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Kleine Anfrage der Abg. Stolterfoht (SPD) vom 25.10.2002 betreffend Geltung islamischen Rechts (Scharia) in hessischen Standesämtern und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Nach deutschem internationalem Privatrecht unterliegen die materiellen Vo- raussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört (Art. 13 Abs. 1 EGBGB), während für die Form der Ehe- schließung grundsätzlich deutsches Recht gilt (Art. 13 Abs. 3 EGGB). Nach § 1309 Abs. 1 BGB soll derjenige, der hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, eine Ehe nicht eingehen, be- vor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beige- bracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehe- hindernis entgegensteht. Diese Regelung zielt darauf ab, Ehen zu vermeiden, die nach dem Heimatrecht eines Ehegatten nicht als wirksam anerkannt wer- den (so genannte "hinkende Ehen"). Da ausländische Staaten Ehefähigkeitszeugnisse zum Teil nicht kennen, sieht § 1309 Abs. 2 BGB die Möglichkeit vor, von der Beibringungspflicht zu be- freien. Um dem Normzweck zu genügen, hat die dafür zuständige OLG- Präsidentin oder der zuständige OLG-Präsident vor der Befreiung zu prüfen, ob nach dem Heimatrecht des ausländischen Verlobten Ehehindernisse beste- hen. Es ist also zunächst das nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB anzuwendende Heimatrecht festzustellen. Das maßgebliche Eherecht ist dann auf die Ehe- fähigkeit und auf alle Ehehindernisse hin abzuprüfen. Hat die Prüfung erge- ben, dass das ausländische Recht der beabsichtigten Ehe Hindernisse entge- genstellt, wie etwa die fehlende Zustimmung eines Heiratsvormundes, schließt sich die Untersuchung an, ob die Anwendung des ausländischen Rechts im Einzelfall nach Art. 13 Abs. 2 EGBGB oder nach Art. 6 EGBGB (ordre public) ausgeschlossen ist, insbesondere weil sie die Eheschließungsfreiheit verletzt. Ist das der Fall, spricht die OLG-Präsidentin oder der OLG-Präsident die Befreiung aus, weil dann ein vom deutschen Recht anerkanntes Ehehindernis nicht besteht. Nach dem marokkanischen Eherecht ("Code du Statut Personnel et des Suc- cessions" - CSPS) wird der Ehevertrag durch übereinstimmende Erklärungen des Ehegatten und des Ehevormundes der Frau in Anwesenheit von zwei "Adoulen" (Urkundsbeamten) geschlossen. Ehevormünder der Frau sind nach Art. 11 CSPS eine Reihe männlicher Verwandter, der Richter und endlich jedes Mitglied der muselmanischen Gemeinschaft. Verweigert sich ein Ehe- vormund ohne Grund, tritt der Richter an seine Stelle. Diese Vorschriften werden überwiegend als eine sachliche Eheschließungsvoraussetzung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB angesehen, sodass sie grundsätzlich bei Eheschlie- ßungen marokkanischer Staatsangehöriger vor deutschen Standesbeamten anzuwenden sind. Eingegangen am 11. Februar 2003 · Ausgegeben am 24. Februar 2003 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden Drucksache 15/4356 11. 02. 2003

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Page 1: Drucksache 15/04356 - Hesse

