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Dipl.-Ing. Burkhard Kühn Ihr „MACHMANN“®™ in der Öffentlichen Auftragsvergabe! © UBK Seite 1 Erstellt: 10. 11. 2010 Das aktuelle Regelwerk der Öffentlichen Das Berliner AusVerGes Stand: November 2010 Das neue Berliner Das neue Berliner Ausschreibungs- und Ausschreibungs- und Vergabegesetz 2010 Vergabegesetz 2010 © UBK Unternehmensberatung Kühn Fasanenstraße 85 10623 Berlin Telefon: 030/31510-318 Fax: 030/31510-151 E-Mail: [email protected] Internet: www.ubk-berlin.de

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Übersicht über Inhalte des Gesetzes (Paragrafen)

§ 1 Tariftreue und Mindestentlohnung

§ 2 Ermächtigung

§ 3 Wertung unangemessen niedriger Angebote

§ 4 Nachweise

§ 5 Kontrolle

§ 6 Sanktionen

§ 7 Umweltverträgliche Beschaffung

§ 8 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen

§ 9 Frauenförderung

§ 10 Bevorzugte Vergabe

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 8. Juli 2010

(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 17 vom 22. Juli 2010)

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§ 1 Tariftreue und Mindestentlohnung

§ 1 (1) Berliner Vergabestellen gem. § 98 GWB müssen öffentliche Aufträge an fachkundige, leistungsfähige, zuverlässige und gesetzestreue Unternehmen vergeben.

§ 1 (2) Aufträge im Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetz müssen an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebots- abgabe schriftlich verpflichten, bei Ausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschl. Entgelte zu gewähren, die der einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt; Gilt auch für andere gesetzl. Bestimmungen über Mindestentgelte.

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§ 1 Tariftreue und Mindestentlohnung

§ 1 (3) Bei Auftragsvergabe von Leistungen über öffentliche Personen- nahverkehrsdienste müssen Bieter erklären, dass sie Arbeitskräfte nach jeweils geltenden Entgelttarifen entlohnen. Auftraggeber müssen dazu den/die einschlägigen Tarifverträge in Bekanntmachung und Vergabeunterlagen billigem Ermessen bestimmen. Zusätzlich ist zu beachten: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personennah- verkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1)

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§ 1 Tariftreue und Mindestentlohnung

§ 1 (4) Aufträge an Unternehmen mit Sitz im Inland werden – unbeschadet weitergehender Anforderungen gem. (2) und (3) - nur vergeben, wenn Bieter sich mit Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, den Mitarbeitern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mind. Stundenentgelt von 7,50 € zu zahlen.

Gilt auch für Vergabe von Aufträgen an Unternehmen mit Sitz im Ausland.

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§ 1 Tariftreue und Mindestentlohnung

§ 1 (5) Bei bundesländerübergreifender Auftragsvergabe muss der Auftraggeber vorher eine Einigung mit dem/den Auftraggeber/n anderer Bundesländer über Anforderungen gem. (3) und (4) anstreben; Kommt keine Einigung zustande, kann von (3) und (4) abgewichen werden.

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§ 1 Tariftreue und Mindestentlohnung

§ 1 (6) Bieter muss sich verpflichten, auch von allen Nachunternehmern und ggf. Verleihern zu verlangen, dass diese die gleichen Arbeits- bedingungen inkl. Entgelte ihren Mitarbeitern gewähren wie er selbst. Der jeweils einen Auftrag weiter Vergebende hat die schriftliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die Nachunternehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber auf Anforderung nachzuweisen. Bei Aufträgen bis 500 € kann auf Erklärungen nach (2) und (4) verzichtet werden.

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§ 1 Tariftreue und Mindestentlohnung

§ 1 (7) Bei allen Aufträgen können zusätzliche Anforderungen an Auftrag- nehmer gestellt werden, insbes. soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte sofern sie im sachlichen Zusammenhang mit dem konkreten Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Bei personalintensiven Aufträgen, bei denen die Qualität der Leistungserbringung und die Qualifikation des Personals entscheidend sind, kann eine angemessene Bezahlung des einzusetzenden Personals, die sich an örtlichen Tarifen orientieren soll, verlangt werden.

