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7/30/2019 Der Rechtliche Aufbau Des... Kosovo http://slidepdf.com/reader/full/der-rechtliche-aufbau-des-kosovo 1/27 Der rechtliche Aufbau des Systems der sozialen Sicherheit der Republik Kosovo  María Lourdes Arastey Sahún und Pilar Rivas Vallejo Hoher Gerichtshof, Katalonien, Spanien, und Universität Barcelona, Katalonien, Spanien Auszug Nach erfolglosen Versuchen der internationalen Gemeinschaft, ein Abkommen zwischen Serbien und dem Kosovo auszuhandeln, erklärte das Kosovo am 17. Februar 2008 unter kontroversen Umständen seine Unabhängigkeit. Der vorliegende Artikel beschreibt und analysiert das Sozialschutz- system unmittelbar nach der Unabhängigkeitserklärung. Nach dem Konflikt und angesichts der enormen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konnte die Gesellschaft im Kosovo keine voll- ständige Wiederherstellung des Systems der sozialen Sicherheit erwarten. Bisher hat sich die Mission der Vereinten Nationen verpflichtet, einen Mindestrechtsrahmen aufzubauen, um zu versuchen, auf die wichtigen und wesentlichen Heraus- forderungen einzugehen. Aber die Kernstruktur des Systems der sozialen Sicherheit muss noch geschaffen werden. In einer komplexen Situation wie im Kosovo ist die Verwirklichung eines Rahmens für den Sozialschutz indes als wesentlicher Mechanismus für den Wiederaufbau und die Erhaltung des Friedens anzusehen. Schlüsselwörter Sozialpolitik;SystemdersozialenSicherheit; Sozialhilfe rechtlicher Aspekt; Kosovo. Einleitung Einerseits bietet das Gebiet des Kosovo zwar ein augenscheinliches Beispiel für den strukturellen Zusammenbruch einer entwickelten Gesellschaft, andererseits aber Korrespondenzadresse: María Lourdes Arastey Sahún, Sala Social TSJ, Pg. Lluís Companys s/n, 08071 Barcelona, Cataluña, Spanien, E-Mail: [email protected] — Pilar Rivas Vallejo, Rechtsfakultät, Universität Barcelona, Avenida Diagonal, 684, 08034 Barcelona, Cataluña, Spanien, E-Mail: pilar. [email protected]. 73 © 2009 Autor(en) Artikelzusammentragung © 2009 IVSS Internationale Revue für Soziale Sicherheit , 62, 1/2009 Veröffentlicht von Blackwell Publishing Ltd, 9600 Garsington Road, Oxford OX4 2DQ, UK, und 350 Main Street, Malden, MA 02148, USA

Der Rechtliche Aufbau Des... Kosovo

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Der rechtliche Aufbau des

Systems der sozialen

Sicherheit der Republik Kosovo María Lourdes Arastey Sahún und Pilar Rivas Vallejo

Hoher Gerichtshof, Katalonien, Spanien, und Universität Barcelona,

Katalonien, Spanien

Auszug  Nach erfolglosen Versuchen der internationalen

Gemeinschaft, ein Abkommen zwischen Serbien und dem

Kosovo auszuhandeln, erklärte das Kosovo am 17. Februar 2008unter kontroversen Umständen seine Unabhängigkeit. Der

vorliegende Artikel beschreibt und analysiert das Sozialschutz-

system unmittelbar nach der Unabhängigkeitserklärung. Nach

dem Konflikt und angesichts der enormen wirtschaftlichen

Schwierigkeiten konnte die Gesellschaft im Kosovo keine voll-

ständige Wiederherstellung des Systems der sozialen Sicherheit

erwarten. Bisher hat sich die Mission der Vereinten Nationen

verpflichtet, einen Mindestrechtsrahmen aufzubauen, um zu

versuchen, auf die wichtigen und wesentlichen Heraus-forderungen einzugehen. Aber die Kernstruktur des Systems

der sozialen Sicherheit muss noch geschaffen werden. In einer

komplexen Situation wie im Kosovo ist die Verwirklichung

eines Rahmens für den Sozialschutz indes als wesentlicher

Mechanismus für den Wiederaufbau und die Erhaltung des

Friedens anzusehen.

Schlüsselwörter Sozialpolitik; System der sozialen Sicherheit;

Sozialhilfe rechtlicher Aspekt; Kosovo.

Einleitung

Einerseits bietet das Gebiet des Kosovo zwar ein augenscheinliches Beispiel für den

strukturellen Zusammenbruch einer entwickelten Gesellschaft, andererseits aber

Korrespondenzadresse: María Lourdes Arastey Sahún, Sala Social TSJ, Pg. Lluís Companys s/n, 08071Barcelona, Cataluña, Spanien, E-Mail: [email protected] — Pilar Rivas Vallejo, Rechtsfakultät,Universität Barcelona, Avenida Diagonal, 684, 08034 Barcelona, Cataluña, Spanien, E-Mail: pilar.

[email protected].

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© 2009 Autor(en) Art ikelzusammentragung © 2009 IVSS Internationale Revue für Soziale Sicherheit , 62, 1/2009

Veröffentlicht von Blackwell Publishing Ltd, 9600 Garsington Road, Oxford OX4 2DQ, UK, und 350 Main Street, Malden, MA 02148, USA

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ebenso für einen gesellschaftlichen Wiederaufbau nach einem Konflikt. Nichts-

destoweniger erfordert der Wiederaufbau eines Systems friedlicher Koexistenz

politischen Willen und wirtschaftliche Unterstützung, was nur durch eine harmo-

nische Ausarbeitung wechselseitiger sozialer und rechtlicher Garantien möglich ist.Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo und die Schwierigkeiten, die sich aus

dem fehlenden internationalen Konsens in Bezug auf die Anerkennung der Unab-

hängigkeit des Kosovo ergaben, bedeuten unter anderem, dass ein nationales System

der sozialen Sicherheit geschaffen werden muss, das einen grundlegenden Schutz

für eine deutlich verarmte Bevölkerung mit hohen Arbeitslosenquoten bietet.

Allerdings wird das System der sozialen Sicherheit, das aus den gesetzgeberischen

Entscheidungen der jungen Republik hervorgehen wird, durch die Bedingungen der

vorherigen Situation geprägt sein: erstens durch den Konflikt und die Art, wie er

endete, sowie den anschließenden Bruch mit dem früheren serbischen System dersozialen Sicherheit und zweitens durch das Eingreifen der Vereinten Nationen (VN)

und ihr Mandat in der Nachkriegszeit, was zu außergewöhnlichen Rechtsnormen,

die auch bestimmte Aspekte der sozialen Sicherheit betrafen, führte.

Als Folge der Unabhängigkeit der Republik Kosovo ist bedingt durch diese

Geschichte eine Rückführung der Beiträge, die Personen, die heute Bürger des

Kosovo sind, in das serbische System der sozialen Sicherheit einbezahlt hatten,

praktisch unvorstellbar. Was die während des internationalen Mandats eingeführte

Gesetzgebung betrifft, so könnte diese als Rechtsgrundlage für den schwierigen

Aufbau eines neuen nationalen Systems der sozialen Sicherheit dienen.

Wenn im Folgenden all diese Aspekte analysiert werden, sei der Leser darauf 

hingewiesen, wie rasch sich die Ereignisse in dieser Region des Balkans entwickelt

haben — auch als Aufforderung, Vorsicht walten zu lassen, bevor abschließende

Folgerungen gezogen werden.

Dieser Artikel ist das Ergebnis eines gemeinsamen Forschungsprojekts mit dem

Koordinationsbüro des Kosovo-Schutzkorps (TMK), das parallel zum Entwurf der

Rentengesetzgebung für TMK-Mitglieder während des Prozesses der Korpsauf-

lösung durchgeführt wurde. Es fand im Juni 2008 in Pristina im Rahmen der

Expertenmission statt, die mit der Verwirklichung des Instruments für technische

Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) der Europäischen Kommission betrautwar. Die Forschung erfolgte zwischen Mai und August 2008 in zwei Phasen. Die

erste Phase bestand in persönlichen Gesprächen mit Mitgliedern der Selbstverwal-

tungsinstitutionen des Landes (Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt,

Wirtschaftsministerium, Büro des Premierministers und Mitglieder der Mission,

die mit dem Entwurf einer Gesetzgebung für die soziale Sicherheit betraut war) und

mit Vertretern der internationalen Organisationen im Kosovo: Internationaler

Währungsfonds (IWF), Weltbank, Internationales Zivilbüro (ICO), Organisation

für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und die Kosovo-

Friedenstruppe (KFOR) der Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO). Die

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zweite Phase beinhaltete die Sichtung von Dokumenten, die entweder öffentlich

waren oder von den genannten Institutionen bereitgestellt wurden. Der endgültige

Artikel ist ebenso Ergebnis persönlicher Überlegungen wie von Beobachtungen und

Analysen der vorhandenen Informationen.

Allgemeiner Rechtsrahmen

Der Rechtsrahmen und der politische Kontext 

Um den Konflikt,der seit 1991 ganz Ex-Jugoslawien erfasst hatte, zu beenden, wurde

das Kosovo, ein seit der Verfassung von 1946 politisch autonom verwaltetes Gebiet

der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo-Metohija), einem internationalen Man-

dat unterstellt. Dieses Mandat wurde im Juni 1999 von der Resolution 1244 desSicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR 1244), die der Sicherheitsrat

während der 4011. Sitzung am 10. Juni 1999 verabschiedete1, ohne sonstige

Gesetzgebung und dringlichen Rechtsrahmen zur Markierung des Übergangs

verfügt.

Nach dem Rückzug der jugoslawischen Armee infolge des NATO-Feldzugs und

der Niederlage Belgrads und der anschließenden Unterzeichnung des Friedensab-

kommens von Rambouillet im Januar 1999, das zu einer Selbstregierung im Kosovo

führte, richtete die UNSCR 1244 die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten

Nationen, UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo),

ein. Die UNMIK wurde als Teil der internationalen Präsenz gegründet und hatte die

Aufgabe, in einem großen Wiederaufbauprogramm, Demokratie, Stabilität und

Selbstregierung in der Provinz Kosovo herzustellen.

