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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagepostamt 1030 Wien 1323 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1975 Ausgegeben am 10. Juni 1975 94. Stück 302. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch Bestimmungen über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (NR: GP XIII RV 131 AB 1600 S. 145. BR: 1366 AB 1367 S. 342.) 303. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 (NR: GP XIII RV 1482 AB 1544 S. 143. BR: AB 1352 S. 342.) 304. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 (NR: GP XIII RV 1518 AB 1605 S. 145. BR: AB 1368 S. 342.) 305. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzu- lagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden (NR: GP XIII RV 1561 AB 1606 S. 145. BR: AB 1369 S. 342.) 302. Bundesverfassungsgesetz vom 15. Mai 1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 durch Bestimmun- gen über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfas- sungsgerichtshofes geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wird wie folgt geändert: 1. Dem Art. 12 Abs. 2 ist folgender Satz an- zufügen: „Darin ist zu bestimmen, daß die Bescheide der Senate nicht der Aufhebung und Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen; der Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels von der Behörde erster Instanz an die Landesinstanz ist unzulässig." 2. a) Art. 20 Abs. 2 hat zu lauten: „(2) Ist durch Bundes- oder Landesgesetz zur Entscheidung in oberster Instanz eine Kollegial- behörde eingesetzt worden, deren Bescheide nach der Vorschrift des Gesetzes nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterlie- gen und der wenigstens ein Richter angehört, so sind auch die übrigen Mitglieder dieser Kolle- gialbehörde in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden." b) der bisherige Art. 20 Abs. 2 erhält die Be- zeichnung Abs. 3. 3. Art. 89 hat zu lauten: „Art. 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit ge- hörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge steht, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird, den Gerichten nicht zu. (2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetz- widrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungs- gerichtshof zu stellen. Hat der Oberste Gerichts- hof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrig- keit Bedenken, so hat es den Antrag auf Auf- hebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichts- hof zu stellen. (3) Ist die vom Gericht anzuwendende Rechts- vorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes an den Verfassungsge- richtshof die Entscheidung zu begehren, daß die Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungs- widrig war. (4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für Staatsverträge nach Maßgabe des Art. 140 a. (5) Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, wel- che Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 für das beim Gericht anhängige Verfahren hat." 4. Art. 130 Abs. 1 hat zu lauten: „(1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Ver- waltungsbehörden, 14 156

BUNDESGESETZBLATT · nung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß. (5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtsho-fes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagepostamt 1030 Wien

1323

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1975 Ausgegeben am 10. Juni 1975 94. Stück

302. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929durch Bestimmungen über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verwal-tungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes(NR: GP XIII RV 131 AB 1600 S. 145. BR: 1366 AB 1367 S. 342.)

303. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960(NR: GP XIII RV 1482 AB 1544 S. 143. BR: AB 1352 S. 342.)

3 0 4 . Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955(NR: GP XIII RV 1518 AB 1605 S. 145. BR: AB 1368 S. 342.)

3 0 5 . Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzu-lagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in dasAusland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden(NR: GP XIII RV 1561 AB 1606 S. 145. BR: AB 1369 S. 342.)

3 0 2 . Bundesverfassungsgesetz vom 15. Mai1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetzin der Fassung von 1929 durch Bestimmun-gen über die Erweiterung der Zuständigkeitdes Verwaltungsgerichtshofes und des Verfas-

sungsgerichtshofes geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassungvon 1929 wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 12 Abs. 2 ist folgender Satz an-zufügen:

„Darin ist zu bestimmen, daß die Bescheide derSenate nicht der Aufhebung und Abänderung imVerwaltungsweg unterliegen; der Ausschluß einesordentlichen Rechtsmittels von der Behörde ersterInstanz an die Landesinstanz ist unzulässig."

2. a) Art. 20 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Ist durch Bundes- oder Landesgesetz zurEntscheidung in oberster Instanz eine Kollegial-behörde eingesetzt worden, deren Bescheide nachder Vorschrift des Gesetzes nicht der Aufhebungoder Abänderung im Verwaltungsweg unterlie-gen und der wenigstens ein Richter angehört,so sind auch die übrigen Mitglieder dieser Kolle-gialbehörde in Ausübung ihres Amtes an keineWeisungen gebunden."

b) der bisherige Art. 20 Abs. 2 erhält die Be-zeichnung Abs. 3.

3. Art. 89 hat zu lauten:

„Art. 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit ge-hörig kundgemachter Gesetze, Verordnungenund Staatsverträge steht, soweit in diesem Artikelnicht anderes bestimmt wird, den Gerichten nichtzu.

(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendungeiner Verordnung aus dem Grund der Gesetz-widrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag aufAufhebung dieser Verordnung beim Verfassungs-gerichtshof zu stellen. Hat der Oberste Gerichts-hof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanzzuständiges Gericht gegen die Anwendung einesGesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrig-keit Bedenken, so hat es den Antrag auf Auf-hebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichts-hof zu stellen.

(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Rechts-vorschrift bereits außer Kraft getreten, so hatder Antrag des Gerichtes an den Verfassungsge-richtshof die Entscheidung zu begehren, daß dieRechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungs-widrig war.

(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß fürStaatsverträge nach Maßgabe des Art. 140 a.

(5) Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, wel-che Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2, Abs. 3oder Abs. 4 für das beim Gericht anhängigeVerfahren hat."

4. Art. 130 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt überBeschwerden, womit

a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Ver-waltungsbehörden,

14 156

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b) Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittel-barer behördlicher Befehls- und Zwangsge-walt gegen eine bestimmte Person oder

c) Verletzung der Entscheidungspflicht derVerwaltungsbehörden

behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof er-kennt außerdem über Beschwerden gegen Wei-sungen gemäß Art. 81 a Abs. 4."

5. Nach Art. 131 wird folgender Art. 131 aeingefügt:

„Art. 131 a. Gegen die Ausübung unmittel-barer behördlicher Befehls- und Zwangsgewaltgegen eine bestimmte Person kann diese. PersonBeschwerde erheben, wenn sie durch die betref-fende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zusein behauptet."

6. Dem Art. 135 ist folgender Abs. 4 anzu-fügen:

„(4) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den Ver-waltungsgerichtshof."

7. Art. 139 hat zu lauten:

„Art. 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof er-kennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungeneiner Bundes- oder Landesbehörde auf Antrageines Gerichtes, sofern aber der Verfassungsge-richtshof eine solche Verordnung in einer anhän-gigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amtswegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit vonVerordnungen einer Landesbehörde auch auf An-trag der Bundesregierung und über Gesetzwid-rigkeit von Verordnungen einer Bundesbehördeauch auf Antrag einer Landesregierung und überGesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Ge-meindeaufsichtsbehörde nach Art. 119 a Abs. 6auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Ererkennt ferner über die Gesetzwidrigkeit vonVerordnungen auf Antrag einer Person, die un-mittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihrenRechten verletzt zu sein behauptet, sofern dieVerordnung ohne Fällung einer gerichtlichenEntscheidung oder ohne Erlassung eines Beschei-des für diese Person wirksam geworden ist; fürsolche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.

(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshofanhängigen Rechtssache, in der der Verfassungs-gerichtshof eine Verordnung anzuwenden hat,die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits ein-geleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetz-mäßigkeit der Verordnung dennoch fortzusetzen.

