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Direktvergaben im Personenverkehr nach der Verordnung (EG) 1370/07 Dr. Hans-Joachim Prieß, LL.M Dr. Marcel Kaufmann, LL.M Berlin, 6. Juni 2008 DAC3273906

Direktvergaben im Personenverkehr nach der … · Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. ... Gestaltungsmöglichkeiten für das

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Direktvergaben im Personenverkehr nach der Verordnung (EG) 1370/07

Dr. Hans-Joachim Prieß, LL.MDr. Marcel Kaufmann, LL.M

Berlin, 6. Juni 2008

DAC3273906

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I. Übersicht zur VO (EG) 1370/07II. Direktvergabe von SPNV-Leistungen nach der VO (EG) 1370/07III. Verfahrens- und Verfassungsrechtliche Aspekte bei Vergabe im

Schienen- und Straßenpersonennahverkehr

Überblick zum Ablauf des Vortrags

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I. Übersicht zur VO (EG) 1370/07 (1)Leitbild /übergeordnete Zielsetzung

Gewährleistung sicherer, effizienter und hochwertiger Personenver-kehrsdienste;

Mehr Rechtssicherheit durch Schaffung eines spezifischen vergabe- und beihilferechtlichen Rahmens für den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs;

Konzept der Vereinfachung, Flexibilisierung und Subsidiarität;

Regulierter Wettbewerb.

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I. Übersicht zur VO (EG) 1370/07 (2)Begriff und Funktion des Dienstleistungsauftrags

Ein oder mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen; gemäß der jeweiligen Rechtsordnung der Mitglied- staaten können diese rechtsverbindlichen Akte auch in einer Entscheidung der zuständigen Behörde bestehen.

Auffangfunktion:

Weit zu verstehender Begriff, der keine den Anwendungsbereich der VO 1370/07 begrenzende Funktion hat, d. h. grundsätzlich jede Form rechtsverbindlichen Handelns erfassen soll, zum Beispiel:

Dienstleistungsauftrag i.S.d. Vergaberichtlinien,

Dienstleistungskonzession i.S.d. Vergaberichtlinien,

Verwaltungsakt,

Gesetz.

Begriff, Art. 2 lit. i Funktion

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I. Übersicht zur VO (EG) 1370/07 (3)

Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsleistungen

+

Art. 4 Abs. 1

VO 1370/07Verbot der

Überkompensation!

Vergaben im Wett-bewerb

Vergabe nach VO (EG) 1370/07 Vergabe nach §§ 97 ff. GWB

SPNV, U-Bahn, Dienstleistungskonzessionen im Bereich Bus- und Straßenbahn

Dienstleistungsaufträge i.S.d. RL 2004/18/EG im Bereich Bus und

Straßenbahn

Direktvergaben

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„Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Bewerber eines öffentlichen Dienstes ohne Durchführung eines vorherigen wettbewerblichen

Vergabeverfahrens.“ (Art. 2 lit.h)

DirektvergabenArt. 5 Abs. 2, 4, 5, 6

Bagatellfälle(1 Mio. EUR/p.a. oder

300.000 km/p.a.)Art. 5 Abs. 4

Eisenbahnregional-oder -fernverkehr

Art. 5 Abs. 6, Art. 2 lit. m

Selbsterbringung durch örtliche Behörde oder Vergabe an

„interne Betreiber“Art. 5 Abs. 2,

Art. 2 lit. c und j

Notmaßnahmen bei Unterbrechung des Verkehrs

Art. 5 Abs. 5

II. Direktvergaben nach der VO (EG) 1370/2007 (1)

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II. Direktvergaben nach der VO (EG) 1370/07 (2)Gegenwärtige Rechtslage vor VO (EG) 1370/07

Ermessen des Aufgabenträgers, die Vergabe von SPNV-Leistungen förmlich aus-zuschreiben oder mit einem möglichen Vertragspartner frei über die Ausgestaltung und den Abschluss eines Vertrages zu verhandeln, (OLG Brandenburg, Beschl. v. Verg W 3/03 und Verg 5/03, NZBau 2003, 688, 692; BVerfG Beschl. v. 06.12.2006, 1 BvR 2085/03).

Führt der Aufgabenträger ein förmliches Vergabeverfahren durch, ist diese Entscheidung für ihn bindend, so dass die Vergabe den §§ 97 ff. GWB unterliegtund die Nachprüfung i.S.d. §§ 102 ff. GWB möglich ist.