Kleine Anfrage der Abg. Stolterfoht (SPD) vom 25.10.2002

betreffend Geltung islamischen Rechts (Scharia) in hessischen Standesämtern

und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Nach deutschem internationalem Privatrecht unterliegen die materiellen Vo-raussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört (Art. 13 Abs. 1 EGBGB), während für die Form der Ehe-schließung grundsätzlich deutsches Recht gilt (Art. 13 Abs. 3 EGGB). Nach § 1309 Abs. 1 BGB soll derjenige, der hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, eine Ehe nicht eingehen, be-vor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beige-bracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehe-hindernis entgegensteht. Diese Regelung zielt darauf ab, Ehen zu vermeiden, die nach dem Heimatrecht eines Ehegatten nicht als wirksam anerkannt wer-den (so genannte "hinkende Ehen"). Da ausländische Staaten Ehefähigkeitszeugnisse zum Teil nicht kennen, sieht § 1309 Abs. 2 BGB die Möglichkeit vor, von der Beibringungspflicht zu be-freien. Um dem Normzweck zu genügen, hat die dafür zuständige OLG-Präsidentin oder der zuständige OLG-Präsident vor der Befreiung zu prüfen, ob nach dem Heimatrecht des ausländischen Verlobten Ehehindernisse beste-hen. Es ist also zunächst das nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB anzuwendende Heimatrecht festzustellen. Das maßgebliche Eherecht ist dann auf die Ehe-fähigkeit und auf alle Ehehindernisse hin abzuprüfen. Hat die Prüfung erge-ben, dass das ausländische Recht der beabsichtigten Ehe Hindernisse entge-genstellt, wie etwa die fehlende Zustimmung eines Heiratsvormundes, schließt sich die Untersuchung an, ob die Anwendung des ausländischen Rechts im Einzelfall nach Art. 13 Abs. 2 EGBGB oder nach Art. 6 EGBGB (ordre public) ausgeschlossen ist, insbesondere weil sie die Eheschließungsfreiheit verletzt. Ist das der Fall, spricht die OLG-Präsidentin oder der OLG-Präsident die Befreiung aus, weil dann ein vom deutschen Recht anerkanntes Ehehindernis nicht besteht. Nach dem marokkanischen Eherecht ("Code du Statut Personnel et des Suc-cessions" - CSPS) wird der Ehevertrag durch übereinstimmende Erklärungen des Ehegatten und des Ehevormundes der Frau in Anwesenheit von zwei "Adoulen" (Urkundsbeamten) geschlossen. Ehevormünder der Frau sind nach Art. 11 CSPS eine Reihe männlicher Verwandter, der Richter und endlich jedes Mitglied der muselmanischen Gemeinschaft. Verweigert sich ein Ehe-vormund ohne Grund, tritt der Richter an seine Stelle. Diese Vorschriften werden überwiegend als eine sachliche Eheschließungsvoraussetzung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB angesehen, sodass sie grundsätzlich bei Eheschlie-ßungen marokkanischer Staatsangehöriger vor deutschen Standesbeamten anzuwenden sind.

Eingegangen am 11. Februar 2003 · Ausgegeben am 24. Februar 2003

Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden

Drucksache 15/4356

11. 02. 2003

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2 Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 15/4356

Eine im Jahr 2000 durchgeführte Praxisbefragung hat allerdings ergeben, dass sich das der Kleinen Anfrage zugrunde liegende Problem in Hessen so nicht stellt. Dies hängt damit zusammen, dass in den Fällen, in denen eine islami-sche Frau einen Andersgläubigen heiraten will, die Mitwirkung eines Heirats-vormundes deshalb nicht verlangt wird, weil das Ziel, eine "hinkende Ehe" zu vermeiden, in diesen Fällen ohnehin nicht erreicht werden kann. Der Wirk-samkeit einer solchen Eheschließung steht aus Sicht des islamischen Rechts ungeachtet der Einwilligungsfrage das Eheverbot der Reli-gionsverschiedenheit entgegen. Die Betroffenen werden daher von der Ver-pflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit, auch wenn eine elterliche Einwilligungserklärung nicht beigebracht werden kann, sodass die Eheschließung erfolgen kann. Ein vom Bundesministerium der Justiz im Jahr 2000 angestoßener Erfah-rungsaustausch der Landesjustizverwaltungen zu der genannten Frage hat ergeben, dass die deutschen Oberlandesgerichte - auch im Anschluss an einen entsprechenden Beschluss der Justizministerkonferenz vom 11. bis 13. Juni 2001 in Trier - eine im wesentlichen gleichförmige Befreiungspraxis haben. Die Oberlandesgerichte fordern zunächst den nach marokkanischem Recht erforderlichen Nachweis der elterlichen Heiratszustimmung. Überwiegend steht einer Befreiung dann nichts entgegen, wenn die Einwilligungsverweige-rung glaubhaft vorgetragen wird. Auch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verfährt bei Eheverboten aufgrund Religionsverschieden-heit entsprechend. Einige Oberlandesgerichte verlangen allerdings auch bei Religionsverschiedenheit die Vorlage der Zustimmungserklärung. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz wie folgt: Frage 1. Trifft es auch in Hessen zu, dass eine volljährige Marokkanerin, die einen Deutschen

