, Sport oder Technologie können nicht Prüfungsfächer sein. (8) Im Abendgymnasium und Hessenkolleg kann nur ein vier- oder dreistündiges Fach schriftliches Abiturprüfungsfach gemäß Abs. 2 Nr. 2 sein; dieses gilt auch für ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, wenn die oder der Studierende zu Beginn der Qualifikationsphase in diesem Fach eine berufliche oder schulische Vorbildung nachweist. Abs. 3 Satz 2 gilt bezüglich der als fünfte Prüfungsleistung zu erbringenden Präsentation nicht.
§ 25 Prüfungsanforderungen
(1) Die Anforderungen in den schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen für die einzelnen Fächer und die Bewertungen der Prüfungsleistungen ergeben sich aus dem Inhalt der Lehrpläne und/oder der Kerncurricula sowie Bildungsstandards und aus den Regelungen für das Landesabitur. Für die schriftlichen Prüfungen umfasst dieses den Zeitraum der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase, für die mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Qualifikationsphase und für die Präsentation (§ 37) bis zur Aushändigung der Aufgabenstellung. Die Rahmensetzungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen, sofern dem nicht landesrechtliche Regelungen entgegenstehen. Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden landesweit einheitlich durch das Kultusministerium gestellt. Das
7
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Kultusministerium kann anordnen, dass die Schulen für alle oder für bestimmte Abiturprüfungsfächer Aufgabenvorschläge einreichen. (2) In der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium beträgt die Bearbeitungszeit in einer schriftlichen Prüfung im Leistungsfach vier, im Grundkursfach drei Zeitstunden. Im Abendgymnasium und Hessenkolleg beträgt die Bearbeitungszeit in allen schriftlichen Prüfungen vier Zeitstunden. Das Kultusministerium kann die Arbeitszeit verlängern, wenn dieses zum Beispiel zur Durchführung von Schülerexperimenten, zur Anfertigung von technischen Zeichnungen oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist. (3) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sowie das Kolloquium der besonderen Lernleistung (§ 37) dauern in der Regel 20 Minuten, die Präsentationsprüfungen (§ 37) in der Regel 30 Minuten. § 14 Abs. 8 bleibt unberührt. (4) Die Prüfungsanforderungen nach Abs. 1 werden drei Anforderungsbereichen zugeordnet. Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang. Der Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbstständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln. Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden und Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbstständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst. Die drei Anforderungsbereiche I bis III lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig von den in den Lehrplänen oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssen die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden. (5) In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themengebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfenden einzugehen, gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen. Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderen Regelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabenstellung darf sich nicht auf die Sachgebiete und Lernziele nur eines Schulhalbjahres beschränken. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbstständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen können. (6) In Prüfungen mit einem fachpraktischen Anteil nach § 24 Abs. 2 und 4 werden dieser und der schriftliche bzw. mündliche Teil gleich gewichtet, wobei lediglich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses gerundet wird. Die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit null Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit mehr als drei Punkten und die Bewertung eines Prüfungsteils mit ein, zwei oder drei Punkten eine Gesamtbewertung mit mehr als fünf Punkten in jeweils einfacher Wertung aus.
8
24
§ 26 Gesamtqualifikation
(1) Die Gesamtqualifikation wird gebildet aus dem Gesamtergebnis der im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkte. Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block l) maximal 600 Punkte, davon maximal 240 Punkte im Leistungskursbereich und maximal 360 Punkte im Grundkursbereich sowie in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen. (2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nach Block I werden gewertet: 1. die 24 anzurechnenden Grundkurse einfach, wobei in 18 der 24 Grundkurse jeweils mindestens fünf Punkte
erreicht sein müssen, 2. die Leistungskurse zweifach, wobei in fünf Leistungskursen jeweils mindestens 10 Punkte der zweifachen
Wertung erreicht sein müssen. Kein Kurs darf mit null Punkten abgeschlossen sein. Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation in Abendgymnasien werden abweichend von Nr. 1 gewertet: - die 8 Grundkurse im dritten und vierten oder fünften Prüfungsfach zweifach sowie 8 weitere Grundkurse
einfach, wobei in 12 der 16 Grundkurse jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht sein müssen.
(3) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht werden:
a) die Leistungskurse im ersten und zweiten Prüfungsfach sowie die Grundkurse Q1 – Q4 im dritten, vierten und fünften Prüfungsfach, soweit nicht eine besondere Lernleistung angemeldet ist,
b) weitere Grundkurse gemäß § 13 Abs. 8 sowie c) im Falle von § 14 Abs. 3 die letzten beiden Kurse der zweiten Fremdsprache.
(4) In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden:
a) aus Sport, unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 8, bis zu drei Kurse, b) nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse nach § 13 Abs. 5 als Grundkurse in einfacher Wertung, c) Grundkurse einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache, sofern keine
Belegverpflichtung nach Abs. 3 Buchstabe c) gegeben ist und wenn mindestens einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,
d) im beruflichen Gymnasium bis zu zwei Grundkurse, die Leistungskurse im fachrichtungsbezogenen Leistungsfach unmittelbar ergänzen.
(5) Die nach Abs. 2 und 3 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die Aufgabenfelder verteilen:
a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 14 und zusätzlich zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendem Spiel sowie in einer weiteren Fremdsprache gemäß § 14, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik eingebracht werden,
b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: mindestens sechs Kurse, darunter jeweils mindestens zwei Kurse in Geschichte sowie Politik und Wirtschaft; in Geschichte müssen diese Kurse aus dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase sein,
c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft sowie zusätzlich zwei Kurse in einer weiteren Naturwissenschaft oder in Informatik, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Fremdsprache eingebracht werden.
