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Hygienekonzept Sonderkonzept Covid-19 der städtischen Berufsschule für Büromanagement und Industriekaufleute an der Riesstraße Version für die Berufsschule für Büromanagement und Industriekaufleute Stand September 2021

der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

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Page 1: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Hygienekonzept – Sonderkonzept Covid-19

der städtischen Berufsschule

für Büromanagement und Industriekaufleute

an der Riesstraße

Version für die

Berufsschule für Büromanagement und Industriekaufleute

Stand

September 2021

Page 2: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und
Page 3: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Inhaltsverzeichnis

Hygieneplan Schüler*innen .................................................................. 1

Vorgehen Selbsttestung an Schulen ................................................... 3

Vorgehen bei Symptomen und Erkrankungen .................................... 7

Hygieneplan Lehrkräfte/ sonstiges schulisches Personal ............... 10

Hygieneplan Gebäude......................................................................... 12

Anhang ................................................................................................ 14

Rahmenhygieneplan Schulen ............................................................ 14

Information zur Umsetzung nach den Osterferien............................ 46

Merkblatt Umgang mit Symptomen ................................................... 57

Informationen zu den COVID-19-Tests an den bayerischen Schulen

.............................................................................................................. 58

Hinweise für Lehrkräfte – Selbsttests ................................................ 59

Formular zu den Informationen bei einem positiven Selbsttest ...... 62

Kontaktpersonenmanagement und Meldung von Infektionsfällen im

schulischen Umfeld ............................................................................ 63

Kontaktpersonenmanagement und Meldung von Infektionsfällen im

schulischen Umfeld – Anlage GMS ................................................... 68

Regelungen zum Unterrichtsbetrieb nach den Pfingstferien an allen

Schulen in Bayern ............................................................................... 72

Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: ................ 73

Anpassung des Rahmenhygieneplans Schule ................................. 73

Bescheinigung von negativen Selbsttestergebnissen in der Schule

.............................................................................................................. 73

Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: ................ 78

Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: ................ 81

Anpassung des Rahmenhygieneplans Schulen ............................... 81

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Stand Juli 2021 1

BSBMIK

Hygieneplan Schüler*innen

Allgemeines zum Schulbesuch

Aufgrund der Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 23.03.2021 und

07.04.2021 und der entsprechenden Anpassungen in der 12. BayIfSMV ist die Teil-

nahme am Präsenzunterricht und an den Präsenzphasen des Wechselunterrichts an

den Nachweis eines –schriftlichen oder elektronischen –negativen Testergebnisses in

Bezug auf eine SARS-CoV-2-Infektion geknüpft.

Dabei gelten aktuell für den Unterrichtsbetrieb nach den Pfingstferien (siehe Anlage 9:

Regelungen zum Unterrichtsbetrieb nach den Pfingstferien, Seite 72) folgende Werte:

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz

- von 0 bis 50: voller Präsenzunterricht (d. h. ohne Mindestabstand) für alle Jahr-

gangsstufen

- von 50 bis 165: Wechsel-bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle

Jahrgangsstufen

- über 165: Distanzunterricht

Für die Bewertung, welche Unterrichtsform aktuell vorgesehen ist, gilt die 3- bzw. 5-

Tage-Regelung, d. h. die Umsetzung bei Unterschreitung bzw. Überschreitung jeweils

am übernächsten Tag.

Dies gilt auch für die Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen. Dies bedeutet

konkret:

• Zum Nachweis eines negativen Testergebnisses stehen folgende Möglichkei-

ten zur Verfügung:

o Schüler*innen können das Testergebnis eines auf eigene Veranlassung

bei einem von medizinisch geschultem Personal außerhalb der Schule

durchgeführten PCR-Tests oder POC-Antigen-Schnelltests in der Schule

vorlegen.

o Schüler*innen können an der Schule unter Aufsicht Selbsttests durch-

führen.

o Zu beachten ist, dass ein zuhause durchgeführter Selbsttest als Nach-

weis eines negativen Testergebnisses nicht ausreicht.

• Die dem negativen Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der

Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden, in Landkrei-

sen/kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 höchstens 24 Stun-

den vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.

Page 5: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Stand Juli 2021 2

BSBMIK

Schüler*innen, die kein negatives Testergebnis vorweisen können und nicht zur Durch-

führung eines Selbsttests in der Schule bereit sind, bzw. Schüler*innen, welche auf-

grund einer individuell beurteilten Gefährdung von der Teilnahme am Präsenzunter-

richt beurlaubt sind, erfüllen ihre Schulbesuchspflicht durch die Wahrnehmung von An-

geboten im Distanzunterricht bzw. im Distanzlernen; ein Anspruch auf bestimmte An-

gebote besteht nicht! Der/die Schüler*innen müssen dementsprechend Ihren Ausbil-

dungsbetrieb in Kenntnis setzen, dass Sie nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Dem Schüler/ der Schülerin werden die Inhalte/ Aufgaben dann über das Onlineportal Fronter zur Verfügung gestellt.

Page 6: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Stand Juli 2021 3

BSBMIK

Vorgehen Selbsttestung an Schulen

Allgemein Zur schnellen, kurzfristigen Testung von Personal und Schüler*innen stehen an der BSBMIK Selbsttests CLINITEST Rapid COVID-19 Antigen Self-Test der Firma Sie-

mens und SARS-CoV-2 Rapid Antigen Tests der Firma Roche zur Verfügung.

Diese werden von den Lehrkräften der ersten Unterrichtsstunde für die Schüler*innen mindestens 2 mal wöchentlich angeboten (siehe Anlage 2: Umsetzung nach den Os-terferien, Seite 46). Die Selbsttests sind unabhängig vom Inzidenzwert verpflichtend und benötigen keine Zustimmung per Einwilligungserklärung mehr, jedoch muss vom/von der Schüler*in ausdrücklich widersprochen werden. Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die ein negatives PCR- oder POC-

Antigen-Schnelltestergebnis vorweisen können (außerhalb der Schule von medizi-

nisch geschultem Personal durchgeführt). Das Ergebnis ist max. 48 Stunden gültig bei

einem 7-Tages-Inzidenzwert < 100, bzw. max. 24 Stunden bei einem 7-Tages-Inzi-

denzwert > 100. Darüber hinaus sind vollständig geimpfte Personen (ab dem 15. Tag

der abschließenden Impfung) und genese Personen (Nachweis über Bescheid des

Gesundheitsamtes) von der Testpflicht ausgenommen (siehe Anhang 4: Informationen

Tests, Seite 58).

Vorgehen Testung nach Beschulung im Wechselunterricht:

a) Im Blockunterricht werden beide Klassengruppen (A und B jeweils an 2 Tagen pro Woche getestet: Montag und Mittwoch bzw. Dienstag und Donnerstag)

b) Im Tagesunterricht werden die Klassengruppen am ersten Schultag der Woche (Gruppe A), am Wechseltag (Gruppe B)

Vorgehen Testung nach Beschulung im Präsenzunterricht:

a) Im Blockunterricht wird an 3 Tagen pro Woche getestet: Montag, Mittwoch und Freitag.

b) Im Tagesunterricht wird die Klasse am ersten Schultag der Woche getestet. Durch die Art der Zusammensetzung der Selbsttest-Kits sind die Tests nur in der

Schule durchführbar. Hierfür müssen entsprechende Vorbereitungen von den Lehr-kräften getroffen werden. Die Tests an sich werden von den Schüler*innen selbst durchgeführt. Zur Umsetzung der Testung werden die Schüler*innen unterstützt durch Videoanleitung (Anleitung unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayeri-sche-teststrategie/#erklaerung_selbsttest) bzw. Erklärung durch die Lehrkraft (siehe Anlage 5: Hinweise Lehrkräfte, Seite 59). Dafür wurde eine Checkliste erstellt, die die Lehrkräfte bei der Umsetzung der Selbsttests unterstützt.

Page 7: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Stand Juli 2021 4

BSBMIK

Bei Bekanntwerden eines positiven Testergebnisses in der Klasse gilt:

• Ruhe bewahren. Ein positives Testergebnis muss nicht bedeuten, dass die je-weilige/n Schüler*innen tatsächlich mit SARS-CoV-2-Virus infiziert ist. Daher

heißt ein positives Testergebnis auch nicht, dass sich andere Schüler*innen bzw. die Lehrkraft angesteckt haben. Hierfür bleibt immer die endgültige Abklä-rung durch das zuständige Gesundheitsamt abzuwarten.

• Die/der Schüler*innen mit positivem Testergebnis ist dennoch vom Rest der Klasse sofort abzusondern und darf den Schulbesuch nicht weiter fortsetzen bis ein negativer PCR-Test vorliegt (siehe Anlage 5: Hinweise Lehrkräfte, Seite 59). Eine schulpsychologische Betreuung ist jeden Tag gewährleistet. Das Unter-stützungsangebot bezieht sich dabei auf eine konkrete Person des gesamten Teams, die im Notfall kontaktiert werden kann.

• Das positive Ergebnis wird der Schulleitung unverzüglich mitgeteilt. Diese mel-det es im Anschluss unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt (maßgeb-lich für die BSBKIK ist das RGU).

• Darüber hinaus ist das Gesundheitsamt dafür zuständig, eine PCR-Testung

zeitnah anzuordnen, um einen möglichen falschen Befund auszuschließen. (siehe Anhang 7: Kontaktpersonenmanagement, Seite 63).

• Das weitere Vorgehen, auch zur Bestimmung einer möglichen engeren Kon-taktperson (siehe hierzu Anlage 8: GMS vom 06.05.2021: Ermittlung engere Kontaktperson und deren Einstufung) übernimmt das zuständige Gesundheits-amt.

• Das Gesundheitsamt entscheidet über eine mögliche Quarantäne der übrigen Personen in der Klasse und nimmt die Einstufung von “engen Kontaktper-son(en)“ vor. Wichtig: Allein die Tatsache, dass eine Klasse gemeinsam Selbsttests durchgeführt hat, hat bei einem später mittels PCR bestätigten positiven Ergebnis eine/s Schüler*in nicht automatisch zur Folge, dass die gesamte Klasse als enge Kontaktperson eingestuft wird.

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BSBMIK

Dokumentation der Testergebnisse

Grundsätzlich werden die an der Schule gewonnenen Testergebnisse weder doku-

mentiert noch aufbewahrt. Die dementsprechenden Datenschutzrichtlinien werden

momentan aktualisiert. Etwas anderes gilt nur in folgenden Fällen:

• Teilen die Schüler*innen der Schule ein positives Testergebnis mit, muss das

in der Anlage befindliche Formular mit den Kontaktdaten, ausgefüllt werden

(siehe Anlage 6: Information bei einem positiven Selbsttest, Seite 62).

• Das Formular von der Lehrkraft an die Schulleitung übergeben.*

• Die Schulleitung teilt das Testergebnis sowie die weiteren in §9 Ab.1 lfSG (so-

weit bekannt) genannten Angaben, d.h. im Wesentlichen Name, Geburtsdatum,

Kontaktdaten dem zuständigen Gesundheitsamt mit (maßgeblich für die BSB-

KIK ist das das RGU)

• Das Gesundheitsamt entscheidet auch über eine mögliche Quarantäne der üb-rigen Personen in der Klasse und nimmt die Einstufung von “engen Kontaktper-son“ vor. *(Siehe Anlage 8: Kontaktpersonenmanagement Anlage, Seite 68)

• Wichtig: Die Lehrkraft kann dabei regelmäßig nur bestätigen, dass das Tester-

gebnis nach Auskunft der jeweiligen Schüler bzw. des jeweiligen Schülers im

Rahmen eines an der Schule durchgeführten Selbsttests erzielt wurde. Eine

Gewähr für das Ergebnis bzw. die korrekte Durchführung kann die Lehrkraft

nicht geben. Es werden keine namentlichen Daten gespeichert.

Von den Erfordernissen nach der 12. Änderung der Bayerischen Infektions-

schutzmaßnahmenverordnung vom 5. Mai 2021 sind folgende Personengruppen

vom Erfordernis eines negativen Tests ausgenommen:

Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zu-

gelassenen Impfstoff geimpft sind und bei denen seit der abschließenden Impfung

mindestens 14 Tage vergangen sind (geimpfte Personen), oder

Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infek-

tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung

mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber 6 Monate

zurückliegt (genesene Personen)

Nachweispflicht

Als Nachweis über eine überstandene SARS-CoV-2-Infektion kann der Bescheid des

Gesundheitsamts herangezogen werden.

Der Nachweis einer vollständigen Impfung kann ab Tag 15 nach der abschließenden

Impfung mit einem Impfausweis nachgewiesen werden. Ebenfalls gültig ist eine Impf-

bescheinigung.

Page 9: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Stand Juli 2021 6

BSBMIK

Bescheinigung von negativen Selbsttestergebnissen

Um unnötige und ressourcenintensive Mehrfachtestungen zu vermeiden, können nach

den Pfingstferien negative Ergebnisse von in der Schule durchgeführten Selbsttests

(Schülerinnen und Schüler wie auch schulisches Personal, d. h. Lehrkräfte und sons-

tige an der Schule tätige Personen) auf Wunsch der Betroffenen von der Schule be-

stätigt werden. Ein solcher Nachweis kann dann auch im privaten Bereich überall dort

verwendet werden, wo die Vorlage eines Testergebnisses erforderlich ist (siehe An-

lage 10, Bescheinigung von negativen Selbsttestergebnissen in der Schule, Seite 73).

Die Regeln wurden von der Schulleitung auf Grundlage des Rahmenhygieneplan

zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils

geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, der „Erläuterungen des

Bay. StMUK zu den Selbsttesten“, des „Merkblatts Selbsttestungen“ und des

Merkblatts „Umgang mit Krankheits– und Erkältungssymptomen bei Kindern

und Jugendlichen in Schulen“ getroffen. Die Anleitungen zu den Selbsttests und

das Formular zu den Informationen

Page 10: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

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BSBMIK

Allgemeine Verhaltensregeln beim Eintreffen an der Schule

• regelmäßiges Händewaschen (Händewaschen mit Seife für 20 –30 Sekunden)

• Abstandhalten (soweit möglich mindestens 1,5 m)

• Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge

oder in ein Taschentuch)

• kein Körperkontakt

• Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund

• Toilettengang unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen

• Eintreffen und Verlassen des Schulgebäudes unter Wahrung des Abstandsge-

bots

• Vermeidung gemeinsam genutzter Gegenstände (BYOD)

Vorgehen bei Symptomen und Erkrankungen Bei akuten, grippeähnlichen Krankheitssymptomen wie

• Fieber

• Husten

• Kurzatmigkeit, Luftnot

• Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns

• Hals- oder Ohrenschmerzen

• (fiebriger) Schnupfen

• Gliederschmerzen

• starke Bauchschmerzen

• Erbrechen oder Durchfall ist der Schulbesuch nicht erlaubt (siehe Anlage 3, Merkblatt zum Umgang mit Krank-heits-, Erkältungssymptomen, Seite 57). Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn: Die Schülerin bzw. der Schüler ist wieder bei gutem Allgemeinzustand (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten). In folgenden Fällen ist ein Schulbesuch ohne Test möglich:

• Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z.B. Heuschnupfen)

• Verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber)

• Gelegentlicher Husten, Halskratzen oder Räuspern Der Schüler bzw. die Schülerin müssen aber an den Selbsttestungen in der Schule teilnehmen (siehe Anlage 1, Seite 14). In allen anderen Fällen ist der Schulbesuch nur erlaubt, wenn ein negatives Tester-gebnis auf Basis eines POC-Antigen-Schnelltests* oder eines PCR-Tests vorgelegt

wird. Ein Antigen-Selbsttest reicht hierfür nicht aus (siehe Anlage 3 Seite 57).

Page 11: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Stand Juli 2021 8

BSBMIK

Betreten Schüler*innen in diesen Fällen die Schule dennoch, werden sie in der Schule isoliert und –sofern möglich –von den Eltern abgeholt (minderjährige Schüler*innen) oder nach Hause geschickt. Die Mitteilungspflicht über Erkrankungen liegt wie bisher auch bei den Schüler*innen bzw. bei deren Erziehungsberechtigten. Schüler*innen im Präsenzunterricht melden sich nach wie vor bei ihrer Klassenleitung krank. Die Verantwortung über die Anordnung von Quarantänemaßnahmen und der Prä-senz–bzw. Online-Beschulung liegt beim Referat für Gesundheit und Umwelt und

kann nicht auf die Schulleitung oder Lehrkräfte übertragen werden. Die Regeln wurden von der Schulleitung auf Grundlage des Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils

geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und des Merkblatts „Um-gang mit Krankheits–und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Schulen“ getroffen (Siehe hierzu Anlage 1 und Anlage 3)

Weitere Verhaltensregeln:

Zusätzlich zu den bekannten Hygienehinweisen bitten wir Sie, die folgenden Emp-

fehlungen zum Schutz Ihrer Mitschüler*innen sowie der Lehrkräfte auch zu berück-

sichtigen:

• Infektionsschutz:

o Die Schüler*innen sind verpflichtet in den Innenräumen des Schulgebäu-

des und am Arbeits- bzw. Sitzplatz eine MNB zu tragen. Die Verwendung

von medizinischen Masken ist hierfür verpflichtend für Lehrkräfte und

Schüler*innen.

o Aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer MNB auch während des

Unterrichts müssen Tragepausen/Erholungsphasen gewährleistest sein.

Schüler*innen ist es erlaubt, die MNB auf den Pausenflächen abzuneh-

men, wenn für einen ausreichenden Mindestabstand zwischen den

Schüler*innen gesorgt ist. Ferner dürfen Schüler*innen, während einer

Stoßlüftung im Klassenzimmer die MNB für die Dauer der Stoßlüftung

und während der Schulpausen, wenn gelüftet wird, am Sitzplatz im Klas-

senzimmer abnehmen auch wenn kein Mindestabstand gewährleistet

werden kann.

o Beim Betreten und Verlassen des Schulgeländes, sowie beim Aufenthalt

im Raucherbereich achten Sie bitte auf die Sicherheitsabstände.

o In allen Unterrichtsräumen sind Waschbecken und ausreichend Seife

vorhanden, ebenso ausreichend Desinfektionsmittel

Page 12: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Stand Juli 2021 9

BSBMIK

Lüftung der Klassenzimmer

• Die Klassenzimmer werden mindestens alle 45 Minuten, laut Rahmenhygiene-

plan (siehe Anhang), intensiv stoßgelüftet, je nach CO2-Konzentration.

• Sofern der CO2-Gehalt nicht durch CO2-Messgeräte überprüft wird – zusätzlich

alle 20 Minuten Stoß- oder Querlüftung

• Während des Lüftens können Schüler*innen sowie Lehrkräfte die MNB am Platz

abnehmen, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann.

• Die Klassenzimmertüren bleiben, wenn dies lärmpegelmäßig möglich ist, offen

(mit Hinweisschild an der Türe).

Siehe Anlage 1, Rahmenhygieneplan Schulen, Seite 14

Partner–und Gruppenarbeiten

Partner–und Gruppenarbeiten sind im Rahmen der Klasse nur unter Einhaltung des

Mindestabstands von 1,5 m erlaubt.

Sportunterricht

Der Sportunterricht kann unter Beachtung der allgemeinen Rahmenbedingungen des

Rahmenhygieneplans stattfinden. Eine Sportausübung kann ohne MNB bzw. MNS er-

folgen, der Mindestabstand ist zu beachten. Eine Sportausübung ist zu bevorzugen,

auch hier ist auf den Mindestabstand zu achten. Siehe Anlage 1, Rahmenhygieneplan

Schulen, Seite 14.

Die Regeln wurden auf Grundlage des Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des

Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infekti-

onsschutzmaßnahmenverordnung, des Merkblatts „Umgang mit Krankheits–

und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Schulen“ sowie

der „Informationen zu den COVID-19-Tests an den bayerischen Schulen“ ge-

troffen (siehe Anlage 4, Seite 51).

Page 13: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Stand Juli 2021 10

BSBMIK

Hygieneplan Lehrkräfte/ sonstiges schulisches Personal

Hinweise:

Für den Aufenthalt im Schulgebäude gelten dieselben Bestimmungen wie zum Schul-

besuch für Schüler*innen (siehe S. 1ff). Im Rahmen der Öffnung der Schule sind zu-

sätzlich zu den bekannten Hygienehinweisen folgende Regelungen getroffen worden:

Lehrerzimmer

Aufgrund der Anordnung der Arbeitstische, sowie der PC-Arbeitsplätze im Lehrerzim-mer ist eine grundsätzliche Abstandsregelung eingehalten. Die PC-Arbeitsplätze wer-den nach Beendigung der Arbeit von jeder Lehrkraft selbständig mit dem Oberflä-chendesinfektionsmittel gereinigt. Im Lehrerzimmerbereich werden Informationen zur Verwendung der Masken angebracht (Tragen der Maske, Reinigung, Unterschiede). Die Anzahl der Lehrkräfte im Lehrerzimmer wird regelmäßig geprüft und unter Um-ständen werden Maßnahmen getroffen, wie beispielsweise eine einheitliche Laufrich-tung, um die Abstandsregel auch hier sicherzustellen. In allen drei Lehrerzimmern wird regelmäßig über den Tag hinweg gelüftet werden für mind. 5-10 Minuten. Ein direkter Zugang der Schüler*innen in die Lehrerzimmer bzw. in den Verwaltungstrakt ist mo-mentan noch untersagt. Personal bzw. Lehrkräfte die sich am Arbeitsplatz befinden, können den MNS abneh-men. Sobald der Sitzplatz verlassen wird, muss eine MNS getragen werden (siehe Anlage 11 Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern, Seite 78).

Allgemeine Hygiene-Hinweise

Die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung mit

SARS-CoV-2 sind:

• eine gute Händehygiene (Händewaschen mit Seife für 20 –30 Sekunden),

• das Einhalten von Husten-, Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge

oder in ein Taschentuch),

• das Abstandhalten (mindestens 1,5 m).

Infektionsschutz

• Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes sind verpflichtend für

Lehrkräfte (OP-Masken, FFP2-Masken). Diese Verpflichtung gilt während des

Unterrichts, sowie im öffentlichen Bereich (Gänge, Lehrerzimmer, etc.).

• In allen Unterrichtsräumen sind Waschbecken und ausreichend Seife vorhan-

den, sodass ein regelmäßiges Händewaschen gewährleistet ist.

• Ein automatischer Desinfektionsspender befindet sich im Zugangsbereich der

Lehrerzimmer

• Die Klassenzimmertüren bleiben, wenn dies lärmpegelmäßig möglich ist, offen

(mit Hinweisschild an der Türe).

