EvNordkirche_KlimaschutzGesetz

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    LandeskirchenamtAz.: G:LKND:39 / TSk

    Vorlage

    der Ersten Kirchenleitungfr die Tagung der Landessynode vom 25. - 27. September 2014

    Gegenstand:Kirchengesetz zur Frderung des Klimaschutzes in der Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland (Klimaschutzgesetz KlSchG)

    Beschlussvorschlag:

    Der Landessynode wird folgender Beschluss empfohlen:1. Die Landessynode beschliet das Kirchengesetz zur Frderung des Klimaschutzes inder Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Klimaschutzgesetz KlSchG)(Anlage 1) in erster Lesung.

    2. Die Landessynode nimmt den Entwurf einer Rechtsverordnung ber die Vergabe derMittel des Klimaschutzfonds (Anlage 2) zur Kenntnis.

    3. Die Landessynode begrt das von der Ersten Kirchenleitung initiierte Konsultationsver-fahren und bittet die Erste Kirchenleitung darum, die Ergebnisse des Konsultationsprozes-ses bis zu einer zweiten Lesung des Gesetzes im Februar 2015 in die Beschlussvorlagen

    einzuarbeiten.

    Veranlassung :Beschluss der Synode der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 23. Mrz 2012(Anlage 5); Beschluss I/4-4 der Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklen-burg vom 8./9. November 2013 (Anlage 6); Beschlsse der Ersten Kirchenleitung vom 21.Juni 2014 und vom 22. August 2014;

    Beteiligt wurden:Vorbereitungsausschuss der Landessynode laufendDez. R laufend (einschlielich Rechtsfrmlich-keit)

    Dez. DARDez. BDez. FRechtsausschuss 7.5.2014 (Vorberatung); 1.7.2014Finanzausschuss 8.7. 2014Finanzbeirat 28.7.2014Theologische Kammer laufend

    Finanzielle Auswirkungen:Kosten Haushalt ab dem Haushalt 2016: 0,6% des Kirchensteuernettoaufkommens

    Folgekosten: jhrlich bis einschl. 2025Veranschlagung Haushalt? NeinIst die Finanzierung gesichert? Ja (s. Begrndung)Zustimmung Haushaltsbeauftragter: Ja

    Broder Landessynode

    TOP 3.1

    8. Tagung der I. Landessynode 09/2014

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    Die Zinskonditionen sollen ausverhandelt werden. Ebenso soll geklrt werden, welcheFrdermittel zu welchen Zwecken in den drei Bundeslndern aus ffentlichen Haushal-ten zur Verfgung stehen.

    1.3. Der Finanzbeirat hat sich in einer Sitzung am 28. Juli 2014 mit dem Gesetzesentwurfbefasst. Er begrt zwar die inhaltliche Auseinandersetzung ber verantwortungsvolleManahmen zum Klimaschutz, erbittet jedoch ein Andauern des Konsultationsprozessesbis in den Sommer 2015, eine verbindliche Zweckbindung der fr den Klimaschutz vorge-sehenen Mittel aus den Schlsselzuweisungen der Kirchenkreise und der Landeskircheund keine gesonderten Mittel fr Personal, die vielmehr die Kirchenkreise selbst finanzierensollten (vgl. Anhang 7).1.4. In der von der Ersten Kirchenleitung am 22. August beratenen und beschlossenen Vor-lage ist den erhobenen Bedenken in folgender Weise Rechnung zu tragen versucht wor-den: Die absoluten Frdersummen fr die Stellen im Bereich Klima-, Mobilitts-, und Be-

    schaffungsmanagement sind jetzt im Gesetz (nicht mehr nur in der RVO) genannt ( 4

    Absatz 2 KlSchG) Wie bisher knnen aus den Mitteln Zinsen fr Darlehen ber 10 Jahre erstattet werden,

    wahlweise kann aber auch ein nicht rckzahlbarer Zuschuss gewhrt werden ( 4 Ab-satz 3 KlSchG)

    Die Zinsen nicht genutzter Mittel werden erstattet ( 4 Absatz 5 KlSchG). Eine zwi-schenzeitlich andere Nutzung nicht genutzter Mittel durch andere Gemein-den/Kirchenkreise ist nicht mehr vorgesehen. Da hier die einzige Aufgabe fr eine an-fangs vorgesehene Lenkungsgruppe lag, ist sie entsprechend nicht mehr aufgenom-men.

    Gemeinden, die Probleme haben, fr eine sinnvolle Manahme den Eigenanteil aufzu-bringen, knnen beim Kirchenkreis einen Antrag stellen, diesen Eigenanteil finanziertzu bekommen ( 4 Absatz 2 RVO).

    Bis zu einer abschlieenden Klrung wird die ausschlieliche Bindung der Darlehens-abwicklungen ber die EDG aufgehoben ( 4 Absatz 4 RVO).

    Die Frderung einer Manahme bedeutet die Wahl zwischen der Kreditbernahmeoder einem Zuschuss. Fr solche Zuschsse ist eine Obergrenze benannt ( 5 RVO).

    2. Grundstzliches zum KlimaschutzSeit einigen Jahrzehnten gilt der sogenannte anthropogene Klimawandel, also der berdie natrlichen Vorgnge hinausgehende Einfluss menschlichen Handelns auf die Klima-verhltnisse der Welt, als eine Tatsache. In seiner grundstzlichen Funktion ist der Mecha-nismus durchschaut, in seiner erheblichen Komplexitt, den vielschichtigen und regionalsehr unterschiedlichen Auswirkungen sowie den vielfltigen Wechselwirkungen mit anderen

    Effekten wird der anthropogene Klimawandel wissenschaftlich weiter durchdrungen, sodass uns die Folgen zunehmend deutlicher werden. Diese Folgen sind nicht mehr nur einewissenschaftliche Hypothese, sondern heute in allen Teilen der Welt nachzuweisen. Sp-testens seit dem Beschluss der "Klimarahmenkonvention" (UNFCCC) von 1992 ist der an-thropogene Klimawandel Teil der weltweiten politischen Agenda.

    Den aktuellen Wissensstand der Menschheit zu diesem Problem fasst alle sechs Jahreder Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) zusammen, dessen 5. Sach-standsbericht in diesen Monaten erscheint. Daraus ergibt sich: die Kenntnisse ber diedurch den Klimawandel hervorgerufenen Probleme werden immer genauer, die Schlssedaraus immer sicherer aber damit verbunden die Zeit zum Handeln immer krzer. Dasbedeutet keinen Alarmismus, wohl aber eine deutliche und nun schon lange bekannteProblemanzeige, die nach einem wohl berlegten Umlenken in denjenigen Lebensberei-

    chen verlangt, die problematische Emissionen bewirken.Die Klimaschutz-Ziele, die sich Deutschland gesetzt hat, bedeuten eine Emissionsmin-derung von 40% bis zum Jahr 2020 (im Vergleich zum Jahr 1990) und von 80-95% bis zumJahr 2050. Um das Ziel bis 2020 einhalten zu knnen, msste Deutschland seine Emissio-nen jedes Jahr durchschnittlich um 3,6% absenken - stattdessen nehmen sie derzeit sogar

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    zu. Diese Beobachtung bedeutet keinen Fatalismus, wohl aber eine Einsicht in die Notwen-digkeit des Handelns fr eine Kirche, die derzeit ca. 7.200 Gebude in ihrem Bestand hat,als Flchenkirche in erheblichem Umfang auf Mobilitt ihrer ehren- und hauptamtlichenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen ist, bei Veranstaltungen vielfltiger Art Ver-brauchsmaterialien und Lebensmittel bentigt - und somit zu den bedeutenderen Emitten-ten von Klimagasen zu zhlen ist. Klimaschutz in der Nordkirche wird die nationalen Klima-ziele nicht retten, aber er kann einen angemessenen Beitrag dazu leisten und zugleichVorbild fr andere sein, sich dieser Aufgabe entschlossener zu widmen. Das Pressecho aufschon durchgefhrte Klimaschutzmanahmen in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen undLandeskirche zeigt dies deutlich.

    3. Theologischer ZugangDer jdisch-christlichen Theologie ist Schpfungstheologie in die Wiege gelegt. Der eineGott hat einen Anspruch auf alles Leben und alle Dinge, die er geschaffen hat, denn "dieErde ist des HERRN" (Ps 24,1). Gott ist der Gastgeber seiner Schpfung und ldt alle Ge-

    schpfe in seine Schpfung ein. Den Menschen, denen ihr Schpfer die Gottebenbildlich-keit geradezu ins Gesicht geschrieben hat und in das Herz (Jer 31,33) zu setzen verspricht,sind diese Dinge anvertraut, sie sich einerseits untertan zu machen (Gen 1,28), dies aberzu tun, indem sie sie bebauen und bewahren (Gen 2,15). Das Zeichen des ersten Bundes(Gen 8,21f.), der Regenbogen, steht gegen die Zerstrung dieser Welt und ist eine Zusage,die dem Endlichen und den Geschpfen gilt. Ihr Ende, das in eine neue Welt Gottes fhrt,ist keine menschliche Tat, sondern kann nur eine Tat Gottes sein.

    Dies ist die unhinterfragte Glaubenswelt Jesu, der Naturbilder gleichnisfhig macht, umdas Reich Gottes zu bebildern, und der seine Gleichnisse von der Knigsherrschaft Gottesim landwirtschaftlichen Milieu spielen lsst, in der Sphre menschlichen Bebauens undBewahrens. Christen und Christinnen haben von allem Anfang an daher ihren Glauben anChristus verbunden mit dem Schpfungsglauben, in dem sie z.B. erkannt haben, dass Gott

    einer ist, der "ruft das, was nicht ist, dass es sei" (Rm 4,17), und dass in dieser Schpfungalle Geschpfe auf Gott warten und auf Erlsung hoffen (Rm 8). So ist alle Welt in einersterlichen Hoffnung zusammengebunden, die am Kreuz sieht, wie Gott schafft und rettet,weil er liebt.

    Zugleich werden wir gerufen, nachzufolgen und uns auf den Weg Jesu zu machen. Wirsind gewiesen an unsere Schwestern und Brder, wie es die Bibel in vielfltiger Weiseausdrckt. Der Weg der Kirche soll so haben es in den letzten Jahren vor allem die Kir-chen des Sdens formuliert daher ein Weg der Verantwortung sein, der Stewardship(Haushalterschaft) gestaltet.

    In diesem Kontext sind auch die vielfltigen berlegungen der letzten Jahre in den Kir-chen zu begreifen, die nach "Klimagerechtigkeit" fragen und das Umweltproblem, das auchein wirtschaftliches und ein soziales ist, in einen globalen Horizont einzeichnen. Es sind

    nicht nur die Kirchen des reichen Nordens der Welt, die sich den vermeintlichen "Luxus"kologischen Denkens leisten wollen, sondern es sind die deutlichen Nachfragen der Kir-chen des Sdens, auch aus den Partnerkirchen der Nordkirche, die nach unserer Verant-wortung fragen und nach unserer Bereitschaft, zur Lsung des globalen Problems einennennenswerten Beitrag zu leisten. Insbesondere zu diesem letzten Problemkreis der Kli-magerechtigkeit stellt die Theologische Kammer der Nordkirche fr die Synode im Septem-ber 2014 einen fundierten Beitrag in Aussicht.

    4. KlimaschutzgesetzeKlimaschutzgesetze gibt es in Deutschland in den Bundeslndern Baden-Wrttemberg(GBl. Nr. 11 vom 30.07.2013 S. 229; vgl. http://bit.ly/1hk70Oq)und Nordrhein-Westfalen(GV. NRW., Ausgabe 2013 Nr. 4 vom 6.2.2013 Seite 29 bis 36; vgl. http://bit.ly/1mldJPP)seit 2013. In einigen anderen Bundeslndern wurden oder werden sie derzeit diskutiert undweitere Beschlussfassungen, wie z.B. in Bremen, sind zu erwarten. Der Bund hat im Koali-tionsvertrag der gegenwrtigen Regierung ein derartiges Gesetz zurckgestellt. WeitereGesetze dieser Art gibt es in sterreich (2011), der Schweiz (1999, zuletzt gendert 2013)

    http://bit.ly/1hk70Oqhttp://bit.ly/1hk70Oqhttp://bit.ly/1hk70Oqhttp://bit.ly/1mldJPPhttp://bit.ly/1mldJPPhttp://bit.ly/1mldJPPhttp://bit.ly/1hk70Oq
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    und Schottland (2009).Diese Gesetze setzen ein Klimaschutzziel verbindlich fest und beschreiben Mechanis-

    men, die dazu dienen sollen, diese Klimaziele zu erreichen.