Werden in einem Fach Kurse wiederholt, kann nur das Ergebnis der Wiederholungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Ein Fach, das sowohl auf Grund- als auch auf Leistungskursniveau unterrichtet wurde, kann nur einmal in die Gesamtqualifikation aufgenommen werden. (6) Abweichend von Abs. 5 gilt für das berufliche Gymnasium bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:
1. mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 14, 2. mindestens fünf Kurse, davon die letzten zwei Kurse in Geschichte, ein Kurs in Politik und Wirtschaft
sowie in der Fachrichtung Agrarwirtschaft zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des Landbaus, in der Fachrichtung Ernährung zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des Haushalts, in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit zwei Grundkurse in Gesundheitsökonomie und in der Fachrichtung Wirtschaft vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches und
3. mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft, in den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Ernährung sowie Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit jeweils
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vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches, in der Fachrichtung Technik vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches und zwei Grundkurse in Technologie sowie in der Fachrichtung Wirtschaft je einen Grundkurs in Rechnungswesen und Datenverarbeitung.
Wer eine einschlägige Berufsausbildung nachweist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuchte Kurse im fachrichtungsbezogenen Grundkursfach in die Gesamtqualifikation einzubringen.
Abweichend von Abs. 5 gilt für das Abendgymnasium bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder: 1. mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer verbindlichen Fremdsprache gemäß Anlage 8, 2. mindestens zwei Kurse in Historisch-politischer Bildung oder einem anderen Fach aus dem
Aufgabenfeld, 3. mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.
Abweichend von Abs. 5 gilt für das Hessenkolleg bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder: 1. mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer verbindlichen Fremdsprache gemäß Anlage 8, 2. mindestens vier Kurse in Historisch-politischer Bildung oder einem anderen Fach aus dem Aufgabenfeld, 3. mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.
(7) Abweichend von Abs. 3 und 5 gilt für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg:
a) Die Leistungskurse werden gemäß § 21 Abs. 3 festgelegt. b) Auch ein Fach, das in der Einführungsphase nicht belegt wurde, kann mit Zustimmung der Schulleiterin
oder des Schulleiters als Grundkurs zur Einbringung in die Gesamtqualifikation gewählt werden. Ein solches Fach kann in der Regel nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 8.
(8) Im Abiturbereich gemäß Abs. 1 (Block II) werden die Ergebnisse wie folgt angerechnet: 1. In jedem der fünf Prüfungsfächer werden die Ergebnisse vierfach gewertet, d.h. es können jeweils maximal 60
Punkte erreicht werden. 2. In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung jeweils
mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. 3. In schriftlichen Prüfungsfächern, die mit null Punkten abgeschlossen sind, wird eine zusätzliche mündliche
Prüfung nach § 34 Abs. 2 durchgeführt. 4. Wird im vierten oder fünften Prüfungsfach eine Prüfung mit null Punkten abgeschlossen, so entscheidet der
Prüfungsausschuss nach § 28 Abs. 1 auf der Grundlage der insgesamt erzielten Ergebnisse, ob eine mündliche Nachprüfung innerhalb von drei Unterrichtswochen angeboten wird. § 30 Abs. 7 bleibt unberührt.
5. Die Prüfung darf in keinem Prüfungsfach mit null Punkten abgeschlossen sein. (9) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 300 Punkte beträgt, dabei müssen in der Qualifikationsphase (Block I) mindestens 80 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 2 Nr.2) und mindestens 120 Punkte im Grundkursbereich (Abs. 2 Nr.1) sowie mindestens 100 Punkte im Abiturbereich (Block II) erreicht sein.
§ 27 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
(1) Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzulegen:
1. eine Liste mit den Prüfungsfächern und den nach § 26 verbindlichen Kursen aus jedem dieser Fächer; außer den Kursthemen sind die Namen der Lehrkräfte und, soweit die Kurse bereits abgeschlossen sind, die Ergebnisse anzugeben,
2. die vollständigen Unterlagen über die abgeschlossenen und über die im Prüfungshalbjahr belegten Kurse sowie über die in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase verbrachte Zeit,
3. Unterlagen für den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache, 4. eine Erklärung, ob ein Vermerk über das Religionsbekenntnis in das Abiturzeugnis aufgenommen werden
soll, 5. eine zusätzliche Erklärung, wenn eine besondere Lernleistung oder eine Präsentation nach § 37
berücksichtigt werden soll. (2) Von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkräfte prüfen die der Meldung beigefügten Unterlagen anhand der in den §§ 22 bis 26 genannten Bedingungen und geben sie unverzüglich mit einem Prüfungsvermerk an die Schulleiterin oder den Schulleiter weiter.
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Anlage 10 a (zu § 36 Abs. 4)
Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in vierfacher Wertung
schriftliche Prüfung
münd
liche P
rüfu
ng
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40
1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41
2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42
3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44
4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45
5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46
6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48
7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49
8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50
9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52
10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53
11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54
12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56
13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57
14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58
15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60
Anlage 10 b (zu § 38 Abs.1)
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerabitur nach § 45 Abs. 1 bis 4
Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote 300 4,0 301-318 3,9 481-498 2,9 661-678 1,9 319-336 3,8 499-516 2,8 679-696 1,8 337-354 3,7 517-534 2,7 697-714 1,7 355-372 3,6 535-552 2,6 715-732 1,6 373-390 3,5 553-570 2,5 733-750 1,5 391-408 3,4 571-588 2,4 751-768 1,4 409-426 3,3 589-606 2,3 769-786 1,3 427-444 3,2 607-624 2,2 787-804 1,2 445-462 3,1 625-642 2,1 805-822 1,1 463-480 3,0 643-660 2,0 823-900 1,0
11
78
Anlage 12 (zu § 48 Abs. 3)
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife in gymnasialen Oberstufen, beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs
Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote 95 4,0 96-100 3,9 153-157 2,9 210-214 1,9 101-106 3,8 158-163 2,8 215-220 1,8 107-112 3,7 164-169 2,7 221-226 1,7 113-117 3,6 170-174 2,6 227-231 1,6 118-123 3,5 175-180 2,5 232-237 1,5 124-129 3,4 181-186 2,4 238-243 1,4 130-134 3,3 187-191 2,3 244-248 1,3 135-140 3,2 192-197 2,2 249-254 1,2 141-146 3,1 198-203 2,1 255-260 1,1 147-152 3,0 204-209 2,0 261-285 1,0
Anlage 13 a (zu § 46 Abs. 1)
Übersicht über die im Abiturzeugnis erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 4 Faktor erreichbare Höchstzahl von Punkten 1. schriftliches Prüfungsfach (Leistungskurs) 13 195 2. schriftliches Prüfungsfach (Leistungskurs) 13 195 3. schriftliches Prüfungsfach (Grundkurs) 9 135 4. schriftliches Prüfungsfach (Grundkurs) 9 135 5. mündliches Prüfungsfach 4 60 6. mündliches Prüfungsfach 4 60 7. mündliches Prüfungsfach 4 60 8. mündliches Prüfungsfach 4 60 Insgesamt 900
Anlage 13 b
(zu § 46 Abs. 2) Übersicht über die im Abiturzeugnis erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 5 Faktor Erreichbare Höchstzahl von Punkten 1. schriftliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach 8 120 2. schriftliches Prüfungsfach (Deutsch) 6 90 3. schriftliches Prüfungsfach (Mathematik oder Fremdsprache)
6 90
4. mündliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach 4 60 5. mündliches Prüfungsfach nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 b) 3 45 6. mündliches Prüfungsfach nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 c) 3 45 Insgesamt 450
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Heinrich-Emanuel-Merck-Schule • Alsfelder Str. 23 • 64289 Darmstadt • 06151/ 13 4310 (Fax 13 4300)
H Heinrich-Emanuel-Merck-Schule Stand: 23.11.2015 E Darmstadt M Berufliches Gymnasium S Wirtschaft, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik und Ökotrophologie B G F15_FH_Reife_Info.DOC
F a c h h o c h s c h u l r e i f e a m b e r u f l i c h e n G y m n a s i u m
Auszüge aus § 48 der Verordnung (OAVO vom 04. April 2013)
§ 48 - Fachhochschulreife
(1) Wer die Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasi-um, dem Abendgymnasium oder dem Hessenkolleg mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Abs. 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätig-keit nach Abs. 4 nachgewiesen ist.
