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GmbH KORTHÄUER & PARTNER Studie im Auftrag der Hans Böckler Stiftung zum Thema „Anwendung des Impairment-Only-Ansatzes bei der Goodwillbilanzierung anhand der Berichterstattung deutscher börsennotierter Unternehmen im Berichtsjahr 2006“ - Teil 1: Grundlagen des Impairmenttests - Erstellt von: Dipl. Betriebsw. Arno Prangenberg Dipl.-Kfm. André Bayer Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Korthäuer & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Essen, 12.03.2008

Studie im Auftrag der Hans Böckler Stiftung zum Thema ... · 1 GmbH KORTHÄUER & PARTNER 1. Einleitung Der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) ist von besonderer Bedeutung im Rahmen

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KORTHÄUER & PARTNER

Studie

im Auftrag der Hans Böckler Stiftung

zum Thema

„Anwendung des Impairment-Only-Ansatzes bei der

Goodwillbilanzierung anhand der Berichterstattung

deutscher börsennotierter Unternehmen

im Berichtsjahr 2006“

- Teil 1: Grundlagen des Impairmenttests -

Erstellt von:

Dipl. Betriebsw. Arno Prangenberg Dipl.-Kfm. André Bayer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Korthäuer & Partner GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Essen, 12.03.2008

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Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung ..........................................................................................................................1

2. Entstehung eines Geschäfts- oder Firmenwerts ........................................................2

3. Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes.................................................4

4. Bestimmung des erzielbaren Betrages (recoverable amount).................................8

4. 1 Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten

(fair value less cost to sell)....................................................................................8

4.2 Nutzungswert (value in use) .................................................................................9

5. Exkurs: Impairmenttest nach US-GAAP ....................................................................14

6. Beeinflussungen im Rahmen des Impairmenttests..................................................19

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1. Einleitung

Der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) ist von besonderer Bedeutung im Rahmen

der Unternehmensbeurteilung und Konzernbilanzanalyse. Er entsteht als Unte r-

schiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten einer Beteiligung und den neu-

bewerteten Reinvermögen (Vermögen abzgl. Schulden) des erworbenen Unte r-

nehmens.

Die bilanzielle Behandlung eines Geschäfts- oder Firmenwertes im Konzernab-

schluss hat sich innerhalb der IFRS im Zeitablauf mehrfach geändert, was nach-

folgende Abbildung zeigt:

Jahr IAS/IFRS

1986

IAS 22 Wahlrecht: • Goodwill = Vermögenswert g planmäßige Abschreibung über Nutzungsdauer, • Goodwill = kein unabhängig realisierbarer Vermögenswert

g erfolgsneutrale Verrechnung gegen die Rücklagen im Erwerbszeitpunkt Mögliche Anwendung der Pooling-of-Interests-Methode

1995

IAS 22 (revised 1993) Goodwill = Vermögenswert g planmäßige Abschreibung über Nutzungsdauer von in der Regel fünf, maximal 20 Jahren Verbot der erfolgsneutralen Verrechnung Verpflichtende Anwendung der Pooling-of-Interests-Methode

1999

IAS 22 (revised 1999) Geschäfts- oder Firmenwert = Vermögenswert g planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer von in der Regel maximal 20 Jahren

2004

IFRS 3 und IAS 36 Verbot der planmäßigen Abschreibung für den Goodwill • Aus Zusammenschlüssen ab dem 31.3.2004 sofort, • Aus Zusammenschlüssen vor dem 31.3.2004 spätestens ab Geschäftsjahren,

die ab dem 31.3.2004 beginnen Werthaltigkeitstest nach IAS 36 Verbot der Anwendung der Pooling-of-Interests -Methode für Zusammenschlüsse nach dem 31.3.2004. Einbeziehung von Eventualverbindlichkeiten in die Kaufpreisallokation

Voraussichtliche An-wendung ab 2009

Near Final Draft IFRS 3 Wahlrecht zur Full Goodwill-Methode Hierbei Ermittlung des GoF als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Beteiligungsunternehmens und dessen neubewertetem Nettovermögen.

Quelle: Küting, K., Der Geschäfts- oder Firmenwert in der deutschen Konsolidierungspraxis 2006, DStR 45/2007, S. 2026.

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Wie aus der obigen Abbildung ersichtlich ist, unterliegt die bilanzielle Behandlung

des Goodwill in den IFRS einem stetigen Wandel. Ziel dieser Änderungen ist eine für

alle nach IFRS bilanzierenden Unternehmen einheitliche Behandlung von Unter-

nehmenszusammenschlüssen, um so eine verbesserte Vergleichbarkeit der Ab-

schlüsse international tätigen Unternehmen zu erreichen.

2. Entstehung eines Geschäfts- oder Firmenwerts

Beim Geschäfts- oder Firmenwert ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob er selbst

geschaffen oder käuflich erworben wurde. Hat ein Unternehmen den Mehrbetrag

selbst geschaffen, liegt ein sog. originärer Geschäfts- und Firmenwert vor. Dieser

darf in keinem Rechnungslegungssystem erfasst werden. Ein derivativer Geschäfts-

und Firmenwert dagegen resultiert aus einem Erwerbsprozess und wird im Konzern-

abschluss als eigenständige Bilanzposition ausgewiesen.

Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert zwischen den Anschaffungskosten

der Beteiligung und den zu Zeitwerten bewerteten Reinvermögen des erworbenen

Unternehmens. Das zu Zeitwerten bewertete Reinvermögen besteht aus den er-

worbenen identifizierbaren Vermögenswerten abzüglich Schulden und Eventua l-

schulden des übernommenen Unternehmens. Es wird zum Erwerbszeitpunkt neu

bewertet, wodurch evtl. stille Reserven aufgedeckt werden können. Eine stille

Reserve liegt vor, wenn der Buchwert eines Vermögenswertes geringer ist als sein

tatsächlicher Wert.

Der Geschäfts- oder Firmenwert ist keine vorgegebene feste Größe. Seine Höhe, als

Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Vermögen abzgl. Schulden des er-

worbenen Unternehmens, ist abhängig davon, was im Zusammenhang mit der sog.

Kaufpreisallokation als Vermögenswert und Schuld eingestuft wird. Im Rahmen der

Kaufpreisallokation werden die Anschaffungskosten der Beteiligung den erworbenen

Positionen zugeordnet. Je mehr Sachverhalte als Vermögenswerte klassifiziert und

je mehr stille Reserven aufgedeckt werden, desto geringer ist der Geschäfts- oder

Firmenwert.

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Zur Entstehung des Geschäfts- und Firmenwertes vergleiche nachfolgendes Bei-

spiel:

Ein aus diesem Beispiel resultierender Geschäfts- oder Firmenwert i.H.v. 200.000 €

ist im Konzernabschluss nach IFRS 3.51 (a) zu aktivieren. Würde aus der Ermittlung

des Geschäfts- oder Firmenwertes ein negativer Unterschiedsbetrag resultieren (An-

schaffungskosten < Reinvermögen zu Zeitwerten), würde dieser gem. IFRS 3.56 er-

folgserhöhend erfasst. Dies geschieht jedoch erst nach einer erneuten Prüfung der

Identifizierung und Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden, um si-

cherzugehen, dass der Goodwill auch tatsächlich negativ ist.