(3) Der Verfassungsgerichtshof darf eine Ver-ordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben,als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurdeoder als sie der Verfassungsgerichtshof in der beiihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte.Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zurAuffassung, daß die ganze Verordnung

a) der gesetzlichen Grundlage entbehrt,b) von einer unzuständigen Behörde erlassen

wurde oderc) in gesetzwidriger Weise kundgemacht

wurde, so hat er die ganze Verordnung als ge-setzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn dieAufhebung der ganzen Verordnung offensicht-lich den rechtlichen Interessen der Partei zuwider-läuft, die einen Antrag gemäß dem letzten Satzdes Abs. 1 gestellt hat oder deren RechtssacheAnlaß für die Einleitung eines amtswegigen Ver-ordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat.

(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fäl-lung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichts-hofes bereits außer Kraft getreten und wurdedas Verfahren von Amts wegen eingeleitet oderder Antrag von einem Gericht oder von einerPerson gestellt, die unmittelbar durch die Ge-setzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechtenverletzt zu sein behauptet, so hat der Verfas-sungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verord-nung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtsho-fes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrigaufgehoben wird, verpflichtet die zuständige ober-ste Behörde des Bundes oder des Landes zur un-verzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Diesgilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruchesgemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt am Tage derKundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfas-sungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eineFrist bestimmt, die sechs Monate, wenn abergesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, einJahr nicht überschreiten darf.

(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrig-keit aufgehoben worden oder hat der Verfas-sungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochendaß eine Verordnung gesetzwidrig war, so sindalle Gerichte und Verwaltungsbehörden an denSpruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tat-bestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedochdie Verordnung weiterhin anzuwenden, sofernder Verfassungsgerichtshof nicht in seinem auf-hebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat derVerfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Er-kenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so istdie Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieserFrist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahmedes Anlaßfalles anzuwenden."

8. Art. 140 hat zu lauten:

„Art. 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof er-kennt über Verfassungswidrigkeit eines Bundes-oder Landesgesetzes auf Antrag des Verwaltungs-gerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes odereines zur Entscheidung in zweiter Instanz be-rufenen Gerichtes, sofern aber der Verfassungs-gerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen

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Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen.Er erkennt über Verfassungswidrigkeit von Lan-desgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierungund über Verfassungswidrigkeit von Bundesge-setzen auch auf Antrag einer Landesregierungoder eines Drittels der Mitglieder des National-rates. Durch Landesverfassungsgesetz kann be-stimmt werden, daß ein solches Antragsrecht hin-sichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landes-gesetzen auch einem Drittel der Mitglieder desLandtages zusteht. Der Verfassungsgerichtshof er-kennt ferner über Verfassungswidrigkeit von Ge-setzen auf Antrag einer Person, die unmittelbardurch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rech-ten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetzohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidungoder ohne Erlassung eines Bescheides für diesePerson wirksam geworden ist; für solche Anträgegilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.

(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshofanhängigen Rechtssache, in der der Verfassungs-gerichtshof ein Gesetz anzuwenden hat, die Par-tei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetesVerfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeitdes Gesetzes dennoch fortzusetzen.

(3) Der Verfassungsgerichtshof darf ein Gesetznur insoweit als verfassungswidrig aufheben, alsseine Aufhebung ausdrücklich beantragt wurdeoder als der Verfassungsgerichtshof das Gesetzin der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwen-den hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshofjedoch zu der Auffassung, daß das ganze Gesetzvon einem nach der Kompetenzverteilung nichtberufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder inverfassungswidriger Weise kundgemacht wurde,so hat er das ganze Gesetz als verfassungswidrigaufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebungdes ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichenInteressen der Partei zuwiderläuft, die einen An-trag gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 gestellthat oder deren Rechtssache Anlaß für die Ein-leitung eines amtswegigen Gesetzesprüfungsver-fahrens gegeben hat.

(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung desErkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes be-reits außer Kraft getreten und wurde das Ver-fahren von Amts wegen eingeleitet oder der An-trag von einem Gericht oder von einer Persongestellt, die unmittelbar durch die Verfassungs-widrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletztzu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichts-hof auszusprechen, ob das Gesetz verfassungs-widrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtsho-fes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrigaufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzleroder den zuständigen Landeshauptmann zur un-verzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Diesgilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruchesgemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt am Tage der

Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfas-sungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eineFrist bestimmt. Diese Frist darf ein Jahr nichtüberschreiten.

(6) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrigaufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkraft-tretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nichtanderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmun-gen wieder in Wirksamkeit, die durch das vomVerfassungsgerichtshof als verfassungswidrig er-kannte Gesetz aufgehoben worden waren. In derKundmachung über die Aufhebung des Gesetzesist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetz-lichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.

(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeitaufgehoben worden oder hat der Verfassungsge-richtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß einGesetz verfassungswidrig war, so sind alle Ge-richte und Verwaltungsbehörden an den Spruchdes Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf dievor der Aufhebung verwirklichten Tatbeständemit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch dasGesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Ver-fassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebendenErkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfas-sungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkennt-nis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist dasGesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist ver-wirklichten Tatbestände mit Ausnahme des An-laßfalles anzuwenden."

9. Art. 142 Abs. 2 lit. e hat zu lauten:

„e) gegen Organe der Bundeshauptstadt Wien,soweit sie Aufgaben aus dem Bereich derBundesvollziehung im eigenen Wirkungs-bereich besorgen, wegen Gesetzesverlet-zung: durch Beschluß der Bundesregie-rung;"

10. Art. 144 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„Art. 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof er-kennt über Beschwerden gegen Bescheide der Ver-waltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführerdurch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlichgewährleisteten Recht oder wegen Anwendungeiner gesetzwidrigen Verordnung, eines verfas-sungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigenStaatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu seinbehauptet. Unter den gleichen Voraussetzungenerkennt der Verfassungsgerichtshof auch überBeschwerden gegen die Ausübung unmittelbarerverwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs-gewalt gegen eine bestimmte Person. Die Be-schwerde kann erst nach Erschöpfung des Instan-zenzuges erhoben werden, sofern ein solcher inBetracht kommt.

(2) Findet der Verfassungsgerichtshof, daßdurch den angefochtenen Bescheid der Verwal-tungsbehörde oder durch die Ausübung unmit-

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telbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- undZwangsgewalt ein Recht im Sinne des Abs. 1nicht verletzt wurde und handelt es sich nichtum einen Fall, der nach Art. 133 von der Zu-ständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausge-schlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshofzugleich mit dem abweisenden Erkenntnis aufAntrag des Beschwerdeführers die Beschwerdezur Entscheidung darüber, ob der Beschwerde-führer durch den Bescheid oder durch die Aus-übung unmittelbarer Befehls- und Zwangsge-walt in einem sonstigen Recht verletzt wurde,dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Die zu seiner Ausführung erforderlichenBundesgesetze können mit dem der Kundma-chung dieses Bundesverfassungsgesetzes folgendenTag erlassen werden; sie treten jedoch frühestensgleichzeitig mit diesem Bundesverfassungsgesetzin Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfas-sungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

KirchschlägerKreisky Häuser Bielka MoserAndrosch Leodolter Staribacher RöschBroda Lütgendorf Weihs Sinowatz

Lanc Firnberg

3 0 3 . Bundesgesetz vom 28. April 1975, mitdem das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert

wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

A r t i k e l IDas Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/

1961, in der Fassung des Art. III des Bundes-gesetzes BGBl. Nr. 317/1971 wird wie folgtgeändert:

1. Im § 2 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz sinddie Worte „oder fremden Hilfskräften (Werk-stattgehilfen, Heimarbeitern)" durch die Worte„oder fremden Arbeitskräften (im Betrieb Be-schäftigten, Heimarbeitern)" zu ersetzen.