heiraten will, zur Vorlage beim Standesamt eine schriftliche Einwilligungserklärung des Vaters aus dem Heimatland einholen muss, die außerdem noch von marokkani-schen Behörden beglaubigt sein muss?

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vertritt den zutref-fenden Standpunkt, dass es unter dem Blickwinkel der Vermeidung "hinken-der Ehen" einer marokkanischen Verlobten zuzumuten ist, sich um die nach ihrem Heimatrecht erforderliche Zustimmung ihres männlichen Ehevormun-des zu bemühen. Regelmäßig liegt es auch in ihrem eigenen Interesse, dass die in Deutschland geschlossene Ehe auch im Heimatstaat anerkannt wird (z.B. gemeinsame Reisen in die Heimat, zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch die Ehefrau nach dem Heimatrecht). Anträge auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses werden von den Standesämtern entgegengenommen und vorbereitet, § 5a Personenstandsgesetz. Der Standesbeamte hat in diesem Zusammenhang alle Nachweise zu verlangen, die für die Eheschließung erforderlich sind; dazu zählt aus den genannten Gründen auch die schriftliche Zustimmung des Ehe-vormundes der Frau. Kann sie nicht beigebracht werden, wird der Antrag ohne die Zustimmung an die OLG-Präsidentin geleitet. Die Beglaubigung bzw. Legalisation ausländischer Urkunden ist ein internati-onal übliches Verfahren und stellt keine Besonderheit im Verhältnis zu Ma-rokko dar. Die Standesämter verlangen in der Regel die Vorlage ausländischer Urkunden in legalisierter Form, sofern keine bi- oder multilateralen Überein-kommen hiervon befreien; mit Marokko besteht kein entsprechendes Über-einkommen. Frage 2. Sind Fälle bekannt geworden, in denen die marokkanischen Behörden erst dann die

Beglaubigung ausgestellt haben, wenn der zukünftige deutsche Ehemann zum Islam übergetreten ist?

Angesichts der Praxis der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main, die Mitwirkung eines Heiratsvormundes bei der beabsichtigen Heirat einer islamischen Frau mit einem Andersgläubigen nicht zu verlangen, stellt sich die Frage im Befreiungsverfahren nicht. Bei den durch die Landesregierung befragten Großstadtstandesämtern ist ein solcher Fall nicht bekannt geworden.

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Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 15/4356 3

Frage 3. Sind andere Nationalitäten von der in den Fragen 1 und 2 dargestellten Verfahrens-weise betroffen?

Auch andere islamische Rechtsordnungen sehen die Zustimmung eines Hei-ratsvormundes der Frau vor. Soweit insbesondere bei iranischen und algeri-schen Staatsangehörigen im Hinblick auf den ebenfalls islamischen Verlobten nach dem Heimatrecht die Zustimmung eines Heiratsvormundes erforderlich ist, hat dies nach Angabe der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Praxis zu keinen Schwierigkeiten geführt, weil das Oberlandesge-richt bei der Bestimmung des männlichen Vormundes, vor allem wenn der Vater nicht mehr lebt oder nicht erreichbar ist, großzügig verfährt. Frage 4. Werden binationale Ehepaare durch hessische Standesämter auf den Rechtsstatus