Die Muttergesellschaft M-AG erwirbt zum 1.1.01 eine 100%ige Beteiligung an dem Unternehmen T-GmbH zu 1.450.000 €. Zwischen der M-AG und der T-GmbH liegt ab dem 01.01.01 ein Beherrschungsverhältnis vor. Der Zeitwert der (unbebauten) Grundstücke beträgt 350.000 € und derjenige der Technischen Anlagen der T-GmbH 650.000 €. Die Bilanz der T-GmbH hat zum 01.01.01 folgende Gestalt:

Bilanz der T-GmbH zum 01.01.01 A. Anlagevermögen A. Eigenkapital 700.000 Grundstücke 50.000 Tech. Anlagen 400.000 B. Umlaufvermögen 1.050.000 B. Verbindlichkeiten und Rückstellungen 800.000 Bilanzsumme 1.500.000 Bilanzsumme 1.500.000 Der Geschäfts- oder Firmenwe rt ermittelt sich wie folgt: Eigenkapital zu Buchwerten 01.01.01 700.000 + stille Reserven unbebaute Grundstücke (350T – 50T) 300.000 + stille Reserven Technische Anlagen (650T – 400T) 250.000 = Reinvermögen der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zu Zeitwerten 1.250.000 Anschaffungskosten 1.450.000 - Reinvermögen zu Zeitwerten 1.250.000 = Geschäfts- oder Firmenwert 200.000

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3. Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes

Wie die Abbildung auf Seite 1 darstellt, ist eine planmäßige Abschreibung des

Goodwills nicht mehr erlaubt. Für Unternehmenszusammenschlüsse ab 2004 wird

der Goodwill bei Entstehung auf sog. zahlungsmittelgenerierende Einheiten (ZGE)

verteilt und mindestens einmal jährlich einem Wertminderungstest (Impairmenttest)

unterzogen.

Definiert sind ZGE in den IFRS als die kleinste identifizierbare Gruppe von Ver-

mögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugen, die weitestgehend unabhängig von den

Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögens-

werten sind. In der Praxis können dies z.B. Geschäftsbereiche sein. Bei der Be-

stimmung der ZGE in einem Unternehmen ist jedoch darauf zu achten, dass diese

einerseits nicht größer als ein Segment im Sinne der Segmentberichterstattung sind.

Andererseits dürfen diese ZGE auch nicht kleiner sein, als die niedrigste Ebene

innerhalb eines Unternehmens, auf der der Goodwill für Managementzwecke noch

überwacht und kontrolliert wird.

Im Rahmen eines Impairmenttests wird der Goodwill auf seine Werthaltigkeit hin ge-

prüft und festgestellt ob ggf. ein Wertminderungsbedarf besteht. Dies erfolgt durch

Gegenüberstellung des Buchwertes der ZGE (inkl. Goodwill) mit dem sog. erziel-

baren Betrag (recoverable amount). Gem. IAS 36.74 ist der erzielbare Betrag einer

ZGE der höher, der beiden Beträge aus „beizulegendem Zeitwert abzüglich Ver-

kaufskosten“ (fair value less cost to sell) und „Nutzungswert“ (value in use) einer

ZGE. Liegt der erzielbare Betrag unter dem Buchwert, so liegt ein Wertminderungs-

bedarf vor.

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Quelle: Lüdenbach/Hoffmann, in Haufe IFRS-Kommentar, 2007, § 11 Rn 5.

Der Impairmenttest ist gem. IAS 36.90 grundsätzlich mindestens einmal jährlich

durchzuführen. Aufgrund des hohen Aufwandes, der mit der Durchführung einer

Werthaltigkeitsprüfung verbunden ist, kann ein Impairmenttest jedoch ggf. unter-

bleiben, wenn folgende Bedingungen gem. IAS 36.99 erfüllt sind:

• Die Vermögenswerte und Schulden einer ZGE haben sich seit der letzten Er-

mittlung des erzielbaren Betrages nicht wesentlich geändert,

• die letzte Ermittlung des erzielbaren Betrages der ZGE ergab, dass der Buch-

wert der ZGE wesentlich überschritten wurde,

• die auf Basis der aktuellen Ereignisse und Umstände zu erwartende Wahr-

scheinlichkeit einer Wertminderung ist äußerst gering.

recoverable amount < Restbuchwert

Abschreibungspflicht auf höheren Wert aus

fair value less cost to sell Nettoveräußerungpreis als objektivierbarer (Markt-)Wert abzüglich Veräußerungskosten

(Liquidationswert)

value in use Barwert der cash flows aus der künftigen Nutzung als sub-jekt ivierter (Nutzungs-)Wert für das Unternehmen

(Ertragswert)

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Fortführung des obigen Beispiels: Im Laufe der Periode 01 werden die Technischen Anlagen weiterhin genutzt (durchschnittliche Nut-zungsdauer der Technischen Anlagen, welche die stillen Reserven beinhalten: 5 Jahre). Als erzielbarer Betrag für das Tochterunternehmen T-GmbH wird am 31.12.01 ein Wert von 1.250.000 € festgestellt. Weiterhin sei unterstellt, dass die T-GmbH eine ZGE mit zugeordnetem Geschäfts- oder Firmenwert bildet. Latente Steuern bleiben außer Ansatz. Die Bilanz der T-GmbH hat zum 31.12.01 folgende Gestalt:

Bilanz der T-GmbH zum 31.12.01

A. Anlagevermögen A. Eigenkapital 700.000 Grundstücke 50.000 Tech. Anlagen 380.000

B. Umlaufvermögen 770.000 B. Verbindlichkeiten und Rückstellungen 500.000 Bilanzsumme 1.200.000 Bilanzsumme 1.200.000

Ermittlung der vorläufigen konsolidierten Buchwerte der T-GmbH per 31.12.01: In T€ Einzelabschluss

T-GmbH 31.12.01

Erst-konsolidierung

01.01.01

Folge-konsolidierung

(ohne GoF) 31.12.01

(vorläufige) konsolidierte

Buchwerte der T-GmbH 31.12.01

Anlagevermögen Grundstücke Tech. Anlagen GoF Umlaufvermögen

50

380

770

300 250 200

0

-50

350 580 200 770

Bilanzsumme 1.200 750 -50 1.900 Erworbenes Kapital Bilanzgewinn Verbindlichkeiten und Rückstellungen

700

500

750 -50

1.450 -50 500

Buchwert der Vermögensgegenstände (ohne Goodwill) 1.700 + Buchwert des Goodwill 200 - Buchwert der Schulden 500 = Buchwert der ZGE 1.400

Der erzielbare Betrag der ZGE beträgt laut Aufgabenstellung 1.250 T€ und ist damit kleiner als der Buchwert der ZGE i.H.v. 1.400 T€. Es liegt somit ein Wertminderungsbedarf i.H.v. 150 T€ vor. Da diese Wertminderung, welche auf die gesamte ZGE (T-GmbH) zurechenbar ist, den Buchwert des Goodwills unterschreitet, ist eine vollständige Zuordnung des Wertminderungsbedarfs auf den Goodwill vorzu-nehmen (IAS 39.104).

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Ein festgestellter Wertminderungsbedarf ist vorrangig auf den Goodwill der ZGE zu

verrechnen. Dies geschieht durch erfolgswirksame außerplanmäßige Abschreibung

des Goodwills. Falls der Wertminderungsbedarf jedoch größer ist als der Goodwill

selbst, wird dieser zuerst komplett abgeschrieben. Ein verbleibender Restbetrag wird

dann proportional auf die übrigen der ZGE zugeordneten Vermögenswerte verteilt

und in entsprechendem Umfang ebenfalls außerplanmäßig abgeschrieben.