Das Ergebnis (das auch seine lokalen Kritiker hatte) war eine Reihe von Über-

gangsrechtsnormen, die den Weg für eine provisorische Regierung im Gebiet des

Kosovo ebneten2: Zu den Aufgaben, mit denen der Sicherheitsrat die UNMIK

betraut hatte, zählten unter anderem die Durchführung der grundlegenden zivilen

Verwaltungshandlungen, Förderung der Autonomie und Selbstregierung, Erleich-

terung des Prozesses, der über den künftigen Status des Kosovo entscheiden sollte,

Koordination der internationalen humanitären Organisationen, Unterstützung desWiederaufbaus wichtiger Infrastrukturen, Aufrechterhaltung von Gesetz und

öffentlicher Ordnung, Förderung der Menschenrechte und Gewährleistung der

Sicherheit und der sicheren Rückkehr Vertriebener.

Dies alles verdeutlicht, dass seit Konfliktende bei dem als „UNMIK-

Gesetzgebung“ bezeichneten gesetzgeberischen Maßnahmenkatalog Vorläufigkeit

1. Siehe UNSC (1999).2. Zweck des Gesetzgebungspakets war es, alle Institutionen im Land, die an seinem Wiederaufbau

teilnahmen, einzubinden; siehe UNMIK (2004a).

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vorherrschte. Alleiniger Zweck der UNMIK-Gesetzgebung war es, eine dringende

Antwort auf das herrschende Rechtsvakuum zu geben, bis es möglich wäre, die

Lücke mit einem richtigen Rechtssystem zu schließen. Wir sind Zeugen eines

beispiellosen internationalen Aktes, der zugleich eine der ehrgeizigsten internatio-nalen Nachkriegsoperationen ist. Eine dieser provisorischen Institutionen

schließlich prägte auch die umstrittene unilaterale Unabhängigkeitserklärung vom

17. Februar 2008 (Kosovo Assembly, 2008a), die nach erfolglosen Versuchen der

internationalen Gemeinschaft, ein Abkommen zwischen Serbien und dem Kosovo

über die Zukunft der Region zustande zu bringen, hervorgebracht wurde.

Eines der wichtigsten Probleme in dieser Übergangssituation war das Fehlen

eines Rechtsrahmens. Die UNMIK-Verordnung 1999/1 erklärte, dass die 1989 gel-

tenden Gesetze der früheren Republik Jugoslawien sowie eine Reihe von Gesetzen,

die zwischen 1989 und 1999 erlassen worden waren, weiterhin gelten würden, mitAusnahme der Gesetze, die Volkszugehörigkeiten diskriminierten oder gegen inter-

nationale Bestimmungen verstießen (Kosovo Assembly, 2008b).

Dieser Rechtsrahmen schließt das Rechtsinstrument ein, das unter dem umfas-

senden Vorschlag für eine Festlegung des Kosovostatus, dem sogenannten Ahtisaari-

Plan, eingerichtet wurde3; die von den Vereinten Nationen am 26. März 2007

verabschiedete Resolution beendete den Konflikt von 2004 zwischen Serben und

Kosovo-Albanern, indem sie bedeutende Reparationszahlungen vorsah und die

serbische Diaspora in den nördlichen Gebieten des Hoheitsgebiets und in Serbien

ansiedelte (UNSC, 2007). Die von der UNMIK geleistete Arbeit, der von den Ver-

einigten Staaten und der Europäischen Union unterstützte neue Rechtsrahmen4,

bildete die Grundlage für die Selbstregierung und ein Rechtshilfesystem, das der

Regierung die Verantwortung für den Entscheidungsfindungsprozess gibt, aller-

dings unter externer Bewertung und Überwachung (Kosovo, verschiedene Jahre).

Der Vorschlag hing jedoch von der Einhaltung folgender drei Grundsätze ab:

1) Keine Rückkehr zur Situation von vor 1999; 2) Die territoriale Integrität des Kos-

ovo musste gewährleistet werden; 3) Der Verlauf der Grenzen der Region sollte

respektiert werden.

Dieser Übergangsrechtsrahmen schloss die unilaterale Unabhängigkeitser-

klärung der Republik Kosovo (Republika e Kosovës) vom 17. Februar 2008 durchdie Provisorischen Institutionen der Selbstregierung (PISG) ein. Diese Erklärung,

die nun von der internationalen Gemeinschaft anerkannt werden muss, wurde

bereits von vier Ländern anerkannt (Juli 2008) und hat die volle Unterstützung der

3. So benannt nach Martti Ahtisaari, dem Präsidenten der Republik Finnland zwischen 1994 und 2000,ehemaliger UN-Sondergesandter und Friedensnobelpreisträger 2008.4. Allerdings abgelehnt von Serbien, das sich weigert, die Nachfolge der Provinz anzunehmen, und vonRussland, das die Folgen für regionale Separatisten in Abchasien und Südossetien in Georgien, Trans-dnjestrien in Moldawien und Nagorny-Karabach in Aserbaidschan befürchtete; diese Befürchtungen

erwiesen sich als begründet, wie sich im August 2008 herausstellte.

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Europäischen Union und der Vereinigten Staaten. Die Probleme mit der Anerken-

nung der Unabhängigkeit des Kosovo sind nicht nur politischer, sondern auch

rechtlicher Art. Dies liegt daran, dass der Vorschlag von Ahtisaari keine volle Unab-

hängigkeit vorsieht, sondern da, wo es um die Selbstverwaltung geht, unabhängigeExekutiv-, Legislativ- und Justizinstitutionen. Trotzdem lässt sich sagen, dass der

Vorschlag einer endgültigen Lösung im Kosovo de facto die Unabhängigkeit für die

Provinz unter internationaler Aufsicht anstrebt und die Grundlagen für die Unab-

hängigkeit schafft.

Das EULEX-Instrument (Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union)

(Europäische Kommission, 2008a), das im Oktober 2008 die UNMIK ablöste und

derzeit eingeführt wird, koinzidiert mit dem Inkrafttreten der Verfassung der

Republik Kosovo vom 15. Juni 2008.

Das steckt den breiten Kontext für Analysen des Sozialschutzes ab. Tatsächlichlassen sich in dem, was als ein neu entstehendes System der sozialen Sicherheit

bezeichnet wurde, die ersten Phasen eines Gesetzes über die soziale Sicherheit

erkennen. Obwohl dem Wesen nach vorübergehend, ist sein Ursprung die Anwen-

dung des UNMIK-Gesetzgebungsinstruments, das eine dringende Antwort auf 

Notsituationen war, welche durch das Vakuum bei den öffentlichen Finanzen

entstanden waren, das aus der Unmöglichkeit der Rückführung von Sozialbeiträgen

resultierte, die vor der Unabhängigkeit an den serbischen Staat bezahlt worden

waren (und die praktisch nicht rückforderbar sind). Die Komplexität der beschrie-

benen Rechtsgrundlagen verstärkt sich noch, wenn man die Veränderungen in der

UNMIK-Gesetzgebung berücksichtigt.

Die UNMIK-Gesetzgebung und das EULEX-Instrument 

Die Rolle der UNMIK ist es, in Erfüllung von UNSCR 1244 zu handeln. Demzufolge

wird sie mit der Unabhängigkeit des Kosovo keine Berechtigung mehr haben. Der

Vorschlag von Ahtisaari legte fest, dass das UNMIK-Mandat nach einer Übergangs-

zeit von 120 Tagen erlöschen und alle Exekutiv- und Legislativgewalt auf die

kosovarischen Behörden übergehen sollte.

Für die unmittelbare Zukunft wurde eine starke internationale Präsenz zurÜberwachung vorgesehen, die eine vollkommene Unabhängigkeit und absolute

Selbstregierung unmöglich machte. Das Internationale Zivilbüro (ICO) wurde zum

Überwachungsorgan bestellt und hat wichtige Exekutivbefugnisse, darunter die

Ermächtigung, Minister zu entlassen und Gesetze zu verwerfen. Seine Aufgabe ist es,

die vollständige Umsetzung des Plans in Einklang mit für das Kosovo eingegan-

genen internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten5.

5. Vorbild ist das Amt des Hohen Repräsentanten für Bosnien und Herzegowina, wo der Repräsentant

die gleichen Funktionen ausübt wie der EU-Sondervertreter.

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Unter Berücksichtigung der künftigen Rolle der Europäischen Union (EU) in

diesem Zusammenhang wandte der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame

Aktion 2006/304/GASP vom 10. April 2006 (Europäische Kommission, 2008b) als

Bekundung seines Interesses daran an, Verantwortung für die Zukunft des Kosovozu übernehmen. Besonderes Interesse gilt dem Polizeiwesen und der rechtsstaatli-

chen Ordnung, weshalb das Planungsteam der Europäischen Union (EUPT

Kosovo) eingerichtet wurde. Dies ermöglicht es der EU:

. . . einen reibungslosen Übergang von bestimmten Aufgaben der UNMIK zu einer

möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der

Rechtsstaatlichkeit und in anderen Bereichen, die der Rat gegebenenfalls im Kontext

des Prozesses zur Bestimmung des künftigen Status ermittelt, zu gewährleisten

(Art. 1).

Anschließend setzte die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom4. Februar 2008 (Europäische Kommission, 2008a) die Rechtsstaatlichkeitsmission

der Europäischen Union im Kosovo, EULEX Kosovo, ein. Ihr Mandat umfasst

die Unterstützung der Institutionen, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden im

Kosovo:

. . . bei ihren Fortschritten auf dem Weg zu stabilen und verantwortungsbewussten

Einrichtungen und bei der weiteren Entwicklung und Festigung eines unabhängigen

multiethnischen Justizwesens sowie von multiethnischen Polizei- und Zolldiensten und

stellt sicher, dass diese Organe frei von politischer Einflussnahme sind und international

anerkannte Standards und bewährte europäische Praktiken anwenden (Art. 2).