Wählt der Aufgabenträger eine Direktvergabe im Sinne der VO 1191/69, muss er nicht die Vorgaben der §§ 97 ff. GWB, sondern nur die der VO 1191/69 und des Fünf-Schritte-Papiers einhalten.

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II. Direktvergaben nach der VO (EG) 1370/07 (3)Vergabe von SPNV-Leistungen an externe Betreiber

SPNV-Leistungen dürfen weiterhin direkt vergeben werdenAufgabenträger besitzen weiterhin Ermessen, SPNV-Leistungen im wettbewerblichen Verfahren nach Art. 5 Abs. 3 VO 1370/07 zu vergeben oder nach Art. 5 Abs. 6 VO (EG) 1370/2007 eine Direktvergabe durchzuführen.

SPNV behält Ausnahmestellung im System des öffentlichen PersonenverkehrsKapazitäten der Eisenbahnverkehrsunternehmen; Versorgungsdefizite und problematische Anbieterstrukturen; Zeit- und Kostenaufwand europaweiter Vergabeverfahren in diesem Bereich; etc.

Geringe verfahrensrechtliche Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 VO 1370/07Ex-ante-Veröffentlichungspflicht gem. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/07

Ex-post-Veröffentlichungspflicht gem. Art. 7 Abs. 3 VO 1370/07

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II. Direktvergaben nach der VO (EG) 1370/2007 (4)Vergabe von SPNV-Leistungen an interne Betreiber, Art. 5 Abs. 2

Allgemeines:- Möglichkeit der Wahl zwischen Eigenerbringung und Vergabe im wettbewerblichen Verfahren;

- Einschränkung des praktischen Anwendungsbereich durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 u. 3 VO 1370/2007 in Bezug auf Dienstleistungsaufträge i.S.d. Richtlinie 2004/18/EG im Bus- und Straßenbahnverkehr

Voraussetzungen der In-house-Vergabe gemäß Art. 5 Abs. 2- Beherrschungskriterium: In-house-Vergabe auch an gemischtwirtschaftliche

Unternehmen zulässig

-> Problem: Erforderlicher Mindestbeherrschungsgrad?

- Kontrollkriterium: Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle erforderlich, strenge Anforderung, vgl. Erwägungsgrund 18

- Reziprozitätsprinzip: Kein Tätigwerden interner Betreiber / Tochterunternehmenin Drittmärkten

-> Problem: Schwesterunternehmen

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II. Direktvergaben nach der VO (EG) 1370/07 (5)„Hot topics“

Keine zusätzlichen Verfahrens- / Transparenzpflichten bei der Direktvergabe von SPNV-Leistungen auf Grund von EG-Primärrecht (Kommission)

Aus Ex-ante-Veröffentlichung gem. Art. 7 Abs. 2 folgt keine Verpflichtung zur Berücksichtigung etwaiger Initiativbewerbungen (Kommission)

Faktische Vorwirkung der VO 1370/07 (Kommission)

„Direktänderung“ von laufenden Verkehrsverträgen ist u. E. zulässig

§ 15 Abs. 2 AEG ist u. E. eine dynamische Verweisung

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II. Direktvergaben nach der VO (EG) 1370/07 (6)OLG München, Beschluss v. 21.05.2008, Verg 05/08

Vergabe von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr; Nettovertrag; Ausgleichs-leistungen und Infrastrukturerstattungskosten erst mit Zuschlagserteilung bezifferbar; Zuschlag an „interne Betreiberin“ einer anderen Kommune:

Abgrenzung Dienstleistungsauftrag / Dienstleistungskonzession:

„Kann eine sichere Aussage über die Risikoverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht getroffen werden und besteht deshalb die Möglichkeit, dass das wirtschaftliche Risiko in nennenswertem Umfang beim Auftraggeber verbleibt, ist im Interesse eines fairen und transparenten Wettbewerbs von einem Dienstleistungsauftrag auszugehen.“

Tätigwerden „interner Betreiber“ auf „Drittmärkten“:

„Es ist festzustellen, dass weder eine gültige nationale Norm noch europarechtlicheVerordnungen oder Vorgaben der Rechtsprechung bestehen, die einem Unternehmen, das möglicherweise einen In-House-Auftrag erhalten hat, die Tätigkeit auf Drittmärkten verbietet.“

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III. Verfahrens- und Verfassungsrechtliche Aspekte (1)1. Verfahrensvorschriften – Transparenz – Art. 7 VO 1370/07

Ex-ante-Veröffentlichung

ein Jahr vor Verfahrenseinleitung eines Wettbewerbs bzw. Abschluss einer Direktvergabe Information über beabsichtigte Auftragsvergabe im Amtsblatt EG (Art. 7 Abs. 2 VO)

Inhalt:– Art des geplanten Vergabeverfahrens

(Direktvergabe/Wettbewerb)– Name/ Anschrift zuständige Behörde– Von Vergabe möglicherweise betroffene

Dienste und Gebiete

Ausnahme: – Dienstleistungsauftrag öffentl.