    In den deutschen Landeskirchen gibt es bislang kein ausdrckliches Klimagesetz.Das hier vorgeschlagene Klimaschutzgesetz dient vier Zwecken:

    1. Festlegung eines Reduktionsziels der von der Nordkirche verursachten klimarele-vanten Emissionen bis 2050

    2. Einrichtung eines Klimaschutzfonds zur Finanzierung von klimaschtzenden Ma-nahmen

    3. bertragung verschiedener Aufgaben zum Klimaschutz an die drei Ebenen derNordkirche

    4. Einrichtung von Mglichkeiten fr weitere Regelungen durch Rechtsverordnungenund Verwaltungsvorschriften

    Die Nordkirche kann bei diesem Gesetz auf umfangreiches Zahlenmaterial, Analysen und

    Handlungsvorschlge zurckgreifen, die 2012 mit dem "Integrierten Klimaschutzkonzept"von der Universitt Flensburg (Prof. Dr. Olav Hohmeyer) der Vorlufigen Kirchenleitungvorgelegt worden sind.

    5. KostenMit diesem Gesetz wird ein Klimaschutzfonds eingerichtet ( 4 KlSchG), der nach gegen-wrtigem Kirchensteueraufkommen jhrlich ca. 2,7 Millionen ausmachen wrde. Nichtauszuschlieen ist, dass den kirchlichen Krperschaften weitere Kosten durch Umsetzungvon Manahmen, z.B. im Bereich einer nachhaltigen Beschaffung oder anderen Formender Mobilitt, entstehen. Dies ist grundstzlich aber nicht zwingend, sondern vielmehr istauch mit Kostenentlastungen zu rechnen. Im Bereich des Energiecontrollings ist nach all-gemeiner Erfahrung mit einer erheblichen Reduzierung der Energiekosten zu rechnen, fr

    die in der Literatur meist Einspareffekte zwischen 7 und 15% (je nach Gebude) angege-ben werden1. Im Bereich der Nachhaltigen Beschaffung knnten teurere Produkte einge-kauft werden, dafr knnte auf andere verzichtet werden. Ein Mobilittsmanagement kannzu Kostenentlastungen fhren, etwa indem Dienstfahrten konzentriert oder durch geschick-te Organisation oder technische Lsungen wie Videokonferenzen reduziert werden.

    II. Das Gesetz im Einzelnen

    1. zu 1:Das Thema Schpfungsbewahrung hatte schon in der Nordelbischen Kirche und nun auchin der Nordkirche nach Artikel 1 Absatz 7 Verfassungsrang. Der Begriff Schutz des Klimas

    meint den Schutz vor den Eingriffen der Menschen, die wir seit ca. 150 Jahren, dem Beginnder Industrialisierung, zunehmend beobachten. Das Weltklima verndert sich allerdingsunabhngig davon fortwhrend, wenn auch weitaus langsamer als gegenwrtig zu be-obachten und fr die kommenden Jahrzehnte zu befrchten. Die Begrenzung der nachtei-ligen Folgen meint sogenannte Anpassungsstrategien an ein verndertes Klima.

    Das Gesetz klinkt sich bewusst in die gegenwrtig laufenden gesellschaftlichen und politi-schen Prozesse ein. Mit dem Stichwort Klimagerechtigkeit greift es ein Thema auf, das

    1Im Kommunalbericht des Landesrechnungshofes 2013 des Landes SH heit es (S.92): Eine unterlasseneBauunterhaltung vernichtet Vermgen und verlagert erhebliche Sanierungskosten in die Zukunft. Das

    Energiemanagement geniet hufig nicht den notwendigen Stellenwert. Einige Kreise bersehen, dassnachhaltiges Energiemanagement dauerhaft zu erheblichen Einsparungen fhrt und praktizierterUmweltschutz ist. Viele Einsparpotenziale bei Energiekosten bleiben ungenutzt. Ein wesentlicher Grundhierfr ist, dass das Energiemanagement weder zentral organisiert noch mit den notwendigen Kompetenzenausgestattet ist.

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    nicht nur, aber auch in den Kirchen seit Jahren intensiv diskutiert wird. Mit der InfostelleKlimagerechtigkeit des ZM hat das Thema seit 2005 einen besonderen Ort erhalten (vgl.www.klimagerechtigkeit.de), spielt aber auch in der Arbeit des Umweltbeauftragten derNordkirche oder von "Brot fr die Welt" eine wichtige Rolle.

    Die Hervorhebung der besonderen Verantwortung der verschiedenen Ebenen unserer Kir-chen und der Krperschaften entspricht der Tatsache, dass auf allen Ebenen gehandeltwerden muss, aber vor allem in den Gemeinden und in den Kirchenkreisen, da dort derHauptteil der Gebude zu finden ist. Bei der Bewirtschaftung der Gebude fallen die meis-ten Emissionen der Nordkirche an; in Deutschland gilt im Durchschnitt, dass 40% derEmissionen aus der Gebudebewirtschaftung herrhren. Die rechtlich selbststndige Dia-konie ist nicht Adressat des Kirchengesetzes. Sie kann sich an der Art der Finanzierungnicht beteiligen, berhaupt sind die Finanzierungsstrukturen der Diakonie andere als dieder verfassten Kirche.

    2. zu 2:Absatz 1: Das Wort bilanziell bedeutet, dass es sich um eine rechnerische Gre han-delt, es also nicht darum geht, berhaupt keine klimaschdlichen Emissionen mehr zu ver-ursachen (was nach gegenwrtigem Kenntnisstand kaum realisierbar sein drfte). So wirdbeispielsweise der Kohlenstoff der Emissionen durch die Nutzung biogener Energietrgerzuvor durch den Wachstumsprozess der Pflanzen gebunden. Die Emission ist damit bilan-ziell ausgeglichen.

    In den aktuellen politischen Klimaschutz-Debatten wird das Jahr 2050 blicherweiseals Zieljahr definiert, mit dem dann allerdings unterschiedliche Reduktionsziele verbundenwerden. Zu vergleichen dazu sind auch die beiden oben genannten Landesgesetze. Beiden weltweiten Klimaverhandlungen auf der Ebene der Vereinten Nationen wird von einerEmissionsreduktion bis 2050 um 50% im Vergleich zu 1990 gesprochen. Das bedeutet aber

    fr historische Gro-Emittenten wie die europischen Lnder wesentlich ambitioniertereZiele. Daher gilt derzeit in der EU das Reduktionsziel von 80-95% bis 2050 (vgl. Roadmap2050 unterhttp://bit.ly/1k0cMuA). Das Klimaschutzkonzept der Universitt Flensburg aller-dings hlt es fr die Nordkirche fr realistisch, eine Klimaneutralitt bis 2050 erreichen zuknnen.

    Genannt werden hier die drei in der Debatte bekannten und relevanten Strategien: die Suf-fizienzstrategie, die Effizienzstrategie und die Substitutionsstrategie. Die Reihenfolge derStrategien ist nicht zufllig, sondern ergibt sich aus der Sache unter einem volkswirtschaft-lichen Gesichtspunkt: die Bedarfsreduktion (Suffizienz) ist die kostengnstigste Strategie (inder Praxis aber die unbeliebteste), der Ersatz fossiler Energietrger ist die teuerste Varian-te (in der politischen Debatte aber weithin beherrschend). Die mit dem Klimagesetz ange-

    regten und gefrderten Manahmen halten sich vorwiegend im Bereich der ersten beidenStrategien auf. Mit der Kirchlichen EnergieWerk GmbH (KEW) besteht jedoch im Kirchen-kreis Mecklenburg ein kirchliches Projekt, das sich mit Substitution befasst. Schon vorhan-dene thermische und photovoltaische Solaranlagen oder Pelletheizungen, Beteiligungen anWindparks oder Biomasseanlagen sind diesem Bereich ebenfalls zuzuordnen.Absatz 2 und 3:Die sechs hier genannten Treibhausgase sind diejenigen, die in der Anla-ge A des Kyoto-Protokolls genannt sind. Die Umrechnung in CO 2-quivalente erfolgt ausGrnden der Vergleichbarkeit und stellt das bliche Verfahren dar. Die Umrechnung erfolgtnach den Vorgaben des IPCC gem ihrem jeweiligen Treibhausgaspotential.

    3. zu 3:Der Klimaschutzplan (Entwurf Anlage 3) ist ein Arbeitsplan fr die kommenden sechs Jah-re. Er ist wesentlich detaillierter als dieses Gesetz und stellt eine zielorientierte Aufstellungdar. Der Plan soll von der Synode beschlossen werden. Er zeigt auf, mit welchen Projektensich die Nordkirche im Bereich Klimaschutz in den kommenden sechs Jahren befassenwird, um auf dem Weg zur Erreichung des Klimaschutzzieles fr 2050 zu bleiben.

    http://www.klimagerechtigkeit.de/http://www.klimagerechtigkeit.de/http://bit.ly/1k0cMuAhttp://bit.ly/1k0cMuAhttp://bit.ly/1k0cMuAhttp://bit.ly/1k0cMuAhttp://www.klimagerechtigkeit.de/
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    Zu Absatz 1: Zwischenziele sind in diesem Gesetz Angaben zu den jhrlichen Emissions-Reduktionen fr die Bereiche Gebude, Mobilitt und Beschaffung.Strategien bezeichnet Angaben zum lngerfristigen Vorgehen, zu den zur Verfgung ste-henden Ressourcen, ihrem Einsatz und dem zeitlichen Ablauf des Vorgehens, um Ziele zuerreichen.Manahmen bezeichnet ganz konkrete Vorhaben, auch sehr kleinteilige, die zur Errei-chung der jhrlichen Zwischenziele des Klimaschutzplans und als Teil von Strategien um-gesetzt werden sollen.Der Klimaschutzplan baut zumindest teilweise auf dem Klimaschutzgesetz auf. Daher knn-te im September 2014 der Plan in der Landessynode u.U. vorberaten werden, beschlossenwerden sollte er jedoch erst mit der 2. Lesung des Klimaschutzgesetzes.

    4. zu 4:Um das allgemeine Ziel, das das Gesetz in 2 Absatz 1 formuliert, und die daraus folgen-den Ziele des Klimaschutzplans erreichen zu knnen, mssen Mittel zur Verfgung gestellt

    werden. Dies wird erreicht durch einen Fonds, der durch Vorwegabzug aus dem Kirchen-steuernettoaufkommen gebildet wird und eine Laufzeit von 10 Jahren haben soll. DieseMittel werden alleinnicht ausreichend sein, um bis 2050 das Klimaschutzziel zu erreichen,aber sie stellen einen Anfang dar und sorgen vor allem im Bereich der Kontrolle von Klima-schutzbemhungen und ihrer Steuerung fr einen hnlichen Standard in den Kirchenkrei-sen und der Landeskirche. Die Laufzeit von 10 Jahren wird dafr sorgen, dass dann auf dieaktuellen Entwicklungen und Umstnde genauer eingegangen und nachgesteuert werdenkann.

    Dieser Klimaschutzfonds hat zwei Finanzierungsziele: er dient der Finanzierung von Dienst-leistungen, die in denjenigen Bereichen, die auch in dem vorliegenden integrierten Klima-schutzkonzept der Nordkirche betrachtet wurden, erbracht werden sollen: Gebude, Mobili-

    tt, Beschaffung. Zum anderen dient er der Finanzierung von Investitionen in die energeti-sche Ertchtigung von Gebuden, die sich im kirchlichen Besitz und in kirchlicher Nutzungbefinden. Im Fokus sollen "insbesondere" Baumanahmen stehen, aber die Formulierungin Absatz 1 Nr. 2 ffnet die Mglichkeiten: damit sind in der Frderung sinnvolle Klima-schutzmanahmen ganz allgemein mglich.

    Die Mittel aus dem Fonds finanzieren Mittel fr notwendige Dienstleistungen (Absatz 1Nr. 1). Diese Mittel sollen eingesetzt werden, damit Kirchenkreise und Landeskirche Perso-nal anstellen knnen; sie knnen alternativ auch zur Finanzierung der Leistungen Drittergenutzt werden. Es steht den Kirchenkreisen und der Landeskirche frei, ihre Bemhungenin diesem Bereich auch miteinander zu verbinden.

