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bAV-Magazin + Kapitalanlage + Versicherung + Investment + Finanzierung + www.wmd-brokerchannel.de Printausgabe Ausgabe - März 2011 - 10 Betriebliche Altersvorsorge im Aufwind! Neueste Studien, Produkte und Dienstleistungen 2011

bAV-Magazin 2011

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Betriebliche Altersvorsorge im Aufwind! Neueste Studien, Produkte und Dienstleistungen,Kapitalanlage,Versicherung,Investment,Finanzierung,Rentenversicherung,Pensionsansprüche,Bundesbürger,Recht und Urteile,wmd-brokerchannel.de

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bAV-Magazin

+ Kapitalanlage + Versicherung + Investment + Finanzierung +

www.wmd-brokerchannel.dePrintausgabe

Ausgabe - März 2011 - 10 €

Betriebliche Altersvorsorge im Aufwind!Neueste Studien, Produkte und Dienstleistungen

2011

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Sie haben die Allianz auf Spitzenplätze beim AssCompact Award Maklerservice gewählt.

Zum zweiten Mal in Folge erreichen wir in der Kategorie Vertriebsunterstützung bAV den ersten Platz. Und wie im Vorjahr belegen wir einen hervorragenden dritten Platz in der Kategorie Vertriebsunterstützung private Vorsorge. Unseren Dank verbinden wir mit dem Versprechen, uns auf diesem Erfolg nicht auszuruhen. Unsere Experten sind auch zukünftig in allen Kompetenzfeldern immer auf dem neuesten Stand.

Zu den relevanten Themen und Produkten bieten Ihnen un-sere Maklerbetreuer so schnellen und umfassenden Service. Und auf Wunsch macht Sie die Allianz Maklerakademie mit noch tiefer gehenden Kenntnissen fit für den Markt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Maklerbetreuer oder unter www.makler.allianz.de

Monika M. – Allianz Maklerbetreuerin

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Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

die Finanz- und Wirtschaftskrise scheint nun end-lich überwunden. Es geht wieder aufwärts, die Jobangst steht Umfragen zufolge nicht mehr an erster Stelle der Befragten. Nach dem Konsum-wachstum rückt nun bei den Bundesbürgern auch das Thema Altersversorgung wieder stärker in den Blickpunkt und damit auch die bAV. Die Risiken der demografischen Entwicklung fordert die bAV in besonderer Weise, denn die Versorgungswerke müssen sich darauf einstellen, deutlich längere Pensionsansprüche als geplant auszuzahlen. Zu-dem gelten seit dem 1.1.2010 die neuen Rege-lungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Dies stellt die Unternehmen hinsichtlich der bAV vor neue Herausforderungen. Darauf reagieren

nun vermehrt kleinere und mittlere Unternehmen in Deutschland wie eine aktuelle Studie zeigt. So wollen gut ein Drittel der Personalverantwortlichen in kleinen und mittleren Unternehmen den Anteil der bAV steigern. Auch immer mehr Arbeitnehmer wollen die Möglichkeiten einer eigenfinanzierten Altersvorsorge nutzen. Also gute Chancen für die bAV, denn der Trend der durch die demografische Entwicklung weiter abnehmenden Leistungsfähig-keit der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht umkehrbar. Lesen Sie dazu mehr in dieser Print-Ausgabe des wmd-brokerchannel.

Wir wünschen Ihnen eine gute Zeit, viele Termineund den „bAV-Erfolg“!

Ihr Team vom wmd-brokerchannelFriedrich A. Wanschka, Astrid Klee,Matthias Heß, Martin Witt und Tobias Strenk

EDITORIAL | bAV 2011

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bAV 2011 | INHALTSVERZEICHNIS

UMFRAGEN + STUDIEN

6 Beschäftigte investierten im Jahr 2008

rund 7 Milliarden Euro in betriebliche

Altersvorsorge

7 Kundenbefragung: Vertrauensvorsprung

für betriebliche Altersversorgung

8 Arbeitgeber informieren zu wenig über

betriebliche Altersvorsorge

9 Neue ERGO-Studie zeigt:

Betriebsrente wird massiv unterschätzt

10 Betriebliche Altersvorsorge:

Experten prognostizieren Boom für das

Jahr 2011

11 Mercer erhält Auszeichnung als „Welt-

weit bester Anbieter im Bereich bAV-

Verwaltung“

12 bAV-Rating:

IVFP bringt Licht ins Dunkel

UMFRAGE bAV-Magazin„Welchen besonderen Mehrwert habe Versicherungsmakler und Kunden bei vonIhnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

14 Württembergische Vertriebsservice GmbH

14 WWK Versicherungen

14 Fortis Deutschland Lebensversicherung AG

15 Vereinigte Post. Die Makler AG

15 Helvetia

16 Versicherungsverbund Die Continentale

16 Stuttgarter Management GmbH

17 MPC Münchmeyer Petersen Capital AG

18 Nürnberger Versicherungsgruppe

18 Lebensversicherung von 1871 a. G.

19 [pma:]

Finanz-und Versicherungsmakler GmbH

19 Swiss Life

20 IVAG

20 Zurich Gruppe Deutschland

22 Hannoversche Leben

22 HanseMerkur Versicherungsgruppe

23 Kölner Pensionskasse VVaG

23 Fidelity International

24 ERGO Lebensversicherung

24 ebase

25 Generali Deutschland

SicherungsManagement GmbH

26 Bayerische Beamten Lebensversicherung

27 Deutsche Unterstützungskasse e.V.

27 Generali Versicherungen

FACHBEITRÄGE

28 Was werden die Themen des Jahres?

bAV-Thema 2011 –

„bAV statt Gehaltserhöhung“

31 Sind Altersvorsorgeprodukte transparent?

34 Appell: Schlankheitskur für die betrieb-

liche Altersversorgung

36 Vertriebliche Ansätze für eine Betriebs-

rente in der Unterstützungskasse

38 Aus gesparten Unternehmenssteuern

Privatvermögen aufbauen

40 Steuerliche Optimierung bestehender

GGF-Pensionszusagen

42 bAV mit Unitised-With-Profits:

Abgesichert in allen Marktlagen

44 Die Entgeltumwandlung als Erfolgsmodell

in kleinen und mittleren Unternehmen

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46 bAV-Verträge beibehalten!

Zinstief kann Rente halbieren

48 Betriebliche Altersvorsorge schöpft

Potenzial für Unternehmen voll aus

50 Absolute Return: Breite Diversifikation

sorgt für Risikominimierung

RECHTSPRECHUNG + URTEILE

52 Aktuelle Rechtsprechung zur

betrieblichen Altersversorgung

54 Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten

56 Betriebliche Altersvorsorge und ausge-

wählte Rechtsfragen

61 AfW: bAV-Beratung durch

Versicherungsmakler ist zulässig

62 Auswirkungen des Versorgungsausgleich

auf Unterstützungskassenzusagen

64 Anrechnung der gesetzlichen Rente auf

die Betriebsrente

64 Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus

einer betrieblich geschlossenen Lebens-

versicherung

66 Sozialversicherungsrechtliche Statusfest-

stellungen

BILDUNG

68 Studium Betriebswirt/-in bAV (FH):

entscheidender Karriereimpuls für

bAV-Profis

69 Gestaltungsmöglichkeiten der

betrieblichen Altersversorgung

VERANSTALTUNGEN

70 Beratung in der betrieblichen

Altersversorgung im Umbruch

IMPRESSUM

54 Impressum

[Wir sind das Fundament für Ihre Perspektiven:]

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MaklerorientierungMaklerzufriedenheitSolidität

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bAV 2011 | UMFRAGEN + STUDIEN

BBeschäftigte in Deutschland investierten im Jahr 2008 durchschnittlich 273 Euro ihres Bruttojahres-verdienstes über eine Entgeltumwandlung in ihre betriebliche Altersvorsorge. Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) waren das 0,7% der Bruttoverdienste. Hochgerechnet auf alle Beschäftigten in Deutschland entspricht das einem Gesamtvolumen von rund 7 Milliarden Euro.

Beschäftigte in Branchen mit hohem Verdienstni-veau investierten mehr in die betriebliche Altersvor-sorge als Beschäftigte in Niedriglohnbranchen. Am höchsten fiel mit 1,6% der Anteil der umgewandel-ten Bruttoverdienste in der Finanzbranche – Finanz- und Versicherungsdienstleistungen – aus. Das waren je Beschäftigten jährlich 889 Euro. Die niedrigsten Anteile wurden in der Leiharbeitsbranche – der Ver-mittlung und Überlassung von Arbeitskräften – mit 0,1% und bei Wach- und Sicherheitsdiensten sowie Detekteien mit 0,2% ermittelt. Die Arbeitnehmer investierten hier jährlich 29 Euro beziehungsweise 45 Euro.

Die Größe des Arbeitgebers, gemessen an der An-zahl der Beschäftigten, ist im Gegensatz zur Branche für die Entscheidung der Beschäftigten zur Entgelt-umwandlung nicht relevant. In allen betrachteten Unternehmensgrößenklassen betrug der Anteil der umgewandelten Verdienste zwischen 0,7% und 0,8%.

Beschäftigte investierten im Jahr 2008 rund 7 Milliarden Euro in betriebliche Altersvorsorge

Bei einer Entgeltumwandlung verzichten Arbeit-nehmer freiwillig auf einen Teil ihres künftigen Verdienstes. Im Gegenzug erhalten sie vom Arbeit-geber die Zusage auf eine im Rentenalter auszuzah-lende wertgleiche Betriebsrente. Seit dem Jahr 2002 haben alle Beschäftigten ein gesetzliches Anrecht, vom Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung zu ver-langen, sofern der jeweilige Tarifvertrag dem nicht entgegen steht. Um den Aufbau der betrieblichen Altersvorsorge zu stärken, wird die Entgeltumwand-lung staatlich gefördert. Bis zu einer Obergrenze ist der umgewandelte Betrag für Beschäftigte und Ar-beitgeber steuer- und sozialabgabenfrei.

Dies sind Ergebnisse der alle vier Jahre durchge-führten Arbeitskostenerhebung. Für das Berichts-jahr 2008 wurde erstmalig der Anteil der Entgelt-umwandlung erhoben. Weitere Ergebnisse zu Arbeitskosten bietet die Fachserie 16, die im Publi-kationsservice von Destatis kostenlos erhältlich ist. Ergebnisse über die Zahl der Beschäftigten mit An-wartschaften auf betriebliche Altersversorgung wer-den Mitte Februar 2011 veröffentlicht.Quelle: Roland Günther, Statistisches Bundesamt

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UMFRAGEN + STUDIEN | bAV 2011

DDie betriebliche Altersversorgung (bAV) genießt bei Deutschen mit Abstand das größte Vertrauen un-ter den Vorsorgeformen. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Telefonbefragung, die die Firma SMARTcompagnie im Auftrag der Canada Life zum Thema Altersvorsorge durchgeführt hat. Die Ant-worten aus den Privathaushalten zeigen: Betriebs-renten haben in der Bevölkerung einen deutlichen Vertrauensvorsprung – auch vor der gesetzlichen Rentenversicherung. Dennoch ist die Verbreitung der bAV noch ausbaufähig.

Wenn es um die Altersvorsorge geht, haben viele Deutsche ein schlechtes Gewissen. Rund 26 Prozent sind sich bewusst, dass sie mehr für ihre finanzi-elle Absicherung tun müssen, aber unsicher bei der Wahl der geeigneten Anlage. Für weitere 25 Pro-zent gilt dies zumindest teilweise, für 11 Prozent eher weniger. Der Rest fühlt sich nicht betroffen.

„Kunden kennen den Vorsorgebedarf“, sagt Gün-ther Soboll, Hauptbevollmächtigter der Canada Life für Deutschland. „Viele würden gern mehr für das Alter tun. Aber aus Angst, eine falsche Entschei-dung zu treffen, wird der Abschluss häufig aufge-schoben – fatal, wenn man an die Zukunft denkt.“

Breite Zustimmung für die bAV

Dabei gibt es beim Vertrauen klare Präferenzen. Die mit Abstand größte Zustimmung unter den verschiedenen Anlagemöglichkeiten genießt die Betriebsrente: Rund 58 Prozent der Befragten ge-ben an, beim Thema Vorsorge grundsätzlich in die bAV zu vertrauen. Zehn Prozent weniger setzen auf Sparbriefe, Bankanlagen und Festgelder (48 Prozent), danach folgen Immobilien-Anlagen (43 Prozent), die gesetzliche Rentenversicherung (38 Prozent), Riester-Renten (36 Prozent) und private Lebens- und Rentenversicherungen (29 Prozent). Weniger vertrauenswürdig halten die Deutschen Wertpapiere und Investmentfonds (17 Prozent), Fondssparpläne (13 Prozent) sowie die Rürup-Rente (8 Prozent). 8 Prozent trauen keinem Modell. Mehr-fachnennungen waren möglich.

Trotz des vergleichsweise hohen Vertrauens in der Bevölkerung wird die Betriebsrente noch nicht im möglichen Umfang genutzt: Nur 57 Prozent der Be-fragten geben an, dass ihr Arbeitgeber eine bAV im Unternehmen anbietet.Die restlichen Personen sind entweder keine Arbeitnehmer (ca. 20 Prozent) oder erhalten trotz rechtlichem Anspruch kein Angebot von ihrem Arbeitgeber. Damit gehen ca. 30 Prozent der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer leer aus.

Selbst wenn der Arbeitgeber eine Betriebsrente im Unternehmen offeriert, wird die Möglichkeit nicht immer ausgeschöpft: Über 14 Prozent der Arbeit-nehmer gehen offensichtlich nicht auf das bAV-An-gebot ein. Als Begründung geben rund 34 Prozent an, sich schlecht zu Produkten, steuerlichen As-pekten oder Gesetzen informiert zu fühlen. Für gut 32 Prozent ist die bAV zu unflexibel und 15 Prozent beklagen, dass der Arbeitgeber keine Zuschüsse zahlt. Der Rest macht andere Gründe geltend.

„Tatsache ist: Rund ein Drittel der Arbeitnehmer hat noch keine bAV“, sagt Soboll. „Entweder, weil das Unternehmen kein Angebot bereit hält oder es an Informationen fehlt – eine Steilvorlage für den Vertrieb.“ Canada Life bietet eine bAV-optimierte Unitised-With-Profits-Police an, die Renditechancen ermöglicht und gleichzeitig ein Sicherheitspolster bereit hält. Kernstück von GENERATION business ist ein Glättungsverfahren, das speziell auf turbulente Börsenzeiten zugeschnitten ist und Schwankungen der Wertpapiermärkte ausgleicht. Die Versicherung kann über die Durchführungswege Direktversiche-rung, rückgedeckte Unterstützungskasse und rück-gedeckte Pensionszusage eingesetzt werden. Auf-grund der zusätzlichen Anforderungen innerhalb der betrieblichen Altersversorgung ist auch zum Rentenbeginn die Summe der eingezahlten Beiträge sowie eine sich daraus ergebende Rente garantiert.

Kundenbefragung: Vertrauensvorsprung für betriebliche Altersvorsorge

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bAV 2011 | UMFRAGEN + STUDIEN

VVor allem Berufstätige mit einem Nettoverdienst zwischen 1.000 und 2.000 Euro im Monat gehen häufig leer aus: 54 Prozent berichten, von den ei-genen Personalverantwortlichen über keinerlei be-triebliche Altersvorsorgemodelle informiert worden zu sein. Das, obwohl der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht informieren muss. Wird eine bAV angeboten, dann ist die Nachfrage unter den Beschäftigten groß. 85 Prozent der Arbeitnehmer, für die eine entsprechende Vorsorgemöglichkeit besteht, nehmen diese auch in Anspruch. Dies ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung unter 1.002 Deutschen durch das IMWF Institut für Ma-nagement- und Wirtschaftsforschung im Auftrag der Hannoverschen Leben.

Bei Geringverdienern großer Handlungsbedarf

Trotz der großen Bereitschaft der Deutschen, eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen, sind viele Befragte unzufrieden mit der Qualität ihrer bAV-Be-ratung. Knapp jeder zweite Berufstätige (47 Prozent) fühlt sich über die Möglichkeiten dieser Vorsorge-form nicht ausreichend informiert. Hinzu kommt: 71 Prozent der Befragten, die kein Beratungsange-bot erhalten haben, wissen meist nicht einmal, dass

45 Prozent der erwerbstätigen Bundesbürger beklagen, von ihrem Arbeitgeber keine Angebote zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu bekommen.

sie einen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge haben. Vor allem Geringverdiener sind sich ihrer Rechte in der betrieblichen Altersvorsorge nicht bewusst. Wäh-rend knapp die Hälfte aller Befragten mit einem mo-natlichen Haushaltsnettoeinkommen von mehr als 3.000 Euro über die Beratungspflicht ihres Arbeit-gebers Bescheid weiß, sind bei den Kleinverdienern (< 1.000 Euro Netto) 80 Prozent nicht informiert. Dabei profitieren letztere ganz besonders von dieser Art der Altersvorsorge.

Uninformierte Arbeitnehmer verschenken Steuervorteile

“Angesichts der drohenden Versorgungslücke in Deutschland sind diese Zahlen ein Alarmsignal”, erklärt Andreas Hülsing, bAV-Experte bei der Han-noverschen Leben. “Die betriebliche Altersvorsor-ge zählt für die Arbeitnehmer zu den attraktivsten Möglichkeiten, um die erodierende staatliche Rente zu kompensieren. Die Entgeltumwandlung ist ein Muss für jeden Arbeitnehmer.” Denn: Jeder Mit-arbeiter hat heute die Möglichkeit, die betriebliche Altersvorsorge direkt aus dem eigenen Bruttoein-kommen zu finanzieren. Der gängigste und flexi-belste Durchführungsweg hierfür ist die betriebliche Direktversicherung. Der gewünschte Beitrag wird automatisch vom Bruttogehalt einbehalten und in eine Rentenversicherung eingezahlt - und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders als bei vielen gängigen Altersvorsorgemöglichkeiten unter-stützt der Staat den Sparer somit aktiv beim Aufbau der eigenen Altersvorsorge. Insgesamt können Ar-beitnehmer von ihrem Bruttogehalt monatlich bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2010: jährlich 2.640 Euro) steuerfrei in ihre Altervorsorge investieren. Interessant: Anders als bei der Riester- oder Basis-Rente hat der Arbeitnehmer bei Ablauf des Vertrages zudem die Möglichkeit, neben der Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu wählen.Quelle: Hannoversche Lebensversicherung AG

Arbeitgeber informieren zu wenig über betriebliche Altersvorsorge

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UMFRAGEN + STUDIEN | bAV 2011

DDie Möglichkeiten der betrieblichen Altersversor-gung werden bei weitem nicht erkannt und ausge-schöpft: Das zeigt eine neue Studie der ERGO Le-bensversicherung, für die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber befragt wurden. Mehr als 3.000 Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten und fast 500 Freiberufler wurden persönlich durch TNS Infratest zu verschiedenen Aspekten der be-trieblichen Altersversorgung befragt. Zudem hat das Marktforschungs- und Beratungsinstitut Heute und Morgen online über 1.000 Arbeitnehmer befragt und ergänzend dazu vertiefende Einzelinterviews geführt. Arbeitnehmer wissen der Studie zufolge zu wenig über die betriebliche Altersversorgung und haben einen hohen Informationsbedarf. 85 Prozent der Befragten ist beispielsweise nicht bekannt, dass gesetzlich rentenversicherte Mitarbeiter seit 2002 einen Rechtsanspruch auf die so genannte Entgelt-umwandlung haben. Der Arbeitgeber ist seitdem verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitnehmers einen Teil seines Lohns oder Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung zu investieren. Weiterhin gibt rund ein Drittel der Befragten ohne Betriebsrente an, eine betriebliche Altersversorgung abschließen zu wollen, wenn diese bei einem Arbeitgeberwech-sel weitergeführt werden kann – eine Vorausset-zung, die schon heute erfüllt ist. Nur 29 Prozent der befragten Arbeitnehmer haben bisher eine betrieb-liche Altersversorgung abgeschlossen, obwohl 60 Prozent eine Betriebsrente durch ihren Arbeitgeber angeboten wird. Jeder zweite junge Arbeitnehmer will jedoch mittel- bis langfristig eine betriebliche Altersversorgung abschließen. Allerdings zeigen die Umfrageergebnisse auch, dass erst 37 Prozent der kleinen und mittelgroßen Unternehmen ihren Mit-arbeiterinnen und Mitarbeitern bisher die Möglich-keit einräumen, über ihren Betrieb für das Rentenal-ter vorzusorgen. 62 Prozent der Betriebe, die bisher keine Betriebsrente bieten, planen sicher nicht, eine betriebliche Altersversorgung einzurichten, obwohl Steuervorteile locken. Dabei wird die Betriebsrente für Unternehmen bei der Gewinnung und Bindung von Fach- und Führungskräfte immer bedeutender. „Besonders mittelständische Unternehmen sollten sich klar darüber werden, dass eine voll oder teilwei-

se arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente ein Vorteil im Wettbewerb um talentierte Arbeitskräfte ist“, er-läutert Frank Neuroth, Vorstandsmitglied der ERGO Lebensversicherung AG und verantwortlich für die betriebliche Altersversorgung. „Für fast 60 Prozent der Befragten ist dies ein Grund, eine betriebliche Altersversorgung abzuschließen.“ Die Umfrage be-stätigt, dass die Zufriedenheit der Betriebe und Ar-beitnehmer, die bereits eine betriebliche Altersver-sorgung haben, groß ist. Deutlich wird auch, dass die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung von der Betriebsgröße abhängt: Während drei Vier-tel der Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbei-tern eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet haben, bietet nur ein Viertel der Kleinbetriebe mit maximal vier Beschäftigten eine Betriebsrente. Da-her sieht Frank Neuroth insbesondere bei kleineren Unternehmen Nachholbedarf. „Natürlich ist uns be-wusst, dass es um ein relativ komplexes Altersvor-sorgeprodukt geht. Dass die Wissenslücken jedoch so groß sind, hat uns überrascht. Daher empfehlen wir jedem Arbeitnehmer, sich zu dem eigenen An-spruch auf eine Betriebsrente beraten zu lassen.“Quelle: ERGO Versicherungen AG

Neue ERGO-Studie zeigt: Betriebsrente wird massiv unterschätzt

Mehr als 3.000 Unternehmen wurden befragt

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SSteigende Löhne und Gehälter werden im Jahr 2011zu verstärkten Investitionen in die betriebliche Al-tersvorsorge (bAV) führen. Dies sagen die beiden Geschäftsführer der Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung, Thomas Henseler und Thomas Kaufmann voraus. Ihre Prognose stützen die beiden auf eigene Berechnungen und auf eine jüngst ver-öffentlichte Umfrage von Handelsblatt/Finance To-day. Ihr zufolge halten 64 Prozent der Arbeitnehmer die Forderungen der Gewerkschaften nach mehr Einkommen für gerechtfertigt. Fast 30 Prozent der Befragten wollen diese Gehaltssteigerungen in einebessere Altersvorsorge investieren.

Betriebliche Altersvorsorge beliebter als Riester-Rente

Thomas Kaufmann: "Erfahrungsgemäß investieren die Deutschen mehr Geld in die bAV als in die Rie-ster-Rente. Darauf deuten Zahlen des Statistischen Bundesamtes und der Zulagenstelle für Altersver-mögen hin. Im Jahr 2008 investierten die Deut-schen rund 7 Mrd. Euro in die sogenannte Entgelt-umwandlung der bAV. Hierbei lassen Arbeitnehmer Gehaltsbestandteile mit staatlicher Förderung in einen Altersvorsorgevertrag fließen. Hingegen zei-

gen Daten der Zentralen Zulagenstelle für Altersver-mögen, dass Riester-Sparer 2008 lediglich knapp 4 Mrd. aus eigener Tasche in ihre Verträge einzahlten. Die Lebensversicherung als klassische Form der pri-vaten Altersvorsorge steckt in der Krise. Deswegen erwarten wir für 2011 einen deutlichen Anstieg der Investitionen in die bAV."

Hohe Versorgungsleistungen im Vergleich zu allen anderen Vorsorgearten

Thomas Henseler erklärt den Trend hin zu mehr be-trieblicher Altersvorsorge mit dem "Nettoeffekt".

