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Das Alterseinkünftegesetz

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Das Alterseinkünftegesetz. Historische Entwicklung. Urteil des BVerfG vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99) : „Unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen wird mit dem Grundgesetz als unvereinbar angesehen“ Auflage für den Gesetzgeber zum 01.01.2005 Schaffung einer Neuregelung. Hinweis: - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Das Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz

Page 2: Das Alterseinkünftegesetz

Historische Entwicklung

Urteil des BVerfG vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99) :

„Unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen wird mit dem Grundgesetz als unvereinbar angesehen“

Auflage für den Gesetzgeber zum 01.01.2005 Schaffung einer Neuregelung

Hinweis:

Das Verstreichen der Frist hätte dazu geführt, dass die steuerliche Erfassung von Pensionen auf Grundlage des geltenden Rechts nicht mehr möglich gewesen wäre!

Page 3: Das Alterseinkünftegesetz

Arbeitnehmer Angestellter (Rentner)

Erwerbsphase Arbeitgeberbeiträgesteuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG)

Arbeitnehmerbeiträge aus versteuertem Einkommen jedochSonderausgabenabzug(beschränkt abzugsfähig)

AuszahlungsphaseBesteuerung mit dem Ertragsanteilbei Renteneintritt mit 65 Jahren = 27%

Beamter (Pensionäre)

Erwerbsphase keine eigenen Beiträge für die Altersversorgung(Zahlung durch den Dienstherrn)

AuszahlungsphaseNach Abzug eines Versorgungs-betrages (40% der Versorgungs-bezüge höchstens € 3.072,00 undeines Arbeitnehmerpauschbetragesvon € 1.044,00) volle Steuerpflicht

Bis 31.12.2004

Page 4: Das Alterseinkünftegesetz

Gleichbehandlung der Besteuerung von Vorsorge-aufwendungen für die Alterssicherung und Besteuerung von Altersbezügen unter Vermeidung der doppelten Besteuerung.

Rürup-Kommission

Auftrag an den Gesetzgeber

Page 5: Das Alterseinkünftegesetz

Dreischicht-

modell

Basisversorgung

Zusatzversorgung

im Alter

Kapitalanlage-

produkte

Page 6: Das Alterseinkünftegesetz

Wegfall der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung

ab 2005 Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Renteneintritt 2005 und früher einheitlich mit 50 v. H.

(Kohortenprinzip)

bis 2020 Erhöhung um jährlich 2 v. H. auf 80 v. H.

bis 2040 Erhöhung jährlich um 1 v. H. auf 100 v. H.

Basisversorgung

Page 7: Das Alterseinkünftegesetz

Jahr Rentenbeginn

SteuerbarerAnteil

Jährliche Steigerung fürhinzukommende Renten

2005 50% Ab 2005 jährlich + 2%

2006 52%

2010 60%

2015 70%

2020 80%

2021 81% Ab 2021 jährlich + 1%

2022 82%

2025 85%

2030 90%

2035 95%

2040 100%

Basisversorgung

Page 8: Das Alterseinkünftegesetz

Ergebnis:

ab 2040

Gleichbehandlung der nachgelagerten Besteuerung für Rentner und Pensionäre

Page 9: Das Alterseinkünftegesetz

Bei Beginn der Rente erreichtes Alter Ertragsanteil in Prozent

55 38

56 37

57 36

58 35

59 34

60 32

61 31

62 30

63 29

64 28

65 27

Wie wurden Renten bis zum Jahr 2004 besteuert, wenn ich bei Rentenbeginn zwischen 55 und 65 Jahren alt war?

Page 10: Das Alterseinkünftegesetz

BasisversorgungErmittlung steuerfreier

RentenbezugBeispiele zur Rentenbesteuerung

Frage: Ich beziehe seit meinem 65.Lebensjahr vor 5 Jahren eine Altersrente, die bisher mit 27% versteuert wurde. Wie wird diese Rente ab 2005 versteuert?

Lösung:

Für Bestandsrenten gilt gemäß §22 Nr.1 Satz 3 EStG ein Besteuerungsurteil i.H.v. 50%. Der Unterschiedbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Der streuerfrei bleibende Teil der Rente wird betragsgemäß für die gesamte Laufzeit der Rentenbezugs festgeschrieben.

