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Die Gemeindeverwaltung Niedernberg ist zu erreichen: Öffnungszeiten des Rathauses: Telefon 0 60 28 / 97 44 - 0 Montag mit Freitag von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr Telefax 0 60 28 / 97 44 - 25 Mittwochnachmittag von 14:30 Uhr – 18:30 Uhr E-Mail: [email protected] Montag-, Dienstag-, Donnerstagnachmittag mit Terminvereinbarung Homepage: www.niedernberg.de Telefonzentrale von 14.30 – 16.00 Uhr besetzt Heft Nr. 11 15. März 2019 Standesamtliche Nachrichten Aus Datenschutzgründen kann eine stan- desamtliche Veröffentlichung nur erfol- gen, wenn die Betroffenen, bei Sterbefäl- len die Angehörigen, dem Standesamt Niedernberg ihre Zustimmung erteilen! Sterbefall: Wendelin Aulbach, Pfarrer-Seubert-Str. 16 am 28.02.2019 Maria Hedwig Ziesler, geb. Gehlert, Fachrainstr. 49 am 07.03.2019 220-kV-Leitung Ludersheim – Aschaffenburg, Ltg. Nr. B48 Instandhaltungsmaßnahme Erneuerung der Leiterseile, Erneuerung der Isolatorketten und Korrosionsschutzarbeiten Abschnitt Mast 638 bis Mast 652 Die TenneT TSO GmbH plant aus Instandhaltungsgründen zwischen dem Umspannwerk (UW) Trennfeld und dem UW Aschaffenburg der 220-kV-Leitung Ludersheim – Aschaffenburg, Ltg. Nr. B48 die vorhandenen Leiterseile durch gleiche Leiterseile zu ersetzen, sowie die Isolatorketten durch gleichwertige Isola- torketten an den Masten der o. g. Leitung zu tauschen. Zudem werden an den Stahlgittermasten der im Betreff genann- ten 220-kV-Freileitung Korrosionsschutz- arbeiten durchgeführt. Die im Betreff genannte Leitung verläuft durch das Gemeindegebiet Niedernberg. Die ausführenden Montage- und Korro- sionsschutzfachfirmen sind angewiesen, Flur-, Wege- und sonstige Schäden so- weit wie möglich zu vermeiden bzw. zu begrenzen. Unvermeidbare Wege- und Flur- schäden, die im Zusammenhang mit o.g. Arbeiten entstehen, werden nach Been- digung der Baumaßnahme mit den ent- sprechenden Grundeigentümern bzw. Nut- zungsberechtigten abgegolten. Vor Bau- beginn werden sich die Baufirmen bzw. unserer Mitarbeiter vor Ort mit den be- troffenen Grundeigentümern bzw. Nut- zungsberechtigten in Verbindung setzen. Die Arbeiten werden von Anfang April 2019 bis Anfang November 2019 ausge- führt. Gesamtsumme 700 fm 700 fm Endnutzung 700 fm 700 fm Gesamtsumme Fällung 2019 1.400 fm II. Das Forstamt legt der Gemeinde Niedernberg den Kulturantrag und den Wegebau für 2019 mit der Bitte um Genehmigung vor. A) Zusammenstellung der Forstkulturen: 1. Vorarbeiten zur Bestandsgründung0 € 2. Pflanzenaufbringung 9.500 € 3. Kulturzäune 4.500 € 4. Pflege der Kulturen 1.000 € 5. Bestandspflege 0 € 6. Forstschutzmaßnahmen 1.000 € 7. Arbeitsmittel 500 € 8. Sonstiges 0 € Summe: 16.500 € B) Pflanzenzucht 0 € C) Wegebau Unterhalt der bestehenden Wege 15.000 € Grädereinsatz, Schotter, durchl. Gassenanschl. Summe Wegebau 15.000 € D) Erholungseinrichtung 0 € E) Naturschutzmaßnahmen Pflege Millinniumswald 1.000 € Hirschkäfermeiler 3.000 € Summe Naturschutz- maßnahmen 4.000 € Gesamtsumme 35.500 € TOP 2 Mitteilung von einer Freistellung von der Genehmigung Zur Kenntnis genommen Mitteilung: 1. Erweiterung Seehotel Niedernberg, Überdachung Laubengang Fl.Nr. 11081, Leerweg 1, Niedernberg TOP 3 Bebauungsplan Altbaugebiet I+II Nr. 11.12, Bebauungsplanänderung auf Fl.Nr. 243, Hauptstraße 50+52 Zur Kenntnis genommen Vorankündigung – Problemmüllsammlung An folgenden Terminen wird in Niedern- berg Problemmüll aus Haushaltungen an- genommen: Samstag, 30.03.2019 11.45 Uhr – 12.45 Uhr Parkplatz Grundschule, Pfarrer-Seubert-Straße Samstag, 30.03.2019 11.00 Uhr – 11.30 Uhr – Parkplatz Hans- Herrmann-Halle Fundsachen: verschiedene Jacken von Fasching aus der Hans-Herrmann-Halle Babymütze grau m. Aufnäher Katzengesicht Handsappie (Holzfällerwerkzeug) Brille, schwarzes Gestell eckig Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bau- und Umweltaus- schusses am 26.02.2019 TOP 1 Jahresbetriebsplan für Fällung und Kulturen und Wegebau 2019 Beschluss: Die Gemeinde Niedernberg genehmigt den vom Forstamt Karlstadt, Außenstelle Miltenberg, ausgearbeiteten Jahresbe- triebsplan für Fällung und Kulturen (einsch. Wegebau) für 2019. Abstimmungsergebnis: Ja: 8 Nein: 0 Sachverhalt: Das Forstamt legt der Gemeinde Niedern- berg den Fällungsantrag für 2019 mit der Bitte um Genehmigung vor: I. Fällungsantrag 1. Jugendpflege 20 fm 2. Jungdurchforstung 150 fm 3. Altdurchforstung 530 fm Berufsfindungswoche 2019 – Anmeldeschluss Raff dich auf! Nutze eine Ferienwoche und lerne unterschiedlichste Firmen und Berufe kennen! Melde dich noch bis einschließlich Freitag, den 15.03.2019, für die Berufsfindungs- woche (zweite Osterferienwoche) an! Schicke einfach den Rückmeldebogen (diesen kannst du dir auf der Homepage der Gemeinde Niedernberg www.niedernberg.de herunterladen) ausgefüllt an die Gemeinde Niedernberg (Hauptstraße 54 oder [email protected]). Wir freuen uns auf deine Anmeldung!

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Die Gemeindeverwaltung Niedernberg ist zu erreichen: Öffnungszeiten des Rathauses:Telefon 0 60 28 / 97 44 - 0 Montag mit Freitag von 8:00 Uhr – 12:00 UhrTelefax 0 60 28 / 97 44 - 25 Mittwochnachmittag von 14:30 Uhr – 18:30 UhrE-Mail: [email protected] Montag-, Dienstag-, Donnerstagnachmittag mit TerminvereinbarungHomepage: www.niedernberg.de Telefonzentrale von 14.30 – 16.00 Uhr besetzt

Heft Nr. 11 15. März 2019

Standesamtliche NachrichtenAus Datenschutzgründen kann eine stan­desamtliche Veröffentlichung nur erfol­gen, wenn die Betroffenen, bei Sterbefäl­len die Angehörigen, dem Standesamt Niedernberg ihre Zustimmung erteilen!Sterbefall:Wendelin Aulbach,Pfarrer­Seubert­Str. 16am 28.02.2019Maria Hedwig Ziesler, geb. Gehlert, Fachrainstr. 49am 07.03.2019

220-kV-Leitung Ludersheim – Aschaffenburg, Ltg. Nr. B48Instandhaltungsmaßnahme Erneuerung der Leiterseile, Erneuerung der Isolatorketten und KorrosionsschutzarbeitenAbschnitt Mast 638 bis Mast 652Die TenneT TSO GmbH plant aus Instandhaltungsgründen zwischen dem Um spannwerk (UW) Trennfeld und dem UW Aschaffenburg der 220­kV­Leitung Ludersheim – Aschaffenburg, Ltg. Nr. B48 die vorhandenen Leiterseile durch gleiche Leiterseile zu ersetzen, sowie die Isolatorketten durch gleichwertige Isola­tor ketten an den Masten der o. g. Leitung zu tauschen. Zudem werden an den Stahlgittermasten der im Betreff genann­ten 220­kV­Freileitung Korrosionsschutz­arbeiten durchgeführt.Die im Betreff genannte Leitung verläuft durch das Gemeindegebiet Niedernberg.Die ausführenden Montage­ und Korro­sions schutzfachfirmen sind angewiesen, Flur­, Wege­ und sonstige Schäden so­weit wie möglich zu vermeiden bzw. zu begrenzen. Unvermeidbare Wege­ und Flur­schäden, die im Zusammenhang mit o.g. Arbeiten entstehen, werden nach Been­di gung der Baumaßnahme mit den ent­sprechenden Grundeigentümern bzw. Nut­zungsberechtigten abgegolten. Vor Bau­beginn werden sich die Baufirmen bzw. unserer Mitarbeiter vor Ort mit den be­troffenen Grundeigentümern bzw. Nut­zungs berechtigten in Verbindung setzen.Die Arbeiten werden von Anfang April 2019 bis Anfang November 2019 ausge­führt.

Gesamtsumme 700 fm 700 fmEndnutzung 700 fm 700 fmGesamtsumme Fällung 2019 1.400 fmII. Das Forstamt legt der Gemeinde Niedernberg den Kulturantrag und den Wegebau für 2019 mit der Bitte um Genehmigung vor.A) Zusammenstellung der Forstkulturen:1. Vorarbeiten zur Bestandsgründung 0 €2. Pflanzenaufbringung 9.500 €3. Kulturzäune 4.500 €4. Pflege der Kulturen 1.000 €5. Bestandspflege 0 €6. Forstschutzmaßnahmen 1.000 €7. Arbeitsmittel 500 €8. Sonstiges 0 €Summe: 16.500 €B) Pflanzenzucht 0 €C) WegebauUnterhalt der bestehenden Wege 15.000 €Grädereinsatz, Schotter, durchl. Gassenanschl.Summe Wegebau 15.000 €D) Erholungseinrichtung 0 €E) NaturschutzmaßnahmenPflege Millinniumswald 1.000 €Hirschkäfermeiler 3.000 €Summe Naturschutz-maßnahmen 4.000 €Gesamtsumme 35.500 €TOP 2Mitteilung von einer Freistellung von der GenehmigungZur Kenntnis genommenMitteilung:1. Erweiterung Seehotel Niedernberg, Überdachung LaubengangFl.Nr. 11081, Leerweg 1, NiedernbergTOP 3Bebauungsplan Altbaugebiet I+II Nr. 11.12, Bebauungsplanänderung auf Fl.Nr. 243, Hauptstraße 50+52Zur Kenntnis genommen

Vorankündigung – ProblemmüllsammlungAn folgenden Terminen wird in Niedern­berg Problemmüll aus Haushaltungen an­genommen:Samstag, 30.03.201911.45 Uhr – 12.45 Uhr Parkplatz Grundschule, Pfarrer­Seubert­StraßeSamstag, 30.03.201911.00 Uhr – 11.30 Uhr – Parkplatz Hans­Herrmann­Halle

Fundsachen:verschiedene Jacken von Fasching aus der Hans­Herrmann­HalleBabymütze grau m. Aufnäher Katzen ge sichtHandsappie (Holzfällerwerkzeug)Brille, schwarzes Gestell eckig

Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bau- und Umweltaus-schusses am 26.02.2019TOP 1Jahresbetriebsplan für Fällung und Kulturen und Wegebau 2019Beschluss:Die Gemeinde Niedernberg genehmigt den vom Forstamt Karlstadt, Außenstelle Miltenberg, ausgearbeiteten Jahresbe­triebs plan für Fällung und Kulturen (einsch. Wegebau) für 2019.Abstimmungsergebnis: Ja: 8 Nein: 0Sachverhalt:Das Forstamt legt der Gemeinde Nie dern­berg den Fällungsantrag für 2019 mit der Bitte um Genehmigung vor:I. Fällungsantrag1. Jugendpflege 20 fm2. Jungdurchforstung 150 fm3. Altdurchforstung 530 fm

Berufsfindungswoche 2019 – AnmeldeschlussRaff dich auf! Nutze eine Ferienwoche und lerne unterschiedlichste Firmen und Berufe kennen!Melde dich noch bis einschließlich Freitag, den 15.03.2019, für die Berufsfin dungs­woche (zweite Osterferienwoche) an!Schicke einfach den Rückmeldebogen (diesen kannst du dir auf der Homepage der Gemeinde Niedernberg www.niedern berg.de herunterladen) ausgefüllt an die Gemeinde Niedernberg (Hauptstraße 54 oder [email protected]).Wir freuen uns auf deine Anmeldung!

