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Bezahlbarer Wohnraum für alle Rahmenbedingungen Dr. Jürgen Busse Rechtsanwalt Direktor des Bayer. Gemeindetags a.D. Schule der Dorf-und Landentwicklung Thierhaupten, den 17.März 2016

Bezahlbarer Wohnraum für alle Rahmenbedingungen · 2017-11-20 · Motto: „Das haben wir noch nie so gemacht.“ Der Stadtrat bleibt das . Entscheidungsorgan. Er darf sich nicht

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Bezahlbarer Wohnraum für alleRahmenbedingungen

Dr. Jürgen BusseRechtsanwaltDirektor des Bayer. Gemeindetags a.D.

Schule der Dorf-und LandentwicklungThierhaupten, den 17.März 2016

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FinanzpolitikBandbreite der Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden in den Landkreisen (EURO je Einwohner)

1.443 €

900 €

762 € 749 €692 €

461 €

€328 273 € 273 € 272 €

145 € 141 € 132 €

- €

200 €

400 €

600 €

800 €

1.000 €

1.200 €

1.400 €

1.600 €

……

……

Quelle: Umfrage des Bayerischen Gemeindetags für die kreisangehörigen Gemeinden, Märkte und Städte

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Demografische Entwicklung

Die Bevölkerungsvorausberechnung vom 23.11.2012 zeigt Oberbayern plus von 6,5 % Wachstum bis 2031 Oberfranken minus 9,3 %, Unterfranken minus 6,0 %, Mittelfranken minus 1,4 %, Oberpfalz minus 3,5 %,Niederbayern minus 1,3 % und Schwaben minus 0,9 %. Dabei verzeichnen auch in den Schrumpfregionen Städte wie Nürnberg, Fürth und Regensburg einen Zuwachs.

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Demografische Entwicklung

Ballungsraum München

Münchner Merkur v. 11.07.20124

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Bericht des Zukunftsrats

Der Aufbau einer Verflechtungsmatrixauf Basis der 60 Minuten Pendeldistanz von Tür zu Tür erscheint daher als geeignet, um ländliche Räume an Leistungszentren anzuschließen, ohne Wanderungsbewegungenbefürchten zu müssen.

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Landesentwicklungsprogramm Bayern

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Neue Kategorie:Raum mit besonderem Handlungsbedarf (26% der Landesfläche)

Bisher:Ländlicher Teilraum, dessen Entwicklung in besonderem Maße gestärkt werden soll(47% der Landesfläche)7

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Landesentwicklungsprogramm BayernErfüllung der Grunddaseinsfunktionen muss überall gewährleistet bleiben Der umfassende Zugang zu Bildung

Das vielfältige Angebot an erreichbaren qualifizierten Arbeitsplätzen

Günstige Verkehrsverbindungen

Eine gesicherte medizinische Grundversorgung

Ausreichende Betreuung für Kinder und Pflegebedürftige

Schnelle DSL-Verbindungen und

Erreichbare Freizeit- und Kulturangebote

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Initiative der Staatsregierung; hat folgende Ziele:

Arbeit zu den Menschen bringen – Schärfung der regionalen

Wirtschaftsförderung

Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiekompetenzen in

den Regionen fördern

Infrastruktur sichern und entwickeln

Schnelles Internet für die ländlichen Räume

Aktionsplan demografischer Wandel

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Einwohnerrückgang finanziell abfedern – FAG

Innenentwicklung belohnen –Verstärkte Unterstützung für vitale und attraktive Kommunen

Bildung wohnortnah sichern

Stärkung von Familien und sozialer Infrastruktur in den Kommunen

Medizinische Versorgung in allen Teilräumen sichern

Aktionsplan demografischer Wandel

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Dorferneuerung

Integrierte ländliche Entwicklung als umfassende Strategieder baulichen, funktionalen und sozialen Entwicklung

Städtebauförderung – „Ort schafft Mitte“

Förderung der Niederlassung von Hausärzten auf dem Land

Förderung innovativer medizinischer Versorgungskonzepte

Förderprogramm zur Unterstützung der bayerischen Kurorte und Heilbäder

Stipendium für Medizinstudierende

Förderprogramme der Staatsministerien

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BauGB Novellen

20.07.2004 Europarechtsanpassungsgesetz (Umweltprüfung)

21.12.2006 Erleichterung von Planungsvorhaben im Innenbereich

30.07.2011 BauGB – Klimaschutznovelle

11.06.2011 Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung…

20.11.2014 Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz

20.10.2015 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Unterbringung von Flüchtlingen