Page 14: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Stand Juli 2021 11

BSBMIK

• Die Selbsttests werden unter Verwendung des verpflichtenden MNS und Ein-

malhandschuhen an die Schüler*innen verteilt, für die Entsorgung der Test-

tools ist die Lehrkraft nicht verantwortlich, sondern bietet lediglich Plastiktüten

für die Entsorgung an.

Testung

Jede Lehrkraft ist verpflichtet sich mindestens 2 mal pro Woche einem Selbsttest zu unterziehen. Hierfür wurden Testtools ausgegeben. Zur schnellen, kurzfristigen Tes-tung von Personal und Schüler*innen stehen an der BSBMIK Selbsttests CLINITEST Rapid COVID-19 Antigen Self-Test der Firma Siemens und SARS-CoV-2 Rapid Anti-gen Tests der Firma Roche zur Verfügung.

Als Vorbilder für unsere Schüler*innen halten wir uns genauso an diese Regelungen

und fordern ein, dass diese Empfehlungen und Regelungen eingehalten werden. Es

sind zudem alle Maßnahmen im Haus als Plakate verteilt worden.

Die Regeln wurden von der Schulleitung auf Grundlage des Rahmenhygiene-

plan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der

jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, des Merkblatts

„Umgang mit Krankheits– und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugend-

lichen in Schulen“ sowie der Informationen zu den COVID-19-Tests an den

bayerischen Schulen“ getroffen (siehe Anlage 4 Seite 51)

Page 15: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Stand Juli 2021 12

BSBMIK

Hygieneplan Gebäude

Die Reinigung des Gebäudes wird von einer Fremdfirma durchgeführt. Die Klassen-

zimmer werden entsprechend der Raumbelegung immer nach Unterrichtsende gerei-

nigt durch eine Fremdfirma. Die öffentlichen Bereiche insbesondere die Toiletten wer-

den täglich und bei Bedarf gereinigt. Nach Rücksprache mit der zuständigen Reini-

gungsfirma ist auf eine hygienisch sichere und tägliche Müllentsorgung zu achten.

Der Müll, der durch die Selbsttestung entsteht, wird in speziellen Tüten entsorgt.

Klassenzimmer

Im Wechsel– bzw. Hybridunterricht sind alle Klassenräume so umgestellt, dass ein

Mindestabstand von 1,5 m gewährleistet ist. Diese Einteilung ist von den Schüler*in-

nen zwingend einzuhalten. Die Klassen sind im Wechsel-/Hybridunterricht in Prä-

senz– und Distanzgruppe unterteilt und an die räumlichen Gegebenheiten angepasst.

Die Klassenzimmer werden von den Raumverantwortlichen in regelmäßigen Abstän-

den kontrolliert. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf die Kontrolle der Reinigungs-

möglichkeiten (Funktionalität Waschbecken, Menge Papierhandtücher, Menge an

Flüssigseife, Menge an Desinfektionsmittel), gelegt und bei Bedarf nachgebessert. Die

unterrichtenden Lehrkräfte unterstützen die Raumverantwortlichen und melden einen

möglichen Bedarf (nach dem Vieraugenprinzip).

Es gibt eine feste Raumzuordnung zur Klassengruppe, sodass kein Zimmerwechsel

notwendig ist. Die Klassengröße/ Gruppengröße wurde an die Raumgröße angepasst,

sodass große Klassen auf große Räume verteilen wurden, um Sicherheitsabstände

einzuhalten (Max. 15 Schüler pro Klassenzimmer (4 m²/ Schüler)). Im Plusunterricht

und Religionsunterricht werden Kohorten gebildet, die sich clustermäßig zuordnen, so

dass eine homogene Zuordnung entsteht.

Für die Klassenzimmer gilt eine feste Sitzordnung über den gesamten Zeitraum der

Beschulung. In allen Klassenzimmern befinden sich Handdesinfektionsmittel im Ein-

gangsbereich zur Anwendung beim Betreten des Klassenzimmers, auf einem geson-

derten Schülertisch. Zusätzlich wurden vor Ort in den entsprechenden Bereichen, den

Klassenzimmertüren, sowie an den Pinnwänden in den Klassenzimmern ausreichend

Schilder aufgehängt, um an die Maßnahmen zu erinnern.

Teeküche

Die Reinigung des Geschirrs mit der Spülmaschine sollte bei einer Temperatur von

mind. 60 Grad Celisus erfolgen. Es sollen keine kurzen Sparprogramme mit niedrigerer

Temperatur verwendet werden.

Page 16: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Stand Juli 2021 13

BSBMIK

Auch bei der Verwendung des Reinigungsmaterials (Putzlappen, Reinigungs-

schwämme, Geschirrtücher etc.) sollten hygienische Standards eingehalten werden,

indem diese mittels Geschirrspüler täglich mitgereinigt werden. Die Geschirrtücher sol-

len mind. alle zwei Tage mit einem Hygienewaschprogramm gewaschen werden (60

Grad Waschprogramm).

Kopierräume

Für die Kopierräume gilt die gleiche Regelung, wie für die Toiletten, diese sollen immer nur von einzelnen Personen betreten werden. Dafür bleiben die Türen dauerhaft ge-öffnet.

Verwaltungsräume/ Verwaltungstrakt/ Sekretariat

Die Verwaltungsräume sollen von maximal zwei Personen besetzt werden und regel-

mäßig belüftet. Kann dies nicht gewährleistet werden, so sind interne Absprachen zu

treffen. Aufgrund der Situation und zur Minimierung des Personenverkehrs wurde der

gesamte Verwaltungstrakt (Haus 3, 1. Etage) für Schüler*innen gesperrt. Hinweise er-

folgen durch entsprechende Beschilderung. Auch die Toiletten im Verwaltungstrakt

wurden mit Schildern (Frei/ Besetzt) versehen, um die Einhaltung der Abstandsregel

zu gewährleisten. Für das Sekretariat wurden Schutzvorkehrungen getroffen mit einer

speziellen Plexiglasscheibe als Vorrichtung auf dem Tresen. Die beiden Räume wer-

den regelmäßig belüftet.

Sporthalle

Der Sportunterricht kann unter Beachtung der Auflagen des Infektionsschutzes und

der Hygieneregeln grundsätzlich stattfinden (siehe Hygieneplan Schüler*innen: Sport-

unterricht, Seite 1).

Kantine

Der Mensabetrieb ist möglich, sofern das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird.

Die Verantwortlichen haben ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Darüber

hinaus gelten sämtliche Ausführungen des Rahmenhygieneplans (siehe Anlage 1,

Rahmenhygieneplan Schulen, Seite 14). Die Kantine ist am Beruflichen Schulzentrum

an der Riesstraße von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr geöffnet unter der Einhaltung der gel-

tenden Vorschriften des Rahmenhygieneplans für Schulen. Siehe Anhang 1, Rahmen-

hygieneplan Schulen, Seite 14

Die Regeln wurden von der Schulleitung auf Grundlage des Rahmenhygiene-

plan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der

jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und des Merkblatts

„Umgang mit Krankheits– und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugend-

lichen in Schulen“ getroffen (siehe Anlage 4, Seit 51)

Page 17: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Anhang

Anhang 1

Rahmenhygieneplan Schulen Vollzug des Infektionsschutzrechts

Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für

Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

(Rahmenhygieneplan Schulen)

vom 5. Juli 2021

Gliederung

I. Geltungsbereich

II. Infektionsschutz und Arbeitsschutz III. Schulbe-

trieb

1. Unterrichtsbetrieb

2. Anordnungen nach den jeweiligen Bayerischen Infektionsschutz-

maßnahmenverordnungen (BayIfSMV)

3. Zuständigkeiten

4. Hygienemaßnahmen

5. Mindestabstand und feste Gruppen

6. Besondere Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

(MNB) bzw.

einer medizinischen Maske (MNS)

7. Infektionsschutz im Fachunterricht

8. Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb

9. Schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung

10. Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen

11. Schülerbeförderung

12. Personaleinsatz

13. Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen

14. Vorgehen bei (möglicher) Erkrankung eines Schülers bzw. einer

Lehrkraft

15. Veranstaltungen, Schülerfahrten

16. Dokumentation und Nachverfolgung

Page 18: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Seite 15

Stand Juli 2021 15

BSBMIK

17. Erste Hilfe

18. Schulfremde Nutzung der Schulgebäude

I. Geltungsbereich

1Der Rahmenhygieneplan Schulen gilt für alle öffentlichen Schulen im Sinne des

BayEUG inklusive der schulvorbereitenden Einrichtungen an Förderschulen und der

Mittagsbetreuung ab dem 5. Juli 2021. 2Er gilt für alle Ersatzschulen (inklusive der

schulvorbereitenden Einrichtungen an

Förderschulen) und Ergänzungsschulen im Sinne des BayEUG hinsichtlich der Re-

gelungen zum Infektionsschutz; in Bezug auf sonstige Hinweise, Anmerkungen und

Empfehlungen zum Schulbetrieb gilt er für die o. g. staatlich genehmigten und staat-

lich anerkannten Ersatzschulen nur im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs.

5 sowie Art. 93 BayEUG und für Ergänzungsschulen nur im Rahmen der Art. 102

und 103 BayEUG. 3Der Rahmenhygieneplan bezieht sich auf das/die Schulgebäude

und das zur Schule gehörende Schulgelände, auf das sich die Aufsichtspflicht der

Schule erstreckt, außerdem auf Räumlichkeiten außerhalb des Schulgeländes, in de-

nen unter schulischer Aufsicht Bildungs- und Betreuungsangebote (einschl. Mittags-

betreuung) durchgeführt werden. 4Der schuleigene Hygieneplan ist der standortspe-

zifischen Situation entsprechend mit angemessenen Infektionsschutzmaßnahmen

anzupassen, vgl. auch Nr. 10 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen

Staatsministerien für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und für Unter-

richt und Kultus über den Vollzug der §§ 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes

(IfSG) vom 16. Juli 2002

(AllMBl. S. 535), geändert durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (AllMBl. S.

89). 5Soweit

Unterricht, sonstige Schulveranstaltungen oder Angebote der Notbetreuung in Ge-

bäuden oder

Anlagen außerhalb des Schulgeländes stattfinden (z. B. Schwimmhallen, Sportanla-

gen), gilt dieser

1 Präsenzunterricht in vollständigen Lerngruppen ohne Mindestabstand von 1,5 m ist derzeit nur mög-

lich, soweit die jeweiligen Sieben-Tage-Inzidenzen in dem jeweiligen Landkreis bzw. in der jeweiligen

kreisfreien Stadt des Schulortes die geltenden Grenzwerte der jeweiligen Bayerischen Infektions-

schutzmaßnahmenverordnung nicht überschreiten. 2Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädago-

gen gehen bei der Umsetzung von Infektionsschutz- und Hygieneplänen mit gutem

Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler über die

Hygienehinweise unterrichtet werden, sie ernst nehmen und ebenfalls umsetzen. 3Alle Beschäftigten

der Schulen, die Beschäftigten der Sachaufwandsträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle

weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus angehalten, sorgfältig

die Hygienehinweise der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bzw. des Robert Koch-Instituts

(RKI) zu beachten. 4Darüber hinaus bestehende, schulartspezifische Regelungen bleiben hiervon un-

berührt.

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Stand Juli 2021 16

BSBMIK

Rahmenhygieneplan nur subsidiär gegenüber den für diese Einrichtungen geltenden

allgemeinen Hygienebestimmungen; Nr. III.9 bleibt unberührt. 6Der Rahmenhygiene-

plan Schulen gilt nicht für Gebäude bzw. Gebäudeteile auf dem Schulgelände, die

nicht schulisch genutzt werden (z. B.

Hausmeisterwohnung, Hort). 7Er gilt ebenso nicht, soweit die Schulanlage außerhalb

der

Unterrichtszeiten bzw. der Zeiten von Schulveranstaltungen Dritten (z. B. Erwachse-

nenbildung,

Musikschule) zur Nutzung überlassen ist. 8Er gilt entsprechend für Vorkurse Deutsch

240, die in der Schule stattfinden, und für das Staatsinstitut für die Ausbildung von

Fachlehrern und das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.

II. Infektionsschutz und Arbeitsschutz

1Die Schutzziele können nur erreicht werden, wenn sowohl epidemiologische wie

medizinische und schulorganisatorische Aspekte gleichzeitig betrachtet und mit ge-

eigneten Schutzmaßnahmen belegt werden.

2Der vorliegende Rahmenhygieneplan enthält auch Angaben über die zu treffenden

technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Arbeitsschutz sowie über ggf.

erforderliche individuelle Schutzmaßnahmen. 3Die zwecks Anpassung des Rahmen-

hygieneplans an die Gegebenheiten in der jeweiligen Schule durchgeführten Überle-

gungen und Maßnahmen können als auf die

Pandemiesituation bezogener Teil der Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 Arb-

SchG bewertet werden.

III. Schulbetrieb

Unterrichtsbetrieb All-

gemeines

1Entsprechend den jeweiligen Beschlüssen des Ministerrates, den darauf

beruhenden

Regelungen in der jeweils gültigen Fassung der Bayerischen

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), den wiederum hie-

rauf beruhenden Allgemeinverfügungen sowie den Ergebnissen der wei-

teren Abstimmungen der betroffenen Staatsministerien findet in Bayern je

nach Inzidenz voller Präsenzunterricht (d. h. ohne Mindestabstand), Prä-

senzunterricht unter Einhaltung des Mindestabstands oder Wechsel- bzw.

Distanzunterricht statt.

2Schulen, Schulaufsichtsbehörden und Erziehungsberechtigte wurden und

werden über die jeweils betroffenen Jahrgangsstufen/Schularten informiert.

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Stand Juli 2021 17

BSBMIK

3Der Präsenzunterricht unter Einhaltung des Mindestabstandes findet wei-

terhin unter dem Vorbehalt statt, dass aus Gründen des Infektionsschutzes

ein Präsenzunterricht unter den genannten Umständen möglich ist.

4Hinsichtlich der Durchführung von Reihentestungen oder von Selbst-

Schnelltests erhalten die Schulen gesondert Informationen.

5Soweit der Schulbetrieb vor Ort eingestellt wird, wird grundsätzlich auch

die Durchführung schulischer Ganztagsangebote (gebundene und offene

Form) eingestellt.

6Dasselbe gilt für die Mittagsbetreuungen.

7Die aktuellsten Informationen sind zudem auf der Website des StMUK ab-

rufbar.

Notbetreuung

1Für Kinder, für die sonst keine Betreuungsmöglichkeit besteht, bieten die

Schulen im Rahmen der zur Verfügung stehenden organisatorischen und

personellen Kapazitäten bei Wechsel- bzw. Distanzunterricht eine Notbe-

treuung an.

2In die Notbetreuung aufgenommen werden können grundsätzlich – soweit

das

Infektionsgeschehen es zulässt –

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6,

Schülerinnen und Schüler mit Behinderung oder entsprechender Beein-

trächtigung, die eine Betreuung notwendig macht,

alle Schülerinnen und Schüler von Förderzentren sowie anderen Förder-

schulen mit angeschlossenen Heimen einschließlich der schulvorberei-

tenden Einrichtungen,

Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte Anspruch auf

Hilfen zur

Erziehung nach den §§ 27 ff. des Achten Sozialgesetzbuches haben, und

Schülerinnen und Schüler, deren Teilnahme an der Betreuung das Ju-

gendamt angeordnet hat.

3Der Schule ist für die Teilnahme eine kurze, formlose Begründung des Be-

treuungsbedarfes vorzulegen.

4Zu den Einzelheiten darf auf die hierzu ergangenen Schreiben des Staats-

ministeriums

(vgl. hierzu in Bezug auf Grundschulen auf das KMS vom 16. Februar 2021

(Az. III.1 BS7200.0/109/1) oder in Bezug auf Förderschulen das KMS vom

16. Februar 2021 (Az. ZS.4-BS4363.0/484) verwiesen werden.

Für das Angebot des Präsenzunterrichts sowie der Mittagsbetreuung unter

Einhaltung des Mindestabstands und der Notbetreuung gilt:

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Stand Juli 2021 18

BSBMIK

1Auf dem Schulgelände und in allen Angeboten der Mittagsbetreuung und

der

Notbetreuung besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-

ckung (MNB;

Maskenpflicht). 2Diese Pflicht umfasst alle geschlossenen Räume und Be-

gegnungsflächen im Schulgebäude (wie z. B. Unterrichtsräume, Fach-

räume, Räume für schulischen Ganztag und Mittagsbetreuung, Lehrerzim-

mer, Turnhallen, Flure, Gänge, Treppenhäuser, im Sanitärbereich, beim

Pausenverkauf, in der Mensa, während der Pausen und im Verwaltungsbe-

reich). 3Im Außenbereich besteht keine Pflicht mehr zum Tragen einer

MNB. 4Für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5

gilt nach der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV darüber hinaus die

Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske („MNS“, sog. „OP-

Maske“). 5Alle weiteren an der Schule tätigen Personen

(z. B. Verwaltungspersonal) müssen mindestens einen MNS tragen, wenn

die

Anforderungen an die Raumbelegung (10 m² für jede im Raum befindliche

Person) und der

Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden können oder bei Aus-

übung der Tätigkeit mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu

rechnen ist. 6Anderen, nicht an der Schule tätigen Personen wird auf dem

Schulgelände, insbesondere den Schülerinnen und Schülern bis ein-

schließlich Jahrgangsstufe 4, das Tragen einer OPMaske empfohlen. 7Es

gelten nach der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV folgende allge-

meine Ausnahmen von der Verpflichtung des Tragens einer MNB bzw. ei-

ner MNS für a) 1Schülerinnen und Schüler, wenn das aufsichtsführende

Personal aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisato-

rischen Gründen eine Ausnahme genehmigt, hierzu zählt insbesondere das

Ausüben von Musik (ausschließlich Gesang und Spiel auf Blasinstrumen-

ten) und Sport (vgl. hierzu Nrn. 7.1, 7.2, 7.3), die Durchführung naturwis-

senschaftlicher Experimente, Sprechfertigkeitsprüfungen oder bei Einhal-

tung des Mindestabstands die Teilnahme an Leistungsnachweisen, die sich

über mehr als eine Unterrichtsstunde erstrecken. 2Diese Ausnahmen bezie-

hen sich auf den Einzelfall und erstrecken sich lediglich auf den unbedingt

erforderlichen Zeitraum; eine generelle Ausnahmemöglichkeit ist dadurch

nicht geschaffen.

b) 1sonstiges nicht unterrichtendes Personal nach Erreichen des jeweili-

gen

Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind. 2Hierzu

zählen neben dem Verwaltungs- und Hauspersonal sowohl die Schul-

leitung und sonstige Lehrkräfte, die ein eigenes Büro haben und dort

nicht mit anderen Personen in persönlichen Kontakt treten, als auch

Lehrkräfte, die alleine in Räumlichkeiten den Unterricht vor- bzw. nach-

bereiten.

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BSBMIK

c) Personen, für welche aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheit-

lichen Gründen das Tragen einer MNB bzw. einer MNS nicht möglich

oder unzumutbar ist (vgl. hierzu auch Nr. 6. dieses Rahmenhygiene-

plans).

d) Kinder bis zum sechsten Geburtstag.

e) Personen, für welche das vorübergehende Abnehmen der MNB bzw.

einer MNS zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Men-

schen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

f) Personen, für welche die vorübergehende Abnahme der MNB bzw. ei-

ner MNS aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist (z. B. zur

Nahrungsaufnahme, insbesondere in den Pausenzeiten.

Schülerinnen und Schüler während einer effizienten Stoßlüftung des

Klassen- bzw.

Aufenthaltsraums, auf einen den Umständen entsprechenden Abstand

ist zu achten.

h) Personen unter freiem Himmel (z. B. auf dem Pausenhof).

i) Schülerinnen, Schüler, Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige

Personen

(einschließlich Betreuungspersonal) an Grundschulen und der Grund-

schulstufe der Förderschulen nach Einnahme des Sitz- oder Arbeits-

platzes in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-

Inzidenz von 50 nicht überschritten wird.

j) Schülerinnen, Schüler, Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige

Personen

(einschließlich Betreuungspersonal) aller Schularten nach Einnahme

des Sitz- oder Arbeitsplatzes in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in

denen eine 7-Tage-Inzidenz von 25 nicht überschritten wird; die zustän-

dige Kreisverwaltungsbehörde kann anordnen, dass diese Regelung

nur Anwendung auf Personen findet, die nach den näheren Bestimmun-

gen der jeweils gültigen BayIfSMV drei Mal wöchentlich einen Test-

nachweis erbringen oder einen Selbsttest vornehmen.

8Außerhalb des Schulgeländes gilt eine Maskenpflicht, soweit dies in der

jeweils gültigen BayIfSMV angeordnet ist (z. B. bei Benutzung des ÖPNV).

Anordnungen nach der jeweiligen Bayerischen Infektionsschutzmaß-

nahmenverordnung (BayIfSMV)

1Anordnungen für Schulen finden sich im jeweiligen die Schulen betreffen-

den Paragraphen

sowie auch – etwa für weitere mögliche Anordnungen – in anderen allge-

meinen Paragraphen der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV. 2Die ent-

sprechenden Entscheidungen werden von den zuständigen Kreisverwal-

tungsbehörden getroffen. 3Sofern eine Information der Schulen und Schul-

g)

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aufsichtsbehörden erforderlich ist, setzt die zuständige Kreisverwaltungsbe-

hörde das Staatliche Schulamt in Kenntnis. 4Das Staatliche Schulamt infor-

miert umgehend die Schulen im Schulamtsbezirk und die anderen Schul-

aufsichtsbehörden. 5Die Schulen sollen – soweit aus Sicht des Infektions-

schutzes vertretbar – eine gewisse Vorlaufzeit erhalten, um geeignete

Maßnahmen zur Umstellung auf den Wechselunterricht bzw. den reinen

Distanzunterricht zu ergreifen.

6Insbesondere sind folgende Vorkehrungen zu treffen:

die umgehende Information der betroffenen Schülerinnen und Schüler

sowie deren Erziehungsberechtigten,

ggf. (bei Wechselunterricht) die Einteilungen der Schülerinnen und

Schüler in Gruppen (entsprechende Planungen sollten unabhängig vom

Inzidenzwert bereits im Vorfeld als Vorbereitung getroffen worden sein),

ggf. die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit Schülerleihge-

räten und entsprechenden Büchern für den Distanzunterricht (ggf. im

Wechselmodell) und

die Information der Lehrkräfte zur Umsetzung der bereits bestehenden

Konzepte zur Umstellung auf reinen Distanzunterricht bzw. Wechselun-

terricht.