Abwandlung des obigen Beispiels:

Es gelten weiterhin die Angaben aus dem obigen Beispiel. Der erzielbare Betrag der T-GmbH beträgt zum 31.12.01 jedoch lediglich 1.150.000 €. Des Weiteren sind die Nettoveräußerungspreise der einzelnen Ve r-mögenswerte zum 31.12.01 festgestellt. (Nutzungswerte lassen sich für die einzelnen Vermögenswerte nicht ermitteln):

Nettoveräußerungspreise der Vermögenswerte der T-GmbH zum 31.12.01

Bilanzposten T€ Anlagevermögen - Grundstücke 400 - Technische Anlagen 700 Umlaufvermögen 770

In diesem Beispiel unterschreitet der erzielbare Betrag der ZGE mit 1.150.000 € den Buchwert der ZGE (1.400.000 €) um 250.000 €. Von diesem Wertminderungsbedarf sind 200.000 € den Goodwill zuzuordnen (Vollabschreibung). Die übrigen 50.000 € sind auf die übrigen Vermögenswerte nach Relation der (konsoli-dierten) Buchwerte zuzuordnen, wobei die Wertuntergrenze des IAS 36.105 zu beachten ist. Dementspre-chend dürfen auf die Vermögensposten des Umlaufvermögens keine Wertminderungsaufwendungen ver-rechnet werden (Übereinstimmung von Buchwert und Nettoveräußerungserlös). Die Wertminderungsquote für die Technischen Anlagen und die Grundstücke errechnet sich wie folgt: Wertminderungsquote auf Buchwerte = 50.000€ 350.000 + 580.000€

= 5,376344 %

Daraus folgt für die konsolidierten Buchwerte der T-GmbH: vorläufiger

konsolidierter Buchwert in €

Wertminde-rungs- auswand in € IAS 36.104b i.V.m. IAS 36.105

Konsolidierter Buchwert in € nach IAS 36.104b i.V.m. IAS 36.105

Nettover-äußerungs-erlös in €

Anlagevermögen - Grundstücke - Techn. Anlagen Umlaufvermögen

350.000 580.000 770.000

-18.817 -31.183

0

331.183 548.817 770.000

400.000 700.000 770.000

Summe (ohne Goodwill) 1.700.000 -50.000 1.650.000 1.870.000 Eine Wertaufholung auf den Goodwill in späteren Perioden ist gem. IAS 36.124 nicht möglich.

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4. Bestimmung des erzielbaren Betrages (recoverable amount)

IAS 36.74 definiert den erzielbaren Betrag einer ZGE als den höheren der beiden

Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Verkaufskosten und Nutzungswert

einer ZGE.

4.1 Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (fair value less cost to

sell)

Für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Verkaufskosten (Nettover-

äußerungswert) enthalten die IFRS eine Bewertungshierarchie (IAS 36.25-27). Dies

soll sicherstellen, dass dieser fair value sowohl informativ, als auch nachprüfbar und

objektivierbar ist.

Auf der ersten Stufe der Bewertungshierarchie soll zur Bestimmung des Nettover-

äußerungswertes ein vereinbarter Kaufpreis aus einem bereits zu Marktbedingungen

verbindlich geschlossenen Kaufvertrag herangezogen werden. Dies sehen die IFRS

als Idealvorstellung zur Ermittlung des Nettoveräußerungswertes an. Ist ein solcher

Kaufvertrag (noch) nicht vorhanden, so sieht die zweite Stufe der Bewertungs-

hierarchie eine Ableitung des Nettoveräußerungswertes anhand eines aktiven

Marktes vor. Hierbei soll ein möglichst aktueller Marktpreis des Vermögenswertes

ermittelt werden. Falls sich hieraus ebenfalls kein Nettoveräußerungswert ermitteln

lässt, sehen die IFRS als nachrangige dritte Stufe eine Ableitung aus anderen best-

möglichen Informationen vor. Hierbei sind vergangene Veräußerungen vergleich-

barer Vermögenswerte innerhalb derselben Branche zu berücksichtigen.

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In der Praxis werden tatsächlich geschlossene Kaufverträge oder ein aktiver Markt

für Unternehmen nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme, sein. Der Nettover-

äußerungswert liefert also in der Regel keinen Beitrag zur Durchführung eines Im-

pairmenttests.

Nach herrschender Meinung (z.B. IDW) kann jedoch auch eine Ableitung des Netto-

veräußerungswertes aus bestmöglichen Informationen mittels DCF-Verfahren (Dis-

counted-Cash-Flow) erfolgen.

4.2 Nutzungswert (value in use)

Zur Ermittlung des Nutzungswerts enthält IAS 36.30 ff. detaillierte Vorgaben, wie die-

ser zu ermitteln ist. Hiernach muss das Unternehmen schätzen, welche Ein-

zahlungsüberschüsse (Cashflows) das Unternehmen durch die weitere Nutzung der

ZGE zu erzielen hofft. Des Weiteren ist der Diskontierungszinssatz zu bestimmen,

der sowohl den risikolosen Zinssatz des aktuellen Marktes als auch das individuelle

Risiko des Unternehmens enthält. Der aktuelle Marktzins (Basiszins) spiegelt die

(Mindest-)Verzinsung einer Anlage wider, bei der keinerlei bedeutsame Risiken be-

stehen. Die Aufgabe eines Diskontierungszinses ist es, das Risiko einer Investition

abzubilden.

Bewertungshierarchie gem. IAS 36.25-27 1. Stufe: 2. Stufe: 3. Stufe:

Ermittlung des Nettoveräußerungswertes anhand eines bereits geschlossenen Vertrages zwischen unabhängigen Vertragspartnern.

Preisermittlung über einen aktiven Markt unter Berücksichtigung der Verkaufskosten.

nicht vorhanden

Aus anderweitigen bestmöglichen Informationen abgeleitet (z.B. zeitnahe Trans-aktionen ähnliche Vermögenswerte in der Branche)

nicht ermittelbar

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Die Schätzung der künftigen Cashflows hat gem. IAS 36.33 ff. anhand von ver-

nünftigen und vertretbaren Annahmen zu erfolgen. Dabei kommt den externen Hin-

weisen (z.B. Prognosen von Wirtschaftsinstituten) großes Gewicht zu, da die An-

nahmen durch solche gestützt werden müssen.

Als Grundlage für die Schätzung der künftigen Cashflows dienen die aktuellen, zu-

letzt vom Management genehmigten Finanzpläne. Sie sollen einen Detailplanungs-

horizont von maximal 5 Jahren nicht überschreiten. Ein Grund hierfür liegt darin,

dass die zukünftigen Schätzungen mit Unsicherheiten über das tatsächliche Ein-

treten bestimmter Sachverhalte verbunden sind. D.h., je länger die Detailplanungs-

phase ist, desto ungenauer wird sie. Planungshorizonte von mehr als 5 Jahren sind

jedoch möglich, soweit sich dies rechtfertigten lässt.

Die über den Detailplanungszeitraum hinausgehenden Cashflow-Prognosen sind mit

einer konstanten Wachstumsrate zu berücksichtigen, die im Allgemeinen das Markt-

wachstum nicht übersteigen soll. Möglich ist aber - falls sich dies rechtfertigen lässt -

auch eine steigende Wachstumsrate (z.B. bei positiver Entwicklung einer ZGE). Die-

se soll jedoch den in der Vergangenheit erreichten langfristigen Durchschnitt nicht

überschreiten.

Bei den Finanzplänen sind jedoch Anpassungen vorzunehmen, da z.B. künftige Re-

strukturierungsaufwendungen ohne Verpflichtungscharakter sowie künftige Erwei-

tungsinvestitionen nicht berücksichtigt werden dürfen. Erhaltungsinvestitionen hin-

gegen, die die Betriebsbereitschaft einer ZGE sichern, können in der Finanzplanung

berücksichtigt werden.