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§ 2 Ermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anpassungen des Mindestlohnes von 7,50 € vorzunehmen, soweit es wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse notwendig ist.

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Berliner Ausschreibungs- und VergabegesetzII.

§ 3 Wertung unangemessener Angebote

Bei begründeten Zweifeln an der Angemessenheit des Angebots

kann sich die Vergabestelle vom Bieter Kalkulationsgrundlagen vorlegen lassen.

Begründete Zweifel können vorliegen, wenn der Angebotspreis mind. 10% unter dem nächsthöheren Angebot oder unter dem geschätzten Preis der Vergabestelle liegt.

Legt der Bieter die geforderte Kalkulationsgrundlage nicht fristgerecht nach, ist er vom weiteren Verfahren auszuschließen.

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§ 4 Nachweise

§ 4 (1) Die Vergabestelle kann vom Bieter, der nicht im ULV eingetragen ist oder keine Bescheinigung eines Präqualifikationsverzeichnisses vorgelegt hat, durch Unterlagen, die nicht älter als 6 Monate sind, nachweisen lassen, dass Beiträge vollständig entrichtet worden sind; Ausstellung notwendig durch in- oder ausländische Sozial- versicherungsträger, der in- und ausländischen Sozialkasse, soweit der Betrieb des Bieters von § 99 Absatz 3 GWB Bauaufträge aus- führt und vom Geltungsbereich eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien erfasst wird.

§ 4 (2) Bei Nachunternehmereinsatz kann Vergabestelle auch von diesen Unterlagen gem. (1) fordern.

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Berliner Ausschreibungs- und VergabegesetzII.

§ 5 Kontrolle

§ 5 (1) Auftraggeber führen stichprobenartig Kontrollen durch um Einhal- tung der in § 1 Absatz 2-4, §§ 4 und 7, § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 9 vorgesehenen Auflagen und Pflichten zu überprüfen. Dazu richtet der Senat eine zentrale Kontrollgruppe ein mit Zugangsrecht zu Entgeltabrechnungen der Unternehmen, zu Unter lagen über Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und aus ländische Sozialversicherungsträger, zu Unterlagen über die Ab führung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen Unternehmen abgeschlossenen Verträge. Unternehmen müssen Beschäftigte auf Kontrollmöglichkeiten hin weisen und ihre schriftliche Zustimmung einholen.

§ 5 (2) Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen bereit- zuhalten und auf Anforderung dem Auftraggeber vorzulegen.

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§ 6 Sanktionen

§ 6 (1) Regelmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für schuldhaften Verstoß von 1% , bei mehreren bis max. 5% der Auftragssumme, die auch erhoben wird, wenn Verstoß durch Nachunternehmer begangen worden ist.

§ 6 (2) Verpflichtung zur Vereinbarung, dass schuldhafte Nichterfüllung zur fristlosen Kündigung durch den Auftraggeber berechtigt.

§ 6 (3) Bei Verstoß gegen Pflichten und Auflagen sollen alle Unternehmen auch als Nachunternehmer vom Wettbewerb um öffentliche Auf- träge bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden.

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§§ 1 bis 6 – Praktische Umsetzung

(Gemeinsames RS Nr. 2/2010 SenWirtTechFrau und SenStadt vom 13.08.2010 zu Tariftreue und Mindestentlohnung, Sozialversicherungsbeiträge)

• Verpflichtung des AG zur Beifügung bzw. Einholung von Eigenerklärungen über Einhaltung der Verpflichtungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen: - Formular Wirt 322 für Dienstleistungen und Lieferungen - Formular ABau 18 III für Bauleistungen

• Fehlende oder nicht unterschriebene Erklärungen führen zum Ausschluss des Angebots

• Verzicht auf Eigenerklärungen bis zu einem Auftragswert von 500,00 €

• Recht des AG bei begründeten Zweifeln an Angemessenheit der Angebote, vom Bieter die Vorlage von Kalkulationsunterlagen zu verlangen; insbes. dann, wenn Preis mindestens 10% unter dem nächst höheren Angebot oder dem Schätzpreis der Vergabestelle liegt;

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Berliner Ausschreibungs- und VergabegesetzII.