Personenverkehrsleistung < 50 000 km/Jahr

– Notmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 5 VO

Für Direktvergaben zusätzlich:

Ex-post -Veröffentlichunginnerhalb eines Jahres nach

AuftragsvergabeVeröffentlichung (Art. 7 Abs. 3 VO)– Name des Auftraggebers, Eigentümer

und Partei, die rechtliche Kontrolle ausübt

– Beschreibung der vergebenen Leistung– Parameter für finanzielle

Ausgleichsleistung– Qualitätsziele– Bedingungen in Bezug auf die

wichtigsten Wirtschaftsgüter

auf Antrag interessierter Parteien, Übermittlung der Gründe für Entscheidung über Direktvergabe (Art. 7 Abs. 4 VO)

Nicht: Gründe für die Auswahl eines bestimmten Unternehmens

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III. Verfahrens- und Verfassungsrechtliche Aspekte (2)2. Zusätzliche Verfahrenspflichten bei Direktvergaben aus EG-Primärrecht

Rspr. des EuGH zum „Vergabeprimärrecht“ - „allgemeines Transparenzgebot“: „[...] Transparenzpflicht besteht darin, dass zugunsten der potenziellen Bieter ein angemessener Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen ist [...].“ (EuGH, Urt. v. 13.10.2005, Rs. C-458/03 „Parking Brixen“, Rn. 49);

Restriktive Anwendung der Vorgaben des EG-Primärrechts auf die Vergabe von Aufträgen, die nicht in den Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG und 2004/17/EG fallen (EuGH, Urt. v. 13.11.2007, Rs. C-507/03 „Irish Post”, Rn. 25: „Hinsichtlich der Dienstleistungen des Anhangs IB der RL 92/50 ist der Gemeinschaftsgesetzgeber [...] davon ausgegangen, dass Aufträgen über solche Dienstleistungen wegen ihres spezifischen Charakters a priori keine grenzüberschreitende Bedeutung zukommt, die es rechtfertigen kann, dass sie in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden [...].“ )

Aber: Gemessen am Wert von Verkehrsverträgen ist der erforderliche grenzüberschreitende Bezug gegeben!

Werden die Vorgaben der VO 1370/07 erfüllt, sind auch die Vorgaben des EG-Primärrechts eingehalten!

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III. Verfahrens- und Verfassungsrechtliche Aspekte (3)3. Subsidiarität des EG-Rechts/Vorbehalt nationales Rechts, Art. 5

Abs. 6 VO

Einfachgesetzlich: Art. 15 Abs. 2 AEG mit Anwendungsvorrang

keine verpflichtende Anwendung des GWB-Vergabeverfahren (OLG Brandenburg, Verg W 3/03 und Verg 5/03, NZBau2003, 688, 692; BVerfG Beschl. v. 06.12.2006, 1 BvR 2085/03)

"Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr [...] direkt zu vergeben."

Verfassungsrechtliche Anforderungen:(ggf. Auslegung durch Gerichte)

Art. 12 I GG Berufsfreiheit: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

– Direktvergabe als Eingriff?

Keine entgegenstehenden Vorschriften im nationalen Recht:

Art. 3 I: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

– Anspruch auf willkürfreie Entscheidung über Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens?

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Schutzbereich: Freiheit des ausgeübten Berufes, dabei Aufnahme und Ausübung

Nicht: Chance, von staatlichen Stellen beauftragt zu werdenNicht: Schutz vor Misserfolg im WettbewerbVergabeentscheidung beeinflusst Wettbewerb nichtKeine Monopolstellung oder marktbeherrschende Stellung (Vielzahl von Aufgabenträgern)Entscheidung Pflegedienste (BVerwG 3 C 45/03 vom 13.05.2004) nicht übertragbar (keine Parallelen zu Beschaffungstätigkeit im SPNV

III. Verfahrens- und Verfassungsrechtliche Aspekte (4)4. Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG Berufsfreiheit

Folge: Schutzbereich des Art. 12 GG schon nicht eröffnet

Jedoch ist Aufgabenträger als staatliche Stelle dem Gleichheitssatz verpflichtet

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III. Verfahrens- und Verfassungsrechtliche Aspekte (5)5. Art. 3 Abs. 1 GG - Gleichbehandlungsgrundsatz