Zuständigkeiten

Für die Anordnung sämtlicher auf das Infektionsschutzgesetz gestützter

Maßnahmen sind die Kreisverwaltungsbehörden oder eine ihnen überge-

ordnete Behörde zuständig.

1Ist ein Benehmen mit der Schulaufsicht herzustellen, übernimmt die Leite-

rin bzw. der Leiter des jeweiligen Schulamtes u. a. die Kommunikation mit

den anderen

Schulaufsichtsbehörden (Bereich Schulen der Regierungen, Ministerialbe-

auftragte für die

Gymnasien, Realschulen und Berufliche Oberschulen). 2Sofern weiterer

Abstimmungsbedarf besteht, erfolgt eine Abstimmung mit der Konferenz der

Schulaufsicht. 3Die Einberufung der Konferenz der Schulaufsicht übernimmt

der Bereich Schulen der Regierungen.

Sofern infektionsschutzrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, entscheidet im

Rahmen der Unterrichtsgestaltung über die konkrete Art und Weise der

Durchführung des

Präsenzunterrichts bzw. Wechselunterrichts die Schulleiterin bzw. der

Schulleiter in

Anbetracht der Gegebenheiten vor Ort und unter Beachtung der Maßgaben

gemäß Nr. 1.

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BSBMIK

1Für die Umsetzung der Infektionsschutz- und der Hygienemaßnahmen in

der Schule ist die Schulleitung verantwortlich. 2Sofern noch nicht gesche-

hen, sind sog.

Hygienebeauftragte zu benennen, die als Ansprechpartner in der Schule

sowie für die Koordination der Einhaltung der Hygieneregeln und der Infek-

tionsschutzmaßnahmen gegenüber den Gesundheitsbehörden fungieren. 3Für diese Aufgabe kommen beispielsweise Mitglieder des Schulleitungs-

teams, Lehrkräfte mit einschlägigen Vorerfahrungen (z. B. Sicherheitsbe-

auftragte o. Ä.) oder auch Eltern mit entsprechendem Hintergrundwissen (z.

B. Ärzte) in Betracht; die Entscheidung hierüber wird vor Ort getroffen.

1Die Verantwortung für Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen in Mittagsbe-

treuungen an Grund- und Förderschulen liegt beim jeweiligen Träger. 2In Mit-

tagsbetreuungen sind die für den Schulbetrieb vorgesehenen Maßnahmen

entsprechend umzusetzen.

1Hinzuweisen ist nochmals darauf, dass aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1 und § 8 Abs. 1 Nr. 7, § 36 Abs. 1 Nr. 1 IfSG sowohl der Verdacht einer

Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Schulen dem

Gesundheitsamt zu melden sind. 2Diese Meldepflicht richtet sich an die

Schulleitung.

Die Sachaufwandsträger sind dafür zuständig, die Materialien wie zum Bei-

spiel Flüssigseife und Einmalhandtücher (Papier oder Stoff), die nach den

in diesem Plan beschriebenen Maßnahmen an den einzelnen Schulen er-

forderlich sind, in ausreichender Menge bereitzustellen.

Die Schulen sollen die organisatorische Umsetzung des Infektionsschutzes

im Sinne einer Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung gemeinsam mit den

Sachaufwandsträgern planen und ausgestalten und in der täglichen Umset-

zung sicherstellen.

Hygienemaßnahmen

1Als Grundsatz gilt: Personen, die

a) mit dem Corona-Virus infiziert sind oder entsprechende Symptome1

aufweisen oder

b) einer Quarantänemaßnahme unterliegen,

dürfen die Schule nicht betreten. 2Bei Auftreten entsprechender Symptome

während der Unterrichtszeit gilt Nr. 14 (vgl. unten).

Persönliche Hygiene

1Folgende Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu beachten:

a) regelmäßiges Händewaschen (Händewaschen mit Seife für 20 bis 30

Sekunden)

b) Abstandhalten (mindestens 1,5 m), soweit dieser Rahmenhygieneplan

keine Ausnahmen vorsieht (siehe Nr. 5)

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c) Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die

Armbeuge oder in ein Taschentuch)

d) Verzicht auf Körperkontakt (z. B. persönliche Berührungen, Umarmun-

gen, Händeschütteln), sofern sich der Körperkontakt nicht zwingend

aus unterrichtlichen oder pädagogischen Notwendigkeiten ergibt

e) Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund

f) klare Kommunikation der Regeln an Erziehungsberechtigte, Schülerin-

nen und Schüler, Lehrkräfte und sonstiges Personal vorab auf geeig-

nete Weise (per Rundschreiben, Aushänge im Schulhaus etc.).

2Das Augenmerk soll auf die Händehygiene (häufiges Händewaschen, s.

o.) gelegt werden. 3Die Verwendung von Desinfektionsmittel an Schulen ist

grundsätzlich möglich. 4Allerdings sollte es zurückhaltend eingesetzt wer-

den und es ist auf eine altersgerechte

Anwendung, ggf. unter sachkundiger Anleitung durch die Lehrkräfte, zu

achten. 5Bei der

Verwendung von Hände-Desinfektionsmitteln sind die jeweiligen Benut-

zungshinweise des

Herstellers zu beachten. 6Die verwendeten Mittel sollen viruswirksam sein

(Wirkbereich

1 RKI: Demografische Daten und Symptome/Manifestationen COVID-19-Erkrankter in Deutschland (Stand

23. Juni 2020), (z. B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust Geschmacks-/Geruchssinn, Hals-,

Gliederschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, Durchfall) mindestens „begrenzt viruzid“). 7Es sind Mittel mit nachgewiesener Wirk-

samkeit zu verwenden. 8Altersabhängig sind die Schülerinnen und Schüler

durch Lehrpersonal anzuleiten und zu beaufsichtigen. 9Soweit Schülerinnen

und Schüler der körperlichen Pflege bedürfen, wird für die Auswahl der

Schutzausrüstung empfohlen, sich an den geltenden Hygienestandards

und an den KRINKO-Empfehlungen zur Infektionsprävention in Heimen zu

orientieren.

Raumhygiene

2Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen beziehen sich nicht nur auf

Klassenräume, sondern auf alle Räume. 2So sind z. B. auch für Lehrerzim-

mer, Sekretariate oder Versammlungsräume organisatorische Maßnahmen

2 Trennwände können generell vor Tröpfchen schützen, jedoch auch die Luftzirkulation

beim Lüften behindern. 2Werden sie zwischen dem Schüler- und dem Lehrerbereich instal-

liert, sollten sie daher entsprechend dimensioniert sein. 3Trennwände auch zwischen den

Schülerplätzen würden die Luftzirkulation beim Lüften deutlich behindern; sie dürfen daher

nicht installiert werden, es sei denn, der Klassenraum ist mit einer ablufttechnischen An-

lage ausgestattet, die die Abluft nach oben absaugt. 4Installierte Trennwände machen we-

der regelmäßiges Lüften noch andere Maßnahmen zur Infektionsreduktion (insbesondere

Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, Vereinzelung der Tische und

Einhaltung des Mindestabstands) entbehrlich. 5Investitionskosten für technische Maßnah-men zum infektionsschutzgerechten Lüften wurden im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 30. April 2021 gefördert, siehe www.km.bayern.de/lueften-schulen.

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zu ergreifen, die eine bestmögliche Umsetzung von Hygieneregeln ermögli-

chen.

Lüften

1Dem infektionsschutzgerechten Lüften kommt enorme Bedeutung zu, um

die Virenlast und damit die Ansteckungsgefahr in Gebäudeinnenräumen

durch regelmäßige

Frischluftzufuhr zu verringern. 2Als Indikator für eine gute Raumluft kann

die

CO2-Konzentration herangezogen werden. 3Der allgemein als akzeptabel

eingestufte Wert von 1 000 ppm (Pettenkofer-Zahl) sollte in der Zeit der Epi-

demie, soweit wie möglich, unterschritten werden. 4Mit der CO2-App (Rech-

ner und Timer) des Instituts für

Arbeitsschutz (IFA) lässt sich überschlägig die CO2-Konzentration in Räu-

men berechnen und die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung eines Rau-

mes bestimmen. 5Zur Überprüfung der Luftqualität kann auch der Einsatz

einer CO2-Ampel beziehungsweise eines CO2-Sensors oder eine CO2-Mes-

sung hilfreich sein. 6Mindestens alle 45 min ist eine Stoßlüftung bzw. Quer-

lüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten

(mindestens 5 min) vorzunehmen; sofern der CO2-Grenzwert nicht mit CO2-

Ampeln oder Messgeräten überprüft wird, ist grundsätzlich alle 20 min eine

zusätzliche Stoßlüftung bzw. Querlüftung vorzunehmen. 7Eine ausschließli-

che Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, weil durch sie kaum Luft aus-

getauscht wird. 8Ist eine solche Stoßlüftung oder Querlüftung nicht möglich,

weil z. B. die Fenster nicht vollständig geöffnet werden können, muss durch

längere Lüftungszeit und Öffnen von Türen ein ausreichender Luftaus-

tausch ermöglicht werden.

9Geöffnete Fenster können eine Absturzgefahr darstellen, zum Beispiel,

wenn Kinder auf Fensterbänke klettern. 10Dieser Gefahr muss mit einer an-

gemessenen Aufsicht begegnet werden.

11Bei Räumen ohne zu öffnende Fenster oder mit raumlufttechnischen An-

lagen ohne oder mit zu geringer Frischluftzufuhr hat die Schulleitung mit

dem zuständigen

Sachaufwandsträger geeignete Maßnahmen zu treffen (z. B. zeitweise Öff-

nung an sich verschlossener Fenster). 12Grundsätzlich sollten raumlufttech-

nische Anlagen mit möglichst hohem Frischluftanteil betrieben werden.

Reinigung

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Trennwände

3Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflä-

chen in Abhängigkeit von Material- und Umweltbedingungen wie Tempera-

tur und Feuchtigkeit rasch ab. 2Nachweise über eine Übertragung durch

Oberflächen im öffentlichen Bereich liegen bisher nicht vor. 3Dennoch steht

in der Schule die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. 4Dies gilt

auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrie-

ben werden. 5Auch hier sollen Sekrete und Verschmutzungen mechanisch

entfernt werden. 6Auf eine regelmäßige Reinigung des Schulgebäudes ist

zu achten. 7Sicherzustellen sind folgende Punkte:

a) Regelmäßige Oberflächenreinigung, insbesondere der Handkontaktflä-

chen

(Türklinken, Lichtschalter, Treppen- und Handläufe, Handgriffe von

Fahrrädern i. R. d. Verkehrserziehung etc.) zu Beginn oder Ende des

Schultages bzw. bei starker (sichtbarer) Kontamination auch anlassbe-

zogen zwischendurch.

b) 4Eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen wird auch in der

jetzigen

COVID-19-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. 2Hier ist die an-

gemessene

Reinigung völlig ausreichend. 3Eine darüberhinausgehende Desinfek-

tion von

Oberflächen kann in bestimmten Situationen (z. B. Kontamination mit

3 Ansammlungen von Personen im Sanitärbereich sind zu vermeiden. 2Während der Pausen sollte daher

eine angemessene Aufsicht im Bereich der Toiletten sowie im Zugangsbereich gewährleistet

sein.

4 Flüssigseifenspender und Händetrockenmöglichkeiten (Einmalhandtücher) sind in einem Umfang bereitzu-

stellen und zu ergänzen, der es ermöglicht, eine regelmäßige und sachgemäße Händehygiene

durchzuführen. 2Entsprechende Anleitungen für eine sachgemäße Händedesinfektion/für ein sach-

gemäßes Händewaschen sind in den Sanitärbereichen auszuhängen. 3Bei Endlostuchrollen ist die

Funktionsfähigkeit sicherzustellen, nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. 4Tro-

ckengebläse sind außer Betrieb zu nehmen.

Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten und eine hygienisch sichere Müllentsorgung ist

sicherzustellen.

Mindestabstand und feste Gruppen

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Körperausscheidungen wie Blut, Erbrochenem oder Stuhl) jedoch

zweckmäßig sein. 4Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig

erachtet, so sollte diese generell als Wischdesinfektion durchgeführt

werden. 5Eine Sprühdesinfektion, d. h. die Benetzung der Oberfläche

ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Ar-

beitsschutzgründen bedenklich, weil Desinfektionsmittel eingeatmet

werden können. 6Auch Raumbegasungen zur Desinfektion sind hier

grundsätzlich nicht angezeigt.

c) Keine Reinigung mit Hochdruckreinigern durchführen (wegen Aerosol-

bildung).

d) 1Die gemeinsame Nutzung von Gegenständen sollte möglichst vermie-

den werden

(kein Austausch von Arbeitsmitteln, Stiften, Linealen o. Ä.). 2Sollte in

bestimmten

Situationen aus pädagogisch-didaktischen Gründen eine gemeinsame

Nutzung von Gegenständen unvermeidbar sein, so muss zu Beginn

und am Ende der Aktivität ein gründliches Händewaschen erfolgen.

e) 1Bei der Benutzung von Computerräumen sowie bei der Nutzung von

Klassensätzen von Büchern/Tablets sollen die Geräte (insbesondere

Tastatur und Maus) grundsätzlich nach jeder Benutzung gereinigt wer-

den. 2Soweit dies aufgrund der Besonderheiten der Geräte o. Ä. nicht

möglich ist, müssen vor und nach der Benutzung die Hände gründlich

mit Seife gewaschen werden und die Benutzer sollen darauf hingewie-

sen werden, dass in diesem Fall insbesondere die Vorgaben zur per-

sönlichen Hygiene (kein Kontakt mit Augen, Nase, Mund) eingehalten

werden.

Hygiene im Sanitärbereich

1Wo immer es im Schulgebäude möglich ist, soll generell auf einen Mindest-

abstand von 1,5 m geachtet werden, u. a. auf den Verkehrs- und Begegnungsflä-

chen (in den Fluren,

Treppenhäusern, Pausenflächen), beim Pausenverkauf und im Sanitärbe-

reich, sowie bei Konferenzen, im Lehrerzimmer, bei Besprechungen und

Versammlungen. 2Dies gilt insbesondere in sämtlichen Räumlichkeiten,

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während der Durchführung von Präsenzunterricht und Leistungsnachwei-

sen (vgl. Nr. 1), sofern nicht aufgrund der geltenden Vorgaben ein Präsen-

zunterricht ohne Mindestabstand zulässig ist.

1Die Vorgaben von Nr. 5.1 gelten grundsätzlich auch im Rahmen der Mit-

tags- und Ganztagsbetreuung sowie der Notbetreuung, sofern nicht päda-

gogisch-didaktische Gründe ein Unterschreiten erfordern. 2In diesem Fall ist

insbesondere verstärkt auf die Umsetzung der anderen Hygienemaßnah-

men (u. a. MNB-Pflicht, Händehygiene, Huste- und Niesetikette) zu achten.

Auf einen entsprechenden Mindestabstand von 1,5 m von Schülerinnen

und Schülern zu Lehrkräften und sonstigem Personal ist zu achten, sofern

nicht zwingende pädagogisch-didaktische Gründe ein Unterschreiten erfor-

dern.

1Um einer Ausbreitung von möglichen Infektionen vorzubeugen, ist die Zahl

der bei einem Infektionsfall relevanten Kontaktpersonen auf das notwen-

dige Maß zu begrenzen. 2Um Infektionsketten nachvollziehen zu können,

soll einer Durchmischung von Gruppen im Rahmen der Möglichkeiten vor-

gebeugt werden, indem feste Gruppen beibehalten werden. 3Hierfür kom-

men u. a. folgende Maßnahmen in Betracht:

a) 1Soweit schulorganisatorische Gründe dies nicht erfordern (z. B. Kurs-

system, klassenübergreifender Fremdsprachen-, Religions-/Ethikunter-

richt oder schulübergreifender Sammelunterricht in kleineren Fächern

bzw. Wahlunterricht, jahrgangsgemischte Klassen, sollte von einer (jahr-

gangsübergreifenden) Durchmischung der Lerngruppen möglichst abge-

sehen werden. 2Kommen in einer

Lerngruppe Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Klassen einer

Jahrgangsstufe zusammen, ist, zusätzlich zum Mindestabstand, auf

eine blockweise Sitzordnung der Teilgruppen im Klassenzimmer zu ach-

ten. 3Dies gilt auch für den Fall, dass aus zwingenden Gründen jahr-

gangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden müssen.

b) 1In den Klassen- und Kursräumen sollen, wenn keine pädagogisch-di-

daktischen Gründe dagegensprechen, möglichst feste Sitzordnungen

eingehalten werden. 2Sofern die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen,

sind innerhalb der Räume möglichst Einzeltische und eine frontale Sitz-

ordnung zu verwenden.

c) 1Soweit schulorganisatorisch möglich, soll auf Klassenzimmerwechsel

verzichtet werden. 2Die Nutzung von Fachräumen (z. B. Chemie, Phy-

sik, Musik, Kunst, Sport) ist jedoch möglich.

d) 1Zur Durchführung von Unterricht, Ganztagsangeboten- und Mittagsbe-

treuung sowie

Notbetreuung sollen alle räumlichen Kapazitäten der Schule berücksich-

tigt werden

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(wie etwa die Schulaula, Mehrzweckräume, ggf. auch Fachräume). 2Sol-

che größeren Räume können auch als Unterrichtsräume für große Klas-

sen verwendet werden. 3Voraussetzung ist, dass sie hierfür geeignet

sind (z. B. ausreichende Beheizbarkeit in der kälteren Jahreszeit und

Belüftung), dass sie für Unterrichtszwecke ausgestattet werden können

und dass der Schulaufwandsträger eine Nutzung für regulären Unter-

richt freigibt (z. B. unter Beachtung von Brandschutzvorgaben etc.).

e) 1Denkbar ist ferner, dass der Schulaufwandsträger zusätzliche größere

Räume in schulischer Nähe zur Verfügung stellen kann (Säle in kommu-

nalen Bürgerhäusern

u. ä.). 2Die Schulleitungen werden dies im Einzelfall mit ihrem Schulauf-

wandsträger abklären.

f) 1Für eine optimale Ausnutzung der Flächen der Unterrichtsräume kön-

nen die

Abstände zwischen Schülertischen ggf. vergrößert werden, wenn die Ti-

sche unter

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Ausnutzung der geometrischen Gegebenheiten des Raumes möglichst

günstig gestellt werden. 2Dies kann z. B. bedeuten, dass die äußeren

Tischreihen ganz an die Außenwände gerückt werden, um die Zwi-

schenräume zwischen den Reihen zu vergrößern. 3U. U. kann auch

eine versetzte Positionierung der Tische in den Reihen die Abstände

vergrößern. 4Sofern sehr große Räume nutzbar sind, sollten die

Schülerinnen und Schüler – ähnlich wie bei Prüfungen – an Einzelti-

schen sitzen.

g) 1Partner- und Gruppenarbeit im Rahmen der Klasse (z. B. zur Durchfüh-

rung von naturwissenschaftlichen Experimenten) ist möglich. 2Soweit

nach der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV Mindestabstände ein-

zuhalten sind, sind diese zu berücksichtigen.

h) 1Weiterhin werden versetzte Pausenzeiten sowie Zuordnungen von Zo-

nen für feste

Gruppen auf dem Pausenhof empfohlen, soweit dies schulorganisato-

risch möglich ist. 2Nach Möglichkeit sollten die Pausen im Freien ver-

bracht werden. 3Sofern erforderlich, kann die Pause auch im Klassen-

zimmer erfolgen; für eine entsprechende Aufsicht ist zu sorgen. 4Soweit

nach der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV Mindestabstände ein-

zuhalten sind, sind diese zu berücksichtigen. 5Es gilt dabei zu verhin-

dern, dass sich zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich auf dem

Schulgelände und in den

Sanitärräumen befinden und eine Durchmischung von Schülergruppen

gefördert wird.

i) 1Wegeführung mit Bodenmarkierungen und/oder Hinweisschilder im

Schulgebäude und auf dem Schulgelände können helfen, eine geord-

nete Zuführung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte in

die Unterrichtsräume, Pausenbereiche, zur Mensa und in den Verwal-

tungstrakt zu erreichen und somit Personenansammlungen zu vermei-

den. 2Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass vor und nach

Unterrichtsende eine angemessene Aufsicht im Eingangsbereich, in den

Fluren und ggf. auch im Wartebereich von Schul-Haltestellen sicherge-

stellt ist.

Besondere Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)

bzw. einer medizinischen Maske (MNS)

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung, dass das Tragen einer MNB aufgrund

einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder

unzumutbar ist, gilt: a) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist für einen

geordneten Schulbetrieb verantwortlich (Art. 57 Abs. 2 BayEUG). 2Bezüg-

lich der Glaubhaftmachung bedient sie bzw. er sich der Beweismittel, die

nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erfor-

derlich gehalten werden. 3Es können insbesondere Beteiligte angehört oder

die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen

eingeholt werden (Art. 26 BayVwVfG). 4Diese Beweise sind in freier

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Beweiswürdigung zu bewerten und es ist auf dieser Grundlage zu ent-

scheiden.

b) 1Ein ärztliches Attest hat hierbei die höchste Aussagekraft. 2In der Re-

gel ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

c) 1Es ist insbesondere hinreichend substantiiert darzulegen, aus welchen

konkreten gesundheitlichen Gründen in der konkret relevanten Tragesi-

tuation keine Maske getragen werden könne. 2Dazu muss das Attest

zumindest erkennen lassen, welche Beeinträchtigung bei der Schülerin

oder dem Schüler festgestellt wurde und inwiefern sich deswegen das

Tragen einer MNB nachteilig auswirkt. 3Es muss konkrete und nachvoll-

ziehbare Angaben enthalten, um der Schulleitung eine Überprüfung der

tatbestandlichen Voraussetzungen zu ermöglichen.

d) Ein „Attest“, das augenscheinlich nur formblattmäßig und ohne persönli-

che

Untersuchung von einem nicht ortsansässigen Arzt ausgestellt wurde

und bei dem die konkreten Umstände den Verdacht nahelegen, dass es

sich um eine aus sachfremden Gründen ausgestellte Bescheinigung

handelt, kann nicht zur Glaubhaftmachung ausreichen, d. h. in einem

solchen Fall bleiben begründete Zweifel am Vorliegen des Befreiungs-

grundes bestehen.

e) 1Sofern weitere Zweifel bestehen bleiben, kann die Schulleiterin bzw.

der Schulleiter Kontakt mit dem Ärztlichen Kreisverband vor Ort aufneh-

men. 2Dabei ist sicherzustellen, dass nur die für die Überprüfung not-

wendigen Daten weitergeleitet werden. 3Es sollte daher vorab mit dem

Ärztlichen Kreisverband telefonisch Kontakt aufgenommen werden,

welche Daten tatsächlich benötigt werden; nicht erforderliche personen-

bezogene Daten sind zu anonymisieren. 4Bei konkretem Anfangsver-

dacht auf das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse wider bes-

seres Wissen kommt auch die Erstattung einer Strafanzeige bei der

Staatsanwaltschaft oder Polizei in Betracht.

f) Sofern erforderlich, kann – in der Regel nach drei Monaten – eine er-

neute ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung für die Befreiung

vom Tragen einer MundNasen-Bedeckung verlangt werden.

g) 1Die Schule kann verlangen, dass ihr das Original des Attests zur Über-

prüfung ausgehändigt wird. 2Soweit die Schule einen Befreiungsgrund

als glaubhaft gemacht ansieht, ist dieses Ergebnis in der Schülerakte

zu vermerken; in diesem Zusammenhang ist von der Schule zu doku-

mentieren, dass ein Attest vorgelegt wurde, von wem dieses ausgestellt

wurde, wie lange die Bescheinigung gültig ist und dass der Schüler in

der Folge von der Maskenpflicht befreit ist. 3Die Aufbewahrung des Er-

gebnisses richtet sich nach § 40 Satz 1 Nr. 2 BaySchO. 4Auf die Hand-

reichungen der Datenschutzaufsicht wird hingewiesen.