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Amts­ und Mitteilungsblatt Niedernberg 11/2019

NOTRUFE

n Polizei 110n Rettungsdienst, Feuerwehr 112n  Polizei 0 60 22 / 62 90

(Polizeiinspektion Obernburg)

n  Feuerwehr Niedernberg 1. Kommandant Uwe Reinhard

Ringstraße 53 31 32 2. Kommandant Thomas Bachmann

Hauptstraße 26 77 20Brandschutztipps unterwww.feuerwehr-niedernberg.de

NOTFALLDIENST DER ÄRZTEÄrztlicher Bereitschaftsdienst 116 117

n Ärztehaus NiedernbergThomas Linke,Facharzt für Innere MedizinDr. med. Julia LinkeFachärztin für AllgemeinmedizinSalome DietrichFachärztin für Frauenheilkundeu. GeburtshilfeGroßwallstädter Str. 13 (Fax 20747) 81 81

n ArztzentrumDr. med. Astrid WeberFachärztin für AllgemeinmedizinDr. med. Martin BüchlerArzt für Allgemeinmedizin, ArbeitsmedizinHauptstr. 67 (Fax 995 60 55) 9 95 60 50

n GemeinschaftspraxisDr. med. Jörg VorbeckFacharzt für AllgemeinmedizinDr. med. Stefan HerzogFacharzt für Innere MedizinRömerstr. 38 40 64 10

n  Ambulante Psychotherapie für Erwachsene

Prof. h.c. Med. Univ. SofiaDr. Nikolaus OttoTiefenpsychologisch fundierte Psycho­therapie für Erwachsene undhypnosystemische Psychotherapie (Fax: 8 07 31 16) 8 07 31 17

n Bereitschaftspraxis Erlenbach Telefonisch ist der Ärztliche Bereit schafts­dienst kostenlos unter der vorwahlfreien Bereitschafts dienstnummer 116117 zu errei­chen.Kontakt: Allgemeine Ärztliche KVB­Bereit­schafts praxis an der HELIOS Klinik; Kranken ­hausstraße 4563906 Erlenbach am MainÖffnungszeiten: Mo, Di, Do: 18:00­21:00 UhrMi, Fr: 16:00­21:00 UhrSa, So, Feiertag: 09:00­2100 Uhr

n Zahnärztliche Praxis:Susanne Heuler, Hauptstr. 102 59 55

Wichtige Telefonnummern, Anschriften und Öffnungszeiten

Bei allen Fragen und Angelegen heiten rund um die Müllabfuhr, wenden Sie sich bitte an folgende zuständige Personen im Landrats-amt Miltenberg: Herrn Gustl Fischer, Tel.-Nr. 09371/ 501-380, Fr. Dr. Vieth, Tel.-Nr. 09371/ 501-384

Standort Elektrokleingerätecontainer: Niedernberg, an der Hans-Herrmann-Halle

Nachtdienst der ApothekenIn der Zeit vom 27. Februar bis 10. März sind die nach stehend auf ge führten Apo­the ken Tag und Nacht dienst bereit (jeweils von 8.00 Uhr früh bis 8.00 Uhr des darauffolgenden Tages):

13.03. Mömlingtal­Apotheke, Mömlingen14.03. Maintal­Apotheke, Sulzbach15.03. Josef­Apotheke, Leidersbach

Apotheke Eschau16.03. Schwanen­Apotheke, Klingenberg17.03. Römer­Apotheke, Niedernberg18.03. Stadt­Apotheke, Erlenbach19.03. Post­Apotheke, Großostheim20.03. Franken­Apotheke, Wörth21.03. Alte Stadt­Apotheke, Obernburg22.03. Bachgau­Apotheke, Großostheim23.03. Markt­Apotheke Kleinwallstadt24.03. Elsava­Apotheke, Elsenfeld

Rufbereitschaftsplan Tierärzte im Landkreis Miltenberg

16. – 17.03.2019Herr Andreas Gräf,Marienstr. 31, 63820 Elsenfeld,Tel: 06022/623981

Telefonisch erreichbar von Freitag 19 Uhr bis Montag 7 Uhr, an Feiertagen von 19 Uhr am Vorabend bis 7 Uhr des folgenden Werktages. (wenn keine abweichenden Zeiten angege-ben sind)

Tierheim Kleinheubach:Tel. 09371/80234

Abfuhrtermine

Donnerstag, 14.03.2019

gelbe Wertstoffsäcke/braune Biotonne

Donnerstag, 21.03.2019

graue Restmülltonne

Donnerstag, 28.03.2019

blaue Papier­/Kartonagetonne, braune BiotonneDonnerstag, 04.04.2019

graue Restmülltonne

n  Apotheke: Römer­Apotheke, Thomas Zeitner Großwallstädter Straße 20 74 46 Öffnungszeiten: Mo. ­ Fr. 08.30 ­ 12.30 Uhr Mo., Di., Do. 14.00 ­18.30 Uhr Fr. 14.00 ­ 18.00 Uhr Sa. 08.30 ­12.00 Uhr

n  Tierarztpraxis: Anette Koll, Hauptstr. 99 99 67 33

n  Schwesternhaus Fachrainstraße 9 13 85

n  Sozialstation St. Lukas Großostheim 0 60 26 / 99 58 48

n  TelefonSeelsorge 0800/111 0111 od.

0800/111 0222 Anonym, kompetent, rund um die Uhr

n  Einsatzleitung Dorfhelferinnen und Hauswirtschafterinnen am Untermain Kalmusstraße 4, 63825 Schöllkrippen

06024/1083, mobil: 0171/8603039

n  Öffnungszeiten des Landratsamtes Miltenberg mit Dienststelle Obernburg: Mo. – Di.: 8 – 16 Uhr durchgehend Mittwoch: 8 – 12 Uhr Donnerstag: 8 – 18 Uhr durchgehend Freitag: 8 – 13 Uhr Telefon des Bürgerservice:

0 93 71/501­0, Fax: 0 93 71 / 501­270 Mail: buergerservice@lra­mil.de – Internet. www.miltenberg.de

Bitte beachten! Alle Müllgefäße und die gelben Säcke müssen am bekanntgegebe­nen Abfuhrtag um 07:00 Uhr zur Abholung bereitstehen, ansonsten kann die Leerung nicht garantiert werden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der Verschiebungen bei der Müllabfuhr auch tageszeitliche Verschiebungen erge­ben können.

Notruf-Fax für GehörloseDie Notfallfaxnummer für Gehörlose aus dem Telefonnetz des Landkreises Milten berg ist die 112 (Vorwahlfrei)

MittagsbetreuungTel.: 06028 / 992670, Leitung: Gabi TrollGrundschule, Pfarrer­Seubert­Straße

ÖFFNUNGSZEITEN DER KOMPOSTANLAGEFreitagnachmittag 15.00 – 19.00 UhrSamstagvormittag 09.30 – 12.00 Uhr

Samstagnachmittag 14.30 – 17.00 UhrMittwochabend 18.00 – 19.00 Uhr

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Amts­ und Mitteilungsblatt Niedernberg 11/2019

Herausgeber: Sacher Druck GmbH, Breslauer Str. 11, 63843 Niedernberg, Tel. 0 60 28 / 97 36 - 0, Telefax 0 60 28 / 97 36 - 50. Verantwortlich für: Den amtlichen Teil: Bürgermeister Reinhard. – Kirchliche Nachrichten: Pfarramt Nie dernberg / ev.-luth. Pfarramt Großostheim. Vereinsteil: derjeweilige Verein – Anzeigenteil: Timo Kunkel bzw. der jeweilige Inserent für den Inhalt. – Erscheinungsweise: wöchentlich. Für telefonische Mitteilungen ohne jegliche Gewähr. Keine Haftung für Druckfehler. Abonnementgebühren: 26,– Euro jährlich. HRB Aschaffenburg Abt. B 2704, Geschäftsführer: Timo Kunkel. http://www.maindrucker.net ∙ e-mail: [email protected]

Mitteilung:Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.09.2018 den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplanes „Südlicher Ortsrand“ unter der Nr. 6.17 im beschleunigten Verfahren gefasst. Durch die Änderung soll auf der Fl.Nr. 243 soll auf der südlichen Seite des Grundstücks eine Erhöhung der überbau­baren Fläche vorgenommen werden, im westlichen Teil des Grundstücks wird die überbaubare Fläche weggenommen.Der Aufstellungsbeschluss wurde mit Amtsblatt vom 21.09.2018 bekanntge­macht. In diesem Rahmen hatten die Bürger die Möglichkeit sich zur Bebau­ungsplanänderung zu informieren.In der Sitzung des Bau­ und Umwelt­ausschusses vom 20.11.2018 wurde der Billigungs­ und Auslegungsbeschluss ge­fasst.Die öffentliche Auslegung fand vom 10.12.2018 bis einschließlich 10.01.2019 statt. Sie wurde im Amtsblatt vom 30.11.2018 bekannt gemacht. Die Nach­barn erhielten die Unterlagen direkt zu­gesandt.TOP 3.1Bebauungsplan Altbaugebiet I+II Nr. 11.12, Bebauungsplanänderung auf Fl.Nr. 243, Hauptstraße 50+52 – Ergebnis der Öffentlichen AuslegungZur Kenntnis genommenMitteilung:Im Rahmen der Beteiligung der Öffent­lichkeit informierten sich einige Bürger, Stellungnahmen sind keine eingegangen.TOP 3.2Bebauungsplan Altbaugebiet I+II Nr. 11.12, Bebauungsplanänderung auf Fl.Nr. 243, Hauptstraße 50+52 – Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher BelangeBeschluss:Der Bau­ und Umweltausschuss stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.Abstimmungsergebnis: Ja: 8 Nein: 0Sachverhalt:Im gleichen Zeitraum zur Bürgerbe tei­ligung fand die Beteiligung der Träger öf­fentlicher Belange statt. Folgende Stel­lung nahme ging ein:Stellungnahme des Landratsamtes Mil-tenberg vom 07.01.2019, eingegangen beim Planer FM:„zu der im Betreff genannten Planung nimmt das Landratsamt Miltenbergals Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:Der Grundstückseigentümer des Grund­stücks Fl.Nr. 243 Gemarkung Niedernberg plant die Neuordnung seines Grundstücks, um die Wohnfläche hinter seinem Wohn­haus erweitern zu können. Da der beste­hende Bebauungsplan keine Erweite­rungs möglichkeit vorsieht, soll durch die Bebauungsplanänderung die planungs­rechtliche Grundlage geschaffen werden. Der Gemeinderat der Gemeinde Niedern­berg hat die Änderung des Bebauungs­

plans in seiner Sitzung vom 11. Sep tem­ber 2018 beschlossen. Die Änderung er­folgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.Die Bebauungsplanänderung sieht vor, dem Eigentümer des Baugrundstückes Fl.Nr. 243 an der südlichen Grenze ein Baurecht für ein zweigeschossiges Grenz­gebäude mit Wohnnutzung zu ermögli­chen. Ein bereits bestehendes, teilweise nur eingeschossiges Grenzgebäude soll zweigeschossig aufgestockt werden. Als Ausgleich wird das Baufeld für ein rück­wärtiges nördliches Grenzgebäude (I + K) verkleinert und in Richtung Hof ver­schoben.A) Bauplanungs- und Bauordnungs-rechtAus bauleitplanerischer und bauordnungs­rechtlicher Sicht besteht Einverständnis mit der Bebauungsplanänderung, sofern noch Folgendes beachtet wird:Erforderlichkeit der BauleitplanungGemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauli­che Entwicklung und Ordnung erforder­lich ist. Ferner ist es Aufgabe der Bau­leitpläne, die bauliche und sonstige Nut­zung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Dies setzt voraus, dass der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein muss, der städte­baulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen. Es müssen also hinreichend ge­wichtige städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrer planeri­schen Gestaltungsfreiheit. Es ist allein Aufgabe der Gemeinde zu ermitteln, ob die entsprechende Erforderlichkeit für eine Bauleitplanung vorliegt oder nicht. Dabei können die Planungsleitlinien wich­tige Anhaltspunkte liefern. Entscheidet sich die Gemeinde für eine entsprechen­de Bauleitplanung, muss sie auf den Anlass für diese in der Begründung des Bauleitplans explizit eingehen. An der Erforderlichkeit fehlt es etwa bei reinen Gefälligkeitsplanungen zugunsten allein privater Interessen. Andererseits darf die Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass nehmen, wenn zu­gleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden.In der Begründung Seite 3 wird lediglich erwähnt, dass „der Grundstücks eigen tü­mer die Neuordnung seines Grundstücks plant, um die Wohnfläche hinter seinem Wohnhaus erweitern zu können“. Dies sind keine Anhaltspunkte für die Er for­derlichkeit einer Bebauungsplanänderung, sondern lediglich Privatinteressen, die ein Bauleitplanverfahren alleine noch nicht rechtfertigen. Es handelt sich zwar nur um eine marginale Änderung, auch ist dem Landratsamt Miltenberg bewusst, dass die Änderung des Bebauungsplans der Nachverdichtung dienen soll, den­

noch ist der Aspekt „Erforderlichkeit der Bauleitplanung“ zu berücksichtigen. Wir bitten die Begründung in Bezug auf die Erforderlichkeit der Bebauungs plan än de­rung, insbesondere auf die städtebauli­chen Gründe zu überarbeiten.Festsetzungen/Bebauungsplan1. Die Festsetzungen zur Bebauungs­plan änderung stimmen nicht überein mit den dem Landratsamt Miltenberg, tech­nische Bauaufsicht vorliegenden Bauwün­schen der Bauherrn, da bei einer geplan­ten Grenzbebauung zu Fl. Nr. 241 mit ei­ner zweigeschossigen Bebauung und zum Hof flachgeneigtem Pultdach die festge­setzte Wandhöhe von 6,60 m an der Grenze überschritten wird.2. In die Bebauungsplanänderung ist das bestehende Nebengebäude an der nörd­lichen Grenze als Bestand zu schraffie­ren. Die Festsetzungen Nr. 3.2 bzw. 4.4 des Ursprungsbebauungsplanes sehen lediglich eine eingeschossige Bebauung mit Kniestock vor.3. Auch für das neugeschaffene westliche Baufeld mit beidseitiger zwingender Grenzbebauung zu den Nachbarn ist die zulässige Geschossigkeit I + K (einge­schossig mit Kniestock) noch einzufügen. Ansonsten ist es erlaubt, alle Grenzge­bäude auf dem Grundstück zweigeschos­sig mit steilem Dach zu errichten.4. Zur besseren Lesbarkeit und zum bes­seren Verständnis sind bestehende Gebäude und mögliche neue Gebäude bzw. Aufstockung sind farblich unter­schiedlich bzw. schraffiert im Bebauungs­plan darzustellen. Die allgemeine graue Darstellung ist unzureichend und wenig aussagekräftig.Grundsätzlich besteht städtebaulich Ein­verständnis zu der geplanten Bebauungs­planänderung.Allgemein: Es wäre sicherlich hilfreich, wenn bei ähnlichen Bebauungsplanän de­run gen zukünftig eine Fotodokumentation des Bestandes und ein aktueller Lageplan über die bestehende Bebauung des Grund­stückes beiliegen würden, um eine städ­tebauliche Beurteilung zu erleichtern.B) Natur- und LandschaftsschutzAus naturschutzrechtlicher und ­fachli­cher Sicht besteht Einverständnis mit der Änderung des Bebauungsplans, sofern noch Folgendes beachtet wird:Die Gemeinde Niedernberg beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplans „Altbaugebiet I und II“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Die natur­schutzrechtliche Eingriffsregelung sowie auch die Umweltprüfung entfallen. Der Artenschutz gilt unabhängig von der Ver­fahrensart zu berücksichtigen. Arten schutz­rechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG gilt es zu vermeiden.Vor Baufeldfreistellung (Gebäudeabriss) ist sicherzustellen, dass keine europa­rechtlich geschützten Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH­Richtlinie von dem Vorhaben betroffen sind (u. a Gebäudebrüter, Fledermäuse, Hornis­sen). Laut textlicher Festsetzung kann der Gebäudeabriss nur im Zeitraum zwi­schen 1. Oktober und 28. Februar erfol­gen. Dies ist falsch, da der Zeitpunkt ein­zig von der vorherigen artenschutzrecht­lichen Begutachtung und den jeweiligen Untersuchungsergebnissen abhängig ist. Auch in den Sommermonaten ist ein Abriss möglich, so lange der Artenschutz