    Absatz 2regelt in dieser Form, dass der aus dem Vorwegabzug gebildete Fonds nach dem

    genannten Schlssel aufgeteilt wird. Diese Mittel wren dann im Sinne der unter Absatz 1Nummer 1 und 2 genannten Ziele von den kirchlichen Akteuren einzusetzen.Die Mittel nach Nr. 1, die zunchst dem Fonds entnommen werden, sind fr die Laufzeitdes Fonds in absoluten Zahlen festgelegt. Diese Mittel entsprechen bewusst nicht demblichen Verteilschlssel der Kirchenkreise, sondern hier soll ein Ausgleich hergestellt wer-den, der auch kleineren Kirchenkreisen die Einrichtung einer ganzen Stelle ermglicht,ihnen dann aber trotzdem fr die Manahmen-Frderung eine sinn- und wirkungsvolleSumme zur Verfgung stellen kann.Die Mittel nach Nr. 2 stehen auf Antrag zur Finanzierung von energetischen Sanierungenund anderer Manahmen zum Klimaschutz zur Verfgung. Es entscheiden die Kirchen-kreisrte oder ggf. die Kirchenleitung (Absatz 4). In der Rechtsverordnung soll festgelegtwerden, dass die Kirchenkreise das Landeskirchenamt jhrlich ber die durchgefhrtenBaumanahmen informieren ( 6 Absatz 8 KlSchFVO; vgl. Anlage 2).Die 0,6% des Kirchensteuernettoaufkommens machen derzeit eine Summe von jhrlich ca.2,7 Mill. Euro aus. Der Anteil von 18,73 % fr die Landeskirche stellt einen Mittelwert berdie zehnjhrige Laufzeit des Fonds dar. Die Berechnungsgrundlage fr den Verteilungs-

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    schlssel bezieht sich auf die Finanzverteilung der Nordkirche im Jahr 2016, da aktuelleAnpassungen ber die Jahre die Abrechnung sehr kompliziert machen wrden. Da der lan-deskirchliche Anteil fr die Personalmittel unter Absatz 1 Nummer 1 berproportional hochist, wird der landeskirchliche Anteil durch die Regelung in Absatz 2 entsprechend verringert.Absatz 3beschreibt die doppelte Verwendungsmglichkeit der Mittel nach Abs. 1 Nr. 2: siesind einsetzbar fr die bernahme von Zinsen, sie knnen aber auch als ein einmaliger,nicht rckzahlbarer Zuschuss beantragt werden. 6 KlSchFVO legt dafr eine Hchstgren-ze fest, die vor allem eine berfrderung verhindern soll; nhere Festlegungen werdennicht getroffen, damit Kirchenkreisrte und Kirchenleitung ggf. die Mittel nach den vor Ortsinnvollen Gegebenheiten zuweisen knnen.Absatz 5bestimmt nochmals das Ende der Laufzeit des Fonds. Nicht verbrauchte Mittelwerden nach dem benannten Schlssel des Finanzgesetzes verteilt, Zinsen sind dabei zubercksichtigen.

    5. zu 5:

    Absatz 1: Ca. 99% aller kirchlichen Gebude sind im Eigentum der Kirchengemeinden,ihrer Verbnde, der rtlichen Kirchen oder der Kirchenkreise. Daher sind der Zustand unddie Nutzung dieser Gebude entscheidend fr die Emissionen der Nordkirche.

    Absatz 2: Die Erhebung der Liegenschaftsdaten delegiert die Kirchengemeinde an denKirchenkreis (siehe 6 Absatz 4), da hierfr spezielle Fachkenntnisse der Gebudestrukturund der Energie-Controlling-Software ntig sind.Die Verbrauchsdaten werden durch Eintragen der Zhlerstnde und Messwerte ber eineInternet-Maske an den Kirchenkreis bermittelt. Dies geschieht regelmig, am besten mo-natlich.Der jhrliche Energie- und Emissionsbericht, der nach 6 Absatz 4 durch den Kirchenkreiserstellt wird, zeigt witterungsbereinigt die Wirkung der umgesetzten Manahmen an den

    Gebuden und deren Nutzung auf. Er dient damit als wichtiges Hilfsmittel fr kommendeEntscheidungen der Kirchengemeinde.

    6. zu 6: 6 regelt in den Abstzen 2 und 3 sowie 5 und 6 neue Aufgaben fr die Kirchenkreise. Zuden Aufgaben des 6 Absatz 4 Satz 1 sind die Kirchenkreise bereits aufgrund Nr. 3.3.6 derAnlage zu 2 Absatz 2 Satz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes verpflichtet. Dort istgeregelt, dass die Kirchlichen Verwaltungszentren fr Kirchengemeinden und Kirchenge-meindeverbnde Beratung und Begleitung im Bereich Energiemanagement und Klima-schutz anzubieten haben.

    Die neuen Aufgaben nach 6 Absatz 2 fhren bei den Kirchenkreisen dazu, dass es einen

    Mehrbedarf an Personal gibt bzw. die Aufgabe von externen Anbietern im Auftrag des Kir-chenkreises durchgefhrt wird. Die Regelung berhrt zwar das Selbstverwaltungsrecht derKirchenkreise, greift jedoch nicht in den Kernbereich des Selbstverwaltungsrechtes ein undist durch die Abwgung mit dem gesamtkirchlichen Interesse an einer einheitlichen Rege-lung der Aufgaben des Klimaschutzes auf der Kirchenkreisebene und des Ineinandergrei-fens der verschiedenen Aufgaben von Kirchenkreisen und Landeskirche gerechtfertigt. AlsVergleichsfall sei auf das Kirchenkreisverwaltungsgesetz verwiesen, das den Kirchenkrei-sen ebenfalls eine Reihe von detailliert festgelegten Aufgaben zuweist.

    Es ist grundstzlich rechtlich zulssig in einem Kirchengesetz neue Aufgaben fr kirchlicheKrperschaften vorzusehen. Allerdings ist das Einspruchsrecht des Finanzbeirates nachArtikel 124 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung zu beachten. Die Regelung konkretisiert das inArtikel 122 Absatz 4 normierte solidarische Prinzip in der Nordkirche, wonach fr einenAusgleich der Mittel und Lasten zu sorgen ist, um eine selbststndige und eigenverantwort-liche Erfllung der Aufgaben auf allen Ebenen zu gewhrleisten. Die Finanzierung der neu-en Aufgaben der Kirchenkreise erfolgt durch den Klimaschutzfonds. Dieser wird fr zehn

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    Jahre aus einem Vorwegabzug finanziert und die Mittel werden nach einem Vergabemoduswieder auf die Antragsberechtigten (Landeskirchliche Ebene, Kirchenkreisebene) verteilt(vorgeschlagen sind nach 4 Absatz 2 KISchG/ 1 KISchFVO 60.000,- Euro jhrlich jeKirchenkreis).

    Absatz 2: Die Aufgaben gem 6 Absatz 2 erfordern spezielle Kenntnisse, Fhigkeitenund einen besonderen Zeiteinsatz, so dass hierfr durch den Kirchenkreis eigenes Perso-nal einzustellen ist oder diese Dienstleistung an entsprechende Anbieter vergeben wird,finanziert gem 4 Absatz 1 Nummer 1.Absatz 2 Nummer 1:Die Gebude der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises mssenin die Energie-Controlling Software, die nebst sogenannten Lizenzpunkten und Fortbil-dungen durch die Landeskirche zur Verfgung gestellt wird, in ihrer Struktur eingegebenwerden (Liegenschaftsdaten). Die Rechnungen der Energieversorger fr die Immobilien(Abrechnungsdaten) der Kirchengemeinden erreichen in der Regel den Kirchenkreis direktund werden von ihm gem Abs. 4 in die Software eingegeben.

    Absatz 2 Nummer 2:Der Kirchenkreisrat erhlt mit dem jhrlichen Energie- und Emissi-onsbericht Rechenschaft ber die Wirkung vollzogener Manahmen an den Gebuden undderen Nutzungsstruktur sowie ber Manahmen zur Reduktion der Emissionen aufgrundvon Mobilitt. Dadurch knnen weitere Entscheidungen besser gesteuert werden. SieheAbstze 4 und 5. Erfahrungen im kommunalen und kirchlichen Bereich aus den letztenJahrzehnten weisen eine Reduktion des Verbrauchs an Energietrgern durch kontinuierli-ches Energiecontrolling und -management von 7 bis 15% auf. Die damit verbundenen Ein-sparungen kommen den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen als Eigentmern der Ge-bude direkt zugute. Der Hinweis auf die dem Energiecontrolling unterliegenden Gebudebezieht sich auf die erst nach und nach umsetzbare Einbeziehung der Gebude in dasControlling. Es geht um die Gebude im Kirchenkreis, so dass sowohl die Gebude, dieder Kirchenkreis selbst besitzt, als auch die Gebude der Kirchengemeinden eingeschlos-

    sen sind.Absatz 2 Nummer 4: Die Reduktion der Emissionen der Mobilitt kann z.B. zu einer einge-henden Analyse der Gremienstruktur eines Kirchenkreises fhren. Ein Teil der Sitzungenknnte gegebenenfalls virtuell (Telefon-/Videokonferenzen) gestaltet werden. Die Hufig-keit und Struktur der Gremien, Orte und Zeiten knnten optimiert werden. Dies fhrt nichtnur zur Reduktion der Emission, sondern steigert die Lebensqualitt der Beteiligten. Durchgeeignete Manahmen knnen die Mitarbeitenden motiviert werden, fr den Weg zur Arbeitklimafreundliche Alternativen zu erproben und umzusetzen.

    Absatz 3: Fr die ehrenamtlich und hauptamtlich Ttigen, die fr die Pflege und den Unter-halt der Gebude, fr die Organisation der Gremien oder die Beschaffung zustndig sind,werden entsprechende Bildungsangebote gemacht und gute Beispiele kommuniziert. Hier-

    bei wird der Kirchenkreis von der Landeskirche gem 7 Absatz 3 und 5 untersttzt.

    Absatz 4: Das in Satz 2 beschriebene Energiecontrolling ist eine Dienstleistung zuguns-ten der Kirchengemeinden. Dazu werden Gebudedaten, z.B. zur Bruttogeschossflcheoder den Aufbau von Gebudeteilen nach Aktenlage und wo notwendig durch Vor-Ort-Termine ermittelt, die Abrechnungen der Energieversorgungsunternehmen erfasst und ineine Software eingepflegt. Zusammen mit den Verbrauchsdaten, die in den Kirchengemein-den abgelesen werden, knnen daraus Energieberichte erstellt werden, die einen berblickber Verbruche, Kosten und Erfolge von Klimaschutzmanahmen geben, Schwachstellenan den Gebuden und/oder ihrer Nutzung aufzeigen knnen und im Vergleich mit anderenhnlich gebauten und genutzten Gebuden aufzeigen, wie das Gebude unter energeti-schen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist.Absatz 5: Eine sinnvolle Auslastung und Belegung der Gebude ist ein wesentlicher Bei-trag zum Klimaschutz. Gute Erfahrungen sind bereits gemacht worden mit Zusammenle-gungen von Veranstaltungen. Auch die oft nicht leichten Anpassungen des Gebudebe-standes an den Nutzungsbedarf der Kirchengemeinden gehren hierzu. Dies bietet sich

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    besonders dann an, wenn Kirchengemeinden in Regionen zusammenarbeiten knnen. Sol-che Entscheidungen knnen nur im Konsens getroffen werden.Regionen knnen, mssen hier aber nicht notwendig im Sinne von Artikel 39 der Verfas-sung verstanden werden.

    Absatz 6: Durch die Zusammenfhrung aller Energie- und Emissionsdaten auf landeskirch-licher Ebene kann berprft werden, inwieweit die Nordkirche als Ganze sich auf dem Wegzum Klimaschutzziel gem 2 und den davon abgeleiteten Zwischenzielen des Klima-schutzplanes befindet. Die Bildung von Kennzahlen fr unterschiedliche Gebudetypen undBaujahre ermglicht den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen eine bessere Einschtzungihres Gebudebestandes und kann Entscheidungen fr Prioritten untersttzen.Auf eine Regelung fr die Kirchenkreisverbnde wird verzichtet, da der derzeit einzig vor-handene Kirchenkreisverband nicht Eigentmer von Gebuden ist.