2. § 2 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:

„c) Auftraggeber, wer Waren durch Heim-arbeiter oder Zwischenmeister, sei es un-mittelbar, sei es unter Verwendung vonMittelspersonen, herstellen, bearbeiten,verarbeiten oder verpacken läßt, und zwarauch dann, wenn keine Gewinnerzielungbeabsichtigt ist oder die Waren für denVerbrauch bzw. Gebrauch durch die eige-nen Dienstnehmer bestimmt sind;"

3. Im § 2 Abs. 1 ist der Strichpunkt amEnde der lit. d durch einen Punkt zu ersetzen;lit. e hat zu entfallen.

4. Im § 2 Abs. 2 ist nach dem Wort „Ehegatte"der Klammerausdruck „(Lebensgefährte)" ein-zufügen.

5. Im § 3 Abs. 1 sind die Worte „familien-fremden Hilfskräften (Werkstattgehilfen,Heimarbeitern)" durch die Worte „familien-fremden Arbeitskräften (im Betrieb Beschäf-tigten, Heimarbeitern)" zu ersetzen.

6. Im § 4 erster Satz ist das Wort „Hilfs-kräften" durch das Wort „Arbeitskräften" zuersetzen.

7. Im § 6 letzter Satz sind die Worte „dasBundesministerium für soziale Verwaltung"durch die Worte „der Bundesminister für sozialeVerwaltung" zu ersetzen.

8. Im § 7 Abs. 1 letzter Satz sind die Worte„Bundesministeriums für soziale Verwaltung"durch die Worte „Bundesministers für sozialeVerwaltung" zu ersetzen.

9. Im § 4 erster Satz ist das Wort „Hilfs-kräften" durch das Wort „Arbeitskräften" zuersetzen.

10. § 8 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Wer Heimarbeit vergibt, hat in den Räu-men, in denen die Arbeit vergeben oder die Wareabgeliefert wird oder die Auszahlung erfolgt,einen Abdruck des Heimarbeitsgesetzes sowieeine Bekanntmachung der jeweils geltendenArbeits- und Lieferungsbedingungen an gutsichtbarer Stelle zur Einsichtnahme für die mitHeimarbeit Beschäftigten aufzulegen."

11. Im § 8 Abs. 2 ist der Punkt am Endeder lit. d durch einen Strichpunkt zu ersetzenund eine lit. e mit nachstehendem Wortlautanzufügen:

„e) Angaben, bis zu welcher Engelthöhe dieBeschäftigung als geringfügig im Sinne des§ 5 des Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetzes — ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, inder jeweils geltenden Fassung anzusehen istund daß der Heimarbeiter, wenn das vonihm erzielte Entgelt diese Höhe nichtoder nicht mehr erreicht, lediglich in derUnfallversicherung teilversichert ist;ferner einen Hinweis auf die Möglichkeitder freiwilligen Weiterversicherung(§§ 16 und 17 ASVG)."

12. § 8 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Wer Heimarbeit vergibt, hat für denFall, daß die Heimarbeit in die Wohnung oderArbeitsstätte des mit Heimarbeit Beschäftigtengebracht wird, dafür zu sorgen, daß diesem

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94. Stück — Ausgegeben am 10. Juni 1975 — Nr. 303 1327

anläßlich der erstmaligen Vergabe von Heim-arbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit einAbdruck des Heimarbeitsgesetzes sowie die Ar-beits- und Lieferungsbedingungen, insbesondereHeimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeits-tarife, zur Einsichtnahme vorgelegt werden.Jede Änderung des Heimarbeitsgesetzes sowieder Arbeits- und Lieferungsbedingungen ist:dem mit Heimarbeit Beschäftigten bei der näch-sten Zustellung von Heimarbeit zur Einsicht-nahme zu bringen. Jede Einsichtnahme ist vondem mit Heimarbeit Beschäftigten im Abrech-nungsnachweis zu bestätigen."

13. § 8 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Allen mit Heimarbeit Beschäftigten istüberdies eine schriftliche Ausfertigung der imAbs. 2 lit. a, b, d und e verlangten Angaben aus-zufolgen."

14. § 9 samt Überschrift hat zu lauten:

„ E n t g e l t z a h l u n g u n d M i t t e i l u n gder A b m e l d u n g v o n der P f l i c h t -

v e r s i c h e r u n g

§ 9. (1) Das Entgelt ist mindestens einmal imKalendermonat abzurechnen und auszuzahlen;auf das zur Abrechnung gelangende Entgeltsind der geleisteten Arbeit entsprechende Vor-schüsse zu leisten. In jedem Fall wird das bereitsverdiente Entgelt mit der Beendigung des Heim-arbeitsverhältnisses fällig.

(2) Meldet der Auftraggeber den Heimarbei-ter von der Krankenversicherung ab, so hat erdiesem unverzüglich eine Durchschrift der Ab-meldung zu übermitteln."

15. § 10 samt Oberschrift hat zu lauten:„ A u s g a b e - u n d A b r e c h n u n g s n a c h -

w e i s e

§ 10. (1) Der Auftraggeber hat über die unmit-telbare Ausgabe (Zustellung) von Heimarbeit anHeimarbeiter oder an Zwischenmeister (§§ 3und 4) sowie über die Übernahme (Abholung)der durchgeführten Heimarbeit und über dieEntgeltzahlung (§ 9) Nachweise in zweifacherAusfertigung zu führen.

(2) Die Nachweise haben insbesondere zuenthalten:

a) bei jeder Ausgabe (Zustellung) von Heim-arbeit:Datum der Ausgabe (Zustellung),Art und. Menge der vergebenen Arbeiten,das für die vergebene Arbeit je Einheit

gebührende Entgelt unter Angabe derhiefür vorgesehenen Arbeitszeit oderBerechnungsgrundlage,

den vereinbarten Liefertermin;

b) bei jeder Übernahme (Abholung) vonHeimarbeit:Datum der Übernahme (Abholung),Verrechnung der vom Heimarbeiter oder

Zwischenmeister beigestellten Roh- undHilfsstoffe,

Höhe des Bruttoentgelts,Höhe der Abzüge vom Entgelt und deren

Begründung,Höhe des ausgezahlten Entgelts und des

allfälligen Unkostenzuschlages sowie derWohnungsbeihilfe,

Höhe eines allfällig geleisteten Vor-schusses.

(3) Die Auszahlung des Urlaubs- und Feier-tagsentgelts, der Abfindung, des Urlaubszu-schusses, der Weihnachtsremuneration und all-fälliger Entgelte gemäß § 27 sowie die zurBerechnung dieser Entgelte erforderlichen An-gaben sind jeweils auf gesonderten Nachweisenanzuführen.

(4) Erfolgt eine Engeltzahlung gesondert, soist über diese Auszahlung ein gesonderter Nach-weis zu führen. Der mit der Heimarbeit Be-schäftigte hat jede Auszahlung von Entgeltenzu bestätigen.

