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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik BFS Abteilung Register Ausgabe vom 11. April 2018 Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister Nachführung des Merkmals «Nutzungsart der Wohnung» Merkblatt zur Registerführung Nr. 21 Dieses Merkblatt richtet sich an die kommunalen Stellen, die für die Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG 1 ) vom 20. März 2015 sowie der entsprechenden Verordnung (Zweitwohnungsverordnung, ZWV 2 ) zuständig sind. Gemäss ZWV bestimmt das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) den Zweitwohnungsanteil in den Gemeinden anhand des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) in Kombination mit den Einwohnerdaten der Gemeinden. Hierzu wird den Gemeinden im GWR das Merkmal «Nutzungsart der Wohnung (WNART)» zur Verfügung gestellt. In der GWR-Applikation steht den Gemeinden speziell für die Aktualisierung des Wohnungsinventars eine Registerkarte zur Verfügung. Anhand der Auswertung des Wohnungsinventars durch das ARE kann der Zweitwohnungsanteil in den Gemeinden ermittelt werden. Die für die Führung der Nutzungsart der Wohnung nützlichen Hilfsmerkmale werden ebenfalls im vorliegenden Merkblatt beschrieben. 1 ZWG - SR 702 2 ZWV - SR 702.1

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Statistik BFS

Abteilung Register

Ausgabe vom 11. April 2018

Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister

Nachführung des Merkmals «Nutzungsart der Wohnung»

Merkblatt zur Registerführung Nr. 21

Dieses Merkblatt richtet sich an die kommunalen Stellen, die für die Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG1) vom 20. März 2015 sowie der entsprechenden Verordnung (Zweitwohnungsverordnung, ZWV2) zuständig sind.

Gemäss ZWV bestimmt das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) den Zweitwohnungsanteil in den Gemeinden anhand des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) in Kombination mit den Einwohnerdaten der Gemeinden. Hierzu wird den Gemeinden im GWR das Merkmal «Nutzungsart der Wohnung (WNART)» zur Verfügung gestellt. In der GWR-Applikation steht den Gemeinden speziell für die Aktualisierung des Wohnungsinventars eine Registerkarte zur Verfügung. Anhand der Auswertung des Wohnungsinventars durch das ARE kann der Zweitwohnungsanteil in den Gemeinden ermittelt werden.

Die für die Führung der Nutzungsart der Wohnung nützlichen Hilfsmerkmale werden ebenfalls im vorliegenden Merkblatt beschrieben.

1 ZWG - SR 702 2 ZWV - SR 702.1

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Inhalt

1. Merkmal «Nutzungsart der Wohnung» 2

Allgemeines 2 Erfassungsregeln 2

2. Merkmale « Informationsquelle zur Nutzungsart » und « Aktualisierungsdatum der Nutzungsart » 6

3. In der Web-Applikation des BFS verfügbare Informationen 6

4. Merkmal «Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG» 7

5. Wegleitung für die Aktualisierung der Merkmale in Zusammenhang mit der Nutzungsart der Wohnung 7

Blockweise, auf Knopfdruck automatisierte Nachführung der Erstwohnungen im GWR 7 Manuelle Nachführung jeder Wohnung 8 Export der Wohnungsliste 9 Stand der Nutzungsart der Wohnung 9

6. Aktualisierung des Wohnungsinventars 10

Grundsatz 10 Aktualisierung ab Mitte-Februar möglich 10

7. Verwandte Themen 12

8. Verweise auf den Merkmalskatalog 12

9. Kontakt 12

1. Merkmal «Nutzungsart der Wohnung»

Allgemeines

Das Merkmal «Nutzungsart der Wohnung» wird für die Umsetzung des ZWG verwendet. Die Nachführung dieses Merkmal beschränkt sich, gemäss den Richtlinien des ARE, auf die Anforderungen des ZWG.

Erfassungsregeln

WNART Nutzungsart Beschreibung

3010 Bewohnt gemäss RHG 3 Art. 3 Bst. b (Erstwohnung, ZWG Art. 2 Abs. 2)

Diese Wohnungen umfassen ausschliesslich:

Die Wohnungen, die von mindestens einer in der

Gemeinde gemäss RHG Art. 3 Bst. b niedergelassenen

Person bewohnt sind.

Den Code 3010 können Gemeinden generell anhand der

Funktion «Nutzungsart aktualisieren» im Menü «Auswertung»

der Web-Applikation des eidgenössischen GWR nachführen

(Anleitung siehe Kapitel 5).