    7. zu 7:

    Absatz 1 und 2: betont den Klimaschutz als eine gesamtkirchliche Querschnittsaufgabe.Angebote fr die Kinder- und Jugendarbeit und im Bereich der internationalen Klimagerech-tigkeit werden, soweit dies nicht schon geschieht, kontinuierlich gefrdert. Hierbei sind ins-besondere die Hauptbereiche gebeten, entsprechende Aktivitten zu entfalten. KirchlichesRecht soll den Zielen dieses Gesetzes dienen oder ihnen nicht im Wege stehen; bei Fr-dermitteln und Zuschssen soll vermieden werden, dass sie dem Klima schadende oderanderen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechende Effekte untersttzen.

    Absatz 3: Diese Aufgaben werden in Absatz 4 nher beschrieben.

    Absatz 4:Nummer 1: Analog zu den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen mssen auch die

    Daten der landeskirchlichen Immobilien erhoben und in die Energie-Controlling Softwareeingepflegt werden.Nummer 2: Die Umsetzung des Klimaschutzplanes muss kontinuierlich begleitet werdenund mit allen Ebenen der Nordkirche kommuniziert werden. Fr die Fortschreibung in dienchste Periode wre ein Konsultationsprozess denkbar, der mit den Kirchenkreisen zu-sammen einen Klimaschutzplan entwirft und durchfhrt und von den gemachten Erfahrun-gen profitiert.Nummer 3: Die Energie- und Emissionsbilanzen erfassen zuerst Immobilien und Mobilitt.Die Beschaffung wird aus pragmatischen Grnden erst zu einem spteren Zeitpunkt dazukommen knnen. Fr den Bereich der Immobilien werden zunehmend Daten aus demEnergiecontrolling vorliegen, fr den Bereich der Mobilitt muss eine entsprechende mg-lichst schlanke Struktur in Kooperation mit den Kirchenkreisverwaltungen noch erstellt wer-

    den. Die Bilanzen ermglichen eine Evaluation der Klimaschutzmanahmen und zeigenVerbesserungsmglichkeiten sowie Erfolge auf.Nummer 4: Die knftigen Emissionen knnen bei Vorliegen der erhobenen Daten abge-schtzt werden. Dies ermglicht, die Bereiche mit den konomisch besten Mglichkeitenzur Emissionsreduktion zu identifizieren.Nummer 6: Auch auf landeskirchlicher Ebene kann z.B. die Analyse der Gremienstrukturder Landeskirche helfen. Mglichkeiten sind auch hier virtuelle Sitzungen. Die Hufigkeitund Struktur der Gremien, Orte und Zeiten knnten ggf. optimiert werden. Dies fhrt zurReduktion der Emissionen, der Kosten und steigert die Lebensqualitt der Beteiligten.Nummer 7 Im Bereich der Beschaffung kann die Landeskirche als Dienstleister fr Kir-chenkreise und Kirchengemeinden Recherchen zu hufig genutzten Produktgruppen undzu den damit verbundenen Emissionen leisten. Sie kann Empfehlungen fr Produktkriterienund Siegel etc. und entsprechende Fortbildungen anbieten.

    8. zu 8:Absatz 1 regelt den Klimaschutz als Querschnittsaufgabe, die bei zuknftigen Rechtset-

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    zungen zu beachten ist. Dadurch soll erreicht werden, dass durch sptere Rechtsetzungender Nordkirche das Klimaschutzziel und die Ziele des Klimaschutzplans gewahrt werden.Das Klimaschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen enthlt in 4 Absatz 4 einen vergleichba-ren Passus.

    Absatz 2 beschreibt Ziele, die einer ressourcenleichteren Mobilitt dienen. Eine Verord-nungsermchtigung ermglicht den Erlass einer Rechtsverordnung Reisekostenrecht auchfr ehrenamtlich Ttige in der Nordkirche. PKWs, die aus dienstlichen Grnden geleastoder gekauft werden, sollen den Flottendurchschnitt, der fr die europischen Fahrzeug-hersteller ab dem Jahr 2020 gelten soll, von 95 gCO2/km nicht berschreiten. Im Jahr 2013betrug der durchschnittliche Emissionswert bei Neuzulassungen 137 gCO 2/km. Da derzeitnicht alle dienstlichen Fahrten mit Zero Emission Vehicles geleistet werden knnen, gehtes bei der Beschaffung und Nutzung dienstlicher Fahrzeuge vor allem darum, wesentlichverbrauchsrmere Fahrzeuge zu nutzen. Es geht zudem um eine Senkung der Kostendurch kirchliche Mobilitt und die Perspektive, lange Reisezeiten zu vermindern und so

    Dienstzeiten von Hauptamtlichen und die Beanspruchung von Ehrenamtlichen zu schonen.Die Regelungen sollen angemessen gefunden werden und sind steuerrechtlich zu pr-fen, insbesondere dann, wenn von den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes ab-gewichen werden soll.

    Absatz 3: Die Dienstwohnungen, die fast nur fr Pastorinnen und Pastoren vorgehaltenwerden, werden aktuell in vielfltiger Weise diskutiert. An diesem Punkt geht es nur um dieEnergieeffizienz der Gebude, die Substitution der Energieversorgung (wo nicht schon ge-schehen) und die verwendeten Baumaterialien, die die Gesundheit der Nutzerinnen undNutzer schonen und eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft ber die gesamte Nutzungsdauerdes Gebudes ermglichen soll. In der Diskussion ist eine Neugestaltung der Dienstwoh-nungsvergtung, die sich nach dem energetischen Zustand des Gebudes richtet. Dafr ist

    eine rechtliche Regelung spter zu finden.

    Absatz 4:Das Beschaffungswesen der Nordkirche ist ein bislang wenig beachteter undnahezu ungeregelter Teil ihres Wirtschaftens. Das ist umso erstaunlicher, als in Kommu-nen, Kreisen und den Bundeslndern Beschaffungsrichtlinien, die auch kologische und so-ziale Belange bercksichtigen, blich sind und kontinuierlich weiterentwickelt werden. DieNordkirche hat in diesem Bereich bislang keine zentrale Expertise aufgebaut, frdert aberschon seit langem Weltlden und den fairen Handel; "Brot fr die Welt", der Umweltbeauf-tragte der Landeskirche, die kumenischen Regionalstellen und die "Kampagne fr saubereKleidung" (Frauenwerk) befassen sich allerdings teilweise schon seit Jahrzehnten mit die-sen Themen. Genannt sind hier die allgemeinen Grundstze, die im Bereich der nachhalti-gen Beschaffung blich sind und sich als handhabbar erwiesen haben: Energieeffizienz,

    Langlebigkeit, Kreislaufwirtschaft und soziale Aspekte. Daraus wird auch klar, dass es sichbei der Beschaffung nicht ausschlielich um ein Klimaschutzproblem handelt, sondern ver-schiedene Problemkreise miteinander verbunden sind, die nicht isoliert voneinander be-trachtet werden knnen und sich teilweise gegenseitig bedingen. Bezglich des Lebensmit-teleinkaufs sind die genannten Kriterien nicht neu, sondern sind z.B. in jngster Zeit mitdem Kochbuch der Nordkirche ("Mahlzeit, Gemeinde!") oder der Fastenkampagne "SiebenWochen mit" unter groer ffentlicher Beachtung zum Thema gemacht worden.

    Dr. Schaack(Mitarbeit: Christensen, Dr. Hunger, Kaufmann, Na, Dr. Pomrehn)

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    Anlage 1EntwurfAz.: G:LKND:39 Dez. T/RHu

    Kirchengesetzzur Frderung des Klimaschutzes

    in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

    (Klimaschutzgesetz - KlSchG)

    Vom 2015

    Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

    1Zweck des Kirchengesetzes

    Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) tritt nach Artikel 1Absatz 7 der Verfassung fr Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schpfung einund sieht sich deshalb zum Schutz des Klimas und zur Begrenzung der nachteiligen Fol-gen des Klimawandels verpflichtet. Dieses Kirchengesetz leistet einen Beitrag zum Klima-schutz, indem es das Klimaschutzziel fr die Nordkirche festlegt und rechtliche Grundla-gen dafr schafft, Klimaschutzmanahmen zu erarbeiten, zu berprfen, ber sie zu be-richten und sie weiterzuentwickeln. Die Nordkirche untersttzt damit auch die nationalenund internationalen Anstrengungen zum Schutz des Klimas durch Emissionen minderndeManahmen. Das Klimaschutzgesetz trgt darber hinaus zum Verstndnis von Klimage-rechtigkeit bei, indem es die diesbezgliche Bildungs- und Beratungsarbeit frdert. DenKirchengemeinden und ihren Verbnden, den rtlichen Kirchen, den Kirchenkreisen undihren Verbnden sowie der Landeskirche kommt beim Klimaschutz und bei der Errei-chung des Klimaschutzziels nach 2 Absatz 1 eine besondere Verantwortung zu.

    2Klimaschutzziel

    (1) Die Treibhausgasemissionen der Nordkirche sollen bilanziell bis zum Jahr 2050schrittweise auf null gesenkt werden (CO2-Neutralitt). Dabei kommt der Verminderungdes Energieverbrauchs durch Bedarfsreduktion, durch die effiziente Nutzung und Spei-cherung von Energie sowie durch die Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeu-

    tung zu.(2) Treibhausgasemissionen der Nordkirche im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Emis-sionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffmonoxid (N2O), Fluorkoh-lenwasserstoffen (H-FKW/HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) undSchwefelhexafluorid (SF6), die durch die Nordkirche verursacht werden.

    (3) Die Treibhausgasemissionen werden gem ihrer Treibhausgaspotentiale umgerech-net in CO2-quivalente (CO2e).

    3

    Klimaschutzplan

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    (1) Die Landessynode beschliet einen Klimaschutzplan, der die wesentlichen Zwischen-ziele, Strategien und Vorschlge fr Manahmen zur Erreichung des Klimaschutzzielsnach 2 benennt.

    (2) Der Klimaschutzplan enthlt insbesondere folgende Elemente:

    1. jhrliche Zwischenziele zur Reduktion der Gesamtmenge von Treibhausgasen fr dieBereiche Gebude, Mobilitt und Beschaffung;

    2. eine Ermittlung und Darstellung der Einsparpotentiale und der Emissionsbeitrge frdie Bereiche Gebude, Mobilitt und Beschaffung unter Bercksichtigung der Wech-selwirkungen von Manahmen des Bundes sowie der Europischen Union;

    3. Vorschlge fr Manahmen, durch die die Zwischenziele in den Bereichen Gebude,Mobilitt und Beschaffung erreicht werden sollen;

    4. Vorschlge fr die Kompensation von CO2-Emissionen;

    5. Vorschlge fr die Bildungs- und ffentlichkeitsarbeit zu Klimaschutz und Klimage-rechtigkeit.

    (3) Der erste Klimaschutzplan wird fr den Zeitraum der Jahre 2015 bis 2020 beschlos-sen. Der Klimaschutzplan soll durch Beschluss nach Absatz 1 alle sechs Jahre fortge-schrieben werden.

    (4) Der Klimaschutzplan wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.

    4

    Klimaschutzfonds

    (1) Die Landeskirche richtet ab dem Haushaltsjahr 2016 bis zum Ablauf des Haushaltsjah-res 2025 einen Klimaschutzfonds ein. Er dient

    1. der Einrichtung eines Energiecontrollings sowie eines Klimaschutzmanagements inden Bereichen Gebude, Mobilitt und Beschaffung durch die Kirchenkreise und dieLandeskirche sowie

    2. der Frderung von Manahmen, insbesondere Baumanahmen, der Kirchengemein-den und ihrer Verbnde, der rtlichen Kirchen, der Kirchenkreise und ihrer Verbndesowie der Landeskirche, die den Energiebedarf und die CO2-Emissionen reduzieren

    oder die Energieeffizienz steigern.