Die operative Phase von EULEX Kosovo beginnt mit der Machtübergabe derUNMIK.

Die Europäische Union (2008) verabschiedete auch den Ratsbeschluss über die

Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit

Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicher-

heitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR 1244) vom 10. Juni 1999 und zur

Aufhebung des Beschlusses 2006/56/EG (Europäische Union, 2006), in dem die

Verfahrensweise für die Trennung der Vorrechte für Serbien und Kosovo nied-

ergelegt ist. In dieser Hinsicht und soweit der Sozialschutz betroffen ist, werden

folgende kurzfristige Prioritäten (Beschäftigung und Sozialpolitik) identifiziert:a) der Beschluss einer Beschäftigungsstrategie, insbesondere zur besseren Daten-

anerkennung in beschäftigungsbezogenen Bereichen; b) die Verbesserung der

öffentlichen Information über Zugangsmöglichkeiten zu Systemen der sozialen

Sicherheit zur Erhöhung der Kapazitäten in den Bereichen der Sozialhilfe;

c) Änderung der Gesetzgebung in Bezug auf soziale Sicherheit und Renten und

d) Überprüfung des Sozialleistungssystems, um die Nichtdiskriminierung der

Empfänger zu gewährleisten.

Dieser Übergang der internationalen Kosovo-Schutzfunktion von der UNMIK

auf die EU scheint eindeutig mit Ungewissheiten, widersprüchlichen Meinungen

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und einer unvollständigen Rechtsdeckung verbunden zu sein6. Am 28. Juni 2008

errichtete die Serbisch-Kosovarische Gemeinschaft ihr eigenes Parlament in Mitro-

vica, in dem sich die 26 serbischen Gemeinden des Kosovo vereinigen.

Der Rechtsrahmen der sozialen Sicherheit: Sozialschutz

und anfängliche Nachkriegs-Deckung

 Notwendigkeit einer Sozialschutzstruktur für das Land 

Die Errichtung eines Rechtsrahmens für den Sozialschutz ist eine zwangsläufige und

folgerichtige Aufgabe, die sich in jeder Nachkriegssituation stellt. Sie ist ein we-

sentlicher Teil des Wiederaufbauprogramms eines Landes. Für die Bevölkerung

sollen öffentliche und — wie in allen Sozialschutzsystemen — individuelle Sozial-schutzmaßnahmen bereitgestellt werden. Hinter dem Aufbau und der Entwicklung

der 20 europäischen Systeme der sozialen Sicherheit, die im Anschluss an Wieder-

aufbauphasen nach Kriegen im 19. und 20. Jahrhundert in Europa entstanden,

stand immer ein eindeutiger Zweck. So brachte zum Beispiel der soziale Kontext des

Französisch-Preußischen Krieges unter Bismarck in Deutschland das erste System

der sozialen Sicherheit in Europa hervor, und der Zweite Weltkrieg beschleunigte die

Einführung eines allgemeinen Systems der sozialen Sicherung in Großbritannien,

das später auch in anderen europäischen Ländern übernommen wurde.

Die Situation im Kosovo ist nicht anders. Der Ausgangszeitpunkt der Entwick-

lung des Systems der sozialen Sicherheit ist zwar ein anderer, denn der

Wiederaufbau begann an der Schwelle zum 21. Jahrhundert. Und das System

für den Sozialschutz wird zum Teil durch den Gesetzesrahmen der ehemaligen

Republik Jugoslawien und des späteren Serbien (bis 21. Mai 2006 Serbien und

Montenegro) geprägt, von dem sich die frühere Provinz Kosovo am 17. Februar

2008 unilateral unabhängig erklärt hat.

Wie in anderen europäischen Ländern wird der Sozialschutz durch einen

öffentlichen Rahmen bereitgestellt, der über Sozialbeiträge finanziert wird. Ob diese

Beiträge Leistungen für alle Personen finanzieren, die Beiträge entrichtet haben,

darüber besteht vor dem Hintergrund des Konflikts jedoch eine große Ungewiss-heit, auf welche die provisorische Gesetzgebung der UNMIK und die noch in den

Kinderschuhen steckende autonome Gesetzgebung zu reagieren versuchen: Erstens

indem die Möglichkeit einer provisorischen Privatversicherung parallel zum geset-

zlichen Rentensystem mit Sparkonten vorgesehen ist, das gemeinsam mit den

schwachen außerordentlichen generellen Sozialschutzmechanismen besteht (deren

6. Es wurde festgehalten, dass Russland und Serbien gegen diese Übergabe waren und davon ausgingen,dass UNSCR 1244 es keiner anderen Organisation als der UNMIK erlauben würde, die Zukunft des

Kosovo zu überwachen; in diesem Fall wäre eine neue Resolution des Sicherheitsrates erforderlich.

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Zweck die Bereitstellung eines nicht beitragspflichtigen Mindestschutzes ist, welcher

die vorübergehende Schutzlücke überbrücken soll); und zweitens, indem wieder ein

System von staatlichen Beihilfen einschließlich staatlicher Renten errichtet wird, das

über ein Sozialbeitragssystem, allerdings mit öffentlichen Beiträgen, finanziert wird.Auf jeden Fall gleicht der Ausgangspunkt in vielerlei Hinsicht jener Situation, die

bestand, bevor sich im Kosovo die Notwendigkeit zur Einführung eines neuen

Systems der sozialen Sicherheit ergab — eine aufgrund der aktuellen Realität in der

Republik Kosovo nunmehr dringende und noch nicht abgeschlossene Aufgabe. Die

Republik ist überdies zum Versuchsgelände für das bereits in der früheren serbi-

schen Provinz bestehende System der sozialen Sicherheit geworden, zurzeit als Staat

sui generis (ihr Status wird durch ihre Pseudounabhängigkeit bestimmt, während

die vollumfängliche Unabhängigkeit durch die Eingreiftruppen verhindert wird, die

durch das Instrument der UNMIK-EULEX in erster Linie für die internationaleVerwaltung des Kosovo verantwortlich sind).

Der serbische Staat (als Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro und vorher

als Teil der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien) schlug in diesem Jahr „null“

der neuen Referenz für den Rechtsrahmen ein System der sozialen Sicherheit unter

UNSCR 1244 vor, das den Systemen in anderen europäischen Ländern stark glich

(Gesetzgebungsreferenzen von 1983). Das vorgeschlagene System beruhte auf an

sich öffentlichen Kriterien, auf gemeinsamen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbei-

trägen und auf staatlichen Zuschüssen für das Rentensystem. In diesem Rahmen

galten staatliche Zuschüsse insbesondere für Alters-, Behinderten- und Hinterblie-

benenrenten; dagegen wurden vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, Mutterschaft

und Arbeitslosenhilfe sowie Familienzulagen ausschließlich mit Arbeitnehmer- und

Arbeitgeberbeiträgen finanziert. Die individuelle Sicherung von Arbeitnehmern

und ihren Abhängigen wurde auch auf Staatsbedienstete ausgeweitet. Das Renten-

kassensystem wurde in der Provinz Kosovo bis 1989 unabhängig verwaltet, dann

wurde es einer zentralen Verwaltung in Belgrad unterstellt und existierte nicht mehr

als unabhängige Einheit.

So weit der zur Zeit des Kosovo-Konflikts bestehende Rechtsrahmen. Dies

bedeutete, dass die bis zu diesem Zeitpunkt von kosovarischen Arbeitnehmern und

Arbeitgebern einbezahlten Beiträge in diesem System verbleiben würden. Der vonUNSCR 1244 errichtete Sonderstatus, mit dem die Unabhängigkeit des Kosovo

innerhalb Serbiens erhalten werden sollte, wahrte die Ansprüche der sozialen

Sicherheit von kosovarischen Bürgern nicht (da die Mandate des Europäischen

Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit von 1997 und der Konvention des

Europarats über die Vermeidung von Staatenlosigkeit im Zusammenhang mit der

Staatennachfolge von 2006 die Rechte der sozialen Sicherheit nicht einschlossen,

außer dass den Bürgern des Kosovo und von Staaten des ehemaligen Jugoslawien die

gleichen Bedingungen und Rechte wie Bürgern der Staaten zuteil werden sollten, in

denen sie lebten). Als Ergebnis verloren kosovarische Bürger die von ihnen entrich-

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teten Beiträge, die sie an die Rentenkasse des ehemaligen Jugoslawien gezahlt hatten,

und auch die Sicherheit einer künftigen Altersrente, einer langfristigen

Behindertenrente und einer Hinterbliebenenrente im Falle des Todes (ausgenom-

men Bürger, die weiterhin oder wieder im Staat Serbien wohnen7 und daherserbischem Recht unterstehen — derzeit Gesetz über Sozialfürsorge und Bereit-

stellung von sozialer Sicherheit für Bürger und IKRK  von 2005. Dieser Teil der

Bevölkerung, dem die in das System des ehemaligen Jugoslawien einbezahlten

Beiträge zugute kommen, ist sehr klein, während die übrige Bevölkerung seit 2001

keinen Sozialschutz mehr genießt (Demekas, Herderschee und Jacobs, 2002).

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen

Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Serbien an-

dererseits (Europäische Kommission, 2008c ) (Abkommen vor dem EU-Beitritt)

garantiert lediglich, „konsolidierte“ Ansprüche serbischer Staatsbürger in Bezug auf ihre Gültigkeit in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu wahren; durch die

Konsolidierung von Beitragszeiten und die Überweisung von beitragspflichtigen

Renten bei Ruhestand, Invalidität, Tod, Arbeitsunfall oder Berufskrankheiten oder

Langzeitbehinderung, und Beihilfen für Familienangehörige (Art. 51).