3 RHG – SR 431.02

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WNART Nutzungsart Beschreibung

3020 Zeitweise bewohnt (Zweitwohnung, ZWG Art. 2 Abs. 4)

Diese Wohnungen umfassen:

Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche

Dienstleistungen, die für eine kurze Zeit vermietet

werden.

Wohnungen, die durch den Eigentümer bzw. die

Eigentümerin oder den Vermieter bzw. die Vermieterin

zeitweise genutzt werden.

Leer stehende Ferienwohnungen.

Bewohnbare, jedoch seit mehr als zwei Jahren nicht

dauernd bewohnte Wohnungen.

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Alpwohnungen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken

saisonal genutzt werden 3035

Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte

Wohnungen 3070

3030 Zweckentfremdet (anders als zum Wohnen genutzt gem. Art. 2 Abs. 3 Bst. h ZWG)

Diese Wohnungen umfassen:

Dauernd für einen anderen Zweck als das Wohnen

genutzte Wohnungen (z.B. Anwaltskanzlei,

Ingenieurbüro).

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte

Wohnungen 3070

Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken

dauernd bewohnt sind 3031

3031 Zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken bewohnt (ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. a)

Diese Wohnungen umfassen:

Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken

dauernd bewohnt sind (Wochenaufenthalterinnen und

-aufenthalter).

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Wohnungen belegt von Personen mit Aufenthalt in der

Gemeinde nicht zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken

(Zweitwohnungen) 3020

3032 Von einem Privathaushalt mit Erstwohnung im gleichen Gebäude bewohnt (ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. b)

Diese Wohnungen umfassen:

Wohnungen bewohnt durch einen Privathaushalt, der im

gleichen Gebäude eine weitere Wohnung dauernd

belegt.

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Wohnungen, die von einem Kollektivhaushalt bewohnt

sind 3038

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WNART Nutzungsart Beschreibung

3033 Bewohnt von nicht meldepflichtigen Personen (ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. c)

Diese Wohnungen umfassen:

Wohnungen, die durch Personen, die nicht im

Einwohnerregister eingetragen sind (diplomatisches

Personal, internationale Beamtinnen und Beamte,

gemäss SEM meldungspflichtige4 Personen im

Asylprozess), dauernd bewohnt sind.

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken

dauernd bewohnt sind (Wochenaufenthalterinnen und -

aufenthalter) 3031

3034 Leerstehend seit höchstens zwei Jahren (ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. d)

Diese Wohnungen umfassen:

Leerwohnungen, d.h. bewohnbare, bis zu höchstens zwei Jahren leer stehende Wohnungen (möbliert oder unmöbliert), die zur dauernden Miete oder zum Kauf angeboten werden.

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Bewohnbare nicht dauernd bewohnte Wohnungen, die

nicht zur dauernden Miete oder zum Kauf angeboten

werden 3020

Bewohnbare, jedoch seit mehr als zwei Jahren nicht

dauernd bewohnte Wohnungen 3020

Leer stehende Ferienwohnungen 3020

Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte

Wohnungen 3070

3035 Für alpwirtschaftliche Zwecke genutzt (ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. e)

Diese Wohnungen umfassen:

Wohnungen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken

genutzt werden und wegen der Höhenlage nicht

ganzjährig für landwirtschaftliche Zwecke zugänglich sind

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Andere nicht dauernd bewohnte Alpwohnungen,

unabhängig davon, ob sie im Winter zugänglich sind oder

nicht (Zweitwohnungen) 3020

4 Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit gemäss Staatssekretariat für Migration SEM.

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WNART Nutzungsart Beschreibung

3036 Zur kurzzeitigen Unterbringung von Personal genutzt (ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. f)

Diese Wohnungen umfassen:

Durch Unternehmen, zur Unterbringung von Saison- und

Temporärarbeitskräften, genutzte Wohnungen.

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Dienstwohnungen, d.h. einem Unternehmen gehörende

Wohnungen, die den Mitarbeitenden zur Verfügung

gestellt werden 3037

Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche

Dienstleistungen, die für eine kurze Zeit vermietet

werden 3020

3037 Dienstwohnungen (ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. g)

Diese Wohnungen umfassen:

Dienstwohnungen im Gastgewerbe, in Spitälern, Heimen usw.