Page 11: Das Alterseinkünftegesetz

Beispiel:

A bezieht seit dem 01.09.04 eine Altersrente aus der gesetzl. Rentenversicherung i.H.v. monatlich 1.000€. In den Folgejahren gibt es Erhöhungen zum 01.07.05 auf 1.015€ und zum 01.07.06 auf 1.030€

20056x1.000 = 6.000 Euro

6x1.015 = 6.090 Euro

Gesamtbetrag 12.090 Euro

./.50´% dauerhafter Freibetrag 6.045 Euro

./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro 6.147 Euro

zu versteuern 5.943 Euro

20066x1.015 = 6.090 Euro

6x1.030 = 6.180 Euro

Gesamtbetrag 12.270 Euro

./. 50´% dauerhafter Freibetrag(vgl. 2005) 6.045 Euro

./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro 6.147 Euro

zu versteuern 6.123 Euro

Page 12: Das Alterseinkünftegesetz

Beispiele:

Renten im Sinne von §19EStG: Beamtenpensionen

Betriebsrenten

Witwenrenten aus Versorgungszusagen

Unterschiedliche Rentenarten

Renten im Sinne von §22EStG: Basisversorgung ( Kohortenprinzip)

• BfA, LVA

• Versorgungswerke

• Witwenrenten zu v.g. Renten

• Erwerbsminderungsrente!!! (bisher §55 EStDV) Anderer steuerpflichtige Renten (Ertragsanteilsversteuerung)

• Kaufpreisrenten (z.B.: Wohnhausübertragung)

• Renten aus Lebensversicherungen

Andere steuerfreie Rentenbezüge

• Unfallrente Berufsgenossenschaft

• Kriegsbeschädigtenrente

Page 13: Das Alterseinkünftegesetz

Basisversorgung

Gesetzliche Rentenversicherung und vergleichbare Altersversorgungsprodukte:

Basisversorgung= > Gesetzliche Rentenversicherung (§ 10 Abs.1 Nr. 2a EStG) > Landschaftliche Alterskassen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG) > Berufsständische Versorgungseinrichtungen, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG) > und kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen und deren Ansprüche - nicht vererblich, - nicht übertragbar, - nicht beleihbar, - nicht veräußerbar und - nicht kapitalisierbar sind. > Ergänzende Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrente bzw. Hinterbliebenen Rente ist möglich

Hinweis: Versicherungsstock geht ggfls. an die Versichertengemeinschaft

Page 14: Das Alterseinkünftegesetz

Problem bei den berufsständischen VersorgungseinrichtungenBeispiel: Zahnärzteversorgungswerk NRW bietet nur Kapital- auszahlung, dass heißt, ist mit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar.

Dies bedeutet, dass ggfls. kein Sonderausgabenabzug mehr möglich ist.

Trotzdem nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 aa EStG

Lösung: Satzungsüberprüfung

Basisversorgung

Page 15: Das Alterseinkünftegesetz

Sonderausgabenabzug bei BasisversorgungLedige € 20.000,00 / Verheiratete € 40.000,00 (ab 2025)(Unabhängig wer die Beiträge gezahlt hat)2004 z. Zt. für Versorgungsaufwendungen max. (bei Selbständigen) € 5.069,00

JahrVomhundertsatz

Höchstbetrag Jahr

Vomhundertsatz

Höchstbetrag

2005 60% 12.000 € 2015 80% 16.000 €

2006 62% 12.400 € 2016 82% 16.400 €

2007 64% 12.800 € 2017 84% 16.800 €

2008 66% 13.200 € 2018 86% 17.200 €

2009 68% 13.600 € 2019 88% 17.600 €

2010 70% 14.000 € 2020 90% 18.000 €

2011 72% 14.400 € 2021 92% 18.400 €

2012 74% 14.800 € 2022 94% 18.800 €

2013 76% 15.200 € 2023 96% 19.200 €

2014 78% 15.600 € 2024 98% 19.600 €

Basisversorgung

Ab 01.01.2005

Page 16: Das Alterseinkünftegesetz

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Arbeitslosenversicherungen,

Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht die Voraussetzungen für die Basisversorgung erfüllen,

Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen,

Haftpflichtversicherungen sowie

Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (auch Neuverträge nach dem 31.12.2004)Sowie Altverträge für ( erste Beitragzahlung noch in

2004):Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht

Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertrags- abschluss ausgeübt werden kann

Kapitallebensversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden istMax. 2.400 € je Steuerpflichtigen jedoch max. 1.500 € soweit AG-

Zuschuss zur AV besteht oder Ehegatte familienmitversichert ist.