    (2) Fr den Klimaschutzfonds werden jhrlich 0,6 Prozent vom Kirchensteuernettoauf-kommen einbehalten. Zu dem unter Absatz Satz 2 Nummer 1 genannten Zweck erhaltendie Kirchenkreise aus dem Klimaschutzfonds jhrlich jeweils 60 000 Euro und die Lan-deskirche jhrlich 300 000 Euro zur Erstattung ihrer Kosten. Von den verbleibenden Mit-teln des Klimaschutzfonds steht der Landeskirche die Differenz zwischen 300 000 Euround 18,73 Prozent der einbehaltenen Mittel nach Satz 1 zu. Von den danach verbleiben-den Mitteln stehen den Kirchenkreisen die Anteile entsprechend Teil 5 7 des Einfh-rungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fas-sung nach dem Haushaltsbeschluss der Landessynode fr das Haushaltsjahr 2016 zu.Teil 5 7 Absatz 3 des Einfhrungsgesetzes findet keine Anwendung.

    (3) Die Frderung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 besteht in

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    1. der Erstattung der Zinsen, die Antragsberechtigte im Rahmen der Aufnahme einesKredites zur Finanzierung der frderfhigen Manahme zu finanzieren haben, oder

    2. einem nicht rckzahlbaren Zuschuss zu den Kosten der Manahme.

    (4) Antragsberechtigt fr die Vergabe von Mitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sinddie Kirchengemeinden und ihre Verbnde, die rtlichen Kirchen, die Kirchenkreise undihre Verbnde sowie die Landeskirche. Im Rahmen der nach Absatz 2 zur Verfgung ste-henden Mittel entscheidet die Kirchenleitung ber Antrge der Landeskirche, ber Antr-ge aller anderen Antragsberechtigten entscheiden die Kirchenkreisrte.

    (5) Auszahlungen aus dem Klimaschutzfonds drfen nur bis zum 31. Dezember 2025 ge-leistet werden. Die nach diesem Datum verbleibenden Mittel des Klimaschutzfonds ein-schlielich der insgesamt aufgelaufenen Zinsen werden an die Landeskirche und an dieKirchenkreise entsprechend ihrer jeweiligen Anteile nach Absatz 2 Satz 3 und 4 ausge-schttet.

    (6) Das Nhere ber die Voraussetzungen, sowie ber die Art und Hhe der Frderung,

    das Antrags- und Bewilligungsverfahren, eine mgliche Rckforderung von Frdermittelnund Informationspflichten regelt eine Rechtsverordnung.

    5Aufgaben der Kirchengemeinden

    (1) Den Kirchengemeinden, ihren Verbnden und den rtlichen Kirchen kommt aufgrundihres Eigentums an einem Groteil der kirchlichen Gebude eine besondere Bedeutungund Verantwortung fr den Klimaschutz zu.

    (2) Die Kirchengemeinden, ihre Verbnde und die rtlichen Kirchen bermitteln ihre Ver-

    brauchsdaten regelmig ihrem Kirchenkreis. Die Kirchengemeinden beraten ihren nach 6 Absatz 4 erstellten jhrlichen Energie- und Emissionsbericht.

    6Aufgaben der Kirchenkreise

    (1) Den Kirchenkreisen kommt aufgrund ihres Eigentums an kirchlichen Gebuden undihrer Aufgaben zur Untersttzung der Kirchengemeinden nach Artikel 41 Absatz 1 Satz 4der Verfassung eine besondere Bedeutung und Verantwortung fr den Klimaschutz zu.

    (2) Der jeweilige Kirchenkreis richtet ein Energiecontrolling und Klimaschutzmanagement

    ein, das folgende Aufgaben umfasst:

    1. Erhebung von Liegenschafts-, Verbrauchs- und Abrechnungsdaten der Gebude desKirchenkreises;

    2. Erstellung eines jhrlichen Energie- und Emissionsberichtes des Kirchenkreises anden Kirchenkreisrat ber die dem Energiecontrolling unterliegenden Gebude im Kir-chenkreis;

    3. Durchfhrung von Manahmen fr eine effiziente Gebudenutzung und die energeti-sche Optimierung von Gebuden mit dem Ziel, die fr die Nutzung der Gebude nti-ge Energieumwandlung zu reduzieren und die Betriebskosten zu senken.

    4. Durchfhrung von Manahmen, die die CO2-Emissionen der Mobilitt von ehrenamt-lich und beruflich Mitarbeitenden im Kirchenkreis reduzieren (Mobilittsmanagement);

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    5. Durchfhrung von Manahmen, die im Bereich Beschaffung die CO2-Emissionenunter Bercksichtigung von Ressourcenverbrauch sowie kologischer und sozialerKriterien reduzieren (Beschaffungsmanagement);

    (3) Der jeweilige Kirchenkreis leistet Bildungs- und ffentlichkeitsarbeit zu Klimaschutz,Klimagerechtigkeit und Schpfungsbewahrung und entwickelt Angebote fr die Fortbil-dung von ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden und imKirchenkreis.

    (4) Der Kirchenkreis untersttzt und bert die Kirchengemeinden, ihre Verbnde sowie diertlichen Kirchen und die Verbnde des Kirchenkreises bei der Umsetzung ihrer Klima-schutzmanahmen in den Bereichen Gebude, Mobilitt und Beschaffung. Er erhebt dieLiegenschafts- und Abrechnungsdaten der Kirchengemeinden, ihrer Verbnde und derrtlichen Kirchen und erstellt fr sie aus den nach 5 Absatz 2 Satz 1 bermittelten Ver-brauchsdaten den jhrlichen Energie- und Emissionsbericht ber die Gebude der jewei-ligen kirchlichen Krperschaft.

    (5) Die Kirchenkreise sollen mit Zustimmung der jeweils betroffenen Kirchengemeindengemeindebergreifende Gebudestrukturplne beschlieen, die festlegen, welche Ge-bude der Kirchengemeinden langfristig genutzt werden sollen.

    (6) Die Kirchenkreise leiten die Daten nach Absatz 2 Nummer 2 zur Fortschreibung derlandeskirchlichen Energie- und CO2-Bilanz nach 7 Absatz 4 Nummer 3 und zur Erstel-lung der Kennzahlen fr Gebude in kirchlicher Nutzung an die Landeskirche weiter.

    7Aufgaben der Landeskirche

    (1) Die Landeskirche wird Manahmen zum Klimaschutz frdern und sich dafr einsetzen,dass Klimaschutzmanahmen und die Bedeutung der Klimagerechtigkeit unter anderemdurch Bildung, Ausbildung, Information, Beratung und Motivation bercksichtigt werden.

    (2) Die Landeskirche trgt dafr Sorge, dass das kirchliche Recht und die Vergabe vonFrdermitteln bzw. Zuschssen der Landeskirche das Klimaschutzziel nach 2 Absatz 1untersttzen.

    (3) Die Landeskirche bert und untersttzt die kirchlichen Krperschaften bei der Umset-zung ihrer Klimaschutzmanahmen in den Bereichen Gebude, Mobilitt und Beschaf-fung.

    (4) Die Landeskirche richtet ein Energiecontrolling und Klimaschutzmanagement ein, dasinsbesondere folgende Aufgaben umfasst:

    1. Erhebung von Liegenschafts-, Verbrauchs- und Abrechnungsdaten der Gebude derLandeskirche;

    2. Entwicklung des Klimaschutzplanes nach 3 und Koordination seiner Umsetzung;

    3. Erstellung der Energie- und CO2-Bilanzen der Nordkirche;

    4. Erarbeitung von Berichten zu der erwarteten Entwicklung der Treibhausgasemissio-nen in der Nordkirche;

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    5. Durchfhrung von Manahmen fr eine effiziente Nutzung der Gebude und dieenergetische Optimierung von Gebuden der Landeskirche mit dem Ziel, die fr dieNutzung der Gebude ntige Energieumwandlung zu reduzieren und die Betriebskos-ten zu senken.

    6. Durchfhrung von Manahmen, die die CO2-Emissionen der Mobilitt von ehrenamt-lich und beruflich Mitarbeitenden in der Nordkirche reduzieren (Mobilittsmanage-ment);

    7. Durchfhrung von Manahmen, die im Bereich Beschaffung auf der landeskirchlichenEbene die CO2-Emissionen unter Bercksichtigung von Ressourcenverbrauch sowiekologischer und sozialer Kriterien reduzieren (Beschaffungsmanagement);

    (5) Die Landeskirche leistet Bildungs- und ffentlichkeitsarbeit zu Klimaschutz, Klimage-rechtigkeit und Schpfungsbewahrung und entwickelt Angebote fr die Fortbildung vonehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitenden in der Nordkirche im Ttigkeitsbereich Ener-giecontrolling und Klimaschutzmanagement.

    8Anpassung des ki rchl ichen Rechts

    (1) Die Rechtsordnung der Nordkirche bercksichtigt das Ziel des Klimaschutzes nach 2Absatz 1.

    (2) Bei Reisettigkeiten im kirchlichen Auftrag sind der ffentliche Personenverkehr, dasFahrrad, andere Leichtfahrzeuge, Fahrzeuge mit verbrauchsarmen Verbrennungsmoto-ren, die mindestens den EU-Grenzwert fr 2020 einhalten, sowie insbesondere elektrischbetriebene Fahrzeuge bevorzugt zu nutzen. Die Kosten fr die Mitnahme von Mitreisen-

    den sind zu beachten. Art und Umfang der Reisekostenvergtung der ehrenamtlich undberuflich Mitarbeitenden, unabhngig von der Art ihres Anstellungs- oder Ausbildungsver-hltnisses, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Es sind insbesondere Re-gelungen ber die Erstattung von Kosten nach Satz 1 und 2 zu treffen.

    (3) Bei Regelungen ber Dienstwohnungsvergtungen sollen insbesondere der energeti-sche Zustand eines Gebudes, bei den Dienstwohnungen die Nutzung regenerativerEnergien fr Heizzwecke und Warmwasser sowie die Verwendung von Ressourcen scho-nenden Materialien bercksichtigt werden.

    (4) Regelungen zum Beschaffungswesen der Nordkirche bercksichtigen insbesondereenergieeffiziente und langlebige Gerte, Produkte aus recycelten und Ressourcen scho-

    nenden Rohstoffen, die Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeits-organisation in der jeweils geltenden Fassung und in Bezug auf Lebensmittel ihre regio-nale, saisonale, biologische und klimaschonende Herkunft.

    9Inkrafttreten

    Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkndung im Kirchlichen Amtsblatt derNordkirche in Kraft.

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    Anlage 2

    Az.: G:LKND:39:1 / TSk/RHu

    Rechtsverordnung

    ber die Vergabe der Mittel des Klimaschutzfonds(Klimaschutzfondsvergabeverordnung KlSchFVO)

    Vom .. 2014

    Aufgrund von 4 Absatz 6 des Klimaschutzgesetzes vom 2015 (KABl. ) verordnetdie Erste Kirchenleitung:

    1Erstattung von Kosten zur Einrichtung eines Energiecontrol lings sowie eines Kli-

    maschutz-, Mobilitts- und Beschaffungsmanagements

    Zum Zweck der Einrichtung eines Energiecontrollings sowie eines Klimaschutz-, Mobili-tts- und Beschaffungsmanagements nach 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Klimaschutz-gesetz erhalten die Kirchenkreise jhrlich jeweils 60 000 Euro und die Landeskirche jhr-lich 300 000 Euro zur Erstattung ihrer Kosten.

    2Gefrderte Manahmen

    (1) Frderfhig nach 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Klimaschutzgesetz sind folgendeManahmen, deren Kosten ber 5000 Euro liegen:

    1. der Neubau von Gebuden, sofern ein besonderer energetischer Standard erreichtwird, der die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltendenFassung bersteigt,

    2. Modernisierungs-, Instandhaltungs- und -setzungsmanahmen an Gebuden sowieVernderungen der Haustechnik, die den Energiebedarf und CO2-Emissionen redu-zieren und die Energieeffizienz steigern.

    3. andere Manahmen, sofern sie CO2-Emissionen reduzieren oder die Energieeffizienzverbessern.

    (2) Die Baumanahmen mssen Gebude betreffen, die im Eigentum der Antragsberech-tigten nach 3 stehen und unmittelbar der kirchlichen Arbeit dienen oder von den An-tragsberechtigten an andere kirchliche Krperschaften vermietet werden.

    (3) Gebude der Kirchengemeinden, ihrer Verbnde und der rtlichen Kirchen sollen imgemeindebergreifenden Gebudestrukturplan des Kirchenkreises fr eine langfristigeNutzung vorgesehen sein. Ist ein gemeindebergreifender Gebudestrukturplan nichtvorhanden, hat die oder der Antragsberechtigte nachzuweisen, dass das zur Sanierungoder zum Neubau anstehende Gebude langfristig fr die kirchliche Arbeit genutzt wird.