Bezahlbarer Wohnraum für alle

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BauGB Novellen 2014 und 2015 erleichtern nur Unterbringung von Flüchtlingen

Baugebot (§§175ff.BauBG), Sanierungsrecht (§§163ff.BauGB),Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (§§ 165ff. BauGB) und Stadtumbaumaßnahme (§§ 171a-d BauGB) für Mobilisierung von Bauland „stumpfe Instrumente“

BauNVO und BImschG regeln Trennung von Wohnen und Arbeit

Kein Steuerrecht zur Baulandmobilisierung ( Politik lehnt Einführung von Grundsteuer C für baureife unbebaute Grundstücke und Steuererleichterungen bei Entnahme von Grundstücken aus Betriebsvermögen ab)

Mobilisierung von Bauland

Bezahlbarer Wohnraum für alle

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Erstaufnahmeeinrichtungen (§ 44 AsylG)

Gemeinschaftsunterkünfte (§§ 50 Abs. 23, 53 AsylG)

Dezentrale Unterbringung (§§ 50 Abs. 2, 53 AsylG)

Notunterkünfte/ fliegende Bauten (Traglufthallen oder Zelte)

Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber Ersatz

Unterbringung von Flüchtlingen

Arten von Unterkünften für Flüchtlinge

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§ 246 Abs. 9 BauGB Im Außenbereich sind Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen durch Neubauten, Umbauten und Nutzungsänderungen zulässig ,wenn sich der Standort im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang von nach § 34 bzw. § 30 Abs.1 BauGB bebauten Flächen befindet.

§ 246 Abs. 10 BauGB In Gewerbegebieten können Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbergehrenden dienen, im Wege der Befreiung zugelassen werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind.

Die Neuregelungen gelten bis zum 31.12.2019. (Die darauf gestützten Genehmigungen müssen aber nicht bis zum 31.12.2019 befristet sein).

Unterbringung von Flüchtlingen

Neuregelungen durch das Gesetz vom 20.11.2014

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§ 246 Abs. 12 BauGB Bis 31.12.2019 kann durch eine auf längstens drei Jahre zu befristende Genehmigung

1. die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende

2. die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in

Gewerbe- , Industrie – sowie Sondergebieten nach §§ 8 – 11 BauNVO

im Wege der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen

zugelassen werden. Die Befreiung kann auch dann erteilt werden, wenn die

Grundzüge der Planung berührt werden.

Unterbringung von Flüchtlingen

Neuregelungen durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10. 2015

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§ 246 Abs. 14 BauGB Soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereit gestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Vorschriften des BauGB oder der BauNVOim erforderlichen Umfang abgewichen werden.

Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde, die Gemeinde ist anzuhören.

Die Vorschrift gilt bis 31.12.2019.

Es handelt sich um die an § 37 BauGB angelehnte umfassende Abweichungsnorm vom Bauplanungsrecht. Bei der Anwendung sind im Gemeindegebiet Standortalternativen zu prüfen.

Unterbringung von Flüchtlingen

Neuregelungen durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10. 2015

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Baurecht gestattet Umnutzung von Gebäuden und greift in

Planungshoheit der Gemeinden ein

Bauherren bauen nur dann, wenn entsprechender Mietvertrag

mit Staat abgeschlossen werden kann. Daher entscheidet

Staat mit Mietverträgen über städtebauliche Auswirkungen der

Errichtung von Flüchtlingsunterkünften (z.B. Umnutzung von

Beherbergungsbetrieben in Fremdenverkehrsgemeinden)

Baurecht /Anmietung von Unterkünften

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Bauvorhaben für die Flüchtlingsunterbringung muss genehmigt

werden, auch wenn Gemeinde ihre Quote erfüllt hat.

Gemeinde, die mehr Unterkunftsmöglichkeiten schafft, als

nach Quote erforderlich, hat die Folgen zu tragen.

Die Folgen bestehen darin, dass Flüchtlinge nach

Anerkennung als Obdachlose gelten und dann die

Standortgemeinde für Wohnraumbeschaffung zuständig ist.