Während bei einer Lohnerhöhung von 2.400 EUR im Jahr im Durchschnitt nur etwa 1.000 EUR beimMitarbeiter ankommen, sind es bei der betrieblichen Altersvorsorge die vollen 2.400 EUR. Henseler: "Das liegt daran, dass bei der bAV keine Lohnnebenko-sten anfallen und die Zahlungen ungeschmälert in die Versorgungsleistungen fließen. Bei einer rich-tigen Gestaltung der bAV fällt zudem kein Ver-waltungsaufwand an. Weitere positive Wirkungen haben "Lohnerhöhungen" über die bAV seiner Erfahrung nach auf die Motivation der Mitarbeiter und deren Bindung an das Unternehmen.Quelle: dhk

Betriebliche Altersvorsorge:Experten prognostizieren Boom für das Jahr 2011

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DDas „Global Finance“-Magazin hat Mercer als „welt-weit besten Dienstleister in der bAV-Verwaltung“ ausgezeichnet. In die Bewertung wurden Unterneh-men aufgenommen, die in der Administration von beitrags- und leistungsorientierten Pensionsplänen Dienstleistungen anbieten, welche die Vielfalt an Versorgungsregelungen und Finanzierungsformen abdecken und zudem über entsprechende Ver-waltungsprozesse und IT-Lösungen verfügen. „Wir freuen uns, dass Mercer im Bereich bAV-Verwaltung als weltweit führendes Unternehmen ausgezeichnet wurde“, erklärt Richard Nicka, Leiter Outsourcing Central Europe bei Mercer in Deutschland. „Dieser Preis ist eine Wertschätzung unserer Leistung und spornt uns an, auch künftig unsere Kunden best-

UMFRAGEN + STUDIEN | bAV 2011

möglich zu betreuen. Wir können auf der Basis un-serer langjährigen Erfahrungen, unseres internatio-nalen Know-hows und entsprechender technischer IT-Ausstattung optimale Lösungen für eine zeitge-mäße, datentechnisch konsistente und kostengün-stige bAV-Verwaltung bieten.“ Der Geschäftsbe-reich Outsourcing von Mercer erbringt integrierte und umfassende Verwaltungsdienstleistungen für Mitarbeiter in den Bereichen Gesundheit, betrieb-liche Altersversorgung sowie weiterer betrieblicher Zusatzleistungen. Über 2.700 Kunden mit etwa 7,2 Millionen Begünstigten auf der ganzen Welt setzen die Mercer Portallösung bei der Auslagerung der Verwaltung betrieblicher Zusatzleistungen ein.Quelle: Mercer

Mercer erhält Auszeichnung als „Weltweit bester Anbieter im Bereich bAV-Verwaltung“

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bAV 2011 | UMFRAGEN + STUDIEN

SSie gehört zu den besten Lösungen, um für den Ruhestand vorzusorgen, ist aber zugleich die wohl komplexeste aller Altersvorsorgelösungen: die be-triebliche Altersversorgung (bAV). Um maßgebliche Orientierungshilfe in der bAV zu leisten, hat das Institut für Vorsorge und Finanzpla-nung (IVFP) erstmals ein umfassendes Rating zur bAV durchgeführt. Das Besondere daran: das IVFP untersucht sowohl das Produkt selbst als auch die bAV-Kompetenz der Anbieter. Beide Analysen – das Rating zu Direktversicherungen nach §3 Nr. 63 EStG sowie das Rating zur bAV-Kompetenz – erfolgten dabei komplett eigenständig, unabhängig und ge-trennt voneinander.

Das Produktrating zu bAV-Direktversicherungen

Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung hat mit seinem bAV-Produktrating nahezu alle Tarife erfasst, die derzeit im Bereich Direktversicherungen auf dem Markt sind. Das Rating zu bAV-Direktversiche-rungen (nach §3 Nr. 63 EStG) basiert dabei auf den Bewertungsgrundsätzen Kundenfokus, Neutralität, Vollständigkeit und Individualität. Dabei erfolgt die Einteilung in die Kategorien fondsgebundene Ta-rife mit beitragsorientierter Leistungszusage (BoLz), fondsgebundene Tarife mit Beitragszusage mit Min-destleistung (BzMl) sowie klassische Tarife mit bei-tragsorientierter Leistungszusage. Im Rating zu bAV-Direktversicherungen hat das IVFP über 100 Tarife von 53 Anbietern anhand von 80 Kriterien analysiert. Wie bei allen anderen Ratings des Instituts setzt sich auch das Gesamtergebnis für die bAV-Direkt-versicherung aus vier Teilbereichsnoten zusammen: Unternehmenssicherheit mit einem Anteil von 35 Prozent, Rendite mit 30 Prozent, Flexibilität mit 25 Prozent und Transparenz/Service mit 10 Prozent an der Gesamtnote.

Welche Tarife überzeugen?Einen klaren Gesamtsieger gab es im ersten bAV-

Rating des IVFP nicht, da die einzelnen Gesamt-bewertungen zu dicht beieinander liegen. Die ersten Plätze im Bereich klassisch BoLz teilen sich Debeka („Tarif A1“) und Allianz („R 1“). Die Allianz („Invest alpha-Balance“) über-zeugt auch im Bereich fondsgebunden BoLz. Zusammen mit dem Volkswohl Bund („FWR“) liegt die Allianz („Invest alpha-Balance“) des Weiteren im Bereich fondsgebundenen BzMl ganz vorne. Alle genannten Tarife weisen eine Ge-samtnote von 1,4 auf – wenngleich denkbar knapp vor den Nachfolgenden.Während die Debeka und die Allianz vor allem in den beiden Teilbereichen Unternehmenssicherheit und Rendite überzeugen, punktet der Volkswohl Bund vor allem bei der Flexibilität, aber auch wie die beiden anderen Anbieter in der Unternehmenssi-cherheit. Im Bereich Unternehmenssicherheit über-zeugen zudem die ERGO, die AachenMünchener und die Generali.

Die Abstände in den einzelnen Teilbereichen sind deutlich größerSind die Abstände der Tarife in der Gesamtbewertung sehr knapp, fallen die Notenunterschiede in den ein-zelnen Teilbereichen hingegen deutlich größer aus.In der Rendite überzeugt vor allem die Hannover-sche. In allen drei Kategorien liegt sie mit ihren Tari-fen „FondsRente - Tarif FR3“ (fondsgebunden BzMl und fondsgebunden BoLz) und „R4“ (klassisch BoLz)

Michael Hauer, Geschäftsführender Gesellschafter, Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP)

bAV-Rating:IVFP bringt Licht ins Dunkel

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jeweils mit der Note 1,0 ganz vorne. Überhaupt fällt auf, dass Direktversicherer in der Rendite gut ab-schneiden. Was sich auch am sehr guten Ergebnis der Europa (Tarif „E-R1“ bei klassisch BolZ) zeigt.Im Bereich Transparenz und Service liegen HDI-Ger-ling, Saarland LV ebenso wie die Zurich vorne, wäh-renddessen sich die Tarife von Deutscher Ring sowie von der LV 1871 als sehr flexibel erweisen – so auch HDI Gerling.Die durchschnittliche Gesamtnote beträgt in allen drei Kategorien knapp über der 2. Ein gutes Ergeb-nis. Dabei wirken sich vor allem die Teilbereiche Flexibilität und Unternehmenssicherheit positiv auf den Durchschnitt aus.

Jeder Versicherungsnehmer hat individuelle Präferenzen bzw. BedürfnisseDas IVFP beabsichtigt mit seinem Rating zu den bAV-Direktversicherungen den Markt zu lichten, in-dem es für verbesserte Transparenz unter den ange-botenen Produkten sorgt. Dennoch setzt jeder Ver-sicherungsnehmer eigene Prioritäten und verfügt über unterschiedliche Bedürfnisse. Mit dem bAV-Ta-riffinder (www.bav-tariffinder.de), der analog zum bAV-Rating mit den aktuellen Ergebnissen bestückt wurde, kann sich jedermann selbst den passenden Tarif ermitteln.

Der zweite Teil: Das Rating zur bAV-Kompetenz

Mit seinem Rating zur bAV-Kompetenz hat das In-stitut für Vorsorge und Finanzplanung in direktem Anschluss (nahezu) alle Top-Anbieter von bAV-Versi-cherungen einer umfassenden Analyse unterzogen. Im zweiten Teil trägt das IVFP vor allem Arbeitge-bern und Finanzdienstleistern (Makler, Vertriebsge-sellschaften, Mehrfachagenten, Ausschließlichkeits-organisationen) Rechnung. Ob sich ein Arbeitgeber für oder gegen die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung entscheidet, hängt maßgeblich von der Haftungsfrage ab. Aus diesem Grund legt das Institut besonderes Augenmerk auf die Haf-tungsvermeidung – einer der ausschlaggebenden Aspekte für Arbeitgeber bei der Wahl eines bAV-Produkts. Daher macht dieser Themenkomplex auch 30 Prozent an der Gesamtnote aus. Ebenso wie die Beratung. Service und Verwaltung nehmen jeweils zu 20 Prozent Einfluss auf die Gesamtnote. Die Untersuchung zur bAV-Kompetenz fußt dabei

auf den Grundsätzen: Zielgruppenperspektive (vor allem aus Arbeitgebersicht), Neutralität (bezüglich der Anbieter) und Vollständigkeit (der Daten).

Welcher Anbieter punktet wo?Im bAV-Kompetenz-Rating des IVFP fällt auf, dass die Bewertungen in den einzelnen Teilbereichen eine enorme Streuung aufweisen: von sehr gut bis gerade ausreichend – alles ist vertreten.Allerdings ist es für den Versicherungsnehmer auf-grund der Komplexität in der bAV-Tarifgestaltung oftmals nicht klar ersichtlich, wie es sich mit der Haftung verhält. Genau hier setzt das Institut für Vorsorge und Finanzplanung mit seinem Rating an – indem es für Klarheit sorgt! Wer ist also top im Bereich Haftungsvermeidung? Wer unterstützt in dieser Angelegenheit besonders und klärt umfas-send auf? Hier überzeugen vor allem Allianz, Axa, HDI-Gerling und die Stuttgarter. Sehr gute Bewer-tungen in diesem Teilbereich erzielten auch die VKB, Nürnberger, die Swiss Life sowie die SparkassenVer-sicherung.Die Klärung der Haftungsfrage ist enorm wichtig, aber längst nicht alles. Ein guter Anbieter von bAV-Produkten überzeugt vor allem mit ausgeprägter Beratungskompetenz. So wie die Generali, die sich vor Allianz, AXA, VKB und R+V an die Spitze setzt. Im Bereich Service überzeugte die Nürnberger – dicht gefolgt von Generali, AXA, Allianz und HDI-Gerling, wobei wiederrum im Teilbereich Verwal-tung die vier zuletzt genannten Unternehmen die vorderen Plätze belegen.Neben den Gewinnern gibt es allerdings auch An-bieter, die in einzelnen Bereichen durchaus noch nachbessern können – vor allem bei der Haftungs-frage sieht das Institut für Vorsorge und Finanzpla-nung noch reichlich Luft nach oben, ebenso wie der Teilbereich Service noch reichlich Verbesserungspo-tenzial birgt.

UMFRAGEN + STUDIEN | bAV 2011

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G„Gerade in der heutigen Zeit ist es von entschei-dender Bedeutung, dem Vermittler ein Alleinstel-lungsmerkmal zu bieten. Mit Genius hat die Württ-embergische ein hervorragendes Produkt, welches dank einer einzigartigen Wertsicherungsstrategie den Wunsch der Kunden nach höchstmöglicher Si-cherheit bei gleichzeitig bestmöglicher Rendite und weitestgehender Flexibilität erfüllen kann. Wir bie-ten unseren Vertriebspartnern jedoch nicht nur ein-zigartige Produkte, sondern unterstützen sie auch durch die Analyse und vertriebsgerechte Aufberei-tung von Tarifverträgen. Einen Mehrwert generieren wir zudem über zielgruppengerechte Verkaufsan-

Rainer Gelsdorf, Geschäftsführer Württembergische Vertriebsservice GmbH

„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden

bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

D„Die Einrichtung einer betrieblichen Altersversor-gung ist eine Entscheidung mit langfristigen Auswir-kungen. Deshalb ist es wichtig, sich von Anfang an für den richtigen Partner zu entscheiden. Die WWK bietet alle fünf Durchführungswege aus einer Hand und verfügt über ein breites Netzwerk an Koopera-tionspartnern wie beispielsweise Steuerberater und Anwaltskanzleien.“

Rainer Gebhart, Vertriebsvorstand der WWK Versicherungen

sätze, wie zum Beispiel „Kindergeldretter“, „Mini-jobber“, „Überstundenrente“ oder „Arzthelferin“, mit denen wir unseren Geschäftspartnern die Kun-denansprache erleichtern.“

K„Kunden und Makler profitieren bei uns in der Di-rektversicherung mit DuoGarant von einem der fle-xibelsten Anlagekonzepte am deutschen Markt, bei dem der Kunde während der gesamten Ansparzeit die Möglichkeit hat, Anteile aus dem Deckungskapi-tal in Fonds umzuschichten. Und umgekehrt."

Michael Mebesius, Vertriebsvorstand Fortis Deutschland Lebensversicherung AG

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D„Die uns angeschlossenen Partner und freien Ver-mittler schätzen vor allem unsere Direktversicherung VPV Power-Direkt. Dieses Produkt ist Teil unserer er-folgreichen VPV Power-Linie, einem dynamischen Hybridprodukt. Damit profitieren die Kunden nicht nur von den bekannten Vorteilen einer Direktversi-cherung, sondern auch von unserem einzigartigen Kapitalanlagesystem ISS®. Dieses computergesteu-erte System legt die bereits von Steuern und Sozial-abgaben befreiten Beiträge den Kundenwünschen entsprechend an. ISS bewertet dabei laufend das Risiko der Anlage und schichtet gegebenenfalls um. Neben einer Beitragsgarantie werden so sukzessi-ve Erträge aufgebaut – attraktive Renditechancen inklusive. Unsere Ertragssicherheitswerte zeigen den Kunden außerdem schon heute, mit welcher Rendite sie bei schlechten, durchschnittlichen oder

guten Börsenverläufen rechnen können. Gute Ren-diteaussichten und Garantien – das kommt sowohl bei Kunden als auch bei Maklern gut an. Maklern kommt dabei auch zugute, dass das automatisch gesteuerte Kapitalanlagesystem auf ein weltweites Fondsuniversum zugreift und immer eine attraktive Anlage bietet. Er muss selbst also nicht viel Zeit und Mühe für die Beratung bei der Kapitalanlage auf-wenden.“

Lars Georg VolkmannMitglied des Vorstands Vereinigte Post. Die Makler AG, Tochtergesellschaft der Vereinigten Postversicherungen

Reinhard Linz, Leiter Vertrieb bAV Helvetia

WorkLife – bAV mit Mehrwert für Vermittler und KundenDie betriebliche Altersversorgung (bAV) ist inzwi-schen ein unverzichtbarer Bestandteil jeder Altersver-sorgungsplanung. Allerdings stellen die gesetzlichen Rahmenbedingungen besondere Anforderungen an die Produktgestaltung und Beratung. Helvetia Le-ben hat daher unter dem Namen "WorkLife" eine eigenständige bAV-Produktlinie entwickelt, die sich ganz auf die besonderen Erfordernisse der betrieb-lichen Altersversorgung konzentriert. Der Einstieg – Helvetia WorkLife DirectDen optimalen Einstieg ermöglicht die flexible Di-rektversicherung Helvetia WorkLife Direct. Jeder Arbeitnehmer kann mit WorkLife Direct aktuell bis 220 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei für seine Altersvorsorge sparen. Die optimale Erweiterung – Helvetia WorkLife ProFür alle Arbeitnehmer die mehr steuerfrei sparen wollen, ist WorkLife Pro die optimale Erweiterung. WorkLife Pro nutzt die nahezu unbegrenzt steu-erfreien Zuwendungs-möglichkeiten der Unter-

stützungskasse und zeichnet sich durch - auch im Marktvergleich - sehr hohen Garantieleistungen aus. Wahlweise kann eine lebenslange Partnerren-te oder eine leistungsstarke Berufsunfähigkeitsab-sicherung mit eingeschlossen werden. Damit ist WorkLife Pro besonders geeignet für die Versor-gung von Führungskräften und GmbH-Gesellschaf-ter-Geschäftsführern (GGF).Persönliche und individuelle UnterstützungSpezialisierte Betreuer der Helvetia Leben bieten den Vermittlern und ihren Kunden eine individuelle Beratung im Bereich der bAV:• Aktive Marketing-Unterstützung bei der Instal-

lation und Kommunikation im Unternehmen• Maßgeschneiderte Lösungen für spezielle An-

forderungen der Unternehmen• Einfache Antragsunterlagen und Verkaufshilfen

für eine unkomplizierte Abwicklung

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W„Welchen besonderen Mehrwert haben Versiche-rungsmakler und Kunden bei von Ihnen angebote-nen bAV-Produkten und Dienstleistungen?"

"Die Continentale Lebensversicherung legt Wert auf kompetente und umfassende Beratung, umfang-reiche Serviceleistungen sowie den persönlichen Kontakt zum Vertriebspartner. Hiervon profitieren auch unsere Kunden.

Beispielsweise stellen wir unseren Kunden auch in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse Muster für Versorgungszusagen zur Verfügung - ein besonderer Service, der vor allem von den Arbeitnehmern geschätzt wird, die dadurch mehr Einblick in ihre bAV erhalten.

Natürlich bieten wir unseren Kunden, die ihre Pen-sionszusagen bei uns rückgedeckt haben, an, die versicherungsmathematischen Bewertungen für dieSteuer- und die Handelsbilanz zu erstellen - kostenfrei.

Jakob Wachter, Direktor Produktmanagement Leben im Versicherungsverbund Die Continentale

„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden

bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

Neu im bAV-Angebot haben wir die easyBUZ - dabei handelt es sich um eine Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung zu einer Rentenversicherung, mit der eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abge-sichert werden kann.Besonderes Plus für Vertriebspartner und Kunden: Es sind keine Gesundheitsfragen zu beantworten, wenn der Arbeitgeber für den zu versichernden Ar-beitnehmer eine Dienstobliegenheitserklärung ab-gibt. Wir bieten die easyBUZ in den Durchführungs-wegen Direktversicherung, Unterstützungskasse und Pensionszusage an."

Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

MMarktstart für Stuttgarter performance-safe: Das Hybridprodukt für ein neues (bAV-) Vor-sorgezeitalter

„Die Stuttgarter hat seit 1. März mit dem Stutt-garter performance-safe eine neue Generation von Hybridprodukten eingeläutet. Dahinter steht ein dynamisches Drei-Topf-Modell, das in allen Vorsorgeschichten intelligent die starke Perfor-mance einer fondsgebundenen Versicherung mit dem verlässlichen Schutz klassischer Vorsorgepro-dukte kombiniert.Das Stuttgarter performance-safe ist dabei gerade

für die zweite Altersvorsorge-Schicht, die betrieb-liche Vorsorge, interessant; denn hier haben die Versprechen des Produktanbieters eine besondere

bAV 2011 | UMFRAGE bAV-Magazin

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DDas MPC Capital-bAV-Konzept

„Die Pensionszusage bietet Unternehmern und Füh-rungskräften unter allen Möglichkeiten der privaten und betrieblichen Altersversorgung die höchsten steuerlichen Effekte. Zur Rückdeckung der Zusage wurden bisher überwiegend voll steuerpflichtige und renditeschwache Lebensversicherungen einge-setzt. In dem von MPC Capital angebotenen bAV-Konzept werden diese durch sachwertorientierte Beteiligungen und offene Investmentfonds ergänzt oder ersetzt, deren Erträge im Betriebsvermögen weitgehend steuerfrei vereinnahmt werden kön-nen. So lassen sich bis zu 70% des Vermögensauf-baus allein aus der ersparten Unternehmenssteuer finanzieren.

Das vierköpfige bAV-Kompetenzteam von MPC Ca-pital unterstützt Berater und Vermittler mit großer Expertise bei der Rückdeckung und Ausgestaltung von Pensionszusagen, als Referenten für Kunden-veranstaltungen sowie als fachliche Begleitung bei Einzelterminen.Individuelle Kundenangebote werden innerhalb von 48 Stunden berechnet. Darüber hinaus können Ver-

Andreas Döring, Bereichsleiter der bAV bei der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG

triebspartner ihren Kunden mittels einer speziellen Berechnungssoftware ihre individuelle Situation transparent machen und die vorteilhafteste Lösung aufzeigen. Über externe Rechtsexperten unterstützt MPC Ca-pital die Berater bei der Gestaltung neuer und der Aktualisierung bestehender Vertragstexte. Als ein-ziges Emissionshaus bietet MPC Capital separate bAV-Zeichnungsscheine inklusive Verpfändung und stellt kostenlos und fristgerecht die erforderlichen steuerlichen Berichte über das Betriebsvermögen für den Steuerberater zur Verfügung."

Dimension: der Arbeitgeber muss dafür arbeitsrecht-lich einstehen. Die neue Hybrid-Direktversicherung der Stuttgarter, die DirektRente performance-safe, bringt den Arbeitgeber effektiv auf die „sichere Sei-te“, da sie schlichtweg das Beste aus zwei Welten vereint: Rendite und Sicherheit.

Die Besonderheit des Stuttgarter performance-safe besteht in seinem Investitionsalgorithmus, der gleichzeitig die drei Anlagetöpfe Deckungsstock, Wertsicherungsfonds und freie Fondsanlage ein-setzt. Bei den meisten auf dem Markt verfügbaren „Standard“-Drei-Topf-Hybridmodellen werden pro-zyklisch nur zwei Töpfe genutzt: Der Deckungsstock und der Wertsicherungsfonds in Zeiten des Börsen-abschwungs und der Wertsicherungsfonds und die freie Fondsanlage bei Kapitalmarkterholung und

-Aufschwung. Dieses Investitionsverhalten geht in Zeiten volatiler Märkte stark zu Lasten der Perfor-mance, da ein häufiges Umschichten zwischen den Anlagetöpfen erfolgt.

Die Stuttgarter hat mit performance-safe ein Mo-dell entwickelt, das durchgehend alle drei Töpfe ak-tiv einsetzt. Dabei kommt der Deckungsstock nicht nur als letztes passives Mittel zum Zuge, sondern wird jederzeit aktiv genutzt. Hinzu kommt ein dau-erhaft hoher Anteil freier Fonds, quasi von Investi-tionsbeginn an. Nur mit diesen Voraussetzungen kann der Hybrid-Motor von prozyklisch zu antizy-klisch getrimmt und die Rendite optimiert werden. Die überzeugende Wirkungsweise des Stuttgarter performance-safe wurde in über 10.000 Szenarien überprüft."

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D„Die betriebliche Altersversorgung (bAV) bietet zwar viele Vorteile für Unternehmen und deren Mitarbeiter. Durch das enge Zusammenwirken von Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht ist sie aber in der Praxis nicht immer einfach umzuset-zen. Die NÜRNBERGER bietet ihren Vertriebspart-nern und Kunden Erfahrung und Kompetenz in allen fünf Durchführungswegen sowie bei Wert-konten. Dazu gehören neben dem umfangreichen Tarifangebot der NÜRNBERGER auch viele Spezi-altarife, die auf die besonderen Bedürfnisse in der bAV zugeschnitten sind. bAV-Spezialtarife gibt es für konventionelle Rentenversicherungen, Fonds-gebundene Versicherungen mit Garantie (Doppel-Invest) und die Konzept-Rente, die immer noch ein Alleinstellungsmerkmal geniest. Seit 2011 wird das Sortiment um einen Spezialtarif mit sehr hohen Ga-rantien (NÜRNBERGER OptimumGarant) und die vielfach ausgezeichnete NÜRNBERGER Selbststän-dige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) ergänzt. Im Durchführungsweg Pensionsfonds stehen flexi-ble Lösungen bei der Auslagerung von Pensionsver-pflichtungen bereit. Um ihre Vertriebspartner best-möglich auch in der Beratung und im Verkauf zu unterstützen, stellt die NÜRNBERGER ihnen gleich

Dr. Jürgen Voß,Bereichsleiter Betriebliche Altersversorgung, Nürnberger Versicherungsgruppe

„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden

bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

zwei Servicehotlines zur Verfügung - der direkte Draht zu den bAV-Fachspezialisten und Versiche-rungsmathematikern der NÜRNBERGER. Daneben bietet die NÜRNBERGER individuelle Konzepte zur Neu- oder Restrukturierung von Versorgungswerken und umfassende Betreuung bei der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen an. Kostengünstige versicherungsmathematische Berechnungen, ein Angebotsservice und Schulungen für Einsteiger und Spezialisten runden das umfangreiche Servicepaket ab. Die Qualität der NÜRNBERGER bAV-Lösungen wird immer wieder durch hervorragende Bewer-tungen der wichtigsten Ratingagenturen bestätigt. Profitieren auch Sie von Bestnoten für Schutz und Sicherheit im Zeichen der Burg.“

bAV 2011 | UMFRAGE bAV-Magazin

Dr. Klaus Math, Vorstand Mathematik und Produktentwicklung, Lebensversicherung von 1871 a. G.

D„Die Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871) setzt bei allen fünf Durchführungswe-gen der bAV auf Service und Innovationskraft. Be-sonders innovativ: der LV 1871 Pensionsfonds mit Sitz in Liechtenstein, der in der Garantievariante beispielsweise einen Rechnungszins von drei Pro-zent garantiert. Besonderer Service: Einen schnellen Überblick über die verkaufsunterstützenden Un-terlagen für alle fünf bAV-Wege gibt unser neuer bAV-Produktfinder im Vermittlernet. Auf Wunsch unterstützen unsere bAV-Spezialisten die Geschäfts-

partner im Vertrieb vor Ort. Weiterhin stehen Tele-fonhotlines für den Vertrieb und die Verwaltung zur Verfügung.".