Diese neue Lage schuf die richtigen Voraussetzungen unter dem UNMIK-

Gesetzgebungssystem, das eine dringende Lösung für allgemeine Notlagen

verlangte, um das Gestehende Vakuum im Sozialschutz unter dem UN-

Sonderverwaltungsstatus zu füllen. Die gesetzgeberische Antwort der UNMIK ging

auf zwei Arten von Problemen ein: 1) Schaden, der Menschen durch den Krieg

entstand, vor allem Verstümmelungen und Tod; und 2) das Fehlen der Deckung

sozialer Sicherheit für Staatsbürger des neuen unabhängigen Territoriums. Das erste

der beiden Probleme wurde mit dem Gesetz über Kriegsversehrte angegangen,

während auf das zweite durch Errichtung verschiedener Mechanismen eingegangen

wurde: erstens durch allgemeine Leistungen und zweitens durch ein System für

Privatrenten, das mit Beiträgen finanziert werden sollte, die seit Einrichtung der

Kasse 1999 einbezahlt worden waren. Diese beiden Lösungen sicherten die Konti-

nuität der Einkommen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die neue Struktur in

Verbindung mit der Nachkriegssituation und dem Unabhängigkeitsstatus (trotz

zahlreicher Bodenschätze, darunter Kohle) zu einer Reihe ernster wirtschaftlicherProbleme führte. Diese Probleme wären für jedes neu entstehende System der

sozialen Sicherheit schwer genug zu verkraften, aber hier war es besonders

schwierig, weil es keine Gelder von der internationalen Gemeinschaft zur Unter-

stützung des Wiederaufbaus des Landes gab. Zwischen 2000 und 2006 wurden von

der internationalen Gemeinschaft 4,65 Milliarden Euro bereitgestellt (Vereinigtes

Königreich, 2005) — im Rahmen des Gemeinschaftlichen Hilfsprogramms für 

7. Im September 2006 waren 220 000 serbische Kosovaren und Roma auf der Flucht; 207 000 davon

lebten in Serbien, die anderen in Montenegro (UNHCR, 2007).

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Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung (CARDS) im Kosovo und widerrufen

durch Beschluss des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees EULEX/2/

2008 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Rechtsstaatlich-

keitsmission der Europäischen Union in Kosovo (EULEX Kosovo) [2008/356/GASP](Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee, 2008).

Schließlich sollte nicht vergessen werden, dass der UNMIK-Gesetzesrahmen

trotz seiner provisorischen Natur aufgrund fehlender nationaler Strukturen und

Besonderheiten in der Gesellschaft des Kosovo unter ernsten Mängeln litt. So

ermöglichten die Verhältnisse trotz des guten Willens der Schöpfer kein durch und

für die internationale Gemeinschaft geschaffenes System mit allen damit verbun-

denen inhärenten Komplexitäten. Seine interne Geltung auf dem Territorium des

Kosovo wird durch Schwierigkeiten der Verständigung zwischen verschiedenen

Institutionen im Territorium selbst, aber auch zwischen Institutionen mit klardefinierten Interessengebieten und solchen, die für seinen modus operandi

verantwortlich sind, behindert und bisweilen von den in dem Gebiet tätigen

internationalen Funktionären nicht im Gesetzesrahmen durchgesetzt8. Dies

verlangt, dass von den Regierungsbehörden des Landes vorgeschlagene Gesetzeslö-

sungen (in Einklang mit UNSCR 1244) des Konsenses bedürfen; bisweilen werden

die früheren Gesetzgebungstraditionen und die aktuellen Erwartungen nicht erfüllt.

Der wirtschaftliche Kontext 

Die oben beschriebene Lage entstand in einem wirtschaftlichen Kontext vollstän-

diger Verarmung. Heute wird viel am Schwarzmarkt gehandelt, und zahlreiche

staatliche Unternehmen werden privatisiert, meist nach dem Plan der Treuhand-

behörde; bisher gingen 50 Prozent der Staatsbetriebe und mehr als 90 Prozent

nach ihrem Wert in private Hände über (CIA, 2008)9.

Die sozioökonomische Landschaft war von Anfang an gekennzeichnet durch:

eine hohe Arbeitslosenrate bei etwa 43 Prozent10 (gegenüber 11,8 Prozent im

Nachbarland Kroatien; sie ist mit 45,5 Prozent nur im Nachbarland Bosnien-

Herzegowina höher); eine Arbeitnehmerschaft von 832 000 Menschen; eine

Außenschuld in Höhe von 1,2 Milliarden US-Dollar (laut der Bank von Serbien);Armutsquoten von 37 Prozent (Menschen unter der Armutsgrenze) (CIA,

8. Die schockierende Realität ist, dass die Gesetze nicht das Werk von Juristen zu sein scheinen oderwenn doch, nur mit deren minimaler Beteiligung entstanden sind und sich auch nicht an die Vorgaben(Gesetzesentwürfe) zu halten scheinen, was zwar im Kontext des Landes und der internationalen Mächteeine logische Erklärung bietet, aber aus rechtlicher Sicht deshalb nicht weniger bedenklich ist.9. Diese Maßnahme wird laut Anhang II Artikel 8.4 von UNSC (2007) geregelt.10. Die Daten stammen vom Statistischen Amt von Kosovo (2006). Siehe auch http://www.ks-gov.net/ESK. Im April 2008 berichtete die Abteilung für Arbeit und Beschäftigung des KosovarischenMinisteriums für Arbeit und soziale Wohlfahrt von 336 436 Stellensuchenden, die sich arbeitslos gemel-

det hätten; die meisten waren entweder unqualifizierte oder weibliche Arbeitskräfte.

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2008)11 und 15 Prozent (unter Bedingungen extremer Armut); ein Gesamt-

Bruttoinlandsprodukt (BIP) von 4 Milliarden Dollar und ein durchschnittliches

Pro-Kopf-Jahreseinkommen von 1800 Dollar12 (alle Daten für 2007); einen Durch-

schnittslohn von etwa 200 Euro und einen Gesamtmindestmonatslohn von 60 Euroim Jahr 2008; Ausgaben für soziale Sicherheit und Wohlfahrt entsprechen 2,7

Prozent des BIP (IWF, verschiedene Jahre)13, niedrigster Wert aller Länder

Ex-Jugoslawiens (Daten für 2004) (Weltbank, 2007). Und kurzfristige Prognosen

zeigen keine unmittelbare Verbesserung der Wirtschaftslage (IWF, 2007).

Die traditionelle Vormachtstellung von Schwerindustrie und Kohlebergbau in

Ex-Jugoslawien konnte die Wirtschaft des Landes nicht mehr nachhaltig gestalten,

da die Infrastrukturen überholt, Investitionen in Ausrüstung nötig und die Fabriken

viel zu groß waren (Erbschaft vom früheren sozialistischen System unter Tito).

Dies war der Hintergrund des internen Konflikts zwischen Gewerkschaften undder Notwendigkeit, die Arbeitnehmer zu schützen, auf der einen Seite und der

Förderung des Privatisierungsprozesses „als künftigen Antriebs der Wirtschafts-

entwicklung“ (Rosas und Corbanese, 2004) auf der anderen Seite. Dieser Prozess

des sozialen Dialogs führte unlängst zur Unterzeichnung einer Reihe von Tarifver-

trägen im öffentlichen Sektor. Allerdings sind die Herausforderungen für den

Arbeitsmarkt enorm.

Das Land erfuhr in den letzten zehn Jahren eine erhebliche Verschlechterung bei

der Deckung der Gesundheitsversorgung, selbst unter UNMIK-Schutz, und die

gegenwärtige Höhe an Geldern von der internationalen Gemeinschaft reicht bei

weitem nicht aus, um die finanziellen Bedürfnisse des Gesundheitssektors zu befrie-

digen. Die Situation begann sich in den 1990er-Jahren zu verschlechtern, als unter

serbischer Regierung die allgemeine Gesundheitsversorgung für im Kosovo lebende

albanische Kosovaren nicht mehr galt, was ein offensichtliches Beispiel für

Diskriminierung im Sozialschutz war (Calamai, 2001). Dies geschah, obwohl die

betroffenen Bürger Beiträge an die (mit Arbeitgeberbeiträgen finanzierten) Sozial-

und Rentenkassen und den nationalen Solidaritätsfonds entrichtet hatten. Um

Abhilfe zu schaffen, entwarf die Kosovo-Versammlung (Kuvendi I Kosovës) im

Februar 2007 Gesetze über soziale Sicherheit und öffentliche Gesundheit. Sie

wurden jedoch wegen der Folgen für den Haushalt nicht umgesetzt. Daher bleibt dieGesundheitsversorgung von der Deckung durch soziale Sicherheit, abgesehen von

11. Laut der CIA (2008) ist diese Zahl sehr nahe an den 38,7 Prozent in Äthipien, den 36 Prozent inTansania und mit 37,9 Prozent dieselbe wie in Panama und Venezuela. Laut der Europäischen Kommis-sion (2007) leben 47 Prozent der Bevölkerung in Armut und 15 Prozent in extremer Armut. DieWeltbank (2007) gab vorher eine Zahl von 55 Prozent an, die unter der Armutsgrenze für 2000-2006leben.12. Das Pro-Kopf-Einkommen beträgt in den Nachbarländern Serbien 10 400 Dollar; Kroatien 15 500Dollar; Mazedonien 8500 Dollar und Montenegro 3800 Dollar.13. Die Gesamtbudgetprognose für den Zeitraum 2007-08 ergab 685 Millionen Euro. Siehe Kosovo.

Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (2006).

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einem Zuschuss, ausgeklammert (Abschnitt 12.7 des Gesetzes über Gesundheitsver-

sorgung im Kosovo Nr. 2004 /4) (UNMIK, 2004c ).

Dringende Lösungen: Die UNMIK-Gesetzgebung 

 Der UNMIK-Gesetzgebungsrahmen und die neue Verwaltungsstruktur. Die ver-

schiedenen Lösungen für die dringenden Sozialprobleme infolge des Kosovo-

Konflikts, die entweder im Rahmen des staatlichen Schutzes (Grundrente und

Kriegsversehrtenrente) oder des privaten Schutzes (Altersrenten und Langzeitin-

validenrenten) konzipiert wurden, schafften es nicht, den Personen, deren Unterhalt

durch die Sozialhilfe nur teilweise gedeckt ist, und den geschätzten 40 bis 50 Prozent

in Armut lebenden Personen der Bevölkerung vollen Sozialhilfeschutz zu bieten

(CIA, 2008; Weltbank, 2007). Laut Weltbankstatistiken waren zahlreiche Fehler beider strikten Zielgruppenorientierung der Sozialhilfe unterlaufen. Obwohl zum

Beispiel die extrem Armen über 10 Prozent der Bevölkerung ausmachen, haben nur

16,5 Prozent von ihnen erklärt, dass sie Sozialhilfe erhalten (Weltbank, 2007). Ein

hoher Prozentsatz dieser Deckungslücke wurde durch Geldgaben von Immigranten

überbrückt, die etwa 25 Prozent der 400 000 Einwohner des Kosovo ausmachen.