Baurecht /Anmietung von Unterkünften

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Strategien für die Stadtentwicklung

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Strategien für die Stadtentwicklung

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IndividualitätDie Bürger wollen Entscheidungen nicht als Gewaltunterworfene und als anonyme Angehörige von Interessengruppen gegenüberstehen, sondern als Individuen erkannt und einbezogen werden.

PartizipationDie Bürger wollen nicht passive Zuschauer von durch Dritte bestimmten Entscheidungsprozessen sein, sondern diese aktiv mitgestalten.

TransparenzDie Bürger wollen Entscheidungen nicht vorgesetzt erhalten, sondern zumindest die Beweggründe verstehen.

Die Grundanliegen der neuen Bürgerkultur

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Prinzip der repräsentativen Demokratie auch in der GemeindeBürgerinnen und Bürger beteiligen sich alle sechs Jahre durch Wahl des Bürgermeisters und des Stadtrats

Bei Bauleitplänen öffentliche Auslegung nach § 3 BauGB

In Bayern zusätzlich: Art. 18a GO (Bürgerentscheid)

Ist das genug? – Informelle BeteiligungsformenLeitbildentwicklung

Lenkungsgruppe und Arbeitskreise

Aber: freiwillig

Bürgerbeteiligung

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Es gibt keine Denkverbote, alle Beteiligten dürfen zunächst ohne Scheuklappen ihre Ideen und Wünsche einbringen.

Aber: Auch bei ganzheitlichen Planungsprozessen bleibt der Stadtrat autonomes, einzig demokratisch legitimiertes Entscheidungsorgan. Er ist in alle Prozesse zu integrieren und umfassend zu informieren. Er hat die Letztentscheidung; er entscheidet, ob und in welcher Form eine Bürgerbeteiligung stattfindet. Das muss auch den Bürgerinnen und Bürgern immer bewusst sein.

Dort wo juristische Grenzen existieren, kann auch der Bürgerwille das Recht nicht brechen.

Bürgerbeteiligung ist kein Wunschkonzert. Auch die Bürgerinnen und Bürger müssen akzeptieren, dass ein Vorschlag im Einzelfall aus rechtlichen oder politischen Gründen nicht umgesetzt werden kann.

Spielregeln für die Bürger

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Die Ideen und Wünsche der Bürgerinnen und Bürger müssen stets ernst genommen werden. Es gibt keine apodiktischen Vorentscheidungen unter dem Motto: „Das haben wir noch nie so gemacht.“

Der Stadtrat bleibt das Entscheidungsorgan. Er darf sich nicht hinter den Beschlüssen von Arbeitsgruppen verstecken. Er bleibt in der demokratischen Gesamtverantwortung und muss eine eigenständige und selbstverantwortliche Entscheidung treffen.

Unabdingbar ist eine ständige und intensive Information aller Gemeindebürger (Presse, Umfragen, Ausstellungen, Broschüren, Podiumsdiskussionen) über die Entscheidungen und vor allem über die Begründung hierzu. Auch die Bürgerinnen und Bürger, die nicht aktiv mitarbeiten, müssen erreicht werden.

Spielregeln für den Stadtrat

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Die Bürgerinnen und Bürger sind längst keine Gewaltunterworfenen mehr, sondern aktive Partner bei der Suche nach optimalen Lösungen.

Die erste Reaktion auf eine Idee ist nicht, Gründe zu suchen, warum sie nicht umgesetzt werden kann, sondern Wege zu finden, wie sie umgesetzt werden könnte.

Auch die Verwaltung darf sich kreativ in die Entscheidungsfindung einbringen und eigene Vorschläge anbieten. Auch die Verwaltung muss aber das demokratische Mandat des Stadtrats akzeptieren.

Spielregeln für die Verwaltung

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Dr. Jürgen Busse 35

Leitbild einer Gemeinde

familienfreundliche Gemeinde

Mobilität

Natur und Umwelt

Wirtschafts-standort

Kultur-gemeinde

Tourismus

Wohnen

Bildungs-standort

Soziale Gemeinde

Dienstleistungs-unternehmen

Gemeinde

Leitbild einer Gemeinde

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Ich danke Ihnen

für Ihre Aufmerksamkeit

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