Page 17: Das Alterseinkünftegesetz

Betriebliche Altersversorgung Fünf Durchführungswege: Direktversicherung

Pensionskasse

Pensionsfond

Unterstützungskasse

Pensionszusage

Neu: Differenzierung wird für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond weitgehend abgeschafft und durch die für alle Durchführungswege mögliche nachgelagerte Besteuerung ersetzt.

Page 18: Das Alterseinkünftegesetz

Betriebliche Altersvorsorge

Direktversicherung

Pauschalierungsmöglichkeit für Direktversicherungsbeiträge nach § 40 b EStG fällt für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen weg.

Pauschalbesteuerung für so genannte Altfälle(Versorgungszusage vor dem 01.01.2005)

AN muss AG gegenüber auf Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG verzichten

Achtung: Trugschluss, bei Steuerfreiheit (anstatt Pauschalbesteuerung) nachgelagerte Besteuerung

Page 19: Das Alterseinkünftegesetz

1. Vereinfachung durch Dauerzulageantrag

2. Einführung von Unisextarifen

Anmerkung: Vorschlag der Frauenbeauftragten wird dazu führen,

dass die Riesterrente für Männer deutlich unattraktiver

durch gleich hohen Rentenbetrag im Alter bei

Männer und Frauen wird.

Riesterrente

Page 20: Das Alterseinkünftegesetz

Einschränkung des Lebensversicherungsprivelegs

Bisher geltendes Recht

§ 20 (1) Nr.6 EStG

Steuerfreiheit von Außerrechn-ungsmäßigen und Rechnungsmäßigen Zinsen

Wenn: Laufzeit des Vertrages min. 12 Jahre

Vertragsabschluss der Versicherung nach dem 31.12.2004

§ 20 (1) Nr. 6 EStG

Versicherungsleistungen (Auszahlungsbetrag)

./. Summe der auf sie entrichteten Beiträge

= Steuerpflichtiger Ertrag

Allerdings:

Tarifermäßigung, wenn Vertragslaufzeit min. 12 Jahre beträgt und die Kapitalauszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.

Achtung! Keine Fünftel-Regelung gemäß § 34 EStG (Tarifreduzierung)

Kapitalauszahlung der Lebensversicherung kann zu erheblichen Tarifbelastungen (Spitzensteuersatz) führen.

Wird ein Versicherungsvertrag nachträglich um 3 Jahre verlängert, obwohl dies nicht vorgesehen war, bleiben die Beiträge zwar gleich, allerdings ändert sich die Laufzeit, Prämienzahlungsdauer, insgesamt zu entrichtende Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme

steuerrechtlich entsteht ein neuer Vertrag

Neu:

Page 21: Das Alterseinkünftegesetz

Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren

Künftig haben

die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die Pensionskassen und Pensionsfonds, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und private Versicherungsunternehmen

jährlich der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ihre Rentenzahlungen mitzuteilen. Sie stellt dann den Informationsaus-tausch mit den Finanzverwaltungen her. Die ZfA nimmt bereits Auf-gaben im Zusammenhang mit der „Riester-Rente“ wahr.

Das zuständige Finanzamt wird ggf. die Steuerpflichtigen zur Abgabe der ESt-Erklärung auffordern.

Hinweis: Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren entbindet Sie nicht von der Abgabe einer ESt-Erkärung.