Als das Kosovo zu einem Territorium mit Sonderstatus gemäß UNSCR 1244

erklärt wurde, stellte das bestehende Rentensystem nur Renten für 32 511 Personen

der Gesamtbevölkerung bereit (Weltbank, 2007). Diese Zahl entsprach den Renten,

die an die serbische Minderheit, den einzigen abgedeckten Teil der Bevölkerung,

ausgezahlt wurden.

Unter Berücksichtigung all dieser Elemente wurde im Dezember 2001 im

Rahmen der UNMIK-Verordnung 2000/24 vom 21.April 2000 „über die Errichtung

einer Verwaltungsabteilung für Arbeit und Beschäftigung“ ein dreisäuliges Sozial-

schutzsystem errichtet. Hierzu gehörten 1) der Schutz älterer Staatsbürger durch

Bereitstellung einer Grundrente, einer Invalidenrente und Sozialhilfe, die durch in

den Haushalt der Zentralregierung fließende Steuern finanziert werden sollten

(2001 wurden die Steuereinnahmen auf 43 Millionen DM geschätzt) (Demekas,

Herderschee und Jacobs, 2002)14; 2) die Schaffung eines gesetzlichen Festbeit-

ragsrentensystems und 3) die Einrichtung freiwilliger individueller und vomArbeitgeber finanzierter Betriebsrentenkassen.

Das System, das durch seine Vorläufigkeit gekennzeichnet war und Teil der

UNMIK-Gesetzgebung war (die für den Beschäftigungs- und Sozialschutzrahmen

in Arbeitsgesetzen sorgt), umfasste auch einen breiteren Sozialschutzrahmen auf 

der Grundlage öffentlicher und privater Vorsorge (die „Grundrente“ 2002 und die

14. 1 DM=

ca. 0,511292 Euro.

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„Invalidenrente“ 2003), ein System mir Privatrenten, Sozialschutz für Kriegsopfer

und Kriegsversehrte und ein Sozialhilfesystem.

Parallel dazu errichtete die UNMIK-Gesetzgebung auch einen Rahmen für die

Ordnung der Arbeit und der Beschäftigungsverhältnisse. Dies führte zur Verab-schiedung des Arbeitsgesetzes unter Verordnung Nr. 2001/27 (UNMIK/REG/2001/

27) vom 8. Oktober 2001 mit dem Titel Verordnung über wesentliches Arbeitsrecht in

Kosovo, entworfen unter der Ägide der UNMIK und unter Mitwirken des Interna-

tionalen Arbeitsamtes (IAA) (UNMIK, 2001). Es stieß auf erheblichen Widerstand

aus verschiedenen Kreisen (darunter Kosovo-Bürger, Gewerkschaftsbund von

Kosovo — Ashkimi i Sindikatave të Pavarura të Kosovës —, und auch internationale

Gewerkschaften und die Vereinten Nationen waren gegen den ersten Text und

bevorzugten einen Standard in Einklang mit IAA-Grundsätzen). Das Gesetz regu-

lierte die Beschäftigungsverhältnisse im Privatsektor und Kollektivrechte. Auf ähnliche Weise wurde auch ein Gesetz über Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(UNMIK, 2003a) erlassen.

Die Gesetze stellten die Grundsätze der Gleichheit und Nichtdiskriminierung

wie in Artikel 2 des Ratsbeschlusses 2008/213/EG vom 18. Februar 2008

(Europäische Union, 2008) auf, die später in Artikel 24 der Verfassung der Republik 

Kosovo aufgenommen wurden, welche am 15. Juni 2008 in Kraft trat (Kosovo,

2008b).

Was das System der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes betrifft, so werden

diese Programme durch folgende Ministerialabteilungen durchgeführt: die Abtei-

lung für soziale Wohlfahrt; die Abteilung für die Verwaltung der Altersrenten

(einschließlich Erwerbsunfähigkeitsleistungen); die Abteilung für das Sozialpoli-

tische Institut und die Abteilung für Märtyrerfamilien und Kriegsversehrte. Das

 jüngst eingerichtete Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt (Ministria e

Punës dhe Mirëquenies Sociale) verwaltet die verschiedenen Sozialhilfeprogramme

im Rahmen der sozialen Sicherheit, auf die 90 Prozent des gesamten Ministe-

riumshaushalts entfallen (daneben ist eine Zentralabteilung zuständig für die

Verwaltungsführung). Jede Abteilung ist verantwortlich für die Erbringung ver-

schiedener Leistungen, die die Einkommenskontinuität sichern; es gibt ein

garantiertes Einspruchsrecht vor dem Einspruchskomitee gegen alle Verwaltungs-entscheidungen über Leistungen und für juristische Einsprüche vor den Gerichten

des Kosovo (sobald das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ausgeschöpft wurde).

Gesetz über Kriegversehrte und Märtyrerfamilien. Die UNMIK-Gesetzgebung für

das Kosovo sorgte für Sozialschutzdeckung für militärische wie zivile Opfer der

Konflikte in Ex-Jugoslawien, ebenso für ihre Hinterbliebenen. Und zwar mit dem

Gesetz über Kriegsversehrte und Märtyrerfamilien und dem Gesetz über Status und 

Rechte der Familien von Märtyrern, UÇK-Kriegsinvaliden und Veteranen und der 

Familien von Bürgerkriegsopfern, Nr. 2000/66 (Ligji për statusin dhe të drejtat e

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familjeve të dëshmorëve, invalidëve e veteranëve të uçk-së dhe familjeve të vikti-

mave le të luftës)15,, das schließlich am 26. Februar 2006 auch von der Regierung des

Kosovo gutgeheißen wurde (siehe UNMIK, 2000). Das Gesetz ist nicht die erste

Säule der Konstruktion eines neuen Systems der sozialen Sicherheit, sondern einelogische Antwort auf eine Nachkriegslage, in der viele Patrioten tot, versehrt oder

behindert waren, und sollte diejenigen entschädigen, die für die Unabhängigkeit des

Kosovo gekämpft hatten. Das Gesetz deckt jedoch keine Opfer, die serbischen

Streitkräften angehörten.

Zweck des Gesetzes war es, den Status der Veteranen oder Invaliden zu regeln, die

Mitglieder der Kosovo-Befreiungsarmee (UÇK) waren, und der Familien nationaler

Märtyrer und ziviler Invalider, einschließlich Gefangener und UÇK-Mitglieder und

ihrer Familien, die seit der Zeit zwischen dem 30. Dezember 1991 und dem 19.

September 1999 vermisst sind. Dieser Zeitraum wurde für Kriegsinvaliden oder-versehrte bis 2000 verlängert (Art. 2.1). Es sollte auch die ehemaligen Mitglieder

der Befreiungsarmee entschädigen, die für ihr Land gekämpft hatten, und so ihren

Einsatz für ihr Land würdigen und ihr Andenken ehren. Derselbe Abschnitt der

ersten beiden Entwürfe des Gesetzes über TMK-Renten leistete als Grundlage für

diese Gesetzgebung den gleichen Tribut für die Beiträge früherer Befreiungs-

armeemitglieder, die für die Unabhängigkeit des Kosovo gestanden hatten. Der

tatsächliche Text (dritter Entwurf) des Rentengesetzes für bestehende TMK-

Mitglieder (das vom Parlament des Kosovo am 10. Oktober 2008 in aller Eile

verabschiedet wurde, weil das TMK aufgelöst werden sollte) ergänzte diesen Prozess

insofern, als die Mehrheit der TMK-Mitglieder auch frühere UÇK-Mitglieder

waren. Demzufolge galt dieses Gesetz als Beweis anhaltender Achtung für die Per-

sonen, die die große Mehrheit der Lokalbevölkerung für die Befreier des Landes

hielt. Diese besondere Frage macht für sich den Unterschied zur grundlegenden

Gesetzgebung der sozialen Sicherheit und zum Rest der zu analysierenden pro-

visorischen Normen aus.

Gesetz 2000/66 trifft Vorsorge für UÇK-Veteranen und zivile Opfer und ihre

Familien, Blutsverwandte und Ehegatten (die mindestens ein Jahr als Paar zusam-

mengelebt haben), sofern sie nicht wieder geheiratet haben (Art. 6.3); Kinder bis

zum Alter von 18 Jahren (oder 26, wenn noch zu 100 Prozent in der Ausbildung)(Art. 6.4); Invaliden (die nach neun Invaliditätsgruppen oder -graden eingeteilt

15. Der Text, wie er auf der offiziellen Website des Ministeriums für Arbeit und soziale Wohlfahrterscheint (http://www.mpms-ks.org/index.php?id=64), trägt kein Datum und scheint ein Entwurf zusein, obwohl er als offizieller Text eingetragen und als Verordnung Nr. 2000/66 nummeriert ist (sieheUNMIK, 2000). Die Nummer, auf die sich die Website der Kosovo-Versammlung bezieht und für die dasDatum der Verabschiedung (und des Erlasses) mit 23. Februar 2006, Nr. 02/L-2, angegeben wird, ist diedes Gesetzes über Status und Rechte der Familien von Helden, Invaliden, Veteranen und UÇK-Mitgliedern

und der Familien von Bürgerkriegsopfern (siehe Kosovo Assembly, 2008b). Das Gesetz, das jedoch de factozur Anwendung kam und das von der entsprechenden Abteilung verwaltet wird, ist das Gesetz über 

Kriegsversehrte und Märtyrerfamilien, wie von den Verantwortlichen der Abteilung bestätigt wird.