Zur Bestimmung des Diskontierungszinssatzes enthält IAS 36.55 f. ebenfalls detail-

lierte Regelungen. Hiernach soll sich der Diskontierungszins vorrangig an dem aktu-

ellen vermögensspezifischen Marktzins orientieren. Der Diskontierungszins soll grds.

ein Vor-Steuer-Zins sein, da die geplanten Cashflows i.d.R. ebenfalls auf Vor-Steuer-

Basis geplant werden.

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Falls ein aktueller vermögensspezifischer Marktzins nicht ermittelbar ist, hat die Be-

stimmung des Diskontierungszinssatzes anhand der gewichteten Kapitalkosten

(WACC) zu erfo lgen.

Die Kapitalkosten der Fremdkapitalgeber (iF) errechnen sich als gewogener durch-

schnittlicher Kostensatz der einzelnen Fremdkapitalformen. Existiert für Posten des

Fremdkapitals kein bestimmter Zinssatz, ist ein Marktzins für vergleichbare Kredite

heranzuziehen.

Zur Bestimmung der Eigenkapitalkosten (iE) kann das sog. Capital-Asset-Pricing-

Model (CAPM) genutzt werden. Mit Hilfe des CAPM kann bestimmt werden, welchen

Preis bzw. Zins Investoren für ihre Kapitalüberlassung fordern.

Das unternehmensspezifische Risiko (ß) spiegelt makroökonomische bzw. bilanz-

politische Einflussgrößen, wie z.B. die Konjunkturanfälligkeit eines Unternehmens,

wider. So haben z.B. Konjunktursensitive Unternehmen, wie z.B. die Automobil-

industrie, einen ß-Wert von „ß > 1“. Konjunkturunabhängige Unternehmen, wie z.B.

die Nahrungsmittelindustrie, dagegen haben einen ß-Wert von „ß < 1“. Der ß-Wert

stellt somit ein Risikomaß dar.

iE = iB + ß (iM – iB)

iE = Eigenkapitalkosten des Unternehmens iB = Risikofreier Basiszinssatz iM = Aktienmarktrendite ß = Unternehmensspezifische Risiko

WACC = iE · EKQ + iF · FKQ WACC = Durchschnittliche gewichtete Kapitalkosten des Unternehmens EKQ = Eigenkapitalquote FKQ = Fremdkapitalquote iE = Eigenkapitalkosten des Unternehmens iF = Fremd kapitalkosten des Unternehmens

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Berücksichtigt man die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten zur Ermittlung

des Diskontierungszinssatzes, so ist zu beachten, dass dieser errechnete Zinssatz

ein Nach-Steuer-Zinssatz ist. Dies resultiert zum einen daraus, dass der Zinsauf-

wand der Fremdfinanzierung das Ergebnis mindert. Dieser Steuervorteil der Fremd-

finanzierung (tax shield) ist herauszurechnen. Die Eigenkapitalkosten sind i.d.R.

ebenfalls Nach-Steuer-Größen. Hier muss insoweit ebenfalls eine Bereinigung vor-

genommen werden.

Exkurs:

Umrechnung eines Nach-Steuer-Zinssatzes in einen Vor-Steuer-Zinssatz

Eine solche Bereinigung des Diskontierungszinssatzes kann auf zweifacher Weise

erfolgen:

• Einfache Division => Nach-Steuer-Zins / (1 – Steuersatz) = Vor-Steuer-Zins

• Iterative Betrachtung => Die iterative Betrachtung ist ein mathematisches Ver-

fahren, bei dem man sich der Lösung eines Rechenproblems schrittweise, aber

zielgerichtet annähert. Dies geschieht durch wiederholte Anwendung desselben

Rechenverfahrens. Die Ergebnisse eines Iterationsschrittes werden als Aus-

gangswerte des jeweils nächsten Schrittes genommen, bis man das Ergebnis na-

hezu erreicht hat. Dieses Ergebnis ist mittels Gegenrechnung zu überprüfen.

Die einfache Division führt jedoch nur dann zu annährend richtigen Ergebnissen,

wenn die aus dem Bewertungsobjekt resultierenden steuerlichen Abschreibungsvor-

teile zeitgleich anfallen, d.h. wenn linear abgeschrieben wird. Wenn keine steuer-

lichen Abschreibungsmöglichkeiten des Bewertungsobjektes bestehen oder um-

gekehrt eine sofortige Absetzbarkeit gegeben ist, so ist die iterative Betrachtung

zwingend.

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Fall 1: Beispiel zur Ermittlung des Nutzungswertes:

Der Planungshorizont einer ZGE hat einen Detailplanungshorizont von 6 Jahren, in dem folgende Cashflows geschätzt werden: t1 = 140; t2 = 150; t3 = 165; t4= 180; t5 = 200 und t6 = 220. Die Cashflows werden über dem Detailplanungszeitraum hinweg mit jährlich 220 fortgeschrieben, wobei ein jährliches Wachstum von 1,5 % angenommen wird. Der Zinssatz für eine risikofreie Anlage/der Basiszinssatz (iB) beträgt 4,0 %, die Aktienmarktrendite (iM) 9,0 %. Des Weiteren ist für die ZGE ein ß-Wert i.H.v. 1,2 bestimmt worden. Die Kosten für die Aufnahme von Fremd-kapital (iF) sollen durchschnittlich 5,5 % betragen. Der Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital (EKQ) beträgt 40 %, die des Fremdkapitals (FKQ) 60 %.

Berechnung der Kapitalkosten ("WACC"):1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. =(100-60%)x5.

=(2.-1.)x3 =1.+4. +6.x7.

Basis-zinssatz:

Aktien-markt-rendite

Beta-Faktor:

Risiko-prämie:

Eigen-kapital-kosten:

Fremd-kapital-kosten:

Fremd-kapital-anteil:

Gesamt-kapital-kosten:

Geschäftsbereich (CGU) 4,0% 9,0% 1,20 6,0% 10,0% 5,5% 60,0% 7,3%

Berechnung des Unternehmenswertes des Geschäftsbereiches (der "CGU"):

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 ff

Diskontierungszinssatz 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3%- 1,5%= angewandter

Diskontierungszinssatz 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 5,8%= Barwertfaktor 0,93197 0,86856 0,80947 0,75440 0,70307 0,65524

140 150 165 180 200 220 220(a)

Cash-flow p.a. 220: Diskontierungszinssatz 5,8%= Restwert 3.793

(b)Freier Cash-flow 140 150 165 180 200 220

x Barwertfaktor 0,93197 0,86856 0,80947 0,75440 0,70307 0,65524 0,65524= Barwert der freien Cash-

flows und des Restwertes 130 130 134 136 141 144 2.485Summe der Barwerte 3.300 = 75,3%

- Marktwert des Fremdkapitals 2.000 der Summe der Barwerte= Unternehmenswert 1.300

Berechnung des Barwertes der Cash-flows

Planung der Freien Cash-flows:

Ermittlung des Diskontierungszinssatzes:

Segment/Geschäfts-bereich/Geschäftsfeld:XYZ

ewige Rente

Detailplanungsphase

Abschlag vom Diskontierungszinssatz Cash-flow-Wachstum p.a.("Wachstumsabschlag")

Berechnung des Restwert (= Barwert der ewigen Rente)

Der Nutzungswert der ZGE beträgt 1.300. Er stellt den erzielbaren Betrag dar, falls dieser höher ist als der Net-toveräußerungswert. Die ewige Rente im Anschluss an die Detailplanungsphase bildet die langfristig erwartete Ertragskraft des Un-ternehmens über den Detailplanungszeitraum hinweg ab. Wesentlich hier ist, dass die Kapital- und Vermögens-struktur ab dem letzten Detailplanungsjahr „konstant“ ist, was wiederum gleich bleibende Strukturen und Zah-lungsströme unterstellt. Berechnet wird die ewige Rente, indem man den letzten Cashflow der Detailplanungs-phase durch den Diskontierungszinssatz dividiert. Würde man dem soeben ermittelten Barwert mit dem Dis-kontierungszinssatz multiplizieren, so würde man die entsprechenden freien Cashflows der Periode erhalten.