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p„pma:] verfügt über ein eigenes bAV-Kompetenz-team, welches die angebundenen Partner bei der Beratung und Ausarbeitung von bAV Lösungen vor Ort unterstützt. Zusätzlich werden die Partner mit allen notwendigen Informationen von unserem Support-Team Leben versorgt. Die Mitglieder des bAV-Kompetenzteams sind ausgewiesene Kenner der Branche und unterstützen unsere Partner bei der Erstellung von Versorgungswerken und den damit verbundenen rechtlichen Anforderungen. Egal ob es sich um Entgeltumwandlung, der Prü-fung vorhandener Versorgungszusagen oder der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung handelt: Unser Partner bekommt alles aus einer Hand und die Mitglieder des Kompetenzteams stehen für die Konzeption und Beratung zur Verfügung. Wichtig ist, dass es sich bei den Mitgliedern selbst um erfolg-reiche Partner von [pma:] handelt, die die Beratung auf Ebene der Geschäftsführung, mit Betriebsräten

und Steuerberatern souverän beherrschen. Trotz der angebotenen Unterstützung bleibt die Firma aber der Kunde des Maklers. Über [pma:] können alle Durchführungswege abgewickelt werden. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, nur versicherungs-förmige Rückdeckungen zu wählen. Über unser Fachteam Kapitalanlagen können auch alternative Rückdeckungsmodelle angeboten und abgewickelt werden.“

Lambert Stegemann,Geschäftsführer, [pma:] Finanz-und Versicherungsmakler GmbH

Matthias Jacobi, Vertriebsvorsand bei Swiss Life

D„Swiss Life ist einer der wenigen Vorsorgepartner in Deutschland, der sämtliche Durchführungswege in der betrieblichen Altersvorsorge sowie Zeit-wertkonten aus einer Hand anbietet und im Fir-menkundengeschäft international unterwegs ist. Geschäfts¬partner und Kunden dürfen daher von Swiss Life einen umfassenden Service rund um das Thema betriebliche Altersversorgung erwarten – ob es nun um die Einrichtung und die Harmonisie-rung von Versorgungswerken geht oder Gutachten nach nationalen und internationalen Rechnungsle-gungsvorschriften gefragt sind. Neben klassischen Versicherungs- und Pensionsfondsprodukten bie-tet Swiss Life – beispielsweise bei Direktversiche-rungen – fondsgestützte Garantiemodelle aus der Champion-Familie an, die sich durch frei wählbare Garantien auszeichnen. Entscheidend ist für uns,

dass der Kunde eine lösungsorientierte und keine produktgetriebene Beratung bekommt – entspre-chend vielfältig ist unsere Produktpalette. Damit de-cken wir natürlich ein Riesenspektrum ab – immer-hin sind etwa 50.000 Unternehmen aller Branchen und Größen bei uns versichert."

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„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden

bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

U„Unsere Fondsprodukte sind im bAV-Bereich entwe-der als Rückdeckung für Pensionszusagen oder als Investmentvehikel für pauschal dotierte Unterstüt-zungskassen geeignet. Die Absicherung der biome-trischen Risiken (Tod, Erwerbsminderung) muss über die entsprechenden Risikoversicherungsprodukte erfolgen. Der Vorteil für den Kunden besteht in ei-ner sehr attraktiven Bilanzierung. Abweichend von den Regeln für die Bilanzierung von LV-Produkten, muss bei geschlossenen Fonds der Wertzuwachs nicht aktiviert werden. Es herrscht strenges Anschaf-fungskostenprinzip und damit bilden sich im Laufe der Jahre beachtliche stille Reserven. Außerdem nimmt auch die GmbH als Fondsanteilsinhaber am steuerlichen Ergebnis der Fonds-KG teil. Hier erge-ben sich Einspareffekte bei der Körperschaftsteuer. Problematisch ist allerdings die Vermittlung. Hier ist

wirkliches Spezial-Know-how erforderlich. Und das BilMog hat die Lage nicht einfacher gemacht. Selbst altgediente HGB-Bilanzexperten müssen häufig neues lernen. Viele Vermittler bleiben deshalb lieber im „mainstream“ und decken Pensionszusagen mit den Standardprodukten der Lebensversicherer ein.“

Hans-Joachim von Malsen,Mitglied des Vorstandes , IVAG

"Die Zurich Gruppe Deutschland ist ein erfahrener und verlässlicher Partner des Mittelstands und da-rüber hinaus Versicherer von 26 der DAX 30-Un-ternehmen. Wir bieten unseren Geschäftspartnern konkreten Mehrwert bei Risikoabsicherung und Vorsorge. Neben hoher fachlicher Kompetenz in der betrieblichen Altersversorgung verfügen wir über langjährige Erfahrungen in der Administrati-on von Versorgungswerken. Wenn es darauf an-kommt, stehen unseren Vermittlern bundesweit Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung. Zurich bie-tet unabhängigen Vermittlern alle fünf Durchfüh-rungswege der betrieblichen Altersversorgung an. Dabei ist insbesondere die Deutsche Pensionsfonds AG hervorzuheben. In den überbetrieblichen Pensi-onsfonds können Pensionsverpflichtungen in einen unserer Pensionspläne klassischer oder auch fonds-gebundener Art übertragen werden. Aber auch im Standardgeschäft der Direktversicherungen bieten wir unseren Partnern unkomplizierte Lösungen an.

So erstellen wir Kollektivverträge mit vereinfachtem Antragsverfahren bereits ab fünf versicherten Per-sonen. Seit Jahren überzeugen Zurich-Tarife mit sehr guten Ratings und Rankings und schaffen unseren Partnern somit die notwendige Transparenz über unsere Stärke und Stabilität am Markt. Diese wurde erst kürzlich durch ein Moody´s Unternehmensra-ting von Aa3 für Zurich bestätigt."

Prof. Dr. Hans-Wilhelm Zeidler,Vorstand Makler Leben der Zurich Gruppe Deutschland

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- Nachhaltige Wachstumspotenziale heben -26. und 27. Mai 2011 in München

Insurance Today and Tomorrow

Weitere Informationen unter +49 (0)2421 12177-14 oder [email protected] - The Communication Company · Scharnhorststraße 67a · 52351 Düren www.mcc-seminare.de

Moderation:Prof. Dr. Walter BrennerGeschäftsführender Direktor, Institut für Wirtschafts informatik, Univer sität St. Gallen

Prof. Dr. Heinrich R. SchradinDirektor, Institut für Versicherungswissen-schaft, Univer sität zu Köln

Diese Experten erwarten Sie mit aktuellen Praxis beiträgen:

Prof. Dr. Michael HeiseChefvolkswirt, Allianz SE, Economic Research & Corporate Development

Rolf-Peter HoenenPräsident, Gesamtverband der Deut-schen Versicherungswirt-schaft e.V.

Rolf Schünemann Mitglied des Vorstands, LV 1871

Dr. Werner GörgVorstandsvorsitzender, Gothaer Gruppe

Norbert HeinenVorstandsvorsitzender, Württembergische Versi-cherungen AG

Dr. Andreas FreilingPartner, Head of Insu-rance, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprü-fungsgesellschaft

Die Themen und Highlights:p Die Rahmenbedingungen für die Assekuranz in 2011/12

- Herausforderungen aus der Regulierungswellep Transparenz und Verbraucherschutz als Chance!p Solvency II spezial: Sind Fusionen und Übernahmen

vorprogrammiert?p Wachstum in internationalen Märkten

- Expansionsstrategien führender Versichererp Die Informationstechnologie in der Assekuranz der Zukunft

- Ausblick und Prognosep Tools für intelligentes Vertriebswegemanagement

- innovative Sales Channels wie APPS, BLOGs und Co auf dem Vormarsch?

p Nachhaltig erfolgreiches Kapitalanlagemanagement - aber wie?

p Neupositionierung der Lebensversicherung - Wandel in der Produktlandschaft?!

p Krankenversicherung 2011 - Cash-Cow oder Sorgenkind?

Mit freundlicher Unterstützung von:

Dr. Rainer Janßen CIO, Munich Re

Ingo KailuweitVorsitzender des Vorstands, KKH-Allianz

Dr. Stephan KaufmannGeschäftsführer, AWD GmbH

Prof. Dr. Norbert KlusenVorstands-vorsitzender, Techniker Krankenkasse

Prof. Dr. Axel Lehmann Group Chief Risk Officer, Zurich Financial Services AG

Hermann-Josef TenhagenChefredakteur, FINANZtest

Dr. Arno JunkeVorstandsvorsit-zender, Deutsche Rückversicherung AG

Michael Heinz, Präsident, Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. p Dr. Robert Helm, Geschäftsführer, MEAG MUNICH ER-GO Kapitalanlagegesellschaft mbH p Thorsten Rudnik, Vorstandsvorsitzender, Bund der Versicherten e.V. p Tua Sloor, Head of Insurance, Google Germany GmbH u.v.a.

8. Kongress

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STipp: Versorgungsausgleich – Hannoversche als Zielversorgungsträger

„Scheiden tut weh. Wenn sich Ehepaare trennen, geht es aber nicht nur um Trennungsschmerz. Auch das Vermögen, das in der Ehe erworben wurde, muss aufgeteilt werden. Dazu gehören auch Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Viele Versorgungsträger – je nach bAV Durchführungs-weg ist das der Arbeitgeber oder ein Versicherer – können verlangen, diese Ansprüche „extern“ zu teilen. Das bedeutet, dass sich der Ex-Partner, der Ansprüche aus der bAV des anderen hat, kurzfri-stig einen anderen Versorgungsträger suchen muss, bei dem die Ausgleichzahlungen angelegt werden. Häufig ist dabei der Abschluss einer Rürup-Rente die erste Wahl. Die Hannoversche bietet hier aus-gezeichnete Produkte zu einem sehr guten Preis-/Leistungsverhältnis. So sichern sich die Betroffenen eine attraktive und sichere Altersvorsorge.Über die Hannoversche als bAV-Anbieter: Die Kun-

Christine Brekerbaum, Vertriebsleiterin bAV der Hannoverschen Leben

„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden

bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

den erhalten eine individuell zugeschnittene und auch für Nichtfachleute transparente bAV-Lösung. Die Arbeitgeber profitieren zudem von einer rechts-sicheren Durchführung: Beispielsweise entlasten wir sie von ihren Informations- und Dokumentati-onspflichten und auch die gesamte Abwicklung der bAV übernehmen wir. Die Arbeitnehmer sichern sich eine attraktive Altersvorsorge durch ein sehr gutes Preis-/Leistungsverhältnis, auch Dank provisi-onsfreier Tarife.."

Sönke Ruge, Direktionsbevollmächtigter bAV HanseMerkur Versicherungsgruppe

D„Die HanseMerkur bietet in der betrieblichen Al-tersversorgung von der Direktversicherung über die Pensionskasse und Unterstützungskasse bis hin zur rückgedeckten Pensionszusage ihre qualitäts-geprüften Produkte an. Der Mehrwert des Pensi-onskassenangebots liegt in seinen ungezillmerten Tarifen und den damit verbundenen hohen Rück-kaufswerten bzw. einhergehenden Haftungsaus-schluss des Arbeitgebers bei vorzeitigem Ausschei-den eines Arbeitnehmers. Des Weiteren liegen die Renditen unserer klassischen Direktversicherungsta-rife über dem Branchendurchschnitt. Für die Sicher-heit des Kunden kommt ein überdurchschnittliches LV-Unternehmensrating der HanseMerkur hinzu. Für Makler hat die HanseMerkur extra einen spezi-

ellen LV-Vertriebsservice eingerichtet, der ein hohes Maß an persönlicher Zuwendung und Aufmerksam-keit, sowohl intern als auch vor Ort gewährleistet, um schnelle und flexible Lösungen zu erarbeiten."

bAV 2011 | UMFRAGE bAV-Magazin

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U„Um in der betrieblichen Altersversorgung be-ratungssichere Tarife bzw. Versorgungskonzepte anbieten zu können, muss man deren arbeits-rechtliche Besonderheiten beachten. Die Kölner Pensionskasse hat dies in der Produktentwicklung von Anfang an berücksichtigt. Sie bietet ein äußerst flexibles Tarifwerk mit ungezillmerten Produkten an und stellt für die Honorarberatung echte Nettota-rife zur Verfügung. Bei Verwendung gezillmerter Tarife ist eine Beitragsflexibilität jedoch häufig mit Verlusten verbunden. Beispiel: Vertragsbeginn mit einem mtl. Beitrag von 200 €. Der Vertrag wird mit Abschlusskosten auf der Basis dieser Beitragssum-me belastet. Aufgrund einer Änderung der Famili-ensituation wird der Beitrag auf mtl. 50 € reduziert. Als Folge hieraus ergibt sich eine überproportionale Belastung des Vertrages durch die ursprünglichen Abschlusskosten. Mit den ungezillmerten Tarifen

der Kölner Pensionskasse sind Makler und Arbeit-geber auf der sicheren Seite, da hier die Verträge nicht mit hohen Abschlusskosten belastet werden. Somit kommen deren Tarife den arbeitsrechtlichen Anforderungen zur Flexibilität in der betrieblichen Altersversorgung nach.“

Michael Oliver Skudlarek,Leiter Produktmarketing Kölner Pensionskasse VVaG

Nils Hemmer, Leiter Vertrieb Versicherungen bei Fidelity International

F„Fidelity ist der Partner, wenn es um Altersvorsorge geht. Denn wir verfolgen keine kurzfristigen Trends, sondern suchen immer nach langfristigen Anlage-themen und testen neue Produkte vor dem Launch mit unserem eigenen Geld auf Herz und Nieren. Das garantiert unseren Fonds eine lange Zukunft und gibt Versicherungen und ihren Kunden lang-fristig Sicherheit vor allem für ihre Altersvorsorge - ohne auf Wachstumsthemen verzichten müssen. Nicht ohne Grund ist der Fidelity European Growth Fund das vierte Jahr in Folge der beliebteste Fonds bei fondsgebundenen Rentenversicherungen. Er er-zielte seit Auflegung eine Rendite von knapp 700 Prozent. In der Beratung der Arbeitgeber können wir mit bewährten Lösungen punkten. Wir arbeiten bei der betrieblichen Altersvorsorge mit führenden Versicherern zusammen. Besonders die Fidelity Tar-

get Funds erfreuen sich in der betrieblichen Alters-vorsorge besonderer Beliebtheit. Fidelity gehört hier zu den führenden Anbietern Deutschlands. 2010 haben 15 namhafte Unternehmen und Institutionen Fidelity als Partner für ihre betriebliche Altersvorsor-ge gewählt.“

UMFRAGE bAV-Magazin | bAV 2011

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F„Für Firmen, die Mitarbeiter über betriebliche Vor-sorgeleistungen an das Unternehmen binden wol-len, sind spartenübergreifende Produktlösungen von besonderem Interesse. ERGO bietet Maklern und deren Kunden innovative und speziell kalku-lierte Produktvarianten - und zwar sowohl für die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversor-gung und/oder Krankenversicherung als auch für ausschließlich arbeitgeberfinanzierte Modelle. Auch wegen des Fachkräftemangels und der sozialen Ver-antwortung den Arbeitnehmern gegenüber, gewin-nen Corporate Benefits als Bestandteil der Vergü-tung für Unternehmen immer mehr an Bedeutung. Der Makler hat die Möglichkeit, seinen Kunden indi-viduelle Modelle anzubieten, die den tariflichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen und zu ei-ner Senkung der Lohnkosten in Unternehmen füh-

Rolf Bauernfeind, Vorstand der ERGO Lebensversicherung, ERGO Versicherung AG sowie DKV Krankenversicherung und verantwortlich für den Maklervertrieb

„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden

bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

ren können. Unternehmer kommen damit nicht nur ihrer Fürsorgepflicht nach, sondern können auch gute Mitarbeiter stärker an den Betrieb binden."

Ursula Fleischmann, Abteilungsdirektorin Pension Management bei der ebase

D„Das ebase bAV Depot bietet alle Services aus ei-ner Hand. Für den Kunden: Maximale Flexibilität in der Rückdeckung mit 6.500 Fonds von 220 Kapital-anlagegesellschaften, völlige Transparenz, weil für jeden Mitarbeiter ein eigenes Depot geführt wird, kostengünstigen Insolvenzschutz durch Einzelver-pfändung, Unternehmensorientiertes Reporting wie z.B. Bilanzwertaufstellung, Ausweis von Aktienkurs-gewinnen etc.Last but not least – geringstmöglichen Verwaltungs-aufwand für den Kunden durch automatisierte Pro-zesse. Für den Vertriebspartner: Die ebase unter-stützt mit einem Expertenteam, mit Fachhotline und Angebotsberechnungen."

bAV 2011 | UMFRAGE bAV-Magazin

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F„Für den Vertrieb liefern die zahlreichen Vorteile von Zeitwertkonten (ZWK) beste Argumente für Kun-dentermine, schaffen Möglichkeiten des „Cross-Sellings“ mit der bAV und bieten attraktive sowie dauerhafte Brutto-/Nettomittelzuflüsse in der Ka-pitalanlage. Entscheidend für die Angebotsqualität hinsichtlich einer nachhaltig erfolgreichen Umset-zung sowie zur Vermeidung unnötiger Haftungsri-siken ist allerdings ein praxiserfahrener Partner mit langjähriger Expertise rund um ZWK. Die Generali Deutschland SicherungsManagement GmbH (SiMa) ist bereits seit 1999 auf ZWK spezialisiert und ge-hört damit zu den erfahrensten und etabliertesten Full-Service Anbietern im Markt.

Ingo vom Feld, Leiter Business Development / VorsorgeManagement, Generali Deutschland SicherungsManagement GmbH

Auf Grundlage dieser Expertise bietet das Generali Zeitwertkonto für den Vertrieb wie für Kunden einen besonderen Mehrwert u.a. durch …• eine kostengünstige und komfortable Komplettlösung • Unterstützung bei der Modellgestaltung • Insolvenzsicherung über ein praxisbewährtes rechtsgutachterlich geprüftes Vertragswerk oder ein Contractual Trust Arrangement (CTA)• attraktive Rückdeckungsmöglichkeiten mit Garantie und Renditechancen für die jederzeitige Freistellung sowie den individuellen Vorruhestand• die vollständige Übernahme der Administration inklusive aller gesetzlich erforderlichen Aufzeichnungspflichten durch ein erfahrenes und bereits seit 1999 auf ZWK spezialisiertes Administrations- und Sicherungsmanagement• Vertrauen und Finanzstärke als Konzernunternehmen innerhalb der Generali Deutschland Gruppe, die zu den größten Erstversicherungskonzernen auf dem deutschen Markt gehört."

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A„Aktuelle Umfragen zum Thema Altersvorsorge be-scheinigen der betrieblichen Altersversorgung ein hohes Umsatzpotenzial - insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen.

Doch was sind die Voraussetzungen für ein erfolg-reiches bAV-Geschäft? Der Versicherer muss dem Makler und dieser wiederum seinem Kunden einen Mehrwert bieten - beim Produkt oder beim Service. Besser noch bei beiden.

Welchen Mehrwert bietet Ihnen die BBV?

• Attraktive Fonds- und RentenprodukteWir bieten nahezu unsere komplette Tarifpalette als gezillmerte und ungezillmerte Variante an – Sie entscheiden je nach Bedarf, was Sie Ihrem Kunden anbieten. Insbesondere bei Kunden mit einer hohen Fluktuationswahrscheinlichkeit sind hohe Übertra-gungswerte von Beginn an besonders wichtig. Hier sind ungezillmerte Tarife die idealen bAV-Produkte. Bei einer angenommenen 6 %igen Wertentwick-lung des Fonds stehen bei einer 25-jährigen Lauf-zeit beispielsweise nach einem Jahr bereits 87 %, im Kollektivbereich sogar 94 % der eingezahlten Beiträge zur Verfügung. Das sichert Ihnen zufrie-dene Kunden, denn für den Arbeitnehmer ist ent-scheidend, welche Wertauskunft er im Fall der Fälle erhält. Mit den hohen Werten, insbesondere in den ersten Jahren, bieten Sie Ihren Kunden ein hervor-ragendes Produkt mit attraktiven Leistungen, auch im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens. Durch die laufende Courtage können Sie sich entweder eine konstante Einnahmequelle aufbauen. Aber auch für eine einmalige Vergütung ist bei diesem Produkt durch eine attraktive Factoring-Lösung gesorgt.• Produkthighlightsbei Direktversicherungen z.B. - flexible Zuzahlungen- gebrochene Versicherungsdauern- Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungbei der Unterstützungskasse z.B.- ohne Aufnahme- und Verwaltungshonorar- garantierte Rentensteigerung z.B.

1% einschließbar- auch einzelne GGF versicherbar

• Mindestverzinsung von 2,75% zur Schlie-ßung von Finanzierungslücken in Rückde-ckungsversicherungen

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Angelika Grüb,Bayerische Beamten Lebensversicherung - BBV

„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden

bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

bAV 2011 | UMFRAGE bAV-Magazin

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DDeutsche Unterstützungskasse e.V. wertet Be-ratung in der bAV auf

„Die Deutsche Unterstützungskasse e.V. empfiehlt Maklern in der bAV einen Beratungsansatz, der ihre Angebote nicht auf einen Zahlenvergleich reduziert, sondern bei dem das Konzept der bAV-Lösung im Vordergrund steht. Das von dem Unternehmen entwickelte Portfolio-Konzept hat genau das zum Ziel. Es basiert auf einem Angebot von Rückde-ckungsversicherungen von dreizehn renommierten Gesellschaften. Aus dem Angebot von klassischen Rentenprodukten, Fondspolicen und With-Profits-Produkten kann und soll der Makler für jede Versor-gung ein individuelles Versichererportfolio zusam-menstellen. Damit ist eine besondere Risikostreuung möglich. Weiterer Vorteil des Portfolio-Konzeptes:

Wer ein Gegenangebot einreicht, muss sich auf diesen konzeptionellen Ansatz einlassen und das Angebot daran ausrichten. Makler, die nach dem Portfolio-Konzept beraten, erbringen eine einem Unternehmensberater vergleichbare Dienstleistung mit der entsprechenden Wertigkeit und werden in der Abschlussphase nicht auf den Tarif eines Versi-cherers reduziert."

Christian Willms,Vorstand, Deutsche Unterstützungskasse e.V.

UMFRAGE bAV-Magazin | bAV 2011

Michael Stille, bAV-Vorstand, Generali Versicherungen

H„Heutzutage gilt es, flexibel und verlässlich zu sein – sowohl im Hinblick auf Produkte, als auch auf den dazugehörigen Service. Besonders in der betrieb-lichen Altersversorgung erwarten Kunden, jeder-zeit qualifizierte Antworten auf komplexe Frage-stellungen zu erhalten. Die Generali bietet all das: Individuelle Lösungen zu den unternehmensspezi-fischen Gegebenheiten unserer Firmenkunden. Da-bei sind wir stolz darauf, unseren Service und unse-re Kompetenz unabhängig bestätigt zu wissen:So attestiert uns die unabhängige Ratingagentur ServiceRating die Bestnote – durchgehend exzel-lent in allen Servicedimensionen. Damit sind wir Marktführer in Deutschland. Auch die Kompetenz ist nunmehr intensiv geprüft und bestätigt worden: Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) vergibt uns die höchste Auszeichnung: EXZELLENTE bAV-Kompetenz. Generali bietet die komplette bAV-Palette: Alle Durchführungswege, qualifizierte Betreuung und flexible Lösungsansätze. Von Direkt-

versicherungen über Gesellschafter-Geschäftsfüh-rer (GGF)-Versorgungen, bis hin zu CTA-Modellen und / oder ergänzenden Zeitwertkonten. Nach dem bewährten „One-Face-To-The-Customer“-Prinzip erhalten große Firmenkunden einen persönlichen Ansprechpartner, der sich um sämtliche Belange des Vertrags kümmert.Kurzum: Wir verstehen uns als Serviceanbieter. Egal, ob Vertriebs- oder Geschäftspartner, Arbeitge-ber oder Arbeitnehmer: Alle Kunden profitieren von unserem herausragenden Service. Und von unserer ausgezeichneten Kompetenz: EXZELLENT."

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DDie Ansprüche hinsichtlich Beratungskompetenz in der bAV steigen auch im Jahr 2011. Betriebswirt-schaftliche Konzepte, Modelle als integrativer Be-standteil eines modernen Vergütungssystems rü-cken immer mehr in den Fokus von Arbeitgebern.

In der Versorgung von Arbeitnehmern werden zwei Themen im Jahr 2011 an Bedeutung gewinnen.

Das Thema „bAV statt Gehaltserhöhung“ sowie dasThema „bAV statt VWL und trotzdem mehr Netto“.

1. Die Umstellung von vermögenswirksamen Leistungen in betrieblicher Altersversorgung kann für den Arbeitnehmer auch dann zu einem höheren Netto führen, wenn statt vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 40,00 €, je 40,00 € vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber (also 80 €) für eine betriebliche Altersversorgung aufgewendet wer-den. Für den Arbeitnehmer ergibt sich der Effekt, dass der für eine Verzinsung zur Verfügung stehen-de „Sparbetrag“ von 40,00 € bei der VWL, sich auf 80,00 € verdoppelt. Gleichzeitig kann dem Arbeit-nehmer trotzdem noch ein höherer Nettobetrag zur Verfügung stehen.

Verknüpft man das Ganze mit einem Innenfinanzie-rungssystem steht auch dem Arbeitgeber (ohne Ein-beziehung von steuerlichen Effekten) bereits rund 50,00 € mehr Liquidität zur Verfügung, ausschließ-lich aus dem Tatbestand, dass die vermögenswirk-

same Leistung zzgl. Arbeitgeberanteil zur Sozial-versicherung nicht abgeflossen ist. Dazu kommen erhebliche Liquiditätsvorteile aus Steuereffekten.Auch wenn eine Kapitalanlage erfolgt und nicht vordringlich der Kontokorrent oder andere Verbind-lichkeiten zurück geführt werden, stellt diese Anla-ge zumindest eine Liquiditätsreserve für den Arbeit-geber dar, die jederzeit disponibel ist und auch so zu einer gewissen Bankenunabhängigkeit und Liquidi-tätsreserve führt.