    3Antragsberechtigte

    Antragsberechtigt sind die Kirchengemeinden und ihre Verbnde, die rtlichen Kirchen,die Kirchenkreise und ihre Verbnde sowie die Landeskirche (Antragsberechtigte).

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    4Art und Hhe der Frderung

    (1) Die Frderung erfolgt durch

    1. Erstattung der Zinsen, die Antragsberechtigte im Rahmen der Aufnahme eines Kredi-tes zur Finanzierung der frderfhigen Bau- oder anderen Manahmen aufgenommenhaben oder

    2. einen nicht rckzahlbaren Zuschuss zu den Kosten der Bau- oder anderen Manah-me.

    (2) Die Antragsberechtigten, die ein Darlehen in Anspruch nehmen wollen, haben einenEigenanteil von mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten der jeweiligen Manahme ausHaushaltsmitteln zu tragen. Gemeinden, die diese Mittel nicht aufbringen knnen, knneneinen Antrag auf Erstattung des Eigenanteils durch den Kirchenkreis stellen. Der Kirchen-

    kreisrat entscheidet ber einen entsprechenden Antrag. Alternativ knnen auch Zuschs-se Dritter als Eigenmittel bewertet werden.

    (3) Erfllt eine geplante Baumanahme die Voraussetzungen, die von der Kreditanstalt frWiederaufbau (KfW) verlangt werden, um einen gefrderten Kredit zu erhalten, ist derKredit bei der KfW zu beantragen. Es werden nur die von der KfW berechneten Zinsenerstattet. Erfllt die geplante Baumanahme nicht die von der KfW verlangten Vorausset-zungen, werden diejenigen Zinsen erstattet, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung zwi-schen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und einem von Ihr zubenennenden Kreditinstitut auf der Basis des 10 Jahres-Euro-Swap-Satzes gem demReferenzzinswert ISDAfix2 zuzglich einer fest vereinbarten Nettomarge entstehen wr-den.

    5Kreditaufnahme

    (1) Die Antragsberechtigten knnen zur Finanzierung einer Bau- oder anderen Manah-me abzglich des Eigenanteils nach 4 Absatz 2 einen Kredit aufnehmen.

    (2) Die Erstattung der Zinsen nach 4 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt bis zu einer Dauer vonzehn Jahren. Anschlieend tragen die Antragsberechtigten die Zinsen.

    (3) Im Fall einer Kreditaufnahme knnen die Kirchengemeinden, ihre Verbnde sowie diertlichen Kirchen den Kirchenkreis bevollmchtigen, gegenber der kreditgewhrenden

    Bank als ihr Vertreter aufzutreten.

    6Zuschsse

    Die Hchstfrderung pro Projekt bzw. Manahme liegt bei 20 000 Euro, jedoch hchstens50 Prozent der Gesamtkosten der Manahme. Eine Kumulation mit einer Frderung nach 4 Absatz 1 Nummer 1 ist ausgeschlossen.

    7Antrags- und Bewill igungsverfahren

    (1) Antrge auf Frderung mssen bis zum Stichtag 31. Mrz eines jeden Jahres vor Be-ginn der Manahme schriftlich gestellt werden.

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    (2) Die Antrge enthalten die folgenden Bestandteile:

    1. Vorstellung des Gebudes in allen zur Beurteilung einer Baumanahme relevantenEinzelheiten, insbesondere die Liegenschaftsdaten und der Eigentums- und Nut-zungsrechte;

    2. Darstellung der Baumanahme mit einer Bauplanung, dem CO2-Minderungspotential,einer Amortisationsberechnung der Baumanahme, einem Finanzierungskonzept undeinem Hinweis auf den regionalen Gebudenutzungsplan, soweit er vorliegt;

    3. Darstellung einer Manahme, die nicht dem Baubereich zuzuordnen ist, mit dem CO2-Minderungspotential, einer Amortisationsberechnung, einem Finanzierungskonzeptund einer Erklrung, dass die Manahme unmittelbar der kirchlichen Arbeit dient;

    4. Die Berechnungen zum energetischen Zustand eines Gebudes und zum Einsparpo-tential einer Manahme im Gebudebereich mssen durch eine laut der entsprechen-den Liste beim Bundesamt fr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fr die energe-

    tische Fachplanung befhigte Person ausgefhrt werden;5. Nachweise auf bestehende Beschlsse der zustndigen Gremien.

    (3) Die Kirchengemeinden, ihre Verbnde und rtlichen Kirchen richten die Antrge anden zustndigen Kirchenkreis. ber die Antrge entscheidet der Kirchenkreisrat.

    (4) ber Antrge der Kirchenkreise und ihrer Verbnde entscheidet der jeweilige Kirchen-kreisrat. Weitere Genehmigungserfordernisse bleiben unberhrt.

    (5) ber Antrge der Landeskirche entscheidet die Kirchenleitung.

    (6) Antrgen kann in voller Hhe, teilweise oder mit Nebenbestimmungen stattgegebenwerden.

    (7) ber die Gewhrung oder die Versagung von Frdermitteln nach Absatz 3 erlsst derKirchenkreis einen schriftlichen Bescheid. Im Frderbescheid ist ein Termin fr den Fr-derbeginn und die Laufzeit der Frderung festzulegen. Im Falle einer Frderung durch dieErstattung von Zinsen richtet sich der Frderbeginn nach dem zwischen der oder demAntragsberechtigten und dem Kreditinstitut abgeschlossenen Kreditvertrag.

    (8) Die Kirchenkreise informieren das Landeskirchenamt jhrlich ber die gefrdertenManahmen sowie die nach 4 Absatz 1 Nummer 2 Klimaschutzgesetz verwendetenMittel.

    (9) Nach Abschluss der gefrderten Manahme ist ein Abschlussbericht der oder des je-weiligen Antragsberechtigten mit einer detaillierten Endabrechnung der Kosten ber dasVorhaben und einer bersicht ber die eingetretenen Emissionsminderungen vorzulegen.Nicht verbrauchte Mittel verbleiben im Klimaschutzfonds.

    8Rckforderung von Frdermitteln

    (1) Der Kirchenkreis kann den Frderbescheid nach 7 Absatz 7 widerrufen und die Mit-tel zurckfordern, wenn

    1. wesentliche nderungen gegenber den zum Zeitpunkt der Antragstellung beste-henden Voraussetzungen eingetreten sind;

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    2. Nebenbestimmungen des Frderbescheids nicht oder nicht vollstndig erfllt sind;

    3. die bzw. der Antragsberechtigte das Gebude innerhalb von 20 Jahren nach Fr-derungsbeginn verkauft.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend fr die durch Entscheidungen nach 7 Absatz 4 und 5 ge-whrten Mittel.

    9Inkrafttreten

    Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkndung im Kirchlichen Amtsblatt inKraft.

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    Anlage 3

    Klimaschutzplan Nordkirche 2015 2020

    Zweck:Um das Ziel einer CO2-neutralen Kirche im Jahr 2050 zu erreichen, sieht das Kirchenge-setz zur Frderung des Klimaschutzes in der Nordkirche die Aufstellung eines Klima-

    schutzplanes vor ( 3 KlSchG), der die wesentlichen Ziele, Strategien und Vorschlge fr

    Manahmen fr einen Zeitraum von jeweils 6 Jahren benennt. Dieser erste Klima-

    schutzplan enthlt entsprechend 3 Absatz 2 KlSchG fr die Jahre 2015 bis 2020 Zwi-

    schenziele und Manahmenvorschlge zur Reduktion von Treibhausgasen und zur Ent-

    wicklung des Klimaschutzengagements in der Nordkirche.

    I. Das integrierte KlimaschutzkonzeptDie wissenschaftliche Grundlage des Klimaschutzplanes ist das Integrierte Klimaschutz-konzept der Nordkirche, das von der Nordelbischen/Nordkirche beauftragt, von der Uni-

    versitt Flensburg erstellt und im Dezember 2012 verffentlicht wurde

    (http://bit.ly/1xkW6zI).

    Das Konzept befasst sich mit den drei Themenschwerpunkten Immobilien, Mobili-

    tt und Beschaffung. Auf der Basis einer Ist-Analyse zeigt das Konzept Rahmenbedingun-

    gen und Umsetzungsstrategien auf, um bis zum Jahr 2050 eine CO2-Neutralitt der Nord-

    kirche zu erreichen. Zu diesem Ziel gelangt die Nordkirche demnach in der Reihenfolge

    der Manahmen ber einen Dreischritt von Verbrauchsreduktion (Suffizienzstrategie),

    Steigerung der Energieeffizienz (Effizienzstrategie) und schlielich drittens ber die Sub-stitution der noch notwendigen Energie durch erneuerbare, den Klimawandel nicht beein-

    flussende Energienutzungen (Substitutionsstrategie).

    II. Der Klimaschutzplan 2020Nach 194.471 Tonnen CO2eGesamtemissionen im Jahr 2005 sollen fr die Jahre 2015 bis

    2020 die Treibhausgasemissionen der Nordkirche auf folgende Gesamtmengen in Tonnen

    CO2epro Jahr reduziert werden:

    Gesamtsumme Treibhausgasemissionen nach betrachtetem Bereich

    2015 2016 2017 2018 2019 2020

    Immobilien [t/a] 108.257 103.131 96.195 89.497 83.019 76.759

    Mobilitt [t/a] 23.232 21.966 20.767 20.055 19.358 18.896

    Beschaffung [t/a] 8.525 8.332 8.141 7.952 7.759 7.565

    SUMME [t/a] 140.014 133.429 125.103 117.504 110.135 103.220

    Mglich werden diese Einsparungen der Treibhausgasemissionen durch folgende Einzel-

    manahmen in den Bereichen Immobilien, Mobilitt und Beschaffung:

    http://bit.ly/1xkW6zIhttp://bit.ly/1xkW6zIhttp://bit.ly/1xkW6zIhttp://bit.ly/1xkW6zI
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    11

    II.1 EnergieversorgungDie Nordkirche setzt konsequent auf den Einsatz Erneuerbarer Energien in den Bereichen

    Strom- und Wrmeversorgung. Sie untersttzt die umsichtige Nutzung von Wind, Sonne

    und Biomasse. Sptestens im Jahr 2020 bezieht die Nordkirche zu 100% ko-Strom. Au-

    erdem untersttzt und erschliet sie entsprechende Projekte, um selbst Strom und Wrme

    aus erneuerbaren Quellen zu gewinnen.

    II.2 GebudeEinen Schlsselfaktor fr den Erfolg des Klimaschutzes in der Nordkirche stellt der Ge-

    budebereich dar, insofern er den grten Teil der Energienutzung ausmacht. Es kommt

    darauf an, die kirchlichen Gebude optimaler zu nutzen und ggf. verzichtbare Gebude

    aufzugeben. Dazu werden regionale Gebudenutzungsplne aufgestellt, die den langfristig

    bentigten Gebudebestand identifizieren sollen. Wichtige Schritte zur energetischen Op-

    timierung der Gebude im Bestand sind die Verbesserung des Nutzerverhaltens, die Ein-

    richtungsoptimierung sowie die Systemoptimierung und steuerung, aber auch die Ver-besserung der Dmmung der Gebudehllen.

    II.3 Energiecontrolling und KlimaschutzarbeitUm die optimierungsbedrftigen Gebude zu identifizieren, energetische Manahmen zu

    planen und zu beauftragen, die Beratungsprozesse zu steuern und den Erfolg der Manah-

    men zu kontrollieren, wird in der Nordkirche ein flchendeckendes Energiecontrolling

    eingerichtet, ebenso sollen ein Mobilitts- und Beschaffungsmanagement ermglicht wer-

    den. Neben die Einsparung von Energie und Treibhausgasen treten Aspekte der kologie,

    der konomie und der Sozialvertrglichkeit. Dazu werden auf Kirchenkreisebene Fortbil-dungen, Programme und Informationsveranstaltungen angeboten. Fr das Energiecontrol-

    ling und die Klimaschutzarbeit erhlt jeder Kirchenkreis auf 10 Jahre jhrlich 60.000,-

    aus dem Klimaschutzfonds.