Kontrolle der Versteuerung

Page 22: Das Alterseinkünftegesetz

Verfassungsrechtliche Bedenken

Urteil des BVerfG vom 06. März 2002

„ Was bereits der Einkommensteuer unterlegen hat, darf nicht ein zweites Mal, also doppelt, besteuert werden.“

Im Jahre 2040

Rente

Beiträge

nachgelagerte (volle) Besteuerung

zum Teil aus versteuertem Geld (erst ab 2040 werden Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer freigestellt Sonderaus-gabenabzug)

Bedenken zum Alterseinkünftegesetz

Page 23: Das Alterseinkünftegesetz

Europarechtliche Umsetzungsprobleme

Steuerpflichtiger

sonniger Süden

Besteuerungslücke:“… nach § 22 Nr. 5 EStG… wurde billigend hingenommen! „

d. h. Ansparphase steuerwirksam

Auszahlungsphase ggfs. nach DBA steuerfrei!

Page 24: Das Alterseinkünftegesetz

Abgabe einer Steuererklärung ?

§ 46 ESt Veranlagung bei Bezug von N – Einkünften

- Sonstige Einkünfte über 410 €

§ 149 Abs. 2 AO Frist: 31. Mai des Folgejahres

BFH – Urteil

vom 14.08.1991 „… Besteuerung aufgrund geschätzter Besteuerungs-

grundlagen nicht ohne weiteres als verkürzt

angesehen werden…“

Page 25: Das Alterseinkünftegesetz

Rentenbesteuerung ?

Bruttorenteim Monat 1)

Stpf. Einkommen

im Jahr 2)ESt 3)

Stpf. Einkommenbei 6.000 € Zusatzein-

kommen im Jahr 4) ESt 3)

Steuererhöhungim Vergleich

zu 2004

Stpf. Einkommenbei 12.000 € Zusatzein-

kommen im Jahr 4) ESt 3)

Steuererhöhungim Vergleich

zu 2004

      Alleinstehende (alle Angaben in Euro)    

800 3.798 0 9.798 360 360 15.798 1.839 567

900 4.290 0 10.290 454 432 16.290 1.972 636

1.000 4.782 0 10.782 553 495 16.782 2.105 706

1.100 5.274 0 11.274 656 562 17.274 2.240 782

1.200 5.766 0 11.766 764 633 17.766 2.375 860

1.300 6.258 0 12.258 875 707 18.258 2.512 940

1.400 6.750 0 12.750 995 788 18.750 2.650 1.021

1.500 7.242 0 13.242 1.138 892 19.242 2.789 1.102

1.600 7.734 10 13.734 1.280 994 19.734 2.930 1.186

      Ehepaare (alle Angaben in Euro) 5)    

1.000 4.644 0 10.644 0 0 16.644 204 204

1.200 5.628 0 11.628 0 0 17.628 368 368

1.400 6.612 0 12.612 0 0 18.612 540 540

1.600 7.596 0 13.596 0 0 19.596 720 720

1.800 8.580 0 14.580 0 0 20.580 908 864

2.000 9.564 0 15.564 34 34 21.564 1.106 990

2.200 10.548 0 16.548 188 188 22.548 1.312 1.124

2.400 11.532 0 17.532 352 352 23.532 1.528 1.266

2.600 12.516 0 18.516 522 522 24.516 1.750 1.414

2.800 13.500 0 19.500 702 702 25.500 1.990 1.576

3.000 14.484 0 20.484 890 890 26.484 2.275 1.783

3.200 15.468 20 21.468 1.086 1.066 27.468 2.561 1.989

Page 26: Das Alterseinkünftegesetz

1) Gesetzliche Renten: Alters-, Witwen-, Erwerbsunfähigkeitsrente.

2) Steuerpflichtiger Rentenanteil minus gesetzliche Kranken- und Pflege-versicherung (zusammen 9 %), Werbungskosten- und Sonderausgaben-pauschale.

3) Inklusive Solidaritätszuschlag.

4) Rentner, die 65 Jahre sind, dürfen von den meisten Nebeneinkünften 40 % (max. 1.900 €) Altersentlastungsbetrag abziehen. Auch Versicherungs-beiträge auf Nebeneinkünfte verringern die Steuern.

5) Beiden Ehegatten haben Rente. Ist nur einer Rentner, ergeben sich geringe Abweichungen.