2. Mindestens genauso interessant ist jedoch das Thema „bAV statt Gehaltserhöhung“. In den mei-sten Unternehmen treten nach jahrelangen Zeiten von konstanten Löhnen und Gehältern wieder erste Forderung nach Gehaltserhöhungen auf. Bei vielen Unternehmen, deren Reserven durch schwierige wirtschaftliche Zeiten aufgezehrt sind, führen diese finanziellen Belastungen aus Gehaltserhöhungen zu erheblichen Liquiditätsabflüssen. Viele Unterneh-men haben Bankverbindlichkeiten und nur einen geringen Liquiditätsspielraum. Anderen wiederum fehlt die Liquidität um ein Wachstum in Zeiten des wirtschaftlichen Anstiegs bewerkstelligen zu kön-nen. Gerade nach Konsolidierungsphasen wird die Wachstumsfinanzierung häufig zur größten Heraus-forderung für Unternehmer.

bAV 2011 | FACHBEITRÄGE

Was werden die Themen des Jahres?bAV-Thema 2011 - "bAV statt Gehaltserhöhung"

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Konzepte wie „bAV statt Gehaltserhöhung“ sind deshalb hoch interessant, wenn bei Innenfinanzie-rungsmodellen sowohl der Gehaltserhöhungsanteil als auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversiche-rung und darüber hinaus Liquidität aus steuerlichen Effekten im Unternehmen bleiben kann. Bei einem 20 Mann Unternehmen mit durchschnittlich 80 € Gehaltserhöhung können hier positive Liquiditätsef-fekte (nach Berücksichtigung aller Kosten) von rd. 55.000 € in den ersten 5 Jahren erreicht werden. Eine Gehaltserhöhung von 80 € würde im gleichen Zeitraum zu einem Liquiditätsabfluss von rd 80.000 € nach Steuern führen.Im Ergebnis bedeutet dies in den ersten 5 Jahren 135.000 € mehr Liquidität im Vergleich zur Gehalts-erhöhungsvariante!!!

Die Mitarbeiter haben je nach Alter im untersuchten Beispiel Versorgungen von 300 € bis 800 € pro Mo-

nat ( bei 27 – 45-jährigen Mitarbeitern). Aus dem Nettoeffekt von rd 40 € nach Steuern und Sozial-abgaben kann der Mitarbeiter dies privat nicht auf-bauen.

Die Möglichkeit eine Opting-Out-Modells (der Mit-arbeiter verzichtet bewusst und freiwillig) lässt auch den Mitarbeitern, die an einer Altersversorung nicht interessiert sind, die Möglichkeit stattdessen ein un-wesentlich höheres Nettogehalt zu erhalten.Aus Sicht des bAV-Beraters sind solche Modelle leicht argumentierbar und treffen bei Unternehmern auf offene Türen.Win-Win-Konzepte, bei denen alle Beteiligten pro-fitieren und die dazu beitragen, bestehende Pro-bleme bei allen Beteiligten zu lösen, sind zukunfts-fähig und wirtschaftlich erfolgreich.Der begünstigte Anwärter hat eine sichere Rendite, eine starke und transparente Versorgung „vom 1 € an“.

FACHBEITRÄGE | bAV 2011

Das Unternehmen Ihres Mandantensoll aufgelöst werden? Es muss eineLösung für bestehende Versorgungs-zusagen gefunden werden?

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Das Unternehmen schöpft Liquidität, baut Re-serven auf, hat motivierte Mitarbeiter, ein über-durchschnittliches transparentes Versorgungswerk, Rechtssicherheit, den Effekt von Mitarbeiterbindung und langfristig kompetente Partner.Der bAV-Berater implementiert ein betriebswirt-schaftlich sinnvolles nutzbringendes Produkt, das alle überzeugt, erhält eine transparente, faire Ver-gütung und hat kompetente Unterstützung.Die Fachspezialisten im Hintergrund bringen ver-netzt und schnittstellenlos ihre arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen, mathematischen und betriebs-wirtschaftlichen und administrativen Kompetenzen ein und schaffen maßgeschneiderte, rechtssichere Systeme für viele Jahre und zum Nutzen aller Be-teiligten.bAV wird auch in Zukunft immer mehr als integra-tiver Baustein im Unternehmen sowie in der Perso-nalpolitik und in der Vergütungsstruktur verstan-

bAV 2011 | FACHBEITRÄGE

den. Anforderungen der Mitarbeiter zur Schließung von Versorgungslücken und die Notwendigkeiten der Unternehmer hinsichtlich Mitarbeiterbindung, Gewinnung von Fach- und Führungskräften sowie der Schaffung von Liquidität und Erreichung von Bankenunabhängigkeit werden hiermit Rechnung getragen.

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OOb bei Lebensmitteln, Atomkraftwerken oder Al-tersvorsorgeprodukten: Transparenz ist en vogue. Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Früher sorgte der Staat für Verlässlichkeit, die von der Mehrheit der Menschen nicht hinterfragt wurde. Mit der Bedeutung Europas nahm gleichzeitig die Deregu-lierung zu. Seit dem Jahr 1994 werden Lebensver-sicherungen nicht mehr vorab von der Aufsichts-behörde genehmigt. Jeder Lebensversicherer kann ohne weiteres selbst entwickelte Produkte auf den Markt bringen. Fehler sollen vor allem über die Zivil-gerichte behoben werden.Die nachträgliche Produktregulierung über die Zi-vilgerichte funktioniert allerdings nur in der Theo-rie. Ungünstige höchstrichterliche Urteile werden vermieden, indem die beklagte Gesellschaft ein Anerkenntnis abgibt oder ein nicht ausschlagbares Vergleichsangebot unterbreitet. Es müssen also an-dere Wege her, um schlechte Produkte erkennbar zu machen, damit der Markt sie letztendlich verbannt.Welche Produkte gut oder schlecht sind, bestimmt der Kunde. Der muss jedoch vor Vertragsschluss das Produkt verstehen können, um eine richtige Ent-scheidung treffen zu können. Dies gelingt ihm nur, wenn die wesentlichen Entscheidungsparameter klar und verständlich, also transparent, sind.

Wann sind Produkte transparent?

Worin zeichnen sich transparente Produkte aus? Ganz einfach: Wenn jeder „ja“ sagen kann auf die Frage: Verstehe ich das Produkt. Übrigens bedeu-tet das nicht, jedes Detail des Produkts verstehen zu müssen. Wenn ich ein Auto kaufe, brauche ich nicht die leiseste Ahnung von der Funktionsweise der Technik zu haben. Ebenso wenig muss der Al-tersvorsorge-Sparer zum Produktentwickler werden. Was der Kunde wissen muss ist: Was bekomme ich und was zahle ich dafür.Die Leistungsmerkmale der Produkte werden oft ausführlich beschrieben. Das ist das ureigenste In-teresse des Anbieters. Weniger gerne sprechen Ge-sellschaften über die andere Seite, den Preis, den der Kunde für die Qualität zahlt. Jetzt kommt gele-gentlich – immer seltener – der Einwand, der Auto-

Sind Altersvorsorgeprodukte transparent?

Dr. Mark Ortmann, ITA - Institut für Transparenz in der Altersvorsorge GmbH

FACHBEITRÄGE | bAV 2011

verkäufer müsse die Produktionskosten auch nicht mitteilen. Der Autokäufer wisse, was der neue Flit-zer koste, und könne auf dieser Basis entscheiden. Das stimmt, ist aber nicht übertragbar auf Alters-vorsorgeprodukte. Anders als beim Autokauf weiß der Sparer nicht, was er bekommt oder besser: mit welcher Auszahlung er zum Vertragsende rechnen darf. Ob der junge Altersvorsorge-Sparer einen Por-sche oder Polo gekauft hat, wird er immer erst zum Rentenbeginn wissen. Genau darin liegt der Unter-schied zum Autokauf.Wie hoch die Rente jenseits der Garantieleistungen ausfallen wird, hängt von zwei Faktoren ab: der Ka-pitalanlage und der Kostenbelastung. Eine aktien-orientierte Kapitalanlage hat auf lange Sicht bisher eine etwa vier Prozent höhere Renditeerwartung ge-bracht als die Investition in festverzinsliche Anlagen. Das wird in Zukunft nicht anders sein. Glaubt man an die Marktwirtschaft, müssen Unternehmens-anlagen langfristig höhere Gewinne abwerfen als Anleihen. Andererseits: Wenn die Kostenbelastung überdurchschnittlich hoch ist, kann der Vorteil der Aktienausrichtung auch wieder eingebüßt werden. Der Kunde sollte daher auf beides achten – eine zu ihm passende Kapitalanlagenzusammensetzung und vertretbare Gebühren.

Sind Kosten vergleichbar?

Wo stehen wir heute? Zwei Bereiche lassen sich unterscheiden. Die Bedingungs- und Kostentrans-parenz. Hinsichtlich der Bedingungstransparenz lässt sich die gesamte Branche seit der Deregulie-rung im Jahr 1994 von den Verbraucherschützern

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bAV 2011 | FACHBEITRÄGE

und Zivilgerichten treiben. Immer wieder ergehen Urteile zulasten der Versicherer. Angegriffen wer-den Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen, die nicht mit dem zivilrechtlichen Transparenzge-bot vereinbar sind. Die Versicherungsbedingungen selbst wurden immer wieder auf Basis der alten Musterbedingungen angepasst. Nötig ist ein kom-pletter Neuentwurf, der klar am Kunden ausge-richtet ist.Viele Juristen – der Autor ist selbst einer – haben noch zu wenig verinnerlicht, dass sich die Be-dingungen nicht an andere Juristen, sondern an Durchschnittskunden richten. Nicht verklausulie-ren, sondern so leicht verständlich wie möglich formulieren ist angesagt. Wie sehr sich die Kun-den danach sehnen zeigt der Erfolg der aktuellen Markenkampagne des Ergo-Konzerns. Ergo hat erhebliche Mühen auf sich genommen, um die neue zentrale Markenausrichtung Transparenz in der internen und externen Kommunikation um-zusetzen. Dieser Weg wird, konsequent zu Ende gegangen, von sehr positivem Feedback und stei-genden Umsätzen gekrönt sein. Andere Versiche-rer haben eine solche Komplettüberarbeitung der Produkte und Neuausrichtung der Kommunikation noch nicht öffentlich angekündigt. Schade. Gera-de jetzt in Zeiten von Facebook, Twitter und Co. wäre ein branchenübergreifendes Umdenken und Handeln sehr wichtig, um das verloren gegangene Vertrauen in das Produkt Versicherung zurückzu-gewinnen.Hinsichtlich der Kostentransparenz hat sich schon deutlich mehr getan. Seit dem 1.7.2008 müssen bei Lebensversicherungen die Abschluss- und lau-fenden Kosten in Euro angegeben werden. Der produktübergreifende Kostenvergleich wurde da-mit aber noch nicht ermöglicht. Der Gesetzgeber hat zu viele Spielräume überlassen, die von vielen Gesellschaften konsequent ausgenutzt werden. Beispiel: Kapitalanlagekosten hat der Gesetzgeber

nicht bedacht. Doch gerade hier spielt die Musik. Ob ein Produkt vier oder acht Prozent Abschlussko-sten beinhaltet, ist zwar auch bedeutsam. Viel gra-vierender ist jedoch, ob 1 oder 1,5 Prozent jährlich auf die Kapitalanlage berechnet werden.

Ablaufleistung – die falsche Vergleichsgröße

Der Großteil der Vermittler verkauft immer noch Produkte und orientiert sich dabei – ist ja auch so schön einfach – an der vom Versicherer im Angebot ausgewiesenen Ablaufleistung. Diese unterschlägt aber die Kosten, die auf die Kapitalanlage berechnet werden, zum Beispiel die Managementgebühren in-nerhalb von Fonds. Dies ist geradezu verlockend für einige Versicherungsunternehmen, denn diese Situ-ation bietet die Möglichkeit, die im Angebot ausge-wiesene Ablaufleistung aufzupeppen. Das funktio-niert so: Es werden zusätzliche Gebühren auf das Guthaben berechnet, die sich in der Ablaufleistung im Angebot nicht bemerkbar machen. Die illustrier-te Ablaufleistung ist also gleich hoch, egal ob zum Beispiel ein oder zwei Prozent Kosten auf das Gut-haben berechnet werden. Ein Teil der zusätzlichen oder höheren Kapitalanlagegebühren wird jetzt an den Versicherungsnehmer zurückgegeben, mei-stens im Rahmen der Überschussbeteiligung. Dieser Rückfluss an den Kunden wird nun in die illustrier-te Ablaufleistung hinein gerechnet. Linke Tasche, rechte Tasche. Der Kunde zahlt Gebühren, die nicht berücksichtigt werden, und erhält Vergütungen aus diesen Gebühren, die in die Ablaufleistung im An-gebot einfließen. Da bekannt ist, dass sich Kunden und Vermittler bei der Entscheidung auf die illus-trierte Ablaufleistung verlassen, führen die betrof-fenen Versicherungsunternehmen gezielt hinters Licht. Dabei sind diese Spielchen leicht zu entde-cken. Immer wenn in der Spalte „Wertentwicklung Null Prozent“ mehr herauskommen soll, als einge-zahlt wurde, stimmt etwas nicht.

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Effektivkosten und –rendite erlauben Produktvergleich

Diese Falle kann vermieden, wenn alle Gesellschaften die Effektivkosten oder auch Reduction in Yield aus-weisen. Das sieht wie folgt aus:

In den Effektivkosten sind sämtliche Kosten erfasst. Sie werden ausgedrückt als durchschnittliche Min-derung der angenommenen Rendite aufgrund der Entnahme sämtlicher Kosten. Das ITA fordert den Ausweis dieser Kostenkennzahl bereits seit vier Jah-ren. Während Standard Life und DWS schon seit 2008 diesem Aufruf folgen, weisen Allianz und Volkswohl Bund die Effektivkosten und Effektivren-dite seit Anfang 2011 aus. Damit haben sich diese Gesellschaften an die Spitze des Marktes gestellt. Sie sollten bevorzugt bei der Anlageentscheidung berücksichtigt werden, auch wenn diese Gesell-schaften in Programmen, bei denen illustrierte Ab-laufleistungen verglichen werden, vielleicht nicht ganz oben stehen. Vermittler, die nur anhand der illustrierten Ablaufleistung Produkte empfehlen, laufen sehr große Gefahr, eine Falschberatung zu begehen, denn diese geschönten Ablaufleistungen rufen falsche Vorstellungen von der Wirklichkeit hervor.

Die Zukunft des Vergleichs liegt im Einsatz von Si-mulationsprogrammen. Das Beratungsprogramm ITA SELECT ermöglicht Beratern den spartenüber-greifenden Vergleich auch unterschiedlicher Ga-rantiemodelle, und zwar nach Kosten. With Profit oder Drei-Topf-Hybrid, TwoTrust oder TwinStar: Die Frage nach besseren Garantiemodell und der hö-heren Beitragsrendite nach Kosten kann nur mittels Durchführung von 10.000 zufälligen Kapitalmarkt-szenarien beantwortet werden. Das Programm ITA SELECT nutzt hierfür das Simulationsprogramm ifa-

SARA von der renommierten mathematischen Bera-tungsgesellschaft ifa aus Ulm auf Basis von Annah-men, die von ITA getroffen wurden. Mit Blick auf die mögliche Beitragsrendite und das mögliche Ri-siko kann der Vermittler seinen Kunden zu den Lei-stungsmerkmalen der Produkte beraten und erhält eine automatische VVG-konforme Dokumentation.

Ein kostenloser Test ist möglich unter: www.itaselect.de• Der Autor ist Geschäftsführender Gesellschafter des ITA –

Institut für Transparenz in der Altersvorsorge GmbH.

© ITA - Daten für ein Beispielprodukt mit einem monatlichen Beitrag von 100 Euro und einer Laufzeit des Vertrages über 30 Jahre.

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SStatistiken sind mitunter aussagekräftig und werden gern herangezogen, um Aussagen einen Touch von Objektivität zu geben. So geben über 80 Prozent der Bundesbürger an, dass die Altersvorsorge zu ih-rem wichtigsten Sparziel gehört. Noch nie gab es so viele Berufstätige, die aussagen, ihre Altersvorsorge verstärken zu wollen (41 Prozent). Fakt ist aber auch, dass inzwischen jeder dritte Be-rufstätige keine private Altersvorsorge hat, und je-der fünfte Berufstätige aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise seinen Vorsorgevertrag wieder kündigen musste. Häufig hört man auch das Argu-ment, dass kein Geld da sei, um für die Altersvorsor-ge sparen zu können. Und das, obwohl in Deutschland eine zusätzliche Steuerersparnis aus Kranken- und Pflegeversiche-rungsbeiträgen durch das Bürgerentlastungsgesetz 2010 eingeführt wurde. Diese Ersparnis ließe sich durchaus in eine Altersvorsorge investieren, was je-doch selten der Fall ist. Denn: Aufgrund der Erfah-rungen in der Finanz- und Wirtschaftskrise ist viel Vertrauen in Finanzanlagen verlorengegangen. Trotz Finanz- und Wirtschaftskrise die betriebliche Altersversorgung blieb vor massiven Vertrauens-verlusten verschont. Während sich viele bei der pri-vaten Altersvorsorge allein gelassen fühlen, zeich-net sich die bAV durch ein gewisses Kollektiv-Gefühl aus und muss verschiedene Hürden passieren: den Arbeitgeber, den Betriebsrat und ggf. die Gewerk-schaft – das schafft Vertrauen beim Arbeitnehmer.

bAV: sicheres Steuersparmodell – mit unnöti-ger Komplexität

Zudem gewährt das Betriebsrentengesetz einen be-sonderen Schutz – insbesondere im Fall der Insolvenz durch den Pensionssicherungsverein. Gleichzeitig bietet die betriebliche Altersversorgung staatliche Förderung durch Steuervorteile und Sozialversiche-rungsersparnis. Die Chance dieser Versorgungsform liegt schließlich auch im Steuerspartrieb der Deut-schen. Sie ist neben Riester und Rürup das einzig verbliebene Steuersparmodell seit § 15b EStG die klassischen Steuersparmodelle 2006 abschaffte. Im

Gegensatz zu Rürup und Riester kann die betrieb-liche Altersversorgung darüber hinaus auch noch mit Gruppenrabatten und evtl. Arbeitgeberzuschüs-sen aufwarten. Hinter dieser glänzenden Fassade gibt es allerdings noch einiges an Optimierungsbedarf. Denn die Schattenseite der betrieblichen Altersversorgung ist ihre unnötige Komplexität: Was man nicht ver-steht, schließt man auch nicht guten Gewissens ab. Sie belastet den späteren Betriebsrentner außerdem mit der vollen Kranken- und Pflegeversicherung und sie verursacht unerwünschte Haftungen beim Arbeitgeber. Darüber hinaus haben die Beiträge an den Pensionssicherungsverein ein für viele zu ho-hes Maß erreicht. Obendrein läuft auch noch die Finanzverwaltung bei Gesellschaftergeschäftsführ-ern regelrecht Amok und hinterlässt ein steuerliches Schlachtfeld.

Angesichts dieser Misere in der Altersversorgung wurde auch unsere Kanzlerin hellhörig, indem sie eine Kommission einrichten ließ, um unter der Lei-tung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-ordnung über Gefahren der Altersarmut aufzuklä-ren. Schön und gut, aber die tatsächlichen Probleme bleiben hier leider außen vor und werden nicht an-gegangen: Fünf Durchführungswege, drei Zusagearten, nach wie vor komplizierte Sachverhalte bei der Mitnahme einer betrieblichen Altersversorgung zum nächsten Arbeitgeber, unzählige Tarife, etc. – so ist es gegen-wärtig um die bAV bestellt.

Appell: Schlankheitskur für die betriebliche Altersversorgung

Prof. Thomas Dommermuth, Experte auf dem Gebiet der bAV und Steuerexperte im Institut für Vorsorge und Finanzplanung

bAV 2011 | FACHBEITRÄGE

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bAV – welche Nachbesserungen sind von Nöten?

Drei Zusagearten sind zu viel. Weder der Arbeit-geber, noch der Arbeitnehmer, noch (häufig) der Berater verstehen, was eine beitragsorientierte Leistungszusage überhaupt soll. Die reine Beitragszusage hingegen wäre sinnvoll, würde sie doch in ihrer Reinform dem Arbeitgeber das Risiko des Anlageertrags ersparen; als Beitrags-zusage mit Mindestleistung jedoch wird die Kon-struktion zur Gazelle mit Klumpfuß. Zwei Zusage-arten reichen daher völlig aus, die Leistungszusage und die Beitragszusage (ohne Mindestleistung). Im Falle beider Zusagearten sollten die dahinterste-henden Verträge bei Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft beim neuen Arbeitgeber oder auch privat fortführbar sein. Ein weiterer Ansatzpunkt zur Vereinfachung ist der Verzicht auf die Lohnsteuer-karte bei der Direktzusage, der Unterstützungskas-se und der Liquidationsversicherung. Ein weiteres Themenfeld ist der Versorgungsaus-gleich, der inzwischen mit dem Ziel einer gerechteren Teilung dazu geführt hat, dass noch wesentlich mehr Komplexität beim Arbeitgeber bzw. den Ver-sorgungsträgern zu bewältigen ist, und jede Menge (neue) Fragen und Aufwände nach sich zieht. Auch sollte die Belastung der späteren Leistungen der be-trieblichen Altersversorgung mit Kranken- und Pfle-geversicherungsbeiträgen weder bei Renten- noch bei Kapitalleistungen erfolgen und dafür die Sozial-versicherungsersparnis in der Beitragsphase auf die Arbeitslosen- und Rentenversicherung beschränkt werden. In der Folge sollte auch die Sozialversiche-rungspflicht auf den Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro (bei Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds) beseitigt werden. Im Betriebs-rentengesetz ließe sich das Abfindungsverbot be-seitigen und durch klare gesetzliche Definitionen eines Wertes ersetzen. Die Beitragsfreiheit gegen-über dem Pensionssicherungsverein sollte aus Ge-rechtigkeitsgründen wie bei Direktversicherung/Pensionskasse auch auf den Pensionsfonds mit ver-sicherungsförmigen Garantien und einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse ausgedehnt werden. Auch die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anpassung laufender Renten sollte beseitigt werden.Die Liste der Verbesserungsmöglichkeiten ist lang. Ergänzend noch eine Reihe an Stichworten: keine Begrenzung bei der Vervielfältigung steuerfreier

Beiträge im Falle des Ausscheidens aus dem Ar-beitsverhältnis; Erleichterungen beim Wechsel von einem Durchführungsweg zum anderen; Anhebung der steuerlichen Rückstellungen auf ein realistisches Niveau; Ausdehnung der Vererbbarkeit; Verbot jeg-licher Verwertung der Rückdeckungsversicherung durch den Insolvenzverwalter vor Pfandreife; Entkri-minalisierung des GGF.

Weitergehende Schritte sind nach Meinung des IVFP die Einführung von betrieblicher Altersversorgung in Form von Opting-Out-Modellen. Ein Obligatori-um hätte zwar den Vorteil einer hundertprozentigen Teilnahmequote, gleichzeitig aber den Nachteil von zusätzlichen Kosten (staatliche Kontrollstellen), der Einschränkung des Spielraums durch branchenspe-zifische Entwicklungen und der Schwierigkeit in der Arbeitnehmerbeteiligung. Beim Opting-Out-Modell handelt es sich um einen salomonischen Weg: Wer keinen Widerspruch einlegt – was sich wenige trau-en werden –, nimmt automatisch an der betrieb-lichen Altersversorgung teil. Seit Einführung dieses Modells in den USA ist die entsprechende Quote deutlich gestiegen. In Deutschland ist das Opting-Out-Modell zwar arbeitsrechtlich schon jetzt mög-lich, aber auch hier ist noch eine Reihe an gesetz-lichen Reformen notwendig.

FACHBEITRÄGE | bAV 2011

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D„Die kongruent rückgedeckte Unterstützungs-kasse ist in der letzten Zeit in der Wahrnehmung der Unternehmer und Firmenchefs deutlich ge-stiegen“, beobachtet Christian Willms, Vorstand der Deutschen Unterstützungskasse. Der Grund liegt vor allem darin, dass die kongruent rückge-deckte Unterstützungskasse (U-Kasse) der einzige Durchführungsweg in der betrieblichen Alters-versorgung (bAV) ist, in dem Versorgungen auch oberhalb der Finanzierungsgrenzen des § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) steuerwirksam und bilanzneutral in der Steuer- und Handelsbilanz ausfinanziert werden können.

Im Gegensatz zu Pensionszusage und pauschaldo-tierter U-Kasse belastet die kongruent rückgedeckte U-Kasse weder die Bilanz noch die Eigenkapitalquo-te der Unternehmen. Denn diese U-Kasse ist eine rechtlich selbständige, externe Versorgungseinrich-tung, in die die bAV-Zusage ausgelagert wird. Zu-dem stellen die Aufwendungen des Arbeitgebers in unbegrenzter Höhe steuerlich abzugsfähige Be-triebsausgaben dar. Und auch von der Verwaltung sind die Unternehmen entlastet, da sie diese an die U-Kasse abgeben. Arbeitgeber nutzen die U-Kasse zudem gern als Instrument, um ihre Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden.

Willms: „Diese Vorteile erleichtern es Vermittlern ganz erheblich, diesen Durchführungsweg in den Unternehmen zu platzieren.“ Daher ergeben sich für kompetente Berater hervorragende vertriebliche Ansatzpunkte in diesem Geschäftsfeld. Doch bevor der Berater ein Konzept entwickelt, das exakt auf die Bedürfnisse eines Betriebes und seiner Mitar-beiter zugeschnitten ist, müssen alle steuer- und ar-beitsrechtlichen Aspekte sauber aufbereitet werden.