1Sofern aufgrund der eben dargestellten Gründe keine Verpflichtung zum

Tragen einer MNB besteht, soll verstärkt auf eine Einhaltung des Mindest-

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abstandes von 1,5 m geachtet werden, insbesondere in den Klassenzim-

mern (z. B. durch eine entsprechende Sitzordnung). 2Schülerinnen und

Schüler, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Verpflichtung zur Tra-

gung einer Maske besteht, sollten ersatzweise, um zumindest ein gewisses

Maß an Schutzwirkung gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern sowie

der Lehrkräfte zu erzielen, einen anderweitigen Schutz tragen, der das At-

men nicht beeinträchtigt, z. B. ein Face-Shield o. Ä. 3Ggf. kann auch ein

Schutz durch mobile Plexiglastrennwände eingesetzt werden.

1Basierend auf der Bewertung des LGL gilt hinsichtlich der Anforderungen

an eine geeignete MNB aus infektionshygienischer Sicht Folgendes: 2Ne-

ben dem direkten Schutz gegen Tröpfchen muss auch eine Reduzierung

von Aerosolen gewährleistet sein. 3Aerosole werden nicht nur beim Spre-

chen, sondern auch schon beim Atmen freigesetzt. 4Da sie deutlich kleiner

als Tröpfchen sind, ist es besonders wichtig, dass die MNB dicht an der

Haut anliegt, um auch eine Freisetzung an der Seite oder nach unten zu mi-

nimieren. 5Deshalb ist eine MNB eine an den Seiten eng anliegende, Mund

und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit

geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln

und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verrin-

gern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten

Schutzkategorie. 6Aufgrund des Ausbreitungsverhaltens von Aerosolen ist

eine lückenhafte Abdeckung nicht ausreichend, denn nur mittels einer eng

an der Haut anliegenden MNB wird eine seitliche oder aufwärtsgerichtete

Freisetzung dieser potentiell infektiösen Luftgemische bestmöglich elimi-

niert.

7Klarsichtmasken aus Kunststoff, auch wenn sie eng anliegen, entsprechen

diesen Vorgaben an eine MNB regelmäßig nicht und sind den Visieren da-

mit quasi gleichgestellt und stellen somit keine geeignete MNB dar.

1Das Risiko, eine andere Person über eine Tröpfcheninfektion anzustecken,

kann durch passende Masken verringert werden (Fremdschutz). 2Daher

darf das Tragen einer MNB, eines MNS, einer FFP2-Maske (ohne Ventil)

auch außerhalb der Orte mit Maskenpflicht nicht untersagt werden. 3Es ist

jedoch auf jeden Fall auf eine eng anliegende Trageweise zu achten.

Auch beim Tragen einer MNB ist unbedingt darauf zu achten, dass die vor-

gegebenen Hygienevorschriften eingehalten werden:

a) 5Die MNB muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein. 2Kommt es während des Tragens zum Kontakt der Hände mit häufig

berührten Oberflächen, müssen vor der Abnahme der MNB unbedingt

zuerst die Hände gründlich mit Seife gewaschen werden. 3Erst dann

sollte man den Mundschutz abnehmen und ihn so aufhängen, dass er

5 Die Vorgaben zu Nr. 6.1 bis 6.7 gelten auch für das Tragen eines MNS (sog. OP-Maske), wobei

darauf hinzuweisen ist, dass für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangs-

stufe 5 eine Verpflichtung zum Tragen einer MNS besteht. 2Alle weiteren an der

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nichts berührt und gut trocknen kann, wenn er wieder getragen werden

soll. 4Die Mitführung einer Ersatzmaske wird angeraten.

b) 1Die MNB sollte auf keinen Fall mit ungewaschenen Händen an der In-

nenseite, sondern am besten nur an den Bändern berührt werden. 2Das

gilt vor allem bei einer mehrfachen Anwendung. 3Eine mehrfach ver-

wendbare MNB sollte so häufig wie möglich in der Waschmaschine bei

60 Grad Celsius mit herkömmlichem Voll-Waschmittel gewaschen wer-

den. 4Eine MNB darf mit keiner anderen Person geteilt werden.

c) Ein Merkblatt mit ausführlichen Informationen über verschiedene Arten

von MNBs, deren jeweilige Schutzfunktion, welche wann empfohlen

wird und was beim Tragen zu beachten ist, ist unter Im Alltag Maske

tragen - infektionsschutz.de zu finden.

d) 1Die Regelungen zum Infektionsschutz und insbesondere zum Tragen

einer MNB sind ausführlich auch im Unterricht durch die Lehrkräfte zu

behandeln. 2Geeignete Materialien für die unterschiedlichen Altersstu-

fen und in unterschiedlichen Sprachen stehen im Internet auf den Sei-

ten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter

www.infektionsschutz.de/coronavirus/bildungseinrichtungen.html zur

Verfügung.

1Wird einer Verpflichtung zum Tragen einer MNB, die sich aus den vorge-

nannten Grundsätzen ergibt, nicht nachgekommen, soll die Schulleiterin

oder der Schulleiter die

Person des Schulgeländes verweisen. 2Für Schülerinnen und Schüler der

unteren Jahrgangsstufen ist bis zum Eintreffen eines Erziehungsberechtig-

ten die Aufsicht sicherzustellen; eine Teilnahme am Unterricht, den schuli-

schen Ganztagsangeboten bzw. der Mittagsbetreuung ist grundsätzlich

nicht möglich.

1Konkrete Vorgaben zur maximalen Tragedauer bzw. zu Tragepausen von

MNBs bestehen nicht. 2Aufgrund der grundsätzlichen Verpflichtung zum

Tragen einer MNB auch während des Unterrichts, der schulischen Ganz-

tagsangebote bzw. der Mittagsbetreuung müssen Tragepausen/Erholungs-

phasen gewährleistest sein. 3Schülerinnen und Schülern ist es erlaubt, die

MNB im Freien bzw. kurzfristig auf den Pausenflächen in Innenräumen ab-

zunehmen. 4Ferner dürfen Schülerinnen und Schüler während einer Stoß-

lüftung im Klassenzimmer (vgl. Nr. III. 4.3) die MNB für die Dauer der Stoß-

lüftung und während der

Schulpausen, wenn gelüftet wird, am Sitzplatz im Klassenzimmer abneh-

men. 5Sätze 1 bis

4 gelten für Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen (ein-

schließlich Betreuungspersonal) entsprechend. 6Schülerinnen, Schülern,

Lehrkräften und sonstigen an der Schule tätigen Personen (einschließlich

Betreuungspersonal) an Grundschulen und entsprechenden Grundschul-

stufen der Förderschulen ist es gestattet, die MNB nach Einnehmen des

Sitz- oder Arbeitsplatzes abzunehmen, wenn die 7-Tages-Inzidenz von 50

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nicht überschritten wird. 7Außerdem ist es Schülerinnen, Schülern, Lehr-

kräften und sonstigen an der Schule tätigen Personen (einschließlich Be-

treuungspersonal) aller Schularten gestattet, die MNB nach Einnehmen des

Sitz- oder Arbeitsplatzes

abzunehmen, wenn die 7-Tages-Inzidenz von 25 nicht überschritten wird;

die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann anordnen, dass diese Rege-

lung nur Anwendung auf Personen findet, die nach den näheren Bestim-

mungen der jeweils gültigen BayIfSMV dreimal wöchentlich einen Test-

nachweis erbringen oder einen Selbsttest vornehmen.

Schule tätigten Personen (z. B. Verwaltungspersonal) müssen mindestens

einen MNS tragen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung (10 m²

für jede im Raum befindliche Person), der Mindestabstand von 1,5 m nicht

eingehalten werden können oder bei Ausübung der Tätigkeit mit Gefähr-

dung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. 3Anderen, nicht an der

Schule tätigen Personen wird auf dem Schulgelände, insbesondere den

Schülerinnen und Schülern bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 das Tragen

eines MNS empfohlen. 4Es ist auf eine eng anliegende Trageweise zu ach-

ten.

Infektionsschutz im Fachunterricht

1Sport- und Musikunterrichtangebote können unter Beachtung der Auflagen

des Infektionsschutzes und der Hygieneregeln grundsätzlich stattfinden. 2Die für Musik getroffenen Regelungen im Singen und im Einsatz von Blas-

instrumenten gelten entsprechend für alle Fächer (inkl. Wahlfächer).

Sportunterricht

1Sportunterricht und weitere schulische Sport- und Bewegungsangebote (z.

B. Sport- und Bewegungsangebote im Rahmen der schulischen Ganz-

tagsangebote und der Mittagsbetreuung) können durchgeführt werden –

auch im sportlichen Handlungsfeld Schwimmen. 2Dabei ist derzeit insbe-

sondere Folgendes zu beachten:

a) 1Schulsport findet unter den allgemeinen Rahmenbedingungen dieses

Rahmenhygieneplans statt. 2Dieser kann ohne MNB bzw. MNS erfol-

gen. 3Sofern bei Vorliegen entsprechender Inzidenzwerte während des

Unterrichts ein Mindestabstand an sich nicht erforderlich ist, sollte im

Sportunterricht dennoch auf das Abstandsgebot geachtet werden. 4Die

durch die Fachlehrpläne Sport gegebenen

Gestaltungsmöglichkeiten einer Sportausübung ohne Körperkontakt

sind zielgerichtet auszuschöpfen. 5Eine Sportausübung im Freien ist zu

bevorzugen, soweit die Witterungsbedingungen eine Betätigung im

Freien erlauben.

b) Sollte bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten (Reck, Barren, etc.)

eine

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Reinigung der Handkontaktflächen nach jedem Schülerwechsel aus or-

ganisatorischen Gründen nicht möglich sein, so muss zu Beginn und

am Ende des Sportunterrichts ein gründliches Händewaschen erfolgen.

c) 1In Sporthallen gilt eine Beschränkung der Übungszeit auf zwei Unter-

richtsstunden; bei Klassenwechsel und in den Pausen ist für einen aus-

reichenden

Frischluftaustausch zu sorgen. 2Umkleidekabinen in geschlossenen

Räumlichkeiten dürfen unter Einhaltung der für die Unterrichtsräume

geltenden Vorgaben genutzt werden.

d) Gemäß der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV ist der schulische

Bereich nicht von den Auflagen zum Betrieb von Sportstätten im außer-

schulischen Bereich erfasst.

Die Nutzung von Duschen in geschlossenen Räumen ist nur möglich, wenn

folgende Voraussetzungen vorhanden sind, was im Vorfeld zu klären ist:

a) Auf die Einhaltung des Mindestabstandsgebots von 1,5 m ist zu achten,

z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken,

Pissoir o. Ä.

b) Insbesondere in Mehrplatzduschräumen gilt die Beachtung des Min-

destabstands.

c) 1Die Lüftung in den Duschräumen sollte ständig in Betrieb sein, um

Dampf abzuleiten und Frischluft zuzuführen. 2Die Stagnation von Was-

ser in den außer Betrieb genommenen Sanitäranlagen ist zu vermei-

den.

d) 1Sofern Haartrockner vorhanden sind, dürfen diese benutzt werden,

wenn der

Abstand zwischen den Geräten mindestens 2,0 m beträgt. 2Die Griffe

der

Haartrockner müssen regelmäßig gereinigt werden. 3Jetstream-Geräte

sind erlaubt, soweit diese mit einer HEPA-Filterung ausgestattet sind. 4Stehen keine anderen Trocknungsmöglichkeiten zur Verfügung bzw.

ist die Bereitstellung anderer Trocknungsmöglichkeiten organisatorisch

nicht möglich, so ist verstärkt auf die Einhaltung des Abstandes zu ach-

ten.

Musikunterricht

Für die Durchführung von Musik- bzw. Instrumentalunterricht gilt allgemein Fol-

gendes:

a) 1Von der Schule zur Verfügung gestellte Instrumente (z. B. Klavier) sind

nach jeder

Benutzung in geeigneter Weise zu reinigen (z. B. Klaviertastatur). 6Ob

und in welcher Form eine Desinfektion durchgeführt werden kann, ist in

jedem Fall mit dem Hersteller abzustimmen. 3Instrumenten-Hersteller

6 Querflöten und Holzbläser mit tiefen Tönen sollen möglichst am Rand platziert

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bieten oft geeignete Reinigungsutensilien an, ob diese eine ausrei-

chend desinfizierende Wirkung („begrenzt viruzid“) haben, ist im Einzel-

fall zu prüfen. 4Zudem müssen vor und nach der Benutzung von Instru-

menten der Schule die Hände mit Flüssigseife gewaschen werden.

b) Während des Unterrichts erfolgt kein Wechsel von Noten, Notenstän-

dern, Stiften oder Instrumenten.

c) 1Musikunterricht findet unter den allgemeinen Rahmenbedingungen

dieses Rahmenhygieneplans statt. 2Unterricht im Blasinstrument und

Gesang sind ausschließlich in Form von Einzelunterricht mit erhöhtem

Mindestabstand (2,5 m) zulässig; Singen sowie das Spielen auf Blasin-

strumenten ist in Gruppen bis auf Weiteres nicht möglich (bzgl. Ausnah-

men vgl. Buchst. d) bis g)). 3Soweit eine Verpflichtung zum Tragen ei-

ner Maske besteht, darf die MNB für den unbedingt notwendigen Zeit-

raum abgenommen werden.

d) 1Soweit im Rahmen von musischen Ausbildungsrichtungen sowie im

Rahmen von

Abschlussprüfungen Leistungsnachweise erforderlich sind (wie etwa in

der

Qualifikationsphase des Gymnasiums oder an Berufsfachschulen für

Musik), ist zur

Vorbereitung und Durchführung im Gesang und in Blasinstrumenten

Gruppenunterricht möglich, sofern ein erhöhter Mindestabstand von 2,5

m (Querflöte 3 m nach vorne) eingehalten werden kann. 2Soweit eine

Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht, darf die MNB für den

unbedingt notwendigen Zeitraum abgenommen werden).

e) Im regulären Klassenverband kann bei unterrichtlichen und pädagogi-

schen

Notwendigkeiten ein kurzes Lied gesungen werden, sofern ein erhöhter

Mindestabstand von 2,5 m in Singrichtung eingehalten werden kann

und das Tragen einer MNB möglich ist.

f) Soweit es die Witterung zulässt, kann im Freien Unterricht in Blasinstru-

ment und im Gesang erfolgen, sofern folgender erweiterter Mindestab-

stand eingehalten werden kann:

Gesang 2 m

Blasinstrumente 2 m; beim Einsatz von Querflöten 3 m nach vorne;

bei

Einhaltung dieser Abstände kann vorübergehend die MNB abgenommen werden.

g) 1Bei einer Inzidenz unter 50 gilt: 2Unterricht im Gesang und in Blasin-

strumenten ist auch in Innenräumen möglich, sofern folgender erweiter-

ter Mindestabstand eingehalten werden kann:

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Gesang 2 m;

Blasinstrumente 2 m; beim Einsatz von Querflöten 3 m nach vorne;

bei

Einhaltung dieser Abstände kann vorübergehend die MNB abgenommen werden.

Zusätzlich gilt:

a) 1Beim Unterricht im Blasinstrument stellen sich die Schülerinnen und

Schüler nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolaus-

stoß zu minimieren.

werden, da hier von einer erhöhten Luftverwirbelung auszugehen ist.

3Angefallenes Kondensat in Blech- und Holzblasinstrumenten darf nur

ohne Durchblasen von Luft abgelassen werden. 4Das Kondensat muss

von der Verursacherin bzw. vom Verursacher mit Einmaltüchern aufge-

fangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden. 5Die Mög-

lichkeit zur anschließenden Händereinigung muss gegeben sein. 6Ist

dies nicht umsetzbar, dann muss eine Händedesinfektion zur Verfü-

gung stehen. 7Ein kurzfristiger Verleih, Tausch oder eine Nutzung von

Blasinstrumenten durch mehrere Personen ist ausgeschlossen. 8Zur

Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungs-

frequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichti-

gen (Grundsatz: 10 min Lüftung nach jeweils 20 min Unterricht). 9Bei

Fensterlüftung erfolgt bevorzugt Querlüftung.

b) 7Beim Unterricht im Gesang stellen sich die Sängerinnen und Sänger

nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu

minimieren. 2Zudem ist darauf zu achten, dass alle möglichst in die-

selbe Richtung singen. 3Alle genannten Regelungen gelten auch für

das Singen im Freien. 4Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luft-

austausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße

und Nutzung zu berücksichtigen (Grundsatz: 10 min Lüftung nach je-

weils 20 min Unterricht). 5Bei Fensterlüftung erfolgt bevorzugt Querlüf-

tung.

Unterricht im Fach Ernährung und Soziales und vergleichbaren Fächern

7 Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb sind möglich, sofern gewährleistet ist,

dass das Abstandsgebot von 1,5 m zwischen allen Schülerinnen und Schülern eingehalten

wird. 2Sollte der Mindestabstand von 1,5 m auch unter Berücksichtigung zusätzlicher orga-

nisatorischer Maßnahmen (z. B. die Einteilung weiterer Schichten bei der Essensauf-

nahme bzw. eine zusätzliche Nutzung von weiteren Zimmern bzw. Flächen) nicht eingehal-

ten werden können, sind bei Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb feste

Gruppen zu bilden. 3Bei der Essenseinnahme sollte auf eine blockweise Sitzordnung nach

Klassen, möglichst in Kombination mit einer versetzten Sitzordnung geachtet werden. 4Die

Einhaltung der Mindestabstände zwischen Personen unterschiedlicher Gruppen ist jeder-

zeit zu gewährleisten. 5Es ist sicherzustellen, dass eine Durchmischung von Gruppen ver-

hindert wird und die Beibehaltung fester Gruppen sichergestellt ist. 6Die Verantwortlichen

haben ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen

Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 7Auf die sonstigen Ausführungen dieses Rahmenhy-

gieneplans, insbesondere zum Tragen

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1Im Zusammenhang mit der Zubereitung von Speisen im Fach Ernährung

und Soziales und sonstiger vergleichbarer Fächer werden die Schulen aus-

drücklich um sorgfältige Einhaltung der Hygienemaßnahmen und der Maß-

nahmen des Infektionsschutzes gebeten. 2Obwohl eine Übertragung des

Virus über kontaminierte Lebensmittel unwahrscheinlich ist, sollten beim

Umgang mit diesen die allgemeinen Regeln der Hygiene des Alltags wie re-

gelmäßiges Händewaschen und die Hygieneregeln bei der Zubereitung von

Lebensmitteln beachtet werden. 3Da die Viren hitzeempfindlich sind, kann

das

Infektionsrisiko durch das Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich weiter ver-

ringert werden. 4Besteck, Geschirr bzw. Kochgeräte sollten nicht von meh-

reren Personen gemeinsam verwendet werden bzw. vor Weitergabe gründ-

lich abgewaschen werden. 5Der Küchenarbeitsplatz sollte vor Benutzung

durch eine andere Person ebenfalls gründlich gereinigt werden. 6Schülerin-

nen und Schüler dürfen Speisen gemeinsam zubereiten, soweit dies aus

pädagogisch-didaktischen Gründen erforderlich ist. 7Schülerinnen und

Schüler können gemeinsam im Rahmen des Unterrichts zubereitete Spei-

sen einnehmen, sofern die anderen Vorgaben dieses Hygieneplans einge-

halten werden. 8An Berufsfachschulen des Gesundheitswesens und an so-

zialpädagogischen und sozialpflegerischen Schulen sind ggf. besondere

Maßnahmen zu berücksichtigen, die vom StMGP in Abstimmung mit dem

StMUK in der jeweils aktuellen Fassung bekanntgegeben werden.

Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb

einer MNB bzw. eines MNS unter Nr. 6 sowie auf die Informations-

angebote des

Kompetenzzent-

rums für

Ernährung unter

www.kern.bayern.de/wissenstransfer/244979/index.php, wird hingewie-

sen. Schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung

1Für schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung gelten ebenfalls

die Regelungen dieses Rahmenhygieneplans. 2Die Verantwortung für In-

fektionsschutz- und Hygienemaßnahmen in Mittagsbetreuungen an Grund-

und Förderschulen liegt beim jeweiligen Träger, dieser hat auch ein eige-

nes Schutz- und Hygienekonzept auf Grundlage des Rahmenhygieneplans

zu erstellen. 3Für Sport- und Bewegungsangebote ist auf Nr. 7.1, 7.2, für

künstlerische/musikalische Angebote auf Nr. 7.1, 7.3 und hinsichtlich der

Regelungen zum Mensabetrieb auf Nr. 8 hinzuweisen. 4Offene Ganz-

tagsangebote und Mittagsbetreuungen, auch in Form der Notbetreuung sol-

len, soweit organisatorisch möglich, in festen Gruppen mit zugeordnetem

Personal durchgeführt werden, vgl. hierzu Nr. 5.2.

5Die Anwesenheitslisten sind so zu führen, dass die Zusammensetzung der

Gruppen bzw. die Zuordnung des Personals deutlich wird und damit ggf. In-

fektionsketten nachvollzogen werden können.