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Von einem Unternehmen für sein Temporärpersonal

gemietete Wohnungen 3036

Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche

Dienstleistungen, die für eine kurze Zeit vermietet

werden 3020

3038 Von einem Kollektiv-haushalt gemäss Art.2 Bst. abis der Registerharmonisierungsverordnung genutzt

Diese Wohnungen umfassen:

Wohnungen, die von einem Kollektivhaushalt gemäss

Art.2, Bst. a bis der Registerharmonisierungsverordnung

bewohnt sind. (Alters- und Pflegeheime, Heime für

Kinder und Jugendliche, Internate,

Studentenwohnheime, Institutionen für Behinderte,

Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende, Klöster)

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Leer stehende Ferienwohnungen 3020

Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche Dienstlei-

stungen, die für eine kurze Zeit vermietet werden 3020

3070 Unbewohnbar Diese Wohnungen umfassen:

Infolge bevorstehenden Abbruchs, Renovation oder

Umbaus unbewohnbare Wohnungen.

Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte

Wohnungen.

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Leerwohnungen, d.h. bewohnbare, bis zu höchstens zwei Jahren leer stehende Wohnungen (möbliert oder unmöbliert), die zur dauernden Miete oder zum Kauf angeboten werden 3034

Bewohnbare, jedoch seit mehr als zwei Jahren nicht

dauernd bewohnte Wohnungen 3020

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Wichtiger Hinweis:

Die Nutzungsart der Wohnung muss in Übereinstimmung mit den Richtlinien des ARE (verfügbar unter https://www.are.admin.ch/are/de/home/raumentwicklung-und-raumplanung/raumplanungsrecht/zweitwohnungen.html) nachgeführt werden.

2. Merkmale « Informationsquelle zur Nutzungsart » und « Aktualisierungsdatum der Nutzungsart »

Diese beiden Merkmale sind komplementär zum Merkmal «Nutzungsart der Wohnung» und müssen gleichzeitig angegeben werden wie letzteres. Sie geben Aufschluss über die Informationsquelle, die für die Nachführung der Nutzungsart der Wohnung verwendet wird, sowie das Datum, an dem die Nachführung letztmals durchgeführt oder überprüft wurde. Für die Werte des Codes 3010 «Erstwohnung» (Bewohnt gemäss Art. 3 Bst. b RHG) erfolgt die Nachführung automatisch.

3. In der Web-Applikation des BFS verfügbare Informationen

In der Web-Applikation des GWR steht eine Funktionalität zur Verfügung, mit der die Merkmale in Zusammenhang mit der Nutzungsart der Wohnung verwaltet werden können.

Verfügbare Informationen

Um die Arbeit im GWR zu vereinfachen, werden die GWR-Daten um Angaben ergänzt, die die Einwohnerkontrollen dem BFS im Rahmen des RHG gemäss Art. 1 und 2 der ZWV liefern. Diese Informationen stehen nur zur Einsicht zur Verfügung und werden vierteljährlich aktualisiert, rund 45 Tage (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) nach dem Stichtag (31. Dezember, 31. März, 30. Juni, 30. September).

Im GWR sind zu jeder Wohnung folgende Informationen verfügbar:

Personen mit Hauptwohnsitz

gibt an, ob die Wohnung am letzten Stichtag gemäss Registerharmonisierungsverordnung (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) von mindestens einer Person mit Niederlassung (gemäss Art. 3 Bst. b RHG) in der Gemeinde belegt war.

Die Aktualisierung dieses Merkmals erfolgt automatisch und basiert auf der Verknüpfung der GWR-Daten mit Daten aus den Personenregistern.

Personen mit Aufenthalt

wie oben, aber für Personen mit Aufenthalt (Nebenwohnsitz) (gemäss RHG Art. 3, Bst. c).

Datum der ersten Belegungsmeldung

entspricht dem Datum des Stichtags, an dem die Wohnung erstmals als belegt von mindestens einer Person gemäss Daten der Einwohnerkontrolle (unabhängig vom Meldeverhältnis) gemeldet wurde. Das Datum der ersten Belegung wird standardmässig mit dem Wert 31.12.2012 ergänzt, für alle Wohnungen die an diesem Stichtag belegt waren. Werte älter als dieses Datum sind nicht zulässig.

Datum der letzten Belegungsmeldung

entspricht dem Datum des Stichtags, an dem die Wohnung letztmals als belegt von mindestens einer Person gemäss Daten der Einwohnerkontrolle (unabhängig vom Meldeverhältnis) gemeldet wurde. Für Wohnungen, die vor dem 31.12.2012 letztmals belegt waren, wird kein Wert erfasst.

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4. Merkmal «Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG»

Anhand des Merkmals «Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG» können Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20% die nach 2012 neu erstellten oder erweiterten Wohnungen mit oder ohne Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG bezeichnen.

Mit diesem Merkmal lassen sich folgende Wohnungen bezeichnen:

Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 7 des ZWG;

Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 8 und 9 des ZWG.

Für altrechtliche Wohnungen muss dieses Merkmal nicht angegeben werden.