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Amts­ und Mitteilungsblatt Niedernberg 11/2019

hinreichend berücksichtigt wird (fachli­che Begutachtung der Gebäudestruktur auf mögliche Betroffenheit gesetzlich ge­schützter Arten).Dem Vorhaben wird unter folgenden Auf­la gen naturschutzfachlich zugestimmt:1. Die textliche Festsetzung bezüglich des Zeitpunktes des Gebäudeabrisses ist zu ändern. Die Passage „Gebäudeabrisse sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zulässig“ ist herauszuneh­men.2. Die textliche Festsetzung bezüglich des zu prüfenden Artenschutzes ist zu er­gänzen. „Die Gebäudestruktur ist vor Abriss durch eine fachkundige Person auf ein Vorkommen europarechtlich ge­schützter Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH­Richtlinie und dessen gesetz­lich geschützten Lebensstätten hin zu untersuchen (u.a. Gebäudebrüter, Fle­der mäuse, Hornissen).“„Bei bestätigtem Vorkommen ist die Untere Naturschutzbehörde vor Maßnah­menbeginn zu kontaktieren“.3. Änderung der textlichen Festsetzung bezüglich der Rodung von Gehölzen: „Die Rodung von Hecken auf privaten und gärtnerisch genutzten Flächen (Hausgär­ten/Ziergärten) ist unter Berücksichtigung der Grünfestsetzungen (Bebauungsplan) im Zeitraum vom 1. Oktober bis ein­schließlich 28. Februar genehmigungs­frei. Die Beseitigung von Bäumen an glei­cher Stelle (private Hausgärten/Zier­gärten) ist im ganzen Jahr unter Be­rücksichtigung des Artenschutzes geneh­migungsfrei. Hierbei ist auf mögliche Nester und Baumhöhlen (gesetzlich ge­schützte Lebensstätten) Rücksicht zu nehmen. Bäume mit Biotopstrukturen (Baumhöhlen, Nester/Dauernester) dür­fen nicht ohne vorherige naturschutz­rechtliche Genehmigung beseitigt wer­den.C) ImmissionschutzDer Grundstückseigentümer plant die Neuordnung seines Grundstücks, um die Wohnfläche hinter seinem Wohnhaus er­weitern zu können.Da der bestehende Bebauungsplan keine Erweiterungsmöglichkeit vorsieht, soll durch die Bebauungsplanänderung die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden.Das Plangebiet ist als Besonderes Wohngebiet ausgewiesen.Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken.D) BodenschutzDas Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Flurstücksnummer 243) ist nicht im bayerischen Altlasten­kataster nach Art. 3 Bayerisches Boden­schutzgesetz (BayBodSchG) verzeichnet.Auch darüber hinaus liegen uns keine Informationen vor, dass sich auf den be­sagten Grundstücken eine Altlast oder eine schädliche Bodenveränderung befin­det.Diese Auskunft erhebt nicht den Anspruch auf eine vollständige und abschließende Überprüfung eines Altlastenverdachts. Außerdem geben die Informationen im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG nur den momentan erfassten Datenbe­stand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen auf dem Grundstück ent­sprechen muss. Gegebenenfalls muss ein

Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine entspre­chende Überprüfung (Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen.Sollten sich dabei, entgegen unseren bis­herigen Erkenntnissen, konkrete Anhalts­punkte für das Vorliegen von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann ist der Verantwortliche nach Art. 1 BayBodSchG verpflichtet, die Untere Bodenschutzbehörde im Landrats­amt Miltenberg unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen.Aus bodenschutzrechtlicher Sicht beste­hen gegen den Bebauungsplan „...“ so­mit keine Bedenken.“Abwägungsvorschlag der Planer FM und der Gemeindeverwaltung:Zu Teil ABzgl. der Erforderlichkeit der Bauleit pla­nung wird die Begründung ergänzt: Da die Gemeinde Niedernberg ein großes Interesse daran hat, das Wohnen im Altort zu stärken, um dadurch den Druck zur Erschließung neuen Baulandes am Ortsrand abzuschwächen, hat der Ge­mein derat in seiner Sitzung am 11.09. 2018 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung gefasst.Festsetzungen/BebauungsplanZu 1: Die Wandhöhe von 6,60 m ist aus­reichend bemessen, um die Aufstockung mit Pultdach realisieren zu können. Damit der Anbau nicht den First des Hauptge­bäudes überragen kann, wird die zulässi­ge Dachneigung auf 24° beschränkt (ge­plant 24°). Damit liegt die Firsthöhe an der Grundstücksgrenze bei ca. 8,20 m. Die Wand­ und Firsthöhen des bestehen­den Anbaus werden fortgesetzt.Zu 2: Die Flurkarte stellt den aktuellen Bestand dar. Die Nebengebäude werden hellgrau dargestellt. Der Hinweis, dass bisher nur eine eingeschossige Bebauung mit Kniestock zulässig ist, wird zur Kenntnis genommen. Es soll aber auch auf dieser Seite eine zweigeschossige Anbaumöglichkeit an das Hauptgebäude ermöglicht werden.Zu 3: Für das rückwärtige Baufeld wird nur eine eingeschossige Bebauung (Wand­höhe max. 3,0 m) mit flach geneigtem Pultdach oder Flachdach zugelassen.Zu 4: Der Bereich, in dem die Aufstockung geplant ist, wird farbig hervorgehoben.Zu Teil BDie Anregung wird aufgenommen.TOP 3.3Bebauungsplan Altbaugebiet I+II Nr. 11.12, Bebauungsplanänderung auf Fl.Nr. 243, Hauptstraße 50+52 – Beschluss zur SatzungBeschluss:Der Bau­ und Umweltausschuss der Gemeinde Niedernberg beschließt die Bebauungsplanänderung „Altbaugebiet I+II“ Nr. 11.12, ausgearbeitet von den Planer FM, und die dazugehörige Begründung, beide in der Fassung vom 05.02.2019 als Satzung.Abstimmungsergebnis: Ja: 8 Nein: 0Sachverhalt:Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.09.2018 den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplanes „Südlicher Ortsrand“ unter der Nr. 6.17 im beschleunigten Verfahren gefasst. Durch die Änderung soll auf der Fl.Nr. 243 soll auf der südlichen Seite des

Grundstücks eine Erhöhung der überbau­baren Fläche vorgenommen werden, im westlichen Teil des Grundstücks wird die überbaubare Fläche weggenommen.Der Aufstellungsbeschluss wurde mit Amtsblatt vom 21.09.2018 bekanntge­macht. In diesem Rahmen hatten die Bürger die Möglichkeit sich zur Bebau­ungsplanänderung zu informieren.In der Sitzung des Bau­ und Umwelt­ausschusses vom 20.11.2018 wurde der Billigungs­ und Auslegungsbeschluss ge­fasst.Die öffentliche Auslegung fand vom 10.12.2018 bis einschließlich 10.01.2019 statt. Sie wurde im Amtsblatt vom 30.11.2018 bekannt gemacht. Die Nach­barn erhielten die Unterlagen direkt zu­gesandt.Die eingegangenen Hinweise wurden in heutiger Sitzung behandelt und entspre­chend der Abwägung mit in den Be­bauungsplan aufgenommen.Die Verwaltung empfiehlt dem Gremium, die Bebauungsplanänderung „Südlicher Ortsrand“ Nr. 6.17 als Satzung zu be­schließen.TOP 4Bebauungsplan „Seehotel Osterwei-te rung“ 34.01, Bebauungsplanauf-stellungZur Kenntnis genommenMitteilung:Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.11.2018 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Seehotel Osterweiterung“ unter der Nr. 34.01 gefasst. Durch die Änderung soll auf einem Teil der Fl.Nr. 11081 (ca. 1,9 ha) Baurecht geschaffen werden.Der Aufstellungsbeschluss wurde mit Amtsblatt vom 07.12.2018 bekanntge­macht.In gleichem Amtsblatt wurde auch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung be­kanntgemacht, welche durch Amtsblatt­veröffentlichung vom 11.01.2019 noch­mals verlängert wurde. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand bis ein­schließlich 25.01.2019 statt.TOP 4.1Bebauungsplan „Seehotel Osterwei-terung“ 34.01, Bebauungsplan auf-stellung – Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der ÖffentlichkeitBeschluss:Der Bau­ und Umweltausschuss nimmt die Hinweise der Einwender zur Kenntnis.Abstimmungsergebnis: Ja: 8 Nein: 0Sachverhalt:Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ging folgende Stellungnahme von Eigen­tümern der nördlich angrenzenden land­wirtschaftlichen Flächen bei der Gemein­deverwaltung ein:„wir nehmen Bezug auf die ortsübliche Bekanntmachung im Amt­ u. Mitteilungs­blatt 49/2018, Aufstellung für Bebauungs­plan „Seehotel Osterweiterung „ Nr. I.12 und Aufstellungsbeschluss 34.01.Wie in der Bekanntmachung erläutert, soll durch den Aufstellungsplan die Ände­rung des Flächennutzungsplans im Be­reich „Seehotel Osterweiterung”, für die Bebauung/Erweiterung des Hotelgebiets vollzogen werden.Wir als unmittelbare Anrainer, Liegen­schaften in dem s ‚g. stark durchgrünten Wohngebiet nördlich, an das genannte Gebiet grenzend (Bettler­Äcker), sehen

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in dieser erneuten Änderung/Erweiterung kein Gesamtkonzept für das komplette Gebiet südlich der Achse Tennisplatz/Narrhalla.Grundsätzlich besteht gegen die Erwei­terung des Hotels auch kein Einwand, je­doch erscheint die sequenzweise Ände­rung/Erweiterung der letzten Jahre, als doch ehr konzeptlos. Durch die nun er­neut beantragte Änderung der Fläche von SO Spiel, Sport, Freizeit und Erholung in das SO Hotel ist eine doch relativ hohe Bebauungsdichte durch Hotelgebäude möglich. Des Weiteren ist aus dem abge­bildeten Plan keine, dem Gesamtprojekt Seehotel, entsprechend Infrastruktur wie z.B. ausreichend Parklätze für Gäste und Beschäftigte, Zu­ u. Abfahrten zu den einzelnen Anlageteilen, Zufahrten für die Anlieferung von Betriebsmitteln zu er­kennen (Verkehr wird zunehmen). Die heutigen, im nord­westlichen Teil des Hotelgeländes angelegten Parkmöglich­keiten reichen jetzt schon nicht aus. Es ist auch damit zu rechnen, dass ein wei­teres Ausdehnen des Hoteltrakts künftig nicht ausbleibt (auch in Richtung Bettler und Leer). Dies zeigt eigentlich die Erfahrungen der letzten Jahre.Es wird sich auch durch die geplante Verschiebung der Bebauungsgrenze bzw. Verrücken des heutigen Zauns im nord­östlichen Teil der Grünfläche kein, für die Zukunft beiderseitiger akzeptabler Ab­stand zu einem möglichen Wohngebiet ergeben. Unsere Bedenken sind dahin gehend, dass durch die vollkommene Er­schlie ßung der derzeitig geplanten Hotel­anlage das stark durchgrünte Wohngebiet (Gebiet Bettleräcker) zu einem nicht be­baubaren Gebiet degradiert wird.Es ist uns natürlich klar, dass es im Mo­ment keine Absicht seitens der Gemein­deverwaltung ist, die Bettleräcker in ein bebaubares Wohngebiet umzuwidmen. Die Möglichkeit dazu sollte allerdings vollkommen offen gehalten werden.Da der Gedanke einer Bebauung der Bettler­Äcker schon seit mehreren Jahr­zehnten (ehemals Seegalerie) besteht und doch noch die Mehrheit der Grund­stücke im Besitz von alten Niedernberger Familien sind, sollte hier nochmals über ein Gesamtkonzept „Hotel + Bettleräcker” nachgedacht werden. Bei allen momen­tan wirtschaftlichen Betrachtungen eines Privatunternehmers ‚ darf aber eine künf­tige, problemlose Bebauung durch die heutigen Grundstückseigentümer oder deren Nachkommen nicht außen vor blei­ben. Durch eine aus unserer Sicht, relativ planlosen Vorgehensweise ist die Gefahr einer Verfremdung des Bettler­ Gebiets sehr hoch (Verkauf durch Nachkommen da wertlos).Wir bitten deshalb die oben angeführten Argumente einzubeziehen und erwarten ein geplantes Gesamtkonzept für das Gebiet Hotel und Bettleräcker.“Abwägungsvorschlag der Planer FM und der Gemeindeverwaltung:Gerade die oben angesprochenen Defizite hat den Gemeinderat vor der Aufstellung des Bebauungsplans/Änderung des Flä­chen nutzungsplans veranlasst, für das Gebiet zwischen Hotel und Großwallstädter Straße ein Rahmenkonzept erarbeiten zu lassen, im dem die im Flächennutzungsplan nördlich des Plangebiets dargestellte Wohnbaufläche Berücksichtigung findet.