§§ 1 bis 6 – Praktische Umsetzung

(Gemeinsames RS Nr. 2/2010 SenWirtTechFrau und SenStadt vom 13.08.2010 zu Tariftreue und Mindestentlohnung, Sozialversicherungsbeiträge)

• Recht des AG, vom Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, Unterlagen nicht älter als sechs Monate zum Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zu verlangen, sofern der Bieter keine gültige Bescheinigung aus dem ULV oder dem Präqualifikationsverzeichnis vorlegt; auch für Nachunternehmer möglich

• Verpflichtung des AG zur Vereinbarung „Besonderer Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen“ als Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen (Formulare Wirt 322 bzw. ABau III 18 A)

• Verpflichtung des AG zur Durchführung stichprobenartiger Kontrollen; dazu Einblick der kontrollierenden Personen in Entgeltabrechnungen der Unternehmen, in Unterlagen über Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in zwischen Unternehmen abgeschlossene Verträge;

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§ 7 Umweltverträgliche Beschaffung

§ 7 (1) Verpflichtung der Auftraggeber zur Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Auftragsvergabe. Bei Festlegung von Leistungs- anforderungen soll umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten, Materialien und Verfahren der Vorzug gegeben werden. Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Herstel- lung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch Aus-

führung der Leistung bewirkte negative Umweltauswirkungen mög- lichst vermieden werden. Dies betrifft das Recht und die Verpflichtung, bei Bedarfsermitt- lung, Leistungsbeschreibung und Zuschlagserteilung entspre- chende Anforderungen aufzustellen, angemessen zu berücksichti- gen und für Auftragsausführung ergänzende Verpflichtungen festzulegen.

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§ 7 Umweltverträgliche Beschaffung

§ 7 (2) Bei Bewertung der Wirtschaftlichkeit sind auch die vollständigen Lebenszykluskosten des Produkts oder der Dienstleistung zu berücksichtigen.

§ 7 (3) Konkretisierung der Anforderungen gem. (1) und (2) durch Verwaltungsvorschriften (Vorlage von SenStadtUm) angekündigt;

Fortschreibung der Verwaltungsvorschriften spätestens nach 5 Jahren vorgesehen!!!

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§ 7 Umweltverträgliche Beschaffung - Praktische Umsetzung

Gemeinsames Rundschreiben zur Umsetzung liegt noch nicht vor;

Ist voraussichtlich erst Ende 2010/Anfang 2011 zu erwarten!!!

Bis dahin: Nutzung anderer verfügbarer Informationsquellen zur umweltverträglichen Beschaffung

z. B. Homepage des Umweltbundesamtes (http://www.umweltbundesamt.de/produkte/beschaffung/index.php)mit detaillierten Informationen zur Beschaffung von:

• Reinigungsleistungen (Gebäude-, Fensterreinigung; Hygienepapier; Händetrocknung, Graffittientfernung)

• Bürogeräte (Multifunktionsgeräte, Laserdrucker, Beamer, Tintendrucker, Computer, Bildschirme)

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§ 7 Umweltverträgliche Beschaffung - Praktische Umsetzung

• Büromaterial (Papierprodukte, Toner- und Tintenmodule, Schreibutensilien)

• Gebäudeinnenausstattung (Matratzen, Bodenbeläge, Wandfarben, Lacke und Lasuren, Tapeten, Raumtextilien, Möbel)

• Fahrzeuge

• Garten- und Landschaftsbau (Bewässerungssysteme, Dach-, Fassaden- und Innenhofbegrünung, Gartenbaugeräte und –maschinen,