(2) a) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, im beruflichen Gymnasium und am Hessenkolleg erfüllt, wer in zwei Halbjah-ren der Qualifikationsphase
1. in 11 Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung er-reicht hat, wobei mindestens sieben Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfa-cher Wertung bewertet sind und
2. in beiden Leistungsfächern mit jeweils zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.
Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, ei-ner Fremdsprache nach § 14, Politik und Wirtschaft oder Geschichte oder Historisch-politischer Bildung, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fä-chern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden.
b) ...
Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen der Einführungsphase werden nicht, themen- oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet. Haben Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende die Qualifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre besucht, müssen die Leistungs- und Grundkurse aus zwei aufeinander folgenden Halbjahren ein-bezogen werden.
Die Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfolgt nach Anlage 5a.
(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzu-rechnenden Leistungskursen und Grundkursen nach Abs. 2 ergibt, wird beim schulischen Teil der Fachhochschulreife in eine Durchschnittsnote nach Anlage 12 umgerechnet.
Anlage 12b (zu § 48 Abs. 3), Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schuli-schen Teils der Fachhochschulreife
Punkte Durchschnitts-note
Punkte Durchschnitts-note
Punkte Durchschnitts-note
95 4,0 96-100 3,9 153-157 2,9 210-214 1,9 101-106 3,8 158-163 2,8 215-220 1,8 107-112 3,7 164-169 2,7 221-226 1,7 113-117 3,6 170-174 2,6 227-231 1,6 118-123 3,5 175-180 2,5 232-237 1,5 124-129 3,4 181-186 2,4 238-243 1,4 130-134 3,3 187-191 2,3 244-248 1,3 135-140 3,2 192-197 2,2 249-254 1,2 141-146 3,1 198-203 2,1 255-260 1,1 147-152 3,0 204-209 2,0 261-285 1,0
2
(4) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:
1. die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
2. den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder
3. eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
4. ein mindestens einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindes-tens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt ist, oder ein freiwillig abgeleistetes soziales oder öko-logisches Jahr. Das Praktikum kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleis-tungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden.
Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Ken-nenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.
Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeug-nis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:
- Präsenz und Leistungsbereitschaft,
- selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,
- Kooperations- und Teamfähigkeit,
- Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.
Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr-, der Zivil-, der entwicklungspolitische Freiwilligen- sowie der Bundesfreiwilligendienst anzurechnen.
Die ausreichende berufliche Tätigkeit kann in der gymnasialen Oberstufe und dem beruf-lichen Gymnasium erst nach Erwerb der Leistungen gemäß Abs. 2 begonnen werden … .
(5) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und die Schule verlässt, erhält im Abgangs-zeugnis (Anlage 3) bescheinigt, dass sie oder er den schulischen Teil der Fachhoch-schulreife erworben hat.
(6) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erwor-ben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 5b.
Hinweise zu den Praktikumsregelungen
zum Erwerb der Fachhochschulreife in Hessen für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums
Hessisches Kultusministerium (per Email am 22.10.2013) 1. Rechtliche Grundlagen und Bestimmungen Die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind in der Ober-stufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Ver-ordnung vom 4. April 2013 (ABl. S. 158, ber. S. 280) in § 48 Abs. 2 geregelt. Eine ausreichende berufliche Tätigkeit wird gem. § 48 Abs. 4 OAVO nachgewiesen durch:
1. die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder 2. den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder 3. eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder 4. ein mindestens einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjäh-
rige kontinuierliche Teilnahme an einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt ist, oder ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr. Das Praktikum
3 kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentli-chen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrich-tungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wö-chentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.
Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb oder die Einrichtung eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:
• Präsenz und Leistungsbereitschaft, • selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten, • Kooperations- und Teamfähigkeit, • Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.
Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit werden abgeleistete Zeiten des Wehr-, des Zivil-, des ent-wicklungspolitische Freiwilligen- sowie des Bundesfreiwilligendienstes angerechnet. 2. Hinweise und Anregungen zur Umsetzung des Praktikums 2.1 Anerkennung des Praktikums und Ausstellung des Zeugnisses der Fachhochschulreife Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird nach § 48 Abs. OAVO von derjenigen Schule ausgestellt, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife bescheinigt hat. Es wird dringend empfohlen, vor Beginn des Praktikums eine Beratung durch die Schule in Anspruch zu nehmen, um Hindernisse bei der späteren Praktikumsanerkennung nach Möglichkeit frühzeitig aus-zuschließen. 2.2 Nachweis der beruflichen Tätigkeit durch ein Praktikum a) Beginn und Dauer des Praktikums Für den Nachweis der ausreichenden beruflichen Tätigkeit wird in der OAVO ein mindestens einjähri-ges gelenktes Praktikum gefordert, das in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasi-um erst nach Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife begonnen werden kann (OAVO § 48 Abs. 4). Im Hinblick auf die Arbeitszeit im Praktikum ist von der branchenüblichen, tariflich festgelegten Ta-ges- und Wochenarbeitszeit von Arbeitnehmern in Vollzeit und einem Urlaubsanspruch von 30 Werk-tagen oder sechs Wochen auszugehen. Krankheitsbedingte Abwesenheiten sind entsprechend nach-zuweisen. Eine Verkürzung der Mindestdauer von einem Jahr – etwa durch Terminierung der Urlaubs-zeiten an das Praktikumsende und frühere Ausstellung der Bescheinigung – ist grundsätzlich nicht möglich. b) Form und Inhalt des Praktikums Als Praktikumsbetriebe und -einrichtungen eignen sich insbesondere solche, die Berufsausbildung be-treiben oder die Möglichkeit bzw. die rechtlichen Voraussetzungen durch geeignete Ausbilder und Ausbildungsbeauftragte nachweisen können. Insbesondere sind Privathaushalte als Praktikumsorte nicht anerkennungsfähig. Wenn folgende Kriterien erfüllt sind, kann von einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Praktikums ausgegangen werden:
a) Das Praktikum vermittelt einen umfassenden Überblick über betriebliche Abläufe. b) Es ermöglicht orientiert an den Inhalten einer entsprechenden Berufsausbildung das Kennenler-
nen und Erproben unterschiedlicher Arbeitsmethoden. c) Es wird innerhalb des Betriebs in unterschiedlichen Arbeitsbereichen abgeleistet.
Der Ablauf des gelenkten Praktikums sollte nach einem Praktikumsplan erfolgen. In dem am Ende des Praktikums auszustellenden Praktikumszeugnis sind alle vorgenannten Punkte zu dokumentieren. c) Praktikumsort Das Praktikum kann in Hessen oder einem anderen Bundesland abgeleistet werden. Ein Praktikum im Ausland ist möglich, sofern es sich an den o. g. Maßgaben orientiert. Auf die notwendige Abstimmung der Praktikumsanforderungen mit der Schule ist hierbei besonders zu achten. d) Einschlägigkeit Ein inhaltlicher Bezug des Praktikums zu einer bestimmten Fachrichtung („Einschlägigkeit“) ist nicht erforderlich, da die Fachhochschulreife zum Studium jeder Fachrichtung berechtigt und eine berufsbe-zogene Einschlägigkeit für allgemeinbildende Bildungsgänge nicht gegeben ist. Auch für Schülerinnen und Schüler von beruflichen Gymnasien ist für das Praktikum keine Einschlägigkeit erforderlich.
4 e) Rechtsstatus Das Praktikum ist keine Schulveranstaltung; das Schulverhältnis endet gemäß § 1 Abs. 3 der Verord-nung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 235), mit dem Tag der Entlassung aus der Schule. Die Praktikantinnen und Praktikanten befinden sich daher nicht im Schülerstatus; eine Schülerversiche-rung im Sinne von § 150 Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I S. 645) besteht daher nicht. f) Vergütung Das Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) ist nicht anzuwenden. Prakti-kantinnen und Praktikanten, die ein Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20.Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2013 (ABl. S. 158, 280), absolvieren, gelten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MiLoG („auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung“) nicht als Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmer im Sinne des MiLoG. Es besteht daher keine Verpflichtung, den betreffenden Praktikantin-nen und Praktikanten ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu zahlen. 2.3 Wechsel des Praktikumsbetriebs Das Praktikum muss nicht während des gesamten Jahres in einem Betrieb oder einer Einrichtung ab-geleistet werden. Um Erfahrungen im Sozialgefüge eines Betriebes sammeln zu können, sollte ein einjähriges Praktikum jedoch nicht aus zahlreichen kurzen Praktikumsphasen in unterschiedlichen Betrieben bestehen. Um Hindernisse bei der späteren Praktikumsanerkennung nach Möglichkeit frühzeitig auszuschließen, ist es sinnvoll, die Schule über einen geplanten Praktikumsplatzwechsel vorab zu informieren. 2.4 Anrechenbarkeit von Praktikumsleistungen auf das Studium Viele Hochschulen verlangen vor Beginn des Studiums den Nachweis genau definierter Praktikumsleis-tungen, die in das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife integriert werden können. Deshalb ist es sinnvoll, dass sich die potenziellen Praktikantinnen und Praktikanten bei der Fachhochschule bzw. der Universität, bei der sie später ein Studium aufnehmen wollen, über deren Praktikumsbedin-gungen erkundigen.
(Stand: 1. Dezember 2014
Die zitierten Gesetze und Verordnungen können auf der Homepage des Hessischen Kultusministeri-ums (https://kultusministerium.hessen.de/) unter der Rubrik Schule - Schulrecht eingesehen werden.
Über die vorstehenden Informationen bin ich ausführlich in Kenntnis gesetzt wor-den. .................................. ................................................................. Ort, Datum Unterschrift des Schülers/ der Schülerin .................................. ................................................................. Ort, Datum Unterschrift des Tutors PS.: Für den Tutor, die Tutorin: Das Original dieser Information (inkl. Unterschrift des Schülers/ der Schülerin) muss zu den Schülerakten genommen werden !!!
H Heinrich-Emanuel-Merck-Schule F15_FH-Reife_schema.doc E Darmstadt M Berufliches Gymnasium S Wirtschaft, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik und Ökotrophologie B G
Berechnungsschema über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Herr/ Frau ___________________________________________
geb. am ________________________ in ________________________________
wohnhaft in _________________________________________________________
hat vom ___________ bis ____________ die Jahrgangsstufe(n ) Q1/ Q2/
beruflichen Gymnasiums besucht.