Legende zur Legende zur Besteuerungstabelle:Besteuerungstabelle:

Page 27: Das Alterseinkünftegesetz

Grenzen der Steuerfestsetzung

Grundfreibetrag 7.664 € 15.329 €

Sonderausgabenpauschbetrag 36 € 72 €

Werbungskostenpauschbetrag 920 € je 920 €

(N-Einkünfte)

Sparerfreibetrag/ WK-Pausch. 1.370 €/ 51 € 2.740 €/ 102 € 750 €/ 1.500 €(KAP-Einkünfte) (Sparerfreibetrag)

Altersentlastungsbetrag 1.900 € 3.800 €

(für Steuerpflichtige über 64 Jahre)

max. 40 % d. Einkünfte (Ausgenommen Versorgungsbezüge + Leibrenten)

Einzelveranlagung

Zusammenveranlagung

ab 2006

Page 28: Das Alterseinkünftegesetz

Verbesserte Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung

Ermittlung über das Bundesamt für Finanzen ab den 01.04.2005,

bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein

Konto oder Depot unterhält.Deutliche Erhöhung des Entdeckungsrisikos für Steuerhinterziehung.

Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Page 29: Das Alterseinkünftegesetz

Dateiführung der Kreditinstitute (§ 93b Abs. 1 AO i. V. mit § 24c Abs. 1 KWG)

die Nummer eines Kontos oder Depots und der Tag der Errichtung und

Auflösung, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung unterliegt

der Name, der Tag der Geburt bei einer natürlichen Person, des Inhabers

und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines

abweichend wirtschaftlich Berechtigten

Das Bundesamt für Finanzen kann die Daten in einem automatisierten Verfahren

abrufen und der Finanzbehörde übermitteln. Der Abruf ist nur zulässig, bei:

der Festsetzung oder Erhebung von Steuern

erfolglosem Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen

Die Abfrage ermöglicht nur die Feststellung der o.g. Kontostammdaten, nicht

jedoch von Kontoständen oder Kontenbewegungen.

Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Page 30: Das Alterseinkünftegesetz

Zinsinformationsverordnung

Zinserträge, die eine natürliche Person in Deutschland aus einer ausländischen Bank erhält werden von der ausländischen Bank an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet.

Ausnahme: Belgien, Luxemburg, Österreich und Schweiz – hier werden vorerst Quellensteuern abgeführt

- 15 % (ab 01.07.2005) - 20 % (ab 01.07.2008) - 35 % (ab 01.07.2011)

Ausnahme: Anleger legt eine Bescheinigung seines Wohnsitzfinanzamtes gemäß § 13 ZIV vor.

Page 31: Das Alterseinkünftegesetz

Fluchtorte für ausl. Kapital

0 200 400 600 800

Schweiz

Cayman-Inseln

Hongkong

Luxemburg

Singapur

Bahamas

Niederl. Antillen

Bermudas

Lichtenstein

Mrd. US $

Page 32: Das Alterseinkünftegesetz

Inländische Kapitalanleger mit ausländischen Kontoverbindungen

EU-Zinsrichtlinie ab dem 01.07.2005 für

• alle EU-Staaten sowie

- Schweiz

- Liechtenstein

- Channel Islands

- Monaco

- Andorra

Page 33: Das Alterseinkünftegesetz

Meldeverfahren

Einheitliche Steueridentifikationsnummer

Deutschland legt nach der Rechtsgrundlage nach § 139 b AO vor – die Steueridentifikationsnummer ist jedoch noch nicht erteilt

Page 34: Das Alterseinkünftegesetz

Gefahr

Fehlerhafte ausländische Meldungen werden zu Nachfragen der Wohnsitzfinanzämter führen (anderes

Besteuerungsrecht, Sprachbarriere u.ä.)

Fragen der Finanzverwaltung auch für Vorjahre (Möglichkeit zur vorherigen Selbstanzeige nach § 371 AO)

Page 35: Das Alterseinkünftegesetz

Büro HagenCarl Spaeter HausBergstraße 9458095 Hagen

Tel. 02331/9167-0Fax 02331/[email protected]

Büro MendenAm Papenbusch 558708 Menden

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