(5) Die gemäß Abs. 1 bis 4 zu führendenNachweise sind mit durchlaufenden Nummernzu versehen. Die Erstausfertigung ist drei Jahreim Betrieb des Auftraggebers aufzubewahrenund auf Verlangen den Organen der Arbeits-inspektion, der Heimarbeitskommissionen, derBerufungskommission für Heimarbeit und derSozialversicherungsträger vorzulegen. DieZweitausfertigung ist dem mit Heimarbeit Be-schäftigten zu übergeben und von diesem auf-zubewahren. Der Auftraggeber hat dem mitHeimarbeit Beschäftigten eine entsprechendeVorrichtung zur Abheftung der Zweitausferti-gungen zur Verfügung zu stellen.

(6) Die näheren Bestimmungen über Formund Inhalt der Ausgabe- und Abrechnungs-nachweise sind durch Verordnung des Bundes-ministers für soziale Verwaltung festzulegen.Für Ausgabe- und Abrechnungsnachweise, dievon der Interessenvertretung der Auftraggebereines Erzeugungszweiges aufgelegt werden, kön-nen Abweichungen von den allgemeinen Vor-schriften dieser Verordnung zugelassen werden,wenn es die besonderen Beschäftigungsverhält-nisse in diesem Erzeugungszweig erfordern.Durch Verordnung kann ferner Auftraggebern,die die Lohnverrechnung mittels elektronischerDatenverarbeitungsanlage durchführen, die Ver-wendung von im gleichen Verfahren erstelltenAusgabe- und Abrechnungsnachweisen gestattetwerden, wenn die Überprüfbarkeit der errech-neten Entgelte durch Ausdruck in Klarschriftund Bekanntgabe des Schlüssels gewährleistetist."

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1328 94. Stück — Ausgegeben am 10. Juni 1975 — Nr. 303

16. § 11 hat zu lauten:

„§ 11. Erfolgt die Vergabe der Heimarbeitdurch Mittelspersonen, die gemäß § 4 gleichge-stellt sind, so gilt § 10 für sie sinngemäß."

17. Die §§ 12 bis 14 samt Überschrift habenzu lauten:

„ A u s g a b e u n d A b l i e f e r u n g derH e i m a r b e i t

§ 12. An Sonntagen und an den im Feier-tagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in seinerjeweils geltenden Fassung, angeführten Feier-tagen darf weder Heimarbeit ausgegeben (zuge-stellt) noch durchgeführte Heimarbeit über-nommen (abgeholt) werden.

§ 13. (1) Wer Heimarbeit vergibt, hat dafürzu sorgen, daß die Ausgabe (Zustellung) derHeimarbeit und die Übernahme (Abholung) derdurchgeführten Heimarbeit zu dem vereinbar-ten Zeitpunkt ohne ungebührliche Wartezeitvorgenommen wird.

(2) Eine sich dennoch ergebende, 30 Minutenübersteigende Wartezeit des mit HeimarbeitBeschäftigten hat derjenige, der Heimarbeit ver-gibt, zur Gänze zu vergüten. Die Vergütung istnach dem der Entgeltberechnung zugrunde lie-genden Stundenlohn zu bemessen.

(3) Ein Anspruch auf Vergütung der Warte-zeit besteht nur, wenn sich der mit der Heim-arbeit Beschäftigte zu dem für die Ausgabe undAblieferung der Heimarbeit vorgesehenen Zeit-punkt bei der Person, die die Ausgabe (Über-nahme) vornimmt, gemeldet bzw. sich zu derfür die Zustellung (Abholung) vorgesehenenZeit am vereinbarten Ort aufgehalten hat.

§ 14. (1) Vereinbarungen über Vorleistungendes Heimarbeiters für die Vergabe oder die Zu-sicherung der Vergabe von Heimarbeit sindrechtsunwirksam.

(2) Der Auftraggeber darf für einen bestimm-ten, einen Monat keinesfalls überschreitendenZeitraum keine größere Arbeitsmenge an einenHeimarbeiter ausgeben, als im Betrieb von einervollwertigen vergleichbaren Arbeitskraft ohneHilfskräfte bei gleicher maschineller Ausstat-tung des Arbeitsplatzes oder, wenn keine ver-gleichbare Betriebsarbeit besteht, von einemvollbeschäftigten durchschnittlichen Heimarbei-ter bei Einhaltung der jeweils geltenden ge-setzlichen Normalarbeitszeit bewältigt werdenkann. Bei Lösung des Heimarbeitsverhältnissesdurch den Heimarbeiter ist unabhängig vomAusmaß der ausgegebenen Arbeitsmenge ledig-lich das in Arbeit befindliche Stück fertigzu-stellen.

(3) Wenn die Beschaffenheit der Arbeitsstückees erfordert, kann die Heimarbeitskommissioneinen kürzeren oder längeren Zeitraum für

deren Ausgabe festsetzen. Auf die Beschlußfas-sung der Heimarbeitskommission sind die §§ 32bis 34 sinngemäß anzuwenden. Liegt kein Be-schluß der Heimarbeitskommission vor, so kannim Einzelfall das Arbeitsinspektorat, in dessenAufsichtsbezirk der Auftraggeber seinen Stand-ort hat, durch Bescheid einen kürzeren oderlängeren Ausgabezeitraum festlegen.

(4) Die Lieferfristen sind so zu bemessen, daßdie Aufträge bei Einhaltung der jeweils gelten-den gesetzlichen Normalarbeitszeit und ohneSonn- und Feiertagsarbeit ausgeführt werdenkönnen. Für Frauen und Jugendliche sind dieLieferfristen überdies so zu bemessen, daß dieAufträge ohne Nachtarbeit und unter Beobach-tung der für diese Personen geltenden beson-deren Arbeitnehmerschutzvorschriften ausge-führt werden können. Welche Zeit als Nachtzeitgilt, bestimmt sich nach den für den betreffen-den Erzeugungszweig geltenden arbeitsrecht-lichen Vorschriften."

18. § 15 samt Überschrift hat zu lauten:

„ B e s c h r ä n k u n g d e r V e r g a b e v o nH e i m a r b e i t an im B e t r i e b Be-

s c h ä f t i g t e

§ 15. Der Auftraggeber (Zwischenmeister) darfan die in seinem Betrieb beschäftigten Dienst-nehmer (Lehrlinge) Heimarbeit nur insoweitausgeben, als durch die dafür aufzuwendendeZeit zuzüglich der Arbeitszeit im Betrieb diegesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschrittenwird."

19. § 17 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Herstellung, Bearbeitung, Verarbei-tung oder Verpackung von Lebens- und Genuß-mitteln, von Heilmitteln sowie von kosmeti-schen Mitteln in Heimarbeit ist verboten, wobeiunter Verpackung das Anbringen der mit diesenWaren unmittelbar in Berührung stehendenHülle zu verstehen ist. Darüber hinaus kann derBundesminister für soziale Verwaltung nach An-hören der gesetzlichen Interessenvertretungender Dienstnehmer und der Dienstgeber -und derin Betracht kommenden Heimarbeitskommis-sionen im Einvernehmen mit dem Bundes-minister für Handel, Gewerbe und Industrie fürErzeugungszweige, in denen sich aus der Artder Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oderVerpackung von Waren eine Gefährdung desLebens oder der Gesundheit der mit Heim-arbeit Beschäftigten oder der Verbraucher derWaren ergibt, durch Verordnung Heimarbeitverbieten oder besondere Vorschriften für dieVergabe oder Verrichtung von Heimarbeit er-lassen."

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20. § 18 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Das Feiertagsentgelt ist in Form einesZuschlages zu den erzielten Arbeitsentgelten ein-schließlich allfälliger gezahlter Urlaubsentgelteund allfälliger Entgelte gemäß § 27, jedoch aus-schließlich der Unkostenzuschläge, zu leisten."