Er/ Sie hat in den beiden Halbjahren ___________ und __________ folgende Leistu Grundkurse (2 de, 2 en/evt. fr, 2 pw o. gs, 2 ma, 2 nawi)
Halbjahr _______
Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 14, Politik und Wirtschaft oder Geschichte oder Historisch-politischer Bildung, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden.
20 _____/ _____
Gesamtpunktzahl aus 11 Grundkursen (mind. 55 Pkte. der einf. Wertung) Leistungskurse
Gesamtpunktzahl aus 4 Leistungskursen (mind. 40 Pkte. der zweif. Wertung Durchnittsnote Gesamtpunktzah Darmstadt, ___________________________ ________________________ (Tutor, Leiste)
Bitte zu den Schülerakten!
_________________
_________________
Q3/ Q4 des
ngen erzielt:
Halbjahr _______
20 ______/ ______
____________
) ___________
l
______________
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HEINRICH-EMANUEL-MERCK-SCHULE DARMSTADT
BERUFLICHES GYMNASIUM – FACHRICHTUNG WIRTSCHAFT
ABGANGSZEUGNIS
____________________________________________________________________ _____________________________________________________
Vorname, Name wohnhaft in
______________________________________________ ________________________________________________________________________ geb. am in hat _______________________________ _______________________________ die Jahrgangsstufe 11 des beruflichen Gymnasiums vom bis
und _______________________________ _______________________________ die Jahrgangsstufe 12/ 13 des beruflichen Gymnasiums vom bis
besucht und erzielte in den Jahrgangsstufe 12 bzw. 13 unter Berücksichtigung von höchstens vier Halbjahren folgende Ergebnisse:
Jahrgangsstufe 12 Jahrgangsstufe 12 Jahrgangsstufe ....... Jahrgangsstufe ....... Lk = Leistungskurs
Gk = Grundkurs
Lk/Gk
1. Halbj. ......... / .........
2. Halbj. ......... / .........
1. Halbj. ......... / .........
2. Halbj. ......... / .........
Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
Deutsch
Englisch
Französisch Gk
Spanisch Gk
Kunst Gk
Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld
Wirtschaftslehre Lk
Wirtschaftslehre Gk
Politik und Wirtschaft Gk
Geschichte Gk
Religion/ Ethik Gk
Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld
Mathematik
Physik Gk
Chemie Gk
Rechnungswesen Gk
Datenverarbeitung Gk
Sport Gk
Beim Übergang auf eine andere Oberstufe gilt dieses Abgangszeugnis nur in Verbindung mit den Unterlagen über den Unterricht und die
Kursbelegung in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II.
Frau/ Herr ____________________________________ hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben. Die Gesamtpunktzahl
von ___________ entspricht der Durchschnittsnote ___________ . Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird in den Ländern Baden-
Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gegenseitig anerkannt.
Darmstadt, den ___________________________________
(Dienstsiegel)
_________________________________________________________ ____________________________________________________
Schulleiter (in) Tutor(in)
Für die Umrechnung des Punktsystems in die sechsstufige Notenskala gilt folgender Schlüssel:
15/ 14/ 13 Punkte entsprechen der Note 1 9/ 8/ 7 Punkte entsprechen der Note 3 3/ 2/ 1 Punkte entsprechen der Note 5
12/ 11/ 10 Punkte entsprechen der Note 2 6/ 5/ 4 Punkte entsprechen der Note 4 0 Punkte entsprechen der Note 6
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H Heinrich-Emanuel-Merck-Schule E Darmstadt M Berufliches Gymnasium S Wirtschaft, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik und Ernährung B G F14_wi
B e s c h e i n i g u n g
über abgeschlossene berufsbezogene Kurse
Herr/ Frau .........................................................................
geb. am ................................
besuchte vom ...........................................
bis zum ...................................... unsere Schule
Er/Sie hat in dieser Zeit in der Fachrichtung Wirtschaft folgende berufsbezogene Kurse abge-schlossen: Jahrgangsstufe Kursart Kursthema Punkte
(x = nicht belegt)
E1 Grundfragen des Wirtschaftens und unternehmeri-sches Handeln I
E1 Grundlagen der Industriebuchführung
E1 Anwendungsmöglichkeiten der Datenverarbeitung
E2 Grundfragen des Wirtschaftens und unternehmeri-sches Handeln II
E2 Buchung wesentlicher industrieller Wertschöpfung
E2 Tabellenkalkulation
Q1 Lk Produktion
Q1 Gk Jahresabschluss und Bewertung
Q1 Gk Datenbanken
Q2 Lk Investition und Finanzierung
Q2 Gk Kostenrechnung I
Q2 Gk Lösung von wirtschaftlichen Aufgaben mit Daten-bankprogramm und Tabellenkalkulation
Q3 Lk Einkommen, Beschäftigung, Konjunktur
Q3 Gk Auswertung des Jahresabschlusses
Q3 Gk Grundlagen der strukturierten Programmierung
Q3 Gk Geld und Währung
Q4 Lk Marketing
Q4 Gk Kostenrechnung II
Q4 Gk Objektorientierte Programmierung und Modellie-rung
Einführungsphase E1/E2 (früher 11), Qualifikationsphase Q1/Q2 (früher 12) und Q3/Q4 (früher 13) Darmstadt, __________________________ __________________________________ Datum Schulleiter
Für die Umsetzung der Noten gilt: Lk = Leistungskurs Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 Gk = Grundkurs Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend
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H Heinrich-Emanuel-Merck-Schule E Darmstadt M Berufliches Gymnasium S Wirtschaft, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik und Ernährung B G F14_ök
B e s c h e i n i g u n g
über abgeschlossene berufsbezogene Kurse
Herr/ Frau .........................................................................
geb. am .................................
besuchte vom ...........................................