Um sicherzugehen, dass sich dort auch später eine Wohnbebauung realisieren lässt, wurde vom Gemeinderat die mög­liche Bebauungsdichte auf dem Gesamt­grundstück bestimmt sowie deren Anord­nung auf dem Gelände. Darüber hinaus wurde eine schalltechnische Betrachtung in Auftrag gegeben. Aus dieser geht her­vor, dass der Parkplatz P3 nachts nicht angefahren werden darf, damit die Lärmpegel zum geplanten Wohngebiet eingehalten werden können.Der Bebauungsplan lässt innerhalb des Plangebiets keine Stellplätze zu. Die der­zeit bestehenden Stellplätze am nord­westlichen Rand sind zurückzubauen.

Um Störungen durch den Hotelbetrieb auf ein zukünftiges Wohngebiet ausschlie­ßen zu können, wurde nördlich des Sondergebietes „Hotel“ im Flächennut­zungsplan eine Kompensationsfläche ge­kennzeichnet. Hierdurch soll sicherge­stellt werden, dass sich das Hotel zukünf­tig nicht weiter in nördliche Richtung ausdehnen kann. Der bestehende Zaun zur Nordseite ist auf die Abgrenzungslinie zwischen geplantem Wohngebiet „Seega­le rie“ und SO „Spiel, Sport und Freizeit“ nach derzeitigem Flächennutzungsplan zurückzusetzen.Verkehrlich wird das Hotel ausschließlich über den Leerweg erschlossen. Damit dies auch rechtlich abgesichert ist, wurde in diesem Bebauungsplan für das Well­nesshotel ein Zufahrtsverbot von der Großwallstädter Straße festgesetzt. Durch den geplanten Wellnessbereich wird sich die Zahl der Hotelgäste nicht erhöhen.Die Zahl der notwendigen Stellplätze so­wie deren Anordnung sind im Bauantrag nachzuweisen. Da die Stellplätze nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans angeordnet werden, sondern nördlich des Seehotels, werden die Anforderungen an den ruhenden Verkehr im Durchfüh­rungsvertrag geregelt.Ggf. zukünftige Nutzungsänderungen un­terliegen wieder einem eigenen Bauleit­planverfahren.Die Begründung wird entsprechend er­gänzt.Am 26.02.2019, nach der Frist der früh­zeitigen Beteiligung, ging eine weitere Stellungnahme eines Anwohners der Großwallstädter Straße ein:

„da wir heute Abend vermutlich nicht zu­gegen sein können, möchten wir unsere Bedenken mit diesem Schreiben kundtun.Auch als Bewohner der Großwallstädter Straße sind wir und unsere Nachbarn un­mittelbar von den weiteren Expan­sionsplänen des Seehotels betroffen. Zu den jetzt bereits erheblichen Beeinträch­tigungen sind weitere zu erwarten.1. LärmemissionIn der warmen Jahreszeit, vermehrt an Wochenenden hat die Lärmbelästigung durch Feierlichkeiten und Tagungsge schäf­te jährlich stetig zugenommen. Häufig findet ganztägig und weit über 22 Uhr Musikbeschallung statt. Immer wieder ist das Einschreiten der örtlichen Polizei (Obernburg) notwendig, da das Hotel die Musikbeschallung nach 22. Uhr und weit darüber hinaus nicht einschränkt. Eine Ausweitung des Hotelanwesens geht mit einer weiteren zusätzlichen Lärmbeläs ti­gung einher, da weitere Veranstaltungen und Feierlichkeiten im Außenbereich statt finden können.2. Nutzung der „Strandbuchten“ durch die EinwohnerDer Weg rund um den See wird ganzjäh­rig für Spaziergänge, Laufen und Erho­lung durch die Einwohner und Besucher Niedernbergs genutzt. Im Sommer wird auch vielfach, jenseits vom hektischen Treiben am Honischbeach, der See zum Baden genutzt, da die vorhandenen klei­nen Nischen rund um den See (auch vor dem Hotelgelände) für Liege­ und Ruheflächen ideal und sehr beliebt sind.Sollte das Hotelgelände nun auch noch in südlicher Richtung bis zum Gehweg ei­nen Strandbereich für seine Gäste schaf­fen, ist es sowohl mit der natürlichen Uferumgebung, sowie der Ruhe und der vorgenannten Möglichkeit vorbei. Die Badenden wären vielmehr auf dem „Präsentierteller“, der von oben hinun­terschauenden Hotelgäste.Warum ist die bereits vorhandene vom Hotel bereits bebaute Landzunge mit dem großen hoteleigenen Sandstrand nicht ausreichend?Die ökonomischen Interessen des Hotels werden hier eindeutig über die Interessen der Bewohner Niedernbergs und Gäste des Badesees Niedernberg gestellt.3. Keine Gleichstellung der InteressenDem Seehotel wird eine Umwidmung von billig erworbenem Grünland, welches bis­

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her für Spiel und Erholung ausgewiesen war, in werthaltiges Hotelbauland umge­wandelt, einschließlich aller damit ver­bundenen bautechnischen (z.B. mehrstö­ckige Bauweise, größere Anwesen etc.) und wirtschaftlichen Vorteilen, die sich im Zuge dieses neuen Bebauungsplans ergeben. Im Vergleich wird im angren­zenden Wochenendgebiet, Großwallstäd­ter Straße, keinerlei Ausnahmen oder Großzügigkeit zugelassen. Hier findet de­finitiv eine ungleiche Behandlung statt!4. Schutz der natürlichen Eigenart und Zersiedlung der LandschaftSpaziergänger, Jogger, Fahrradfahrer und Autofahrer der Großwallstädter Stra­ße nehmen auf der westlichen Seite ein natürliches, offenes und großzügiges Gelän de wahr, welches mit Pferdekoppeln, Ziegen und Schafen sowie dazugehörige Ställe bebaut ist. Bisher gliedert sich das Seehotel gut in die Landschaft ein, würde aber durch die Osterweiterung , auch aufgrund der vorgesehenen Geschosszahl, einen massiven Einschnitt in das zuvor beschriebene Gelände darstellen. Wer hat daran, ausgenommen das Seehotel, Interesse auf den Ausblick einer Hotel­burg? Was ist dem Schutz der Umwelt, inklusive zahlreicher Vogelarten? Was ist mit der Zersiedelung der Landschaft?5. Was wäre wenn?Durch die momentan allgemein sehr gute wirtschaftliche Lage in Deutschland ist der Wunsch nach Expansion des Seeho­tels entstanden.Wenn sich allerdings, die sehr gute wirt­schaftliche Situation wieder normalisiert bzw. verschlechtert ist eine wirtschaftli­che Auslastung eines größeren Hotelkom­plexes sicherlich schwieriger als das be­reits vorhandene sicherzustellen.Auch ein Betreiber des Seehotels musste vor einigen Jahren Insolvenz anmelden.Die Gefahr, das ein riesiges Hotelanwesen dann verwahrlost, sollte auch bedacht werden.Aktuelle Beispiele aus dem Bayerwald sind Beweis dafür.https://www.pnp.de/lokales/landkreis_regen/regen/2811652_Charm­droht­zum­Geisterhotel­zu­werden.htmlEine Vielzahl von Faktoren lassen erheb­liche Zweifel an der Sinnhaftigkeit einer weiteren Expansion des Seehotelgelände über das bereits vorhandene sehr um­fangreiche Anwesen aufkommen.Wir sind gerne bereit denkbare Alternati­ven gemeinsam mit den Verantwortlichen zu diskutieren. Wir sind allerdings nicht bereit die Planung in dieser Form hinzu­nehmen und werden alle gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen um der Gigan­tomanie entgegen zu treten, wenn sich nicht für alle Beteiligten ein Kompromiss finden lässt.“Die Stellungnahme wurde in der Bau­ und Umweltausschusssitzung bespro­chen. Die Thematik Lärm wurde bereits im obigen Abwägungsvorschlag erläu­tert. Die Bebauungsplanänderung sieht keine Veranstaltungen und Feierlichkeiten im Außenbereich vor.Der Gemeinderat der Gemeinde Niedern­berg hat die Planungshoheit über das Gemeindegebiet. Er hat sich intensiv mit der Planungsabsicht beschäftigt und sich für die Bebauungsplanaufstellung ent­schlossen. Hierfür hat er auch das o. g. Rahmenkonzept erstellt, hierbei wurden Aspekte wie Höhe, Größe, etc. berück­sichtigt.

TOP 4.2Bebauungsplan „Seehotel Osterwei-terung“ 34.01, Bebauungsplanauf-stellung – Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher BelangeBeschluss:Der Bau­ und Umweltausschuss stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.Abstimmungsergebnis: Ja: 8 Nein: 0Sachverhalt:Im Rahmen der frühzeitigen Behörden­beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wur­den folgende Behörden und sonstige von der Planung berührten Träger öffentli­cher Belange beteiligt:• Regierung von Unterfranken,• Regionaler Planungsverband,• Landratsamt Miltenberg – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Natur­ und Land­schaftsschutz, Immissionsschutz, Boden­schutz, Wasserschutz, Kreisbrand inspek­tion, Gesundheitsamt,• Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg,• Bayer. Landesamt für Denkmalpflege,• Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,• Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,• Amt für ländliche Entwicklung,• Bayernwerk Netz GmbH,• Deutsche Telekom AG T-Com,• Gasversorgung Unterfranken GmbH,• Aschaffenburger Versorgungs-GmbH,• IHK Aschaffenburg,• Landesverband für Vogelschutz,• Bund Naturschutz,• Markt Sulzbach,• Gemeinde Großwallstadt,• Stadt Aschaffenburg,• Markt Großostheim.Der Planung zugestimmt bzw. keine Anre gungen geäußert haben:• Regierung von Unterfranken,• Regionaler Planungsverband,• Landratsamt Miltenberg – Bodenschutz, Wasserschutz, Gesundheitsamt,• Bayer. Landesamt für Denkmalpflege,• Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,• Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,• Amt für ländliche Entwicklung,• Bayernwerk Netz GmbH,• Deutsche Telekom AG T-Com,• Gasversorgung Unterfranken GmbH,• Aschaffenburger Versorgungs-GmbH,• IHK Aschaffenburg,• Landesverband für Vogelschutz,• Bund Naturschutz,• Markt Sulzbach,• Gemeinde Großwallstadt,• Stadt Aschaffenburg,• Markt Großostheim.Das Bayerische Landesamt für Denk mal­pflege hat eine Stellungnahme über den Umgang mit Bodendenkmälern abgegeben. Der Hinweis ist im Plan bereits aufgeführt.Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hat darauf hingewie­sen, dass die Plangrundlage dem Stand des Liegenschaftskatasters vom Dezem­ber 2018 entspricht, dass in der Begrün­dung ein Tippfehler bezüglich einer Flur­stücksnummer zu korrigieren ist und dass die verkehrliche Erschließung über Grunddienstbarkeiten zu sichern ist, soll­te für das Plangebiet ein eigenständiges Grundstück gebildet werden. Der Copy­vermerk ist auf dem Plan enthalten.

Die Deutsche Telekom AG hat darauf hin­gewiesen, dass sich im und am Rande des Geltungsbereichs Telekommunika­tions linien des Unternehmens liegen, die bei der Planung zu beachten sind.Die Aschaffenburger Versorgungs­GmbH hat darauf hingewiesen, dass entlang der Feuerwehrumfahrung zwischen Großwall­städter Straße und Trafostation im Leerweg ein Mittelspannungskabelsystem verlegt ist und dass diese bei der Planung zu beachten ist.Keine Stellungnahme abgegeben haben:• Landratsamt Miltenberg – Kreisbrand-inspektion,• Gasversorgung Unterfranken GmbH,• Landesverband für Vogelschutz,• Bund Naturschutz,• Stadt Aschaffenburg.Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg vom 28.12.2018„zu der im Betreff genannten Planung nimmt das Landratsamt Miltenberg als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:SachverhaltDer Betreiber des Seehotels möchte die Aktivitäten im Bereich der Familienfeiern aufgeben und stattdessen einen Well­nessbereich aufbauen. Damit soll zum ei­nen die Hotelnutzung optimiert werden. Zum anderen sollen potentielle Syner gie­effekte mit den Seminargästen genutzt werden.Mit der Aufgabe der Familienfeiern will das Hotel zukünftig Gäste anlocken, die Ruhe und Erholung in einem entspre­chenden Ambiente suchen. Mit der geän­derten Hotelausrichtung werden sich da­mit die in der Vergangenheit zu be­stimmten Zeiten auftretenden immissi­onsschutzrechtlichen Probleme zu den benachbarten Nutzungen auflösen.Im rechtsverbindlichen Flächennutzungs­plan ist der überwiegende Teil des Plan­ge bietes als „Sondergebiet für Sport, Spiel, Freizeit und Erholung“ dargestellt. Am südlichen Rand ist eine kleine Teil­fläche als „Grünfläche“ dargestellt. Im nördlichen Randbereich grenzt ein „stark durchgrüntes Wohngebiet“ an. Eine Teil­fläche dieses Bereiches, welches nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Seehotel Osterweiterung“ liegt, soll als „Kompensationsfläche sichergestellt wer­den, dass sofern das reine Wohngebiet realisiert werden sollte, die Ruhe­ und Aufenthaltsbereiche nicht durch Aktivi­täten in den Privatgärten beeinträchtigt werden. Da sich der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwi­ckelt, wird der Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren geändert und an die Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst.Die Gemeinde Niedernberg will die Inte­ressen des Seehotelbetreibers unterstüt­zen. Der Gemeinderat der Gemeinde Niedernberg hat am 20. November 2018 den Aufstellungsbeschluss eines vorha­benbezogenen Bebauungsplanes „Seeho­tel Osterweiterung“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallel­ver fahren gefasst.A) Bauplanungs- und Bauordnungs-rechtVorhabenbezogener BebauungsplanDie Gemeinde hat die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