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sind) (Art. 8) und bei Tod. Das Gesetz unterscheidet auch zwischen der Gewährung

von Leistungen für UÇK-Mitglieder und ihre Familien einerseits und zivile Opfer

andererseits.

UÇK-Mitglieder und ihre Familien. Es gibt zwei Arten von Leistungen für

UÇK-Mitglieder und ihre Familien: 1) eine Invalidenrente, die in eine Familienin-

validenrente umgewandelt werden kann, wenn der berechtigte Rentenempfänger

stirbt (Art. 4); 2) eine Liste von 16 Sonderleistungen (die meisten sind in Artikel 5

enthalten).

Was die bezahlten Beträge betrifft, so sind diese Leistungen ganz besonders

großzügig im Vergleich zur Wirtschaftslage des Landes und zur Altersgrundrente.

Individuelle Renten werden bei 140 Prozent des nationalen Mindestmonatslohns,

der für die Rentenberechnung verwendet wird, angesetzt (60 Euro im Jahr 2008)und Familienrenten bei 180 Prozent dieses Werts; was einem realen Monatsein-

kommen von 84 bzw. 108 Euro entspricht. Dagegen beläuft sich die Altersrente auf 

nur 40 Euro pro Monat.

Die Höhe der zu bezahlenden Leistungen hängt davon ab, ob bestimmte Bedin-

gungen erfüllt sind:

• Der Betrag der persönlichen Invalidenrente hängt davon ab, wie der Grad der

Erwerbsunfähigkeit und die Schwere der erlittenen Köperverletzung bewertet wer-

den16. Einzelpersonen, für die die Bewertung 100 Prozent ergibt oder die Anspruch

auf eine volle monatliche Invalidenrente von 84 Euro haben, haben auch Anspruch

auf zusätzliche 30 Prozent der individuellen Invalidenrente, die an eine Drittpartei

bezahlt werden muss, welche ständige Pflegedienste erbringt.

• Der Betrag der Familienrente für Familienmitglieder nimmt mit der Zahl der

Märtyrer in der Familie zu: um 20 Prozent für Familien mit zwei Märtyrern, um

30 Prozent bei drei, um 40 Prozent bei vier und um 50 Prozent bei fünf Märtyrern

(Art. 6 [6]-[10]). Demzufolge liegt die zu zahlende Höchstrente bei 180 Prozent

des nationalen Mindestmonatslohns, der für die Leistungsberechnung verwendet

wird, plus 50 Prozent (162 Euro im Jahr 2008).

Aus westeuropäischer Sicht bewegen sich diese Rentenbeträge unter dem Exis-

tenzminimum; im wirtschaftlichen Kontext des Kosovo liegen sie jedoch nur30 Prozent unter dem durchschnittlichen Monatslohn. Bedienstete der öffentlichen

Verwaltung verdienen gewöhnlich die höchsten Löhne: bis zu 300 Euro (entspricht

dem Monatslohn der höchstrangigen TMK-Mitglieder). Die Ausnahme hiervon ist

16. Hier die Prozentwerte: Bei Anerkennung eines Behinderungsgrads von 91 bis 100 Prozent werden100 Prozent der Basisrente bezahlt; bei 81 bis 90 Prozent 90 Prozent der Basisrente; bei 71 bis 80 Prozent80 Prozent der Basisrente; bei 61 bis 70 Prozent 70 Prozent der Basisrente; bei 51 bis 60 Prozent60 Prozent der Basisrente; bei 41 bis 50 Prozent 50 Prozent der Basisrente; bei 31 bis 40 Prozent 40 Pro-zent der Basisrente; bei 20 bis 30 Prozent 30 Prozent der Basisrente; bei weniger als 20 Prozent besteht

kein Anspruch auf Invalidenrente, aber möglicherweise auf andere Sozialleistungen (Art. 3-Art. 12).

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das Präsidentengehalt, das mit 3100 Euro pro Monat das höchste aller Balkanländer

ist.

Laut Artikel 9 des Gesetzes werden die Rentenansprüche auch auf die Fami-

lienangehörigen übertragen, die die Rentenbezieher bei deren Tod überleben. DieHinterbliebenenrente entspricht 80 Prozent der monatlichen Invalidenrente des

Verstorbenen im letzten Monat vor dessen Tod.

Auch UÇK-Veteranen haben kraft dieses Gesetzes (Art. 10) gewisse Ansprüche

in Anerkennung ihres Beitrages zum Kosovo-Krieg (ohne dass sie dies nachzu-

weisen oder verwundet gewesen zu sein brauchen). Allerdings gibt es keine

wirtschaftliche Leistung für UÇK-Veteranen. Trotzdem sieht das Gesetz gewisse

soziale Vorteile vor, von denen die meisten auch Kriegsversehrten und ihren Fami-

lien zugute kommen.

 Zivile Opfer und ihre Familien. Die Familien von zivilen Opfern des Konflikts und

zivilen Kriegsgefangenen während der Zeit vom 27. Februar 1998 bis zum 20. Juni

1999, die entweder als ermordet oder getötet anerkannt sind (Art. 11), haben

ebenfalls Anspruch auf eine Kriegsrente (zivile Familienkriegsrente), die den

gleichen Bedingungen unterliegt wie bei Familien von Rentnern, die früher UÇK-

Mitglieder waren (d.h. Bedingungen laut Artikel 9). Sie haben auch Anspruch auf 

freie Gesundheitsversorgung, Ausweitung der Eigentumsansprüche und eine

Vergünstigung bei Stromtarifen.

Laut Artikel 12 des Gesetzes haben zivile Kriegsversehrte auch Anspruch auf die

gleichen Leistungen wie UÇK-Veteranen, die im Krieg verletzt wurden, aber Berech-

nungsgrundlage sind 70 Prozent des nationalen Mindestmonatslohn (42 Euro im

Jahr 2008). Der anerkannte körperliche Behinderungsgrad muss zumindest

40 Prozent betragen. Der volle Grundrentensatz (90 Prozent von 70 Prozent

des nationalen Mindestmonatslohns) wird für zivile Kriegsversehrte mit einem

anerkannten Behinderungsgrad von 70 bis 100 Prozent bezahlt; 70 Prozent von

70 Prozent des nationalen Mindestmonatslohns werden bei anerkannter Köper-

behinderung von 40 bis 69 Prozent bezahlt. Zivile Kriegsversehrte haben auch

Anspruch auf freie ärztliche Behandlung in öffentlichen Gesundheitszentren (und

sind von Zollabgaben und Verbrauchssteuer bei importierten Hilfsmitteln befreit,wenn die Kriegsverletzungen mehr als 70 Prozent betragen). Zivile Kriegsversehrte

mit anerkannten Kriegsverletzungen von weniger als 40 Prozent haben keinen An-

spruch auf Zusatzdeckung.

Wie bei UÇK-Invalidenrenten sind diese Leistungen auf Familienmitglieder

übertragbar (Art. 13; andere Leistungen jedoch nicht), und zwar eher als eine

Familienrente denn als eine Hinterbliebenenrente. Die Familieninvalidenrente

entspricht 80 Prozent von 70 Prozent des nationalen Mindestmonatslohns (33,60

Euro im Jahr 2008), und die Bedingungen für den Bezug solcher Renten sind die

gleichen wie für Renten für Familien von UÇK-Veteranen.

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Sozialschutz: Grundrente, Behindertenrenteund Sozialhilfe

Die Art der Sozialschutzleistungen wird oft je nach Kontext definiert und mitbestimmten Bedürfnissen verbunden. Natürlich werden sie auch in Bezug auf die

Jahreshaushalte und die Institutionen eines Landes festgelegt. Über die aktuellen

Bedingungen hinaus scheint das längerfristige Ziel für Aspekte dieser Bereitstellung

eines Sozialschutzes zu sein, sie in künftige Gesetze über die soziale Sicherheit

einzubeziehen. Es besteht der Wille, Elemente wie die Grundrente beizubehalten.

Sozialschutz beruht auf einem doppelten Schutzsystem (Grundrenten — Alters-

und Invalidenrenten — und soziale Familienhilfe), das zwei Drittel aller bereit-

gestellten Leistungen entspricht (Weltbank, 2007). Die privaten Rentenkassen im

Kosovo verfügen vorerst aber noch nicht über ausreichend Gelder, um Altersrentenzu bezahlen. Sie können ihren Mitgliedern daher noch keinen echten Schutz bieten

oder einen echten finanziellen Beitrag zum Schutz der Arbeitnehmer leisten.

Die durch die UNMIK-Verordnung Nr. 2001/35 vom 22. Dezember 2001 über

Renten im Kosovo eingeführte Grundrente (Art. 4), die am 1. Juni 2002 (als erste der

Normen, die von der Kosovo-Versammlung verabschiedet wurden) gemäß Verord-

nung Nr. 2002 /15 über die Bekanntmachung eines von der Versammlung des Kosovo

verabschiedeten Gesetzes über Verfahren für die Festlegung des Niveaus der Grundrente

im Kosovo und Bestimmung des Anfangsdatums für die Bereitstellung von Grun-

drenten vom 26. Juli 2002 in Kraft trat, war die Antwort auf die Lücke in der

Altersversorgung für Personen ohne vorherige Beitragsbiografie oder ohne Zugang

zu ihren geleisteten Beiträgen (UNMIK, 2002).

Anfang 2007 gab es 171 400 Grundrentenempfänger (bei Gesamtkosten von

89 450 000 Euro) (Weltbank, 2006a; Weltbank, 2006b). Die Zahl der Rentenbezieher

steigt infolge demografischer Veränderungen zusammen mit den damit verbun-

denen Rentenkosten. Es wurde geschätzt, dass die Rentenkosten 2008 um 3 Prozent

auf 56 Prozent des gesamten Sozialhaushaltes für 2008 steigen würden. Dieser

Anstieg ergab sich trotz eines Einfrierens der Rentensätze, die 2002 unter Artikel 4.2

des Gesetzes 2001/35 über Renten im Kosovo auf 28 Euro pro Monat festgesetzt

wurden und die bis 2004 auf 40 Euro pro Monat anstiegen (in Einklang mit derRegel, Renten in den Folgejahren nicht an den Sozialhilfeleistungen zu indexieren).