bis zum ....................................... unsere Schule
Er/Sie hat in dieser Zeit in der Fachrichtung Ernährung folgende berufsbezogene Kurse abge-schlossen: Jahrgangsstufe Kursart Kursthema Punkte
(x = nicht belegt)
E1 Nährstoffe 1
E2 Nährstoffe 2
E1 Grundtechniken der Lebensmittelverarbeitung 1
E2 Grundtechniken der Lebensmittelverarbeitung 2
E1 Wirtschaftliche Grundlagen I
E2 Wirtschaftliche Grundlagen II
Q1 Lk Physiologie und Biochemie der Ernährung
Q2 Lk Ernährung und Essen als Lebenskultur
Q2 Gk Aktuelle Ernährungsthemen (eGK)
Q1 Gk Grundlagen des Vertragsrechts
Q2 Gk Finanzierung und Existenzgründung
Q3 Lk Lebensmittel auf dem Prüfstand
Q4 Lk Ernährung im Spannungsfeld von Mangel und Überfluss
Q3 Gk Rahmenbedingungen menschlicher Arbeit und Zukunftssicherung
Q4 Gk Markt und Verbraucher
Einführungsphase E1/E2 (früher 11), Qualifikationsphase Q1/Q2 (früher 12) und Q3/Q4 (früher 13)
Darmstadt, __________________________ __________________________________ Datum Schulleiter
Für die Umsetzung der Noten gilt:
Lk = Leistungskurs Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 Gk = Grundkurs Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend
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H Heinrich-Emanuel-Merck-Schule E Darmstadt M Berufliches Gymnasium S Wirtschaft, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik und Ernährung B G F14_dv
B e s c h e i n i g u n g über abgeschlossene berufsbezogene Kurse
Herr/ Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geb. am . . . . . . . . . . . . . .
besuchte vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . unsere Schule
Er/Sie hat in dieser Zeit in der Fachrichtung Technik im Schwerpunkt Datenverarbeitungs-technik folgende berufsbezogene Kurse abgeschlossen: Jahrgangsstufe Kursart Kursthema Punkte
(x = nicht belegt)
E1 Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
E1 Strukturiertes Problemlösen I
E1 Betriebswirtschaftslehre
E2 Elektrisches und magnetisches Feld
E2 Strukturiertes Problemlösen II
E2 Betriebswirtschaftslehre
Q1 Lk Objektorientierte Softwareentwicklung
Q1 Gk Betriebssysteme
Q1 Lk Datenkommunikation
Q2 Gk Vernetzte Systeme
Q2 Gk Datenorganisation
Q3 Lk Datenbanken
Q3 Gk Prozessautomatisierung
Q4 Lk Webbasierte Anwendungen
Q4 Gk Webdesign und Multimedia Einführungsphase E1/E2 (früher 11), Qualifikationsphase Q1/Q2 (früher 12) und Q3/Q4 (früher 13) Darmstadt, _______________________ __________________________________ Schulleiter
Für die Umsetzung der Noten gilt: Lk = Leistungskurs Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 Gk = Grundkurs Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend
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H Heinrich-Emanuel-Merck-Schule E Darmstadt M Berufliches Gymnasium S Wirtschaft, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik und Ernährung B G F14_et
B e s c h e i n i g u n g über abgeschlossene berufsbezogene Kurse
Herr/ Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geb. am . . . . . . . . . . . .
besuchte vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . unsere Schule
Er/Sie hat in dieser Zeit in der Fachrichtung Technik im Schwerpunkt Elektrotechnik folgen-de berufsbezogene Kurse abgeschlossen: Jahrgangsstufe Kursart Kursthema Punkte
(x = nicht belegt)
E1 Grundlagen der Elektrotechnik und Messtechnik
E1 Strukturiertes Programmieren
E1 Technisches Zeichnen
E2 Elektrisches und magnetisches Feld
E2 Messtechnik I
E2 Technisches Zeichnen
Q1 Lk Wechselstromtechnik
Q1 Gk Gleichstromnetzwerke (eGK)
Q1 Gk Messtechnik II
Q2 Lk Wechselstromnetze
Q2 Gk Analogtechnik
Q3 Lk Digitaltechnik
Q3 Gk Operationsverstärker
Q4 Lk Antriebstechnik
Q4 Gk Regelungstechnik
Einführungsphase E1/E2 (früher 11), Qualifikationsphase Q1/Q2 (früher 12) und Q3/Q4 (früher 13)
Darmstadt, _______________________ __________________________________ Schulleiter
Für die Umsetzung der Noten gilt:
Lk = Leistungskurs Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 Gk = Grundkurs Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend
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H Heinrich-Emanuel-Merck-Schule E Darmstadt M Berufliches Gymnasium S Wirtschaft, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik und Ernährung B G F14_et_THPraktikum
B e s c h e i n i g u n g über praktische Tätigkeiten zur Erfüllung des Grundpraktikums
am Beginn eines Studiums der Elektrotechnik an der TU Darmstadt
Herr/ Frau …………………………………………………………………………………………………………………….
besuchte vom ……………………………………………….
bis zum ……………………………………… unsere Schule.
Er/Sie war in dieser Zeit Schüler/ Schülerin im Schwerpunkt Elektrotechnik der Fachrich-tung Technik am beruflichen Gymnasium der Heinrich-Emanuel-Merck-Schule.1 Er/Sie hat in dieser Zeit im Fach Technologie des Schwerpunktes Elektrotechnik folgende Tätigkeiten ausgeführt: 1. Herstellung und Aufbau elektrischer bzw. elektromechanischer Komponenten und Baugrup-
pen. 2. Messung und Prüfung elektrischer Stromkreise in Komponenten der Elektrotechnik und Infor-
mationstechnik (inkl. Sicherheitsvorschriften). 3. Umgang mit Werkzeugen und Einsatz von Werkzeugen zur Montage von Geräten und Anlagen
der Informationstechnik (inkl. Arbeitssicherheit) 4. Bedienung, Programmierung und Anwendung von Rechnern. 5. Energie- und signalführende Verbindungen (Löt- und Schraubverbindungen) Im Fach Technologie werden über 3 Jahre verteilt ca. 440 Wochenstunden erteilt. Daneben erhal-ten die Schüler ca. 600 Wochenstunden Unterricht im Fach Technikwissenschaft: Das Fach Tech-nologie ist fachpraktisch, das Fach Technikwissenschaft theoretisch ausgerichtet. Die detaillierten Kursthemen der beiden Fächer können der Bescheinigung über abgeschlossene berufsbezogene Kurse entnommen werden (s. Anlage). Wir empfehlen die Anrechnung von 10 Wochen Grundpraktikum bei Beginn eines Studiums der Elektrotechnik an der TU Darmstadt. Darmstadt, _______________________ __________________________________ Schulleiter
1 Das berufliche Gymnasium baut auf mittleren Abschlüssen auf. „Mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung wird die all-gemeine Hochschulreife ... erworben“ (§2 OAVO). Das berufliche Gymnasium wird durch berufliche Fachrichtungen geprägt und „vermittelt in der gewählten Fachrichtung (Technik mit den Schwerpunkten Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und Datenverarbei-tungstechnik oder schwerpunkt-übergreifend; Wirtschaft; Ernährung und Hauswirtschaft; Agrarwirtschaft) Teile einer Berufs-ausbildung“ (§2, OAVO).