Eine rückgedeckte U-Kasse eignet sich besonders für leitende Angestellte und Gesellschafter-Geschäfts-führer. Auch für ältere Mitarbeiter, für die in einem relativ kurzen Zeitraum eine bAV ausfinanziert wer-den soll, bietet sich eine U-Kasse an. Damit das Lei-stungsversprechen für Arbeitgeber und Arbeitneh-mer kalkulierbar bleibt, hat sich die rückgedeckte U-Kasse durchgesetzt. Dabei werden mit einem oder mehreren Lebensversicherungsunternehmen Versicherungsverträge gegen laufenden Beitrag ab-geschlossen. Die jährlichen Beiträge bilden über die Laufzeit verteilt die Summe der Betriebsausgaben. Berücksichtigen sollte man auch, dass eine U-Kas-se im Vergleich zu anderen Durchführungswegen in ihrer Flexibilität, zum Beispiel in Bezug auf die Portabilität, eingeschränkt ist. Bei Ausscheiden aus einem Unternehmen kann diese Versorgung, sofern sie nicht von einem anderen Arbeitgeber übernom-men wird, durch den Mitarbeiter regelmäßig nicht fortgeführt werden. Doch in einem anderen Bereich führt das Portfolio-Konzept, das die Deutsche Un-terstützungskasse entwickelt hat, zu einer besonde-ren Flexibilität und Vielfalt.

Ein Konzept - mehrere Anbieter

Das Portfolio-Konzept der Deutschen Unterstüt-zungskasse basiert auf einem Angebot von Rückde-ckungsversicherungen unterschiedlicher Anbieter. Das bedeutet, dass der Berater im Kundengespräch auf ein Angebot von mittlerweile dreizehn renom-mierten Gesellschaften mit ganz unterschiedlichen Produktkonzepten zurückgreifen kann. Dazu ge-

Vertriebliche Ansätze für eine Betriebsrente in der Unterstützungskasse

bAV 2011 | FACHBEITRÄGE

Christian Willms,Vorstand, Deutsche Unterstützungskasse e.V.

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hören klassische Rentenprodukte, fondsgebun-dene oder die aus dem angelsächsischen Markt bekannten Unitised-With-Profit-Produkte (UWP-Produkte). Diesen Beratungsansatz kann die Deut-sche Unterstützungskasse auf Grund ihres beson-deren Geschäftsmodells bieten. Sie ist eine der wenigen unabhängigen Unterstützungskassen in Deutschland, die nicht an einen Versicherer gebun-den ist. Sie kann daher Rückdeckungskonzepte ver-schiedener Anbieter kombinieren und damit eine Risikostreuung sowie eine hohe Flexibilität in den Angeboten erzielen. Das kann so weit gehen, dass jede einzelne Versorgung mit mehreren Versicher-ern umgesetzt werden kann. Klassische und in-vestmentorientierte Rückdeckungen können sich im Einzelfall ergänzen, so dass jeder Kunde ein höchst individuelles Angebot erhält. Willms: „Unsere Philo-sophie ist, dass für jede Versorgung ein individuelles Versichererportfolio aus klassischen und chanceno-rientierten Lebensversicherungen zusammengestellt werden kann und soll.“

Einen fairen Wettbewerb fördern

Für Vermittler hat das Portfolio-Konzept einen ent-scheidenden Vorteil: In der Abschlussphase wird der Berater nicht auf den Tarif eines Versicherers reduziert, sondern wird an seiner konzeptionellen Dienstleistung gemessen, die mit der eines Unter-nehmensberaters vergleichbar ist. „Mit diesem Kon-zept sorgen wir für einen fairen Wettbewerb beim

Vergleich der Beratungsleistungen, weil hier das Konzept im Vordergrund steht und nicht nur die Ab-laufleistungen“, sagt Vorstand Christian Willms. Die gängigen Beratungskonzepte würden dazu führen, dass am Ende der mehrmonatigen Gespräche die Leistung des Beraters auf einen Tarifvergleich redu-ziert wird. Willms: „Wir empfehlen Vermittlern da-her einen Beratungsansatz, der ihre Angebote nicht auf einen Zahlenvergleich reduziert, sondern bei dem das Konzept der bAV-Lösung im Vordergrund steht.“ Zudem eröffnet das Portfolio-Konzept Be-ratern den Zugang zu Rückdeckungskonzepten ver-schiedener Versicherungsgesellschaften über einen Ansprechpartner, die Deutsche Unterstützungskas-se. Christian Willms: „Unser Geschäftsmodell ist nach einer einfachen Formel aufgebaut: ein An-sprechpartner, eine Verwaltung, einmal Gebühren.“ Mit Kosten von neun Euro im Jahr pro Versorgungs-vertrag bietet die Gesellschaft nach eigenen Aussa-gen für die Verwaltung der bAV-Verträge günstige Konditionen an, ganz unabhängig davon, wie viele Versicherer an dem Angebot beteiligt seien. Um diese Konditionen bieten zu können, bemüht sich die Gesellschaft darum, die Prozesse im Sinne der Vertriebspartner möglichst effizient zu gestalten. Online-Tools werden genutzt, um den Beratungs-prozess und die Erfassung der Kundendaten zu be-schleunigen. Vermittler können daher über einen Formulargenerator sämtliche Unterlagen erstellen, die sie im Beratungsgespräch benötigen.

Vertriebsansätze für die U-Kasse

Vorteil: arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung

Wird der arbeitgeberfinanzierte Teil der bAV über eine Direktversicherung oder Pensionskasse abgedeckt, reduziert sich in diesem Maße der für die Entgeltumwandlung zur Verfügung stehende Förderrahmen bei den Mitarbeitern. Wird er stattdessen über eine rückgedeckte Unterstützungskasse abgedeckt, bleibt dem Mitarbeiter der Förderrahmen des § 3 Nr. 63 EStG in voller Höhe für die Entgeltumwandlung erhal-ten. In 2011 entspricht das einem Betrag in Höhe von 2.640 Euro (4% der BBG).

Doppelter Vorteil: mit 4+4 bei der Entgeltumwandlung

Bei einer Entgeltumwandlung können Mitarbeiter zweimal vier Prozent Förderung nutzen: vier Prozent über die Direktversicherung, weitere vier Prozent steuer- und sozialabgabenfrei im Rahmen einer U-Kasse. Denn werden mehrere Durchführungswege nebeneinander praktiziert (zum Beispiel U-Kasse neben Direktversicherung), gelten für jeden Durchführungsweg die in den Gesetzen oder Verordnungen genannten Grenzen.

FACHBEITRÄGE | bAV 2011

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DDie Altersvorsorge für Unternehmer ist etwas Be-sonderes: Denn während der Angestellte nur die private Ebene betrachtet, ist für den Unternehmer auch die Unternehmensebene von Bedeutung. So kann er nicht nur die Kosten seines Firmenwagens über das Unternehmen steuerlich geltend machen, sondern auch den Aufwand für seine Altersvorsor-ge. Dabei ist eine Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer oder Vorstände die steuerlich ef-fektivste und flexibelste Form, sich eine ausreichend hohe Altersversorgung aufzubauen. Bei gleicher unterstellter Rendite der Kapitalanlage ist der Auf-wand für eine Pensionszusage um ca. 50% geringer im Vergleich zu allen anderen Wegen der privaten und betrieblichen Altersversorgung.

Das IdealAm liebsten hätten die meisten Unternehmer eine Vorsorge, die dem Unternehmen einen hohen Steu-ervorteil und ihnen privat einen hohe Pensions-zahlung nach Steuern bietet. Und das Ganze bitte auch noch möglichst flexibel, denn gerade Unter-nehmern fällt es oft schwer, sich auf eine bestimmte Versorgungsleistung zum Renteneintritt in beispiels-weise 20 Jahren festzulegen. Wer weiß schon, wie sich das Geschäft bis dahin entwickelt? Die Bilanz sollte möglichst wenig belastet werden, das aufzu-bauende Rückdeckungsvermögen vor Inflation und im Insolvenzfall vor dem Zugriff der Gläubiger ge-schützt sein. Gibt’s nicht? Doch, gibt es. Richtig aus-gestaltet, ist es möglich, mit einem Nettoaufwand auf Unternehmensseite von nur EUR 400 nach rund 23 Jahren eine Einmalzahlung von rund EUR 55.000 nach Steuern zu zahlen – und das bei einer unter-stellten Verzinsung von 5,0%.

Die LösungDie Lösung heißt „beitragsorientierte Leistungs-zusage“. Dabei wird nicht wie bei der klassischen

Andreas Döring,Bereichsleiter bAV bei MPC Capital

Pensionszusage die Versorgungsleistung ab Renten-eintritt zugesagt, sondern eine bestimmte Beitrags-leistung und Verzinsung bis zum festgesetzten Ren-teneintritt. Die Beitragszusage bietet sich für eine Entgeltum-wandlung an. Vielen Gesellschafter Geschäftsführ-ern fällt es leichter, Boni, Prämien, Tantiemen oder Teile des laufenden Gehalts, auf die man im Moment nicht angewiesen ist, mittels Entgeltumwandlung zurückzulegen. Der Unternehmer kann jedes Jahr neu entscheiden, ob und in welcher Höhe er seine Tantieme umwandeln will. Diese Flexibilität wurde bei den mittlerweile steuerlich nicht mehr zulässigen Zeitwertkonten von Unternehmern sehr geschätzt. Der Vorteil gegenüber Formen der privaten Vorsor-ge: Die Beiträge werden aus dem Brutto- und nicht aus dem Nettogehalt bedient. Denn im Spitzensteu-erbereich bleiben von einer Tantieme nach Steuern nur etwa 56% übrig. Bei einer Entgeltumwandlung arbeiten stattdessen 100% für den Unternehmer.

Das BeispielEin 44jähriger Unternehmer gewährt sich eine bei-tragsorientierte Leistungszusage, in dem er seine Tantieme in Höhe von EUR 31.500 einmalig in Al-tersversorgung umwandelt. Möglich wäre natürlich auch eine laufende Entgeltumwandlung mit regel-

Aus gesparten Unternehmenssteuern Privatvermögen aufbauen

Sachwertorientierte Entgeltumwandlung als intelligente Lösungfür Unternehmer

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mäßigen Beiträgen. Weiter wird eine Verzinsung von 5,0% bis zum Renteneintrittsalter von 67 Jahren zu-gesagt. Wichtig: Mehr als 6,0% Verzinsung werden in der Regel nicht vom Finanzamt anerkannt! Aus dem Einmalbetrag von EUR 31.500 und der Verzin-sung von 5,0% ergibt sich nach 23 Jahren ein zu-gesagtes Versorgungskapital von ca. EUR 100.000. In gleicher Höhe bildet das Unternehmen Rückstel-lungen, die den bilanziellen Gewinn und damit die Steuerlast senken.

Zur Rückdeckung zeichnet das Unternehmen bei-spielsweise das sachwertorientierte Beteiligungs-portfolio „MPC Best Select 10“ für EUR 30.000 zuzüglich 5% Agio. Mit nur einer Zeichnung inve-stiert das Unternehmen in eine Vielzahl sachwert-orientierter Beteiligungen unterschiedlicher Anla-geklassen. Rückflüsse aus dem Fonds werden über die Laufzeit in verschiedene offene Aktien-, Renten- und Immobilienfonds reinvestiert. Durch die ge-winnmindernden Rückstellungen und weitgehend steuerfreien Erträge erzielt das Unternehmen über 23 Jahre einen Steuervorteil von rund EUR 31.100. Damit reduziert sich der tatsächlichen Aufwand nach Steuern für das Unternehmen auf gerade ein-mal EUR 400. Der Unternehmer erhält dagegen bei unterstelltem Spitzensteuersatz inklusive Solidari-tätszuschlag von 45% rund EUR 55.000 netto!

Die FinanzierungEntscheidend ist die richtige Rückdeckung der Pen-sions- oder Leistungszusage. Problematisch ist der weitverbreitete Abschluss einer so genannten Rück-deckungsversicherung, da die Erträge der Versi-cherung im Betriebsvermögen bereits während des

Aufbaus Jahr für Jahr voll steuerpflichtig sind. Die Steuervorteile aus der Pensionszusage werden da-durch größtenteils aufgehoben. Wird die Steuerersparnis dagegen weitgehend steu-erfrei investiert, lassen sich allein daraus bis zu 70% des notwendigen Vermögensaufbaus finanzieren. Hierzu bietet sich eine breite Streuung aus Invest-mentfonds und sachwertorientierten Beteiligungen wie geschlossene Immobilien- oder Energie-Fonds an. Aufgrund steuerlicher Begünstigungen sind Er-träge aus Beteiligungen bis zu 98% steuerfrei. Je nach Zusammensetzung der Anlageklasse liegt der steuerpflichtige Anteil der Erträge im Mittel bei etwa 25%. Für die notwendige Sicherheit sorgt eine Streuung über mehrere, sich voneinander unabhän-gig entwickelnde Anlageklassen. Allein bei MPC Capital setzen bereits mehr als 1.000 Unternehmen auf dieses Rückdeckungskonzept.

Die BilanzDecken sich die Zinsen von Zusage und Rückdeckung kann nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) eine Bilanzberührung durch Verrechnung weitgehend entfallen. MPC Capital stellt dafür stan-dardmäßig vorbereitete Verpfändungsunterlagen und alle notwendigen steuerlichen Werte und Bi-lanzkennzahlen zur Verfügung.

Das FazitDas richtige Rückdeckungskonzept und eine sorg-fältige Gestaltung vorausgesetzt, bietet die Entgelt-umwandlung im Rahmen der beitragsorientierten Leistungszusage dem Unternehmer eine einzigar-tige Kombination aus Flexibilität und steuerlicher Effektivität in seiner Altersvorsorge.

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PPensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer stehen seit Jahren immer wieder in der Kritik. Dabei wird gelegentlich vergessen, dass ein großer Teil der Probleme mit bestehenden Pensionszusagen nur auf mangelhafter „Pflege“ beruht. Wer sich regelmäßig um die Ausfinanzierung seiner Zusage kümmert und bei anstehenden Veränderungen stets überlegt, wie er bei einem Fremd-Geschäftsführer handeln würde, der hat gute Chancen auch langfristig mit seiner Zusage zufrieden zu sein.

Mangelhafte Pflege der Pensionszusage kann nicht nur zu steuerlichen Problemen führen, sondern auch zu verpassten Gestaltungschancen.

Ein Beispiel:

Mit Einführung der Einkommensteuer-Änderungs-richtlinie 2008 (EStÄR 2008) wurde die Altersgrenze zur Berechnung der Pensionsrückstellungen für be-herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ab dem Jahrgang 1953 angehoben. Für jüngere Gesellschafter-Geschäftsführer müssen die steuer-lichen Rückstellungen seitdem auch dann auf einen Rentenbeginn von 67 Jahren abgestellt werden, wenn die Zusage (und somit auch die vertragliche Verpflichtung) auf ein Rentenbeginnalter von 65 Jahren abstellt. Diese Neuregelung führte teilweise zu einer erheblichen steuerpflichtigen Reduzierung der Pensionsrückstellungen.

Die Reduzierung der Rückstellungen könnte durch eine wertgleiche Veränderung der Zusage relativ einfach vermieden werden. Das ist auch heute – also nachträglich – noch möglich und führt in der Praxis zu einer Rückkehr auf das frühere Niveau der Pensi-onsrückstellungen. Bei dieser wertgleichen Umstel-lung der Zusage wird das Rentenbeginnalter auf 67 Jahre verändert und die Zusage gleichzeitig soweit erhöht, dass der heutige Barwert der veränderten Zusage dem Barwert der bisherigen Zusage zum Än-derungsstichtag entspricht. Der steuerliche Wert der Zusage hat sich somit nicht erhöht, obwohl die Ren-te durch Anhebung des Rentenbeginnalters steigt. Hierdurch ergibt sich eine erhebliche Steigerung der Pensionsrückstellung.

Ein Beispiel verdeutlicht mehr: Wir betrachten einen GGF, geboren 1962, mit einer Zusage auf eine mo-natliche Altersrente in Höhe von 2.700 € zum Alter 65. Die Zusage wird kurz vor dem Bilanzstichtag am 31.12.2010 wertgleich auf 3.321 € erhöht, fällig ab dem 67. Lebensjahr. Hierdurch erhöht sich die Zu-führung zur Rückstellung von ca. 7.567 € (alte Zusa-ge) auf 21.746 € (neue Zusage), ohne dass sich der steuerliche Barwert der Zusage verändert. Bei einem Steuersatz von 30% entsteht hierdurch ein zusätz-licher Liquiditätsgewinn für das Unternehmen von über 4.200 €. Das ist gegenüber der alten Zusage eine Steigerung um 187%.

Steuerliche Optimierung bestehender GGF-Pensionszusagen

Andreas Buttler und Manfred Baier,Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH

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Die Erhöhung des Rentenbeginnalters bedeutet nicht zwingend, dass die Rente auch tatsächlich erst mit 67 Jahren gezahlt werden kann. Üblicherweise sehen Pensionszusagen vor, dass der Rentenbeginn auch vorverlagert werden kann. Wenn bei einem vorzeitigen Rentenbeginn ein Abschlagsfaktor von ca. 0,7% je Monat der vorzeitigen Inanspruchnah-me vereinbart wird, könnte der Versorgungsberech-tigte weiterhin mit Alter 65 eine vorgezogene Al-tersrente von 2.700 € in Anspruch nehmen.

Sofern die Zusage durch eine Rückdeckungsversiche-rung finanziert ist, muss diese auch nicht zwingend auf das neue Rentenbeginnalter angepasst werden. Geht der GGF tatsächlich mit 65 Jahren in Rente, so reicht die bisher kongruente Rückdeckungsversiche-rung exakt aus, um die Rente lebenslänglich zu fi-nanzieren. Ist der tatsächliche Rentenbeginn mit 67 Jahren geplant, so fließen die laufenden Renten bis zum tatsächlichen Rentenbeginn dem Unternehmen zu und können zur Finanzierung der erhöhten Rente ab 67 Jahren verwendet werden. Da in der Praxis aber ohnehin meist erhebliche Finanzierungslücken bestehen, kommt es auch nicht darauf an, dass die Rentenzahlung aus der Versicherung exakt mit der Versorgungsverpflichtung übereinstimmt. Denn zur Ausfinanzierung der Verpflichtung sind sowieso er-gänzende Maßnahmen notwendig.

Die beschriebene Veränderung hat neben dem Li-quiditätsgewinn auch den Vorteil, dass die Zusage hinsichtlich des vereinbarten Rentenbeginns exakt den steuerlichen Voraussetzungen entspricht. Das erleichtert auch die Beurteilung anderer steuerlicher Fragestellungen, z. B. bei der Ermittlung von Past Service und Future Service im Rahmen einer zukünf-tig eventuell geplanten Auslagerung der Zusage. Die Erfahrungen der febs Consulting GmbH in den letzten Monaten zeigen, dass aufgrund der anzie-henden Konjunktur immer mehr Steuerberater und Unternehmer wieder auf der Suche nach Steuerspa-reffekten sind. Die dargestellte Veränderung beste-hender Pensionszusagen hat den Vorteil, dass die zusätzlichen Steuervorteile nicht durch eine reale Erhöhung des Verpflichtungsumfangs erkauft wer-den. Dennoch macht diese Veränderung sicherlich nur dann Sinn, wenn das Unternehmen nicht oh-nehin bereits unter erheblichen Finanzierungslücken bei den erteilten Pensionszusagen leidet. Die erfor-derlichen Berechnungen bzw. Gutachten für die dargestellte Veränderung der Zusage verursachen bei spezialisierten Beratungshäusern, wie z. B. der febs Consulting GmbH, einen Aufwand von nur ca. 300 €.

Steuerliche Effekte bei Erhöhung des Rentenalters von 65 auf 67 Jahre

*) Berechnungsrundlagen: Diensteintrittsdatum 01.01.2000, Zusagedatum 01.12.2005, Rechnungszins 6 %, Heubeck 2005 G, Gesamtsteuersatz 30 %, Bilanzstichtag 31.12.2010

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VVertrauenswürdig, sicher, steuerlich gefördert – die Betriebsrente hat, was sich viele Arbeitneh-mer wünschen. Trotzdem ist sie noch nicht die häufigste Form der Vorsorge in Deutschland. Ein näherer Blick auf das Segment und Produkte, die auf Kundenwünsche eingehen, lohnt sich. Po-licen nach angelsächsischem Muster bieten Frei-heit der Anlage, verschiedene Garantien und ein Glättungsverfahren, das speziell auf schwanken-de Märkte zugeschnitten ist. Vermittler kennen die Vorzüge der betrieblichen Al-tersversorgung (bAV). Dass sie auch bei vielen Bun-desbürgern punktet, beweist eine Umfrage der Fir-ma SMARTcompagnie aus dem Jahr 2010 . Rund 58 Prozent der Befragten gaben an, beim Thema Vor-sorge grundsätzlich auf die bAV zu vertrauen. Kein Wunder, denn Betriebsrenten vereinen viele Vorteile – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Die Betriebsrente hat viel PotenzialFür die Bevölkerung in Deutschland ist die Betriebs-rente zwar die vertrauenswürdigste Form der Vor-sorge, dennoch wird sie noch nicht im möglichen Umfang genutzt. In der Umfrage gaben nur 57 Prozent der Befragten an, dass ihr Arbeitgeber eine bAV im Unternehmen anbietet. Die restlichen Per-sonen sind entweder keine Arbeitnehmer oder er-halten trotz rechtlichem Anspruch kein Angebot. So gehen 30 Prozent der anspruchsberechtigten Ar-beitnehmer leer aus.

Aber: Selbst wenn Arbeitgeber eine Betriebsrente im Unternehmen offerieren, wird die Möglichkeit nicht immer genutzt: Über 14 Prozent der Arbeitnehmer gehen offensichtlich nicht auf das bAV-Angebot ein. Als Begründung gaben rund 34 Prozent an, sich schlecht zu Produkten, steuerlichen Aspekten oder Gesetzen informiert zu fühlen. Für gut 32 Prozent ist die bAV zu unflexibel und 15 Prozent beklagen, dass der Arbeitgeber keine Zuschüsse zahlt.

Neben Unkenntnis ist auch Unsicherheit ein Grund, eine vom Chef angebotene Betriebsrente abzu-lehnen. Rund 26 Prozent aller Befragten sind sich

bAV mit Unitised-With-Profits: Abgesichert in allen Marktlagen

Ralph-Patrick Jochim, Leiter bAV-Beratung Canada Life

durchaus bewusst, dass sie mehr für ihre finanzielle Absicherung tun müssen. Sie sind aber noch unsi-cher bei der Wahl der geeigneten Anlage. Für wei-tere 25 Prozent gilt dies zumindest teilweise. Großes Potenzial für Berater, die auf ihre Kunden eingehen.

bAV mit Canada LifeAußer Sicherheit und Steuervorteilen spielt für Viele auch die Frage eine Rolle, ob sie genügend Erträ-ge für ihren Ruhestand erzielen können. Rendite-orientierte Lösungen wie GENERATION business von Canada Life eröffnen zum Beispiel höhere Er-tragschancen als konventionelle Tarife. Gerade in Phasen niedriger Zinsen ist das ein Argument. GE-NERATION business gehört zu den UWP (Unitised-With-Profits)-Versicherungen von Canada Life. Der hinterlegte Fonds investiert stark in Aktien, um aus-reichend Erträge für die Rente zu generieren. Noch ein Plus: Das Ersparte der Kunden ist durch ein drei-faches Sicherheitsnetz abgesichert. • Ergebnis einer repräsentativen Telefonbefragung, die

die Firma SMARTcompagnie 2010 im Auftrag der Cana-da Life zum Thema Altersvorsorge durchgeführt hat

Das Sicherheitsnetz der UWP-Policen garantiert dem Kunden jeweils die beste Ablaufleistung – egal, wie sich die Kapitalmärkte entwickeln. Auf unterstem Ni-veau greift ein Mindestwertzuwachs des Anteilgut-habens von jährlich durchschnittlich 1,5 % zum Rentenbeginn. Zugleich ermöglicht ein Glättungs-verfahren den gleichmäßigen Wertzuwachs der Anteile und kann auch kurzfristige Börsenschwan-kungen vor Beginn der Rentenzahlung ausgleichen. Wie hoch die geglätteten Erträge für ein Jahr ausfal-

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len, bestimmt der geglättete Wertzuwachs, der bei Canada Life aktuell 2,5 % beträgt.

Der Schlussbonus stellt den dritten Sicherheitsme-chanismus dar. Er greift, wenn sich die Märkte po-sitiv entwickelt haben. Liegt der tatsächliche Wert des Anteilguthabens über dem geglätteten Wert des Anteilguthabens, wird den Kunden bei Ren-tenbeginn die positive Differenz als Schlussbonus gutgeschrieben. Zudem werden bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung nach dem zwölften Versi-cherungsjahr zusätzliche Anteile als Treuebonus auf das Anteilguthaben gewährt.

Flexibilität fürs moderne ArbeitslebenWer sich Bewegungsfreiheit auch in einem lang lau-fenden Vertrag wünscht, kann ebenfalls auf GENE-RATION business zurückgreifen. Der Tarif kann über die Durchführungswege Direktversicherung, rück-gedeckte Unterstützungskasse und rückgedeckte Pensionszusage eingesetzt werden. Die flexible Ta-

rifgestaltung ist insbesondere für junge Menschen sinnvoll, die im Berufsleben mobil sein müssen und viel häufiger als früher den Arbeitsplatz wechseln. So erlauben moderne UWP-Policen jederzeit, auch kurzfristig, Beitragsfreistellungen. Zudem lässt sich das UWP-Anteilguthaben im Durchführungsweg der Direktversicherung ohne erneute Abschlusskosten auf das Versorgungswerk des neuen Arbeitgebers übertragen. Natürlich kann ein Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften auf bAV-Leistungen auch den UWP-Vertrag bei Ausscheiden aus dem Betrieb einvernehmlich auf den neuen Arbeitgeber übertragen oder privat fortführen.