ihrer Ehe im Heimatland und in Deutschland hingewiesen? Wenn ja, in welcher Form geschieht dies? Das so genannte "Kölner Länderverzeichnis" des Präsidenten des Oberlandes-gerichts Köln, an dem sich alle Oberlandesgerichte im Befreiungsverfahren orientieren, schlägt eine Unterrichtung der Verlobten vor, dass insbesondere bei Religionsverschiedenheit eine Nichtanerkennung der Ehe im Heimatland möglich ist ("hinkende Ehe"). Soweit es an der Anwesenheit der zwei "Adou-len" (Urkundsbeamten) gefehlt hat, wird den Verlobten eine Wiederholung der Eheschließung in der marokkanischen Auslandsvertretung oder in Marok-ko empfohlen. Die Standesbeamten sind nach §§ 173 ff. der Dienstanweisung für die Stan-desbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) verpflichtet, bei Eheschließun-gen, bei denen ausländisches Recht zu beachten ist, die Verlobten auf die Besonderheiten des ausländischen Rechts hinzuweisen. Dies umfasst insbe-sondere die Empfehlungen, die Eheschließung des bzw. der Verlobten nach Heimatrecht zu wiederholen, privatrechtliche Eheverträge abzuschließen und Hinweise, dass Frauen im islamischen Rechtsbereich nur ein eingeschränktes Scheidungsrecht besitzen und ihre Ehegatten nach ihrem islamischen Heimat-recht weitere Ehen eingehen können. Entsprechende Merkblätter/Vordrucke des Bundesverwaltungsamts und der Fachverlage werden bei den Standesäm-tern vorgehalten (Anlagen). Wiesbaden, 28. Januar 2003

Volker Bouffier Anlagen

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lI.n1a.:]e1 ~-~

Darmstadt,Standesamt

Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erscheinen:

, und

1. Herr

ausgewiesen durch

2. Frau

ausgewiesen durch

und erklärten:

"'~

(i:}

Wir wurden über Besonderheiten im marokkanischen Eherecht in Kenntnisgesetzt. Eine Eheschlie.ßung eines marokkan;ischen Staatsangehär;igen imAusland wird in Marokko nur danri anerkannt, wenn die entsprechend demCSP--Gesetz vorgeschriebene vertragliche Form beachtet ist. Eine standes-amtliche Eheschließung dürfte deshalb allein nicht ausreichen. Die Eheist ei~ Vertrag. welc:her das Zusammenleben zwischen Mann und Frau "erlaubt" .Der Ehevertrag ist ein 2ivilrechtlicher Vertrag. Die Ehe kommt nachmarokkanischem. Recht nur wirksam zustande, wenn bei der Eheschließungzwei Adoulen (Notare bzw. Arntspersonen der Shari'a -Gerichtsbarkeit)anwesend stnd. Eine Ehe, die ohne Adoulen geschlossen wurde, ist ungtiltig.Bei einer Eheschließung in de1;' Bundesrepublik Deutschland 'sinddie9~ voraUs-setzungen desmarokkanischen Rechts nicht erfüllt, wenn die Ehe nurvordem Standesbe~mten geschlossen wird.Eswurde uns deshalb ~mpfohlen, unsvon der marokkanischen Auslandvertretung beraten zu lasseri,ob die Wieder-holung der Eheschließung. vor den zus.tändigen marokkanischen Konsulatsbe.amten(Adoulen) erforderlich ist.

Vorgelesen. genehmigt und unterschrieben

(Dolnietscher)

Der Standesbeamte/Die Standesbeamtin

Page 5: Drucksache 15/04356 - Hesse

(ft\r alle bilnationale Ehepaare und a.lle ~~ ir,it. al..~S<.~jeJ:' Stwtoor1<Je1.JÖ!..i~t) ~l~

, ,Merkblatt zu Besonderheiten bei derEheschließung mit Auslandsberührung und im Ausland