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5. Exkurs: Impairmenttest nach US-GAAP

Mit Verabschiedung der Bilanzierungsrichtlinien FAS 141 (Business Combinations)

und FAS 142 (Goodwill and Other Intangible Assets) im Jahre 2001 wurde die Bilan-

zierung des Goodwill revolutioniert. Die derzeit gültigen Regelungen der IFRS sind

erheblich von den US-GAAP geprägt, weshalb starke Ähnlichkeiten zwischen den

beiden Rechnungslegungssystemen bestehen.

Nach den US-GAAP sind derzeit Unternehmenszusammenschlüsse ausschließlich

nach der Erwerbsmethode zu bilanzieren. D.h., die Anschaffungskosten einer Be-

teiligung werden auf das neubewertete Nettovermögen des Tochterunternehmens

zum Erwerbszeitpunkt verteilt. Insoweit besteht kein Unterschied zu den Regelungen

nach IFRS.

Ein Goodwill ist hier ebenfalls definiert, als der Unterschiedsbetrag zwischen den An-

schaffungskosten der Beteiligung und den neubewerteten Nettovermögen. Unter-

schiedlich ist jedoch die bilanzielle Behandlung eines negativen Goodwills, d.h. wenn

die Anschaffungskosten geringer sind als das neubewertete Vermögen. Gemäß

IFRS 3.56 (b) würde er nach einer erneuten Prüfung in vo ller Höhe erfolgswirksam

verrechnet werden. Die US-GAAP sehen hier ein zweistufiges Vorgehen vor. Auf der

ersten Stufe wird die übersteigende Differenz proportional mit den aufgedeckten stil-

len Reserven verrechnet. Verbleibt nach vollständiger Reduktion aller stillen Reser-

ven noch ein Unterschiedsbetrag, wird dieser auf der zweiten Stufe erfolgswirksam

aufgelöst.

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Da die IFRS von den US-GAAP geprägt sind, läuft hier die Folgebewertung ähnlich

ab. In den US-GAAP findet ebenfalls keine planmäßige Abschreibung des Goodwill

über die Nutzungsdauer mehr statt. Für die Folgebewertung des Goodwills wird dies

beim Erwerb auf diejenigen Geschäftseinheiten (reporting units) verteilt, die den öko-

nomischen Nutzen aus dem Unternehmenszusammenschluss ziehen. Eine sog. re-

porting unit (RU) ist dabei, ähnlich wie die zahlungsmittelgenerierende Einheit (ZGE)

in den IFRS, ein operatives Segment bzw. eine Ebene darunter. Diese RU werden in

den Folgeperioden jährlich einem Impairmenttest unterzogen um deren Wert-

haltigkeit zu überprüfen.

Der Ablauf eines Impairmenttests nach US-GAAP ist jedoch anders aufgebaut als in

den IFRS. Der Impairmenttest nach den US-GAAP sieht, wie die IFRS, eine jährliche

Neubewertung des Goodwill vor. Diese vollzieht sich ebenfalls auf Grundlage einer

Das Unternehmen A-AG erwirbt 100% an der B-GmbH zu 500.000 €. Das Reinvermögen der B-GmbH beläuft sich insgesamt auf 1.050.000 €. Hierin sind stille Reserven der Tech. Anlagen i.H.v. 200.000 € und stille Reserven der Betriebsausstattung i.H.v. 150.000 € enthalten. Weitere stille Reserven sind nicht vor-handen. Der Buchwert der Tech. Anlagen beträgt 400.000 €, der der Betriebsausstattung 350.000 €. Der Zeitwert beträgt somit bei den Tech. Anlagen 600.000 € und bei der Betriebsausstattung 500.000 €. Anschaffungskosten 500.000 - Reinvermögen zum Erwerbszeitpunkt 1.050.000 = Goodwill - 550.000 Der negative Goodwill wird nicht wie bei den IFRS sofort komplett erfolgswirksam erfasst. In einem ersten Schritt werden die stillen Reserven proportional reduziert. Ermittlung des Anteils der stillen Reserven: Anteil Technische Anlagen 57 % (600.000 / 1.050.000) Anteil Betriebsausstattung 43 % (500.000 / 1.050.000) g Reduzierung st. Reserven Tech. Anlagen 313,5 (57 % von 550.000) g Reduzierung st. Reserven Betriebsausstattung 236,5 (43 % von 550.000) Da der errechnete Betrag i.H.v. 313,5 die stillen Reserven der Tech. Anlagen von 200 T€ übersteigt, we rden diese komplett aufgelöst. Der verbleibende Betrag i.H.v. 113,5 T€ wird in der Periode erfolgswirksam er-fasst. Gle iches gilt für die Betriebsausstattung. Hier übersteigt der Betrag i.H.v. 236,5 die stillen Reserven von 150 T€. Der verbleibende Betrag i.H.v. 86,5 T€ wird erfolgswirksam aufgelöst. Insgesamt werden da-mit zuerst die stillen Reserven (200 T€ + 150 T€) aufgelöst. Der Differenzbetrag zwischen den negativen Goodwill (- 550T€) und den bereits verrechneten stillen Reserven (350 T€) i.H.v. 200 T€ wird in der Perio-de erfolgswirksam aufgelöst.

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Unternehmensbewertung. Zentraler Unterschied zwischen diesen beiden Rech-

nungslegungssystemen ist jedoch, dass der Impairmenttest nach den US-GAAP ein

zweistufiger Test ist.

Im Rahmen der ersten Stufe wird geprüft, ob grundsätzlich ein Wertminderungs-

bedarf besteht. Dies geschieht anhand eines Vergleiches des fair value einer RU mit

seinem bilanziellen Eigenkapital einschließlich Goodwill. Der fair value einer RU ist

dabei der Markt- oder Unternehmenswert. Liegt bei Überprüfung der fair value einer

RU unter dem bilanziellen Eigenkapital, so liegt dem Grunde nach eine Wert-

minderung vor.

Quelle: Schultze, W./Hirsch, C. [2005], S. 113.

Zur Ermittlung des fair value einer RU sehen die US-GAAP ebenfalls den Marktpreis

als bestmöglichen Schätzwert an. Der Marktwert der RU wäre in diesem Fall der

Wert, den das Unternehmen bei einer freiwilligen Veräußerung der gesamten RU

erzielen würde. Dieser ist jedoch, falls eine tatsächliche Veräußerung nicht statt-

findet, meist nicht ermittelbar. Aus diesem Grunde kann der Marktwert der RU an-

hand von zukünftigen Cashflows der RU unter Anwendung der Discounted-Cashflow-

Methode (DCF-Verfahren) bestimmt werden.

1. Stufe: Prüfung, ob ein potenzielles Impairment vorliegt

Fair Value der reporting unit <

Bilanzielles Eigenkapital der reporting unit auf Buchwert-Basis (inkl. Goodwill)

Kein Wert-berichtigungsbedarf

nein ja

2. Stufe: Quantifizierung des Impairments

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Von der grundsätzlichen jährlichen Durchführung eines Impairments kann gem. FAS

142.27 abgesehen werden, wenn - wie in den IFRS auch - folgende Gründe vor-

liegen:

• Die Zusammensetzung der RU hat sich nicht signifikant geändert,

• die letzte Neubewertung hat zu einem signifikanten Überschreiten des Markt-

wertes über den Buchwert der RU geführt, und

• die Umstände und Ereignisse seit der letzten Neubewertung deuten darauf

hin, dass die Wahrscheinlichkeit einer Wertminderung gering ist.