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6Die Durchführung von schulischen Ganztagsangeboten und Angeboten

der Mittagsbetreuung ist nicht auf die üblichen Ganztagsräume bzw.

Räume der Mittagsbetreuung zu beschränken. 7Vielmehr ist der Kooperati-

onspartner bzw. Träger angehalten, auch weitere Räumlichkeiten im Schul-

gebäude (z. B. Klassenzimmer und Fachräume) zu nutzen, um einer

Durchmischung der Gruppen nach Möglichkeit entgegenzuwirken.

Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen

1Zur Kontaktminimierung sollen Konferenzen und andere Besprechungen

im

Lehrerkollegium und Versammlungen schulischer Gremien bis auf Weiteres

möglichst als Videokonferenzen oder in räumlich getrennten Kleingruppen

unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln stattfinden. 2Vollver-

sammlungen des gesamten Kollegiums sind nicht zulässig. 3Auf die Mög-

lichkeit, Sitzungen schulischer Gremien unter Einsatz digitaler Hilfsmittel

(insbesondere Videokonferenzen) durchzuführen (§ 18a BaySchO), wird

hingewiesen.

Schülerbeförderung

Hinsichtlich der Rahmenbedingungen zur Schülerbeförderung gelten die

Vorschriften der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Personaleinsatz

1Grundsätzlich bestehen hinsichtlich des gesamten schulischen Personal-

einsatzes keine Einschränkungen. 2Prinzipiell besteht in jeder Situation die

Möglichkeit, sich durch die Einhaltung der o. g. Infektionsschutz- und Hygie-

nemaßnahmen sowie durch das Einhalten des Mindestabstands zu den

Schülerinnen und Schülern sowie anderen Personen zu schützen. 3Zum

Umgang mit Personen, die Risikofaktoren für einen schweren Verlauf einer

COVID-19-Erkrankung haben und daher besonders schutzbedürftig sind,

sind gesonderte Hinweise an die Schulen ergangen.

1Bei Schwangerschaft gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes in

Hinblick auf generelle bzw. individuelle Beschäftigungsverbote, vgl. dazu

die Hinweise des Bayerischen

Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter www.stmas.bay-

ern.de zum

Mutterschutz in der jeweils geltenden Fassung. 2Für alle schwangeren Be-

schäftigten

(Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) des Freistaates Bayern und Schüle-

rinnen gilt bis auf Weiteres ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine

Tätigkeit in der Schule; die Träger nichtstaatlicher Schulen haben über ein

betriebliches Beschäftigungsverbot der schwangeren Beschäftigten in eige-

ner Zuständigkeit zu entscheiden. 3Zur Vermeidung von Härtefällen kann

im Einzelfall geprüft werden, ob die Arbeitsbedingungen so gestaltet wer-

den können, dass Gefährdungen der schwangeren Frau oder ihres Kindes

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möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung aus-

geschlossen wird. 4Hauptanwendungsfälle dürfte die Vermittlung prakti-

scher Unterrichtsinhalte sowie die

Ermöglichung der Teilnahme an Prüfungen in den Räumlichkeiten der

Schule sein, um Nachteile der Schwangeren in ihrem persönlichen oder be-

ruflichen Fortkommen zu vermeiden.

Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen

1Alle Schülerinnen und Schüler sollen ihrer Schulpflicht grundsätzlich im

Unterricht in der Schule nachkommen. 2Gleichzeitig muss ihrem Gesund-

heitsschutz höchster Stellenwert beigemessen werden. 3Besondere Hygie-

nemaßnahmen für diese Schülerinnen und Schüler sind zu prüfen. 4Auf-

grund der Vielfalt der denkbaren Krankheitsbilder mit unterschiedlichen

Ausprägungen kann die individuelle Risikobewertung eines

Schulbesuchs vor Ort immer nur von einem Arzt bzw. einer Ärztin vorge-

nommen werden.

1Wird von Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und

Schülern die Befreiung vom Präsenzunterricht oder von den Präsenzpha-

sen des Wechselunterrichts verlangt, ist dies nur dann zu genehmigen,

wenn ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt wird. 2Die ärztliche

Bescheinigung gilt längstens für einen Zeitraum von drei Monaten. 3Für

eine längere Entbindung vom Präsenzunterricht ist eine ärztliche Neube-

wertung und Vorlage einer neuen Bescheinigung, die wiederrum längstens

drei Monate gilt, erforderlich. 4Auch bei Schülerinnen und Schülern, von

denen ggf. in der Schule bekannt ist, dass eine entsprechende Vorerkran-

kung vorliegt, erfolgt die Befreiung von der Präsenzpflicht ausschließlich

auf Wunsch der Betroffenen und nach Vorlage eines ärztlichen Attestes.

1Bei Kindern mit schweren Erkrankungen bzw. schweren und mehrfachen

Behinderungen ist es bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen (insbeson-

dere nach Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe) in Rück-

sprache mit der Schulleitung möglich, die Befreiung bis zum Ende des

Schuljahres zu erteilen. 2Ebenfalls ist die Vorlage eines entsprechenden

ärztlichen Attestes erforderlich, wenn Personen mit Grunderkrankungen mit

der Schülerin bzw. dem Schüler in einem Haushalt leben. 3Die Befreiung

vom Präsenzunterricht ist immer ultima ratio.

1Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist von der Schule zu dokumentieren. 2Die Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer MNB führt in der

Regel alleine nicht zur Befreiung vom Präsenzunterricht. 3Im Falle der Be-

freiung von der Präsenzpflicht wegen erhöhten Risikos für eine COVID-19-

Erkrankung sowie bei Abwesenheit von schwangeren

Schülerinnen aufgrund eines Beschäftigungsverbotes können diese Schü-

lerinnen und

Schüler ihre Schulbesuchspflicht durch die Wahrnehmung der Angebote im

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Distanzunterricht (§ 19 Abs. 4 BaySchO) erfüllen; ein Anspruch auf be-

stimmte Angebote besteht nicht. 4Die Regelungen zum Hausunterricht nach

Art. 23 BayEUG bleiben hiervon unberührt.

Vorgehen bei (möglicher) Erkrankung einer Schülerin bzw. eines

Schülers bzw. einer Lehrkraft

Bei Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen gilt Folgendes:

a) 1Bei leichten, neu aufgetretenen, Erkältungs- bzw. respiratorischen

Symptomen (wie

Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist ein Schulbesuch allen Schülerinnen

und

Schülern nur möglich, wenn ein negatives Testergebnis auf SARS-

CoV-2 (PCR- oder (vorzugsweise) POC-Antigen-Schnelltest durch ein

lokales Testzentrum, einen Arzt oder andere geeignete Stellen) vorge-

legt wird. 2Der Test kann auch während der Erkrankungsphase erfol-

gen.

3Satz 1 gilt nicht bei Schnupfen oder Husten allergischer Ursache (z. B.

Heuschnupfen), bei verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), bei gele-

gentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern, d. h. hier ist ein Schul-

besuch ohne Test möglich.

4Betreten Schülerinnen und Schüler die Schule dennoch ohne Vorlage

eines negativen Testergebnisses auf Sars-Cov-2 (PCR- oder POC-Anti-

gen-Schnelltest durch ein lokales Testzentrum, einen Arzt oder andere

geeignete Stellen) oder einer ärztlichen Bescheinigung (z. B. bei allergi-

schen oder chronischen Erkrankungen), werden sie in der Schule iso-

liert und – sofern möglich – von den Eltern abgeholt oder nach Hause

geschickt.

b) 8Kranke Schülerinnen und Schüler in reduziertem Allgemeinzustand mit

Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und

Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Glieder-

schmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen

nicht in die Schule. 9Die Wiederzulassung zum Schulbesuch nach einer

Erkrankung ist in allen Schularten erst wieder möglich, sofern die Schü-

lerin bzw. der Schüler wieder bei gutem Allgemeinzustand ist (bis auf

leichte Erkältungs- bzw. respiratorische Symptome (wie Schnupfen und

Husten, aber ohne

8 Wie mit KMS vom 6. Mai 2021 (Az. II.1-BS4363.0/786; einschließlich des

zugrundliegenden Schreibens des StMGP vom 6. Mai 2021,

Az. G54s-G8390-2021/2519-1) dargestellt, gilt:

9 Tritt während der Prüfungsphase (nicht während regulärer Leistungsnachweise) ein be-

stätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Abschlussklasse bei einer Schülerin

oder einem Schüler oder einer Lehrkraft auf, so werden alle prioritär auf SARS-CoV-2 mit

einem PCR-Test getestet.

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Stand Juli 2021 40

BSBMIK

Fieber) bzw. Symptome nach Buchst. a) Satz 2 und ein negatives Test-

ergebnis auf

SARS-CoV-2 (PCR- oder (vorzugsweise) POC-Antigen-Schnelltest

durch ein lokales Testzentrum, einen Arzt oder andere geeignete Stel-

len) vorgelegt wird. 10Der Test kann auch während der Erkrankungs-

phase erfolgen. 4Wird die Testung derart verweigert, dass eine Testung

nicht durchzuführen ist, so kann die betroffene Schülerin bzw. der be-

troffene Schüler die Schule wieder besuchen, sofern sie/er keine Krank-

heitssymptome mehr aufweist und die Schule ab Auftreten der Krank-

heitssymptome sieben Tage nicht besucht hat.

c) Für das unterrichtende und nicht-unterrichtende Personal gilt Buchst. a)

und b) entsprechend.

Bei einer bestätigten COVID-19-Erkrankung gilt Folgendes:

1Für die Kontaktpersoneneinstufung im schulischen Umfeld ist grundsätz-

lich eine

Risikoermittlung durch das zuständige Gesundheitsamt erforderlich. 2Unter

Berücksichtigung der Empfehlungen des RKI zum Kontaktpersonenma-

nagement nimmt das Gesundheitsamt eine Einstufung der Schülerinnen

und Schüler sowie der Lehrkräfte und ggf. weiteren Schulpersonals als

enge Kontaktperson vor.

Vorgehen in allen Klassen außerhalb von Prüfungsphasen

Hinsichtlich der Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektionen im Schulfeld gel-

ten die jeweils aktuellsten Empfehlungen des RKI und die Anweisungen der

Gesundheitsbehörden, wie

zuletzt mit KMS vom 6. Mai 2021 (Az. II.1-BS4363.0/786; einschließlich des

zugrundliegenden Schreibens des StMGP vom 6.

Mai 2021 (Az. G54s-G8390-2021/2519-1)) mitgeteilt.

Vorgehen in einer Abschlussklasse während der Prüfungsphase

durchgeführt als Selbsttest unter Aufsicht vor Beginn der Prüfung in der

Schule, vorzugsweise am Tag zuvor (bis zu 24 Stunden vor der Prüfung).

5Alternativ ist die Vorlage eines aktuellen, zu Beginn der Prüfung höchstens

24 Stunden alten negativen Ergebnisses eines Schnelltests, durchgeführt

durch Fachpersonal oder beauftragte Dritte, oder eines zu Beginn der Prü-

fung höchstens 48 Stunden alten PCRTests möglich.

6Sollte sich im Schnelltest – unabhängig von der Durchführung als Selbst-

test oder als Testung durch Fachpersonal oder beauftragte Dritte – ein po-

sitives Ergebnis zeigen, ist umgehend eine PCR-Testung durchzuführen

10 Alle engen KP dürfen die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen (inklu-

sive An- und Abreise) unter strikter Einhaltung des Hygienekonzepts sowie ausgedehnten

Abstandsregelungen (Sicherheitsabstand von > 2 m) unterbrechen. 4Voraussetzung für die

Teilnahme ist ein negatives Ergebnis eines Tests auf SARS-CoV-2,

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Stand Juli 2021 41

BSBMIK

und prioritär auszuwerten, um einen falsch positiven Befund auszuschlie-

ßen und in diesem Fall die Prüfungsteilnahme am Folgetag zu gewährleis-

ten.

11Die An- und Abreise zur Prüfung sowie zur Testung muss so kontaktarm

wie möglich und unter strikter Einhaltung der Hygieneregeln erfolgen. Vorgehen

bei Lehrkräften

12Tritt ein bestätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Schule auf,

entscheidet das Gesundheitsamt je nach Einzelfall, welche Lehrkräfte getestet wer-

den und ob und gegebenenfalls für welche Lehrkraft aufgrund eines engen Kontakts

zu dem bestätigten Fall als enge Kontaktperson eine Quarantänepflicht gilt. 13Positiv

auf SARS-CoV-2 getestete Lehrkräfte haben genauso wie betroffene Schülerinnen

und Schüler den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten. 3Sie müssen

sich ggf. in Quarantäne begeben und dürfen keinen Präsenzunterricht halten.

Vorgehen bei positivem Selbsttest

1Erhält eine Lehrkraft oder anderes Schulpersonal ein positives Ergebnis in

einem selbst durchgeführten Test auf SARS-CoV-2 (Selbsttest), sollte sich

die betroffene Person sofort absondern, d. h. alle Kontakte so weit wie

möglich reduzieren, und das Gesundheitsamt sowie die Schulleitung über

den positiven Selbsttest unterrichten. 2Ein positiver Selbsttest ist durch ei-

nen PCR-Test zu überprüfen.

3Zeigt ein in der Schule unter Aufsicht einer von der Schulleitung beauftrag-

ten Person von einer Schülerin oder einem Schüler durchgeführter Selbst-

test ein positives Ergebnis, ist auch hier eine sofortige Absonderung und

Reduktion der Kontakte erforderlich. 4Die Schülerin bzw. der Schüler darf

den Unterricht nicht weiter besuchen; der Heimweg muss so kontaktarm

wie möglich erfolgen. 5Die Schulleitung teilt das positive Testergebnis und

den Namen sowie die weiteren in § 9 Abs. 1 IfSG genannten Angaben (so-

weit bekannt),

d. h. im Wesentlichen Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten zu der betreffen-

den Schülerin oder zu dem betreffenden Schüler, unverzüglich dem Ge-

11 Mit der Anordnung der Testung gilt die Absonderungspflicht nach Nr. 2.1.2 in Verbin-

dung mit Nr. 1.2 AV Isolation in der Fassung der Änderungsbekanntmachung vom 28. Mai

2021

(BayMBl. Nr. 367). 8Ist das Ergebnis der PCR-Testung negativ, darf die Schule unverzüg-

lich wieder besucht werden. 9Bei positivem Testergebnis wird die Absonderung als Isola-

tion gemäß AV Isolation fortgesetzt.

Veranstaltungen, Schülerfahrten

12 Die Einbeziehung von schulfremden Personen in der Schule ist möglich (vgl. zur Dokumentation un-

ten Nr. 16).

13 Personen, die

a) mit dem Corona-Virus infiziert sind oder entsprechende Symptome aufweisen,

b) die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,

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Stand Juli 2021 42

BSBMIK

sundheitsamt mit, in dessen Bezirk sich die Schule befindet. 6Das Gesund-

heitsamt ordnet eine PCR-Testung zur Überprüfung des Testergebnisses

an und übernimmt das Management des Falls.

dürfen die Schule nicht betreten und auch an Schulveranstaltungen außer-

halb des Schulgeländes nicht teilnehmen. 14Angebote, bei denen die Vor-

gaben zum Infektionsschutz und zur Hygiene nicht eingehalten werden

können, sind untersagt.

1Mehrtägige Schülerfahrten (hierzu zählen insbesondere auch Schüleraus-

tausche) sind unter den Voraussetzungen des KMS vom 20. Mai 2021 (Az.

II.1-BS4363.0/816) möglich. 2Die geltenden infektionsschutzrechtlichen Vor-

gaben finden insbesondere im Rahmen der Beherbergung Anwendung. 3Berufsorientierungsmaßnahmen nach § 48 SGB III (v. a. Camps) sind

keine Schülerfahrten und grundsätzlich nicht ausgesetzt, Hinweise zur

Möglichkeit der Durchführung werden den Schulen separat mitgeteilt.

1Eintägige/stundenweise Veranstaltungen (z. B. SMV-Tagungen, Wettbe-

werbe, Wandertage/Exkursionen) sind – soweit pädagogisch in dieser her-

ausfordernden Zeit erforderlich und schulorganisatorisch vertretbar – zuläs-

sig. 2Hierbei ist wie folgt zu differenzieren:

a) 1Werden Veranstaltungen als sonstige Schulveranstaltung an der

Schule mit ausschließlich Schülerinnen und Schülern bzw. Personen

der Schule durchgeführt, gelten die jeweiligen Hygienepläne der

Schule. 2Finden diese außerhalb des

Schulgeländes statt, müssen zusätzlich die Regelungen der jeweils gül-

tigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beachtet werden (z. B.

beim Besuch von Kulturveranstaltungen).

14 Hinsichtlich der Anforderungen an die Kontaktdatenerfassung gilt nach der jeweils gültigen Fas-

sung der BayIfSMV Folgendes:

a) 1Zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit

dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kon-

taktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum

des Aufenthaltes zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass

Dritte sie nicht unbefugt einsehen können und die Daten vor unrechtmäßiger Verarbei-

tung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt

sind. 3Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu löschen bzw. zu vernichten. 4Wer-

den gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen

sie wahrheitsgemäß sein.

b) Die Schulen können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räum-

lichkeiten personenbezogene Daten nach den eben dargestellten Vorgaben erheben.

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Stand Juli 2021 43

BSBMIK

b) Werden die Veranstaltungen schul(art)übergreifend durchgeführt, so

haben die Verantwortlichen ein auf den Einzelfall angepasstes Hygi-

ene- und Schutzkonzept auszuarbeiten und den jeweils betroffenen

Schulleitungen vorzulegen; die Durchführung bedarf der Genehmigung

der Schulaufsicht.

1Auf über den regulären Unterricht hinausgehende Aktivitäten sollte verzichtet

werden, soweit dies pädagogisch vertretbar ist. 2Maßnahmen zur Beruf-

lichen Orientierung sind ausgenommen.

1Schulgottesdienste sind unter Beachtung des Hygienekonzepts zulässig. 2Soweit sie in Räumen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft stattfinden,

ist das entsprechende Hygienekonzept der Kirche zu beachten.

Dokumentation und Nachverfolgung

1Zentral in der Bekämpfung jeder Pandemie ist das Unterbrechen der Infektions-

ketten.

2Um im Falle einer nachgewiesenen Infektion bzw. eines Verdachtsfalls ein

konsequentes Kontaktpersonenmanagement durch das örtliche Gesund-

heitsamt zu ermöglichen, ist auf eine hinreichende Dokumentation aller in

der Schule jeweils anwesenden Personen (sowohl schulinterne Personen

als auch externe Personen) zu achten, dabei insbesondere in Bezug auf

die Frage „Wer hatte wann mit wem engeren, längeren Kontakt?“.

c) 1Die dokumentierten Daten sind den zuständigen Gesundheitsbehör-

den auf deren Verlangen hin zu übermitteln, soweit dies zur Kontaktper-

sonenermittlung erforderlich ist. 2Eine anderweitige Verwendung der

Daten ist unzulässig. 3Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden

bleiben unberührt.

1Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zu-

sätzlichen Beitrag leisten, indem sie besonders schnell Personen identifi-

ziert und benachrichtigt, die eine Begegnung mit einer Corona-positiven

Person hatten. 2Zudem hilft sie, die Zeitspanne zwischen dem positiven

Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu re-

duzieren. 3Zu den wichtigsten Fragen zu Bedeutung, Funktionsweise und

Datenschutz darf auf die Internetseite www.bundesregierung.de/breg-

de/themen/coronawarn-app/corona-warn-app-faq-1758392 verwiesen wer-

den. 4Damit Schülerinnen und Schüler Warnmeldungen der App möglichst

zeitnah erhalten können, sollen die Lehrkräfte während der Dauer der Pan-

demie den Ermessensspielraum bei Entscheidungen nach Art. 56 Abs. 5

Satz 2 BayEUG grundsätzlich dahingehend ausüben, den Schülerinnen

und

Schülern, die die Warn-App nutzen möchten, zu gestatten, dass ein Mobil-

telefon im Schulgelände und auch während des Unterrichts eingeschaltet

bleiben darf. 5Die Geräte müssen jedoch stumm geschaltet sein und wäh-

rend des Unterrichts in der Schultasche verbleiben. 6Anderweitige außerun-

terrichtliche Nutzungen von Mobiltelefonen und sonstigen digitalen Spei-

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BSBMIK

chermedien im Schulgebäude und im Schulgelände bleiben für Schülerin-

nen und Schüler untersagt, soweit nicht im Einzelfall die Nutzung gestattet

wird. 7Unberührt bleiben die Bestimmungen zum Schulversuch "Private

Handynutzung an Schulen".

Erste Hilfe

1Insbesondere bei Maßnahmen der Ersten Hilfe kann der Mindestabstand

von 1,5 m häufig nicht eingehalten werden. 2Hierfür sollten außer den übli-

chen Erste-Hilfe-Materialien geeignete Schutzmasken zwei bis drei Mund-

Nasen-Schutz (MNS) sowie

Einmalhandschuhe und ggf. eine Beatmungsmaske mit Ventil als Beat-

mungshilfe für die

Atemspende bei der Reanimation im Notfallkoffer vorgehalten werden, die

nach der

Verwendung entsprechend ersetzt bzw. gereinigt und aufbereitet werden. 3Im Rahmen der

Wiederbelebungsmaßnahme liegt es im Ermessen der handelnden Perso-

nen unter Beachtung des Eigenschutzes insbesondere bei unbekannten

Hilfebedürftigen notfalls auf die Beatmung zu verzichten. 4Für die Ausstat-

tung des Notfallkoffers und den Ersatz verbrauchter Materialien ist der

Schulaufwandsträger zuständig. 5Sowohl die Ersthelfer als auch die hilfebe-

dürftige Person sollten – soweit möglich – eine geeignete MNS tragen. 6Je-

der Ersthelfer soll darüber hinaus Einmalhandschuhe zum Eigenschutz tra-

gen. 7Im Fall einer Atemspende wird die Verwendung einer Beatmungshilfe

(Taschenmaske) empfohlen. 8Besondere Bedeutung haben die allgemei-

nen Hygieneregeln (hygienisches Händewaschen oder ggf. Hände desinfi-

zieren, Nies-Etikette) für die Ersthelfer. 9Weitere Informationen zum Thema

Erste Hilfe können der Handlungshilfe für Ersthelfende „Erste

Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie“ der Deut-

schen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) entnommen werden

(abrufbar unter https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/ar-

ticle/3833).