• Technische Gebäudeausrüstung (Beleuchtung, Sonnenschutzvorrichtungen)

• Energieversorgung (Fossile Brennstoffe, Erneuerbare Energieträger, Kraft- Wärme-Kopplung, Ökostrom)

• Umweltzeichen

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§ 7 Umweltverträgliche Beschaffung - Praktische Umsetzung

Berücksichtigung von Lebenszykluskosten des Produkts oder der

Dienstleistung bedeutet:

Ermittlung aller Kosten, die ein Produkt entlang des gesamten Produkt-lebenszyklus inkl. aller „versteckten“ Kosten wie Verbrauchs- und ggf. Entsorgungskosten für den Auftraggeber verursacht.

Vergleich unterschiedlicher Alternativen (z. B. konventionelle und ökologische Variante der Produkte oder Leistungen) zur Feststellung der besseren Alternative

Vorzugsweise Anwendung für Investitionsgüter und Produkte mit langer Lebensdauer und hohen Kosten

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§ 8 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen

§ 8 (1) Bei Vergabe öffentlicher Aufträge ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind; Auflistung der Übereinkommen, die Mindeststands festlegen;

§ 8 (2) Lieferaufträge gemäß Liste der zuständigen Senatsverwaltung dürfen nur mit Ergänzender Vertragsbedingung vergeben werden, wonach der Auftrag gemäß Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren ausgeführt wird, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitnormen gewonnen oder hergestellt sind;

§ 8 (3) Die zuständige Senatsverwaltung wird eine Liste mit Waren und Warengruppen erstellen, für die (2) gilt.

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Berliner Ausschreibungs- und VergabegesetzII.

§ 8 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen – Praktische Umsetzung

(Gemeinsames RS SenWiTechFrau/SenStadt Nr. 4/2010 vom 11.08.2010)

Liste der betroffenen Waren:

• Sportartikel (Bälle, Kleidung) und Spielwaren

• Teppiche, Wohn- und Kleidungstextilien, Lederwaren

• Natursteine (Grabsteine), Pflastersteine, Diamanten

• Produkte aus Holz

• Kakao, Orangensaft, Südfrüchte, Tee, Kaffee

• Fischereiprodukte

• Feuerwerkskörper, Zündhölzer

• Elektronische Bauteile oder Produkte

• Schnittblumen

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§ 8 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen – Praktische Umsetzung

(Gemeinsames RS SenWiTechFrau/SenStadt Nr. 4/2010 vom 11.08.2010)

- Verpflichtung für AG, von Bietern entsprechende Nachweise in Form von Zertifikaten zu verlangen;

• Gibt es kein Zertifikat, muss Bieter hierzu eine Eigenerklärung vorlegen;

• Fehlende oder nicht ordnungsgemäße Nachweise führen zwingend zum Ausschluss des Angebots;

• Verpflichtung zur Vereinbarung von Vertragsbedingungen zu ILO-Kernarbeitsnormen (Formular Wirt 324 – BVB ILO-Kernarbeitsnormen)

• Verpflichtung des AG zur Durchführung stichprobenartiger Kontrollen

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Berliner Ausschreibungs- und VergabegesetzII.

§ 9 Frauenförderung

Verweis auf Gültigkeit des § 13 Landesgleichstellungsgesetz, letzte Änderung 19. Juni 2006 (GVBl. 575) Verpflichtung der Auftraggeber zur Abforderung einer Erklärung zur Förderung von Frauen von den Bietern bei allen Vergabeverfahren gemäß den Regelungen der Frauenförderverordnung vom 23. August 1999, geändert durch Artikel III der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165)

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§ 9 Frauenförderung – praktische Umsetzung

(Gemeinsames RS SenWiTechFrau/SenStadt Nr. 3/2010 vom 13.08.2010)

• Frauenförder-VO (FFV) ist bei allen Auftragsvergaben mit mehr als 50.000 € netto – auch bei Bauleistungen (!!!) anzuwenden und gilt auch über dem EU-Schwellenwert.