21. Dem § 18 Abs. 2 ist nachstehenderAbs. 3 anzufügen:

„(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 beträgt4 v. H. Für die Angehörigen der evangelischenKirchen AB und HB, der Altkatholischen Kircheund der Methodistenkirche beträgt der Zuschlag4 1/3 v. H. Er darf in das Arbeitsentgelt nichteinbezogen werden. Das Feiertagsentgelt istjeweils bei der ersten Entgeltzahlung nach dem15. März und nach dem 15. September abzu-rechnen und auszuzahlen; endet das Heim-arbeitsverhältnis früher, so ist das Feiertags-entgelt bei der letzten Entgeltzahlung abzu-rechnen und auszuzahlen."

22. Im § 22 Abs. 5 sind die Worte „allfälliggezahlte Krankenentgelte" durch die Worte„Entgelte gemäß § 27" zu ersetzen.

23. In der Überschrift sowie im ersten Satzdes § 25 ist jeweils das Wort „Abrechnungs-buch" durch das Wort „Abrechnungsnachweis"zu ersetzen.

24. Im § 26 Abs. 3 letzter Satz ist das Wort„Abrechnungsbuch" durch das Wort „Abrech-nungsnachweis" zu ersetzen.

25. Der dritte Abschnitt des III. Hauptstückessamt Oberschrift hat zu lauten:

„Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

§ 27. (1) Ist ein Heimarbeiter durch Krankheit(Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit ver-hindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätz-lich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeige-führt hat, so behält er nach Maßgabe der folgen-den Bestimmungen seinen Anspruch auf das Ent-gelt, sofern das Heimarbeitsverhältnis bereits14 Tage gedauert hat, unter den Voraussetzungenund in dem Ausmaß, als eine solche Leistung fürdie Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungs-zweiges durch Gesetz oder Kollektivvertrag vor-gesehen ist.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufent-halte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabili-tationszentren und Rekonvaleszentenheimen,die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oderWiederherstellung der Arbeitsfähigkeit voneinem Träger der Sozialversicherung, demBundesministerium für soziale Verwaltung ge-mäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes,BGBl. Nr. 183/1947, einem Landesinvaliden-amt oder einer Landesregierung auf Grund eines

Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewil-ligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadetallfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten(Beschädigten) der Arbeitsverhinderung gemäßAbs. 1 gleichzuhalten.

(3) Bei wiederholter Arbeitsverhinderungdurch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb einesArbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fort-zahlung des Entgeltes nur insoweit, als dieDauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nichterschöpft ist. Durch Arbeitsunterbrechungen, dienicht länger als jeweils 60 Tage dauern, wirddas Arbeitsjahr nicht unterbrochen.

(4) Wird ein Heimarbeiter durch Arbeitsunfalloder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriftenüber die gesetzliche Unfallversicherung an derLeistung seiner Arbeit verhindert, ohne daß erdie Verhinderung vorsätzlich oder durch grobeFahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält erseinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksichtauf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung:unter den Voraussetzungen und in dem Ausmaß,als eine solche Leistung für die Betriebsarbeiterdes betreffenden Erzeugungszweiges durch Gesetzoder Kollektivvertrag vorgesehen ist. Bei wieder-holten Arbeitsverhinderungen, die im unmittel-baren ursächlichen Zusammenhang mit einemArbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen,besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Ent-gelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit,als die Dauer des Anspruches noch nicht erschöpftist; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Ist einHeimarbeiter gleichzeitig bei mehreren Auftrag-gebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nachdiesem Absatz nur gegenüber jenem Auftrag-geber, bei dem die Arbeitsverhinderung im Sinnedieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber denanderen Auftraggebern entstehen Ansprüche nachAbs. 1,

(5) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegeneines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrank-heit bewilligt oder angeordnet werden, sindeiner Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 4 gleich-zuhalten.

(6) Die Leistungen für die in Abs. 2 genann-ten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rech-nung einer in Abs. 2 genannten Stelle erbracht,wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens inder halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. aASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage fürjeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.

(7) Für die Bemessung der Dauer der An-sprüche gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 sind Be-schäftigungszeiten bei demselben Auftraggeber,die keine längere Unterbrechung ab jeweils60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. DieseZusammenrechnung unterbleibt jedoch, wennder Heimarbeiter das Beschäftigungsverhältnisohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst.

158

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(8) Das fortzuzahlende Entgelt beträgt fürjeden Werktag ein Sechstel des durchschnitt-lichen Wochenverdienstes der letzten 13 Wo-chen, in denen der Heimarbeiter Arbeitsauf-träge vom Auftraggeber erhalten hat. Bei derBerechnung des Wochenverdienstes sind dieUnkostenzuschläge nicht zu berücksichtigen.Durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heim-arbeitstarif kann eine andere Berechnungsartvorgesehen werden.

(9) Der Heimarbeiter ist verpflichtet, ohneVerzug die Arbeitsverhinderung dem Auftrag-geber bekanntzugeben und auf Verlangen desAuftraggebers, das nach angemessener Zeit wie-derholt werden kann, eine Bestätigung des zu-ständigen Krankenversicherungsträgers odereines Gemeindearztes über Beginn, voraussicht-liche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeitvorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Ver-merk darüber zu enthalten, daß dem zuständi-gen Krankenversicherungsträger eine Arbeits-unfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn,voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeits-unfähigkeit übermittelt wurde.

(10) Wird der Heimarbeiter durch den Kon-trollarzt des zuständigen Krankenversicherungs-trägers für arbeitsfähig erklärt, so ist derAuftraggeber von diesem Krankenversicherungs-träger über die Gesundschreibung sofort zu ver-ständigen. Diese Pflicht zur Verständigung be-steht auch, wenn sich der Heimarbeiter ohneVorliegen eines wichtigen Grundes der für ihnvorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zu-ständigen Krankenversicherungsträger nichtunterzieht.

(11) In den Fällen des Abs. 2 und 5 hat derHeimarbeiter eine Bescheinigung über die Be-willigung oder Anordnung sowie über den Zeit-punkt des in Aussicht genommenen Antrittesund die Dauer des die Arbeitsverhinderung be-gründenden Aufenthaltes vor dessen Antrittvorzulegen.

(12) Kommt der Heimarbeiter einer seinerVerpflichtungen nach Abs. 9 oder Abs. 11 nichtnach, so verliert er für die Dauer der Säumnisden Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt,wenn sich der Heimarbeiter ohne Vorliegeneines wichtigen Grundes der für ihn vorge-sehenen ärztlichen Untersuchung beim zustän-digen Krankenversicherungsträger nicht unter-zieht.

(13) Wird das Heimarbeitsverhältnis währendeiner Arbeitsverhinderung vom Auftraggeberohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitiggelöst oder trifft den Auftraggeber ein Verschul-den an der vorzeitigen Auflösung des Heimar-beitsverhältnisses durch den Heimarbeiter, sobleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Ent-gelts für die in Abs. 1 und 4 vorgesehene Dauer

bestehen, wenngleich das Heimarbeitsverhältnisfrüher endet.

(14) Wurde für die Betriebsarbeiter des be-treffenden Erzeugungszweiges bzw. Betriebesdurch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung(§ 2 Abs. 8 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl.Nr. 399/1974) vereinbart, daß sich der Anspruchauf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeits-jahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet, sorichtet sich auch der Anspruch der Heimarbeiternach dem Kalenderjahr.