Schulfremde Nutzung der Schulgebäude

1Über die schulfremde Nutzung der Schulgebäude entscheidet der jeweilige

Schulaufwandsträger, die schulischen Belange sind dabei zu wahren (vgl.

Art. 14

BaySchFG). 2Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass durch die schul-

fremde Nutzung das Schutz- und Hygienekonzept für den Unterrichtsbe-

trieb nicht beeinträchtigt wird und somit ein Unterrichtsbetrieb unter den in

diesem Hygieneplan genannten Maßgaben stattfinden kann. 3Die Möglich-

keiten der Nutzung (wie etwa angepasste Reinigungszyklen) sind von den

Betroffenen vor Ort abzuklären.

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Stand Juli 2021 45

BSBMIK

München, den 5. Juli 2021

Bayer. Staatsministerium für Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Gesundheit und Pflege

gez. gez.

Stefan G r a f Dr. Winfried B r e

c h m a n n

Ministerialdirektor Ministerialdirektor

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Stand Juli 2021 46

BSBMIK

Anhang 2

Information zur Umsetzung nach den Osterferien

COVID-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern; hier: Um-setzung nach den Osterferien

Anlagen: Merkblatt für die Erziehungsberechtigten

Sehr geehrte Frau Schulleiterin, sehr geehrter Herr Schulleiter,

sehr geehrte Damen und Herren

der Unterrichtsbetrieb an unseren Schulen ist in Zeiten von Corona stets ein Spagat

zwischen Fragen des Gesundheitsschutzes, der Möglichkeit zum Lernen in Präsenz

und den Auswirkungen, die längere Phasen des Distanzunterrichts unter anderem

auf psychosoziale und emotionale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen haben

können. Mit den Selbsttests steht unseren Schulen mittlerweile ein Instrument zur

Verfügung, das es nach Einschätzung der epidemiologischen Experten ermöglicht,

auch bei erhöhten Inzidenzwerten Präsenzunterricht bei Einhaltung des Mindestab-

stands von 1,5 m durchzuführen.

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Stand Juli 2021 47

BSBMIK

Wichtig ist für ein Gelingen der Selbsttest-Strategie allerdings eine zuverlässige und

flächendeckende Umsetzung der regelmäßigen Testungen. Die Einhaltung der be-

kannten Vorgaben des Rahmenhygieneplans Schulen (insbesondere AHA+L-Rege-

lung), ist selbstverständlich zuverlässig einzuhalten.

Der Bayerische Ministerrat hat deshalb in seiner Sitzung am 07.04.2021 beschlos-

sen, die Teststrategie weiter zu konkretisieren bzw. nachzujustieren. Ein negativer

Testnachweis ist nun für die Schülerinnen und Schüler inzidenzunabhängig Vo-

raussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht bzw. den Präsenzphasen des

Wechselunterrichts. Zudem sind auch die Lehrkräfte und sonstigen an der Schule tä-

tigen Personen angehalten, Testungen vorzunehmen. Die 12. Bayerische Infektions-

schutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) wird in Kürze geändert.

Nach Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und

Pflege (StMGP) und dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbrau-

cherschutz (StMUV) kann ich Ihnen, wie im Schreiben vom 25.03.2021 von Herrn

Staatsminister angekündigt, folgende zusätzliche Informationen insbesondere zu den

Testungen übermitteln:

Beschränkung des Zugangs zum Präsenzunterricht Aufgrund der Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 23.03.2021 und

07.04.2021 und der entsprechenden Anpassungen in der 12. BayIfSMV ist die Teil-

nahme am Präsenzunterricht und an den Präsenzphasen des Wechselunter-

richts an den Nachweis eines – schriftlichen oder elektronischen – negativen

Testergebnisses in Bezug auf eine SARS-CoV-2-Infektion geknüpft. Dies gilt auch

für die Teilnahme an der

Notbetreuung, Mittagsbetreuung und bei sonstigen Schulveranstaltungen.

Dies bedeutet konkret:

• Zum Nachweis eines negativen Testergebnisses stehen folgende Möglichkei-

ten zur Verfügung:

o Schülerinnen und Schüler können das Testergebnis eines auf eigene

Veranlassung bei einem von medizinisch geschultem Personal außerhalb

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Stand Juli 2021 48

BSBMIK

der Schule durchgeführten PCR-Tests oder POC-Antigen-Schnelltests in der

Schule vorlegen.

o Schülerinnen und Schüler können an der Schule unter Aufsicht Selbst-

tests durchführen.

o Zu beachten ist, dass ein zuhause durchgeführter Selbsttest als Nach-

weis eines negativen Testergebnisses nicht ausreicht. o Schülerinnen und

Schüler, welche an einem Pilotprojekt zur Gurgel-Pool-Testung oder ähnli-

chen vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicher-

heit (LGL) betreuten Projekten teilnehmen, können auch mit der Testung im

Rahmen des Pilotprojekts ihrer Testverpflichtung (ggf. zumindest für ein-

zelne zu leistende Testungen) nachkommen. Dies ist jedoch nur im Rahmen

einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 der 12. BayIfSMV von den

Vorgaben des § 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV möglich und muss vorab von

der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regie-

rung genehmigt werden.

• Die dem negativen Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der

Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden, in Landkrei-

sen/kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 höchstens 24 Stun-

den vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Dies

bedeutet etwa, dass im Fall des 48-Stunden-Zeitraums ein negatives Testergeb-

nis, welches z. B. auf einem am Montag durchgeführten Test basiert, auch

noch für den Schulbesuch am Dienstag und Mittwoch gilt. Am Donnerstag

wäre dann (spätestens) ein erneuter Test durchzuführen bzw. ein neues Tester-

gebnis vorzulegen. Im Fall des 24-Stunden-Zeitraums ist hingegen eine häufi-

gere Testung erforderlich.

• Die erforderlichen Hinweise zum Datenschutz, die den betroffenen Schülerin-

nen und Schülern bzw. den Erziehungsberechtigten bereitgestellt werden müs-

sen, werden vom Staatsministerium zur Verfügung gestellt und sind über unsere

Website unter www.km.bayern.de/selbsttests abrufbar.

Bitte informieren Sie die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler

umgehend in geeigneter Weise und unter ausdrücklichem Verweis der auf unserer

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Stand Juli 2021 49

BSBMIK

Website zur Verfügung stehenden Informationen zur Durchführung der Selbsttes-

tung, dass die Vorlage eines negativen Testnachweises zwingende Voraussetzung

für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist. Wir haben Ihnen hierzu in der Anlage ein

Merkblatt zum Versand an die Erziehungsberechtigten angefügt.

Schicken Erziehungsberechtigte ihre Kinder ohne Testnachweis in die

Schule bzw. kommen volljährige Schülerinnen und Schüler so in die Schule, ist an-

gesichts der zwingenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der 12. BayIfSMV

davon auszugehen, dass die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerin-

nen und Schüler mit der Durchführung einer Selbsttestung in der Schule einverstan-

den sind. Sollten Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler

dies nicht sein, haben sie der Testung ausdrücklich zu widersprechen. Ein Schulbe-

such ist in diesem Fall nicht möglich.

Hinweise zur Durchführung der Selbsttests in der Schule Die Wochentage, an denen Selbsttests in der Schule durchgeführt werden, sollten –

je nach aktueller Unterrichtsorganisation (Präsenz- oder Wechselunterricht usw.) –

so gewählt werden, dass eine regelmäßige Durchführung sichergestellt ist. Dabei bit-

ten wir um Beachtung insbesondere der folgenden Aspekte:

• Pro Woche sollen für jede Schülerin und jeden Schüler zwei (in Regionen mit

einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 ggf. mehr) Selbsttests an den Schulen

durchgeführt werden, unabhängig davon, ob täglicher Präsenzunterricht mit Min-

destabstand oder Wechselunterricht stattfindet. Der erste Selbsttest für die Schü-

lerin bzw. den Schüler der Woche ist in

der Regel am jeweils ersten Schulbesuchstag nach dem Wochenende durchzu-

führen.

• Falls für die gesamte Schule reiner Distanzunterricht angeordnet wird, finden –

mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler in der Notbetreuung – keine Selbst-

tests in der Schule statt.

• Die Selbsttests finden grundsätzlich im Klassenverband in den Klassenzim-

mern statt. Andere Räumlichkeiten können genutzt werden, sofern auch dort die

Hygienevorschriften eingehalten und die Beaufsichtigung sichergestellt werden.

Ansammlungen ohne Einhaltung des Mindestabstands und Durchmischungen

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von Schülerinnen und Schülern aus mehreren Klassen sind jedoch zu vermei-

den.

• Vor und nach Testdurchführung ist insbesondere auf die Handhygiene,

d.h. Händewaschen zu achten. Die Tische sind nach der Testdurchführung so-

weit erforderlich zu reinigen.

• Die Aufsicht und Anleitung bei der Durchführung der Selbsttests erfolgt grund-

sätzlich durch die jeweilige Lehrkraft. Für die Anleitung können auch andere ge-

eignete Personen eingesetzt werden; die Entscheidung trifft die Schulleiterin

bzw. der Schulleiter. Auf unser Schreiben vom 31.03.2021 zu den Unterstüt-

zungsangeboten der Hilfsorganisationen dürfen wir nochmals hinweisen.

• Wenn möglich sollen Tests, die ein Verteilen der Pufferlösung erfordern, für

die Testung der Lehrkräfte verwendet werden. Eine Verteilung der Flüssigkeit auf

die Teströhrchen der Schülerinnen und Schüler sollte ansonsten zu Beginn der

Testungen durchgeführt werden.

• Prüfen Sie bitte – auch unter Beteiligung des Hygienebeauftragten der Schule

– anhand der vorliegenden Informationen (wie dem Rahmenhygieneplan, dem

Schutz- und Hygienekonzept der jeweiligen Schule gemäß 12. BayIfSMV, der

Gebrauchsanweisung/Packungsbeilage der Tests, den FAQ des StMUK, etc.),

ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend sind.

• Auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Tests und eine ordnungsgemäße

Entsorgung des Testmaterials ist zu achten.

• Ergänzend können Kurzanleitungen mit Hinweisen der unterstützenden Hilfs-

organisationen für die besondere Testsituation und die damit verbundenen Maß-

nahmen an der Schule vor Ort erstellt werden (z.B. Empfehlungen hinsichtlich

der Gruppengröße der sich selbst testenden Schülerinnen und Schüler).

• Für Schülerinnen und Schüler mit behinderungsbedingten Beeinträchtigungen,

bei welchen die Durchführung von Selbsttests an der Schule ohne unmittelbare

Hilfestellung nicht möglich und regelmäßige außerschulische PCR- oder POC-

Antigentests unzumutbar sind oder bei welchen aufgrund ihrer Behinderung kein

Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführbar ist, erge-

hen noch gesonderte Hinweise.

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BSBMIK

Weitere Vollzugshinweise für die Organisation finden Sie unter www.km.bay-

ern.de/selbsttests.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die o.g. Testmöglichkeiten für den schuli-

schen Bereich grundsätzlich abschließend sind, d.h. die Schülerinnen und Schüler

können das negative Testergebnis auch durch außerhalb der Schule durchgeführte

PCR-Tests bzw. Antigenschnelltests (etwa im Rahmen der Bürgertestungen) nach-

weisen. Die Durchführung von Testungen im Rahmen der bayerischen Teststrategie

(„Bürgertestungen“) etwa durch lokale Testzentren, Vertragsärzte oder Apotheken an

der Schule ist jedoch nicht vorgesehen. Soweit für den Unterrichtsbeginn am

12.04.2021 bereits Vorkehrungen/Absprachen getroffen wurden, können diese für

einen Übergangszeitraum fortgeführt werden.

Unberührt bleiben Angebote, die in Abstimmung mit der Kommune vor Ort etabliert

sind.

Folgen für Schülerinnen und Schüler, welche kein negatives Testergebnis vorweisen können a) Keine Teilnahme am Präsenzunterricht (einschl. Leistungsnachweisen, die im Rahmen des üblichen Unterrichtsbetriebs stattfinden)

• War das Ergebnis der Selbsttestung positiv, so gelten die bekannten

Vorgaben, insbesondere, dass die betroffene Schülerin bzw. der betroffene

Schüler von anderen Personen isoliert und schnellstmöglich von den Erzie-

hungsberechtigten abgeholt oder nach Hause geschickt werden muss.

• Liegt kein negativer PCR- bzw. POC-Antigen-Schnelltest vor und wird

die Durchführung eines Selbsttests in der Schule verweigert, dürfen die Schü-

lerinnen und Schüler ebenfalls nicht am Präsenzunterricht teilnehmen und

müssen das Schulgelände verlassen. Für Schülerinnen und Schüler ist – so-

weit erforderlich - bis zum Eintreffen eines Erziehungsberechtigten die Auf-

sicht sicherzustellen; eine Teilnahme an schulischen Ganztagsangeboten

bzw. der Mittagsbetreuung ist nicht möglich.

b) Weitere Folgen für die Teilnahme am Unterricht

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Stand Juli 2021 52

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Schülerinnen und Schüler, die kein negatives Testergebnis vorweisen können und

nicht zur Durchführung eines Selbsttests in der Schule bereit sind, bzw. Schülerin-

nen und Schüler, welche aufgrund einer individuell beurteilten Gefährdung von der

Teilnahme am Präsenzunterricht beurlaubt sind, erfüllen ihre Schulbesuchspflicht

durch die Wahrnehmung von Angeboten im Distanzunterricht bzw. im Distanzlernen;

ein Anspruch auf bestimmte Angebote besteht nicht.

Umgang mit den Testergebnissen/Datenschutz Allgemein gilt, dass die Testergebnisse der Selbsttests von der Schule ausschließ-

lich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts verar-

beitet werden dürfen, soweit nicht gesetzliche Meldepflichten nach dem Infektions-

schutzgesetz (IfSG) bestehen. Entsprechendes gilt für die Notbetreuung und Mit-

tagsbetreuung. Das Testergebnis wird in geeigneter Weise, außerhalb der Schüler-

unterlagen dokumentiert, in der Schule – bei Sicherstellung eines hinreichenden

Schutzes vor unbefugten Zugriffen – aufbewahrt und im Anschluss in geeigneter

Weise vernichtet. Die Testergebnisse werden höchstens 14 Tage aufbewahrt. Im

Einzelnen gilt:

a) Negatives Testergebnis Sofern zum Nachweis eines negativen Testergebnisses ein PCR- oder POC-Anti-

genschnelltest vorgelegt wird, ist das Ergebnis von der Schule in geeigneter Weise

zu dokumentieren (z. B. durch eine Notiz), die Aufnahme des Originals oder einer

Kopie in die Schülerakte ist jedoch nicht erforderlich und auch nicht zulässig. Diese

Aufschreibungen werden nur so lange, wie dies für die Überprüfung des berechtigten

Zugangs erforderlich ist - höchstens 14 Tage aufbewahrt.

b) Positives Testergebnis: • Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis, ist die Schülerin bzw. der

Schüler vom Rest der Klasse zu isolieren und darf den Schulbesuch nicht wei-

ter fortsetzen. Sie bzw. er soll sich sofort häuslich isolieren und vorsichtshal-

ber alle persönlichen Kontakte so weit wie möglich reduzieren.

• Ein Erziehungsberechtigter bzw. volljährige Schülerinnen oder Schüler

sollen das Gesundheitsamt des Wohnorts umgehend über den positiven

Selbsttest informieren.

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Stand Juli 2021 53

BSBMIK

• Das Gesundheitsamt ordnet eine PCR-Testung an, die eine höhere Zu-

verlässigkeit aufweist als ein Selbsttest, und unterrichtet über das weitere Vor-

gehen.

Die positiven Testergebnisse werden in geeigneter Weise an der Schule dokumen-

tiert, insbesondere um sicherzustellen, dass die betroffenen Schülerinnen und Schü-

ler bis zum schriftlichen Nachweis eines negativen PCRTests die Schule nicht betre-

ten dürfen. Diese Dokumentationen werden ebenfalls höchstens 14 Tage aufbe-

wahrt.

Aufgaben der Lehrkräfte Die Selbsttests stellen ein weiteres wichtiges Instrument zur Minimierung des Infekti-

onsrisikos an den Schulen dar. Durch die Testungen können etwaige Infektionen

frühzeitig erkannt werden, was den Gesundheitsschutz aller im Schulgebäude be-

findlichen Personen deutlich erhöht.

Unter diesen Umständen zählt zu den Dienstaufgaben der Lehrkräfte, dass sie bei

der Durchführung der Selbsttests an den Schulen altersangemessene Hinweise und

Erläuterungen geben, Erklärvideos mit den Schülerinnen und Schülern ansehen und

diese erforderlichenfalls unterstützend kommentieren. Abhängig von den ausgeliefer-

ten Selbsttests und deren konkreter Durchführung gehört zu den Dienstpflichten

auch die jeweilige Vorbereitung der Durchführung, also z. B. bei den Selbsttests der

Firma Siemens die Verteilung der in einer Packung befindlichen 20 Röhrchen auf die

Schülerinnen und Schüler und die Befüllung der Röhrchen mit der vorgesehenen

Menge an Pufferlösung vor Testdurchführung.

Da die Selbsttests so konzipiert sind, dass diese von den Schülerinnen und Schülern

zwar unter Aufsicht, aber ohne fremde Hilfe eigenständig durchgeführt werden kön-

nen, ist ein aktives Handeln bzw. Eingreifen der betroffenen Lehrkräfte bei der Ab-

strichnahme selbst nicht erforderlich. Insbesondere in dem Zeitraum, in dem die

Schülerinnen und Schüler ihre Masken für die Testdurchführung abnehmen, ist der

Abstand von 1,5 m untereinander konsequent einzuhalten und gut zu lüften. Da die-

ser Zeitraum jedoch sehr kurz ist und für die übrigen Testschritte die Maske wieder

aufzusetzen ist, ist gemäß dem StMGP eine konkrete Schutzausrüstung im engeren

Sinne bei der Anleitung der Schülerinnen und Schüler nicht erforderlich. Vielmehr ist

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Stand Juli 2021 54

BSBMIK

das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske („MNS“, sog. „OP-Maske“) sowie

die Einhaltung des nötigen Mindestabstands von 1,5 m angezeigt und ausreichend.

Auslieferungen von Tests Die Auslieferung der Selbsttests erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörden (Land-

ratsamt/kreisfreie Stadt). Die bereits ausgelieferten Selbsttests werden durch fortlau-

fende Lieferungen ergänzt. Sollte Ihre Schule bis jetzt noch keine bzw. keine ausrei-

chende Anzahl an Selbsttests erhalten haben und keine Informationen über eine Be-

lieferung vorliegen, bitten wir Sie um umgehende Kontaktaufnahme mit der Kreisver-

waltungsbehörde. Über diese erfolgen auch die jeweiligen Nachbestellungen. Hierfür

stellen die Schulen ihren Bedarf für jeweils zwei Wochen (spätestens bis Mitte der

vorletzten Woche vor dem Bedarfszeitraum) fest und melden diesen an die Kreisver-

waltungsbehörden; von dort erhalten Sie auch genauere Informationen zu diesem

Thema.

Testungen von Lehrkräften und sonstigen an Schulen tätigen Personen Für Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen gelten dieselben Testvorga-

ben und Testmöglichkeiten (PCR- bzw. POC-Antigentestung durch fachmedizini-

sches Personal oder Durchführung zur Verfügung gestellter Selbsttests) wie für die

Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe, dass ein Selbsttest auch außerhalb der

Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert,

dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.

Die Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen sind angehalten, die Test-

vorgaben ordnungsgemäß und zuverlässig zu erfüllen, um dadurch einen möglichst

sicheren Präsenzunterricht zu ermöglichen.

Dokumentation Für die Dokumentation der durchgeführten Selbsttests an der Schule werden Sie mit

gesondertem Schreiben weitere Hinweise erhalten, insbesondere hinsichtlich der

einzutragenden Daten über das Schulportal.

Hinweis für Privatschulen

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Stand Juli 2021 55

BSBMIK

An der Teststrategie der Bayerischen Staatsregierung nehmen alle Schulen im Sinne

des BayEUG teil. Soweit private Schulen mit kostenlosen Selbsttests beliefert wer-

den wollen, ist hierzu – wie bei den öffentlichen Schulen – eine Meldung an die ört-

lich zuständige Kreisverwaltungsbehörde und eine Dokumentation erforderlich. Zu-

dem sind die für die öffentlichen Schulen geltenden Vorgaben zu beachten, d.h. ins-

besondere, dass die Durchführung der Selbsttests für Schülerinnen und Schüler aus-

schließlich an den Schulen stattfindet; eine Ausgabe der Selbsttests zur Durchfüh-

rung außerhalb der Schule ist nicht zulässig. Sofern private Schulen nicht dement-

sprechend verfahren, ist eine weitere Belieferung nicht möglich.

Hinweise zur Nutzung der Unterstützung durch die Hilfsorganisationen Über die Angebote der Hilfsorganisationen hatten wir Sie bereits informiert.

Für die diesbezüglichen Onlineangebote des Malteser Hilfsdienstes (die für

Lehrkräfte relevante Schulung hat den Titel „Covid-19 Selbsttest-Schulung“) ist er-

gänzend noch darauf hinzuweisen, dass die Schulen hierfür ein allgemeines Konto

erstellen können, das grundsätzlich alle Lehrkräfte einer Schule nutzen können. Bitte

achten Sie dabei auf die sichere Übermittlung der Zugangsdaten, da der Schulac-

count bei mehrfacher Fehleingabe gesperrt wird.

Umgang mit Personen mit Erkältungssymptomen bzw. respiratorischen Symptomen In diesem Zusammenhang dürfen wir Sie auf gewisse Änderungen zu den Ausfüh-

rungen des KMS vom 12.03.2021 (Az. II.1-BS4363.0/640) hinweisen, welche wir in

unseren FAQ dargestellt haben; dort finden Sie auch die aktualisierten Merkblätter

sowie die aktualisierte Kurzübersicht zum Rahmenhygieneplan Schulen.

Die entsprechenden FAQ sowie die für die Durchführung der Selbsttests nötigen For-

mulare werden unter www.km.bayern.de/selbsttests aktualisiert und auf der Website

des Staatsministeriums abrufbar sein; auf die Unterstützungsangebote der Hilfsorga-

nisationen sei nochmals hingewiesen.

Sehr geehrte Frau Schulleiterin, sehr geehrter

Herr Schulleiter,

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Stand Juli 2021 56

BSBMIK

bitte werben Sie bei allen Beteiligten für die Teilnahme an den regelmäßigen Testun-

gen. Wir schaffen damit ein deutliches Mehr an Sicherheit. Uns allen ist klar, dass

mit der Durchführung von Selbsttests in den Schulen eine für viele Personen unge-

wöhnliche Situation entsteht und dass es dagegen Vorbehalte gibt.