5. Wegleitung für die Aktualisierung der Merkmale in Zusammenhang mit der Nutzungsart der Wohnung

Nachführung der Erstwohnungen im GWR

Über das Menü «Auswertung» gelangen Sie in die Maske «Nutzungsart der Wohnung» . Der Wert «Erstwohnung» (Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. b) wird jede Nacht aktualisiert und muss somit nicht manuell geändert werden. Mit der Funktion «Stand der Nutzungsart der Woh-nung» der Stand zum Wohnungsinventar, basierend auf den aktuellen GWR Daten eingesehen werden.

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1

3

Auswertungen

Nutzungsart der Wohnung Stand der Nutzungsart der Wohnung

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Auf der Basis der von den Gemeinden vierteljährlich gelieferten Daten der Einwohnerkontrolle wird die Nutzungsart der Wohnung gemäss folgenden Regeln auf Knopfdruck automatisiert nachgeführt:

Wert des Merkmals «Personen mit

Hauptwohnsitz»

Alter Wert des Merkmals «Nutzungsart der Wohnung»

Neuer Wert des Merkmals

«Nutzungsart der Wohnung»

Ja

« Erstwohnung » (Wohnung bewohnt

gemäss RHG Art. 3, Bst. b)

→ Keine Nachführung →

« Erstwohnung » (Wohnung bewohnt

gemäss RHG Art. 3, Bst. b)

Ja Anderer Wert → Alter Wert wird ersetzt →

« Erstwohnung » (Wohnung bewohnt

gemäss RHG Art. 3, Bst. b)

Nein

« Erstwohnung » (Wohnung bewohnt

gemäss RHG Art. 3, Bst. b)

→ Alter Wert wird gelöscht → Keine Angabe

Nein Anderer Wert → Keine Nachführung → Anderer Wert

Die Verwendung dieser Funktion ist nicht obligatorisch, kann Ihnen die Arbeit aber vereinfachen.

Die Merkmale «Informationsquelle zur Nutzungsart» und «Aktualisierungsdatum der Nutzungsart» werden ebenfalls aktualisiert, wenn der neue Wert des Merkmals «Nutzungsart der Wohnung» «Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3 Bst. b» lautet.

Manuelle Nachführung jeder Wohnung

Für die Nachführung der Merkmale im Zusammenhang mit der Nutzungsart der Wohnung steht unter dem Menü «Auswertungen» die Maske «Nutzungsart der Wohnung» zur Verfügung.

Diese Maske erlaubt die Suche nach Wohnungen anhand mehrerer Kriterien. Für die manuelle Nachführung sollten alle Wohnungen gefiltert werden, deren Nutzungsart nicht «Erstwohnung» (Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. B) lautet. Diese Auswahl geschieht wie folgt:

1 2

Mit der angehaltenen

Shift-Taste folgende Codes

auswählen:

3020, 3030, 3031, 3032,

3033, 3034, 3035, 3036,

3037, 3038, 3070 und -1

4

Fenster

„Codeauswahl“

öffnen

Suchen

X Fenster schliessen 3

Stand der Nutzungsart der Wohnung

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Werden die Wohnungen angezeigt, können folgende Merkmale überprüft / aktualisiert werden:

Nutzungsart der Wohnung

Informationsquelle: gibt an, auf welcher Grundlage die Nutzungsart der Wohnung bestimmt wurde.

Gültigkeitsdatum: gibt das Datum an, an dem die Nutzungsart der Wohnung zuletzt überprüft wurde.

Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG

Wenn Sie Wohnungen entdecken, die aus dem GWR gelöscht werden sollten (Erfassungsfehler), melden Sie diese anhand der Funktion «Wohnung löschen» im Fenster «Gebäude»!

Export der Wohnungsliste

Sie haben jederzeit die Möglichkeit, die Wohnungsliste Ihrer Gemeinde zu exportieren. Dazu aktivieren Sie im Fenster «Datenexport» den Optionsknopf «Wohnungsliste für das ARE» und klicken anschliessend auf «Ausführen». Nach ein paar Sekunden wird über die Funktion «Aktualisieren» die Exportdatei sichtbar, die Sie herunterladen können.

Die Spezifikation der Abkürzungen der Spalten befindet sich zuunterst in der Excel-Datei in drei Sprachen.

Wenn Sie in dieser Liste Fehler entdecken, müssen Sie diese direkt im GWR korrigieren und den Datenexport erneut ausführen. Es ist nicht notwendig dem ARE eine physische Kopie der Liste zuzuschicken.