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H e i n r i c h - E m a n u e l - M e r c k - S c h u l e
D a r m s t a d t
B e r u f l i c h e s G y m n a s i u m
Wirtschaft Elektrotechnik
Datenverarbeitungstechnik Ernährung
K u r s h e f t
Inhalt: 6 Halbjahreszeugnisse der Jahrgangstufen E1 bis Q4 Beleg über die eingebrachten 24 Grundkurse und die Ergebnisse der
Abiturprüfung Bescheinigung über abgeschlossene berufsbezogene Kurse und Übungen Rentenbescheinigung
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26.09.2015 (Sa.) 04.10.2015 Studienfahrtenwoche 2015/1616.10.2015 (Fr.) BG - Abgabe der Kurshefte BG - Abgabe aller Kurshefte des Schuljahres
2014/15 im Sekretariat
19.10.2015 (Mi.) 30.10.2015 Herbstferien normaler Unterricht vor den Ferien23.11.2015 (Mo.) 13:30 23.11.2015 15:00 BG-Q1/Q2 und BG-Q3/Q4:
Informationsveranstaltung ABITURMeldung zum Abitur, Abiturprüfung, Abiturzeitung, Abiturfeier etc. (Treffen aller Tutoren BG 13 und je eines Schülervertreters aus allen Leisten BG 12 und BG 13), 13.30 Uhr,
22027.11.2015 (Fr.) Lehrer: Kontrolle aller Kurslisten
23.12.2015 (Mi.) 08.01.2016 Weihnachtsferien14.01.2016 (Do.) 18.01.2016 Lehrer: Eintragung der Notenpunkte Computer in Raum 423
20.01.2016 (Mi.) Tutoren: Bekanntgabe der Notenpunkte und Fehlzeiten in allen Leisten
22.01.2016 (Fr.) 8:00 22.01.2016 13:00 Rückgabe der korrigierten Notenlisten an mue/con
25.01.2016 (Mo.) 13:30 28.01.2016 17:00 Lehrer BG E1/E2: Pädagogische Konferenz I
Beginn 13.30 Uhr in Raum 222 (Reihenfolge nach Klassen: 11d, 11e, 11f, 11g; je ca. 45
26.01.2016 (Di.) 28.01.2016 BG-Q1/Q2: HOBIT ‘16 (Hochschul-, Fachhochschul- und Arbeitsamt-Infotage) - nur die Jahrgangsstufe Q1/Q2 nimmt an allen 3 Tagen teil.
26.01.2016 (Di.) 13:30 26.01.2016 17:00 Lehrer BG E1/E2: Pädagogische Konferenz II
Beginn 13.30 Uhr in Raum 222 (Reihenfolge nach Klassen: 11a, 11b, 11c; je ca. 45 min)
27.01.2016 (Mi.) Tutoren: Vorlage der Zeugnisse zur Unterschrift
Zeugnisdatum: Freitag, 29.01.2016
29.01.2016 (Fr.) 29.01.2016 Tutoren: Zeugnisausgabe Unterrichtsende nach der 3. Stunde01.02.2016 (Mo.) 8:00 01.02.2016 8:00 BG-Q3/Q4: Schriftliche Meldung
zum Abitur (P1_K10, P1a) (§ 27 ) – Schriftliche Wahl der Prüfer, der Prüfungsfächer gem. § 27 + c) Evt. Anmeldung zu einer Präsentation im 5. PF + d) Überprüfung der Meldungen z. Abitur d. die Tutoren (§ 27) + Weitergabe der Meldung an den Abteilungsleiter
03.02.2016 (Mi.) 13:15 03.02.2016 16:00 Abiturprüfungsausschuss: 1. Sitzung
Feststellung der Zulassung (P1_K10, P2) gemäß §§ 24 u.29 (13.15 Uhr, R. 214)
08.02.2016 (Mo.) BG-Q3/Q4: Englisch-Kommunikationsprüfung
13b, 13c (En-Lk)
26.02.2016 (Fr.) Q3/Q4: Hinweis auf den Termin Meldung der 24 Grundkurse (10.05.)
09.03.2016 (Mi.) Q3/Q4: Schriftliches Abi Physik (Lk/Gk)10.03.2016 (Do.) Q3/Q4: Schriftliches Abi Englisch (Lk/ Gk)11.03.2016 (Fr.) Q3/Q4: Schriftliches Abi Chemie (Lk/ Gk)14.03.2016 (Mo.) Q3/Q4: Schriftliches Abi Deutsch(Lk)15.03.2016 (Di.) Q3/Q4: Schriftliches Abi Französisch (Lk/Gk)16.03.2016 (Mi.) Q3/Q4: Schriftliches Abi Mathematik (Lk/Gk)18.03.2016 (Fr.) Klassenlehrer: Mahnschreiben gefährdete Versetzung von E1/2 nach Q1/218.03.2016 (Fr.) Q3/Q4: Schriftliches Abi Wirtschaft/ Technikwissenschaft/
Ernährung (Lk)21.03.2016 (Mo.) Q3/Q4: Schriftliches Abi Deutsch (Gk)22.03.2016 (Di.) Q3/Q4: Schriftliches Abi Biologie (Lk/Gk)23.03.2016 (Mi.) Q3/Q4: Schriftliches Abi pw, gs, rk, rv, ek, wh, rw, dv25.03.2016 (Fr.) 10.04.2016 Osterferien normaler Unterricht vor den Ferien22.04.2016 (Fr.) Lehrer: Weitergabe der schriftlichen
Abiturprüfungen an die Korreferenten
25.04.2016 (Mo.) 13:30 25.04.2016 Abteilungsleiter: Informationen zur Kurswahl Q1/2
für die Jahrgangsstufe E1/2, 13.30 Uhr, Raum 301
26.04.2016 (Di.) 13:30 26.04.2016 Abteilungsleiter: Informationen zur Kurswahl Q3/4
für die Jahrgangsstufe Q1/2, 13.30 Uhr, Raum 301
02.05.2016 (Mo.) 8:00 02.05.2016 BG-E1/E2 und Q1/Q2: Abgabe aller Kurswahlbögen
… für das folgende Schuljahr (2016/ 2017); Termin unbedingt einhalten!!!