Wir haben deswegen u.a. auf unserer Website unter www.km.bayern.de/selbsttest

eine Vielzahl von Informationen und Anleitungen bereitgestellt. Wir hoffen, dass wir

Sie dadurch bei der Organisation der Selbsttests wirksam unterstützen können.

Ich danke Ihnen, den Lehrkräften und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der

Schule, die an der Umsetzung der genannten Schutzmaßnahmen mitwirken und

dazu beitragen, dass der Unterricht nach den Osterferien in einem sicheren Rahmen

stattfinden kann.

Das StMGP und das StMUV erhalten einen Abdruck dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen

I.V.

gez. A. Präbst Ministerialdirigent

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Anhang 3

Merkblatt Umgang mit Symptomen

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Anhang 4

Informationen zu den COVID-19-Tests an den bayerischen

Schulen

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Stand Juli 2021 59

BSBMIK

Anhang 5

Hinweise für Lehrkräfte – Selbsttests

Selbsttests für Schülerinnen und Schüler – Hinweise für Lehrkräfte

Mit der Selbsttestung in kontrollierter Umgebung wird es möglich sein, die Sicherheit

im Präsenzunterricht für alle Beteiligten weiter zu erhöhen. Die wichtigsten Hinweise

zu den Selbsttests für Schülerinnen und Schüler haben wir hier zusammengestellt.

• Die Schülerinnen und Schüler führen die Tests selbst durch. Eine Durchführung durch Lehrkräfte ist weder vorgesehen noch notwendig. Die Rolle der Lehrkräfte ist beschränkt auf o eine verbale Anleitung der Schülerinnen und Schüler (z. B.

altersangemessene Hinweise und Erläuterungen zur Durchführung der Selbst-tests, Vorführen von Erklärvideos der

Hersteller) und o ggf. die Vorbereitung der Selbsttests (z. B. bei bestimm-

ten Tests die Verteilung der Pufferlösung auf die Teströhrchen vor Aushändi-gung an Schülerinnen und Schüler etc.).

• Eine Verpflichtung der Lehrkräfte zum aktiven Eingreifen besteht lediglich dann, wenn eine Hilfeleistung zur Verhinderung eines Körper- oder Gesundheitsscha-dens erforderlich ist.

• Erfahrungen aus anderen Ländern wie z. B. Österreich zeigen, dass auch jüngere Kinder die Tests gut anwenden können – eine gewisse Anleitung in der ersten Zeit vorausgesetzt.

• Erklärvideos zum Gebrauch der an den Schulen in Bayern eingesetzten Selbst-tests finden Sie unter www.km.bayern.de/selbsttests. Je nach Hersteller können sich die einzelnen Schritte leicht unterscheiden. Grundsätzlich ist die Funktions-weise jedoch sehr ähnlich. Weitere allgemeine Hinweise finden Sie unten.

• Bitte nehmen Sie sich die notwendige Zeit, um sich und Ihre Klasse auf die erste Durch-führung der Selbsttests vorzubereiten:

o Informieren Sie sich zunächst anhand der Hinweise zu den Selbsttests un-ter www.km.bayern.de/selbsttests bzw. www.km.bayern.de/coronavirus-faq. Bei Fragen können Sie sich auch an die/den Hygienebeauftragte(n) Ih-rer Schule wenden. Auch Hilfsorganisationen unterstützen die Schulen im Vorfeld.

o Um sich selbst mit den Abläufen vertraut zu machen, sollten Sie vor der ersten Selbsttestung der Schülerinnen und Schüler den an Ihrer Schule eingesetzten Test selbst durchführen. Bitte beachten Sie hierzu die Pa-ckungsbeilage.

o Mit den Schülerinnen und Schülern sollten vorab insbesondere folgende Punkte geklärt werden:

▪ Wie funktioniert der Selbsttest? – Es empfiehlt sich, die Handhabung

der Tests vor der ersten Anwendung ausführlich mit den Schülerin-nen und Schülern zu besprechen. Auch die Eltern sollten mit ihren Kindern zuhause darüber sprechen. Alle Beteiligten sollten das Er-klärvideo des für ihre Klasse relevanten SelbsttestHerstellers ken-nen.

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Stand Juli 2021 60

BSBMIK

▪ Was passiert im Falle eines positiven Testergebnisses? – Bitte erläutern

Sie das Vorgehen (Isolation, Abholung durch die Erziehungsberech-tigen), das letztlich nur dem Schutz aller Beteiligten dient. Bitte wei-sen Sie auch darauf hin, dass ein positives Testergebnis nicht zwin-gend eine tatsächliche Infektion bedeutet. Dies kann helfen, mögli-che Verunsicherungen bei den Schülerinnen und Schülern schon frühzeitig zu reduzieren.

▪ Wie werden die Tests entsorgt? – Das Material wird aufgrund der klei-

nen Probenmenge, die für die Durchführung des Tests benötigt wird, als Hausmüll eingestuft. Es ist in reißfesten, feuchtigkeitsbe-ständigen und dichten Behältnissen zu sammeln (z. B. in verschlos-senen Plastik-/Mülltüten) und verschlossen zu entsorgen (idealer-weise per „Sack im Sack“). Die Test-Röhrchen sollten dabei ver-schlossen entsorgt werden, die Probeentnahmestäbchen in die Ver-packung zurückgesteckt werden. Es ist zu vermeiden, dass eine an-dere Person als die testende „ihre“ Materialien entsorgt.

• Für die Durchführung der Tests bitten wir um Beachtung folgender Hinweise:

o Vor und nach der Testung sind die Hände gründlich zu waschen.

o Bei manchen Tests muss eine sog. „Pufferlösung“ in einer bestimmten Menge in ein Teströhrchen geträufelt werden (Details s. Erklärvideo). Diese Pufferlösung ist bei den derzeitigen Testkits für ca. 10 Tests ausreichend. V. a. bei jüngeren Schülerinnen und Schülern empfiehlt es sich, die Puffer-lösung bereits vor dem eigentlichen Beginn der Selbsttests in der Klasse auf die Teströhrchen zu verteilen. Bitte achten Sie auch darauf, dass für die Teströhrchen eine geeignete Halterung bereitsteht, damit die Teströhr-chen nicht umfallen. Das Fläschchen mit der Pufferlösung ist nach Ge-brauch sorgfältig zu verschließen und gemäß dem Beipackzettel aufzube-wahren.

o Die Selbsttestung sollte in einer möglichst ruhigen, stressfreien Atmo-sphäre stattfinden. o Für die Testung nehmen die Schülerinnen und Schü-

ler ihre Masken kurz ab. Während der Testung sollte daher – ähnlich wie in den „Maskentragepausen“ – für ausreichende Belüftung (insbes. durch ge-öffnete Fenster) sowie für den Mindestabstand gesorgt sein. Die Lehrkraft trägt während der Selbsttestung der Schülerinnen und Schüler zudem – wie sonst auch – eine medizinische Gesichtsmaske (sog. „OP-Maske“).

• Bei Bekanntwerden eines positiven Testergebnisses in der Klasse gilt:

o Ruhe bewahren. Ein positives Testergebnis muss – wie gesagt – nicht be-deuten, dass die jeweilige Schülerin bzw. der jeweilige Schüler tatsächlich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist. Hierfür bleibt immer die endgültige Abklärung durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt abzuwarten. Aus einem positiven Testergebnis können auch keine Schlüsse bezüglich einer möglichen Ansteckung andere Schülerinnen und Schüler bzw. der Lehr-kraft gezogen werden.

o Die Schülerin bzw. der Schüler mit positivem Testergebnis ist vom Rest der Klasse zu isolieren und darf den Schulbesuch nicht weiter fortsetzen.

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Stand Juli 2021 61

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o Die jeweilige Schülerin bzw. der jeweilige Schüler oder ggf. die Schule in-formiert die Erziehungsberechtigten, diese sollten wiederum das Gesund-heitsamt informieren, welches regelmäßig eine PCR-Testung anordnen wird. Das Gesundheitsamt entscheidet auch über eine mögliche Quaran-täne der übrigen Personen in der Klasse als Kontaktperson 1 oder 2. o Daneben wird es bei Bekanntwerden eines positiven Testergebnisses

in der Klasse ggf. erforderlich sein, sowohl die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler als auch die von dieser bzw. diesem besuchte Klasse und ggf. weitere Kontaktpersonen psychisch zu unterstützen. Hier ist es wichtig, dass die Lehrkraft geeignet auf die Fragen der Schülerinnen und Schüler ein-geht und auf pädagogische Weise Verunsicherungen entgegenwirkt. Die Lehr-kräfte können sich hier bzgl. einer konkreten Unterstützung an die Schulpsy-chologin bzw. den Schulpsychologen der Schule wenden.

Weitere allgemeine Hinweise des Gesundheitsministeriums zur Durchführung der Tests

• Die Tests sind wie auf den Verpackungen angegeben bei Raumtemperatur oder gekühlt (2-30°C) zu lagern. Keine der Komponenten des Selbsttest-Sets darf ein-gefroren werden; vor direkter Sonneneinstrahlung ist es zu schützen. Set-Kompo-nenten, die sich länger als eine Stunde außerhalb des versiegelten Beutels befun-den haben, sollten entsorgt werden. Tupfer, Röhrchen und Testkassetten sind nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt. Die Testung darf nur mit den im Set enthal-tenen Tupfern erfolgen. Ein Tausch oder eine Mischung mit Komponenten aus anderen Selbsttest-Sets muss unterbleiben.

• Die Testung an sich muss entsprechend den Vorgaben des Herstellers in der Pa-ckungsbeilage bzw. dem Erklärvideo erfolgen. Andernfalls kann es zu verfälsch-ten Testergebnissen kommen.

• Die Testkassette darf nicht nach Ablauf ihres Verfallsdatums verwendet werden.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

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Stand Juli 2021 62

BSBMIK

Anhang 6

Formular zu den Informationen bei einem positiven Selbsttest

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Anhang 7

Kontaktpersonenmanagement und Meldung von Infektionsfäl-

len im schulischen Umfeld

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Robert Koch-Institut (RKI) hat im April seine Empfehlungen zum Kontaktperso-

nenmanagement im Rahmen der Corona-Pandemie aktualisiert. Die Empfehlungen

wurden für den Freistaat in der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktperso-

nen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-

CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation), Az. G51s-G8000-2021/505-38, festge-

legt. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf das Kontaktpersonenmanage-

ment im schuli-

schen Umfeld, über das wir im Folgenden informieren.

Der Rahmenhygieneplan Schulen wird entsprechend angepasst.

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Stand Juli 2021 64

BSBMIK

1. Einstufung von Kontaktpersonen

Die Vorgaben des GMS vom 25.02.2021, Az. G54p-G8390-2021/1052-1, zur Diffe-

renzierung der Kontaktpersonen im schulischen Umfeld in Kategorie 1 und Katego-

rie 2 verlieren ihre Gültigkeit. Stattdessen wird der Begriff der „engen Kontaktper-

son“ mit einem erhöhten Infektionsrisiko eingeführt.

Eine Kontaktperson wird als enge Kontaktperson eingestuft, wenn mindestens eine

der folgenden Situationen gegeben ist:

a. Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als zehn Minuten ohne adäquaten

Schutz

b. Gespräch mit dem Fall (Kontakt < 1,5 m, unabhängig von dessen

Dauer) ohne adäquaten Schutz

c. Gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum

mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhän-

gig vom Abstand für mehr als zehn Minuten, auch wenn adäquater Schutz

getragen wurde.

Adäquater Schutz besteht, wenn Fall und Kontaktperson durchgehend und kor-

rekt Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder FFP2-Maske tragen.

Für die Risikobewertung in Klassenzimmern und weiteren Schulräumen ist

u.a. die Anzahl infektiöser und nicht-infektiöser Personen im Raum, die Länge des

Aufenthalts der infektiösen Person im Raum, die Enge des Raums oder auch der

Mangel an Frischluftzufuhr zu berücksichtigen (vgl. https://www.rki.de/DE/Con-

tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Manage-

ment.html;#doc13516162bodyText18). Bei der Beurteilung werden auch die Emp-

fehlungen der S3-Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlich-medizinischer

Fachgesellschaften (AWMF) „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-

CoV-2-Übertragung in Schulen – Lebende Leitlinie“ berücksichtigt (vgl.

https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-076.html). Wir verweisen zudem auf

das GMS „Vollzugshinweise zur Kontaktpersoneneinstufung in geschlossenen

Räumen“ vom 28.04.2021 (Az. G54p-G8390-2021/2603-2).

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Stand Juli 2021 65

BSBMIK

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nimmt die Einstufung als enge

Kontaktperson als Einzelfallentscheidung vor. Von der Verpflichtung zur Quaran-

täne bei Einstufung als enge Kontaktperson ausgenommen sind:

a. enge Kontaktpersonen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind

(ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung),

b. immungesunde enge Kontaktpersonen, die von einer PCR-bestätigten

SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und mit einer Impfstoffdosis geimpft wur-

den und

c. immungesunde enge Kontaktpersonen, die von einer PCR-bestätigten

SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, die mindestens 28 Tage sowie maximal 6

Monate zurückliegt.

2. Vorgehen bei einem bestätigten COVID-19-Fall bei einer Schülerin bzw. ei-

nem Schüler oder einer Lehrerin / einem Lehrer in einer Schulklasse sowie

weiterem Schulpersonal außerhalb von Prüfungsphasen

Für die Kontaktpersoneneinstufung im schulischen Umfeld ist weiterhin grundsätz-

lich eine Risikoermittlung durch das zuständige Gesundheitsamt erforderlich.

Unter Berücksichtigung der o.g. Empfehlungen des RKI und den Vorgaben des

Rahmenhygieneplans Schulen prüft das Gesundheitsamt eine Einstufung der

Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und ggf. weiteren Schulpersonals

als enge Kontaktpersonen.

Die Tatsache, dass eine Klasse gemeinsam Selbsttests durchgeführt hat, führt

bei einem später mittels PCR bestätigten positiven Ergebnis einer Schülerin oder

eines Schülers dieser Klasse nicht automatisch zu einer Einstufung der gesamten

Klasse als enge Kontaktpersonen. Voraussetzung ist,

dass während der Durchführung der Selbsttests nach den Vorgaben des Rahmen-

hygieneplans Schulen ausreichend gelüftet und der Mund-NasenSchutz zur Durch-

führung des Tests nur so kurz wie möglich abgenommen wurde. Zusätzliche Si-

cherheit kann die Durchführung der Testung im Freien bieten.

Eine Kontaktpersonenermittlung nach positivem Selbsttest wird erst nach Bestäti-

gung des Selbsttestergebnisses mittels PCR durchgeführt. Das Bezugsdatum für

die KP-Ermittlung bei einem mittels PCR bestätigten (asymptomatischen) COVID-

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Stand Juli 2021 66

BSBMIK

19-Fall bei einer Schülerin bzw. einem Schüler, einer Lehrkraft oder weiteren in der

Schule tätigen Personen ist der Tag des ersten Nachweises von SARS-CoV-2, d.h.

das Datum des positiven Selbsttests.

Als enge KP eingestufte Schülerinnen und Schüler bzw. Lehrkräfte müssen sich

unverzüglich für mindestens 14 Tage häuslich absondern (Quarantäne). Es gel-

ten die Vorgaben der AV Isolation vom 14. April 2021.

3. Vorgehen bei einem bestätigten COVID-19-Fall bei einer Schülerin bzw. ei-

nem Schüler oder einer Lehrerin / einem Lehrer in einer Schulklasse sowie

weiterem Schulpersonal während Prüfungsphasen in Abschlussklassen

Tritt während der Prüfungsphase (nicht während regulärer Leistungsnachweise)

ein bestätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Abschlussklasse bei ei-

ner Schülerin oder einem Schüler oder einer Lehrkraft auf, so werden alle prioritär

auf SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test getestet.

Alle engen KP dürfen die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfun-

gen (inkl. An- und Abreise) unter strikter Einhaltung des Hygienekonzepts sowie

ausgedehnten Abstandsregelungen (Sicherheitsabstand von > 2 m) unterbre-

chen. Voraussetzung für die Teilnahme ist ein negatives Ergebnis eines Tests

auf SARS-CoV-2, durchgeführt als Selbsttest unter Aufsicht vor Beginn der Prü-

fung in der

Schule, vorzugsweise am Tag zuvor (bis zu 24 Stunden vor der Prüfung).

Alternativ ist die Vorlage eines aktuellen, zu Beginn der Prüfung höchstens 24

Stunden alten negativen Ergebnisses eines Schnelltests, durchgeführt durch

Fachpersonal oder beauftragte Dritte, oder eines zu Beginn der Prüfung höchs-

tens 48 Stunden alten PCR-Tests möglich.

Sollte sich im Schnelltest – unabhängig von der Durchführung als Selbsttest oder

als Testung durch Fachpersonal oder beauftragte Dritte – ein positives Ergebnis

zeigen, ist umgehend eine PCR-Testung durchzuführen und prioritär auszuwer-

ten, um einen falsch positiven Befund auszuschließen und in diesem Fall die Prü-

fungsteilnahme am Folgetag zu gewährleisten. Die Gesundheitsämter werden

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Stand Juli 2021 67

BSBMIK

gebeten, sicherzustellen, dass im Schnelltest positiv getestete Abiturientinnen und

Abiturienten umgehend eine PCR-Testung erhalten und die Auswertung der

Abstriche mit höchster Priorität erfolgt, sodass das Ergebnis noch am selben

Abend vorliegt.

Die An- und Abreise zur Prüfung sowie zur Testung muss so kontaktarm wie

möglich und unter strikter Einhaltung der Hygieneregeln erfolgen.

4. Meldepflicht von positiven Selbsttests in der Schule

Zeigt ein in der Schule unter Aufsicht einer von der Schulleitung beauftragten Per-

son von einer Schülerin oder einem Schüler durchgeführter Selbsttest ein positives

Ergebnis, so teilt die Schulleitung dieses Ergebnis und den Namen sowie die

weiteren in § 9 Abs. 1 IfSG genannten Angaben

(soweit bekannt) zu der betreffenden Schülerin oder zu dem betreffenden Schüler

unverzüglich dem Gesundheitsamt mit, in dessen Bezirk sich die Schule befin-

det. Das Gesundheitsamt ordnet eine PCR-Testung zur Überprüfung des Test-

ergebnisses an und übernimmt das Management des Falls.

Wir danken für Ihre Mitwirkung.

Mit freundlichen Grüßen

gez.

Dr. Gabriele Hartl

Ministerialdirigentin

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Anhang 8

Kontaktpersonenmanagement und Meldung von Infektionsfällen

im schulischen Umfeld – Anlage GMS

Sehr geehrte Frau Schulleiterin, sehr geehrter Herr Schulleiter,

das Gesundheitsministerium hat mit beiliegendem Schreiben vom heutigen Tag

(Az. G54s-G8390-2021/2519-1) die Kreisverwaltungsbehörden darüber informiert,

dass das Robert Koch-Institut (RKI) die Empfehlungen zum Kontaktmanagement

aktualisiert hat. Dies wurde nunmehr auch in die Allgemeinverfügung „Quarantäne

von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das

Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen - AV Isolation“ aufgenommen, wo-

raus sich auch Auswirkungen auf das Kontaktpersonenmanagement im schuli-

schen Umfeld ergeben. Wir bitten Sie um Beachtung dieses GMS. Die wichtigsten

Punkte sind:

1. Einstufung als enge Kontaktperson

Die Differenzierung der Kontaktpersonen im schulischen Umfeld in Kategorie 1 und

2 entfällt künftig, eingeführt wird der Begriff „enge Kontaktperson“.

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Stand Juli 2021 69

BSBMIK

Die Einstufung als „enge Kontaktperson“ erfolgt weiterhin durch die zuständigen

Kreisverwaltungsbehörden.

2. Vorgehen bei bestätigten Fällen außerhalb der Prüfungsphasen Für die Frage, ob

Personen z. B. einer Klasse als enge Kontaktperson eingestuft werden, sind ver-

schiedene Faktoren entscheidend (z. B. Zahl der infizierten Personen in der

Klasse, Größe des Unterrichtsraums, usw.). Allein die Tatsache, dass eine Klasse

gemeinsam Selbsttests durchgeführt hat, hat bei einem später mittels PCR bestä-

tigten positiven Ergebnis einer Schülerin oder eines Schülers dieser Klasse insbe-

sondere nicht automatisch zur Folge, dass die gesamte Klasse als enge Kontakt-

personen eingestuft werden.

Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang nochmals (wie im Rahmenhygieneplan

Schulen unter III.6.8 vorgesehen), den Schülerinnen und Schülern dringend zu emp-

fehlen, einen passenden Mund-Nasen-Schutz (MNS; sog.

„OP-Masken“) zu tragen, und alle Mitglieder der Schulfamilie nochmals auf die detail-

lierte Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen (v. a. den Rahmenhygieneplan

Schulen) hinzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Schülerin bzw. ein Schü-

ler mit positivem Selbsttest bis zur Abholung durch die Erziehungsberechtigten beauf-

sichtigt werden muss.

3. Vorgehen bei bestätigten Fällen während der Prüfungsphasen in Abschlussklas-

sen

Tritt während der Prüfungsphase (nicht während regulärer Leistungsnachweise) ein

bestätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Abschlussklasse bei einer Schü-

lerin oder einem Schüler oder einer Lehrkraft auf, so werden alle prioritär auf SARS-

CoV-2 mit einem PCR-Test getestet.

Alle engen KP dürfen die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen

(inkl. An- und Abreise) unter strikter Einhaltung des Hygienekonzepts sowie ausge-

dehnten Abstandsregelungen (Sicherheitsabstand von > 2 m) unterbrechen. Voraus-

setzung für die Teilnahme einer engen KP an der Prüfung ist ein negatives Ergebnis

eines Tests auf SARS-CoV-2, durchgeführt als Selbsttest unter Aufsicht vor Beginn

der Prüfung in der Schule, vorzugsweise am Tag zuvor (bis zu 24 Stunden vor der

Prüfung). Alternativ ist die Vorlage eines aktuellen, zu Beginn der Prüfung höchstens

24 Stunden alten negativen Ergebnisses eines Schnelltests, durchgeführt durch

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Stand Juli 2021 70

BSBMIK

Fachpersonal oder beauftragte Dritte, oder eines zu Beginn der Prüfung höchstens 48

Stunden alten PCR-Tests möglich.