Es wird geschätzt, dass mittelfristig jedes Jahr 8000 neue Rentenbezieher hinzu-

kommen (Kosovo. Ministerium für Wirtschaft und Finanzen. 2006).

Sozialschutz gewährleistet einen wichtigen Mindestlebensstandard für alle Ren-

tenbezieher, die im Kosovo leben, und für kosovarische Flüchtlinge, die außerhalb

des Territoriums des Kosovo wohnen. Dieser Mindeststandard wird jährlich über-

prüft und beträgt derzeit 40 Euro pro Monat (2008). Der Betrag wird als

Grundrente bezahlt, die den Bürgern gewährt wird, wenn sie 65 Jahre alt werden.

Diese Rente ist im Wesentlichen eine Sozialhilfeleistung, denn ihr Zweck ist es,

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sicherzustellen, dass Rentner einen Lebensmittelkorb erwerben können, der ihnen

laut Verordnung 2002/15 pro Tag eine Mindestzahl von 2100 Kalorien pro Erwach-

senen ermöglicht.

Zusätzlich zur (Alters-)Grundrente und im gleichen Sozialschutzrahmen wurdelaut Gesetz über Behindertenrenten im Kosovo, Gesetz Nr. 2003/23 vom 3. November

2003 (Kosovo, 2003), eine Behindertenrente eingeführt (2008 ebenfalls bei 40 Euro

pro Monat). Sie soll eine Grundrente für Behinderte (und ihre Abhängigen) sein, die

keine Art von Arbeit ausüben können. Sie wird dauerhaft bezahlt und unterliegt den

Bedingungen von Artikel 3.5 des Gesetzes über Kriegsversehrte und UÇK-Veteranen

und Märtyrerfamilien. Sie kann nicht mit der Familiensozialhilfe kombiniert

werden (Art. 3.6).

Die Behindertengrundrente wird allen Personen bezahlt, die zwischen 18 und 65

Jahre (gesetzliches Rentenalter) alt sind und infolge anerkannter Behinderung(körperlich, sensuell oder geistig) keinerlei Arbeit ausüben können. Der Grad der

Behinderung wird von der Ärztlichen Kommission bewertet.

Schließlich zählen zum Sozialschutz weitere Leistungen wie kostenloser öffent-

licher Nahtransport und Ermäßigungen (50 Prozent) bei Fahrten in andere Städte,

Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiungen für Prothesen und Mobilitätshilfsmittel

sowie vergünstigte Stromtarife. Daneben werden die öffentlichen Transporte und

neu gebaute öffentliche Gebäude behindertengerecht gestaltet, um Behinderten eine

bessere Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Die kraft Verordnung Nr. 2003/28 vom 11. Juli 2003 über das Sozialhilfesystem

im Kosovo (UNMIK/REG/2003/28) (UNMIK, 2003b) eingeführte Sozialhilfe kann

weiterhin von Personen im Armut in Anspruch genommen werden. In der Einlei-

tung der Verordnung heißt es, dass sie für alle einkommensschwachen und armen

Familien in Not gilt (für die die Familienbeihilfe 75 Euro pro Familie mit sechs oder

mehr Mitgliedern nicht übersteigt). Die Verwaltung des Systems wurde Sozial-

arbeitszentren anvertraut (Art. 3).

Das Gesetz schützt Familien, die im Kosovo wohnen. Im Rahmen dieses

Gesetzes zählen zu Familien Ehegatten, Lebensgemeinschaftspartner oder im

Haushalt lebende Personen ohne andere Familienmitglieder (Art. 4.1), die in

folgenden Situationen sind: Kategorie I): Familien Abhängiger, in denen alleFamilienmitglieder den Voraussetzungen für „Abhängige“ nach Artikel 2.7

entsprechen; Kategorie II): erwerbsfähige Familienmitglieder mit einem Kind

unter fünf, oder eine Waise unter 15 Jahren, die ständige Betreuung benötigen,

sofern alle Familienmitglieder die Voraussetzungen als „Abhängige“ oder als beim

Arbeitsamt des Ministeriums für Arbeit und soziale Wohlfahrt gemeldete Ar-

beitslose erfüllen (Art. 7.2).

Die Leistungen schwanken zwischen 35 Euro für ein Familienmitglied und

maximal 75 Euro für sechs Familienmitglieder und werden je nach steuerbarem

Einkommen jedes Familienmitglieds angepasst. Zusätzlich sind außerordentliche

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Sonderzahlungen möglich, um außerordentliche Bedürfnissen von Familien mit

zwei oder mehr Familienmitgliedern zu entsprechen. Die Anspruchsberechtigung

unterliegt der Zustimmung der öffentlichen Verwaltung nach Einzelfallanalyse

(Art. 12) im Rahmen des Jahreshaushalts für die Bereitstellung solcher Zahlungen.

Rentensparsystem und Betriebsrenten

Das Ahtisaari-Gesetzespaket, Gesetz 2001/35 über Renten im Kosovo, nach

Änderung durch Gesetz 2005/20, in Kraft seit 21. Dezember 2001, und Gesetz

3/L-084 vom 13. Juni 2008 (zur Abänderung von Gesetz 2001/35 und 2005/20)

(Kosovo, 2008a) richtete ein gesetzliches Rentensparsystem mit Festbeiträgen ein.

Mehrere aufeinanderfolgende Reformen haben die Funktionsweise des Kosovo-

Rentensparfonds (Kosovo Pensions Savings Trust — KPST) — einer nichtgewinnorientierten Organisation, die mit der Verwaltung individueller Sparkonten

betraut ist — geändert (Gesetz 2001/35). Dies betrifft insbesondere und unter

anderem das Verwaltungsorgan und Änderungen der Verantwortung der Zentral-

bank des Kosovo — der unabhängigen Einrichtung, die den KPST beaufsichtigen

wird. Eine Reform wird den KPST der Kontrolle und Verfügungsgewalt der

Regierung des Kosovo und des Ministeriums für Arbeit und soziale Wohlfahrt

unterstellen.

Das Gesetz sieht in der Grundrente das Kernelement des Kosovo-Rentensystems.

Zusätzlich zur Grundrente bieten gesetzliche individuelle Rentensparpläne mit

Festbeiträgen (Art. 2) einen zweite Vorsorgesäule. Und Arbeitnehmer können

außerdem Beiträge an eine dritte zusätzliche Säule in Form von arbeitgeberfinan-

zierten oder individuellen Rentensparplänen leisten.

Im System der zweiten Säule sind für alle Arbeitnehmer ab 18 (obwohl es

rechtlich möglich ist, mit 17 mit der Erwerbstätigkeit zu beginnen) Beiträge auf ein

individuelles Sparkonto gesetzlich vorgeschrieben, und zwar bis zum Eintritt in den

Ruhestand (Art. 7). Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber zahlen 5

Prozent des Gesamtlohnes auf das Konto ein (10 Prozent des Nettoeinkommens für

Selbstständige bis zu einem Höchstbetrag [Art. 7.9]). Freiwillige Beiträge von weit-

eren 10 Prozent des Monatslohns bis zu einem Höchstbetrag von 15 Prozent desgesamten Jahreslohnes sind erlaubt. Die Arbeitnehmerbeiträge werden vom Ar-

beitgeber direkt vom Lohn abgezogen und auf das angegebene Konto des Kosovo-

Rentensparfonds abgeführt. Für die Beitragserhebung ist eine andere Einheit als die

Steuerverwaltung zuständig (Art. 7.4), ebenso wie für die Durchsetzung der Ein-

haltung der Beitragspflicht (Art. 7.6). Das Gesetz regelt gewisse Sonderbedingungen

wie im Fall von Löhnen in Sachwerten (der Marktwert von Zahlungen in Sach-

werten) oder bei Löhnen unter dem Mindestlohn (in diesem Fall belaufen sich die

Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf 5 Prozent des Mindestlohns und

nicht auf 5 Prozent des tatsächlich bezahlten Lohns).

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Wenn ein Arbeitnehmer das Ruhestandsalter erreicht, kann er den Betrag auf 

seinem individuellen Konto verwenden, um eine Rente zu erwerben, die an eine

zugelassene Versicherungsgesellschaft seiner Wahl überwiesen und von ihr verwaltet

wird. Beim Renteneintritt müssen Versicherte einen formellen Antrag auf Zugriff auf ihre Jahresrente stellen und können unter fünf verschiedenen Auszahlungsop-

tionen wählen (eine einzige Leibrente; eine einzige über einen Zeitraum von fünf 

Jahren garantierte Leibrente, die an die Hinterbliebenen weitergezahlt wird, wenn

der Rentenbezieher in den fünf Jahren verstirbt; eine Hinterbliebenenrente, die an

den Ehegatten bezahlt wird, wenn der Rentenempfänger stirbt; eine über einen

Zeitraum von mindestens fünf Jahren garantierte Hinterbliebenenrente für den Fall

des Todes des Ehegatten und, sollte der andere Ehegatte in diesem Zeitraum ver-

sterben, zugunsten des vom Ehegatten bezeichneten Begünstigten; oder jede andere

vereinbarte Option).

Vorarbeiten für die Gesetzgebung der sozialen Sicherheit

Die Unabhängigkeitserklärung der Kosovo-Versammlung vom 17. Februar 2008

beschleunigte den Gesetzgebungsplan, der als Teil des Ahtisaari-Pakets vorgesehen

war, mit der Verpflichtung, 29 Gesetzesentwürfe im Paket von 200 Gesetzen (für

2008) in einer kurzen Übergangszeit umzusetzen.

Diese Verpflichtung des Staates, die Teil der EU-Beitrittsvereinbarungen ist

(Europäische Union, 2008), schließt die Reform des Rentensystems, das Sozialver-

sicherungssystem und eine Überprüfung der Sozialleistungen ein, um die

Gleichbehandlung der Begünstigten unabhängig von ihrer ethnischen Zuge-

hörigkeit sicherzustellen.