Beim GENERATION business können Kunden darü-ber hinaus den Rentenbeginn flexibel wählen. Auch für die Durchführung der Rentenzahlung steht ih-nen durch die Marktoption eine Auswahl zur Ver-fügung: Als einziger Anbieter auf dem Markt bietet Canada Life auf Wunsch bei Rentenbeginn neben einer eigenen Lösung individuelle Rentenangebote anderer Versicherer. Das bedeutet maximale Flexibi-lität, sowohl in der Ansparphase als auch bei der Wahl einer geeigneten Rente.

Vorteile für den ArbeitgeberDurch die Verwendung der arbeitsrechtlichen Zusa-geart „beitragsorientierte Leistungszusage“ (BOLZ) kann sich der Arbeitgeber bei Ausscheiden eines Mitarbeiters durch die Mitgabe des Vertrages voll-ständig enthaften. Zudem gilt durch die manchen UWP-Tarifen immanente garantierte Rentenstei-gerung von 1 % p.a. die Anpassungsprüfungsver-pflichtung des Arbeitgebers nach §16 BetrAVG als erfüllt.

GESELLSCHAFT TARIF BEITRAG NETTO

BEITRAG BRUTTO

GARANTIERTE RENTE

GESAMT- RENTE

GARANTIER-TES KAPITAL

GESAMT- KAPITAL

Canada Life GENERATION business 220,00 220,00 203,78 1.120,74 119.959,00 283.061,00

ARAGFRA08M -FoRte 3D mitRenditeTresor

220,00 220,00 296,33 1.084,46 92.400,00 282.476,45

ARAG FRAB08M -FoRte 3D mitRenditeTresor

220,00 220,00 296,33 1.057,38 92.400,00 275.429,63

AllianzAllianzRenteIndexSelect(RIU2MG)

220,00 220,00 335,34 950,40 92.840,00 263.129,93

Allianz

ZukunftsrenteInvest alpha-Balance(RF1MGD)

220,00 220,00 333,75 943,24 92.400,00 261.147,70

Condor 773 220,00 220,00 417,52 839,34 117.280,89 252.914,77

Signal Iduna SIGGI 220,00 220,00 332,73 869,39 116.827,66 244.210,73

HDIGerling FRWZ08 220,00 220,00 354,17 898,42 94.909,29 240.757,00

Nürnberger NFR2552S*M 220,00 220,00 306,25 1.003,75 93.324,00 266.248,00 Quelle: LVLotse von Softfair, Stand 03.01.2011Hinweise: Die Rentengarantiezeit musste auf 4 Jahre angepasst werden.

GENERATION BUSINESS ALS DIREKTVERSICHERUNG (Alle Beträge in EUR, Leistungen vor Steuer)

Beispiel: 30jähriger Mann, Versicherungsdauer 35 Jahre, € 220 monatlicher Beitrag, keine Einzahlungsdynamik, angenommene durchschnittliche Wertentwicklung i.H.v. 6 % p.a., Rentenbezugsmodell klassisch, dynamische Rente

BAV MIT CANADA LIFE

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EEs ist jeder Regierung mittlerweile ein wichtiges An-liegen, die kapitalgedeckte Altersversorgung voranzu-treiben. Damit hat geht der sozialpolitischen Auftrag einher, die Verbreitung der bAV insbes. in den kleinen Unternehmen zu fördern. Dabei ist allerdings die rich-tige Umsetzung entscheidend. Denn viele Arbeitge-ber und viele Arbeitnehmer haben immer noch nicht verstanden, dass die Entgeltumwandlung, aber auch die arbeitgeberfinanzierte bAV eine win-win-Situation für alle Beteiligten darstellen. Klar ist, insbes. bei einer Entgeltumwandlung müssen beide Partner überzeugt werden, zunächst der Arbeitgeber, dann der Arbeit-nehmer: beide müssen „Spaß“ an der betrieblichen Altersversorgung haben.

Das standardisierte Instrumentarium für die Über-zeugungsarbeit der Arbeitgeber wie Arbeitneh-mer wurde dabei erst in den letzten Jahren entwi-ckelt. Vorreiter waren die Tarifparteien z.B. in den Branchen Chemie oder Metall/Elektro. Hier gibt es mittlerweile überzeugende Argumente für die Ar-beitnehmer, die den Euro nur einmal ausgeben können, dass eine Betriebsrente für sie interessant und bezahlbar ist. Ein erster Ansatzpunkt ist dabei die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis. Auch ein kleiner Nettolohnverzicht kann aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsersparnis einen an-sehnlichen Bruttosparbeitrag ergeben - abhängig von der persönlichen Situation des Arbeitnehmers. Hier haben sich in den letzten Jahren Softwarepro-gramme etabliert, durch die dem Arbeitnehmer gra-phisch augenfällig dieser Effekt in der Beratung dar-gestellt werden kann. Ein anderer guter Ansatz ist eine fiktive Lohnabrechnung, in dem der Nettolohn vor bzw. nach Entgeltumwandlung aufgezeigt wird. Dadurch werden dem Arbeitnehmer – immer ent-sprechende Beratung vorausgesetzt – die Vorteile der Betriebsrente wirklich greifbar. Eine weitere Stufe ist, dass mit Zustimmung des Ar-beitgebers auch vorhandene vermögenswirksame Leistungen in eine betriebliche Altersversorgung umgewidmet werden dürfen. Der oben beschrie-bene Brutto-/Nettoeffekt schlägt hier wieder zu Bu-che und kann visualisiert werden. Auch ohne Netto-lohnverzicht kann gegebenenfalls z.B. bei kleineren

Die Entgeltumwandlung als Erfolgsmodell in kleinen und mittleren Unternehmen

Ramona Kammerer, Leiterin Recht bAV, Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

Einkommen ein namhafter Beitrag in die Altersvor-sorge fließen. „Ganz hervorragend ist es, wenn der Arbeitgeber seine Sozialversicherungsersparnis ganz oder teilweise in Form eines Arbeitgeberzuschusses weitergibt. Das motiviert den Arbeitnehmer zur Vorsorge und steigert die Wertschätzung für ‚sein’ Unternehmen“, verrät Dr. Henriette Meissner, Ge-schäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Manage-ment GmbH. Das ist dann eine Sozialleistung des Unternehmens, das es für das Unternehmen zum Nulltarif gibt und gleichzeitig auch den von vielen Politikern herbeigewünschten Einstieg in die arbeit-geberfinanzierte bAV eröffnet.Durch die drei vorgestellten Beratungsmodelle: Brutto-/Nettoeffekt, VL-Umwidmung und Arbeitge-berzuschuss können Durchdringungsquoten auch im Mittelstand von deutlich höher als 50% der Belegschaft erreicht werden. Allerdings muss eine weitere Voraussetzung hinzukommen: Die schon oben angesprochene, standardisierte und gut vor-bereitete Einzelberatung, die im Betrieb z.B. durch Beratungstage flankiert wird, und eine stetige Kom-munikation, die über mehrere Jahre hinweg prak-tiziert wird. Das beginnt damit, dass jeder neue Mitarbeiter von den Möglichkeiten zur bAV erfährt, über den jährlichen Beileger zum Lohnzettel bis hin zum persönlichen Beratungsgespräch. Denn jeder Arbeitnehmer muss mit eigenen Augen sehen kön-nen, wie vorteilhaft die Entgeltumwandlung für ihn sein kann. Das dauert natürlich im Mittelstand mit seiner Vielzahl von Betrieben seine Zeit. Aber diese Zeit ist gut angelegt, da hier letztlich aus Überzeu-gung gehandelt wird.Zur Überzeugung der Arbeitgeber ist der Weg ebenfalls nicht weit: Die Sozialversicherungserspar-nis motiviert den Sparfuchs und viele Firmenchefs im Mittelstand sind ohnehin bereit etwas Sinnvolles für „ihre“ Belegschaft zu tun. Zusätzlich motiviert der beginnende Fachkräftemangel auch kleine Un-ternehmen zur bAV, um nämlich mit den „Großen“ mithalten zu können. Zentral ist auch hier dem Ar-beitgeber, die Vorteile klar aufzuzeigen.Die Auswahl des Versicherers/Versorgungsträgers liegt dabei grundsätzlich in der Hand des Arbeitge-bers, der dies allerdings häufig an seinen Versiche-

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FACHBEITRAG | bAV 2011

rungsvermittler delegiert. Hier gilt natürlich, dass die Entscheidung für den Versicherer begründet fallen muss und – wie alle „Einkaufsentscheidungen“ des Unternehmens auch regelmäßig überprüft wird, so dass dann Neuabschlüsse gegebenenfalls bei einem anderen Versicherer getätigt werden. Denn letztlich handelt der Arbeitgeber bei der Entgeltumwand-lung treuhänderisch für den Arbeitnehmer und der Versicherer sollte durch Finanzstärke und Qualität auffallen. Die Verwaltungsvereinfachung des Arbeit-gebers, der am liebsten nur mit einem Versicherer zu tun hat, muss abgewogen werden mit dem Interes-se des Arbeitnehmers an einer angemessenen Ent-wicklung seiner Entgeltumwandlung. „Es ist schon etwas besonderes, dass die Stuttgarter Lebensver-sicherung a.G jetzt Haftungssicherheit garantiert, wenn sich der Vermittler bei seiner Auswahl für die Stuttgarter entscheidet.“, sagt Dr. Meissner. Denn gerade im Bereich der bAV kann sich eine Fehlent-scheidung schnell deutlich auswirken.Last but not least ist das Thema Komplexität und

Haftung in der bAV nicht zu vernachlässigen. Hier ist zentraler Punkt, dass der Arbeitnehmer im Vor-feld die Gelegenheit hat, sich umfassend über alle wichtigen Fragen zu seiner Versorgung zu unter-richten. Das Angebot des Versicherers und eine Ent-geltumwandlungsvereinbarung, die alle wichtigen Punkte enthält und auf den Versicherertarif abge-stimmt ist, geben dem Arbeitnehmer nicht nur eine gute Grundlage für seine Entscheidung, sondern sind auch gleichzeitig Dokumentation für die Zu-kunft. Denn immerhin hat das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Zillmerung entschieden, dass der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nachkam, weil er die Unterlagen des Versicherers ausgehändigt hatte.Gerade für den Mittelstand ist die betriebliche Al-tersversorgung wichtig für die Altersversorgung der eigenen Mitarbeiter und deren Bindung an den Betrieb. Die Instrumentarien zur Überzeugung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind entwickelt: Pa-cken wir es an!

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WWährend die deutsche Wirtschaft boomt und Ar-beitskräfte allmählich in allen Bereichen knapp werden, hängen die Lebens-versicherer noch im Rendite-Tief, das die Finanzkrise ausgelöst hat. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb entschie-den, dass Versicherer ab 1.1.12 den garantierten Rechnungszins auf Lebensversicherungsleistungen – dazu gehören auch die bAV-Verträge – auf den historischen Tiefstand von 1,75 Prozent senken müssen. Der Garantiezins, der noch vor zehn Jahren bei 4 Prozent lag, bestimmt die Ablaufleistung der bAV-Verträge im „ungünstigsten Fall“, d. h. wenn die Versicherungsgesellschaft keinerlei Überschuss-anteile erwirtschaftet hat.

Die DGbAV – Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersver-sorgung hat Versicherungsmathematiker die finanziellen Nachteile errechnen lassen, die ein Arbeitnehmer ab nächsten Jahr erleidet, der einen bestehenden bAV-Vertrag umdecken lässt, weil er den Arbeitsplatz wechselt. Die im Gesetz festge-schriebene Portabilität, also die Mitnahmegarantie versicherungsgedeckter bAV-Ansprüche zum neuen Arbeitgeber, hat im Regelfall die vertragliche Um-deckung auf die im neuen Unternehmen genutzte Versicherung zur Folge. Dabei wird zwar das De-ckungskapital komplett übertragen, aber die neuen Parameter wie veränderte Sterbetafeln und insbe-sondere der aktuelle Garantiezins reduzieren den garantierten Rentenanspruch erheblich.

bAV-Verträge beibehalten!Zinstief kann Rente halbieren

Ulf H. Kesting, Vorstand der DGbAV - Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung AG

Der Gesetzgeber meinte es gut mit der Festschrei-bung der Portabilität im neuen Alterseinkünftege-setz (AltEinkG). Gesetzlich gilt seit 1.1.2005, dass Arbeitnehmer beim Wechsel in ein anderes Unter-nehmen den angesammelten Kapitalstock für ihre Betriebsrente zum neuen Arbeitgeber mitnehmen können. In der Praxis werden die meisten wechsel-bereiten Arbeitnehmer allerdings bei ihrem Arbeit-geber andere Versorgungswerke vorfinden als ihr bisheriges. Rund 100 Versicherungsgesellschaften in Deutschland beteiligen sich an dem lukrativen Geschäft mit den Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen. Deshalb ist die Chance gering, dass der bisherige Leistungsträger, bei dem der Kapitalstock für die betriebliche Altersversor-gung aufgebaut ist, auch Verträge mit dem neuen Arbeitgeber hat.

Ein Arbeitnehmer, der ab dem Jahr 2003 als Dreißig-jähriger in seine betriebliche Altersversorgung einen monatlichen Betrag von 200 Euro einzahlt, hat auf-grund des relativ hohen Garantiezinses von damals 3,25% garantiert 710 Euro monatliche Betriebsren-te ab seinem 65. Lebensjahr. Folgt er einem besse-ren beruflichen Angebot und wechselt im Jahr 2012 seinen Arbeitgeber, wird sein neuer bAV-Vertrag nur 1,75% garantierten Zins ausweisen. Die ihm garan-tierte Betriebsrente sinkt damit dramatisch auf 390 Euro – wohlgemerkt bei gleicher monatlicher Ein-zahlung von 200 Euro in seinen bAV-Vertrag. Das ist ein Verlust von rund 45 Prozent. Erreicht er ein

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Lebensalter von 82 Jahren, hat er unter Umständen rund 65.000 Euro Betriebsrente weniger bezogen, als wenn er seinen alten, günstigeren bAV-Vertrag fortgeführt hätte. Dazu kommen eventuell noch Nachteile bei der Hinterbliebenenversorgung und bei Berufsunfähigkeit.

Die Möglichkeit der Fortführung bestehender, gün-stigerer bAV-Verträge bei neuen Arbeitgebern bietet die Clearing-Stelle der DGbAV – Deutsche Gesell-schaft für betriebliche Altersversorgung. Ist neben dem Arbeitgeber der Begünstigte des bAV-Vertrags, also der Arbeitnehmer, einverstanden, übernimmt die DGbAV-Clearing-Stelle gegen eine geringe mo-natliche Gebühr das gesamte Handling. Sie zieht treuhänderisch die monatlichen Zuwendungen zum bAV-Vertrag beim neuen Arbeitgeber ein und be-dient damit den bestehenden Vertrag bis zum Ein-tritt der Rente. Vorteil für den Arbeitnehmer: der günstige Vertrag wird fortgeführt. Vorteil für den Arbeitgeber: ein Zahlungsweg und ein Ansprech-partner für verschiedene Versicherer, keine unter-schiedlichen Formulare.

Mit ihrer Clearing-Stelle stand die DGbAV bei der 25. Verleihung des „Innovationspreises der deut-schen Wirtschaft“ im Finale der aussichtsreichsten Fünf. Der Wirtschaftsclub Rhein-Main e. V. verleiht jedes Jahr mit einer festlichen Gala in der Alten Oper Frankfurt vor rund 850 geladenen Gästen aus Wirtschaft und Politik diesen Preis., der offiziell als „Erster Innovationspreis der Welt®“ anerkannt ist. Er wird in den drei Kategorien Großunternehmen, Mittelstand und „Start-ups“ verliehen. Als Finanz-dienstleister, der sich seit 2002 der betrieblichen Al-tersversorgung widmet, wetteiferte die DGbAV mit ihrem innovativen Projekt der bAV-Clearing-Stelle in ihrer Kategorie mit Biotech- und Nanotechnik-Unternehmen. Unter den rund 170 Projekt-Einsen-dungen repräsentierte die bAV-Clearing-Stelle der DGbAV die einzige Innovation auf dem Gebiet der Dienstleistungen. In der Gruppe der Finalisten be-fand sich die DGbAV unter namhaften Adressen wie DaimlerChrysler sowie Thyssen/Krupp und Siemens.Der Service der DGbAV-Clearing-Stelle kostet mo-natlich 3 Euro. Im gerechneten Beispiel sind das bis zum Renteneintritt weniger als 1.000 Euro, die einer möglichen Betriebsrenten-Reduzierung von 65.000 Euro entgegenstehen.

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bAV 2011 | FACHBEITRAG

D• 20 Mio. Euro zusätzliche Liquidität für Unter-nehmen mit 1.000 Mitarbeitern

• 28.480 Euro mehr für Beschäftigte als bei Aus-zahlung der Lohnerhöhung

• Joachim Bangert: „Viele Unternehmen kennen bAV noch nicht als Finanzierungsinstrument“

Deutsche Unternehmen verschenken je Mitarbeiter 19.566 Euro, wenn sie eine Gehaltserhöhung von zwei Prozent auszahlen, statt den Betrag in eine firmeneigene Betriebsrente einzuzahlen. Bei 1.000 Mitarbeitern summiert sich der Betrag zu knapp 20 Mio. Euro. Den Beschäftigten bringt die Umwand-lung der Gehaltserhöhung in einen Beitrag zur be-trieblichen Altersvorsorge (bAV) einen Vorteil von 28.480 Euro. Zu diesen Ergebnissen kommt eine Musterrechnung von dem auf bAV spezialisierten Beratungshaus Auxilion.

„Die betriebliche Altersvorsorge wird in den mei-sten Unternehmen immer noch als Kosten- oder Ri-sikofaktor wahrgenommen und dementsprechend vernachlässigt. Dabei wird jedoch übersehen, dass

bAV ein hervorragendes Instrument der Innenfinan-zierung ist, das die Eigenkapitalquote erhöht und somit mehr unternehmerische Freiheit ermöglicht“, sagt Joachim Bangert, Gründer und Vorstand von Auxilion.

Die Berechnungen von Auxilion gehen von einem 35-jährigen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.600 Euro und einer 2-prozen-tigen Lohnerhöhung in Höhe von 52 Euro im Monat aus. Im Verlaufe von 32 Jahren bis zum Rentenein-tritt summieren sich die Beträge aus der einmaligen Lohnerhöhung zu einem Gesamtbetrag von 20.020 Euro. Hinzu kommen für den Arbeitgeber Lohnne-benkosten von insgesamt 4.004 Euro. Erhält der Ar-beitgeber von seinem Beschäftigten die monatliche Lohnerhöhung in Form einer Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge und verzinst diese mit 5 Prozent, dann bietet er seinem Arbeitnehmer am Ende seiner Berufstätigkeit eine Versorgungs-zusage von 48.500 Euro. Demgegenüber steht ein Betrag von 68.064 Euro, den der Arbeitgeber im Verlauf der 32 Jahre durch gesparte Sozialabgaben, Steuervorteile und eine Kapitalverzinsung von sechs Prozent erzielt. Somit bleibt dem Unternehmen zu-sätzliche Liquidität in Höhe von 19.566 Euro.

Mit dem zusätzlichen Eigenkapital, das Unterneh-men aus der Umwandlung der Lohnerhöhung in eine Versorgungszusage gewinnen, können sie Fremdverbindlichkeiten ablösen, Rechnungen bar mit Skontoabzug bezahlen, ihre Kreditwürdigkeit erhöhen, bankenunabhängig in weiteres Wachstum investieren oder ein finanzielles Polster für Unvorher-sehbares aufbauen – und das alles ohne Pensions-rückstellungen, die die Bilanzen belasten. Gleichzei-tig ist die firmeneigene Betriebsrente ein Instrument der Personalpolitik, das die Mitarbeiterbindung und Leistungsbereitschaft der Beschäftigten stärkt und angesichts des Führungskräftemangels die besten Köpfe für das Unternehmen gewinnt. www.auxilion.de

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Page 49: bAV-Magazin 2011

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DDas Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, kurz „BilMoG“ genannt, hat für viele Unternehmen massive Veränderungen gebracht. Mit dem BilMoG ist das Management der Pensionsver-pflichtungen noch stärker in den Fokus gerückt. Viele Unternehmen merken erst jetzt, da sie die Bilanz für 2010 erstellen, welche Auswirkungen das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz für sie hat. Sie suchen vor allem nach bAV-Lösungen, die eine möglichst konstante Zielrendite lie-fern. Genau das verspricht das Absolute Return-Konzept. Mit den Regelungen des BilMoG ist das Manage-ment von Pensionsverpflichtungen eines Unterneh-mens noch stärker in den Fokus gerückt. Denn die seit dem 1. Januar 2010 geltende Vorschrift führt zu einer realistischen Bewertung dieser Pensionsver-pflichtungen – mit der Folge, dass sie steigen. Ab sofort müssen die betroffenen Unternehmen ihre Pensionslasten marktgerecht berechnen. Statt des für die Steuerbilanz vorgegebenen Rechnungszinses von sechs Prozent wird für die Handelsbilanz die Rückstellung auf Basis eines von der Bundesbank monatlich ermittelten Marktzinses errechnet. Auf-grund des niedrigeren Zinssatzes erhöhen sich die für die Pensionsverpflichtungen notwendigen Rück-stellungen nach dem BilMoG zum Teil erheblich und sind anfälliger für Schwankungen. Die Unternehmen müssen sich in Folge des BilMoG noch intensiver mit ihrer betrieblichen Altersver-sorgung beschäftigen und ihr bestehendes System überprüfen. Dafür sind sie mehr denn je auf die Unterstützung ihrer externen Berater angewiesen. Und weil die Materie so komplex ist und zu jeder

individuellen Kundensituation die passende Lösung gefunden werden muss, sollten Steuerberater und bAV-Experten eng zusammenarbeiten.

Pensionsfonds auch für mittelgroße FirmenFür viele Unternehmen bietet das BilMoG dabei interessante Anreize, die Pensionsverpflichtungen auszulagern. Solche Auslagerungen haben in den zurückliegenden Jahren besonders größere Unter-nehmen vorgenommen, die ihre Pensionsverpflich-tungen in so genannte „Contractual Trust Arran-gements“ (CTA) oder Pensionsfonds verschoben haben. Damit wollen sie zum einen eine Bilanzver-kürzung und zum anderen bessere Ratings bei ihren Banken erreichen. Immer häufiger kommt die Aus-lagerung der Pensionszusagen aber auch für mittel-ständische Betriebe in Betracht.

Mit einem Pensionsfonds können die Verpflich-tungen vollständig aus der Bilanz des Unterneh-mens ausgelagert. Pensionsfonds unterliegen nicht den strengen Restriktionen der herkömmlichen Lebens- und Rentenversicherungen. Sie dürfen ihr Vermögen zum Beispiel in höherem Maße auch am Aktienmarkt anlegen. Investments in Aktien bieten zwar größere Renditechancen, bringen aber auch mehr Risiko und eine höhere Schwankungsanfällig-keit mit sich. Gerade institutionelle Investoren wol-len aber die Volatilität möglichst gering halten, weil sie eine sehr konkrete Vorstellung von der zu errei-chenden Zielrendite haben.

Hans-Werner Rölf,Director Corporate Pensions von Standard Life Deutschland

Absolute Return: Breite Diversifikation sorgt für Risikominimierung

bAV 2011 | FACHBEITRAG

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Absolute Return: Diversifikation und absolute Erträge

Als interessante Lösung bieten sich „Absolute Return“-Strategien an. Sie können einen deutlichen Beitrag leisten, die Renditen zu stabilisieren und damit das Risiko des Portfolios zu minimieren. Un-ter Absolute Return versteht man im Allgemeinen Finanzprodukte, die darauf zielen, unabhängig von der jeweiligen Kapitalmarktlage positive Erträge zu erreichen. Absolute-Return-Fonds versuchen dies durch die Streuung in möglichst viele Anlageklassen und –strategien zu erreichen.

Standard Life bietet seit Juni 2009 mit dem Global Absolute Return Strategies (GARS) einen entspre-chenden Fonds an. Das Fondsmanagement verfolgt aktuell mehr als 30 unterschiedliche Anlagestrate-gien parallel und investiert dabei in alle wichtigen Anlageklassen. Durch diese echte Streuung auf von-einander unabhängige Strategien lassen sich aktien-ähnliche Renditen erzielen, die Kursschwankungen des Fonds können aber gleichzeitig vergleichsweise niedrig gehalten werden.

Wie gut das GARS für die betriebliche Altersversor-gung geeignet ist, zeigt die Entstehungsgeschichte des Konzepts: Im Jahr 2006 ging das Unternehmen an die Börse und stand vor dem Problem einer Neu-bewertung der eigenen Pensionsverpflichtungen – also vor einer ähnliche Herausforderung wie viele deutsche Unternehmen nach Inkrafttreten des BilMoG. Standard Life suchte nach einem speziell für diesen Zweck geeigneten Anlagekonzept und entwickelte dafür GARS.

Ob Absolute Return oder ein anderes Anlagekon-zept: Fest steht, dass bAV-Experten, Anbieter und Steuerberater eng zusammenarbeiten sollten, um für ihre Kunden die individuell beste Lösung zu fin-den. Diese Zusammenarbeit sollte alle notwendigen Dienstleistungen, die in der bAV nachgefragt wer-den, umfassen, etwa die Begutachtung von beste-henden Versorgungswerken, die Unterstützung bei der Einrichtung eines neuen Versorgungswerkes, die Prüfung der Auslagerung von Pensionsverpflich-tungen sowie die Erstellung versicherungsmathe-matischer Gutachten. Denn BilMoG und seine Kon-sequenzen für die Vorsorge sind zu gravierend, als dass man sie Laien überlassen sollte.