4. Meldepflicht von positiven Selbsttests in der Schule

Zeigt ein in der Schule von einer Schülerin oder einem Schüler unter Aufsicht durch-

geführter Selbsttest ein positives Ergebnis, so teilt künftig die Schulleitung dieses Er-

gebnis und den Namen sowie die weiteren in § 9

Abs. 1 IfSG (soweit bekannt) genannten Angaben, d. h. im Wesentlichen Name, Ge-

burtsdatum, Kontaktdaten zu der betreffenden Schülerin oder zu dem betreffenden

Schüler unverzüglich dem Gesundheitsamt mit, in dessen Bezirk sich die Schule be-

findet. Das Weitere übernimmt das Gesundheitsamt. Die Datenschutzhinweise wur-

den aktualisiert (vgl. Mehr Sicherheit durch Selbsttests an bayerischen Schulen (bay-

ern.de)), wir bitten Sie die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberech-

tigte entsprechend zu informieren.

Zusätzlich dürfen wir auf die Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-

menverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. Mai 2021 hinweisen. Nach deren § 1a Abs. 1

sind folgende Personengruppen vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses

ausgenommen:

- Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäi-

schen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in

deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache

oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der ab-

schließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind (geimpfte Perso-

nen), oder

- Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer

vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, engli-

scher, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem

elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mit-

tels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs

Monate zurückliegt (genesene

Personen), und die jeweils keine typischen Symptome einer Infektion mit dem

Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und bei denen keine aktuelle Infektion mit dem

Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.

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Stand Juli 2021 71

BSBMIK

Nach den Informationen des Gesundheitsministeriums (abrufbar unter

Coronavirus: Häufig gestellte Fragen - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit

und Pflege (bayern.de) → Fragen zum Impfen → Wie kann nachgewiesen werden,

vollständig geimpft oder genesen zu sein? (letzter Abruf 06.05.2021, 16.15 Uhr)) kann

der jeweilige Nachweis wie folgt erbracht werden:

- Als Nachweis einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion kann bei-

spielsweise der Bescheid des Gesundheitsamts zur Isolationsanordnung nach

positiver PCR-Testung in Verbindung mit einem negativen Testnachweis bei

Entisolierung herangezogen werden.

- Der Nachweis einer vollständigen Impfung steht ab Tag 15 nach der

abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich. Dies kann

mit dem Impfpass (sog. Impfausweis) nachgewiesen werden, in welchem die

Impfung gemäß § 22 IfSG dokumentiert wird. Sollte zum Zeitpunkt der Impfung

kein Impfausweis vorhanden sein oder vorgelegt werden, so erfolgt die Doku-

mentation durch Ausstellung einer sog. Impfbescheinigung, welche dieselben

Angaben enthält. Diese ist ebenfalls zum Nachweis einer vollständigen Imp-

fung geeignet.

- Vollständig geimpfte Personen sind neben den Personen, die die kom-

plette Impfserie abgeschlossen haben, auch Personen, die nach Genesung

von einer SARS-CoV-2-Infektion, die durch PCR-Testung nachgewiesen

wurde, eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben.

Der Rahmenhygieneplan Schulen wird derzeit an die neuen Vorgaben der

12. BayIfSMV angepasst.

Mit freundlichen Grüßen gez. Stefan

Graf

Ministerialdirektor

Page 75: der städtischen Berufsschule für Büromanagement und

Anhang 9

Regelungen zum Unterrichtsbetrieb nach den Pfingstferien an

allen Schulen in Bayern

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Anhang 10

Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern:

Anpassung des Rahmenhygieneplans Schule

Bescheinigung von negativen Selbsttestergebnissen in der

Schule

Sehr geehrte Frau Schulleiterin, sehr geehrter Herr Schulleiter,

gesunkene Inzidenzwerte eröffnen die Perspektive, dass nach den Pfingstferien wie-

der deutlich mehr Präsenzunterricht an den Schulen in Bayern stattfinden kann.

Vielerorts wird aller Voraussicht nach auch wieder voller Präsenzunterricht – d. h.

ohne Mindestabstand – möglich sein.

In diesem Zusammenhang bitte ich Sie für die verbleibenden Wochen des Schuljah-

res um Beachtung folgender Punkte:

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Stand Juli 2021 74

BSBMIK

1. Anpassung des Rahmenhygieneplans (RHP) Schule

In Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium wurde der RHP Schule aktualisiert.

Die grundlegenden Hygienemaßnahmen bleiben unverändert.

Auf folgende Punkte möchte ich Sie dennoch besonders hinweisen:

• Die bereits angekündigte Verpflichtung für Schülerinnen und Schüler ab

der Jahrgangsstufe 5 zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske

(MNS; sog. „OP-Maske“) ab dem 07.06.2021 wurde im RHP berücksich-

tigt, die entsprechende Änderung der Bayerischen

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) erfolgt zum

07.06.2021 (vgl. Ziff. III.1.3).

• Schulsport kann nun auch im Innenbereich ohne Mund-Nasen-

Bedeckung (MNB) bzw. MNS ausgeübt werden. Damit ist auch

Schwimmunterricht in Hallenbädern in allen Jahrgangsstufen wieder

möglich (vgl. Ziff. III.7.2.1).

• Die Regeln für den Unterricht im Blasinstrument und Gesang (vgl. Ziff.

III.7.3) wurden ebenfalls angepasst:

o So kann im Klassenverband ein kurzes Lied gesungen werden, so-

fern ein erhöhter Mindestabstand von 2,5 m in Singrichtung so-

wie seitlich von 2 m eingehalten werden kann und das Tragen ei-

ner MNB bzw. eines MNS möglich ist.

o Sofern es die Witterung zulässt, kann im Freien bei einem Abstand

von 2,5 m auch klassen- und jahrgangsübergreifend Unterricht

im Blasinstrument und Gesang erfolgen.

Die Änderungen im RHP gegenüber der Fassung vom 12. März 2021 sind wie

üblich farblich kenntlich gemacht; die aktualisierte Kurzübersicht zum RHP fin-

den Sie in ebenfalls in der Anlage.

Für die Regeln zum Umgang mit Krankheitssymptomen verweise ich auf das

beigefügte Merkblatt, das ich Sie auch an die Erziehungsberechtigten weiterzu-

leiten bitte. So ist ein Schulbesuch z. B. bei Schnupfen oder Husten allergischer

Ursache (z. B. Heuschnupfen) auch ohne negativen SarsCov-2-Test möglich.

2. Bescheinigung von negativen Selbsttestergebnissen durch die Schule

Die rückläufigen Infektionszahlen erlauben derzeit auch außerhalb des

Schulbereichs weitere Öffnungsschritte. Je nach Inzidenzlage wird jedoch nach

der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV bei bestimmten Aktivitäten die Vor-

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Stand Juli 2021 75

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lage eines negativen Testergebnisses vorausgesetzt (Schaubilder zu den wich-

tigsten inzidenzabhängigen Regelungen sind auf der Internetseite des Gesund-

heitsministeriums unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/ zu finden).

Um unnötige und ressourcenintensive Mehrfachtestungen zu vermeiden, kön-

nen nach den Pfingstferien – den genauen „Starttermin“ legt die jeweilige Schule

fest – negative Ergebnisse von in der Schule durchgeführten Selbsttests (Schü-

lerinnen und Schüler wie auch schulisches Personal, d. h.

Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen) auf Wunsch der Be-

troffenen von der Schule bestätigt werden. Ein solcher Nachweis kann dann

auch im privaten Bereich überall dort verwendet werden, wo die Vorlage eines

Testergebnisses erforderlich ist.

• Die Bestätigung eines negativen Selbsttests erfolgt mit einem von der

Schule ausgegebenen „Corona-Selbsttest-Ausweis“. Entsprechende

Muster – entweder in DIN A4 oder im (faltbaren) „Taschenformat“15 – fin-

den Sie jeweils im .docx-Format in der Anlage; mit beiden Vorlagen kön-

nen jeweils mehrere Testungen bestätigt werden.

• Vor Gebrauch bitten wir, die Datei für die gewählte Vorlage anzupassen

und einmalig um folgende Punkte zu ergänzen: o Schulname, -anschrift,

ggf. Telefonnummer o Schulstempel/Schulsiegel (entweder digitales Sie-

gel oder eingescannter Schulstempel als Bild; alternativ auch Einscannen

eines „analog“ gestempelten Ausdrucks, der anschließend vervielfältigt

wird)

o ggf. Name / Hersteller des verwendeten Tests (s. Feld „wichtige

Hinweise“) o ggf. Name / Amtsbezeichnung der Aufsicht (auch

Mehrfachnennungen je nach Stundenplan bzw. Terminierung der

Selbsttests möglich, vgl. Muster)

• Die Schülerinnen und Schüler tragen dann ihren Namen, ihr Geburtsda-

tum, Datum und Uhrzeit der jeweiligen Selbsttestung sowie ggf. den Na-

men der Aufsicht ein.

• Aufgabe der Aufsicht führenden Person ist es, nach der Testung ein ne-

gatives Ergebnis auf dem Testausweis wahlweise durch ihre Unterschrift

bzw. ihr Handzeichen zu bestätigen.

Bitte nehmen Sie über die o. g. Ergänzungen hinaus keine Änderungen

15 Datei „Selbsttest-Ausweis_Vorlage - Taschenformat“ doppelseitig ausdrucken („über kurze Seite

drehen“) bzw. kopieren (➔ zwei Ausweise pro Blatt).

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Stand Juli 2021 76

BSBMIK

(auch nicht redaktioneller Art) an den Vorlagen vor, um eine problemlose Aner-

kennung der Dokumente zu gewährleisten und ein nach außen hin einheitliches

Erscheinungsbild hinweg zu wahren. Unter www.km.bayern.de/selbsttests kön-

nen sich Betreiber von Freizeiteinrichtungen etc. genauer über den Ausweis in-

formieren.

Ziel der Testbestätigungen ist es, dass die Schülerinnen und Schüler auch in

ihrer Freizeit wieder etwas mehr Normalität zurückerhalten. Gleichzeitig hoffen

wir, mit diesem Vorgehen den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Schullei-

tungen und Lehrkräfte so gering wie nur möglich zu halten. Die Datenschutz-

hinweise werden aktualisiert (vgl. unter www.km.bayern.de/selbsttests), wir bit-

ten Sie die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte ent-

sprechend zu informieren.

3. Bescheinigung für schulisches Personal nach dem „Vier-Augen-

Prinzip“

Auch Lehrkräfte und sonstige an der Schule beschäftigte Personen können –

wenn sie dies wünschen – eine Bestätigung über einen negativen Selbsttest

auch für private Zwecke nutzen. Hierbei ist zu beachten:

• Eine Bescheinigung kann nur nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ ausgestellt

werden: Aufsichtsberechtigte Personen (Lehrkräfte oder sonstiges Personal)

können sich dabei wechselseitig bei der Durchführung des Selbsttests be-

aufsichtigen (z. B. vor Unterrichtsbeginn in der Schule) und sich anschlie-

ßend gegenseitig ein negatives Testergebnis bescheinigen. Hierfür sind

ebenfalls die beigefügten Vorlagen zu verwenden.

• Für einen alleine zuhause durchgeführten Selbsttest kann keine Bescheini-

gung ausgestellt werden.

4. Weitere Hinweise zum Umgang mit Tests bzw. Testergebnissen

• Auch künftig kann für den Schulbesuch das Testergebnis eines bei einem

von medizinisch geschultem Personal außerhalb der Schule (z. B. bei Test-

zentren, Apotheken etc.) durchgeführten PCR-Tests oder POCAntigen-

Schnelltests vorgelegt werden.

• Nicht anerkannt werden weiterhin Ergebnisse von zuhause durchgeführten

Selbsttests bzw. Selbsttests, die außerhalb der Schule vor Ort unter Aufsicht

desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist

(z. B. vor einem Ladengeschäft wie etwa einem Möbelhaus).

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Stand Juli 2021 77

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• Für die Durchführung von schulischen Selbsttests bei vollem Präsenzunter-

richt (d. h. ohne Mindestabstand) empfiehlt es sich, den Nasenabstrich zeit-

versetzt in zwei Gruppen durchzuführen, um ein gleichzeitiges Abnehmen

der Maske bei Sitznachbarn zu vermeiden. Auf die übrigen Hygienevorga-

ben (insbesondere Lüften) ist weiterhin zu achten.

Die in diesem Schreiben genannten Regelungen gelten auch während der Som-

merferien, soweit in dieser Zeit an Ihrer Schule Förderkurse im Rahmen des

Programms „gemeinsam.Brücken.bauen“ als schulische Veranstaltungen in Prä-

senz stattfinden.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Regelungen zum Un-

terrichtsbetrieb nach aktuellem Stand Gegenstand der Ministerratssitzung am

heutigen Freitag, 4. Juni, sein werden.

Sofern entsprechende Beschlüsse gefasst werden, werden wir Sie umgehend

informieren. In der ersten Woche nach den Pfingstferien gelten aber in jedem

Fall die Regelungen, wie Sie Ihnen Herr Staatsminister mit KMS Nr. ZS.4-

BS4363.0/808 vom 18. Mai 2021 mitgeteilt hat.

Ich wünsche Ihnen sowie Ihrer ganzen Schule einen gelingenden Start in die

letzte Etappe dieses Schuljahres und möchte Ihnen auch heute meinen aufrichti-

gen Dank für Ihren unermüdlichen Einsatz aussprechen.

Mit freundlichen Grüßen gez.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

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Anhang 11

Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern:

Sehr geehrte Frau Schulleiterin, sehr geehrter Herr Schulleiter,

aufgrund der stabil niedrigen Infektionszahlen in Bayern hat der Ministerrat in sei-

ner gestrigen Sitzung weitere Lockerungen bei der Maskenpflicht an den weiterfüh-

renden und beruflichen Schulen beschlossen.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 25 entfällt

demnach ab 01.07.2021 auch an allen weiterführenden und beruflichen Schulen in

Bayern im Klassenzimmer bzw. bei schulischen Ganztagesangeboten und Mittags-

betreuung im Betreuungsraum für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte

und die sonstigen an Schulen tätigen Personen nach Einnahme ihres Sitz- oder Ar-

beitsplatzes die Maskenpflicht, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten

werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Aufhebung der Maskenpflicht in den Un-

terrichtsräumen auch für die Prüfungsräume bei Abschlussprüfungen Geltung hat.

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Stand Juli 2021 79

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Die Vorgaben zur Verlängerung der Bearbeitungszeit aufgrund der umfangreichen

Hygienemaßnahmen bei schriftlichen Abschlussprüfungen bzw. besonderen Leis-

tungsfeststellungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Die vorhandenen räumlichen

Möglichkeiten sollen dabei ausgeschöpft und Abstände, soweit es möglich ist, einge-

halten werden. Selbstverständlich kann ein Mund-Nasen-Schutz bzw. eine Mund-Na-

sen-Bedeckung freiwillig weiterhin getragen werden.

An den Grundschulen bzw. in der Grundschulstufe der Förderzentren ergeben sich

keine Änderungen; hier entfällt – wie bereits mitgeteilt – die Maskenpflicht am Sitz-

platz im Klassenzimmer bei einer Inzidenz unter 50. Die 13. Bayerische Infektions-

schutzmaßnahmenverordnung wird in Kürze ebenso wie der Rahmenhygieneplan

Schule an die o. g. Beschlüsse vom

29.06.2021 angepasst.

Im Vorgriff auf die Anpassung des Rahmenhygieneplans bzw. in Ergänzung der gel-

tenden Fassung vom 4. Juni 2021 möchte ich Sie darüber hinaus auf folgende, ab

sofort an allen Schularten geltende Neuregelungen hinweisen:

1. Sport und Musikunterricht:

Die schulischen Rahmenbedingungen für den Sport- und Musikunterricht werden auf

Basis des aktuellen Infektionsgeschehens jeweils an die geltenden Vorgaben im au-

ßerschulischen Bereich angeglichen. Insbesondere:

Sportunterricht kann ohne Mund-Nasen-Bedeckung bzw. ohne medizinische

Gesichtsmaske ausgeübt werden. Sofern bei Vorliegen entsprechender Inzi-

denzwerte während des Unterrichts ein Mindestabstand an sich nicht erforder-

lich ist, sollte im Sportunterricht dennoch auf das Abstandsgebot geachtet wer-

den. Die Gestaltungsmöglichkeiten zur Sportausübung ohne Körperkontakt

sollten ausgeschöpft werden. Dies gilt auch für den Schwimmunterricht.

Bei einer Inzidenz unter 50 kann Unterricht in Gesang und in Blasinstru-

menten auch im Innenbereich erteilt werden, sofern folgender erweiterter

Mindestabstand eingehalten werden kann: o Gesang 2 m o Blasinstrumente 2

m; beim Einsatz von Querflöten 3 m nach vorne. Bei Einhaltung dieser Ab-

stände kann vorübergehend die MNB bzw. der MNS abgenommen werden.

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2. Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb:

Angesichts der Rückkehr zum vollen Präsenzunterricht und der dadurch verstärkten

räumlichen Herausforderungen wird für Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensa-

betrieb die Grundlage geschaffen, dass in bestimmten Konstellationen und unter Ein-

haltung gewisser Voraussetzungen vom Mindestabstand abgewichen werden kann.

Sollte der Mindestabstand von 1,5 m auch unter Berücksichtigung zusätzlicher organi-

satorischer Maßnahmen (z. B. die Einteilung weiterer Schichten bei der Essensauf-

nahme bzw. eine zusätzliche Nutzung von weiteren Zimmern bzw. Flächen) nicht ein-

gehalten werden können, sind bei Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb

feste Gruppen zu bilden. Bei der Essenseinnahme sollte auf eine blockweise Sitzord-

nung nach Klassen, möglichst in Kombination mit einer versetzten Sitzordnung ge-

achtet werden. Die Einhaltung der Mindestabstände zwischen Personen unterschied-

licher Gruppen ist jederzeit zu gewährleisten. Es ist sicherzustellen, dass eine Durch-

mischung von Gruppen verhindert wird und die Beibehaltung fester Gruppen sicher-

gestellt ist.

Bitte informieren Sie alle Lehrkräfte und die sonstigen an Schulen tätigen Personen,

die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte in geeigneter

Weise von diesen Änderungen.

Mit freundlichen Grüßen gez. Stefan

Graf Ministerialdirektor

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Anhang 12

Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern:

Anpassung des Rahmenhygieneplans Schulen

Anlagen: Rahmenhygieneplan Schulen (05.07.2021)

Kurzübersicht zum Rahmenhygieneplan Schulen

Sehr geehrte Frau Schulleiterin, sehr geehrter Herr Schulleiter,

der Rahmenhygieneplan Schulen wurde in Abstimmung mit dem Staatsministerium

für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie dem Landesamt für Gesundheit und Le-

bensmittelsicherheit (LGL) an die aktuellen Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats

und die entsprechenden Änderungen in der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaß-

nahmenverordnung (13. BayIfSMV) angepasst. In der Anlage darf ich Ihnen daher die

aktualisierte, ab sofort gültige Fassung mit der Bitte um Beachtung und Umsetzung

übersenden; wie bei früheren Aktualisierungen haben wir die wesentlichen Änderun-

gen gelb hinterlegt, um Ihnen die Lektüre zu erleichtern. Mit Schreiben vom

30.06.2021 (Az. ZS.4-BS4363.0/881) hatten wir Sie im Vorgriff auf die jetzt erfolgte

Aktualisierung des Rahmenhygieneplans bereits über die Neuregelungen im Bereich

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Stand Juli 2021 82

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Sport- und Musikunterricht (vgl. Ziffer III. Nr. 7) sowie bei Pausenverkauf, Essensaus-

gabe und Mensabetrieb (vgl. Ziffer III. Nr. 8) informiert. Im Folgenden wird auf die wei-

teren wesentlichen Aspekte der Aktualisierung in Ziffer III. des Rahmenhygieneplans

hingewiesen:

1. Maskenpflicht:

Die Vorgaben zur Maskenpflicht haben sich - wie Sie wissen - zwischenzeitlich geän-

dert. Im Außenbereich wurde die Maskenpflicht generell aufgehoben. In Landkreisen

und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten

wird, wurde die Maskenpflicht für Grundschulen und die Grundschulstufe der Förder-

schulen auch im Innenbereich nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes aufgeho-

ben. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 25

nicht überschritten wird, wurde die Maskenpflicht an allen Schularten auch im Innen-

bereich nach Einnahme des Sitz- und Arbeitsplatzes aufgehoben; laut § 20 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 b) dd) ddd) der 13. BayIfSMV kann die zuständige Kreisverwaltungsbe-

hörde anordnen, dass diese Regelung nur Anwendung auf Personen findet, die drei

Mal wöchentlich einen Testnachweis erbringen oder einen Selbsttest vornehmen.

Dies wird in den Nrn. 1.3, 6.7 und 6.8 nachvollzogen.

2. Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen: Nach den aktuel-

len Vorgaben der 13. BayIfSMV müssen ärztliche Atteste zur Glaubhaftmachung

einer Befreiung von der Maskenpflicht keine fachlich-medizinische Diagnose mehr

enthalten; weiterhin sind jedoch konkrete Angaben darüber erforderlich, warum die

betreffende Person von der Tragepflicht befreit ist. Die Anfertigung von Attestko-

pien zur Aufbewahrung in der Schülerakte ist nicht weiter möglich; noch in der

Schülerakte befindliche Attestkopien sind umgehend, spätestens zum Ende dieses

Schuljahres, zu entfernen und datenschutzkonform zu vernichten. Sollte im jeweili-

gen Einzelfall ein Befreiungsgrund glaubhaft gemacht werden können, ist stattdes-

sen in der Schülerakte festzuhalten, dass ein Attest ausgestellt wurde, wie lange

die Bescheinigung gültig ist und dass die Schülerin bzw. der Schüler in der Folge

von der Maskenpflicht befreit ist. Die entsprechenden Anpassungen werden in Nr.

6.1 festgehalten.

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3. Partnerarbeit:

Partner- und Gruppenarbeit wird auch bei vollem Präsenzunterricht wieder grundsätz-

lich ermöglicht. Dies wird in Nr. 5.4 Buchst. g) entsprechend geregelt.

Der Rahmenhygieneplan Schulen ist ab sofort auch auf der Website des Staatsminis-

teriums abrufbar und wird zeitnah im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht. Ich

darf Sie bitten, die Schulfamilie umgehend in geeigneter Weise zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen gez. Stefan

Graf

Ministerialdirektor