Gleichbehandlungsgrundsatz schützt vor willkürlichen Entscheidungen in einem Vergabeverfahren

zweifelhaft, ob Anspruch auf willkürfreie Entscheidung über die Einleitung eines Vergabeverfahrens aus Art. 3 ableitbar

Niedrige RechtfertigungsschwelleSektorspezifische Erwägungen des Gemeinschaftsgesetzgebers:

• besondere Investitionslast und Infrastrukturkosten, • fehlende Liberalisierung im Bereich des Schienenpersonenverkehrs• unterschiedliche territoriale Organisation der Mitgliedstaaten

Selbst wenn:

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III. Verfahrens- und Verfassungsrechtliche Aspekte (6)6. Verfassungsrechtliche Beurteilung der Inhouse-Vergabe

Schutzbereich des Art. 12, Abs. 1 GG: Schutzbereich kann generell bei Verdrängungswettbewerb durch die staatliche Konkurrenz oder unangemessene Wettbewerbsvorteile für öffentliche Unternehmen berührt seinVerwehrung der eigenständigen Erbringung von Personenbeförderungsleistungen? Zusammenschluss einer Gruppe von Behörden, z.B. in einem BallungsgebietUnabhängig von konkreter Grundrechtsbetroffenheit steht Inhouse-Vergabe im Spannungsverhältnis zur beruflichen Betätigung privater Verkehrsunternehmen

Spannungs-verhältnis Bestandssicherung für kommunale

Verkehrsunternehmen? Kommunale Selbstverwaltungsgarantie, innerbehördliche Organisationsentscheidung?Sicherung einer ausreichenden Verkehrsbedienung?

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Inhouse-Vergabe

Gestaltungsmöglichkeiten für das Spannungsverhältnis:Zulässigkeit der Inhouse-Vergabe nur, wenn Privater kein wirtschaftlicheres Angebot abgibt? Verpflichtung zur Unterauftragsvergabe an private Dritte? Erleichterung der Beteiligungsmöglichkeiten an Kommunalen Verkehrsunternehmen

Mögliche Lösungen

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III. Verfahrens- und Verfassungsrechtliche Aspekte (7)Besonderheiten im Hinblick auf PBefG: 1. Zuständigkeiten

Genehmigungsbehörde: – Erteilung von Genehmigungen - §§ 13, 13a PBefG– Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften - § 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG– Gestaltungsauftrag - § 8 Abs. Satz 1 PBefG – Zustimmung zu Beförderungsentgelten, Fahrplänen und deren Änderungen, §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 Satz 1 PBef G

Aufgabenträger: § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG– (Zusammen mit Genehmigungsbehörde und Verkehrsunternehmen) ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV - § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG– Aufstellung des Nahverkehrplans - § 8 Abs. 3 PBefG

Vorgaben VO 1370 – Art. 1 Abs. 2: Interventionsrecht des Aufgabenträgers

Ausbau der Stellung des Aufgabenträgers

Abschaffung Genehmigungsbehörde? Erfordernis des Einvernehmens mit Aufgabenträger? Trennung zwischen subjektiver Genehmigung und Liniengenehmigung?

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III. Verfahrens- und Verfassungsrechtliche Aspekte (9)Besonderheiten im Hinblick auf PBefG 2. Nahverkehrsplan, § 8 PBefGNahverkehrsplan nach bisherigem Recht:

Integrationsfunktion des Nahverkehrsplans zwischen den Akteuren des ÖPNV – Kooperation aller Akteure einschließlich der vorhandenen Verkehrsunternehmen bei der

AufstellungMittelbare Steuerungswirkung des Nahverkehrsplanes im Genehmigungsverfahren– Genehmigungsverfahren, § 13 PBefG – Auswahl bei Bewerberüberhang im Rahmen konkurrierender eigenwirtschaftlicher Anträge, § 8

Abs. 4 Satz 2 PBefG– Wiedererteilung einer Konzession → Bindungswirkung und Justiziabilität im Einzelnen streitig

Funktionszuwachs des Nahverkehrplanes im neuen Recht? Planerische Funktion des Nahverkehrsplanes– Wettbewerbssteuernde Funktion des Nahverkehrsplanes? Genehmigungsrechtliche Funktion– Subjektive und objektive Zulassungsprüfung, § 13 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2, 2a PBefG – Konkurrierende Anträge

Funktionszuwachs?

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Vielen Dank!

Dr. Hans-Joachim Prieß, LL.M.Dr. Marcel Kaufmann, LL.M

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