(15) Der Abschnitt 2 des Art. I des Entgeltfort-zahlungsgesetzes gilt sinngemäß, sofern der Heim-arbeiter während der letzten 14 Tage vor Eintrittder Arbeitsverhinderung beim zuständigen Kran-kenversicherungsträger gemäß § 33 ASVG ange-meldet war. Nimmt ein Heimarbeiter nach einerkürzer als 61 Tage dauernden Arbeitsunterbre-chung seine Tätigkeit bei demselben Auftraggeberwieder auf, so besteht ab diesem Zeitpunkt derErstattungsanspruch des Auftraggebers, sofern derHeimarbeiter während der letzten 14 Tage vorder Arbeitsunterbrechung beim zuständigenKrankenversicherungsträger angemeldet war."

26. Nach § 27 ist folgender Abschnitt 4 ein-zufügen:

„ A b s c h n i t t 4

U r l a u b s z u s c h u ß u n d W e i h n a c h t s -r e m u n e r a t i o n

§ 27 a. (1) Heimarbeiter haben Anspruch aufUrlaubszuschuß und Weihnachtsremunerationunter den Voraussetzungen und in dem Aus-maß, als solche Leistungen in dem für Betriebs-arbeiter des betreffenden Erzeugungszweigesgeltenden Kollektivvertrag vorgesehen sind.Werden diese Leistungen im Kollektivvertragin Wochenlöhnen berechnet, so gebührt demHeimarbeiter für jeden dem Betriebsarbeiter zu-stehenden Wochenlohn ein Zuschlag von 2. v. H.der im Abrechnungszeitraum erzielten Arbeits-entgelte einschließlich allfällig gezahlter Urlaubs-entgelte, Feiertagsentgelte und Entgelte gemäߧ 27, jedoch ausschließlich der Unkostenzu-schläge. Ist in dem betreffenden Erzeugungszweigkein Kollektivvertrag wirksam, so können Re-gelungen über die Gewährung eines Urlaubszu-schusses oder einer Weihnachtsremunerationdurch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heim-arbeitstarif getroffen werden.

(2) Der Urlaubszuschuß ist jeweils bei Ur-laubsantritt für den Urlaubszeitraum (§ 20Abs. 2) abzurechnen und auszuzahlen. DieWeihnachtsremuneration ist zu dem für Be-triebsarbeiter des Erzeugungszweiges vorge-sehenen Fälligkeitstermin bzw. zu dem imHeimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeits-tarif festgesetzten Zeitpunkt abzurechnen undauszuzahlen. Endet das Heimarbeitsverhältnis

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früher, so sind die aliquoten Teile des Urlaubs-zuschusses und der Weihnachtsremuneration beider letzten Entgeltzahlung abzurechnen undauszuzahlen.

(3) Für Zwischenmeister und Mittelspersonenkönnen durch Heimarbeitsgesamtvertrag oderHeimarbeitstarif als Urlaubszuschuß und Weih-nachtsremuneration Zuschläge zu den jeweils er-zielten Arbeitsentgelten einschließlich der Feier-tagsentgelte und Urlaubsentgelte, jedoch aus-schließlich der Unkostenzuschläge, festgesetztwerden, die das Ausmaß des Urlaubszuschussesund der Weihnachtsremuneration für die Be-triebsarbeiter des betreffenden Erzeugungs-zweiges im Durchschnitt nicht übersteigen dür-fen. Die Regelung hat auch den Zeitpunkt derAuszahlung zu enthalten."

27. § 28 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Ist zur Gewährleistung einer zweckent-sprechenden Tätigkeit die Errichtung einer be-sonderen Heimarbeitskommission bei einemanderen Einigungsamt ab beim EinigungsamtWien erforderlich, so hat der Bundesministerfür soziale Verwaltung nach Anhörung der ge-setzlichen Interessenvertretungen der Dienst-nehmer und der Dienstgeber durch Verordnungdie erforderliche Regelung zu treffen."

28. § 28 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Das Nähere über den fachlichen Wir-kungsbereich der einzelnen Heimarbeitskom-missionen wird vom Bundesminister für sozialeVerwaltung durch Verordnung bestimmt."

29. § 29 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:

„c) Beschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 zufassen;"

30. § 30 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

„Der Vorsitzende und seine Stellvertreterwerden vom Bundesminister für. soziale Ver-waltung auf Grund eines gemeinsamen Vor-schlages des Österreichischen Arbeiterkammer-tages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundesund der Bundeskammer der gewerblichen Wirt-schaft bestellt."

31. Im § 30 Abs. 5 erster Satz sind dieWorte „Bundesministerium für soziale Ver-waltung" durch die Worte „Bundesminister fürsoziale Verwaltung" zu ersetzen.

32. Im § 30 Abs. 6 sind die Worte „dasBundesministerium für soziale Verwaltung"durch die Worte „der Bundesminister für sozialeVerwaltung" zu ersetzen.

33. § 31 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Vorsitzenden, Stellvertreter und Mit-glieder werden gemeinsam für eine Amtsdauer

von fünf Jahren berufen. Das Amt von Vor-sitzenden, Stellvertretern und Mitgliedern, dieinnerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amts-dauer berufen werden, endet mit deren Ablauf.Sie haben bei Ausscheiden infolge des Ablaufesder allgemeinen Amtsdauer ihr Amt bis zurWiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellungist zulässig. Die Mitglieder haben vor Antrittihres Amtes dem Vorsitzenden (Stellvertreter)durch Handschlag die gewissenhafte und un-parteiische Ausübung des Amtes zu geloben."

34. § 31 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Bundesminister für soziale Ver-waltung hat einen Vorsitzenden, einen Stell-vertreter oder ein Mitglied seines Amtes zu ent-heben, wenn ein der Bestellung entgegenstehen-des gesetzliches Hindernis bekannt wird oderwenn der Betreffende sich einer groben Ver-letzung oder dauernden Vernachlässigung seinerAmtspflichten schuldig gemacht hat. Ein Mit-glied ist auch dann zu entheben, wenn in seinerBerufstätigkeit eine Änderung eintritt, durchdie es nicht mehr geeignet erscheint, die Interes-sen jener Gruppe wahrzunehmen, zu deren Ver-tretung es bestellt wurde. Der Bundesministerfür soziale Verwaltung kann ferner einen Vor-sitzenden, einen Stellvertreter oder ein Mit-glied auf begründeten Antrag der Stelle, aufderen Vorschlag die Bestellung erfolgte, seinesAmtes entheben; zugleich mit dem Antrag aufEnthebung ist ein neuer Besetzungsvorschlagzu erstatten."

35. § 32 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vor-sitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskom-mission. Er hat in den Senat zu berufen:

a) wenn es sich um Angelegenheiten handelt,die Ansprüche der Heimarbeiter betreffen,mindestens je zwei Mitglieder mit Stimm-recht aus der Gruppe der Auftraggeberund aus der Gruppe der Heimarbeitersowie als Mitglieder mit beratenderStimme je ein Mitglied aus der Gruppeder Zwischenmeister und aus der Gruppeder Mittelspersonen und mindestens einMitglied aus der Gruppe der Fachleute;

b) wenn es sich um Angelegenheiten han-delt, die Ansprüche der Zwischenmeisterbetreffen, mindestens je zwei Mitgliedermit Stimmrecht aus der Gruppe der Auf-traggeber und aus der Gruppe der Zwi-schenmeister sowie mindestens je ein Mit-glied mit beratender Stimme aus derGruppe der Heimarbeiter und aus derGruppe der Fachleute. An Stelle der Mit-glieder aus der Gruppe der Zwischen-meister treten solche aus der Gruppe derMittelspersonen, wenn es sich um Ange-

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legenheiten handelt, die Ansprüche derMittelspersonen betreffen.Bei der Auswahl der Mitglieder inner-halb der einzelnen Gruppen ist jeweilsauch darauf Bedacht zu nehmen, daß dieErzeugungszweige, für die der Senat eineRegelung treffen soll, tunlichst vertretensind."