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gem. § 12 BauGB beschlossen. Daher hier einige allgemeine Informationen, die bei der Aufstellung eines vorhabenbezo­genen Bebauungsplans zu beachten sind:Gem. § 12 BauGB besteht ein vorhaben­bezogener Bebauungsplan aus dem Bebauungsplan, dem Vorhaben­ und Er­schließungsplan und dem Durchführungs­vertrag.Kennzeichnend für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist, dass neben dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan den Unterlagen auch ein Vorhaben­ und Erschließungsplan beizu­fügen ist. Dieser Vorhaben­ und Erschlie­ßungsplan muss das Vorhaben so kon­kret beschreiben, ähnlich wie ein Bauan­trag, dass danach eine städtebaurechtli­che Beurteilung möglich ist. Der Vorha­ben­ und Erschließungsplan hat in zeich­nerischer Form das konkret anstehende Bauvorhaben zu enthalten (Lage auf dem Baugrundstück, horizontale und vertikale Ausdehnung, Höhenlage).Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird der Vorhaben­ und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und ist damit eng an den Bebauungsplan gekoppelt. Der Vorhaben­ und Erschließungsplan ist da­her bei den einzelnen Verfahrensschritten, die bei der Aufstellung des Bebau ungs­planes erforderlich sind, immer beizufü­gen. In der Regel handelt es sich beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan um zwei Planwerke, den Vorhaben­ und Er schließungsplan des Vorhabenträgers und um den Bebauungsplan. Ersterer ist Bestandteil des letzteren, obwohl er ein eigenes Planwerk darstellt. Erst wenn durch den Vorhaben­ und Erschlie­ßungsplan die beabsichtigte individuelle Planung detailliert festgelegt wurde, kann im vorhabenbezogenen Bebauungs­plan die entsprechenden Festsetzungen für dieses Projekt getroffen werden. Aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan müssen alle Festsetzungen hervorgehen, die zur Verwirklichung des Vorha bens er­forderlich sind.Die Initiative zur Schaffung von Bau­rechten liegt bei einem Investor. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss Aufschluss über das beabsichtigte Bauvorhaben und über die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen geben. Die Ge meinde entscheidet über diesen An­trag nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf die Aufstellung besteht kein Rechtsan­spruch. Der Investor übernimmt die Verpflichtung, das mit der Gemeinde ab­gestimmte und in den B­Plan übernom­mene Konzept, das Vorhaben auf eigenes wirtschaftliches Risiko innerhalb eines vertraglich bestimmten Zeitraumes, ein­schließlich der erforderlichen Erschlie­ßungsanlagen zu realisieren. Der Vorha­benträger muss die Verfügungsgewalt über die Grundstücke haben, d.h. er muss i.d.R. auch Eigentümer der Flächen sein.Der Vorhaben­ und Erschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Be­bauungsplanes ist damit rechtsverbindli­che Planungsgrundlage für die Zulassung des konkret anstehenden Bauvorhabens. Der Vorhaben­ und Erschließungsplan er­setzt allerdings nicht die Baugenehmigung.

Vor dem Satzungsbeschluss ist zwin-gend ein Durchführungsvertrag abzu­schließen. Ohne Durchführungsvertrag ist der vorhabenbezogenen Bebauungs­plan nichtig. Der Durchführungsvertrag macht den Vorhaben­ und Erschließungs­plan zur Bauverpflichtung.Die vorgelegten Unterlagen entsprachen jedoch nicht den Anforderungen, die an einen vorhabenbezogenen Bebauungs­plan gestellt werden. Insbesondere fehlte hier der Vorhaben­ und Erschlie ßungs­plan.Auf der Homepage der Gemeinde Nie­dernberg wurden nachträglich ergänzen­de Unterlagen eingestellt. Diese wurden hinzugezogen, um das Vorhaben soweit wie möglich zu beurteilen.Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange können durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Inter­netadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen nach Satz 1 im Internet eingesehen werden können, ein­geholt werden. Auf Verlangen hat die Gemeinde jedoch einer beteiligten Behörde oder einem sonstigem Träger öffentlicher Belange nach wie vor ein Planexemplar in Papierform zur Verfügung zu stellen.Die Online­Beteiligung stellt eine zusätz­liche Service­Leistung für den Bürger dar und birgt große Potentiale hinsichtlich der Verfahrensvereinfachung und Kosten­reduzierung. Alternativ können Plan und Begründung auf einem geeigneten Datenträger versandt werden. Ob dies bei sehr großen und/oder detailreichen Plänen sinnvoll ist (Monitorbe trachtung), muss im Einzelfall entschieden werden.Wir bitten daher zukünftig ein Exemplar in Papierform zu erhalten.Die ergänzenden Unterlagen entsprachen aber noch nicht den Vorgaben eines Vorhaben­ und Erschließungsplans, so dass noch keine abschließende Stellung­nahme erfolgen kann.Aus bauleitplanerischer und bauord­nungsrechtlicher Sicht ist noch Folgendes zu beachten:Bebauungsplan auf einer einheitlichen Grundlage erstellenDer vorliegende Bebauungsplanentwurf enthält den Planteil. Die Planzeichen­erklärung (Legende), die planungsrecht­lichen und örtlichen Bauvorschriften so­wie die Verfahrensvermerke sind zusam­men mit der Begründung als Heftung vorgelegt worden. Wir weisen darauf hin, dass ein Bebauungsplan aus dem Planteil, der Planzeichenerklärung (Legende), den planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften sowie den Ver­fahrensvermerken besteht. Der Bebau­ungsplan muss auf einer einheitlichen Grundlage ausgefertigt werden. Wir bit­ten daher, den Bebauungsplanentwurf entsprechend zu ergänzen.Erforderlichkeit der BauleitplanungGemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauli­che Entwicklung und Ordnung erforder­lich ist. Ferner ist es Aufgabe der Bauleitpläne, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Dies setzt voraus, dass der jeweilige

Planungsinhalt objektiv geeignet sein muss, der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen. Es müssen also hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen. Welche städtebauli­chen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Es ist allein Aufgabe der Gemeinde zu er­mitteln, ob die entsprechende Erforderlichkeit für eine Bauleitplanung vorliegt oder nicht. Dabei können die Planungsleitlinien wichtige Anhaltspunkte liefern. Entscheidet sich die Gemeinde für eine entsprechende Bauleitplanung, muss sie auf den Anlass für diese in der Begründung des Bauleitplans explizit ein­gehen. An der Erforderlichkeit fehlt es etwa bei reinen Gefälligkeitsplanungen zugunsten allein privater Interessen. Andererseits darf die Gemeinde hinrei­chend gewichtige private Belange zum Anlass nehmen, wenn zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden.In der Begründung Seite 3 wird erwähnt, dass mit der geänderten Hotelausrichtung sich die in der Vergangenheit aufgetrete­nen immissionsschutzrechtlichen Proble­me auflösen sollen. Abschließend wird für den „Anlass“ der Planung lediglich formu­liert, dass die Gemeinde Niedernberg „die Interessen des Seehotelbetreibers unterstützen will“. Es wird empfohlen, die Begründung zum Anlass der Planung auf die immissionsschutzrechtliche Problematik zu ergänzen.Art der baulichen Nutzung, Ziffer 1 der planungsrechtlichen FestsetzungenIm Planteil sind die Sondergebiete (SO) 1 und 2 dargestellt, getrennt mittels einer Perlenschnur, sowie einer Grünfläche mit Wegen, Sitz­ und Aufenthaltsbereichen sowie Teichlandschaften. Für das SO 2 wird noch die Höhe des „Außenbeckens“ angegeben, was vermuten lässt, dass hier ein Außenbecken errichtet werden soll. In der Planlegende wiederum wird die allgemeine Zweckbestimmung der SO 1 und 2 dahingehend definiert, dass fol­gende Nutzungen im Wellnessbereich zu­lässig sind: Schwimmbecken, Ruhe­ und Liegebereiche, Sauna, Umkleiden, sani­täre Anlagen und sonstige bauliche Anlagen, die für den Wellnessbereich er­forderlich sind. Eine genaue Differen­zierung, was im S0 1 zulässig und was im S0 2 zulässig ist, erfolgt nicht. Dies ist in der Planlegende eindeutig zu differenzie­ren bzw. zu erläutern.Im geänderten Flächennutzungs planent­wurf wird wiederum der komplette Bereich als „SO Hotel“ definiert ein­schließlich der vorgesehenen Kompen sa­tionsflächen. Wir bitten hier um eine ein­heitliche Darstellung im Bebauungs plan­entwurf und im Flächennutzungs plan ent­wurf bzw. um eine einheitliche Benennung der Zweckbestimmung der Erweiterungs­fläche z.B. ,,SO Wellnessbereich des Seehotels mit Grünflächen“.Bauweise, überbaubare Grundstücks­fläche, Ziffer 3 der planungsrechtlichen FestsetzungenIn der Planlegende ist lediglich die Bau­grenze erläutert. Zur Bauweise werden keine Festsetzungen getroffen. Sofern dies nicht gewünscht ist, sollte die Überschrift der Ziffer 3 geändert werden und die Bauweise gestrichen werden.

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schrieben, auch eine „schalltechnischen Untersuchung des Seehotels in Niedern­berg“ enthalten. Neben den Aktivitäten im Bereich Feiern bzw. Familienfeiern, welche gemäß der Begründung aufgege­ben werden sollen, tragen An­, Abfahrt­ und Parkverkehr und der Betrieb von Haustechnischen Anlagen, wie Kühlanla­gen und Lüftungen, zu den Emissionen der bestehenden und geplanten Hotel flä­chen bei.Hierbei sind insbesondere der bestehen­de Parkplatz P3 und die Zufahrt P3 auf­grund der unmittelbaren Nachbarschaft zu dem im Flächennutzungsplan vorge­sehenen, nördlich anschließenden reinen Wohngebiet, pegelbestimmend. Dadurch, dass gemäß der schalltechnischen Unter­suchung der Parkplatz P3 aufgrund eines Tores nur während der Tagzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr genutzt (Ein­ und Aus­parken, An­ und Abfahren) werden darf, können auch in dem angrenzenden ge­planten reinen Wohngebiet die zulässi­gen Immissionsrichtwerte eingehalten werden.Durch die in den textliche Festsetzungen und der Begründung zum Vorhaben be zo­genen Bebauungsplanentwurf festge­setzten bzw. beschriebenen Nutzungen ist kein nennenswerter Beitrag zu den Schallimmissionen an den kritischen Immissionsorten zu erwarten, es sei denn durch haustechnische Anlagen wie Pumpen, Lüftungsanlagen, Kühlanlagen usw., welche in den Unterlagen nicht be­schrieben wurden.Aufgrund der Beschreibung in der Begrün dung wird davon ausgegangen, dass in dem geplanten SO1 keine lärmer­zeugenden Veranstaltungen, Feiern oder sonstige lärmerzeugende Aktivitäten vor­gesehen sind bzw. werden.Für eine endgültige Stellungnahme ist anzugeben, ob bzw. welche haustechni­schen Anlagen (Pumpen, Lüftungsanlagen, Kühlanlagen usw.), welche Schallemissio­nen ins Freie abstrahlen, vorgesehen sind und welche Schallleistungspegel sie besitzen.Hinweis:In den Tabellen 4, 5, 6, 7, 8, 9 des Anhangs 3 der schalltechnischen Unter­suchung ist in der Spalte für den Beur­teilungspegel die Tag­ und Nachtzeit ver­tauscht und ein falsches Symbol für die Kenngröße Beurteilungspegel eingetra­gen.D) BodenschutzDas Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Flurstücksnummern 11081) ist nicht im bayerischen Altlas­tenkataster nach Art. 3 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) ver­zeichnet.Auch darüber hinaus liegen uns keine Informationen vor, dass sich auf dem be­sagten Grundstück eine Altlast oder eine schädliche Bodenveränderung befindet.Diese Auskunft erhebt nicht den Anspruch auf eine vollständige und abschließende Überprüfung eines Altlastenverdachts. Außerdem geben die Informationen im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG nur den momentan erfassten Datenbe­stand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen auf dem Grundstück ent­sprechen muss. Gegebenenfalls muss ein Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine entspre­