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Page 52: bAV-Magazin 2011

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WWer sich mit betrieblicher Altersversorgung beschäf-tigt ist gezwungen die ständigen rechtlichen Verän-derungen zu beobachten. In diesem Beitrag werden die praktischen Auswirkungen einiger weniger be-kannter Urteile zur Pensionszusage behandelt.

Probezeitverstoß ist nicht heilbar - Nur-Pensionszusage wieder möglich?

Am 28.04.2010 hatte der BFH über einen höchst komplizierten Fall zur Versorgung von drei Gesell-schafter-Geschäftsführern mit unterschiedlichen Zu-sagen zu entscheiden. Neben der Frage, wann und in welcher Höhe verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen sind, hat der BFH auch die fol-genden, teilweise neuen Feststellungen getroffen: • Die Gewährung einer Pensionszusage ohne Ein-

haltung einer angemessenen Probezeit führt in Höhe der Zuführung zu den Pensionsrückstel-lungen zu einer verdeckten Gewinnausschüt-tung. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung wird dieser „Mangel“ aber nach Meinung der BFH-Richter nicht nachträg-lich durch Erfüllung der angemessenen Probe-zeiten geheilt. Die gewährte Pensionszusage bleibt somit dauerhaft und in voller Höhe nicht betriebsausgabenabzugsfähig. Für die Praxis be-deutet dieses Urteil eine erhebliche Verunsiche-rung, denn es besteht die Gefahr, dass schon seit Jahren bestehende Zusagen nachträglich nicht anerkannt werden, ohne dass es abgesi-cherte Möglichkeiten zur Heilung dieses Man-gels gibt.

• Eine Überversorgung von mehr als 75% der aktuellen oder zuletzt bezogenen Aktivenbe-züge führt dann nicht zur Versagung der Rück-stellungsbildung, wenn die GmbH nachweisen kann, dass die Überversorgung tatsächlich ge-wollt ist. Im zu entscheidenden Fall konnte der Nachweis erbracht werden, weil der betroffene GGF zwischenzeitlich bereits Rentner war und die ungewöhnlich hohe Versorgung tatsächlich bezog. Der BFH betonte in seiner Urteilsbegrün-

dung ausdrücklich, dass die 75%-Grenze nur eine typisierende Annahme dafür ist, dass bei Überschreiten der 75%-Grenze in der Zusage zukünftig zu erwartende Einkommenssteige-rungen be-reits enthalten sind.

• Die Gewährung einer Nur-Pensionszusage führt zu einer Überversorgung, wenn sie nicht auf ei-ner „echten Entgeltumwandlung“ beruht und nicht durch eine Rückdeckungsversicherung ab-gesichert ist. Damit scheidet in diesen Fällen die Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG aus. Ob im Umkehrschluss bei Vorliegen einer Rückdeckungsversicherung und Finanzie-rung aus Entgeltumwandlung die Nur-Zusage anzuerkennen ist, lassen die Richter allerdings offen. Damit hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und folgt erneut nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, die sich bis-her weigerte, diese Urteile über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Folgen einer Gehaltsreduzierung bei gehalts-abhängiger Zusage

BAV-Berater und Finanzverwaltung ringen seit über einem Jahr um einen Kompromiss zur steuerun-schädlichen Reduzierung von Pensionszusagen in Höhe des noch nicht erdienten Teils der Zusage. Am 12.10.2010 hatte der BFH über den umgekehrten Fall zu entscheiden. Eine GmbH wollte die gehalts-abhängige Zusage während der vorübergehenden Gehaltsreduzierung in voller Höhe aufrecht erhal-

Aktuelle Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung

Andreas Buttler,Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH

bAV 2011 | RECHTSPRECHUNG + URTEILE

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ten. Die Finanzverwaltung verlangte dagegen eine Reduzierung im Verhältnis der Gehaltskürzung. Auch die Richter hielten am Wortlaut der Zusage fest. Dort war vereinbart, dass die Zusage sich im selben Verhältnis wie das Festgehalt ändern solle. Nachdem die Gehaltszahlungen einige Zeit lang ausgesetzt wurden, verlangten die Richter auch die Auflösung der Rückstellungen. Das betroffene Un-ternehmen wehrte sich gegen die Auflösung und argumentierte, dass man sich anlässlich der vorü-bergehenden Gehaltsreduzierung auf null mündlich einig gewesen sei, dass die Pensionszusage hiervon nicht betroffen sein sollte. Das ließen die Richter aber nicht gelten und wiesen auf die Schriftformer-fordernis bei Pensionszusagen hin. Für die Praxis sollte dieses Urteil keinesfalls als Frei-brief für die Reduzierung gehaltsabhängiger Zu-sagen durch Gehaltskürzung angesehen werden. Denn der BFH entschied nur über die Auflösung der Rückstellungen. Er hat die Frage offen gelassen, ob die Reduzierung als verdeckte Einlage zu behandeln ist oder ob es sich vielleicht sogar um einen (ver-steckten) steuerschädlichen Vorbehalt handelt.

Steuerlicher Zufluss bei Rentenbeginn

Immer noch weitgehend unbeachtet ist das BFH-Urteil vom 11.11.2009, in dem sich der BFH mit dem lohnsteuerlichen Zufluss beschäftigt hat. Pen-sionszusagen sehen häufig vor, dass statt der lau-fenden Rente eine einmalige Kapitalleistung gezahlt werden kann. Das kann dazu führen, dass auch bei Wahl der Rente der vollständige Kapitalbetrag bei Rentenbeginn sofort zu versteuern ist. Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Fälligkeit einer per Betriebsvereinbarung gere-gelten steuerpflichtigen Abfindungszahlung durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh-mer auf das folgende Jahr verschoben wurde. Die

Finanzverwaltung sah diese Verschiebung als Miss-brauch an und unterwarf die Abfindung sofort der vollen Besteuerung. Die Richter jedoch betrachteten die Maßnahme als zulässige Gestaltung, insbeson-dere weil die Verschiebung noch vor Fälligkeit ver-einbart wurde.

In der Urteilsbegründung nahmen die Richter außer-dem ausführlich zur Frage des steuerlichen Zuflusses Stellung. Nach Meinung der Richter hängt der Zeit-punkt des steuerlichen Zuflusses nicht allein von der Fälligkeit eines Anspruchs ab. Ein Zufluss liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die volle wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Anspruch erlangt hat. Hierfür genügt es auch, wenn der Arbeitnehmer ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers die Möglich-keit hat, den Leistungserfolg herbeizuführen. In vielen Pensionszusagen hat der Arbeitnehmer das alleinige Recht, bei Rentenbeginn zwischen einer lebenslänglichen Rente und einer einmaligen Kapi-talzahlung zu wählen. In diesen Fällen liegt u. E. ein steuerlicher Zufluss auch dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer für die Rentenzahlung entscheidet. Die Begründung ist u. E. sinngemäß auch auf Unter-stützungskassen anwendbar.

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Eine ausführliche Zusammenstellung aller wichtigen Urteile zur bAV, die seit Anfang 2010 veröffentlicht wurden, finden Sie unter www.febs-consulting.de/aktuelles. Die wichtigsten Urteile zur bAV werden im aktuellen Seminar der febs-Akademie „Herausforderungen in der bAV 2011 für Produktanbieter und Berater“ am 30.06.2011 besprochen. Tipp: Fügen Sie diesen Artikel Ihrer Anmeldung zum Seminar am „30.06.2011“ bei (per Fax oder E-Mail) und sichern Sie sich 100 € Rabatt auf die Seminargebühr.

RECHTSPRECHUNG + URTEILE | bAV 2011

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ImpressumVerlag und Herausgeber:wmd Verlag GmbHWiesseer Straße 12683707 Bad WiesseeTel: +49 (0)8022 – 187110Fax: +49 (0)8022 – [email protected]

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Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten

Seit nunmehr 7 Jahren müssen Bezieher von Betriebsrenten in der ge-setzlichen Krankenversicherung den vollen Beitragssatz zur Kranken-und Pflegeversicherung allein entrichten. Gegen diese Regelung gab es von Beginn an breiten Widerstand. Das führte dazu, dass für alle möglichen Fallkonstellationen gerichtliche Musterverfahren geführt wurden. Im Januar 2011 wurde nun die Sachlage um einen der letzten offenen Fälle geklärt. Betroffen sind Versicherte, die eine Direktversi-cherung über den Arbeitgeber abgeschlossen haben und diese nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Versicherungsnehmer durch ei-gene Beitragszahlung freiwillig fortführten. "Mit dem Vergleich vor dem Bundessozialgericht vom 12. Januar 2011(AZ B12 KR 20/10) ist nun das Ende der Fahnenstange wirklich erreicht", informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. "Hiernach muss der Verbraucher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur auf den Anteil der Auszahlung zahlen, der durch die Prämienzahlung des ehemaligen Arbeitgebers als Versicherungsnehmer erwirtschaftet worden ist." Dazu folgendes einfaches Beispiel: Insgesamt könnten aus einer Direktversicherung 70.000 Euro fällig werden. 30.000 Euro stammen aus Beitragszahlungen des Arbeitgebers.

Die weiteren 40.000 Euro hat der Verbraucher nach dem Ausschei-den aus dem Betrieb selbst als Versicherungsnehmer aufgebracht. In diesem Fall unterliegen nur die 30.000 Euro der vollen Beitragspflicht. Diesem Ergebnis war der Beschluss (AZ 1 BvR 1660/08) des Bundes-verfassungsgerichts vom 28. September 2010 vorausgegangen. Schon der machte deutlich, dass die Beitragspflicht auf die gesamte Kapi-talleistung in dieser besonderen Fallkonstellation verfassungswidrig ist. Zur Entscheidung wurde die Sache allerdings noch einmal an das Bundessozialgericht zurückverwiesen. In diesem Stadium wandten sich seit Herbst 2010 viele Betroffene - nachdem sie bereits früher in Widerspruch gegangen waren - zum wiederholten Mal an ihre Kran-kenkasse. Sie forderten endgültig eine Neuberechnung der Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge. Doch Kassen, wie zum Beispiel die AOK Plus, mauerten mit Verweis auf die zwar vorhersehbare, aber noch ausstehende letztliche Entscheidung weiter. Betroffenen emp-fiehlt die Verbraucherzentrale Sachsen, sich erneut kurzfristig mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen und auf einer umgehenden Neuberechnung zu bestehen. Wurde der Versicherungsvertrag jedoch nicht dahingehend geändert, dass nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb der Verbraucher selbst Versicherungsnehmer wurde, können eingelegte Widersprüche zurückgenommen werden.

Verbraucherzentrale Sachsen informiert, wann keine Beitragspflicht besteht

bAV 2011 | RECHTSPRECHUNG + URTEILE

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bAV 2011 | RECHTSPRECHUNG + URTEILE

TTrotz zahlreicher Informationskampagnen führt die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland nach wie vor ein „Mauerblümchen-Dasein“ (so z.B. Fich-ter in ihrem Online-Artikel „Betriebliche Altersvor-sorge - Wer sie nicht hat, verschenkt Geld“ vom 05.01.2011). Danach soll nur jeder dritte deutsche Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge besit-zen, obgleich sie im Verhältnis mit anderen Anlage-formen eine ganze Reihe von Vorteilen bietet.

Bereits der Begriff erscheint in der Tat zumindest teilweise irreführend. Im Grunde geht es - in der heute überwiegenden Zahl der Fälle - nicht um eine Versorgung durch den Betrieb, sondern um eine arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge, wobei der Arbeitgeber seinen Teil der Sozialabgabenersparnis dem Arbeitnehmer ebenfalls ergebnisneutral zu-kommen lassen kann, wenn er dazu bereit ist.

Die betriebliche Altersversorgung gehört zur zweiten Schicht der Altersvorsorge und wird in § 1 Betriebs-rentengesetz (BetrAVG) definiert. Anspruchsbe-rechtigt sind Arbeitnehmer. Dazu zählen Angestell-te, Arbeiter, Auszubildende, nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sowie Mitglieder des Vorstandes einer AG und Unterneh-mer-Arbeitnehmer (beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH). Für rechtlich Selbst-ständige ist eine betriebliche Altersversorgung nicht möglich.

Die betriebliche Altersvorsorge ist die Zusage des Arbeitgebers, einen bestimmten Beitrag in eine Al-tersvorsorge einzuzahlen. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Streitfällen, die vor allem Fragen der Portabilität, der Höhe eines Leistungsanspruchs und die Insolvenzfestigkeit betreffen.

Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Ren-tenversicherung pflichtversichert ist, hat seit 01.01.2002 einen Rechtsanspruch auf Durchfüh-rung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Seit dem 01.01.2005 kann je-

der Arbeitnehmer die Übertragung seiner erdienten Anwartschaften aus Entgeltumwandlung bei einem Arbeitgeberwechsel verlangen.

1. Ist eine Versorgungszusage durch eine gezill- merte Lebensversicherung möglich?

Mit der Frage der Wirksamkeit einer Entgeltum-wandlung bei Absicherung der Versorgungszusage durch eine gezillmerte Lebensversicherung hatte sich das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15.09.2009 (3 AZR 17/09) zu befassen. Das Gericht hielt es für rechtlich bedenklich, wenn der Arbeitgeber bei ei-ner Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstel-le von Barlohn eine Direktversicherung mit voll ge-zillmerten Tarifen zusagt. Eine Zillmerung verstoße zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spreche jedoch einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine un-angemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB enthält.

Angemessen könnte es sein, die bei einer Direktver-sicherung anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen. Dies entspricht mittlerweile auch der gesetzgeberischen Intention, die in § 169 VVG in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung ihren Niederschlag gefunden hat. Diese Vorschrift regelt den Rückkaufswert, wobei als Rückkaufswert mindestens der Betrag des Deckungskapitals einzusetzen ist, welches sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Ab-

Betriebliche Altersvorsorge und ausgewählte Rechtsfragen

Ulrich Nastold,Rechtsanwalt, Rechtsanwälte Klumpe, Schroeder + Partner GbR

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schluss- und Betriebskosten auf die ersten fünf Ver-tragsjahre ergibt. Der dort zum Ausdruck gebrachte Grundsatz kann auf vergleichbare Sachverhalte übertragen werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat im vorgenannten Fall die Entgeltumwandlung nicht für insgesamt unwirksam erachtet, sondern einen Anspruch auf Erhöhung der betrieblichen Altersvorsorge bejaht, wenn gezillmerte Versicherungstarife bei einer Ent-geltumwandlung verwandt werden und diese der Rechtskontrolle nicht standhalten.

2. Betriebliche Altersversorgung und Insolvenz des Arbeitgebers

Betriebliche Altersversorgungszusagen unterliegen kraft Gesetzes einer Unverfallbarkeit, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb mindestens fünf Jahre bestanden ha-ben und der Arbeitnehmer zudem das 25. Lebens-jahr vollendet hat (diese zweite Bedingung könnte EU-rechtlich problematisch sein). Arbeitgeber kön-nen zum Vorteil der Arbeitnehmer von diesen ge-setzlichen Grenzen ganz oder teilweise abweichen und frühere Unverfallbarkeitsfristen vertraglich ver-einbaren. Entgeltumwandlungen sind ohnehin seit 2001 sofort, d.h. ab der ersten Beitragszahlung des Arbeitnehmers, unverfallbar.

a) Betriebliche Altersversorgung eines Allein-Gesell-schafters und zur Frage von dessen Bezugsrecht im Insolvenzfall

Vor allem in älteren Versorgungszusagen finden sich noch Regeln, nach denen ein unwiderrufliches Be-

zugsrecht zu einer Versorgungszusage zugunsten des Arbeitnehmers mit dem Vorbehalt versehen ist, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsver-hältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Unverfallbarkeit zusteht. Nach höchstrichter-licher Rechtsprechung ist eine solche Klausel so aus-zulegen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des freiwilligen Ausscheidens des Arbeitnehmers oder aus sonstigen, in dessen Person liegenden Gründen beendet worden sein muss.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge In-solvenz des Arbeitgebers verbleibt dem Arbeitneh-mer das unwiderrufliche Bezugsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2005, IV ZR 30/04). Der BGH stellte darauf ab, dass ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Be-zugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, das mit dem Abschluss der Direktversicherung an-gestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen würde. Er nähme dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen seien.

Bei einer Versorgungszusage gegenüber einem Al-lein-Gesellschafter und Geschäftsführer oder Vor-stand einer Kapitalgesellschaft gelten diese Grund-sätze nicht. Anders als beim normalen Arbeitnehmer verwirklicht sich in der Insolvenz einer AG oder GmbH das unternehmerische Risiko des geschäfts-führenden Vertretungsorgans, der zugleich Gesell-schafter ist (vgl. OLG München, Urt. v. 11.07.2008, 25 U 2684/08).

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Das OLG München weist darauf hin, dass es mit der sozialpolitischen Grundkonzeption des Betriebsren-tengesetzes kaum vereinbar sei, wenn ein Unter-nehmer die Folgen eines Fehlschlagens seiner eigen-wirtschaftlichen Betätigung auf die Gesamtheit der zur Insolvenzsicherung beitragenden Unternehmen dadurch abwälzen dürfte, dass er vom die Versor-gung zusagenden Unternehmen - in diesem Fall war es eine Versicherungsgesellschaft - Versorgungslei-stungen verlangen dürfe, die wirtschaftlich als Un-ternehmerlohn zu betrachten seien.

Hieraus lasse sich der allgemeine Grundsatz ablei-ten, dass Personen, die selbst Unternehmer sind, den Schutz des Gesetzes nicht genießen sollen. Allein-Gesellschafter, die sich als Unternehmenslei-ter eine Versorgungszusage selbst geben oder sonst wie verschafft haben, seien unter dem Gesichts-punkt der Pensionssicherung dem Inhaber eines Einzelunternehmens gleichzusetzen. Einzelkaufleu-te würden eindeutig nicht unter das Betriebsrenten-gesetz fallen.

Ein geschäftsführender Allein-Gesellschafter eines Unternehmens könnte deshalb wegen einer Tätig-keit für das ihm gehörige Unternehmen keine durch das Betriebsrentengesetz besonders gesicherte und damit konkursfeste Versorgungsrente erwarten.

b) Betriebsübergang in der Insolvenz - Neuer Arbeit-geber haftet nicht für Altersteilzeitansprüche

In diesem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um eine Altersteilzeitvereinbarung im sog. „Blockmodell“. Nach langjähriger Tätigkeit als Chefsekretärin schloss diese mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung, die vorsah, dass sie noch für eine Übergangszeit im Blockmodell arbeitete. Dadurch

sollte ein Arbeitszeitpuffer aufgebaut werden, der in einer sich anschließenden drei Jahre vorgesehenen „Freistellungsphase“ wieder abgebaut werden sollte. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzver-walter zahlte der nicht mehr arbeitspflichtigen Ar-beitnehmerin die Altersteilzeitvergütung zunächst weiter. Der Betriebserwerber, der den Betrieb vom Insolvenzverwalter gekauft hatte, lehnte die Fort-zahlung der Altersteilzeitvergütung ab.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem neuen Arbeitge-ber Recht. Zwar gehen bei einem Betriebsübergang gem. dem Altersteilzeitgesetz gestaltete Arbeitsver-hältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn im sog. Block-modell die Arbeitsphase schon vor dem Betriebsü-bergang abgeschlossen war. Dies gilt auch grund-sätzlich bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz. In diesem Fall sind aber die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche des nicht mehr arbeitspflichtigen Altersteilzeitarbeitnehmers Insol-venzforderungen, für die der Betriebserwerber nicht haftet (vgl. BAG, Urt. v. 30.10.2008, 8 AZR 54/07).

3. Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht auch für kongruent rückgedeckte, pfand- rechtlich gesicherte Direktzusagen

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Fra-ge zu befinden, inwieweit ein Unternehmen zu In-solvenzsicherungsbeiträgen nach dem Betriebsren-tengesetz herangezogen werden kann, soweit sich die Beitragserhebung auf kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte unmittelbare Versor-gungszusagen bezieht.

In diesem Fall hatte das Unternehmen die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter u.a. im Wege der unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) durchgeführt. Für diese Versorgungszusagen wur-den bei einer Pensionskasse Rückdeckungsversiche-rungen abgeschlossen und die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen den versorgungsberech-tigten Mitarbeitern und deren Familienangehörigen verpfändet. Trotz dieser Rückdeckung bejahte das Bundesverwaltungsgericht eine uneingeschränkte Vertragspflicht des Unternehmens nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insol-

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venzsicherung durch öffentlich-rechtliche Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zuge-sagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversiche-rung oder über einen Pensionsfonds durchführen. Der Durchführungsweg der unmittelbaren Versor-gungszusage oder Direktzusage ist dadurch gekenn-zeichnet, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu verbringen. Fällt er Insolvenz, muss der Pensi-onssicherungsverein für die Erfüllung der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus un-verfallbaren Versorgungsanwartschaften einstehen. Eine Beitragsbefreiung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungs-aufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbre-chen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2010, 8 C 40/09).

4. Schmälerung oder Ausschluss einer betrieb-lichen Altersversorgung (hier: Beschränkung einer Erstattungspflicht bei Energieverbrauchs-kosten)

Eine Betriebsvereinbarung hatte die Erstattung von Energieverbrauchskosten an Betriebsrentner vorge-sehen. Durch eine spätere Vertriebsvereinbarung sollten die Leistungen gegenüber Versorgungsemp-fängern geschmälert oder ausgeschlossen werden. Die Energiekostenerstattung für die aktiv Beschäf-tigten sollte auf maximal 511,00 € pro Jahr und für die Versorgungsempfänger auf maximal 358,00 € jährlich beschränkt werden. Nochmals einige Jahre später vereinbarte das Unternehmen mit dem Be-triebsrat, dass die die Erstattung von Energiever-brauchskosten einschränkende Betriebsvereinba-rung nur noch kurzfristig gültig sein sollte und die Energiekostenerstattung auf Verbrauchszeiträume, die bis dahin abgeschlossen waren, begrenzt sein sollte.

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Ein Rentner, der unter der Geltung der alten Be-triebsvereinbarung aus den Diensten des Unterneh-mens ausgeschieden ist und seitdem eine Betriebs-rente bezogen hat, machte die Erstattung seiner Energiekosten auf der Grundlage der alten Zusage auch für spätere Zeiträume geltend. Das Bundesar-beitsgericht nahm an, dass es sich bei der anteiligen Übernahme der Energieverbrauchskosten um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung des Un-ternehmens handelt. In diese dürfe nur unter Beach-tung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall nicht vor. Der Klage des Betriebsrentners wurde stattgegeben (BAG, Urt. v. 14.12.2010, 3 AZR 799/08).

5. Zur Frage der Beitragspflicht in der gesetz-lichen Kranken- und Pflegeversicherung bei Fortführung der Versicherung durch einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus einem Betrieb

Der Arbeitgeber eines inzwischen aus dem Berufs-leben ausgeschiedenen Rentners hatte für diesen in den 80er Jahren eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen. Der Arbeitgeber zahlte die Beiträge für den Vertrag. Nachdem der Rentner aus dem Un-

ternehmen ausgeschieden war, übertrug ihm sein früherer Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Der Rentner wurde neu-er Versicherungsnehmer und zahlte die Beiträge aus eigenen Mitteln fort.

Bei der Fälligkeit der Lebensversicherung berücksich-tigte die Krankenkasse des Rentners die gesamte Ka-pitalabfindung des Vertrages bei der Beitragsberech-nung zur Kranken- und Pflegeversicherung und zwar auch jene Anteile, welche der Rentner durch seine ei-genen Beitragszahlungen erwirtschaftet hatte.

Er musste bis vor das Bundesverfassungsgericht zie-hen. Dieses bestätigte die Auffassung des Rentners. Anteile einer Kapitalabfindung aus einer Lebensver-sicherung, welche ein Versicherter durch eigene Bei-tragszahlungen erwirtschaftet hat, dürfen bei der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden. Mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitneh-mer ist der Kapital-Lebensversicherungsvertrag voll-ständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich bezüglich der aus privaten Mitteln erfolgten Einzahlungen nicht mehr von an-deren privaten Lebensversicherungen. Für deren Leistungen müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden (BVerfG, Be-schl. v. 28.10.2010, 1 BvR 1660/08).

Der entscheidende Gesichtspunkt war die Über-tragung aller Rechte und Pflichten aus dem Direkt-versicherungsvertrag. Ein Arbeitnehmer, der nach seinem Ausscheiden aus den Diensten des Arbeit-gebers zwar die Beiträge zur Direktversicherung selber bezahlt hatte, dem die Versicherungsneh-mereigenschaft jedoch nicht übertragen wurde, wurde - so das Bundesverfassungsgericht - zu Recht zur Beitragszahlungspflicht zur Kranken- und Pfle-geversicherung herangezogen (BVerfG, Beschl. v. 06.09.2010, 1 BvR 739/08).

Es sind oftmals die kleinen Dinge, die den Unter-schied ausmachen, zumal sich mögliche Fehler bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung häufig erst nach Jahren oder gar nach Jahrzehnten bemerkbar machen. Beratungsprozesse sollten des-halb en detail dokumentiert werden. Außerdem sollten Versorgungsregelungen regelmäßig auf mögliche Mängel überprüft werden.