• Auszubildende sind bei der Beschäftigtenzahl nicht mitzuzählen;

• Verpflichtung des AG im Bekanntmachungstext folgenden Text einzufügen:

„Gemäß Frauenförderverordnung (FFV) müssen die Bieter eine ent- sprechende Erklärung abgeben, die den Angebotsunterlagen

beigefügt ist. Angebote, die keine oder unvollständige Erklärungen gem. § 1 Abs. 2

FFV enthalten, werden nicht berücksichtigt.“

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Berliner Ausschreibungs- und VergabegesetzII.

§ 9 Frauenförderung – praktische Umsetzung

(Gemeinsames RS SenWiTechFrau/SenStadt Nr. 3/2010 vom 13.08.2010)

• Verpflichtung des AG, den Vergabeunterlagen, den Vordruck WiTech 359 (bisheriger unveränderter Text!!!) beizufügen; gilt bis zur Überarbeitung des Formblattes ABau III 11.H auch bei Vergabe von Bauleistungen;

• Verpflichtung des AG zur Vereinbarung mit dem AN der „Besonderen Vertragsbedingungen zur Frauenförderung“ (Formular Wirt 325) als Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen;

• Angebote ohne vollständige Erklärung nach §1 Abs. FFV dürfen bei der Wertung nicht berücksichtigt werden; Erklärung dient nicht der Eignungsprüfung!!!Erklärung ist Vertragsbestandteil!!!

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§ 9 Frauenförderung – praktische Umsetzung

(Gemeinsames RS SenWiTechFrau/SenStadt Nr. 3/2010 vom 13.08.2010)

• Verpflichtung des AG zur stichprobenartigen Kontrolle der Einhaltung der Auflagen und Pflichten gem. § 9 BerlAVG;

• dazu Einblick der kontrollierenden Personen in Entgeltabrechnungen der Unternehmen, in Unterlagen über Abführung von Steuern und Beiträgen und in zwischen Unternehmen abgeschlossene Verträge;

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§ 10 Bevorzugte Vergabe

Im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen erhalten Angebote, die den Regelungen der §§ 1, 7 und 8 entsprechen, gegenüber sonst gleichwertigen Angeboten bevorzugt den Zuschlag, wenn Bieter Ausbildungsplätze bereitstellt, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligt.

Als Nachweis ist von Unternehmen eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen vorzulegen.

Regelung ist den Unternehmen in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen. Dabei ist auf die Nachweispflicht hinzuweisen.

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Das aktuelle Regelwerk der ÖffentlichenDas Berliner AusVerGesStand: November 2010

Berliner Ausschreibungs- und VergabegesetzII.

§ 10 Bevorzugte Vergabe – Praktische Umsetzung

(Gemeinsames RS der SenWirtTechFrau/SenStadt Nr. 5/2010 vom 23.07.2010)

• In Bekanntmachungstext und Vergabeunterlagen ist bei den Zuschlagskriterien folgender Text aufzunehmen:

„Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den den Regelungen des § 1,7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen.Als Nachweis wird von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen eingeholt.“

• Bei Vorliegen gleichwertiger Angebote, ist von den für den Zuschlag in Frage kommenden Bietern eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen einzuholen. Eigenerklärung reicht nicht aus!!!

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§ 10 Bevorzugte Vergabe – Praktische Umsetzung

(Gemeinsames Rundschreiben der SenWirtTechFrau/SenStadt Nr. 5/2010 vom 23.07.2010)

• Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist, dass der Auftraggeber weiß, welche Bieter davon betroffen sind.

• Also muss von allen Bietern eine entsprechende Eigenerklärung mit Angebotsabgabe gefordert werden, in der ausgewiesen wird (ggf. durch Ankreuzen eines Feldes), ob sie die Voraussetzungen erfüllen, also Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen

Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen.

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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Gesetz ist am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft getreten (d.h. am 23. Juli 2010)

Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen werden.

Außerkrafttreten des Berliner Vergabegesetzes vom 9. Juli 1999.

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Ende

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