Ferner garantierte Artikel 51 der Verfassung der Republik Kosovo das Recht auf 

Sozialschutz und Gesundheitsversorgung, das gesetzlich geregelt werden sollte,

und eine grundlegende Deckung gegen die Risiken Arbeitslosigkeit, Krankheit,

Behinderung und Tod.

Diese Bestimmungen standen am Anfang der Vorarbeiten zum künftigen Gesetz

der sozialen Sicherheit des Kosovo; einem Gesetz, das Teil eines umfassenderen

Gesetzgebungskatalogs sein wird und der politischen Lage Rechnung tragen muss.Das neue Gesetz soll bestehende Gesetze ersetzen und zum Ersatz der derzeitigen

Grundrente der ersten Säule und der individuellen Rentensparkonten der zweiten

Säule führen.

Die Arbeiten wurden 2007 aufgenommen und folgten auf die Ankündigung

einer umfassenden Überprüfung des Systems der sozialen Sicherheit zur Identifi-

zierung erforderlicher Änderungen. Ziel ist es, innerhalb der gleichen Gesetzgebung

die Regulierungskriterien für alle Renten (Alter und Behinderung, aber ohne die

Hinterbliebenen der Familien der Begünstigten) zu konsolidieren und den grund-

legenden verdienstbezogenen Schutz zu erhöhen, der je nach Berufsgruppe variiert.

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Die Überprüfung des Systems der sozialen Sicherheit wurde von einer Arbeits-

gruppe vorgenommen, deren Aufgabe es ist, diese Gesetzgebung zu entwerfen17,und

erfolgte auf der Grundlage folgender Schlüsselfragen:

• Das System stellt zwei Schutzniveaus bereit: die bestehende soziale Grundrente— finanzielle Hilfe, die allein aus dem Haushalt finanziert wird und drei

Schutzniveaus bietet: staatliche, Familien- und Invalidenleistungen (Kriegsvetera-

nen); und weiteren Schutz in Form der Alters- und der Behindertenrente.

• Die Altersrente stützt sich auf folgende Grundsätze: Das Alter für eine

Altersrente liegt bei 65 (Männer und Frauen), und die gesetzliche Mindestbeitrags-

zeit für einen Anspruch beträgt 15 Jahre. Mindest- und Höchstleistungen werden je

nach Berufsgruppen gezahlt.

• Für Hinterbliebenenrenten gilt die gleiche Struktur wie für Renten für Kriegs-

versehrte und Märtyrer. Anspruchsberechtigte Hinterbliebene sind Ehegatten undKinder unter 18 (unter 26, wenn sie in der Ausbildung stehen). Hinterbliebenen-

renten entsprechen 80 Prozent der Rente, die dem Verstorbenen bezahlt wurde, und

werdenHinterbliebenenauf Lebenszeit bezahlt, hängen jedoch von der vom Begüns-

tigten entrichteten Summe an Beiträgen ab.

Ausgehend hiervon sollen die individuellen Konten des provisorischen Systems

durch ein System mit Umlageverfahren (PAYG) ersetzt werden. Daraus können wir

ableiten, dass dies entweder die Abschaffung des Rentensystems mit individuellen

Konten, seine Neuorganisation oder seine Umwandlung in ein Verwaltungsorgan

bedeutet, das das neue Rentensystem verwaltet. Zugleich bleibt ein Grundniveau des

Sozialschutzes durch die Übergangsgrundrente erhalten. Die bestehenden Systeme

der Invaliden- und Behindertenrenten werden ebenfalls reformiert.

Demnächst werden wir die ersten Ergebnisse der von dieser Arbeitsgruppe

durchgeführten Arbeiten sehen. Dies sollte eine klareres Bild vom System der

sozialen Sicherheit der Republik Kosovo ermöglichen, welches das System ersetzen

wird, das die Übergangsphase seit 1999 prägte.

Schlussbetrachtung

Der Wiederaufbau des Kosovo ist an einer wirtschaftlichen Wegkreuzung ange-kommen: Nun kann das Land mit einem System der sozialen Sicherheit ausgestattet

werden, das modernen und internationalen Standards entspricht. Diese Aufgabe

wird umso schwieriger, weil das Kosovo mitten in einer komplexen Übergangspoli-

tik der Selbstbestimmung in der jungen unabhängigen Republik steht, aber auch der

internationalen Verwaltung durch UNMIK und Eingriffen des EULEX-Instruments

unterliegt.

17. Die hier angegebenen Informationen wurden in persönlichen Gesprächen der Verfasser mit einer

dieser Arbeitsgruppen gewonnen.

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Nach einer Anfangsphase des Wiederaufbaus nach dem Konflikt mit überwieg-

end dringenden Maßnahmen, um in vor allem durch den Konflikt verursachten

Notsituationen zu helfen, versuchte das Land, seinen Bürgern ein richtiges System

der sozialen Sicherheit mit ähnlichen Schutzniveaus wie in den Nachbarländernund ganz allgemein im EU-Rahmen zu bieten.

Die Kombination eines provisorischen Sozialschutzsystems mit einem System

individueller Konten und einem schwachen außerordentlichen allgemeinen

Schutzmechanismus (mit dem ein nicht beitragspflichtiger Mindestschutz zur

Überbrückung der Lücke im Übergangssystem der sozialen Sicherheit bereitgestellt

werden soll) hat für eine Atempause gesorgt, in der die neue Gesetzgebung für die

soziale Sicherheit entworfen wurde.

So zeigte die Republik Kosovo große Kraft zur Überwindung einer Phase mit

Bedingungen fast wie im Krieg, in der die fehlenden Finanzressourcen eineLösung diktierten, mit der lediglich auf die grundlegendsten wirtschaftlichen

Bedürfnisse der Bevölkerung eingegangen werden konnte, um den Bedürftigen

das Überleben zu ermöglichen. So wurde die allgemeine Deckung mit einem

pseudopatriotischen Schutzsystem kombiniert. Damit sollte das Engagement

zugunsten der Sache der Unabhängigkeit der früheren Provinz belohnt werden,

während zugleich eine nötige Antwort auf Kriegsschäden der Opfer und ihrer

Familien gegeben wurde. Das provisorische System und die damit verbundenen

Leistungen wurden durch einen Katalog von Maßnahmen ergänzt, die ähnlich

sozial waren und im Kosovo wohnenden Familien ein Mindestniveau für ihren

Lebensunterhalt bereitstellten.

In diesem schwierigen Übergangs- und Nachkriegsklima entschied sich die pro-

visorische Regierung des Kosovo für ein ebenso provisorisches Instrument für die

Finanzierung der Renten, um das neue Rentensystem finanziell aufrechtzuerhalten.

Beabsichtigt ist, es durch ein System mit Umlagefinanzierung zu ersetzen.

Bei den Vorarbeiten, welche die Konsolidierung der neuen Gesetzgebung der

sozialen Sicherheit bezweckten, sollte durch die Schaffung eines öffentlichen

Rahmens für eine beitragspflichtige und europäischen Modellen vergleichbare so-

ziale Sicherheit die Unterstützung der heutigen Regierung der unabhängig erklär-

ten Republik Kosovo zum Ausdruck kommen. Dieser neue Rahmen wird jedochauch einige der bestehenden Bestimmungen übernehmen, wie Leistungen kraft

des Gesetzes über Kriegsversehrte und Märtyrerfamilien und des Gesetzes über 

Behindertenrenten im Kosovo für Personen, die im Konflikt getötet wurden, und ihre

Hinterbliebenen. Der Übergang zum neuen System der sozialen Sicherheit wird

vorsehen, dass künftige Leistungen durch die Zahl der an das System entrichteten

Beiträge und die Höhe des Erwerbseinkommens bestimmt werden. Parallel dazu

wird ein allgemeines System versuchen, die bestehende Grundrente als öffentlichen

Sozialschutzmechanismus für Notsituationen zu konsolidieren. Es wird vom bei-

tragspflichtigen System getrennt und vollständig vom Staat finanziert sein.

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Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das neu entstehende System der

sozialen Sicherheit versucht, die Parameter des IAO-Übereinkommens Nr. 102

und die europäische Konvention über soziale Sicherheit zu berücksichtigen.

Der Einfluss dieser beiden Instrumente ist derzeit bei Gesundheitsversorgungund Arbeitslosenschutz nicht zu erkennen. Das neu entstehende System will

auch allein die wirtschaftliche Unterstützung für besonders schwer durch

den bewaffneten Konflikt getroffene Personen verstärken. Dies bezieht sich

insbesondere auf direkte Konfliktteilnehmer (darunter Personen, die zum

Wiederaufbau des Landes beigetragen haben, wie TMK-Mitglieder) und Opfer

sowie Familien von Opfern (mit eigenen Gesetzen über Sonderrenten für solche

Betroffenen).

Die wenig stabile Wirtschaftslage und das Haushaltsdefizit der Regierung von

Kosovo, die zum Teil auf externe Finanzierung angewiesen ist, werden eindeutig deneinzuschlagenden Kurs bestimmen. Dies wird auch die Diskussionen über den

Entwurf der neuen Gesetze der sozialen Sicherheit prägen, die zum Teil durch drei

weitere Elemente beeinflusst werden: die Meinung der internationalen Vertreter im

Lande, die Vorarbeiten und die Verantwortlichen für die Organisation des Rück-

zuges des gesetzlichen Referenzrahmens der UNMIK.

Abschließend lässt sich sagen, dass die dynamische Haltung der Regierungsein-

richtungen des Landes gewährleisten wird, dass die neuen Gesetze unverzüglich

und zeitlich so umgesetzt werden, dass sichergestellt ist, dass die Sparfonds

des bestehenden provisorischen Rentensystems keine Altersrenten bereitstellen

müssen.

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Aufbau des Systems der sozialen Sicherheit der Republik Kosovo

© 2009 Autor(en) Art ikelzusammentragung © 2009 IVSS Internationale Revue für Soziale Sicherheit , 62, 1/2009