Kommt man aufgrund der ersten Stufe des Impairmenttests zu dem Ergebnis, dass

dem Grunde nach ein Wertminderungsbedarf vorliegt, muss auf der zweiten Stufe

die Höhe der Wertminderung ermittelt werden. Hierzu wird der „implizite fair value“

des Goodwills der RU mit dem bisherigen Buchwert verglichen. Ist bei diesem Ver-

gleich der Buchwert größer, so ist er auf den niedrigeren Wert abzuschreiben. Der

implizite fair value des Goodwill einer RU ist definiert, als fair value einer RU (z.B.

Marktwert) abzüglich dem bilanziellen Eigenkapital der RU auf fair-value-Basis (ohne

Goodwill).

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Quelle: Schultze, W./Hisch, C. [2005], S. 113.

Ermittelt wird der fair value des Goodwill nach denselben Regeln wie bei der Erst-

konsolidierung. D.h., der neubewertete Goodwill entspricht dem berechneten Unte r-

nehmenswert der RU abzüglich des Werts des Nettovermögens, welches für den

Impairmenttest neu bewertet wurde. Die im Rahmen der Neubewertung auf-

gedeckten stillen Reserven und neu hinzugekommenen Vermögenswerte werden

jedoch nicht tatsächlich in der Bilanz angesetzt. Sie werden ausschließlich für

Zwecke der Berechnung des impliziten fair value des Goodwill einbezogen.

./.

Stufe 2: Quantifizierung des Impairments

Buchwert des Goodwill der reporting unit

Implied fair value des Goodwill der reporting unit <

Fair Value der reporting unit

Bilanzielles Eigenkapital der reporting unit auf Fair Value-Basis (ohne Goodwill)

Kein Wert-berichtigungsbedarf

nein

Abschreibung des Goodwill der reporting unit in Höhe des Differenzbetrages

ja

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6. Beeinflussungen im Rahmen des Impairmenttests

Im Rahmen der Durchführung eines Impairmenttests bestehen zahlreiche Möglich-

keiten der Beeinflussung. Dies beginnt z.B. mit der Ermittlung der Cashflows, die im

Zusammenhang mit der Bestimmung des Nutzungswertes, geschätzt werden müs-

sen. IAS 36.33 schreibt zwar vor, dass eine Cashflow-Prognose auf vernünftige und

vertretbare Annahmen zu basieren hat, dennoch verbleibt ein gewisser Ermessen-

spielraum beim Management.

Fall 2: Beispiel zur Beeinflussung im Rahmen des Impairmenttests – Veränderung der Casgflows:

Im obigen Beispiel von Seite 15 wurde folgende Cashflow-Prognose aufgestellt: Cashflows in t1 = 140; t2 = 150; t3 = 165; t4= 180; t5 = 200 und t6 = 220. Bei einem Diskontierungszinssatz von 7,3 % und einem jährlichen Wachstum i.H.v. 1,5 %, resultierte hieraus ein Barwert von 3.300. Wird nun bei ansonsten konstanten Daten lediglich die Cashflow-Prognose geändert, so resultiert hieraus ein anderer Barwert. Im folgenden Beispiel werden die geplanten freien Cashflows um jeweils 10 p.a. erhöht.

Das bilanzielle Eigenkapital einer RU inkl. Goodwill weist zum Zeitpunkt des Impairmenttestes einen Buchwert von 800 T€ auf. Hierin ist ein Goodwill mit einem Buchwert von 200 T€ enthalten. Der fair value des bilanziellen Eigenkapitals ohne Goodwill beträgt 300 T€. Ein Konkurrent hat für diese RU ein Kauf-angebot i.H.v. 600 T€ vorgelegt, welches im Rahmen des Impairmenttestes als Marktpreis anzusehen ist. 1. Stufe: Prüfung, ob grundsätzlich ein Wertminderungsbedarf vorliegt.

Fair Value der RU < Buchwert bilanzielles Eigenkapital der RU inkl. Goodwill?

600 T€ < 800 T€ Da der fair value des Goodwill um 200 T€ geringer ist, als der Buchwert des bilanziellen Eigenkapitals, liegt grundsätzlich eine Wertminderung vor.

2. Stufe: Ermittlung der Höhe des Wertminderungsbedarfs. Buchwert des Goodwill der RU < impliziter fair value des Goodwill der RU? 200 T€ < (600 T€ - 300 T€) Da der Goodwill der RU zu Buchwerten geringer ist als der implizite fair value des Goodwill (fair value der RU abzgl. fair value des bil. Eigenkapital der RU) liegt ein Wertminderungsbedarf i.H.v. 100 T€ (300 T€ - 200 T€) vor.

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Berechnung der Kapitalkosten ("WACC"):1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. =(100-60%)x5.

=(2.-1.)x3 =1.+4. +6.x7.

Basis-zinssatz:

Aktien-markt-rendite

Beta-Faktor:

Risiko-prämie:

Eigen-kapital-kosten:

Fremd-kapital-kosten:

Fremd-kapital-anteil:

Gesamt-kapital-kosten:

Geschäftsbereich (CGU) 4,0% 9,0% 1,20 6,0% 10,0% 5,5% 60,0% 7,3%

Berechnung des Unternehmenswertes des Geschäftsbereiches (der "CGU"):

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 ff

Diskontierungszinssatz 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3%- 1,5%= angewandter

Diskontierungszinssatz 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 5,8%= Barwertfaktor 0,93197 0,86856 0,80947 0,75440 0,70307 0,65524

150 160 175 190 210 230 230(a)

Cash-flow p.a. 230: Diskontierungszinssatz 5,8%= Restwert 3.966

(b)Freier Cash-flow 150 160 175 190 210 230

x Barwertfaktor 0,93197 0,86856 0,80947 0,75440 0,70307 0,65524 0,65524= Barwert der freien Cash-

flows und des Restwertes 140 139 142 143 148 151 2.598Summe der Barwerte 3.460 = 75,1%

- Marktwert des Fremdkapitals 2.000 der Summe der Barwerte= Unternehmenswert 1.460

Berechnung des Barwertes der Cash-flows

Planung der Freien Cash-flows:

Ermittlung des Diskontierungszinssatzes:

Segment/Geschäfts-bereich/Geschäftsfeld:XYZ

ewige Rente

Detailplanungsphase

Abschlag vom Diskontierungszinssatz Cash-flow-Wachstum p.a.("Wachstumsabschlag")

Berechnung des Restwert (= Barwert der ewigen Rente)

Die Summe der Barwerte beträgt nun 3.460. Abzüglich des Marktwertes des Fremdkapitals i.H.v. 2.000 ergibt sich ein Unternehmenswert von nunmehr 1.460 (vorher: 1.300). Wenn man nun davon ausgeht, dass der Buchwert der ZGE 1.400 beträgt, so müsste man im ersten Fall von Seite 15 eine Wertminderung i.H.v. 100 (1.400 – 1.300) vornehmen. Im zweiten Fall dagegen liegt der ermittelte Nutzungswert mit 1.460 über dem Buchwert der ZGE von 1.400. Dies bedeutet, dass ein Wertminderungsbedarf nicht besteht. Eine Wertaufholung auf den nunmehr höheren Nutzungswert ist nicht möglich. Für das Ergebnis eines Unternehmens bedeutet dies folgendes: Fall 1: Hier müsste eine außerplanmäßige Abschreibung des Goodwill vorgenommen werden. Dadurch ent-

steht ein zusätzlicher Abschreibungsaufwand, wodurch das Jahresergebnis gemindert wird. Fall 2: Hier liegt kein Wertminderungsbedarf vor und eine Wertaufholung ist nicht möglich. Dies hat zur Fol-

ge, dass das Ergebnis c.p. unverändert ist.