Stand der Nutzungsart der Wohnung

Der Stand der Nutzungsart der Wohnung kann jederzeit abgerufen werden. Er befindet sich im Menü «Auswertungen» > «Nutzungsart der Wohnung» > «Stand der Nutzungsart der Wohnung»

Stand der Nutzungsart der Wohnung Nutzungsart der Wohnung

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6. Aktualisierung des Wohnungsinventars

Grundsatz

Die Gemeinden können jederzeit, wie oben beschrieben, das Merkmal Nutzungsart der Wohnung im GWR Register aktualisieren. Sobald die Erhebung des 4. Quartals auf nationaler Ebene abgeschlossen ist, wird eine Kopie des aktuellen Stands des GWR in das sogenannte Wohnungsinventar erstellt und gespeichert.

Um die Aktualisierung des Wohnungsinventars, gemäss den Vorgaben des Zweitwohnungsgesetzes (SR 702) mittels GWR-Applikation vorzunehmen, steht den Gemeinden in der GWR-Applikation die Registerkarte „Wohnungsinventar“ zur Verfügung.

Im Folgejahr ist die Nachführung unter der Rubrik „Wohnungsinventar“ ab Mitte Februar möglich und auf einem Monat begrenzt. Sie finden weitere erläuternde Details zu diesem Verfahren auf der Internet Seite des ARE: https://www.are.admin.ch/are/de/home/raumentwicklung-und-raumplanung/raumplanungsrecht/zweitwohnungen.html

Aktualisierung ab Mitte-Februar möglich

Das BFS stellt zwei Lernprogramme (Videos) zur Verfügung, die die Nachführung des Wohnungsinventars mittels GWR- Applikation erklären.

1) Erstellung der Stand der Wohnungsinventar präsenteiert: "Wohnungsinventar" > "Stand“ > https://www.housing-stat.ch/videos/stat_de.mp4

2) Bearbeitung der Nutzungsart der Wohnungen im Wohnungsinventar in der GWR-Applikation: "Wohnungsinventar" > "Bearbeiten" > https://www.housing-stat.ch/videos/edit_de.mp4

Um die Suchresultate im Wohnungsinventar zu filtern, klicken sie auf „Weitere

Suchkriterien anzeigen".

Beim Anwählen von Wohnungsstatus „bestehend“ erhalten sie nur die Wohnungen, die

zur Berechnung des Zweitwohnungsanteils berücksichtigt werden.

Bearbeiten

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Massgebend für die Berechnung des Zeitwohnungsanteils durch das ARE, ist der Wert „Zweitwohnungsanteil am letzten Stichdatum“.

Die Gemeinden, die die Nutzungsart der Wohnungen für das Wohnungsinventar bereinigen möchten, müssen dies mit der GWR-Applikation machen.

Die Gemeinden, die einen „Zweiwohnungsanteil am letzten Stichdatum“ von unter 20% ausweisen, müssen nichts unternehmen.

Für weitere Details, siehe Internet Seite des ARE : https://www.are.admin.ch/are/de/home/raumentwicklung-und-raumplanung/raumplanungsrecht/zweitwohnungen.html

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7. Verwandte Themen

Merkblatt Nr. 5: Mansarden und Einzelzimmer

Merkblatt Nr. 6: Krankenhäuser, Heime, Internate

Merkblatt Nr. 10: Hotels, Touristenunterkünfte und Restaurants

Merkblatt Nr. 14: Zweckentfremdete Wohnungen

Alle Merkblätter sind unter folgender Internetadresse zu finden: https://www.housing-stat.ch/de/benutzerhilfen_Merk.html

8. Verweise auf den Merkmalskatalog

Es wird empfohlen, in der aktuellen Version des Merkmalskatalogs des eidg. GWR die Definition der Wohnung sowie die detaillierte Beschreibung des Merkmals «Nutzungsart der Wohnung (WNART)» zu konsultieren.

9. Kontakt

Bei Fragen zur Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), per E-Mail an

[email protected]

oder telefonisch über die Nummer +41 58 462 40 60.

Bei technischen Fragen zur Verwendung des GWR können Sie sich direkt mit dem BFS in Verbindung setzen. Schicken Sie dazu ein E-Mail an die am Ende dieser Publikation angegebene Adresse.

Weitere Informationen zum eidg. GWR sind im Internet verfügbar unter www.housing-stat.admin.ch. Unter dieser Adresse können auch alle Referenzdokumente zum eidg. GWR herunterladen oder bestellt werden.

Für weitere Fragen und Auskünfte steht Ihnen das Bundesamt für Statistik zur Verfügung:

Sektion Gebäude und Wohnungen Tel. 0800 866 600 / E-Mail: [email protected]