    Auf der landeskirchlichen Ebene wird ein Klimabro errichtet, das die Umsetzung

    des Klimakonzepts sicherstellt, die Emissionsbilanz fortschreibt, neue klimarelevante Ent-

    wicklungen wahrnimmt, die Nordkirche auf dem Gebiet der Immobilien, Mobilitt und

    Beschaffung bert, zielgerichtete Handlungsoptionen entwickelt und das Energiecontrol-

    ling koordiniert. Fr die Erfllung dieser Aufgaben erhlt die Landeskirche auf 10 Jahre

    jhrlich 300.000,- .

    Eine wichtige Grundlage fr das Energiecontrolling ist seit Jahren mit der Anschaf-fung der dafr notwendigen Software (Easywatt) durch die Landeskirche gelegt. Nach

    den Erfahrungswerten aus der Immobilienbranche fhrt ein Energiecontrolling allein schon

    zu einer Verbrauchsreduktion zwischen 7 und 15%, je nach Umstnden und Gebudetyp.

    II.4 KlimaschutzfondsDie Nordkirche legt einen Klimaschutzfonds auf, der ab 2015 fr 10 Jahre durch einen

    Vorwegabzug in Hhe von 0,6 % des Kirchensteuernettoaufkommens der Nordkirche

    (nach dem Stand 2014 ca. 2,7 Millionen Euro pro Jahr) ausgestattet wird. Diesen Ausgaben

    stehen jedoch nach den Berechnungen des Klimaschutzkonzeptes Einsparungen gegen-ber, die zu einem positiven Gesamtsaldo fhren (vgl. Kap. 1.7 der Kurzfassung des Kon-

    zepts).

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    schiedlicher Detailtiefe die Monitoring-Ergebnisse zu einzelnen Projekten, die Zielerrei-

    chung in einzelnen Handlungsfeldern und die Projektentwicklung (abgeschlossene und neu

    aufgelegte Manahmen) sowie Vernderungen der Rahmenbedingungen dargestellt. Die

    Ergebnisse werden der Landessynode vorgelegt, von ihr beraten und beschlossen.

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    IV. Geplante Klimamanahmen fr die Jahre 2015-2020Manahmen Verantwortlichkeit Umsetzung

    I. EnergieversorgungProjektierung und Errichtung von Windkraftanlagen durch das Kirch-

    liche EnergieWerk (KEW)

    Kirchenkreis Meck-

    lenburg

    ab 2015

    Entwicklung der Nutzung von Biomasse (Energieholz und Holzabfl-

    le) zur Wrmeenergieerzeugung durch das KEW

    s.o. ab 2017

    Gebndelter Einkauf fr Strom und Gas auch fr kirchliche Angestell-

    te und Beamte

    Kirchenkreis Nord-

    friesland/HKD

    ab 2016

    Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflchen (Mindestsolar-

    energieertrag: > 80 %)

    Nordkirche ab 2015

    II. GebudeOptimierung des Nutzerverhaltens; angestrebte Verbrauchsreduzierung

    p.a.: Kirchen/Kapellen sowie Gemeindehuser 10 %

    Kirchengemeinden s.o.

    Erstellung regionaler Gebudestrukturplne Kirchenkreise/GfGO 2015-2018

    Prfung von Funktionszusammenlegungen und Abgabe verzichtbarerImmobilien

    s.o. ab 2015

    nderung der Dienstwohnungsvergtung unter Bercksichtigung des

    Gebudealters

    EKL/LKA 2017

    Im Rahmen einer Neufassung der Baurechtsverordnung:

    Wo mglich Zertifizierung nach dem deutschen Gtesiegel Nachhal-tiges Bauen der DGNB e.V.Regelung des Baus von Fahrradabstellanlagen und Umkleidemglich-keiten fr Mitarbeitende in den Verwaltungszentren und im Landeskir-chenamtRegelung der Schaffung von Ladepunkten fr E-Mobilitt vonmindestens 11 kW-Leistung fr zentrale kirchliche Einrichtungen, indenen oft Sitzungen stattfinden

    LKA 2015

    Wo mglich Optimierung der Dmmung der Gebudehlle (Dmmung

    der Auenhlle, der obersten Geschodecke, der Kellerdecke; Aus-

    tausch der Fenster; Einbau einer aktiven Be- und Entlftung mit Wr-

    merckgewinnung).

    Angestrebte Optimierungsraten p.a.: Gemeindehuser Baualtersklassen

    - 1968: 2,0 %; Pastorate Baualtersklassen - 1993: 1,5 %;Kitas Bau-

    klassen 1968: Neubau; von 1969-1978: 1,5 %.

    Nordkirche bis 2020

    Energetische Optimierung der Gebudeeinrichtung (verbesserter Hei-

    zungskrpereinbau, Einbau von Wrme- und Klteschleusen, Vermin-

    derung der beheizten Flchen)

    s.o. ab 2015

    Verbesserung der Heizungssteuerung und Modernisierung der Heiz-anlagen (Einbau intelligenter und programmierbarer Heizungsventile,

    Einstellung der Vorlauftemperatur an die Auentemperatur, regel-

    mige Einstellung und ber-prfung der Nacht-, Wochenend- und

    Urlaubsabsenkung, periodische Reinigung der Kesselheizflchen,

    regelmiger hydraulischer Abgleich).

    Angestrebte Optimierungsraten p.a.: Gemeindehuser: 1,3%; Pastora-

    te: 1,5 %; Kitas: 1,9 %.

    s.o. s.o.

    Modernisierung der Heizungskessel durch den Einsatz von Brennwert-

    oder Niedrigtemperaturkesseln

    Umstellung auf 100% regenerative Wrmeversorgung und gegebenen-

    falls Realisierung von konventionellen Stromheizungen auf Basis vonkostrom, Strombetriebener Wrmepumpen auf Basis von kostrom,

    Holzpellets, Biomethan, grne Fernwrme auf Basis von 100%

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    regenerativer Energien, Bioenergie-Nahwrme und Solarthermie

    Optimierung der Brauchwassererwrmung durch den Einbau moderner

    Thermostat-Mischbatterien, die Neuanschaffung hocheffizienter Elekt-

    roboiler und Untertischgerte sowie den Einsatz von Solarthermie zur

    Brauchwassererwrmung

    s.o. s.o.

    III. Energiecontrolling und KlimaschutzarbeitBefassung der Kirchengemeinderte mit den Themen Klimaschutz undKlimagerechtigkeit und deren Relevanz fr die eigene Arbeit

    Kirchengemeinden bis 2017

    Errichtung von Umwelt- und Klimaausschssen in den Kirchenkreisen Kirchenkreisrte 2015

    Einfhrung eines flchendeckenden Energiecontrollings und Klima-

    schutzmanagements in den Kirchenkreisen

    Kirchenkreisrte 2015-2017

    Errichtung der Fachagentur Energetische Optimierung LKA 2015

    Systematische Erfassung und Pflege von Liegenschaftsdaten KG/KK/LKA bis 2017

    Jhrliche Auswertung der erfassten Daten in Form von Energie-

    berichten

    Kirchenkreise/LKA ab 2015

    Jhrliche Fortschreibung der (vereinfachten) Energie- und CO 2-Bilanz

    zum Nachweis der Einsparungen und zur Kontrolle des Erreichens dergesetzten Ziele

    LKA/ Kirchenkreise/

    Landeskirche

    ab 2015

    Entwicklung eines Monitoring-Konzeptes fr die gezielte und detail-lierte Bewertung der Manahmen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit

    Landeskirche bis 2016

    Angebot von kostenlosen Schulungen fr das Programm InterWatt LKA/ Dez B ab 2015

    Schaffung eines Klimabros fr die Arbeitsbereiche Immobilien, Mo-

    bilitt, Beschaffung, Bildung und ffentlichkeitsarbeit zur Projekt-

    steuerung und Koordination aller beteiligten Einrichtungen sowie zur

    Umsetzungskontrolle der Klimaschutzbeschlsse

    LKA 2015

    Angebot von Fortbildungen im Bereich Immobilien, Mobilitt und

    Beschaffung fr Haupt- und Ehrenamtliche in der Nordkirche

    LKA/Klimabro ab 2015

    IV. KlimaschutzfondsBeschluss und Inkrafttreten der Vergabekriterien des Klimaschutz-fonds

    EKL/LKA 2015

    Besetzung der Lenkungsgruppe Klimaschutzfonds LKA 2015

    Investitionen von max. 18 Millionen jhrlich EDG/KG/KK/LKA 2015-2020

    Prfung der Errichtung eines Fonds fr geringinvestive Manahmen

    (z.B. zur Optimierung der Heizungssteuerung oder zur Projektierung

    von Baumanahmen)

    Kirchenkreise 2015

    V. MobilittBeschluss und Inkrafttreten einer neuen Reisekostenverordnung

    Festlegung des Mitfahrerbonus auf 10 Cent/km/Pers.

    Festlegung der Wegstreckenentschdigung von 30 Cent/Km unabhn-gig von der Art der dienstlichen FortbewegungAnschaffung von Bahncards, die dienstlich und privat genutzt werdenknnen (vorbehaltlich einer steuerrechtlichen Prfung)

    EKL 2015

    Formulierung eines Beschlussvorschlages an die Bundesregierung, den

    Mitfahrerbonus wieder steuerfrei zu stellen

    Landessynode 2014

    Erstellung eines Klimaschutzteilkonzeptes im Bereich Mobilitt KK Altholstein 2015-2017

    Datenerhebung klimarelevanter Emissionen im Bereich der Mobilitt Nordkirche ab 2015

    berprfung der Notwendigkeit von Sitzungen und deren Hufigkeit Nordkirche ab 2015

    Erstellung einer CO2-Bilanz bei Gremien ber 40 Personen s.o. ab 2015

    Wahl zentraler Sitzungsorte und zeiten (Voraussetzung: Erreichbar-

    keit durch PNV)

    s.o. ab 2015

    Schaffung eines Tools zur Optimierung von Wahl des Sitzungsortesund Koordinierung von Mitfahrgelegenheiten und Nutzung ds PVs

    im Internet (Beauftragung einer Softwarefirma)

    Af/LKA 2015

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    Erstellung eines Ladestellennetzplanes fr E-Mobilitt in der Nordkir-

    che

    Af/LKA 2015

    Finanzielle Kompensation von Flugreisen der Nordkirche ber die

    Klimakollekte gGmbH

    Nordkirche/ZM

    (Gesellschafter der

    Klima-Kollekte

    gGmbh)

    ab 2015

    VI. BeschaffungBeschluss und Inkrafttreten einer landeskirchlichen Beschaffungs-

    verordnung

    Anschaffung langlebiger, reparaturfreundlicher, leicht recycelbarerProdukte, die Strom und Wasser sparend sind strahlungs- und schad-stoffarm und ber ein aussagekrftiges Qualittssiegel verfgenKauf von Produkten, die unter Einhaltung der ILO Kern-arbeitsnormen und Zahlung existenzsichernder Lhne her-gestelltwurdenVerwendung von Kaffee und Tee mit FairTrade-SiegelBezug von Lebensmitteln aus saisonalem und regionalem und ggf.

    auch aus kologischen LandbauBeschaffung von Drucker- und Hygienepapier mit dem UmweltsiegelBlauer Engel"Umstellung auf GreenIT (Gerte, die energieeffizient, mit aktivierterEnergieverwaltung, schadstoffarm, recycling-freundlich, langlebigsind und ber ein relevantes Gtesiegel verfgen wie z.B. Energy Star,TCO, EU-Umweltblume, Eco-Kreis; Blauer Engel etc.)Anschaffung von Elektrogerten mit der gnstigsten Energieeffizienz-klasse

    EKL//LKA 2015

    Einfhrung von eigenen Beschaffungsrichtlinien auf Kirchenkreis-

    ebene

    Kirchenkreise 2015/2016

    Kontinuierliche berarbeitung und Aktualisierung der Richtlinien

    sowie der Anlagen (Gtesiegel etc.)