Eine weitere Möglichkeit, den Impairmenttest zu beeinflussen, besteht in der Höhe

des anzuwendenden Diskontierungszinses. Dieser kann, falls er mittels WACC er-

mittelt wird, ebenfalls mehrfach beeinflusst werden, was wiederum Auswirkungen auf

den zu ermittelnden Barwert hätte.

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Fall 3: Beispiel zur Beeinflussung im Rahmen des Impairmenttests – Veränderung des Diskontierungs-zinssatzes:

Im obigen Beispiel von Seite 15 ist von einer EKQ i.H.v. 40 % und einer FKQ i.H.v. 60 % ausgegangen worden. Hieraus resultierte ein Zins von 7,3 %. Ändert sich nun die Finanzierungsstruktur in EKQ = 30 % und FKQ = 70 %, so erhält man bei ansonsten konstanten Werten einen auf 6,85 % reduzierten Diskontierungszinssatz. Der Rückgang des Diskontierungszinssatzes führt wiederum – bei unveränderten freien Cashflows – zu einem höheren Barwert.

Berechnung der Kapitalkosten ("WACC"):1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. =(100-60%)x5.

=(2.-1.)x3 =1.+4. +6.x7.

Basis-zinssatz:

Aktien-markt-rendite

Beta-Faktor:

Risiko-prämie:

Eigen-kapital-kosten:

Fremd-kapital-kosten:

Fremd-kapital-anteil:

Gesamt-kapital-kosten:

Geschäftsbereich (CGU) 4,0% 9,0% 1,20 6,0% 10,0% 5,5% 70,0% 6,85%

Berechnung des Unternehmenswertes des Geschäftsbereiches (der "CGU"):

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 ff

Diskontierungszinssatz 6,85% 6,85% 6,85% 6,85% 6,85% 6,85% 6,85%- 1,5%= angewandter

Diskontierungszinssatz 6,9% 6,9% 6,9% 6,9% 6,9% 6,9% 5,35%= Barwertfaktor 0,93589 0,87589 0,81974 0,76719 0,71800 0,67197

140 150 165 180 200 220 220(a)

Cash-flow p.a. 220: Diskontierungszinssatz 5,35%= Restwert 4.112

(b)Freier Cash-flow 140 150 165 180 200 220

x Barwertfaktor 0,93589 0,87589 0,81974 0,76719 0,71800 0,67197 0,67197= Barwert der freien Cash-

flows und des Restwertes 131 131 135 138 144 148 2.763Summe der Barwerte 3.590 = 77,0%

- Marktwert des Fremdkapitals 2.000 der Summe der Barwerte= Unternehmenswert 1.590

ewige Rente

Detailplanungsphase

Abschlag vom Diskontierungszinssatz Cash-flow-Wachstum p.a.("Wachstumsabschlag")

Berechnung des Restwert (= Barwert der ewigen Rente)

Berechnung des Barwertes der Cash-flows

Planung der Freien Cash-flows:

Ermittlung des Diskontierungszinssatzes:

Segment/Geschäfts-bereich/Geschäftsfeld:XYZ

Die Senkung des Diskontierungszinssatzes um lediglich -0,45 % führt bereits zu einer Erhöhung des Barwerts um 290. Wenn man davon ausgeht, dass der Buchwert einer ZGE hier ebenfalls 1.400 beträgt, könnte man in diesem Beispiel durch eine Änderung des Diskontierungszinssatzes c.p. einer Wertminderung entgehen. Dies hätte ebenfalls zur Folge, dass keine Aufwandsbuchung erfolgt und das Ergebnis c.p. unverändert bleibt.

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Der Goodwill stellt nach Definition der IF RS einen Vermögenswert mit unbestimmter

Nutzungsdauer dar. D.h., seine Nutzung ist nicht auf einen vorgegebenen Zeitraum

begrenzt, sondern unendlich. Der Planungshorizont für die Ermittlung des Nutzungs-

wertes besteht aus einem Detailplanungszeitraum von maximal 5 Jahren (ggf. auch

länger) und einer hieran anschließenden ewigen Rente. Da die Kalkulation der ewi-

gen Rente auf dem Zahlungsstrom der letzten Detailplanungsphase beruht (terminal

value), ist diese von besonderer Bedeutung.

Fall 4: Beispiel zur Beeinflussung im Rahmen des Impairmenttests – Veränderung des terminal value:

Es gelten die Angaben aus dem Beispiel von Seite 15. Die einzige Änderung erfolgt bei dem für das Jahr 2013 geplanten Cashflow. Dieser wird von ursprünglich 220 auf 240 erhöht, da die Unternehmensleitung in ihrer Planung hier positivere Entwicklungen erwartet.

Berechnung der Kapitalkosten ("WACC"):1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. =(100-60%)x5.

=(2.-1.)x3 =1.+4. +6.x7.

Basis-zinssatz:

Aktien-markt-rendite

Beta-Faktor:

Risiko-prämie:

Eigen-kapital-kosten:

Fremd-kapital-kosten:

Fremd-kapital-anteil:

Gesamt-kapital-kosten:

Geschäftsbereich (CGU) 4,0% 9,0% 1,20 6,0% 10,0% 5,5% 60,0% 7,3%

Berechnung des Unternehmenswertes des Geschäftsbereiches (der "CGU"):

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 ff

Diskontierungszinssatz 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3%- 1,5%= angewandter

Diskontierungszinssatz 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 5,8%= Barwertfaktor 0,93197 0,86856 0,80947 0,75440 0,70307 0,65524

140 150 165 180 200 240 240(a)

Cash-flow p.a. 240: Diskontierungszinssatz 5,8%= Restwert 4.138

(b)Freier Cash-flow 140 150 165 180 200 240

x Barwertfaktor 0,93197 0,86856 0,80947 0,75440 0,70307 0,65524 0,65524= Barwert der freien Cash-

flows und des Restwertes 130 130 134 136 141 157 2.711Summe der Barwerte 3.539 = 76,6%

- Marktwert des Fremdkapitals 2.000 der Summe der Barwerte= Unternehmenswert 1.539

ewige Rente

Detailplanungsphase

Abschlag vom Diskontierungszinssatz Cash-flow-Wachstum p.a.("Wachstumsabschlag")

Berechnung des Restwert (= Barwert der ewigen Rente)

Berechnung des Barwertes der Cash-flows

Planung der Freien Cash-flows:

Ermittlung des Diskontierungszinssatzes:

Segment/Geschäfts-bereich/Geschäftsfeld:XYZ

Allein die Erhöhung des geschätzten Cashflows im letzten Detailplanungszeitraum um lediglich 20 führt bereits dazu, dass die Summe der Barwerte um 239 steigt. Dies liegt daran, dass der Unterschiedsbetrag i.H.v. 20 zu-sätzlich mittels ewiger Rente unendlich fortgeschrieben wird.

Geht man hier davon aus, dass der Buchwert einer ZGE ebenfalls 1.400 beträgt, könnte man in diesem Beispiel durch die alleinige Änderung des Cashflows der letzten Detailplanungsphase c.p. einer Wertminderung ent-gehen, da der ermittelte Nutzungswert i.H.v. 1.539 den Buchwert der ZGE i.H.v. 1.400 übersteigt.