02.05.2016 (Mo.) 8:00 03.05.2016 15:00 Lehrer: Eintragung der Leistungen Kurse Q4 im Prüfungshalbjahr (R. 423)
09.05.2016 (Mo.) 8:00 09.05.2016 Lehrer: Abgabe der von Prüfer und Korreferent beurteilten Prüfungsarbeiten
Inkl. NOTENLISTE!!! - Termin unbedingt exakt einhalten: 08.00 Uhr!
10.05.2016 (Di.) 14:00 10.05.2016 15:30 Tutoren: Bekanntgabe aller Leistungen des Prüfungshalbjahres
Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungen durch die Tutoren, Schriftliche Meldung der anzurechnenden 24 Grundkurse, Vorbesprechung zum mdl. Abitur (R. 301)
Heinrich-Emanuel-Merck-Schule DarmstadtBerufliches Gymnasium
Terminplan für das Schuljahr 2015/16
11.05.2016 (Mi.) 13:30 11.05.2016 Abiturprüfungsausschuss: 2. Sitzung, 13.30 Uhr, Raum 214
12.05.2016 (Do.) 13:30 12.05.2016 15:30 Abiturprüfungsausschuss: Mitteilung über den Beschluss zusätzlicher mündlicher Prüfungen
13.30 Uhr, Raum 301, Anwesenheitspflicht für alle Abiturienten
13.05.2016 (Fr.) 13.05.2016 BG-Q3/Q4: Ende der Kursphase Q4
17.05.2016 (Di.) 8:00 17.05.2016 BG-Q3/Q4: Meldungen der Schüler für eine zusätzliche mündl. Prüfung (§34 Abs.2)
17.05.2016 (Di.) 13:30 17.05.2016 Abiturprüfungsausschuss: 3. Sitzung, 13.30 Uhr, Raum 214 - Vorbereitung der mündlichen Prüfung
19.05.2016 (Do.) 13:30 19.05.2016 Aushang des Prüfungsplanes für die mündliche Abiturprüfung (ca. 13.30 Uhr)24.05.2016 (Di.) Lehrer: Aufgaben der mündl. Abiturprüfung an Prüfungsausschuss25.05.2016 (Mi.) BG-E1/E2, 12 und 13: Schriftliche Beantragung der Wiederholung
einer Jahrgangsstufe
30.05.2016 (Mo.) BG-Q3/Q4: Bes. Lernl., Präsent. Mdl. Abiturprüfung (E1/E2, Q1/Q2)
31.05.2016 (Di.) BG-Q3/Q4: Bes. Lernl., Präsent. Mdl. Abiturprüfung (E1/E2, Q1/Q2 kein Unterricht nach Plan)
01.06.2016 (Mi.) BG-Q3/Q4: Bes. Lernl., Präsent., Mdl. Abiturprüfung (E1/E2, Q1/Q2 kein Unterricht nach Plan)
02.06.2016 (Do.) BG-Q3/Q4: Bes. Lernl., Präsent., Mdl. Abiturprüfung
03.06.2016 (Fr.) BG-Q3/Q4: Bes. Lernl., Präsent., Mdl. Abiturprüfung
06.06.2016 (Mo.) 13:30 06.06.2016 16:00 Abiturprüfungsausschuss: 4. Sitzung
Im Anschluss (ca. 14.00 Uhr) Bekanntgabe aller Prüfungsergebnisse (Raum 301, Anwesenheitspflicht für alle Schülerinnen und Schüler) und Rückblick auf die gesamte Abiturprüfung
08.06.2016 (Mi.) 8:00 08.06.2016 13:00 Vorlage der Abiturzeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Kurshefte und Bescheinigungen beim Schulleiter
Zeugnisdatum: 03.06.2016
18.06.2016 (Sa.) 17:00 18.06.2016 Abiturfeier 2016 17.00 Uhr, Otto-Berndt-Halle Darmstadt27.06.2016 (Mo.) 8:00 29.06.2016 13:00 Eintragung der Notenpunkte (Raum
423)04.07.2016 (Mo.) Tutoren: Bekanntgabe der
Notenpunkte und Fehlzeiten in allen Leisten
06.07.2016 (Mi.) 13:30 06.07.2016 Zulassungskonferenz zur Qualifikationsphase, Beginn 13.30 Uhr, Raum 222
(Reihenfolge nach Klassen: 11c, 11b, 11a; je ca. 45 min), Überprüfung aller Schülerakten (Weitergabe an Tutoren der Jgst. 12 !!!)
07.07.2016 (Do.) 13:30 07.07.2016 Zulassungskonferenz zur Qualifikationsphase, Beginn 13.30 Uhr, Raum 222
(Reihenfolge nach Klassen: 11g, 11f, 11e, 11d je ca. 45 min), Überprüfung aller Schülerakten (Weitergabe an Tutoren der Jgst. 12 !!!)
11.07.2016 (Mo.) Vorlage der Zeugnisse zur Unterschrift
Datum 15.07.2016
15.07.2016 (Fr.) 15.07.2016 Zeugnisausgabe durch Klassenlehrer/ Tutor
(3. Stunde)
18.07.2016 26.08.2016 Sommerferien02.09.2016 (Fr.) 02.09.2016 Abgabe aller Kurshefte des
Schuljahres 2015/1624.09.2016 (Sa.) 01.10.2016 Studienfahrtenwoche 2016/17