Staatsangehörigkeit1

Ehe. Unterbleibt nach der standesamtlichen Eheschließung di,ekirchliche Trauung, so wird die Rechtswirksamkeit der Ehe: tmHeimatstaat der Beteiligten nicht anerkannt. Möglicherweisewird auch die Rechtsstellung der aus dieser Ehe stammendenKinder in Frage gestellt. Hierüber sollten sich die BetroffenenAuskunft bei der zuständigenBehörde ihres Heimatstaates ein-

holen,

Eine EheschlJeßung ist nach dem deutschenStaatsangehörig-kei}srecht wederein Erwerbs- noch einVerlustgrund derdeut-schen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung alsDeutscherohne deutscheStaatsangehörigkeit. Zu der Frage. inwieweit eineFrau ihre deutsche Staatsangehörigkeit verliert,wennsieauf ei-generi Antrag die Staatsangehörigkeit ihres ausländischen Ehe-mannes erwirbt, oder eine ausländische Frau die Möglichkeit hat,die Staatsangehörigkeit ihres deutschen Ehemannes zu erwer-ben, sollten die Betroffenen eine Auskunft bei der zuständigenStaatsarigehörigkeitsbehörde einholen.

4 Erfordernis der Registrierung der Ehe

In verschiedenen Staaten wird die Rechtswirksamkeit einer imAusland geschlossenen Ehe eines Arigehörigen des jeweiligenStaat~s möglicherweise nur anerkannt und werden Kinder ausdieser Ehe nur dann als ehelich angesehen, wenn nach der Ehe-schließung die Registrierung der Ehe bei der zuständigen aus-ländischen Stelle erfolgt ist. DieRegistrierung ist von den Betei-ligten selbst zu veranlassen; sie sollten sich hierüberQei einerzuständigen Behörde ihres HeimatstaatesAuskunft einholen.

2 Namensführung der Ehegatten

5 Gemeinsame vorehelich geborene Kinder

5.1 Vater- und MutterschaftsanerkennungHaben die Verlobten ~in gemeinsames voreheliches Kind, soll-ten Erklärungen zur Anerkennung derVaterschaft und ggf.auchdie Mutterschaft zu dem Kind spätestens bei der Eheschließungabgegeben werden.

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2. , Recht der NamensführungGrundsätzlieh-führt in der Ehe ied~r Ehegatte seinen Namennach dem Recht des Staates, dem ei angehört. Gehört ein Ehe-gatte mehreren Staaten an (Mehrstaater), sO ist das Recht desStaates maßgebend, mit dem er am en~sten verbunden ist; Ister auchDeutscher; so unterliegt er deutschem Recht (Art. 5 und

Art. 10 Abs.1 EGBGB).Ist ein Ehegatte oder sind beide Ehegatten Ausländer oder

Mehrstaater, so können die Ehegatten durch eine gemei?s:ameErklärung gegenüber dem Standesbeamten bei oder nach derEheschließung für ihrekünftige Namensführung das Recht desStaates wähl~n, demeiner der Ehegatten angehört; dies giltauch,wenn einEhegatte Deutscher ist. Sind beide'Ehegatten Auslän-derund hat niindestensei~ Ehegatte seinen gewöhnlichen Auf-enthalt im Iruand, so können d;ieEhegatten auch deutsches Rechtfürihre Namensführung wählen; dies gilt auch, wenn die Ehe-gatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit be-.sitzen (Art. 10 Abs. 2 EGBGB).

Die Frage, ob die Heimatbehörden eines Ausländers dessenErklärung zugunsten des Rechtes eines anderen Staates arierken-,neri, sollten ausländische Verlobte zuvor mit der zuständigenBehörde ihresHeimatstaates abklären, ,

5.2 NamensfQhrung nach deutschem R~chtRichtet sich die Namensfi.ihrung eines ge~einsamen Kindesnach deutschem Recht. erhält ein unterfünfjahre altes Kind den.Ehenamen der Elt~rn kraft Gesetzes {§ 1616BGB). Al,1f ein Kind.das d~s fi.infte Lebensjahr vQllendet hat. etst~eckt sich der Ehe-name der Eltern nur. wenn es sich der Namensänderung durcheine f;rklärung anschließt (§ 1617cAbs.1 BGB).

