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BILDUNGSKARENZ IM ARBEITSVERHÄLTNIS

Bildungskarenz im Arbeitsverhältnis

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Diese Broschüre gibt einen Überblick über alle wichtigen Bestimmungen zur Bildungskarenz und dem Weiterbildungsgeld.

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Bildungskarenz im arBeitsverhältnis

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BILDUNGSKARENZ IMARBEITSVERHÄLTNIS

Autor: Mag. Stefan Hinteregger

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark

Stand: 1. Jänner 2013

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BILDUNGSKARENZ IMARBEITSVERHÄLTNIS

n Die Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn unter Rücksichtnahme auf die In-teressen beider vereinbart werden.

n Die Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate dauern und darf maximal bis zu einem Jahr vereinbart werden, wobei auch eine Vereinbarung in Teilen mög-lich ist. Ein Teil muss auch hier mindestens zwei Mo-nate betragen. Die Gesamtdauer der einzelnen Teile darf jedoch zwölf Monate nicht überschreiten.

n Auch Saisonarbeitskräfte haben die Möglichkeit, Bil-dungskarenz in der Dauer von zwei Monaten bis zu einem Jahr zu vereinbaren. Voraussetzung ist, dass das bestehende Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und innerhalb eines Zeit-raumes von vier Jahren vor Antritt der Bildungskarenz befristete Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber von insgesamt mindestens sechs Monaten vorliegen.

n Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bildungs-karenz.

Auswirkungen

n Alle arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Ur-laubsanspruch, Sonderzahlungen sowie sonstige, insbesondere einmalige Bezüge usw. bestehen in einem Jahr, in dem Bildungskarenz vereinbart wird, nur aliquot.

n Der Urlaub wird, soweit er vor Antritt der Bildungs-karenz noch nicht verbraucht ist, aliquotiert.

n Die Zeit der Bildungskarenz zählt für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten (Bemessung der Kündigungsfrist, des Urlaubsaus-maßes usw.), nicht mit.

n Während der Bildungskarenz besteht kein Kündi-gungs- oder Entlassungsschutz. Erfolgt die Kündi-gung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich beanspruchten Bildungskarenz, kann diese eventuell bei Gericht angefochten werden (Motivanfechtung, Anfechtung nach dem Gleichbehandlungsgesetz).

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n Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Bildungskarenz werden die Abfertigung und eine Er-satzleistung für nicht verbrauchten Resturlaub auf Ba-sis des für den letzten Monat vor Antritt der Bildungs-karenz gebührenden Entgelts berechnet.

Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem neuen Abfertigungs-recht (jedenfalls alle Dienstverhältnisse mit Beginn ab 1. 1. 2003), hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf eine Beitragsleistung. Diese erfolgt zulasten der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von 1,53% der Bemessungsgrundlage in der Höhe des vom/von der Ar-beitnehmerIn bezogenen Weiterbildungsgeldes.

n Eine Bildungskarenz kann nicht gleichzeitig mit einer Elternkarenz vereinbart werden.

Voraussetzungen

n Die Bildungskarenz muss vereinbart werden, eine schriftliche Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn ist ratsam. Auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/in ist der Betriebsrat den Verhand-lungen über die Bildungskarenz beizuziehen.

n Das Arbeitsverhältnis muss vor Antritt der Bildungs-karenz bereits sechs Monate ununterbrochen gedau-ert haben. Eine Karenz ist keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und wird hier bei der Berech-nung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausnahms-weise mitgezählt.

n Während eines Beschäftigungsverbotes nach Mutter-schutzgesetz, während einer Elternkarenz oder wäh-rend eines Präsenz- oder Zivildienstes ist die Verein-barung über die Bildungskarenz unwirksam.

n Während einer Bildungskarenz ist eine geringfügige Beschäftigung eventuell auch in einem anderen Un-ternehmen möglich, wenn eine solche nicht vertrag-lich ausgeschlossen ist. (Arbeitsvertrag bzw. Bil-dungskarenzvereinbarung überprüfen!)

n Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bil-dungskarenz vereinbart werden.

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WEITERBILDUNGSGELD

Während der Bildungskarenz kann Weiterbildungsgeld beim AMS beantragt werden. Dieses gebührt bei ent-sprechender Bildungsmaßnahme in der Höhe des Ar-beitslosengeldes, mindestens jedoch E 14,53 täglich.

Voraussetzung ist, dass die Anwartschaftszeit wie für den Bezug von Arbeitslosengeld vorliegt.

Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld darf kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wer-den. Diese beträgt im Jahr 2013 E 386,80 monatlich.

Sollte das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Bildungskarenz durch den/die ArbeitnehmerIn aufge-kündigt oder einvernehmlich aufgelöst werden, so wird nach Beendigung des Dienstverhältnisses kein Weiter-bildungsgeld gewährt. Bei ArbeitgeberInnenkündigung währen der Bildungskarenz läuft diese für die vereinbarte Dauer weiter.

Nähere Informationen erhalten Sie beim AMS.

BILDUNGSMASSNAHME

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im In- und Ausland sowie Sprachkurse können im Rahmen der Bildungs-karenz absolviert werden (Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug und eine prak-tische Ausbildung beim/bei der gleichen ArbeitgeberIn werden nicht akzeptiert).

Seit 1. 1. 2008 wird Weiterbildungsgeld jedoch nur noch dann bezahlt, wenn die Teilnahme an einer Bildungsmaß-nahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum 7. Lebensjahr, sofern keine längere Betreuungs-möglichkeit für das Kind vorhanden ist, von mindestens 16 Wochenstunden nachgewiesen wird.

Die Voraussetzungen gelten grundsätzlich bei folgenden Bildungsmaßnahmen als erfüllt:

n Universität, Fachhochschule, Kollegs oder eine ver-gleichbare Einrichtung

n Vorbereitungslehrgang auf die Berufsreife- oder Stu-dienberechtigungsprüfung

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n Lehrgang zum Nachholen des Hauptschulab-schlusses oder Lehrabschlusses (nur außerhalb eines Lehrverhältnisses)

Bei Teilnahme an einer Kursmaßnahme mit einer ge-ringeren Wochenstundenzahl kann Weiterbildungsgeld dann bezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Die Bildungsmaßnahme darf nicht unterbrochen werden; Vorlaufzeiten, Ferien etc. sind ausgenommen.

AUSWIRKUNGEN DESWEITERBILDUNGSGELDES

n Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld be-steht ein Kranken- und Unfallversicherungsschutz.

n Während dieser Zeit werden auch Versicherungsmo-nate für die Pensionsversicherung erworben.

n Neben dem Weiterbildungsgeld kann ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2013: E 386,80) bezo-gen werden.

n Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbil-dungskosten durch den Betrieb steht dem Bezug von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

n Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld kann grundsätzlich auch Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Das Kinderbetreuungsgeld zählt grundsätz-lich nicht als Einkommen, außer das Einkommensab-hängige Kinderbetreuungsgeld.

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VORTEILE FÜR BESCHÄFTIGTE UND UNTERNEHMEN

n Zeit für Weiterbildung ohne Erwerbsdruck

n Für den zweiten Bildungsweg können Schul- und Stu-dienabschlüsse nachgeholt werden

n Keine Kostenbelastung für Unternehmen

n Qualifizierte MitarbeiterInnen sind auch motivierte MitarbeiterInnen

n Unterstützung durch das AMS bei der Einstellung von Ersatzarbeitskräften

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