Tiefe der Abstandsfläche das angegebe­ne Maß hat.B) Natur- und LandschaftsschutzVom Büro Stüben wurden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Beurteilung umfangreiche Ausgleichs­ und Vermei­dungs maßnahmen festgelegt. Nachdem auch artenschutzrechtliche Ausgleichs­maß nahmen erforderlich werden, ist un­verzüglich nach Rechtskraft des Bebau­ungs planes mit der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen zu beginnen, da diese bereits vor dem Eingriff in die Lebensräume von Fledermäusen und Vögeln wirksam sein müssen. Dies erfor­dert aus Sicht des Gutachters und der unteren Naturschutzbehörde eine ökolo­gische Baubegleitung (Vermeidungsmaß­nahme 6, S.9 des Gutachtens). Die öko­logische Baubegleitung ist daher unver­züglich nach Rechtskraft des Bebauungs­planes zu beauftragen.Die grünordnerischen Festsetzungen sind daher wie folgt zu ergänzen:Es ist eine ökologische Baubegleitung mit der Umsetzung der Ausgleichs­ und Ver­meidungsmaßnahmen gemäß arten­schutz rechtlicher Beurteilung Ziffer 3.1. S.8­11 unmittelbar nach Rechtskraft des Bebauungsplanes zu beauftragen. Der unteren Naturschutzbehörde ist ein Bericht über die durchgeführten Maßnah­men vorzulegen.Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes sind die Ausgleichsflächen von der Ge­meinde Niedernberg dem Ökoflächen ka­taster unter folgendem Link zu melden: https://www.oefk.bayern.de/oeko/JSPs/Oaanmeldung.jsp.C) ImmissionsschutzDer geplante Wellnessbereich soll sich unmittelbar an das bestehende Seehotel anschließen. Die sonstige östlich gelege­ne Fläche soll als eine großzügig gestal­tete Park­ und Teichlandschaft mit Wegen sowie Sitz­, Aufenthalts­ und Ruheberei­chen genutzt werden. Um dies zu ermög­lichen, soll ein Teil des Parkplatzes zu­rückgebaut werden.In den textlichen Festsetzungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanent­wurf heißt es:„Für den Wellnessbereich in den Sondergebieten 1 und 2 sind folgende Nutzungen zulässig:Schwimmbecken, Ruhe­ und Liegeberei­che, Sauna, Umkleiden, sanitäre Anlagen und sonstige bauliche Anlagen, die für den Wellnessbereich erforderlich sind.”Nördlich des Plangebietes ist gemäß dem Flächennutzungsplan ein reines Wohnge­biet vorgesehenen. Östlich des Plangebie­tes befindet sich ein Wohnhaus in einem Wochenendhausgebiet.In der vorgelegten schalltechnischen Un­ter suchung des Ingenieurbüros Stöcker vom 27. November 2018 ist bei der ge­planten Erweiterung von Wellness/Spa­Anlagen und bis zu 60 Gästezimmern die Rede. Auch im Umweltbericht vom 4. De­zember 2018 ist von einem Sondergebiet 1 „Hotel“ und einem Sondergebiet 2 „Außenbecken“ die Rede.Dies widerspricht den vorgelegten Plänen (Grundrisse, Ansichten), in denen keine Gäste­ und Hotelzimmer vorgesehen sind.LärmschutzIn den Unterlagen für den vorhabenbezo­genen Bebauungsplan ist, wie oben be­

WandhöheDie im Bebauungsplan festgesetzte Wandhöhe von 7 m wird in der Planung um 0,55 m überschritten. Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Firsthöhe wird mit der vorliegenden Planung über­schritten.Die Festsetzung der Wand­ bzw. Firsthöhe ist auf das konkrete Bauvorhaben abzu­stimmen.Vom Architekten sollte vor Ort geprüft werden, ob diese Höhen für das Vorhaben ausreichend sind.Kompensationsfläche, Ziffer 7.4 der pla­nungsrechtlichen FestsetzungenIm Planteil ist das Grundstück Fl. Nr. 5400/1, Gemarkung Großwallstadt, mit 9.534 m² als Ausgleichsfläche darge­stellt. In der Planlegende wird dieses Grundstück Fl. Nr. 5400/1, Gemarkung Großwallstadt, als Kompensationsfläche mit 619 m² dem Bebauungsplan zuge­ordnet. Im FIächennutzungsplanentwurf wird wiederum eine Teilfläche des nördli­chen Randbereiches des angrenzenden „stark durchgrünten Wohngebietes“, das nicht im Geltungsbereich des Bebauungs­planes „Seehotel Osterweiterung“ liegt, als „Kompensationsfläche“ benannt. Dies soll sicherstellen, dass, sofern das reine Wohngebiet realisiert werden sollte, die Ruhe­ und Aufenthaltsbereiche des Hotels nicht durch Aktivitäten in den Privatgärten beeinträchtigt werden.Wir bitten eindeutig zu definieren, welche Fläche als Ausgleichsfläche (FI. Nr. und Größe) dem Bebauungsplan zugeordnet wird bzw. welche Fläche als Kompen­sationsfläche zugeordnet werden soll. Oder handelt es sich hier um dasselbe, mit unterschiedlichen Bezeichnungen? Sofern die Kompensationsfläche jedoch entsprechend der Darstellung im Flächen­nutzungsplanentwurf zugeordnet werden soll, so ist diese Fläche auch in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen. Beide Bauleitpläne sind auf­einander abzustimmen. Es sind die Kom­pensationsflächen und die Aus gleichs­flächen im Bebauungsplan darzustellen und in der Planlegende zu erläutern.Schutzgut FlächeGemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelt­aus wirkungen ermittelt werden und in ei­nem Umweltbericht beschrieben und be­wertet werden. Im vorgelegten Umwelt­bericht wurde keine Aussage zum Schutz­gut „Fläche“ getroffen. Der Um welt be­richt ist entsprechen zu überarbeiten.AbstandsflächenIn den textlichen Festsetzungen „B.1“ wird Folgendes formuliert:„Ist im Plan ein Abstandsmaß mit Maßangabe dargestellt, darf abweichend von der Abstandsflächenregelung der BayBO bis an diese Begrenzung gebaut werden.“Festsetzbar ist mit einer Maßzahl die Tiefe der Abstandsflächen. Dies wurde im Planteil auch so vorgenommen. Die Formulierung in der Begründung ist dem anzupassen. Es sollte nicht auf eine Grenze abgestellt werden. Es ist daher festzusetzen, dass abweichend von der Abstandsflächenregelung der BayBO die

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Weiterhin stellt die Herstellung von Gewässern einen Gewässerausbau dar. Daher ist rechtzeitig zu klären, ob für die Errichtung der Teiche ein entsprechendes wasserrechtliches Verfahren erforderlich wird. Bei Vorliegen einer untergeordne­ten wasserwirtschaftlichen Bedeutung kann ggf. auf ein solches Verfahren ver­zichtet werden2.5 Wasserversorgung, GrundwasserschutzVon dem geplanten Vorhaben ist kein Trinkwasserschutzgebiet für eine Wasser­gewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen.Bei den beabsichtigten Bauvorhaben sind die Bodeneingriffe auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Verschmut­zun gen des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern.Durch die geplanten Versiegelungen ist mit einer lokalen Verschlechterung der Grundwasserneubildung und somit mit negativen Auswirkungen für den Wasser­haushalt zu rechnen. Die Flächenver sie­gelungen sind daher so gering wie mög­lich zu halten.Der Bedarf an zusätzlichem Trinkwasser soll über das bestehende Leitungsnetz si­chergestellt werden. Es ist dabei auf eine mengen­ und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Inwieweit die bestehenden Anlagen ausreichend bemessen sind, welche die Trink­, Brauch­ und Löschwasserversorgung si­cherzustellen, ist vorab zu überprüfen.Bei hohen Grundwasserständen bzw. dem Auftreten von Schichtenwasser sind geeignete Bauweisen zu wählen. Gezielte Grundwasserabsenkungen sind wasser­wirtschaftlich nicht vertretbar.Zur Sicherung bestehender Trinkwasser­leitungen, die das Plangebiet durchque­ren, ist ein Leitungsrecht mit dem ent­sprechenden Schutzabstand zugunsten des Wasserversorgers festzusetzen.Es sind die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes (Anforderungen nach Wasserhaushaltsgesetz und Bayeri­schem Wassergesetz) zu beachten.Grundsätzlich bestehen gegen das ge­plante Vorhaben aus wasserwirtschaftli­cher Sicht keine Bedenken.Das Sachgebiet Wasserrecht des Land­rats amtes Miltenberg und die Gemeinde Niedernberg erhalten eine Abdruck des Schreibens.“Abwägungsvorschlag der Planer FM und der Gemeindeverwaltung:Die Hinweise werden zur Kenntnis ge­nommen.Oberflächengewässer und Überschwem­mungsgebieteDer Hinweis, dass bei wesentlichen bau­lichen Maßnahmen im 60­m­Bereich des Mains eine Genehmigung nach Art. 20 Bay WG zu beantragen ist, wird zur Kenntnis genommen. Im 60­m­Bereich des Mains sind keine wesentlichen Maßnahmen vorgesehen.AbwasserentsorgungÜber das bestehende Kanalnetz kann das Schmutzwasser abgeleitet werden. Es wird sichergestellt, dass kein Fremdwas­ser in das Kanalnetz eingeleitet wird. Der Anteil der Flächenversiegelung wird auf das Mindestmaß begrenzt.

Schutzgut FlächeDer Umweltbericht wird entsprechend vervollständigt.AbstandsflächenDie Formulierung wird entsprechend an­gepasst.Zu Teil BDie textlichen Festsetzungen werden entsprechend angepasst.Zu Teil CDer Anregung wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.Die schalltechnische Untersuchung wird entsprechend ergänzt/korrigiert.Stellungnahme des Wasserwirt schafts-amtes Aschaffenburg vom 07.01.2019„Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffen­burg nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung:1. VorhabenDie Gemeinde Niedernberg beabsichtigt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Seehotel Osterweiterung“ aufzustellen, hierbei sind zwei Sondergebiete für die Errichtung eines Wellnessbereiches an­gedacht. Der Betreiber des Seehotels plant diesen Bereich östlich der beste­henden Hotelanlage aufzubauen. Im Parallelverfahren ist eine entsprechende Anpassung des Flächennutzungsplans vorgesehen.2. Wasserwirtschaftliche Beurteilung2.1 Oberflächengewässer und Über schwem­mungsgebieteDer geplante Neubau befindet sich ca. 30 m nördlich des Niedernberger Badesees und ca. 200 m westlich des Mains (Gew. I. Ordnung). Es sind keine Überschwem­mungsgebiete betroffen.Der östliche Rand des neuaufgestellten Bebauungsplans reicht in den 60 m Be­reich des Mains hinein. Für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung von Anlagen in diesem Bereich ist eine Genehmigung nach Art. 20 BayWG am Landratsamt Miltenberg zu beantragen.2.2 AbwasserentsorgungDie Leistungsfähigkeit des weiterführen­den Kanalnetzes und eine ausreichende Mischwasserbehandlung sind sicherzu­stellen. Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell­, Drän­ und Schicht­wasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanali­sation und somit der Kläranlage zufließt. Grundsätzlich ist die Flächenversieglung auf ein Minimum zu beschränken.2.3 NiederschlagswasserbeseitigungDas anfallende Niederschlagswasser soll in das Grundwasser versickert werden. Bei einer Versickerung sind die Vorgaben der Nie derschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von ge­sammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Sollte die NWFreiV nicht greifen, wäre eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Miltenberg zu beantragen.2.4 Herstellung eines GewässersNeben der Errichtung des Gebäudes für den Wellnessbereich sollen auf den sons­tigen Flächen Park­ und Teichlandschaften entstehen. Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen Teichsohle und Grund­wasser ein ausreichender Abstand einzu­halten ist. Ein Aufschluss von Grund­wasser ist unbedingt auszuschließen.

chende Überprüfung (Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen.Sollten sich dabei, entgegen unseren bis­herigen Erkenntnissen, konkrete Anhalts­punkte für das Vorliegen von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann ist der Verantwortliche nach Art. 1 BayBodSchG verpflichtet, die Untere Bodenschutzbehörde im Landrats­amt Miltenberg unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen.Aus bodenschutzrechtlicher Sicht beste­hen gegen den Bebauungsplan „Seehotel Osterweiterung“ somit keine Bedenken.E) WasserschutzWasserrechtliche Tatbestände sind auf­grund der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich. In fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des Wasser­wirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuho­len und zu berücksichtigen.F) BrandschutzEine Stellungnahme des Kreisbrandrats liegt nicht vor.G) Gesundheitsamtliche BelangeMit der o.g. Aufstellung des vorhabenbe­zogenen Bebauungsplanes besteht von Seiten des Gesundheitsamtes Einver­ständ nis. Über die bereits im Plan be­nannten Regelungen werden darüber hi­naus keine weiteren Belange berührt.“Abwägungsvorschlag der Planer FM und der Gemeindeverwaltung:Zu Teil ADen Anregungen wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis ge­nommen.Erforderlichkeit der BauleitplanungDie Begründung wird entsprechend er­gänzt.Art der baulichen Nutzung, Ziffer 1 der planungsrechtlichen FestsetzungenUnter SO 1 und 2 werden lediglich die maximal zulässigen Höhen festgelegt. Die Gebietsbezeichnung im Bebauungs­plan wird konkretisiert. Die zulässigen Nutzungen werden entsprechend zuge­ordnet. Für die Flächennutzungsplan­änderung ergeben sich keine Korrekturen.Bauweise, überbaubare Grundstücks­fläche, Ziffer 3 der planungsrechtlichen FestsetzungenIn der Überschrift wird „Bauweise“ ge­strichen.WandhöheIm Bebauungsplan sind Wand­ und First­höhe in Metern über NN festgesetzt. Die Unterschiede der tatsächlichen Höhen über Gelände resultieren lediglich durch unterschiedliche Ausgangshöhen. Um Missverständnisse auszuschließen, wer­den in den textlichen Festsetzungen nur die Höhen in Metern über NN aufgeführt. Die tatsächlichen Höhen werden nur noch in der Begründung angegeben.Kompensationsfläche, Ziffer 7.4 der pla­nungsrechtlichen FestsetzungenDie Kompensationsfläche in der Flächen­nutzungsplanänderung deckt sich nicht mit der dem Bebauungsplan zugeordne­ten Ausgleichsfläche. In der Begründung wird dies klargestellt und erläutert, dass die Kompensationsfläche nördlich des Plangebietes erst dann in Anspruch ge­nommen werden soll, wenn weitere bau­liche Absichten auf dem Hotelerwei te­rungsgelände vorgesehen sind.