    LKA/Kirchenkreise ab 2015

    Beratung bei der nachhaltigen Beschaffung von Produkten und Dienst-

    leistungen und suche nach Anbietern, die nachhaltige und klima-

    freundliche Produkte im Angebot fhren

    LKA/Klimabro ab 2015

    Initiierung von Sammelbezgen und Rahmenvertrgen sowie die Kon-

    kretisierung bestehender Vertrge

    LKA/Klimabro ab 2015

    VII. BildungsarbeitNeuauflage des AKN-Kurses zur Ausbildung von Kmmerern

    (Langzeitfortbildung)

    Klimabro/LKA Dez

    B

    ab 2015 alle 2

    Jahre

    Aufbau einer regionalen Klimaschutzarbeit nach dem Vorbild des

    Projektes Kirche ko plus

    Kirchenkreise/Klima-

    bro

    ab 2015

    Erarbeitung eines Konzeptes fr eine Schpfungszeit Umweltpastor/ZM/

    UmweltHaus

    2015

    Feier kumenischer Schpfungsgottesdienste Interessierte Kirchen-

    gemeinden/ACK

    ab 2016 jhr-

    lich

    Weiterentwicklung der Schpfungswoche zu einem zentralen Kenn-

    zeichen ev.-luth. Kindertagesstttenarbeit

    UmweltHaus/Kita-

    Dachverband

    ab 2015

    Zusammenarbeit von Kirche und Kommunen in regionalen Klima-

    schutznetzwerken

    Kirchengemeinden s.o.

    Aufarbeitung und Vermittlung von Umweltthemen aus der Fachpresse s.o. s.o.

    Erarbeitung von Zielen im Rahmen der zielorientierten Planung fr die

    Themenbereiche Klimaschutz und Klimagerechtigkeit:

    Aufnahme der Themen Klimaschutz und Klimagerechtigkeitin die Vikarsausbildung

    Aufnahme des Themas Klimaschutz in die Ksteraus- und -fortbildung

    Hauptbereiche:

    Prediger- und Studi-

    enseminar

    PTI/IBAF/Kirchen-

    kreise

    2015/2016

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    Konzeption einer Einheit Bewahrung der Schpfung frden Konfirmandenunterricht

    Grndung eines Jugend - Klimanetzwerkes auf Nordkirchen-ebene unter Einbindung der Kirchenkreisjugendwerke undweiterer Akteure (FJ, Verbnde, kumenische Partner)

    Etablierung der Jugendklimakonferenz als zentrale Veran-staltung im zweijahres- Rhythmus (nchste Konferenz vom2.-4. Oktober 2016)

    Profilierung von Bildungsangeboten zum Klimaschutz in derJugendarbeit (Beispiel: KlimaSail, Klima-Lotsen, Klima-gerechtigkeit als Thema kumenischer Jugendprojekte)

    Aktualisierung und Erweiterung der Methodenmappe Klima-gerechtigkeit; berarbeitung des Klimakoffers; Ausbau derMediathek und Einrichtung eines Bibliothekskatalogs

    Erarbeitung themenbezogener Bildungseinheiten zum Klima-gerechtigkeit (z.B. Klimagerechtigkeit und Ernhrung); Fort-bildung zum Thema klimafreundliche Bildungsveranstaltun-gen (wie) geht das?

    Lehrerfortbildungen in Kooperation mit dem Landesinstitutfr Lehrerfortbildung und Schulentwicklung HH

    PTI/ZM/ Umwelt-

    pastor

    HB 5/Jugendpfarramt

    HB 5/JugendpfarramtIKG

    HB 5/Jugendpfarr-

    amt; Brot fr die

    Welt

    HB 4/IKG

    s.o.

    s.o.

    VIII. ffentlichkeitsarbeit

    Demonstration der erreichten CO2-Einsparungen im Gebude durch

    Schautafeln oder vergleichbare Darstellungsweisen

    KG/KK/LKA ab 2015

    Information der ffentlichkeit ber Positionen und Aktivitten der

    Nordkirche im Hinblick auf Klimaschutz und Klimagerechtigkeit

    LKA/Klimabro

    Af/Infostelle KLG

    s.o.

    Entwicklung von Informationsmaterialien, die didaktisch und ziel-

    gruppengerecht aufbereitet sind; Pflege des Internets; Arbeit mit Sozi-

    alen Netzwerken

    s.o./ Af s.o.

    Pressearbeit Klimabro/ Stabsstel-

    le

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    Anlage 4Beschlussfassung des Finanzausschusses vom 8.7.2014

    A.

    A1. Der Finanzausschuss stimmt dem Beschluss dem Ersten Kirchenleitung zu, das "Kirchengesetz

    zur Frderung des Klimaschutzes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kli-

    maschutzgesetz KlSchG) (Anlage 1) der Landessynode zur Beratung und Beschlussfassung vor-

    zulegen.

    A2. Der Finanzausschuss nimmt den Entwurf einer Rechtsverordnung ber die Vergabe der Mittel

    des Klimaschutzfonds zur Kenntnis und begrt den von der Ersten Kirchenleitung in Aussicht

    gestellten Erlass einer Rechtsverordnung ber die Vergabe der Mittel des Klimaschutzfonds nach

    Beschluss des Klimaschutzgesetzes durch die Landessynode. Dazu sind die Ergebnisse eines Kon-

    sultationsverfahrens zu bercksichtigen.

    B.

    B1. Der Finanzausschuss hlt eine Regelung des Klimaschutzfonds in der auf dem Text der Anlage

    1 aufbauenden Fassung des Klimaschutzgesetzes und den dazu gehrenden Entwurf einer Rechts-

    verordnung zum Klimaschutzfonds in der vorgelegten Fassung fr plausibel. In diesem Zusam-

    menhang ist die Einrichtung eines Hrtefallfonds oder der teilweise Ersatz der Zinszahlung durch

    einen einmaligen Zuschuss bei einem Investitionsvolumen von 5.001-20.000 zu prfen.

    B2. Der Finanzausschuss begrt den Vorschlag der Ersten Kirchenleitung, das Klimaschutzgesetz

    in einer ersten und zweiten Lesung auf verschiedenen Tagungen der Landessynode zu beraten.

    B3. Der Finanzausschuss bittet die Erste Kirchenleitung, die Zinskonditionen mit den Banken sp-

    testens bis zur 1. Lesung des Klimaschutzgesetzes abschlieend zu verhandeln.

    B4. Der Finanzausschuss begrt die grundstzliche Zusage der Landesregierung Mecklenburg-

    Vorpommerns, Schleswig-Holsteins und der Freien und Hansestadt Hamburg Klimaschutzprojekte

    der Nordkirche mit EU-Mitteln zu frdern. Er bittet die Erste Kirchenleitung, die Frdermodalit-

    ten bis zur 1. Lesung des Klimaschutzgesetzes mit den Lndern zu klren.

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    Anlage 5

    Die synodale Erklrung der Nordelbischen Kirche Auf dem Weg zu einer klimagerechtenKirche in Norddeutschland aus dem Mrz 2012 kann unter

    http://bit.ly/UtLbH7

    eingesehen werden.

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    Anlage 6

    Evangelisch-Lutherischer Beschluss I/4-4Kirchenkreis Mecklenburg

    I. Kirchenkreissynode

    4. Tagung8. - 9. November 2013

    Beschlusszur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes der Nordkirche

    In ihrem Klimaschutzkonzept hat sich die Nordkirche das Ziel gesetzt, bis 2050 eine CO2-

    neutrale Kirche und so ihrer Verantwortung fr die Bewahrung der Schpfung gerecht zuwerden.In Umsetzung der Empfehlungen dieses Klimaschutzkonzeptes wird sich der KirchenkreisMecklenburg aktiv an der Reduktion von CO 2-Emissionen beteiligen und fasst folgendeBeschlsse:

    Bei Grundsanierungen und bei Neubaumanahmen im Kirchenkreis soll eine kohlendi-oxidneutrale Energieversorgung der Gebude erreicht werden. Bei Erneuerungen vonHeizungssystemen (Teilsanierungen) gilt dieses entsprechend. Der Kirchenkreisrat wirdgebeten, eine entsprechende Regelung fr die Vergabe von Frdergeldern zu erarbeiten.

    Es wird ein CO2 Einsparfond fr Manahmen in Hhe von jhrlich 20.000 eingerich-

    tet, aus dem Kleininvestitionen (wie Einzelraumregelung von Heizungen), Energiebera-tung und Bildungsangebote in Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen unter-sttzt werden. Der Kirchenkreisrat wird gebeten, eine Richtlinie zur Bewirtschaftung desFonds zu erlassen und einen Beirat fr die Mittelvergabe zu berufen. Der Kirchenkreisratwird weiterhin gebeten zu prfen, ob dieser Fond dann Teil eines zu grndenden Klima-schutzfonds werden kann.

    Finanzierung: Der Fond wird durch die kostenneutrale bertragung der HaushaltsmittelZKD HHst. (Sparflamme) 1102.00.7410 (Einzelplan 1) i. H. von 20.000 gebildet.

    In der Kirchenkreisverwaltung und allen weiteren Dienststellen sowie in den Diensten,Werken und Tagungshusern des Kirchenkreises wird Recyclingpapier mit dem Blau-

    en Engel genutzt und fair gehandelter Kaffee/Tee ausgeschenkt. Die Kirchengemeindenwerden gebeten, dies auch in ihrem Wirkungsbereich umzusetzen.

    Antrge an die Landessynode:

    In Vorbereitung der Klimasynode im Februar 2014 bittet die mecklenburgische Kirchen-kreissynode die Landessynode der Nordkirche:

    um die berprfung einer gesamtkirchlichen Finanzierung von Energiecontrolling undKlimaberatung in den Kirchenkreisen der Nordkirche, da Klimaschutz auch gesamtkirchli-che Aufgabe ist,

    eine Reisekostenverordnung auf den Weg zu bringen, die Mitfahrerpauschalen berck-sichtigt und so gute mecklenburgische Traditionen aufnimmt,

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    eine berarbeitung der Dienstwohnungsvergtung zu veranlassen, die Kriterien desEnergieverbrauchs bercksichtigt und so energetische Sanierung von Pfarrhusern frKirchengemeinden attraktiver macht.

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    Anlage 7

    Protokol lauszug aus der 6. Sitzung des Finanzbeirates am 28. Jul i 2014

    TOP 4 Kirchengesetz zur Frderung des Klimaschutzgesetzes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (KlimaschutzG KlSchG).

    Beschluss des Finanzbeirates:

    1. Der Finanzbeirat begrt ausdrcklich die inhaltliche Auseinandersetzung derNordkirche ber verantwortungsvolle Manahmen zum Klimaschutz.

    2. Die Erste Kirchenleitung wird gebeten, in einem Konsultationsprozess zur Wei-terentwicklung des Klimaschutzgesetzes die Belange der Kirchenkreise zu berck-sichtigen und fr die Meinungsbildung der Kirchenkreise ausreichend Zeit bis

    Sommer 2015 vorzusehen. Im Mrz 2015 soll das Klimaschutzgesetz auf die Tages-ordnung des Finanzbeirates genommen werden.

    3. Der Finanzbeirat bi ttet d ie Erste Kirchenleitung, das vom Finanzbeirat entwickelteund einstimmig vorgelegte Alternativmodell zu prfen, ob nmlich statt eines vor-gesehenen Klimaschutzfonds 0,6 % der Schlsselzuweisungen an die Kirchenkrei-se und an die Landeskirche1mit einer verbindl ichen Zweckbindung fr Manahmendes Klimaschutzes vorgesehen werden sollen. Die verbindliche Mittelverwendungknnte im Klimaschutzgesetz und die Quote von 0,6 % an den Schlsselzuweisun-gen im Finanzgesetz geregelt werden.

    4. Der Finanzbeirat bittet die Erste Kirchenleitung, in die weiteren berlegungen

    folgenden Vorschlag einzubeziehen. Der Entwurf der Rechtsverordnung zum Kli-maschutzgesetz sieht vor, im Vorwege Mittel des Klimaschutzfonds fr die Stellendes Energiecontrollings sowie eines Klimaschutz-, Mobilitts- und Beschaffungs-managements einzusetzen. Der Finanzbeirat empfiehlt, keine gesonderten Mittel frdiese Stellen vorzusehen. Vielmehr soll jede Krperschaft ihr erforderliches Perso-nal aus den Mitteln nach Nr. 3 finanzieren.

    1

    0,6 % der Schlsselzuweisungen an die Kirchenkreise und die Landeskirche entsprechen nicht den 0,6%des Vorwegabzugs vom Kirchensteuernettoaufkommen nach dem Entwurf 4 Absatz 2 Satz 1 KISchG. Laut