36. § 32 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Senate sind verhandlungs- und be-schlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oderdessen Stellvertreter von jeder stimmberech-tigten Gruppe mindestens zwei Mitglieder an-wesend sind."

37. Im § 33 Abs. 1 ist nach dem letzten Satzder folgende Satz anzufügen:

„Der Vorsitzende darf sich der Stimme nichtenthalten."

38. Im § 34 Abs. 1 dritter Satz sind dieWorte „einen Vorschlag" durch die Worte „sei-nen Vorschlag" zu ersetzen.

39. § 34 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Im Beschluß sind der Inhalt, der Gel-tungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit unddie Geltungsdauer des Heimarbeitstarifes festzu-setzen. Enthält ein Heimarbeitstarif Bestimmun-gen, wonach die Höhe des Entgelts bzw. dieHöhe allfälliger Sonderzahlungen den für Be-triebsarbeiter des betreffenden Erzeugungs-zweiges vorgenommenen kollektivvertraglichenAbänderungen anzugleichen sind, so kann alsBeginn der Wirksamkeit des Heimarbeitstarifes,in dem die Angleichung beschlossen wird, derZeitpunkt des Inkrafttretens des die Abände-rung für Betriebsarbeiter enthaltenden Kollek-tivvertrages festgesetzt werden."

40. Im § 36 Abs. 2 zweiter Satz sind dieWorte „einen Vorschlag" durch die Worte„seinen Vorschlag" zu ersetzen.

41. Im § 37 Abs. 1 zweiter Satz sind dieWorte „einen Vorschlag" durch die Worte„seinen Vorschlag" zu ersetzen.

42. Im § 39 Abs. 4 sind an die Stelle derWorte „Bundesministerium für Justiz" dieWorte „Bundesminister für Justiz" und an dieStelle der Worte „Bundesministerium für sozialeVerwaltung" die Worte „Bundesminister fürsoziale Verwaltung" zu setzen.

43. a) Im § 39 Abs. 5 erster Satz sind dieWorte „Bundesministerium für soziale Ver-waltung" durch die Worte „Bundesminister fürsoziale Verwaltung" zu ersetzen.

b) Im § 39 Abs. 5 letzter Satz sind die Worte„das Bundesministerium für soziale Verwal-

tung" durch die Worte „der Bundesministerfür soziale Verwaltung" zu ersetzen.

44. Im § 41 sind an die Stelle der Worte„Bundesministerium für soziale Verwaltung"die Worte „Bundesminister für soziale Verwal-tung" zu setzen.

45. Im § 43 Abs. 2 hat der erste Satz zulauten:

„Zum Abschluß von Heimarbeitsgesamtver-trägen sind kollektivvertragsfähige juristische Per-sonen befugt."

46. Im § 46 Abs. 1 hat der letzte Halbsatzdes ersten Satzes zu lauten:

„bei jeder fachlich zuständigen Heimarbeits-kommission zu hinterlegen."

47. § 51 hat zu lauten:

„§ 51. Auftraggeber, Zwischenmeister, Mittels-personen und Heimarbeiter sind verpflichtet, überalle die Arbeits- und Lieferungsbedingungen be-rührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten, den;Heimarbeitskommisstonen, den Entgeltberech-nungsausschüssen und der Berufungskommissionsowie deren Organen Auskunft zu geben, aufVerlangen in Ausgabe- und Abrechnungsnach-weise und sonstige für die Entgeltermittlungnotwendige Unterlagen Einsicht zu gewährenund, sofern es erforderlich ist, diese sowie Ar-beitsstücke und Stoffproben vorzulegen."

48. Im § 52 Abs. 2 ist das Wort „Kranken-entgelt" durch die Worte „Entgelt gemäß § 27"zu ersetzen.

49. Im § 54 Abs. 1 ist das Wort „empfind-liche" durch das Wort „erhebliche" zu ersetzen.

50. § 54 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:

„Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl.Nr. 143, in der jeweils geltenden Fassung sinn-gemäß."

51. Im § 54 Abs. 4 ist das Wort „Kranken-entgelt" durch die Worte „Entgelt gemäß § 27"zu ersetzen.

52. Im § 55 ist das Wort „Krankenentgelte"durch die Worte „Entgelte gemäß § 27" zu er-setzen.

53. Im § 56 ist das Wort „Krankenentgelte"durch die Worte „Entgelte gemäß § 27" zu er-setzen.

54. In der Überschrift sowie im Text des§ 57 ist jeweils das Wort „Arbeiterschutzbestim-mungen" durch das Wort „Arbeitnehmerschutz-bestimmungen" zu ersetzen.

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55. Nach § 58 ist ein § 58 a einzufügen, dersamt Überschrift zu lauten hat:

„ V e r f a l l s f r i s t f ü r Z w i s c h e n -m e i s t e r

§ 58 a. Alle Ansprüche eines Zwischenmeistersaus einem Heimarbeitsverhältnis müssen bei son-stigem Verfall innerhalb eines Jahres nach Lie-ferung gegenüber dem Auftraggeber schriftlichgeltend gemacht werden."

56. Die Überschrift des § 61 hat zu lauten:

„Verschwiegenheitspflicht"

57. § 61 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

„Aus wichtigen Gründen können die imAbs. 1 genannten Personen für einen bestimm-ten Fall von der Verpflichtung zur Verschwie-genheit entbunden werden."

58. § 62 mit der Überschrift „Anwendungdes AVG 1950" entfällt.

59. § 63 hat zu lauten:

„§ 63. Die in Verfahren nach diesem Bundes-gesetz erforderlichen Schriften und Amtshand-lungen sind von den Stempelgebühren und denBundes-Verwaltungsabgaben befreit."

60. § 64 hat zu lauten:

„§ 64. Personen, die den Vorschriften diesesBundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bun-desgesetzes erlassenen Vorschrift (Verordnungenoder Bescheide) zuwiderhandeln, sind, soferndie Tat nicht nach anderen Vorschriften stren-ger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwal-tungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15.000 S,im Wiederholungsfalle von 1000 S bis 30.000 Szu bestrafen. In gleicher Weise ist zu bestrafen,wer sich einer erheblichen oder wiederholtenUnterentlohnung (§ 52 Abs. 2) schuldig macht.Verstöße gegen § 14 Abs. 1 sind, sofern dieTat nicht nach anderen Vorschriften strengerzu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu be-strafen. Die Verjährungsfrist im Verwaltungs-strafverfahren (§ 31 Abs. 2 VStG 1950, BGBl.Nr. 172) beträgt sechs Monate."