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meindlichen Gerätewarts zu erhöhen, was zwischenzeitlich bereits erfolgt ist.Der Bericht über die örtliche Prüfung wurde von der Vorsitzenden des Rech nungs­prüfungsausschuss aus datenschutzrecht­lichen Gründen bereits in der nichtöffent­lichen Sitzung des Haupt­ und Finanz­aus schuss am 12.02.2019 behandelt.TOP 3Jahresabschluss 2016TOP 3.1Jahresabschluss 2016 – Feststellung des JahresabschlussesBeschluss:Gemäß Art 102 Absatz 3 Gemeindeordnung stellt der Gemeinderat den Jahresab­schluss für das Haushaltsjahr 2016 der Gemeinde Niedernberg fest.Abstimmungsergebnis: Ja: 13 Nein: 0Sachverhalt:Nach Durchführung der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses ist der Jahresab­schluss durch den Gemeinderat in öffent­licher Sitzung festzustellen.Der Jahresabschluss 2016, welcher dem Gemeinderat bereits in seiner Sitzung am 11.07.2017 vorgestellt wurde, wurde vom Rechnungsprüfungsausschuss örtlich am 08.01.2018 und 22.01.2018 geprüft. Der Prüfbericht wurde dem Gemeinderat in heutiger Sitzung bekanntgemacht.Die Zahlen der Bilanz, Ergebnisrechnung und Finanzrechnung können der Anlage entnommen werden.TOP 3.2Jahresabschluss 2016 – EntlastungBeschluss:Der Gemeinderat stimmt der Entlastung der Verwaltung über den Jahresabschluss 2016 gemäß Artikel 102 Absatz 3 Gemeindeordnung zu.Abstimmungsergebnis: Ja: 12 Nein: 0Abstimmungsvermerke:Jürgen Reinhard nahm wegen persönli­cher Beteiligung (Art. 49 GO) an der Beratung und Abstimmung nicht teil.Sachverhalt:Nach Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordnung hat der Gemeinderat nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung und un­abhängig von der überörtlichen Prüfung über die Entlastung in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Dieser Beschluss muss formal von der Feststellung der Jahres­rech nung bzw. des Jahresabschlusses getrennt sein.Bei der Beschlussfassung über die Entlastung ist der Bürgermeister persön­lich beteiligt (Art. 49 GO) und darf des­halb nicht mit abstimmen.TOP 3.3Jahresabschluss 2016 – Verwendung des Jahresüberschusses 2016Beschluss:Zur Kenntnis genommenSachverhalt:Da die Gemeinde Niedernberg keine Jah­resfehlbeträge aus vergangenen Haus­halts jahren vorträgt, wird der Jahres­überschuss aus dem Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 2.239.632,22 € vollständig der Ergebnisrücklage zugeführt.TOP 4Haushaltssatzung 2019Beschluss:Der Gemeinderat beschließt die Haus­halts satzung 2019 der Gemeinde Nie­dern berg in der vorliegenden Fassung.

Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 26.02.2019TOP 1BürgerviertelstundeGerd Klement vom Turnverein Niedern­berg fragte nach dem Planungsstand Er­weiterung/Neubau Sporthalle. Bürger­meis ter Jürgen Reinhard erläuterte, dass für das Haushaltsjahr 2019 Planungs­kosten enthalten seien. Einen Zeitplan gibt es jedoch nicht, dies stellt aktuell eine Kapazitätsfrage in der Verwaltung dar. Die Varianten wurden bereits disku­tiert, eine detaillierte Ausarbeitung steht noch aus. Derzeit haben Maßnahmen wie im Hochbau die Mittelschule und der Tiefbau Priorität.TOP 2Örtliche Rechnungsprüfung des Geschäftsjahres 2016Zur Kenntnis genommenMitteilung:Die örtliche Rechnungsprüfung des Haus­haltsjahres 2016 der Gemeinde Niedern­berg durch den Rechnungsprüfungs aus­schuss fand am 08.01.2018 und 22.01. 2018 statt. Folgende Prüffelder wurden durch den Rechnungsprüfungsausschuss festgelegt und geprüft:1. Geschäftsjahr 2016 anhand der Ergebnisrechnung 2016Prüfansätze waren der Vergleich der ein­zelnen Posten zu Effektiv 2015 und zum Planansatz 2016. Einige Auffälligkeiten erklären sich aufgrund buchhalterischen Vorgehens, indem Buchungen auf einem anderen Konto erfasst werden, als ur­sprünglich geplant. Die anderen Positio­nen konnten durch Nachfragen geklärt werden.2. Stichprobenartige Beleg-Ordner-PrüfungHier wurden verschiedene Anordnungen geprüft. Nachfragen wurden mit der Verwaltung geklärt.3. Prüfung der noch offenen Nach-fra gen des Rechnungsprüfungs-ausschusses aus den vergangenen Jahren.Es ergaben sich noch fünf offene Punkte, welche jedoch entweder bereits ange­gangen wurden oder auf der Bear bei­tungsliste stehen.4. Überprüfung Freiwillige Feuerwehr – Dienstleistung + GebäudeHierbei wurden die Satzung und deren Anwendung, vor allem in Bezug auf die Weiterverrechnung von Einsätzen, ge­prüft. Weiterhin wurden die Gebäude­kosten sowie einzelne Belege kontrol­liert.Außerdem fand eine Begehung des Feuer wehrhauses statt. Der Rechnungs­prüfungsausschuss stellte fest, dass das Feuerwehrhaus an seiner Belastungs­grenze angelangt ist und empfiehlt nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Außer­dem empfiehlt der Rechnungsprüfungs­ausschuss das Zeitkontingent des ge­

NiederschlagswasserbeseitigungAufgrund der Größe der Dachfläche wird bei der Unteren Wasserrechtsbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis bean­tragt.Herstellung eines GewässersDie Hinweise zum notwendigen Abstand zwischen Grundwasserspiegel und Teich­sohle sowie zu einem ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren werden zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan aufgenommen.Wasserversorgung, GrundwasserschutzDie Hinweise, dass• die Bodeneingriffe auf das erforderliche Maß zu beschränken ist,• die Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern ist,• die Flächenversiegelung zu minimieren ist,• der Bedarf an zusätzlichem Trinkwasser mengen­ und druckmäßig ausreichend bemessen über das bestehende Leitungsnetz sicherzustellen ist,• ggf. bei hohen Grundwasserständen und dem Auftreten von Schichtenwasser geeignete Bauweisen zu wählen sind und dass• Trinkwasserleitungen, die das Plange-biet durchqueren durch ein Leitungsrecht zu sichern sind,werden im Bebauungsplan aufgenom­men.TOP 4.3Bebauungsplan „Seehotel Osterwei-te rung“ 34.01, Bebauungsplanauf-stellung – Billigungs- und Auslegungs beschlussBeschluss:Der Bau­ und Umweltausschuss billigt den Entwurf des Bebauungsplans vom 20.02.2019. Das Auslegungsverfahren wird eingeleitet.Abstimmungsergebnis: Ja: 8 Nein: 0Sachverhalt:Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.11.2018 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Seehotel Osterweiterung“ unter der Nr. 34.01 gefasst. Durch die Änderung soll auf einem Teil der Fl.Nr. 11081 (ca. 1,9 ha) Baurecht geschaffen werden.Der Aufstellungsbeschluss wurde mit Amtsblatt vom 07.12.2018 bekanntge­macht.In gleichem Amtsblatt wurde auch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung be­kanntgemacht, welche durch Amtsblatt­ver öffentlichung vom 11.01.2019 noch­mals verlängert wurde. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand bis ein­schließlich 25.01.2019 statt.Die eingegangenen Hinweise wurden in heutiger Sitzung behandelt und entspre­chend der Abwägung mit in den Bebauungsplan aufgenommen.Die Verwaltung empfiehlt dem Gremium, den Billigungs­ und Auslegungsbeschluss für die Bebauungsplanaufstellung „See­ho tel Osterweiterung“ Nr. 34.01. zur Fortführung des Verfahrens zu fassen.

Künftiger AnnAhmeschlussAus technischen gründen muss der Annahmeschluss für die Amts- und mitteilungsblätter künftig auf montag, 16.00 uhr vorverlegt werden.Wir bitten um Beachtung!

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Beschluss:Der Gemeinderat stimmt dem Abwä­gungsvorschlag zu.Abstimmungsergebnis: Ja: 12 Nein: 1Sachverhalt:Aufgrund des gleichgelagerten Sachver­halts zur Bau­ und Umweltausschuss­sitzung Top 4.1, wird der Sachverhalt hier nicht abgedruckt. Der vollständige Beschluss ist unter buergerinfo­niedern­berg.de einsehbar.TOP 6.3Flächennutzungsplan im Bereich des Bebauungsplanes „Seehotel“ und „Seehotel Osterweiterung“, Flächen-nutzungsplanänderung – Billigungs- und AuslegungsbeschlussBeschluss:Der Gemeinderat billigt den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung vom 18.02.2019. Das Auslegungsverfahren wird eingeleitet.Abstimmungsergebnis: Ja: 12 Nein: 1Sachverhalt:Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.11.2018 den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungs­planes im Bereich „Seehotel Osterweite­rung“ unter der Nr. I.12 gefasst. Durch die Änderung soll der Bereich des Sondergebiets „Sport, Spiel, Freizeit und Erholung“ in ein Sondergebiet „Hotel“ abgeändert werden. Im Norden, im Bereich des stark durchgrünten Wohn ge­bietes (WR) wird eine Kompensationsfläche festgesetzt. Die Gesamtfläche umfasst einen Teil des Grundstücks 11081 und umfasst ca. 2,45 ha.Der Aufstellungsbeschluss wurde mit Amtsblatt vom 07.12.2018 bekanntge­macht.In gleichem Amtsblatt wurde auch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung be­kanntgemacht, welche durch Amtsblatt­veröffentlichung vom 11.01.2019 noch­mals verlängert wurde. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand bis ein­schließlich 25.01.2019 statt.Die eingegangenen Hinweise wurden in heutiger Sitzung behandelt und entspre­chend der Abwägung mit in den Bebau­ungsplan aufgenommen.Die Verwaltung empfiehlt dem Gremium, den Billigungs­ und Auslegungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungs­planes im Bereich „Seehotel Osterwei te­rung“ Nr. I.12 zur Fortführung des Verfahrens zu fassen.TOP 7Informationen des ersten Bürgermeisters­ Die Gemeinderatsmitglieder werden gebeten die Unterlagen zur Ortsumge-hung Sulzbach zu sichten und Hinweise bis Ende März der Gemeindeverwaltung einzureichen. Die Umweltverträglichkeits­prü fung im Detail steht den Gemeinderats­mitgliedern zur Verfügung, aufgrund von artenschutzrechtlichen Belangen ist sie nicht für die Bürger einsehbar. An der Sitzung im Mai/Juni wird Herr Schwab vom staatlichen Bauamt teilnehmen.­ Bürgermeister Jürgen Reinhard fragte in Großwallstadt bzgl. der geplanten Neuerrichtung des Grundwasserbrun-nens nach. Die Gemeinde Niedernberg sei vom Vorhaben nicht betroffen und würde bei einer Betroffenheit rechtzeitig informiert werden.

TOP 5Feststellung der Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Südlicher Ortsrand“ im Zuge dessen ÄnderungBeschluss:Der Gemeinderat der Gemeinde Niedern­berg stellt die Berichtigung des Flächen­nutzungsplans im Bereich „Südlicher Ortsrand“ in der Fassung vom 24.01.2019 fest.Abstimmungsergebnis: Ja: 13 Nein: 0Sachverhalt:In der Sitzung vom 20.11.2018 fasste der Gemeinderat den Aufstellungsbe­schluss zur Berichtigung des Flächennut­zungsplans. Die Berichtigung erfolgt auf­grund der Änderung des Bebauungsplans „Südlicher Ortsrand“, bei welchem der Plan an die tatsächliche Beschaffenheit angepasst wird. Diese Berichtigung ist ein rein redaktioneller Vorgang, es ist weder eine Beteiligung, noch eine Geneh­migung von Nöten.TOP 6Flächennutzungsplan im Bereich des Bebauungsplanes „Seehotel“ und „Seehotel Osterweiterung“Zur Kenntnis genommenMitteilung:Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.11.2018 den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungs­planes im Bereich „Seehotel Osterwei te­rung“ unter der Nr. I.12 gefasst. Durch die Änderung soll der Bereich des Sondergebiets „Sport, Spiel, Freizeit und Erholung“ in ein Sondergebiet „Hotel“ abgeändert werden. Im Norden, im Bereich des stark durchgrünten Wohnge­bietes (WR) wird eine Kompensationsfläche festgesetzt. Die Gesamtfläche umfasst einen Teil des Grundstücks 11081 und umfasst ca. 2,45 ha.Der Aufstellungsbeschluss wurde mit Amts­blatt vom 07.12.2018 bekanntgemacht.In gleichem Amtsblatt wurde auch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung be­kanntgemacht, welche durch Amtsblatt­veröffentlichung vom 11.01.2019 noch­mals verlängert wurde. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand bis ein­schließlich 25.01.2019 statt.TOP 6.1Flächennutzungsplan im Bereich des Bebauungsplanes „Seehotel“ und „Seehotel Osterweiterung“, Flächen-nutzungsplanänderung – Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der ÖffentlichkeitBeschluss:Der Gemeinderat nimmt die Hinweise der Einwender zur Kenntnis.Abstimmungsergebnis: Ja: 13 Nein: 0Sachverhalt:Aufgrund des gleichgelagerten Sachver­halts zur Bau­ und Umweltausschuss sit­zung Top 4.1, wird der Sachverhalt hier nicht abgedruckt. Der vollständige Be­schluss ist unter buergerinfo­niedern­berg.de einsehbar.TOP 6.2Flächennutzungsplan im Bereich des Bebauungsplanes „Seehotel“ und „Seehotel Osterweiterung“, Flächen-nut zungsplanänderung – Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Abstimmungsergebnis: Ja: 13 Nein: 0Sachverhalt:Rechtliche Grundlage der Haushalts wirt­schaft im Haushaltsjahr ist die Haushalts­satzung mit ihren Anlagen. Gemäß Art. 65 Abs. 1 Gemeindeordnung beschließt der Gemeinderat über die Haushalts sat­zung samt ihrer Anlagen in öffentlicher Sitzung.Der Haushaltsplan 2019 wurde in Zu­sam menarbeit mit den Sachbearbeitern der verschiedenen Abteilungen bzw. Ein­richtungen und dem Ersten Bürgermeister von der Kämmerei, mit Unterstützung der Auszubildenden, erstellt. Besondere Projekte ab einem Wert von 5.000,00 € wurden dem Haupt­ und Finanzausschuss der Gemeinde Niedernberg am 22.01. 2019 vorgestellt. In seiner Sitzung am 12.02.2019 wurden die Empfehlungs be­schlüsse zur Haushaltssatzung bzw. zum Haushaltsplan gefasst.Die Festsetzungen der Haushaltssatzung sind in Artikel 63 Gemeindeordnung nor­miert. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen ist Bestandteil der Haushalts sat­zung. Gemäß § 1 Kommunalhaushalts­verordnung­Doppik (KommHV­Doppik) besteht dieser aus:• dem Gesamthaushalt (Ergebnishaushalt, Finanzhaushalt, Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit)• den Teilhaushalten (inkl. Produktüber-sicht)• dem StellenplanZusätzlich sind dem Haushaltsplan beizu­fügen:1. der Vorbericht,2. der mittelfristige Finanzplan3. eine Übersicht über die aus Verpflich­tungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen*4. eine Übersicht über den voraussichtli­chen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechts­ge schäften, die Kreditaufnahmen wirt­schaftlich gleichkommen, der Rückstel­lungen und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres5. der letzte konsolidierte Jahresabschluss6. eine Übersicht über die aus Vorjahren übertragenen Haushaltsermächtigungen*7. die Wirtschaftspläne und letzten Jah­res abschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden*8. eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 6 KommHV­Doppik*Die Haushaltssatzung wird nach ihrer Beschlussfassung der Rechtsaufsicht be­hör de, dem Landratsamt Miltenberg, vor­gelegt. Da die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile beinhaltet, hat das Landratsamt lediglich die Rechtmäßigkeit der Satzung zu prü­fen.Anschließend ist die Haushaltssatzung bekanntzumachen.