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RECHTSPRECHUNG + URTEILE | bAV 2011

MMakler dürfen im Rahmen der bAV-Beratung Rechtsberatung leisten

Der AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung betont aus aktuellem Anlass die Zulässigkeit der notwendigen Rechtsberatung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV-Beratung) durch Versiche-rungsmakler. Gelegentlich ist derzeit zu hören, dass die Durchführung der bAV-Beratung durch Makler rechtswidrig sei, da es sich um unerlaubte Rechts-beratung handele. Dem ist jedoch mitnichten so. „Versicherungsmakler sind im Rahmen der bAV-Vermittlung und der vorangehenden Beratung ge-radezu verpflichtet, rechtsberatend tätig zu sein“, stellt AfW-Vorstand Rechtsanwalt Norman Wirth klar. „Der Wortlaut des § 34 d Absatz Satz 4 Ge-werbeordnung ist insofern eindeutig und bezieht sich ganz klar auf die bAV-Beratung. Die Gesetzes-begründung ist ebenfalls unmissverständlich, wenn es dort heißt, dass den Versicherungsmaklern die Befugnis eingeräumt werde, im Unternehmens-bereich gegen gesondertes Honorar Beratungen

AfW: bAV-Beratung durch Versicherungsmakler ist zulässig

Norman Wirth,Rechtsanwalt, AfW Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft e.V.

durchzuführen, auch wenn diese rechtlich ge-prägt sind.“ Das heißt: Makler dürfen im Rah-men der bAV-Beratung Rechtsberatung leisten. Nach dem Gesetz ist zudem sogar außerhalb der bAV-Beratung bei der Versicherungsvermittlung Rechtsberatung zulässig, soweit sie eine Annex-tätigkeit der Haupt- bzw. Maklertätigkeit ist, z.B. bei der Analyse oder dem Erstellen eines Risiko-profils. Denn jede umfassende Analyse, Beratung und Empfehlung durch einen guten Versiche-rungsvermittler bezieht letztlich Fragen u.a. aus dem Erbrecht und Steuerrecht (z.B. bei Lebens-versicherung, Rentenversicherung), Arbeitsrecht (Rechtsschutzversicherung, Berufsunfähigkeits-versicherung), Insolvenzrecht, Versicherungs-recht, Mietrecht, Waffenrecht, Baurecht oder Verkehrsrecht mit ein. Ansonsten könnte keine korrekte Beratung stattfinden, die letztlich in der Empfehlung für eine konkrete Absicherung mün-det. AfW-Vorstand Wirth: „Das Gewerberecht erlaubt es und das Versicherungsvertragsgesetz verlangt es sogar: Der Versicherungsmakler als Sachwalter seines Kunden ist zur umfassenden Beratung verpflichtet. Das betrifft im Rahmen einer zulässigen BAV-Beratung auch die dabei tangierten Rechtsgebiete.“ Der AfW kritisiert da-her die – zum Scheitern verurteilten - Versuche, die Versicherungsmakler durch Panikmache aus ihrem originären Geschäftsfeld der betrieblichen Altersvorsorge zu drängen. Er fordert zu einem sachlichen Umgang mit diesem Thema auf.www.afw-verband.de

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MbAV 2011 | RECHTSPRECHUNG + URTEILE

Seit dem 01.09.2010 gilt der sogenannte neue Versorgungsausgleich, der die Verteilung von wäh-rend Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen zwi-schen den Eheleuten nach einer Scheidung regelt. Während der Ausgleich bis zur Neuregelung 2009 regelmäßig als Einmalausgleich aller Ansprüche er-folgte, wird künftig jede einzelne Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Ehegatten hälftig geteilt. Mit dem Ausgleich jedes einzelnen Anrechts ist grundsätzlich jeder Ehegatte ausgleichsberechtigt und ausgleichspflichtig. In der Vergangenheit wurden im Bereich der bAV nur An-rechte im Versorgungsausgleich berücksichtigt, die auf Rentenleistungen basierten. Mit der Neurege-lung werden künftig auch betrieblichen Anrechte einbezogen, die auf Kapitalleistung gerichtet sind. Neben der vom Gesetzgeber favorisierten inter-nen Teilung kann es in einigen Fällen auch sinnvoll sein, die externe Teilung anzuwenden. Die Grund-züge des Versorgungsausgleichs an sich sind aus-

Auswirkungen des Versorgungsausgleich auf Unterstützungskassenzusagen

führlich in unserem Infobrief 28/2009 dargestellt. In der heutigen Ausgabe geht es vor allem um die Umsetzung des Versorgungsausgleichs bei Versor-gungszusagen in einer Unterstützungskasse. Der neue Versorgungsausgleich im Allgemeinen bindet die Versorgungsträger sowohl in das gerichtliche

Ausgleichsverfahren als auch bei der Umsetzung der beschlossenen Teilung viel stärker ein als frü-her. Naturgemäß kommt es bei diesem Umfang der Neuregelung zu offenen Fragen. Besonders bei den Unterstützungskassenzusagen waren einige steuer-liche Vorschriften des § 4d EStG mit den Zielen des Versorgungsausgleichs, insbesondere bei der inter-nen Teilung, nicht konform. Einige Antworten liefert das BMF-Schreiben vom 12.11.2010 (AZ: IV C 6 – S 2144-c/07/10001). Bei der internen Teilung erhält der Ausgleichsberechtigte ein eigenes Anrecht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen, um gleichberechtigt an dessen Chancen und Risiken teilzuhaben. Wichtig bei der internen Teilung ist, dass der Ausgleichsberechtigte die Rechtsstellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes erhält. Für ausgleichberech-tigte Ehegatten, Lebenspartner oder andere Per-sonen im Sinne von § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 5 EStG, deren Ansprüche nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen, gilt bilanz-steuerrechtlich Entsprechendes.

a) zusätzliche Zuwendungen an die rückgedeckte Unterstützungskasse bei interner TeilungDer zur Abdeckung des Anrechts für den Aus-gleichsberechtigten erforderliche Betrag kann bei der Versorgung über eine rückgedeckte Unterstüt-zungskasse steuerunschädlich aus dem Deckungs-kapital des Anspruchspflichtigen entnommen und per Einmalbetrag beim gleichen Versicherer ein eigenständiges Anrecht für den Ausgleichsberech-tigten begründet werden. Sollten sich z.B. durch

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RECHTSPRECHUNG + URTEILE | bAV 2011

Teilungskosten Fehlbeträge bei der Versorgung des Anspruchspflichtigen ergeben, können diese vom Arbeitgeber mit laufenden Beträgen ausfinanziert werden. Ein Ausgleich per Einmalbetrag ist hier nicht möglich.Wird das eigenständige Anrecht vom Ausgleichsbe-rechtigten hingegen mit zusätzlichen Mitteln über eine Einmalbetrag finanziert, können weder der Ein-malbetrag noch die reduzierten Zuwendungen für das verbleibende Anrecht vom Anspruchspflichti-gen als Betriebsausgabe nach § 4d EStG abgezogen werden.

b) zusätzliche Zuwendungen an die nicht rückge-deckte Unterstützungskasse bei interner TeilungNach einer internen Teilung eines Anrechtes können Zuwendungen weiterhin ausschließlich nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder

b EStG als Betriebsausgabe abgezogen werden.

c) externe TeilungEntscheiden sich die beteiligten Parteien für eine externe Teilung, bei der eine Übertragung des An-rechts des Anspruchsberechtigten auf einen ande-ren Versorgungsträger erfolgt, ist die Zuwendung in Höhe des Betrages, den die Unterstützungskas-se im Rahmen des Versorgungsausgleichs an einen anderen Versorgungsträger leistet, als Betriebsaus-gabe unter Beachtung der aller Regelungen des § 4d EStG abzugsfähig. Im Gesamten lassen die Neu-regelungen des Versorgungsausgleichs viel Gestal-tungsspielraum für alle Beteiligten und vor allem Möglichkeiten zu Individual-Vereinbarungen zu treffen. Daher bleibt gute Beratung im Vorfeld un-verzichtbar.F.E.L.S., Rechtsanwälte – Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

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bAV 2011 | RECHTSPRECHUNG + URTEILE

DDer Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte eine Versorgungsordnung auszulegen, die in § 6 Abs. 2 die Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld vorsieht. In § 7 Abs. 2 ist bestimmt, dass „eine Kürzung der Sozial-versicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht aus-geglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitar-beiters geht“. Der Senat hat entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er die Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hät-te. Der Kläger schied mit Vollendung des 55. Lebens-jahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Alters-versorgung nach der Versorgungsordnung. Er erhält seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezo-gene gesetzliche Altersrente aufgrund vorangegan-gener Arbeitslosigkeit in Höhe von 1.218,88 Euro monatlich. Bei einem Rentenbeginn mit Vollendung

des 65. Lebensjahres hätte seine Rente 1.486,44 Euro betragen. Die Beklagte hat die Hälfte des letzt-genannten Betrages auf die Betriebsrente des Klä-gers angerechnet. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt und gemeint, die Beklagte sei lediglich berechtigt, die Hälfte der ihm tatsächlich gezahlten Rente anzurechnen. Die Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts - an-ders als zuvor beim Landesarbeitsgericht - keinen Erfolg. Nach den Regelungen in § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Versorgungsordnung ist die Beklagte berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Klägers anzurech-nen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 747/08 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Juni 2008 - 5 Sa 438/08 -Dem Senat lagen am selben Tag zwei weitere Ver-fahren (- 3 AZR 475/09 - und - 3 AZR 476/09 -) mit im wesentlichen gleich gelagertem Sachverhalt zur Entscheidung vor.

Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 747/08

Bundesarbeitsgericht vom 15.10.2010

BBereits mit der Ausgabe 20/2009 unseres Infobriefes hatten wir über die Verbeitragung von Leistungen aus Direktversicherungen in der gesetzlichen Kran-kenversicherung grundsätzlich informiert. Seit dem 01.01.2004 - im Jahre 2008 vom Bundesverfas-sungsgericht bestätigt - unterliegen auch einmalige Auszahlungen aus Direktversicherungen, die als Kapitallebensversicherung abgeschlossen wurden,

grundsätzlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Gem. § 229 (1) Nr. 5 SGB V stellen Renten der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtige Einnahmen dar. Einmalige Kapi-talleistungen aus einer betrieblichen Altersversor-gung sind gem. § 229 (1) Satz 3 SGB V Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung gleichgestellt. Mit Beschluss vom 28.09.2010 hat das Bundesver-

Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer betrieblich geschlossenen Lebensversicherung

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RECHTSPRECHUNG + URTEILE | bAV 2011

fassungsgericht nunmehr festgestellt, dass es ge-gen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, auch diejenigen Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht in der gesetz-lichen Kranken- und Pflegeversicherung zu unter-werfen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeit-nehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt habe. Mit der Vertragsübernahme durch den Ar-beitnehmer sei der Kapitallebensversicherungsver-trag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheide sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von an-deren privaten Lebensversicherungen. Soweit Kapi-talleistungen aus solchen Lebensversicherungsver-trägen allein deshalb der Beitragspflichtversicherter unterworfen würden, weil die Verträge ursprüng-lich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten ab-geschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, widerspreche es der gesetzlichen Grundsatzentscheidung die pri-vate Altersversorge beitragsfrei zu stellen. Auf die Einzahlung des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapi-tallebensversicherungsvertrag würden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrenten-rechts mehr Anwendung finden. Es würde insoweit auch keine praktischen Schwierigkeiten begegnen, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung den aus privater Vorsorge beruhenden Anteil des Zahl-betrags getrennt auszuzahlen. Im Falle der vollen Verbeitragung handle es sich insoweit um einen intensiven Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil die Beitragsbelastung mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich sei. Ein Umgehungsproblem zu Lasten der Krankenver-sicherung der Rentner bestehe dabei nicht. Der Ge-setzgeber des Betriebsrentengesetzes verfolge mit dem Fortsetzungsrecht des Arbeitnehmers explizit den Zweck, einen Anreiz zur Eigenvorsorge in Er-gänzung der betrieblichen Altersversorgung zu set-zen. Dem oben genannten Beschluss lag ein Fall zu-grunde, in welchem Arbeitgeber eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebens-versicherung abgeschlossen und zunächst selbst die Versicherungsbeiträge an die entsprechende Versicherungsgesellschaft entrichtet hatten. Nach dem Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitge-

bers übernahm der Beschwerdeführer die Prämi-enzahlung an den Versicherer und trat gleichzeitig als Versicherungsnehmer in das Versicherungsver-tragsverhältnis ein. Als die Versicherungsleistung zur Auszahlung fällig wurde, zog die zuständige Kran-kenkasse die Versicherungsleistung in voller Höhe zur Vorbeitragung heran. Hiergegen richtete sich die Klage des Versicherten vor dem Bundesverfas-sungsgericht. Es ist an dieser Stelle zu empfehlen, im Falle der Verbeitragung von Kapitalleistungen aus betrieblichen Lebensversicherungen, die zugrunde liegenden Beitragsbescheide im Hinblick auf den oben zitierten Beschluss des Bundesverfassungsge-richts zu überprüfen. In der täglichen Praxis hat sich bisher gezeigt, dass Krankenkassen, sofern bereits Einspruchs-/Widerspruchsverfahren gegen derartige Beitragsbescheide geführt werden, ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht angeboten hatten. Diese Verfahren können nunmehr im Hin-blick auf die oben genannte Rechtsprechung fort-geführt werden, sofern diese im konkreten Fall auch einschlägig sein sollte.

F.E.L.S., Rechtsanwälte – Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

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bAV 2011 | RECHTSPRECHUNG + URTEILE

GGerade im Falle von Gesellschafter-Geschäftsführ-ern, mitarbeitenden Gesellschaftern einer Kapital-gesellschaft oder deren mitarbeitenden Familien-angehörigen ist der sozialversicherungsrechtliche Status dieser Personengruppe ein entscheidendes Kriterium, sobald Anträge auf Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gestellt werden sollen. Im Einzelfall kann es dann beispielsweise im Rahmen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung dazu kommen, dass eine Leistung seitens des Sozi-alversicherungsträgers abgelehnt wird, weil die die Leistung beantragende Person als nicht abhängig Beschäftigte/r und damit grundsätzlich sozialversi-cherungsfrei Tätige/r eingestuft wird. Vor allem im

Rahmen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist nämlich alleine die Beitragszahlung noch keine Gewähr für den späteren Erhalt von Leistungen! Be-reits mit Urteil vom 12.02.2004 hat der Bundesge-richtshof (BGH) festgestellt, dass der steuerliche Be-rater regelmäßig verpflichtet sei, seinen Mandanten - von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grund-sätzlich auszugehen habe, um passend zu beraten - ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Ins-besondere müsse der steuerliche Berater insoweit seinen Mandanten möglichst vor Schaden bewah-ren. Gegen diese vertragliche Schadensverhütungs-pflicht kann der steuerliche Berater beispielsweise auch dann verstoßen, wenn er die Lohnabrechnung übernommen hat und auf der von ihm bearbeiteten

Grundlage Sozialversicherungsbeiträge abgeführt oder irrtümlich nicht abgeführt hat. Weiter hat der BGH mit Urteil vom 29.05.2008 festgestellt, dass der aus einer pflichtwidrig unterlassenen Beratung resultierende Schaden dann entstehe, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen gegenüber seinen früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert habe. Soweit also eine Zahlung von Sozialversi-cherungsbeiträgen trotz Fehlen der Beitragspflicht vorgenommen wird, entsteht der Schaden des Be-troffenen mit der Zahlung des ersten Beitrages. Wie weit die Pflicht des steuerlichen Beraters aus einem derartigen Mandat ginge, kann allerdings nach An-sicht des BGH dahinstehen. Es spreche aber viel da-für, dass der steuerliche Berater bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stoße oder sich die Rechtslage als unklar darstelle. Nach Ansicht des BGH dürfte der steuerliche Berater aber zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen weder be-rechtigt noch verpflichtet sein. Vielmehr müsse dem Mandanten die Beratung durch einen Rechtsanwalt empfohlen werden. Mit Urteil vom 06.05.2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Auf-wendungen im Zusammenhang mit einem Anfrage-verfahren nach § 7 a SGB IV (sogenanntes Status-feststellungsverfahren) durch das Arbeitsverhältnis veranlasst seien und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen seien. Nach Ansicht des BFH stehen auch die mit einer Beschäftigung einherge-henden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in er-forderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus § 19 EStG. Beschäftigung sei gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV regelmäßig Ausfluss an das Arbeitsverhältnisses. Deshalb zählten insbeson-dere Aufwendungen des steuerpflichtigen im Zu-sammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV, dass die Feststellung der Sozialversiche-rungspflicht einer Beschäftigung zum Gegenstand hat, zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

F.E.L.S., Rechtsanwälte – Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungenauch 2011 wichtig und empfehlenswert

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bAV 2011 | BILDUNG

FFür 16 bAV-Experten startete mit dem Bestehen ih-rer letzten Prüfungen am 18. Januar ein neuer Kar-riereabschnitt. In drei Semestern neben dem Beruf haben sie sich an der Fachhochschule Koblenz und am Oberhachinger CAMPUS INSTITUT erfolgreich zu Betriebswirten für betriebliche Altersversorgung (FH) qualifiziert. Damit erreichen die Absolventen eine der hochwertigsten Fachqualifikationen in Deutschland.

Antrieb und Impuls für die bAV-Karriere Prof. Hein-rich Bockholt, Mitinitiator und langjähriger Dozent am CAMPUS INSTITUT sowie an der Fachhochschule Koblenz, lobte bei der Zertifikatsverleihung das En-gagement der neuen Absolventen, die sich mit demStudium fachlich ganz oben im Kreis der bAV-Spe-zialisten positionieren. „Wir wissen, dass die Qua-lifizierung zum/-r Betriebswirt/-in für betriebliche Altersversorgung (FH) für viele bAV-Experten aus-schlaggebend für den weiteren Aufstieg innerhalb ihres Unternehmens ist. Für selbständige Berater eröffnet sich die Honorarberatung als weitere Per-spektive“, so Prof. Bockholt.

In der Ansprache des Jahrgangssprechers Patrick Mohm ermutigte dieser seine Mit-Absolventen, im

bundesweiten Alumni-Netzwerk der bAV-Betriebs-wirte mitzuwirken und bei den regelmäßigen Tref-fen den intensiven fachlichen Austausch auch nach der Studienzeit fortzusetzen. Prof. Dr. Günter Frie-senhahn, Dekan des Fachbereichs Sozialwesen der Fachhochschule Koblenz, fand ebenfalls Worte der Anerkennung für die Absolventen.30 ECTS-Punkte und neue ZulassungsmöglichkeitenUlrike Hanisch, Vorstand des CAMPUS INSTITUT, wies darauf hin, dass beim Studium Betriebswirt/-in für betriebliche Altersversorgung (FH) ab sofort 30 ECTS Punkte (Credit Points im European Credit Transfer and Accumulation System) an Studenten und Absolventen vergeben werden. Durch das in-ternational anerkannte Punktesystem werden Hoch-schulleistungen auf Hochschulen in ganz Europa übertragbar und können entsprechend verglichen und angerechnet werden.

Zudem wurden die Zulassungsvoraussetzungen um zwei weitere Wege ergänzt. Ab sofort können auch Bewerber mit Realschulabschluss, kaufmännischerBerufsausbildung sowie Meister des Handwerks mit entsprechender Berufspraxis das Studium absolvie-ren. „Wir freuen uns sehr, dass sich durch die erwei-terten Zulassungsmöglichkeiten auch Nichtakademi-ker mit entsprechender Berufspraxis im bAV-Bereich einen Studienplatz sichern können“, betonte Ulrike Hanisch. Studium neben dem Beruf in Kooperation mit der Fachhochschule Koblenz.Seit 2003 werden am CAMPUS INSTITUT in Koope-ration mit der Fachhochschule Koblenz bAV-Spezia-listen aus dem gesamten Bundesgebiet ausgebildet. In drei Semestern neben dem Beruf wird ein öffent-lich-rechtlicher Abschluss mit FHZertifikat erreicht. Dabei hat das CAMPUS INSTITUT zusammen mit derFachhochschule Koblenz einen Ablauf entwickelt, der Studium und Beruf bestmöglich in Einklang bringt und einen außergewöhnlich praxisorien-tierten Ansatz garantiert. Der nächste Studienstart ist im März 2011. Weitere Informationen gibt es im

Internet unter www.betriebswirt-bav-fh.de.

Studium Betriebswirt/-in bAV (FH): entscheidender Karriereimpuls für bAV-Profis

Page 69: bAV-Magazin 2011

JGestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung

Jeder rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf, dass Teile seines Einkommens einer betrieblichen Altersversorgung zu-geführt werden (Entgeltumwandlung). Arbeitgeber profitieren dabei unter an-derem von sinkenden Lohnnebenkosten und einem geringen Verwaltungsauf-wand. Schließlich sind zum einen Gehaltszahlungen, die nicht unmittelbar beim Arbeitnehmer landen, bis zu einer bestimmten Grenze sozialversicherungsfrei, zum anderen kann der externe Versorgungsträger die Abwicklung der Vorsor-geverträge übernehmen. Die Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Al-tersversorgung sind vielfältig und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen umfangreich. Wer als Unternehmer oder Personalverantwortlicher die optimale Vorsorgeform anbieten will, sollte nicht nur die Grundzüge des Betriebsren-tengesetzes (BetrAVG) kennen, sondern auch über steuerliche und bilanzielle Aspekte der einzelnen Durchführungswege Bescheid wissen. Einen verständ-lichen Überblick über die für Unternehmen recht komplexe Materie bietet das Buch „Betriebliche Altersversorgung – Ein praktischer Leitfaden“ von Haufe. Das Autorenkollektiv – bestehend aus bAV-Experten des Beratungsunterneh-mens Mercer – informiert ausführlich über die Durchführungswege der bAV und die jeweiligen Vor- und Nachteile aus steuerlicher und bilanzieller Sicht. Von der kundigen Einführung in das Betriebsrentengesetz profitieren auch Leser mit guten Vorkenntnissen. Interessante Perspektiven eröffnen die Abschnitte über die Bewertung von Pensionsverpflichtungen (nach HGB, EStG und IAS) und die ausführliche Darstellung der vielen Outsourcing-Möglichkeiten – von der Rück-deckungsversicherung über Pensionsfonds bis hin zum CTA (Contractual Trust Arrangement). Übersichtsgrafiken und Beispielrechnungen sorgen dabei stets für die nötige Klarheit und Nachvollziehbarkeit. Dem Spezialfall Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein eigenes Kapitel gewidmet, das betroffene Unternehmen ausführlich über die rechtssichere Gestaltung von Versorgungszusagen für die-sen Personenkreis informiert. Alle gesetzlichen Entwicklungen der letzten Jahre sind in diesem Ratgeber berücksichtigt, neu in der dritten Auflage sind die Ver-sorgung von Bundesbeamten, die vollständige Berücksichtigung des BilMoG, der Versorgungsausgleich und die SV-Rechengrößenverordnung 2010.„Betriebliche Altersversorgung“

Praktischer Leitfaden von Haufe zeigt, wie es geht

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bAV 2011 | VERANSTALTUNGEN

AAm 27.05.2011 in Köln: Praktische und wissen-schaftliche Expertisen auf höchstem Niveau zu allen aktuellen Fachthemen und Berufsrechts-fragen der bAV

Der Beratungsmarkt der betrieblichen Altersversor-gung befindet sich im nachhaltigen Umbruch – undder Bundesverband der Rechtsberater für betrieb-liche Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V. (BRBZ) hat einen erheblichen Beitrag hierzu gelei-stet! Große Anzahlen von Marktteilnehmern im weiten Beratungsfeld der betrieblichen Altersversor-gung beginnen zu realisieren, dass haftungssicheresArbeiten ohne Einschaltung befugter Rechtsdienst-leister nicht möglich ist. Somit zeigt die nachhaltigeund wissenschaftlich vertiefte Vorgehensweise des BRBZ eindrucksvollWirkung.

Gerade die Vermengung von Rechts- und Finanzbe-ratung in einer natürlichen oder juristischen Personist gemäß den durch den BRBZ dargelegten Rechts-grundlagen nicht zulässig. Es muss also eine Ent-scheidung getroffen werden: Entweder Rechtsbera-tung oder Finanzdienstleistungsvermittlung - beides gleichzeitig ist rechtswidrig. Hierdurch würde an-sonsten zuwider den eindeutigen Vorgaben desVerbraucherschutzes gehandelt werden. Auch sollte zum Schutz der gesamten Finanzdienstleistungs-landschaft sehr vorsichtig mit dem genannten recht-lichen Umfeld umgegangen werden, damit keine existenzgefährdende Haftung entsteht. Vor diesem Hintergrund veranstaltet der BRBZ am 27.05.2011 in Köln den »2. BRBZ-Rechtsberatungskongress zur

betrieblichen Altersversorgung 2011 – Die Fakten zur bAV und Rechtsberatung«. Der Kongress zeigt anhand praxisnaher und wissenschaftlicher Vorträge und Gesprächsrunden auf, warum die betriebliche Altersversorgung ein unabdingbares Beratungsfeld für die qualifizierte Rechts-, Steuer- und Finanzbe-ratung ist, welche aktuellen Fachthemen die be-triebliche Altersversorgung gegenwärtig aus zivil-, arbeits-, steuer- und bilanzrechtlicher Sicht tangie-ren, welche Anforderungen an Produktlösungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu stellen sind und welche rechtlichen Vorbehalte an die rechtssichere Beratung – unter Beachtung der aktuellen Rechtsgrundlagen – im Bereich der be-trieblichen Altersversorgung und von Zeitwertkon-tenlösungen gestellt werden.

Nach dem großen Erfolg des 1. BRBZ-Rechtsbera-tungskongresses im Jahr 2010 wartet nun mit dem2. BRBZ-Rechtsberatungskongress 2011 die nächste Veranstaltung dieser Art in Deutschland, die nichtzuletzt durch die Mitwirkung der herausragenden und bundesweit führenden Top-Referenten ei-nen Alleinstellungscharakter garantiert und durch ein abendliches »Get Together« vor der beeindru-ckenden Kulisse des Kölner Rheinauhafens abge-rundet wird.

Beratung in der betrieblichen Altersversorgung im Umbruch

2. BRBZ-Rechtsberatungskongress zur betrieblichen Altersversorgung«

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