61. § 73 hat zu lauten:

„§ 73. Mit der Vollziehung dieses Bundesge-setzes ist hinsichtlich der §§ 24, 39 Abs. 4, 58 a, 61Abs. 2, soweit die Entbindung von der Ver-schwiegenheitspflicht des Vorsitzenden (Stellver-treters) der Berufungskommission in Fragekommt, der Bundesminister für Justiz, hin-sichtlich des § 63 der Bundesminister für Finan-zen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen derBundesminister für soziale Verwaltung betraut."

Artikel II

W e i t e r g e l t e n v o n V o r s c h r i f t e n

Die auf Grund des § 17 des Heimarbeits-gesetzes, BGBl. Nr. 66/1954, in der Fassungder Kundmachung der Bundesregierung vom21. Juni 1960, BGBl. Nr. 105/1961, erlasseneVerordnung des Bundesministeriums für sozialeVerwaltung vom 1. Oktober 1957, BGBl.Nr. 226, womit Heimarbeit in gewissen Er-zeugungszweigen aus Gründen des Dienstneh-merschutzes verboten wird, bleibt bis zu einerNeuregelung im bisherigen Umfang als Bundes-gesetz in Geltung.

Artikel III

Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesbleibt der Begriff des regelmäßig beschäftig-ten Heimarbeiters (§ 27 des Heimarbeits-gesetzes 1960) hinsichtlich der §§ 49 Abs. 1,50 Abs. 2, 52 Abs. 1, 117 Abs. 4, 124 Abs. 6,125 Abs. 3 und 126 Abs. 4 des Arbeitsver-fassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, unbe-rührt.

Artikel IV

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bun-desgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.Nr. 290/1959, BGBL Nr. 87/1960, BGBl.Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl.Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl.Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl.Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964, BGBl.Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl.Nr. 282/1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl.Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/1970, BGBl.Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971, BGBl.Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl.Nr. 23/1974 und BGBl. Nr. 775/1974 wirdgeändert wie folgt:

§ 51 Abs. 1 Z. 1 lit. b hat zu lauten:„b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungs-

bereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fal-len, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon aus-genommen sind und zur Pensionsversiche-rung der Arbeiter gehören, für alle Ver-sicherten, auf die Art. II, III oder IV desEntgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist,sowie für Heimarbeiter für die Zeit vomBeginn des Beitragszeitraumes Juli 1975 biszum Ende des Beitragszeitraumes Dezem-ber 1976 6•3v.H.ab Beginn des BeitragszeitraumesJänner 1977 6 •0v.H.

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1334 94. Stück — Ausgegeben am 10. Juni 1975 — Nr. 304

Artikel V

I n k r a f t t r e t e n u n d V o l l z i e h u n g

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1975in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes tritt die Verordnung des Bundesmini-steriums für soziale Verwaltung vom 10. No-vember 1956, BGBl. Nr. 227, womit Heimarbeitin gewissen Erzeugungszweigen aus Gründen desVerbraucherschutzes verboten wird, außerKraft.

(3) Die Amtsdauer der im Zeitpunkt desInkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestelltenVorsitzenden (Stellvertreter) und Mitglieder derHeimarbeitskommissionen sowie der Beisitzerder Berufungskommission für Heimarbeitendet mit 31. Dezember 1975.

(4) Im Arbeitsjahr, in das der Geltungsbeginndieses Bundesgesetzes fällt, sind auf die An-spruchsdauer gemäß Art. I Z. 25 Zeiten, fürdie vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesvolles oder Teilentgelt für Arbeitsverhinderun-gen wegen Krankheit (Unglücksfall), Arbeits-unfall oder Berufskrankheit bezogen wurde,zur Hälfte anzurechnen.

(5) Die Abrechnungsbücher sind bis 31. Dezem-ber 1975 durch Ausgabe- und Abrechnungsnach-weise im Sinne des Art. I Z. 15 (§ 10) zu er-setzen.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist hinsichtlich Art. I Z. 55, Z. 57, soweit dieEntbindung von der Verschwiegenheitspflichtdes Vorsitzenden (Stellvertreters) der Be-rufungskommission in Frage kommt, der Bun-desminister für Justiz, hinsichtlich Art. I Z. 59der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlichArt. II der Bundesminister für soziale Ver-waltung im Einvernehmen mit dem Bundes-minister für Handel, Gewerbe und Industrie, imübrigen der Bundesminister für soziale Ver-waltung betraut.

KirchschlägerKreisky HäuserBroda Androsch Staribacher

804. Bundesgesetz vom 16. Mai 1975, mitdem die Reisegebührenvorschrift 1955 ge-

ändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehalts-gesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz inGeltung stehende Verordnung der Bundesregie-rung vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, in derFassung der Verordnung BGBl. Nr. 203/1955

und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 158/1967,BGBl. Nr. 192/1971 und BGBl. Nr. 574/1973wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 zweiter Satz erhält folgendeFassung:

„Das Kilometergeld beträgt für die auf solcheArt innerhalb von 24 Stunden zurückgelegtenWegstrecken

a) für den ersten bis fünften Kilometerje 1•40 S,

b) ab dem sechsten Kilometer je 2•80 S."

2. § 11 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Ist im Zuge einer Amtshandlung die Be-fahrung von Gruben erforderlich, so gebührt fürjeden Tag und jeden Betrieb an Stelle des Kilo-metergeldes eine Vergütung in der Höhevon 10 S."

3. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

4. § 36 Abs. 5 letzter Satz erhält folgendeFassung:

„In anderen Fällen kann das zuständige Bundes-ministerium aus Gründen der Billigkeit eine Ver-gütung bis zu 75 v. H. des Betrages gewähren,der dem Beamten bei rechtzeitiger Geltend-machung des Anspruches gebührt hätte."

5. § 64 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Den Beamten des Vermessungsdienstes ge-bührt bei der Durchführung vermessungstech-nischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlassezurückzulegenden Wegstrecken einschließlich dertechnischen Begehungen im Gelände an Stelle desKilometergeldes eine tägliche Pauschvergütungvon 25 S."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist jeder Bundesminister insoweit betraut, als eroberste Dienstbehörde ist.

KirchschlägerKreisky Bielka Moser AndroschLeodolter Staribacher Rösch BrodaLütgendorf Weihs Häuser Sinowatz

Lanc Firnberg

Page 13: BUNDESGESETZBLATT · nung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß. (5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtsho-fes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet

94. Stück — Ausgegeben am 10. Juni 1975 — Nr. 305 1335

3 0 5 . Bundesgesetz vom 16. Mai 1975,mit dem das Bundesgesetz über die Gewäh-rung von Auslandseinsatzzulagen für Ange-hörige österreichischer Einheiten, die zurHilfeleistung in das Ausland auf Ersucheninternationaler Organisationen entsandt wer-

den, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Gewährung vonAuslandseinsatzzulagen für Angehörige öster-reichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung indas Ausland auf Ersuchen internationaler Orga-nisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972,wird wie folgt geändert:

Dem § 1 wird angefügt:

„(5) Den in Abs. 1 genannten Bediensteten istauf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlichgebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halbenHöhe dieser Zulage zu gewähren, der bei dernächstfälligen Zahlbarstellung dieser Bezüge inAbzug zu bringen ist."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,soferne darin nichts anderes bestimmt ist, dieBundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, dienur den Wirkungsbereich eines Bundesministersbetreffen, dieser Bundesminister betraut.

KirchschlägerKreisky Häuser Bielka MoserAndrosch Leodolter Staribacher RöschBroda Lütgendorf Weihs Sinowatz

Lanc Firnberg

Page 14: BUNDESGESETZBLATT · nung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß. (5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtsho-fes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet

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