* Diese Bestandteile sind im Haushaltsplan 2019 der Gemeinde Niedernberg nicht von Nöten, da der Haushaltsplan keine Verpflichtungser mäch tigung enthält, keine Haushaltsermächtigungen von Vorjahren über­tragen wurden und die Gemeinde Niedernberg kein Sondervermögen besitzt, für das eine ei­gene Rechnung geführt wird. Außerdem ist der Haushalt der Gemeinde Niedern berg nicht nach Budgets gegliedert.

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Amts­ und Mitteilungsblatt Niedernberg 11/2019

ting sowie Personalwesen, Aus­ und Weiterbildung. Auch die Existenzsicherung und die Unternehmensnachfolge sind Themen der SprechtageDie jeweils einstündigen Beratungs ge­spräche finden im Zeitraum von 09:00 bis 12:00 Uhr in den Räumen der ZENTEC GmbH statt.Nächster Termin: 20. März 2019Anmeldung: Bitte über die Homepage der ZENTEC GmbH www.zentec.deKontakt: ZENTEC GmbH,Jutta Wotschak, Tel.: 06022 26­1110, E­Mail: [email protected]: 18. März 2019Weitere Informationen über die ehemali­gen Wirtschaftsexperten der AKTIVSE NIO­REN BAYERN e.V.: www.aktivsenioren.de, Ansprechpartner: Eugen Volbers, Tannig­straße 28, 97318 Kitzingen,Telefon 09321 389834

Industrie, Handel, Dienstleis-tun gen und HandwerkRegelmäßige Finanzierungssprechtage in der IHKASCHAFFENBURG. Bei den Finanzie­rungs sprechtagen mit der LfA Förderbank Bayern informieren Experten interessier­te Unternehmer und Gründer aus den Bereichen Industrie, Handel, Dienstleis­tungen und Handwerk über die beste­henden Förderangebote der LfA. Die kos­tenfreien Sprechtage werden von der LfA Förderbank Bayern in Kooperation mit der IHK Aschaffenburg, der Handwerks­kammer für Unterfranken sowie der ZENTEC Zentrum für Technologie, Exis­tenz gründung und Cooperation GmbH angeboten und richten sich sowohl an Existenzgründer, die noch an ihrem Businessplan arbeiten, als auch an etab­lierte Unternehmen mit Expansionsplänen oder Finanzierungsschwierigkeiten.Der nächste Finanzierungssprechtag fin­det statt am Donnerstag, 21. März, in der IHK Aschaffenburg.Die Uhrzeit für einen Gesprächstermin wird nach verbindlicher Anmeldung indi­viduell vereinbart. Es wird um Anmeldung bis zum 15. März bei Isabel Streck, E­Mail: [email protected] oder Telefon 06021 880­124 gebeten.Weitere Informationen gibt es unter www.aschaffenburg.ihk.de, Dokumentnummer 3924554.

Lebenshilfe im Landkreis Miltenberg e. V. – Benefizveranstaltung 2019„Wiener Kaffeehausmusik mit einem Schuss Operettenflair“ In gemütli-cher Runde bei Kaffee und reichhal-tiger Kuchentheke.Bürgerzentrum Elsenfeld – Sonntag, 24. März 2019 von 15.00 – 18.00 UhrKaffeehaus­Musik­Ensemble unter Leitung von Hans Schlowak„Oldtimer“ aus Kleinwallstadt unter Leitung von Robert RittgerDer Eintritt ist frei.Spenden zu Gunsten der Lebenshilfe im Landkreis Miltenberg e.V. sind erbeten.V.i.S.d.P.: Lebenshilfe im Landkreis Miltenberg e.V., Marienstr. 21, 63820 Elsenfeld, Klaus Ottenbeit (Vorstand)

ren und im Ernstfall sogar bares Geld kosten.Weitere Informationen gibt es in allen Auskunfts­ und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800.Möchten Sie Ihren Rentenantrag bei der Gemeinde Niedernberg stellen oder eine Kontenklärung durchführen lassen, vereinbaren Sie bitte einen Gesprächs­termin unter der Telefonnummer 06028-974417 (Ihr Ansprechpartner: Herr Eckart Sendelbach).

Kommunales Energie effizienz-Netzwerk E6Energiespartipp März„Überlegte Anschaffungen tätigen“Achten Sie beim Neukauf von Elektroge­räten immer auf den im Handbuch ange­gebenen Stromverbrauch (nicht gleich­zusetzen mit der Effizienzklasse!). Auch wenn sich die meisten Fernseher, Computer und Musikanlagen mittlerweile auf höchstem technischen Stand befin­den und keine riesigen Unterschiede mehr aufweisen, können die Werte doch spürbar variieren. Werden Sie sich zu­dem klar darüber, für welchen Zweck Sie das Gerät anschaffen und welche Voraussetzungen es erfüllen sollte. Denn auch mit der Größe eines Fernsehers oder der Art des Computers (Laptops sind z.B. energiesparender als PCs) kön­nen Sie Ihre späteren Ausgaben positiv beeinflussen. Weitere Informationen un­ter: www.keen­e6.de

Unternehmersprechtag in der ZENTEC GmbH, GroßwallstadtUnterstützung für Existenzgründer und den MittelstandJeden 3. Mittwoch im Monat bieten ehe­malige Wirtschaftsexperten Existenzgrün­dern und mittelständischen Unternehmen honorarfreie Beratung an. Zu den Bera­tungsschwerpunkten zählen u. a.: Pla­nung­ und Finanzierung, Rechnungs we­sen, Optimierung von Organisations ab­läufen, Produktion, Vertrieb und Marke­

Die Deutsche Rentenversicherung in Bayern informiert:Zahlung von freiwilligen Beiträgen noch für 2018 möglich;Letzter Termin: 1. April 2019Freiwillige Beiträge für das Jahr 2018 müssen spätestens bis zum 1. April 2019 eingezahlt sein. Darauf weisen die Re gio­nalträger der Deutschen Rentenversiche­rung in Bayern hin. Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung können in Deutsch­land lebende Personen zahlen, die nicht versicherungspflichtig und mindestens 16 Jahre alt sind. Seit dem 1. Januar 2017 können auch Altersvollrentner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze frei willige Beiträge zahlen, um ihre Rente weiter zu erhöhen. Der monatliche Bei­trag für 2018 kann zwischen dem Mindestbeitrag von 83,70 Euro und dem Höchstbeitrag von 1.209,00 Euro in be­liebiger Höhe gezahlt werden. Freiwillige Beiträge können wichtig sein, um den Versicherungsschutz für eine Erwerbsmin­derungsrente aufrecht zu erhalten, die Wartezeit für eine Altersrente oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzun­gen für Reha­Leistungen zu erfüllen.Die Jahresmeldung des Arbeitgebers:Wichtige Daten für die RenteBis Ende April sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern die Jahresmeldung zur Sozialversicherung für 2018 erhalten haben. Diese enthält Angaben über die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des Bruttoarbeitsverdienstes. Die Regionalträger der Deutschen Ren­ten versicherung in Bayern empfehlen, alle Angaben in der Jahresmeldung sorg­fältig zu überprüfen und diese gut aufzu­bewahren. Wer Fehler bei Name, Ge­burts datum, Anschrift, Versicherungs­num mer, Dauer der Beschäftigung oder Bruttoverdienst auf der Jahresmeldung entdeckt, sollte sich umgehend mit sei­nem Arbeitgeber oder seiner Kranken­kas se in Verbindung setzen und die Mel­dung berichtigen lassen. Fehlerhafte An­ga ben können bei der Berechnung der späteren Rente die Bearbeitung erschwe­

Horst Reinhardallen Angehörigen, Nachbarn, Freunden und Bekannten, die Horst in der langen Zeit der Krankheit begleitet haben und mit uns Abschied nahmen,

für alle Zeichen des Mitgefühls, die uns auf vielfältige Weise erreicht haben,

Hr. Pfarrer Haas, Hr. Pater Arnold Hartlaub, Frau Dagmar Regh, Schwester Damaris und Schwester Norbertine,

Herrn Dr. Köstlin,

dem Beerdigungsinstitut Werner und Petra Bleifuß

dem Jahrgang 1940/1941

der Spvgg. Niedernberg

der Sozialstation St. Lukas

Ursel, Achim und Kerstin Reinhard

Niedernberg, im Februar 2019

HERZLICHEN DANK

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Welche Organe gibt es in der EU?

Die Europäische KommissionSitz: Brüssel

Welche Aufgaben hat die Europäische Kommission?– Sie ist der „Motor der EU“.– Sie hat als einziges Organ in der EU das Recht, Vorschläge für neue Rechtsvorschriften der EU

zu erarbeiten.– Sie wacht darüber, dass die Mitgliedstaaten sich an die europäischen Gesetze halten

(Sie ist „Hüterin der Verträge“).

Wie setzt sich die Kommission zusammen?Die Kommission besteht aus je einem Vertreter ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen­ und Sicherheitspolitik. Die Mitglieder der Kommission werden auf fünf Jahre benannt und vom EU­Parlament bestätigt. Der Präsident der Kommission wird alle fünf Jahre gewählt. Zudem bestimmen auch alle fünf Jahre die Mitgliedstaaten neue Kommissare (= so werden die Mitglieder der Kommission umgangssprachlich genannt). Somit kann der Präsident nicht seine Kommissare durch Abstimmung aussuchen, sondern er weißt jedem Kommissar seinen Geschäftsbereich zu. Das Parlament kann auch einzelne Kommissare ablehnen.Im Moment umfasst das Kollegium der Kommissarinnen und Kommissare 28 Mitglieder. Dazu gehören auch der Präsident, der erste Vizepräsident, die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin für Außen­ und Sicherheitspolitik und die vier Vizepräsidenten. Jedes Kommissionsmitglied bekommt vom Kommissionspräsidenten eine Zuständigkeit für bestimmte Politikfelder zugewiesen. Günther Oettinger vertritt Deutschland in der Kommission. Er ist für Haushalt und Personal zuständig.

Der Präsident der Europäischen Kommission– Aktuell: Jean­Claude Juncker (Luxemburg)

Wahl des PräsidentenDer Präsident des Europäischen Rates berät sich mit dem Europaparlament über mögliche Kandidaten für den Präsidenten der Kommission. Dabei berücksichtigen sie aber auch die Ergebnisse der Europawahl. Nachdem sich der Präsident des EU­Rates mit dem Europaparlament beraten hat, wird der ausgewählte Kandidat den Staats­ und Regierungschefs vorgeschlagen. Danach entscheiden die Staats­ und Regierungschef mit qualifizierter Mehrheit1. Wenn diese sich für den Kandidaten entschie­den haben, wird er durch das Europäische Parlament mit einfacher Mehrheit2 gewählt.

Aufgaben des PräsidentenDer Präsident der Europäischen Kommission– leitet die Europäische Kommission,– entwirft die politischen Leitlinien der Kommission,– leitet und beruft Treffen des Kollegiums der EU­Kommissionsmitglieder ein,– leitet die Arbeit der Kommission zur Umsetzung der EU­Ziele.1 Anzahl der Stimmen, die erforderlich sind, damit ein Beschluss des Rates als angenommen gilt2 Bei einfacher Mehrheit, entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.

Viele Grüße Ihre Auszubildenden und Praktikanten

E U R O P A W A H LSpezial

DIE ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION – TEIL 3

noch 10 Wochen bis zur Wahl

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