Führen die El~ern keinenEhenamen und wird die gemeinsa-me Sorge fi.ir ein Kinderst durch die Eheschließung begründet.so können sie binnen drei Monaten nach der EheschlIeßungdurch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburts-namen des Kindes neu bestimmen. Bestiminen die Eltern denGeburtsnamen ihres Kindes. nachdem das Kind das fünfteLe-bensjahr vollendet h~t. SO ist die Bestimmung nur wirksam,wenn es sich ihr anschließt \§ 1617b Abs.1 BGB}. .

Ein Kind. welches das vier:zehnte Lebensjahr vollendet hat,kann eine Anschlußerklärungnur selbstabgeben; solange dasKind noch keine achtzehn Jahre alt ist. bedarf es hierzu der Zu-stimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sie kann im Anschlußan die Eheschließung abgegeben werden {§ 1617c Abs. 1 BGB).

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2.2 Namensführung nach deutschem RechtKommt deutsches Recht zur Anwendung,.sokönnen Ehegattendurch eine gemeinsameErklärung gegenüber dem Standesbe,a~ten bei oder nachderEheschließung den GebUrtsnamen desMannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen {§ 1355 Abs. 2und 3 BGB). Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkun-de eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber demStandes beamten einzutragen ist. Treffen sie keineBestimmung,so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit derEheschließung

geführten Namen.Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden

ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten demEhenamen seinen Geburtsnam~n oder den zur Zeit der Erklä-rung über die Bestimmung des Ehenamens geführ,ten Namen

voranstell~n oder anfügen. Eine: Voranstellung oderAnfügungistnicht möglich, wenn derEhename aus mehreren Namen be-steht. Besteht derName eines Ehegatten aus mehreren Namen,so kann nur einer dieseiNamen hinzugefügt werden. Die Hin-zufügung kann widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneu-te Erklärung nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf sindan keine Frist gebunden (§ 1355 Abs. 4 BGB).

6 Eheschließung einer Deutschen mit demAngehö-

rigen eines Staates, der die Mehrehe zuläßt

Beabsichtigt eine Deutsche, die Ehe mi~ dem Angehörigen ei-nes ~taates einzugehen, der die Mehrehe zuläßt, SO wird ihrund, falls sie noch minderjährig ist, auch ihrem gesetzlichenVertreter anheimgestellt, sich über die Ausgestaltung einesEhevertrages beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1,50728 Köln oder bei einer gemeinnützigen Auswandererbera-tungsstelle zu informieren.

3 Erfordernis derkirchlichen Trauung

Nach dem Recht einzelner Staaten ist die kirchliche Trauung vordem zuständigen Geistlichen Voraussetzung füreine gültige

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Page 6: Drucksache 15/04356 - Hesse

7 Anlegung des Familienbuches auf Antrag

Der Antrag ist niCht fristgebunden. Es wirdjedoch empfohlen,nach der Rückkehr Verbindung mit dem Standesbeamten aufzu-nehmen. Dabeikönnen dann auch Möglichkeiten der Namens-führung besprochen und ggf. entsprechende Erklärungen beJr-kundet werden, denn nicht in jedem Fall isteine Namenserklä-rung. sofern sie imAusland möglich war, auchimInland wirksam.

Nach der Anlegung des Familienbuches kann der standesbe-amte aus diesem beglaubigte Abschriften und Auszüge aus-

stellen.

Wird die Ehe imAusland geschlossen, so besteht nach Rückkehrin die Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit der Anle-gung eines Familienbuches auf Antrag, wenn ein Ehegatte oderder Antragsteller Deutscher ist; gleiches glltwenn ein Ehegatteoder der AntragstellerStaatenloser. heiinatloser Ausländer. Asyl-berechtigter oder a~sländlscher Flüchtling mit gewöhnlichemAufenthalt im Inland ist (§ lSa Abs.l PStG). Antragsberechtigt istneben den Ehegatten jede Person. die in das Familienbuch ein-

zutr,gen isti§ ISa Abs.l'PStG).

-~-Wir bestätigen, die vorstehenden Ausführungen zur Ke~tnis geIfornrnen zu haben.Ort, Catum

(Unterschriften)

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