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Dies hätte ebenfalls zur Folge, dass keine Aufwandsbuchung erfolgt und das Ergebnis c.p. unverändert bleibt. Man sieht in der tabellarischen Darstellung auch den erheblichen Anteil des Restwertes an der Summe der Ba r-werte. Dieser beträgt in unserem Beispiel 76,6 %. Hieran wird deutlich, dass relativ geringfügige Änderungen an der Cashflow-Planung für die Phase der ewigen Rente deutlich mehr Einfluss auf die Summe der Barwerte (und den Unternehmenswert) haben als entsprechende Änderungen in der Detailplanungsphase.

Da in der Phase der ewigen Rente ein konstanter Cashflow oder ein wachsender

Cashflow unterstellt werden kann, spielt die Wachstumsrate im Rahmen der Er-

mittlung des Nutzungswertes ebenfalls eine bedeutende Rolle. Aufgabe der

Wachstumsrate ist es, die Cashflows nach dem Detailplanungszeitraum abzubilden,

da diese nicht mehr exakt geplant, sondern mittels ewiger Rente fortgeschrieben

werden. Hierin können Effekte, wie z.B. inflationsbedingte Preissteigerungen, techni-

scher Fortschritt oder Marktentwicklungen berücksichtigt werden. Rechnerisch wird

die Wachstumsrate vom Diskontierungszins abgezogen, was zu einem niedrigeren

Diskontierungszins und damit zu einem höheren Barwert führt. Nach oben ist die

Wachstumsrate gem. IFRS 36.33 (c) dadurch begrenzt, dass sie die langfristige

durchschnittliche Wachstumsrate für die Produkte, die Branche oder das Land nicht

übersteigen darf (es sei denn, dies ist gerechtfe rtigt).

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Fall 5: Beispiel zur Beeinflussung im Rahmen des Impairmenttests – Veränderung des terminal value: Es gelten die Angaben aus dem Beispiel von Seite 15. Hierin wurde mit einem jährlichen Wachstum von 1,5 % gerechnet. In diesem Beispiel kommt die Unternehmensleitung jedoch zu dem Schluss, dass ein jährliches Wachstum von 2,0 % die tatsächliche Entwicklung zutreffender darstellt.

Berechnung der Kapitalkosten ("WACC"):1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. =(100-60%)x5.

=(2.-1.)x3 =1.+4. +6.x7.

Basis-zinssatz:

Aktien-markt-rendite

Beta-Faktor:

Risiko-prämie:

Eigen-kapital-kosten:

Fremd-kapital-kosten:

Fremd-kapital-anteil:

Gesamt-kapital-kosten:

Geschäftsbereich (CGU) 4,0% 9,0% 1,20 6,0% 10,0% 5,5% 60,0% 7,3%

Berechnung des Unternehmenswertes des Geschäftsbereiches (der "CGU"):

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 ff

Diskontierungszinssatz 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3%- 2,0%= angewandter

Diskontierungszinssatz 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 7,3% 5,3%= Barwertfaktor 0,93197 0,86856 0,80947 0,75440 0,70307 0,65524

140 150 165 180 200 220 220(a)

Cash-flow p.a. 220: Diskontierungszinssatz 5,3%= Restwert 4.151

(b)Freier Cash-flow 140 150 165 180 200 220

x Barwertfaktor 0,93197 0,86856 0,80947 0,75440 0,70307 0,65524 0,65524Barwert der freien Cash-flows und des Restwertes 130 130 134 136 141 144 2.720Summe der Barwerte 3.535 = 76,9%Marktwert des Fremdkapitals 2.000 der Summe der BarwerteUnternehmenswert 1.535

Berechnung des Barwertes der Cash-flows

Planung der Freien Cash-flows:

Ermittlung des Diskontierungszinssatzes:

Segment/Geschäfts-bereich/Geschäftsfeld:XYZ

ewige Rente

Detailplanungsphase

Abschlag vom Diskontierungszinssatz Cash-flow-Wachstum p.a.("Wachstumsabschlag")

Berechnung des Restwert (= Barwert der ewigen Rente)

In diesem Beispiel führt die Erhöhung des jährlichen Wachstums um lediglich 0,5 % dazu, dass die Summe der Barwerte um 235 steigt. Dies liegt daran, dass das jährliche Wachstum mit 2,0 % vom ursprünglichen Dis-kontierungssatz i.H.v. 7,3 % abgezogen wird, wodurch sich der Barwert der Cashflows in der Anschlussphase von 3.793 auf 4.151, um 358, erhöhte. Diskontiert führt die Erhöhung des Restwertes in der Anschlussphase zu einem höheren Barwert i.H.v. 235.

Falls der Buchwert einer ZGE in diesem Fall ebenfalls 1.400 betragen würde, könnte man hier durch eine Er-höhung des jährlichen Wachstums um 0,5 % eine Wertminderung vermeiden. Es würde ebenfalls keine Auf-wandsbuchung aus einer außerplanmäßigen Abschreibung erfolgen. Das Ergebnis würde c.p. unverändert blei-ben.

Eine weitere Möglichkeit zur Beeinflussung des Impairmenttests besteht in der Defi-

nition einer ZGE/RU, da diese Ebene unmittelbar auf Werthaltigkeit getestet wird. Die

Beeinflussung resultiert daraus, dass Wertminderungen in einer bestimmten Unter-

Page 27: Studie im Auftrag der Hans Böckler Stiftung zum Thema ... · 1 GmbH KORTHÄUER & PARTNER 1. Einleitung Der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) ist von besonderer Bedeutung im Rahmen

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Gm

bH

KORTHÄUER & PARTNER

einheit eher durch positive Wertbeiträge des übrigen Bereichs kompensiert werden,

je größer eine ZGE/RU definiert ist.

Modifiziert entnommen aus Lüdenbach/Hoffmann, in Haufe IFRS-Kommentar, 2007, § 11 Rn 56.

Insgesamt stehen dem Management erhebliche Ermessensspielräume im Rahmen

des Impairmenttestes zur Verfügung. Durch gezielte Ausnutzung dieser Ermessens-

spielräume kann u.U. erreicht werden, dass eine außerplanmäßige Abschreibung auf

den Goodwill vermieden – oder zumindest minimiert – wird, obwohl eigentlich eine

unfangreichere Wertminderung vorliegt.

Die Bau AG gliedert ihr Geschäft in die Segmente Tief- und Hochbau. Die Hochbau wird weiter nach den Komponenten Wohnungs-, Büro- und Industriebauten unterteilt. Im Wohnungsbau wird in einer dritten Ebene noch zwischen Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbauten unterschieden. Vor einigen Jahren wurde die Geschosswohnungsfirma G erworben. Der derivative Goodwill wurde für US-GAAP-Zwecke der reporting unit (nach IAS 36 die ZGE) Wohnungsbauten zugeordnet. Der Geschoss-wohnungsbau entwickelte sich jedoch schlechter als erwartet. Zu einer außerplanmäßigen Abschreibung auf den Goodwill kam es dennoch nicht, da der Einfamilienhausbau stark steigende Ergebnisse abwirft und somit saldiert, d.h. auf Ebene der reporting unit Wohnungsbau keine Einbußen der Ertragskraft festzustellen sind.

Bei der IFRS-Umstellung stellt sich die Frage, ob der Goodwill nunmehr einer kleineren Einheit, nämlich der ZGE Geschossbau, nicht nur zugeordnet werden darf, sondern muss, mit der Folge eines Impairment auf dieser kleineren Ebene.

Ob dieses „Saldierungs-Kissen“ also nach IFRS fortgeführt werden kann, hängt von der Verfügbarkeit der aus dem Reportingsystem der Einheit entsprechenden Information ab, die für den Impairmenttest verwendet oder mit geringerem Aufwand angepasst werden können.

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